01 CG. 2019.220
OGH. 2019.78
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei vertreten durch VEFA 1 in gegen die beklagte Partei BEKL 1 vertreten durch VTRA 1 in wegen CHF 10'899.62 s.A., über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 08.08.2019, 01 CG.2019.220-39, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 08.05.2019, 01 CG.2019.220-31, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wegen Nichtigkeit wird v e r w o r f e n .
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreterin die mit CHF 1'876.34 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten zu Police Nr *** eine *** Haushaltsversicherung Multirisk mit einer "Hausrat Grunddeckung", womit unter anderem Versicherungsschutz bei "Einbruchdiebstahl, Beraubung und einfachem Diebstahl zu Hause" gewährt werden sollte. Diesem Versicherungsvertrag lagen die "Kundeninformationen und Allgemeine BedingungenAusgabe 07.2007" zugrunde.
Der Kläger erschien am 05.05.2015 kurz vor Mittag am Polizeiposten Vaduz und brachte zur Anzeige, dass man ihm 4 Pistolen entwendet habe. Weiters habe dieselbe "unbekannte Täterschaft" aus seinem Keller drei Bohrmaschinen, zwei Teppiche, einen Steckschlüsselsatz und fünf AMZ-Kochtöpfe entwendet. Dazu legte der Kläger der Landespolizei eine detaillierte Auflistung der gestohlenen Gegenstände vor. Er machte einen Vermögensschaden von CHF 10'000.00 für die entwendeten Waffen und einen weiteren Vermögensschaden von CHF 7'080.00 für die übrigen als gestohlen gemeldeten Sachen geltend, die ebenfalls aus dem Keller entwendet worden seien. Über eine mögliche "Täterschaft" konnte der Kläger keine weiteren Angaben machen.
2. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die Zahlung von CHF 10'899.62 s.A. und brachte zusammengefasst vor, er habe am 05.05.2015 die (erwähnte) Strafanzeige erstattet und der Beklagten eine ordnungsgemässe Schadensmeldung vom 06.05.2019 übermittelt. Die Beklagte habe ihm aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrages den Schaden in Höhe des Klagsbetrages zu ersetzen. Diese verweigere die Leistung, obwohl der Kläger allen seinen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag nachgekommen sei und keine Obliegenheiten verletzt habe.
3. Die Beklagte bestritt und wendete unter anderem zusammengefasst ein, die dem Kläger nach seinen Angaben entwendeten Sachen seien tatsächlich nicht gestohlen worden, sodass ihre Haftung aus dem Versicherungsvertrag nicht gegeben sei.
4. Mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 14.02.2019 (ON 30) wurde über Berufung des Klägers das sein Klagebegehren (mangels Fälligkeit) abweisende Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 22.11.2018 aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach "allfälliger Verfahrensergänzung" an das Erstgericht zurückverwiesen. Diesem Beschluss war kein Rechtskraftvorbehalt beigesetzt. Das Berufungsgericht verneinte in rechtlicher Hinsicht den Einwand der mangelnden Fälligkeit, erachtete es jedoch für notwendig, Feststellungen zum Eintritt des Versicherungsfalles zu treffen. Sollten die vorliegenden Beweisergebnisse für eine Feststellung, dass der Versicherungsfall nicht eingetreten sei, hinreichen, so würde sich eine Verfahrensergänzung erübrigen.
5. Das Fürstliche Landgericht wies ohne Durchführung einer weiteren Verhandlung mit dem jetzt angefochtenen Urteil vom 08.05.2019 das Klagebegehren neuerlich ab. Dieser Entscheidung legte es den auf den Seiten 9 bis 12 derselben wiedergegebenen und als solchen bezeichneten Sachverhalt zugrunde, auf den gemäss §§ 482, 469a ZPO verwiesen wird und von dem die für das Revisionsverfahren massgeblichen Feststellungen oben bzw nachfolgend wiedergegeben werden:
"Beim Kläger handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, der im Jahr 2009 von der Landespolizei auf das neu in Kraft getretene Waffengesetz hingewiesen wurde, welches ihm untersagt, in Liechtenstein Waffen zu besitzen. Er wurde aufgefordert, bis Ende 2009 seine Waffen abzugeben. Dies führte zu einem Rechtsstreit, der mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.2014 (VGH 2014/28) entschieden wurde. Dem Kläger wurde aufgetragen, seine Waffen einer berechtigten Person zu übergeben, andernfalls diese Waffen durch die Landespolizei sichergestellt würden. Der Kläger erhob dagegen Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, welche mit Urteil vom 09.02.2015 zu StGH 2014/91 abgewiesen wurde. Seit März 2015 wusste der Kläger, dass er seine Waffen an einen Berechtigten übertragen muss und dass er diese Waffen nicht behalten darf.
.....
Nach der Anzeige und der Tatbestandsaufnahme vom 05.05.2019 begab sich eine Patrouille der Landespolizei zum Anwesen des Klägers, um in seiner Anwesenheit den Tatort zu untersuchen. Bei der Nachschau vor Ort am Tag der Anzeigeerstattung konnten zusammen mit dem Kläger die von diesem bezeichneten Regale festgestellt werden. Dieser Kellerraum ist gemauert hat aber keine Türen, sodass jeder in diesen Kellerraum hineingehen kann. Aufgrund des angetroffenen Spurenbildes - Staubablagerungen/Spinnweben - bestanden Bedenken gegen die Anzeige/Angaben des Klägers, man habe ihm die in der Liste angeführten Pistolen und sonstigen Gegenstände gestohlen. (Beilage 4, ON 1 in 03 ES.2015.87)
Aufgrund dieser Ungereimtheiten erweckte der am 05.05.2015 gemeldete Diebstahl den Anschein, es habe eine strafbedrohte Handlung (Diebstahl) stattgefunden, die in Wahrheit nicht stattgefunden hat. Aufgrund dessen führte das Fürstliche Landgericht strafrechtliche Vorerhebungen gegen den Kläger wegen des Verdachtes der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 StGB durch. Mit Beschluss vom 22.07.2015 wurde eine Hausdurchsuchung/Beschlagnahme angeordnet. Gemäss den §§ 92 ff StPO wurde die Durchsuchung der dem Kläger zugänglichen Wohn- und Nebenräumlichkeiten (inkl. Kellerräume, Garage, Fahrzeug) an der Wohnadresse *** in A durch die liechtensteinische Landespolizei angeordnet. Zu suchen war nach den vom Kläger als gestohlen gemeldeten Gegenständen, insbesondere den Waffen. Die Beschlagnahme dieser Gegenstände wurde gemäss § 96 Abs 1 StPO ebenfalls angeordnet.
Am 25.08.2015 wurde die Hausdurchsuchung der vom Kläger bewohnten Wohnung sowie der durch diesen benützten Kellerräumlichkeiten an der Adresse *** in A durchgeführt. Dieser Hausdurchsuchungsbeschluss wurde schlussendlich auch auf eine Gartenparzelle, einen Schrebergarten bzw. das Gartenhaus auf einer Grundparzelle in B erweitert.
Die Landespolizei hat die Hausdurchsuchung am 25.08.2015 durchgeführt und im Wohnhaus des Klägers 1 Pistolenlauf (Schlafzimmer), 1 Bohrmaschine HILTI TM 8 incl. Koffer (Keller), 1 Stichsäge HILTI incl. Koffer (Keller) und 1 Bohrmaschine BOSCH (Keller) sowie im Gartenhaus des Klägers 1 Bohrmaschine BOSCH sichergestellt. Am 11.11.2015 erschien der Kläger zur Einvernahme bei der Landespolizei und machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. (Abschlussbericht LAPO FL 2015-05-0027, ON 14 in 03 ES.2015.87)
Am 26.11.2015 hat die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft zu 04 St.2015.513 einen Strafantrag gegen den Kläger gestellt. (ON 15 in 03 ES.2015.87)
Dem Kläger wurde vorgeworfen, er habe am 05.05.2015 in Vaduz vor dem Polizeibeamten C in einem durch die Landespolizei geführten Verfahren nach der Strafprozessordnung als Zeuge durch die nachangeführten zusammengefassten Behauptungen falsch ausgesagt, und zwar, dass in sein Kellerabteil unter der Adresse A, ***, in der Zeit zwischen dem 14. und 16. April 2015 eingebrochen worden sei und es seien ihm 4 Pistolen, 3 Schlagbohrmaschinen, ein Steckschlüsselsatz, 4 AMZ-Töpfe und 2 original-türkische Seidenteppiche gestohlen worden, und er habe den Diebstahl erst vor zwei Wochen bemerkt; sowie durch die oben angeführten Äusserungen eine Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten, nämlich den Polizeibeamten C, die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vorgetäuscht. Er habe hierdurch begangen das Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 und 3 StGB sowie das Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB.
Der Kläger wurde in der Schlussverhandlung vor dem Fürstlichen Landgericht Vaduz vom 22.03.2016 von dem wider ihn erhobenen Strafvorwurf laut Strafantrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 26.11.2015 zu 04 St.2015.513 gemäss § 207 Z 3 StPO freigesprochen.
Die Ermittlungen der Landespolizei aufgrund der Anzeige des Klägers vom 05.05.2015 haben keinen Einbruchsdiebstahls- oder Diebstahlstatbestand ergeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass die in der Liste des Klägers aufgeführten Pistolen und sonstigen Gegenstände (Beilage H) gestohlen worden sind.
Mangels eines festgestellten Einbruchsdiebstahls bzw. Diebstahls kann auch kein durch die *** Haushaltsversicherung Multirisk zu Police-Nr. *** umschriebener Versicherungsfall festgestellt werden."
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst aus, der Kläger habe nicht unter Beweis stellen können, dass die ihm angeblich entwendeten Gegenstände im Zuge eines "Einbruchsdiebstahls bzw. eines einfachen Diebstahls zu Hause" gestohlen worden seien, sodass die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht gegeben seien und keine Leistungspflicht der Beklagten bestehe.
6. Das Fürstliche Obergericht gab mit dem jetzt angefochtenen Urteil vom 08.08.2019 der Berufung des Klägers gegen die angeführte Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes vom 08.05.2019 keine Folge. In dieser Entscheidung verwarf es den in der Berufung erhobenen Einwand der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, der nach den Berufungsausführungen darin bestanden habe, dass das Erstgericht im zweiten Rechtsgang nicht wie vom Berufungsgericht angeordnet neu in der Sache verhandelt habe. Auch die Rüge eines Begründungsmangels und eine Beweisrüge erachtete das Berufungsgericht als nicht berechtigt. Da eine Rechtsrüge nicht ausgeführt wurde, ging das Berufungsgericht nicht weiter auf die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung ein.
7. Der Kläger bekämpft dieses Urteil mit seiner rechtzeitigen Revision, in der er Nichtigkeit des Verfahrens gemäss § 446 Abs 1 Z 4 ZPO geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Dazu führt der Revisionswerber zusammengefasst aus, die im ersten Rechtsgang vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, dem Erstgericht, an das die Rechtssache nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zurückverwiesen worden sei, sei nur dann eine neuerliche Verhandlung aufzutragen, wenn sie noch erforderlich sei, während andernfalls zur blossen Urteilsfällung zurückverwiesen werden könne, sei unrichtig. Gemäss § 465 Abs 1 Ziff 3 ZPO (vgl. § 496 Abs 1 Ziff 3 öZPO) sei die Rechtssache im Fall einer Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuverweisen. Durch die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung im ersten Rechtsgang sei das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurückgetreten. Damit hätten die Parteien alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zugekommen seien. Aufgrund der Aufhebung des ursprünglichen Urteils müsse zumindest ein formeller Abschluss des Verfahrens herbeigeführt werden, indem auch ein Kostenverzeichnis gelegt werden könne. Bis zum Schluss der Verhandlung sei es den Parteien möglich, weiteres Vorbringen bzw. Beweisanträge zu erstatten. Dies verlange bereits der Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens und der zwingend zu beachtende Verhandlungsgrundsatz. Mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im ersten Verfahrensgang sei - wie bereits erwähnt - die Rechtssache in den Stand vor Schluss der mündlichen Verhandlung zurückversetzt worden, weshalb eine Verhandlung durchzuführen und zu schliessen gewesen wäre, bevor ein neuerliches Urteil gefällt werde. Da dies nicht geschehen sei, sei "das bekämpfte Urteil aus Sicht des Revisionswerbers zumindest nichtig". Die Nichtdurchführung einer im Gesetz zwingend vorgesehenen mündlichen Verhandlung bewirke die Nichtigkeit der nachfolgenden Entscheidung. Weil im zweiten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung zwingend durchzuführen gewesen wäre, was unterlassen worden sei, seien "die Entscheidungen der Vorinstanzen nichtig".
8. Die Beklagte erstattete fristgerecht eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, der Revision des Klägers keine Folge zu geben.
Dazu wird ausgeführt, dass das Erstgericht im Hinblick auf den ihm im ersten Rechtsgang vom Berufungsgericht erteilten Auftrag eine neuerliche Verhandlung nur durchführen hätte müssen, wenn es eine weitere Beweisaufnahme für erforderlich gehalten hätte. Die Durchführung einer neuen Verhandlung sei dem Erstgericht nicht bindend aufgetragen worden. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in erster Instanz im zweiten Rechtsgang sei bereits in der Berufung des Klägers gegen das Urteil ON 31 als Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht worden. Diesen Einwand habe das Berufungsgericht verworfen, sodass dieser Mangel im Revisionsverfahren nicht nochmals gerügt werden könne. Aus § 465 Abs 1 Ziff 3 ZPO (vgl § 496 Abs 1 Ziff 3 öZPO) lasse sich nicht ableiten, dass im Falle einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung das Berufungsgericht der ersten Instanz auch die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung auftragen müsse und eine solche von der Erstinstanz zwingend durchzuführen sei. Vielmehr sei eine neuerliche Verhandlung nur dann aufzutragen, wenn dies noch erforderlich sei; andernfalls könne zur blossen Urteilsfällung zurückverwiesen werden. Der vom Revisionswerber angesprochene Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Ziff 4 ZPO (= § 477 Abs 1 Ziff 4 öZPO) sei unter anderem nur dann gegeben, wenn einer Partei durch einen ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit genommen worden sei, vor Gericht zu verhandeln. Da - wie dargestellt - das Erstgericht im zweiten Rechtsgang nicht verpflichtet gewesen sei, eine neuerliche Verhandlung durchzuführen, bedeute die Fassung eines Urteils ohne Durchführung einer neuerlichen Verhandlung keinen Verstoss gegen eine Prozessvorschrift und damit nicht einen ungesetzlichen Vorgang. Schon deshalb liege der angesprochene Nichtigkeitsgrund nicht vor.
9. Die Revision ist gemäss § 471 Abs 3 Ziff 2 ZPO zulässig, allerdings nicht berechtigt.
9.1. Zu Recht nicht in Zweifel gezogen wird, dass die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im ersten Rechtsgang in § 465 Abs 1 Ziff 3 ZPO (der im Wesentlichen § 496 Abs 1 Ziff 3 öZPO entspricht) begründet war. Gemäss dieser Gesetzesstelle ist bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen die Rechtssache vom Berufungsgericht an das Landgericht zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuverweisen. Nach Abs 3 der zitierten Gesetzesstelle kann das Berufungsgericht statt der Zurückverweisung, und zwar erforderlichenfalls nach Ergänzung der in erster Instanz gepflogenen Verhandlung, unter näher bestimmten Umständen durch Urteil in der Sache selbst erkennen. Diese Gesetzesstelle sieht also nicht zwingend eine Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens nach Durchführung einer Verhandlung vor. Das bedeutet, dass sich das Berufungsgericht in einem derartigen Fall mit einer Berufungsverhandlung nach § 449 ZPO begnügen kann und nicht eine Verhandlung durchführen muss, die funktionell dem erstinstanzlichen Verfahren zuzuordnen ist. Ist aber das Berufungsgericht nicht verpflichtet, in diesem Sinn nach Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung eine dem erstinstanzlichen Verfahren zuzuordnende Verhandlung durchzuführen, so muss es dem Berufungsgericht auch freistehen, eine erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben, ohne dem Erstgericht die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung vor der Urteilsfällung im weiteren Rechtsgang aufzutragen. In diesem Sinn sind die Bestimmungen der §§ 448, 468 Abs 2 und 3 ZPO dahin auszulegen, dass im Fall einer Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz von dieser eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung jedenfalls dann nicht zwingend anzuberaumen ist, wenn ihr die Durchführung einer solchen nicht aufgetragen bzw. freigestellt wurde.
9.2. Dies entspricht im Wesentlichen und im Ergebnis bei vergleichbarer Rechtslage der herrschenden Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0117140; vgl RS0041953) und Literatur (Kodek in Rechberger ZPO5 § 496 Rz 12, § 499 Rz 5; Pimmer in Fasching/Konecny2 IV/1 § 499 ZPO Rz 21) in Österreich. Wird demnach die Sache wegen sogenannter "rechtlicher Feststellungsmängel" - wie hier im ersten Rechtsgang - an das Erstgericht zurückverwiesen, dann ist eine neuerliche Verhandlung nur dann aufzutragen, wenn sie noch erforderlich ist; andernfalls kann zur blossen Urteilsfällung zurückverwiesen werden. Selbstverständlich steht es bei dieser Rechtslage dem Berufungsgericht auch frei, es dem Ermessen des Erstgerichts (das anhand der vorliegenden und allenfalls hinreichenden oder auch nicht hinreichenden Beweislage neuerlich zu entscheiden hat) zu überlassen, ob eine Durchführung einer weiteren Streitverhandlung erforderlich ist oder nicht.
9.3. Entgegen dem Standpunkt des Revisionswerbers ist das Verfahren nicht bereits durch die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung im ersten Rechtsgang in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurückgetreten (anderer Ansicht - allerdings ohne Begründung - Pimmer § 496 ZPO Rz 75). Derartiges ergibt sich auch nicht aus § 465 ZPO (oder § 496 öZPO). Vielmehr tritt mit der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung allein das Verfahren nur in den Stand nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurück (4 Ob 190/13i Erw 6.; vgl Kodek § 497 Rz 18). Dies ergibt sich schon daraus, dass ein Aufhebungsbeschluss eben nur die angefochtene Entscheidung beseitigt und nach diesem nicht zwingend eine erstinstanzliche Verhandlung durchzuführen ist. Erst mit dem Beginn der Durchführung einer solchen wird zu dem im ersten Rechtsgang verkündeten Schluss der Verhandlung ein Actus contrarius gesetzt, wodurch das Verfahren in den Stand vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurücktritt, die dann wieder zu schliessen ist (§ 193 ZPO) und in der die Parteien die Möglichkeit haben, noch nicht angesprochene Kosten zu verzeichnen.
9.4. Aus den bisherigen Erwägungen ist weiters abzuleiten, dass den Parteien entgegen dem Standpunkt des Revisionswerbers nach Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zwingend die Möglichkeit eingeräumt werden muss, in der Sache nochmals zu verhandeln, also insbesondere Vorbringen und Beweisanbot zu erstatten. Damit kann durch das Unterbleiben einer solchen Verhandlung nicht der Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Z 4 ZPO (vgl § 477 Abs 1 Z 4 öZPO) verwirklicht werden. Wie die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend ausführt, setzt nämlich die Verwirklichung dieses Nichtigkeitsgrundes unter anderem voraus, dass einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang entzogen wurde. Gerade dies trifft hier aber nicht zu.
9.5. Dementsprechend ist in der Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz zu rügen, wenn nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers im zweiten Rechtsgang eine neue Verhandlung vor dem Erstgericht erforderlich gewesen wäre (RS0041953 [T 2]). Dem hat der Berufungswerber auch entsprochen. Allerdings wurde die behauptete Mangelhaftigkeit vom Berufungsgericht - wie dargelegt - zu Recht als nicht gegeben erachtet. Wurde aber ein Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung erfolglos geltend gemacht, dann kann der Mangel gewöhnlich in der Revision nicht mehr gerügt werden. Dies wird nach der Rechtsprechung damit begründet, dass ein schwerwiegender Verfahrensverstoss vom Gewicht einer Nichtigkeit dann nicht mehr mit Erfolg in der Revision geltend gemacht werden kann, wenn ihn das Berufungsgericht verneint hat, sodass dies umso weniger der Fall sein muss, wenn vom Gericht zweiter Instanz ein einfacher Verfahrensmangel verneint wurde, der keine Nichtigkeit begründet.
Diese rechtlichen Grundsätze wurden in zwei Entscheidungen des Staatsgerichtshofes relativiert. Der Staatsgerichtshof begründete diese Entscheidungen im Wesentlichen mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw mit einem Begründungsmangel. Die zuvor zitierte herrschende Rechtsprechung sei bei einem schweren grundrechtlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht gerechtfertigt, weshalb sich in einem derartigen besonderen Fall der Fürstliche Oberste Gerichtshof bei Vorliegen entsprechender Revisionsausführungen mit der vom Berufungsgericht verworfenen Rüge der Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens im Sinn einer nachvollziehbaren Begründung befassen müsse (vgl dazu die Nachweise in 09 CG.2015.322 vom 01.02.2019 Erw 9.3.3., insbesondere 06 CG.2015.215 vom 07.09.2017 Erw 8.2.1.; 10 CG.2013.318 vom 03.03.2017 Erw 8.1.3. PSR 2018/31; StGH in StGH 2005/90 LES 2007, 420 und StGH 2011/66 LES 2013, 59).
Von einem solchen Mangel kann hier aber keine Rede sein. Dies ergibt sich schon daraus, dass die im zweiten Rechtsgang gefällte erstinstanzliche Entscheidung auf Basis derjenigen Beweisergebnisse gefällt wurde, die vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im ersten Rechtsgang erarbeitet wurden und zu denen sich die Parteien uneingeschränkt äussern konnten. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und/oder des Verhandlungsgrundsatzes kann damit entgegen den Revisionsausführungen keine Rede sein. Ein Begründungsmangel wird in der Revision nicht gerügt und ist auch nicht erkennbar (§§ 482, 469a ZPO).
9.6. Dies gilt auch nicht unter dem in der Revision vertretenen Gesichtspunkt, dem Kläger hätte die Gelegenheit gegeben werden müssen, (nochmals) ein Kostenverzeichnis vorzulegen. Welche zusätzlichen und nicht bisher verzeichneten Kosten bei der gegebenen Verfahrens- und Rechtslage zu verzeichnen gewesen wären, wird auch nicht dargelegt und ist auch sonst der Aktenlage nicht zu entnehmen.
9.7. Die Ausführung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens muss darlegen, welche Auswirkungen der Verfahrensmangel auf die Entscheidung in der Hauptsache hatte, sodass also mit anderen Worten die Kausalität des Verfahrensmangels darzulegen ist. Dieser kann nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz sowie zur allfälligen Verfahrensergänzung führen, wenn die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens für die Entscheidung des Untergerichts kausal war (10 CG.2013.318 vom 03.03.2017 Erw 8.1.1.). Daher muss der Rechtsmittelwerber dartun, dass der behauptete Verfahrensmangel abstrakt geeignet war, sich zu seinem Nachteil auf die angefochtene Entscheidung auswirken, sofern diese Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (02 CG.2015.476 vom 07.06.2019 Erw 10. aufrufbar unter rechtportal.li; RIS-Justiz RS0116273; vgl RIS-Justiz RS0043049). Nichts anderes kann für die Behauptung eines Verfahrensmangels gelten, der der Erstinstanz unterlaufen sein soll. Der Kläger hat aber nun weder in seiner Berufung im zweiten Rechtsgang noch in der vorliegenden Revision diese Eignung des behaupteten Verfahrensmangels erläutert. Dazu wäre - ausgehend von seinem Standpunkt in der Revision - insbesondere darzulegen gewesen, welches weitere Vorbringen und Beweisanbot er in erster Instanz erstattet hätte, wenn das Erstgericht im zweiten Rechtsgang eine neuerliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt hätte. Dem hat der Kläger nicht entsprochen. Damit ist die Revision nicht geeignet, eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen und/oder zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuzeigen (§§ 482, 469a ZPO).
9.8. Abschliessend sei vermerkt, dass der Kläger nicht die für die Beurteilung des Versicherungsfalles wesentliche Prozessbehauptung vorgetragen hat, dass ihm die nach seiner Anzeige entwendeten Gegenstände auch tatsächlich gestohlen worden seien. Die blosse Behauptung, er habe diese als gestohlen gemeldet, bedeutet noch nicht, dass dies auch tatsächlich der Fall war. Der unzulässige Verweis in der Klage auf die geführte Korrespondenz und die Parteienaussage des Klägers sowie die in diese Richtung gehende Beweisrüge im zweiten Verfahrensgang können eine nicht vorgetragene Prozessbehauptung nicht ersetzen.
10. Das Rechtsmittel, dass ausschliesslich Nichtigkeit geltend macht, war sohin zu verwerfen (vgl 8 Ob 49/19t; 2 Ob 175/17z; vgl Kodek § 471 Rz 19).
11. Die Kostenentscheidung ist in §§ 50, 40, 41 ZPO begründet. Der im Revisionsverfahren unterlegene Kläger hat der Beklagten die noch hinreichend deutlich verzeichneten Kosten (einschliesslich der halben Entscheidungsgebühr nach der alten Fassung des GGG, allerdings ohne Mehrwertsteuer daraus - Art 18 Abs 2 lit l MWSTG) ihrer erfolgreichen Beantwortung der Revision zu ersetzen.
Vaduz, am 08. November 2019