01 CG. 2011.355
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie durch die OberstrichterIn , , *** und , als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei C, wider die beklagte Partei D, vertreten durch F, und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten 1.G***, 2. H***, 3. I***, alle vertreten durch J***, wegen eingeschränkt EUR 1.500.000,00 s.A. (Revisionsinteresse auf Seiten der beklagten Partei und der Nebenintervenienten: jeweils umgerechnet CHF 1.808.957,30 s.A. infolge der Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenienten gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 10.07.2013, ON 128, mit dem den Berufungen der beklagten Partei und der Nebenintervenienten gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 25.05.12, ON 106, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Revisionen wird k e i n e Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger zu Handen der Klagsvertreter binnen 4 Wochen die mit CHF 39.174,76 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu bezahlen.
Er sei bis zum Ableben der Stifterin der beklagten Partei, nämlich Frau K***, am 21.06.2008 deren langjähriger Lebenspartner gewesen. Gemäss beistatutarischer Regelung vom 13.07.2007 stehe ihm gegenüber der beklagten Partei ein Begünstigtenanspruch in Höhe von EUR 7 Mio. zu, welcher am 22.06.2008 fällig geworden sei. Nachdem ihm die beklagte Partei im September 2008 erst einen Betrag von EUR 500'000.-- ausbezahlt habe, hafte noch ein Betrag von EUR 6,5 Mio. aus, welcher mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 05.05.2009 letztmals erfolglos eingemahnt worden sei.
Mit Klagebeantwortung vom 12.11.2009 (ON 9) bestritt die Beklagte das Klagsvorbringen über weite Strecken, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein:
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bestehe nicht zu Recht, da das Beistatut vom 13.07.2007 in Art. X des nachfolgenden Beistatuts vom 03.09.2007 vom Stiftungsrat aufgehoben worden sei. Beim Beistatut vom 13.07.2007 handle es sich also nicht um das letztgültige Beistatut. Nach diesem Beistatut seien vom Stiftungsrat auf Wunsch der wirtschaftlichen Stifterin noch vier weitere Beistatuten erlassen worden. Das letzte gültige Beistatut datiere vom 11.06.2008. Das Beistatut vom 13.07.2007 sei mit Beistatut vom 03.09.2007 widerrufen, aufgehoben und für nichtig erklärt worden. Mit dem Beistatut vom 21.01.2008 sei der Begünstigtenanspruch des Klägers auf EUR 4 Mio. erhöht worden. Diesem Beistatut sei ein Besuch des ehemaligen Stiftungsratsmitgliedes L*** bei der wirtschaftlichen Stifterin K*** am 10.01.2008 in Monaco vorausgegangen. Anlässlich dieses Besuchs habe die wirtschaftliche Stifterin K*** gegenüber L*** den Wunsch geäussert, die Begünstigtenstellung des Klägers auf EUR 4 Mio. hinaufzusetzen, dies mit der Massgabe, dass die Auszahlung dieser Summe in acht Jahresraten zu je EUR 500'000.-- erfolgen solle. Diesem Änderungswunsch der Stifterin hätten die damaligen Stiftungsratsmitglieder mit Erlass des Beistatuts vom 21.01.2008 entsprochen. Nach Erlass dieses Beistatuts sei die Begünstigtenstellung des Klägers nicht mehr geändert worden. Das gültige Beistatut datiere vom 11.06.2008 und sei vom Stiftungsrat aufgrund anderer Änderungswünsche der wirtschaftlichen Stifterin erlassen worden. Weitere Zahlungen an den Kläger seien jedoch nicht vorzunehmen, da dieser seines gesamten Begünstigtenanspruches verlustig gegangen sei. Der Kläger bringe durch die Geltendmachung seines Anspruches auf Grundlage des nichtigen, vom Stiftungsrat aufgehobenen Beistatuts vom 13.07.2007 zum Ausdruck, dass er das Beistatut vom 11.06.2008 als nicht gültig anerkenne, wobei er Gründe hierfür nicht vorbringe. Mit der gegenständlichen Klagsführung habe der Kläger aber gegen Abs. 1 von Art. IX des rechtsgültigen aktuellen Beistatuts vom 11.06.2008 verstossen und daher seine sämtlichen Begünstigtenrechte verloren. Diese Verwirkungsklausel entspreche ebenfalls dem Willen der Stifterin und sei diese dem Kläger auch vor Einbringung der gegenständlichen Klage zur Kenntnis gebracht worden. Die gegenständliche Klagsführung des Klägers stelle ein mutwilliges Verhalten dar, zumal es ihm gerade nicht darum gehe, in guter Absicht den Willen der wirtschaftlichen Stifterin zu verwirklichen, welcher im Beistatut vom 11.06.2008 zum Ausdruck komme.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2009 (ON 8) beantragten auch die Nebenintervenienten kostenpflichtige Klagsabweisung und wendeten zusammengefasst ein, dass massgeblich das Beistatut vom 11.06.2008 sei und der Kläger aufgrund der Klagsausführung im gegenständlichen Verfahren gegen die Verwirkungsklausel in Art. IX dieses Beistatuts verstossen habe und daher seiner Begünstigtenrechte verlustig gegangen sein.
Anlässlich der Tagsatzung vom 09.11.2009 bestritt der Kläger sowohl das Vorbringen der beklagten Partei als auch das Vorbringen der Nebenintervenienten und brachte zusammengefasst weiter vor:
Die nach dem 13.07.2007 erfolgten Beistatutenänderungen seien nicht mehr vom Stifterwillen der Verstorbenen K*** gedeckt gewesen. Mit Bezug auf diese Beistatutenänderungen würden auch keine gültigen Stiftungsratsbeschlüsse vorliegen. Auch für den Fall, dass tatsächlich, was bestritten bleibe, das Beistatut vom 11.06.2008 rechtsgültig sei, habe er nicht gegen die in diesem Beistatut enthaltene Verwirkungsklausel verstossen. Die in diesem Beistatut enthaltene kassatorische Klausel sei auch deshalb unwirksam, weil diese lediglich in den Beistatuten nicht aber in den Stiftungsstatuten enthalten sei. Von einer mutwilligen Klagsführung könne nicht ausgegangen werden, weil er mit der gegenständlichen Klagsführung lediglich dem Willen der wirtschaftlichen Stifterin, K***, zum Durchbruch verhelfen wolle. Schliesslich liege auch kein Beschluss des Stiftungsrates vor gemäss welchem er seiner sämtlichen Begünstigtenrechte verlustig gegangen sei.
Dieses Vorbringen wurde sowohl von der beklagten Partei als auch von den Nebenintervenienten bestritten.
Begründet wurde das erstgerichtliche Urteil wie folgt:
"1.1 Bei der beklagten Partei handelt es sich um eine im Januar 1990 von der M***, als "rechtlicher Stifterin" treuhänderisch im Auftrag der am 21.06.2008 verstorbenen "wirtschaftlichen Stifterin" K*** nach liechtensteinischem Recht auf unbeschränkte Dauer errichtete und beim Öffentlichkeitsregister hinterlegte Stiftung, deren Stiftungsräte im streitgegenständlich relevanten Zeitraum bis Mitte Juni 2008 die M***, L*** - bei diesem, als bei der MGruppe Angestellten, handelte es sich um den sog. "geschäftsführenden Stiftungsrat", also jenen Stiftungsrat, welcher sich hauptsächlich um die Belange der beklagten Partei kümmerte - und die ebenfalls bei der M beschäftigte N*** waren. Weiter kümmerte sich auf Sachbearbeiterebene die ebenfalls bei der M*** angestellte, in der Abteilung des L*** tätige, O*** um die (administrativen) Belange der beklagten Partei.
1.2. Im klagsgegenständlich relevanten Zeitraum bis Mitte Juni 2008 - am 18.06.2008 wurden die Statuten der beklagten Partei umfassend novelliert und auch die bisherigen Stiftungsräte und die Repräsentanz ausgewechselt - hatten die vom 24.01.1990 datierenden Statuten der beklagten Partei folgenden entscheidungsrelevanten Inhalt:
Art. 5
Zweck
Die Stiftung bezweckt, das Stiftungsvermögen zu verwalten und an die vom Stiftungsrat bezeichneten Begünstigten Zuwendungen zu machen. ...
Art. 7
Der Stiftungsrat
...
Besteht der Stiftungsrat aus zwei Mitgliedern, so bedürfen seine Beschlüsse der Einstimmigkeit. Sind mehr als zwei Stiftungsratsmitglieder bestellt, so erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit. ... Im Falle von Zirkularbeschlüssen ist es Gültigkeitserfordernis, dass von allen Stiftungsratsmitgliedern eine schriftliche Aeusserung vorliegt (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung).
...
Art. 11
Begünstigte
Stiftungsbegünstigte sind die vom Stiftungsrat bezeichneten Personen.
Art. 12
Reglemente und Beistatuten
...
Der Stiftungsrat kann in Beistatuten Begünstigte bestimmen sowie den Umfang und die Art und Weise ihrer Begünstigung regeln. Die Beistatuten sind in ihrer rechtlichen Wirkung den Statuten gleichgestellt.
Der Erlass, die Abänderung und die Aufhebung von ... Beistatuten bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates.
...
Art. 15
Statutenänderung, Umwandlung und Auflösung der Stiftung
...
Der Stiftungsrat ist befugt, Änderungen an diesen Statuten vorzunehmen.
...
Der Stiftungsrat kann die Auflösung der Stiftung verfügen. ...
3.1 Die Begünstigten der beklagten Partei ergeben sich aus dem vom Stiftungsrat erlassenen Beistatut, wobei dieses Beistatut vom Stiftungsrat der beklagten Partei im Verlaufe der Zeit wiederholte Male, letztmals am 11.06.2008, abgeändert wurde. Allen Beistatuten war indes Folgendes gemein: 1. Zeit ihres Lebens war K*** alleinige Erstbegünstigte am gesamten Stiftungsvermögen und dessen Erträgnissen; 2. Es war jeweils eine Bestimmung mit folgendem Inhalt enthalten: "Dieses Beistatut ist zu Lebzeiten der Erstbegünstigten jederzeit widerruflich. Nach ihrem Tode wird es unwiderruflich."
3.2 Soweit streitgegenständlich relevant, kann die Chronologie der vom Stiftungsrat vorgenommenen Beistatutenänderungen mit Bezug auf die streitgegenständlich relevante Begünstigung des Klägers wie folgt festgestellt werden:
3.2.1 In den beiden ersten vom Stiftungsrat erlassenen Beistatuten vom 06.02.1990 bzw. vom 19.12.1990 war der Kläger als Begünstigter noch nicht vorgesehen. Erstmals mit einer Summe von EUR 1 Mio. nach dem Ableben der K*** bedacht wurde der Kläger in dem vom Stiftungsrat erlassenen Beistatut vom 24.08.1998, wobei dieser Anspruch im geänderten Beistatut vom 29.01.1999 auf 2.5 Mio. erhöht wurde, welche Begünstigtenregelung mit Bezug auf den Kläger in den vom Stiftungsrat geänderten Beistatuten vom 10.09.1999, 15.09.2004 und 03.07.2006 beibehalten wurde. Mit neuerlich geändertem Beistatut vom 03.07.2006 wurde die Begünstigung des Klägers gestrichen respektive "auf Null" herabgesetzt. Mit der insgesamt achten Beistatutenänderung vom 27.07.2006 wurde der Kläger neuerlich zum Zweitbegünstigten nach dem Ableben der K*** eingesetzt, wobei der Kläger im Falle des Eintritts der gesetzlichen Bedingung wie schon im Beistatut vom 29.01.1999 EUR 2.5 Mio. ausgeschüttet erhalten sollte. Mit geändertem Beistatut vom 18.10.2006 wurde die Begünstigung des Klägers zum zweiten Mal gestrichen.
3.2.2 In Abänderung des Beistatuts vom 18.10.2006, mit welchem die Begünstigung des Klägers gestrichen worden war, erliess der Stiftungsrat der beklagten Partei am 13.07.2007 ein Beistatut, in welchem der Kläger als Zweitbegünstigter nach dem Ableben der K*** mit einer einmaligen Ausschüttung in Höhe von EUR 7 Mio. aus dem Stiftungsvermögen bedacht werden sollte. Eine separate (schriftliche) Beschlussfassung des Stiftungsrates auf Abänderung des Beistatuts vom 18.10.2006 ging dem - wie allen anderen Beistatutenänderungen bis zu jenem Zeitpunkt auch - nicht voraus. Vielmehr wurde vom "geschäftsführenden Stiftungsrat" L*** ein entsprechend geändertes Beistatut abgefasst und von den übrigen Stiftungsräten zum Zeichen ihres Einverständnisses im Zirkularweg (mit)unterzeichnet. Das geänderte Beistatut vom 13.07.2007 enthielt in Punkt X. eine Klausel des Inhalts: "Das Beistatut vom 18. Oktober 2006 wird hiermit widerrufen und ab sofort aufgehoben und für nichtig erklärt."
3.2.3 Am 03.09.2007 erliess der Stiftungsrat der beklagten Partei neuerlich ein abgeändertes Beistatut, gemäss welchem der Kläger als Zweitbegünstigter nach dem Ableben der K*** nunmehr "nur" noch eine einmalige Ausschüttung im Betrage von EUR 3.5 Mio. aus dem Stiftungsvermögen erhalten sollte. Eine separate (schriftliche) Beschlussfassung des Stiftungsrates auf Abänderung des Beistatuts vom 13.07.2007 ging dem wiederum nicht voraus. Vielmehr wurde vom "geschäftsführenden Stiftungsrat" wiederum ein entsprechendes abgeändertes Beistatut abgefasst und von den übrigen Stiftungsräten zum Zeichen ihres Einverständnisses im Zirkularweg (mit)unterzeichnet. Das geänderte "neue" Beistatut vom 03.09.2007 enthielt entsprechend in Punkt X. neuerlich eine Klausel, gemäss welcher das "Beistatut vom 13. Juli 2007 (...) hiermit widerrufen und ab sofort aufgehoben und für nichtig erklärt" wurde.
3.2.4 Nach dem genau gleichen Prozedere erfolgte eine weitere Beistatutenänderung durch den Stiftungsrat am 09.11.2007, welche jedoch mit Bezug auf die Begünstigung des Klägers überhaupt keine Änderung mit sich brachte.
3.2.5 Eine weitere Beistatutenänderung durch den Stiftungsrat erfolgte am 21.01.2008 und ging weiter wie folgt vonstatten:
Am 10.01.2008 traf L*** die Stifterin K***, welche zu dem Zeitpunkt in Spitalspflege war, in . Bei diesem Treffen wünschte K eine Änderung u.a. der Begünstigtenregelung mit Bezug auf den Kläger. Dieser sollte nach dem Wunsch der K*** im Falle ihres Ablebens nicht mehr eine Einmalausschüttung im Betrage von EUR 3.5 Mio. erhalten wie noch im Beistatut vom 09.11.2007 vorgesehen; vielmehr sollte der Kläger nunmehr im Falle ihres Ablebens einen Betrag von insgesamt EUR 4 Mio., auszahlbar in acht Jahresraten à EUR 500'000.--, erhalten. Zudem erkundigte K*** sich bei L***, was für Möglichkeiten es gäbe, zu verhindern, dass die Begünstigten "irgendetwas gegen die Stiftung unternehmen könnten". Hierauf erläuterte L*** ihr die Möglichkeit einer sog. "Verwirkungsklausel" in den Beistatuten, wobei er ihr den Wortlaut der bei der M*** hierfür in Verwendung stehenden Standardklausel zur Kenntnis brachte. K*** wünschte daraufhin den Erlass einer solchen "Verwirkungsklausel". Am Morgen des 11.01.2008 wurde K*** aus der Spitalpflege entlassen und traf sie sich mit L*** in ihrer Wohnung. Hierbei bestätigte K*** gegenüber L*** noch einmal die am Vortag im Spital geäusserten Änderungswünsche betreffend eben auch die Begünstigung des Klägers und die Einfügung einer "Verwirkungsklausel".
In der Folge fasste der Gesamtstiftungsrat am 21.01.2008 gestützt auf Art. 12 der Statuten der beklagten Partei einhellig einen schriftlichen Beschluss mit folgendem entscheidungsrelevanten Inhalt: " ...
Das Beistatut vom 9. November 2007 wird mit Wirkung ab 12. Februar 2008 für nichtig erklärt.
Gleichzeitig wird mit Wirkung ab 12. Februar 2008 das diesem Beschluss beiliegende Beistatut, welches einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet, in Kraft gesetzt.
Das neue Beistatut ist in seinem Wortlaut identisch mit dem Beistatut vom 9. November 2007 mit den Einschränkungen, dass Art. II d) sich wie folgt ändert:
,Die einmalige Ausschüttung an A***wird um EUR 500'000.00 erhöht, d.h. von EUR 3'500'000.00 auf EUR 4'000'000.00. Diese Zahlung ist in 8 Jahresraten à EUR 500'000.00 vorzunehmen.
...
Art. IX
Wer die Statuten (richtig: Stiftung) als solche, ihre Einrichtung oder ihren Bestand, ihre Statuten, Beistatuten, Reglemente, finanziellen Verhältnisse oder Vermögenszuwendungen, an wen auch immer diese erfolgt sein sollen, ganz oder teilweise bei einer in- oder ausländischen Behörde oder einem Gericht anficht, verliert seine Begünstigungsrechte. Der Stiftungsrat kann nach freiem Ermessen solche ausgeschlossenen Personen wieder ins Beistatut aufnehmen, falls sie das Anfechtungsbegehren definitiv zurückziehen. ..."
In Entsprechung dieses Beschlusses wurde am 21.01.2008 auch ein abgeändertes Beistatut ausgefertigt und vom Gesamtstiftungsrat unterzeichnet.
3.6 Am 11.06.2008 erliess der Stiftungsrat in gleicher Vorgehensweise wie beim Erlass des Beistatuts vom 21.01.2008 letztmals ein geändertes Beistatut, welches jedoch hinsichtlich der Begünstigung des Klägers keine Änderungen mehr enthielt und in welchem auch der die "Verwirkungsklausel" enthaltende Art. IX des Beistatuts vom 21.01.2008 unverändert übernommen wurde.
3.7 Sämtliche Beistatutenänderungen erfolgten immer über ausdrückliche Instruktion der GR und entsprachen daher samt und sonders dem Willen der K***.
5.1 K*** verstarb am 21.06.2008 in einem Hospital in . Um die Kosten der Überführung des Leichnams nach *** sowie die Kosten der Bestattung und restliche Spitalskosten bestreiten zu können, wurden dem Kläger als Lebensgefährten der K über dessen Ersuchen nach Veranlassung durch L*** von der D*** einer 100%-igen Tochtergesellschaft der beklagten Partei, im Juli 2007 (richtig wohl: 2008) EUR 50'000.-- und GBP 20'000.-- überwiesen. Mit "Zessionsvereinbarung" vom 20.01.2010 trat die D*** die ihr allenfalls gegenüber dem Kläger bestehenden Ansprüche auf Rückzahlung dieser EUR 50'000.-- und GBP 20'000.-- an die beklagte Partei ab.
5.2 Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger die EUR 50'000.-- und GBP 20'000.-- nicht tatsächlich bestimmungsgemäss zur Bestreitung von Überführungs-, Spitals- und Beerdigungskosten verwendet hätte.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass das "alte" Stiftungsrecht zur Anwendung gelange. Massgeblich für den Begünstigtenanspruch des Klägers sei das vom Stiftungsrat zuletzt erlassene Beistatut vom 11.06.2008, gemäss welchem der Kläger nach dem Ableben der Erstbegünstigten GK*** EUR 4 Mio. in acht Jahresraten à EUR 500'000.-- ausgeschüttet erhalten solle. Die vom Stiftungsrat erlassenen Beistatuten hätten auch dem Willen der K*** als Stifterin entsprochen. Eine "Verwirkungsklausel", wie sie in Art IX. der massgeblichen Beistatuten vom 11.06.2008 enthalten sei, sei im Stiftungsrecht grundsätzlich zulässig und müsse auch nicht in den Statuten selbst enthalten sein. Nachdem der Kläger seinen Klagsanspruch auf das Beistatut vom 13.07.2007 stütze, dies mit der Argumentation, dass die nach diesem Zeitpunkt erlassene Beistatute nicht mehr dem Willen der Stifterin entsprochen hätten, versuche er im Ergebnis lediglich, dem massgeblichen Willen der Stifterin zum Durchbruch zu verhelfen, sodass er durch die Klagsführung seines Begünstigtenanspruchs nicht verlustig gegangen sei. Eine mutwillige Klagsführung sei substantiiert nicht behauptet worden. Der Kläger könne daher von der Beklagten nach Massgabe des Beistatuts vom 11.06.2008 acht jährliche Ausschüttungen à EUR 500'000.-- verlangen. Die Beklagte schulde nach Bezahlung der ersten, am 21.06.2008 fällig gewordenen Rate, die bis zum Schluss der Verhandlung am 21.06.2009 und am 21.06.2010 weiter fällig gewordenen zwei Jahresraten jeweils samt den gesetzlichen Verzugszinsen. Die Klagsforderung bestehe daher im Betrage von EUR 1 Mio. s.A. zu Recht. Der Kläger habe gemäss massgeblichem Beistatut vom 11.06.2008 ausdrücklich einen auf EUR-Währung lautenden Begünstigtenanspruch, sodass er nicht Zahlung auf CHF-Währung verlangen könne.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 25.05.2011 (ON 78) den Berufungen des Klägers, der Beklagten sowie der Nebenintervenienten Folge, hob das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 27.09.2010 im angefochtenen Umfang auf und trug dem Erstgericht auf, nach Eintritt der Rechtskraft das Verfahren zu ergänzen und neuerlich über die Klage zu entscheiden.
Dazu erwog das Fürstliche Obergericht: Es sei kein Grund zu erkennen, weshalb die in § 720 ABGB vorgesehene Verwirkungsklausel nicht auch im Stiftungsrecht möglich sein solle. Die Zulässigkeit der Verwirkungsklausel sei aus dem Grundsatz der Privatautonomie abzuleiten. Eine Sittenwidrigkeit sei zu verneinen, weil die wirtschaftliche Stifterin mit der Begünstigtenanordnung eine freiwillige Zuwendung vornehme, die sie auch unterlassen könne. Die Einschränkung des § 720 ABGB könne im Stiftungsrecht nicht gelten, weil Stiftung und letztwillige Verfügung sich sowohl nach Interessenslage als auch Normzweck erheblich unterscheiden würden. Eine Beschränkung des § 720 ABGB sei nicht geboten, ein Streit über die Echtheit oder den Sinn einer Beistatutenerklärung könne gar nicht entstehen. Es frage sich, ob der Kläger hier lediglich den "Sinn" des Beistatuts vom 11.06.2008 anfechten wolle. Mit der Behauptung, er wolle nur den wahren Willen der Stifterin zum Durchbruch verhelfen, könne eine Verwirkungsklausel leicht umgangen werden. Der Kläger bekämpfe nicht den Sinn der Beistatutenbestimmung vom 13.07.2007, sondern mache nur geltend, dass die Stifterin nach diesem Zeitpunkt keine anderslautenden Beistatuten erlassen habe. Damit setze sich der Kläger mit seiner Anfechtung über den späteren Willen der Stifterin hinweg, was diese mit der Verwirkung seiner Begünstigtenansprüche in Punkt IX. der Beistatuten vom 21.01.2008 sanktionieren habe wollen. Es liege weder ein gem § 720 ABGB privilegierter Fälschungseinwand noch ein Einwand vor, der den im Raum stehenden Sinn der Beistatuten vom 13.07.2007 bestreite. Der Kläger wolle in Wirklichkeit nur die Anwendung der späteren Beistatuten verhindern, dass er den wahren Willen der Stifterin verfolge, erscheine nur vorgegeben.
Dem Kläger könne die Klagsführung nur dann angelastet werden, wenn er von der Verwirkungsklausel in Punkt IX. der Beistatuten vom 21.01.2008 tatsächlich Kenntnis gehabt habe. Entscheidend sei, ob der Kläger vom später abgeänderten Beistatut und der Verwirkungsklausel Kenntnis gehabt habe. Das Erstgericht habe diesbezüglich keine Feststellungen getroffen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwog ua wie folgt:
"6.5. Vor diesem Hintergrund geht der Fürstliche Oberste Gerichtshof davon aus, dass die Wertungen des Erbrechts (§ 720 ABGB), die für die nur teilweise Unwirksamkeit einer "Bestreitungsklausel" in einer letztwilligen Anordnung sprechen, auch im Stiftungsrecht anzuerkennen sind: Sowohl im Erbrecht wie auch im Stiftungsrecht geht es um die Wahrung des Willens dessen, der seinerseits eine einseitige Anordnung über die künftige Verwendung seines Vermögens tätigt. Stifter wie auch Erblasser können privatautonom Sanktionen für den Fall festlegen, dass ihre (letztwillige) Anordnung bestritten wird, wenn sich die Zielrichtung dieser Bestreitung gegen den Willen des Anordnenden richtet. Dies ist eine Frage, die anhand des Klagsvorbringens bzw. der Einwendung im Einzelfall zu prüfen ist. Ein gänzlicher Ausschluss vom Rechtsweg durch eine solche Klausel kommt freilich nicht in Frage, weil auch die Wertung des § 720 ABGB zeigt, dass Bestreitungen der Echtheit und aus dem Grund, dass die letztwillige Anordnung in einem bestimmten Sinn bzw. einer bestimmten Bedeutung auszulegen sei, an der sog "Bestreitungsklausel" nicht scheitern sollen, weil solche Bestreitungen letztlich dem wahren Willen des Erblassers zum Durchbruch verhelfen sollen (vgl Eccher in Apathy, Bürgerliches Recht4 VI, Erbrecht [2010] Rz 4/87 f).
Es ist daher bei "Bestreitungsklauseln" im Hinblick auf eine Analogie zu § 720 ABGB zu differenzieren. Wird die Anordnung des Stifters aus den Gründen der Echtheit bzw. einer vom Bestreitenden behaupteten anderen Interpretation bestritten, so ist dies eine zulässige Bestreitung und daher in diesen Fällen analog § 720 ABGB die kassatorische Klausel insoweit (teil)unwirksam.
Bestreitungen dagegen, die sich nicht an diesen - analog heranzuziehenden - Kreis der Bestreitungsgründe des § 720 ABGB halten, scheitern an der Wirksamkeit einer Verwirkungsklausel.
6.6. Eine zusätzliche Hürde für die Wirksamkeit der Bestreitungsklausel wäre das vom Fürstlichen Obergericht statuierte Erfordernis der "Mutwilligkeit": Mutwillig führt derjenige eine Prozess, der sich der Unrichtigkeit seines Prozessstandpunktes bewusst sein muss (OGH 09.04.2010, CO.2007.1). In diesen Fällen geht es um Prozessführung des Beklagten ohne ernstzunehmende Einwendungen (SZ 5/157), etwa durch den, der Verfahrenshandlungen setzt, obwohl er weiss, dass dadurch ein Vertragspartner Vermögensnachteile erleiden kann bzw. wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass sein im Verfahren vertretener Standpunkt aussichtslos ist (Entscheidungen Nr 16 zu § 408 in Kodex/Klauser, JN - ZPO16). Ebenso zählen zur Mutwilligkeit bewusst falsche (JBL 1993, 394) oder evident unhaltbare Tatsachenbehauptungen (wobl 2004/17).
Es ist in diesem Zusammenhang dem Revisionsrekurs der Nebenintervenienten zuzustimmen, wonach das Requisit der Mutwilligkeit nicht dafür vorauszusetzen ist, dass eine Bestreitung des Stifterwillens zum Rechtsverlust aufgrund der Verwirkungsklausel führt. Umgekehrt wird freilich eine mutwillige Prozessführung regelmäßig auch dem Verdikt einer unzulässigen Bestreitung des Stifterwillens unterliegen (vgl Eccher in Apathy, Erbrecht Rz 4/88.)
6.7. Selbstverständlich ist, damit eine vom Stifter statuierte Verwirkungsfolge eintreten kann, Voraussetzung, dass dem Bestreitenden die Kenntnis der fraglichen Verwirkungsklausel nachgewiesen werden kann. Beweisbelastet hierfür ist derjenige, der sich auf die Verwirkungsklausel stützt. Zur Feststellung dieser Frage hat das Fürstliche Obergericht einen Aufhebungsbeschluss gefasst.
Dem Aufhebungsbeschluss ist daher beizutreten, wenngleich eine Prüfung dahingehend, ob "Mutwilligkeit" vorliegt bzw. eine rechtliche Beurteilung dahingehend, allein für die Frage der Wirksamkeit der Verwirkungsklausel nicht erforderlich ist.
Das Erstgericht wird daher zu prüfen haben, ob dem Kläger die gegenständliche Verwirkungsklausel bekannt war und weiters am klägerischen Vorbringen zu messen haben, ob eine zulässige oder unzulässige Bestreitung der Begünstigtenanordnung erfolgte, dies - wie oben ausgeführt - analog zu den Gültigkeitsgründen des § 720 ABGB."
Ferner traf das Erstgericht ergänzend folgende Feststellungen:
"Im Vorfeld zur gegenständlichen Klagseinbringung fand zwischen dem Kläger und seinem Rechtsvertreter auf der einen Seite sowie den Stiftungsräten der D*** und dem Beklagtenvertreter auf der anderen Seite am 16.01.2009 eine Besprechung statt. Bei dieser Besprechung wurden der Kläger und der Klagsvertreter darauf hingewiesen, dass es über ausdrücklichen Wunsch der Stifterin zu einer Abänderung des Beistatuts vom 13.07.2007 gekommen sei. Der Stiftungsrat L*** habe die sich damals im Spital befindliche Stifterin mit dem zuletzt gültigen Beistatut vom 09.11.2007 aufgesucht, auf welchem die Reduktion der Begünstigtenansprüche des Klägers (im Vergleich zum Statut vom 13.07.2007) auf EUR 4 Mio., zahlbar in jährlichen Raten von EUR 500'000.-- händisch gemäss den Instruktionen der K*** festgehalten und von dieser unterschrieben wurden. L*** habe die Klägerin am darauffolgenden Tag nochmals in ihrer Wohnung aufgesucht und mit ihr nochmals die Änderungswünsche besprochen. L*** erklärte somit bei dieser Besprechung, dass die Änderungswünsche der Stifterin von ihm handschriftlich auf dem als Beilage 18 vorgelegten Beistatut vom 09.11.2007 festgehalten wurden. Dem Klagsvertreter wurde daraufhin das Original des Beistatuts vom 09.11.2007 mit den handschriftlichen Änderungen des L*** und der eigenhändigen Unterschrift der Stifterin auf Seite 7 dieses Beistatuts vorgelegt. Daraufhin ersuchte der Klagsvertreter, dass man ihm eine Kopie der Seiten 1, 2 und 7 übermitteln möge. Weder bei dieser Besprechung noch in der folgenden Korrespondenz zwischen dem Klagsvertreter und dem Beklagtenvertreter wurden der Kläger und/oder der Klagsvertreter vom weiteren Änderungswunsch der Stifterin, eine Verwirkungsklausel in das Beistatut aufzunehmen, hingewiesen. Entgegen der Aussage des L*** bei der Besprechung vom Januar 2009 waren nicht sämtliche Änderungswünsche der Stifterin im Beistatut vom 09.11.2007 handschriftlich festgehalten worden. Der Änderungswunsch betreffend Aufnahme einer Verwirkungsklausel war zwischen der Stifterin und L*** lediglich mündlich besprochen und im Beistatut vom 21.01.2008 (Beilage 43) als neuer Punkt "IX." aufgenommen worden. Die idente Formulierung wurde dann als Pkt. IX. auch im zuletzt aktuellen Beistatut vom 11.06.2008 (Beilage 7) aufgenommen. Das wurde in der Besprechung vom 16.01.2009 verschwiegen. Eine anonymisierte Fassung des Beistatuts vom 11.06.2008, in welcher die Verwirkungsklausel und die Begünstigung des Klägers ersichtlich ist, nämlich die Beilage H, wurde dem Klagsvertreter mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 30.01.2009 (Beilage 21) übermittelt. Dieses Schreiben mit dem Beistatut samt Verwirkungsklausel hat der Klagsvertreter auch erhalten. Zuvor waren dem Klagsvertreter die von ihm in der Besprechung vom 16.01.2009 gewünschten Kopien der Seiten 1, 2 und 7 des handschriftlich geänderten Beistatuts vom 09.11.2007 von der P***, nämlich vom Stiftungsrat Q***, am 23.01.2009 übermittelt worden. Auf der von der Stifterin persönlich unterschriebenen Seite 7 ist Pkt. X. der Beistatuten vom 09.11.2007 festgehalten, der lautet:
X.
Das Beistatut vom 03.09.2007 wird hiermit widerrufen und ab sofort aufgehoben und für nichtig erklärt."
(Beilage 18).
Die Echtheit der Unterschrift der K*** wurde vom Kläger nicht bestritten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Klagsvertreter die Verwirkungsklausel Pkt IX. in der ihm übermittelten anonymisierten Fassung der Beistatuten vom 11.06.2008 tatsächlich vor Klagseinbringung gelesen und dem Kläger zur Kenntnis gebracht hat. Erst nach Klagseinbringung wurde der Klagsvertreter mit Schreiben vom 24.09.2009 durch den Beklagtenvertreter auf die Verwirkungsklausel im Beistatut vom 11.06.2008 hingewiesen. In diesem Schreiben wurde der Klagsvertreter darüber verständigt, dass die beklagte Partei davon ausgehe, dass durch die Einbringung der Klage zu 01 CG.2009.235 der Kläger sämtliche Begünstigungsrechte nach diesem Beistatut verloren habe (Beilage 27). Die Verwirkungsklausel Pkt. IX. der erwähnten Beistatuten ist so zu verstehen, dass diese unmittelbare Wirkung entfaltet, m.a.W. dass bei einem Anfechtungstatbestand im Sinne dieser Klausel die Begünstigungsrechte automatisch verloren gehen (Beilage 33). Der Stiftungsrat beschloss am 13.01.2010 entsprechend seiner Auffassung, dass der Kläger aufgrund Verstosses gegen Art. IX. der Beistatuten vom 11.06.2008 seine Begünstigtenrechte verloren habe (Beilage 33).
Die beklagte Partei hat den Kläger deshalb nicht auf die in den Beistatuten vom 11.06.2008 enthaltene Verwirkungsklausel hingewiesen, um im Falle der Klagseinbringung sich darauf berufen zu können, dass der Kläger seine Begünstigtenansprüche verloren hat."
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht aus dem festgestellten Sachverhalt wie folgt:
Eine Verwirkungsklausel wie in Art. IX. der massgeblichen Beistatuten vom 11.06.2008 sei grundsätzlich zulässig, allerdings in Analogie zu § 720 ABGB auszulegen. Damit eine vom Stifter statuierte Verwirkungsfolge eintreten könne, sei Voraussetzung, dass dem Bestreitenden die Kenntnis der fraglichen Verwirkungsklausel nachgewiesen werden könne. Der Kläger habe davon ausgehen müssen, dass das Beistatut vom 13.07.2007 jedenfalls nicht das letzte, dem Willen der Stifterin entsprechende Beistatut gewesen sei. Auch im Beistatut vom 09.11.2007 sei sein Begünstigtenanspruch "nur" EUR 4 Mio. Letztlich habe der Kläger sein Klagebegehren die ihm mit Beistatut vom 11.06.2008 zugesprochene Begünstigung von EUR 4 Mio, in Raten gestaffelt, eingeschränkt.
Das Fürstliche Obergericht habe dem Erstgericht bindend die Entscheidung soweit vorgegeben, als die Klage abzuweisen sei, wenn dem Kläger vor Klagseinbringung die Verwirkungsklausel bekannt gewesen sei und die Berufung der Beklagten auf diese Verwirkungsklausel nicht rechtsmissbräuchlich erscheine.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof habe die Rechtsauffassung des Fürstlichen Obergerichts lediglich insoweit korrigiert, als es nicht auf eine mutwillige Klagsführung des Klägers ankomme. Die analoge Anwendung des § 720 ABGB habe das Fürstliche Obergericht ohnehin schon soweit entschieden, als selbst die Anwendung des § 720 ABGB das klägerische Vorbringen die Anwendung der Verwirkungsklausel nicht hindern. Andernfalls käme es überhaupt nicht mehr darauf an, ob dem Kläger die Verwirkungsklausel bekannt gewesen sei oder nicht.
Darauf, ob nach Einleitung des Verfahrens dem Kläger die Beistatuten vom 11.06.2008 bekannt geworden seien, komme es nicht an.
Es sei das Wissen des Vertreters um rechtserhebliche Vorgänge direkt dem Vertretenen zuzurechnen, der Kläger sei bereits anlässlich der Besprechung vom Januar 2009 durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen. Die Beklagte könne sich aber nicht mit Erfolg auf die Verwirkungsklausel berufen, weil dies unter den gegebenen Umständen Treu und Glauben (§ 2 PGR) widerspreche. Die Vertreter der beklagten Partei hätten nämlich anlässlich der Besprechung vom 16.01.2009 den Kläger und Klagsvertreter darüber getäuscht, dass die Stifterin K*** nicht nur eine Änderung der Begünstigtenanordnung verlangt habe, sondern auch die Aufnahme einer solchen Verwirkungsklausel zur Absicherung ihres Willens gewünscht habe. Der Beklagtenvertreter habe im Rahmen der folgenden Korrespondenz mit dem Klagsvertreter bis zur Klagseinbringung bzw. Anberaumung der Vermittlungstagsatzung nicht auf die Verwirkungsklausel hingewiesen. Die Vertreter der Beklagten hätten schon anlässlich der Besprechung im Januar 2009 auf die Verwirkungsklausel, die erstmals mit der Änderung der Beistatuten im Januar 2008 aufgenommen worden sei, hinweisen müssen. Es sei diese Klausel ausdrücklich verschwiegen und vorgetäuscht worden, dass lediglich die Begünstigtenansprüche geändert worden seien. Es genüge in einem solchen Fall nicht, wenn der Beklagtenvertreter die teilweise anonymisierten Statuten vom 11.06.2008 mit der Verwirkungsklausel als schlichte Beilage zu seinem Schreiben vom 30.01.2009 übermittelt habe, ohne auf diese Änderung ausdrücklich hinzuweisen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
Mit der nachträglichen, erstmals in der Klagebeantwortung geltend gemachten Verwirkungsklausel habe die Beklagte sich treuwidrig verhalten. Wenn es die Besonderheiten des Rechtsverhältnisses erforderten, könnten auch den Rechtsanwalt gegenüber seinen Kollegen Hinweis- oder Informationspflichten treffen. Es habe nicht genügt, wenn der Beklagtenvertreter den Klagsvertreter lediglich eine anonymisierte Fassung des Beistatuts vom 11.06.2008 ohne Bemerkungen zustellte. Vielmehr habe er aufgrund seines Verhaltens anlässlich der Besprechung vom 16.01.2009, dessen Gegenstand die Änderung der Begünstigtenanordnung des Klägers und damit auch der Verlust der Ansprüche aufgrund der Verwirkungsklausel gewesen sei, und bei welcher er gegenüber dem Klagsvertreter den Eindruck erweckt habe, dass ausschliesslich die Begünstigtenansprüche des Klägers neu festgelegt worden seien, wobei er dem Klagsvertreter lediglich Kopien der handschriftlich geänderten Seiten des Beistatutes gegeben habe, die Pflicht gehabt, spätestens bei dieser Gelegenheit den Kläger auf die Verwirkungsklausel hinzuweisen und ihm dessen Tragweite zu erörtern. Spätestens in der nachfolgenden Korrespondenz, und zwar als der Beklagtenvertreter über die anberaumte Vermittlungstagsatzung informiert worden sei, habe er auf die Verwirkungsklausel hinweisen müssen da dies auch vor dem Hintergrund, dass die Stifterin ihrem langjährigen Lebenspartner einen grossen Anteil ihres Stiftungsvermögens schenken und nicht entziehen habe wollen. Ohne Zweifel sei es der Wille der Stifterin gewesen, dass ihr Lebensgefährte auf die Gefahr des Verlustes der Begünstigtenstellung im Falle der gerichtlichen Anfechtung der Begünstigtenansprüche unmissverständlich und rechtzeitig hingewiesen werde und wenn Zweifel über den Geltungsbereich bestünden, die Verwirkungsklausel mit dem Kläger und seinem Rechtsvertreter zu erörtern.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig erhobene Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichts dahingehend abzuändern, dass die Klage vollumfänglich abgewiesen wird, eventualiter die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung von EUR 50'000.-- und GBP 20'000.-- als zu Recht bestehend anerkannt würden. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision der Beklagten aus:
Mit der gegenteiligen Rechtsauffassung überspanne das Obergericht nicht nur die Pflichten eines Rechtsanwaltes, sondern bringe diesen in einen unlösbaren Interessenkonflikt, weil von ihm eine Gesetzes- und standeswidrige Wahrung der gegnerischen Interessen, ja sogar die Aufklärung / Manuduktion des Gegenanwalts bzw der rechtsfreundlich vertretenen Gegenpartei verlangt werde, wodurch er sich standes- und zivilrechtlich haftbar machen würde.
Das Obergericht übersehe, dass der Kläger völlig unbeeindruckt von der damaligen Vorlage und der schriftlichen Übermittlung der Beistatuten vom 11.06.2008 mit der Verwirkungsklausel (IX.) sowieso Klage erhoben hätte, weil er sich in der Klage vom 07.07.2009 (ON 1) gar nicht auf die letztgültigen Beistatuten, sondern vielmehr auf die Beistatuten vom 13.07.2007 berufen habe. Der Kläger hatte von allem Anfang an vor, das Maximum herauszuholen und sich auf jene Beistatuten zu berufen, die für ihn die lukrativste Begünstigtenregelung beinhaltete.
Spätestens nach Zustellung der Klagebeantwortung (ON 9) wäre es dem Kläger jederzeit möglich gewesen, von seiner auf die Beistatuten vom 13.07.2007 gestützten Klage in Höhe von EUR 6.5 Mio. abzustehen und um Wiederaufnahme in den Kreis der Begünstigten der Beklagten entsprechend der in den Beistatuten vom 11.06.2008 vorgesehenen Kondition anzusuchen. Dies hätte der damalige KV und auch der Kläger nicht getan und zwar aus dem schlichten Grund, weil ihm der Stifterwille gleichgültig und die dem Kläger zugedachte Summe von EUR 4 Mio zu wenig gewesen sei. Der Kläger habe für sich das "Maximum" herausholen wollen, ohne sich um den Stifterwillen zu kümmern.
Auch die Nebenintervenienten haben rechtzeitig Revision gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 10.07.2013 (ON 128) aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhoben. Sie begehren, das Urteil des Fürstlichen Obergerichts dahingehend abzuändern, dass die Klage kostenpflichtig abgewiesen wird. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revision der Nebenintervenienten aus:
Nach den Feststellungen sei dem Klagsvertreter mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 30.01.2009 (Beilage 21) eine anonymisierte Fassung der Beistatuten vom 11.06.2008 in welcher die Verwirkungsklausel ersichtlich sei (Beilage H), übermittelt worden. Damit sei dem Klagsvertreter vor Klagseinbringung eine Version des Beistatuts vom 11.06.2008 samt darin enthaltener Verwirkungsklausel zur Verfügung gestanden. Er habe demnach die Möglichkeit gehabt, vor Klagseinbringung von der Verwirkungsklausel Kenntnis zu nehmen.
Da Verwirkungsklauseln gerade in der Liechtensteinischen Stiftungspraxis häufig vorzufinden sei, müsse ein Rechtsanwalt im Geschäftsverkehr mit Stiftungen vernünftigerweise damit rechnen, dass solche Klauseln auch in den ihm übermittelten Stiftungsdokumenten vorkommen.
Es sei geboten gewesen, dass der Klagsvertreter die ihm übermittelten Beistatuten vollständig sichte. Er müsse seinen Mandanten über die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits informieren. Bei Prüfung der Beistatuten Beilage H hätte dem Klagsvertreter auffallen müssen, dass im Punkt IX., insbesondere aufgrund der voranstehenden weissen Abdeckung, eine solche Verwirkungsklausel enthalten sei und diese bei Einreichung der Klage kennen müssen.
Die gegenständliche Klagsführung sei somit als mutwillig zu qualifizieren, was eine unzulässige Bestreitung des Stifterwillens darstellt.
Im Übrigen bestehe keinerlei Rechtspflicht, dass eine Partei den Geschäftspartner über alle Umstände aufklären müsse. Was für nicht vertretene Parteien gelte, habe erst recht für anwaltlich vertretene Parteien zu gelten.
Es sei Pflicht des Klagsvertreters gewesen, die ihm übermittelten Beistatuten zu lesen. Der Rechtsanwalt habe seinen Mandanten vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Die vom Obergericht geforderte Hinweis- und Informationspflicht stehe in einem unüberbrückbaren Spannungsverhältnis zum Bevollmächtigungsvertrag mit den eigenen Mandanten.
Das Verhalten der Beklagten sei nicht relevant, zumal die Verwirkungsklausel ohnehin von Amtswegen zu beachten gewesen wäre.
Es könne kein schutzwürdiges Vertrauen begründen, wenn einer Partei die relevanten Dokumente übergeben würden und diese bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis von den darin enthaltenen Bestimmungen nehmen müssen. Jedenfalls dann nicht, wenn die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten werde, der bei Anwendung gehöriger Sorgfalt die Unterlagen sichten und die Verwirkungsklausel zur Kenntnis nehmen müsse. Die Verkehrssitte verlange in solchen Fällen keine Rücksichtnahme. Zusammengefasst verstosse das Verhalten der Beklagten nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, vielmehr sei die gegenständliche Klagsführung als mutwillig und schikanös zu werten, sodass der Kläger in seinen rechtlichen Interessen nicht zu schützen sei.
Der Kläger hat rechtzeitig Revisionsbeantwortungen zur Revision der Beklagten und zur Revision der Nebenintervenienten eingebracht: Im Wesentlichen und zusammengefasst führt er in diesen aus:
Die Interessenwahrung zugunsten der Partei habe ihre Grenze im Rahmen der Gesetze und der anerkannten sittlichen und moralischen Normen. Die Hinweispflicht der Rechtsvertreter der Beklagten beziehe sich im konkreten Fall auf die unvermittelte Neuaufnahme einer Verwirkungsklausel in die Beistatuten und daher auch zwischen Rechtsanwälten gelte. Es handle sich bei dieser Neuaufnahme um ein Tatsachenelement, nicht um eine Rechtsfrage. Der Revisionsgegner und sein Rechtsvertreter hätte nicht mit dieser Neuaufnahme rechnen müssen, habe doch weder bei Stiftungsgründung 1990 noch bei den mehrfachen Abänderungen eine solche Klausel Eingang gefunden. Der Stiftungsrat und sein Rechtsvertreter hätten den Revisionsgegner daher nicht einfach "ins Messer laufen lassen" dürfen, sondern auf die Verwirkungsklausel hinweisen müssen. Bei der Besprechung am 16.01.2009 wäre diese Klausel daher zu erwähnen gewesen. Es sei daher der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden.
9.1 Allgemeines zur Aufklärungspflicht
Ob eine rechtlich gebotene Aufklärungspflicht, also eine "Pflicht zum Reden" besteht, bestimmt sich bei Fehlen expliziter Rechtsregeln nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Sie ist dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach diesen Grundsätzen eine "Aufklärung" erwarten durfte. Relevant ist dabei ua, dass der einen Partei bekannt ist oder für diese zumindest erkennbar ist, dass sich die Gegenseite in einem Irrtum befindet (Pletzer in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 870 Rz 11).
Das Verschweigen von Umständen kann dann sittenwidrig sein, wenn der Vertragsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Mitteilung erwarten durfte (RIS-Justiz RS0014820). Dies ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Grundsätzlich ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass Aufklärungspflichten der Beklagten dort bestanden, wo der Kläger nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs Aufklärung erwarten durfte. Dies ist im Folgenden zu untersuchen.
9.2 Verstoss gegen Treu und Glauben
Die Judikatur hat zur Verjährungseinrede den "Gegeneinwand" des Gläubigers, es liege ein Verstoss gegen Treu und Glauben bzw Arglist vor, geprüft und uA den Gläubiger diese Replik dann entgegenhalten lassen, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen ist. Die Gegeneinrede wird dem Gläubiger auch dann gewährt, wenn der Schuldner diesen veranlasste, den Anspruch nicht innerhalb der Verjährungsfrist einzuklagen (öOGH JBl 1955, 600; 8 Ob 111/70 = EvBl 1971/20; 4 Ob 9/71 = Arb 8844 ua). Die Verjährungseinrede widerspricht nach stRsp dann den Grundsätzen von "Treu und Glauben", wenn der Schuldner sich so verhielt, dass der Gläubiger nach objektiven Massstäben annehmen durfte, er befriedige seinen Anspruch entweder ohne Rechtsstreit oder werde sich bei einer Klagsführung nach Ablauf der Verjährungsfrist auf sachliche Einwendungen beschränken und die Verjährungseinrede nicht erheben (R. Madl in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 1501 Rz 5; öOGH SZ 47/17; 1 Ob 158/74 = SZ 47/104 ua; 9 ObA 97/05 p = DRdA 2007, 57 (Weiss) = AnwBl 2006, 288 (H. Huber).
Die Gegeneinrede des Verstosses gegen Treu und Glauben muss nach stRsp auch nicht ausdrücklich erhoben werden, sondern es genügt, wenn sich ein entsprechender Sachverhalt im Prozess ergibt, wofür schon das Vorbringen der sie begründenden Tatsachen - in erster Instanz - ausreichend ist (5 Ob 11, 12/73; 8 Ob 75/84 = ZVR 1985/173 ua; zuletzt etwa 9 ObA 136/00 s; R. Madl in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 1501 Rz 7).
9.3 Zum festgestellten Sachverhalt
Die Untergerichte haben festgestellt, dass anlässlich der vor Klagseinbringung abgehaltenen Besprechung im Januar 2009 nicht sämtliche Änderungswünsche der Stifterin im Beistatut vom 09.11.2007 handschriftlich festgehalten worden sind. Der Änderungswunsch "Aufnahme einer Verwirkungsklausel" war zwischen der Stifterin und L*** mündlich besprochen und im Beistatut vom 21.01.2008 (Beilage 43) als neuer Punkt "IX." aufgenommen worden. Die idente Formulierung wurde dann als Pkt. IX. auch im zuletzt aktuellen Beistatut vom 11.06.2008 (Beilage 7) aufgenommen. Das wurde in der Besprechung vom 16.01.2009 allerdings verschwiegen. Darüber hinaus: Entgegen der Aussage des l*** bei der Besprechung vom Januar 2009 waren nicht sämtliche Änderungswünsche der Stifterin im Beistatut vom 09.11.2007 handschriftlich festgehalten worden. Eine anonymisierte Fassung des Beistatuts vom 11.06.2008, in welcher die Verwirkungsklausel und die Begünstigung des Klägers ersichtlich ist, Beilage H, wurde dem Klagsvertreter mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 30.01.2009 (Beilage 21) übermittelt. Zuvor waren dem Klagsvertreter allerdings noch die von ihm in der Besprechung vom 16.01.2009 gewünschten Kopien der Seiten 1, 2 und 7 des handschriftlich geänderten Beistatuts vom 09.11.2007 von der P***, nämlich vom Stiftungsrat Q***, am 23.01.2009 übermittelt worden. Die beklagte Partei hat den Kläger deshalb nicht auf die in den Beistatuten vom 11.06.2008 enthaltene Verwirkungsklausel hingewiesen, um im Falle der Klagseinbringung sich darauf berufen zu können, dass der Kläger seine Begünstigtenansprüche verloren hat.
Berücksichtigt man, dass in den vorangegangen und mehrfach abgeänderten Statuten der Erstbeklagten eine "Verwirkungsklausel" nie enthalten war und eine solche erstmals in das Beistatut vom 21.01.2008 (Beilage 43) aufgenommen wurde, so wäre bei einer die wesentlichen Änderungen der Begünstigtenansprüche des Klägers betreffenden Besprechung, hier am 16.01.2009, zu erwarten gewesen, dass seitens der Beklagten auch auf diese Neuerung hingewiesen wird. Diese Neuerung war immerhin ihrem Wesen nach dazu bestimmt, Begünstigtenansprüche zu verwirken, sollte der Begünstigte eine Klage gegen die Stiftung einbringen.
Eine Verwirkungsklausel kann von vornherein nur dann Rechtswirksamkeit entfalten, wenn derjenige, der Ansprüche gegen die Stiftung geltend macht, auch von dieser Klausel Kenntnis hat (LES 2011, 184). Die von den Untergerichten festgestellte "Erwartungshaltung" der Beklagten anlässlich des Verschweigens dieser Neuerung, den Kläger deshalb nicht auf die in den Beistatuten vom 11.06.2008 enthaltene Verwirkungsklausel hinzuweisen, um im Falle der Klagseinbringung sich darauf berufen zu können, dass der Kläger seine Begünstigtenansprüche verloren hat, verkannte nicht nur diese Voraussetzung der Verwirkungsklausel, sondern stellt sich als Vorgangsweise wider Treu und Glauben dar, weil der Kläger und sein Vertreter bei wesentlichen Änderungen der Begünstigtenanordnung im Beistatut, hier betreffend die Begünstigungssumme und die Auszahlungsmodalität, selbstverständlich auch eine Aufklärung über die in Pkt IX aufgenommene Verwirkungsklausel erwarten durften. Dieser Vorwurf wird überdies durch das Verhalten des L*** noch verstärkt, der dem Kläger und KV sogar erklärte, sämtliche Änderungswünsche der Stifterin seien im Beistatut vom 09.11.2007 handschriftlich festgehalten worden.
Der Kläger und sein damaliger Rechtsvertreter konnten angesichts des verheimlichenden Verhaltens der Stiftungsräte der Beklagten und ihres damaligen Rechtsvertreters unverschuldet den Eindruck gewinnen, dass ausser diesen Änderungen keine weiteren Änderungen im Beistatut, soweit sie Begünstigtenansprüche betreffen, vorgenommen wurden. Zutreffend ist die Ausführung des Fürstlichen Obergerichts (Seite 54), dass vor diesem Hintergrund der Kläger bzw sein Vertreter keinen Anlass hatten, das Beistatut nach irgendwelchen anderen Änderungen, die nicht schon bei der Besprechung mitgeteilt wurden, weiter abzusuchen. Der Beklagten war damit bekannt, dass sich die Gegenseite in einem Irrtum über das Vorhandensein einer neuen, bei einer Klagsführung potentiell den Anspruch des Begünstigten vernichtenden Klausel, befand.
Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt zwischen Parteien auch dann, wenn diese durch Rechtsanwälte vertreten sind. Die Beklagte vermag sich daher weder auf die rechtskundige Vertretung des Klägers zu berufen, noch auf den Umstand, späterhin doch das Beistatut mit der Verwirkungsklausel übermittelt zu haben. Dies vermag weder an ihrem Stillschweigen anlässlich der Besprechung vom 16.01.2009 über die Verwirkungsklausel noch an ihrer unrichtigen Angabe, sämtliche Änderungswünsche der Stifterin seien im Beistatut vom 09.11.2007 handschriftlich festgehalten, etwas zu ändern. Die von den Untergerichten festgestellte Erwartungshaltung der Beklagten, dem Kläger den seine Ansprüche vernichtenden Einwand später im Verfahren entgegenhalten zu können, zeigt, dass die Nichtaufklärung über die neu aufgenommene Verwirkungsklausel zielgerichtet dazu führen sollte, dem Kläger auf diesem Weg den Begünstigtenanspruch zu nehmen. Das in der Folge kommentarlose Übermitteln des geänderten Beistatuts vermag dieses gegen Treu und Glauben verstossende Vorgehen der Beklagten nicht ungeschehen zu machen. Ebenso wenig lässt es das Verhalten der Beklagten in einem anderen Licht erscheinen, war doch der oben dargestellte Wunsch der Beklagten, der Kläger möge seine Begünstigtenansprüche verlieren, der tragende Grund für das Verschweigen der Verwirkungsklausel im Jänner 2009.
Nur ergänzend ist hier auszuführen: Es ist auch zutreffend, dass der Verlust der Begünstigtenansprüche des Klägers auf dem von der Beklagten erhofften Weg sicher nicht dem Willen der Stifterin entsprach. Dies ergibt sich aus den festgestellten Anordnungen der Stifterin zugunsten des begünstigten Klägers über Jahre hindurch. Daher ist es auch unzutreffend, wenn die Beklagte damit argumentiert, die Anforderungen des Obergerichts an den Rechtsanwalt würden überspannt und führten diesen in eine Interessenkollision, weil er die Interessen der Beklagten und nicht jene des Klägers zu vertreten habe. Hier liegt keine Frage des anwaltlichen Standesrechts vor, sondern die unabhängig von der jeweiligen Vertretung bestehende Aufklärungspflicht der Beklagten gegenüber einem Begünstigten. Diese Verpflichtung trifft auch einen Stiftungsvorstand. Die Beklagte verkennt damit ihre Verpflichtungen bzw die ihrer Organe völlig: Ihr Interesse sollte gerade nicht darauf gerichtet sein, den Begünstigten der Stiftung durch Verheimlichung der Neuaufnahme einer Verwirkungsbestimmung im Beistatut seine Ansprüche verlieren zu lassen. Das wäre auch keineswegs im Interesse der Stifterin gelegen gewesen und entspräche auch nicht der vom Stiftungsrat geforderten Objektivität (vgl LES 2010, 7; öOGH 09.09.2013, 6 Ob 139/13d).
9.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Verwirkungseinwand der Beklagten und der Nebenintervenienten sittenwidrig ist und gegen Treu und Glauben verstößt und daher unbeachtlich ist.
9.5 Die behauptete Gegenforderung von € 20.000,-- und GBP 20.000,-- wird von der Beklagten nur mehr im Revisionsantrag erwähnt, jedoch werden in der Revision keine Ausführungen dazu getätigt. Nur der Vollständigkeit halber ist hier darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung der Negativfeststellung zu dieser Gegenforderung, nämlich, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Kläger diese Beträge nicht tatsächlich bestimmungsgemäß zur Bestreitung von Überführungs-, Spitals- und Beerdigungskosten der verstorbenen Stifterin verwendet hat, vom Fürstlichen Obergericht behandelt wurde (Pkt 9, Seite 46 f) und der Beweisrüge der aufgrund eines abschließend erledigten Tatsachenkomplexes (vgl öOGH 9 Ob A 302/93 Arb 11.122) keine Folge gab. Eine Gegenforderung der Beklagten ist daher nicht festgestellt.
Den Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenienten war daher ein Erfolg zu versagen.
Vaduz, am 07.02.2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat