Einstweilige Verfügung: Das Tatbestandsmerkmal der objektiven Gefährdung erfordert die Behauptung und Bescheinigung von Umständen, die im Einzelfall das Vorliegen einer konkreten Gefährdung wahrscheinlich machen. Die abstrakt stets gegebene Möglichkeit einer Rechtsverletzung reicht nicht aus, um dieses Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast obliegt der gefährdeten Partei.
01 CG. 2018.234
OGH. 2019.11
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der Antragstellerin und Sicherungswerberin A, Inc., ***, vertreten durch ihre Präsidentin B, ***, diese vertreten durch ***, gegen die Antrags- und Sicherungsgegner 1. C Trust reg., ***, 2. D Anstalt, ***, beide vertreten durch ***, 3. Dr. E, ***, und 4. Mag. F, c/o ***, dieser vertreten durch ***, wegen eines privatrechtlichen bzw vorsorglichen Einspruchs gemäss Art 982, 983 PGR und Unterlassung (Streitwert: CHF 50'000.00), infolge des Revisionsrekurses der Antragstellerin und Sicherungswerberin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 31.10.2018, 01 CG.2018.234-37, mit dem über Rekurs des Viertantragsgegners der Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichts vom 08.08.2018, 01 CG.2018.234-5, im Sinn einer teilweisen Antragsabweisung abgeändert wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Antragstellerin und Sicherungswerberin ist schuldig, dem Viertantragsgegner und Viertsichersicherungsgegner binnen 14 Tagen die mit CHF 1'791.27 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Die Antragstellerin und Sicherungswerberin ist eine im Handelsregister der Republik Panama seit ***1991 eingetragene Aktiengesellschaft. Diese hat ihren Sitz in Panama Stadt. Die Sicherungswerberin wird von B vertreten. Diese ist Direktorin/Präsidentin der Sicherungswerberin.
Die Erstantragsgegnerin und die Zweitantragsgegnerin sind von der Finanzmarktaufsicht bewilligte Treuhandgesellschaften. Sie sind im Handelsregister als Treuhänder bzw Co-Treuhänder von "G Trust" eingetragen.
Soweit ist der bescheinigte Sachverhalt derzeit nicht strittig.
2. Das Für stliche Landgerichterliess - ohne Anhörung der Sicherungsgegner - über Antrag der Antragstellerin vom 07.08.2018 am 08.08.2018 antragsgemäss eine einstweilige Verfügung (Amtsbefehl) mit dem (1.) dem Amt für Justiz, Abteilung Handelsregister, untersagt wurde, die Antragstellerin "infolge Sitzverlegung von Panama nach Vaduz, unter welchem Namen auch immer im liechtensteinischen Handelsregister einzutragen". Weiters wurde damit allen Antragsgegnern untersagt (2.), "sich in welcher Funktion auch immer, alleine oder gemeinsam als Vertreter von A Inc. auszugeben und insbesondere eine Sitzverlegung von A Inc. beim liechtensteinischen Handelsregister anzumelden oder irgendwelche sonstige Rechts- oder anderweitige Handlungen vorzunehmen". Schliesslich wurde der Erst- und der Zweitantragsgegnerin untersagt (3.), "sich in welcher Form auch immer als Aktionäre von A Inc. auszugeben und insbesondere Beschlüsse als deren oberstes Organ zu fassen." Die Gültigkeit dieses Amtsbefehls wurde mit vier Wochen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, das von der Sicherungswerberin binnen vier Wochen mittels einer Rechtfertigungsklage einzuleiten ist, befristet.
Dieser Entscheidung legte das Erstgericht die oben zu Punkt 1. bzw nachfolgend wiedergegebenen und als bescheinigt angenommenen Feststellungen zugrunde:
"Die Sicherungswerberin, die A Inc., ist eine im Handelsregister der Republik Panama unter der Registernummer *** seit ***1991 eingetragene Aktiengesellschaft (Beilagen A und C). Diese Gesellschaft hat ihren Sitz in Panama-Stadt, Republik Panama. Das Gesellschaftsrecht in Panama ist in den hier wesentlichen Punkten mit dem liechtensteinischen Gesellschaftsrecht vergleichbar. Auch in Panama wird die Gesellschaft von der Geschäftsführung (dem Präsidenten) vertreten. Über eine Sitzverlegung entscheidet das oberste Organ, das sich aus den Anteilseignern zusammensetzt (Beilage D).
Die Sicherungswerberin wird von B vertreten. B ist Direktorin/Präsidentin der Sicherungswerberin. Im Zeitpunkt der Anmeldung der Sitzverlegung (Beilage L) war B Direktorin/Präsidentin der Sicherungswerberin (Beilage C). Als Direktorin/Präsidentin oblag/obliegt B nach dem massgeblichen Recht von Panama die rechtliche Vertretung der Sicherungswerberin.
C Trust reg. und die D Anstalt sind von der Finanzmarktaufsicht bewilligte Treuhandgesellschaften mit Sitz in Ruggell. Sie sind im Handelsregister als Treuhänder von "G Trust" eingetragen. D ist seit März 2016 als Co-Treuhänderin von "G Trust" eingetragen. Im Zeitpunkt ihrer Eintragung verfügte sie noch nicht über eine Genehmigung durch die FMA (Beilage G, H).
Das Gesellschaftskapital der A, Inc. ist 10'000.00 Balboas, die in 100 Namensaktien (100) mit einem Wert von jeweils 100 Balboas geteilt sind.
Am 24.04.1991 wurde in Panama City, der Hauptstadt der Republik in Panama, eine ausserordentliche Sitzung des Board of Directors der A Inc. abgehalten (Beilage I). In dieser ausserordentlichen Sitzung wurde wie folgt beschlossen:
1. Der Verzicht auf die gezeichneten Aktien von Mr H, so dass das Zertifikat mit der Nr. 001, ausgestellt auf den Namen H gelöscht wird.
2. Der Verzicht auf die gezeichneten Aktien von Ms I, so dass das Zertifikat mit der Nr. 2, ausgestellt auf den Namen I, gelöscht wird.
3. Die Ausstellung des Zertifikats mit der Nr. 3 auf den Namen B für 100 registrierte Aktien à USD 100.00 voll bezahlt und ausgestellt.
Aus dem Protokoll dieser ausserordentlichen Generalversammlung vom 24.04.1991 geht hervor, dass B sämtliche Anteile an der A Inc. übertragen wurden. B hat diese Namensaktien in der Folge nicht weiter übertragen.
B ist somit Direktorin/Präsidentin und Alleinaktionärin der A Inc. Als Direktorin/Präsidentin obliegt ihr nach dem massgeblichen Recht von Panama die rechtliche Vertretung der A Inc. Als Alleinaktionärin entscheidet sie auch als oberstes Organ der A Inc. über eine allfällige Sitzverlegung (Beilagen A, C, D).
Am 06.07.2018 haben der C Trust reg. und die D Anstalt als Trustees des G Trust die Sitzverlegung der A Inc. von Panama nach Vaduz angemeldet (Beilage L).
Der C Trust reg. ist nicht Aktionärin der A Inc. Dennoch hielt der C Trust reg. am 09.10.2017 offenbar als Trustee von G Trust eine Generalversammlung in Ruggell ab. In dieser wurde beschlossen, B als Präsidentin/Direktor und J und K als Direktoren von A Inc. abzuberufen und durch L, E und M zu ersetzen. Dieser Beschluss wurde mit öffentlicher Urkunde vom 16.10.2017 (Nr ***) beim Handelsregister in Panama eingereicht.
Am 26.10.2017 wurde der alte Vorstand rund um B wieder eingesetzt. Offenbar im Januar bestellte C Trust reg. wieder L, E und M. Dieser Beschluss wurde mit öffentlicher Urkunde Nr *** vom 22.01.2018 beim Handelsregister in Panama eingereicht.
Am 24.01.2018 wurde eine neuerliche Generalversammlung von C Trust reg. abgehalten und die Sitzverlegung von Panama nach Liechtenstein beschlossen. Dieser Beschluss wurde mit öffentlicher Urkunde vom 13.03.2018 Nr *** beim Handelsregister in Panama eingereicht. Dieser Beschluss vom 24.01.2018 wurde von C Trust reg. und D Anstalt auch dem liechtensteinischen Handelsregister vorgelegt, um die Sitzverlegung zu rechtfertigen. Die damit zusammenhängenden Beschlüsse wurden von C Trust reg. und von der D Anstalt allesamt gefasst, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein.
B hat die Beschlüsse des C Trust reg., die beim Handelsregister in Panama eingereicht wurden - insbesondere den Beschluss über die Sitzverlegung vom 24.01.2018 - bei den zuständigen Gerichten in Panama angefochten. Gem Art 148 des Handelsgesetzbuches von Panama sind mangelhafte Beschlüsse anzufechten. Das Verfahren über die Anfechtung ist zur GZ *** beim Juzgado Septimo de Circuito de Panama anhängig.
Darüber hinaus verfügte das Gericht in Panama mit Entscheidung vom 26.04.2018 die Aussetzung der Beschlüsse, die mit den öffentlichen Urkunden vom 16.10.2017, 22.01.2018 und 24.01.2018 beim Handelsregister eingereicht wurden (Beilage E).
Mit Entscheidung vom 23.05.2018 verfügte der zuständige Richter darüber hinaus die Widerherstellung des Beschlusses vom 26.10.2017. Demnach war B im Handelsregister wieder als Direktorin/Präsidentin einzutragen (Beilage F).
B ist als Direktorin/Präsidentin derzeit alleine berechtigt, die A Inc. zu vertreten und Änderungen/Eintragungen beim Handelsregister in Liechtenstein bzw. in Panama anzumelden bzw. zu beantragen. Sie ist als Alleinaktionärin auch alleine berechtigt, eine Sitzverlegung von Panama nach Liechtenstein zu beschliessen.
B hat auch eine Strafanzeige in Panama gestellt. Ein offizielles Strafverfahren ist anhängig wegen Handlungen gegen das öffentliche Vertrauen, "falsedad ideologica" (Fälschung oder vollständig/teilweise Veränderung einer öffentlichen Urkunde) und Verdacht auf Geldwäsche. Das Verfahren wird u.a. auch gegen C Trust reg. geführt.
Trotzdem haben C Trust reg. und die D Anstalt nunmehr versucht, den Sitz der A Inc. von Panama nach Vaduz zu verlegen.
Wie aus der Verfügung des Amts für Justiz, Abteilung Handelsregister vom 27.07.2018 hervorgeht, wurde die Sitzverlegung von C Trust reg. und D Anstalt am 06.07.2018 angemeldet. D Anstalt und Dr. E sollten als Mitglieder des Verwaltungsrats eingetragen werden. Dabei legten C Trust reg. und D Anstalt einen nicht aktuellen Auszug des Handelsregisters von Panama vom 24.10.2017 vor.
Sie verheimlichten dem Handelsregister auch, dass sämtliche von C Trust reg. seit Oktober 2017 gefassten Beschlüsse ausgesetzt sind und dass allein B berechtigt ist, die Sicherungswerberin zu vertreten.
Die Sitzverlegung wurde daraufhin (fälschlicherweise) vom liechtensteinischen Handelsregister für kurze Zeit im Handelsregister eingetragen.
C Trust reg. hat den Firmennamen leicht verändert. Von A Inc. in M AG, M.
Am 20.07.2018 haben der C Trust reg. und die D Anstalt dem Handelsregister in Panama eine öffentliche Urkunde vorgelegt, mit der die Sitzverlegung angezeigt wurde. Damit sollte offensichtlich die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister in Panama erreicht werden.
Der Eintragung der Sitzverlegung und die Löschung von A Inc. wurde vom Handelsregister in Panama abgelehnt, weil gemäss der Beschlüsse der panamaischen Gerichte vom April und Mai 2018 sämtliche Eintragungen ausgesetzt wurden.
Das Amt für Justiz, Handelsregister, hat mit Verfügung vom 26.07.2018 die Eintragung der M AG, Vaduz, vom 11.07.2018 infolge Sitzverlegung von Panama nach Vaduz von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass diese Eintragung rückgängig gemacht wurde (Beilage B)
Abschliessend kann als bescheinigt festgestellt werden, dass weder der C Trust reg. noch die D Anstalt noch Dr. E oder F für die A, Inc. vertretungsbefugt waren/sind. B ist die allein vertretungsberechtigte Direktorin/Präsidentin der Sicherungswerberin, der A, Inc.
Als vertretungsberechtigte Direktorin/Präsidentin der Sicherungswerberin hat B mit Schreiben vom 06.08.2018 auch die Anmeldung der Sitzverlegung von Panama nach Vaduz zurückgezogen (Beilage Q)."
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst insbesondere unter Hinweis auf die Art 270, 276 Abs 1 lit b EO aus, dass schon die Ausübung der Geschäftsführung und der Vertretung einer Gesellschaft durch unbefugte Personen zu einem unwiederbringlichen Schaden führe, zumal Geschäftsführungs- und Vertretungshandlungen mit Wirkung nach aussen und gegenüber Dritten grossteils nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Unter Bedachtnahme auf den festgestellten Sachverhalt sei eine einstweilige Zustandsregelung erforderlich, weil die Antragsgegner nicht befugt seien, für die Sicherungswerberin Geschäftsführungs- oder Vertretungshandlungen zu setzen. Wie sich aus dem als bescheinigt festgestellten Sachverhalt ergebe, hätten sich alle Sicherungsgegner diesbezüglich bereits Rechte angemasst, nämlich Beschlüsse gefasst und Anträge an die Handelsregister in Liechtenstein und Panama gestellt. Dies hätte in weiterer Folge sogar zur Auflösung der Antragstellerin geführt. Darin sei jedenfalls ein unwiederbringlicher Schaden und ein erheblicher Nachteil für diese zu sehen. Eine Sitzverlegung von Panama nach Liechtenstein würde zusätzlich zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Auch wenn die entsprechende Anmeldung von der Direktorin/Präsidentin bzw Alleinaktionärin der Antragstellerin B zurückgezogen worden sei, müsse dennoch befürchtet werden, dass die Antragsgegner neuerlich tätig würden, Beschlüsse fassten und Eintragungen in den Handelsregistern sowohl in Liechtenstein als auch in Panama durchführen liessen. Damit sei die Antragsstellung im Sinn einer Erlassung des Amtsbefehls gerechtfertigt und auch in Art 277 EO gedeckt.
3. Das Für stliche Obergerichtänderte mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 31.10.2018 (ON 37) den Amtsbefehl vom 08.08.2018 über Rekurs des Viertantragsgegners in seinem Punkt 2. dahin ab, dass der Antrag der Sicherungswerberin auf Erlass eines Amtsbefehls, wonach (auch) dem Viertantragsgegner untersagt werde, "sich in welcher Funktion auch immer, alleine oder gemeinsam als Vertreter von A Inc. auszugeben und insbesondere eine Sitzverlegung von A Inc. beim liechtensteinischen Handelsregister anzumelden oder irgendwelche sonstige Rechts- oder anderweitige Handlungen vorzunehmen", abgewiesen wurde.
Begründend führte das Rekursgericht zusammengefasst aus, dass auch eine Regelungsverfügung gemäss Art 276 Abs 1 lit b EO anspruchsgebunden sei. Die Sicherungswerberin treffe eine entsprechende Behauptungs- und Bescheinigungslast. Dies gelte insbesondere für eine objektive Gefährdung des Anspruchs. Konkret wäre unter anderem zu behaupten und zu bescheinigen gewesen, dass sich der Viertantragsgegner bereits rechtswidrig die Rechtsstellung eines (vertretungsbefugten) Organs angemasst habe oder eine solche Störung der Rechtssphäre der Antragstellerin durch den Viertantragsgegner drohe. Derartiges sei jedoch weder schlüssig und substantiiert behauptet noch bescheinigt und dementsprechend auch vom Erstgericht nicht festgestellt worden. Alleine aus dem Umstand, dass die Erstantragsgegnerin unter rechtswidriger Inanspruchnahme einer Rechtsstellung als Alleinaktionärin der Antragstellerin am 24.01.2018 eine Generalversammlung abgehalten und dabei neben dem Drittantragsgegner auch den Viertantragsgegner zum Verwaltungsrat der Rekursgegnerin ernannt habe, könnten noch nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung abgeleitet werden. Es sei auch nicht einmal bescheinigt und vom Erstgericht festgestellt worden, dass der Viertantragsgegner seine Bestellung zum Verwaltungsrat angenommen habe. Schliesslich behaupte die Antragstellerin selbst, dass der von der Erstantragsgegnerin gefasste Generalversammlungs-beschluss vom 24.01.2018 ungültig und suspendiert sei, wie dies das Erstgericht auch festgestellt habe. Weiters würden in dem von der Erstantragsgegnerin am 06.07.2018 beim Handelsregister eingereichten Antrag auf Verlegung des Sitzes der Antragstellerin von Panama nach Liechtenstein nur noch die Zweitantragsgegnerin, welche gegenüber dem von der Erstantragsgegnerin am 24.01.2018 gefassten Beschluss scheinbar an die Stelle des Viertantragsgegners getreten sei, und der Drittantragsgegner als Verwaltungsräte der Antragstellerin genannt werden. Das Erstgericht habe auch nicht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung disloziert eine "Störerhandlung" festgestellt. Es habe diesbezüglich lediglich erwogen, dass die Antragsgegner "sichbereits Rechte angemasst, Beschlüsse gefasst und Anträge an das Handelsregister sowohl in Liechtenstein als auch in Panama gestellt" hätten, während das Erstgericht jedoch dazu explizit auf den "als bescheinigt festgestellten Sachverhalt" verwiesen habe. Gerade die bescheinigte Sachverhaltsannahme enthalte aber keinerlei Konstatierungen in diese Richtung.
4. Die Ant ragstellerinbekämpft diesen Beschluss des Rekursgerichts vom 31.10.2018 mit ihrem rechtzeitigen Revisionsrekurs, in dem sie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, "dass der Rekurs vollinhaltlich ab- in eventu zurückgewiesen wird und der erstinstanzliche Beschluss im vollen Umfang wiederhergestellt wird und aufrecht bleibt". Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragstellerin macht zusammengefasst geltend, das Erstgericht habe im Amtsbefehl vom 08.08.2018 erkennbar in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass sich der Viertantragsgegner "bereits Rechte angemasst, Beschlüsse gefasst und Anträge an das Handelsregister sowohl in Liechtenstein als auch in Panama gestellt" habe. Diese dislozierte Feststellung sei bei der rechtlichen Beurteilung zu beachten. Sie sei im Rekursverfahren nicht bekämpft worden. Der Rekurswerber habe lediglich die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts gerügt. Dementsprechend habe das Rekursgericht die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen auch nicht abgeändert. Als Rechtsinstanz könne der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Beweiswürdigung nicht mehr überprüfen. Die zitierte Feststellung könne zwingend nur zur rechtlichen Beurteilung führen, dass eine Störerhandlung vorliege, die den Erlass des Amtsbefehls auch gegenüber dem Viertantragsgegner notwendig mache.
5. Der Vie rtantragsgegnerhat rechtzeitig eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben. Im Sinn der Ausführungen des Rekursgerichts fehle es im Amtsbefehl vom 08.08.2018 an Feststellungen, die dem Viertantragsgegner in einer die Erlassung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigenden Weise zugeordnet werden könnten. Es gebe daher keinen Grund, diesen in das Verfahren einzubeziehen.
6. Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
6.1. Wegen des gegebenen Auslandsbezuges (der Sitz der Antragstellerin liegt in Panama) ist hervorzuheben, dass die liechtensteinischen zivilprozessualen und über Art 51, 297 EO auch die exekutionsrechtlichen Vorschriften keine Bestimmungen enthalten, die die Anwendung ausländischen Verfahrensrechts ermöglichen. Es sind daher von den liechtensteinischen Gerichten nur inländische Verfahrensvorschriften anzuwenden, selbst wenn für die Entscheidung in der Sache das materielle Rechts eines anderen Staates anzuwenden ist. Dieser Grundsatz gilt aber nur für die unmittelbare Anwendung von Verfahrensvorschriften, hier aber auch im Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw eines Amtsbefehls (vgl RIS-Justiz RS0009195; vgl GE 2017, 233 Erw 8.3.; König Einstweilige Verfügungen5 Rz 6.61).
6.2. Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinn des Art 6 EMRK betreffen, sind grundsätzlich zweiseitig. Eine Anhörung des Gegners des Sicherungswerbers vor Bewilligung der einstweiligen Verfügung darf und muss jedoch entfallen, wenn durch eine solche vorgängige Anhörung der Zweck der einstweiligen Verfügung vereitelt werden kann, wobei immer die Effektivität der konkreten beantragten einstweiligen Verfügung zu prüfen ist. Es liegt im pflichtgemässen Ermessen des erkennenden Richters, ob der Sicherungsgegner vor Erlass der einstweiligen Verfügung anzuhören ist; doch ist dieses Ermessen darauf beschränkt, zu überprüfen, dass eine rasche Entscheidung (ohne Anhörung des Antragsgegners) Voraussetzung für die Effektivität der konkreten einstweiligen Verfügung ist. Ist nach diesen Grundsätzen eine Anhörung des Sicherungsgegners vor der Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht vorzunehmen, ist bei Erlass derselben das Unterbleiben des rechtlichen Gehörs kurz und schlüssig als Ausnahme zu begründen (LES 2018, 265 GE 2018, 333; vgl 2 Ob 140/10t).
Die von der Sicherungswerberin im Provisorialverfahren angestrebten rechtlichen Massnahmen und die damit nach den Behauptungen zu sichernden Ansprüche betreffen unmittelbar die Rechtsposition der Sicherungswerberin und damit civil rights im Sinn des Art 6 EMRK.
Die beantragten und vom Erstgericht erlassenen Verfügungen sind grundsätzlich von besonderer Dringlichkeit. Beispielsweise sei hier auf die durchaus berechtigte Argumentation der Sicherungswerberin verwiesen, dass eine diese betreffende Sitzverlegung von Panama nach Liechtenstein zu einer Löschung der Gesellschaft in dem in Panama geführten Handelsregister und in weiterer Folge zur Auflösung der Gesellschaft führen könnte. Es liegt aber auch auf der Hand, dass von Personen, die sich unbefugt als (Vertretungs)Organe der Sicherungswerberin ausgeben, für diese nachteilige und nicht mehr rückgängig machbare Geschäftsführungs- bzw Vertretungshandlungen gesetzt werden könnten. Im Ergebnis zu Recht hat daher das Erstgericht vor Erlassung des Amtsbefehls vom 08.08.2018 von einer Anhörung der Sicherungsgegner abgesehen. Dass und warum diese nur als Ausnahme zu sehende Vorgangsweise vom Erstgericht gewählt wurde, ist von diesem allerdings nicht begründet worden. Dies schadet im konkreten Fall in Bezug auf den Viertantragsgegner nicht, weil - wie noch darzulegen sein wird - diesem gegenüber der Sicherungsantrag vom Obergericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Recht abgewiesen wurde.
6.3. Die dargestellten Überlegungen führen auch dazu, dass jedenfalls bei der nunmehr vorliegenden Verfahrenskonstellation, in der eine besondere Dringlichkeit zur Setzung einer provisorialen Massnahme im Verhältnis zum Viertantragsgegner nicht mehr vorliegt, das Rekursverfahren zweiseitig ausgestaltet ist (vgl 7 Ob 133/07w; im Ergebnis auch GE 2013, 343 Erw 8.). Die vom Viertantragsgegner eingebrachte Beantwortung des Revisionsrekurses ist daher zulässig.
6.4. Die grundsätzlichen Ausführungen des Rekursgerichts zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Amtsbefehles, insbesondere zur Behauptungs- und Bescheinigungslast der Sicherungswerberin, werden in den Rechtsmittelschriftsätzen - zu Recht - nicht in Zweifel gezogen, weshalb dazu nach Art 297 iVm Art 51 EO analog §§ 482, 469a ZPO auf die entsprechende Begründung des Fürstlichen Obergerichts verwiesen werden kann. Hervorgehoben sei, dass das Tatbestandsmerkmal der objektiven Gefährdung die Behauptung und Bescheinigung von Umständen erfordert, die im Einzelfall das Vorliegen einer konkreten Gefährdung wahrscheinlich machen. Die abstrakt stets gegebene Möglichkeit einer Rechtsverletzung reicht nicht aus, um dieses Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast obliegt der gefährdeten Partei (vgl LES 2017,8 GE 2017,77).
Davon ausgehend ist dem Rekursgericht darin zuzustimmen, dass die Antragstellerin keine ausreichenden Behauptungen aufgestellt hat, aus denen sich ableiten liesse, sie hätte gegen den Viertantragsgener einen entsprechenden Anspruch und dieser hätte die Rechtsstellung der Sicherungswerberin gefährdende Handlungen gesetzt. So hat die Antragstellerin lediglich vorgebracht, die Erstantragsgegnerin habe "versucht", im ungültigen und suspendierten Beschluss vom 24.01.2018 unter anderem den Viertantragsgegner F zu einem "zukünftigen" Mitglied der Antragstellerin zu bestellen. Dass dies auch gelungen ist, wurde damit nicht behauptet. Schon nach dieser Argumentation ist sohin davon auszugehen, dass es nicht wirksam zu einer solchen Bestellung gekommen ist. Weiters wurde dazu noch vorgebracht, der Viertantragsgegner habe die Bestellung "offensichtlich" angenommen (ON 1 S 5 Punkt 5.). Daraus ist nicht mit der gebotenen Deutlichkeit abzuleiten, dass der Viertantraggegner diese Bestellung auch tatsächlich angenommen hat. Zumindest müsste dargelegt werden, aus welchen Umständen die Antragstellerin die "Offensichtlichkeit" dieser Annahme der Bestellung ableitet, um beurteilen zu können, ob dies auch entscheidungsrelevanten Charakter hat. Im weiteren räumte die Antragstellerin selbst ein, dass der Viertantragsgegner für sie nicht vertretungsberechtigt sei (ON 1 S 10 unten, S 11 oben).
Im Hinblick auf diese unbestimmten Tatsachenbehauptungen hatte das Erstgericht im Ergebnis auch keine Veranlassung, dazu einen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde zu legen, sodass in diesem Punkt auch kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt. Schliesslich hat das Rekursgericht in seiner Entscheidung die vom Erstgericht erarbeitete Feststellungsgrundlage insoweit bestätigt bzw unter Bezugnahme auf die von der Antragstellerin vorgelegten Bescheinigungsmittel konkretisiert (ON 37 S 13 Absatz 1; ON 5 S 15 unten; Beilage L), als feststeht, dass der am 06.07.2018 beim Handelsregister eingereichte Antrag auf Verlegung des Sitzes der Antragstellerin von Panama nach Liechtenstein von der Zweitantragsgegnerin sowie vom Drittantragsgegner eingebracht wurde und dass nach dem Inhalt des Antrages die Zweitantragsgegnerin, die gegenüber dem von der Erstantragsgegnerin am 24.01.2018 gefassten Beschluss scheinbar an die Stelle des Viertantragsgegners getreten ist, und der Drittantragsgegner als Verwaltungsräte der Antragstellerin aufscheinen. Diese Vorgangsweise war zulässig, weil sich das Erstgericht und das Rekursgericht dazu lediglich auf vorgelegte Urkunden stützten (vgl König 6.93/1 mit Verweis auf 9 ObA 18/07y). Demnach ist davon auszugehen, dass der Viertantragsgegner an der Antragstellung auf Verlegung des Sitzes der Sicherungswerberin von Panama nach Liechtenstein nicht beteiligt war und auch nicht als Verwaltungsrat eingetragen werden sollte. Sonstige konkrete Gefährdungshandlungen sind nicht vorgetragen und damit auch nicht festgestellt worden.
6.5. Entgegen dem Standpunkt der Revisionsrekurswerberin hat das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung keine dislozierte Tatsachenfeststellung dahin getroffen, dass die Sicherungsgegner und damit auch der Viertantragsgegner sich bereits bestimmte Rechte angemasst, Beschlüsse gefasst und Anträge an die Handelsregister in Liechtenstein und Panama gestellt hätten. Vielmehr handelte es sich dabei nur um eine Bezugnahme des Erstgerichts im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auf die von ihm selbst getroffenen Feststellungen, denen Derartiges allerdings nicht zu entnehmen ist. Insoweit fussen diese Argumente, soweit darin eine rechtliche Beurteilung gesehen werden kann, nicht auf dem festgestellten Sachverhalt. Darin ist dem Fürstlichen Obergericht vollinhaltlich zuzustimmen.
6.6. Weitere erörterungsbedürftige Argumente enthält der Revisionsrekurs nicht, weshalb diesem ohne weitere Erwägungen ein Erfolg zu versagen war.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Art 51, 297 EO iVm §§ 40, 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
Vaduz, am 01. März 2019