Wird das Klagebegehren auf Nebengebühren eingeschränkt, so liegt eine Bagatellsache gemäss § 535 ZPO vor. In einer solchen ist gegen Rechtsmittelentscheidungen der zweiten Instanz im Kostenpunkt unabhängig von der Höhe der Kosten gemäss § 485 Abs 2 ZPO der Revisionsrekurs ausgeschlossen.
01 CG. 2017.526
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch B, gegen die beklagte Partei C Stiftung, c/o D Anstalt, ***, vertreten durch E, wegen eingeschränkt Kosten, über den Revisionsrekurs (Revisionsrekursinteresse: CHF 779.30) der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 25.04.2018, 01 CG.2017.526-17, mit dem infolge Rekurses der beklagten Partei das (Kosten-)Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 19.12.2017, 01 CG.2017.526-7, berichtigt mit Beschluss vom 06.02.2018, 01 CG.2017.526-8, teilweise abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsrekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 593.73 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu bezahlen.
1. Der Kläger war bis 07.07.2017 einziger (und damit einzelzeichnungsberechtigter) Stiftungsrat der Beklagten, einer beim Handelsregister hinterlegten Stiftung, deren gesetzliche Repräsentantin die D Anstalt, ***, ist.
Am 24.04.2017 erhob die Beklagte, organschaftlich vertreten durch den Kläger als ihren einzigen Stiftungsrat, beim Fürstlichen Landgericht zu 08CG.2017.175 gegen die D Anstalt eine Klage, mit welcher sie die Herausgabe der sie betreffenden Stiftungsunterlagen begehrte. Dieses Verfahren wurde mit weiteren Verfahren, die der Kläger als organschaftlicher Vertreter von Verbandspersonen gegen die D Anstalt bei derselben Gerichtsabteilung des Fürstlichen Landgerichts eingeleitet hatte, verbunden, wobei führender Akt jener zu 08 CG.2017.157 war.
In diesem Verfahren wurde der Beklagten vom Fürstlichen Landgericht der Erlag einer aktorischen Kaution in Höhe von CHF 2'000.00 auferlegt. Diese Prozesskostensicherheitsleistung wurde vom Kläger am 23.05.2017 (auch) für die Beklagte im eigenen Namen und aus eigenem Vermögen geleistet.
In der Streitverhandlung vom 26.09.2017 im Verfahren 08 CG.2017.157 anerkannte die D Anstalt die diversen Klagebegehren, darunter auch jenes der Beklagten. Da die Beklagte anlässlich dieser Tagsatzung nicht mehr - weder durch ein Organ noch durch einen bevollmächtigten Rechtsvertreter - vertreten war, stellte das Fürstliche Landgericht (offensichtlich zufolge Fehlens des gemäss § 395 ZPO erforderlichen Antrages auf Fällung eines Anerkenntnisurteils) fest, dass das die Beklagte betreffende Verfahren 08 CG.2017.175 ruhe.
Über gemeinsamen Antrag der Beklagten und der D Anstalt, beide vertreten durch den gleichen Rechtsanwalt, vom 20.10.2017 im Verfahren 08 CG.2017.175 wurde dem Kläger am 23.10.2017 die von ihm für die Beklagte erlegte aktorische Kaution zu Handen seiner Rechtsvertreter von der Gerichtskasse des Landgerichts zurückerstattet.
Soweit ist der Sachverhalt im Revisionsrekursverfahren nicht mehr strittig.
2. Der Kläger begehrte mit seiner am 10.10.2017 zur Post gegebenen Klage von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von CHF 2'000.00 samt 5% Zinsen seit dem 29.09.2017. Dazu brachte er zusammengefasst vor:
Soweit er im Verfahren des Landgerichts zu 08 CG.2017.157 die der Beklagten aufgetragene aktorische Kaution in Höhe von CHF 2'000.00 aus eigenem Vermögen aufgebracht habe, habe es sich hierbei um ein von ihm der Beklagten zinslos gewährtes und auf jederzeitige Aufforderung hin rückzahlbares Darlehen gehandelt. Die Beklagte verweigere die Rückzahlung trotz entsprechender Einmahnung vom 29.09.2017. Der geltend gemachte Anspruch beruhe nicht auf Bereicherungsrecht, sondern sei auf die Rückzahlung der Darlehensvaluta gerichtet. Die Darlehensgewährung habe kein unzulässiges In-sich-Geschäft dargestellt. Im Übrigen bestünde die Rechtsfolge eines unzulässigen In-sich-Geschäfts in einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung, weshalb die Beklagte auch in diesem Falle schuldig sei, ihm CHF 2'000.00 zurückzuzahlen.
3. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte kostenpflichtige Klageabweisung:
Bei In-Sich-Geschäften wie dem vom Kläger behaupteten könne eine Bindungswirkung erst entstehen, wenn die geschäftsbegründende Willenserklärung nach aussen in Erscheinung getreten und entsprechend dokumentiert worden sei, ansonsten ein In-Sich-Geschäft unabhängig von einer erst in einem zweiten Schritt zu prüfenden und - was aus advokatorischer Vorsicht eingewendet werde - auch tatsächlich anzunehmenden Interessenkollision nicht zustande kommen könne. Gegenständlich gebe es nur die Kautionszahlung des Klägers, welche keine Willenserklärung sei. Durch den Kautionserlag sei daher der Kläger gleich einem Kautionsbürgen in eine Pfandrechts- bzw. pfandrechtsähnliche Beziehung zur D Anstalt getreten. Ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte könne von vorneherein nur im Falle der - allerdings nicht erfolgten - Verwertung der aktorischen Kaution gestellt werden. Der Kläger könne daher nur allenfalls sie und die D Anstalt klagen, und zwar erstere auf Stellung eines Ausfolgungsantrages betreffend die aktorische Kaution und letztere auf Zustimmung zu einem solchen Ausfolgungsantrag. Ein gemeinsamer Ausfolgungsantrag sei im Übrigen am 20.10.2017 gestellt worden.
4. Der Kläger schränkte mit Schriftsatz vom 14.11.2017, vorgetragen in der Tagsatzung vom 19.12.2017, das Klagebegehren auf Kosten ein; dies mit der Begründung, dass ihm die aktorische Kaution in Höhe von CHF 2'000.00 über Antrag ua der Beklagten vom Landgericht überwiesen und die Klagsforderung damit bezahlt worden sei.
Die Beklagte verhandelte über das vom Kläger auf Kosten eingeschränkte Klagebegehren ohne gegen die Klagseinschränkung Einwendungen zu erheben.
Der Kläger verzeichnete bei Schluss der Verhandlung an Kosten CHF 1'735.50.
5. Das Fürstliche Landgericht verpflichtete mit (berichtigtem) Kostenurteil vom 19.12.2017 die Beklagte, dem Kläger die mit CHF 1'168.88 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Seinem Kostenurteil legte das Fürstliche Landgericht folgende Feststellungen zugrunde:
"Die klagende Partei hat im Verfahren 08 CG.2017.157 als damaliger einzelzeichnungsberechtigter Stiftungsrat der nunmehrigen beklagten Partei für die beklagte Partei eine aktorische Kaution zuhanden der Gerichtskasse im eigenen Namen aus ihrem eigenen Vermögen bezahlt. Die klagende Partei fungierte ab dem 26.06.2004 bis zum 07.07.2017 als das einzige Mitglied des Stiftungsrates der beklagten Partei mit Einzelzeichnungsrecht. Die klagende Partei hat am 7.9.2017 erfahren, dass am 7.7.2017 die Löschung der Funktion der klagenden Partei bei der beklagten Partei im Handelsregister eingetragen wurde. Mit Schriftsatz vom 15.11.2017 hat die klagende Partei mitgeteilt, dass die damals von ihr bezahlte aktorische Kaution von CHF 2'000.00 durch das Landgericht Vaduz zurückbezahlt wurde. Aufgrund dessen hat die klagende Partei die gegenständliche Klage auf Kosten eingeschränkt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 19.12.2017 wurde darüber verhandelt. Die gegenständliche Klage war für die klagende Partei notwendig, zumal ein Schreiben vom 29.09.2017 an die nunmehrigen Beklagtenvertreter erfolglos blieb."
Rechtlich führte das Fürstliche Landgericht aus, die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die vom Kläger im Verfahren 08 CG.2017.157 für sie erlegte aktorische Kaution von CHF 2'000.00 unverzüglich an diesen zurückzuzahlen. Da dies trotz Aufforderung nicht geschehen sei, sei die Klagsführung zur zweckentsprechenden Geltendmachung des Anspruches notwendig gewesen. Von den vom Kläger verzeichneten Kosten von insgesamt CHF 1'735.50 seien jedoch diverse Abstriche vorzunehmen gewesen, sodass die von der Beklagten dem Kläger zu ersetzenden Kosten mit insgesamt CHF 1'168.88 zu bestimmen gewesen seien.
6. Das Fürstliche Obergericht änderte diese Entscheidung mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 25.04.2018 (ON 17) in teilweiser Stattgebung des (richtig) Kostenrekurses der Beklagten dahin ab, dass die von der Beklagten dem Kläger binnen 14 Tagen zu ersetzenden Kosten des (erstinstanzlichen) Verfahrens mit CHF 779.30 bestimmt wurden. Der Kläger wurde schuldig erkannt, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit CHF 256.85 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Dem Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ist eine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen, wonach der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung soweit zulässig sei, als damit dem Rekurs der Beklagten Folge gegeben wurde. Gegen die Kostenentscheidung des Fürstlichen Obergerichts stünde überdies beiden Parteien der Revisionsrekurs offen.
7. Die Beklagte bekämpft diesen Beschluss mit ihrem rechtzeitigen Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung insoweit, als die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit CHF 779.30 bestimmt wurden. Die Rechtsmittelausführungen münden in einen Abänderungsantrag dahin, "dass die Klage des Klägers vollumfänglich abgewiesen wird". Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Dazu führt die Beklagte zusammengefasst aus, der Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Konformitätsentscheidungen vorlägen und die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von einer wichtigen Rechtsfrage im Sinn des § 574 ZPO abhänge. Inhaltlich sei der Revisionsrekurs berechtigt, weil der Kostenersatzanspruch des Klägers aus diversen Gründen schon dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe und im Übrigen auch der Höhe nach weitere Abstriche vorzunehmen gewesen wären.
8. Der Kläger erstattete rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung und beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen. Hilfsweise wird begehrt, diesem keine Folge zu geben. Dazu wird ausgeführt, der Revisionsrekurs sei unzulässig, weil eine vollbestätigende Entscheidung im Sinn des § 496 Abs 1 ZPO vorliege. Schliesslich handle es sich um eine Bagatellsache, weil das Revisionsrekursinteresse unter dem Betrag von CHF 1'000.00 liege. Damit sei der Revisionsrekurs auch nach § 485 Abs 2 ZPO unzulässig. § 574 ZPO komme nur in Bestandsangelegenheiten zur Anwendung, was hier nicht zutreffe. Unabhängig davon sei der Revisionsrekurs auch aus mehreren Gründen inhaltlich nicht berechtigt.
9. Der Revisionsrekurs war als unzulässig zurückzuweisen.
9.1. Soweit sich die Beklagte in ihrem Revisionsrekurs auf § 574 ZPO stützt, ist ihr mit der Rechtsmittelbeantwortung entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung in der vorliegenden Fassung nur in Bestandsstreitigkeiten anzuwenden ist (vgl BuA Nr 2015/133, 160). Eine solche liegt hier nicht vor. Es ist daher für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht relevant, ob die Entscheidung darüber von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.
9.2. Gemäss § 485 Abs 2 ZPO ist in Bagatellsachen der (Revisions-)Rekurs gegen Beschlüsse des Appellationsgerichts (also des Fürstlichen Obergerichts) ausgeschlossen. Eine Bagatellsache liegt nach § 535 ZPO vor, wenn die in der Klage geforderte Geldsumme oder der Wert des Streitgegenstands den Betrag von CHF 1'000.00 nicht übersteigt oder der Kläger erklärt, statt des in der Klage geforderten Gegenstandes einen CHF 1'000.00 nicht übersteigenden Geldbetrag annehmen zu wollen. Eine Bagatellsache ist auch dann gegeben, wenn der Streitwert auf Nebengebühren eingeschränkt wird (F OGH 02.12.2016 01 CG.2012.85 Erw 11.; vgl 10.01.2013 10 CG.2011.63 GE 2013, 100 Erw 8.1.3.; LES 1982, 151).
Der Kläger hat durch den Vortrag seines Schriftsatzes vom 14.11.2017 (ON 4) in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2017 (ON 6 S 2) das Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt. Damit liegt nach den zuvor dargelegten Rechtsgrundsätzen unabhängig von der Höhe der Verfahrenskosten eine Bagatellsache vor. Im Ergebnis zutreffend verwies die Beklagte damit zu Recht darauf, dass der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 25.04.2018 nach § 485 Abs 2 ZPO unzulässig ist. Dieser war daher zurückzuweisen, ohne dass darauf einzugehen ist, ob der Revisionsrekurs allenfalls auch nach § 496 Abs 1 ZPO unzulässig und inhaltlich berechtigt wäre oder nicht.
9.3. Dass dem nunmehr angefochtenen Beschluss eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Inhalts angeschlossen war, dass gegen den abändernden Teil dieser Entscheidung der binnen 14 Tagen einzubringende Revisionsrekurs zulässig sei, vermag an dessen Unzulässigkeit nichts zu ändern, weil eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich versagtes Rechtsmittel nicht zulässig macht. Da die Beklagte rechtsfreundlich vertreten ist, war ihr die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf die klare Gesetzeslage ohne weiteres erkennbar, weshalb die Parteien nicht in ihrem Vertrauen darauf geschützt sind (F OGH 08.06.2018 05 CG.2016.474; LES 2010, 101 mwN; StGH 2016/63).
9.4. Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
10. Die Kostenentscheidung ist in §§ 50, 40, 41 ZPO begründet. Demnach hat die Beklagte die Kosten ihres unzulässigen Rechtsmittels selbst zu tragen. Der Kläger hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung im Ergebnis richtig auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war und damit zu entlohnen ist (vgl LES 2010, 101 Leitsatz d). Die Kosten wurden rechtzeitig und zutreffend verzeichnet.
Vaduz, am 06. Juli 2018