01 CG. 2009.112
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. X. Y., ..., vertreten durch Dr. iur. Gerhard Holzhacker, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei Dr. Z. Y., ..., vertreten durch Müller & Partner, Rechtsanwälte in 9494 Schaan, wegen Herausgabe (Streitwert: CHF 15.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 06.04.2010, 01 CG.2009.112, ON 28, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.10.2009, ON 15, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision des Klägers wird k e i n e Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit CHF 1.874,91 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu Handen der Beklagtenvertreter zu ersetzen.
1). Der Kläger ist Sohn und Alleinerbe der am 30.01.2009 mit letztem Wohnsitz in Deutschland verstorbenen I. Y. Die Beklagte ist die Ehegattin des Klägers; die Streitteile sind allerdings in einem beim Fürstlichen Landgericht behängenden Ehescheidungsverfahren verfangen. Sie leben im Güterstand der Gütertrennung; sie haben getrennte Wohnsitze. Die Beklagte ist im Besitz eines Peugeot 205, dessen Herausgabe der Kläger anstrebt.
Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 28.10.2009 (ON 15) wurde das Klagebegehren, gerichtet auf Herausgabe des Fahrzeuges Peugeot 205 (unter näherer Bezeichnung der Identifikationsnummer sowie des Kennzeichens) kostenpflichtig abgewiesen.
Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger geltend gemacht, dass er Alleinerbe seiner am 30.01.2009 verstorbenen Mutter I. Y. und damit Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeuges geworden sei. Seine Mutter als diesbezügliche Rechtsvorgängerin habe der Beklagten das Fahrzeug lediglich zur unentgeltlichen Benutzung leihweise bis auf weiteres überlassen. Die Beklagte verweigere grundlos die Herausgabe.
Dieses Vorbringen hat die Beklagte bestritten und sich ihrerseits der Eigentümereigenschaft am klagsgegenständlichen Fahrzeug berühmt. Nicht entscheidend für die Eigentumsverhältnisse sei, wer im Fahrzeugbrief als Eigentümer ausgewiesen sei. Der Grund, weshalb das Fahrzeug auf die mittlerweile verstorbene Mutter des Klägers zugelassen sei, sei darin zu erblicken, dass sie und der Kläger sich zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs hauptsächlich in Spanien aufgehalten hätten und man entsprechende Einfuhrformalitäten sowie Kosten bei einer Zulassung des Fahrzeuges in Spanien habe vermeiden wollen. Das streitgegenständliche Fahrzeug befinde sich im Besitz der Beklagten und dieser Besitz spreche gemäß dem anzuwendenden deutschen Recht für ihr Eigentum am Fahrzeug.
2). Das Erstgericht nahm zu diesem Vorbringen Beweise auf und stellte zusammengefasst folgenden Sachverhalt fest:
Der streitgegenständliche PKW Peugeot 205 wurde im Mai 2003 entweder von der Beklagten oder I. Y. in Stuttgart gekauft. Es handelte sich hierbei um eine Ersatzanschaffung für einen bei einem Unfall total beschädigten PKW, ebenfalls der Marke "Peugeot 206". Der Kaufpreis für den neuen Peugeot wurde wie folgt bezahlt:
Anrechnung des Wrackwertes des Unfallfahrzeuges im Betrag von rund € 6.000,-- ; mittels des von der Versicherung des Unfallverursachers an die Beklagte in Form eines Schecks bezahlten Schadenersatzbetrages in Höhe von € 13.290,--; sowie durch eine vom Kläger geleistete Aufzahlung in Höhe von € 2.345,-- .Die Faktura betreffend den Peugeot wurde an die Beklagte adressiert und darin ausgeführt: "Unter Anerkennung der vorliegenden Verkaufsbedingungen haben Sie folgendes Kraftfahrzeug erworben: Ihr Auftrag vom 26.05.2003...."
Das Unfallfahrzeug war im Januar 2003 bei der Firma Peugeot Schwaben GmbH um € 19.400,-- käuflich erworben worden. Das entsprechende Formular "Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges" der Peugeot Schwaben GmbH hatte folgenden wesentlichen Inhalt: "... Unter Anerkennung ausgehändigter/umseitiger Geschäftsbedingungen bestellt Herr/Frau/Firma Y. ("Y." handschriftlich im Formular eingetragen) das nachfolgend bezeichnete gebrauchte Kraftfahrzeug (es folgt die Beschreibung des Unfallfahrzeuges etc.).... Unterschrift des Käufers (es folgt die eigenhändige Unterschrift des Klägers)." Der Kläger fungierte lediglich als Vertreter von "Frau Y.", wobei nicht festgestellt werden kann, ob mit "Frau Y." die Beklagte oder die Mutter des Klägers, also die mittlerweile verstorbene I. Y., gemeint war. In Zahlung auf den Kaufpreis für das Unfallfahrzeug war der Peugeot Schwaben GmbH ein PKW der Marke "Ford" überlassen worden, welchen die Beklagte im März 2000 käuflich zu Eigentum erworben hatte.
Für das Erstgericht war weiter nicht feststellbar, von wem und wie der restliche Kaufpreis für das Fahrzeug aufgebracht wurde. Weiters war für das Erstgericht nicht feststellbar, wer - I. Y. oder die Beklagte - den Peugeot von der Peugeot Schwaben GmbH erworben hat.
Das Erstgericht traf weitere folgende (Negativ)-Feststellungen:
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass I. Y. der Beklagten den Peugeot lediglich (leihweise) zum (unentgeltlichen) Gebrauch überlassen hat. I. Y. benutzte den Peugeot jedenfalls niemals selbst. Die Originale der Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein [seit Oktober 2005 Zulassungsbescheinigung Teil I genannt] sowie Fahrzeugbrief [seit Oktober 2005 Zulassungsbescheinigung Teil II genannt]) des Peugeot befinden sich im Besitz der Beklagten; das Fahrzeug ist zugelassen auf I. Y., weshalb auch deren Namen in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Versicherungsnehmerin mit Bezug auf den Peugeot ist die Beklagte; als Halterin gegenüber der Versicherung ausgewiesen ist I. Y.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte sich unbefugterweise in den Besitz der Fahrzeugpapiere (Fahrzeugschein [seit Oktober 2005 Zulassungsbescheinigung Teil I] sowie Fahrzeugbrief [seit Oktober 2005 Zulassungsbescheinigung Teil II]) des Peugeot brachte, insbesondere dadurch, dass sie sich unberechtigt Zutritt zur Wohnung ihrer Schwiegermutter I. Y. verschaffte und die Fahrzeugpapiere, namentlich den Fahrzeugbrief, unbefugterweise an sich nahm. Der Peugeot befindet sich im Besitze der Beklagten; er steht in der zu ihrer Wohnung gehörenden Garage an der Adresse ....
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht nach ausführlicher Darlegung der rechtlichen Überlegung zur Frage des anzuwendenden Rechtes aus, dass sich die Frage des Eigentumserwerbs am streitgegenständlichen PKW nach deutschem Recht, die Frage, ob sich die Beklagte unter Bedachtnahme darauf, dass sie den Besitz am streitgegenständlichen Fahrzeug inne hat, auf eine aus diesem Besitz zu ihren Gunsten resultierenden Eigentumsvermutung berufen könne, nach liechtensteinischem Recht richtet. Der direkte Eigentumsnachweis sei dem Kläger nicht gelungen. Die Klage sei auch deshalb abzuweisen, weil der Besitz der Beklagten am streitgegenständlichen Fahrzeug für deren Eigentum spreche. Es sei dem Kläger auch der Gegenbeweis insofern nicht gelungen, als er nicht zu beweisen vermocht hätte, dass der Besitz der Beklagten am streitgegenständlichen Fahrzeug derart zweideutig und unklar sei, dass die Rechtsvermutung des Art 509 Abs 1 SR nicht greifen könne. Die im Fahrzeugbrief amtlich eingetragenen Personalien würden Personen bezeichnen, welche die öffentlich-rechtliche Verantwortung für das Fahrzeug tragen. Eine Eigentumsübertragung am Fahrzeug sei auch ohne Übergabe des Fahrzeugbriefs möglich, weil es sich bei diesem um kein Traditionspapier handle. Deshalb komme auch dem Besitz am Fahrzeugbrief - und nicht dem darin enthaltenen Eintrag - eine gewichtige Indizfunktion hinsichtlich des zivilrechtlichen Eigentums zu.
Dem Kläger sei - so das Erstgericht in rechtlicher Beurteilung resümierend - weder der direkte Beweis seines Alleineigentums noch der Beweis für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Art 509 Abs 1 SR gelungen, weshalb das Klagebegehren vom Erstgericht unter Kostenersatz abgewiesen wurde.
3). Das Fürstliche Obergericht gab der Berufung des Klägers keine Folge.
Im Wesentlichen zusammengefasst begründet das Fürstliche Obergericht wie folgt:
Die Feststellungen des Erstgerichtes wurden umfassend übernommen. Der Beweisrüge des Klägers wurde keine Folge gegeben.
In rechtlicher Hinsicht führte das Fürstliche Obergericht aus, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, die Unrichtigkeit, das die Beklagte als Besitzerin auch Berechtigte im Sinne des Art 930 Abs 1 chZGB (= Art 509 Abs 1 SR) sei, nachzuweisen. Der Nichtbesitzer, der die Richtigkeit der für die materielle Berechtigung sprechenden Vermutung von Art 930 chZGB bestreite, müsse sie widerlegen. Er müsse Tatsachen nachweisen, aus denen sich ergebe, dass der Besitzer nicht berechtigt sei. Je zweideutiger der Besitz sei, umso geringer seien die Anforderungen an den Gegenbeweis mit dem Vermutung umgestoßen werden könne.
Der Besitz der Beklagten sei nicht derart zweideutig und unklar, dass die Rechtsvermutung des Art 509 Abs 1 SR nicht greifen könne. Vor allem aufgrund des Umstandes, dass der Kläger in seiner Klage behauptet habe, dass seine verstorbene Mutter I. Y. das streitgegenständliche Fahrzeug zu Eigentum erworben und dieses sodann der Beklagten bis auf weiteres zur unentgeltlichen Benutzung leihweise überlassen habe, hiermit diametrial in Widerspruch stehend als Partei einvernommen jedoch angegeben habe, dass das Fahrzeug von seiner Mutter käuflich erworben worden sei, welches diese sodann ihm zur Benutzung überlassen habe, indiziere, dass der Kläger wider besseres Wissen das Eigentumsrecht der Beklagten bestreite und lasse jedenfalls den Besitz der Beklagten in Übereinstimmung mit den Rechtsausführungen des Erstgerichtes als berechtigt erscheinen.
Das neue Vorbringen, demzufolge der Kläger mit Generalvollmacht vom 17.03.2003 mit der umfassenden rechtsgeschäftlichen Vertretung seiner Mutter bevollmächtigt gewesen sei, ihm eine solche Vollmacht von der Beklagten jedoch nicht erteilt worden sei, sei im Lichte des Umstandes, dass er bereits unstrittigerweise zuvor im Namen der Beklagten zumindest ein Fahrzeug erworben habe, irrelevant.
Dem Kläger sei der ihm obliegende Nachweis, dass sich die Beklagte unrechtmässig dem Besitz am Fahrzeugbrief verschafft habe, nicht gelungen. Schon deshalb gingen die klägerischen Überlegungen zum Anscheinsbeweis nach deutschen Recht hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug fehl.
4). Die klagende Partei hat rechtzeitig eine Revision aus dem "Berufungsgrund" der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhoben. Sie beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren kostenpflichtig stattgegeben wird. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen zusammengefasst führt die Revision des Klägers aus:
4.1). Es sei im Rahmen der Revision die Rechtsfrage einer "nochmaligen Beurteilung zu unterziehen", ob Art 509 Abs 1 SR überhaupt die Bestimmung sei, die anzuwenden sei; und, ob dem Umstand, dass I. Y. in den Fahrzeugpapieren aufscheine, die Rechtsvermutung des Art 509 Abs 1 SR nicht greifen lasse.
4.2). Die Anwendung des Art 37 IPRG, wonach der Inhalt der dinglichen Rechte einschließlich des Besitzes an beweglichen Sachen sich nach dem am Ort der jeweiligen Lage geltenden Recht bestimme, sei zu hinterfragen. Die entsprechende österreichische Bestimmung des § 31 Abs 2 öIPRG erstrecke sich nicht auf Verkehrsmittel, da hierfür eine eigenständige Bestimmung im § 33 öIPRG bestanden habe.
Diese Bestimmung habe sich vom Wortlaut zwar auf Wasser- und Luftfahrzeuge bezogen, sei jedoch auch auf im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzte registrierte Kraftfahrzeuge zur Anwendung gelangt. Es folge daraus, dass die Bestimmung des § 31 Abs 1 öIPRG nur nicht registrierte Kraftfahrzeuge, was auf den gegebenen Sachverhalt nicht zutreffe, weil das gegenständliche Fahrzeug unter einem deutschen Kennzeichen zugelassen und daher in Liechtenstein im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt wurde, erfasse.
Es könne nicht einfach auf Art 37 IPRG abgestellt werden, damit der Registrierung in einem Land letztendlich die Zugehörigkeit des Fahrzeuges zu einem bestimmten Rechtskreis in manifester Weise zum Ausdruck gebracht werde. Es komme liechtensteinisches Recht und somit dem Art 509 Abs 1 SR nicht mehr die für die Eigentumsvermutung tragende Bedeutung zu. Es komme vielmehr, weil sie im Kfz-Brief eingetragen sei, der verstorbenen I. Y. die Eigentumsvermutung zu. Die Beklagte müsse nachweisen dass sie trotz Nichteintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II Eigentümerin des Fahrzeuges sei.
4.3). Selbst für den Fall der Anwendbarkeit des Art 509 Abs 1 SR sei durch die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II davon auszugehen, dass die Indizfunktion der besagten Bestimmung für das Eigentum der Beklagten im Gegensatz zur Würdigung durch das Fürstliche Obergericht nicht greife. Die durch die genannten Papiere geschaffene Eigentumsvermutung spreche für den Kläger.
5). Die Beklagte hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung eingebracht, mit der sie beantragt, der Revision des Klägers keine Folge zu geben und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung der Beklagten aus:
5.1). Die Bestimmungen über das (internationale) Sachenrecht seien aus dem ZGB, nicht aus dem österreichischen IPRG übernommen worden. Es komme ausschließlich Art 37 IPRG Bedeutung zu, dem das Belegenheitsstatut zugrunde liege. Da sich das Fahrzeug in Liechtenstein befinde, sei auf den Sachverhalt liechtensteinisches Sachenrecht anzuwenden. Auch sei der Sachverhalt niemals von § 33 öIPRG gedeckt gewesen, zumal diese Bestimmung auf "Verkehrsmittel" Anwendung finde, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden. Dies sei eine Sondervorschrift für internationale Flugzeuge, Schiffe, etc.
5.2). Bei der Eigentumsvermutung des Art 930 ZGB (=Art 509 Abs 1 SR) handle es sich um eine Wahrscheinlichkeitsfolgerung, die der Praktikabilität des Rechtes diene. Sie führe zu einer Umkehrung der Beweislast. Die Beklagte komme in den Genuss der Eigentumsvermutung nach Art 509 Abs 1 SR. Der Kläger habe den Beweis für die Zweideutigkeit des Besitzes der Beklagten bzw dafür dass sie als Besitzerin nicht berechtigt sei, nicht erbringen können.
6). Hierzu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
6.1). Zur Anwendung des Art 37 IPRG:
Die Revision meint, Art 37 IPRG sei nicht anwendbar, weil sie genuin österreichischen Ursprungs sei und der Bestimmung des Art 31 Abs 2 öIPRG entspreche. Diese wiederum erstrecke sich jedoch genau nicht auf Verkehrsmittel, da hierfür eine eigenständige Bestimmung in § 33 öIPRG bestanden habe, wonach dingliche Rechte an dem in einem Register eingetragenen Wasser- und Luftfahrzeug nach dem Recht des Registerstaates zu beurteilen sei.
Diese Ausführungen überzeugen nicht.
Art 37 IPRG - eingeordnet im Abschnitt "bewegliche Sachen" (Art 34 ff IPRG) - bestimmt, dass sich der Inhalt der dinglichen Rechte einschließlich des Besitzes an beweglichen Sachen nach dem am Orte der jeweiligen Lage geltenden Rechte bestimmt. Unstrittig ist dies nach den Feststellungen hier Liechtenstein, zumal sich das streitgegenständliche Fahrzeug in Liechtenstein befindet.
Der Verweis der Revision auf Art 33 öIPRG ist nicht behelflich: Hierbei handelt es sich um eine Sonderregel für "in einem Register eingetragene Wasser- und Luftfahrzeuge", wobei nach der Lehre der Anwendungsbereich dieser Bestimmung teleologisch zu reduzieren sei auf im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzte Verkehrsmittel (Verschraegen in Rummel, ABGB II/6, § 33 IPRG, Rz 1).
§ 33 öIPRG bezieht sich sohin auf Flugzeuge, Schiffe, Eisenbahnen, LKW oder Busse im internationalen Verkehr (Verschraegen in Rummel, ABGB II/6, § 33 IPRG, Rz 1). In diesen Fällen geht es also um Verkehrsmittel, wie etwa internationale Flugzeuge, Schiffe, Eisenbahnen, LKWs oder Busse, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind. Schwimann verwies in der Vorauflage in Rz 1 darauf, dass diese Verkehrsmittel "im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden" (so auch Verschraegen in Rummel, ABGB II/6, § 33 IPRG, Rz 1). Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, zumal es sich um einen im Privatbesitz stehenden PKW handelt und dessen Zwecksetzung nicht mit jener von Flugzeugen, Schiffen, Eisenbahnenn, LKWs oder Bussen "im internationalen Verkehr" gleichzusetzen ist, sodass diese Ausführungen der Revision am Sachverhalt vorbei gehen.
6.2). Gem Art 37 IPRG bestimmt das Sachenrechtsstatut nicht nur den Inhalt dinglicher Rechte, sondern zählt etwa auch die Beweislastverteilung, wie zB die Durchsetzung des Eigentumsrechtes durch die rei vindicatio zum Regelungsgegenstand des Sachenrechtsstatuts (öOGH 23.05.1990, 3 Ob 568/89; Verschraegen in Rummel, ABGB II/6, § 31 IPRG Rz 11).
Wie im Folgenden darzulegen sein wird, geht es wesentlich im gegenständlichen Fall auch um die Frage der Beweislast hinsichtlich des Besitzes und daraus folgend des Eigentums an dem streitgegenständlichen PKW.
6.3). Nach den Feststellungen der Untergerichte befindet sich die in Liechtenstein wohnhafte Beklagte im Besitz des PKWs Peugeot 205, so dass aufgrund des Lageortes der streitgegenständlichen Sache von liechtensteinischem Recht auszugehen ist.
Gem Art 509 Abs 1 SR wird vom Besitzer einer beweglichen Sache vermutet, dass er ihr Eigentümer sei. Diese Rechtsvermutung kommt im gegenständlichen Fall zur Anwendung: Bereits in einer älteren Entscheidung (OG 09.04.1952, J 457/340, ELG 1947-1954, 30) wurde ausgesprochen, dass "der Eintrag in der Fahrzeugkontrolle... keinen Beweis für das Eigentum an einem Motorfahrzeug" bilde. Damit wurde schon einmal in der liechtensteinischen Judikatur für die Eigentumsvermutung nicht auf die Eintragung in Fahrzeug- bzw Zulassungspapieren bzw in amtlichen Kontrollpapieren abgestellt. Hieran ist festzuhalten, sodass entgegen den Revisionsausführungen der Eintragung der I. Y., der verstorbenen Mutter des Klägers im Kfz-Brief keine die Eigentumsvermutung auslösende Rolle zukommt.
6.4). Art 509 Abs 1 SR hat als Regelungsvorbild Art 930 Abs 1 ZGB, sodass Judikatur des Schweizerischen Bundesgerichts zur Auslegung dieser Gesetzesstelle herangezogen werden kann. Danach gilt grundsätzlich, dass derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, als ihr Besitzer angesehen wird (Art 919 Abs 1 ZGB) und von diesem Besitzer einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er ihr Eigentümer ist (Art 930 Abs 1 ZGB). Diese Eigentumsvermutung entfällt namentlich dann, wenn der Besitz auf einem bloß "zweideutigen" Gewaltverhältnis über die Sache beruht (BGE 84 II 253). Jene Umstände aber, die der Eigentumsvermutung aus Art 930 ZGB entgegenstehen, unterliegen der Behauptungs- und Beweislast derjenigen Partei, die die Eigentumsvermutung bestreitet (BGE 109 II 239). Diese Partei hat den Gegenbeweis zu leisten und die daraus folgende Vermutung des Eigentums zu widerlegen (BGE 18.12.2006, 5 P.391/2006).
6.5). Der festgestellte Besitz der Beklagten am streitgegenständlichen PKW Peugeot 205 stellt sohin die Vermutungsbasis für die Anwendung des Art 509 Abs 1 SR dar. Diesen Beweis hat die Beklagte erbracht: Die Vermutungsbasis, dass ihr Eigentum an dem gegenständlichen PKW besteht, ist aufgrund der unzweifelhaften Besitzfeststellung erfüllt. Die Vermutungsfolge (Eigentum) könnte vom Kläger nur dann erschüttert werden, wenn die Verhältnisse unklar und zweideutig wären, der Besitz der Beklagten also verdächtig wäre. Diesen Gegenbeweis hat der Kläger jedoch zu erbringen nicht vermocht. Der Besitz der Beklagten ist, ungeachtet der Zulassung des Fahrzeugs auf "I. Y." schon deshalb unverdächtig, weil nach den Feststellungen I. Y. den Peugeot "niemals selbst" benutzte, die Fahrzeugpapiere sich im Besitz der Beklagten befinden und diese auch Versicherungsnehmerin mit Bezug auf den Peugeot ist. Weiters lässt sich der Besitz der Beklagten unter dem Aspekt allenfalls für die Rechtsvermutung problematischer, unklarer oder zweideutiger Verhältnisse (BGE 18.12.2006, 5 P. 391/2006) schon deshalb nicht bezweifeln, weil für die Erwerbung des Eigentums durch die Beklagten u.a. auch spricht, dass seinerzeit für den Erwerb des Unfallfahrzeuges ein PKW der Marke "Ford" in Zahlung überlassen worden war, welchen die Beklagte im März 2000 käuflich zu Eigentum erworben hatte.
6.6). Es sind daher keine Feststellungen vorhanden, welche die Vermutung des Art 509 Abs 1 SR umzustoßen vermögen bzw die Annahme eines die Rechtsvermutung rechtfertigenden Besitzes nicht zulassen würden (vgl BGE 05.01.2009, 5 A 521/2008, Erw. 5).
Insgesamt war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
7). Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Klägerin waren daher die tarifmässig verzeichneten Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen.
Vaduz, am 05. November 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat