01 CG. 2012.379
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Zivilrechtssache der klagenden Partei A, ***, vertreten durch B, ***, wider die beklagte Partei C, ***, vertreten durch D, ***, wegen Zahlung und Schadenersatz EUR 15'000.00 (Streitwert: CHF 16'245.00 @ 1 EUR = 1,083 CHF per 05.08.2011) in Folge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 28.04.2015, ON 60, mit dem der Berufung der klagenden Partei Folge und der Berufung der beklagten Partei keine Folge gegeben und das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 05.12.2014, ON 49, dahingehend abgeändert wurde, dass der klagenden Partei ein Betrag von EUR 15'000.00 sA zugesprochen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit CHF 1'965.62 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
Die Klägerin tätigte Ende Juni 2004 eine Anlage bei der E Holding, wozu sie EUR 15'000.00 auf ein Konto dieser Anstalt bei der L-Bank AG einzahlte und ein am 04.07.2004 ausgestelltes "E-Hedge-Index-Zertifikat" mit der Nr. 0100219 erhielt.
Der Beklagte fungierte auch noch als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht der E*** AG (kurz: E AG) Mauren, über welche am selben Tag wie bei der E Holding der Konkurs eröffnet wurde.
Neben dem Beklagten fungierte bei beiden Gesellschaften G als Verwaltungsrat und auch als Geschäftsführer. Er beging Anfang September 2009 Suizid.
Die Klägerin macht mit ihrer auf Zahlung von EUR 15'000.00 sA gerichteten Klage geltend, die E Holding sei bereits zum Zeitpunkt der Einzahlung ihrer Anlage überschuldet gewesen. Für die E Holding sei weder eine Revisionsstelle bestellt noch seien Geschäftsbücher nach kaufmännischen Grundsätzen geführt worden. Die E Holding habe seit ihrer Gründung niemals Gewinne erwirtschaftet, sondern vielmehr als Finanzvehikel dafür gedient, Verbindlichkeiten der E AG zu decken. Neue Anlagen bei der E Holding seien dafür verwendet worden, um Altanlagen bei der E AG auszuzahlen. Hätte der Beklagte pflichtgemäss Konkursantrag gestellt, hätte die Klägerin mit der E Holding keinen Vertrag mehr geschlossen und keine Anlage mehr getätigt. Dem Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass die E Holding über keine Bewilligung als Anlagegesellschaft in Liechtenstein verfügt habe. Er hätte die gesamte Anlagetätigkeit der E Holding im Mai 2004 jederzeit problemlos stoppen können, wodurch er den Schaden der Klägerin vermeiden hätte können. Die deliktische Haftung des Beklagten ergebe sich daraus, dass er als Verwaltungsrat der E Holding nicht rechtzeitig die Konkurseröffnung beantragt habe und die im BankG zu Gunsten von Anlegern aufgestellten Vorschriften verletzt habe. Danach dürften juristische Personen, die nicht dem BankG unterstehen, keine Einlagen und andere rückzahlbare Gelder gewerbsmässig entgegennehmen. Zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit würden Banken und Wertpapierfirmen einer Bewilligung der Finanzmarktaufsicht bedürfen.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, dass die E Holding zum Zeitpunkt der Investition der Klägerin noch nicht überschuldet gewesen sei. Selbst wenn Vermögenswerte von der E Holding an die E AG überwiesen worden sein sollten, könnte daraus nicht automatisch eine Überschuldung der E Holding abgeleitet werden, da den Überweisungen an die E AG dann entsprechende Forderungen der E Holding gegen die AG gegenübergestanden wären. Selbst wenn die E Holding bereits im Juli 2004 überschuldet gewesen sei, sei dies für den Beklagten nicht erkennbar gewesen. Er sei von G getäuscht worden. Erst nach dem Tod des G habe sich eine mögliche Überschuldung der E Holding abgezeichnet.
Das FürstlicheLandgericht sprach den Beklagten schuldig, der Klägerin binnen 4 Wochen EUR 5'000.00 zuzüglich 5 % Zinsen pa 30.08.2011 zu bezahlen und wies das Mehrbegehren von EUR 10'000.00 sA ab.
4.1. Das Fürstliche Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
"G hatte das Aktienkapital der E AG inne. Auch die E Holding Anstalt wurde für G gegründet. Wirtschaftlich betrachtet war G Träger des Vermögens sowohl der E AG als auch der E Holding.
Die E AG verfügte über eine am 30.04.1998 ausgestellte Gewerbebewilligung, die den Zweck "Versicherungsmakler Tätigkeiten, Vermittlung von Finanzierungsberatungen" beinhaltete. Mit Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft vom 26.05.2000 wurde G als verantwortlicher Geschäftsherr der E AG auf Basis dieser Bewilligung genehmigt. In der Gewerbebewilligung war der Zweck in der Folge aufgrund des Erlasses des Versicherungsvermittlungsgesetzes vom 17.05.2006 eingeschränkt auf die "Vermittlung von Finanzierungsberatungen".
Als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsrecht wurde ab 28.12.1999 G bei der E AG eingetragen. Darüber hinaus war G Mitglied des Verwaltungsrates der E AG, wo er ab dem 24.02.1999 Einzelzeichnungsrecht hatte.
Die auf die Versicherungen bezogene Vermittlungstätigkeit der E AG wurde durch G ausgeführt. Neben der Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin übte die E AG hauptsächlich eine Anlagetätigkeit aus, die behördlich nicht bewilligt war. Zumindest ab 1999 bewarb G über die E*** GmbH in Feldkirch Zertifikate von so genannten E-Anteilen, die zumindest bis 2004 unter der Bezeichnung E-Index ausgegeben wurden. Danach wurde die Anlagetätigkeit über die E Holding unter der Bezeichnung E-Hedge-Index fortgeführt.
Die E Holding verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Bewilligung nach einem der Aufsicht und dem Vollzug der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) unterliegenden Spezialgesetz, insbesondere nicht nach dem Gesetz vom 25.11.2005 über die Vermögensverwaltung (VVG) sowie dem Gesetz vom 21.10.1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz).
Repräsentantin der E Holding war die I reg. Treuunternehmen (in der Folge kurz: ). Verwaltungsrat der I mit Einzelzeichnungsrecht ist C und war bis Oktober 2009 Edmund Freischer.
Die I war zuvor ab 10.03.2003 auch Repräsentantin der E AG.
Die Eintragung der E Holding erfolgte am 12.05.2004 mit dem Zweck "Anlage und Verwaltung des Anstaltsvermögens unter Ausschluss des Betriebes eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes sowie die Verteilung der Erträgnisse und der Gebrauch des Vermögens". G und waren hinsichtlich der Konti der E Holding bei der J-Bank sowie der der K-Bank in Vaduz, der L-Bank in Innsbruck, der M-Bank in Vaduz, der N-Bank in Bregenz und der O-Bank GmbH je einzeln unterschriftsberechtigt.
Die Geschäfte der E Holding wurden - wie schon ausgeführt - ebenso wie bei der E AG von G geführt. C hatte als Mitglied der Verwaltung mit der Geschäftsführung nichts zu tun. Auf Wunsch von G nahm C Einsitz in den Verwaltungsrat der E AG.
Anfang 2004 realisierte der Beklagte - ohne das volle Ausmass der Geschäfte zu kennen -, dass G über die E AG Anlagegeschäfte vorgenommen hatte. G erklärte C, dass er nur wenige Anlagegeschäfte mit guten Bekannten und Verwandten durchgeführt habe. C machte G darauf aufmerksam, dass die Durchführung von Anlagegeschäften in Liechtenstein bewilligungspflichtig ist. Darauf wies G dem Beklagten Gewerbebewilligungen aus Österreich und der Schweiz vor, und stellte in Aussicht, dass er für die Vornahme der Anlagegeschäfte (im Ausland) eine eigene Gesellschaft gründen werde. Er würde die schon getätigten Anlagen über die E AG auf die neu zu gründende Gesellschaft übertragen. G erklärte, dass er das Anlagegeschäft nur ganz privat mit bis zu 20 ihm nahestehenden Personen betreiben wolle. Zu diesem Zweck wurde dann aus Sicht des Beklagten von diesem die Gründung der E Holding durchgeführt.
Der Beklagte vertraute G und verliess sich darauf, dass dessen Aussagen stimmten und er seine Zusagen einhielt. Entgegen dieser Zusagen betrieb G sein Anlagegeschäft nach der Gründung der E-Holding ohne weitere Einschränkungen über die E Holding weiter. Vielmehr hatte G die E Holding gerade zu dem Zweck gründen lassen, um das von ihm betriebene Anlagegeschäft in Form eines "Schneeball-Systems" (Ausschüttung von Neuanlagen an die Kunden von Altanlagen samt versprochener, jedoch nie verdienter, Renditen im zweistelligen Ausmass an Kunden von Altanlagen der E AG bzw. später auch der E Holding) als (Schein-)Anlagesystem weiter aufrecht zu erhalten und neue Kunden unter Vortäuschung einer effektiven Anlagetätigkeit weiter generieren zu können. So wurden - entgegen den Zusagen des G gegenüber dem Beklagten - die bisher von der E AG vereinnahmten Anlagegelder bzw. Anlagen auch nicht auf die E Holding übertragen. Die E AG nahm weiterhin Auszahlungen von Anlagegeldern vor. Da ihre eigenen Gelder zur vollständigen Auszahlung nicht ausreichten, wurden die Anlagegelder, welche bei der E Holding eingingen, von Anfang an auch im grossen Umfang zur E AG weitertransferiert, um dort die Anleger im Sinne des bisherigen Schemas ausbezahlen zu können.
G legte C jeweils Vermögensstati betreffend die E Holding mit Listen deren Anlegern aus Österreich und der Schweiz vor, welche von G unterzeichnet wurden. C schenkte diesen Listen Glauben im Vertrauen auf die Integrität von G, der ihm dazu jeweils Bankauszüge vorlegte, aus welchen hervorging, dass die Vermögenswerte der E Holding angeblich die Verbindlichkeiten gegenüber den Anlegern weit überstiegen. Die Anlegerlisten im Anhang zu den Vermögensstati der E Holding wurden jeweils von G erstellt und dabei manipuliert.
In seinen Abschiedsbrief anlässlich seines Suizids hielt G fest: "Auch C wird Stress bekommen, obwohl er gar nichts dafür kann. Er hat von mir falsche Informationen bekommen. Alle mir nahestehenden Personen habe ich getäuscht und angelogen". Mit den "falschen Informationen" waren die fraglichen Anlegerlisten gemeint, die G jeweils C vorgelegt hatte.
Die E Holding verfügte über keine Buchhaltung. Die Zahlungsflüsse bei der E Holding müssen vielmehr aufgrund der Bankbelege rekonstruiert werden. Die Ein- und Auszahlungen bei der E Holding wären allerdings auch für einen Dritten erkennbar gewesen, doch bedurfte es dazu in Ermangelung einer Buchhaltung grösseren Aufwandes. Der Beklagte hätte bei entsprechender Kontrolle des G, insbesondere anhand der ihm zugänglichen Kontoauszüge jedenfalls feststellen können, dass die Berichte von G nicht richtig sind. Er hat aber Kontrollen sowohl bei der E AG, als auch bei der E Holding, unterlassen, weil er G voll vertraute.
An sich hatte der Beklagte auf allen massgebenden Konti, insbesondere auf denen, über die Ein- und Auszahlungen der bzw. an die Anleger erfolgten, sowohl bei der E AG als auch bei der E Holding Unterschriftsberechtigungen. Der Beklagte kümmerte sich aber weder um die Geschäfte der E AG noch der E Holding. Er war praktisch nur "auf dem Papier" Verwaltungsrat.
Es gab hinsichtlich der Anlageschäfte der E AG und der E Holding nie zugelassene Prospekte, keine Vorverträge, keine allgemeinen Geschäftsbedingungen, keine üblichen Jahresberichte, keine den Kunden vorgelegten Bilanzen und anderes. Über die Anlagegeschäfte wurde auch keine adäquate Buchhaltung geführt.
Der Beklagte realisierte erst nach dem Ableben von G das Ausmass und den Umfang der Anlagegeschäfte der E AG und der E Holding. G kannte natürlich das Ausmass - es ist zumindest von ca. 1'000 Anlegern bei der E AG und der E Holding auszugehen - und wusste er auch - dass "sein Anlagegeschäft" nur als Schneeball-System funktionierte. Er nahm dies in Kauf und tätigte über die E AG und die E Holding dennoch derartige "Anlageschäfte".
In den (offiziellen) Unterlagen der E AG deutete nichts darauf hin, dass die E AG noch anderer Geschäfte als die der Versicherungsvermittlung betrieb. Die Jahresrechnungen und Steuererklärungen ab 2002 wurden jeweils durch G gezeichnet. Obwohl der Beklagte Kenntnis von den massgebenden Konti der E AG hatte, über die die Anlagetätigkeit abgewickelt wurde, wurden diese Konti nicht in die förmliche Berichterstattung der E AG aufgenommen. Dies, obwohl die Revisionsberichte bzw. Revisionsvermerke auf der Jahresrechnung bis und mit Geschäftsjahr 2004 von C unter seinem Wirtschaftstreuhandbüro C gezeichnet wurden.
Die Ehegattin des Beklagten übergab G am 24. Oktober 2002 CHF 100'000.00 zur Veranlagung. Dies geschah mit der Massgabe, einen guten Zins dafür zu bekommen. G war damals schon als Anlagespezialist bekannt. Die Gattin des Beklagten erhielt ein E-Anlagezertifikat, welches in den Unterlagen abgelegt wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte davon Kenntnis hatte, sich aber zunächst nicht weiter darum kümmerte.
Die Anlagegeschäfte der E AG und der E Holding wurden weitgehend in Österreich durchgeführt und abgewickelt. Der Beklagte selbst hatte keine Kundenkontakte und hat auch nie Geld von Anlegern entgegengenommen.
Durch die Auszahlung der anvertrauten Anlagegelder zuzüglich nicht lukrierter Gewinne einerseits und durch die Annahme von Zahlungen der E Holding andererseits resultierte eine Unterdeckung der Konkursforderungen bei der E AG. Die von den Anlegern einbezahlten Gelder verschmolzen vollständig mit dem Vermögen der E AG. Eigene Anleger - bzw. Treuhandkonti - wurden nicht geführt und die Anlagegelder nicht getrennt vom Vermögen der E AG bzw. E Holding gehalten.
Im Konkurs der E AG wurden Forderungen im Umfang von umgerechnet ca. CHF 36'500'000.00 angemeldet. Auf diesen Betrag entfielen Forderungen im Umfang von ca. CHF 26'000'000.00 auf Anleger, ein Betrag von ca. CHF 10'000.000.00 wurde von der E Holding angemeldet und von anderen Gläubigern. Der Masseverwalter anerkannte Forderungen im Betrag von ca. CHF 18'330'000.00, wobei ca. CHF 8'240'000.00 auf Anleger, ein Betrag von rund CHF 10'000'000.00 auf die E Holding und ein Betrag von rund CHF 22'000.00 auf andere Gläubiger entfielen.
Auch im Konkursverfahren der E Holding meldeten zahlreiche Gläubiger ihre Forderungen an. Insgesamt handelte es sich um Forderungsanmeldungen im Betrag von umgerechnet rund CHF 22'000'000.00, wobei vom Masseverwalter rund CHF 14'000'000.00 anerkannt wurden.
Die von der E AG bei Auflösung der Anteile eines Anlegers erfolgte Rückzahlung umfasste nicht nur den ursprünglichen Anlagebetrag, sondern auch einen Gewinn gemäss der im E-Index-Chart ausgewiesenen (fiktiven) Performance. Ebenso erfolgte bei der E Holding Auszahlungen des Anlagebetrages samt einem gemäss dem E-Hedge-Index-Chart ausgewiesenen (fiktiven) Performance-Wert.
Bei Einzahlung der Anlagegelder nahmen die E AG bzw. E Holding ein Aktien-Agio in der Höhe von 0 bis 10% vor.
Eine (ex-)post durchzuführende Überprüfung der Überschuldung bzw. Zahlungsfähigkeit der E AG zum Zeitpunkt 01.01.2004 unterliegt der Problematik, dass keine offizielle Buchhaltung der Anlagegeschäfte vorlag. In der "offiziellen" Bilanz der E AG erschienen - wie schon ausgeführt - lediglich die Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung auf. Teilweise lassen sich für den massgeblichen Stichtag Forderungen gegen die E AG bezüglich der Feststellung der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit erst nach Einschätzung der Liquidität, somit deren Einbringlichkeit, beurteilen bzw. berücksichtigen. So erscheint hinsichtlich mehrerer Konten die Werthaltigkeit fraglich und würde sich bei deren Bewertung mit 00 eine Unterdeckung von rund CHF 2'000'000.00 ergeben. Es kann aber nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass diese Positionen bei einer ex-ante Beurteilung zum damaligen Zeitpunkt von einem Dritten als wertlos erkannt worden wären. Bei Nichtberücksichtigung dieser Positionen ergibt eine zahlenmässige Gegenüberstellung der Aktiv- und Passivwerte der E AG zum Stichtag 01.01.2004 dennoch eine Unterdeckung in Höhe von CHF 489'151.12.
Auch die Beurteilung der Liquiditätslage der E AG zum 01.01.2004 ist bei einer (ex-post-)Prüfung diverser Konten nicht eindeutig nachvollziehbar und damit nicht bewertbar. Die Gesamtsumme der möglichen liquiden Mitteln ergibt mit Stichtag 01.01.2004 rein rechnerisch ein Guthaben von rund CHF 8'837'371.91, dem Verbindlichkeiten in Höhe von CHF 9'331'954.39 gegenüberstehen. Damit ergibt sich jedenfalls rechnerisch eine Unterdeckung der E AG zum 01.01.2004 betreffend die Liquidität in Höhe von rund CHF 494'000.00, das eine liquiditätsmässige Unterdeckung von rund 5.3% ergibt.
Eine Erfolgsrechnung der E AG zum damaligen Stichtag lässt sich mangels verwertbarer Unterlagen nicht vornehmen, lediglich feststellen, dass positive Ergebnisse nicht erwirtschaftet wurden.
Eine isolierte Betrachtung des vermögensrechtlichen Status der E Holding Anstalt zum Stichtag 29. Juni 2004 vor Einzahlung der Klägerin ergibt einen positiven Saldo von CHF 18'534.00. Mangels hinreichend nachvollziehbarer Unterlagen bezüglich Transfers bestimmter Kundengelder zwischen der E AG und der E Holding im Umfang von CHF 68'109.74 lässt sich nämlich nicht feststellen, dass bereits zum Stichtag 29. Juni 2004 eine Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der E Holding vorlag.
Für G waren die E AG und die E Holding eine wirtschaftliche Einheit und ging es ihm bei den juristisch getrennt zu beurteilenden Gesellschaften immer um ein einheitliches Geschäftsmodell, um das von ihm angelegte "Schneeball-System" betreiben zu können. Aus Sicht des G handelte es sich somit bei der E AG und der E Holding um ein einheitliches "E-System", für welches bereits vor und zum Zeitpunkt der Gründung der E Holding keine positive (wirtschaftliche) Fortbestehungsprognose gegeben werden kann. Die Wiederherstellung eines ausgeglichenen Vermögensstandes wäre selbst bei einer ordnungsgemässen Geschäftsgebarung spätestens ab 01.01.2004 nicht mehr möglich gewesen. Allerdings ging es G gar nicht um eine fortgesetzte redliche wirtschaftliche Gebarung.
Von dem Täuschungs- und Schädigungsvorsatz des G bei Gründung der E Holding hatte der Beklagte keine Kenntnis. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte selbst bei Einsicht in die Konten der E AG und der E Holding eine Überschuldung der E AG mit 01.01.2004 bzw. der E Holding unter Bedachtnahme auf die negative Fortführungsprognose mit 29.06.2004 hätte erkennen können.
Der Beklagte sah damals vor Gründung der E Holding die von G unter der Bezeichnung "E-*** AG Information Service Betreuung " ausgestellten, im Wesentlichen vom Erscheinungsbild her den dann über die E Holding ausgestellten "E-Hedge-Index" entsprechenden, Beteiligungen an der E AG, wonach ein bestimmter Anleger nach Leistung eines Geldbetrages eine bestimmte Nummer eines "E-Index" erworben hatte, wodurch dem Inhaber dieses "Wertpapiers eine gewisse Anzahl von "E-Anteile" zum Kurs eines bestimmten Eurobetrages bestätigt wurde und er damit eine entsprechende Forderung gegenüber der E AG erworben hatte. Schon allein aus dem Erscheinungsbild und der Ausgabenummer des "Wertpapieres" wäre für den Beklagten erkennbar gewesen, dass G damit eine gewerbsmässige Tätigkeit in einem grösseren Umfang bei der E AG durchgeführt hatte. Der Beklagte wusste, dass G die E Holding für eine Anlagetätigkeit benötigte. Der Beklagte wusste, dass es für die Verwaltung fremder Anlagegelder über die E AG und/oder E Holding einer Bewilligung der Finanzmarktaufsicht aufgrund der bankenrechtlichen Bestimmungen bedurfte. Er wusste, dass auch die E Holding einer solchen Bewilligung bedurft hätte, wenn Anlagegelder - sei es auf inländischen oder ausländischen Bankkonten - zugeflossen wären. Er wusste, dass beide Gesellschaften nicht über solche Bewilligungen verfügten. Hätte die Klägerin gewusst, dass die E Holding nicht über die für eine Anlagetätigkeit erforderliche Bewilligung der Finanzmarktaufsicht verfügte, so hätte sie nicht in den E-Hedge-Index der E Holding investiert und kein Geld einbezahlt.
Hätte der Beklagte bei Gründung der E Holding in die Kontenbewegungen der E AG Einsicht genommen, so hätte er auch bei entsprechender Prüfung erkennen können, dass das Hauptgeschäft der E AG in der Vornahme von in Liechtenstein mangels einer entsprechenden Bewilligung unzulässigen Anlagegeschäften bestand und mangels entsprechender Veranlagung der eingenommenen Kundengelder die den Anlegern versprochenen Renditen real nicht erwirtschaftet werden.
Spätestens per Ende 2005, als sich die Verbindlichkeiten der E AG gegenüber der E Holding aufgrund der Verschiebung der Vermögenswerte von der E Holding an die E AG bereits auf rund CHF 2'000'000'00 beliefen, wäre für den Beklagten bei Überprüfung der Konten der E Holding bzw. der E AG auch die formale Überschuldung der E Holding erkennbar gewesen. Es kann aber nicht festgestellt werden, welchen Mehrbetrag die Klägerin hätte erzielen können, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt für die E Holding der Konkursantrag eingebracht worden wäre. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, welche Konkursquote die Klägerin im vorliegenden, noch anhängigen Konkursverfahren der E Holding zu erwarten hat."
4.2. Das Fürstliche Landgericht würdigte diesen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht wie folgt:
Bei isolierter Betrachtung der E Holding und allein nach ihrer wirtschaftlichen Situation zum Zeitpunkt der Einbringung der Anlagegelder der Klägerin am 29.06.2004 habe zu diesem Zeitpunkt noch keine Überschuldung der E Holding bestanden, die den Beklagten zur Stellung eines Konkursantrags verpflichtet hätte.
Stelle man allerdings darauf ab, dass die E Holding von G ausschliesslich zum Zweck der Aufrechterhaltung des von ihm schon über die E AG betriebenen "Schneeballsystems" gegründet worden sei, sei für die E Holding von Anfang keine positive Fortführungsprognose vorgelegen. Wirtschaftlich sei ein Insolvenzfall vorgelegen. Zum Zeitpunkt der Gründung der E Holding sei bei der E AG schon eine formelle Überschuldung vorgelegen.
Dem Beklagten sei zwar die Schädigungsabsicht des G nicht bekannt gewesen. Der innere Vorsatz des G sei beiden Gesellschaften zuzurechnen, weshalb beide Gesellschaften nicht isoliert voneinander betrachtet werden könnten. Die Klägerin sei ungeachtet der formal zum Zeitpunkt ihrer Einzahlung am 29.06.2004 noch nicht vorgelegenen Überschuldung dennoch als Neugläubigerin der E Holding zu sehen.
Allerdings könne dem Beklagten die Erkennbarkeit dieses Status der Klägerin zum Zeitpunkt der Einzahlung der Veranlagungsgelder der Klägerin nicht als Verletzung der Pflicht zur Konkursanmeldung zugerechnet werden.
Aus dem Fehlen einer Konzession für ein Anlagegeschäft könne nicht unmittelbar auf einen finanziellen Notstand des Unternehmens geschlossen werden.
Der Beklagte als Verwaltungsrat der E Holding, der überdies auch Verwaltungsrat der E AG gewesen sei, habe sich nicht auf eine blosse Strohmannfunktion beschränken dürfen. Schutzzweck des Pflichtenkatalogs und der Verantwortlichkeit von Verwaltungsräten sei primär, den zweckwidrigen Abfluss der einer Verbandsperson zugekommenen Geldmittel hintan zu halten. Selbst bei vorgenommener Geschäftsverteilung habe den Beklagten eine Verpflichtung zur stichprobenmässigen Beaufsichtigung des G getroffen. Es liege eine ungewöhnliche und auffallende Sorglosigkeit im vorliegenden Fall seitens des Beklagten vor. Der Beklagte hätte Bedenken gegen die Korrektheit und Seriosität des G haben müssen. Er habe gewusst, dass es weder bei der E AG noch bei E Holding für Anlagetätigkeiten Prospekte oder sonstige Vertragsformulare für Anlagetätigkeiten gegeben habe. Aufgrund der E-Zertifikate hätten beim Beklagten Alarmglocken schrillen müssen und habe er auch im Zusammenhang mit und vor der Gründung der E Holding einer Überprüfung der Tätigkeit des G bei der E AG vornehmen müssen. Dann habe er jedenfalls erkennen können, dass G das Anlagegeschäft bei der E AG praktisch als Hauptgeschäft geführt habe, womit er auch jegliche Zuflüsse zu E Holding im Hinblick auf eine unzulässige Anlagetätigkeit als Verwaltungsrat habe überprüfen müssen. Dadurch, dass er dies nicht getan habe, habe er ein Schutzgesetz übertreten, welches die Interessen der Anleger schützen solle, weshalb er die Beweispflicht und Beweislast zu tragen habe, dass der Klägerin ungeachtet der Übertretung des Schutzgesetzes derselbe Schaden entstanden wäre. Eine derartige Behauptung sei von der beklagten Partei gar nicht aufgestellt worden.
Nach den Grundsätzen der differenzierten Solidarität könne bei der Haftung von mehreren Verwaltungsräten einer Gesellschaft gegenüber geschädigten Gläubigern der Beklagte nicht für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden. Die differenzierte Solidarität habe zur Folge, dass der Umfang der Ersatzpflicht eines solidarisch Haftenden sowohl im Aussen-, als auch im Innenverhältnis individuell bestimmt werde. Der Haftpflichtige könne geltend machen, dass G der Hauptverantwortliche für den der Klägerin entstandenen Schaden gewesen sei. Dem Beklagten sei eine Fahrlässigkeit vorzuwerfen und werde die Mitverschuldensquote mit einem Drittel bemessen. Der Beklagte sei daher zum Ersatz von CHF 5'000.00 sA zu verpflichten gewesen. Das Mehrbegehren sei abzuweisen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründete das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
5.1. Das BankG habe den Schutz der Gläubiger von Banken und Finanzgesellschaften sowie die Sicherung des Vertrauens in das liechtensteinische Geld- und Kreditwesen bezweckt. Ihm seien Banken und Finanzgesellschaften unterstanden (Art 2 Abs 1). Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz als Bank unterstanden seien, hätten keine Einlagen und andere rückzahlbare Gelder gewerbsmässig entgegennehmen dürfen (Art 3 Abs 1). Auch das IUG habe den Schutz der Anleger bezweckt. Der Beklagte hätte eine Bewilligung nach dem BankG oder als Treuhandgesellschaft nach dem TrHG oder als Anlagefonds/Anlagegesellschaft nach dem IUG beantragen und sicherstellen müssen, dass keine Anlegergelder auf den Konten der E Holding, bei welchen er nach den getroffenen Feststellungen durchwegs einzeln unterschriftsberechtigt gewesen sei, einlangen würden.
Der Beklagte habe nicht auf die Zusicherungen des G vertrauen dürfen, sondern hätte die Konten regelmässig überprüfen müssen. Dann hätte er den Eingang über EUR 15'000.00 seitens der Klägerin Ende Juni 2004 feststellen und die Rücküberweisung veranlassen müssen. Die Gewerbsmässigkeit bzw Geschäftsmässigkeit habe seitens des Beklagten keineswegs ausgeschlossen werden können, sei doch auch das Verwalten von Geldern für gute Bekannte und Verwandte bzw "ganz privat" für bis zu 20 Personen mit Aufwendungen verbunden.
5.2. Es handle sich beim BankG, beim IUG und auch beim TrHG unzweifelhaft um Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB zu Gunsten von Anlegern. Der Beklagte hafte daher der Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen ex delicto direkt für den Schaden, den er ihr als organschaftlicher Vertreter der E Holding durch eine eigene schuldhafte Verletzung eben dieser Schutzgesetze zugefügt habe. Der Nichtabschluss des Konkursverfahrens stehe der Fälligkeit der Ersatzforderung nicht entgegen. Der Beklagte könne bei Erfüllung seiner Schadenersatzpflicht die Abtretung der Entgeltforderung von der Klägerin verlangen. Das angefochtene Urteil sei im Sinne einer vollständigen Klagsstattgebung abzuändern gewesen.
Zusammengefasst bringt die Revision des Beklagten vor:
6.1. Der Schaden würde auch eingetreten sein, wenn der Beklagte eine Bewilligung eingeholt hätte. G hätte die Angelegenheit einfach über die E GmbH in Feldkirch oder über die E AG abgewickelt. Durch Überwachung der Konten hätte der Beklagte den Schaden der Klägerin nicht verhindern können. Eine Einzahlung auf ein Konto der E Holding sei gar nicht festgestellt. Die Klägerin habe sogar in ihrer Aussage erklärt, dass sie den Betrag dem G von der E Feldkirch zur Veranlagung übergeben habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dem Beklagten hier vorgeworfen werde, dass er durch die Überwachung der Konten die Anlegerin schützen und den Schaden hätte verhindern können. Die Klägerin habe den Betrag am 29.06.2004 bar G von der E Feldkirch übergeben. Wann und auf welchem Konto dieser Betrag einbezahlt worden sei, gehe aus den Feststellungen nicht hervor. Es mangle an Kausalität, der Schaden wäre auch dann entstanden, wenn der Beklagte die Konten überwacht hätte. Es würden Feststellungen zur Art der Einzahlung bzw Übergabe des Betrages durch die Klägerin fehlen. Ob der Betrag überhaupt auf einem Konto der E Holding einbezahlt worden sei, wäre eine relevante Feststellung dahingehend, ob der Beklagte sich überhaupt von der Entgegennahme der Anlage Kenntnis habe verschaffen können.
6.2. G habe nach den Feststellungen das Anlagegeschäft über die E AG und nicht über die E Holding abgewickelt. Es könne sich also auch um die E GmbH in Feldkirch handeln.
6.3. Es fehle an einer Schutzgesetzverletzung, ebenso an einer gewerbsmässigen bzw geschäftsmässigen Anlagetätigkeit und somit an einer Rechtswidrigkeit für eine Haftung ex delicto. Es wäre eine Feststellung dazu zu treffen gewesen, wann genau der Beklagte Zertifikate zu Gesicht bekommen habe und in Bezug auf welche E Firmen und zudem, welchen Eindruck er von diesen Zertifikaten gehabt habe.
6.4. Es fehle an einem Verschulden. Es sei dem Beklagten in der kurzen Zeit von 6 Wochen nach der Gründung der E Holding nicht möglich gewesen, die Tätigkeit zu überblicken und eine allfällig benötigte Bewilligung zu beantragen. In der Regel seien Gelder der Anleger G oder anderen Personen in Österreich bar übergeben worden. Jedenfalls liege kein Vorsatz sondern höchstens Fahrlässigkeit vor. Dieser Grad des Verschuldens sei auch beim Haftungsumfang zu berücksichtigen.
6.5. Die Klägerin treffe ein grosses Selbstverschulden, da sie offensichtlich ohne weitere Überprüfung des Geschäftsmodells und der Versprechungen von G Geld bei der E Holding angelegt habe. Die versprochenen hohen Renditen seien unrealistisch gewesen. Die Klägerin müsse sich ein überwiegendes Mitverschulden anrechnen lassen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung der Klägerin aus:
7.1. Es wäre nicht zur Gründung der E Holding Anstalt gekommen, wenn der Revisionswerber - als mit der Gründung beauftragter, sachverständiger Treuhänder und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat - die entsprechenden Bewilligungsanträge gestellt hätte, weil eine solche Bewilligung nie hätte erlangt werden können. Der Beklagte habe durch sein Verhalten (Unterlassen) sämtliche Kontrollmechanismen über Jahre hinweg völlig ausgehebelt. Er habe die "Anlagetätigkeiten" des G über Jahre gedeckt, in vollem Bewusstsein, die erforderlichen Bewilligungen nicht eingeholt.
7.2. Der Beklagte habe die E Holding Anstalt gegründet, er sei einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der E AG gewesen. Der Revisionswerber habe sich nicht bloss abgefunden, dass keinerlei Bewilligungen für das Anlagegeschäft vorgelegen seien (bedingter Vorsatz), er sei sich auch dessen völlig bewusst gewesen (Wissentlichkeit). Mehr an Vorsatz sei nicht möglich, leichte Fahrlässigkeit stehe in völligem Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt. Hinsichtlich der wesentlichen Sachverhaltselemente habe er nach den Feststellungen vorsätzlich gehandelt bzw unterlassen und hafte unmittelbar und solidarisch mit G.
7.3. Eine differenzierte Solidarität sei im Bereich der unübertragbaren Kernaufgaben eines Verwaltungsrats (Art 716 a OR) nicht möglich. Der Pflichtenkatalog der Art 182 ff PGR gelte stets für alle Verwaltungsratsmitglieder, völlig unabhängig davon, ob sie mit der Geschäftsführung betraut seien oder nicht. Die differenzierte Solidarität komme lediglich bei delegierbaren Aufgaben des Verwaltungsrats zum Tragen.
7.4. Der Beklagte hätte bei Wahrnehmung seiner Kernaufgaben (Kardinalspflichten) als Verwaltungsrat das System E sofort stoppen müssen bzw in dieser Form die E Holding gar nicht gründen dürfen.
7.5. Wenn keine Anhaltspunkte für Unredlichkeit bestanden hätten, aus der Sicht der Anlegerin also kein Grund zu besonderen Bedenken oder Misstrauen gegeben gewesen sei, so sei ihr ein Sorgfaltsverstoss auch nicht zuzurechnen. Der Revisionswerber habe Anhaltspunkte bis jetzt nicht einmal behauptet und auch nicht bewiesen.
8.1. Die Rechtsrüge geht bei Bekämpfung der von den Untergerichten bejahten Kausalität des Unterlassens des Beklagten nicht vom festgestellten Sachverhalt aus: Wenn behauptet wird, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Betrag am 29.06.2004 "bar G" übergeben habe und nicht festgestellt sei, wann und auf welchem Konto dieser Betrag einbezahlt worden sei, so trifft dies nach den untergerichtlichen Feststellungen nicht zu: Die Feststellungen, an die der Fürstliche Oberste Gerichtshof gebunden ist, ergeben, dass die Klägerin Ende Juni 2004 eine Anlage bei der E Holding tätigte, "wozu sie EUR 15'000.00 auf ein Konto dieser Anstalt bei der L-Bank AG einzahlte" und hiefür ein "E-Hedge-Index-Zertifikat" erhielt. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Bargeldübergabe vorliege, die es dem Beklagten nach seiner Meinung erschwert hätte, den Zahlungseingang zu kontrollieren oder darauf zu reagieren.
Darüber hinaus ist festgestellt, dass die Ein- und Auszahlungen bei der E Holding auch für einen Dritten erkennbar waren, daher auch für den Beklagten. Dieser hatte aber jegliche Kontrolle unterlassen. Der festgestellte Sachverhalt vermag daher die rechtliche Schlussfolgerung des Beklagten, dass auch bei Kontrolle der Konten durch ihn der Schaden ohnehin entstanden wäre, nicht zu tragen. An der von der Revision bezweifelten Kausalität des Unterlassens des Beklagten besteht daher kein Zweifel. Dessen Handlungspflicht als Organ der E Holding wäre - wie noch auszuführen ist - durch Kontrolle der Zahlungseingänge und Rücküberweisung der unzulässigen Geldanlage an die Klägerin auch zumutbar zu erfüllen gewesen.
Weitere Feststellungen zur Art der Einzahlung bzw Übergabe des Betrages durch die Klägerin und dazu, ob der Betrag, welchen die Klägerin übergeben habe, überhaupt auf ein Konto der E Holding einbezahlt wurde, bedurfte es angesichts der oben zitierten klaren Feststellungen der Untergerichte nicht. Sekundäre Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
8.2. DieJudikatur zur Organhaftung
8.2.1. Die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs zur Haftung von Organen von Verbandspersonen geht auf die eingehend begründete Entscheidung LES 2001, 41 zurück. Diese Judikatur wurde durch die darauf aufbauende Verantwortlichkeitsjudikatur der folgenden Jahre gefestigt (zu dieser Rechtsprechung vgl StGH vom 02.03.2004, StGH 2003/35, 57 f). An den in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden Grundsätzen ist nach wie vor festzuhalten:
8.2.2. Die Verantwortlichkeitsbestimmungen des PGR unterscheiden zwischen dem der Verbandsperson einerseits und dem einem Gläubiger andererseits unmittelbar (direkt, primär) zugefügten Schaden.
Unter der Marginalrubrik "H. Verantwortlichkeit I. Bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellten Verbandspersonen 1. Art des Verschuldens usw" normiert die Bestimmung des Art 218 Abs 1 PGR, dass die Organe einer Gesellschaft mit Persönlichkeit und der ihnen gleichgestellten Verbandspersonen für den von ihnen verursachten Schaden der Verbandsperson gegenüber haften, wenn sie ihn absichtlich oder fahrlässig verschuldet haben. Art 223 PGR normiert unter dem Titel "Anspruch der Gläubiger" in Abs 1: "Sind die Gläubiger der Gesellschaft geschädigt, so können sie, wenn die Gesellschaft keinen Anspruch besitzt, verlangen, dass der ihnen zugefügte Schaden ihnen direkt ersetzt werde. Gem Art 223 Abs 3 PGR steht den Gläubigern gegen die Verletzung "der zum Schutze der Gläubiger aufgestellten Vorschriften" ausserdem ein Anspruch auf Unterlassung zu. Für den Fall einer "absichtlichen Schädigung der Gesellschaft" können gem Art 223 Abs 2 PGR die einzelnen Gläubiger Ersatz des der Gesellschaft zugefügten Schadens zu Gunsten der Gesellschaft verlangen, wenn über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden ist und die Konkursmasse auf die Geltendmachung des Anspruchs verzichtet oder denselben trotz Aufforderungen binnen Monatsfrist nicht geltend macht.
8.2.3. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in der Leitentscheidung vom 10.01.2001, 3 C 69/96, LES 2001, 41, ausgehend von dieser Bestimmung festgehalten, dass der Gläubiger der Gesellschaft gem Art 223 Abs 1 PGR nur Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, den ihn ein Verantwortlicher "unmittelbar (direkt) zugefügt hat, ohne dass die Gesellschaft dabei geschädigt worden ist." Nur in diesem Sinne könne Art 223 Abs 1 PGR nach seinem eindeutigen Wortlaut unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte insbesondere der Entwürfe hiezu sowie seiner Anlehnung an das schweizerische Vorbild verstanden werden (vgl Seeger, Die Verantwortlichkeit gem Art 218 bis 228 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes [1987] 129 f).
8.2.4. In dieser eine Organhaftung wegen Insolvenzverschleppung betreffenden Entscheidung wurde der Schaden der Gläubiger, den diese durch die Konkursverschleppung erleiden, und zwar sowohl jener der sog Altgläubiger (Quotenschaden), wie auch jener der Neugläubiger (Vertrauensschaden), als unmittelbarer (direkter) Schaden der Gläubiger iS des Art 223 Abs 1 PGR qualifiziert.
Die langjährige Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, nach der ein den Gläubigern durch eine Konkursverschleppung erwachsener Schade ein solcher der Gesellschaft sei und deren Schadenersatzanspruch im Wege einer - im Gesetz gar nicht enthaltenen - Legalzession auf die Konkursgläubiger übergehe, wurde mit dieser Entscheidung (LES 2001, 41) aufgegeben (LES 1980/81,129; LES 1990, 197 f ua).
8.2.5. In der Folge hielt der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.05.2004, 9 CG.2001.74, LES 2005, 321, an dieser Verantwortlichkeitsjudikatur (LES 2001, 41) fest. Auch in dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, dass gem Art 223 Abs 1 PGR Gläubiger der Gesellschaft dann ihren Schaden vom Organ verlangen können, wenn sie unmittelbar geschädigt sind und die Gesellschaft keinen Anspruch besitzt. Die Bestimmung des Art 223 Abs 1 PGR räume den Gläubigern nur einen Anspruch auf Ersatz der ihnen unmittelbar (direkt) zugefügten Schäden ein. Voraussetzung dafür ist ein im Vermögen des Gläubigers eingetretener Schaden, der dem Gläubiger vom Organ der Gesellschaft iS des zu fordernden persönlichen und sachlichen Rechtswidrigkeitszusammenhangs zugefügt worden ist (LES 2001, 41 [insb 54 f]; LES 2005, 321). Zur Qualifikation des Insolvenzgläubigers als "unmittelbar geschädigt" verwies diese E ausdrücklich auf die oben dargestellte E 3 C 69/96, LES 2001, 41, wonach im Falle einer Konkursverschleppung nicht die insolvente Gesellschaft, sondern die Gläubiger unmittelbar geschädigt werden und deshalb über einen eigenen Verantwortlichkeitsanspruch gegenüber dem Organ verfügen. Die Frage, wer unmittelbar geschädigt ist, sei ausschliesslich an den Zeitpunkt der Schadenszufügung anzuknüpfen.
8.2.6. Auch in der Entscheidung 4 CG.2000.265 vom 07.04.2005 wurde an die Grundsatzentscheidung LES 2001, 41 angeknüpft und unter Hinweis ua auf die Art 218 Abs 1, 222 Abs 1, 223 Abs 1 und 226 PGR dargelegt, dass der Gläubiger einer Verbandsperson nur dann einen eigenen Schadenersatzanspruch gegen das Organ hat, wenn er durch dieses unmittelbar geschädigt wurde.
8.2.7. In seiner Entscheidung vom 09.05.2014, 03 CG.2012.429 hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof wiederum an die seit LES 2001, 41 ständige Rechtsprechung angeknüpft, wonach zwischen dem einer Verbandsperson einerseits und dem einem Gläubiger andererseits unmittelbar (direkt, primär) zugefügten Schaden zu unterscheiden sei und der Gläubiger einer Verbandsperson gemäss Art 223 Abs 1 PGR nur dann Anspruch auf Ersatz jenes Schadens habe, den ihm der Schädiger unmittelbar (direkt) zugefügt habe, ohne dass die Gesellschaft dabei geschädigt worden sei (LES 2001, 41 LS 1e). Gemäss der seit der LES 2001, 41 ständigen Rechtsprechung mache die Verursachung eines Vermögensschadens nur dann ersatzpflichtig, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung vertraglicher Pflichten, aus der Verletzung eines absoluten Rechts, aus der Übertretung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB oder aus einem sittenwidrigen Verhalten des Schädigers im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB (= § 1295 Abs 2 öABGB) ableiten lässt (vgl RIS-Justiz RS0022813; RS0022462 ua).
8.2.8. Zusammenfassend kann aufgrund dieser Übersicht über die Verantwortlichkeitsrechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs der vergangenen Jahre festgehalten werden: Art 223 Abs 1 PGR räumt einem unmittelbar geschädigten Gläubiger den Anspruch auf Ersatz des ihm direkt zugefügten Schadens ein. Die Bestimmung hat nur den unmittelbaren (direkten) Schaden des Gläubigers im Auge, wenn durch die rechtswidrige Handlung oder Unterlassung des Organs die Gesellschaft nicht geschädigt wurde ("ohne dass die Gesellschaft dabei geschädigt worden ist": LES 2001, 41). Der unmittelbare (direkte) Schaden wurde bei den in der Judikatur behandelten Insolvenzverschleppungsschäden sowohl bei Altgläubigern hinsichtlich ihres Quotenschadens wie auch bei Neugläubigern hinsichtlich ihres Vertrauensschadens bejaht. Überdies steht diese Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass rechtswidrig auch eine Übertretung eines Schutzgesetzes gem § 1311 ABGB durch das Organ der Verbandsperson ist.
8.3. Unmittelbarkeit des Schadens
8.3.1. Dass der Klägerin dadurch, dass die von ihr an die E Holding überwiesenen € 15'000,-- nicht zurücküberwiesen wurden, unmittelbar ein Schaden im Sinne des Art 223 Abs 1 PGR erwachsen ist, unterliegt keinem Zweifel. Nicht die Gesellschaft, die das Geld erhalten hat, wurde geschädigt, sondern die Klägerin, die das Geld nicht mehr zurückerhalten hat, ist Geschädigte. Die Gesellschaft bzw ihre Insolvenzmasse kann hieraus einen Ersatzanspruch nicht geltend machen. Ebenso wie der Fürstliche Oberste Gerichtshof in den oben dargestellten Entscheidungen zur Insolvenzverschleppungshaftung des Organs der Verbandsperson die unmittelbare Schädigung sowohl der Altgläubiger wie auch der Neugläubiger bejahte, die ihrerseits "unmittelbare" Schäden durch den gänzlichen Entgeltausfall bzw die Quotenverminderung durch Verschleppung der Insolvenzeröffnung erleiden, so hat die Klägerin durch die Nichtrückzahlung des streitgegenständlichen Betrags, den sie als "Anlage" der E-Holding überwiesen hat, "unmittelbar" einen Schaden erlitten. Die Klägerin ist, wie schon das Erstgericht zutreffend angenommen hat, mit einem "Neugläubiger" der schon bisher judizierten Insolvenzverschleppungshaftung vergleichbar, sodass sie als "unmittelbar" Geschädigte auch Anspruch auf den Vertrauensschaden hat.
8.3.2. Ergänzend ist hiezu die Auffassung des schweizerischen Bundesgerichts zur Unmittelbarkeit des Schadens darzustellen. Das schweizerischen Bundesgericht steht auf dem Standpunkt, dass ein unmittelbarer Schaden eines Gläubigers dann vorliegt, wenn das Verhalten eines Organs "Pflichten verletzt, welche diesem gegenüber dem betreffenden Gläubiger persönlich obliegen" und überdies, wenn das Verhalten des Organs gegen Bestimmungen verstösst, welche ausschliesslich dem Schutz der Gläubiger dienen (BGE 122 III 176 E 7; vgl LES 2001,41). Dies ist hier, wie im Einzelnen zur Verletzung der hier massgeblichen Schutzgesetze BankG und IUG im Folgenden noch auszuführen ist, zu bejahen, so dass die vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof in seiner seit LES 2001, 41 vertretenen Meinung zur Unmittelbarkeit der beim Gläubiger einer Verbandsperson eintretenden Schäden auch mit der schweizerischen Rechtsprechung übereinstimmt.
8.4. Schutzgesetzverletzung
8.4.1. Die Klägerin stützt ihre Forderung darauf, dass sie am 29.06.2004 eine Anlage in die E Holding gemacht habe, in dem diese bereits überschuldet gewesen sei und der Beklagte sei (mit-)verantwortlich, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Konkursantrag gestellt worden sei. Zum anderen machte die Klägerin geltend, dass der Beklagte Schutzgesetze verletzt habe, indem er nicht rechtzeitig den Konkurs angemeldet habe, ihm die Anlagetätigkeit bekannt gewesen sei und auch auf das Nichtvorhandensein einer Bewilligung. Die Untergerichte konnten den für eine Insolvenzverschleppungshaftung erforderlichen Eintritt des Insolvenzgrundes zum Zeitpunkt der Einzahlung Ende Juni 2004 nicht feststellen. Eine Insolvenzverschleppungshaftung kommt daher im gegenständlichen Fall nicht in Frage. Zu überprüfen blieb die Haftung des Beklagten aufgrund Verstoßes gegen die Bestimmungen des IUG und des BankG, welche das Berufungsgericht bejaht hat.
8.4.2. Was die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten betrifft, so ist zunächst auf die Bestimmung des § 1311 ABGB zu verweisen: § 1311 Satz 2 Fall 2 ABGB regelt die Haftung bei Verletzung von Schutzgesetzen: Schutzgesetze sind konkrete Verhaltensvorschriften, die ein Verhalten schon wegen seiner abstrakten Gefährlichkeit verbieten (Karollus, Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung [1992] 92 f; Karner in KBB4 § 1311 Rz 3). Unter Schutzgesetz ist jede Rechtsvorschrift, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgt zu verstehen (öOGH 2 Ob 310/01 d ZVR 2003/25 ua). Die Bedeutung dieser Regelung liegt darin, dass sie Schadenersatzansprüche für reine Vermögensschäden auch dann gewährt, wenn weder vertragliche Pflichten noch absolut geschützte Rechtsgüter verletzt wurden und wenn das Verhalten des Schädigers auch nicht als sittenwidrig qualifiziert werden kann (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II2 [1984] 101; Schacherreiter in Kletecka/Schauer [Hrsg], ABGB-ON § 1311 Rz 5). 8.4.3. Bei der Prüfung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs ist daher auf den sachlichen Schutzbereich der einzelnen Verbotsnorm abzustellen. Es müssen Schäden eingetreten sein, welche die übertretene Norm aufgrund ihrer ratio verhindern wollte bzw denen das Gesetz, sei es auch nur nebenher, vorzubeugen versuchte (Normzweck, Schutzzweck der Norm). Entscheidend hiefür sind daher die durch eine Norm geschützten Interessen. Der Schutzzweck der Norm ist durch teleologische Auslegung zu ermitteln.
8.4.3. Im Jahr 2004 war geltende Rechtslage das BankG (Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Finanzgesellschaften [Bankengesetz] LGBl 1992/108 idF LGBl 2003/110, die Novellierung mit LGBl 2004/33 war bloss technischer Natur). Nach dessen - mit "Zweck" überschriebenen Art 1 war programmatisch statuiert: "Dieses Gesetz umschreibt die Organisation und die Geschäfte und bezweckt den Schutz der Gläubiger von Banken und Finanzgesellschaften sowie die Sicherung des Vertrauens in das liechtensteinische Geld- und Kreditwesen." Nach seinem persönlichen Geltungsbereich unterstanden diesem Gesetz Banken und Finanzgesellschaften (Art 2 Abs 1). Als Banken waren Unternehmen anzusehen, die gewerbsmässig ua Einlagen und andere rückzahlbare Gelder annehmen, sodass natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz als Bank unterstanden, keine Einlagen und andere rückzahlbare Gelder gewerbsmässig entgegennehmen durften (Art 3 Abs 1). Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz als Bank unterstehen, durften nach der Bestimmung des Art 3 Abs 1 Satz 2 BankG keine Einlagen und andere rückzahlbaren Gelder gewerbsmässig entgegennehmen.
8.4.4. Auch das IUG vom 3.5.1996 (LGBl 1996/89 idF LGBl 2000/279), welches die Erteilung einer Bewilligung als Anlagefonds oder als Anlagegesellschaft ermöglichte (Art 3 Abs 1), bezweckte nach seinem Art 1 Abs 1 ausdrücklich den Schutz der Anleger: "Dieses Gesetz umschreibt die Organisation und die Geschäfte von Investmentunternehmen und bezweckt den Schutz der Anleger sowie die Sicherung des Vertrauens in das liechtensteinische Geld- und Kreditwesen." Art 36 statuierte eine Konzessionspflicht, nach der Investmentunternehmen zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit eine Konzession der Regierung benötigten.
Demgemäß statuierte das IUG 1996 auch strenge Haftungsbestimmungen für die Verletzung seiner Bestimmungen durch Organe des Investmentunternehmens: Gem Art 61 Abs 1 IUG 1996 haftete, wer als Verwaltung eines Investmentunternehmens, Depotbank, Zahlstelle, Revisor, Schätzungsexperte, Liquidator oder Sachwalter eines Investmentunternehmens seine Pflichten verletzt, den Anlegern für den daraus entstandenen Schaden. Die Haftung war gem Art 62 IUG bei mehreren Schädigern insoweit mit den anderen solidarisch, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
8.4.5. Schliesslich war es aufgrund einer Bewilligung nach dem TrHG (LGBl 1993/42 idF LGBl 2003/22) möglich, geschäftsmässig die Anlageberatung und die Vermögensverwaltung auszuüben (Art 7 Abs 1 lit c), wozu nach dessen III. Hauptstück ("Besondere Vorschriften für Vermögensverwalter") ua Kundengelder bloss auf ausdrücklich und in für Dritte erkennbarer Weise als Treuhandkonten bezeichneten Bankkonten deponiert werden durften (Art 15 TrHG).
8.4.6. Nachdem die Finanzmarktaufsicht erst mit LGBl 2004/175 mit Wirksamkeit vom 01.01.2005 errichtet wurde, wären Bewilligungen nach dem BankG und nach dem IUG von der Regierung (Art 32 Abs 2 BankG; Art 51 Abs 1 IUG) und nach dem TrHG vom Amt für Finanzdienstleistungen (LGBl 1999/91) einzuholen gewesen.
8.4.7. Die nach diesen Gesetzen einzuholenden Bewilligungen für Anlagegeschäfte dienten daher nach dem klaren Schutzzweck dem Schutz der Gläubiger, insbesondere der Anleger und der Sicherung des Vertrauens in das liechtensteinische Geld- und Kreditwesen. Wer Anlegergeschäfte betreibt, ohne die erforderlichen Genehmigungen einzuholen, handelte daher rechtswidrig im Hinblick auf den klar zum Ausdruck kommenden Schutzzweck dieser Bestimmungen im Sinne des § 1311 ABGB. Gerade solche Schäden, wie sie die Klägerin erlitten hat, sollten verhindert werden.
8.4.8. Als Verwaltungsrat hätte der Beklagte daher sicherstellen müssen, dass keine Anlegergelder auf den Konten der E Holding, bei welchen er nach den getroffenen Feststellungen durchwegs einzeln unterschriftsberechtigt war, einlangen bzw dort einlangende Anlagegelder wieder rücküberwiesen werden. Eine regelmässige Kontenüberprüfung wäre dem Beklagten unter diesem und dem Aspekt seiner Kenntnis über die bisherigen Geschäfte des G und dessen weitere geschäftlichen Absichten durchaus zumutbar gewesen. Der Beklagte wusste über die Notwendigkeit der Bewilligung für eine Anlagetätigkeit der E AG und auch der E Holding in Liechtenstein, welche allerdings bei beiden Gesellschaften nicht vorlag. Vor Erteilung einer diesbezüglichen Bewilligung durch die Finanzmarktaufsicht durfte die E Holding aber keine Anlagetätigkeit betreiben und Fremdgelder, wie es sich bei der von der Klägerin zum Erwerb eines E-Hedge-Index geleisteten Klagsbetrag gehandelt hatte, nicht entgegennehmen.
8.4.9. Schon das Erstgericht hat darauf hingewiesen, dass der Beklagte selbst bei einer vorgenommenen Geschäftsverteilung zwischen zwei Verwaltungsräten zumindest zur stichprobenmässigen Beaufsichtigung des G verpflichtet gewesen wäre. Er hätte sich über die Tätigkeit und die Vorkommnisse im (vermeintlichen) Geschäftsbereich des G Gewissheit verschaffen und sich im vorliegenden Fall selbst einschalten müssen, um nicht ersatzpflichtig zu werden. Diese Möglichkeit hätte auch im gegenständlichen Fall durchaus bestanden (vgl GesRZ 1978, 36). Dadurch, dass der Beklagte dies nicht getan hat, hat er ein Schutzgesetz übertreten, das gerade die Interessen der Anleger schützen sollte und war sein Verhalten daher objektiv sorgfaltswidrig. Dass der Klägerin ungeachtet der Übertretung dieser Schutzgesetze ohnehin derselbe Schaden entstanden wäre, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Im Übrigen wurde auch festgestellt, dass die Klägerin ihr Geld nicht in die E Holding veranlagt hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass die E Holding für eine Anlagetätigkeit nicht die erforderliche Bewilligung der Finanzmarktaufsicht besass.
8.4.10. Als Verwaltungsrat der E Holding hätte der Beklagte daher die Rücküberweisung des eingezahlten Betrages an die Klägerin veranlassen müssen. Das Verhalten des Beklagten verstiess gegen das BankG und das IUG und war daher rechtswidrig, weil er als Verwaltungsrat zu einer gesetzmässigen Geschäftstätigkeit verhalten war. Als das primär zur ordentlichen und gewissenhaften Leitung des Unternehmens der Verbandsperson zuständige Organ muss der Verwaltungsrat dafür sorgen, dass sich die Gesellschaft im Aussenverhältnis rechtmässig verhält (LES 2002, 109). Dies hat der Beklagte unterlassen.
8.5. Zu den weiteren Revisionsausführungen
8.5.1. Die Revision stellt sich gegen die Annahme einer Rechtswidrigkeit des Unterlassens des Beklagten. Es könne aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die E Holding zur Fortführung des Anlagegeschäfts gegründet wurde. Dies sei bloss aus heutiger Sicht klar. G habe das Anlagegeschäft über die E AG und nicht über die E Holding abgewickelt.
8.5.2. Diese Ausführungen gehen aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus: Bereits Anfang 2004 realisierte der Beklagte, dass G über die E AG Anlagegeschäfte vorgenommen hatte. Er wies G darauf hin, dass Anlagegeschäfte in Liechtenstein bewilligungspflichtig sind. G meinte, dass er das Anlagegeschäft nur ganz privat mit bis zu zwanzig ihm nahestehenden Personen betreiben wolle. "Zu diesem Zweck wurde dann aus Sicht des Beklagten von diesem die Gründung der E Holding durchgeführt."
8.5.3. Angesichts dieser Feststellungen steht aber fest, dass dem Beklagten zumindest zweierlei klar war: Zum einen, dass G ohne erforderliche Genehmigungen schon über die E AG Anlagegeschäfte vorgenommen hatte, und anderseits, dass er die E Holding mit dem Zweck gründete, um die Anlagegeschäfte weiter über diese durchzuführen. Daher waren für den Beklagten schon sehr erhebliche Gründe gegeben, G nicht allein schalten und walten zu lassen, sondern zumindest durch Kontrolle der Konten der E Holding zu prüfen, ob unzulässige Anlagegeschäfte über die E Holding vorgenommen werden. Die blosse Zusage des G reichte hierfür nicht aus, weil der Beklagte als Verwaltungsrat auch die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen hatte, zumal G schon durch seine bisherigen genehmigungslosen Geschäfte insoweit nicht verlässlich erscheinen konnte. Allerdings verliess sich der Beklagte auf die Zusagen des G, der entgegen seiner Zusagen das Anlagegeschäft nach der Gründung der E Holding ohne weitere Einschränkungen über die E Holding weiter betrieb.
8.5.4. Der Beklagte war Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht der E Holding (und fungierte auch als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht der E AG). Als solcher war er bereits aufgrund seiner Handlungspflichten als Verwaltungsrat verhalten, darauf zu achten, dass nur solche Geschäfte getätigt werden, zu denen die E Holding auch die entsprechenden Genehmigungen hatte. Der Verwaltungsrat einer kommerziell tätigen Verbandsperson ist ohnehin verpflichtet, ein zeitgemäss modernes Rechnungswesen einzurichten und dieses so zu organisieren, dass ihm die Übersicht über die Betriebsabläufe und die tatsächliche wirtschaftliche und finanzielle Situation ermöglicht wird. Sieht sich der Verwaltungsrat auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten dazu nicht in der Lage, hat er seine Funktion bei sonstiger Haftung sofort niederzulegen (LES 2006, 205).
8.5.5. Im konkreten Fall musste daher der Beklagte aufgrund seiner Kenntnis von der bisherigen und beabsichtigten Tätigkeit des G die geeigneten Vorkehrungen treffen, dass keine Anlagegeschäfte über die E Holding getätigt werden. Das blosse Vertrauen auf die Zusagen des G konnte den Beklagten nicht von der Erfüllung seiner Verpflichtungen als Verwaltungsrat loszählen.
8.5.6. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat zur Beurteilung von Handlungspflichten eines Verwaltungsrates mehrfach auf die Business Judgement Rule verwiesen (vgl OGH 10 CG.2004.358 ua). Verwaltungsorgane handeln demnach nicht pflichtwidrig, wenn sie auf einer angemessenen Informationsgrundlage, frei von Interessenkonflikten und in gutem Glauben, dass ihre Entscheidung im besten Interesse des zu verwaltenden Vermögens sind, getroffen werden. Dabei ist eine Beurteilung ex ante einzunehmen (vgl 10 CG.2004.358; 10 HG.2003.17; 01 CG.2006.276; LES 2009, 45 ua).
8.5.7. Ausgehend hievon kann dem Beklagten aber bereits im Hinblick auf seine Stellung als Verwaltungsrat der E Holding nicht zugebilligt werden, er habe "auf einer angemessenen Informationsgrundlage" die Kontrolle der Konten der E Holding unterlassen. Das blosse Vertrauen auf G dahingehend, dass dessen Aussagen stimmten und er seine Zusagen einhielt, war jedenfalls nicht ausreichend. Ganz abgesehen davon wäre es dem Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung bei der E Holding zu überprüfen und bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer solchen jedenfalls eine Anlage von Geldern, so auch die Anlage der Gelder der Klägerin, zu unterbinden bzw sollten sie dennoch geschehen sein, die Gelder zurück zu überweisen.
8.5.8. Dass zum Zeitpunkt der Einzahlung der Klägerin die E Holding gerade einmal 6 Wochen gegründet war, vermag weder an der Kausalität noch am Verschulden des Beklagten etwas zu ändern: Der Beklagte war Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht der E Holding und war damit nicht nur verpflichtet, sondern auch in der Lage, Einzahlungen aus dem unzulässigen Anlagegeschäft zu verhindern bzw rückgängig zu machen. Abgesehen davon hatte er zum Zeitpunkt der Einzahlung der Klägerin bereits realisiert, dass G - der dies Anfang 2004 dem Beklagten in Aussicht gestellt hatte - eine eigene Gesellschaft (E Holding) deshalb gründen liess, um die bereits mit der E AG (ohne Genehmigungen) getätigten Anlagegeschäfte auf die E Holding zu übertragen. Schon deshalb musste der Beklagte die Gebarung des G auf den Konten der E Holding genau überwachen.
8.5.9. Die Revision bestreitet überdies, dass eine gewerbsmässige bzw geschäftsmässige Entgegennahme von Geldern vorgelegen sei. Mangels einer solchen könne nicht von einer Schutzgesetzverletzung ausgegangen werden, sodass es an einer Rechtswidrigkeit wegen Haftung ex delicto fehle.
8.5.10. Dem ist zu erwidern: Nach den getroffenen Feststellungen war die Gewerbsmässigkeit bzw Geschäftsmässigkeit der Anlagetätigkeit des G nicht bloss bereits bei der E AG, sondern auch bei der E Holding gegeben, welche die Tätigkeit der E AG fortführte. Nach der Gründung der E-Holding führte G sein Anlagegeschäft "ohne weitere Einschränkungen über die E Holding weiter". G hat die E Holding gerade zu dem Zweck gründen lassen, um das von ihm betriebene Anlagegeschäft in Form eines "Schneeball-Systems" weiter aufrecht zu erhalten und neue Kunden unter Vortäuschung einer effektiven Anlagetätigkeit weiter generieren zu können. Damit sind diese Voraussetzungen als erfüllt anzusehen: Als geschäftsmässige Tätigkeit hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof im Hinblick auf Art 180a PGR schon eine Gründungstätigkeit des Inhabers einer Bewilligung dann bejaht, wenn in gewinnstrebender Absicht gehandelt wird. Eine gewinnstrebende Absicht ist jedenfalls dann gegeben, wenn Geschäfte in einer Art und Weise abgeschlossen werden, welche die Möglichkeit der Erzielung eines Gewinns offen lassen, wobei es unerheblich ist, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wurde (LES 2011, 80).
Die Gewerbsmässigkeit (Art 3 Abs 1 BankG) und Geschäftsmässigkeit (Art 7 Abs 1 TrHG) der Tätigkeit des G ist im vorliegenden Fall daher zu bejahen und musste dem Beklagten auch bekannt sein. Zunächst kann schon aufgrund der immensen und vom Masseverwalter anerkannten Passiven in den beiden Konkursen (allein aus Anlegerschäden CHF 8,2 Mio; CHF 10 Mio zugunsten E Holding), nicht ernstlich an dieser Qualifikation der Geschäftstätigkeit des G zweifeln lassen. Hinzu kommt, dass G die E Holding deshalb gründen liess, um die mit der E AG getätigten Anlagegeschäfte auf die E Holding zu übertragen und das Anlagegeschäft fortzuführen. Daher besteht an der rechtlichen Qualifikation der Gewerbs- bzw Geschäftsmässigkeit der Tätigkeit des G für die E Holding kein Zweifel.
8.5.11. Eine Feststellung dazu, wann genau der Beklagte Zertifikate zu Gesicht bekommen habe und in Bezug auf welche E Firma bzw welchen Eindruck er von diesen Zertifikaten hatte, bedurfte es zur Feststellung dieser Tatbestandsmerkmale nicht.
8.5.12. Die Revision rügt, das Fürstliche Obergericht habe keine Unterscheidung zwischen den Verschuldensformen vorgenommen und spreche lediglich von einer schuldhaften Verletzung von Schutzgesetzen. Der Beklagte habe nicht schuldhaft gehandelt. Innerhalb der kurzen Zeit von sechs Wochen nach Gründung der E Holding sei es ihm gar nicht möglich gewesen, in sechs Wochen nach der Gründung der E Holding die Tätigkeit zu überblicken und eine allfällig benötigte Bewilligung zu beantragen. Selbst wenn man von einem schuldhaften Verhalten ausgehen wollte, liege jedenfalls kein Vorsatz, sondern Fahrlässigkeit vor, welcher Grad des Verschuldens auch beim Haftungsumfang zu berücksichtigen sei.
8.5.13. Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte die genehmigungslosen Anlagegeschäfte des G bei der E AG bereits seit Anfang 2004 kannte und deshalb G darauf hinwies, dass die Anlagegeschäfte in Liechtenstein bewilligungspflichtig seien. Im Zusammenhang mit der Gründung der E Holding, welche die Anlagegeschäfte fortführen sollte, wäre der Beklagte aber als Verwaltungsrat dazu verhalten gewesen, vor einer Erteilung der erforderlichen Bewilligungfür diese Anlagegeschäfte Anlagegelder nicht entgegen zu nehmen bzw Überweisungen auf dem Konto sicherzustellen bzw zurück zu überweisen. Der Beklagte wusste ja, dass G entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Anlagegeschäfte betrieb und diese Tätigkeit auch fortzusetzen beabsichtigte. Als Verwaltungsrat der E Holding wäre er aber im Hinblick auf die Bewilligungspflicht und die gläubigerschützenden Zwecke des BankG und des IUG verhalten gewesen, Schäden von Anlegern abzuhalten und - wie ausgeführt - einlangende Gelder sicherzustellen und zurück zu überweisen. Dies hat der Beklagte nicht unternommen. Es geht daher gar nicht darum, ob der Beklagte seinerseits innerhalb kurzer Zeit nach Gründung der E Holding die Erteilung dieser Bewilligung bewirken konnte, sondern darum, dass er, solange die erforderlichen Bewilligungen nicht vorlagen, Geldanlagen als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der E Holding nicht entgegennehmen durfte. Damit liegt ein grobes Verschulden des Beklagten vor.
8.5.14. Mit den Ausführungen lt Pkt 6. seiner Revision spricht der Beklagte (offensichtlich) auch die Frage der einer differenzierten Solidarität an. Diese kommt ihm aber nicht zugute: Die solidarische Haftung des Beklagten gründet auf Art 226 Abs 2 PGR. Die solidarische Verantwortlichkeit mehrerer Organe beruht auf chRezeptionsgrundlage. Nach schweizerischem Recht ist zwischen der absoluten (echten) und der differenzierten (unechten) Solidarität zu unterscheiden. Die sog. differenzierte Solidarität bedeutet, dass der Umfang der Ersatzpflicht von (solidarisch) verantwortlichen Personen dann individuell bestimmt und entsprechend reduziert wird, wenn sein Verschulden gegenüber jenem des Mitorgans extrem in den Untergrund tritt (LES 2010, 73).
Nachdem in der Unterlassung des Beklagten eine grobe Fahrlässigkeit zu erblicken ist, vermag eine Reduktion seiner Haftung nach den Grundsätzen der differenzierten Solidarität nicht Platz zu greifen. Daher kann auch nicht gesagt werden, dass das Verhalten des Beklagten gegenüber G in den Hintergrund tritt bzw sein Verschulden als gering erscheinen lässt oder mildert. Dass nach den Feststellungen der Beklagte von den Täuschungs- und Schädigungsvorsatz des G bei Gründung der E Holding keine Kenntnis hatte, ändert daran nichts. Der Beklagte hat seine Verpflichtungen als Verwaltungsrat gröblich vernachlässigt. Es wäre ihm aus dem Erscheinungsbild allein und der Ausgabennummer des "Wertpapieres" erkennbar gewesen, dass G damit eine gewerbsmässige Tätigkeit in einem grösseren Umfang bei der E AG durchgeführt hatte. Er wusste auch, dass es für die Verwaltung fremde Anlagegelder über die E AG und/oder E Holding einer Bewilligung der Finanzmarktaufsicht aufgrund der bankenrechtlichen Bestimmungen bedurfte. Er wusste überdies, dass beide Gesellschaften über solche Bewilligungen nicht verfügten. Damit liegt aber ein grobes Verschulden des Beklagten vor. Er konnte als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat den Schaden der Klägerin verhindern, hätte er das Geld der Klägerin zurück überwiesen. Für eine Bejahung einer differenzierten Solidarität fehlt es daher an den Voraussetzungen.
8.5.15 Für ein Mitverschulden der Klägerin liegen keinerlei Anhaltspunkte vor: Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden. Ein Mitverschulden des Anlegers wurde vom öOGH erst dann bejaht, wenn der Kunde selbst auf dem Anlagesektor hervorragende Kenntnis besitzt und ihm daher die Unrichtigkeit einer Anlageberatung hätte auffallen müssen (RIS-Justiz RS0102779). Anhaltspunkte für Unredlichkeiten hatte die Klägerin nicht. Feststellungen dazu, dass der Klägerin eine Unredlichkeit oder ein besonders gewagtes Geschäft hätte auffallen müssen, wurden nicht getroffen. Der Mitverschuldenseinwand geht daher ins Leere. Die Behauptungen in der Revision entbehren einer Feststellungsbasis.
Der Revision des Beklagten war daher keine Folge zu geben.
Der Beklagte hat der obsiegenden Klägerin gem § 41, 50 ZPO die tarifmässig verzeichneten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.