01 CG. 2016.395
OGH. 2018.114
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch *** , wider die beklagten Parteien 1. Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil, Postplatz 7, 9494 Schaan, vertreten durch *** , 2. Land Liechtenstein, Peter-Kaiser-Platz 1, 9490 Vaduz, vertreten durch *** , w egen CHF 60'000.00 s.A. über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 07.06.2018, 01 CG.2016.395, ON 28, mit dem der Berufung der klagenden Partei hinsichtlich der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.02.2018, 01 CG.2016.395, ON 17, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 3'000.12 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Der Kläger brachte zusammengefasst vor, er habe am Morgen des 05. Januar 2015 gegen 08.30 Uhr vom Warteraum des Bushofes in Schaan den gerade ankommenden Bus nach Y besteigen wollen und dazu den dortigen Platz zum Bus überquert. Dabei sei er auf einer nicht sichtbaren Glatteisstelle mitten auf dem Platz ausgerutscht und auf den Hinterkopf gestürzt. Diese Glatteisstelle sei durch eine ungenügende Räumung des Platzes entstanden. Der Schnee sei an den witterungsbeeinflussten Stellen des Bushofs nur auf die Seite geschoben und im Bereich der dortigen Blumentöpfe und sonstigen Grünanlagen liegen geblieben. Die Glatteisstellen seien weder für den Kläger noch für andere Personen erkennbar gewesen. Durch den Sturz auf den Hinterkopf habe der Kläger erhebliche Kopfverletzungen erlitten, weshalb er Anspruch auf ein angemessenes Schmerzengeld habe, das sich global mit CHF 50'000.00 berechne. Da künftige unfallskausale Schäden nicht auszuschliessen seien, sei auch ein Feststellungsbegehren auf solidarische Haftung der beiden beklagten Parteien für künftige Schäden berechtigt.
2. Die im gegenständlichen Revisionsverfahren einzig beteiligte erstbeklagte Partei erhob die Einrede der Unzuständigkeit des Fürstlichen Landgerichtes sowie der Unzulässigkeit des Rechtsweges. Es handle sich bei der Erstbeklagten um eine Anstalt öffentlichen Rechts, sodass als Grundlage für Klagen gegen die erstbeklagte Partei das Amtshaftungsgesetz heranzuziehen sei. Somit sei als erste Instanz das Fürstliche Obergericht zuständig. Überdies sei der Rechtsweg unzulässig, weil es an einem Aufforderungsschreiben mangle. Zur Sache brachte die Erstbeklagte vor, dass sich aus dem Sachverhalt der Klage nicht ergebe, auf welche Rechtsgrundlage sich der Kläger hinsichtlich der Erstbeklagten stütze. So würden die §§ 1319a und 1313a ABGB genannt, die aber nur im Rechtsbestand des österreichischen ABGB, nicht aber des liechtensteinischen ABGB enthalten seien. Die Erstbeklagte könne eine Haftung wegen mangelhafter Räumung des Bushofes in Schaan von Schnee und Eis nicht treffen. Das Gesetz über den Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil (VLMG) normiere, dass das Land dieser Anstalt die Infrastruktur für die Erbringung des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Strasse unentgeltlich zur Verfügung stelle und für deren Unterhalt besorgt sei. Dazu zählten auch Haltebuchten, Haltestellen uä. Somit sei gesetzlich normiert, dass die Verantwortung für die Erfüllung auch der Schneeräumpflicht das Land Liechtenstein trage und es für Mängel hafte. Darüber hinaus seien die geltend gemachten Forderungen nach Art 39 und Art 40 PBG verjährt. Überdies sei die Schmerzengeldforderung überhöht. Dauerfolgen bestünden keine.
3. Mit dem mit dem Urteil verbundenen Beschluss vom 16.02.2018 verwarf das Fürstliche Landgericht die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges (über die Einrede der Unzuständigkeit wurde nicht ausdrücklich entschieden) und wies in der Sache das Klagebegehren hinsichtlich beider beklagten Parteien ab.
3.1. Seiner Entscheidung legte es auszugsweise folgende Feststellungen zugrunde:
"Die Errichtung und Organisation des "Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil" ist im Gesetz vom 29. Juni 2011 über den "Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil" (VLMG) geregelt. Unter dem Namen "Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil" ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit auf unbestimmte Dauer errichtet worden (Art 1, Name, Rechtsform und Sitz, VLMG). Zweck des Verkehrsbetriebs "Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil" ist die Gewährleistung der Erbringung des öffentlichen Personenverkehrs durch Gestaltung, Planung, Organisation und Vermarktung des Leistungsangebots. (Art 4, Zweck, VLMG). Das Land stellt dem "Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil" die Infrastruktur für die Erbringung des öffentlichen Personenverkehrs auf der Strasse (Art. 6 Abs. 1 PBG) unentgeltlich zur Verfügung und ist für deren Unterhalt besorgt. (Art 8 Investitionen VLMG).
Die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf der Strasse ist im Gesetz vom 17. Dezember 1998 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz; PBG) geregelt. Der "Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil" gewährleistet die Erbringung des öffentlichen Personennahverkehrs im Rahmen seines Leistungsauftrags (Art 7 Leistungserbringung PBG). Das Land finanziert die Errichtung und den Unterhalt der für die Erbringung des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Strasse notwendigen öffentlichen Infrastruktur, insbesondere Busspuren, Haltebuchten, Haltestellen, Wendemöglichkeiten, Wartekabinen, Fahrradunterstände und Ampelanlagen (Art 6 Infrastruktur PBG).
Die Erstbeklagte gewährleistet sohin die Erbringung des öffentlichen Personennahverkehrs im Rahmen des Leistungsauftrags.
Die Zweitbeklagte finanziert die Errichtung und den Unterhalt der für diesen öffentlichen Personennahverkehr auf der Strasse notwendigen öffentlichen Infrastruktur, insbesondere Busspuren, Haltebuchten, Haltestellen, Wendemöglichkeiten, Wartekabinen, Fahrradunterstände und Ampelanlagen. Die Leistungserbringung durch die Erstbeklagte sowie die Infrastrukturpflicht der Zweitbeklagten sind somit in den oben angeführten Bestimmungen gesetzlich geregelt.
Der gegenständliche Unfall ereignete sich am 05.01.2015 gegen 08.30 Uhr auf dem Bushof in Schaan. Der Bushof Schaan wurde im November 2010 als zentraler Verknüpfungspunkt des öffentlichen Busverkehrs in Liechtenstein eröffnet. Ankommende und abfahrende Personen können sich sicher und ohne Gefahr auf der Dreiecksinsel bewegen und können für längere Wartezeiten einen von allen Seiten einsichtbaren Warteraum benützen.
Der Kläger beabsichtigte am 05.02.2015, mit dem Bus vom Bushof Schaan nach Y bis zur Haltestelle Z zu fahren. Da der Kläger zu früh war, ging er über den Platz in den Warteraum. Als er so gegen 08.15 Uhr über den Platz ging, hat er gesehen, dass der Platz "aper" und ohne Eis ist. Als der Bus kam, verliess der Kläger um 08.30 Uhr den Warteraum über den linken Ausgang und ging über den Platz zwischen dem Brunnen und einem Abfalleimer, in dessen Nähe sich ein Ablaufschacht befindet, in Richtung Haltestelle. Neben dem Brunnen, neben dem Abwasserschacht, ist der Kläger ausgerutscht, konnte sich nicht mehr auffangen und ist direkt auf den Hinterkopf gefallen. Der Kläger ist nicht etwa gestolpert, sondern ausgerutscht. Der Kläger muss auf einem Eisfleck, einem kleinen Eisfleck neben dem Ablaufschacht, wie oben beschrieben, ausgerutscht sein. Vor dem Hinfallen hat der Kläger kein Eis auf dem Boden wahrgenommen. Der Kläger ist dann wieder aufgestanden, da er auf den Bus "pressieren" musste, um diesen noch zu erreichen. Nach dem Aufstehen hat er nicht speziell geschaut oder festgestellt, dass an der Unfallstelle Eis war. Er hat den Bus noch erreicht und ist vom Bushof Schaan nach Hause, nach Y, bis zur Station Z inY gefahren. Gleich nach dem Sturz konnte er feststellen, dass er am Hinterkopf geblutet hat, wobei nach Hinhalten des Taschentuchs die Blutung wieder aufgehört hat. Von der Ausstiegsstelle inY bis nach Hause ist der Kläger ca. 2 Minuten zu Fuss gegangen. In der Wohnung bei seiner Frau angekommen, musste er sich eine Zeitlang hinlegen. Beim Liegen wurde ihm immer "schwindliger". Offensichtlich muss er noch einmal aufgestanden, dann gestürzt und sich an der rechten Augenbraue verletzt haben. Seine Gattin hat den Hausarzt verständigt. Der Kläger wurde dann ins Krankenhaus nach St. Gallen gebracht und dort notfallmässig operiert. Vom Transport dorthin hat der Kläger nichts mehr mitbekommen. ..."
3.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Fürstliche Landgericht zur Abweisung der Klage hinsichtlich der Erstbeklagten aus, dass die Übernahme des Unterhalts des Bushofs Schaan klar und eindeutig gesetzlich geregelt sei. Allfällige Verkehrssicherungspflichten seien mit der Folge der eigenen Entlastung an die Zweitbeklagte delegiert worden. Es bestünde auch keine diesbezügliche Kontroll- und Überwachungspflicht der Erstbeklagten.
4. Während die Verwerfung der Einreden mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs, erhob der Kläger eine Berufung gegen dieses Urteil, mit der er die vollumfängliche Stattgebung des Klagebegehrens hinsichtlich beider beklagten Parteien anstrebte und die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend machte.
5. Über diese Berufung entschied das Fürstliche Obergericht mit Teilurteil und Beschluss. Während das Fürstliche Obergericht der Berufung der klagenden Partei hinsichtlich der erstbeklagten Partei keine Folge gab und die abweisende Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes bestätigte, wurde das angefochtene Urteil hinsichtlich der zweitbeklagten Partei aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Der Aufhebungsbeschluss erging mit Rechtskraftvorbehalt. Der Aufhebungsbeschluss hinsichtlich der zweitbeklagten Partei ist in Rechtskraft erwachsen. Im Revisionsverfahren ist daher nur die erstbeklagte Partei beteiligt.
5.1. Dazu führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst aus, dass aus der die Verkehrsunternehmen treffenden Verkehrssicherungspflicht auch die Aufgabe resultiere, bei Auftreten von Glatteis im Bereich von Haltestellen entsprechende Massnahmen zur Beseitigung der Gefahr für die Fahrgäste zu treffen. Diese Verpflichtung trete neben die Verpflichtung des Anliegers den im Bereich der Haltestelle befindlichen Gehsteig bei winterlicher Glätte zu streuen. Es sei eben auch ein gefahrloser Zugang zum Beförderungsmittel im Sinne einer vorvertraglichen Verpflichtung sicherzustellen. Gemäss Art 8 Abs 1 VLMG stelle das Land Liechtenstein dem Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil die Infrastruktur für die Erbringung des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Strasse unentgeltlich zur Verfügung und sei für deren Unterhalt besorgt. Damit korrespondierend regle Art 6 PBG, dass das Land die Errichtung und den Unterhalt der für die Erbringung des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Strasse notwendigen öffentlichen Infrastruktur, insbesondere Busspuren, Haltebuchten, Haltestellen, Wendemöglichkeiten, Wartekabinen, Fahrradunterstände und Ampelanlagen finanziere. Auch wenn das VLMG und PBG keine Definition des "Unterhaltes" enthielten, können es keinem Zweifel unterliegen, dass dazu auch die Ausbesserung von Schäden, die Reinigung, der Winterdienst etc umfasst sei (Verweis LES 1982, 76). Es sei damit zu einer gesetzlichen Übertragung auch der Säuberungs- und Streupflicht gekommen, sodass eine Inanspruchnahme der erstbeklagten Partei nicht in Betracht komme. Die die erstbeklagte Partei grundsätzlich nach allgemeinen Bestimmungen treffende Haftung für Mängel auch in der Schneeräumung uä sei durch Gesetz dem Land Liechtenstein übertragen. Deshalb komme eine Haftung der erstbeklagten Partei nicht in Betracht.
6. Gegen dieses Teilurteil richtet sich die rechtzeitige und zulässige Revision der klagenden Partei, die in den Antrag mündet, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Berufung und somit der Klage gegen die erstbeklagte Partei Folge gegeben wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In jedem Fall wird Kostenersatz beantragt. Als Revisionsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
6.1. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass die vom Fürstlichen Obergericht herangezogene grundsätzliche Befreiung der erstbeklagten Partei für die Haftung für die Nichteinhaltung von Verkehrssicherungspflichten sich aus dem Gesetz nicht ergebe. Art 8 Abs 1 VLMG und Art 6 Abs 1 PBG handelten von der Finanzierung der Infrastruktur und der unentgeltlichen Zurverfügungstellung für die erstbeklagten Partei. Es gehe sohin nur um die Finanzierung, nicht aber um die Übernahme von Verkehrssicherungspflichten. Die Finanzierung sei losgelöst und ohne Auswirkungen auf die Haftung bzw Verantwortlichkeit im Hinblick auf vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten. Wenn diese Delegation zulässig wäre, müssten auch konkrete Rechte und Pflichten aller Beteiligten definiert und geregelt werden, so auch die Überwachungspflichten des Delegierenden, der bei der Auswahl seines Gehilfen mit Bedacht vorzugehen habe. Es habe eben für die Erstbeklagte im Rahmen des bestehenden Beförderungsvertrages die Verpflichtung bestanden, angesichts der örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Unfallstelle vorbeugend zu streuen, weil davon auszugehen gewesen sei, dass das abschmelzende Schneewasser in der Nacht gefriere.
6.2. Die erstbeklagte Partei hat fristgerecht eine Revisionsbeantwortung eingebracht und beantragt, der Revision keine Folge zu geben. In den schon zitierten Bestimmungen des VLMG und des PBG sei eindeutig normiert, dass die Verpflichtung zur Verkehrssicherung bei Haltestellen, so auch die Schneeräumung und Streuung, die zweitbeklagte Partei treffe. Die Wartung und der Service der Haltestelleninfrastruktur oblägen eben der zweitbeklagten Partei aufgrund des Gesetzes. So habe auch das Erstgericht festgestellt, dass der Bushof Schaan als Infrastruktureinrichtung nach Art 6 PBG der Verfügung der Zweitbeklagten unterliege. Die Zweitbeklagte ermögliche einem Personenkreis den Zutritt und die Benützung dieser Anlage. Sie treffe eine Verkehrssicherungspflicht. Durch die klare und eindeutige Regelung bestehe für die Erstbeklagte keine vorvertragliche Sorgfaltspflicht.
7. Die Revision ist nicht berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
7.1. Das Fürstliche Obergericht ist rechtlich davon ausgegangen, dass Art 8 Abs 1 VLMG normiert, dass das Land Liechtenstein dem Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil die Infrastruktur für die Erbringung des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Strasse, korrespondierend mit Art 6 PBG unentgeltlich zur Verfügung stellt und dazu auch diese Infrastruktur unterhält. Zum Unterhalt dieser Infrastruktur gehöre auch im weitesten Sinn der Winterdienst - hier von Bedeutung - bei Haltestellen. Damit sei gesetzlich diese Verkehrssicherungspflicht, auch aus vorvertraglichen Gründen, auf das Land Liechtenstein übertragen worden und daher könne die erstbeklagte Partei nicht zum Schadenersatz herangezogen werden. Der Revisionswerber geht dem gegenüber davon aus, dass durch das VLMG zwar die Finanzierung all dieser Nebeneinrichtungen des Personennahverkehrs auf der Strasse geregelt worden sei, sich dieses Gesetz aber nicht auf privatrechtliche Verkehrssicherungspflichten aus einem Beförderungsvertrag beziehe. Eine privatrechtliche Verpflichtung, so der Revisionswerber, könne nicht durch eine gesetzliche Delegation dieser Pflichten ausgehebelt werden. Es geht also kurz gesagt um die Frage, ob durch das VLMG auch die vertragliche Haftung (einschliesslich vorvertraglicher) der erstbeklagten Partei aus dem Beförderungsvertrag auf das Land Liechtenstein übertragen wurde.
7.2. Das Gesetz vom 29. Juni 2011 über den "Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil" (VLMG) regelt nach Art 1 die Errichtung und Organisation des "Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil". Es handelt sich also um ein Organisationsgesetz, mit dem ein Rechtsträger - in concreto eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts - zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben errichtet wird (BuA 2011, 34 [16]). Nach diesem Organisationsgesetz ist auch die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Anstalt Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil geregelt (Art 7 VLMG), die unter anderem auch aus einer Direktförderung, nämlich einem Landesbeitrag besteht. Überdies übernimmt (als indirekte Förderung) nach Art 8 VLMG das Land vollständig die Erstellung der Infrastruktur für diesen Verkehrsbetrieb, der für die Erbringung des öffentlichen Personennahverkehrs notwendig ist. Gleichzeitig wird diese Infrastruktur nicht nur unentgeltlich zur Verfügung gestellt, sondern auch vom Land Liechtenstein unterhalten (funktionstüchtig gehalten). Im Bericht und Antrag der Regierung wird zu Art 8 VLMG nur auf die Übernahme der gleichlautenden Bestimmung des Art 5a LBAG verwiesen (BuA 2011/34 [19]). Diese Bestimmung entspricht also dem Vorgängergesetz, nämlich Art 5a LBAG (Gesetz über die Errichtung und Organisation der Anstalt "Liechtensteinbus Anstalt" LGBl 1999 Nr. 38). Dieser Art 5a wurde allerdings erst mit der Novelle LGBl 2009/284 in das LBAG eingefügt. In BuA 2009/46 ist zu Art 5a ausgeführt, dass "entsprechend der heutigen Praxis das Land auch in Zukunft die für die Erbringung des öffentlichen Personennahverkehrs notwendige Infrastruktur auf der Strasse errichten und unterhalten wird. Es wird auch darauf verwiesen, dass sich aus Art 5a Abs 2 des LBAG als Abgrenzung ergibt, dass die LBA (Liechtensteinbus Anstalt damals) die sonstigen Investitionen, insbesondere für Betriebseinrichtungen, Mobiliar und Informatikanlagen selbst trägt. Es ergibt sich daraus also keinerlei Hinweis auf eine Beschränkung des "Unterhalts" dieser Anlagen auf die blosse Finanzierung. Allein aus dieser historischen Auslegung zeigt sich schon mit ausreichender Deutlichkeit die Absicht des Gesetzgebers, dass es bei der Bestimmung des Art 8 VLMG in Bezug auf Unterhalt nicht nur um die Finanzierung im engeren Sinne geht, dass also geregelt werden soll, wer wofür zu zahlen hat, aber nicht, wer etwas zu veranlassen oder auszuführen hat, sondern um eine klare Aufgabenteilung im Sinne der Herstellung der Infrastruktur und der Erhaltung der Infrastruktur. Dass zu dieser Infrastruktur auch die Haltestellen gehören, ist an sich unbestritten. Wenn bei einer Haltestelle ein Wartehäuschen, Unterstand oä als Infrastruktur den Benützern des Personenbeförderungsmittels vom Land zur Verfügung gestellt wird, dann muss auch ein Zugang von diesem Wartehäuschen, Unterstand oä zum Bus gewährleistet sein. Die Instandhaltung dieses Zuganges zum Bus von einer Haltestelle obliegt einzig dem Land Liechtenstein. Im Winter zählt dazu jedenfalls die zumutbare Schneeräumung, Streuung und Salzung, auch das Treffen anderer Sicherheitsmassnahmen, bspw Sperrung wegen Gefahren von Dächern oder auch ganz unabhängig vom Winterdienst die Ausbesserung von Schlaglöchern, verhindern von Lackenbildung, die den Zugang zum Bus erschweren oder unmöglich machen uä. Es kann dazu noch angeführt werden, dass jede andere Lösung bezogen auf eine schlichte Finanzierung, aber nicht über eine Erhaltung an sich zu untragbaren Komplikationen führen würde, auch wenn man nicht nur an den Winterdienst denkt. So hätten im extremen Fall der Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil eigene Abteilungen zu unterhalten, die sich bspw nicht nur um den Winterstreudienst bei Haltestellen kümmern, obwohl in unmittelbarer Nähe ohnehin ein Räum- und Streudienst auf der Strasse von Land oder Gemeinde vorgenommen wird, sondern auch andere Erhaltungsarbeiten an der Infrastruktur, wie bspw die Beseitigung von Vandalenakten in Wartehäuschen, Verstopfung von Gullys, wobei dann die Kosten dieser Arbeiten, die vom LIECHTENSTEINmobil zur Verhinderung von Haftungen durchgeführt oder vergeben würden, dem Land Liechtenstein in Rechnung zu stellen wären. Das Normieren einer solchen Lösung neben einer Direktförderung kann wohl dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Mit anderen Worten normiert das VLMG, dass was die Strasse und damit zusammenhängende Einrichtungen für den Busverkehr betrifft, die LIECHTENSTEINmobil nicht zuständig ist und demnach auch nicht haften kann. Bildlich und vereinfacht gesagt beginnt die Verkehrssicherungspflicht dieser Anstalt erst mit Betreten des Busses.
7.3. Wenn der Revisionswerber vermeint, dass eine privatrechtliche Verpflichtung, wie die Verkehrssicherungspflicht nicht durch ein Gesetz auf jemand anderen übertragen werden kann, so ist dem nicht beizupflichten. Ein Gesetz kann auch die Vertragsfreiheit beschränken und nach allgemeinen Grundsätzen schadenersatzrechtliche Verpflichtungen aufheben. Ob eine solche Beschränkung im Einzelfall verfassungsmässig zulässig ist, ist hier nicht zu überprüfen.
7.4. Es kommt daher im Weiteren auch nicht auf Überwachungspflichten des Delegierenden oder gar ein Auswahlverschulden an. Die Erstbeklagte hat sich nicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen einer Hilfsperson, offenbar gemeint des Landes Liechtenstein, mit seiner Struktur bedient, sondern aufgrund des Gesetzes tritt das Land Liechtenstein, was die Infrastruktur betrifft bzw deren Erhaltung, in diese vertraglichen Verpflichtungen ein. Der Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil hätte auch gar keine Möglichkeit auszuwählen, an wen die Erhaltung der Infrastruktur oder hier im konkreten der Winterdienst bei Haltestellen übertragen wird. Mangels der Möglichkeit einer Auswahl kann bei dieser gesetzlichen Überbindung den primär Verkehrssicherungspflichtigen kein eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden treffen, wie dies im Allgemeinen der Fall wäre, wobei noch das Problem der Gehilfenhaftung nach § 1315 ABGB eine Rolle spielen könnte (vgl ZVR 2017/34 [Christian Huber]).
7.5. Der Revision war daher keine Folge zu geben.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Kosten wurden von der Revisionsgegnerin richtet verzeichnet.