01 CG. 2011.400
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn *** als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch B***, wider die beklagte Partei C***, vertreten durch D***, und dem auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten E***, vertreten durch F***, wegen CHF 1,522.766,74 s.A. über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 29.11.2012, 01 CG.2011.400-41, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 26.6.2012, 01 CG.2011.400-32, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
I.
beschlossen:
Das mit der Revision vorgelegte Beweisanbot, bestehend aus Handelsregisterauszug der G*** vom 2.12.2011, Handelsregisterauszug der H*** vom 26.2.2013 und Erklärung des Beklagten, wird z u r ü c k g e w i e s e n .
II.
zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit CHF 18.728,55 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen.
2.1 Mit ihrer am 9.1.2012 eingelangten Klage begehrte die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung von CHF 1,522.766,74 s.A. zu verpflichten, und brachte im Wesentlichen vor, der Beklagte habe sich in der Bürgschaftsvereinbarung vom 18.11.2010 für die ebenfalls an diesem Tag zwischen der Klägerin und der Firma G*** zu Stande gekommene Kreditlimitenvereinbarung als Bürge und Zahler bis zum Höchstbetrag von CHF 2,1 Mio verpflichtet und hafte daher gemäss § 1357 ABGB als ungeteilter Mitschuldner für die gesamte Schuld. Unter Bedachtnahme auf den am 1.4.2011 eröffneten Konkurs werde er aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Spätestens mit der Konkursantragstellung sei die Kreditlimitenvereinbarung "ausserordentlich" aufgelöst worden. Die gegenüber dem Beklagten bestehende Forderung sei mit Schreiben vom 21.6.2011 fällig gestellt worden. Der Beklagte habe bislang keine Zahlungen geleistet.
2.2. Der Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass die Klägerin der G*** am 18.11.2010 eine Zwischenfinanzierung bis zum 30.11.2011 von zusätzlichen CHF 900.000,-- versprochen habe. Die letzte Kredittranche über CHF 300.000,-- sei ohne Aufkündigung der Kreditlimitenvereinbarung vertragswidrig nicht zur Verfügung gestellt worden. Die Forderung der Klägerin sei nicht fällig. Ein Bürge könne gemäss § 1346 ABGB erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt habe, was derzeit nicht abschliessend beurteilt werden könne. Zudem hafte der Beklagte, wenn überhaupt, nur für den nach dem 18.11.2010 zusätzlich eingeräumten Kreditbetrag von CHF 900.000,--, und somit höchstens für CHF 622.766,74.
Durch die Nichtzahlung der letzten Tranche von CHF 300.000,-- habe der Beklagte einen Schaden erlitten. Zum einen sei ihm als Aktionär der G*** ein zukünftiger Ertrag aus dieser Gesellschaft entgangen, zum anderen habe er, sofern er als Bürge einzustehen habe, eine Verminderung seiner Aktiven zu gewärtigen. Sein Schaden belaufe sich zumindest auf CHF 1,577.766,74 samt 5 % Zinsen p.a. seit 1.4.2011, welcher Betrag einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung kompensando gegenüber gestellt werde.
2.3 Der auf Seiten des Beklagten beigetretene Nebenintervenient wendete zusammengefasst ein, er habe der Klägerin anlässlich der Besprechung vom 28.3.2011 nicht empfohlen, die offene Tranche der Kreditlimitenvereinbarung nicht freizugeben. Als externer Unternehmensberater der G*** sei er beauftragt gewesen, für diese die Finanzplanung und die damit zusammenhängenden Liquiditätspläne zu erstellen. Anlässlich der Besprechung vom 28.3.2011 habe er den von ihm erstellten Liquiditätsplan erörtert und sodann den Besprechungsraum verlassen. Das weitere Vorgehen sei zwischen den Streitteilen vertraulich besprochen worden.
3.1 Es legte seiner Entscheidung über die eingangs wiedergegebenen Feststellungen hinaus noch folgenden wesentlichen Sachverhalt zu Grunde:
Am 18.11.2010 wurden dem Beklagten die von der Klägerin vorbereiteten Urkunden, nämlich die Kreditlimitenvereinbarung, die Bürgschaftsverpflichtung, der Anhang zur Bürgschaftsverpflichtung und die Einzelzessionserklärung zur Unterfertigung vorgelegt. Der Beklagte las die Unterlagen durch und stellte hinsichtlich einzelner Punkte (wie etwa Höhe der Bürgschaftsverpflichtung) Rückfragen zum Verständnis der Urkunden an J***, den Sachbearbeiter der Klägerin. Anschliessend unterfertigte er sämtliche Urkunden im Bewusstsein, dass er als Bürge und Zahler bis zu einem Betrag von CHF 2,1 Mio die Haftung für die Verbindlichkeiten der G*** übernehme. Für die G*** wurde die Kreditlimitenvereinbarung vom damaligen Verwaltungsrat K*** unterfertigt.
In der Kreditlimitenvereinbarung vom 18.11.2010 heisst es zu den Sicherheiten für das eingeräumte Darlehen unter anderem:
"1. Bürgschaftsverpflichtung von C*** über CHF 2,100.000,--;
Verpfändung einer neu abzuschliessenden Todesfallrisikopolice über CHF 600.000,--;
Abtretung des Teilerlöses aus dem künftigen Verkauf der Anteile an der L*** gemäss beiliegender Einzelzession;
es ist der kreditgebenden Bank vorbehalten, jederzeit weitere Sicherheiten einzufordern."
Unter Pkt 7.2 "ausserordentliche Kündigung" findet sich in der Kreditlimitenvereinbarung folgende Bestimmung:
"Der Kreditnehmer hat das Recht, jederzeit unter Einhaltung einer Voranzeigefrist von 30 Kalendertagen, die Kreditlimitenvereinbarung zu kündigen und die darunter ausstehenden Benützungen ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Erfolgt die vorzeitige Rückzahlung innerhalb einer laufenden Zinsbindung oder an einem anderen Tag als dem ursprünglich vereinbarten Rückzahlungstermin, so wird am Tag der vorzeitigen Rückzahlung eine Entschädigung gemäss ‚Entschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung' zur Zahlung fällig.
Die Bank hat das Recht, die Kreditlimitenvereinbarung jederzeit mit sofortiger Wirkung für den Kreditnehmer zu kündigen und sämtliche Inanspruchnahmen inklusive aufgelaufener Zinsen, Kommissionen, Gebühren, etc - unabhängig von den Laufzeiten gewährter Kredite - per sofort fällig zu stellen und unverzüglich einzufordern, falls:
der Kreditnehmer gegenüber der Bank oder einem Dritten (inkl. allfälligen Erwerbs von Kreditforderungen) mit Zins-, Kommissions- und/oder Kapitalzahlungen um mehr als 30 Kalendertage in Verzug ist, oder Kreditüberschreitungen nicht innert der von der Bank gesetzten Frist durch Zahlung zurückführt oder angemessen sicherstellt.
sich die Besitz-/Beherrschungsverhältnisse beim Kreditnehmer in einem nach Ermessen der Bank massgeblichen Ausmass ändern.
der Kreditnehmer seine rechtliche oder wirtschaftliche Struktur massgeblich ändert, wie zB durch Liquidation, Veräusserung eines wesentlichen Teils der Aktiven, Änderung des Gesellschaftszwecks bzw der Geschäftstätigkeit, Fusion oder Restrukturierung, sofern der betreffende Vorgang nach Ermessen der Bank einen wesentlichen Einfluss auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit haben könnte.
im Zusammenhang mit dem Kreditnehmer ein Begehren auf Konkurseröffnung oder Konkursaufschub gestellt und/oder um gerichtliche oder aussergerichtliche Nachlassstundung ersucht wird.
der Kreditnehmer seine Zahlungen eingestellt hat bzw die Ertrags- oder Vermögenslage des Kreditnehmers eine nach Ermessen der Bank erhebliche Verschlechterung erfährt.
der Kreditnehmer sonstige Verpflichtungen unter diese Kreditlimiten-vereinbarung verletzt.
sich die vom Kreditnehmer unter dieser Kreditlimitenvereinbarung oder mit dieser im Zusammenhang stehenden Verträgen abgegebenen oder bestätigten Gewährleistungen oder Zusicherungen als falsch, unvollständig oder irreführend herausstellen.
Sind zum Zeitpunkt der ausserordentlichen Kündigung Benützungen in Form von Kautionen und Garantien vorhanden, verpflichtet sich der Kreditnehmer, diese Eventualengagements umgehend ablösen zu lassen oder durch Verpfändung kuranter Vermögenswerte in der Höhe des Engagements zzgl banküblicher Marge sicherzustellen."
In der dazu erstellten "Bürgschaftsverpflichtung als Bürge und Zahler" verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin für alle "gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, welche die Bank aus der Geschäftsverbindung mit der Firma G*** besitzt oder in Zukunft - inkl allfälliger zukünftiger Kreditvergaben - erlangen wird, neben dem Kapital insbesondere auch für sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Zinsansprüche, Provisionen und Kosten, auch soweit solche bei den üblichen Kontokorrent-Abschlüssen zum Kapital geschlagen werden, bis zum Höchstbetrag von CHF 2,100.000,-- als Bürge und Zahler gemäss § 1357 ABGB solidarisch mit der G*** , somit als ungeteilter Mitschuldner, zu haften". Weiters wurde festgehalten, dass "das Engagement des Hauptschuldners derzeit ca CHF 1 Mio betrage, exkl vertraglicher und gesetzlicher Zinsansprüche, Provisionen, Kosten etc."
Die Verpflichtung des Bürgen dauert nach Inhalt dieser Vereinbarung im vollen Umfang so lange, als die Geschäftsverbindung zwischen der Bank und dem Hauptschuldner besteht und erklärt der Bürge, das "Merkblatt zur Bürgschaftsverpflichtung als Bürge und Zahler" erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. In dem ebenfalls vom Beklagten gelesenen und unterfertigten Merkblatt zur "Bürgschaftsverpflichtung als Bürge und Zahler" heisst es ausdrücklich:
"Die Haftung als Bürge und Zahler bedeutet, dass Sie sich als ungeteilter Mitschuldner verpflichten, sodass die Bank entscheidet, ob bei einem von der Bürgschaftsverpflichtung umfassten Anspruch sie, der Hauptschuldner oder beide belangt werden. Eine vorhergehende Mahnung des Hauptschuldners durch die Bank ist nicht erforderlich.
...
Im Rahmen des Höchstbetrags erstreckt sich die Haftung auf sämtliche Forderungen der Bank aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem in der Bürgschaftsverpflichtung bezeichneten Hauptschuldner. Neben gegenwärtigen Forderungen, deren Ausmass in der Bürgschaftsverpflichtung ungefähr beziffert ist, umfasst die Haftung auch die erst zukünftig entstehenden Forderungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Kreditprolongationen, neuen Kreditvergaben etc."
Anlässlich der Besprechungen zur Aufstockung des Kredits auf CHF 1,8 Mio wurde der Klägerin ein Budgetplan für die Laufzeit des Kredits in dieser Höhe vorgelegt. Die Klägerin zahlte den zusätzlich gewährten Kredit in Tranchen aus - dazu hatte sich die Klägerin in Gesprächen mit dem Beklagten unter der Voraussetzung der Besicherung des gesamten Kredits bereit erklärt - , wobei im März 2011 noch eine offene Kredittranche von CHF 300.000,-- auszuzahlen gewesen wäre. Am 28.3.2011 fand zwischen den Vertretern der Klägerin, J*** und N***, und dem Beklagten sowie dem Produktionsleiter der G*** , M*** , und dem von der G*** für die Liquiditätsplanung und Controlling beschäftigten Nebenintervenienten ein Gespräch über die aktuelle Situation der G*** statt. Im Vorfeld dieser Besprechung (ca eine Woche zuvor) war bei der G*** hervorgekommen, dass sich der Kreditorenstand gegenüber früheren Annahmen um rund CHF 260.000,-- erhöht hatte. Der Nebenintervenient überarbeitete deshalb die Finanzplanung und erstellte für die Besprechung vom 28.3.2011 einen auf Grundlage der zusätzlich bekannt gewordenen Schulden der G*** aktuellen Liquiditätsplan für den Zeitraum bis Dezember 2011. Die Klägerin hatte vom Beklagten die Vorlage eines solchen Plans für das Geschäftsjahr 2011 verlangt, wobei ihr bis zum 28.3.2011 dieser zusätzlich hervorgekommene erhöhte Kreditorenstand nicht bekannt war. Zuvor beruhte die Finanzplanung der G*** auf der vereinbarten Kreditlimite von CHF 1,800.000,--. Anlässlich der Besprechung vom 28.3.2011 erläuterte der Nebenintervenient den von ihm erstellten Liquiditätsplan, wonach angesichts des erhöhten Kreditorenstandes mit der noch offenen Kredittranche von CHF 300.000,-- nicht das Auslangen gefunden werden könne, um die Liquidität der G*** zu gewährleisten. Nach Inhalt des Liquiditätsplans bedurfte es einer unverzüglichen Aufstockung des Kreditrahmens auf CHF 1,974.092,-- sowie im April 2011 auf CHF 2,059.591,--, um die Liquidität zu sichern. Nach dem Liquiditätsplan erhöhte sich der Deckungsbedarf für eine zusätzliche Liquidität der G*** bis August 2011 sogar auf rund CHF 670.000,--. Aufgrund der offenen Forderungen der G*** allein war eine Deckung des Liquiditätsbedarfs nicht zu erwarten.
Im Hinblick auf diese für die Klägerin neue finanzielle Situation für eine zusätzliche Liquidität der G*** forderte der Vertreter der Klägerin den Beklagten auf, für eine entsprechende Deckung des zusätzlich hervorgekommenen Liquiditätsbedarfs zu sorgen. Zugleich wurde dem Beklagten erklärt, dass die noch offene Kredittranche von CHF 300.000,-- erst dann ausbezahlt werde, wenn die zusätzlich erforderliche Liquidität von derzeit rund CHF 260.000,-- gedeckt sei.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die Richtigkeit des präsentierten Liquiditätsplans bestritten hätte. Der Klägerin war bewusst, dass die Nichtauszahlung der letzten Kredittranche - im Falle nicht vorhandener anderer liquider Vermögenswerte - den Konkurs der G*** zur Folge haben werde. Tatsächlich hatte die G*** am 28.3.2011 keine liquiden Mittel mehr.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Nebenintervenient gegenüber den Vertretern der Klägerin eine ausdrückliche Empfehlung zur Nichtauszahlung der letzten Kredittranche aussprach. Die Vertreter der Klägerin gingen aufgrund des Liquiditätsplans und der Erläuterungen des Nebenintervenienten jedenfalls davon aus, dass sich die Finanzlage der G*** erheblich verschlechtert hatte und sie aufgrund der Bestimmungen der Kreditlimitenvereinbarung berechtigt waren, die noch offene Kredittranche bis zur Abdeckung des zusätzlichen Liquiditätsbedarfs durch Dritte zurückzuhalten.
Nach dieser Besprechung erteilte der Beklagte, der seit Ende 2010 Verwaltungsrat der G*** war, seinem Rechtsanwalt den Auftrag, den Konkurs der G*** beim Fürstlichen Landgericht zu beantragen. Dies erfolgte am 31.3.2011. Über das Vermögen der Firma G*** wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 1.4.2011 das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete dort ihre Forderung in der tatsächlich ausständigen Höhe von CHF 1,522.766,74 an. Diese Forderung wurde vom Masseverwalter anerkannt.
Mit dem dem Beklagten zugestellten Schreiben vom 21.6.2011 forderte die Klägerin den Beklagten auf, das offene Guthaben gegenüber der Firma G*** von CHF 1,522.766,74 bis und mit 12.7.2011 zu zahlen. Darin heisst es auszugsweise:
"...
Bekanntlich hat die Konkursverwaltung unsere Forderungseingabe im Konkursverfahren G*** mit den hinterlegten Sicherheiten vollumfänglich anerkannt. Wie Ihnen bekannt ist, haben Sie als Sicherheit gegenüber unserer Bank eine Solidar-Bürgschaftsverpflichtung über CHF 2,100.000,-- sowie die Abtretung von Ihnen als Privatperson zustehenden Ansprüche aus dem künftigen Teilverkaufserlös der Anteile an der L*** gestellt. In der Kreditlimitenvereinbarung vom 18.11.2010 haben Sie sämtliche Sicherheiten durch Unterzeichnung dieses Vertrags bestätigt. ...
Wir sehen uns nun veranlasst, Sie als Solidarbürge im Rahmen ihrer Bürgschaftsverpflichtung zu belangen und fordern Sie auf, für die von der Konkursverwaltung anerkannte Position der G*** einzustehen. Wir erwarten deshalb, dass unser Guthaben von CHF 1,522.766,75 bis und mit 12.7.2011 an unsere Bank auf Konto-Nr *** bezahlt wird. Dagegen verpflichten wir uns, Sie nach erfolgter Zahlung aus der Bürgschaftsverpflichtung zu entlassen".
3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Beklagte habe sich in der Kreditlimitenvereinbarung als Bürge und Zahler iSd § 1357 ABGB verpflichtet. Danach hafte er nicht als Nachschuldner, sondern wie ein ungeteilter Mitschuldner. Der Gläubiger könne entweder den Hauptschuldner oder den Bürgen oder beide zugleich für die Verbindlichkeit belangen. Allein deshalb, weil über die G*** am 1.4.2011 der Konkurs eröffnet worden sei, sei die Klägerin iSd § 1356 ABGB berechtigt gewesen, den Beklagten als Bürgen und Zahler für die aushaftende Forderung gegenüber der Hauptschuldnerin in Anspruch zu nehmen.
Die kompensando eingewendete Gegenforderung bestehe nicht zu Recht. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Klägerin die letzte Kredittranche aus der Kreditlimitenvereinbarung im März 2011 zu Unrecht nicht ausgezahlt habe, wodurch die Zahlungsunfähigkeit der Firma G*** eingetreten sei, so wäre ein allenfalls dadurch entstandener Vermögensschaden bei der Firma G*** eingetreten und wäre von dieser geltend zu machen. Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen einer Kompensationslage zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner stehe dem Bürgen und Zahler aber nicht zu. Im Übrigen habe die Klägerin angesichts der im März 2011 präsentierten wesentlichen Verschlechterung der Finanzlage der Firma G*** zu Recht die restliche Auszahlung der noch offenen Kredittranche bis zur Deckung des zusätzlich aufgetretenen Liquiditätsbedarfs der G*** verweigert. Sie habe aufgrund des auch in Gegenwart des Beklagten von dem dafür von der Firma G*** bestellten Finanzberater präsentierten Liquiditätsplan davon ausgehen können, das die Firma G*** selbst bei Auszahlung der letzten Kredittranche demnächst zahlungsunfähig sein würde.
Auch wenn bei der der Klägerin eingeräumten Ermessensentscheidung die Interessen des Kreditnehmers zu berücksichtigen seien, sei nicht erkennbar, dass die Klägerin dieses Ermessen in rechtswidriger Weise ausgeübt hätte. Aufgrund des Liquiditätsplans habe sie davon ausgehen müssen, dass sich der Geldbedarf der Firma G*** in den nächsten Monaten noch verdopple, allenfalls bis zum Dreifachen ansteige. Angesichts dieser Situation könne der Klägerin keine Vertragsverletzung vorgeworfen werden. Im Übrigen stelle die Forderung nach Abdeckung des zusätzlich entstandenen Liquiditätsbedarfs im Ergebnis das Verlangen einer weiteren Sicherheit für die eingeräumte Kreditlimite dar, welches Recht der Klägerin ausdrücklich eingeräumt worden sei.
4.1 Das Berufungsgericht hielt die Beweisrüge für unbegründet und übernahm die vom Erstgericht erarbeitete Sachverhaltsgrundlage.
4.2 Das Obergericht erachtete auch die Rechtsrüge für nicht stichhältig. Es liege eine rechtmässig zu Stande gekommene Bürgschaftsverpflichtung vor. Das Akzessorietätsprinzip bedeute, dass der Bürge nicht für einen höheren Betrag einstehen müsse, als der Hauptschuldner zu bezahlen habe. Gegen dieses Prinzip sei nicht verstossen worden. Da die Hauptschuld aus dem Kreditlimitenvertrag mit der Firma G*** durch die Konkurseröffnung fällig geworden sei, sei hinsichtlich der Forderung auch gegenüber dem Bürgen die Fälligkeit eingetreten. Es sei im Ermessen der Klägerin gelegen, ob sie zuerst die Hauptschuldnerin oder den Beklagten als Bürgen belangen wolle.
Nachdem der Beklagte die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der G*** beantragt gehabt habe, sei eine Kündigung des Kreditlimitenvertrages gar nicht mehr notwendig gewesen. Es liege keine Vertragsverletzung vor. Im Übrigen sei die Klägerin nach Pkt 7.2 Abs 5 der Kreditlimitenvereinbarung zu einer ausserordentlichen Kündigung bzw zu einer Zurückhaltung der letzten Tranche des Kreditbetrags berechtigt gewesen, weil sich nach den Feststellungen die Vermögenslage der Firma G*** verschlechtert habe. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers bedeute die Bestellung von Sicherheiten nicht, dass der Vertrag nicht mehr gekündigt werden könne. Eine solche Regelung sei der Kreditlimitenvereinbarung nicht zu entnehmen.
Mit ihrer Aufforderung an den Beklagten, den Klagsbetrag zu zahlen, habe die Klägerin keineswegs rechtswidrig gehandelt. Ebenso wenig sei der Einwand begründet, die Klägerin hätte nicht einzig und allein auf die Aussage des externen Beraters und auf den Liquiditätsplan vertrauen dürfen. Schliesslich seien auch die vom Erstgericht aus den Feststellungen gezogenen Schlussfolgerungen betreffend einen progressiv steigenden Liquiditätsbedarf für das erste Halbjahr 2011 nicht zu beanstanden.
Mit seiner Behauptung, er habe die Bürgschaftsverpflichtung so verstehen müssen, dass die Kreditlimitenvereinbarung keine Tranchen vorgesehen habe, widerspreche der Beklagte seinem eigenen Verhalten, zumal die ersten beiden Beträge von rund CHF 600.000,-- ebenfalls in Tranchen ausgezahlt worden seien und er sich nicht dagegen gewehrt habe.
In der Revision wird zusammengefasst und im Wesentlichen vorgebracht:
5.1 Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
5.1.1 Das Obergericht habe nachstehende Feststellung nicht getroffen, weshalb das Berufungsverfahren an einem Mangel leide, der, ohne Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet sei:
"Aufgrund der Expansion der G*** wandte sich der Beklagte im Oktober 2010 an seine (und diejenige der G*** ) Hausbank (A*** = die Klägerin), um zur Liquiditätssicherung eine Zwischenfinanzierung bis zu dem Zeitpunkt zu erhalten, bis er selbst die Schulden, welche die G*** gegenüber der Klägerin hatte, tilgen konnte. Dieser Zwischenfinanzierungsbedarf betrug CHF 900.000,--."
5.1.2 Der Klägerin sei völlig klar gewesen, dass die G*** kurzfristig frisches Kapital benötige und einzig und allein der Beklagte persönlich für die Aufrechterhaltung des Betriebs der G*** Sorge tragen könne. Der Beklagte habe aufgrund der Gestaltung der Kreditlimitenvereinbarung sowie des Bürgschaftsvertrags und den Aussagen der Mitarbeiter der Klägerin davon ausgehen dürfen, dass es in jedem Fall zur vollständigen Auszahlung der zugesagten Kreditsumme von CHF 900.000,-- kommen werde. Er habe den Bürgschaftsvertrag so verstanden, dass er als Bürge nur dann in Anspruch genommen werde, wenn die Klägerin selbst ihren Verpflichtungen gemäss der Kreditlimitenvereinbarung im vollen Umfang nachkomme, weil eben nicht 100 % sichergestellt gewesen sei, dass die Verwertung der L***-Anteile des Beklagten tatsächlich in den darauffolgenden Monaten über die Bühne gehen würde.
Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die G*** zum Zeitpunkt des Kreditantrags (Oktober 2010) über weitere CHF 900.000,-- vor der Illiquidität gewesen sei. Wenn die Klägerin damit argumentiere, die restliche Kredittranche von CHF 300.000,-- deshalb nicht mehr ausgezahlt zu haben, weil sich die Situation der G*** wesentlich verschlechtert habe - was tatsächlich nicht zutreffe - , dann widerspreche sie sich selbst, weil sie unter denselben Rahmenbedingungen eben diesen Kredit vorher gewährt habe. Durch die vereinbarungswidrige Nichtgewährung von CHF 300.000,-- durch die Klägerin habe der Beklagte den Konkurs der G*** anmelden müssen, um nicht persönlich haftbar gemacht zu werden sowie strafrechtliche Folgen wegen Insolvenzverschleppung zu vermeiden. Ausserdem habe die vorsätzliche Weigerung der Klägerin, die restliche Kreditsumme auszuzahlen, zu einem erheblichen Schaden des Beklagten geführt.
5.1.3 Nachdem die Klägerin dem Beklagten im E-Mail vom 30.3.2011 mitgeteilt habe, dass die festen Vorschüsse der G*** um einen Monat verlängert und zu einer Position zusammengelegt würden, sei unter Beweis gestellt, dass der Beklagte sämtliche Voraussetzungen der Kreditlimitenvereinbarung vom 18.11.2010 erfüllt habe. Dennoch sei die vereinbarte Tranche nicht gewährt worden, was unmittelbar zum Konkurs der G*** geführt habe. Nur ein Sachverständiger hätte beurteilen können, dass die Liquiditätssituation zu einem späteren Zeitpunkt zwangsläufig zum Konkurs geführt hätte. Das Erstgericht habe es unterlassen, zu dieser Frage ein Gutachten einzuholen, obwohl der Beklagte im Rahmen seiner Parteienvernehmung geschildert habe, dass er bezüglich des vom Nebenintervenienten erstellten Liquiditätsplans einen Überarbeitungsbedarf gesehen habe und sich anhand der Debitoren- und Kreditorenliste habe erschliessen lassen, dass die Liquidität der G*** noch bestehe, sofern die Klägerin die noch offene Kredittranche von CHF 300.000,-- auszahle. Warum diese Aussage des Beklagten keinen Niederschlag in den Feststellungen gefunden habe, werde nicht begründet und stelle eine Mangelhaftigkeit dar.
5.1.4 Schliesslich werde auch als Mangelhaftigkeit gemäss § 472 Z 2 ZPO geltend gemacht, dass nachstehende Feststellung unterblieben sei:
"Es kann nicht festgestellt werden, dass die Kreditlimitenvereinbarung von der Klägerin gegenüber der G*** gekündigt worden ist."
Diese Feststellung sei entscheidungswesentlich, weil mangels Kündigung der Kreditlimitenvereinbarung die Klagsforderung nicht fällig geworden und somit der Beklagte als Bürge und Zahler nicht in Verzug geraten sein könne.
5.2 Unrichtige rechtliche Beurteilung:
5.2.1 Gemäss ständiger und hier auch massgeblicher öJudikatur stelle die blosse Konkurseröffnung über den Hauptschuldner betagte Forderungen gegen den Mitschuldner und Bürgen nicht fällig. § 14 Abs 2 öIO (= Art 27 Abs 2 KO) beziehe sich nicht auf das Rechtsverhältnis des Bürgen und sei die Fälligkeit der Schuld, für die der Bürge hafte, unabhängig von der Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Hauptschuldners festzustellen (unter Hinweis auf 8 Ob 135/66).
Der Beklagte könne - mangels Behauptung und Nachweis einer vertragsgemässen vorzeitigen Fälligstellung infolge rechtswirksamer Kündigung - nicht zur Rückzahlung verpflichtet werden. Jedenfalls sei keine Fälligkeit der Klagsforderung vor dem 30.11.2011 (Ende der Kreditlimitenvereinbarung) eingetreten.
5.2.2 Entgegen der Rechtsmeinung der Vorinstanzen wäre eine explizite Kündigung der Kreditlimitenvereinbarung erforderlich gewesen. Eine solche sei aber nicht festgestellt worden. Da im Übrigen der Klägerin alle Sicherheiten geliefert worden seien, wäre die Klägerin auch zu einer ausserordentlichen Kündigung der Kreditlimitenvereinbarung nicht berechtigt gewesen.
5.2.3 Die Klägerin habe gegen die Kreditlimitenvereinbarung vom 18.11.2010 verstossen; sie habe nämlich vereinbarungswidrig die Tranche von CHF 300.000,-- per Ende März 2011 der G*** nicht mehr gewährt, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass dies zum Konkurs der G*** führen werde. Die Klägerin habe sich damit schuldhaft und rechtswidrig verhalten und sei dem Beklagten gegenüber schadenersatzpflichtig.
5.2.4 Die Vorinstanzen seien unrichtigerweise von einem progressiv-steigenden Liquiditätsbedarf für das erste Halbjahr 2011 ausgegangen. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Klägerin selbst festgehalten habe, am 28.3.2011 seien alle in den Kreditunterlagen vereinbarten Voraussetzungen erfüllt gewesen.
Verfehlt sei auch die Rechtsansicht, dass die Liquiditätssituation zu einem späteren Zeitpunkt zum Konkurs der G*** geführt hätte. Dazu fehlten Feststellungen, die nur aufgrund eines Sachverständigengutachtens getroffen hätten werden können. In diesem Zusammenhang sei dem Obergericht ein Fehler unterlaufen, dass es sich nämlich beim Nebenintervenienten um einen Angestellten der Firma G*** handle und deshalb die Klägerin sich nicht auf seine Aussage hätte verlassen dürfen. Der Nebenintervenient sei aber selbständiger Berater und von der G*** mit der Liquiditätsplanung und mit Controllingaufgaben beauftragt worden. Er habe mit der Klägerin für den 28.3.2011 einen Besprechungstermin vereinbart, um über mögliche Investoren zu verhandeln. Dabei habe er ohne Vollmacht für die G*** gehandelt, was von der Klägerin akzeptiert worden sei.
5.2.5 Der Bürge könne sich nie für mehr verbürgen, als der Hauptschuldner leisten müsse. Die Kreditlimitenvereinbarung mit der G*** beinhalte einen Betrag von CHF 1,800.000,--, während sich die Bürgschaftsverpflichtung auf CHF 2,1 Mio belaufe. Die Bürgschaftsverpflichtung sei "ex ante" rechtswidrig, weshalb der Beklagte nicht in Anspruch genommen werden könne.
5.2.6 Da die Klägerin bereits beim Eingehen der Kreditverbindlichkeit der G*** gewusst habe, dass diese ihren Rückzahlungsverpflichtungen mangels Liquidität nicht nachkommen könne, sei auch der Kreditvertrag rechtswidrig zu Stande gekommen. Damit könne auch der Beklagte nicht aus dem Bürgschaftsvertrag belangt werden (§ 1351 ABGB).
5.2.7 Selbst wenn die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten rechtswirksam zu Stande gekommen sein sollte, hafte er ausschliesslich für jene Zahlungsverpflichtungen der G***, die ab dem Zeitpunkt der Bürgschaftsverpflichtung eingegangen worden seien. Der der G*** im Oktober 2008 eingeräumte Betriebsmittelkredit sei im Oktober 2010 - und somit vor der Bürgschaftsverpflichtung - mit ca CHF 1 Mio ausgeschöpft gewesen. Deshalb müsse der Beklagte maximal für den übersteigenden Teil, somit CHF 522.766,74, einstehen.
Die Revisionsbeantwortung begegnet den Rechtsmittelausführungen des Beklagten zusammengefasst mit nachstehender Gegenargumentation:
6.1 Zur Mangelhaftigkeit:
6.1.1 Die unter diesem Rechtsmittelgrund geltend gemachten Ausführungen stellten nicht mehr zulässige Feststellungs- bzw Beweisrügen bzw unzulässiges neues Vorbringen dar. Ebenso entferne sich damit der Beklagte vom festgestellten Sachverhalt. Die begehrte Ersatzfeststellung, was der Grund für die Aufstockung gewesen sei, sei nicht relevant. Massgeblich für die rechtliche Beurteilung sei, dass bei der G*** ein Kredit von CHF 1,522.766,74 aushafte, für den der Beklagte eine Bürgschaftsverpflichtung als Bürge und Zahler eingegangen sei.
6.1.2 Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei es ihm auch klar gewesen, dass die letzte Tranche nicht mehr ausgezahlt werde. Er sei bei der Besprechung am 28.3.2011 selbst dabei gewesen. Dabei habe ihm die Klägerin mitgeteilt, dass die letzte Kredittranche erst ausgezahlt werde, wenn der zusätzlich aufgetretene Liquiditätsbedarf gedeckt sei. Der Beklagte habe, anstatt für den zusätzlich entstandenen Liquiditätsbedarf aufzukommen, am 31.3.2011 über seinen Anwalt die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der G*** beantragt.
6.1.3 Hinsichtlich des vom Beklagten mit der Berufung vorgelegten E-Mail vom 30.3.2011 sei darauf hingewiesen, dass diese Urkunde nicht als Beweis aufgenommen worden sei. Abgesehen davon könne daraus für den Standpunkt des Beklagten nichts abgeleitet werden. Soweit der Beklagte in der Revision bemängelt, das Erstgericht habe es unterlassen, ein Gutachten einzuholen, sei entgegen zu halten, dass die Einholung eines Gutachtens in den Vorinstanzen nicht beantragt worden sei. Im Übrigen sei ein solches Gutachten gar nicht erforderlich gewesen.
6.2 Zur Rechtsrüge:
6.2.1 Die Forderung der Klägerin gegenüber der G*** sei seit der Konkurseröffnung am 1.4.2011 fällig. In jedem Fall sei die Forderung aber mit der Anmeldung vom 3.5.2011 im Konkursverfahren fällig geworden. Sollte der F OGH das Datum der Forderungsanmeldung im Konkursverfahren als für die rechtliche Beurteilung wesentlich erachten, wäre ergänzend festzustellen, dass die Forderungsanmeldung der Klägerin am 3.5.2011 erfolgt sei, was sich aus dem bereits vom Erstgericht beigezogenen Konkursakt ergebe. Selbst wenn die Fälligkeit der Forderung weder durch die Konkurseröffnung noch durch die Forderungsanmeldung vom 3.5.2011 eingetreten wäre, wäre die Forderung jedenfalls mit Ablauf der einjährigen Laufzeit der Kreditlimitenvereinbarung, dh am 30.11.2011, fällig geworden. Dies gestehe der Beklagte in seinen Revisionsausführungen selbst zu. Damit sei auch die Forderung gegen den Beklagten am 30.11.2011, spätestens jedoch mit der Einreichung der Klage am 9.1.2012, fällig geworden. Mit seiner Einrede der mangelnden Fälligkeit gehe der Beklagte fehl.
6.2.2 Der vom Beklagten kompensationshalber eingewendete Schadenersatzanspruch sei von den Vorinstanzen zu Recht verneint worden. Die Klägerin habe angesichts der im März 2011 präsentierten wesentlichen Verschlechterung der Finanzlage der G*** die Auszahlung der letzten Kredittranche bis zur Deckung des zusätzlichen Liquiditätsbedarfs zu Recht verweigert. Sie habe sich dabei auf den von der G*** erstellten und vorgelegten Liquiditätsplan stützen dürfen. Bei den Revisionsausführungen zum Nebenintervenienten handle es sich um unzulässiges Neuvorbringen. Für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch fehle es schon an einem rechtswidrigen Verhalten der Klägerin. Ausserdem stünde ein allfälliger Schadenersatzanspruch nur der G*** selbst zu.
6.2.3 Die Ausführungen des Beklagten, sowohl der Kreditvertrag als auch die Bürgschaftsverpflichtung seien ungültig, seien unzutreffend. Die Klägerin mache gegenüber dem Beklagten nur jene Forderung geltend, die ihr gegenüber der G*** zustehe. Es sei auch möglich, eine Bürgschaftsverpflichtung für eine Schuld bis zu einem Höchstbetrag einzugehen. Möglich und zulässig sei dabei auch die Bürgschaft für künftige Schulden. Im Übrigen widerspreche es Treu und Glauben, wenn der Beklagte nun behaupte, dass der Kreditvertrag mit der G*** ungültig sei, zumal er sich selbst im Oktober 2010 an die Klägerin gewandt habe, um für die G*** eine Krediterhöhung zu erhalten.
Der Nebenintervenient hat sich - wie schon zuvor im Berufungsverfahren - am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt.
Die Revision ist nicht berechtigt.
8.1 Da Beweisanbote - so wie auch der Vortrag neuer Tatsachen - im Revisionsverfahren dem Neuerungsverbot widersprechen (LES 2005, 392), waren die mit der Revision vorgelegten Unterlagen zurückzuweisen (Pkt I. des Spruchs).
8.2 Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit:
8.2.1 Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Untergerichte, die vom OGH, der nur Rechtsinstanz ist, nicht überprüft werden kann (LES 2002, 162). Die Bekämpfung der Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren nicht möglich, nicht einmal in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren (Klauser/Kodek, ZPO17 [2012] § 503 E 59). Als reiner Rechtsinstanz obliegt dem OGH nur die Kontrolle des Berufungsurteils hinsichtlich der Lösung der Rechtsfrage sowie der Einhaltung der Verfahrensvorschriften (LES 2007, 513; vgl auch LES 2006, 342; LES 2006, 217; LES 2004/218; RIS-Justiz RS0123663; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 148 ff und 189 ff).
8.2.2 Mit der unter dem Revisionsgrund der "Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens" als fehlend eingeforderten Feststellung zur Frage des Grundes der Kreditaufstockung wiederholt der Beklagte im Wesentlichen die im Berufungsverfahren ausgeführte Beweisrüge; dort hat er gleichzeitig die Feststellung, dass er sich im Oktober 2010 an den Kläger gewandt habe, um eine Aufstockung des Betriebskredits für die G*** zu erreichen, bekämpft.
Die unter dem Deckmantel der Mangelhaftigkeit geltend gemachte Beweisrüge ist unzulässig und damit nicht weiter zu beachten. Dies gilt auch für die Ausführungen des Beklagten zur Liquiditätssituation der G*** zum Zeitpunkt der Besprechung am 28.3.2011.
8.2.3 Im Übrigen hat das Berufungsgericht begründend ausgeführt, dass die Frage, ob sich der Beklagte um eine Aufstockung des Betriebskredits oder - wie von ihm gewünscht - um eine Zwischenfinanzierung bemüht habe, nicht von Bedeutung sei; es komme vielmehr darauf an, dass die Klägerin der G*** zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt habe, und zwar auf Basis der in der Kreditlimitenvereinbarung festgehaltenen Konditionen. Da sich das Berufungsgericht auch mit den weiters bekämpften Feststellungen, insbesondere auch mit jener zur Auszahlung in Kredittranchen, auseinandergesetzt, nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und diese in seinem Urteil festgehalten hat, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - insgesamt mängelfrei geblieben (vgl Klauser/Kodek aaO § 503 ZPO E 82). Ein Mangel des Berufungsverfahrens würde nur dann vorliegen, wenn sich das Berufungsgericht mit dem geltend gemachten Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befasst hätte (LES 2011, 83; LES 2010, 296; LES 2009, 196; Kodek in Rechberger³ § 503 Rz 11). Davon kann hier nicht die Rede sein.
8.2.4 Mit seiner als unterblieben kritisierten Feststellung, "es kann nicht festgestellt werden, dass die Kreditlimitenvereinbarung von der Klägerin gegenüber der G*** gekündigt worden ist", behauptet der Beklagte in Wahrheit einen Feststellungsmangel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, der aber mit der Rechtsrüge geltend zu machen wäre (RIS-Justiz RS0043304). Da eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgrundes nicht schadet, sofern das Begehren deutlich erkennbar ist (EFSlg 105.728; 105.729), wird darauf im Rahmen der Erörterung der Rechtsrüge einzugehen sein. Dies gilt auch für die Ausführungen des Beklagten, die Klägerin hätte die letzte Kredittranche von CHF 300.000,-- vereinbarungswidrig nicht gewährt.
8.2.5 Zusammengefasst hat die Mängelrüge erfolglos zu bleiben.
8.3 Zur geltend gemachten Rechtsrüge:
8.3.1 Zur Bürgschaft:
8.3.1.1 Die Bürgschaft kommt durch einseitig formbedürftigen Konsensualvertrag zu Stande, der regelmässig zwischen Bürgen und Gläubiger abgeschlossen wird (4 Ob 306/99z EvBl 2000/105). In der Bürgschaftserklärung muss der Bürgschaftswille ernstlich und klar hervortreten, die Erklärung darf zudem nicht der notwendigen Bestimmtheit entbehren (RIS-Justiz RS0032046). Aus der Erklärung muss weiters hervorgehen, für welche bestimmte Schuld gehaftet werden soll. Der Umfang der Verpflichtung ergibt sich aus der Willenserklärung, insbesondere ist Teilbürgschaft, Haftung unter besonderen Bedingungen und Haftungsbeschränkung auf einen bestimmten Betrag oder Zeitraum möglich. Die Hauptschuld muss allerdings nicht ziffernmässig feststehen, es genügt Bestimmbarkeit (Mader/W. Faber in Schwimann, ABGB³ VI, § 1346 Rz 4 f; RIS-Justiz RS0106760; RS0124273).
Auch in Bezug auf die Haftung für Nebenforderungen ist zuerst auf den Inhalt der Bürgschaftserklärung abzustellen: Im Zweifel haftet der Bürge gemäss § 1353 Satz 1 ABGB nur für die bestimmte Kapitalsumme ("beschränkte Verbürgung"). Bei entsprechender Vereinbarung möglich - und im Falle der Bankbürgschaft die Regel - ist aber auch die sogenannte "volle Verbürgung", mit der die Haftung auch für Nebenforderungen übernommen wird; somit für Verzugszinsen, Kreditkosten, Prozesskosten, Vertragsstrafen und allfällige Schadenersatzforderungen (Mader/W. Faber aaO § 1353 Rz 5; Gamerith in Rummel³, § 1353 Rz 5). Zulässig ist auch die Verbürgung für zukünftige Schulden, wobei auf das Bestimmtheitserfordernis zu achten ist und daher zumindest eine sachliche Eingrenzung vorhanden sein muss. Übliche Formulierungen wie "Übernahme der Bürgschaft für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen aus der bankmässigen Geschäftsverbindung" genügen dem Bestimmtheitsgebot (Mader/W. Faber aaO § 1351 Rz 6).
8.3.1.2 Nach den hier massgeblichen Feststellungen ist der Beklagte am 18.11.2010 der Kreditlimitenvereinbarung vom selben Tag als "Bürge und Zahler" beigetreten. In der dazu von ihm unterfertigten Bürgschaftserklärung hat er sich verpflichtet, der Klägerin für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, die sie aus der Geschäftsverbindung mit der Firma G*** besitzt oder in Zukunft - inklusive allfälliger zukünftiger Kreditvergaben - erlangen wird, neben dem Kapital insbesondere auch für sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Zinsansprüche, Provisionen und Kosten, auch soweit solche bei den üblichen Kontokorrent-Abschlüssen zum Kapital geschlagen werden, bis zum Höchstbetrag von CHF 2,100.000,-- als Bürge und Zahler gemäss § 1357 ABGB solidarisch, somit als ungeteilter Mitschuldner, zu haften.
Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Rechtssätze liegt damit ein rechtsgültig zu Stande gekommener Bürgschaftsvertrag vor. Der Beklagte hat nicht nur die Bürgschaft für eine Kapitalsumme, sondern auch die Haftung für Nebenforderungen übernommen, wobei insgesamt die Haftung auf den Höchstbetrag von CHF 2,100.000,-- beschränkt wurde.
8.3.1.3 Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass die vom Beklagten eingegangene Bürgschaftsverpflichtung rechtswirksam zu Stande gekommen ist.
8.3.2 Soweit der Beklagte in seiner Revision ausführt, die Klägerin habe bereits beim Eingehen der Kreditverbindlichkeit der G*** gewusst, dass diese ihren Rückzahlungsverpflichtungen mangels Liquidität nicht nachkommen könne, was zur Folge habe, dass der Kreditvertrag rechtswidrig zu Stande gekommen sei und daher auch der Beklagte aus dem Bürgschaftsvertrag nicht belangt werden könne, ist zu entgegnen, dass es sich dabei um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung handelt. So muss sich die beklagte Partei bereits in erster Instanz ua auf Verjährung, die relative Nichtigkeit der Klagsforderung oder - wie hier - auf die Ungültigkeit des Kreditvertrags und die daraus abzuleitende Beseitigung der gesicherten Forderung berufen (vgl LES 2001, 139). Neuerungen zur Nachholung von versäumtem Vorbringen sind stets unzulässig (LES 2005, 392).
8.3.3 Dem Bürgen stehen gegenüber dem Gläubiger neben seinen eigenen Einwendungen aus dem Bürgschaftsverhältnis grundsätzlich alle Einwendungen des Hauptschuldners aus dem gesicherten Schuldverhältnis zu (RdW 1996, 309 = EvBl 1996/123 = SZ 69/85; RIS-Justiz RS0032150). Einwendungen, die die Schuld betreffen, stehen dem Gläubiger jedenfalls dann zu, wenn sie rechtshindernd/rechtsvernichtend sind. Das betrifft Einreden wie Verjährung, Stundung, Verzicht, Einrede des nicht erfüllten Vertrags, Wandlung oder Rücktritt durch den Hauptschuldner (Mader/W. Faber aaO § 1351 Rz 10).
Danach ist der Beklagte grundsätzlich zur Einwendung berechtigt gewesen, die Klägerin sei ihrer Verpflichtung aus der Kreditlimitenvereinbarung nicht oder nicht ausreichend nachgekommen. Tatsächlich entbehrt aber diese Einrede, wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, einer tragfähigen Grundlage.
Nach dem vom Nebenintervenienten erstellten und anlässlich der Besprechung vom 28.3.2011 präsentierten Liquiditätsplan war angesichts des erhöhten Kreditorenstands die Zuzählung der noch offenen Kredittranche von CHF 300.000,-- nicht ausreichend, um die Liquidität der G*** zu gewährleisten. Nach dem Inhalt des Liquiditätsplans bedurfte es einer unverzüglichen Aufstockung des Kreditrahmens auf CHF 1,974.092,-- sowie im April 2011 auf CHF 2,059.591,--, um die Liquidität sicherzustellen; aufgrund der offenen Forderungen der G*** war eine Deckung des Liquiditätsbedarfs nicht zu erwarten. Angesichts dieser negativen Fortbestehensprognose kann in der Vorgehensweise der Klägerin, die letzte Tranche nicht mehr auszuschütten, kein schuldhafter und rechtswidriger Sorgfaltsverstoss erkannt werden, bedenkt man, dass sie damit auch in Wahrung ihrer Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Bürgschaftsvertrag einen möglicherweise noch höheren Schaden - im Sinne einer noch höheren Beanspruchung aus der Bürgschaftsverpflichtung - vom Beklagten abgewandt hat. Mit seiner Behauptung, die Klägerin habe der G*** die letzte Tranche nicht mehr gewährt, obwohl sie gewusst habe, dass dies zum Konkurs führen werde, werden die Feststellungen unvollständig und verkürzt wiedergegeben. Insoweit ist die Revision nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt und daher unbeachtlich.
Die vom Beklagten der Klägerin unterstellte Vertragsverletzung liegt nicht vor. Damit ist der von ihm behaupteten Gegenforderung von vorneherein der Boden entzogen.
8.3.4 In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Revisionswerbers bezieht sich die Bestimmung des Art 27 Abs 2 KO (~ § 14 Abs 2 öIO) nicht auf das Rechtsverhältnis des Bürgen. Die Fälligkeit der Schuld, für die der Bürge haftet, ist daher unabhängig von der Tatsache der Konkurseröffnung über das Vermögen des Hauptschuldners festzustellen (RIS-Justiz RS0046139; P. Bydlinski in KBB³ § 1356 Rz 3).
Genau das ist aber hier der Fall. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 21.6.2011 die gesamte Forderung zur Zahlung bis und mit 12.7.2011 eingefordert, sodass auch mit diesem Tag die Fälligkeit der Forderung gegenüber den Beklagten eingetreten ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten bedurfte es im Hinblick auf die erfolgte Konkurseröffnung nicht mehr der formellen Auflösung der Kreditlimitenvereinbarung. Im Übrigen hat der Masseverwalter die von der Klägerin angemeldete Forderung in Höhe der hier betriebenen Klagsforderung ohnehin anerkannt.
Damit hat die Revision insgesamt erfolglos zu bleiben.
8.4 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Infolge ihres gänzlichen Abwehrerfolgs hat die Klägerin Anspruch auf ihre gesamten, mit CHF 18.728,55 tarifmässig richtig verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung.
Vaduz, am 3. Mai 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat