Das Provisorialverfahren ist grundsätzlich zweiseitig, dh der Gegner der gefährdeten Partei (Sicherungsgegner) ist im Regelfall vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung anzuhören. Eine Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei vor Bewilligung der einstweiligen Verfügung darf (und muss) jedoch entfallen, wenn durch eine solche (vorgängige) Anhörung der Zweck der einstweiligen Verfügung vereitelt werden kann, etwa weil eine rasche Entscheidung Voraussetzung für die Effektivität der konkreten einstweiligen Verfügung ist (hier: bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten gemäss Art 39f PGR).
Ein Gehörverstoss im Provisorialverfahren stellt nicht den Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Z 4 ZPO (= § 477 Abs 1 Z 4 öZPO), sondern lediglich einen rügepflichtigen Verfahrensmangel dar.
01 CG.2020.246
OGH.2021.47
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die Oberstrichter Dr. Wigbert Zimmermann, lic. iur. Rolf Sele, Dr. Thomas Risch und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Barbara Schmid, in der Rechtssache der klagenden Parteien und Sicherungswerber 1. *****, *****, 9490 Vaduz, 2. *****, *****, 9490 Vaduz, und 3. *****, *****, 9490 Vaduz, alle vertreten durch ***** Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wider die beklagten Parteien und Sicherungsgegnerinnen 1. *****, ***** Monaco, und 2. *****, ***** Monaco, beide vertreten durch ***** Partner Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wegen Sicherung des Anspruchs über Widerruf und Unterlassung, Feststellung, Leistung (Gesamtstreitwert CHF 2‘400‘000.00 s.A.) über den Revisionsrekurs der Sicherungswerber (Revisionsrekursinteresse CHF 400‘000.00) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 24.02.2021, 01 CG.2020.246-42, mit dem dem Rekurs der Sicherungsgegnerinnen gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 09.09.2020, 01 CG.2020.246-5, Folge gegeben, der erstinstanzliche Amtsbefehl aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben. Die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts wird dahingehend abgeändert, dass dem Rekurs der beklagten Parteien gegen den Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichts keine Folge gegeben wird (Wiederherstellung des erstinstanzlich ergangenen Amtsbefehls).
Die klagenden Parteien haben die Kosten ihrer Rekursbeantwortung (ON 36) und ihres Revisionsrekurses (ON 44) vorläufig selbst, die beklagten Parteien die Kosten ihres Rekurses (ON 20) und ihrer Revisionsrekursbeantwortung (ON 50) endgültig selbst zu tragen.
1. Gegenstand der Klage sind Ansprüche der Kläger im Sinn des Art 39 ff PGR aus der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte, insbesondere ihres Erwerbs, ihres beruflichen Fortkommens, ihrer beruflichen Reputation, ihres Kredits und ihrer Ehre. Die Kläger und Sicherungswerber (in der Folge: nur Kläger) verbanden mit der Klage einen Antrag auf Erlassung nachstehenden Amtsbefehls:
„1. Der Beklagten zu 1 wird bis vier Wochen nach dem rechtskräftigen Abschluss des durch die vorliegende Eingabe eingeleiteten Verfahrens die Verbreitung bzw Wiederholung der Behauptungen und ähnlich lautender Behauptungen sowie Behauptungen ähnlichen Inhaltes untersagt,
2. Das Fürstliche Landgericht erliess antragsgemäss und ohne Anhörung der beklagten Parteien und Sicherungsgegnerinnen (in der Folge: nur Beklagte) den Amtsbefehl. Es nahm die Klagserzählung in ON 1 S 4-23, ergänzt um die in Klammer angeführten Beweismittel, wörtlich als bescheinigten Sachverhalt an. Dieser lautet (auszugsweise):
2.1. „Trust ist eine seit dem 17.07.2003 im Handelsregister des Amtes für Justiz zu Registernummer FL- eingetragene Treuhänderschaft (Beilag A, Handelsregisterauszug *****Trust beglaubigt vom 22.10.2019). Die Kläger und die Beklagte zu 1, welche die Mutter der 19-jährigen Beklagten zu 2 ist, sind die vier derzeitigen Treuhänder des am 14.07.2003 errichteten ***** Trust. Die Bestellung aller vier Treuhänder erfolgte durch den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 27.07.2009, 10 HG.2004.55 (Beilage B, Beschluss Fürstliches Landgericht vom 27.07.2009 in Kopie zu 10 HG 2004.55). Der ***** Trust ist Inhaber der Gründerrechte von zwei Anstalten, der ***** Anstalt (Beilage D, Zessionsurkunde ***** Anstalt vom 24.07.2003) und der ***** Anstalt (Beilage C, Zessionsurkunde ***** Anstalt vom 02.01.1992), welche ihrerseits gut 6% der Aktien von ***** Limited, Bermuda halten ( Beilage E, Aktienzertifikat Nummer ***** Limited für ***** Anstalt über 77‘685 Aktien, Beilage F, Aktienzertifikat Nummer ***** ***** Limited für ***** Anstalt über 586‘610 Aktien und Beilage G, Aktienzertifikat Nummer ***** ***** Limited für ***** Anstalt über 739‘259 Aktien). Die Dividendenpolitik bei ***** Limited ist beschlussmässig fixiert. Auf den ***** Trust entfallen jährlich derzeit gut USD 20 Millionen aus *****-Limited-Dividenden, die vierteljährlich, Mitte Februar, Mitte Mai, Mitte August und Mitte November ausbezahlt werden (Beilage H, Geänderte Treuhandurkunde ***** Trust vom 08.02.2017). Alle drei Kläger erbringen ihre Dienstleistungen gegenüber dem ***** Trust von Berufs wegen, also auch entgeltlich. Die Kläger zu 1–2 sind darüber hinaus auch sonst als Rechtsanwälte und Treuhänder tätig, während der Kläger zu 3 seine berufliche Geschäftstätigkeit jenseits des ***** Trusts weitgehend beendet hat. (…) Art 3 sowie Art 4 erster Absatz Haupturkunde bestimmen, dass das Treuhandvermögen, Ertrag und Kapital, gemäss Anhang 1 und Anhang 2 zu halten und zu verwenden sind. Im Anhang 1 sind die Begünstigten bezeichnet und im Anhang 2 sind die Rechte der Begünstigten inhaltlich ausgeführt. Die Begünstigungsregelung ist strikt, die den Begünstigten zuerkannten Ansprüche sohin klagbar. Die Begünstigungsregelung ist auch unabänderlich. Diverse Ermessensbefugnisse, die in der Haupturkunde enthalten sind, machen ausdrücklich den Vorbehalt, dass dadurch in die Rechte der Begünstigten gemäss Anhang 2 nicht eingegriffen werden darf und kann. Die Befugnisse der Treuhänder zur Änderung der Treuhandurkunde (samt Anhängen) oder Umwandlung in eine andere Struktur, zB eine Stiftung, nach Art 5 der Haupturkunde sind beschränkt, indem ein solcher Vorgang die dispositiven Bestimmungen gemäss Art 2 und Art 3 der Haupturkunde (und damit indirekt Anhang 1 und Anhang 2) nicht ändern darf oder kann. Gleichlautende Schutzbestimmungen enthält Art 9 Haupturkunde iVm der Übertragung von Vermögenswerten des ***** Trust auf eine andere Treuhänderschaft. Inhaltlich enthält Anhang 2 Bestimmungen zu den Erträgen und zum Kapital der Treuhänderschaft. Zu Lebzeiten war ***** ***** allein an den Nettoerträgnissen des Trust begünstigt. Nach seinem Ableben sind eine Reihe von Rentenbegünstigten bestimmt, denen alljährlich aus dem Nettojahresertrag fixierte Beträge auszuzahlen sind. Für den restlichen Jahresertrag ist vorgesehen, dass er rechnerisch in zwei gleiche Anteile zu teilen ist. Während der eine Anteil der Beklagten zu 1 zugewiesen und ihr auszuschütten ist, bestehen für den zweiten Anteil, der an sich zur Begünstigung der Beklagten zu 2 bestimmt ist, diverse abgestufte Altersbeschränkungen, die hier jedoch nur insofern von Belang sind, als der Beklagten zu 2, die am **.02.2019 ihr 18. Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres aktuell jährlich jeweils ein Drittel des auf sie entfallenden Anteils auszuschütten ist (Beilage H, Geänderte Treuhandurkunde ***** Trust vom 08.02.2017). Die Strategie der Beklagten gegen die Kläger 1 bis 3 entwickelt sich immer wieder zu neuen Vorwürfen, Unterstellungen und Anschuldigungen. Die Beklagten machen solche Vorwürfe, Unterstellungen und Anschuldigungen bisher nicht in einem formellen, geordneten und institutionalisierten Rahmen eines Zivilverfahrens geltend, sondern wählen stattdessen immer neue die Kläger diffamierende Strafanzeigen an die liechtensteinische Staatsanwaltschaft, die liechtensteinische Treuhänderkammer und die liechtensteinische Rechtsanwaltskammer, in denen sie informell und frei von jedem Zwang zur rechtlichen Subsumption unterschiedlichste Anschuldigungen vortragen. Auch verwenden die Beklagten ebenso informelle, rechtlich substanzlose und reisserische Briefe an Offiziale im In- und im Ausland, in denen diese unter Androhung eines sonstigen Public-Relations-Feldzuges gegen Liechtenstein und seine Behörden an sich nach dem Motto „Das ganze Land ist eine einzige kriminelle Organisation“ und pekuniärer (unberechtigter) Schadenersatzansprüche zu einem Tätigwerden wider die Kläger aufgefordert werden. Auch eine im gesamten deutschen Sprachraum (Liechtenstein, Österreich, Deutschland und Schweiz) begleitend zu den beiden vorerwähnten Massnahmen geführten Medienkampagne gegen die Kläger, für die eigens eine eigenen Angaben auf ihrer Website zufolge „auf heikle Fälle spezialisierte“ Wiener Kommunikationsagentur, ***** Consulting GmbH in Wien, angeheuert wurde, stellt ein solches Strategiemittel der Beklagten dar.
Möglicherweise bzw. vermutlich bestehen die Ziele der Beklagten zu 1 darin, unter Instrumentalisierung der Beklagten zu 2, den ***** Trust und den in diesem verwirklichten Schutz des Treuhandvermögens zu manipulieren, allenfalls die Übertragung sämtlicher Vermögenswerte des ***** Trust an Dritte zu bewirken bzw die Kläger 1 bis 3 als Treuhänder des ***** Trust durch Dritte zu ersetzen. Solche Ziele kollidieren mit den Vorstellungen der Kläger, deren primäre Rechtspflicht als Treuhänder es ist, die Anordnungen gemäss Treuhandurkunde des ***** Trust vom 08.02.2017 zu befolgen und das Treuhandvermögen vor allfälligen rechtswidrigen Angriffen zu bewahren, um eine pflichtwidrige Freigabe des Treuvermögens zu vermeiden. Dies verbunden mit den Drohungen der beruflichen und medialen Vernichtung der in Liechtenstein beruflich wie privat ansässigen Kläger, wie sich aus den nunmehr folgenden Beispielen 1 bis 3 besonders illustrativ ergibt. Beispiel 1: …Schliesslich setzte ich Sie hiermit davon in Kenntnis, dass meine Klientin (gemeint: die Beklagte zu 2) und ***** ***** meine Kollegen beauftragt hat, alle Tricks, Missbräuche und Vergehen, die sie selbst und der verstorbene ***** ***** (als er im Sterben lag) im Fürstentum Liechtenstein erlitten haben, zu veröffentlichen und allen internationalen Massenmedien zu berichten, unter dem Licht und der Gleichgültigkeit aller lokalen Behörden. (Beilage R, Brief ***** an Dr. *****, ***** und *****, cc an Banken, vom 05.04.2020). Beispiel 2: …Dieses Verlangen nach einer Dringlichkeitseinberufung eines Treffens der Trustees des *****TRUST wird in den nächsten paar Tagen in den am weitesten verbreiteten Wirtschaftszeitungen in Europa und den Vereinigten Staaten von Amerika veröffentlicht werden: „Financial Times“, „New York Times“, „Il Sole 24 Ore“, „Le Figaro“, „Kronen Zeitung“, „Neue Zurcher Zeitung (NZZ)“ [sic!] und „Der Spiegel“ (Beilage K, Aufforderung ***** zur Abhaltung einer Dringlichkeitssitzung der Treuhänder des ***** Trust vom 18.05.2020 in Kopie in Englisch und auszugsweiser deutscher Übersetzung). Beispiel 3: …7) Dr. *****, der Bericht von Prof. ***** hält nur fest, dass Sie und Ihre Komplizen Kriminelle sind von denen sich fernzuhalten angebracht ist, um keinen weiteren Schaden für meine Gesundheit zu erleiden. Sie sind es unglücklicherweise gewohnt jede Urkunde, Dokument, Statuten, richterliche Entscheidung etc zu verdrehen. Ich hoffe für den Ruf des Landes und für den Ruf seiner Behörden und für ahnungslose Klienten, dass Sie bald daran gehindert werden, geschäftlichen Tätigkeiten in Liechtenstein nachzugehen (Beilage P, E-Mail ***** vom 29.05.2020, 10:28 Uhr UTC +2 in Englisch und deutscher Übersetzung). Im Spätherbst 2019 haben die Kläger mit Eingabe vom 25.10.2019 das Fürstliche Landgericht angerufen und dieses um Erteilung einer bindenden Auskunft nach Art 919 Abs 6 PGR in Bezug auf die Auslegung der für dem Umgang des Begünstigungsanspruchs der Beklagten zu 2 massgeblichen Bestimmungen der Treuhandurkunde ersucht (Beilage V, Antrag an das Fürstliche Landgericht auf verbindliche Auslegung der Treuhandurkunde vom 25.10.2019). Mit Beschluss vom 20.11.2019, ergangen zu 07 HG 2019.221, hielt das Fürstliche Landgericht in Bezug auf den Auslegungsstreit zwischen den Klägern einerseits und der Beklagten zu 1 andererseits betreffend den Umfang des Begünstigungsanspruchs der Beklagten zu 2 ausdrücklich fest, dass es den Standpunkt der Kläger teile und sich dieser aus der Treuhandurkunde klar ergibt (Beilage W, Beschluss des Fürstlichen Landgerichts zu 07 HG 2019.221 vom 20.11.2019). Dem Rechtsstandpunkt der Beklagten erteilte das Fürstliche Landgericht damit eine klare Absage. Nach diesem Verfahren 07 HG 2019.221 verlegte sich die Strategie der Beklagten gegen die Kläger wieder von der rechtlichen Ebene auf eine Ebene psychologischen und medialen Drucks und Zwangs. Am 08.04.2020 sandte die Beklagte zu 1 dem Kläger zu 1 eine E-Mail, die sie gleichzeitig folgenden Personen, Banken, Institutionen und Interessenvertretungen in Kopie (via E-Mail-cc) übermittelte (Beilage T, E-Mail ***** an ***** vom 08.04.2020):
2.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst und im Wesentlichen aus:
Liechtenstein sei sowohl der Staat mit der stärksten Beziehung im Sinn der Ausweichklausel nach Art 52 Abs 1 Satz 2 IPRG als auch der „Verletzungsort“ im Sinn des Art 14 Abs 2 IPRG in Verbindung mit Art 1 Abs 1 IPRG. Die geltend gemachten Ansprüche der Kläger (Rechtsschutzbegehren, Unterlassungsbegehren, Widerrufsbegehren, Feststellungsbegehren, Genugtuungs-begehren) seien nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen.
Die hier zu sichernden Ansprüche bestünden in den besonders zu schützenden Persönlichkeitsrechten bzw Persönlichkeitsgütern der Kläger, namentlich ihrem Recht auf Schutz ihres Erwerbs, ihres beruflichen Fortkommens, ihrer beruflichen Reputation, ihres Kredits und ihrer Ehre. Die Voraussetzungen für die Erlassung des beantragten Amtsbefehls lägen gemäss Art 276 Abs 1 lit a und b EO vor. Gemäss Art 277 EO sei den Beklagten unter Hinweis auf den Tenor dieser Entscheidung die Verbreitung bzw Wiederholung der Behauptungen und ähnlich lautender Behauptungen sowie Behauptungen ähnlichen Inhalts zu untersagen.
Ein Amtsbefehl könne ohne vorherige Anhörung der Sicherungsgegner erlassen werden. Das rechtliche Gehör könne den Sicherungsgegnern im Einspruchsverfahren gewährt werden. Aufgrund der doch gewisse Zeit in Anspruch nehmenden Zustellungen nach Monaco im Rechtshilfeweg und der dafür notwendigen Übersetzung der Klage und weiterer Beschlüsse sei der gegenständliche Amtsbefehl ohne vorherige Anhörung der Beklagten zu erlassen.
3. Das Fürstliche Obergericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten Folge, hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Rechtssache „zur neuerlichen Entscheidung über den von den Sicherungswerbern gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Anhörung der Sicherungsgegnerinnen zurück“. Ausserdem setzte es der Entscheidung einen Rechtskraftvorbehalt bei.
In seiner Begründung verwies das Fürstliche Obergericht hinsichtlich der Frage der internationalen Zuständigkeit darauf, dass aus der Zuständigkeit des Erstgerichts in der Hauptsache in jedem Fall auch die Zuständigkeit des Erstgerichts zur Entscheidung über den von den Klägern beantragten Amtsbefehl folge. Davon abgesehen bestehe die „Attraktionszuständigkeit“ gemäss Art 297 EO iVm Art 2 EO (unter Hinweis auf LES 2018, 138).
Beim gegenständlichen Verfahren zum Erlass eines Amtsbefehls nach Art 276 EO zur Sicherung eines aus Art 39 PGR wegen behaupteter Persönlichkeitsverletzungen abgeleiteten Unterlassungs-anspruchs handle es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinn des Art 6 Abs 1 EMRK. Das Erstgericht hätte das Verfahren zum Erlass des von den Klägern beantragten Amtsbefehls grundsätzlich zweiseitig gestalten, das heisst den Beklagten vor seiner Entscheidung rechtliches Gehör gewähren müssen. Die Begründung des Erstgerichts, weshalb es von einer vorgängigen Anhörung der Beklagten Abstand genommen habe, überzeuge nicht. Der angefochtene Beschluss leide an einer Nichtigkeit, die zu seiner Aufhebung sowie zur Zurückweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht nach Anhörung der Beklagten führe.
Da zur Frage, wann im Provisorialverfahren ausnahmsweise von der vorgängigen Anhörung des Sicherungsgegners abgesehen werden könne, noch kaum kasuistische Rechtsprechung des OGH existiere, insbesondere auch nicht zur gegenständlichen in der Praxis relevanten Konstellation eines ausländischen Sicherungsgegners, sei ein Rechtskraftvorbehalt anzubringen.
4. Diese Entscheidung bekämpfen die Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit Revisionsrekurs und beantragen, die obergerichtliche Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Rekurs der Beklagten gegen den Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichts abgewiesen werde (Wiederherstellung des erstinstanzlich stattgebenden Amtsbefehls).
Die Beklagten bestreiten in ihrer Revisionsrekursbeantwortung den geltend gemachten Rechtsmittelgrund und beantragen, dem Revisionsrekurs der Kläger keine Folge zu geben.
5. Die Kläger bringen in ihrem Revisionsrekurs zusammengefasst und im Wesentlichen vor:
Der obergerichtliche Beschluss „kranke“ rechtlich in mehrerlei Hinsicht. Die Erlassung des Amtsbefehls ohne vorgängige Anhörung der Beklagten stehe entgegen der Ansicht des Obergerichts in bestem Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR und der nationalen Höchstgerichte (Österreichs und Liechtensteins) zum aus Art 6 EMRK folgernden Gehörsanspruch.
Die Einräumung eines vorangehenden rechtlichen Gehörs – anstelle des nachträglichen über den Einspruch – hätte entgegen der Ansicht des Obergerichts zu einem erheblichen Zeitverlust wegen Übersetzungsmehraufwands geführt. Schon nach Art 5 Abs 3 der Haager Zustellkonvention, deren Vertragsstaat Monaco sei, könne die dortige zentrale Stelle für jede Zustellung eine Übersetzung in die Landessprache, das Französische, begehren. Dies gelte für alle zuzustellenden Schriftstücke, also auch für die Beilagen eines Schriftsatzes. Der verfahrenseinleitenden Eingabe seien 46 grossteils vielseitige und in vier verschiedenen Sprachen verfasste Beilagen für die Beklagten beizuschliessen gewesen. Das Übersetzen all dieser Beilagen hätte mehrere zusätzliche Monate gedauert. Das Verzögerungsrisiko sei bei der Dringlichkeitsbeurteilung und der Frage, ob das Gehör vorgängig zur Erlassung eines Amtsbefehls gewährt werden solle, oder im Sinn der Effektivität im Nachhinein naturgemäss mit zu berücksichtigen. Schliesslich sei es auch unrichtig, dass die mit der Einräumung einer – wenn auch bloss kurzen – Frist zur Äusserung zum verfahrenseinleitenden Sicherungsantrag notwendigerweise verbundene zeitliche Verzögerung die Effektivität der Provisorialmassnahme bzw deren Zweck nicht gefährden oder vereiteln hätte können. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Provisorialantrags habe sich die „durch die Beklagten bereits mehrfach angedrohte multimediale und -nationale Reputations- vernichtungskampagne gerade in vollem Gange“ befunden. Es habe zum Zeitpunkt der Erlassung des Amtsbefehls bereits dringendste Gefahr in Verzug bestanden.
Verfehlt sei auch die Rechtsauffassung des Obergerichts, die Überlegungen des Erstgerichts, die Erlassung des Amtsbefehls als „superprovisorische“ Verfügung beinhalte auch die Hoffnung, hier durch die Beklagten zeitlich früher, nämlich vor formeller Zustellung des Amtsbefehls, auf „freiwilliger“ Basis von weiteren Behauptungen und Vorwürfen abhalten zu können, seien nicht relevant. Die vom Obergericht erwogene Irrelevanz einer „faktischen Wirksamkeit“ einstweiliger Verfügungen sei schon deshalb verfehlt, weil eine solche in eklatantem Wertungswiderspruch zur ständigen Rechtsprechung des öOGH stünde. Die präventiven Überlegungen des Erstgerichts seien auch deshalb begründet gewesen, weil mit dem ergangenen Amtsbefehl den Beklagten der sprichwörtliche „Schuss vor den Bug“ verpasst worden sei, und zwar, wie sich gezeigt habe, höchst erfolgreich. Ausserdem sei den Klägern ein höchstwirksames Verteidigungsmittel an die Hand gegeben worden, mit dem sie sich sofort bis zur Beendigung des Rechtfertigungsverfahrens gegen die rechtswidrigen Diffamierungsangriffe der Beklagten öffentlich zur Wehr setzen hätten können.
Es entspreche sowohl der herrschenden Lehre als auch der ständigen Rechtsprechung des EGMR, des öOGH und des OGH, dass eine Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei vor Bewilligung einer einstweiligen Verfügung im Zuge der Ausübung des diesbezüglich gebundenen Ermessens zwingend entfallen müsse, wenn für eine solche vorgängige Anhörung der Zweck der einstweiligen Verfügung vereitelt werden könne, weil etwa eine rasche Entscheidung Voraussetzung für die Effektivität der konkreten einstweiligen Verfügung sei. Es stehe ausser Zweifel, dass hier ein Fall einer zulässigen vorübergehenden Beschränkung des Gehörsanspruchs der Beklagten vorgelegen habe. Dem obergerichtlichen Beschluss liege eine augenfällig unrichtige Ausübung des gebundenen richterlichen Ermessens im Super- provisorialverfahren zugrunde.
6. Die Beklagten setzen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung den Rechtsmittelausführungen der Kläger im Wesentlichen folgende Argumentation entgegen:
6.1. Die Anhörung des Sicherungsgegners vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die eine zivilrechtliche Streitigkeit betreffe, dürfe und müsse ausnahmsweise entfallen, wenn durch eine vorgängige Anhörung der Zweck der einstweiligen Verfügung vereitelt werden könnte. Liege keine Vereitelungsgefahr vor, verletze eine einseitig erlassene einstweilige Verfügung das rechtliche Gehör; dies bilde einen Nichtigkeitsgrund.
Die Sicherungswerber hätten in ihrem Antrag auf Erlass eines Amtsbefehls nicht behauptet, dass durch die Anhörung der Sicherungsgegnerinnen der Zweck der einstweiligen Verfügung vereitelt hätte werden können. Bestimmte, sich potentiell ergebende Vereitelungshandlungen, aufgrund derer besondere Eile geboten wäre, seien von den Klägern nicht ins Treffen geführt worden. In logischer Konsequenz habe sich auch das Fürstliche Landgericht nicht mit diesen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt, sondern lediglich pauschal, jedoch in rechtlicher Hinsicht verfehlt, darauf hingewiesen, den Sicherungsgegnerinnen würde das rechtliche Gehör im Einspruchsverfahren zustehen.
Keinesfalls könnten eine etwaige Übersetzung der relevanten Unterlagen und der damit naturgemäss im Zusammenhang stehende zeitliche Aufwand das entscheidende Kriterium sein, ob einem Sicherungsgegner der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorab zugestellt werde oder nicht. Vielmehr seien in diesem Zusammenhang die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Zweckvereitelung sowie der Effektivität der konkret beantragten einstweiligen Verfügung zu berücksichtigen. Im Übrigen wäre ein potentiell vorliegender Übersetzungsmehraufwand ganz einfach dadurch zu eliminieren gewesen, dass die Kläger die entsprechenden Übersetzungen an das Gericht übermittelt hätten.
Nicht gefolgt werden könne auch dem Argument der Kläger, der Bezug zum Ausland könne den Ausschluss der nach Art 6 EMRK gewährleisteten Rechte rechtfertigen. Diese Ansicht hätte zur Folge, dass bei einem Auslandssachverhalt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ex parte zwangsläufig immer möglich wäre. Dies würde zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung von Inlandssachverhalten mit Auslandssachverhalten führen.
Mit ihren Rechtsmittelausführungen unter dem Arbeitstitel „Wirksamkeit des Amtsbefehls bereits vor seiner formellen Zustellung ist sowohl faktisch erwiesen als auch rechtlich relevant“ würden sich die Kläger vom festgestellten Sachverhalt entfernen. Mangels gesetzmässiger Ausführung erübrige sich dazu eine inhaltliche Bezugnahme. Der wiederholte Hinweis auf das „freiwillige Einhalten“ des Amtsbefehls sei von unzulässigen Neuerungen geprägt, weshalb diese Darstellungen keinesfalls zu beachten seien.
Zusammengefasst sei dem Rechtsmittel der Sicherungswerber unter Bezugnahme auf Art 6 EMRK ein Erfolg zu versagen.
6.2. Bei Unterlassungsbegehren (Verboten) komme der Bestimmtheit des Begehrens eine herausragende Rolle zu. Es dürfe keine Ungewissheit bestehen, welche Handlungen die Sicherungsgegnerinnen nicht vornehmen dürfen. Die Abgrenzung von zulässigem Verhalten müsse derart bestimmt sein, dass es zu keiner Verlagerung des Rechtsstreits in das Exekutionsverfahren komme.
Der gegenständliche Amtsbefehl sei in seinem Spruch viel zu allgemein gefasst. Er würde jegliches Aufzeigen von Missständen bei der Trustverwaltung und jegliches Aufmerksammachen auf oder die Bekämpfung von Fehlverhalten oder Vergehen der Treuhänder verbieten. Dieses Verbot sei weder örtlich noch nach der Art des Publikationsorgans beschränkt. Insbesondere das Begehren, die Behauptung, „die Kläger seien für eine ganze Reihe von Missbräuchen und Vergehen verantwortlich“ und „ähnliche Behauptungen“ zu unterlassen, sei derart unbestimmt, dass es nicht Gegenstand eines Unterlassungsbegehrens sein könne. So sei etwa unklar, ob solche Äusserungen und Verhalten nicht einmal mehr in einem Gerichtsverfahren – etwa in einem ausserstreitigen Abberufungsverfahren – gegen die Kläger erhoben werden dürfen. Mit einem derartigen Verbot würden die Beklagten in der Geltendmachung ihrer legitimen Interessen unverhältnismässig eingeschränkt werden.
Das Begehren im Amtsbefehl sei offenkundig nicht bestimmt genug und damit einer Exekution nicht zugänglich.
6.3. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung müsse auch schlüssig sein. Der Antragsteller habe dabei eine konkrete Gefährdung seines Anspruchs darzulegen. Nach dem Vorbringen der Kläger bestünden die zu sichernden Ansprüche „in den besonders zu schützenden Persönlichkeitsrechten bzw Persönlichkeitsgütern der Kläger, namentlich ihrem Recht auf Schutz ihres Erwerbs, ihres beruflichen Fortkommens, ihrer beruflichen Reputation, ihres Kredits und ihrer Ehre“. Für die Erlassung des Amtsbefehls reiche es nicht aus, dass diese Rechtsgüter durch irgendwelche Handlungen der Beklagten vermeintlich gefährdet würden. Es müsse vielmehr tatsächlich eine konkrete Gefährdung für die zu sichernden Handlungen drohen. Entgegen den Behauptungen der Kläger würden sich die geäusserten Vorwürfe eines kriminellen Netzwerks nicht auf die Treuhänder beziehen. Es sei unrichtig, dass in der öffentlichen Stellungnahme der Beklagten vom 14.07.2020 die Zugehörigkeit der Treuhänder des ***** Trust zu einer kriminellen Vereinigung, zu einem kriminellen Netzwerk, die Begehung von Straftaten, die Bezeichnung als Betrüger etc behauptet worden sei. Die Kläger hätten nicht dargelegt, inwieweit durch die öffentliche Berichterstattung und die Äusserungen in den Medien ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Treuhänder vorliegen solle. Es fehle für den beantragten Amtsbefehl das notwendige Vorbringen. Dazu komme, dass die Treuhänder in den Presseartikeln nicht namentlich genannt worden seien. Schliesslich hätten die Kläger – insbesondere der Kläger zu 1. – selbst den Weg an die Öffentlichkeit gesucht. Sie hätten sich in mehreren Medien zur Lage des ***** Trust geäussert und sich als Treuhänder des ***** Trust zu erkennen gegeben. Die Treuhänder könnten keinen Schutz vor öffentlicher Berichterstattung in Anspruch nehmen, wenn sie selbst den Weg in die Öffentlichkeit suchen und sich zu Trustinterner äussern.
Weder der behauptete Eingriff in die Persönlichkeitsrechte durch die öffentliche Stellungnahme der Beklagten vom 14.07.2020 noch die drohende künftige Gefährdung seien ausreichend bescheinigt worden. Die Ausführungen im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung seien unschlüssig. Damit sei auch der darauf gestützte Amtsbefehl unzulässig.
7. Der Revisionsrekurs ist gemäss § 495 Abs 2 ZPO iVm Art 51 und 297 EO zulässig und rechtzeitig (siehe Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 02.07.2021). Er ist auch berechtigt.
7.1. Prozessuales:
Die Beklagten kommen auf die im Rekurs erhobene Kritik, das Landgericht Vaduz sei zum Erlass des Amtsbefehls international gar nicht zuständig gewesen, nicht mehr zurück. Das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, dass – wie hier – bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung zusammen mit der Einleitung des Hauptverfahrens oder während desselben die (internationale) Zuständigkeit des Landgerichts gegeben ist (Attraktionszuständigkeit). Die Attraktions-zuständigkeit setzt dabei nicht die endgültige Klärung der (internationalen) Zuständigkeit des Landgerichts im Hauptverfahren voraus (LES 2018, 138; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren5 [2017] Rz 6.16; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügungen § 387 Rz 3, Kodek in Angst/Oberhammer, EO³ § 387 Rz 1, 19; Angst/Jakusch/Mohr, EO15 [2012] § 387 E 10, 12 und 19).
7.2. Zum anzuwendenden Recht:
Die Vorinstanzen haben zutreffend liechten-steinisches Recht angewandt. Anknüpfungspunkt ist Art 14 Abs 1 IPRG ( § 13 Abs 2 öIPRG) iVm Art 1 Abs 1 IPRG. Gemäss Art 14 Abs 1 IPRG ist der Schutz des Namens einer natürlichen Person nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Verletzungshandlung gesetzt wird. Der Schutz des Namens in Form von Unterlassungs-, Wiederherstellungs-, Widerrufs- und Schadenersatzansprüchen wird auch auf andere höchstpersönliche Rechtsgüter ausgedehnt, wie etwa den Schutz der Ehre (6 Ob 283/01p SZ 2002/107 ecolex 2003/1, 18 ZfRV-LS 2003/23, 73). Unterlassungsansprüche wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten richten sich entweder gemäss Art 52 Abs 1 IPRG (vgl § 48 Abs 2 öIPRG) oder analog Art 14 Abs 1 IPRG ( § 13 Abs 2 öIPRG) nach der Rechtsordnung jenes Orts, an dem das beanstandete Verhalten gesetzt wurde (vgl OGH 8 Ob 105/05y ZfRV 2006/9, 72). Nach dem bescheinigten Sachverhalt sind die Verletzungshandlungen in Liechtenstein gesetzt worden, sodass jedenfalls liechtensteinisches Recht zur Anwendung zu kommen hat.
7.3. Zur Sache:
7.3.1. Die wesentliche, hier zu entscheidende Frage ist, ob das Fürstliche Landgericht dem Amtsbefehl ohne Anhörung der Beklagten erlassen durfte. Dazu ist auszuführen:
7.3.1.a). Mit der Entscheidung vom 15.10.2009, Micaleff gegen Malta, Nr 17056/06, änderte der EGMR seine bisherige Rechtsprechung. Danach ist Art 6 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem Sicherungsverfahren zu beachten. Das Verfahren muss zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen (civil rights or obligations) betreffen und die Sicherungsmassnahme muss geeignet sein, den zivilrechtlichen Anspruch oder die Verpflichtung zu bestimmen (can be considered effectivly to determine the civil right or obligation at stake). Im Sinne dieser Entscheidung ist nun herrschende Meinung, dass das Provisorialverfahren grundsätzlich zweiseitig ist, der Gegner der gefährdeten Partei (Sicherungsgegner) also im Regelfall vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung anzuhören ist (König, EV5 Rz 6.42/1; zustimmend G. Kodek, Einstweilige Verfügungen nach Micaleff v Malta – eine Nachlese, in Schumacher/Zimmermann [Hrgs], 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof – Festschrift für Gert Delle Karth [2013] 521 [539]; G. Kodek Zak 2010/7, 8). Eine Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei vor Bewilligung der einstweiligen Verfügung darf (und muss) jedoch entfallen, wenn durch eine solche (vorgängige) Anhörung der Zweck der einstweiligen Verfügung vereitelt werden kann, etwa weil eine rasche Entscheidung Voraussetzung für die Effektivität der konkreten einstweiligen Verfügung ist (1 Ob 156/10p; 2 Ob 140/10t; 4 Ob 119/14z; König, EV5 Rz 6.42/1). In derartigen dringenden Fällen ist das rechtliche Gehör durch den Einspruch (in der öEO: Widerspruch) ausreichend sichergestellt (1 Ob 156/10p; 2 Ob 140/10t; 17 Ob 11/10g; G. Kodek, EF-Z 2010, 63).
7.3.1.b). Der Persönlichkeitsschutz wird im liechtensteinischen Privatrecht vor allem durch Art 39ff PGR gewährt. Vorbild waren die Bestimmungen des Schweizerischen Persönlichkeitsrechts (Art 27f ZGB). § 16 öABGB, der nach hL in Österreich den Anknüpfungspunkt für die Persönlichkeitsrechte bildet (Koch in KBB6 § 16 Rz 1; Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 § 16 Rz 16-19), hatte bis zur Einführung des PGR 1926 auch in Liechtenstein Geltung (Marie-Theres Frick, Persönlichkeitsrechte - Rechtsvergleichende Studie über den Stand des Persönlichkeitsschutzes in Österreich, Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein [1991] 26). Mit der Formulierung des Art 39 PGR, einer Mischung aus Generalklausel und Rechtsgüteraufzählung, sollte ein möglichst umfassender Rechtsschutz verankert werden. Auch der darin enthaltene Begriff der Ehre ist in weitem Sinn zu verstehen, er umfasst nicht nur die Anerkennung, die einer Person unter dem Gesichtspunkt der Moral zusteht, sondern auch ihr berufliches, wirtschaftliches und gesellschaftliches Ansehen (M-T. Frick, Persönlichkeitsrechte 253ff). In der schweizerischen Rezeptionsgrundlage wird unter Ehre im Besonderen die Geltung verstanden, die eine Person geniesst, weil sie die von der Gesellschaft für erforderlich erachteten moralischen Qualitäten besitzt oder zu besitzen scheint. Eine Ehrverletzung stellt demzufolge jede Beschuldigung dar, die geeignet ist, das Ansehen einer Person herabzusetzen. Art 28 ZGB schützt die Ehre weiter als im Strafrecht. Der zivilrechtliche Schutz umfasst auch das berufliche und das gesellschaftliche Ansehen einer Person und ist weitgehend abhängig von der sozialen Stellung und Umgebung (M-T. Frick, Persönlichkeitsrechte 255; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizer Zivilgesetzbuches5 Rn 630ff).
7.3.2. Das Erstgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei den hier geltend gemachten Persönlichkeitsrechten um civil rights handelt. Zulässig sind einstweilige Verfügungen zur Sicherung des jedermann angeborenen Persönlichkeitsrechts auf Achtung seines Privatbereichs und seiner Geheimsphäre (Angst/Jakusch/Mohr, EO15 § 381 E 150). Zulässig sind weiters einstweilige Verfügungen zur Sicherung der in Art 39f PGR (vgl § 1330 ABGB) bezeichneten Ansprüche (vgl öOGH 6 Ob 34/95 MR 1996, 104).
7.3.1.d). In Fällen, in denen die Umstände eine besondere Raschheit des Verfahrens und/oder eine Überraschung des Gegners der gefährdeten Partei erfordern, ist es, wie bereits ausgeführt, gerechtfertigt, von der Anhörung des Gegners abzusehen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Gerade bei den von den Klägern geltend gemachten Ansprüchen nach Art 39f PGR hängt die Effektivität der gewünschten Sicherungsmassnahme von einer raschen Rechtsschutzgewährung ab. Nach dem bescheinigt angenommenen Sachverhalt geht es um Äusserungen der Beklagten, in denen sie den Klägern missbräuchliches und strafrechtlich relevantes Verhalten vorwerfen. Diese gegenüber verschiedenen Banken und namhaften Institutionen getätigten Äusserungen beeinträchtigen die Kläger in krasser Weise in ihrem Erwerb, ihrem beruflichen Fortkommen, ihrem beruflichen Ansehen, in ihrem Kredit und in ihrer Ehre. Dass in einem solchen Fall Raschheit der Entscheidung geboten ist, liegt auf der Hand.
Den Einwand der Beklagten, die Kläger hätten in ihrem Antrag auf Erlassung eines Amtsbefehls gar nicht behauptet, dass durch die Anhörung der Zweck der einstweiligen Verfügung vereitelt hätte werden können, ist entgegen zu halten, dass die Kläger ausdrücklich in ihrem Antrag ausführen, das liechtensteinische Recht sehe die Erlassung eines Amtsbefehls einerseits sofort und ohne vorherige Anhörung des Beklagten und andererseits nach vorheriger Anhörung vor und es böte hier nur die Variante 1 hinlänglichen Rechtsschutz für sie (vgl ON 1 S 39 Rz 97). Dieser Behauptung wohnt zweifelsohne das Element gebotener Eile inne, dass es also hier der besonderen Raschheit bedarf. Insoweit sind die Kläger ihrer Behauptungslast ausreichend nachgekommen.
7.3.2. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Erstgericht den Amtsbefehl sofort, also ohne vorherige Anhörung der Sicherungsgegnerinnen erlassen durfte und musste. Deren rechtliches Gehör ist durch den Einspruch (Art 290 Abs 1 2. Fall EO ~ § 397 Abs 1 öEO) ausreichend sichergestellt (vgl König, EV5 Rz 6.42/1).
7.3.3. Damit liegt die vom Rekursgericht angenommene Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vor. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes stellt aber auch der Gehörverstoss keine Nichtigkeit gemäss § 446 Abs 1 Z 4 ZPO ( § 477 Abs 4 Z 4 öZPO), sondern nur eine Mangelhaftigkeit dar. Dazu Folgendes:
7.3.3.a). Die Einordnung der Rechtsfolgen von Gehörverstössen erfolgte in der Vergangenheit nicht einheitlich. Teilweise wurde angenommen, dass eine einseitig erlassene einstweilige Verfügung, ohne dass dies durch entsprechende Dringlichkeit geboten gewesen wäre, einen Gehörverstoss und damit einen Nichtigkeitsgrund darstellt (König, EV5 Rz 6.42/1; OGH 7 Ob 54/11h MR 2011, 189; OGH 17 Ob 11/10g SZ 2010/123 – Vita Lady). Nach Ansicht von G. Kodek, in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 390 Rz 8e), ist die Nichtigkeitssanktion auf die Verletzung eines zwingenden (iS von ausnahmslosen) Gehörgebots zu beschränken (sa G. Kodek in GedS Koussoulis 213f; Kodek/Leupold in Wiebe/Kodek UWG2 § 24 Rz 71; Kodek in FS Delle Karth 542).In der Entscheidung 16 Ok 12/13 hat der öOGH als Kartellobergericht nur eine Mangelhaftigkeit angenommen, wenn das Recht auf Replik verneint wird. Nach mittlerweile hM in Österreich stellt ein Gehörverstoss im Provisorialverfahren nicht den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, sondern lediglich einen rügepflichtigen Verfahrensmangel dar (E. Kodek in Angst/Oberhammer, EO³ § 389 Rz 20/1; Mann-Kommenda, Rechtliches Gehör 126ff; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 390 Rz 8e; § 402 Rz 30a f).
7.3.3.b). Der Fürstliche Oberste Gerichthof schliesst sich der Auffassung von G. Kodek und der hM in Österreich an und qualifiziert die Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Provisorialverfahren nicht als Nichtigkeit im Sinn des § 446 Abs 1 Z 4 ZPO ( § 477 Abs 1 Z 4 öZPO), sondern sieht darin nur einen Verfahrensmangel.
7.3.4.a). Nach ständiger Rechtsprechung hat ein bestimmtes Begehren zur Voraussetzung, dass ihm der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der geschuldeten Leistung zu entnehmen ist (RIS-Justiz RS0000466). Auch wenn die Ansprüche an die Bestimmtheit nicht überzogen werden dürfen, muss eine stattgebende Entscheidung derart bestimmt sein, dass sie eine zuverlässige Grundlage für die zwangsweise Durchsetzung der ausgesprochenen Verpflichtung bildet, sowie dass der Umfang der materiellen Rechtskraft der Entscheidung zuverlässig und eindeutig festgelegt werden kann (8 Ob 91/16i ua). Dementsprechend ist im Begehren möglichst genau anzugeben, wozu der Gegner verpflichtet ist und worauf dieser in Anspruch genommen werden soll (vgl. RIS-Justiz RS0000878). Die Beurteilung, ob das Begehren ausreichend bestimmt ist, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls (8 Ob 91/16i ua).
Dies gilt namentlich auch bei Unterlassungsbegehren (König, EV5 Rz 6.5; Zechner, EV 102; G. Kodek in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO § 389 Rz 6a). Im Klagebegehren muss nach den Gegebenheiten des besonderen Falls die Verhaltensweise des Beklagten, dem eine Unterlassung aufgetragen werden soll, so bestimmt und genau wie möglich bezeichnet werden, dass ihre Verletzung gemäss Art 258 EO (§ 355 öEO) vollstreckt werden kann. Allgemeine Umschreibungen genügen nicht (RIS-Justiz RS0004864 [T7]; LES 1998, 325; LES 2000, 41; LES 2003, 55).
Der Begriff der Bestimmtheit eines Unterlassungsbegehrens darf jedoch nicht allzu eng ausgelegt werden, weil es praktisch unmöglich ist, alle nur denkbaren Eingriffshandlungen zu beschreiben (G. Kodek in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO § 389 Rz 6b). Nach der Rechtsprechung ist eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsbegehrens – im Verein mit konkreten Einzelgeboten – schon deshalb notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (LES 1998, 325; 4 Ob 17/91 ÖBl 1991, 105; 4 Ob 16/91 ÖBl 1991, 108; 4 Ob 90/93 wbl 1993, 367; RIS-Justiz RS0000845; 3 Ob 88/13g).
7.3.4.b). Unter Bedachtnahme auf diese Rechtssätze ist entgegen der Ansicht der Beklagten das Begehren im hier beantragten Amtsbefehl ausreichend bestimmt. Die Äusserungen, die die Beklagten zu unterlassen haben, sind nach Art und Umfang genau bezeichnet, ebenso die Zeitspanne. Wenn die Beklagten in ihrer Revisionsrekursbeantwortung einwenden, insbesondere das Begehren, die Beklagten hätten die Behauptung, „die Kläger seien für eine ganze Reihe von Missbräuchen und Vergehen verantwortlich“ (Punkt 1 lit a des Begehrens) zu unterlassen, sei zu unbestimmt, ist zu entgegnen, dass zum einen nach dem bescheinigt angenommenen Sachverhalt derartige Äusserungen von der Erstbeklagten tatsächlich erfolgt sind. Zum anderen kann dieser Teil des Begehrens gewissermassen auch als allgemeine Fassung des Amtsbefehlsbegehrens aufgefasst werden, das in den nachfolgenden Unterlassungsgeboten (lit b ff) konkretisiert wird.
7.3.5. Schliesslich versagt auch der in der Revisionsrekursbeantwortung der Beklagten erhobene Einwand, dem beantragten Amtsbefehl fehle es am notwendigen Vorbringen und die Behauptungen seien unschlüssig.
7.3.5.a). Für die Erlassung eines Amtsbefehls nach Art 276 EO genügt nach herrschender Auffassung objektive Gefährdung (LES 1984, 55; zur objektiven Gefährdung nach § 381 öEO als Rezeptionsvorlage siehe Sailer in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO § 381 Rz 8f).
Das Tatbestandsmerkmal des „drohenden unwiederbringlichen Schadens“ wird häufiger realisiert als jenes der „drohenden Gewalt“. Unwiederbringlichkeit liegt vor, wenn ein Nachteil am Vermögen, an Rechten oder an der Person eintritt, die Zurücksetzungen in den vorigen Stand untunlich ist und ein Ersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem verursachten Schaden nicht völlig adäquat ist (RIS-Justiz RS0005275 [T2]; zuletzt etwa 1 Ob 176/15m; 8 ObA 50/16k; wN bei Sailer in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO § 381 Rz 12 und bei Angst/Jakusch/Mohr, EO15 § 381 E 88ff). Ein unwiederbringlicher Schaden (zum Vorschlag, besser vom „nicht wiedergutzumachenden Schaden“ zu sprechen, siehe König, EV5 Rz 3.81) liegt unter anderem vor bei der Verletzung eines Persönlichkeitsrechts (zB Namensrecht: OGH 4 Ob 318/71 ÖBl 1971, 152; 17 Ob 23/11y; Ehre: OGH MR 1993, 16f; MR 1993, 221ff (Korn); 6 Ob 80/01k; Schutz der Privatsphäre: OGH RdW 1995/61f ["Telefonterror"]).
7.3.5.b). Zweifelsohne stellen die als bescheinigt angenommenen Äusserungen der Beklagten eine schwerwiegende Verletzung der Ehre, des guten Rufs und des Kredits der Kläger dar (vgl M-T. Frick, Persönlichkeitsrechte 259 FN 32) und ist insoweit das Tatbestandsmerkmal des unwiederbringlichen Schadens erfüllt. Einer Bescheinigung weiterer Gefahrenmomente ist demnach bei glaubhaft gemachtem Angriff auf die Ehre nicht erforderlich (4 Ob 132/93 MR 1993, 221; 6 Ob 37/95 SZ 69/12; 6 Ob 291/00p, SZ 73/198 MR 2001, 93 und weitere Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0011399; zuletzt etwa 6 Ob 88/15g MR 2015, 235; 4 Ob 224/19y). Die diesbezügliche Argumentation der Beklagten in ihrer Revisionsrekursbeantwortung geht daher ins Leere.
7.3.6. Zusammengefasst ist der Revisionsrekurs im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlich erlassenen Amtsbefehls erfolgreich (vgl Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 527 ZPO E23).
8. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kläger auf Art 286 Abs 1 EO, hinsichtlich der Beklagten auf §§ 49, 50, 52 ZPO iVm Art 51, 297 EO.
Vaduz, am 10. September 2021