01 CG. 2011.81
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den 1. Senat unter dem Vorsitz seines Präsidenten Dr. iur. Gert Delle Karth, unter der Mitwirkung der OberstrichterIn Prof. Dr. iur. Reinhold Hotz, Dr. iur. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter sowie Dr. iur. Thomas Hasler und im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
R e c h t s s a c h e
des Klägers A***, vertreten durch B*** als Verfahrenshelfer (ON 11), wider die Beklagte C***, vertreten durch D***, wegen Leistung, Feststellung, Rechnungslegung und Berichtigung Versicherungsausweise (Gesamtstreitwert: CHF 18'902.50), infolge Revision des Klägers vom 08.05.2012 (ON 21) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 04.04.2012 (ON 19), womit der Berufung des Klägers vom 12.12.2011 (ON 12) gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 14.11.2011 (ON 11) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I.
Der Revision wird keine Folge gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 04.04.2012 (ON 19) wird bestätigt.
II.
Der Kläger ist schuldig der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 1'957.85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit Klage vom 04.03.2011 (ON 1) begehrte der Kläger:
die Beklagte zu verpflichten, ihm den Betrag von CHF 2'902.50 samt näher bestimmten Zinsen zu bezahlen;
festzustellen, dass im Versicherungsverhältnis des Klägers zur Beklagten ein Zinssatz von 4% und ein Umwandlungssatz von 8.388% gilt;
festzustellen, dass die von [richtig wohl] der Beklagten auszurichtenden Renten ab 01.01.2011 entsprechend den anwendbaren Bestimmungen jeweils zu Beginn des folgenden Kalenderjahres der Preisentwicklung anzupassen sind;
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger über die vereinbarte und angefallene Überschussbeteiligung im Rahmen der betrieblichen Personalvorsorge ab Versicherungsbeginn Rechnung zu legen bzw. diesbezüglich Auskunft zu erteilen und die Versicherungsausweise seit Beginn des Versicherungsverhältnisses um die Überschussbeteiligungsbeträge zu berichtigen;
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Prozesskosten zu ersetzen.
Mit Urteil vom 14.11.2011 (ON 11) wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren (vorstehende Ziff 1) ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten näher bestimmte Prozesskosten zu ersetzen.
Aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu 10 CG.2007.161 stand folgender Sachverhalt fest und zwischen den Parteien ausser Streit:
3.1.
Die Beklagte gründete im Jahr 1989 die "E***" (im Folgenden: Stiftung), für deren Versicherungsverhältnisse und daraus erwachsende Verpflichtungen sie einzustehen hatte.
3.2.
Zwischen der Stiftung und der Einzelfirma F***, wurde am 02./13.02.1989 ein Anschlussvertrag mit der Nummer 20-5008 (im Folgenden: Anschlussvertrag 1989) geschlossen. Damit wurde die Vorsorge zugunsten des Personals der erwähnten Einzelfirma nach dem BPVG durchgeführt. Im Rahmen des Anschlussvertrags 1989 war der Kläger bei der Stiftung versichert. Später wurde die erwähnte Einzelfirma in die G*** eingebracht. Am 09./21.04.1992 wurde der Anschlussvertrag 1989 durch einen neuen Anschlussvertrag zwischen der G*** und der Stiftung ersetzt (im Folgenden: Anschlussvertrag 1992).
3.3.
Auf den 31.12.2002 wurde der Anschlussvertrag 1992 aufgelöst. Seither betreibt die Beklagte im Fürstentum Liechtenstein keine betriebliche Vorsorge mehr. Nach der gegenüber der FMA am 04.11.2006 ausgesprochenen Haftungszusage übernimmt die Beklagte für die bis Ende November 2006 noch nicht bekannten Leistungsfälle die Haftung.
3.4.
Der Kläger war somit seit dem 01.02.1989 über die Stiftung im Sinn des BPVG vorsorgeversichert. Am 25.06.2002 kündigte die Beklagte den Anschlussvertrag 1992 auf den 31.12.2002, gestützt auf dessen Art 8, unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von 6 Monaten. Nach Art 3 des Anschlussvertrags 1992 bestimmen sich Art und Umfang der Leistungen aus dem Anschlussvertrag 1992 nach dem Reglement vom 10.12.1990 für die betriebliche Personalvorsorge im Fürstentum Liechtenstein ("Obligatorium") der F*** (im Folgenden: Reglement 1990); dieses war nach seiner Ziff 1.5 [wohl ursprünglich] am 01.01.1989 in Kraft getreten.
3.5.
Der Kläger ist aufgrund einer (nur zeitlich) mit einem Unfall vom 26.09.1995 zusammenfallenden und seither sich fortschreitend (progredient) entwickelnden Neurasthenie [neurasthenisches Syndrom " anhaltende, quälende Klagen über gesteigerte Ermüdbarkeit oder körperliche Schwäche und Erschöpfung, oft begleitet von Muskelschmerzen, Kopfschmerzen, Muskelverspannungen] erwerbsunfähig im Sinn des Reglements 1990. Gegenüber der Beklagten hat er Anspruch auf Invaliditätsleistungen. Bereits am 26.09.1987 anerkannte die Beklagte ihre grundsätzliche Leistungspflicht. Mit Schreiben vom 06.06.2005 und vom 27.04.2006 anerkannte die Beklagte ihre Pflicht zur Zahlung einer Invalidenrente an den Kläger sowie von Kinderrenten für seine drei minderjährigen Kinder. Dabei anerkannte sie auch, dass die Leistungen an den Kläger nach dem Reglement 1990 ausgerichtet würden; Berechnungsgrundlage hierfür sei der auf den 01.01.1995 gemeldete Jahreslohn.
3.6.
Sowohl das Fürstliche Obergericht als auch das Fürstliche Landgericht führten die zunächst 50%ige, später 100%ige psychiatrische Erwerbsunfähigkeit des Klägers auf die noch heute vorliegenden Symptome der Neurasthenie zurück, wie sie nach dem Unfall vom 26.09.1995 (Sturz des Klägers rückwärts durch einen morschen Holzdeckel in einen Schacht) begonnen hätten.
3.7.
Nach den bindenden rechtlichen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.09.2009 (ON 38 zu 10 CG.2007.161) ist für die Berechnung der (gesamten) Invalidenrente auf den Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 1995 abzustellen. Die für die Leistungsbemessung massgebenden Tatsachen finden somit ihre Grundlage in der im Jahr 1995 ausgelösten Neurasthenie. Art und Umfang der Leistungen aus dem Anschlussvertrag 1992 bestimmen sich nach dem Reglement 1990.
3.8.
Ob die Beklagte dem Kläger auf den Invalidenrenten den Teuerungsausgleich schulde, war nach den rechtlichen Erwägungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs von dem im Verfahren zu 10.CG.2007.161 gestellten Feststellungsbegehren nicht erfasst.
Aufgrund aufgenommener Beweise (ON 11, S 14) und deren Würdigung (ON 11, S 38 ff) stellte das Fürstliche Landgericht in seinem Urteil vom 14.11.2011 (vorstehende Ziff 2) ergänzend folgenden Sachverhalt fest (ON 11, S 14 ff):
4.1.
Am 27.12.1988 unterbreitete die Beklagte dem Kläger als Inhaber und Vertreter der Einzelfirma F*** ein Angebot (im Folgenden: Vorschlag [Beilage 4]) zum Abschluss für eine Personalvorsorge der Angestellten im Fürstentum Liechtenstein. Darin wurden als wesentliche Eckpunkte festgehalten: der minimal und maximal versicherte Lohn, der Koordinationsabzug, die Prozentsätze für die Invaliden- und die Waisenrenten, der Umwandlungssatz für die Berechnung der Altersrente (8.388% für Männer; 7.2% für Frauen) sowie der Arbeitnehmeranteil (5% vom Lohn). Als Beginn und Stichtag wurde der 01.01.1989 angeboten.
4.2.
Im Vorschlag vom 27.12.1988 (vorstehende Ziff 4.1) fanden sich unter anderem Abschnitte über "Allgemeines", "Vorsorgeleistungen im Alter", "Vorsorgeleistungen bei Erwerbsunfähigkeit", "Spezielles" und "Durchführung", die das Fürstliche Landgericht (ON 11, S 15 ff ) auszugsweise im Wortlaut wiedergegeben hat. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden, unter dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen.
4.3.
Zur Leistungsübersicht fanden sich im Vorschlag vom 27.12.1988 (vorstehende Ziff 4.1) Eckpunkte, die das Fürstliche Landgericht (ON 11, S 18 f.) wiederum auszugsweise im Wortlaut wiedergegeben hat. Auch darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden, unter dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen.
4.4.
Auf der Grundlage des Vorschlags vom 27.12.1988 wurde dem Kläger am 04.01.1989 der Abschluss einer Kollektivversicherung mit der Stiftung angeboten. Auf der Grundlage dieses Angebots wurde das Reglement 1990 erlassen, unter dem Vorbehalt der (in der Folge auch erteilten) Genehmigung durch das Amt für Volkswirtschaft. Diesem Reglement ging der Anschlussvertrag 1989 voraus. Der Anschlussvertrag 1989 wurde nach der Überführung der erwähnten Einzelfirma in die G*** durch den Anschlussvertrag 1992 ersetzt; dieser hatte im Wesentlichen den gleichen Inhalt wie jener.
4.5.
Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 11, S 19 unten ff ) Bestimmungen aus dem Reglement 1990 auszugsweise im Wortlaut wiedergegeben hat, kann darauf an dieser Stelle verwiesen werden, unter dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen.
4.6.
Weder in der F*** noch in der G*** wurde eine Vorsorgekommission eingerichtet. Nach den vom Fürstlichen Landgericht aus dem Reglement 1990 auszugsweise im Wortlaut wiedergegebenen Bestimmungen (ON 11, S 20; vorstehende Ziff 4.5) wird die Vorsorgekommission mit den Tätigkeiten betraut, welche sich bei der Durchführung der Personalvorsorge auf Seiten der Firma ergeben. Rechte und Pflichten der Vorsorgekommission sowie die Wahl der Arbeitnehmervertreter sind in einem speziellen Reglement geregelt. Eine Änderung des Reglements 1990 im Sinn seiner (vom Fürstlichen Landgericht im Wortlaut wiedergegebenen) Ziff 3.13 fand nie statt.
4.7.
Aus dem Anschlussvertrag 1992 gab das Fürstliche Landgericht (ON 11, S 23 unten ff ) folgende Bestimmungen im Wortlaut wieder: Art 2 (Zweck), Art 3 (Versicherungsvertrag), Art 4 (Rechte und Pflichten der Firma), Art 5 (Folgen bei Pflichtverletzung), Art 6 (Rechte und Pflichten der Stiftung), Art 7 (Vorsorgliche Deckungszusage) und Art 8 (Vertragsdauer/Kündigung). Auf Einzelheiten kann an dieser Stelle verwiesen werden, unter dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen.
4.8.
Dem Anschlussvertrag 1992 war das Reglement für die Vorsorgekommission und die Regelung der Beitragszahlung als Bestandteil angeschlossen. Nach Art 1 des Reglements für die Vorsorgekommission konstituiert sich die Vorsorgekommission selber. Sie wählt den Präsidenten und sollte sich aus mindestens einem Arbeitgebervertreter und mindestens gleich vielen Arbeitnehmervertretern zusammensetzen. Art 4 umschrieb die Aufgaben der Vorsorgekommission. Danach überwacht die Vorsorgekommission im Auftrag des Stiftungsrats die Verwirklichung der Vorsorgemassnahmen. Die in Art 5 vorgesehenen Zustimmungsvorbehalte und die Regelung der Beitragszahlungen hat das Fürstliche Landgericht (ON 11, S 26 unten f.) im Wortlaut wiedergegeben. Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden, unter dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen.
4.9.
Nach dem Anschlussvertrag 1992 waren die geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kollektiv-Lebensversicherung (im Folgenden: AVB) Bestandteil. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 11, S 27 unten ff) sie auszugsweise im Wortlaut wiedergegeben hat, kann an dieser Stelle darauf verwiesen werden, unter dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen.
4.10.
Weder der Vorschlag vom 27.12.1989 (vorstehende Ziff 4.1 bis Ziff 4.3) noch der auf seiner Grundlage am 04.01.1989 angebotene Abschluss einer Kollektivversicherung (vorstehende Ziff 4.4) noch die Anschlussverträge 1989 und 1992 (vorstehende Ziff 4.4 und Ziff 4.6) noch das Reglement 1990 (vorstehende Ziff 4.4 und Ziff 4.5) enthielten Bestimmungen, wonach die Stiftung auf Invalidenrenten Teuerungszulagen hätte ausbezahlen müssen. Lediglich die AVB enthielten Bestimmungen betreffend "Teuerungszulagen auf Risikorenten gemäss BVG" (wobei die Abkürzung BVG nach Art 7 Abs 1 des Anschlussvertrags 1992 das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge im Fürstentum Liechtenstein [BPVG] bezeichnete). Teuerungszulagen auf Risikorenten wurden zwischen der F*** bzw. der G*** und der Stiftung nicht versichert; ebenso wenig haben die beiden Firmen je Prämien hierfür bezahlt.
4.11.
Obwohl der Kläger zu 50% erwerbsunfähig war, leistete die G*** bis zum 31.12.2001 für ihn die Versicherungsprämien zu 100%. Dabei wurden vom seinem Lohn die entsprechenden Beiträge auf der Grundlage einer Vollerwerbstätigkeit einbehalten. Im Jahr 2002 schrieb die Beklagte dem Kontokorrent der G*** die für die Zeit vom 12.11.1997 bis zum 31.12.2001 (im Ausmass von 50%) zu viel bezahlten Prämien für den Kläger im Gesamtbetrag von CHF 10'232.95 gut. Der Kläger selber hatte weder von der G*** noch von der Beklagten eine Gutschrift oder sonst eine Rückerstattung für die von ihm einbehaltenen Prämienanteile für diesen Zeitraum erhalten.
4.12.
Mit Schreiben vom 06.06.2005 verständigte die Beklagte den Kläger, dass er rückwirkend die Invaliden- und Kinderrenten bis zum 30.06.2005 erhalte. Hierüber stellte sie ihm eine Abrechnung zu. Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 11, S 32 unten f.) aus diesem Schreiben zitierte, kann darauf verwiesen werden, unter dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen.
4.13.
Für die Zeit vom 01.01.1990 bis zum 01.01.2005 wies die Beklagte aus dem Versicherungsverhältnis mit dem Kläger eine Beteiligung an den Überschüssen im Betrag von CHF 2'220.30 zu. Diesen Betrag buchte sie auf den 01.01.2005 in das Altersguthaben des Klägers ein. Die hierüber vorgelegte Abrechnung über den Stand des Überschusses betreffend das Versicherungsverhältnis mit dem Kläger verwies darauf, dass ab diesem Zeitpunkt keine Überschüsse mehr bestanden.
4.14.
Soweit das Fürstliche Landgericht (ON 11, S 33 f) aus der Haftungszusage der Beklagten vom 04.11.2006 gegenüber der FMA und aus deren Schreiben vom 16.01.2007 zitierte, kann darauf verwiesen werden, unter dem Vorbehalt, bei Bedarf darauf zurückzukommen.
4.15.
Die Beklagte verzichtete gegenüber dem Kläger im Zusammenhang mit möglichen Leistungsansprüchen aus dem Vertrag Nr.10-6012 auf die Einrede der Verjährung "bis zum 31.12.2010, soweit die Ansprüche bis heute nicht verwirkt sind und soweit die Verjährung bis heute nicht eingetreten ist. Eine Anerkennung von irgendwelchen Ansprüchen ist mit der vorliegenden Erklärung nicht verbunden".
4.16.
Mit Schreiben vom 23.11.2009 stellte der Vertreter der Beklagten dem Rechtsvertreter des Klägers den diesen betreffenden Vorsorgeausweis zu, Stichtag: 01.01.2009. Darin wurden dem Kläger unter anderem die anwartschaftlichen jährlichen Leistungen wie folgt mitgeteilt:
Im Alter per 30.11.2028
Voraussichtliches Altersguthaben ohne Zins CHF 182'822.00
Voraussichtliches Altersguthaben mit Zins CHF 247'921.00
Voraussichtliche Altersrente CHF 16'859.00
Voraussichtliche Pensionierten-Kinderrente CHF 3'371.00
4.17.
Das vorhandene Altersguthaben wurde mit CHF 105'959.85 ausgewiesen; auf dem individuellen Überschusskonto bestehe kein Guthaben.
4.18.
Mit Schreiben vom 06.04.2005 übermittelte die Beklagte dem Rechtsvertreter des Klägers die Vorsorgeausweise für die Jahre 1998 bis 2000. Im Verfahren zu 10 CG.2007.161 wurden ihm die Vorsorgeausweise für die Jahre 1998 bis 2002 vorgelegt. Aus diesen Vorsorgeausweisen ergaben sich die Altersguthaben und die Höhe der voraussichtlichen Altersrente: für das jeweilige Jahr errechnet auf der Grundlage der Zins- und Umwandlungssätze, wie sie die Beklagte nach den Verordnungen des schweizerischen Bundesrats anwandte. Ebenso ergab sich aus diesen Vorsorgeausweisen, ob und in welcher Höhe dem Kläger aus dem Versicherungsverhältnis ein Überschussanteil zugewiesen wurde. Ob der Kläger auch Vorsorgeausweise für die weiteren Jahre zugestellt erhielt, kann nicht festgestellt werden.
4.19.
Die Beklagte berechnete das jährlich von ihr ausgewiesene Altersguthaben für das Jahr 2003 auf der Grundlage eines Zinssatzes von 3.25%, für das Jahr 2004 auf der Grundlage eines Zinssatzes von 2.25%, für die Jahre 2005 bis 2007 auf der Grundlage eines Zinssatzes von 2.5%, für das Jahr 2008 auf der Grundlage eines Zinssatzes von 2.75% und für die Jahre 2009 bis 2010 auf der Grundlage eines Zinssatzes von 2%. Der aktuell von der Beklagten angewandte Umwandlungssatz für die Berechnung der Altersrente beträgt 6.8%; er gilt nach der Verordnung des schweizerischen Bundesrats in der Schweiz seit dem 01.01.2005. Der ursprünglich von der Beklagten bzw. der Stiftung angewandte Umwandlungssatz wurde für das Jahr 1996 auf 8.4530% erhöht, später aber gesenkt: für die Jahre 1997 bis und mit 2000 auf 7.2820% und danach bis zum Jahr 2005 auf 7.1670%.
4.20.
Beim Abschluss des Vorschlags vom 27.12.1989 für die Personalvorsorge der F*** wandte die Beklagte für die Berechnung des Altersguthabens einen Zinssatz von 4% (pro Jahr) an. In der Folge wandte sie den Zinssatz nach den Verordnungen des schweizerischen Bundesrats an, die jährlich den Mindestzinssatz festlegen. Ebenso wandte die Beklagte den durch die schweizerischen Verordnungen festgelegten Umwandlungssatz für die Berechnung der Altersrente an. Beim Abschluss des Anschlussvertrags wurde mit dem Kläger nicht darüber gesprochen, ob und, gegebenenfalls, nach welchen Grundsätzen eine Änderung der für die Berechnung der Altersrente bzw. des Altersguthabens vorgenommen werde.
4.21.
Bis 01.01.2002 war der Kläger Verwaltungsrat der Nachfolgegesellschaft der F*** also der G***. Über Überschussbeteiligungen bzw. Überschussprämien wurde er persönlich von der Beklagten nicht informiert. Nach dem Jahr 2005 erhielt er von der Beklagten keine Überschüsse mehr zugewiesen; denn bei Eintritt eines Vorsorgefalls und Auszahlung einer Invalidenversicherung besteht nach dem vom (damaligen) Bundesamt für Privatversicherungen genehmigten Geschäftsplan kein Anspruch der versicherten Person auf Überschüsse mehr. Darauf wurde weder im Anschlussvertrag noch im Reglement ausdrücklich hingewiesen. In den AVB stand lediglich, dass die Versicherungsverhältnisse am Jahresüberschuss nach den gesonderten Überschussplänen beteiligt sind. Diese Überschusspläne wurden zwischen der Beklagten und dem (damaligen) Bundesamt für Privatversicherungen vereinbart und von diesem im Geschäftsplan genehmigt. Danach sind Personen mit einem Anspruch auf eine Invalidenrente bzw. Personen, die Leistungen in der Form einer Invalidenrente erhalten, an den Überschüssen nicht beteiligt.
4.22.
Ausdrücklich informierte die Beklagte den Kläger weder über die Senkung des Zinssatzes für die Berechnung des Altersguthabens noch über die Senkung des angewandten Umwandlungssatzes; er erhielt lediglich die Vorsorgeausweise mit den Altersguthaben und der voraussichtlichen Altersrente mitgeteilt. Über die Höhe des Zinssatzes und des Umwandlungssatzes fasste der Stiftungsrat der Stiftung keine Beschlüsse; er ging davon aus, dass ohnehin die schweizerischen Bestimmungen gelten würden.
4.23.
Insbesondere informierte die Stiftung bzw. die Beklagte auch die FMA nicht über die vorgenommene Senkung des Zinssatzes für die Berechnung des Altersguthabens und des angewandten Umwandlungssatzes Nicht nur bezahlten weder die F*** noch die G*** der Stiftung bzw. der Beklagten Prämien für versicherte Teuerungszulagen auf Risikoprämien (vorstehende Ziff 4.10). Es wurden auch keine besonderen Zusatzvereinbarungen hierüber geschlossen.
4.24.
Mit Schreiben vom 15.09.2009 begehrte der Rechtsvertreter des Klägers aussergerichtlich eine Aufrechnung mit den dem Kläger bis zum Jahr 2009 seiner Auffassung nach zustehenden Wertsicherungsbeträgen von CHF 12'816.03: indem er die der Beklagten aus dem Verfahren zu 10 CG.2007.161 zustehenden Prozesskosten von CHF 19'058.00 aufrechnete. Unter anderem schrieb er:
Mein Mandant erklärt Aufrechnung der CHF 12'816.03 mit dem Betrag von CHF 19'058.00. Der entsprechende Teilkostenbetrag in dieser Höhe ist somit durch Aufrechnung erloschen.
4.25.
Eine weitere Aufrechnungserklärung erfolgte mit Bezug auf die vom Kläger trotz Prämienbefreiung geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur Personalvorsorge der Stiftung. Der Rechtsvertreter des Klägers verwies in diesem Schreiben darauf, dass für die Jahre 1996 bis 2001 Arbeitnehmerbeiträge abgezogen und mit den Arbeitgeberanteilen im Gesamtbetrag von CHF 13'248.70 an die Stiftung überwiesen worden seien. Unter anderem schrieb er:
Zumindest bis 01.02.2000 war mein Mandant zu 50% prämienbefreit. Ab diesem Zeitpunkt zu 100%. Die von ihm bezahlten Arbeitnehmeranteile müssen ihm aber seitens Ihrer Versicherung aufgrund der Prämienbefreiung zurückbezahlt werden... Jedenfalls erklärt mein Mandant Aufrechnung seiner Rückforderungsbeträge mit seiner restlichen Kostenersatzverpflichtung. Die gesamte Kostenersatzverpflichtung ist, dies auch im Hinblick auf die nicht bezahlten Versicherungsbeträge, erloschen.
Aufgrund des wiedergegebenen Sachverhalts (vorstehende Ziff 3 und Ziff 4) beurteilte das Fürstliche Landgericht (ON 11, S 43 unten ff [zu II]) das Klagebegehren (vorstehende Ziff 1) im Wesentlichen rechtlich wie folgt:
5.1.
Erste Erwägungen des Fürstlichen Landgerichts (ON 11, S 43 ff [zu den Punkten 1 und 2]) betrafen die Begehren auf Teuerungsausgleich und auf entsprechende Feststellung der künftigen Anpassung der Invalidenrente an die Preisentwicklung.
5.1.1.
Nach den Feststellungen sei zwischen der Stiftung und der F*** bzw. der G*** keine Versicherung der Teuerungsanpassung abgeschlossen worden. Hierfür habe der Arbeitgeberbetrieb auch keine Prämien bezahlt. Als die Stiftung errichtet worden sei, habe nach liechtensteinischem Recht keine Verpflichtung bestanden, Teuerungszulagen zu versichern.
5.1.2.
Nach Art 3 [Abs 2] des Anschlussvertrags 1992 seien Art und Umfang der Leistungen sowie die zu erbringenden Beiträge aus dem für die Firma erstellten Vorsorgereglement ersichtlich. Nach Art 2 des Anschlussvertrags 1992 obliege die Durchführung der Vorsorge zugunsten des Personals der Firma "im Rahmen des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge im Fürstentum Liechtenstein [BPVG]". Nach Vorschlag vom 27.12.1988 sollte "der vorgeschlagene Plan die Minimalvorschriften des Gesetzes über die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge im Fürstentum Liechtenstein" erfüllen. Das Reglement 1990 habe ausdrücklich der Abdeckung des "Obligatoriums" der betrieblichen Personalvorsorge im Fürstentum Liechtenstein gedient.
5.1.3.
Die gesetzlichen Mindestbestimmungen der erstmals mit dem BPVG vom 20.10.1987 eingeführten betrieblichen Personalvorsorge im Fürstentum Liechtenstein hätten keine Verpflichtung zur Versicherung und Auszahlung von Teuerungszulagen vorgesehen.
5.1.4.
Auch die in den Jahren 2005 und 2007 erfolgten Änderungen des BPVG hätten die Beklagte nicht zur Auszahlung von Teuerungszulagen und zur Anpassung der Invalidenrenten an die Preisentwicklung verpflichtet. Im Anschlussvertrag 1992 (Art 3 [Abs 3]), seien die AVB als Bestandteil des Versicherungsvertrags vereinbart worden. Die AVB wiederum hätten eine ergänzende Verweisung auf die schweizerischen Bestimmungen (Bundesgesetze vom 02.04.1908 über den Versicherungsvertrag [CH-VVG] und vom 25.06.1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [CH-BVG]) enthalten.
5.1.5.
Art 36 Abs 1 CH-BVG habe bereits mit Wirksamkeit ab 1985 die Verpflichtung zur Anpassung der Renten an die Preisentwicklung vorgesehen, entsprechend den massgebenden Verordnungen des schweizerischen Bundesrats. Allerdings sollten diese Bestimmungen lediglich ergänzend zur Anwendung kommen: also nur, soweit die vertraglichen Bestimmungen, das Reglement 1990 und (insbesondere) die AVB keine Regeln enthalten würden. In den AVB sei indes ausdrücklich vorgesehen, dass "die nachstehenden Bestimmungen nur soweit anwendbar sind, als die entsprechenden Leistungen versichert sind". Unter diesen Leistungen befänden sich die Teuerungszulagen auf Risikorenten, wobei sich die Versicherung der Teuerungszulagen auf die minimalen gesetzlichen Risikorenten gemäss BVG beschränke; Zeitpunkt, Höhe und Dauer des Anspruchs auf Teuerungszulage würden sich nach dem CH-BVG und den Verordnungen des Bundesrats richten (Ziff 15 [1] AVB). Der Anspruch gelte nur für Renten, die auf dem versicherten Ereignis beruhen würden, welches "nach Einschluss der Teuerungsdeckung entstanden" sei (Ziff 15 [2] AVB). Die Teuerungszulagen könnten von der Vorsorgeeinrichtung nur für alle versicherten Personen gesamthaft versichert werden; die Versicherung der Risikorente müsse zudem mindestens in der gesetzlichen Höhe vorgesehen sein; der Versicherungsschutz bestehe, wenn die Teuerung separat versichert und die entsprechende Prämie geleistet worden sei (Ziff 15 [3] AVB). Das Versicherungsunternehmen sollte die Möglichkeit haben, die Gewährung der teuerungsbedingten Zusatzrenten auf den Sicherheitsfonds zu überwälzen (Ziff 15 [6] AVB). Nach den Bestimmungen des CH-BVG sei im Jahr 1985 in der Schweiz ein entsprechender Sicherheitsfonds eingerichtet worden, in welchen die angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen hätten einzahlen müssen. Dies gelte jedoch nicht für eine im Fürstentum Liechtenstein nach dem BPVG errichtete Personalvorsorgestiftung. Denn damals hätten keine der schweizerischen Rechtslage entsprechende gesetzlichen Bestimmungen gegolten. Erst mit der Änderung des BPVG im Jahr 2005 sei auch im Fürstentum Liechtenstein ein Anschluss an den Sicherheitsfonds gesetzlich vorgesehen worden.
5.1.6.
Nach den wiedergegebenen Normen (vorstehende Ziff 5.1.4 und Ziff 5.1.5) könne sich der Kläger nicht auf die in der Schweiz geltende gesetzliche Verpflichtung zur Abgeltung von Teuerungszulagen berufen. Teuerungszulagen seien im Rahmen des Anschlussvertrags und des Obligatoriums der Personalvorsorgestiftung nicht vorgesehen und nicht versichert gewesen; der Betrieb habe hierfür auch keine Prämien bezahlt.
5.1.7.
Ergänzend erwog das Fürstliche Landgericht (ON 11, S 46), dass der Kläger selber die F*** und bis zum Jahr 2002 auch die G*** vertreten habe. Der Hinweis auf Art 23 CH-BVG in der Haftungszusage vom 04.11.2006 gegenüber der FMA (vorstehende Ziff 4.14) ergebe insofern keine weiterreichende oder zusätzliche Anspruchsgrundlage für den Kläger, als sie gegenüber der Stiftung zum Zeitpunkt der Haftungszusage bereits bestanden habe. Die Beklagte habe sich verpflichtet, Leistungen zu erbringen, zu denen die Stiftung im Zeitpunkt der Kündigung des Anschlussvertrags und der Einstellung der Personalvorsorge durch die Stiftung verpflichtet gewesen sei. Eine Verpflichtung, Teuerungszulagen zur Invalidenrente des Klägers auszurichten, habe indes nicht bestanden.
5.2.
Weitere Erwägungen des Fürstlichen Landgerichts (ON 11, S 46 f [zum Punkt 3]) betrafen das Begehren auf Rückzahlung zu viel bezahlter Prämien in den Jahren 1996 bis 2002.
5.2.1.
In den Jahren 1996 bis 2002 habe der Kläger einen Anspruch auf Prämienbefreiung gehabt. In dieser Zeit habe jedoch die F*** bzw. die G*** seine Arbeitnehmeranteile einbehalten und Prämien an die Stiftung bezahlt. Für die zu viel bezahlten Prämien im Gesamtbetrag von 10'232.95 sei auf dem Kontokorrent der G*** eine entsprechende Gutschrift vorgenommen worden.
5.2.2.
Dieses Vorgehen (vorstehende Ziff 5.2.1) habe den vertraglichen und reglementarischen Bestimmungen entsprochen. Vertragspartner der Stiftung sei die G*** gewesen. Nach dem Reglement 1990, einem Bestandteil des Anschlussvertrags, würden die Beitragszahlungen der Firma dem verzinslichen Prämienkonto gutgeschrieben. Das Prämienkonto werde mit entsprechendem Zinsnachtrag auf Ende des Kalenderjahres abgeschlossen. Ein Saldo zugunsten der Stiftung sei innerhalb von 30 Tagen auszugleichen. Nach dieser Bestimmung seien auch Gutschriften aus Beitragszahlungen dem Prämienkonto der Firma gutzuschreiben. Nach Ziff 3 bis Ziff 5 des Reglements seien die Beitragszahlungen, somit auch Zahlungen von Arbeitnehmeranteilen und Gutschriften aus allenfalls zu viel entrichteten Beiträgen, ausschliesslich zwischen der Stiftung und dem angeschlossenen Unternehmen abzuwickeln. Wenn demnach eine Prämiengutschrift auf dem Prämienkonto des angeschlossenen Unternehmens erfolgt sei, so sei es dessen Sache gewesen, allfällige sich daraus ergebende Rückerstattungen an den Arbeitnehmer vorzunehmen. Ergänzend verwies das Fürstliche Landgericht (ON 11, S 47 Mitte) auf der Verjährungsbestimmung der AVB; nichts anderes gelte nach Art 18a BPVG.
5.3.
Weitere Erwägungen des Fürstlichen Landgerichts (ON 11, S 47 ff zum Punkt 4]) betrafen das Begehren auf Feststellung des Zinssatzes für Altersguthaben und des Umwandlungssatzes.
5.3.1.
Im Vorschlag vom 27.12.1988 sei der damals nach den schweizerischen Bestimmungen geltende Umwandlungssatz für Altersrenten von 8.388% für Männer angeführt worden. Zum damals angewandten Zinssatz von 4% (pro Jahr) für die Berechnung des Altersguthabens finde sich im erwähnten Vorschlag kein Hinweis Hinsichtlich der "Vorsorgeleistungen im Alter" werde jedoch vorgesehen, dass die Altersleistung aufgrund des bei Erreichen des Rentenalters vorhandenen Altersguthabens festgelegt werde. Das Altersguthaben bestehe aus den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während deren die versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung angehört habe, ferner aus den Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen, die der versicherten Person gutgeschrieben worden seien, und schliesslich aus den gutgeschriebenen Überschussanteilen. Das Altersguthaben werde in der Regel als Rente ausgerichtet. Deren Höhe bemesse sich "nach dem bei Fälligkeit gültigen Umwandlungssatz". Im Reglement 1990 selber werde der im Vorschlag angeführte Umwandlungssatz von 8.388% nicht mehr erwähnt. Auch im Anschlussvertrag werde lediglich allgemein festgehalten, dass die Rente bei Erreichen des Rentenalters nach einem anzuwendenden Umwandlungssatz auszumessen sei. Nach den hierüber geltenden schweizerischen Bestimmungen werde der Umwandlungssatz jeweils mit Verordnung des schweizerischen Bundesrats festgelegt. Nach diesen Verordnungen habe die Beklagte in ihrer Übersicht und in den Vorsorgeausweisen die voraussichtliche Höhe der Altersrente angegeben. Tatsächlich wirke sich die Frage der Anwendung des Umwandlungssatzes erst bei Erreichen des Rentenalters des Klägers aus.
5.3.2.
Der Kläger nehme an, dass beim Anschluss der F*** bzw. der G*** auf der Grundlage des Vorschlags vom 27.12.1988 ein fester Umwandlungssatz vereinbart worden sei; er sei anzuwenden, wenn der Kläger dereinst das Rentenalter erreiche; ebenso sei die Beklagte verpflichtet, der Berechnung der Altersguthaben des Klägers einen Zinssatz von 4% (pro Jahr) zugrunde zu legen, wie er im Jahr 1990 bestanden habe. Die Beklagte habe jedoch die Minimalzinssätze herangezogen, wie sie der schweizerische Bundesrat für die Verzinsung des Altersguthabens festgelegt habe.
5.3.3.
Zwischen der F*** bzw. der G*** sei weder ein fester Zinssatz für die Berechnung des Altersguthabens noch ein fester Umwandlungssatz für die Berechnung des Altersrente bei Erreichen des Rentenalters vereinbart worden. Vielmehr sei im Vorschlag vom 27.12.1988 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der bei Erreichen des Rentenalters gültige Umwandlungssatz zur Anwendung kommen werde. Um das Altersguthaben und die voraussichtlichen Altersrenten zu ermitteln, habe die Beklagte nach den AVB und dem darin enthaltenen subsidiären Hinweis auf schweizerisches Recht dieses soweit heranziehen dürfen, als es zwingendem liechtensteinischem Recht nicht widerspreche.
5.3.4.
Im Fürstentum Liechtenstein beständen, anders als in der Schweiz, keine gesetzlich vorgeschriebenen Zinssätze für die Berechnung von Altersguthaben und keine gesetzlich vorgeschriebenen Umwandlungssätze. Allerdings sollte die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet werden, wichtige Grössen, wie den Umwandlungssatz oder die Berechnungsgrundlage, im Reglement festzuhalten. Auf weitere Erwägungen des Fürstlichen Landgerichts (ON 11, S 49 [1. Abschnitt]) zur Änderung des BPVG und der BPVV kann verwiesen werden.
5.3.5.
Die (zuvor dargelegten: vorstehende Ziff 5.3.4) Änderungen des BPVG seien erst Ende Dezember 2005 in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen seien Reglemente binnen einem Jahr dem Gesetz anzupassen. Ihm widersprechende Bestimmungen würden nach Ablauf dieser Frist ungültig. Bis dahin seien weder ein Zinssatz für die Berechnung von Altersguthaben noch Umwandlungssätze geregelt gewesen. Einer Anpassung an das geänderte Gesetz habe sich hier erübrigt, weil damals der Anschlussvertrag 1992 bereits gekündigt gewesen sei und die Stiftung sich in Liquidation befunden habe.
5.3.6.
Aus näher dargelegten Gründen (ON 11, S 50 [1. Abschnitt]) wäre es Aufgabe des Klägers, dem Verantwortlichen der F*** und späteren Verwaltungsrat der G***, gewesen, für die Einrichtung einer Vorsorgekommission im Sinn des Reglements zu sorgen. Wenn der Kläger dieser Aufgabe nicht nachgekommen sei, könne er sich nicht darüber beschweren, dass allfällige Zustimmungsvorbehalte der Vorsorgekommission nicht hätten ausgeübt werden können.
5.3.7.
Allerdings wäre die Beklagte nach Art 5 Abs 4 BPVV ab dem Jahr 2006 verpflichtet gewesen, eine Senkung der voraussichtlichen Leistungen den versicherten Personen mindestens 21 Monate im voraus schriftlich mitzuteilen; dabei dürfe eine solche Senkung nicht mehr als 2% der Rente betragen. Im Jahr 2005 sei der von der Beklagten bis dahin zu Recht angewandte Umwandlungssatz bei 6.8% gelegen und habe sich seither nicht mehr verändert. Der im Jahr 2005 vom schweizerischen Bundesrat festgelegte Zinssatz habe 2.5% betragen; erst im Jahr 2009 sei er auf 2% gesenkt worden. Damit erweise sich das auf Feststellung eines Zinssatzes von 4% (pro Jahr) und eines Umwandlungssatzes von 8.388% gerichtete Begehren als nicht berechtigt.
5.4.
Letzte Erwägungen des Fürstlichen Landgerichts (ON 11, S 51 f. [zum Punkt 5]) betrafen das Begehren auf Auskunft und Rechnungslegung.
5.4.1.
In den Vorsorgeausweisen, die der Kläger im Verfahren zu 10 CG.2007.161 ausgehändigt erhalten habe, seien die ihm zugewiesenen Überschüsse ausgewiesen. Aus dem Vorsorgeausweis 2009 ergebe sich insbesondere, dass ihm keine [richtig wohl] Überschüsse mehr für die Berechnung des Altersguthabens zugewiesen würden. Nach den Vorsorgeausweisen bis zum Jahr 2005 seien Überschüsse ausgewiesen und auf den 01.01.2005 dem Altersguthaben gutgeschrieben worden. Ab dem Jahr seien keine Überschüsse mehr zugewiesen worden. Die nach dem Vorsorgeausweis erstellten Urkunden, worin die Überschussbeteiligung mit "Null" ausgewiesen sei, seien formal richtig und nicht zu korrigieren. Damit habe die Beklagte dem Auskunftsbegehren entsprochen.
5.4.2.
Zur Überschussbeteiligung habe der Kläger weder ein Leistungs- noch ein Feststellungsbegehren gestellt. Mit Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, legte das Fürstliche Landgericht (ON 11, S 52) dar, dass Versicherungsverhältnisse, wie jenes mit dem Kläger, der von Prämien befreit sei, an erzielten Überschüssen des Versicherungsunternehmens nicht beteiligt sei.
Einer gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 14.11.2011 (vorstehende Ziff 2 bis Ziff 5) gerichteten Berufung des Klägers vom 12.12.2011 (ON 12) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 04.04.2012 (ON 19) keine Folge und verpflichtete den Kläger zu näher bestimmtem Ersatz der Prozesskosten.
In tatsächlicher Hinsicht hatte es beim wiedergegebenen Sachverhalt (vorstehende Ziff 3 und Ziff 4) sein Bewenden. Denn in der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 04.04.2012 (ON 17, S 2) beschloss das Fürstliche Obergericht, im Berufungsverfahren keine Beweise aufzunehmen. Neues Vorbringen und die hierzu neu vorgelegten Beweismittel erachtete es für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet (ON 19, S 57 ff [5]).
In rechtlicher Hinsicht standen für das Fürstliche Obergericht (ON 19, S 58 ff [6 bis 13]) folgende Erwägungen im Vordergrund:
8.1.
Zum Teuerungsausgleich (ON 19, S 58 ff [6 und 7]):
8.1.1.
Zwar lehne sich das BPVG an das CH-BVG an; doch beständen erhebliche Unterschiede. Ein Unterschied bestehe darin, dass das BPVG nicht zur Versicherung des Teuerungsausgleichs verpflichte. Der Teuerungsausgleich beruhe somit nicht auf einem allgemein gültigen Prinzip der Sozialversicherung. Daran würden auch die AVB nichts ändern. Nach dem Anschlussvertrag und dem Reglement 1990 fänden lediglich die Mindestbestimmungen des BPVG Anwendung. Diese hätten damals keine Versicherung der Teuerungszulage vorgesehen und täten dies auch heute nicht.
8.1.2.
Die subsidiäre Anwendung schweizerischen Rechts greife nur insoweit, als die "entsprechenden Leistungen versichert" seien. Nach unangefochtenen Feststellungen sei der Teuerungsausgleich auf Risikorenten jedoch nicht versichert worden; die Arbeitgeberfirma des Klägers habe auch keine Prämien hierfür bezahlt. Nach den Mindestbestimmungen des BPVG sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, den Kläger bzw. seine Arbeitgeberfirma über die fehlende Versicherung des Teuerungsausgleichs aufzuklären. Vielmehr wäre es Sache der Arbeitgeberfirma des Klägers gewesen, sich über Möglichkeiten zu informieren, die über die Mindestbestimmungen hinausgehen würden.
8.1.3.
Der Kläger habe nicht behauptet, sich bei der Beklagten erkundigt oder von dieser eine unrichtige Antwort erhalten zu haben. Im Verfahren zu 10 CG.2007.161 habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht erwogen, die Rente des Klägers sei auf den Stand von 1995 "eingefroren". Nur der versicherte Jahreslohn des Klägers sei bestimmt worden, nicht aber die einzelnen Leistungen.
8.2.
Zur Rückzahlung zu viel bezahlter Prämien in den Jahren 1996 bis 2002 (ON 19, S 60 ff [8 und 9]):
8.2.1.
Nach den Feststellungen habe die Beklagte die zu viel bezahlten Prämien im Betrag von 10'232.95 dem Kontokorrentkonto der G*** gutgeschrieben; der Kläger selber habe weder von der G*** noch von der Beklagten eine Gutschrift oder sonst eine Rückerstattung für die von ihm einbehaltenen Prämienanteile erhalten.
8.2.2.
Die Gutschrift auf dem Kontokorrentkonto der G*** habe den vertraglichen und reglementarischen Bestimmungen entsprochen. Dass der Kläger nicht über die Prämiengutschrift informiert worden sei, habe das Fürstliche Landgericht nicht festgestellt und hierzu auch keinen Anlass gehabt. Denn der Kläger sei nicht nur Angestellter der G***, sondern auch deren Verwaltungsrat gewesen. Als solcher habe er von der Rückzahlung zu viel bezahlter Prämien bzw. der Kontokorrentgutschrift Kenntnis haben müssen.
8.3.
Zum Zinssatz für Altersguthaben und zum Umwandlungssatz (ON 19, S 62 ff [10 und 11]):
8.3.1.
Erst mit der Änderung des BPVG (LGB 2005 Nr 276) sei vorgeschrieben worden, dass wichtige Grössen, wie der Umwandlungssatz, in das Reglement aufzunehmen seien. Diese Gesetzesänderung sei erst Ende Dezember 2005 in Kraft getreten. Nach den Übergangsbestimmungen seien die bestehenden Reglemente binnen Jahresfrist an das Gesetz anzupassen. Dessen habe es hier nicht mehr bedurft, weil im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des BPVG der Anschlussvertrag 1992 bereits aufgelöst und die Stiftung in die Liquidation getreten sei. Deshalb habe es auch keinen Beschlusses des Stiftungsrats, keine Zustimmung der Vorsorgekommission und keine Genehmigung durch die FMA gebraucht. So könne offen bleiben, warum hier keine Vorsorgekommission bestellt worden sei.
8.3.2.
Die Beklagte habe sich bei der Festlegung des Zins- und des Umwandlungssatzes zu Recht an der Verordnung des schweizerischen Bundesrats orientiert. Bei der Festlegung dieser Sätze sei sie frei gewesen. Schon im Vorschlag vom 27.12.1988 habe sie den Umwandlungssatz angeführt, wie er in den damals geltenden schweizerischen Bestimmungen festgelegt worden sei.
8.4.
Zum Auskunftsbegehren (ON 19, S 64 [12 und 13]):
8.4.1.
Die Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, ob der Kläger auch Vorsorgeausweise für die weiteren Jahre (vor 1998 oder nach 2002) zugestellt erhalten habe, sage nichts darüber aus, ob eine Tatsachenbehauptung zutreffe oder nicht. Namentlich habe das Fürstliche Landgericht nicht festgestellt, dass die Zustellung der Vorsorgeausweise für die weiteren Jahre unterblieben sei.
8.4.2.
Nicht erkennbar sei indes, was das Auskunftsbegehren des Klägers mit der Höhe des Zins- bzw. des Umwandlungssatzes zu tun haben soll. Der Kläger habe sein Auskunftsbegehren ausdrücklich und ausschliesslich im Zusammenhang mit der Überschussbeteiligung gestellt und begehrt, die Versicherungsausweise um die Überschussbeteiligungsbeträge zu berichtigen. Die vom Kläger angesprochene Negativfeststellung erweise sich somit für das Auskunftsbegehren als unerheblich.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 04.04.2012 (vorstehende Ziff 6 bis Ziff 8) richtete sich die Revision des Klägers. Mit Schriftsatz vom 08.05.2012 (ON 21) beantragte er (als Revisionswerber), das angefochtene Urteil dahin gehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben wird. Hinzu kam ein Kostenantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung vom 06.06.2012 (ON 23) beantragte die Beklagte (als Revisionsgegnerin), der Revision des Klägers (vorstehende Ziff 9) keine Folge zu geben und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Hinzu kam ein Kostenantrag.
Nach Art 24 BPVG, soweit hier wesentlich, werden Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten durch die ordentlichen Gerichte entschieden. Besondere Verfahrensbestimmungen enthält das BPVG nicht. Nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen (§ 471 und § 535 [E CONTRARIO] ZPO sowie § 1 Abs 1 Bst c GOG) erwies sich die Revision als zulässig. Sie wurde frist- und formgerecht erhoben (§§ 474 f. ZPO; ON 19 [Empfangsbestätigung] und ON 21 [Eingangsvermerk]). Gleiches galt für die Revisionsbeantwortung (Art 476 AbS 2 und 3 ZPO; ON 22 [Empfangsbestätigung] und ON 23 [Eingangsvermerk]).
Als Revisionsgrund machte der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor:
12.1.
Zum Teuerungsausgleich (ON 21, S 2 ff [1]): Das (näher bezeichnete [ON 21, S 2 [1.2]) sozialversicherungsrechtliche Umfeld, in dem der Kläger sich beim Abschluss des Anschlussvertrags 1992 bewegt habe, habe bei allen auf einen unbestimmten Zeitraum ausgerichteten Rentenansprüchen - ausser für die Renten nach dem BPVG im Fürstentum Liechtenstein - einen Teuerungsausgleich vorgesehen. Seine Arbeitgeberfirma habe deshalb nicht damit rechnen müssen, dass der Teuerungsausgleich separat zu versichern sei. Die Beklagte hätte seine Arbeitgeberfirma auf diese "äusserst ungewöhnliche Regelung des Teuerungsausgleichs" hinweisen oder die entsprechende Passage optisch hervorheben müssen. Das gegenständliche Versicherungsverhältnis sei nur insoweit an die liechtensteinischen Gegebenheiten angepasst, als zwingendes liechtensteinisches Recht dies erfordere; im Übrigen sei es auf schweizerische Verhältnisse zugeschnitten. Nach den AVB gelte denn auch subsidiär schweizerisches Recht. Danach aber sei es (in näher ausgeführtem Sinn: ON 21, S 3 [1.4, 2. Abschnitt]) unzulässig, für die Versicherung des Teuerungsausgleichs separate Prämien zu verlangen. Unklar sei zudem, wie sich Ziff 15 (1) und Ziff 15 (2) AVB zueinander verhalten würden. Weil die Beklagte eine Verjährungsverzichterklärung abgegeben habe, sei der Anspruch auf den Teuerungsausgleich noch nicht verjährt.
12.2.
Zur Rückzahlung zu viel bezahlter Prämien (ON 21, S 4 f [2]): Nach dem Anhang II zum Anschlussvertrag 1992 (Ziff 2 und Ziff 4) seinen Prämienzahlungen der ehemaligen Arbeitgeberfirma des Klägers dem verzinslichen Prämienkonto gutzuschreiben; dieses sei auf Ende des Kalenderjahres mit entsprechendem Zinsnachtrag abzuschliessen. Somit hätten Prämienzahlungen über besagtes Kontokorrentkonto zu erfolgen gehabt. Nichts sei indes darüber ausgesagt, was bei Prämienrückerstattungen gelte. Nach Art 7 Abs 6 BPVG (in der im fraglichen Zeitraum geltenden Fassung) seien die Arbeitnehmerbeiträge individuell für deren Versicherung zu verwenden. Nur die Arbeitgeberbeiträge würden global für den Gesamtbestand der versicherten Arbeitnehmer aufgebracht. Weder im BPVG noch in den zugehörigen Materialien finde sich ein Hinweis, wonach die Arbeitnehmerbeiträge anderweitig als für deren individuelle Versicherung verwendet werden könnten. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet gewesen, die zu viel bezahlten Arbeitnehmerbeiträge von jedenfalls CHF 5'116.47 direkt zurückzuzahlen oder zur "Äufnung des Alterskapitals" zu verwenden. Weil die Beklagte eine Verjährungsverzichterklärung abgegeben habe, sei der Anspruch auf Rückzahlung zu viel bezahlter Prämien noch nicht verjährt.
12.3.
Zum Zinssatz für Altersguthaben und zum Umwandlungssatz (ON 21, S 5 ff [3]): Beim Eintritt der Invalidität des Klägers im Jahr 1995 habe ein Umwandlungssatz von 8.388% gegolten. Seit dem Jahr [richtig wohl] 2004 betrage er 6.8%. Die Invalidenrenten, die der Kläger von der Beklagten erhalte, würden sich nach dem Lohn berechnen, den er im Jahr 1995, vor Eintritt des Versicherungsfalls, erzielt habe. Danach sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, sein Einkommen zusteigern, sein Altersguthaben zu vergrössern und damit der Senkung des Umwandlungssatzes entgegenzuwirken. Mit dem Eintritt des Versicherungsfalls seien nicht nur sein Lohn, sondern auch der Umwandlungssatz "eingefroren" worden. Mit Vorbringen, auf die verwiesen werden kann, leitete der Kläger (ON 21, S 6 [3.4, 2. Abschnitt]) Gleiches aus der Haftungszusage der Beklagten vom 04.11.2006 ab. Über Änderungen des Zinssatzes von 4% oder des Umwandlungssatzes von 8.388% liege kein Stiftungsratsbeschluss vor. Warum die in der Schweiz geltenden Regelungen hierüber automatisch im Fürstentum Liechtenstein gelten sollten, sei rechtlich nicht nachvollziehbar.
12.4.
Zum Auskunftsbegehren (ON 21, S 7 f [4]): Wer einen Anspruch geltend mache, habe zu behaupten und zu beweisen, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen vorlägen. Die Beklagte habe deshalb zu beweisen, dass sie ihrer Informations- und Auskunftspflicht nachgekommen sei. Art 20 BPVG gewähre dem Kläger ein umfassendes Informations- und Auskunftsrecht. Mit Bezug auf die Überschussbeteiligungen habe der Kläger geltend gemacht, dass die Beklagte ihre Informations- und Auskunftspflicht nicht erfüllt habe. Zu Lasten der Beklagten habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass sie dies getan habe.
Die Beklagte (ON 23) widersetzte sich dem Vorbringen des Klägers (vorstehende Ziff 12). Allgemein (ON 23, S 2 ff [1]) wendete sie ein, dass die Revision Vorbringen zum Sachverhalt erstatte, wie er nicht festgestellt worden sei, und erinnerte an die ihres Erachtens massgebenden Feststellungen. Auf ihre Einwendungen zu den einzelnen Gesichtspunkten der Revision (ON 23, S 4 ff [II bis V]) und zur Verjährung (ON 23, S 10 f [V]) kann an dieser Stelle verwiesen werden, unter dem Vorbehalt, bei der Beurteilung der Revision darauf zurückzukommen.
Zur Revision des Klägers (vorstehende 9 und Ziff 12) und zur hierzu erstatteten Revisionsbeantwortung des Beklagten (vorstehende Ziff 10 und Ziff 13) hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
14.1.
Zum Teuerungsausgleich (vorstehende Ziff 12.1):
14.1.1.
Der Kläger (ON 21, S 2 [1.2 am Ende]) räumte zutreffend ein dass das BPVG keinen Teuerungsausgleich vorsieht; sein Begehren auf Teuerungsausgleich begründete er vielmehr mit dem "sozialversicherungsrechtliche[n] Umfeld". Ferner rügte er, dass die Beklagte seine ehemalige Arbeitgeberfirma nicht informiert habe, dass der Teuerungsausgleiche separat versichert werden müsse. Ergänzend berief er sich auf die AVB und das darin angesprochene schweizerische Recht.
14.1.2.
Welche sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erbracht werden, bestimmt sich im Fürstentum Liechtenstein nach den für die einzelnen Bereiche der Sozialversicherung massgebenden Gesetzen. Aus dem Umstand, dass für einen bestimmten Bereich der Sozialversicherung die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung vorgesehen ist - beispielsweise für die Alters- und Hinterlassenenversicherung nach Art 77bis AHVG - folgt nicht, dass Gleiches auch für andere Bereiche der Sozialversicherung gilt.
14.1.3.
In seiner neueren Rechtsprechung lehnte es der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch ab, innerhalb der verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung durch Analogien Systemzusammenhänge anzuerkennen, die einzuführen dem Gesetzgeber vorbehalten sind.
14.1.3.1.
Zwar hatte der Fürstliche Oberste Gerichtshof noch in einem Beschluss vom 01.10.2010 zu 8 CG.2009.86 (Erw.12) erwogen, dass nach dem im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz die rechtserheblichen Tatsachen, unabhängig vom Tatsachenvorbringen und den Beweisanträgen der Parteien, von Amts wegen ermittelt würden. Auch die Beweisaufnahmen würden von Amts wegen erfolgen. Wie weit die Tatsachenermittlungen und die hierfür erforderlichen Beweisaufnahmen reichen würden, bestimme das nach dem Untersuchungsgrundsatz verfahrende Gericht nach pflichtgemässem Ermessen. Dabei bezog sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof auf ein Urteil vom 01.10.2008 (zu Sv.2007.11, auszugsweise veröffentlich in: LES 2009 155 Erw 12.2). Das Verfahren zu 8 CG.2009.86 betraf Ansprüche nach dem BPVG. Dabei wurde ohne nähere Begründung angenommen, dass hierfür der Untersuchungsgrundsatz gelte. Unmittelbare praktische Bedeutung kam der Frage in jenem Verfahren allerdings nicht zu.
14.1.3.2.
In einem Urteil vom 01.07.2011 zu 5 CG.2007.243 hatte sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Ansprüchen nach dem UVersG zu befassen. Dabei thematisierte er eigens die Frage, wie es sich mit dem Untersuchungsgrundsatz verhalte, wenn er, wie nach dem UVersG (aber auch nach dem BPVG), nicht ausdrücklich im Gesetz vorgeschrieben ist. Zu dieser Frage erwog er (Erw 10 und Erw 17.4), Art 91 UVersG enthalte besondere Bestimmungen über Einsprachen und Klagen, nicht aber über die Zuständigkeiten oder über das weitere Verfahren. Hierüber würden die allgemeinen Bestimmungen des GOG und der ZPO gelten (OGH, Urteil vom 07.12.2006 zu 8 CG.2004.318, auszugsweise veröffentlicht in: LES 2008 223 Erw 10). Angesichts der konzeptionellen Unterschiede zwischen dem Rechtsmittelverfahren nach dem sozialen Unfallversicherungsrecht (Art 91 Abs 2 UVersG) oder nach dem sozialen Krankenversicherungsrecht (Art 27 Abs 2 KVG) einerseits und dem Rechtsmittelverfahren nach dem Invalidenversicherungsrecht (Art 78 IVG) oder nach dem Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht (Art 84 ff AHVG) anderseits beständen kaum Anhaltspunkte, um den für das Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Untersuchungsgrundsatz (Art 96 AHVG) gleichsam als allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts anzuerkennen, um ihn, ohne entsprechende gesetzliche Grundlage, auf das soziale Unfallversicherungsrecht auszudehnen: umso weniger, als er auch im Invalidenversicherungsrecht nicht auf blosser Analogie, sondern auf ausdrücklicher Verweisung beruhe (Art 78 Abs 2 IVG). Sollten in allen Bereichen des Sozialversicherungsrechts einheitliche Verfahrensgrundsätze gelten, so wäre es Sache des Gesetzgebers, sie zu erlassen, wie dies beispielsweise im schweizerischen Bundesgesetz vom 06.10.2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (CH-ATSG) geschehen sei (Art 61 CH-ATSG).
14.1.3.3
Mit ähnlichen Erwägungen hatte es der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch abgelehnt, die im Verfahren nach dem Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht (Art 90 Abs 1 AHVG) und (über die Verweisung nach Art 78 Abs 2 IVG) im Verfahren nach dem Invalidenversicherungsrecht vorgesehene Kosten- und Gebührenfreiheit auf das Verfahren nach dem sozialen Unfallversicherungsrecht auszudehnen (OGH, Urteil vom 11.06.2010 zu 9 CG.2007.113 Erw 16).
14.1.4.
Das vom Kläger angesprochene "sozialversicherungsrechtliche Umfeld" vermochte somit die im BPVG fehlende gesetzliche Grundlage für einen Teuerungsausgleich nicht zu ersetzen (zum Ganzen: OGH Urteil vom 07.11.2011 zu 5 CG.2009.228 [betreffend das BPVG] Erw 14).
14.1.5.
Die im Wortlaut festgestellte Ziff 15 AVB (ON 11, S 30 unten f; vorstehende Ziff 4.9 und Ziff 7), die Bestandteil des Anschlussvertrags 1992 waren, regelte die "Teuerungszulagen auf Risikorenten gemäss BVG". Nach Ziff 15 (1) AVB (ON 11, S 31) beschränkte sich die Versicherung der Teuerungszulagen auf die minimalen gesetzlichen Risikorenten gemäss BVG. Nach Ziff 15 (3) AVB (ON 11, S 31) bestand der Versicherungsschutz, wenn die Teuerung separat versichert und die entsprechende Prämie geleistet wurde.
14.1.6.
Nach den Feststellungen (ON 11, S 3 und S 19; vorstehende Ziff 3.2, Ziff 4.4 und Ziff 7) wurde der Anschlussvertrag 1989 nach der Überführung der F*** in die G*** durch den Anschlussvertrag 1992 ersetzt, wobei dieser Anschlussvertrag im Wesentlichen den gleichen Inhalt hatte wie jener. Nach weiteren Feststellungen (ON 11, S 36 Mitte; vorstehende Ziff 4.21 und Ziff 7) war der Kläger bis 01.01.2002 Verwaltungsrat der Nachfolgegesellschaft der F***: also der G***. In dieser Eigenschaft konnte (und musste) er den Inhalt des Anschlussvertrags 1992 sowie seiner Bestandteile, namentlich der AVB, kennen. In den AVB - sowohl in der Beilage 2 als auch in deren auszugsweisen Wiedergabe durch das Fürstliche Landgericht (ON 11, S 27 unten ff ) - sind die Überschriften halbfett gesetzt, ebenso, so auch die Überschrift von Ziff 15: "Teuerungszulagen auf Risikorenten gemäss BVG"; das Thema "Teuerungszulagen" wurde in den AVB somit optisch hervorgehoben. Ziff 15 (3) AVB, wonach der Versicherungsschutz bestand, wenn die Teuerung separat versichert und die entsprechende Prämie geleistet wurde, konnte - was die Teuerungszulagen betrifft - kaum Anlass zu Missverständnissen geben; jedenfalls ergab sich daraus ohne Weiteres unter welchen Voraussetzungen Teuerungszulagen versichert waren. Sollte der Kläger diese Bestimmung nicht verstanden haben, wäre es an ihm gelegen, sich bei der Beklagten zu erkundigen. Nach unbekämpften Erwägungen des Fürstlichen Obergerichts (ON 19, S 60 [2. Abschnitt]; vorstehende Ziff 8.1.3) hat der Kläger jedoch nicht behauptet, sich bei der Beklagten erkundigt oder von dieser eine unrichtige Antwort erhalten zu haben. Nach den Feststellungen (ON 11, S 32; vorstehende Ziff 4.10 und Ziff 7) waren zwischen der F*** bzw. der G*** und der Beklagten Teuerungszulagen auf Risikorenten nicht versichert; Prämien hierfür wurden nicht bezahlt. Dies konnte (und musste) auch der Kläger erkennen. Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht gesetzlich verpflichtet war, ihn über den Versicherungsschutz bezüglich Teuerungszulagen von sich aus ergänzend zu informieren, drängte sich eine derartige Verpflichtung unter den dargelegten Umständen auch nicht auf.
14.1.7.
Nach dem Vorbringen des Klägers (ON 21, S 3 f [1.4]) sollte das gegenständliche Versicherungsverhältnis nur insoweit liechtensteinischen Gegebenheiten angepasst sein, als zwingendes liechtensteinisches Recht dies erfordere; im Übrigen sei es auf schweizerische Verhältnisse zugeschnitten, weshalb subsidiär schweizerisches Recht anwendbar sei.
14.1.8.
Zutreffend räumte somit auch der Kläger ein, dass schweizerisches Recht (nur) subsidiär anwendbar ist. Denn primär galt das, was die Parteien konkret vereinbart hatten. Nach dem auszugsweise im Wortlaut festgestellten Vorschlag vom 27.12.1988 (ON 11, S 16 oben; vorstehende Ziff 4.1 bis Ziff 4.3 und Ziff 7) sollte der vorgeschlagene Plan im Sinn von Art 1 Abs 1 BPVG "die Minimalvorschriften [Mindestbestimmungen] des Gesetzes über die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge im Fürstentum Liechtenstein [= BPVG]" erfüllen. Von diesen Mindestbestimmungen war die Versicherung von Teuerungszulagen nicht erfasst. Nach Art 2 des auszugweise im Wortlaut festgestellten Anschlussvertrags 1992 (ON 11,S 23 unten) übertrug die G*** der Stiftung die Durchführung der Vorsorge zugunsten ihres Personals "im Rahmen des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge im Fürstentum Liechtenstein", also im Rahmen des BPVG, das, wie dargelegt, keine Versicherung von Teuerungszulagen vorsah. Nach Ziff 1 Abs 3 AVB kommen zwar näher bezeichnete Bestimmungen des schweizerischen Rechts ergänzend zur Anwendung: nämlich nur soweit die AVB Rechtsverhältnisse nicht abschliessend regeln. Die Versicherung von Teuerungszulagen war in den AVB indes abschliessend geregelt: Nach Ziff 15 (3) bestand Versicherungsschutz, wenn die Teuerung separat versichert und die entsprechende Prämie geleistet wurde. Diese Regelung stand im Einklang einer auf die Mindestbestimmungen des BPVG beschränkten Versicherung. Dass zwischen der F*** bzw. der G*** und der Beklagten Teuerungszulagen auf Risikorenten nicht versichert und Prämien hierfür nicht bezahlt wurden, wurde bereits dargelegt (vorstehende Ziff 14.1.6). Modalitäten der Versicherung von Teuerungszahlungen, wie Ziff 15 (1) AVB sie regelte, waren für das gegenständliche Versicherungsverhältnis somit nicht erheblich; auf das vom Kläger (ON 21, S 4 [1.5]) angesprochene Verhältnis zwischen Ziff 15 (1) und Ziff 15 (2) AVB, war deshalb nicht näher einzugehen. Angemerkt sei immerhin, dass sich die Verweisung auf Verordnungen des Bundesrats (Ziff 15 [1] AVB) auf den Zeitpunkt, die Höhe und die Dauer des Anspruchs auf (allenfalls versicherte) Teuerungszulagen bezog und keine generelle Anwendung schweizerischen Rechts implizierte.
14.1.9.
Mit Bezug auf die Versicherung von Teuerungszulagen galt somit die Beschränkung auf die Mindestbestimmungen des BPVG, das keine Versicherung von Teuerungszulagen vorsah. Über die Mindestbestimmungen hinaus, hätten nach Ziff 15 (3) AVB Teuerungszulagen auf Risikorenten separat versichert werden können. Nachdem dies hier nicht geschah, war die Frage, ob Teuerungszulagen versichert seien, abschliessend - und zwar negativ - beantwortet. Für eine subsidiäre Anwendung schweizerischer Bestimmungen, wie sie Ziff 3 Abs 3 AVB vorsah, soweit Rechtsverhältnisse nicht abschliessend geregelt sein sollten, blieb somit kein Raum: somit auch nicht für die Anwendung von Art 36 CH-BVG, wonach Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, in näher bestimmtem Sinn der Preisentwicklung angepasst werden.
14.1.10.
Unter dem Gesichtspunkt des Teuerungsausgleichs erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt. Namentlich vermittelte sie keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Beurteilung durch die Untergerichte, auf deren Erwägungen (ON 11, S 43 unten ff [zu den Punkten 1 und 2] und ON 19, S 58 ff [6 und 7]) deshalb ergänzend verwiesen werden kann.
14.2.
Zur Rückzahlung zu viel bezahlter Prämien (vorstehende Ziff 12.2):
14.2.1.
Nach Art 7 Abs 6 BPVG sind die Arbeitnehmerbeiträge individuell für deren Versicherung zu verwenden, wogegen die Arbeitgeberbeiträge global für den Gesamtbestand der versicherten Arbeitnehmer aufgebracht werden.
14.2.2.
Wie die Beklagte (ON 23, S 7 unten f.) zutreffend einwendete, richtet sich Art 7 AbS 6 BPVG an die Arbeitgeberfirma, die nach Art 3 Abs 1 BPVG unter näher bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, für ihre Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu verwirklichen. Der hier massgebende Anschlussvertrag 1992 wurde denn auch zwischen der G***, der Arbeitgeberfirma des Klägers, und der Stiftung abgeschlossen. Dass sich Art 7 Abs 6 BPVG an die Arbeitgeberfirma richtet, erhellt übrigens zwanglos aus dem systematischen Zusammenhang zwischen Art 7 Abs 5 und Art 7 Abs 6 BPVG. Nach Art 7 Abs 5 BPVG behält die Arbeitgeberfirma die Arbeitnehmerbeiträge bei der Lohnzahlung zurück, um sie zusammen mit dem entsprechenden Arbeitgeberbeitrag der Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Folgerichtig erstattet die Vorsorgeeinrichtung allenfalls zu viel überwiesene Beiträge der Arbeitgeberfirma zurück, damit diese - entsprechend ihrer Verpflichtung, die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu verwirklichen (Art 3 Abs 1 BPVG) - dafür sorge, dass sie individuell für die Versicherung der jeweiligen Arbeitnehmer verwendet werden. Dass die Stiftung der G*** die zu viel bezahlten Prämien durch entsprechende Gutschrift zurückerstattet hatte, stellte der Kläger (ON 21, S 4 [2.2]) zu Recht nicht in Frage. Wie die G*** mit dieser Gutschrift verfuhr, war nicht das Problem der Beklagten, sondern - zumindest auch - des Klägers als dem Verwaltungsrat seiner Arbeitgeberfirma (ON 11, S 36 Mitte; vorstehende Ziff 4.21 und Ziff 7).
14.2.3.
Auch unter dem Gesichtspunkt zu viel bezahlter Prämien erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt. Namentlich vermittelte sie keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Beurteilung durch die Untergerichte, auf deren Erwägungen (ON 11, S 46 f [zum Punkt 3] und ON 19, S 60 ff [8 und 9]) deshalb wiederum ergänzend verwiesen werden kann.
14.3.
Zum Zinssatz für Altersguthaben und zum Umwandlungssatz (vorstehende Ziff 12.3):
14.3.1.
Wie die Beklagte (ON 23, S 8 unten [11]) zutreffend einwendete, bestehen im Fürstentum Liechtenstein keine gesetzlichen Vorgaben für Zins- und Umwandlungssätze.
14.3.2.
Nach den Feststellungen (ON 11, S 14 unten; vorstehende Ziff 4.1 und Ziff 7) wurde im Vorschlag vom 27.12.1988 als Eckpunkt ein Umwandlungssatz für die Berechnung der Altersrente von 8.388% für Männer festgehalten. Nach dem festgestellten auszugsweise im Wortlaut wiedergegebenen Vorschlag vom 27.12.1988 (ON 11, S 16; vorstehende Ziff 4.1 und Ziff 7) bemisst sich die Höhe der Rente nach dem bei Fälligkeit gültigen Umwandlungssatz. Bereits aus dem Umstand, dass sich die Höhe der Rente nicht nach einem unveränderlich festgelegten Umwandlungssatz von 8.388% für Männer, sondern nach dem bei Fälligkeit gültigen Umwandlungssatz bemessen sollte, erhellt, dass der Kläger mit Anpassungen des Umwandlungssatzes rechnen musste: Der Vorschlag vom 27.12.1998 orientierte sich am damals in der Schweiz gültigen Umwandlungssatz von 8.388% für Männer; der Kläger musste somit damit rechnen, dass sich seine Rente bei deren Fälligkeit nach dem dannzumal in der Schweiz gültigen Umwandlungssatz für Männer bemessen würde. Anders als der Kläger (ON 21, S 6 [3.5 am Ende]) vorbrachte, war es deshalb rechtlich sehr wohl nachvollziehbar, dass sich die im Fürstentum Liechtenstein gesetzlich nicht vorgegebenen Zins- und Umwandlungssätze im gegenständlichen Fall nach vertraglichen Vorgaben bestimmten, die sich erkennbarermassen an den schweizerischen Sätzen orientierten und die ergänzend auch auf schweizerisches Recht verwiesen: wenn auch nur ergänzend, nämlich soweit die AVB Rechtsverhältnisse - wie das gegenständliche Versicherungsverhältnis mit Bezug auf den Zins- und den Umwandlungssatz - nicht abschliessend regelten (Ziff 1 AbS 3 AVB [ON 11, S 28]; vorstehende Ziff 14.1.8).
14.3.3.
Soweit sich der Kläger (ON 21, S 6 [3.4]) auf die festgestellte Haftungszusage der Beklagten vom 04.11.2006 (ON 11, S 33; vorstehende Ziff 3.3, Ziff 4.14 und Ziff 7) bezog, brachte er zutreffend vor, dass die Beklagte die Haftung für seine Invaliden- und Altersrentenansprüche übernommen hatte. Soweit er (ON 21, S 6 [3.5]) sich auf Ziff 3.13 des festgestellten Reglements 1990 (ON 11, S 23; vorstehende Ziff 3.4 und Ziff 7) bezog, brachte er zutreffend vor, dass durch Änderungen des Reglements die Ansprüche der einzelnen Versicherten nicht geschmälert werden dürften. Beidemal überging er jedoch, dass seine Rentenansprüche nicht auf unveränderlich festgelegten Zins- und Umwandlungssätzen beruhten.
14.3.4.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Zinssatzes für Altersguthaben und des Umwandlungssatzes erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt. Namentlich vermittelte sie keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Beurteilung durch die Untergerichte, auf deren Erwägungen (ON 11, S 47 ff [zum Punkt 4] und ON 19, S 62 ff [10 und 11]) deshalb wiederum ergänzend verwiesen werden kann.
14.4.
Zum Auskunftsbegehren (vorstehende Ziff 12.4):
14.4.1.
Der Kläger (ON 21, S 7 [4.1]) bezog sein Auskunftsbegehren auf die Überschussbeteiligung und stützte sich hierbei auf die Auskunftspflicht einer Vorsorgeeinrichtung nach Art 20 BPVG (ON 21, S 7 [4.3]): Er habe "klar und deutlich vorgebracht", dass die Beklagte ihre Auskunftspflicht hinsichtlich der Bekanntgabe der Überschussbeteiligung nicht erfüllt habe; deshalb hätte die Beklagte beweisen müssen, dass sie pflichtgemäss gehandelt habe.
14.4.2.
Wie der Kläger (ON 21, S 7 [4.2]) zutreffend vorbrachte, hatte das Fürstliche Landgericht (ON 11, S 35 [zweitletzter Abschnitt am Ende]) negativ festgestellt, es könne nicht festgestellt werden, ob der Kläger auch Vorsorgeausweise für die weiteren Jahre (vor 1998 und nach 2002) zugestellt erhalten habe. Unzutreffend brachte der Kläger (ON 21, S 7 [4.3 am Anfang]) jedoch vor, das Fürstliche Obergericht habe "die non-liquet Situation rechtsirrig zu Gunsten der Beklagten" ausgelegt. Das Fürstliche Obergericht (ON 19, S 64 [13, erster Abschnitt]) erwog zunächst allgemein und zutreffend, dass eine Negativfeststellung nichts darüber aussage, ob eine Tatsachenbehauptung zutreffe oder nicht; ebenso zutreffend erwog es, das Fürstliche Landgericht habe nicht negativ festgestellt, die Zustellung der Vorsorgeausweise sei für die weiteren Jahre unterblieben; es habe sich lediglich nicht in der Lage gesehen, hierüber - positiv oder negativ - zu entscheiden.
14.4.3.
Sehr wohl aber sah sich das Fürstliche Landgericht in der Lage, über die hier allein interessierende Frage zu entscheiden, ob dem Auskunftsbegehren des Klägers, bezogen auf die Überschussbeteiligung, entsprochen worden sei. Hierzu erwog es (ON 11, S 51 [2. Abschnitt]), in den Vorsorgeausweisen, die dem Kläger im Verfahren zu 10 CG.2007.161 und im gegenständlichen Verfahren ausgehändigt wurden, seien die ihm zugewiesenen Überschüsse ausgewiesen; insbesondere aus dem Vorsorgeausweis 2009 ergebe sich, dass ihm keine Vorschüsse mehr für die Berechnung des Altersguthabens zugewiesen würden. Aus der Beilage 8 und dem im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringen ergebe sich, dass dem Kläger bis zum Jahr 2005 Überschüsse zugewiesen worden seien, seit dem Jahr 2006 jedoch nicht mehr. Damit habe die Beklagte dem hier interessierenden Auskunftsbegehren des Klägers entsprochen. Das Fürstliche Obergericht (ON 19, S 64 [13, 3. Abschnitt]) pflichtete diesen Erwägungen zu und ergänzte sie insofern, als es die vom Kläger angesprochene Negativfeststellung als für sein Auskunftsbegehren unerheblich erachtete. Inwiefern diese rechtliche Beurteilung, mit dem sich der Kläger kaum auseinandersetzte, unrichtig sein soll, liess sich dem Revisionsvorbringen zur Auskunftspflicht nach Art 20 BPVG und zur Beweislast nicht entnehmen und war auch nicht ersichtlich.
14.4.4.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Auskunftsbegehrens erwies sich die Revision demnach als nicht berechtigt. Namentlich vermittelte sie keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Beurteilung durch die Untergerichte, auf deren Erwägungen (ON 11, S 51 f [zum Punkt 5] und ON 19, S 64 [12 und 13]) deshalb wiederum ergänzend verwiesen werden kann.
Nachdem sich die Revision unter allen geltend gemachten Gesichtspunkten (vorstehende Ziff 14.1.10, Ziff 14.2.3, Ziff 14.3.4 und Ziff 14.4.4) als nicht berechtigt erwiesen hatte, galt Gleiches für die Revision als Ganze; ihr war daher spruchgemäss keine Folge zu geben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens war auf die von der Beklagten (ON 23, S 10 f [VI) vorsorglich eingewendete Frage der Verjährung nicht näher einzugehen.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 41 und § 50 ZPO sowie auf das zutreffende Kostenverzeichnis der Beklagten (§ 54 ZPO; ON 23, S 12).
Vaduz, 1. Oktober 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat