01 CG. 2013.164
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch den Verfahrenshelfer C, wider die beklagte Partei D, vertreten durch die Verfahrenshelferin F***, wegen Herabsetzung des Ehegattenunterhaltes (Streitwert CHF 18.360,-- s.A.) über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 20.11.2013, 01 CG.2013.164-28, mit der der Berufung des Klägers gegen das Urteil des F Landgerichtes vom 4.6.2013 (ON 20) keine Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Revision wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen vier Wochen die mit CHF 1.617,84 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
"1. Ehegattenunterhalt
D*** ist derzeit Hausfrau und arbeitet zu 20 % bei I*** in ***, wo sie CHF 850,-- pro Monat ins Verdienen bringt. Sie ist bestrebt, alsbald eine 50 %-Stelle anzunehmen. Der Ehemann hat ein Einkommen von CHF 3.600,-- netto 13-mal. Daraus errechnet sich ein monatliches Durchschnittseinkommen von CHF 3.900,--. In Summe errechnet sich ein Gesamtfamilieneinkommen von CHF 4.750,--, aus dem sich derzeit ein Unterhaltsbetrag für die Ehefrau von rund CHF 765,-- ergibt.
Berechnung: 40 % - 6 % = 34 %. 34 % von 4.750,-- = CHF 1.615,-- - 850,-- = 765,--.
Aufgrund dieser derzeitigen Berechnung vereinbaren die Parteien, dass A*** an D*** einen Ehegattenunterhalt in der Höhe von monatlich CHF 765,-- bezahlt. Dies jeweils bis zum 5. eines jeden Monats im Voraus, beschränkt auf die Zeit bis die jüngste gemeinsame Tochter das 16. Lebensjahr vollendet hat. Somit ist der Unterhalt das letzte Mal im November 2014 fällig.
Im Anschluss an das Ende der Schulpflicht der jüngsten Tochter verzichten die Ehegatten wechselseitig auf Unterhaltsansprüche welcher Art auch immer, dies für die Vergangenheit und die Zukunft auch für den Fall unverschuldeter oder verschuldeter Not, geänderter Verhältnisse oder geänderter Rechtslage. Sie verzichten ausdrücklich auf die Geltendmachung der Umstandsklausel und erklären keine Unterhalts-ansprüche aus einem allfälligen bewusst nicht geprüften Verschulden an der Trennung ableiten zu wollen.
.....
Aus der Ehe entstandene Kinder:
• H***, geboren am 6.11.1998
• G***, geboren am 14.5.1997
Beruhend auf die in Punkt l dargelegten Grundlagen, verpflichtet sich der Kindsvater A***, zuhanden der Kindsmutter D*** einen Unterhaltsbetrag für die mj. H***, geboren am 6.11.1998 (derzeit 8 Jahre: 18% - 1 - 2 = 15 %) von CHF 585,-- und für die mj. G***, geboren am 14.5.1997 (derzeit 9 Jahre: 18 % - 1 - 2 = 15 %) einen Unterhaltsbetrag von derzeit CHF585,-- zu bezahlen. Dies jeweils bis zum 5. eines jeden Monats im Voraus beschränkt bis zur jeweiligen Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes.
Die staatlichen Kinderzulagen werden zusätzlich zum Kindesunterhalt der Kindesmutter ausbezahlt. Der Ehemann wird die Familienausgleichskasse anweisen, sofern dies nicht schon geschehen ist, die staatliche Kinderzulage direkt an die Ehefrau auszubezahlen.
.....
Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche aus Anlass der Ehetrennung zu regelnden Ansprüche endgültig bereinigt und verglichen. Die Ehegatten verzichten daher auf eine Antragstellung im Sinne der §§ 81 ff Ehegesetz."
Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 11.3.2008, 02 EG.2008.17, wurde die Ehe der Streitteile geschieden. Im Scheidungsverfahren wurde hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung auf die Trennungsvereinbarung verwiesen und wurde eine weitere von der Trennungsvereinbarung abweichende Vereinbarung nicht getroffen.
Hiezu brachte der Kläger zusammengefasst vor, dass anlässlich des Scheidungsverfahrens und der Festlegung des Ehegattenunterhaltes von seinem monatlichen Durchschnittseinkommen von CHF 3.900,-- ausgegangen worden sei. Er habe nunmehr aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten seine bisherige Berufs-tätigkeit als Bauarbeiter aufgegeben und sei jetzt als Kurierfahrer tätig. In diesem Anstellungsverhältnis bringe er lediglich CHF 2.450,-- netto ins Verdienen. Er habe Unterhaltsrückstände aufkommen lassen, weshalb gegen ihn ein Strafverfahren nach § 197 StGB eingeleitet worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung werde von einem nicht mehr (voll) leistungsfähigen Schuldner verlangt, dass er Unterhalts-herabsetzungsanträge stelle. Es werde deshalb die gegenständliche Klage einge-bracht. Auch bezüglich des Kindesunterhaltes sei ein Herabsetzungsbegehren gestellt worden. Dem Kläger sei die Ausübung eines Zweitberufs nicht zumutbar. Im Rahmen der Unterhaltsbemessung müsse sich die Beklagte auf eine 100 %-ige Berufstätigkeit anspannen lassen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung unter anderem mit der Begründung, dass die Parteien anlässlich der Scheidung bzw Trennung auf die Geltendmachung einer Unterhaltsanpassung verzichtet hätten.
Mit Urteil vom 17.2.2012 zur hg. GZ 03 CG.2012.10 wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren ab. Dieses Urteil wurde vom Fürstlichen Obergericht und in weiterer Folge vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 7.12.2012 bestätigt, wobei dort zur Rechtsrüge des Klägers wie folgt erwogen wurde:
"Es bildet im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr, dass sich der in der Unterhaltsvereinbarung erklärte wechselseitige Verzicht der Streitteile auf die Geltend-machung der Umstandsklausel - auch - auf die Unterhaltspflicht des Klägers für die Beklagte bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres der jüngeren Tochter der Streitteile im November 2014 bezieht.
Rechtsgrundlage dieses Verzichts ist die Bestimmung des Art 70 Abs 4 EheG, die wiederum im Art 127 chZGB ihre wörtliche Rezeptionsgrundlage findet. Demnach "können die Ehegatten in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen". Zur Auslegung dieser im österreichischen Familien- und Eherecht nicht enthaltenen gesetzlichen Regelung ist deshalb praxis-gemäss die chLehre und Rechtsprechung heranzuziehen. Demnach darf und kann der Wille auf Ausschluss der Abänderbarkeit einer Unterhaltsvereinbarung nicht durch Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze unterlaufen werden. Eine Abänderung des Unterhaltes trotz gegenteiliger Vereinbarung darf deshalb nur in extremen Ausnahme-fällen wie zB bei Zahlungsunfähigkeit einer Pensionskasse in Betracht gezogen werden. Keinesfalls kann eine allgemeine Leistungsunfähigkeit des Schuldners im Sinne der Garantie des Existenzminimums allein ausreichen, um einen Verzicht auf die Umstandsklausel zu durchbrechen. Der ausreichende Schutz des Existenz-minimums wird im Rahmen der Zwangsvollstreckung gewährt (FamKomm Scheidung/Schwenzer Art 127 ZGB N 11 mwN; vgl BGE 122 III 97 f).
Auch eine Bedachtnahme auf die aus dem österreichischen Recht über-nommene Bestimmung über die Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB) führt zu keinem anderen Ergebnis.
Auch nach öLehre und öRechtsprechung ist der Ausschluss der Umstands-klausel grundsätzlich zulässig und nicht sittenwidrig. Um zu verhindern, dass dieser Ausschluss im Nachhinein ohne zwingenden Grund aufgehoben wird, sind an die Voraussetzungen hiefür strenge Massstäbe anzulegen. Nur bei Vorliegen besonderer Begleitumstände kann das Beharren des Unterhaltsberechtigten auf dem vereinbarten Ausschluss der Umstandsklausel gegen die guten Sitten verstossen und deshalb unbeachtlich sein. Die Lösung der Frage, ob demnach eine Sittenwidrigkeit vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Ein solches Beharren auf der Umstandsklausel wäre beispielsweise dann sittenwidrig, wenn dem Unterhalts-pflichtigen durch die Erfüllung der Unterhaltsvereinbarung im Hinblick auf die geänderten Umstände geradezu die Existenzgrundlage entzogen würde oder wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem dem Unterhaltspflichtigen verbleibenden Existenzminimum und dem nunmehrigen Unterhalt des Unterhaltsberechtigten entstünde bzw wenn der Unterhaltspflichtige in eine existenzbedrohende Not geraten würde (Gitschthaler, Unterhaltsrecht² [2008] Rz 412, 416; RIS-Justiz RS0016554; RS0019189; RS0018900; 3 Ob 60/89 uva).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage besteht die Beklagte zu Recht auf die Erfüllung der noch im Scheidungsverfahren im Jahre 2008 erneuerten Unterhalts-vereinbarung. Einschliesslich ihres Eigeneinkommens verfügt sie mit dem vom Kläger geschuldeten Unterhalt über Einkünfte von insgesamt monatlich ca CHF 1.065,--, mit denen sie nur notdürftig das Auslangen finden kann. Mit Recht führt die Beklagte überdies ins Treffen, dass es dem 39 Jahre alten Kläger im Sinne des Anspannungs-grundsatzes zumutbar wäre, einer Tätigkeit nachzugehen, bei welcher er zumindest ein durchschnittliches Monatseinkommen von netto CHF 3.900,-- und damit in gleicher Höhe erzielen kann, wie es der Trennungsvereinbarung im Jahre 2007 zugrunde-gelegt wurde. Ob der Kläger ein solches Einkommen im Baugewerbe (er arbeitete 25 Jahre in der Baubranche) oder aber in einer anderen beruflichen Verwendung erzielt, kann dahingestellt bleiben. Zum einen ist für den Kläger ausgehend von den erstin-stanzlichen Feststellungen, wonach er "lediglich" wegen seiner Schmerzen im Knie nicht mehr am Bau arbeiten will, ein Arbeitsplatz in diesem Gewerbe nicht unzumut-bar. Zum anderen kann der Kläger neben seiner Tätigkeit als Taxifahrer separat entlohnte "Inkassoaufträge" durchführen, wobei er für einen einzigen derartigen Auftrag im Jahre 2011 CHF 7.000,-- ins Verdienen brachte. Allein daraus würde sich ein monatliches Zusatzeinkommen von knapp CHF 600,-- errechnen. Zusammen mit seinem Monatslohn als Kurierfahrer könnte der Kläger auf diese Weise zumindest monatlich CHF 3.000,-- ins Verdienen bringen, dem Unterhaltspflichten für die Beklagte und die Kinder von monatlich CHF 1.935,-- gegenüberstehen. Von einem krassen Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Einkünften der Streitteile geschweige vom Entzug der Existenzgrundlage für den Kläger kann deshalb keine Rede sein.
Dem Argument, der Revisionswerber werde bis zu seinem Lebensende auf das Existenzminimum gesetzt, ist entgegen zu halten, dass der Ehegattenunterhalt nur bis November 2014 zu bezahlen ist."
Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen, beantragte kostenpflichtige Klagsab-weisung und wandte zusammengefasst ein, dass weder die Wiederverheiratung noch die Geburt eines weiteren Kindes eine ausserordentliche und unvorhergesehene Änderung der Umstände, die ausnahmsweise zu einer Unterhaltsanpassung führen könnte, darstellen würden. Ausserdem sei sie dringend auf den Unterhalt des Klägers angewiesen, da sie als Volleyballtrainerin in *** lediglich CHF 300,-- monatlich ver-diene und somit CHF 550,-- weniger als zum Zeitpunkt der Scheidung. Mit dem Betrag von CHF 1.065,-- müsse sie ihren Unterhalt und den der beiden Kinder finanzieren. Sie sei seit über einem Jahr auf Arbeitssuche und habe auf ihre Bewerbungen nur Absagen erhalten.
Begründet wurde das Urteil wie folgt:
"Der Kläger arbeitete insgesamt 25 Jahre lang als Bauarbeiter. Seit er unter Schmerzen am linken Knie leidet, will er nicht mehr als Bauarbeiter tätig sein. Während der Ehe mit der Beklagten hatte der Kläger unter anderem bei der Firma K*** gearbeitet, wo er mit Nachtdienstzulagen auf einen Monatsverdienst von CHF 6.000,-- kam. Seit der Scheidung hatte der Kläger verschiedene Stellen inne. Er arbeitete bei der Firma L***, bei verschiedenen Temporärbüros, bei der M*** in Vaduz und ist jetzt beim N*** als Kurierfahrer tätig. Dort bringt er ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2.450,--, dies zwölf Mal pro Jahr ins Verdienen. Aufgrund mehrerer Knieoperationen, zuletzt im November 2012, kann er sein linkes Knie nicht mehr voll belasten. Der Kläger hatte einen Autounfall am 18.9.2012, bei dem er eine Meniskusverletzung am linken Kniegelenk erlitt. An diesem Knie hatte er zuvor bereits eine Operation, wo ihm vor vielen Jahren ein Kreuzbandersatzplastik eingesetzt worden war. Bis zum Jahr 2012 hat der Kläger auch Inkassoaufträge ausgeführt, bei denen er teilweise erhebliche Zusatzverdienste lukrieren konnte, so etwa im Rahmen eines Inkassoauftrages im Jahr 2011, bei dem er insgesamt CHF 7.000,-- verdiente. Der Kläger will jedoch solche Inkassoaufträge nicht mehr durchführen, sondern lediglich seine Tätigkeit als Kurierfahrer für die Gesellschaft N***, wo er eine flexible Arbeitszeit hat. Diese Fahrten muss er auf Abruf teilweise in der Nacht und auch an Wochenenden durchführen. Es handelt sich dabei um eine Vollarbeitsstelle, die er seit 1.1.2012 ausübt. Anlässlich der Geburt ihres Sohnes erhielt die Ehefrau des Klägers eine Geburtsprämie, welche für die Anschaffung eines Motorrades im Gegenwert von CHF 7.000,-- verwendet wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger aus Inkassoaufträgen oder aus einer sonstigen Nebenbeschäftigung nach wie vor zusätzlich ein Einkommen bezieht.
Der Kläger hat im Mai 2012 (wieder) geheiratet. Am 11.1.2013 ist der gemeinsame Sohn des Klägers mit seiner (nunmehrigen Ehe-) Frau geboren worden. Die Ehefrau des Klägers geht keiner Arbeitstätigkeit nach und betreut den gemeinsamen Sohn. Der Kläger wohnt mit seiner Familie in einer 5 1/2-Zimmer-Wohnung in Mauren, wo er für die Miete CHF 500,-- monatlich an seine Eltern bezahlen muss. Das Haus wurde von seinen Eltern angemietet, die auch dort wohnen. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger um eine andere Arbeitsstelle beworben hat, wo er mehr verdienen könnte. Bei dem vom Kläger bezogenen Verdienst von brutto CHF 3.100,-- handelt es sich um einen Mindestlohn für Hilfstätigkeiten am Arbeitsmarkt in Liechtenstein. Auch wenn der Kläger sein linkes Knie nicht mehr voll belasten kann, also keine schweren Lasten mehr über längere Zeit tragen kann, so bestünden am Arbeitsmarkt durchaus auch für ihn Arbeits-tätigkeiten, wo er mit entsprechenden Nachtschichtzulagen ein Monatseinkommen bis zu CHF 4.000,-- generieren könnte. Für seine Tätigkeit als Kurierfahrer fallen beim Kläger durchschnittlich wöchentliche Arbeitszeiten zwischen 30-40 Stunden an.
Die Beklagte hat ursprünglich Pädagogik studiert, ihr Studium aber nicht bis zum Diplom abgeschlossen. Die Beklagte ist seit einigen Jahren arbeitslos, wobei sie neben ihrer Beschäftigung als Hausfrau als Volleyballtrainerin tätig ist, wofür sie monatlich durchschnittlich ca CHF 300,-- ins Verdienen bringt. Um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, hat sich die Beklagte in den letzten beiden Jahren immer wieder auf Arbeitsstellen beworben. Sie war auch bereits im November 2010 bis Februar 2011 beim Arbeitsmarktservice (AMS) als arbeitssuchend gemeldet, in welcher Zeit sie auch Kurse absolviert hat. Sie hat sich sowohl im Jahr 2011 als auch im Jahr 2012 immer wieder schriftlich um Stellen in Liechtenstein und in der nahen Schweiz beworben. Seit April 2013 ist die Beklagte auch wieder beim AMS für die Bereiche Produktionsmitarbeiterin, Verkäuferin, Exportsachbearbeiterin, Küchenhilfe, Spiel-gruppenleiterin und Kinderbetreuerin als arbeitssuchend vorgemerkt. Für Arbeits-tätigkeiten ohne besondere Ausbildungsqualifikationen erhält man am Arbeitsmarkt erfahrungsgemäss ein monatliches Bruttoeinkommen von ca CHF 3.300,--. Die Beklagte hat sich aufgrund ihrer Sprachkenntnisse bei verschiedenen Behörden auch als Dolmetscherin vormerken lassen. Sie hat aber keine Ausbildung dafür absolviert. Aus dieser Tätigkeit hat sie im Jahr 2012 insgesamt CHF 250,-- bis CHF 300,-- lukrieren können. Bislang hat die Beklagte auf ihre Bewerbungen Absagen erhalten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte vorsätzlich die Aufnahme einer Arbeitsstelle unterlassen hat."
Rechtlich beurteilte das Landgericht diese Sache wie folgt:
"Auszugehen ist davon, dass sich der in der Unterhaltsvereinbarung erklärte wechselseitige Verzicht der Streitteile auf die Geltendmachung der Umstandsklausel - auch - auf die Unterhaltspflicht des Klägers für die Beklagte bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres der jüngeren Tochter der Streitteile im November 2014 bezieht.
In seiner Entscheidung vom 7.11.2012 hat der OGH dazu ausgesprochen, dass der Wille auf Ausschluss der Abänderbarkeit einer Unterhaltsvereinbarung nicht durch Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze unterlaufen werden dürfe. Eine Abänderung des Unterhaltes trotz gegenteiliger Vereinbarung dürfe deshalb nur in extremen Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei Zahlungsunfähigkeit einer Pensions-kasse in Betracht gezogen werden. Keinesfalls könne eine allgemeine Leistungs-unfähigkeit des Schuldners im Sinne der Garantie des Existenzminimums allein aus-reichen, um einen Verzicht auf die Umstandsklausel zu durchbrechen. Der aus-reichende Schutz des Existenzminimums werde im Rahmen der Zwangsvollstreckung gewährt (vgl die vom OGH in 03 CG.2012.10 zitierte Judikatur und Rechtsmeinung). Nichts anderes ergebe sich auch bei rechtsvergleichender Heranziehung der Literatur und Rechtsprechung im österreichischen Rechtsbereich. Demnach müsste das Beharren des Unterhaltsberechtigten auf dem vereinbarten Ausschluss der Umstands-klausel gegen die guten Sitten verstossen, was nur bei vorliegenden besonderer Begleitumstände denkbar sei. Würde dem Unterhaltspflichtigen durch die Erfüllung der Unterhaltsvereinbarung im Hinblick auf die geänderten Umstände geradezu die Existenzgrundlage entzogen oder läge ein krasses Missverhältnis zwischen dem dem Unterhaltspflichtigen verbleibenden Existenzminimum und dem nunmehrigen Unter-halt des Unterhaltsberechtigten vor, so könnte die Berufung auf den Ausschluss der Umstandsklausel unzulässig sein.
Der Kläger macht nun geltend, dass durch seine Wiederverheiratung und das neugeborene Kind geänderte Umstände eingetreten wären, die eine Berufung der Beklagten auf den Verzicht der Umstandsklausel als sittenwidrig erscheinen liessen. Dabei negiert er die vom OGH unter Berufung auf die schweizerische Rezeptions-grundlage des Art 70 Abs 4 EheG bereits zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, wonach der Schutz des Existenzminimums ohnehin im Rahmen der Zwangs-vollstreckung gewährt ist. Demnach wird durch die weiteren Unterhaltspflichten des Klägers zwar seine Leistungsfähigkeit weiter eingeschränkt, nicht jedoch das ihm und seiner Familie zu belassende Existenzminimum gefährdet. Insoweit ändert sich daher nichts an der schon für den Fall der Streitteile vorgegebenen Rechtsansicht des OGH in der Entscheidung 03 CG.2012.10.
Auch auf Seiten der Beklagten hat sich keine wesentliche Änderung ergeben. Die Beklagte hat im Wesentlichen tatsächlich nur das monatliche Einkommen in Höhe von CHF 300,-- bis CHF 400,-- und sich grundsätzlich weiter bemüht, eine Arbeits-stelle zu erhalten. Dass die Beklagte absichtlich eine ihr angebotene Arbeitsstelle aufzunehmen unterlassen hätte, wurde vom Kläger weder behauptet noch konnte eine solche Feststellung getroffen werden. Demnach war die Klage abzuweisen."
5.1 Mit Urteil vom 20.11.2013 gab das Obergericht nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an diesem Tag der Berufung des Klägers keine Folge.
Mit Ausführungen, auf die verwiesen werden kann, verwarf das Obergericht die Beweisrügen des Klägers und übernahm alle Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer zutreffenden Beweiswürdigung.
5.2 Das Berufungsgericht erachtete auch die Verfahrensrüge, mit der der Kläger beanstandet hatte, dass der Beklagten die Vorlage ihrer Einkommensbelege für die Jahre 2011 bis 2013 nicht - von Amts wegen - aufgetragen worden sei, für nicht berechtigt.
5.3 Das Obergericht teilte schliesslich die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes und führte hiezu aus:
"Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat im Vorverfahren rechtskräftig festgestellt, dass der Verzicht auf die Geltendmachung der Umstandsklausel zulässig ist und nicht durch Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze unterlaufen werden kann. Eine allgemeine Leistungsunfähigkeit des Schuldners im Sinne der Garantie eines Existenzminimums könne nicht ausreichen, um einen Verzicht auf die Umstandsklausel zu durchbrechen. Der ausreichende Schutz des Existenzminimums werde im Rahmen der Zwangsvollstreckung gewährt.
Auch sei der Ausschluss der Umstandsklausel nicht sittenwidrig. Nur bei Vorliegen besonderer Begleitumstände könne das Beharren der Unterhaltsberechtigten auf den vereinbarten Ausschluss der Umstandsklausel gegen die guten Sitten verstossen und deshalb unbeachtlich sein. Die Lösung der Frage, ob dennoch eine Sittenwidrigkeit vorliegt, hänge immer von den Umständen des Einzelfalles ab.
Zu berücksichtigen sind daher vorliegend neben der Dauer des Verzichtes auf die Geltendmachung der Umstandsklausel, vorliegend bis November 2014 (dem 16. Geburtstag der zweiten Tochter), weitere tatsächliche Umstände, nämlich das dem Kläger verbleibende Einkommen einerseits und das Einkommen der Beklagten. Dabei ist beim Kläger von einem angespannten Einkommen in Höhe von CHF 4.000,-- auszugehen und davon nicht den nach der Trennungsvereinbarung zu zahlenden Ehegattenunterhalt von CHF 765,-- in Abzug zu bringen, sondern jener Geldbetrag, den der Kläger dem Land Liechtenstein aufgrund der Unterhaltsbevorschussung zahlen muss. Hiebei handelt es sich um den Betrag von CHF 400,-- monatlich, sodass dem Kläger für den Unterhalt seiner Familie CHF 3.600,-- monatlich verbleiben, sodass von einer existenzbedrohenden Not nicht gesprochen werden kann. Dem gegenüber verfügt die Beklagte mit dem vom Land Liechtenstein bevorschussten Unterhaltsbetrag von CHF 765,-- und dem Einkommen als Volleyballtrainerin von CHF 300,-- monatlich insgesamt CHF 1.065,--, sodass auch von einem krassen Missverhältnis zwischen dem dem Kläger verbliebenen Eigentum und dem Unterhalt der Beklagten gesprochen werden kann. Wie der Kläger davon sprechen kann, dass die Beklagte über ein Einkommen von mindestens CHF 4.600,-- monatlich verfügt, ist nicht nachvollziehbar und durch die Feststellungen des Erstgerichtes nicht begründet. Die Wiederverheiratung und das neugeborene Kind sind daher keine Umstände, die eine Berufung der Beklagten auf den Verzicht der Umstandsklausel als sittenwidrig erscheinen lassen.
Der Kläger wird auch nicht bis zu seinem Lebensende auf das Existenzminimum gesetzt. Abgesehen davon, dass die Pflicht zur Leistung des Ehegattenunterhaltes nur bis November 2014 besteht, hat der Kläger den Umstand, dass er auch später dem Land Liechtenstein an die bevorschussten Unterhaltsbeiträge Zahlungen zu leisten hat, sich selbst zuzuschreiben. Hätte er nämlich sich nach Kräften bemüht, ein seinen Fähigkeiten und seinem Können entsprechendes Einkommen zu erzielen, hätte er der Beklagten den geschuldeten Ehegattenunterhalt zeitnah und in voller Höhe bezahlen können, sodass eine Bevorschussung durch das Land Liechtenstein gar nicht hätte Platz greifen müssen.
Aus diesen Gründen hat das Erstgericht zu Recht das Klagebegehren abgewiesen."
Die Revision mündet - wörtlich - in den Anträgen an das Obergericht, in Stattgebung der Revision den Beschluss des Landgerichtes zu 01 CG.2013.164 vom 20.11.2013 im Sinne der Festlegung des Unterhalts für den Revisionswerber an den Revisionsgegner mit 50 % festzulegen oder diesen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Untergericht zu verweisen.
In ihrer Revisionsbeantwortung bestreitet die Beklagte die vorgetragenen Revisionsgründe und beantragt, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird die Auffassung des Erst- bzw Landgerichtes gerügt, dass es dem Revisionswerber mög-lich sei, ein Bruttoeinkommen von CHF 3.500,-- zu erzielen. Weitere Ausführungen, in denen ua von der Mutter der Revisionsgegner, von Lohntabellen, der Prozent-satzmethode, vom Landgericht und davon die Rede ist, dass die Revisionsgegner nun 14 und 15 Jahre als seien, verbunden mit dem zu diesem Vorbringen gemachten Beweisanbot durch "ZV O*** und Einvernahme eines informierten Vertreters des Amtes für Volkswirtschaft" (im gegenständlichen Verfahren wurde Herr J*** vom Amt für Volkswirtschaft einvernommen) machen deutlich, dass, wie in der Revisions-beantwortung vermutet wird, der Verfahrenshelfer des Klägers die gegenständliche Revision mit einem Rechtsmittel zum Verfahren 3R PG.2012.5 verwechselte, mit dem das zum Unterhalt der Kinder der Streitteile ergangene erstinstanzliche Urteil (Beschluss?) vom Revisionswerber bekämpft werden sollte.
Wie dem immer sei:
In jedem Falle wurde kein einziger Revisionsgrund dem Gesetz entsprechend ausgeführt. Die Bestimmung des § 472 ZPO enthält die im Gesetz genau definierten Revisionsgründe, die allesamt nur Fehler des Berufungsgerichtes betreffen und gemäss § 475 Abs 1 Z 2 ZPO die konkrete Darlegung der sie verwirklichenden Tatbestände erfordern.
Weder die Mängel- noch die Rechtsrügen werden dem gesetzlichen Mindest-Inhaltserfordernis gerecht. Sie beziehen sich offenbar auf die in einem anderen Verfahren ergangene Unterhaltsentscheidung. Auch die Rechtsrüge ist einer inhalt-lichen Erörterung nicht zugänglich. Beim Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung muss der Revisionswerber von den getroffenen Feststellungen ausgehen und aufzeigen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung des Berufungs-gerichtes unrichtig erscheint. Die Behauptung, es liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, genügt nicht und ermöglicht dem OGH keine amtswegige rechtliche Beurteilung der Sache.
Inhaltsmängel einer Revision der hier vorliegenden Art sind keiner Verbesserung zugänglich. Vielmehr muss die Revision ohne weitere Erörterung der sich hier stellenden Sach- und Rechtsfragen zurückgewiesen werden (LES 2010, 264; LES 2006, 493; LES 2009, 55 ua).
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung mit Ausnahme der von ihr aufgrund der Ver-fahrenshilfe nicht geschuldeten anteiligen Entscheidungsgebühr richtig verzeichnet.
Vaduz, am 9. Mai 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat