01 KG. 2003.17
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f s a c h e
gegen XZ***, derzeit unbekannten Aufenthaltes, wegen endgültiger Strafnachsicht, über die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 09.05.2012 (ON 131) auf Zurückweisung des Antrages der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Die Revisionsbeschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.
Mit dem unbekämpft gebliebenen Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 07.01.2004, rechtskräftig seit 30.01.2004 (ON 122), wurde in teilweiser Stattgebung der Berufung des Angeklagten XZ*** gegen das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 21.10.2003 der Genannte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB nach § 147 Abs 2 StGB in Anwendung der §§ 28, 41 StGB zu einer gemäss § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Von weiteren Anklagepunkten wurde XZ*** freigesprochen (ON 79).
Im Gnadenweg wurde zu dieser Verurteilung die beschränkte Auskunft aus dem Strafregister nach Art 9 Abs 1 StRegG erteilt (ON 95).
Nach Ablauf der dreijährigen Probezeit beschloss der Vorsitzende des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes am 14.02.2007 die endgültige Nachsicht der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft verzichtete dagegen auf Rechtsmittel (ON 100).
Zum Ersuchen des Fürstlichen Landgerichtes vom 07.03.2012 um Stellungnahme zur allfälligen Löschung der Verurteilung äusserte sich die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft am 03.04.2012 ablehnend. Gleichzeitig beantragte sie die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Beschluss auf endgültige Strafnachsicht vom 14.02.2004 in analoger Anwendung des § 252 Z 2 StPO und dessen ersatzlose Aufhebung (ON 125).
Das Fürstliche Obergericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 09.05.2012 mit folgender Begründung zurück:
"Begründet wurde der Wiederaufnahmeantrag zusammengefasst damit, dass sich nach Rechtskraft des Beschlusses auf endgültige Strafnachsicht aufgrund des erst am 22.02.2008 zur hg GZ 14 UR.2008.56 gegen den Verurteilten eingeleiteten Strafverfahrens neue Tatsachen und Beweismittel dahin ergeben hätten, dass der Verurteilte während der Probezeit weitere strafbare Handlungen begangen habe. Gegen den Verurteilten bestehe nämlich der dringende Verdacht des Verbrechens der Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslandes nach § 124 Abs 2 StGB, indem er in den Jahren 2006 und 2007 Geschäftsgeheimnisse, nämlich dem Treuhändergeheimnis unterliegende Kundendaten der .... Treuhand AG, zu deren Wahrung er als Mitarbeiter der ....Treuhand AG verpflichtet war, der Verwertung, Verwendung oder sonstigen Auswertung im Ausland dadurch preisgegeben habe, dass er diese an die deutschen Behörden im Wege des Bundesnachrichtendienstes gegen ein Entgelt von EUR 4,2 Mio zuzüglich Steuern und Gebühren, an britische Behörden gegen Entgelt von EUR 135.000,-- sowie an US-amerikanische, italienische, spanische und australische Behörden gegen ein nicht bekanntes Entgelt weitergegeben habe.
Wären diese neuen Tatsachen und Beweismittel damals bekannt gewesen, hätte vor der Beschlussfassung auf endgültige Strafnachsicht der Ausgang dieses Verfahrens abgewartet werden müssen. Es sei gerichts- und allgemein bekannt, dass sich der Verurteilte dem Verfahren 14 UR.2008.56 nicht stelle, sondern sich wahrscheinlich mit einer neuen Identität an unbekannten Orten auf der Flucht befinde, weshalb er auch mit internationalem Haftbefehl gesucht werde. Mit dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag solle verhindert werden, dass sich der Verurteilte, sollte er jemals gefasst werden oder sich dem Verfahren stellen, auf eine leere Strafregisterauskunft berufen könne, obwohl damals die Voraussetzungen für eine Beschlussfassung über die bedingte Strafnachsicht nicht vorgelegen hätten. Eine Anhörung des flüchtigen Verurteilten zur Gewährung des rechtlichen Gehörs könne - sollte dies aufgrund der Tatsache, dass er bisher von der endgültigen Strafnachsicht keine Kenntnis erlangt hatte, überhaupt notwendig sein - über dessen ehemaligen Verteidiger erfolgen.
Das Fürstliche Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Verfahrens umgehend dem Fürstlichen Obergericht zur Entscheidung nach § 275 StPO vorgelegt.
Mit Schreiben vom 19.04.2012 leitete das Fürstliche Obergericht die Akten zuständigkeitshalber an das Erstgericht mit dem Ersuchen zurück, die nach § 275 StPO erforderlichen Erhebungen zu pflegen, insbesondere XZ*** zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens und auf ersatzlose Aufhebung des Beschlusses über die endgültige Strafnachsicht zu befragen.
Am 20.04.2012 übermittelte das Erstgericht dem damaligen Verteidiger des XZ*** den Antrag der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 24.04.2012 teilte WM*** mit, dass sein Mandat seit dem Jahre 2005 beendet sei, weshalb er weder beauftragt noch bevollmächtigt sei, eine Gegenäusserung zum Antrag der Staatsanwaltschaft zu erstatten. Ihm sei ebenso wie den liechtensteinischen Behörden der Aufenthaltsort des XZ*** nicht bekannt.
Das Fürstliche Obergericht hat hiezu erwogen:
Unabhängig davon, ob zum Nachteil des Verurteilten § 274 Z 2 StPO analog auf die Wiederaufnahme des Verfahrens über den Beschluss über die endgültige Strafnachsicht angewandt werden kann, ist es nach § 275 StPO erforderlich, dass der Untersuchungsrichter über die Tatsachen, durch die der Antrag begründet wird, die erforderlichen Erhebungen zu pflegen hat. Dazu gehört auch, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens dem Verurteilten zur Kenntnis und Stellungnahme überreicht wird, bzw er zum Wiederaufnahmegrund befragt wird. Dies alles hat vorliegend nicht geschehen können, weil sich der Verurteilte gerichts- und allgemein bekannt wahrscheinlich unter einer falschen Identität an unbekannten Orten aufhält. Er befindet sich seit Jahren auf der Flucht und wird deshalb auch mit internationalem Haftbefehl gesucht. Aus diesem Grunde hat er sich auch dem Verfahren 14 UR.2008.56 bis heute nicht gestellt.
Da somit der Verurteilte zum Antrag der Staatsanwaltschaft nicht gehört werden konnte, ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen mangelnder Formalvoraussetzungen zurückzuweisen."
Diesem Beschluss schloss das Fürstliche Obergericht mit dem Hinweis auf § 275 StPO die Rechtsmittelbelehrung an, dass dagegen kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei.
Gegen diesen Beschluss erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft unter Geltendmachung des Beschwerdegrundes der Ungesetzlichkeit Revisionsbeschwerde.
Das Rechtsmittel mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufheben und dem Fürstlichen Obergericht die neuerliche Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag vom 03.04.2012 unter Abstandnahme vom angezogenen Zurückweisungsgrund auftragen.
Einleitend bringt die Revisionsbeschwerde vor, dass entgegen der Rechtsmittelbelehrung zum bekämpften Beschluss die Revisionsbeschwerde zulässig sei. Der Rechtsmittelausschluss des § 275 StPO ("... dem Obergericht ..., welches hierüber ohne einen weiteren Rechtszug entscheidet") beziehe sich nur auf eine den Wiederaufnahmeantrag materiell erledigende Sachentscheidung, nicht aber auf die Zurückweisung des Antrages aus formellen Gründen. Dies ergebe sich auch aus § 240 Abs 1 Z 4 StPO iVm § 238 Abs 3 StPO. Die letztgenannte Bestimmung stelle nämlich ebenfalls auf eine materiell erledigte Sachentscheidung des Obergerichtes ("... Beschwerde keine Folge gegeben, ...") ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes sei die Zurückweisung einer Beschwerde durch die zweite Instanz aus formellen Gründen ohne Überprüfung der Sachentscheidung keine Bestätigung und sei daher die Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig (LES 1999/198; LES 2010/329). Dies gelte zwar dann nicht, wenn das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung trotz formeller Zurückweisung auf ihre sachliche Richtigkeit geprüft habe und beide Instanzen zum selben Ergebnis gelangt seien. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Weiters ergebe sich die Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde aus § 240 Abs 1 Z 2 StPO zumindest in analoger Anwendung ("... die Einstellung ausgesprochen wird"), weil die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages einer unzulässigen bzw unberechtigten Einstellung gleichkomme.
Die Revisionsbeschwerde führt weiter ins Treffen, dass die Staatsanwaltschaft vor der nichtöffentlichen Sitzung und Beschlussfassung des Obergerichtes vom 09.05.2012 nicht gemäss Art 59 Abs 1 GOG über die Besetzung des entscheidenden Senates des Fürstlichen Obergerichtes informiert worden sei.
Die Begründung des Fürstlichen Obergerichtes für die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages sei unzutreffend. Allein der Umstand, dass der seit Jahren flüchtige Verurteilte zum Wiederaufnahmeantrag nicht gehört werden konnte, begründe keine mangelnde Formalvoraussetzung für den Wiederaufnahmeantrag und könne dessen Zurückweisung nicht rechtfertigen. Mit dem Wiederaufnahmeantrag solle verhindert werden, dass der Verurteilte, sollte er sich dem Verfahren stellen müssen, sich auf eine leere Strafregisterauskunft berufen kann, obwohl zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die endgültige Strafnachsicht die Voraussetzungen hiefür, wie sich erst im Nachhinein herausgestellt habe, nicht vorgelegen seien.
Gemäss § 336 Abs 3 StPO könne von der Anhörung des Verurteilten (vor der Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Nachsicht) dann abgesehen werden, wenn diese ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht durchführbar sei. Hiezu verweist das Rechtsmittel auf die im Leitsatz RIS-Justiz RS0101849 angeführten Judikate des öOGH. Der Verurteilte sei flüchtig und stelle sich nicht dem Verfahren 14 UR.2008.56 des Fürstlichen Landgerichtes. Dafür sei er nicht, wie im Ergebnis durch den angefochtenen Beschluss bewirkt, auch noch "zu belohnen". Der flüchtige Verurteilte sei nicht schützenswert, sodass in analoger Anwendung des § 336 Abs 3 StPO von seiner Anhörung abgesehen werden könne; darauf sei schon im Wiederaufnahmeantrag hingewiesen worden. XZ*** habe von der endgültigen Strafnachsicht auch noch keine Kenntnis erlangt.
Aber auch für den Fall, dass das Fürstliche Obergericht diese Ansicht nicht teile, hätte es den Wiederaufnahmeantrag nicht "wegen mangelnder Formalvoraussetzungen" zurückweisen dürfen. Vielmehr hätte es mit der Entscheidung zuwarten müssen, bis der Verurteilte gefasst wird oder sich dem Verfahren stellt. Das Fürstliche Landgericht müsste dann bis zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag mit der Löschung der Verurteilung zuwarten. Der angefochtene Beschluss erweise sich somit als unrichtig und damit als ungesetzlich. Er sei ersatzlos aufzuheben.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig, jedoch aus folgenden Gründen unzulässig:
Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wird im XVIII. Hauptstück, I. Abschnitt (§§ 271 bis 281 StPO) geregelt. Nach § 275 StPO hat über die Tatsachen, durch die der Wiederaufnahmeantrag begründet wird, der Untersuchungsrichter die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und diese dem Obergericht zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme vorzulegen, welches hierüber ohne einen weiteren Rechtszug entscheidet.
Nach der eindeutigen Regelung des § 275 zweiter Satz StPO ist somit ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes über einen Wiederaufnahmeantrag nicht zulässig. Dass der Ausschluss der Weiterziehung für eine materielle Erledigung des Wiederaufnahmeantrages durch das Obergericht gilt, wird von der Revisionsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Sie bejaht jedoch die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Wiederaufnahme, wenn das Obergericht den Wiederaufnahmeantrag (lediglich) aus formellen Gründen zurückweist. Die hiezu vorgetragenen Argumente überzeugen jedoch nicht.
Aus den von der Revisionsbeschwerde zitierten Beschlüssen des Obersten Gerichtshofes vom 05.11.1998, LES 1999/198, und vom 02.07.2010, LES 2010/329, ist zur Beurteilung der vorliegend aktuellen Frage nichts Entscheidendes zu gewinnen. Nach dem Leitsatz dieser Entscheidungen ist eine Zurückweisung einer Beschwerde aus formellen Gründen durch die zweite Instanz ohne Überprüfung der Sachentscheidung keine bestätigende Rechtsmittelerledigung und ist deshalb die Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig. Die Bedeutung dieser Judikate liegt somit in der Beurteilung der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde gegen einen zweitinstanzlichen Beschluss gemäss § 240 Abs 1 Z 4 StPO iVm § 238 Abs 3 StPO.
Nach § 240 Abs 1 Z 4 StPO kann gegen Entscheidungen des Obergerichtes der Oberste Gerichtshof ua in jenen Fällen angerufen werden, in denen nicht die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist und keine gleichlautenden Entscheidungen gemäss § 238 Abs 3 StPO vorliegen. Hiebei ist die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die materiell erledigende Entscheidung des Erstgerichtes lediglich aus formellen Gründen ohne Überprüfung der Sachentscheidung keine bestätigende Entscheidung iSd § 238 Abs 3 StPO.
Bei der vorliegenden Konstellation hingegen stellt sich die für die Beurteilung der Weiterziehungsmöglichkeit an die dritte Instanz entscheidende Frage nach der Konformität zweier Entscheidungen nicht. Dem Umstand, ob das Obergericht den Wiederaufnahmeantrag meritorisch abgewiesen oder aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, kommt für die Beantwortung der vorliegend interessierenden Frage nach dem Rechtsmittelausschluss des § 275 StPO keine entscheidende Bedeutung zu. Bei der Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages etwa wegen mangelnder Formalvoraussetzungen handelt es sich um eine neben der Abweisung oder der Stattgebung eines solchen Antrages mögliche weitere Erledigungsart.
Auch der Hinweis der Revisionsbeschwerde auf § 240 Abs 1 Z 2 StPO verhilft ihr nicht zum Erfolg. Nach dieser Bestimmung kann der Ankläger gegen Beschlüsse des Obergerichtes Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben, mit welchen ein Antrag auf Einleitung der Untersuchung, die Anordnung der Festnahme, die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt oder - wie von der Beschwerde releviert - die Einstellung ausgesprochen wird. Daraus sind Erkenntnisse zum Umfang des Rechtsmittelausschlusses des § 275 StPO angesichts der eindeutigen Regelung dieser Bestimmung nicht zu gewinnen. § 240 Abs 1 Z 2 StPO betrifft auch eine verfahrensbeendende Entscheidung, während § 275 StPO einen (in Bezug auf die Wiederaufnahme) verfahrenseinleitenden Antrag regelt. Der Oberste Gerichtshof sieht keine planwidrige Lücke als Voraussetzung für eine analoge Rechtsanwendung (zur Auslegung strafprozessualer Bestimmungen siehe Markel in WK-StPO § 1 Rz 36 mwN).
Somit gilt der Rechtsmittelausschluss des § 275 StPO unabhängig davon, ob das Obergericht den Wiederaufnahmeantrag aus formalen Gründen zurückweist, ihn abweist oder ihm stattgibt. Die von der Beschwerde angestrebte Differenzierung dahin, dass gegen einen Zurückweisungsbeschluss aus formalen Gründen die Weiterziehung an den Obersten Gerichtshof möglich sei, ist dem § 275 StPO weder bei seiner isolierten Beurteilung noch in Zusammenschau mit den von der Beschwerde relevierten Bestimmungen zu entnehmen. Damit ist auch die Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Beschluss, wonach gegen diesen kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei, richtig.
Diese Beurteilung des Rechtsmittelausschlusses des § 275 StPO steht auch in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 06.05.2011 zu 13 RS.2009.122. Damit wies er eine Revisionsbeschwerde gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes auf Zurückweisung von Anträgen auf Wiederaufnahme (eines Rechtshilfeverfahrens) als unzulässig zurück. Hiebei sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass der in § 275 zweiter Satz StPO geregelte Ausschluss der Weiterziehung unabhängig davon gilt, ob das Obergericht über den Wiederaufnahmeantrag materiell entschieden oder diesen mangels Zulässigkeit zurückgewiesen hat. Hiebei verneinte der Oberste Gerichtshof unter Bezugnahme auch auf das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 05.09.1997, StGH 1996/47, LES 1998, 195, Bedenken an der Verfassungsmässigkeit dieser Rechtsmittelsperre.
Zum Beschwerdehinweis, dass das Fürstliche Obergericht vor seiner Beschlussfassung vom 09.05.2012 entgegen Art 59 Abs 3 GOG der Staatsanwaltschaft die Zusammensetzung des Gerichtes nicht mitgeteilt hat, ist Folgendes festzuhalten: Durch die aufgezeigte Vorgangsweise des Obergerichtes wurde der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit genommen, Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe geltend zu machen. Zu dieser Gesetzesverletzung ist jedoch - unabhängig von der Unzulässigkeit des Revisionsbeschwerde - festzuhalten, dass diese einen Ausschliessungs- oder Ablehnungsgrund betreffend den erkennenden Senat gar nicht behauptet (vgl hiezu StGH 2003/35 Erw. 2.3; StGH 2008/42).
Zufolge der Unzulässigkeit des Rechtsmittels können weitere Ausführungen zum zuletzt genannten Beschwerdepunkt sowie zu den übrigen Beschwerdeargumenten unterbleiben. Anzumerken bleibt lediglich, dass zufolge des auch im Wiederaufnahmeverfahren zu beachtenden Rechtes auf gesetzliches Gehör, eine rechtskräftige Beschlussfassung im Sinn des Wiederaufnahmeantrages der Staatsanwaltschaft vom 03.04.2012 vor dem Aufgriff des flüchtigen Verurteilten ohnedies nicht möglich wäre.
Die Beschwerde war somit als unzulässig zurückzuweisen.
Vaduz, am 06. August 2012.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat