01 CG. 2012.326
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** und die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch B, wider die beklagte Partei C, vertreten durch D***, wegen EUR 86.019,87 s.A. über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 4.4.2013, 01 CG.2012.236-19, mit dem die von der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 20.11.2012, 01 CG.2012.326-8, erhobene Berufung wegen Nichtigkeit verworfen und im Übrigen ihrer Berufung keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revision wird F o l g e gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden a u f g e h o b e n .
Die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Der Versicherungsantrag sah die Möglichkeit vor, für den Versicherungs-vertrag ausdrücklich österreichisches oder liechtensteinisches Recht zu vereinbaren. Wenn keine ausdrückliche Auswahl getroffen wird, wird im Versicherungsantrag fest-gehalten, dass automatisch liechtensteinisches Recht als vereinbart gilt. Eine Auswahl wurde nicht getroffen.
Gemäss den anwendbaren Versicherungsbedingungen hätte der Vertrag mit Eintritt des Versicherungsfalls (Ableben der versicherten Person), durch Kündigung oder durch vollständige Kapitalentnahme enden können. Demnach war der Kläger berechtigt, den Vertrag jederzeit zu kündigen, in welchem Fall der Rückkaufswert mit entsprechenden Abschlägen zur Auszahlung kommen sollte. Ebenso war eine Teilkündigung möglich.
Bei Versicherungsbeginn leistete der Kläger eine Einzahlung von EUR 124.000,--, wobei von Beginn an die Investition gemäss der Anlagestrategie "F***" vereinbart war.
2.1 Mit der am 24.8.2012 eingelangten Klage begehrte der Kläger, die Beklagte zur Zahlung des auf den Titel der Arglist, des Irrtums und des Schaden-ersatzes gestützten Betrags von EUR 86.019,87 s.A. zu verpflichten. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, auf das Vertragsverhältnis sei liechtensteinisches Recht anzuwenden. Der Kläger habe die Einmalprämie in Höhe von EUR 124.000,-- durch Aufnahme eines Kredits bei der I*** von EUR 100.000,-- finanziert. Das von ihm eingesetzte Eigenkapital habe EUR 25.000,-- betragen. Die Lebensversicherung sei von Anfang an an die I*** verpfändet gewesen. Der Kläger habe in diesem Zusammenhang an die H*** eine Kreditvermittlungsgebühr von EUR 2.000,-- gezahlt. Er habe den Lebensversicherungsvertrag aufgekündigt, wobei der Verwertungserlös am 15.9.2011 EUR 39.980,13 betragen habe. Ausgehend von seinem eingezahlten Kapital von EUR 124.000,-- zzgl der Kreditvermittlungsgebühr von EUR 2.000,-- und abzüglich des an ihn ausgezahlten Verwertungserlöses von EUR 39.980,13 errechne sich der eingeklagte Schadensbetrag von EUR 86.019,87.
Die Lebensversicherung mit dem ursprünglich zu Grunde gelegten Produkt der F***-Anleihe sei in sich grob fehlerhaft konzipiert worden. Für die Beklagte sei absehbar gewesen, dass das dem Kläger verkaufte Anlageprodukt nicht funktionieren werde und sei der Verlust des Eigenkapitals bei Abschluss der Lebensversicherung mit der F***-Garantie-Anleihe vorprogrammiert gewesen. Aufgrund der Anpreisungen des Prospekts, insbesondere im Verkaufsprospekt, sei der Kläger davon überzeugt gewesen, dass es sich um ein Garantieprodukt handle und er jedenfalls bei Auflösung 105 % vom eingesetzten Kapital zurückbekomme. Bereits auf der Titelseite des Prospekts sei von "F***", von 105 % Kapitalgarantie sowie vom Garantiegeber G*** die Rede gewesen. Die Garantie habe aber nur das "Eigenkapital" betroffen. Der (gehebelte) Betrag sei nicht garantiert gewesen. Die Beklagte hätte den Kläger aufklären müssen, dass die 105 %-ige Kapitalgarantie unrichtig dargestellt sei. Gleichermassen hätte er darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Zinsen, die Inflation sowie der Fremdkapitalhebel nicht berücksichtigt seien. Das ursprünglich angekaufte Produkt sei ein reines Spekulationsprodukt auf Kredit. Der Kläger sei bei Einzahlung seiner Prämie in Irrtum gewesen, der durch die Beklagte veranlasst worden sei. Die Beklagte sei auch arglistig vorgegangen. Unter Bedachtnahme auf die unterlassene Aufklärung über die Kostenstruktur der F
*** gebühre dem Kläger auch auf schadenersatzrechtlicher Grundlage der Ersatz des von ihm geltend gemachten Schadens.
2.2 Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, dass der Kläger über Wertentwicklung, Chancen und Risiken sowie die Möglichkeit eines Totalverlusts und die Kostenstruktur aufgeklärt worden sei. Die Verpfändungs- und Kreditvereinbarung mit der I*** beruhe ausschliesslich auf dem selbständigen Willensentschluss des Klägers. An der Kreditfinanzierung, die ausschliesslich zwischen dem Kläger und der I*** geschlossen worden sei, habe die Beklagte in keiner Form mitgewirkt. Mit Schreiben vom 14.9.2006 habe der Kläger die Veranlagung im Ausmass von 25 % der ursprünglichen Einmalprämie aufgekündigt. Der Nettoerlös dieser Teilkündigung in Höhe von EUR 29.295,-- sei an den Kläger ausgezahlt worden.
Der Kläger habe mit Schreiben vom 3.12.2006 die Beklagte angewiesen, die sich im Deckungsstock befindlichen Vermögenswerte vollständig in das Investment "J***" mit dem ISIN-Code *** umzuschichten. Die Beklagte habe diese per 1.2.2006 erfolgte Umschichtung mit Schreiben vom 20.12.2006 bestätigt.
Mit Schreiben vom 21.3.2011 habe der Kläger den Lebens-versicherungsvertrag zum nächstmöglichen Termin gekündigt. Nach Vorliegen der Zustimmung der I*** habe die Beklagte den Rückkauf vertragsgemäss für 31.8.2009 (richtig wohl: 31.8.2011) vorgemerkt, wobei die Lebensversicherungspolice an diesem Tag einen Wertstand von EUR 47.737,88 aufgewiesen habe. Nach Abzug des vereinbarten Rückkaufabschlags von 0,5 % sowie aufgrund des infolge der vorzeitigen Kündigung der Lebensversicherung verursachten gesetzlichen Nachver-steuerungsbetrags von 7 % habe der Kläger letztlich einen Betrag von EUR 39.980,13 erhalten.
Dem Klagsanspruch liege ausschliesslich die Behauptung zu Grunde, dass das Lebensversicherungsprodukt der Beklagten wegen der exorbitanten Kosten der F***-Anleihe nicht funktioniert habe. Der Kläger habe aber schon 18 Monate nach Vertragsbeginn die Beklagte angewiesen, die F***-Anleihe in die JGarantie-Anleihe umzuschichten. Der ursprüngliche Kurs der F -Anleihe bei erstmaliger Prämienveranlagung habe EUR 100,53 betragen. Zum Zeitpunkt des Veranlagungs-wechsels in die J*** Anleihe sei der Kurs bei EUR 99,73 gestanden, sodass der Kläger zu diesem Zeitpunkt lediglich einen Verlust von 0,80 pro Anteil gehabt habe. Der Klagsanspruch, insbesondere die behaupteten Verluste, hätten daher offen-kundig nichts mit der F***-Anleihe zu tun. Das Klagsvorbringen nehme mit keinem Wort auf die J***-Anleihe Bezug, sodass die Klage offenkundig unbegründet und unschlüssig sei.
2.3 In Bezug auf den Wechsel des Underlying (von der F***-Anleihe in die J***-Garantie-Anleihe) brachte der Kläger vor, dass er im Rahmen seiner Parteien-vernehmung dazu aussagen werde. Aufgrund der gelegten Urkunden sei nicht ersichtlich, wie der Auftragswechsel zu Stande gekommen sei. Die vorgelegte Urkunde Beilage 16 sei zu wenig, um beweisen zu können, dass die Initiative zum Wechsel von ihm ausgegangen sei. Vorstellbar sei auch, dass auf Anraten des Subvermittlers, des Vermittlers der I*** oder der Beklagten selbst der Wechsel erfolgt sei. Der Kläger behalte sich das Recht vor, diese Tatsachen mit seiner Parteien-vernehmung zu beweisen. Im Übrigen sei es ohne jede Bedeutung, ob es sich beim Underlying um die F***-Anleihe, F*** 2, F*** 3 bzw J*** bzw SSG 26 oder eine sonstige Anleihe handle, weil die Funktionsweise immer dieselbe gewesen sei, nämlich die Vernichtung von Kapital durch die exorbitante Gebührenbelastung.
Die Beklagte habe es unterlassen, das ihr angebotene Versicherungsprodukt (F***-Anleihe) zu prüfen, und damit billigend in Kauf genommen, den Kläger zu schädigen. Es liege die Schuldform des bedingten Vorsatzes, aber auch der Arglist vor.
3.1 Das Erstgericht legte seiner Entscheidung über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen zu Grunde:
Der Kläger erteilte mit Schreiben vom 14.9.2006 der Beklagten den Auftrag, 25 % der ursprünglichen Einmalprämie zu verkaufen und den Verkaufserlös auf sein Kreditkonto bei der I*** gutzuschreiben. Die Beklagte führte diesen Auftrag aus und überwies den Teilrückkaufswert auf das Konto der I***, weil der Kläger im Hinblick auf die Kreditfinanzierung die Lebensversicherungspolice von Anfang an an die I*** verpfändet hatte.
Schliesslich erteilte der Kläger mit Schreiben vom 3.12.2006 an die Beklagte den ausdrücklichen Auftrag zur Änderung der Veranlagung. Danach sollte die Veran-lagung der Deckungsrückstellung ohne Ausgabeaufschlag von der F***-Anleihe an die "J*** XS " zu 100 % umgeschichtet werden. Diesen Auftrag führte die Beklagte aus und sandte dem Kläger eine entsprechende Bestätigung zu. Bei der J handelt es sich nicht um eine von der französischen Bank G*** emittierte Garantieanleihe, sondern um ein völlig anderes Wertpapier. Zum Zeitpunkt dieses Wechsels per 30.11.2006 wies die F***-Anleihe einen Wert von EUR 99,73 je Anteil auf, somit lediglich einen pro Anteil verminderten Wert von EUR 0,80 gegenüber der Ausgabe zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns am 1.4.2005. Bis zu diesem Zeitpunkt wies die F*** -Anleihe somit lediglich einen Verlust von 0,8 % auf. Mit Schreiben vom 31.3.2011 kündigte der Kläger den Lebensversicherungsvertrag zum nächst-möglichen Termin auf. Die Beklagte nahm den Rückkauf per 31.8.2011 vor und überwies den Rückkaufswert von EUR 39.980,13 am 15.9.2011 antragsgemäss auf das Konto der I***.
3.2 In rechtlicher Hinsicht wandte das Erstgericht auf den zu beurteilenden Sachverhalt liechtensteinisches Recht an und führte aus, es bedürfe keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Kläger bei Abschluss des Versicherungs-vertrags im Jahr 2005 von der Beklagten in Irrtum geführt oder ob ihm durch ein der Beklagten zuzurechnendes, schuldhaftes Verhalten ein ersatzfähiger Schaden zuge-fügt worden sei, weil der Kläger sowohl die Irrtumsanfechtung als auch das Schadenersatzbegehren ausschliesslich auf das ursprünglich dem Versicherungs-vertrag zu Grunde gelegte, seiner Behauptung nach fehlerhaft konzipierte Finanzprodukt der F***-Anleihe gestützt habe. Nach den Feststellungen sei aber im Auftrag des Klägers vom 3.12.2006 die Veranlagung geändert, nämlich die F***-Anleihe gegen die J*** XS *** ausgetauscht worden. Damit erweise sich das Vor-bringen des Klägers im Zusammenhang mit seiner irrigen Vorstellung über die F***-Anleihe für die Begründung des Klagsanspruchs als nicht geeignet, zumal nicht konkret geltend gemacht werde, dass das im Jahr 2006 zu Grunde gelegte Finanz-produkt "J***" fehlerhaft gewesen wäre, insbesondere die Unterlegung der Ver-sicherung mit diesem neuen Finanzprodukt der Beklagten als arglistige Täuschung zuzurechnen wäre. Ausgehend vom Dezember 2006 wären schadenersatzrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der ursprünglich den Gegenstand des Versicherungsvertrags bildenden F***-Anleihe ebenso verjährt wie die geltend gemachte Irrtumsanfechtung. Auch eine Hemmung der Verjährung durch die vom Kläger geltend gemachten Vergleichsgespräche ab 7.3.2012 hätte nicht eintreten können. Schliesslich sei auch nicht zu erkennen, dass dem Kläger durch den ursprünglich geschlossenen Versicherungsvertrag mit der F***-Anleihe ein Schade entstanden sei.
4.1 In Bezug auf die Nichtigkeitsberufung führte das Obergericht aus, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers nicht vorliege. Dass es das Erstgericht unterlassen habe, den Kläger als Partei zu vernehmen, bewirke ebenso wenig eine Nichtigkeit wie die Tatsache, dass es keinen Verbesserungsauftrag bezüglich des Klagebegehrens erteilt habe. Die Berufung wegen Nichtigkeit sei daher in nicht öffentlicher Sitzung zu verwerfen gewesen.
4.2 Dem Ersturteil hafte auch keine Mangelhaftigkeit iSd § 465 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO an.
4.2.1 Der Kläger habe es unterlassen, zu den konkreten Einwendungen der Beklagten, dass die mit der Klage behaupteten Verluste und der Klagsanspruch offenkundig nichts mit der F***-Anleihe zu tun hätten und die Klage daher unbe-gründet und unschlüssig sei, ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten, wonach trotz des Wechsels des Underlying der klagsweise geltend gemachte Schaden entstanden sei.
Im Hinblick auf den ausdrücklichen Einwand der Unschlüssigkeit sei das Erstgericht nicht verpflichtet gewesen, den Kläger zur Ergänzung seines Tatsachen-vortrags anzuhalten. Darin, dass das Erstgericht kein Verbesserungsverfahren eingeleitet habe, bestehe keine Mangelhaftigkeit.
4.2.2 In der behaupteten "unkollegialen Weise" der Beklagtenvertreter zur Verbesserung ihres Prozessstandpunkts könne allein deshalb keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gelegen sein, weil die Mangelhaftigkeit, um relevant zu sein, auf einem Fehler des Gerichts beruhen müsse und nicht auf eine "unkollegiale Vorgehensweise" der Gegenpartei gestützt werden könne. Im Übrigen habe nach der Prozessordnung für die Beklagte keine Veranlassung bestanden, dem Kläger bereits vor der Verhandlung vom 14.11.2012 über das Vorbringen, das sie zu erstatten beabsichtigt habe, zu informieren, ebenso wenig sei das Gericht verpflichtet gewesen, dem Kläger eine Replik zum Vorbringen der Beklagten in der Verhandlung aufzutragen. Der Klägerseite sei in der Verhandlung ohnehin die Möglichkeit eingeräumt worden, konkret zum Vorbringen der Beklagten Stellung zu nehmen.
Die Behauptung sei unrichtig, der Kläger habe seine Parteienvernehmung dazu beantragt, dass der Auftrag zum Switch in das Underlying J***-Garantie-Anleihe nicht von ihm in Eigenregie ausgegangen, sondern von dem der Beklagten zuzu-rechnenden Subvermittler initiiert worden sei. Der Kläger habe in der Verhandlung vom 14.11.2012 lediglich vorgebracht, dass er im Rahmen seiner Parteien-vernehmung "hinsichtlich dieses Themas" (Wechsel des Underlying) aussagen werde und er sich das Recht vorbehalte, diese Tatsache mit seiner Parteien-vernehmung zu beweisen. Welche konkrete Tatsache damit unter Beweis hätte gestellt werden sollen, könne aus dem Vorbringen des Klägers nicht geschlossen werden, sodass dieses Vorbringen nicht den Bestimmtheitserfordernissen entspreche. Die angebotene Parteienvernehmung stelle daher kein taugliches Beweismittel dar, seine Unterlassung begründe keine Mangelhaftigkeit.
4.2.3 Soweit der Kläger eine weitere Mangelhaftigkeit darin erblicke, dass sein Beweisanbot "Sachbefund und Gutachten" nicht aufgenommen worden sei, werde ihm seine in der Verhandlung vom 14.11.2012 zu Protokoll gegebene Erklärung entgegengehalten, dass mit diesem Beweisanbot "das schon gelegte Gutachten K***" gemeint sei.
4.3 Da der Kläger keine konkreten Behauptungen aufgestellt habe, dass das im Jahr 2006 zu Grunde gelegte Finanzprodukt J***-Garantie-Anleihe fehlerhaft gewesen wäre, insbesondere die Unterlegung der Versicherung mit diesem Finanz-produkt der Beklagten zugerechnet werden könne, bewirke die Unterlassung ent-sprechender Feststellungen keinen sekundären Verfahrensmangel. Im Übrigen liessen die Ausführungen in der Berufung eine Zuordnung zu einer Rechtsrüge im eigentlichen Sinn nicht zu, sodass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nicht überprüft werden könne. Davon abgesehen schliesse sich aber das Berufungsgericht den vom Erstgericht gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen an.
4.4 Das in der Berufungsschrift erstattete neue Tatsachenvorbringen samt ergänzendem Beweisanbot sei nicht zu berücksichtigen, weil die Unvollständigkeit des zur erschöpfenden Beurteilung des Streitfalls notwendigen Sachvorbringens aus-schliesslich auf einen Fehler des Klägers zurückzuführen sei. Er habe trotz konkreter Einwendungen der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren kein konkretes Vor-bringen erstattet. Ein solcher Parteifehler könne trotz der beschränkten Neuerungs-erlaubnis im liechtensteinischen Berufungsverfahren in der Berufungsschrift nicht saniert werden.
Die Beklagte bestreitet in ihrer ebenfalls fristgerecht erstatteten Revisionsbeantwortung das Vorliegen der geltend gemachten Revisionsgründe und beantragt, dem Rechtsmittel der Gegenseite kostenpflichtig keine Folge zu geben.
6.1 Mangelhaftigkeit:
6.1.1 Die Beklagte habe eingewendet, dass die F***-Anleihe im Zeitpunkt der Umschichtung praktisch keinen Wertverlust erlitten hätte, weshalb der Verlust beim Nachfolge-Underlying J*** eingetreten sein müsse; diesen Verlust habe der Kläger allerdings selbst verschuldet. Den Unterinstanzen, die dieser Argumentation gefolgt seien, sei ein Denkfehler unterlaufen. Obwohl das Underlying F***-Anleihe mehr oder minder wertstabil gewesen sei, sei der Verlust durch die immensen Provisionen, Kosten [und] Steuern vorprogrammiert gewesen. Das Vorbringen der Wertstabilität des Underlying täusche über den wahren Sachverhalt hinweg. Der Kläger habe aufgrund der hohen Kosten bereits im Zeitpunkt der Umschichtung sein Eigenkapital verloren.
Eindeutig erkennbar stützte sich der Kläger darauf, dass das Produkt von Anfang an völlig untauglich, die Zielrendite (6 %) nie erreichbar gewesen und er arglistig getäuscht worden sei. Er habe dazu seine Parteienvernehmung, die Vernehmung des Zeugen L*** und das Gutachten K*** aus einem anderen Verfahren angeboten. Durch deren Vernehmung hätte sich herausgestellt, dass in Wahrheit ein Betrugsdelikt vorliege. Durch die Übergehung dieser Beweisanbote sei es nicht mög-lich gewesen, den Sachverhalt abschliessend zu klären. Das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben.
6.1.2 Entsprechend der im liechtensteinischen Zivilprozess bestehenden beschränkten Neuerungserlaubnis könnten auch durch die Partei selbstverschuldete Stoffsammlungsmängel noch einmal im Berufungsverfahren, unter anderem durch einen entsprechenden Beweisantrag, aufgezeigt und damit geheilt werden. Auch ein in erster Instanz präkludierter Beweisantrag könne mit dieser Massgabe im Berufungsverfahren wiederholt werden; nur bei offenkundiger Verschleppungsabsicht sei ein solcher Beweisantrag unstatthaft (unter Hinweis auf LES 2002, 317).
Eine Verschleppungsabsicht, geschweige denn eine Prozesströlerei oder ein "Nachschieben" von neuen Tatsachen habe es zu keiner Zeit gegeben. Es sei nämlich dezidiert vorgetragen worden, dass der Schaden unabhängig vom Underlying (F***, J***) aufgrund der kaskadenartigen Gebühren und Provisionsbelastung entstanden sei.
Das neue Tatsachenvorbringen und Beweisanbot in der Berufung sei als Ergänzung zum bisher Vorgebrachten zu sehen. Ein Parteifehler bestehe daher nicht. Das Berufungsverfahren sei aufgrund der Zurückweisung des neuen Tat-sachenvorbringens mangelhaft geblieben. Unter Bedachtnahme auf den mangelnden Berufungserfolg sei die Nichtanhörung des Klägers und des Zeugen L*** auch im Blickwinkel des Verbots von Überraschungsentscheidungen zu sehen (unter Hinweis auf LES 1988/108).
6.2 Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Die unterbliebene Vernehmung des Klägers und des Zeugen L*** werde auch unter diesem Rechtsmittelgrund gerügt. Bei Aufnahme dieser Beweise hätte sich nämlich herausgestellt, dass
"der Switch nicht auf Eigeninitiative des Klägers erfolgte;
das gegenständliche Produkt von Beginn an untauglich war, dies aufgrund der exorbitanten Gebühren und Provisionsbelastung, dies unabhängig vom Underlying;
die klagende Partei nicht im Sinn des VersAG aufgeklärt worden ist;
die von der beklagten Partei erwähnte Risikoaufklärung (Beilage 12) sich lediglich mit allgemeinen Hinweisen begnügt, die ebenfalls eine ungeeignete Aufklärung darstellen, da sie als Floskeln ausgeführt werden, ohne auf das gegenständliche Versicherungsprodukt einzugehen;
eine Aufklärung des Versicherungsprodukts mit dem Underlying J*** Garantie nie erfolgte;
die klagende Partei nie Wertstandsnachrichten erhielt (Beilagen 29, 30, 31 sind etwa mit 12.11.2012 datiert);
die beklagte Partei von der Finanzierung mit Fremdkapital wusste;
der Kläger trotz Werthaltigkeit der SSG 0 bei der Umschichtung sein Eigenkapital bereits verloren hatte;
der Kläger einem geschickt ausgeheckten [zu ergänzen: Plan] (Garantiezusage, Chart-Lüge, Kredit-Lüge, Kosten-Lüge) aufgesessen und solcher Art um den Klagsbetrag gekommen ist."
7.1 Zur geltend gemachten Mangelhaftigkeit:
7.1.1 Mit seiner Behauptung, das erstinstanzliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Erstgericht den Kläger und den Zeugen L*** nicht vernommen habe, habe der Kläger bereits im Berufungsverfahren keinen Erfolg gehabt. Dieser Mangel könne daher in der dritten Instanz nicht mehr geltend gemacht werden.
Mit seinen Ausführungen in der Revision, den Unterinstanzen sei ein "Denk-fehler unterlaufen", bleibe unklar, welcher Revisionsgrund damit geltend gemacht werde. Wenn es der Kläger verabsäumt habe, in seiner Berufung die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu bekämpfen, könne er dieses Versäumnis in der Revision nicht mehr nachholen, auch nicht in Form der Rüge eines "Denkfehlers". Abgesehen davon entsprächen die Revisionsausführungen des Klägers, wonach der Verlust, den er erlitten habe, auf die "immensen Provisionen, Kosten [und] Steuern" und nicht den Kursverlust des Underlying zurückzuführen sei, nicht den Tatsachen. Die J***-Anleihe, jenes Finanzinstrument, in das der Kläger das Portfolio des Underlying am 1.12.2006 umschichten habe lassen, sei am 1.12.2006 zu einem Kurs von EUR 101,96 gekauft und nach Kündigung der Lebensversicherung zu einem Kurs von EUR 66,97 verkauft worden. Genau dieser Kursverlust habe den Wertverlust der Police des Klägers verursacht.
"Völlig absurd" sei es schliesslich, wenn der Kläger die in Liechtenstein ansässige Beklagte für die "immensen ... Steuern" - gemeint offenbar die aufgrund des österreichischen Wohnsitzes des Klägers dort angefallene Versicherungssteuer, die beim Abschluss der Lebensversicherung fällig geworden sei - verantwortlich machen wolle. In die fiskalpolitischen Entscheidungen der Republik Österreich sei die Beklagte jedenfalls nicht eingebunden. Der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass die Beklagte den Kläger auch auf die in Österreich anfallende Versicherungssteuer hingewiesen habe.
7.1.2 Da die liechtensteinische ZPO im Berufungsverfahren kein unbe-schränktes Novenverbot zulasse, sei das im Rahmen der Berufung neu erstattete Vorbringen des Klägers vom Obergericht folgerichtig als unzulässig zurückgewiesen worden. Es liege daher kein Verfahrensmangel vor. Der Kläger führe auch mit keiner Silbe aus, wie sich ein nach seiner Ansicht "mängelfrei" geführtes Berufungs-verfahren auf die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts ausgewirkt hätte.
Der Klagsvertreter habe in diesem, wie in den anderen gegen die Beklagte hängigen Verfahren, in denen er die Klägerseite vertrete, einen standardisierten Schriftsatz eingebracht, in dem das vermeintliche Geschäftsmodell der Beklagten pauschal beschrieben und verurteilt werde, ohne auf den tatsächlichen Sachverhalt des jeweiligen Einzelfalls einzugehen. Selbst nachdem die Beklagte hier in ihrer Klagebeantwortung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass das Klags-vorbringen nichts mit dem tatsächlichen Ablauf des vorliegenden Sachverhalts zu tun habe, habe es der Kläger bzw sein Rechtsvertreter nicht für notwendig erachtet, auf den konkreten Sachverhalt einzugehen.
Auf die Ausführungen der Beklagten, dass die J***-Anleihe erheblich an Wert verloren habe (von EUR 101,96 auf EUR 66,97), was in der Folge zum Wertverlust der Police geführt habe, habe der Kläger lapidar repliziert, dass er zu diesem Thema im Rahmen der Parteienvernehmung aussagen werden. Konkrete Behauptungen, die durch die künftige Parteienaussage zu beweisen gewesen wären, sei der Kläger schuldig geblieben.
Der Kläger hätte das in der Berufungsschrift enthaltene Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstatten können, er bzw sein Rechtsvertreter habe dies aber sorglos oder absichtlich unterlassen. Die Zurückweisung dieses Vorbringens durch das Obergericht sei rechtens.
7.2 Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Die unter diesem Rechtsmittelgrund erstatteten Ausführungen stellten keine gesetzeskonforme Rechtsrüge dar. Es sei "völlig schleierhaft", wie allein die Nicht-anhörung mehrerer Personen eine unrichtige rechtliche Beurteilung darstellen solle. Da die Rechtsrüge nichts Substantielles beinhalte, könne darauf auch nicht repliziert werden. Mangels konkreter Ausführung der Rechtsrüge sei jedenfalls dem Rechts-mittelgericht die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der Unterinstanzen ver-wehrt.
8.1.1 Wesentlicher Bestandteil der Klage ist gemäss § 232 Abs 1 ZPO (~ § 226 Abs 1 öZPO) neben dem Klagebegehren auch das Vorbringen der Tatsachen, auf die sich der Anspruch in Haupt- und Nebensachen gründet. Das Gesetz verlangt zwar nicht, dass der Kläger den gesamten Tatbestand vortrage; es trägt dem Kläger jedoch auf, die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp vorzubringen. Allerdings kann sich auch gelegentlich eine rechtserzeugende Tatsache schlüssig aus dem übrigen Tatsachenvorbringen ergeben, sodass das Fehlen einer ausdrücklichen Behauptung nicht zu schaden vermag (so zB die Behauptung der Fälligkeit einer Forderung, wenn sie eingeklagt wird: SZ 24/147). Es genügt aber nicht, wenn die den Klagsanspruch begründenden Umstände bloss angedeutet werden oder statt der erforderlichen Tatsachenbehauptung lediglich Vermutungen vorgebracht oder nebulose Behauptungen aufgestellt werden. Unter "kurz" versteht das Gesetz ein gedrängtes und übersichtliches Vorbringen, das auf alle überflüssigen Weiterungen oder Ausmalungen verzichtet. Die Knappheit darf nicht so weit gehen, dass darunter die Verständlichkeit des Vorbringens leidet (Fasching in Fasching/Konecny² § 226 Rz 87, 88 und 93; RIS-Justiz RS0036973).
8.1.2 So wie die herrschende öLehre geht auch die flRspr und öRspr grundsätzlich von der Substantiierungstheorie aus (LES 2004, 233; LES 2008, 29; RIS-Justiz RS0037447; Fasching aaO § 226 Rz 91). Es genügt, dass der Kläger die Tatsachen in solcher Weise anführt, dass sein Anspruch bei Berücksichtigung dieser Tatsachen substantiiert und begründet erscheint. Den aus diesen Tatsachen abzuleitenden Rechtssatz muss er nicht angeben. Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Klagsanspruch gerechtfertigt und aus den Klagsbehauptungen ableitbar ist, darüber entscheidet nicht die vom Kläger gewählte juristische Qualifikation, sondern das sich aus ihnen ergebende, vom Gericht unabhängig von der Ansicht der Parteien zu beurteilende Rechtsverhältnis (RIS-Justiz RS0107229; RS0037447).
Stützt sich der Kläger auf zwei verschiedene "Klagsgründe" - oder wie hier auf mehrere Anspruchsgrundlagen, nämlich Arglist, Irrtum und Schadenersatz - , also auf verschiedene rechtserhebliche Tatsachenkomplexe, aus denen er ein einziges Begehren ableitet, dann ist dies kein Hindernis für eine Prüfung und Sacherledigung, selbst wenn diese Begründungen einander widersprechen oder ausschliessen, gleichgültig ob die zweite Begründung nur als Hilfsbegründung oder gleichrangig geltend gemacht wird. Es handelt sich im erstgenannten Fall - wie auch hier vor-liegend - um eine Eventualklagehäufung, im zweiten Fall aber wohl auch um eine solche, bei der die Reihenfolge der Erledigung dem Gericht nur dann vorgeschrieben ist, wenn der Kläger diese in einem prozessual gehörig gestellten Antrag begehrt (Fasching aaO § 226 ZPO Rz 92).
8.1.3 Tatsachenvorbringen und Schlüssigkeit der Klage stehen in einem engen Zusammenhang. Für die Schlüssigkeit einer Klage genügt es, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell rechtlich aus den zu seiner Begründung vorge-tragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0001252 [T9]; RS0036973 [10]).
8.2 Die den diesbezüglichen Überlegungen des Erstgerichts folgende Be-gründung des Obergerichts, der Kläger habe sein Begehren auf das ursprünglich dem Versicherungsvertrag zu Grunde gelegte, fehlerhaft konzipierte Finanzprodukt der F***-Anleihe gestützt, hingegen nicht behauptet, dass das im Jahr 2006 zu Grunde gelegte Finanzprodukt J*** (ebenfalls) fehlerhaft gewesen wäre, greift zu kurz.
8.2.1 Schon die Klagserzählung enthält konkrete Anhaltspunkte, dass der Kläger nicht ausschliesslich auf das Underlying abstellt, sondern auf die dem gegenständlichen Lebensversicherungsvertrag zugrundeliegende Gesamt-konstruktion. So heisst es im Klagsvorbringen, dass das hier vermittelte Produkt (die Konstruktion) von Beginn an keine Chance gehabt habe, den Anlegern und sohin auch dem Kläger irgendwann einen Ertrag zu bringen, dass der gravierendste Mangel am gegenständlichen Versicherungsprodukt in der immensen Gebühren-belastung liege, wobei es sich bei diesen Gebühren überwiegend um Provisionen und Verwaltungsentgelte für die beteiligten Vermittler, Finanzierer, Fondsmanager und Vermögensverwalter handeln würde, dass durch die extreme Gebührensituation das Kapital professionell vernichtet worden sei; ferner dass die wesentlichen Verluste nicht aus der schlechten Veranlagung stammten, sondern aus der extremen Gebührenbelastung, und dass es auch keine Rolle spiele, ob in die F*** , F*** 2, F*** 3 oder die F*** 26 investiert worden sei, weil es sich immer um das gleiche Produkt gehandelt habe und die Kostenstruktur dieselbe gewesen sei.
8.2.2 In der Tagsatzung vom 14.11.2012 (ON 5 Seite 8) replizierte der Kläger zu den Einwendungen der Beklagten betreffend den Wechsel in das Underlying J*** wie folgt:
"Es ist komplett irrelevant, ob es sich bei den Underlyings um die F*** -Anleihe (der Beklagte bezeichnet in seinem Vorbringen die vermutlich versehentlich als SSG 1), F*** 2, SSG 3 bzw J*** bzw SSG 26 oder eine sonstige Anleihe handelt, da die Funktionsweise immer dieselbe war, nämlich die Vernichtung von Kapital durch die exorbitante Gebührenbelastung. Es wird diesbezüglich weiters auf das bisherige Vorbringen des Klägers verwiesen."
Mit diesem Vorbringen, dass es auf die Art des Underlying gar nicht ankomme, behauptete der Kläger - zumindest schlüssig -, dass die der Beklagten zuzurechnende Gesamtkonstruktion fehlerhaft gewesen sei und nicht funktionieren habe können. Damit ist der Kläger aber entgegen der Ansicht der Vorinstanzen bereits in erster Instanz seiner Substantiierungspflicht nachgekommen, ohne dass es eines neuen Vorbringens, wie er es in der Berufung "nachgeschoben" hat, bedurft hätte.
8.3 Die Frage, ob der Kläger gegen die Bestimmung des § 232 Abs 1 ZPO (~ § 226 Abs 1 öZPO) verstossen hat, ist eine Rechtsfrage (vgl RIS-Justiz RS0042503), die vom Kläger zu Recht in seiner Revision releviert wurde. Dass er dies im Rahmen des Rechtsmittelgrundes der Mangelhaftigkeit getan hat, schadet dabei nicht, weil sein Begehren deutlich erkennbar ist (Klauser/Kodek, ZPO17 [2012] § 84 E 16a, 16b).
Ausgehend von einer insoweit ausreichend substantiierten und schlüssigen Klage fehlen zu den wesentlichen Behauptungen des Klägers konkrete Fest-stellungen und ist mangels ausreichender Sachverhaltsgrundlage eine abschliessende Beurteilung nicht möglich (§ 472 Z 4 ZPO = § 503 Z 4 öZPO).
Zutreffend weist der Kläger auch darauf hin, dass die festgestellte Wertstabilität der F***-Anleihe im Zeitraum 1.4.2005 bis 30.11.2006 nichts über die von ihm behauptete immense Gebührenbelastung und den dadurch bedingten, rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführten Kapitalverlust aussagt.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren, von den bereits gelegten Urkunden abgesehen, die sonst noch angebotenen Beweise aufzunehmen haben.
Es werden auch - zur abschliessenden Prüfung der auf Schadenersatz ge-stützten Anspruchsgrundlage - die näheren Umstände, wie es im Jahr 2006 zur Umschichtung (zur Änderung des Underlying von der F***-Anleihe zur J***-Garantie-Anleihe) gekommen ist, zu beleuchten sein. Dass der Kläger dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten lediglich entgegen gehalten hat, er werde dazu im Rahmen seiner Parteienvernehmung Stellung nehmen, stellt allerdings kein konkretes Vor-bringen dar. Ein nicht ausdrücklich erstattetes Vorbringen kann nämlich nicht durch den blossen Hinweis auf eine (künftige) Beweisaufnahme ersetzt werden, daher auch nicht durch den Verweis auf Parteien-, Zeugen- oder Sachver-ständigenaussagen (vgl RIS-Justiz RS0001252 [T13]; Klauser/Kodek, ZPO17 [2012] § 266 E 53).
8.4 Soweit der Kläger sein Begehren auf Irrtumsanfechtung stützt, kann bereits abschliessend Stellung genommen werden. Da die dreijährige Verjährungs-frist bei Anfechtung wegen Irrtums vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses läuft (RIS-Justiz RS0034419; Tades/Hopf/Kathrein/ Stabentheiner, ABGB37 [2009] § 1487 E 39) und der hier zu Grunde liegende Versicherungsvertrag im Jahr 2005 abgeschlossen wurde, war zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 24.8.2012 die Verjährungsfrist längst abgelaufen. Auch die vom Kläger behaupteten Vergleichsgespräche ab dem 7.3.2012 ändern nichts mehr am diesbezüglichen Fristablauf.
Die vom Kläger herangezogene Anspruchsgrundlage des Irrtums scheidet daher aus.
8.5.1 Hingegen gilt für die Anfechtung wegen Arglist die 30-jährige Verjährungsfrist (Dehn in KBB³ § 1487 Rz 3; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner aaO § 1487 E 43a; Rummel in Rummel³, § 870 Rz 9). Insoweit ist die seitens der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung von vorneherein nicht berechtigt.
8.5.2 Arglist iSd § 870 Abs 1 ABGB (~ § 870 öABGB) ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). Der Vertragsschliessende wird durch die Vor-spiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertrags-abschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist. Dabei kommt es massgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS-Justiz RS0014833 [T4, 5, 6, 7]; Rummel aaO, § 870 Rz 2 ff; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ IV, § 870 Rz 3 ff).
8.5.3 Der listig Irregeführte ist für die Voraussetzungen des § 870 ABGB behauptungs- und beweispflichtig. Beweispflicht besteht auch für die Ursächlichkeit des durch die Täuschung verursachten Irrtums (RIS-Justiz RS0014792 [T3, T6]; RS0103030; Apathy/Riedler aaO, § 870 Rz 5).
8.6 Sollte dem Kläger die Anfechtung wegen Arglist nicht gelingen und als einzige Anspruchsgrundlage Schadenersatz übrig bleiben, wird sich das Erstgericht auch mit der diesbezüglich erhobenen Einrede der Verjährung auseinanderzusetzen und konkrete Feststellungen zum Verjährungsbeginn zu treffen haben.
Gemäss Art 38 VersVG verjähren Forderungen aus einem Versicherungs-vertrag in fünf Jahren. Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist für eine Ent-schädigungsklage mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (LES 2009, 15; LES 1998, 246; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner aaO § 1489 E 59a). Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es also entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann (5 Ob 155/06i Zak 2006/542, 318). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen (2 Ob 241/06i ua). Die Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten darf nicht überspannt werden. Die Einholung eines Gutachtens wird in der Regel nicht verlangt (LES 2009, 15).
Vergleichsverhandlungen zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger - siehe dazu die Behauptungen des Klägers im Schriftsatz ON 4 Seite 11 - stellen nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist einen Hemmungsgrund eigener Art dar. Es handelt sich dabei nicht um eine Fortlaufshemmung, sondern um eine Ablaufs-hemmung; es wird daher nicht der Lauf der begonnenen Verjährungsfrist an sich gehemmt, sondern nur deren "Zu-Ende-Gehen". Werden daher Vergleichsver-handlungen bis an das Ende der Verjährungszeit oder darüber hinaus geführt, wird der Ablauf der Verjährungsfrist hinausgeschoben (LES 2001, 157).
Im fortgesetzten Verfahren werden daher auch zur Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitraum zwischen den Streitteilen Vergleichsverhandlungen geführt wurden, konkrete Feststellungen zu treffen sein.
8.7 Die Beweisaufnahme stellt die Hauptaufgabe der mündlichen Streitverhandlung dar und ist in diese integriert (Rechberger in Rechberger³ Vor § 266 Rz 29; Rechberger in Fasching/Konecny² III Vor § 266 Rz 1). Da es sich hier nicht um eine blosse Vervollständigung der Sachverhaltsgrundlage handelt, was grundsätzlich vom Berufungsgericht im Rahmen einer mündlichen Berufungs-verhandlung nachgeholt werden könnte, sondern um eine zu vielen Punkten notwendige und umfassende Ergänzung der Tatsachenfeststellungen, war eine Zurückverweisung an das Erstgericht vorzunehmen. Diese Vorgangsweise ist zum einen wegen der Einzelrichterbesetzung der ersten Instanz prozessökonomisch und zum anderen auch wegen der geringeren Honoraransätze nach RATV angezeigt (vgl OGH vom 5.1.2012, 06 CG.2010.115 ua).
8.8 Mit seinen weiteren Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Berufungs-verfahrens sowie zur Rechtsrüge wird der Kläger auf diese Entscheidung verwiesen.
Vaduz, am 27. September 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat