Eine Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht und mit Zustimmung der Gegenpartei, die der Vereinbarung eines „ewigen Ruhens“ entspricht, ist auch noch im Revisionsverfahren möglich.
01 CG.2012.85
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch ***, gegen die beklagte Partei B AG, vertreten durch ***, wegen (ausgedehnt) EUR 290'510.72 s.A., aus Anlass der Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 02.06.2016, 01 CG.2012.85-82, mit dem den Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 26.02.2016, 01 CG.2012.85-71, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Zurücknahme der Klage durch die klagende Partei wird zur Kenntnis genommen.
1. Die klagende Partei hat im Jahre 2006 mit der beklagten Partei einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. In der Folge begehrte die klagende Partei von der beklagten Partei im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag und gestützt auf diverse Rechtsgründe, insbesondere auch auf Schadenersatz, die Zahlung von (ausgedehnt) EUR 290'510.72 s.A. Dieses Verfahren wurde über alle Instanzen geführt und steht derzeit im Stadium des Revisionsverfahrens.
2. Mit dem am 02.11.2017 beim Erstgericht von beiden Parteien eingebrachten Schriftsatz vom 20.10.2017 erklärte die klagende Partei die Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf die geltend gemachten Ansprüche. Dazu führten die Parteien übereinstimmend aus, dass sie hinsichtlich der Prozesskosten eine aussergerichtliche Vereinbarung getroffen hätten, weshalb kein Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes eingebracht werde und daher keine mündliche Verhandlung zur Kostenbestimmung anzuberaumen sei. Die Gerichtsgebühren mögen den Verfahrensparteien gemäss Art 8 GGG hälftig auferlegt werden. Gleichzeitig wurde übereinstimmend beantragt, das Fürstliche Landgericht möge die Gerichtskasse anweisen, die von der Klägerin erlegte aktorische Kaution zuzüglich Zinsen nach Abzug der Gerichtsgebühren der klagenden Partei zu überweisen und sämtliche allenfalls erlegten und nicht verbrauchten Kostenvorschüsse jener Partei zurückzuerstatten, welche diese erlegt hat.
3. Nach § 245 Abs 1 ZPO kann die Klage ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Beginn der ersten Tagsatzung, wenn aber der Beklagte zu dieser nicht erscheint, auch noch bei der ersten Tagsatzung zurückgenommen werden. Wurde bei der Zurücknahme der Klage auf den geltend gemachten Anspruch nicht verzichtet, kann die zurückgenommene Klage nach Abs 4 dieser Gesetzesstelle neuerlich angebracht werden. Diese Regelung entsprach inhaltlich jener des § 237 Abs 1 öZPO aF. Durch die öZVN 1983, BGBl 1983/135, und insbesondere die öZVN 2002, BGBl I 2002/76, (Entfall der ersten Tagsatzung) erfuhr letztere grundlegende Änderungen. Nach österreichischem Recht kann demnach eine Klage ohne Zustimmung des Beklagten und ohne Verzicht auf den Anspruch nunmehr bis zum Einlangen der Klagebeantwortung oder des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl zurückgenommen werden (LES 2008,349). Wenn allerdings gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, kann die Klage ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden (§ 237 öZPO). Zusätzlich normiert aber § 483 Abs 3 öZPO, dass die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts zurückgenommen werden kann, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Im Umfang der Zurücknahme der Klage wird das angefochtene Urteil wirkungslos. Dies hat das Berufungsgericht mit Beschluss festzustellen. Eine derartige Vorgangsweise ist über § 513 öZPO auch noch im Revisionsverfahren möglich (Kodek in Rechberger ZPO4 § 483 Rz 4; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 513 ZPO Rz 2).
4. Die liechtensteinische Zivilprozessordnung kennt keine Bestimmungen, die eine vergleichbare Rechtslage normieren. Nach § 454 Abs 1 ZPO ist lediglich die Zurücknahme der Berufung bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig. Diese Zurücknahme hat nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle neben dem Verlust des Rechtsmittels auch die Verpflichtung des Klägers zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen und insbesondere auch alle hiedurch dem Gegner verursachten Kosten zu tragen.
5. Die Wirksamkeit der Klagezurücknahme tritt ipso iure mit der Erklärung der klagenden Partei und erforderlichenfalls mit der Zustimmung des Beklagten ein. Dabei ist nach der Gerichtsübung aus Gründen der Rechtssicherheit ein deklarativer Beschluss zu fassen, mit dem die Zurücknahme der Klage zur Kenntnis genommen und die Beendigung des Rechtsstreites festgestellt wird. Dieser Beschluss ist an sich anfechtbar und der Rechtskraft fähig. Eine dem § 245 Abs 1 ZPO widersprechende - weil ohne Zustimmung des Beklagten oder ohne Anspruchsverzicht erklärte - Klagszurücknahme darf vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen werden sondern ist als rechtsunwirksam zurückzuweisen. Die Zustimmung des Beklagten zur Zurückziehung der Klage oder der Anspruchsverzicht des Klägers müssen ausdrücklich erklärt werden (LES 2010, 18 Leitsatz 1b). Mit der Wirksamkeit der Erklärung des Klägers wird der Rechtsstreit beendigt. Die Klage gilt als "nicht eingebracht", was bedeutet, dass die Gerichtsanhängigkeit und die Streitanhängigkeit samt ihren Wirkungen rückwirkend erlöschen (F OGH 05 CG.2014.385 vom 06.11.2015 GE 2016, 131).
6. Das in § 245 Abs 1 ZPO dem Kläger eingeräumte Recht auf Klagszurücknahme schränkt dieses für das hier in Betracht kommende ordentliche Verfahren zeitlich und sachlich bis zur ersten Tagsatzung ein. Zweck dieser Einschränkung des Klagezurücknahmerechtes ist es, dass ein Beklagter nicht gegen seinen Willen mehrmals nacheinander in Rechtsstreitigkeiten wegen desselben materiell-rechtlichen Anspruches belangt werden solle, ohne eine endgültige Klärung des Streitfalls in seinem Sinn herbeiführen zu können (LES 2008, 349 unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0039805). Es ist daher bei einer Klagezurücknahme (aber auch bei einer Klagseinschränkung ohne Verzicht auf den Anspruch) die Interessenslage des Beklagten besonders schützenswert, weil der fallen gelassene Anspruchsteil jederzeit wieder durch Neueinbringung der Klage geltend gemacht werden kann. Wie erwähnt kann der Beklagte aber nicht gehalten werden, sich ohne jede prozessuale Beschränkung jederzeit einer neuerlichen Geltendmachung des zunächst zurückgezogenen Anspruchsteils stellen zu müssen (F OGH 04 CG.2013.430 vom 06.03.2015 GE 2015, 121).
7. Gemäss § 202 ZPO kann das Gericht bei der mündlichen Verhandlung in jeder Lage der Sache die Herbeiführung eines Vergleichs versuchen. Daraus ist ableitbar, dass ein gerichtlicher Vergleich auch noch im Stadium des Revisionsverfahrens abgeschlossen werden kann. Dabei kommt es nämlich im Sinne der nachstehenden Ausführungen nicht entscheidend darauf an, ob vor dem Revisionsgericht gemäss § 478 Abs 1 und 2 ZPO eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird oder nicht.
Die Parteien können gemäss § 168 ZPO Ruhen des Verfahrens vereinbaren. Nach der in Österreich geltenden Rechtslage ist eine derartige Vereinbarung auch noch im Berufungsverfahren sowie im Revisionsverfahren zulässig (§§ 483 Abs 3, 513 ZPO; Kodek Rz 3; Zechner Rz 1). Im liechtensteinischen Zivilprozess gibt es keine zeitliche Einschränkung für die Vereinbarung des Ruhens durch die Parteien.
Schliesslich haben die Parteien nach § 1380 ABGB die Möglichkeit, einen aussergerichtlichen Vergleich zu schliessen.
8. Schon die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass der liechtensteinische Zivilprozess weitgehend durch den sogenannten Dispositionsgrundsatz beherrscht wird. Die Parteien bestimmen demnach den Beginn und den Gegenstand des Verfahrens; sie können über diesen verfügen oder die Beendigung des Rechtsstreits herbeiführen. Die staatliche Privatrechtsordnung legt es weitestgehend in die Hand des Einzelnen, seine Privatrechte auszuüben, zu gestalten und durchzusetzen. Dem im Privatrecht herrschenden Prinzip der Privatautonomie entspricht im Prozessrecht der Dispositionsgrundsatz. Demnach wird also das Verfahren nur auf Antrag eingeleitet. Die Parteien bestimmen den Gegenstand des Rechtsstreits durch ihre Sachanträge (auch durch Klagsänderung) und können noch während des Rechtsstreits durch Anerkenntnis, Vergleich, Klagsrücknahme und Verzicht über den zugrundeliegenden Anspruch verfügen. Das Gericht ist an die Sachanträge der Parteien gebunden (Fasching ZPR2 Rz 638, 642).
9. Diese Parteiendisposition kann durch zwingende gesetzliche Bestimmungen beschränkt werden. Im Übrigen sind zivilprozessuale Normen, die Ausfluss des Dispositionsgrundsatzes sind, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren Zweck auszulegen (vgl Fasching Rz 126,127). Dabei ist hier die bereits erwähnte Einschränkung des Klagezurücknahmerechts zu beachten, die den Schutz des Beklagten davor bewirkt, gegen seinen Willen mehrmals nacheinander in Rechtsstreitigkeiten wegen desselben materiell-rechtlichen Anspruchs belangt zu werden, ohne eine endgültige Klärung des Streitfalls in seinem Sinn herbeiführen zu können. Davon ausgehend ist es bei der hier konkret gegebenen Sach- und Prozesslage zulässig, auch noch im Revisionsverfahren die Klage zurückzunehmen, weil dies einerseits ausdrücklich unter Verzicht auf den Anspruch und andererseits erkennbar mit der Zustimmung der Beklagten geschieht. Haben aber die Parteien die prozessuale Möglichkeit, eine Beendigung des Zivilprozesses durch Vergleich oder Ruhen auch noch in diesem Verfahrensstadium herbeizuführen, muss es der klagenden Partei unbenommen bleiben, im Rahmen einer offenbar erfolgten aussergerichtlichen Einigung mit Zustimmung der beklagten Partei die Zurücknahme der Klage zu erklären. Von diesen Grundsätzen ausgehend ist auch nicht entscheidend, ob über einen Teil des Klagebegehrens bereits rechtskräftig entschieden wurde oder nicht.
10. Damit erweist sich die Zurücknahme der Klage durch die klagende Partei unter Anspruchsverzicht und mit Zustimmung der beklagten Partei, die einer Vereinbarung des "ewigen Ruhens" entspricht, bei der konkret gegebenen Verfahrens- und Sachlage als zulässig, weshalb darüber ein deklarativer Beschluss zu fassen war. Ein Ausspruch, wonach die in diesem Verfahren bisher ergangenen Urteile wirkungslos seien (vgl § 483 Abs 3 öZPO), hatte allerdings mangels gesetzlicher Grundlage zu unterbleiben. Es wäre Sache der betreffenden Partei, sich gegen eine - trotz der offenbar zwischen den Parteien getroffenen abschliessenden Regelung - aufgrund eines der ergangenen Urteile (sei es zur Hereinbringung der Hauptsache oder einer Kostenforderung) geführte Exekution nach den Bestimmungen der Art 18, 19 EO zur Wehr zu setzen.
11. Über den gemeinsam von den Parteien gestellten Antrag auf Rückerstattung der aktorischen Kaution und von Kostenvorschüssen wird das Fürstliche Landgericht, an das der entsprechende Antrag auch gerichtet ist, zu entscheiden haben.