01 CG.2012.113
01 CG. 2012.113
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei RRKW 1 vertreten durch VRTR 1 in gegen die beklagte Partei RRKG 1 ***, vertreten durch VRTR 2 in wegen (eingeschränkt) EUR 292'197.76 s.A., über den Revisionsrekurs (Revisionsrekursinteresse CHF 58'909.30) der klagenden Partei gegen die im Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 16.11.2016, 01 CG.2012.113, ON 69, mit dem das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 18.03.2015, 01 CG.2012.113, ON 43, teilweise abgeändert wurde, enthaltene Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses dient zur Kenntnis.
Der Akt wird dem Landgericht zurückgestellt.
Der Kläger hat gegen die im Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 16.11.2016 (ON 69) enthaltene Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz fristgerecht einen Revisionsrekurs im Kostenpunkt erhoben. Die beklagte Partei hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt. Mit Schriftsatz vom 27.12.2016 erklärte der Kläger, infolge der vergleichsweisen Erledigung der gegenständlichen Angelegenheit den Revisionsrekurs im Kostenpunkt zurückzuziehen.
Die Zurücknahme eines Revisionsrekurses ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es entspricht jedoch der ständigen Judikatur, dass die Zurücknahme des Revisionsrekurses, die bedingungsfeindlich und unwiderruflich ist sowie den sofortigen Eintritt der Rechtskraft bewirkt, in sinngemässer Anwendung der §§ 482, 454 ZPO zulässig und mit einem deklarativen Beschluss zur Kenntnis zu nehmen ist (vgl F OGH 05 CG.2012.339 vom 05.07.2013, GE 2013, 381; vgl RIS-Justiz RS0110466, RS0042041).