01 CG. 2008.383
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch seinen°1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle-Karth sowie der OberstrichterIn Dr. Helmut Neudorfer, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic.iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der Rechtssache der klagenden Partei FW***, vertreten durch Dr. Harald Bösch, Rechtsanwalt, Austrasse 52, 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei RT reg., Äulestrasse 38, 9490 Vaduz, vertreten durch Dres. Ritter & Wohlwend, Rechtsanwälte, Pflugstrasse 6, 9490 Vaduz, sowie der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. BL, 2. LL***, 3. AL***, 4. ML***, 1. bis 4. vertreten durch Wolff, Gstöhl & Partner, Advokaturbüro, Mitteldorf 1, 9490 Vaduz, 5. FR***, 6. OJ***, und 7. MJ***, 5. bis 7. vertreten durch Sele Frommelt & Partner, Rechtsanwälte, Meierhofstrasse 5, 9490 Vaduz, wegen CHF 570'380'000.00 (Revisionsrekursinteresse CHF 90'185.60) infolge des Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 07.05.2009-31, mit dem der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschuss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.01.2009 (ON 6) sowie die Einschränkung des Rekurses auf Kosten vom 25.02.2009 zurückgewiesen und die klagende Partei für schuldig erkannt wurde, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit CHF 82'240.40 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen, in nicht öffentlicher Sitzung
beschlossen:
1. Der Revisionsrekurs der Klägerin gegen Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses (Zurückweisung der Einschränkung des Rekurses auf Kosten) wird zurückgewiesen.
2. Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs der Klägerin keine Folge gegeben.
3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit CHF 2'684.40 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu bezahlen.
Die Klägerin ist Begünstigte des beklagten Trust reg.
Mit der am 28.11.2008 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin die Fällung folgenden Urteils:
1. Es wird festgestellt, dass Punkt 2. des Beschlusses der Beklagten vom 20.09./04.10.2002 insofern nichtig, in eventu unwirksam ist als damit der Klägerin eine jährliche ertragsunabhängige und der Höhe nach von Vornherein nach oben begrenzte fixe Rente garantiert wird,
2. die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin binnen 4 Wochen den Betrag von CHF 569'680'000.00 samt Zinsen und Zinseszinsen ab dem Tag der Streitanhängigkeit zu bezahlen,
3. die beklagte Partei ist schuldig, über die seit 01.01.2008 in Rubrik F erfolgten Vermögensänderungen Rechnung zu legen und einen Eid dahin zu leisten, dass diese Angaben richtig und vollständig sind,
4. die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin binnen 4 Wochen allen aus der Rechnungslegung ergebenden finanziellen Nutzen, den die Beklagte ab dem 01.01.2008 durch den rechtswidrigen Eingriff in die Ertragsbegünstigungsberechtigung der Klägerin aus dem Rubrik F zugeteilten Vermögen gezogen hat, abzugelten, wobei die ziffernmässige Festsetzung des Betrages bis zur gemäss Punkt 3. des Urteilsantrags erfolgten Rechnung vorbehalten bleibt,
5. es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der beklagten Partei bezüglich der seitens letzterer rechtswidrig aus dem Vermögen von Rubrik F erzielten Vorteile ein konstruktives Treuhandverhältnis zugunsten der Klägerin besteht und die Beklagte alle rechtswidrig aus dem Vermögen von Rubrik F erlangten und hinkünftig zu Lebzeiten der Klägerin noch zu erlangenden Vorteile herauszugeben hat,
6. in eventu: es wird festgestellt, dass durch den Eingriff in die Ertragsbegünstigungsberechtigung der Klägerin am Vermögen von Rubrik F eine ungerechtfertigte Verwendung im Sinne des § 1041 ABGB stattgefunden hat und weiterhin stattfindet und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die bisher angefallene ungerechtfertigte Bereicherung und die hinkünftig zu Lebzeiten der Klägerin daraus noch anfallende ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben,
7. es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der Klägerin für allen Schaden haftet, die dieser durch eine statuten- und/oder reglement- und/oder gesetzwidrige Veranlagung und/oder Verwendung des Rubrik F zugeteilten Vermögens hinkünftig entstehen,
8. die beklagte Partei schuldig, es ab sofort zu unterlassen, das Rubrik F zugewiesene Vermögen zu Lebzeiten der Klägerin derart zu veranlagen und/oder durch Dritte veranlagen zu lassen, dass dieses keine periodische wiederkehrenden Erträgnisse wie namentlich Zinsen und/oder Dividenden abwirft, insbesondere das Rubrik F zugewiesene Vermögen in der Private-Equity Investmentstruktur "Invus Public Equities L.P." oder gleichartigen Investmentstrukturen zu veranlagen und/oder durch Dritte veranlagen zu lassen,
9. die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der Klägerin binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zuhanden des Klagsvertreters die Prozesskosten zu ersetzen.
Im Wesentlichen wirft die Klägerin der beklagten Partei vor, ihre Organe hätten sich treuwidrig verhalten, der Klägerin hiedurch Schaden zugefügt und die beklagte Partei sei daher verpflichtet, Rechnung zu legen und den Schaden zu ersetzen.
Eine weitergehende Darstellung des Klagsvortrags erübrigt sich, weil der vorliegende Zwischenstreit losgelöst vom Hauptprozess und ohne Bezugnahme auf die darin aufgeworfenen materiell rechtlichen Fragen zu entscheiden ist.
Am 01.12.2008 beschloss das Erstgericht die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auf 12.02.2009, und es verfügte die Ladung der Parteienvertreter zu dieser Tagsatzung. Weiters trug es der beklagten Partei auf, binnen 6 Wochen eine schriftliche Klagebeantwortung zu erstatten (ON 2).
Am 19.12.2008 langte beim Erstgericht ein Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. PR*** ein, in dem er die Bestellung eines Kollisionskurators für die beklagte Partei anregte. Er wies darauf hin, dass er im Verfahren 02 Np.2008.71 zum Kollisionskurator der beklagten Partei bestellt wurde und die für diese Bestellung massgebenden Erwägungen des Gerichts auch im vorliegenden Rechtsstreit gälten. Aus dem diesem Schreiben angeschlossenen Bestellungsbeschluss vom 28.10.2008, Aktenzeichen 02 Np.2008.71-6 ist ersichtlich, dass der Kollisionskurator für den RT reg.*** mit der Aufgabe bestellt wurde, diesen Trust in dem beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt behängenden Verfahren auf Abberufung der Treuhänder zu vertreten. Die in diesem Pflegschaftsverfahren gegen die Treuhänder der beklagten Partei erhobenen Vorwürfe decken sich im Wesentlichen mit denen im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen. Im Beschluss, mit dem der Kollisionskurator bestellt wurde, führt das Pflegschaftsgericht aus, der Interessenkonflikt zwischen dem RT reg.*** und dessen Treuhändern sei offensichtlich. die Bestellung des Kollisionskurators zur Vertretung des Trusts daher erforderlich.
Mit Schreiben vom 22.12.2008 (ON 4) übermittelte das Erstgericht das Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. Roth an die Pflegschaftsabteilung des Fürstlichen Landgerichts zur allfälligen weiteren Veranlassung.
Mit Schriftsatz vom 13.01.2009 (ON 5) beantragte die beklagte Partei die Abberaumung der auf 12.02.2009 angesetzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung mit folgender Begründung:
Falls für die beklagte Partei ein Kurator bestellt werden sollte, hätte dies unter Umständen zur Folge, dass die bis dahin in Vertretung der beklagten Partei erfolgten Verfahrenshandlungen der Treuhänder nicht genehmigt würden. In diesem Fall wäre dieser Verfahrensabschnitt nichtig und neu durchzuführen. Bei dem extrem hohen Streitwert würden ca CHF 130'000.00 an Kosten entstehen. Es sei daher angezeigt, das vorliegende Verfahren erst durchzuführen, wenn feststeht, ob ein Kurator für die beklagte Partei bestellt wird und die vorangegangene Prozessführung genehmigt. Da im Pflegschaftsverfahren 06 Np.2008.94 die beklagte Partei die einzige Partei ist, sei mit einer raschen Entscheidung zu rechnen.
Diesem Antrag gab das Erstgericht mit Beschluss vom 16.01.2009 (ON 6) statt. Es beraumte die auf 12.02.2009 angesetzte Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ab. In der Begründung dieses Beschlusses führt das Erstgericht zusammengefasst aus:
Es treffe zu, dass die von den Treuhändern der beklagten Partei gesetzten Verfahrenshandlungen nichtig wären, sollte ein Kollisionskurator für die beklagte Partei bestellt werden und dieser die vorangegangenen Verfahrenshandlungen der Treuhänder nicht genehmigen. In diesem Fall wären die bis dahin aufgelaufenen beträchtlichen Verfahrenskosten frustriert. Es sei daher im Interesse beider Streitteile gelegen, mit der Fortführung des gegenständlichen Verfahrens zuzuwarten, bis über die Bestellung eines Kollisionskurators für die beklagte Partei entschieden ist.
Gegen diesen Beschluss richtete sich der Rekurs der klagenden Partei (ON 9) mit dem Antrag, diesen Beschluss dahin abzuändern, dass der Abberaumungsantrag der beklagten Partei abgewiesen werde; in eventu: diesen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen sowie die beklagte Partei zum Ersatz der Kosten dieses Rekursverfahrens in Höhe von CHF 90'185.60 zu verpflichten.
Unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die klagende Partei, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Bei der Bewilligung einer wiederholten Verlängerung einer Frist sei der Gegner mangels einverständlicher Antragstellung einzuvernehmen. Der Fall einer Absetzung einer Tagsatzung zur Bestellung eines Kollisionskurators sei dem Fall einer wiederholten Erstreckung gleichzusetzen.
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt die klagende Partei in der Tatsache, dass keiner der im § 134 Abs 1 Ziffer 1 bis 4 ZPO taxativ aufgezählten Erstreckungstatbestände vorliege. Das Erstgericht hätte daher den Antrag auf Absetzung der Tagsatzung vom 12.02.2009 abweisen müssen.
Mit Beschluss vom 12.02.2009 (ON 8) lehnte das Pflegschaftsgericht im Rechtsfürsorgeverfahren 06 Np.2008.94 die Bestellung eines Kollisionskurators zur Vertretung des RT reg.*** im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass keine Interessenkollision zwischen dem beklagten Trust und seinen Treuhändern bestehe.
In ihrer Rekursbeantwortung (ON 13) beantragte die beklagte Partei die Zurück- allenfalls die Abweisung des Rekurses der Klägerin. Sie vertritt die Auffassung, der Klägerin habe die Beschwer bereits bei Einbringung ihres Rechtsmittels gefehlt, denn es sei bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar gewesen, dass über den Rekurs bis zum Verhandlungstermin 12.02.2009 nicht entschieden werden könne.
Überdies handle es sich um beim angefochtenen Beschluss um eine prozessleitende Verfügung, die nicht gesondert anfechtbar sei.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin liege nicht vor, da das Gesetz die Anhörung der Gegenpartei nur bei wiederholter Fristverlängerung fordere.
§ 134 Abs 1 Ziffer 1 bis 4 ZPO enthalte keine taxative, sondern bloss eine demonstrative Aufzählung der Gründe für die Erstreckung bzw. Absetzung einer Tagsatzung.
Das erstgerichtliche Verfahren leide daher weder an einem Verfahrensmangel noch sei die rechtliche Beurteilung durch den Erstrichter fehlerhaft.
Am 25.02.2009 langte beim Rekursgericht ein Schriftsatz der Klägerin ein (ON 16), worin diese die Prozesserklärung abgab, ihr Rekursbegehren auf den Ersatz der Rekursverfahrenskosten einzuschränken. Sie begründet diese Erklärung zusammengefasst wie folgt:
Aufgrund der Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auf den 02.04.2009 und das zwischenzeitliche Verstreichen des ursprünglichen Verhandlungstermins sei der Rekurs der Klägerin prozessual überholt. Die Beschwer der Klägerin sei damit weggefallen.
Die liechtensteinische Zivilprozessordnung habe die durch die österreichische EO-Novelle 1991 geschaffene Bestimmung des § 50 Abs 2 öZPO nicht nachvollzogen. Nach dieser Gesetzesbestimmung sei auf den Entfall der Beschwer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes bei der Kostenentscheidung kein Bedacht zu nehmen. Entscheidend sei allein, dass die Beschwer zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels vorhanden war. An Kosten des Rekursverfahrens verzeichnete die Klägerin Kosten in Höhe von CHF 90'364.786.
In ihrer Gegenäusserung zur Einschränkungserklärung der Klägerin (ON 18a) wiederholt die beklagte Partei ihren Antrag auf Zurück- in eventu Abeisung des Rekurses. Sie vertritt die Ansicht, dass eine Einschränkung des Rekurses auf Kosten nach liechtensteinischem Zivilprozessrecht nicht möglich sei.
Mit Beschluss vom 07.05.2009 (ON 31) wies das Rekursgericht den Rekurs der Klägerin sowie deren Erklärung, den Rekurs auf Kosten einzuschränken, als unzulässig zurück und erkannte die Klägerin für schuldig, der beklagten Partei die mit CHF 82'240.40 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
In dieser Entscheidung vertrat das Rekursgericht die Ansicht, dass eine Einschränkung des Rekursbegehrens auf Kostenersatz prozessual nicht vorgesehen und daher nicht zulässig sei. Eine Einschränkung auf Kosten sei nur bezüglich des materiellen Sachbegehrens, nicht aber eines Rechtsmittels möglich.
Jedes Rechtsmittel setze eine Beschwer voraus, die sowohl zum Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels als auch zur Zeit der Entscheidung über dieses Rechtsmittel bestehen müsse. Das Interesse am Kostenersatz begründe nach herrschender Meinung kein rechtliches Interesse an der Entscheidung über eine bedeutungslos gewordene Hauptsache. Falle die Beschwer nach Einlangen des Rechtsmittels weg, sei auch ein ursprünglich zulässiges Rechtsmittel zurückzuweisen.
Der Rekurs der Klägerin ziele auf die Abweisung des Antrages der beklagten Partei auf Abberaumung der Tagsatzung vom 12.02.2009. Da das Rechtsmittel der Klägerin erst nach dem Verhandlungstermin 12.02.2009 dem Rekursgericht vorgelegt wurde, sei schon zu diesem Zeitpunkt das Rechtschutzinteresse der klagenden Partei weggefallen gewesen. Auch bei Stattgebung des Rekurses hätte die Tagsatzung vom 12.02.2009 nicht mehr stattfinden können. Die inhaltliche Behandlung des Rechtsmittels hätte daher nur mehr theoretische Bedeutung gehabt. Infolgedessen sei das Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen. Auf die Rekursgründe sei nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung stützte das Rekursgericht auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Klägerin sei mit ihrem Rechtsmittel als zur Gänze unterlegen anzusehen, sodass sie der beklagten Partei die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen habe. Die in Österreich durch die EO-Novelle 1991 geschaffene Bestimmung des § 50 Abs 2 öZPO habe in die liechtensteinische Zivilprozessordnung keinen Eingang gefunden. Es sei allein darauf abzustellen, ob das ergriffene Rechtsmittel erfolgreich war. Eine Entscheidung nach Recht und Billigkeit im Sinne der von Liechtenstein nicht rezipierten Gesetzesbestimmung des § 50 Abs 2 ZPO wäre verfehlt, da sich die liechtensteinischen Gerichte ausschliesslich an die in Liechtenstein bestehenden Gesetzesbestimmungen zu halten hätten (LES 2008,321).
Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin Revisionsrekurs, ON 33) aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und führt darin unter Verweis auf ein Rechtsgutachten des Univ. Prof. Dr. Walter H. Rechberger zusammengefasst aus:
Das Argument, eine Einschränkung des Rekurses auf Kosten sei in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung nicht vorgesehen, trage nicht. Auch eine Klagseinschränkung auf Kostenersatz sei in der Prozessordnung nicht vorgesehen, dessen ungeachtet aber in der österreichischen Lehre und Rechtsprechung anerkannt. Es sei kein anerkennenswerter Grund ersichtlich, warum dies nicht auch für die Einschränkung eines Rekurses auf Kostenersatz möglich sein solle.
Das Rekursgericht lasse die einschlägige Judikatur des OGH unberücksichtigt. Das Höchstgericht habe in seinem Beschluss vom 30.07.1985, LES 1986, 79 ff (83 f) unter Hinweis auf eine nicht publizierte Vorentscheidung vom 30.04.1985, E 2992/84-24, ausdrücklich bestätigt, dass es unvertretbar sei, einer rechtsmittelwerbenden Partei das Kostenrisiko für ein berechtigtes und begründetes Rechtsmittel auch in jenen Fällen aufzubürden, bei denen der Rechtsmittelerfolg durch Umstände, auf die die betreffende Partei keinen Einfluss hatte, vorweggenommen war. Der zitierten Entscheidung sei eine Einschränkung des Rekurses auf Kosten zugrunde gelegen. Der OGH habe diese Einschränkung in der zitierten Entscheidung ausdrücklich anerkannt, weil der Rechtsmittelerfolg in der Hauptsache durch Umstände vereitelt worden sei, die unabhängig von der vom Rechtsmittelwerber eingenommenen verfahrensrechtlichen Position waren.
Die Klägerin habe im Pflegschaftsverfahren betreffend die Bestellung eines Kollisionskurators keine Parteistellung gehabt und sei in dieses Verfahren nicht einbezogen worden. Sie habe daher keinerlei Einfluss auf den nachträglichen Wegfall der Beschwer nehmen können. Als der Klägerin die Ladung für die Tagsatzung am 20.04.2009 zuging, habe sie wegen prozessualer Überholung ihres Rekursbegehrens dieses auf Kosten eingeschränkt.
Die Novellierung der österreichischen Zivilprozessordnung durch Einfügung des § 50 Abs 2 ZPO sei dadurch bedingt gewesen, dass der österreichische Gesetzgeber die vormalige Judikatur des österreichischen OGH für rechtspolitisch untragbar hielt. Damit sei dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit im Rechtsmittelskostenersatzrecht auch für die österreichische Zivilprozessordnung entsprechende Geltung verschafft worden. Eine entsprechenden Rezeption der Bestimmung des § 50 Abs 2 öZPO in das liechtensteinische Recht sei nicht erforderlich gewesen, weil aufgrund der zitierten Judikatur des FL OGH kein entsprechender Handlungsbedarf für die Novellierung des liechtensteinischen Zivilprozessrechtes bestanden habe.
Der liechtensteinische OGH sei nicht in jene Fehlentwicklung verfallen, die den österreichischen Gesetzgeber zur Schaffung des § 50 Abs 2 öZPO bewog. Das liechtensteinische Höchstgericht habe schon früh anerkannt, dass auch ein Rechtsmittelverfahren vom Gerechtigkeitsgedanken beherrscht ist und es deshalb für unvertretbar gehalten, dem Rechtsmittelwerber Kosten eines Rechtsmittels aufzubürden, für das zum Zeitpunkt seiner Erhebung durchaus eine Beschwer bestand, die aber zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel ohne Zutun des Rechtsmittelwerbers weggefallen war.
Auch der von der beklagten Partei in ihrer Äusserung zitierte Beschluss des OGH vom 10.01.2008 (LES 2008, 321 ff) vermöge ihren Standpunkt nicht zu stützen. In diesem Fall habe es nämlich die Rechtsmittelwerberin versäumt, auf den nach Einbringung des Rekurses hinfällig gewordenen Bestellungsbeschluss zu reagieren. Der Rekurs sei daher mangels Beschwer der Klägerin durchaus mit Recht zurückgewiesen worden. Darüber hinaus sei dieser Entscheidung des OGH entgegen zu halten, dass damit ohne sachlich gerechtfertigten Grund und ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Vorjudikatur von einer bis dahin in Liechtenstein durchaus gefestigten oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgegangen wurde.
Das prozessuale Vorgehen der Klägerin, auf die Anberaumung der Tagsatzung auf den 02.04.2009 mit einer Einschränkung des Rekurses auf Kosten zu reagieren, sei prozessrechtlich geboten gewesen. Das Rekursgericht hätte daher den Rekurs der Klägerin nicht zurückweisen dürfen, sondern den auf Kostenersatz eingeschränkten Rekurs (meritorisch) behandeln müssen. Der erstgerichtliche Absetzungsbeschluss sei selbständig anfechtbar gewesen. Mangels Vorliegens eines der im § 134 Abs 1 Ziffer 1 bis 4 ZPO normierten Abberaumungstatbestände hätte das Gericht dem Abberaumungsantrag der beklagten Partei nicht stattgeben dürfen, sondern diesen abweisen müssen. Das erstgerichtliche Verfahren sei wegen eindeutiger Verletzung des klägerischen Gehörs mangelhaft gewesen und hätte daher durch das Rekursgericht aufgehoben werden müssen.
Infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sei auch die zweitinstanzliche Kostenentscheidung fehlerhaft geblieben. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Rekursgericht nach entsprechender inhaltlicher Befassung mit dem Rekursvorbringen der Klägerin dieser die Kosten des Rekurses und ihrer Rekurseinschränkungserklärung zusprechen müssen.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Gegenäusserung (ON 41) zum Revisionsrekurs der Klägerin dessen Zurück- in eventu Abweisung und die Verurteilung der Klägerin zum Kostenersatz.
Dazu führt die beklagte Partei zusammengefasst aus:
Sie halte an ihrer Rechtsansicht fest, dass der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Einbringung ihres Rekurses die Beschwer für dieses Rechtsmittel gefehlt habe. Es sei nämlich bereits damals absehbar gewesen, dass es unmöglich sein würde, über den Rekurs vor dem 12.02.2009 zu entscheiden. Die Klägerin habe primär den Antrag gestellt, den Abberaumungsantrag der beklagten Partei abzuweisen. Selbst bei Stattgebung des Rekurses hätte sich die Frage gestellt, was in diesem Fall geschehen hätte sollen, zumal die Anberaumung einer neuerlichen Tagsatzung gar nicht beantragt worden sei. Der vorliegende Fall sei mit dem in LES 1986, 83, veröffentlichten nicht zu vergleichen. Im dortigen Fall habe der Rekurswerberin jedenfalls nicht von Anfang an die Beschwer gefehlt.
Die Klägerin behaupte, ihre Beschwer sei nicht nur in der Abberaumung der ursprünglichen Tagsatzung gelegen, sondern vielmehr auch darin, dass die Abberaumung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bestellung eines Kollisionskurators erfolgte. Dies ergebe sich aus dem Spruch des angefochtenen Beschlusses jedoch nicht. Lediglich aus der Begründung sei zu ersehen, dass die Abberaumung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Bestellungsverfahrens erfolgte. Es stelle sich die Frage, ob es nicht angezeigt gewesen wäre, dass die Klägerin einfach einen Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung stellt.
Die Entscheidung LES 2008, 321 sei auch im vorliegenden Fall einschlägig. In dieser Entscheidung habe der OGH ausgeführt, dass die Beschwer sowohl zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein müsse. Da dies nicht zutraf, sei der OGH zum Schluss gekommen, dass das erhobene Rechtsmittel nicht erfolgreich war und der Rechtsmittelwerber daher zum Kostenersatz zu verurteilen war. Der OGH habe klar festgehalten, dass eine Entscheidung nach Recht und Billigkeit im Sinne der von Liechtenstein nicht rezipierten österreichischen Gesetzesbestimmung des § 50 Abs 2 ZPO verfehlt gewesen wäre, da sich die liechtensteinischen Gerichte ausschliesslich an die in Liechtenstein bestehenden Gesetzesbestimmungen zu halten haben.
In der Sache selbst trägt die beklagte Partei vor:
Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes sei nicht anfechtbar gewesen. Die den Rekurs eröffnende Rechtsmittelbelehrung sei unzutreffend und nicht nachvollziehbar gewesen. Es handle sich bei diesem Beschluss um einen Akt der richterlichen Prozessleitung der das Gericht gemäss § 425 Abs 2 ZPO nicht binde, weil er jederzeit abgeändert werden könne.
Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt worden. Die Klägerin habe in ihrem Rekurs dahingehend argumentiert, dass die Abberaumung einer Tagsatzung einer wiederholten Fristverlängerung gleichzusetzen sei. Diese Rechtsansicht vermöge nicht zu überzeugen. Das Fürstliche Landgericht habe im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass gemäss § 136 Abs 3 ZPO iVm § 128 Abs 3 ZPO eine Anhörung der Klägerin vor Fassung des Beschlusses über die Abberaumung nicht notwendig sei. Dies entspreche auch der Rechtsansicht von Gitschthaler in Rechberger Kommentar zur ZPO 2. Auflage.
§ 134 Abs 1 ZPO enthalte keine taxative Aufzählung der Erstreckungsgründe. Es sprächen triftige Gründe dafür, § 134 ZPO enumerativ auszulegen. Es sei zu befürchten gewesen, dass beim vorliegenden Streitwert und bei der Bestellung eines Kollisionskurators die Gefahr bestanden hätte, dass der bis zur Kuratorenbestellung entstandene Prozessaufwand frustriert gewesen wäre. Das Erstgericht habe zutreffend prozessökonomische Überlegungen obwalten lassen und sei korrekt zur Ansicht gelangt, dass die Vertagungsgründe des § 134 ZPO nicht als taxativ anzusehen seien.
Dazu hat der OGH erwogen:
Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, da keine konformen Entscheidungen der Untergerichte vorliegen. Er ist auch rechtzeitig erhoben worden.
1. Zur Zulässigkeit des Rekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 16.01.2009 (ON 6):
Die beklagte Partei vertritt sowohl in ihrer Rekursbeantwortung als auch in ihrer Äusserung zum Revisionsrekurs der Klägerin die Rechtsansicht, der Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 16.01.2009 sei unzulässig, weil es sich um einen nicht anfechtbaren Akt der richterlichen Prozessleitung handle.
Diese Rechtsansicht ist unzutreffend.
In der zufolge gleichen Wortlautes der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (§ 134 Abs 1 ZPO iVm § 141 ZPO) auch in Liechtenstein heranzuziehenden österreichischen Lehre und Rechtsprechung wird einhellig die Ansicht vertreten, dass die Absetzung einer Tagsatzung einer Erstreckung auf unbestimmte Zeit gleichzuhalten sei und daher Gerichtsbeschlüsse, mit denen Tagsatzungen ohne Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins abgesetzt werden, uneingeschränkt angefochten werden können (Buchegger in Fasching Kommentar2 Rz 3 zu § 134 öZPO, Rechberger ZPO Rz 3 zu §§ 141 - 143 öZPO mit Nachweisen aus der österreichischen Rechtsprechung). Dieser Rechtsansicht schliesst sich der erkennende Senat an. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 141 ZPO greift nur dann Platz, wenn die Erstreckung der Tagsatzung auf einen vier Wochen nicht überschreitenden Termin erfolgt, nicht aber dann, wenn ein Verhandlungstermin ohne gleichzeitiger Anberaumung eines neuen Termins abgesetzt wird.
Der Beschluss des Erstgerichtes vom 16.01.2009 (ON 6) ist daher anfechtbar.
2. Die von der Klägerin in ihrem Revisionsrekurs gegen Punkt 1. und 2. des Spruches in der angefochtenen Rekursentscheidung vorgetragenen Argumente beruhen durchwegs auf der Prämisse, dass dem Rekurs der Klägerin gegen den erstgerichtlichen Beschluss - hypothetisch - Erfolg beschieden gewesen wäre, hätte die Beschwer zum Zeitpunkt der Rekursentscheidung noch bestanden.
Über die Erfolgsaussichten des Rekurses ist als Vorfrage zu entscheiden. Alle im Rekurs hiezu vorgetragenen Argumente fallen dahin, sollte sich herausstellen, dass der Rekurs der Klägerin auch bei meritorischer Behandlung durch das Rekursgericht erfolglos geblieben wäre. Die vom erkennenden Senat vertretene Rechtsansicht, dasss über die Berechtigung des von der Klägerin gegen den Beschluss des Erstgerichts erhobenen Rekurses vorweg zu entscheiden ist, findet ihre Stütze auch in der österreichischen Lehre, allerdings bezogen auf die Einschränkung der Klage auf Kosten (Rechberger/Klicka in Rechberger Zivilprozessordnung3 Rz 12 zu §§ 237 - 238 öZPO). Die Prozesslage bei Einschränkung der Klage auf Kosten ist durchaus vergleichbar mit der Einschränkung eines Rechtsmittels auf Kosten.
2.1. Im Folgenden setzt sich der erkennende Senat daher vorerst mit der Frage nach den Erfolgaussichten des von der Klägerin gegen die Entscheidung des Erstgerichts erhobenen Rekurses auseinander.
Als Rekursgründe macht die Klägerin Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
2.1.1. Die Klägerin erblickt einen Verfahrensmangel in der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser Mangel soll darin gelegen sein, dass die Klägerin zum Antrag der beklagten Partei, den Verhandlungstermin vom 12.02.2009 abzusetzen, nicht gehört wurde. Dem angefochtenen Beschluss liege kein "gewöhnlicher" Vertagungs- bzw. Erstreckungsantrag zugrunde, über den aufgrund eines Umkehrschlusses aus § 128 Abs 3 Ziffer 2 letzter Halbsatz ZPO ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei entschieden werden könne, sondern ein Absetzungsantrag. Bei einer Absetzung handle es sich um eine weitergehende gerichtliche Anordnung als bei einer Erstreckung oder Verlegung. Der vorliegende Fall einer Absetzung bis über die Bestellung eines Kollisionskurators für die beklagte Partei rechtskräftig entschieden ist, sei mindestens dem Fall einer wiederholten Erstreckung gleichzusetzen.
Diese Rechtsansicht wird vom erkennenden Senat nicht geteilt.
Gemäss § 128 Abs 3 ZPO ist vor Bewilligung der wiederholten Verlängerung einer Frist der Gegner einzuvernehmen, sofern der Antrag nicht von beiden Parteien gestellt wird. Diese Gesetzesbestimmung findet gemäss § 136 Abs 3 ZPO auf Anträge auf Erstreckung einer Tagsatzung, welche vor dem Verhandlungstermin einlangen, Anwendung. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist der Prozessgegner somit nur dann zu hören, wenn der Antrag wiederholt, das heisst mehrfach, gestellt wird. Das im Rekurs der Klägerin dagegen vorgebrachte Argument, die Absetzung einer Tagsatzung sei einer wiederholten Erstreckung gleichzusetzen, widerspricht den zitierten Gesetzesbestimmungen. Der Begriff "wiederholt" ist nach seinem natürlichen Wortsinn ein Synonym für "mehrfach" oder "mehrmals". Die beklagte Partei hat aber nur einmal und nicht mehrmals die Absetzung der Tagsatzung beantragt.
Die Klägerin hatte daher im erstgerichtlichen Verfahren keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Unterlassung, der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der beklagten Partei auf Absetzung der Tagsatzung zu geben, begründet keinen Verfahrensmangel.
2.1.2. Das Erstgericht begründete die Absetzung der Tagsatzung vom 12.02.2009 vornehmlich mit dem Argument, eine Durchführung der mündlichen Streitverhandlung zu diesem Termin würde sich als nichtiger Prozessschritt erweisen, wenn für die beklagte Partei ein Kollisionskurator bestellt würde, wie im Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. R*** vom 19.12.2008 angeregt und dieser Kurator die vorangegangen Prozessführung nicht genehmigen würde. Dadurch entstünde bei dem extrem hohen Streitwert ein frustrierter Kostenaufwand in beträchtlicher Höhe.
Die Klägerin wirft in ihrem Rekurs dem Erstgericht vor, es habe mit der Absetzung der Tagsatzung vom 12.02.2009 die Vorschrift des § 134 ZPO verletzt, der eine taxative Aufzählung der Erstreckungsgründe beinhalte. Keiner dieser Gründe sei tatsächlich vorgelegen.
Auch diesem Einwand vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschliessen; dies aus folgenden Gründen:
Nach § 134 ZPO können Tagsatzungen nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag oder von Amts wegen verlegt werden. In der österreichischen Rechtsliteratur wird teils die Ansicht vertreten, dass die Aufzählung der Erstreckungsgründe im § 134 ZPO nicht taxativ sondern bloss demonstrativ sei (Buchegger in Fasching Kommentar2 Rz 26 zu § 134 öZPO, Gitschthaler in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 134 - 137 öZPO), teils wird § 134 Abs 4 ZPO als Generalklausel interpretiert (Fasching Lehrbuch Rz 563, Rechberger - Simotta4 Rz 343), die immer dann zur Anwendung kommt, wenn keiner der in § 134 Abs 1 Ziffer 1 bis 3 ZPO explizit aufgezählten Erstreckungsgründe zum Tragen kommt, aber sonstige Hindernisse der Aufnahme oder Fortsetzung des Verfahrens entgegenstehen.
Wie dem auch sei. Im Ergebnis stimmen beide Lehrmeinungen darin überein, dass bei der Erstreckung von Tagsatzungen zwar ein strenger Massstab anzulegen, dem Gericht aber doch genügend Spielraum einzuräumen ist, um allen Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen, in denen die Absetzung einer Tagsatzung dem Verfahrensfortgang weniger schädlich ist als deren Durchführung.
2.1.3. Im vorliegenden Fall lagen dem Erstgericht aufgrund der Ausführungen des Rechtsanwaltes Dr. PR*** in seinem Schreiben vom 19.12.2008 konkrete Anhaltspunkt dafür vor, dass der beklagten Partei möglicherweise die Prozessfähigkeit mangeln könnte; nämlich dann, wenn ihre Treuhänder wegen Interessenkollision von der Vertretung ausgeschlossen sein sollten und ein Kollisionskurator bestellt werden müsste. In diesem Fall hätte tatsächlich die Gefahr bestanden, dass der Kurator die von den Treuhändern des beklagten Trusts bei der Tagsatzung vom 12.02.2009 vorgenommenen Prozesshandlungen nicht genehmigt und damit der doch recht beträchtliche Kostenaufwand für diese Verhandlung frustriert wäre.
Der Erstrichter war verpflichtet, die Frage der Prozessfähigkeit der beklagten Partei amtswegig zu prüfen und bei Zweifeln an der Prozessfähigkeit gemäss § 6 ZPO vorzugehen (Schubert in Fasching Kommentar2 Rz 4 zu § 6 öZPO). Die von der beklagten Partei in ihrem Rekurs vertretene Auffassung, das Gericht hätte nach § 6 ZPO von Amts wegen eine Frist zur Behebung des Mangels der Prozessfähigkeit ansetzen müssen, ist entgegenzuhalten, dass eine Fristsetzung im Sinne dieser Gesetzesstelle schon deshalb nicht in Frage kam, weil das Prozessgericht dem Pflegschaftsgericht keine Aufträge erteilen oder Fristen setzen kann und eine Auftragerteilung an eine Partei jedenfalls nicht zur Behebung des Mangels der Prozessfähigkeit führen hätte können. Vielmehr durfte der Erstrichter darauf vertrauen, dass das Pflegschaftsgericht innert angemessener Frist eine Entscheidung über die Bestellung eines Kollisionskurators für die beklagte Partei trifft, was dieses Gericht auch tat.
In einem solchen Fall erscheint es unter dem Aspekt der Prozessökonomie vorteilhafter, eine Tagsatzung abzusetzen als sie durchzuführen und dabei Gefahr zu laufen, damit einen nichtigen Verfahrensschritt zu setzen (siehe dazu Schubert aaO Rz 16 zu § 6 ZPO).
3. Damit steht fest, dass der Rekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 16.01.2009 (ON 6) auch dann erfolglos geblieben wäre, wenn die Beschwer der Klägerin zum Zeitpunkt der Rekursentscheidung noch bestanden hätte.
Daraus folgt:
3.1. Punkt 1. der Rekursentscheidung, womit die Prozesserklärung der Klägerin, ihren Rekurs auf Kosten einzuschränken, zurückgewiesen wurde, kommt nur mehr theoretische Bedeutung zu. Die Frage, ob und allenfalls in welchen Fällen eine solche Einschränkung zulässig ist, braucht daher im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend beurteilt zu werden. Dem gegen diesen Punkt der Rekursentscheidung erhobenen Rekurs fehlt es daher an Beschwer, weil es nicht Sache des Oberste Gerichtshofes ist, theoretische Fragen zu beantworten. Der Revisionsrekurs der Klägerin ist daher in diesem Punkt zurückzuweisen.
3.2. Punkt 2. der Rekursentscheidung, womit der Rekurs der Klägerin zurückgewiesen wurde, ist auch dann gesetzeskonform, wenn die Auffassung der Klägerin, die Kostenentscheidung sei unabhängig vom Wegfall der Beschwer zu prüfen, geteilt würde, denn bei - hypothetischer - Erfolglosigkeit des Rekurses trägt dieses Argument nicht und wäre der Rekurs auf jeden Fall zurückzuweisen.
4. Kosten:
4.1. Bei dem Zwischenstreit über die Zulässigkeit des von der Klägerin ergriffenen Rekurses gegen den Absetzungsbeschluss des Erstgerichts vom 16.01.2009 handelt es sich um einen selbständigen Zwischenstreit, der diese Frage endgültig erledigt und in dem daher gemäss § 52 ZPO über die Kosten dieses Zwischenstreites unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens zu entscheiden ist.
Die Klägerin ist in diesem Zwischenstreit vollständig unterlegen und hat daher der beklagten Partei gemäss §§ 50, 41 ZPO die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Daher ist auch die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes zu bestätigen.
4.2. Die Klägerin ist auch im Revisionsrekursverfahren unterlegen; sie hat daher der beklagten Partei gemäss §§ 50, 41 ZPO auch die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen.
Vaduz, 11.06.2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat