01 CG. 2012.49
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat und dem Vorsitz des Präsidenten ZZZ* und die OberstrichterIn YYY*, XXX*, WWW* und VVV*, ferner im Beisein der Schriftführerin UUU*, in der Rechtssache der klagenden Partei A***. vertreten durch B***, wider die beklagte Partei C***, vertreten D***, wegen CHF 50.000,00 s.A., infolge Revision und Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 08.11.2012, 01 CG.2012.49, ON 29, mit dem der Berufung der beklagten Partei vom 30.08.2012, ON 19, gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 01.08.2012, ON 18, keine Folge gegeben und die Berufung wegen Nichtigkeit mit Beschluss verworfen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin zu Handen ihrer Vertretung binnen vier Wochen die mit CHF 2.136,25 bestimmten Kosten des Revisionsrekurs- und Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Mit Beschluss vom 30.01.2012 wurde der beklagten Partei aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.12.2010, 08 CG.2009.106-40, gegen die klagende Partei
I.
zur Erwirkung der Einsicht in die bei der Gründung der A*** geltenden Statuten, Beistatuten und Errichtungsurkunden, in die derzeit in Kraft stehenden Statuten und Beistatuten der A*** sowie aller Urkunden, durch welche die Statuten und Beistatuten der A*** in irgendeiner Weise abgeändert wurden, und
zur Erwirkung der Rechnungslegung über das Vermögen und die Vermögenserträge sowie allfälliger Verluste der A*** und Bekanntgabe aller bisher erfolgten Vermögenstransaktionen der A*** inklusive deren Rechtsgründe, all ihrer Vermögenswerte inklusive Beteiligungen an anderen Rechtsträgern
die Exekution bewilligt und der verpflichteten Partei aufgetragen, binnen zwei Wochen
zu 1. Kopien der oben unter Punkt I.1. genannten Urkunden an die betreibende Partei auszufolgen und
zu 2. der betreibenden Partei unter Vorlage der entsprechenden Dokumente und Verzeichnisse und allfällig vorhandener Buchhaltungen und Erfolgsrechnungen, alle bisher erfolgten Vermögenstransaktionen der A*** inklusive deren Rechtsgründe, all ihre Vermögenswerte inklusive Beteiligungen an anderen Rechtsträgern bekannt zu geben;
sonst wird gegen die verpflichtete Partei auf Antrag der betreibenden Partei eine Geldstrafe von CHF 1.000,00 verhängt werden.
II.
Zur Erwirkung der Leistung eines Eides dahingehend, dass die oben unter Punkt I.1. genannten, noch auszufolgenden Urkunden vollständig sind und mit den Originalen übereinstimmen und dass die gemäss oben Punkt I.2. zu machenden (Rechnungslegung-)Angaben vollständig und richtig sind
die Exekution bewilligt und E***, als in Liechtenstein wohnhaftes Mitglied des Stiftungsrates der verpflichteten Partei aufgetragen, längstens binnen zwei Wochen nach Vornahme der oben zu Punkt I.1. und 2. Genannten, geschuldeten Handlungen einen Eid dahingehend zu leisten, dass die unter Punkt I.1. genannten, noch vorzulegenden Urkunden vollständig sind und mit den Originalen übereinstimmen und die gemäß Punkt I.2. zu machenden Angaben vollständig und richtig sind;
sonst wird gegen E*** auf Antrag der betreibenden Parteien eine Geldstrafe von CHF 1.000,00 verhängt werden.
III.
zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von CHF 10.887,53 Kosten des Verfahrens zu 08 CG.2009.106.
sowie der Kosten des Exekutionsantrages iHv CHF 683,75
die Exekution durch Pfändung Schätzung und Verkauf der in der Gewahrsame der verpflichteten Partei befindlichen beweglichen Sachen jeder Art einschliesslich der in Art 218 EO angeführten Wertpapiere bewilligt.
Über Antrag der Klägerin vom 14.02.2012 wurde mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 27.02.2012 das Exekutionsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die im gegenständlichen Verfahren am 14.02.2012 eingebrachte exekutionsrechtliche Klage aufgeschoben.
Mit der vorliegenden Klage stellte die Klägerin das Hauptbegehren, die der beklagten Partei mit Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.10.2010 zuerkannten Ansprüche für erloschen zu erklären und die bewilligte Exekution einzustellen, in eventu das Begehren, die bewilligte Exekution zur Hereinbringung der Ansprüche lt. Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.12.2010 für unzulässig zu erklären. Gegen die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs habe sie eine Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein eingebracht, worauf dieser der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt habe. In der Folge habe die Klägerin ihre Individualbeschwerde zurückgezogen, da sie mit dem Beklagten am 05.04./01.06.2011 einen Vergleich geschlossen habe. In diesem Vergleich "convenzione risolutiva" sei vereinbart worden, dass sämtliche Streitigkeiten zwischen den Streitteilen gütlich beigelegt würden. Der Beklagte habe sich insbesondere auch verpflichtet, auf weitere Exekutionsschritte aufgrund des Urteils des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.12.2010 zu verzichten.
Die nunmehr vom Beklagten eingeleiteten Exekutionsschritte würden jedenfalls diesem rechtsgültig geschlossenen Vergleich widersprechen und seien rechtswidrig. Das Klagebegehren stütze sich auf die §§ 18, 19 EO.
Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen und wendet im Wesentlichen ein, dass am 05.05./01.06.2011 kein rechtsgültiger Vergleich zwischen den Parteien geschlossen worden sei. Der Beklagte habe am 11.04.2011 seinen Rechtsanwalt Fin Lugano angerufen und diesem ausdrücklich erklärt, dass er den Vergleich nicht schliessen wolle. Er habe F am Telefon instruiert, den von ihm zuvor unterfertigten Vergleich der Klägerin nicht zur Gegenzeichnung vorzulegen. Hiezu habe F*** auch eingewilligt. Dieser habe dann weisungswidrig und in Interessenkollision im Zusammenwirken mit der Klägerin den Vergleichsentwurf an die Klägerin weitergeleitet. Zu diesem Zeitpunkt sei aber klar gewesen, dass die beklagte Partei keinen Vergleichsabschlusswillen (mehr) gehabt habe. Es bestehe also der "starke Verdacht, dass F*** in schädigender Absicht" zu Lasten des Beklagten mit der Klägerin gemeinsam gehandelt habe. Ausserdem bestritt der Beklagte die Echtheit des von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Vergleichs.
Schließlich beantragte er, dass ausgesprochen werden möge, dass kein Vergleich zwischen den Parteien abgeschlossen wurde, in eventu ua aus Gründen der Unbestimmbarkeit, Sittenwidrigkeit und/oder Sittenrechtswidrigkeit der zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleich ganz oder teilweise nichtig bzw. unwirksam sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Hauptbegehren abgewiesen, hingegen dem Eventualbegehren Folge gegeben und die mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 30.01.2012 zu 08 EX.2012.398 der beklagten Partei gegen die Klägerin bewilligte Exekution aufgrund des rechtskräftigen vollstreckbaren Urteils des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.12.2010, 08 CG.2009.106-40, für unzulässig erklärt und die beklagte Partei schuldig erkannt, der klagenden Partei binnen vier Wochen die mit CHF 5.172,50 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen. In dieselbe Entscheidung nahm das Erstgericht - unbekämpft - den Beschluss auf, wonach die von der beklagten Partei erhobenen Feststellungsbegehren abgewiesen werden.
5.1. Es traf folgende Feststellungen:
"Gegen das dem Begehren der beklagten Partei stattgebende Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 03.12.2010 hat die beklagte Partei am 14.01.2011 eine Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein eingebracht und zugleich den Antrag gestellt, der Individualbeschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Staatsgerichtshof erkannte der Individualbeschwerde mit Beschluss vom 20.01.2011 aufschiebende Wirkung zu.
Am 05.04.2011 unterfertigte der Beklagte die Beilegungsvereinbarung "convenzione risolutiva", die von seinem Tessiner Rechtsvertreter Avv. F*** mit dem Rechtsvertreter der Klägerin im Tessin ausgehandelt worden war. Aus dieser Beilegungsvereinbarung ist hervorzuheben:
"BEILEGUNGSVEREINBARUNG
Zwischen
C***
einerseits
und
A***
andererseits.
Vorausgeschickt wird:
dass der Rechtsanwalt von C*** Einsicht in das Original des Zusatzstatuts der A*** vom 25. Oktober 2006 nehmen konnte, indem insbesondere Herr C*** zusammen mit anderen Personen, auf einen Anteil von 40 % der auf das Stiftungsvermögen angewachsenen Erträge beschränkt, als Zweitbegünstigter (nach der Stifterin und Erstbegünstigten) angegeben ist. [...]
dass C*** im Fürstentum Liechtenstein ein Gerichtsverfahren angestrengt hat, um eine Kopie des Zusatzstatuts von A*** vom 25. Oktober 2006 zu erhalten, in dem die Namen allfälliger sonstiger dritter Begünstigter nicht verborgen sind,
dass A*** gegen diese Forderung Einspruch erhoben hat,
dass die zuständigen Gerichte das Recht von C***, im Zusatzstatut darauf Zugriff zu bekommen, bestätigt haben: dennoch ist derzeit ein Revisionsbegehren anhängig, wodurch die Übermittlung dieses Dokuments vorübergehend ausgesetzt worden ist,
dass die Parteien beabsichtigten, hiermit sämtliche Streitigkeiten, die sie betreffen könnten, gütlich und endgültig beizulegen.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien:
BEILEGUNGSVEREINBARUNG
Die oben stehende Präambel ist integrierender Bestandteil und wesentliche Bedingung der Vereinbarung.
C*** erklärt, dass er endgültig darauf verzichtet, direkt oder indirekt eine Kopie des Zusatzstatuts von A*** vom 25. Oktober 2006, in dem die Namen weiterer dritter Begünstigter nicht verborgen sind, zu fordern, sowie dass er unwiderruflich darauf verzichtet, von allfälligen Rechten Gebrauch zu machen, die in vergangenen oder künftigen Entscheiden von Gerichten in Liechtenstein festgestellt worden sind bzw. festgestellt werden.
C*** erklärt unwiderruflich, dass er auf jede weitere gerichtliche Handlung oder Streitsache verzichtet, die darauf abzielt:
die Gültigkeit der A*** anzufechten, die er hiermit in jeder Hinsicht als gültige juristische Person anerkennt
das bereits erwähnte Zusatzstatut von A*** anzufechten.
Die A*** wiederum erklärt, dass sie C*** rückwirkend in seine ursprüngliche Position als Zweitbegünstigten, so wie im Zusatzstatut vom 25. Oktober 2006 angeführt und in der oben stehenden Präambel erwähnt, wieder einsetzt. [...]
Zeitgleich mit der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung legt A*** einen Bericht über die Vermögensstruktur und die angewachsenen Erträge von A*** und von G*** vor, wobei alle Rechte zur Geheimhaltung der Identität sonstiger Begünstigter vorbehalten werden. A*** schüttet in Zukunft die Erträge in Übereinstimmung mit dem Zusatzstatut ohne irgendwelche Einwendungen bzw. Vorbehalte aus.
A*** überweist innerhalb einer Woche ab der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung auf das Kundenkonto von F*** den Betrag, der aus der heute demselben übermittelten Berechnung hervorgeht. [...]
A*** verpflichtet sich, das anhängige Revisionsbegehren zurückzuziehen.
Die vorliegende Vereinbarung wird in einem Original unterzeichnet, das bei den Akten von A*** an der Adressse, die aus dem Öffentlichkeitsregister von Liechtenstein hervorgeht, hinterlegt wird. Die Parteien haben kein Recht auf die Entnahme einer Fotokopie, sofern dies nicht einhellig vereinbart wird. C*** oder einer von diesem dazu befugten Person wird das Recht eingeräumt, zum ausschliesslichen Zweck der Einsichtnahme auf das Dokument zuzugreifen. [...]"
Die Beilegungsvereinbarung wurde zunächst im Original durch den Beklagten am 05.04.2011 unterfertigt, welche dem Rechtsvertreter der Klägerin im Tessin im Original weitergeleitet und von diesem dann der Klägerin eingescannt als Anhang zu einem Email weitergeleitet wurde. Die so eingescannte und weitergeleitete Druckversion des Originals wurde schliesslich von der Klägerin im Original unterfertigt. Dadurch ergeben sich auch die Unterfertigungsdaten "05.04./01.06.2011".
Daraufhin zog die Klägerin am 01.07.2011 ihre Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurück.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin vor Unterfertigung der Beilegungsvereinbarung mitgeteilt wurde, dass der Beklagte die von ihm unterfertigte Beilegungsvereinbarung nicht (mehr) abschliessen würde bzw. wolle. Insbesondere kann auch nicht festgestellt werden, dass F*** in Absprache mit der Klägerin die vom Beklagten unterfertigte Beilegungsvereinbarung trotz gegenteiliger Weisung des Beklagten an diese zur Unterfertigung weitergeleitet hätte."
5.2. Ausgehend von diesen Feststellungen erachtete das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht, dass aufgrund des zwischen den Streitteilen geschlossenen Vergleichs der Impugnationsgrund nach Art 19 Abs 1 lit c EO zum Tragen komme, sodass die eingeleitete Exekution für unzulässig zu erklären sei.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 08.11.2012, 01 CG.2012.49, ON 29, der Berufung keine Folge. Die Berufung wegen Nichtigkeit wurde mit Beschluss verworfen.
Im Wesentlichen und zusammengefasst begründet das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt:
6.1. Dem Beklagten sei in keiner Weise das rechtliche Gehör versagt worden. Dem Beklagtenvertreter sei anlässlich der Verhandlung am 27.03.2012 die "convenzione risolutiva" vom 05.04./01.06.2012 mit deutscher Übersetzung nach Vorlage durch die klagende Partei als Beweisführerin zur Einsicht gegeben und er aufgefordert worden, sich über die vorgelegte Urkunde zu erklären. Unabhängig davon, ob das Erstgericht den Beklagten in der Folge verweigert habe, Abschriften und Auszüge dieser Beilage herzustellen, sei ihm die Möglichkeit offen gestanden, im Rahmen des Beweisverfahrens die von ihm angebrachten Zweifel an der Echtheit der Urkunde zu begründen. Indem sich der Beklagte nicht mehr am weiteren Verfahren beteiligt habe, habe das Erstgericht aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse über die von der beklagten Partei bestrittene Echtheit der Urkunde (Beilage D) befunden und aufbauend darauf die entsprechenden Feststellungen getroffen. Indem sich der Beklagte selbst um die Möglichkeit gebracht habe, am Beweisverfahren teilzunehmen, liege entgegen seiner Ansicht weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Dem Beklagten sei dem Gesetz entsprechend die Möglichkeit eingeräumt worden, in die vom Gegner (hier der klagenden Partei) vorgelegten Urkunden Einsicht zu nehmen und sich zu deren Echtheit und Richtigkeit zu äußern. In der Tatsache, dass die Herstellung einer Abschrift der Urkunde vom Gericht verweigert worden sei, liege weder eine Nichtigkeit, noch könne darin ein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden. Die Berufung wegen Nichtigkeit sei daher zu verwerfen.
6.2. Dass sich der Beklagte zu den Beilagen F und G, welche anlässlich der Verhandlung vom 24.05.2012 von der klagenden Partei gelegt und zum Akt genommen worden seien, nicht äussern habe können, habe sich dieser selbst zuzuschreiben, habe er doch weder an dieser Verhandlung, noch an der fortgesetzten Verhandlung am 12.07.2012 teilgenommen, dies trotz ordnungsgemässer Ladungen. Auch habe er sich nicht rechtsfreundlich vertreten lassen, sodass auch darin ein Verfahrensmangel nicht zu erblicken sei.
6.3. Das Erstgericht habe ausgehend von den getroffenen Feststellungen zutreffend - und vom Beklagten in seiner Rechtsmittelfrist auch nicht konkret bekämpft - dargelegt, dass der Impugnationsgrund nach Art 19 Abs 1 lit c EO aufgrund der zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarung verwirklicht sei und daher der Klage Folge zu geben und die bereits bewilligte Exekution für unzulässig zu erklären gewesen sei.
6.4. Die Beweisrüge des Beklagten sei gesetzmässig nicht ausgeführt. Das Erstgericht habe abgesehen hievon seine Entscheidung im Rahmen der Beweiswürdigung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, weshalb es zum Ergebnis gelangt ist, dass die - wörtlich wiedergegebene - Beilegungsvereinbarung ("convenzione risolutiva") zu Stande gekommen sei. Die vom Beklagten geäusserten Bedenken könnten die Überlegungen des Erstgerichtes nicht in Zweifel ziehen.
Die beklagte Partei hat rechtzeitig Revisionsrekurs gegen den Beschluss und Revision gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts erhoben. Als Rekurs- und Revisionsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der Rekurs beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Streitsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Rekursgericht bzw das Erstgericht zurückzuverweisen bzw so abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde. Die Revision stellt den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben bzw so abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde. Ein Kostenantrag wird gestellt.
7.1. Zum Revisionsrekurs:
Im Wesentlichen zusammengefasst führt der Revisionsrekurs der beklagten Partei aus, das Erstgericht habe unter Verletzung zahlreicher Bestimmungen der ZPO (§§ 81, 219, 297, 298, 299) die Ausfolgung einer Kopie bzw. die Anfertigung von Abschriften der Beilegungsvereinbarung (Blg D, später Blg F und G) verweigert, also jener Urkunde, auf die allein sich die Klägerin bei ihrer Klagsführung berufen habe. Es handle sich bei dieser Urkunde um das einzige und prozessentscheidende Beweismittel. Inhalt und Zustandekommen dieser Urkunde seien durchaus fragwürdig und ebenso der Umstand gewesen, dass die Klägerin alles daran setze, dem Beklagten als angeblicher Partei dieser Beilegungsvereinbarung unter keinen Umständen eine Abschrift dieser angeblich von ihm selbst unterfertigten Urkunde zugänglich zu machen. Es war dem Beklagten daher jede Möglichkeit genommen, zu dieser Urkunde vor Gericht sachkundig und sachgemäss vorbereitet zu verhandeln, sich zu seiner Unterschrift und zum Inhalt dieser Urkunde nach sorgfältiger Prüfung zu äussern und so am Verfahren als vollberechtigte, mit allen Möglichkeiten der ZPO ausgestattete Partei teilzunehmen.
7.2. Zur Revision:
Die Klage sei richtigerweise zur Verbesserung zurückzustellen gewesen, weil aus § 297 ZPO sich ergebe, dass Urkunden, die mit Schriftsatz vorgelegt würden, zweifach vorzulegen seien. Es sei nicht ZPO-konform, dass sich der Beklagte persönlich zur Einsichtnahme des Originals zur Klägerin begeben müsse. Das Fürstliche Landgericht habe den Antrag des Beklagten auf Akteneinsicht gem § 219 ZPO weiter als offensichtlich darauf abzielend qualifiziert, die zwischen den Parteien in der Vereinbarung lt Punkt V (Blg D) getroffene Abrede, wonach der beklagten Partei kein Recht auf Abschrift der Beilegungsvereinbarung zustehe, zu umgehen. Es habe das Erstgericht nicht begründet, warum ein ZPO-konformer Antrag des Beklagten eine Umgehung einer privatrechtlichen Vereinbarung, an welche sich gleichzeitig die andere Partei nicht halte, darstelle. Es sei geradezu absurd, vom Beklagten die Einsichtnahme in den Gerichtsakt vor der Beweisbeschlusstagsatzung zu verlangen. Es sei in diesem Zeitpunkt nicht einmal klar, welche Urkunden zum Akt genommen würden. Das Akteneinsichtsrecht erstrecke sich nur auf Urkunden, die als Beweismittel zugelassen und zum Akt genommen würden.
7.3. Das Landgericht habe dem Beklagten seine prozessualen Rechte auf eine Abschrift der Vergleichsurkunde verweigert und damit in unzulässiger Weise seine Möglichkeit beschränkt, die Echtheit und den Inhalt der Urkunde eingehend zu prüfen.
7.4. Hätte das Erstgericht die Verfahrensvorschriften der ZPO nicht verletzt, hätte sich der Beklagte mit der Beilegungsvereinbarung sorgfältig auseinandersetzen können und seine Bedenken hinsichtlich dieser Urkunde sowie allfälliges weiteres Prozessvorbringen substantiieren können oder aber zur Echtheit der Urkunde, wie in der Verhandlung vom 27.03.2012 angekündigt, eine erweiterte oder allenfalls geänderte Erklärung abgeben können. Das Berufungsgericht habe all dies nicht erkannt und berücksichtigt und daher die Frage des Vorliegens wesentlicher Verfahrensmängel unrichtig beurteilt.
7.5. Werde die Echtheit einer Urkunde bestritten, hat derjenige, der die Urkunde als Beweismittel gebrauchen will, in diesem Fall die Klägerin, die Echtheit der Privaturkunde und der Namensunterschrift zu beweisen. Diesen Beweis habe die Klägerin nicht im Ansatz erbracht. Es liege kein einziges Beweisergebnis für die Echtheit der vorgelegten Urkunden vor.
7.6. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Beweislastverteilung und bei richtiger Würdigung der vorliegenden Beweise habe das Gericht hinsichtlich der Echtheit eine negative Stellung treffen müssen. Da die Urkunden Beilage D (F und G) das alleinprozessentscheidende Dokument gewesen sei, habe eine entsprechende negative Stellung zur Klagsabweisung führen müssen.
Die Klägerin hat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung und Revisionsbeantwortung überreicht. Sie beantragt, dem Rekurs und der Revision der beklagten Partei keine Folge zu geben und das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vollumfänglich zu bestätigen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Klägerin aus:
8.1. Zum Revisionsrekurs:
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs könne eine Nichtigkeit vor dem OGH nicht mehr geltend gemacht werden, wenn das Berufungsgericht das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes verneint habe. Das Berufungsgericht habe die Berufung der beklagten Partei wegen Nichtigkeit verworfen, sodass eine Nichtigkeit vor dem OGH nicht mehr geltend gemacht werden könne.
Der Beklagte habe durch sein Nichterscheinen zu den Verhandlungen vom 24.05.2012 und 12.07.2012 offensichtlich von seinen Rechten bewusst keinen Gebrauch gemacht.
Dem Beklagten sei in der Verhandlung vom 27.03.2012 die Vereinbarung vom 05.04./01.06.2012 mit deutscher Übersetzung zur Einsicht gegeben worden. Er habe sich zu dieser Urkunde erklären können. Unabhängig von der Weigerung des Erstgerichtes, Abschriften und Auszüge dieser Beilage herzustellen, sei ihm die Möglichkeit offen gestanden, im Rahmen des Beweisverfahrens die von ihm angebrachten Zweifel an der Echtheit der Urkunde zu begründen.
Durch seine Weigerung, an den folgenden Verhandlungen teilzunehmen, habe er sich selbst um die Möglichkeit gebracht, ab Beweisverfahren teilzunehmen und liege daher weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit vor. In der Tatsache, dass die Herstellung einer Abschrift der Urkunde vom Gericht verweigert werde, liege weder eine Nichtigkeit noch könne darin ein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden.
8.2. Zur Revision:
Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint habe, könnten im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden. Ein Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung ist der Bestimmung des § 472 ZPO fremd. Das Erstgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Form einer Bestreitung der Echtheit der Urkunde Blg D durch die beklagte Partei nicht substantiiert erfolgte, sondern nur damit begründet worden sei, dass die Beklagte keine Abschrift dieser Urkunde erhalten habe.
Es sei der Beklagten die Möglichkeit offen gestanden, Zweifel an der Echtheit der Urkunde zu begründen. Indem sie sich nicht mehr am weiteren Verfahren beteiligt habe, hat das Erstgericht aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse über die Echtheit der Urkunde Beilage D befunden und aufbauend darauf die entsprechenden Feststellungen getroffen.
Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
9.1. Zum Revisionsrekurs
Nach ständiger Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs, die im Übrigen auch der Rechtsprechung des öOGH entspricht, kann dann, wenn das Berufungsgericht das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes verneint hat, diese Nichtigkeit vor dem Höchstgericht nicht mehr geltend gemacht werden, weil insoweit ein Beschluss des Berufungsgerichtes vorliegt, der gem. § 487 ZPO (§ 519 öZPO) unanfechtbar ist (LES 2004, 19; SZ 68/195; jüngst OGH 20.10.2010, 1 Ob 123/10k, ecolex 2011/13, 39; RIS-Justiz RS 0042925 ua). Im gegenständlichen Fall hat das Fürstliche Obergericht ausdrücklich beschlossen, die Berufung des Beklagten wegen Nichtigkeit zu verwerfen. Der Revisionsrekurs gegen den die Nichtigkeitsberufung verwerfenden Beschluss des Fürstlichen Obergerichts war daher als unzulässig zurückzuweisen.
9.2. Zur Revision:
9.2.1 Soweit die Revision eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz behauptet, weil das Erstgericht durch die Weigerung einer Ausfolgung einer Abschrift der Vereinbarung gegen Verfahrensbestimmungen der ZPO verstoßen habe, übersieht sie, dass das Berufungsgericht diese Frage unter dem Verfahrensmangelaspekt bereits behandelt und verneint hat (Berufungsgericht Pkt 7.6, letzter Absatz, 7.8.). Das Berufungsgericht hat bei dieser Beurteilung die Verfahrensvorgänge in erster Instanz, insbesondere die vom Verhandlungsrichter dem Beklagtenvertreter in der Streitverhandlung vom 27.03.2012 ermöglichte Einsichtnahme in die Urkunde "convenzione risolutiva". Es wurde ihm entsprechend dem Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Gegner vorgelegte Urkunde Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern. Auch hat das Berufungsgericht die mangelnde Beteiligung des Beklagten in der Folge am Verfahren berücksichtigt. In der Tatsache, dass die Herstellung einer Abschrift der Urkunde vom Gericht verweigert wurde, erblickte es keinen wesentlichen Verfahrensmangel.
9.2.2 Tatsächlich kann auch darin, dass seitens des Gerichtes die Herstellung einer Abschrift einer Urkunde verweigert wird, ohnehin kein Verstoss gegen das "rechtliche Gehör" und ebenso wenig ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen sein, wenn die Partei die Möglichkeit hat, in die Urkunde Einsicht zu nehmen, insbesondere diese Urkunde in der Verhandlung ausgehändigt wird. Dem Beklagten wurde in erster Instanz die Möglichkeit gegeben, in die Urkunde Einsicht zu nehmen und eine Erklärung abzugeben. Damit hatte er alle Möglichkeiten, die ihm eine Abschriftnahme der Urkunde gem § 219 ZPO gewähren würde. Er konnte alle Einwendungen, die er gegen diese Urkunde zu haben vermeinte, vor Gericht erheben. Er hat im Übrigen auch die Echtheit der Urkunde bestritten. Dass dem Beklagten für seine Einwendungen zu wenig Zeit eingeräumt worden sei, behauptet er selbst nicht und konnte dies auch nicht, wären ihm doch abgesehen von dieser Verhandlung noch zwei weitere Verhandlungen zur Verfügung gestanden, an denen er sich freilich nicht mehr beteiligt hat. Der Beklagte hatte also im Rahmen mehrerer Verhandlungen vor Gericht unmittelbar die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einer Urkunde und hätte diese auch ausnützen können. Ganz abgesehen davon ist die Urkunde ihrem Inhalt und Umfang nach durchaus von einer Partei substantiell bekämpfbar bzw ist es einer Partei schon nach einfacher Einsicht in diese Urkunde im Rahmen einer Verhandlung möglich, dazu substantielle Einwendungen zu erheben, insbesondere aber auch eine allfällige Bestreitung der Urkundenechtheit vorzunehmen, was der Beklagte ohnehin vorgenommen hat. Dies wäre überdies auch noch in einer fortgesetzten Verhandlung möglich gewesen. Einer Abschrift der Urkunde bedarf es hiezu nicht. Zu den in den folgenden Verhandlungen gelegten Urkunden Blg F und G äusserte sich der Beklagte nicht mehr, zumal er in diesen Verhandlungen nicht mehr anwesend bzw vertreten war. Der Beklagte machte daher von den ausgiebigen Möglichkeiten in die von der Gegenseite gelegten Urkunden Einsicht zu nehmen bzw allfällige Bestreitungen zu erheben, selbst keinen Gebrauch.
9.2.3 Soweit sich die Revision auf § 81 Abs 1 ZPO bezieht, ist ihr zu erwidern, dass diese Bestimmung nicht einschlägig ist, weil sie sich auf mit Schriftsatz vorgelegten Urkunden bezieht, im gegenständlichen Fall aber bereits Urkunden zur Einsicht bei Gericht vorgelegt und in der Verhandlung an den Beklagtenvertreter ausgehändigt wurden. Abgesehen davon ist in die bei Gericht zurückzubehaltenden Originalurkunde ohnehin nur Einsicht zu gewähren (Konecny in Fasching/Konecny, ZPO2 II/2 § 81 Rz 3). Ein Verstoss gegen diese Bestimmung könnte überdies nur zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens führen kann, nicht einmal aber zur Schriftsatzzurückweisung (vgl Konecny in Fasching/Konecny, ZPO2 II/2 § 81 Rz 1). Ein Verstoss gegen diese Bestimmung begründet daher jedenfalls weder eine Nichtigkeit noch einen Verfahrensmangel, weil - wie bereits ausgeführt - die Partei ungeachtet der Möglichkeit des Herstellens von Abschriften gegen die Urkunde Einwendungen erheben konnte.
9.2.4 Der Hinweis der beklagten Partei auf § 304 Abs 1 ZPO geht fehl: § 304 Abs 1 ZPO normiert die sogenannten "unbedingten Vorlagepflichten". Gerade diese Bestimmung zeigt, dass sogar im Rahmen der verpflichtenden Urkundenedition nicht die Vorlage von Abschriften und Kopien an den Prozessgegner, sondern bloß die Vorlage der Urkunde bei Gericht gefordert werden kann.
9.2.5 Soweit die Revision unrichtige Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung rügt (Pkt 29 ff) bleibt unberücksichtigt, dass die freie Beweiswürdigung vor dem OGH nicht bekämpfbar ist (LES 2008/431 ua). Dies betrifft insbesondere ihre Ausführung, dass "kein einziges Beweisergebnis" für die Echtheit der vorgelegten Urkunden vorliege. Damit bekämpft die Revision unzulässig die Beweiswürdigung der Untergerichte und ist damit nicht gesetzmässig ausgeführt. Dass sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigung des Erstrichters auseinander gesetzt hat, räumt auch die Revision ein (vgl LES 2009, 17). Ebenso greift die Revision in Wirklichkeit die Beweiswürdigung der Untergerichte an, wenn sie ausführt, diese hätten "bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Beweislastverteilung und bei richtiger Würdigung der vorliegenden Beweise" hinsichtlich der Echtheit der Urkunde eine Negativfeststellung treffen müssen. Auch damit wird in Wirklichkeit nicht eine Rechtsrüge ausgeführt, sondern die Beweiswürdigung der Untergerichte angegriffen, sodass die Rechtsrüge auch hier nicht gesetzmässig ausgeführt ist.
9.2.6 Dass sich der Beklagte in Wirklichkeit schon deshalb nicht auf eine Verletzung seiner Mitwirkungsrechte und seines rechtlichen Gehörs berufen kann, weil er selbst die Verhandlungen vom 24.05.2012 und 12.07.2012 nicht besucht hat und sich auch nicht vertreten liess, hat das Fürstliche Obergericht zutreffend erkannt. Eine Partei vermag sich nicht wegen einer - hier ohnehin nicht vorliegenden - Verletzung des rechtlichen Gehörs zu beschweren, wenn sie selbst die die verfahrensrechtlichen Mitwirkungsmöglichkeiten nicht ausnützt. Insoweit fehlt es schon an einem verfahrensrechtlichen Anlass, der einen Gehörverstoss auch nur indizieren könnte.
Auch der Revision war daher kein Erfolg beschieden.
Gem §§ 41, 50 ZPO waren dem Beklagten die Kosten des Revisionsrekurs- und Revisionsverfahrens zur Zahlung an die Klägerin aufzuerlegen.
Vaduz, am 08.03.2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat