Beim Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Drittverbot gemäss Art 275 Abs 1 lit c EO handelt es sich in der Regel um zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinne des Art 6 EMRK. Verfahren über die Erlassung einstweiliger Verfügungen, die solche zivilrechtliche Streitigkeiten betreffen, sind grundsätzlich zweiseitig. Eine Anhörung des Gegners der Sicherungswerberin vor Bewilligung der einstweiligen Verfügung darf und muss jedoch entfallen, wenn durch eine solche vorgängige Anhörung der Zweck der einstweiligen Verfügung vereitelt werden kann, wobei immer die Effektivität der konkreten beantragten einstweiligen Verfügung zu prüfen ist.
01 CG. 2018.91
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Beatrix Walser in der Rechtssicherungssache der Sicherungswerberin A Holding, ***, vertreten durch *** wider die Sicherungsgegnerin B Anstalt, *** vertreten durch *** wegen CHF 1'908'636.00 s.A. über den Revisionsrekurs der Sicherungswerberin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 30.05.2018, 01 CG.2018.91, ON 20, mit dem der Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 16.03.2018, ON 4, aufgehoben und die Rechtssicherungssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Die am 01.08.2018 bei Gericht eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung der Sicherungsgegnerin wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n. Die Sicherungsgegnerin hat die Kosten dieses Schriftsatzes endgültig selbst zu tragen.
Dem Revisionsrekurs wird mit der Massgabe k e i n e Folge gegeben, dass der Auftrag zur Anhörung der Sicherungsgegnerin vor der neuerlichen Entscheidung entfällt.
Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Kosten des Provisorialverfahrens.
1. Der am 19.06.2018 bei Gericht eingebrachte Revisionsrekurs wurde den Vertretern der Revisionsrekursgegnerin am 02.07.2018 zur Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zugestellt. Gemäss § 224 Abs 1 Z 8 ZPO sind Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligen Verfügungen Ferialsachen, sodass die Gerichtsferien den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht hemmen. Die Frist zur Einbringung der Revisionsrekursbeantwortung ist sohin am 16.07.2018 abgelaufen. Die am 01.08.2018 eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung war daher als verspätet zurückzuweisen.
2. Vor Einleitung eines Rechtsstreites beantragte die Sicherungswerberin (in Hinkunft auch Antragstellerin) wider die Sicherungsgegnerin (in Hinkunft auch Antragsgegnerin) zur Sicherung einer Geldforderung in Höhe von CHF 1'908'636.00 den Erlass eines gerichtlichen Drittverbotes gemäss Art 275 Abs 1 lit c EO, wonach der Sicherungsgegnerin bis zum genannten Betrag verboten wird, über ihre gegenüber der C Bank AG Vaduz bestehenden Forderungen zu verfügen und gleichzeitig der C Bank AG als Drittschuldnerin untersagt wird, der Sicherungsgegnerin das Geschuldete bis zum genannten Betrag herauszugeben oder Zahlung zu leisten. Ohne Zustellung des Sicherungsantrages an die Sicherungsgegnerin und ohne Anhörung der Sicherungsgegnerin erliess das Fürstliche Landgericht am 16.03.2018 das beantragte Sicherungsbot. Der Sicherungswerberin wurde zur Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens eine Frist von 4 Wochen eingeräumt. Inzwischen brachte die Sicherungswerberin fristgerecht die Rechtfertigungsklage beim Fürstlichen Landgericht ein.
2.1. In Würdigung der von der Antragstellerin zu Bescheinigungszwecken mit dem Antrag vorgelegten Urkunden traf das Fürstliche Landgericht zum Grund des Anspruches Feststellungen, die aufgrund der formellen Erledigung nicht näher dargestellt werden müssen. Hervorzuheben ist nur, dass festgestellt wurde, dass beim Fürstlichen Landgericht zu 12 RS.2011.342 ein Rechtshilfeverfahren über Ersuchen der Schweizerischen Bundesanwaltschaft behängt. In diesem Rechtshilfeverfahren wurde das Konto der Sicherungsgegnerin bei der C Bank AG Vaduz IBAN *** mit dem Beschluss vom 25.11.2011 gemäss § 97a StPO gesperrt. Dieses Verfügungsverbot wurde zuletzt mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.11.2017 um ein Jahr, sohin bis 25.11.2018 verlängert.
2.2. Rechtlich erwog das Fürstliche Landgericht, dass der Sicherungsgegnerin ein Betrag von insgesamt EUR 10,5 Millionen unrechtmässig übertragen worden sei und dass die Sicherungsgegnerin den ihr zugekommenen (Rest)Betrag aufgrund der rechtsgrundlosen Leistung der Sicherungswerberin schulde. Der Sicherungsgrund ergebe sich daraus, dass es sich bei der Sicherungsgegnerin um eine Sitzgesellschaft handle. Zusätzlich liege auch eine subjektive Gefährdung vor, da die Sicherungsgegnerin über einen Grossteil des unrechtmässig Erlangten bereits verfügt habe. Von einer Sicherheitsleistung nach Art 283 Abs 1 EO sei abzusehen, da die Sicherungswerberin ihren Anspruch ausreichend bescheinigt habe.
3. Gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes hat die Antragsgegnerin fristgerecht Rekurs erhoben und darin die Rekursgründe der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht. In erster Linie wurde die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Abweisung des Antrages begehrt, hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt und wiederum hilfsweise beantragt, bei Aufrechterhaltung des Sicherungsbotes den Erlag einer Sicherheitsleistung durch die Sicherungswerberin aufzutragen. Im Rekurs wird vor allem eine Nichtigkeit bzw Mangelhaftigkeit geltend gemacht, die darin bestehe, dass der Sicherungsgegnerin trotz des grundsätzlich zweiseitig auszugestaltenden Provisorialverfahrens keine Möglichkeit zur Äusserung zum Sicherungsantrag eingeräumt worden sei. Überdies habe das Erstgericht mit keinem Wort begründet, warum es von der Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Sicherungsgegnerin abgesehen habe. Ausserdem wurde auch eine rechtliche Fehlbeurteilung des festgestellten Sachverhaltes geltend gemacht.
4. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Fürstliche Obergericht dem Rekurs Folge, hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Rechtssicherungssache zur neuerlichen Entscheidung über den Antrag der Sicherungswerberin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Anhörung der Sicherungsgegnerin an das Erstgericht zurück.
4.1. In der rechtlichen Beurteilung machte das Fürstliche Obergericht zunächst grundsätzliche Ausführungen zu dem sich aus Art 31 Abs 1 LV und Art 6 Abs 1 EMRK ableitenden Grundrecht auf rechtliches Gehör unter Zitierung der wesentlichen Rechtsprechung vor allem des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, zuletzt und mit zusammenfassenden Literaturverweisen U v 14.03.2016, StGH 2016/6 LES 2016, 94 (Ungerank). Allerdings ging es bei dieser Entscheidung - das ist schon an dieser Stelle zu erwähnen - nicht um das rechtliche Gehör bei Erlass einer einstweiligen Verfügung, sondern um das rechtliche Gehör bei Verlängerung einer schon ausgesprochenen Vermögenssperre gemäss § 97a StPO. Das Fürstliche Obergericht führte weiter aus, Art 290 Abs 1 EO eröffne dem Gericht im Provisorialverfahren ausdrücklich die Möglichkeit zur Anhörung des Sicherungsgegners vor der Entscheidung über den Sicherungsantrag. In verfassungskonformer Auslegung sei davon auszugehen, dass dem Sicherungsgegner vom Gericht immer dann die Möglichkeit zu einer Äusserung zum Sicherungsantrag vor der Entscheidung über diesen einzuräumen ist, wenn dem nicht die Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Verfügung entgegensteht bzw wenn dadurch nicht der Zweck der beantragten einstweiligen Verfügung vereitelt wird. Für den gegenständlichen Fall sei von Bedeutung, dass nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt jene Vermögenswerte der Sicherungsgegnerin, die die Sicherungswerberin mit der von ihr beantragten EV sichern wolle, bereits im Rechtshilfeverfahren zu 12 UR.2011.342 (richtig 12 RS.2011.342) gemäss § 97a StPO bis zum 25.11.2018 mit einer Kontosperre belegt seien. Damit habe zum Zeitpunkt der Entscheidung auch im Falle der Anhörung der Sicherungsgegnerin keine Vereitelungsgefahr bestanden. Daher habe das Erstgericht die Sicherungsgegnerin durch die einseitige Ausgestaltung des Provisorialverfahrens in ihrem rechtlichen Gehör verletzt, sodass der Beschluss bzw das vorausgegangene Verfahren mangelhaft sei. Die Einspruchsmöglichkeit nach Art 290 EO ändere an diesem Befund nichts, da der Einspruch keine aufschiebende Wirkung habe, also die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung trotz des Einspruchs weiter wirksam wäre. Da schon aus diesem Grunde der angefochtene Beschluss aufzuheben sei, könne dahingestellt bleiben, ob dann, wenn eine Vereitelungsgefahr zu bejahen gewesen wäre, ein Verfahrensmangel oder sogar eine Nichtigkeit daraus abzuleiten wäre, dass das Erstgericht nicht begründet habe, weshalb es von der vorgängigen Anhörung der Sicherungsgegnerin abgesehen habe.
5. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige und zu Folge des Rechtskraftvorbehaltes (§ 495 Abs 2 ZPO) auch zulässige Rekurs der Antragstellerin, der in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Rekurs keine Folge gegeben werde, dass es sohin beim antragsgemässen Erlass der einstweiligen Verfügung verbleibe. Geltend gemacht wird der Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
5.1. Zusammengefasst führt die Revisionsrekurswerberin aus, dass zu Folge der neuen Rechtsprechung des EGMR Art 6 EMRK auch unter gewissen Voraussetzungen in einem Provisorialverfahren zu beachten sei. Das Provisorialverfahren müsse zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen betreffen und die Sicherungsmassnahmen müssten geeignet sein, den zivilrechtlichen Anspruch oder die Verpflichtung zu bestimmen (Verweis auf Micaleff v Malta, Rsp-Nr 17056/06). Reine Sicherungsmassnahmen wie etwa die Verwahrung beweglicher Sachen oder Belastungs- und Veräusserungsverbote seien nicht unter zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu subsummieren. Anderes gelte hingegen für Regelungsverfügungen oder wie im Anlassfall Micaleff auch vorgreifende Unterlassungsverfügungen. Die zivilrechtliche Vermögenssperre im gegenständlichen Fall verhindere nur die Veräusserung oder Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen, sodass das gegenständliche Rechtssicherungsverfahren nicht unter den Begriff zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen nach Art 6 EMRK falle. Deshalb falle auch die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art 6 EMRK weg. Die Sicherungsgegnerin erleide mit dem Beschluss auch keinen wesentlichen Rechtsnachteil, da die Vermögenswerte bereits im Rechtshilfeverfahren gesperrt wurden. Weiters habe die Sicherungsgegnerin den Rechtsbehelf des Einspruchs mit der Möglichkeit, das eigene Tatsachenvorbringen in das Provisorialverfahren einzuführen. Diese Möglichkeit sei von der Sicherungsgegnerin nicht genutzt worden. Überdies hätte die Möglichkeit bestanden, den Rekurs mit dem Antrag auf Bewilligung der hemmenden Wirkung nach § 492 Abs 2 ZPO zu kombinieren, um eine aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels zu erlangen. Dies habe die Antragsgegnerin nicht gemacht. Die vom Fürstlichen Obergericht zitierten Entscheidungen zu LES 2016, 94 und LES 2000, 57 würden sich wesentlich vom gegenständlichen Fall unterscheiden und würden kein Präjudiz darstellen. In der Entscheidung LES 2016, 94 sei es um die Verlängerung einer Vermögenssperre nach § 97a StPO gegangen. Im gegenständlichen Verfahren habe die Sicherungswerberin im Rechtshilfeverfahren, in dem die Vermögenssperre ergangen sei, keine Beteiligtenstellung und somit auch keinen Einfluss darüber, ob diese Vermögenssperre aufgehoben werde, sodass eine Vereitelungsgefahr bestehe. Bei der Entscheidung zu LES 2000, 57 sei es ebenfalls nicht um den Erlass eines Sicherungsbotes gegangen, sondern um die Gehörsgewährung zu einem Revisionsrekurs der Beschwerdegegnerinnen. Dass es von der Lehre als problematisch angesehen werde, dass dem Einspruch keine aufschiebende Wirkung zukomme, spiele keine Rolle, da im gegenständlichen Fall die Sicherungsgegnerin einen Rekurs erhoben habe und dort sehr wohl die Möglichkeit der Aufschiebung bestanden hätte.
6. Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
6.1. Was die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes zum Grundrecht auf ein faires Verfahren durch Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, kann dazu nach Art 297 iVm Art 51 EO analog nach § 482 und § 469a ZPO auf die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes verwiesen werden. In diesen Ausführungen sind die Lehre und vor allem die Rechtsprechung des Liechtensteinischen Staatsgerichtshofes über die Ausformung des Rechtes auf rechtliches Gehör vollständig dargestellt. Allerdings ist schon hier festzuhalten, dass beim Verfahren zum Erlass einstweiliger Verfügungen dieses Grundrecht unter Umständen nicht zur Anwendung kommen muss.
6.2. Vor der Entscheidung der Grossen Kammer des EGMR in Micaleff v Malta vom 15.10.2009, 17056/06, war der überwiegende Meinungsstand in Lehre und Rechtsprechung, dass Provisorialverfahren nicht unter die Restriktionen des Art 6 Abs 1 EMRK fallen und daher der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht gilt (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung [2000] 84; Angst/Jakusch/Mohr, EO14 [2004] § 389 EO E 38 ff; RIS-Justiz RS0028350; RS0074799; vgl auch LES 2010, 200). Mit der Entscheidung der Grossen Kammer im Fall Micaleff hat der EGMR eine Änderung der Rechtsprechung vorgenommen und den neuen Ansatz wie folgt definiert: "Nicht jede einstweilige Massnahme entscheidet über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen. Die Anwendbarkeit von Art 6 EMRK hängt daher von bestimmten Voraussetzungen ab. Erstens muss das Recht, um das es im Hauptverfahren und im Provisorialverfahren geht, zivilrechtlich im Sinne der autonomen Bedeutung des Art 6 EMRK sein. Zweitens muss der Charakter der vorläufigen Massnahme - ihr Ziel und Zweck sowie ihre Auswirkungen auf das strittige Recht - beachtet werden. Immer wenn davon auszugehen ist, dass eine vorläufige Massnahme - ungeachtet der Dauer ihrer Geltung - effektiv über den zivilrechtlichen Anspruch oder die Verpflichtung entscheidet, ist Art 6 EMRK anwendbar. Allerdings anerkennt der Gerichtshof, dass in Ausnahmefällen - in denen etwa die Effektivität der angestrebten Massnahme von einer raschen Entscheidung abhängt - die sofortige Erfüllung aller Anforderungen des Art 6 EMRK unmöglich sein kann. Während die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betroffenen Tribunals oder Richters in solchen Verfahren eine unentbehrliche und unverzichtbare Sicherheit ist, können daher in besonderen Fällen andere Verfahrensgarantien nur in jenem Ausmass anwendbar sein, das mit der Art und dem Zweck des jeweiligen Provisorialverfahrens vereinbar ist. Vor dem EGMR wird es Sache der jeweiligen Regierung sein nachzuweisen, dass angesichts des Zwecks des Verfahrens bestimmte Garantien nicht angewendet werden konnten, ohne das Erreichen des Zwecks des Verfahrens übermässig zu beeinträchtigen." (Newsletter Menschenrechte NL 2009, 294; G. Kodek in FS Delle Karth 526).
6.3. Die hier aufgrund der Rezeption des Rechtssicherungsverfahrens aus der österreichischen Exekutionsordnung massgebende Rechtsprechung in Österreich hat sich rasch diesem neuen grundsätzlichen Standard angepasst und den Leitsatz geprägt, dass im Regelfall nunmehr auch im Provisorialverfahren die Garantien des Art 6 EMRK voll anwendbar sind, aber in Ausnahmefällen etwa dann, wenn die Effektivität der Massnahme von einer raschen Entscheidung abhängt, weiterhin die einseitige Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners zulässig ist, weil der nachfolgende mögliche Einspruch (in öEO Widerspruch) das rechtliche Gehör sicherstellt (öOGH 17 Ob 11/10g SZ 2010/123; 2 Ob 140/10t Zak 2011/27 S 19 - Zak 2011/19 = EF-Z 2011/49 S 75 - EF-Z 2011/75 = iFamZ 2011/80 S 93 [Deixler-Hübner] - iFamZ 2011/93 [Deixler-Hübner] = EFSlg 128.808 = EFSlg 128.809 = EFSlg 128.812; G. Kodek in FS Delle Karth 538; Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 § 389 EO Rz 19). Daraus folgert, dass sich durch die Entscheidung Micaleff das Regel- Ausnahmeverhältnis verschoben hat. War früher die Einseitigkeit der Regelfall, stellt nunmehr die Unterlassung der Gewährung vorgängigen Gehörs die Ausnahme dar. Die Anhörung des Sicherungsgegners steht also weiterhin im pflichtgemässen Ermessen des Gerichtes. Aber Konsequenz der neuen Sichtweise ist nunmehr die Notwendigkeit, ein Absehen von der Anhörung des Gegners vor Erlassung der EV eigens, allenfalls aufgrund zu treffender Feststellungen, kurz und schlüssig zu begründen (König, Einstweilige Verfügungen5 [2017] Rz 6.42/1; G. Kodek in FS Delle Karth 639; Kodek in Angst/Oberhammer EO3 § 389 EO Rz 20).
6.4. Angewendet auf den gegenständlichen Fall ist daher zunächst zu überprüfen, ob es sich bei der beantragten einstweiligen Verfügung gemäss Art 275 Abs 1 lit c EO (gerichtliches Drittverbot) um civil rights handelt, weil nur dann die Verfahrensgarantie des Art 6 EMRK durch Gewährung des rechtlichen Gehörs als Standard zur Anwendung kommt. Die Revisionsrekurswerberin sieht das Verfügungsverbot als reine Sicherungsmassnahme ähnlich einer Verwahrung beweglicher Sachen oder Belastungs- und Veräusserungsverboten, also nicht als einen Vorgriff auf die zu entscheidenden Ansprüche der Antragstellerin. Diese Auffassung wird vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Auch wenn der Anlassfall Micaleff weit "griffiger" war, weil durch die vorläufige Unterlassungsverfügung, nämlich das Verbot, auf dem Balkon Wäsche aufzuhängen, dem im streitigen Verfahren zu entscheidenden Unterlassungsbegehren vorgegriffen wurde, so ist beim gerichtlichen Drittverbot zu beachten, dass durch dieses Verbot gemäss Art 275 Abs 2 EO der Sicherungswerber an den in Sicherung gezogenen Forderungen oder Ansprüchen des Sicherungsgegners ein Pfandrecht erwirkt. Der Rang des Pfandrechtes bestimmt sich somit nach der Vollstreckbarkeit der provisorialen Massnahme. Mit anderen Worten erwirbt der Sicherungswerber durch das Drittverbot schon vor Rechtskraft und Vollstreckbarkeit eines im streitigen Verfahren ergangenen Urteils Exekutionsmassnahmen für seine hier zweifelsohne zivilrechtliche Geldforderung. Insoweit ist also auch die Entscheidung über das beantragte Drittverbot eine vorläufige Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, weil sie schon für allfällige spätere Vollstreckungsmassnahmen Fakten schafft (LES 2005, 384). Damit kommt Art 6 EMRK und somit der Grundsatz der Zweiseitigkeit des EV Verfahrens zum Tragen. Es liegt zwar im pflichtgemässen Ermessen des erkennenden Richters, ob der Antragsgegner vor Erlass der EV anzuhören ist, doch ist dieses Ermessen darauf beschränkt zu überprüfen, dass eine rasche Entscheidung (ohne Anhörung des Antragsgegners) Voraussetzung für die Effektivität der konkreten EV ist. Dabei kann gerade im Fürstentum Liechtenstein, das nur mit zwei Nachbarstaaten Rechtshilfeübereinkommen abgeschlossen hat, häufig - rein theoretisierend - die Anhörung des Antragsgegners mit zeitlichen Umständen verbunden sein, die eine Provisorialmassnahme - auch ein Drittverbot - bei vorgängiger Anhörung des Antragsgegners ad absurdum führen könnten. Das Fürstliche Obergericht geht davon aus, dass im konkreten Fall die Tatsache der Vermögenssperre nach § 97a StPO bis 25.11.2018 per se eine Dringlichkeit, die eine Gehörsgewährung ausschliessen kann, verhindert. Dieser Argumentation kann der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht folgen. Es ist zwar richtig, dass sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes keine Anhaltspunkte für eine Dringlichkeit ergeben, da nur festgestellt ist, dass die Vermögenssperre bis 25.11.2018 verlängert wurde. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass das Fürstliche Landgericht aufgrund der bisherigen Rechtsprechung auch keine Notwendigkeit sah und sehen musste, die Frage der Dringlichkeit überhaupt aufzuwerfen und sie bei einseitigem Erlass der EV zu begründen. Nur beispielsweise aufgezählt, ergibt sich aus den Feststellungen nicht, ob sich die Forderungen der Sicherungsgegnerin gegenüber der Drittschuldnerin in der erlassenen einstweiligen Verfügung und in der Vermögenssperre gemäss § 97a StPO vollständig decken. Zumindest theoretisch zu bedenken ist auch, dass es sich offenbar um eine Vermögenssperre in einem Rechtshilfeverfahren handelt, wobei die erbetene Rechtshilfe allein durch Rücknahme ausländischer Ersuchen und damit auch die Kontosperre sofort wegfallen kann und nicht klar ist, ob die Sicherungswerberin in irgendeiner Weise am Rechtshilfeverfahren beteiligt ist. Auch wenn fast alles dafür sprechen mag, dass eine Dringlichkeit im Sinne der Ausnahme in Anwendung der Rechtsprechung nach dem Fall Micaleff nicht vorlag, kann dennoch nicht per se die Dringlichkeit ausgeschlossen und damit der Verzicht auf Gewährung rechtlichen Gehörs als mangelhaft beurteilt werden.
6.5. Dieser Befund ändert allerdings am Ergebnis des Rekursverfahrens mit Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung nichts, da sie an einem - vom Rekursgericht aufgrund der Annahme einer Gehörsverletzung nicht beurteilten - wesentlichen Begründungsmangel leidet. Schon aufgrund der Änderung der Rechtsprechung ist die Aufhebung der Entscheidung wegen dieses Begründungsmangels notwendig. Eine Nichtigkeit ist nicht anzunehmen, da im Übrigen eine schlüssige Begründung der Entscheidung vorliegt. Es wird im pflichtgemässen Ermessen des Erstgerichtes liegen, entweder der Antragsgegnerin das rechtliche Gehör vor der neu zu fällenden Entscheidung zu gewähren oder aber bei Erlass der einstweiligen Verfügung ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs dies kurz und schlüssig als Ausnahme zu begründen. Im Ergebnis hat es daher bei der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zu verbleiben, wobei allerdings der Auftrag, vor der Entscheidung den Gegner jedenfalls anzuhören, zu entfallen hat.
7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 297, 51 EO iVm § 52 Abs 2 ZPO.