01 KG. 2005.8
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Marcel Telser und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der
S t r a f s a c h e
gegen LK***, vertreten durch Mag. iur. Antonius Falkner, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB infolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 31.03.2010 (ON 267), womit der Beschwerde des LK*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 17.02.2010 (ON 258) Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert wurde, dass dem Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges Folge gegeben wird, nach Aufhebung des Beschlusses des Fürstlich Obersten Gerichtshofes vom 02.07.2010 mit Urteil des Staatsgerichtshofes vom 20.09.2010, StGH 2010/106, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben.
Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 31.03.2010 (ON 267) wird dahin abgeändert, dass - unter Entfall des Kostenzuspruches an den Beschwerdeführer - der Beschwerde des LK*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 17.02.2010, womit der Antrag des Genannten auf Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit abgewiesen wurde, k e i n e Folge gegeben wird.
Die Kosten seiner erfolglosen Gegenäusserung hat der Revisionsbeschwerdegegner selbst zu tragen.
Mit letztinstanzlichem Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 05.10.2006 wurde der 1929 geborene LK*** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Mit Schriftsatz vom 14.05.2009 beantragte der Verurteilte LK*** (neuerlich) den Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe gemäss Art 5 Abs 1 StVG. Hiezu brachte er zusammengefasst wiedergegeben vor, dass er aus medizinischen Gründen auf Dauer nicht hafterstehungsfähig sei. Bei ihm liegen eine depressive Reaktion mit suizidaler Einengung und eine erhebliche Suizidgefährdung vor, und zwar ohne Aussicht auf eine Besserung dieser Zustandsbilder. Die psychische Belastung eines Strafvollzuges würde sich verschlechternd auf seine Herzgefässkrankheit auswirken. In Anbetracht seiner massiven gesundheitlichen Beeinträchtigung iVm seiner hohen suizidialen Gefahr habe der Strafvollzug zu unterbleiben.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 17.02.2010 ab. Hiezu führte es ua Folgendes aus:
"Unter Bedachtnahme auf diesen Antrag des LK*** auf Aufschub des Strafvollzugs wurde einerseits ein psychiatrisches Sachverständigengutachten bei Dr. med. Reinhard Haller sowie ein kardiologisches Gutachten bei Dr. med. Wolfgang Metzler eingeholt. Der psychiatrische Sachverständige ist in seinem Gutachten vom 28.10.2009 zusammenfassend zum Schluss gelangt, dass bei LK*** trotz Vorliegens eines leichten organischen Psychosyndroms und einer höchstens mittelgradig ausgeprägten reaktiven Depression das Leben durch eine Überstellung in eine in Betracht kommende Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen aus rein medizinisch-psychiatrischen Gründen nicht gefährdet sei, sodass die Hafterstehungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gegeben sei. Der kardiologische Sachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 21.12.2009 zum Schluss gekommen, dass sich die beim Verurteilten LK*** bestehende Herzerkrankung in einem stabilen Stadium, mehrere Jahre nach durchgeführter Bypass-Operation befinde und die Belastbarkeit im täglichen Leben zufriedenstellend sowie die Pumpleistung der linken Herzkammer sehr gut sei. Aus kardiologischer Sicht sei die Hafterstehungsfähigkeit gegeben, dies jedenfalls bei regelmässiger Einnahme der vorgeschriebenen Medikamente. Bei allfälligen Herzproblemen könne ohne Weiteres ein Anstaltsarzt konsultiert werden.
Nach Vorliegen dieser beiden Gutachten, welche ihm zweifelsfrei eine Hafterstehungsfähigkeit attestieren, hat der Verurteilte LK*** in Ergänzung zu seinem Antrag vom 14.05.2009 mit Schriftsatz vorn 09.02.2010 (ON 256) den Versuch angestellt, die Richtigkeit sowohl des psychiatrischen Sachverständigengutachtens Dris. med. Reinhard Haller als auch des kardiologischen Sachverständigengutachtens Dris. med. Wolfgang Metzler in Zweifel zu ziehen, und hat er in diesem Zusammenhang eine weitere kardiologische Begutachtung und anschliessend eine interdisziplinäre Gesamtbegutachtung beantragt. In diesem Gesamtgutachten seien auch die zwischenzeitlich neu hinzu gekommenen gesundheitlichen Probleme in orthopädischer Hinsicht zu berücksichtigen. Er leide nämlich nunmehr neu auch an starken Rückenschmerzen mit Ausstrahlung auf das linke Bein, dadurch bedingt an einer Gehbehinderung, die auch schon zu wiederholten Stürzen geführt habe, sowie einer ausgeprägten Abnützungsveränderung und Deformität der Lendenwirbelsäule und des Beckens, dies bei Verdacht auf Einengung des Rückenmarkkanals. Auch aufgrund dieser orthopädischen Beschwerden sei eine Hafterstehungsfähigkeit nicht gegeben und eine interdisziplinäre Gesamtbegutachtung notwendig, enthaltend auch einen orthopädischen Sachbefund.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft hat sich zum Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs des LK*** vom 14.05.2009 (ON 247) ablehnend geäussert und hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens des LK*** in dessen Schriftsatz vom 09.02.2010 (ON 256) auf eine Stellungnahme verzichtet.
Folgendes ist in Erwägung zu ziehen:
Ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes mit der Einrichtung der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar, und wäre im Hinblick auf einen diese Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet, so ist die Einleitung des Strafvollzugs so lange aufzuschieben, bis dieser Zustand aufgehört hat (Art. 5 Abs. 1 StVG).
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten des Dr. med. Reinhard Haller und des Dr. med. Wolfgang Metzler ist davon auszugehen, dass beim Verurteilten LK*** sowohl in psychiatrischer als auch kardiologischer Hinsicht die Hafterstehungsfähigkeit eindeutig zu bejahen ist. An der Richtigkeit dieser beiden Gutachten, welche allesamt von gerichtsbekanntermassen ausgewiesenen Experten auf ihrem jeweiligen Fachgebiet erstattet wurden, und welche in sich schlüssig und durch weiter vorliegende medizinische Atteste, Sachbefunde etc. durch überhaupt nichts in Frage gestellt sind, zu zweifeln, besteht überhaupt keinerlei Anlass. Sofern der Verurteilte LK*** nunmehr eine interdisziplinäre Begutachtung begehrt, erfolgt dies in offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Absicht um sich dem Strafvollzug weiterhin zu entziehen. Die Notwendigkeit einer interdisziplinären Begutachtung ist durch nichts indiziert. Gleiches gilt mit Bezug auf den Umstand, dass der Verurteilte LK*** nunmehr letztlich, nachdem es ihm bis anhin bereits während mehrerer Jahre gelungen ist, den Strafantritt hinauszuzögern, erstmals auch noch "orthopädische Probleme" ins Treffen führt. Ganz abgesehen davon begründen die von LK*** nunmehr neu auch noch reklamierten orthopädischen Beschwerden niemals eine Strafvollzugsuntauglichkeit. Die von ihm reklamierten orthopädischen Beschwerden könnten jedenfalls auch mit einer geeigneten Krankeneinrichtung einer in Frage kommenden Verzugsanstalt ohne Weiteres behandelt werden. Jedenfalls erfolgt aber die nunmehrige Berufung des LK*** auch noch auf "orthopädische Probleme" jedenfalls in offensichtlich missbräuchlicher Absicht.
Daran vermag auch der "hausärztliche Bericht zur Hafterstehungsfähigkeit" des Hausarztes des Verurteilten LK***, nämlich das Attest von Dr. med. Hermann Bürzle, nichts zu ändern. Es ist durch nichts indiziert, dass die hausärztliche Kompetenz des Dr. med. Hermann Bürzle die fachspezifische Kompetenz des Dr. med. Reinhard Haller und des Dr. med. Wolfgang Metzler und damit die Richtigkeit von deren Fachgutachten in Frage stellen könnte."
Gegen diesen Beschluss erhob LK*** am 04.03.2010 die mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäss § 242 StPO verbundene Beschwerde an das Fürstliche Obergericht.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 31.03.2010 entgegen der Äusserung der Staatsanwaltschaft der Beschwerde Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahin, dass dem Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges Folge gegeben wird (ON 267).
Das Beschwerdegericht verpflichtete gleichzeitig das Land Liechtenstein nach § 307 StPO zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeführers. Weiters sprach es aus, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme.
Seiner Entscheidung schloss das Obergericht folgende Rechtsmittelbelehrung an: "Gegen diesen Beschluss ist die Revisionsbeschwerde binnen 14 Tagen ab Zustellung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zulässig."
Das Fürstliche Obergericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
"LK*** macht in seiner Beschwerde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dahin geltend, dass das Erstgericht bei seiner Entscheidung nur jene Abklärungsergebnisse berücksichtigt habe, die zu seinem Nachteil sprechen würden. So habe das Erstgericht nur auf die beiden zuletzt eingeholten Gutachten Dris. Haller (ON 249) und Dris. Metzler (ON 253) Rücksicht genommen, nicht aber auf alle früheren Abklärungsergebnisse, insbesondere nicht auf das Gutachten Dris. Jochum (ON 231). Ausserdem sei zu hinterfragen, weshalb das Gericht nach dem Vorliegen des Gutachtens Dris. Jochum ein weiteres psychiatrisches Gutachten bei Dr. Haller eingeholt habe. Dessen ungeachtet würden zur Vollzugstauglichkeit zwei psychiatrische Gutachten vorliegen, die sich diametral widersprechen, wobei Dr. Haller in seinem Gutachten nicht aufgezeigt habe, inwieweit die Ausführungen von Dr. Jochum nicht zu beachten wären. Auch hätte das Gericht ausführen müssen, aus welchen Gründen dem Gutachten Dris. Haller der Vorzug gegeben werde und das Gutachten Dris. Jochum nicht zu beachten sei. Diesbezüglich würde dem angefochtenen Beschluss jede Begründung fehlen und werde dort das Gutachten Dris. Jochum vollständig übergangen. Tatsächlich sei aber dem Gutachten Dris. Jochum der gleiche Beweiswert einzuräumen, wie demjenigen Dris. Haller. Aus diesem Grund habe er auch die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens beantragt. Diesem Antrag sei das Erstgericht ohne Anführung von Gründen nicht nachgekommen. Die Behauptung des Gerichtes, wonach das Gutachten von Dr. Haller durch keine sonstigen im Akt erliegenden Sachbefunde in Frage gestellt werde, sei offensichtlich unrichtig.
Damit erweise sich der Beschluss als grob mangelhaft, weil das Erstgericht auf wesentliches Vorbringen und auf wesentliche Beweisergebnisse nicht näher eingegangen sei bzw. zur Nichtbeachtung dieses Vorbringens und des damit im Zusammenhang gestellten Beweisantrages keine nachvollziehbare Begründung aufzeige. Damit verstosse das Erstgericht gegen das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 09.12.2008 zu StGH 2007/147, der für die Abweisung eines Beweisantrages überzeugende sachliche Gründe verlange.
Dieses mangelhafte Vorgehen müsse sich das Erstgericht aber auch in Bezug auf weitere Umstände vorhalten lassen. So habe der Beschwerdeführer mit Schriftsatz darauf hingewiesen, dass Dr. Haller in seinem Gutachten festgehalten habe, dass nach Vorliegen einer internistischen bzw. kardiologischen Begutachtung eine interdisziplinäre Gesamtbegutachtung zu erfolgen habe, wozu Sachverständige aus beiden Fachgebieten beizuziehen wären. Eine solche Gesamtbegutachtung sei nicht durchgeführt worden. Hiezu wäre das Erstgericht aber verpflichtet gewesen. Auch diesen Beweisantrag habe das Erstgericht kommentarlos übergangen.
Mangelhaft sei der bekämpfte Beschluss auch deswegen, weil das Erstgericht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Gutachten Dris. Metzler nicht beachtet und dazu weder eine nachvollziehbare Begründung aufgezeigt noch die gestellten Beweisanträge in Behandlung gezogen habe. Der Beschwerdeführer erachte das zuletzt eingeholte Gutachten von Dr. Metzler als unzureichend. Dieser habe weder die Ergebnisse der stationären Behandlung vom Sommer 2009 angefordert und in seinem Gutachten berücksichtigt, noch die Stellungnahme von Dr. Dubach vom 06.03.2009 berücksichtigt, in welchem von schweren Zweifeln an der Hafterstehungsfähigkeit ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer begehre daher entweder ein ergänzendes Gutachten von Dr. Metzler, in welchem dieser die medizinischen Ergebnisse der Hospitalisation im Sommer 2009 in Grabs aufgrund akuter Herzbeschwerden zu berücksichtigen habe oder die Einholung eines internistischen bzw. kardiologischen Sachverständigengutachtens bei einem geeigneten, gerichtlich beeideten Sachverständigen, dies unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Unterlagen.
Mangelhaft sei der bekämpfte Beschluss schliesslich auch deshalb, weil das Erstgericht auf aktuell neu hervorgekommene gesundheitliche Bedenken des Beschwerdeführers keine Rücksicht genommen und diese ebenfalls übergangen habe. Wenn das Erstgericht dem Beschwerdeführer diesbezügliche missbräuchliche Absichten unterstelle, verkenne es die Massgabe von ärztlichen Berichten, deren Relevanz das Erstgericht mangels entsprechender Sachkunde nicht beurteilen könne. Deswegen wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, diese neuen Umstände ebenfalls zu berücksichtigen, diesbezüglich entsprechende Abklärungen zu tätigen und deren Ergebnisse in die Entscheidung wieder einfliessen zu lassen.
Auf die Einwendungen der Staatsanwaltschaft wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Fürstliche Obergericht hat hiezu erwogen:
Nach dem bis zum 01.01.2008 geltenden alten Strafvollzugsgesetz vom 05.10.1983 hatte der Strafvollzug so lange, als der Verurteilte zur Zeit, in der die freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme vollzogen werden soll, geisteskrank oder körperlich schwer krank oder die Verurteilte schwanger war, zu unterbleiben, bis dieser Zustand aufgehört hat (Art. 7 Abs. 2 StVG alt). Diese Regelung führte zu unbefriedigenden Ergebnissen: So konnte eine schwangere Frau, die rechtskräftig wegen Mordes zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, bis zur Entbindung nicht inhaftiert werden.
Nach Art. 5 Abs. 1 des neuen Strafvollzugsgesetzes vom 20.09.2007, LGBI 2007/295, soll auch weiterhin bei diesen Personen die Einleitung des Strafvollzuges aufgeschoben werden, allerdings nur, wenn "ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre". Ist weder das eine noch das andere der Fall, kann an einem solchen Verurteilten unter bestimmten Voraussetzungen eine auf die Vollzugsuntauglichkeitsgründe Bedacht nehmende andere Haftart vollzogen werden (vgl. Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Totalrevision des Strafvollzugsgesetzes, Nr. 50/2007, S. 21). In diesem Zusammenhang wird im Bericht und Antrag auch darauf hingewiesen, dass in Österreich entsprechende Haftanstalten existieren, die über speziell ausgestattete Hafträume verfügen, sodass auch der Vollzug an Personen möglich ist, die in einer Haftanstalt mit üblicher Ausstattung ihre Haft nicht verbüssen könnten, also ansonsten vollzugsuntauglich wären.
Es kommt daher nach dem neuen Recht nicht auf die Schwere der Krankheit allein an, sondern auf die Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des Strafvollzuges. Nach diesen soll der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Verurteilten nicht nur zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen, sondern ihn auch abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen; ferner soll der Vollzug den Unwert des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens aufzeigen.
Ob somit ein "dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug" möglich ist, hängt entscheidend von den Einrichtungen der in Betracht kommenden Vollzugsanstalten ab. Gemeint sind offensichtlich damit die spezifisch sachliche, personelle und organisatorische Ausstattung der in Frage kommenden Vollzugsanstalten.
Entsprechend dieser Gesetzeslage hat das Erstgericht über den ersten Antrag auf Strafvollzugsaufschub vom 26.09.2007 Univ. med. Dr. Wolfgang Metzler Auftrag zur Erstellung eines fachärztlich-kardiologischen Gutachtens zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit allgemein erteilt; ferner - zu den vom Nervenfacharzt und vom Hausarzt geäusserten Bedenken in Bezug auf die psychische Belastung einer Haftstrafe und einer in diesem Zusammenhang möglichen Entgleisung der depressiven Symptomatik und einer erhöhten Suizidgefährdung - Dr. Jochum den Auftrag zur Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens erteilt, wobei dieser in seinem Gutachten zum Schluss kam, dass aufgrund der vorliegenden depressiven Reaktion mit suizidaler Einengung und erheblicher Suizidgefährdung die Hafterstehungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht derzeit nicht gegeben sei.
Aufgrund dieser Gutachten hat das Erstgericht mit Beschluss vom 01.02.2008 den Vollzug der Freiheitsstrafe wegen Hafterstehungsunfähigkeit allgemein auf vorerst unbestimmte Zeit aufgeschoben.
In dem nach Ablauf eines Jahres von Amtes wegen eingeholten Gutachten vom 18.02.2009 kam Dr. Jochum zum gleichen Schluss, führte aber aus, dass auch unter Bedachtnahme darauf, dass bei LK*** ein Vollzug der Freiheitsstrafe in verschiedenen Justizanstalten in Österreich möglich wäre, die über angeschlossene Krankenanstalten verfügen, eine hohe Suizidgefährdung bereits vor Antritt der Freiheitsstrafe anzunehmen sei. Auch habe eine regelmässige psychiatrische (psychotherapeutische) Behandlung mit antidepressiver Medikation seit der letzten Begutachtung zu keiner Besserung geführt. Im Gegenteil sei durch die anhaltende ausweglose Situation ein zunehmend eingeengtes Denken mit Lebensüberdruss und Resignation eingetreten, mit der unkorrigierbaren Vorstellung, dass ein Strafantritt zu seinem sicheren Tod führen würde.
Dr. Metzler wiederholte in seinem Gutachten vom 16.03.2009 seine bisherige Meinung und führte weiter aus, dass die vorgeschriebenen Medikamente regelmässig eingenommen werden müssten und dass beim Auftreten allfälliger Herzprobleme gegebenenfalls ein Anstaltsarzt konsultiert werden müsste.
Hierauf hat die Staatsanwaltschaft beantragt, LK*** zum Strafantritt aufzufordern, dies mit der Begründung, dass er aus kardiologischer Sicht haftfähig sei und dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten Dris. Jochum keine Vollzugsuntauglichkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StVG abgeleitet werden könne. Eine hohe Suizidgefährdung vor Strafantritt bewirke keine Vollzugsuntauglichkeit. Diese könne nach Haftantritt durch psychologische und psychiatrische Betreuung und medikamentöser Behandlung hintangestellt werden.
Nach Erhalt der Aufforderung zum Strafantritt hat LK*** am 14.05.2009 wiederum Antrag auf Vollzugsaufschub gestellt.
Das Erstgericht hat hierauf Dr. Haller beauftragt mit der Erstattung eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens zur Frage, inwiefern ein Strafvollzug wegen des von Dr. Jochum diagnostizierten psychischen Gebrechens "mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist" und/oder "dessen Leben durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre". In seinem Gutachten vom 28.10.2009 kam Dr. Haller zum Schluss, dass trotz Vorliegens eines leichten organischen Psycho-Syndroms und einer höchstens mittelgradig ausgeprägten reaktiven Depression das Leben des LK*** durch die Überstellung in eine in Betracht kommende Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen aus rein medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht gefährdet sei. In dem von ihm angeregten kardiologischen Zusatzgutachten vom 21.12.2009 kam Dr. Metzler zum Schluss, dass aus kardiologischer Sicht zum derzeitigen Zeitpunkt Haftfähigkeit gegeben sei.
Das Erstgericht hat hierauf mit Beschluss vom 17.02.2010 den Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges abgewiesen.
Soweit der Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin zu erkennen vermeint, dass das Erstgericht bei seiner Entscheidung nur auf die beiden zuletzt eingeholten Gutachten Dris. Haller und Dris. Metzler, nicht aber auf die früheren Abklärungsergebnisse, insbesondere nicht auf das Gutachten Dris. Jochum vom 18.02.2009 Rücksicht genommen hat und im Gutachten Dris. Haller ein Gutachten erkennt, das diametral demjenigen Dris. Jochum vom 18.02.2009 widerspricht, ist diese Rüge unbegründet.
Dies deswegen, weil die beiden Gutachten die grösste Aktualität aufweisen und beide nur Zusatzgutachten darstellen, nämlich um die Frage zu klären, ob wegen der diagnostizierten psychischen und kardiologischen Gebrechen ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen durchführbar ist oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben von LK*** durch die Überstellung in die betreffende Anstalt nicht gefährdet wäre.
Diese Fragen hat der Sachverständige Dr. Haller aus psychiatrisch-neurologischer Sicht ebenso bejaht wie der Kardiologe Dr. Metzler, wobei Dr. Haller die von Dr. Jochum gestellte Diagnose nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr unter ausdrücklicher Zugrundelegung derselben lediglich die Auffassung geäussert hat, dass durch die Überstellung in eine in Betracht kommende Vollzugsanstalt das Leben des LK*** nicht gefährdet wäre. Auf die schlüssigen und nachvollziehbaren medizinischen Sachverständigengutachten hat das Erstgericht zu Recht seine Entscheidung abgestützt.
Von zwei sich diametral widersprechenden psychiatrischen Gutachten kann nicht gesprochen werden, da beide von den nämlichen psychischen Gebrechen, nämlich von einem leichten Psycho-Syndrom und einer höchstens mittelgradig ausgeprägten reaktiven Depression ausgehen. Der Unterschied der Gutachten liegt nur darin, dass sich Dr. Jochum allgemein zur Hafterstehungsfähigkeit geäussert hat, Dr. Haller aber unter dem Aspekt des Art. 5 Abs. 1 StVG, nämlich ob trotz dieser Gebrechen ein entsprechender Strafvollzug mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen durchführbar ist oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des LK*** durch die Überstellung in eine solche Haftanstalt gefährdet wäre. Der Auftrag zur Erstellung des Zusatzgutachtens nimmt damit nur auf die neue Gesetzeslage Bezug, bei der es nicht allein auf die Schwere der Krankheit ankommt, sondern ob trotz dieser Krankheiten ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug in einer besonderen Justizanstalt möglich und durchführbar ist. Über diesen Aspekt hat sich Dr. Jochum in seinem Gutachten nicht ausdrücklich geäussert. Lediglich in einem obiter dictum hat er ausgeführt, dass die hohe Suizidgefährdung bereits vor Antritt der Freiheitsstrafe anzunehmen sei.
Ob dies der Fall ist, ist unerheblich, da sie keine Vollzugsuntauglichkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StVG bewirkt. Abzustellen ist auf die Gefahr nach Antritt der Haft. Wenn diese durch psychologische und psychiatrische Betreuung und medikamentöse Behandlung in der Vollzugsanstalt hintangehalten werden kann, ist die Vollzugstauglichkeit zu bejahen.
Das Erstgericht hat daher auch keine Veranlassung gehabt näher zu begründen, weshalb es dem Gutachten Dris. Haller Vorzug gegenüber jenem von Dr. Jochum gibt. Abgesehen davon ist der Sachverständige Dr. Haller in seinem Gutachten auf die Ausführungen von Dr. Jochum in dessen Gutachten eingegangen (vgl. ON 249, S. 3 [Punkt 4], S. 7 bis 9). Aus diesem Grund hat das Erstgericht zu Recht auch von der Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens abgesehen.
Weil das Erstgericht an der Richtigkeit dieses Gutachtens auch keinen Zweifel hatte, hatte es auch nicht näher begründen müssen, weshalb es dem Gutachten Dr. Jochum in diesem oder im anderen Punkt nicht folgt. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann nicht gesprochen werden.
Abgesehen davon ist das Gutachten Dris. Haller neueren Datums, nämlich vom 28.10.2009, und beruht neben dem Studium des Arztberichtes von Dr. Hermann Bürzle vom 11.02.2009, dem psychiatrischen Gutachten Dris. Jochum vom 18.02.2009 und dem ärztlichen Bericht Prof. Dr. med. Paul Dubach vom 06.03.2009 auch auf den von Dr. Haller im Erkenntnisverfahren erstellten Gutachten über LK*** über dessen Schuldfähigkeit vom 22.09.2005 sowie die psychiatrische Untersuchung und Exploration des Probanden durch den Sachverständigen selbst.
Dr. Haller hat in seinem Gutachten lediglich die Einholung eines kardiologischen Zusatzgutachtens, insbesondere im Hinblick auf das betagte Alter des LK*** angeregt. Dementsprechend hat das Erstgericht bei Dr. Metzler am 21.12.2009 ein weiteres aktuelles kardiologisches Gutachten eingeholt. Aufgrund der dort klar zum Ausdruck gebrachten gutachterlichen Äusserung hat das Erstgericht zu Recht von einer interdisziplinären Gesamtbegutachtung abgesehen. Eine solche ist auch von Dr. Haller nicht gefordert worden. Eine solche ist von ihm nur nötigenfalls, d.h. für den Fall, dass aus dem kardiologischen Zusatzgutachten keine klaren Schlüsse gezogen werden können, angeregt worden.
Soweit der Beschwerdeführer das Gutachten Dris. Metzler deswegen bemängelt, weil es die Ergebnisse der Hospitalisation im Sommer 2009 sowie die Stellungnahme von Dr. Dubach vom 06.03.2009 nicht berücksichtigt habe, ist ihm entgegen zu halten, dass Dr. Metzler sein Zusatzgutachten vom 21.12.2009 auf die bisherigen Untersuchungen und den Befund Dris. Dubach vom 06.03.2009 sowie die persönliche Untersuchung des LK*** in seiner Praxis vom 21.12.2009 gestützt hat. Bei dieser Untersuchung ist von LK*** nicht erwähnt worden, dass er wegen Herzprobleme im Sommer 2009 hospitalisiert werden musste. Abgesehen davon räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er im Sommer 2009 gar keinen Herzinfarkt erlitten habe, sodass die Einwände des Beschwerdeführers ins Leere gehen.
Soweit der Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit des Beschlusses auch darin zu erkennen vermeint, weil das Erstgericht auf die aktuell neu hervorgekommenen gesundheitlichen Bedenken keine Rücksicht genommen habe, ist ihm mit dem Erstgericht zu antworten, dass die reklamierten "orthopädischen Beschwerden" nicht einen Strafvollzugsuntauglichkeitsgrund zu begründen vermögen, zumal diese Beschwerden ohne weiteres in einer geeigneten Krankeneinrichtung einer in Frage kommenden Vollzugsanstalt behandelt werden können.
Schliesslich ist die vom Beschwerdeführer aufgrund der angeblich bestehenden "Polymorbidität" begehrte interdisziplinäre Gesamtbegutachtung zur Frage seiner Haftfähigkeit nicht indiziert, zumal die von ihm nunmehr geltend gemachten "orthopädischen Probleme" in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit seiner Vollzugsuntauglichkeit in psychiatrischer und/oder kardiologischer Hinsicht stehen.
Somit erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdepunkte als unbegründet.
Dies hätte zur Folge, dass der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Beschluss zu bestätigen ist.
Von einer solchen Entscheidung ist aber aus folgenden Gründen abzusehen:
Wie oben dargestellt, ist das neue Strafvollzugsgesetz am 01.01.2008 in Kraft getreten. Mit dessen Inkrafttreten ist das alte Strafvollzugsgesetz vom 05.10.1983, LGBI 1983/53 in der geltenden Fassung, aufgehoben worden. Das neue Strafvollzugsgesetz enthält im Art. 5 Abs. 1 StVG in Bezug auf den Aufschub des Strafvollzuges eindeutig eine Schlechterstellung des Verurteilten gegenüber der bisherigen Regelung in Art. 7 Abs. 2 StVG alt, und zwar in der Richtung, dass neu nicht mehr allein auf die eine Hafterstehungsfähigkeit ausschliessende geistige oder körperliche Krankheit abzustellen ist, sondern darauf, ob trotz einer solchen Krankheit ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen durchführbar ist oder ob im Hinblick auf eine dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre.
Das neue Strafvollzugsgesetz enthält keine besonderen übergangsrechtlichen Bestimmungen darüber, auf welche Vorfälle die neuen Vorschriften anzuwenden sind. Insbesondere enthält das neue Strafvollzugsgesetz keine ausdrückliche Regelung darüber, dass die neuen Vorschriften auch auf Verurteilungen anzuwenden sind, die vor dessen Inkrafttreten rechtskräftig wurden, oder auf Aufforderungen zum Strafantritt anzuwenden sind, die vor dem 01.01.2008 erfolgten. Aus diesem Grund sind auf diese Vorfälle jene Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes anzuwenden, wie sie seinerzeit in Kraft gestanden haben.
Vorliegend ist LK*** wegen Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB am 13.10.2006 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Ebenso ist die erste Aufforderung zum Strafantritt am 13.09.2007 ergangen. Die gegenständliche Aufforderung zum Strafantritt bzw. der Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges ist lediglich eine Folge der ersten Aufforderung bzw. deren Erledigung durch Gewährung des Strafvollzugsaufschubes und den nachfolgenden Abklärungen. Es ist daher die Frage, ob dem Antrag auf Strafvollzugaufschub stattgegeben werden kann, nach wie vor auf die allgemeine Hafterstehungsfähigkeit im Sinne des Art. 7 Abs. 2 StVG alt und nicht auf die Vollzugstauglichkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StVG neu abzustellen.
Aufgrund des Gutachtens Dris. Jochum vom 18.10.2009 ist aus psychiatrischer Sicht von einer Hafterstehungsunfähigkeit auf Dauer auszugehen, weshalb der Beschwerde im Sinne der Stattgebung des Aufschubantrages Folge zu geben ist. Dies hat zur Folge, dass das Land Liechtenstein dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 307 StPO zu ersetzen hat. Die Bestimmung der Kostenhöhe wird nach Rechtskraft dieses Beschlusses durch abgesonderten Beschluss des Obergerichtes erfolgen.
Da das Beschwerdegericht nach § 243 Abs. 1 StPO berechtigt ist, die Beseitigung vorgekommener Gebrechen des Verfahrens zum Vorteil des Verurteilten auch dann anzuordnen, wenn die Beschwerde gegen dieselben nicht ergriffen wurde, hat es der Geltendmachung dieses Beschwerdepunktes durch den Beschwerdeführer nicht bedurft.
Zum gleichen Ergebnis würde man auch bei analoger Anwendung des § 61 StGB gelangen. Danach ist zu prüfen, ob das im Zeitpunkt der Verurteilung bzw. ersten Aufforderung zum Strafantritt geltende Strafvollzugsgesetz in seiner Gesamtauswirkung für den Verurteilten günstiger ist als das am 01.01.2008 in Kraft getretene neue Strafvollzugsgesetz. Diese Frage ist unter Hinweis auf die oben stehenden Ausführungen zu bejahen.
Der Beschwerde ist nach § 242 Abs. 1 StPO aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."
Gegen diesen Beschluss erhob die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft Revisionsbeschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof (ON 269).
Das Rechtsmittel machte Ungesetzlichkeit geltend und mündete in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Beschwerde des Verurteilten keine Folge gegeben und der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt werde, in eventu möge der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Strafvollzugssache zur neuerlichen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden; mit seinem Antrag auf aufschiebende Wirkung sei der Beschwerdeführer auf die Entscheidung über die Hauptsache zu verweisen.
Nach Ansicht der Rechtsmittelwerberin sei die Vollzugsuntauglichkeit des Verurteilten nach Art 5 Abs 1 StVG idgF und nicht nach den diesbezüglichen Bestimmungen des bis zum 31.12.2007 geltenden StVG zu prüfen. Da es sich bei den verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des StVG nicht um solche des materiellen Strafrechtes handle, stelle sich weder die Frage des Günstigkeitsvergleichs noch der analogen Anwendung des § 61 StGB. Der angefochtene Beschluss weise zudem einen Begründungsmangel im Sinn des § 220 Z 3 StPO sowie eine dem Nichtigkeitsgrund des § 220 Z 5 StPO gleichzusetzende Ungesetzlichkeit durch Anwendung der die Staatsanwaltschaft überraschenden Rechtsansicht auf. Mit dieser Entscheidung sei auch zu Unrecht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, stehe doch nach § 242 Abs 1 StPO diese Entscheidung dem Vorsitzenden und nicht dem Beschwerdesenat zu.
Dem trat der Verurteilte LK*** in seiner in den Antrag mündenden Gegenäusserung entgegen, die Revisionsbeschwerde kostenpflichtig zurück- bzw abzuweisen. Die Gegenäusserung brachte im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Revisionsbeschwerde sei unzulässig, weil Art 7 Abs 2 StVG gegen Entscheidungen des Vorsitzenden des Erstgerichtes eine Beschwerde an das Obergericht, nicht hingegen einen weiteren Rechtszug gegen Entscheidungen des Obergerichtes an den Obersten Gerichtshof vorsehe. Daran ändere auch nichts, dass nach Art 7 Abs 2 letzter Satz StVG auf das Beschwerdeverfahren die Strafprozessordnung Anwendung finde. Mit dieser Verweisung sei nämlich einzig das Beschwerdeverfahren bzw dessen verfahrensrechtliche Abwicklung vor dem Obergericht betroffen, damit werde jedoch - entgegen der Staatsanwaltschaft - kein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof eingeräumt. Der angeführte Verweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen könne eine im bezüglichen Gesetz nicht vorgesehene Zuständigkeit nicht begründen.
Über die Geltendmachung der Unzulässigkeit der Revisionsbeschwerde hinaus brachte die Gegenäusserung im Wesentlichen Folgendes vor:
Der angefochtenen Entscheidung stehe der unbekämpft gebliebene Beschluss des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 01.02.2008 auf Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe wegen Vollzugsuntauglichkeit auf vorerst unbestimmte Zeit entgegen. Die darin bejahte Vollzugsuntauglichkeit habe sich durch das im Jahre 2009 eingeholte Gutachten des Dr. med. Wilhelm Jochum bestätigt. Somit sei auf Basis dieses Beschlusses lediglich zu überprüfen, ob die Haftunfähigkeit weiterhin vorliege, was nach den Ausführungen Dris. Jochum zutreffe. Das Beschwerdegericht sei im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass nach wie vor der rechtskräftige Beschluss vom 01.02.2008 bzw dessen rechtliche und tatsächliche Grundlage ausschlaggebend sei.
Dem bekämpften Beschluss liege zudem ein mangelhaftes Verfahren zugrunde, weil die Unterinstanz nur die zum Nachteil des Verurteilten sprechenden Verfahrensergebnisse, nicht jedoch die seinen Rechtsstandpunkt stützenden Erkenntnisse berücksichtigt habe. Auch sei dem Begehren des Verurteilten nach einer vom Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. Haller relevierten interdisziplinären Gesamtbegutachtung sowie auf Einholung eines Obergutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie (ON 256) nicht entsprochen worden. Das Vorbringen des Verurteilten zum Gutachten des Dr. med. Metzler sowie seine in jüngerer Zeit hervorgekommenen, sich ua aus dem Arztbericht des Dr. Hermann Bürzle ergebenden Beschwerden und gesundheitlichen Beschwerden seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Beschwerdegegner beantrage deshalb die Einholung entweder eines ergänzenden Gutachtens des Dr. Metzler oder eines internistischen bzw kardiologischen Gutachtens eines geeigneten gerichtlich beeideten Sachverständigen.
Weiters verwies die Gegenäusserung darauf, dass das Fürstentum Liechtenstein über eine Einrichtung im Sinn des Art 5 StVG nicht verfüge und deshalb mit der Überstellung des Verurteilten zum Strafvollzug in eine ausländische Vollzugsanstalt ein längerfristiger Gefängnisaufenthalt einhergehen würde. Dies wiederum bedeutete für den Verurteilten ein massiv erhöhtes Suizidrisiko und die Gefahr lebensgefährdender Impulshandlungen.
Die Revisionsbeschwerde erweise sich insgesamt als nicht stichhältig. Der angefochtene Beschluss sei weder ungesetzlich noch verletze er Verfahrensvorschriften oder Parteirechte der Staatsanwaltschaft.
Der Oberste Gerichtshof gab mit Beschluss vom 02.07.2010 (ON 275) der Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge, änderte den Beschluss des Obergerichtes vom 31.03.2010 (ON 267) dahin ab, dass der Beschwerde des Verurteilten LK*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 17.02.2010, womit der Antrag des Genannten auf Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit abgewiesen wurde, keine Folge gegeben wird.
Zur Frage der Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde führte der Oberste Gerichtshof aus wie folgt:
"Für das Beschwerdeverfahren betreffend die in den Art 4 bis 6 des StVG bezeichneten Entscheidungen, somit auch für jene über die Vollzugsuntauglichkeit, ist nach Art 7 Abs 2 vierter Satz StVG die Strafprozessordnung anzuwenden. Dass dies nur für das Beschwerdeverfahren zur Anrufung des Obergerichtes gilt und dass eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht möglich sei, lässt sich weder dem StVG noch der StPO entnehmen. Die Gegenäusserung vermag auch nicht eine überzeugende Begründung für das von ihr behauptete Verständnis des Art 7 Abs 2 StVG darzulegen. Somit besteht für den Obersten Gerichtshof kein Anlass, seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Revisionsbeschwerde - unter Beachtung des § 240 StPO - in einem die Vollzugsuntauglichkeit betreffenden Beschwerdeverfahren (LES 2009, 327) oder in einer Strafvollzugssache (LES 2008, 40) aufzugeben."
Der Revisionsbeschwerde sprach der Oberste Gerichtshof mit folgender Begründung Berechtigung zu:
"Die Beurteilung der Vollzugsuntauglichkeit des LK*** ist - wie von der Revisionsbeschwerde richtig aufgezeigt - anhand des Art 5 Abs 1 StVG idgF zu beurteilen. Dass die Beantwortung der Frage nach der Vollzugsuntauglichkeit des Revisionsbeschwerdegegners unter Zugrundelegung der Bestimmungen des StVG in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung (LGBl. 1983 Nr. 53) ein für ihn günstigeres Ergebnis erbringen könnte, bedeutet nicht, dass die aktuell vorzunehmende Beurteilung der Vollzugsuntauglichkeit nach der inzwischen ausser Kraft gesetzten Bestimmung des StVG zu erfolgen hat. Die vorliegend anzuwendenden Bestimmungen des StVG sind keine solche des materiellen Strafrechts, sodass eine Überprüfung im Lichte des § 1 StGB (keine Strafe ohne Gesetz) oder des § 61 StGB (zeitliche Geltung) nicht stattzufinden hat.
Nach § 61 StGB sind Strafgesetze auf Taten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren. § 61 StGB bezieht sich wie § 1 StGB ausschliesslich auf das materielle Strafrecht (14 Os 73/97 des öOGH). Änderungen des Prozessrechts können unabhängig von den Auswirkungen (und ohne dass diese überhaupt immer bestimmt werden könnten) zu jedem Zeitpunkt wirksam werden (Höpfel/U. Kathrein in WK-StGB² § 61 Rz 16). Damit kommt auch dem Fehlen von Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des StVG, LGBl. 2007 Nr. 295, keine Beachtlichkeit zu. Die Prüfung der Vollzugsuntauglichkeit des Revisionsbeschwerdegegners hat somit nach Art 5 Abs 1 StVG idgF zu erfolgen.
Das Fürstliche Obergericht hat der Beschwerde des Verurteilten LK*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 17.02.2010 auf Abweisung des Antrages auf Aufschub des Strafvollzuges aus den dargestellten - von seinem Rechtsmittel nicht geltend gemachten, jedoch gemäss § 243 Abs 1 StPO von Amts wegen aufgegriffenen - rechtlichen Erwägungen Erfolg zuerkannt, im Übrigen hat es dem Beschwerdevorbringen Berechtigung abgesprochen. Demzufolge wäre ohne den auf § 61 StGB gestützten rechtlichen Aspekt der Beschwerde des LK*** keine Folge zu geben, vielmehr der erstgerichtliche Beschluss zu bestätigen gewesen (S 19 in ON 267). Dem pflichtet der Oberste Gerichtshof trotz der dagegen in der Gegenäusserung vorgetragenen Argumente und Erwägungen des LK*** bei.
Der Fürstlich Oberste Gerichtshof übergeht nicht, dass das Fürstliche Land- als Kriminalgericht am 01.02.2008 nach der Erklärung der Staatsanwaltschaft, gegen einen Strafaufschub für ein Jahr keinen Einwand zu haben (ON 220), den Strafvollzug unter Hinweis auf die Gutachten Dris. med. Wolfgang Metzler und Dris. med. Wilhelm Jochum auf vorläufig unbestimmte Zeit aufgeschoben hat (ON 221). Diese unbekämpft gebliebene Entscheidung steht jedoch - dem Vorbringen des Revisionsbeschwerdegegners zuwider - einer neuerlichen Entscheidung zur selben Frage nach Änderung und Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage, nämlich nach Einholung der Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Prim. Univ.-Prof. Dr. med. Reinhard Haller vom 28.10.2009 (ON 249) und des Facharztes für Innere Medizin Univ.-Prof. Dr. med. Wolfgang Metzler vom 21.12.2009 (ON 253) nicht entgegen. Der Beschluss vom 01.02.2008 hat nicht die ihm von der Gegenäusserung zugeschriebene "Rechtskraftwirkung" mit der Bedeutung, dass über die Frage der Vollzugsuntauglichkeit trotz einer Änderung der Sachverhaltsgrundlage nicht neuerlich entschieden werden könnte.
Dem Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes liegt auch nicht - wie von der Gegenäusserung hilfsweise geltend gemacht - deshalb ein mangelhaftes Verfahren zugrunde, weil "die Unterinstanzen" bei ihren Entscheidungen nur die zum Nachteil des Antragstellers sprechenden Erhebungsergebnisse berücksichtigt, die seinen Rechtsstandpunkt stützenden Beweisergebnisse jedoch übergangen haben.
Dem entgegen hat sich das Beschwerdegericht aktenkonform, widerspruchsfrei und ohne Missachtung erheblicher Verfahrensergebnisse mit allen vorliegenden und für die Beurteilung der Vollzugsuntauglichkeit entscheidenden Aspekte auseinandergesetzt und diese im Ergebnis übereinstimmend mit dem Beschluss des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 17.02.2010 (ON 258) mängelfrei und zutreffend gewürdigt. Die Gegenäusserung vermag auch nicht tragfähige Umstände und überzeugende Argumente darzulegen, wonach das Ergebnis des Gutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen Prim. Univ.-Prof. Dr. med. Reinhard Haller in Zweifel zu ziehen ist, dass unter der Massgabe der Bedingungen des Art 5 Abs 1 StVG aus psychiatrischer Sicht Vollzugstauglichkeit vorliegt. Hiezu führt der genannte Sachverständige zusammenfassend aus, dass bei LK*** trotz seines leichten organischen Psychosyndroms und einer höchstens mittelgradig ausgeprägten reaktiven Depression das Leben durch die Überstellung in eine in Betracht kommende Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen aus rein medizinisch-psychiatrischen Gründen nicht gefährdet wäre und dass somit die Hafterstehungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gegeben sei (S 20 des Gutachtens ON 249).
Der angefochtene Beschluss hat sich aber auch mit der von der Gegenäusserung ebenfalls relevierten Frage einer interdisziplinären Gesamtbegutachtung schlüssig und hinreichend auseinander gesetzt (S 18 in ON 267). Darauf ist die Gegenäusserung mit ihrer in Bezug auf den Schriftsatz des Verurteilten vom 09.02.2010 (ON 256) erstatteten, aktenmässig jedoch nicht gedeckten Behauptung zu verweisen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Haller eine interdisziplinäre Gesamtbegutachtung zu erfolgen habe. Die - schon mit Schriftsatz vom 09.02.2010 (ON 256) begehrte - Einholung weiterer Expertisen hatte im Hinblick auf die alle erheblichen Umstände und Kenntnisse berücksichtigenden Gutachten der Sachverständigen Dr. Haller vom 28.10.2009 und Dr. Metzler vom 21.12.2009 auch unter Berücksichtigung dessen zu unterbleiben, dass der Verurteilte neu hervorgekommene Beschwerden und Beeinträchtigungen geltend gemacht hat. Auch diese Umstände wurden vom Fürstlichen Obergericht ebenso wie die Ausführungen Dris. Metzler in seinem fachärztlich kardiologischen Gutachten vom 21.12.2009 aktenkonform und schlüssig in seine Erwägungen und Beurteilung einbezogen. Der Facharzt für Innere Medizin (Kardiologie) Dr. Metzler, dem auch die Verneinung der Vollzugstauglichkeit des LK*** durch dessen Hausarzt Dr. Bürzle bekannt war, kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass sich die Herzerkrankung des LK*** derzeit in einem stabilen Stadium befinde. Die Belastbarkeit im täglichen Leben sei zufriedenstellend und die Pumpleistung der linken Herzkammer sehr gut. Aus kardiologischer Sicht sei Haftfähigkeit gegeben. Auch eine Verschlechterung der Befunde im Vergleich zum Vorgutachten vom März 2009 liege nicht vor.
Auch das Revisionsgericht sieht in Anbetracht der vorliegenden Erkenntnisse keine Veranlassung für die vom Revisionsbeschwerdegegner begehrte ergänzende Beweisaufnahme durch die Einholung weiterer Gutachten, wie etwa eines zu einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung der beim Verurteilten vorliegenden Erkrankungen und Beeinträchtigungen und der ins Treffen geführten - zum Teil auch mit dem fortgeschrittenen Alter des Verurteilten einhergehenden - Beschwerden. Die Gegenäusserung vermag nicht darzulegen, weshalb die Einholung eines ergänzenden Gutachtens Dris. Metzler, in welchem die medizinischen Ergebnisse der Hospitalisation im Sommer 2009 aufgrund akuter Herzbeschwerden berücksichtigt werden, oder die Einholung eines internistischen bzw kardiologischen Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Unterlagen erforderlich sei. Insgesamt haftet somit dem angefochtenen Beschluss die vom Revisionsbeschwerdegegner behauptete Mangelhaftigkeit nicht an.
Ausgehend von einer auf einer umfassenden und mängelfreien Sachverhaltsgrundlage fussenden rechtsrichtigen Beurteilung der Vollzugsuntauglichkeit des Verurteilten im Sinn des Art 5 Abs 1 StVG erweist sich der Beschluss des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 17.2.2010 und die angefochtene Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vom 31.03.2010 im oben dargestellten Umfang - mit Ausnahme der auf § 61 StGB gestützten rechtlichen Beurteilung - als mängelfrei und richtig. Daran vermag auch der im Gutachten des Sachverständigen Prim. Univ.-Prof. Dr. med. Reinhard Haller schon berücksichtigte Umstand nichts zu ändern, dass im Fürstentum Liechtenstein eine Anstalt im Sinn des Art 5 Abs 1 StVG nicht zur Verfügung steht. Somit war zufolge der in Übereinstimmung mit der Revisionsbeschwerde beurteilten Rechtsfrage dem Rechtsmittel Folge zu geben und im Übrigen wie im Spruch zu entscheiden. Demzufolge können Ausführungen zu der von der Staatsanwaltschaft kritisierten Beschlussfassung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde durch den Beschwerdesenat anstatt des nach § 242 Abs 1 StPO hiezu berufenen Vorsitzenden unterbleiben."
Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes erhob der Beschwerdeführer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei als erstes eine Verletzung des Anspruches auf den ordentlichen Richter im Sinn des Art 33 Abs 1 LV geltend gemacht wurde.
Der Staatsgerichtshof gab mit Urteil vom 20.09.2010 der Individualbeschwerde Folge und sprach aus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 02.07.2010, 12 UR.2002.356-275, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt wurde, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurück (StGH 2010/106).
In der Begründung seines Urteiles führt der Staatsgerichtshof ua Folgendes aus:
"2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art 33 Abs 1 LV, weil im hier angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 275) die Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Obergerichtes (ON 267) zugelassen wurde. Implizit rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht gemäss Art 43 Satz 3 LV, wenn er sinngemäss vorbringt, dass seine Argumente gegen die Zulässigkeit einer Revisionsbeschwerde auch nicht durch die (blossen) Verweise des Obersten Gerichtshofes auf andere Entscheidungen, in denen er ebenso entschieden habe, ausgeräumt werden könnten. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist aber dem Rügeerfordernis gemäss Art 15 Abs 1 StGHG mit einer zumindest impliziten Grundrechtsrüge Genüge getan (StGH 2009/165, Erw. 2.2; StGH 2009/76, Erw. 3.2.2; StGH 2009/44, Erw. 3.2; StGH 2005/45, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [6, Erw. 4.4]). Es ist zunächst auf diese implizite Begründungsrüge einzugehen.
2.1 Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2006/67, LES 2007, 414 [417 f; Erw. 4.1] jeweils mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).
Zu beachten ist im Beschwerdefall zudem, dass die Begründungspflicht zwar in der Regel erfüllt ist, wenn ein Gericht eine von ihm vertretene Rechtsauffassung mit Rechtsprechungsnachweisen belegt (StGH 2001/32, Erw. 3.2; StGH 2004/29, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]). Eine Ausnahme von dieser Regel muss aber dann gelten, wenn diese Rechtsprechung nie wirklich begründet wurde und von einem Verfahrensbeteiligten durchaus überprüfenswerte Argumente dagegen vorgebracht werden. Dann ist das Gericht verpflichtet, sich mit diesen Argumenten zumindest kurz auseinanderzusetzen. Eine solche Konstellation besteht im Beschwerdefall.
2.2 Der Oberste Gerichtshof verweist im Beschwerdefall auf zwei publizierte Entscheidungen, in denen er jeweils auf Revisionsbeschwerden in Strafvollzugssachen eingetreten ist. In der älteren der beiden Entscheidungen (Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2007, LES 2008, 40) wurde zwar noch das alte Strafvollzugsgesetz (StVG) i.g.F. LGBl 1983 Nr 53, in der neueren vom Obersten Gerichtshof zitierten Entscheidung vom 4. Juni 2009 (LES 2009, 327) dagegen das neue, am 1. Januar 2008 in Kraft getretene StVG (LGBl 2007 Nr 295) angewendet. Dies ist allerdings irrelevant, da die hier einschlägigen Art 41 StVG (alt) und Art 7 Abs 2 StVG (neu) eine wortgleiche Rechtsmittelregelung dahingehend enthalten, dass ein Weiterzug an das Obergericht vorgesehen und im Übrigen auf die Strafprozessordnung verwiesen wird. Wesentlich ist aber unabhängig hiervon, dass sich in keiner dieser beiden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes irgendwelche Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit einer Revisionsbeschwerde in Strafvollzugsverfahren finden. Vielmehr wird diese Frage jeweils nur stillschweigend bejaht.
Nun hat der Beschwerdeführer im Beschwerdefall durchaus bedenkenswerte Gründe gegen die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels angeführt. In der vorliegenden Individualbeschwerde argumentiert der Beschwerdeführer zwar unrichtigerweise, dass Art 7 Abs 2 StVG von der österreichischen Rezeptionsvorlage abweiche. Tatsächlich war aber die Rezeptionsvorlage für diese Bestimmung § 7 Abs 2 öStVG i.d.F. BGBl Nr 480/1971 (und nicht die heutige Regelung gemäss BGBl I Nr 93/2007). In dieser Rezeptionsvorlage findet sich aber eine inhaltlich entsprechende, ja fast wortgleiche Regelung. Dagegen hat das vom Beschwerdeführer schon im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof angeführte Argument einiges für sich, dass der Wortlaut des einschlägigen Art 7 Abs 2 StVG (bzw Art 41 StVG [alt]), wo (nur) von einer Beschwerdemöglichkeit an das Obergericht die Rede ist, gegen die Möglichkeit eines weiteren Instanzenzuges an den Obersten Gerichtshof spreche; hieran ändere auch nichts, dass im Übrigen auf die Strafprozessordnung verwiesen werde (deren § 240 Abs 1 Z 4 für disforme Entscheidungen des Obergerichtes an sich einen Weiterzug an den Obersten Gerichtshof eröffnet).
Doch wie dem auch sei; jedenfalls wäre der Oberste Gerichtshof im Lichte der grundrechtlichen Begründungspflicht gehalten gewesen, auf die - keineswegs von vornherein abwegige - Argumentation des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit der im Beschwerdefall von der Staatsanwaltschaft erhobenen Revisionsbeschwerde einzugehen, anstatt ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Rechtsauffassung allein auf zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, welche sich mit der hier interessierenden Frage ebenfalls nicht befassen und stillschweigend von der Zulässigkeit eines solchen Rechtsmittels ausgehen.
2.3 Aufgrund dieser Erwägungen verletzt der hier angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes (ON 275) die grundrechtliche Begründungspflicht, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben war.
In Entsprechung des Urteiles des Staatsgerichtshofes führt der Oberste Gerichtshof zum Vorbringen des Verurteilten LK*** in seiner Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, wonach diese unzulässig sei, ergänzend und vertiefend folgendes aus:
Das mit 01.01.2008 in Kraft getretene Strafvollzugsgesetz LGBl 2007 Nr 295 löste das StVG vom 05.10.1983, LGBl 1983 Nr 153 ab. Dieses Gesetz bestimmte in Art 38 ("Gericht"), dass die Anordnung des Vollzugs und der Beendigung einer Freiheitsstrafe und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen dem Gericht erster Instanz zusteht (Abs 1). Nach Abs 2 dieser Bestimmung hatte das Gericht ausserdem ua über den Aufschub des Vollzugs nach Art 7 ("Beginn und Aufschub des Vollzugs") zu entscheiden. Nach Abs 3 leg cit hatte das Gericht vor seinen Anordnungen die Regierung in Kenntnis zu setzen, der nach Art 39 die Durchführung des Vollzugs der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen oblag.
Nach Art 41 leg cit stand gegen Anordnungen des Gerichtes dem Staatsanwalt und dem Gefangenen binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an das Fürstliche Obergericht offen. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung hatte auf das Verfahren die Strafprozessordnung Anwendung zu finden.
Das StVG LGBl 2007 Nr 295, dem die Rezeptionsvorlage des öStVG BGBl 1969 Nr 144 zugrunde liegt, regelt in Art 7 die Zuständigkeit und das Verfahren betreffend die Anordnung des Vollzuges der auf Freiheitsstrafe lautenden Strafurteile. Nach Abs 1 dieser Bestimmung stehen die Anordnung des Vollzuges und die Entscheidungen nach Art 4 StVG (Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung, Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit und aus anderen Gründen) dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zu. Nach Abs 2 haben die bezeichneten Entscheidungen durch Beschluss zu erfolgen, gegen den der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht offensteht. Art 7 Abs 2 dritter Satz StVG bestimmt die Anwendung der Strafprozessordnung auf dieses Verfahren.
Ähnlich regelt Art 16 StVG das gerichtliche Verfahren vor dem Vollzugsgericht betreffend die nach Art 15 in dessen Zuständigkeit fallenden Entscheidungen. Abs 2 des Art 15 bestimmt, in welchen Fällen diese Entscheidungen von einem Einzelrichter oder vom Kriminal- oder Schöffengericht zu treffen sind. Nach Art 16 Abs 3 StVG hat das Gericht durch Beschluss zu entscheiden; Abs 4 eröffnet wiederum dem Staatsanwalt und dem Verurteilten die Möglichkeit der Beschwerde an das Obergericht und bestimmt in seinem letzten Satz, dass auf das Verfahren die Strafprozessordnung Anwendung findet.
Weitere Regelungen betreffend die Zuständigkeit des Gerichtes enthält das StVG ua in Art 139 und 154.
Zur verfahrensgegenständlich interessierenden Frage des Umfanges der in den angeführten Bestimmungen angeordneten Anwendung der Strafprozessordnung auf das jeweilige Verfahren sowie in Verbindung damit dazu, ob mit der Eröffnung der Beschwerdemöglichkeit gegen erstinstanzliche Beschlüsse an das Obergericht eine Weiterziehung an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen sei, lassen sich explizite Erkenntnisse weder aus einzelnen Bestimmungen des StVG noch aus dem Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein anlässlich der Totalrevision des Strafvollzugsgesetzes gewinnen. Nach dem Bericht und Antrag der Regierung wurden die neuen Bestimmungen des Strafvollzugsrechts vom österreichischen Strafvollzugsgesetz rezipiert, um ein reibungsloses Zusammenspiel mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung und dem Strafgesetzbuch zu gewährleisten, welche ebenfalls aus dem österreichischen Recht rezipiert worden sind (BuA Nr 50/2007, Nr 93/2007). Betreffend die Zuständigkeit und das Verfahren zu Art 7 ergibt sich aus diesen Materialien, dass im Übrigen auf das Beschwerdeverfahren "wie bisher die StPO Anwendung finden soll (vgl Art 41 StVG)".
Zu Art 10 - Rechtsschutz ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass mit dieser Vorlage grundsätzlich am bisherigen System festgehalten werden soll, wonach den Strafvollzug betreffende Anordnungen des Gerichts im Gerichtsweg (bzw entsprechende verwaltungsbehördliche Entscheidungen im Verwaltungsrechtsweg) bekämpft werden können.
Zu Art 16 - gerichtliches Verfahren ist der Vernehmlassung zu entnehmen, dass gegen den Beschluss des Gerichtes sowohl dem Verurteilten als auch der Staatsanwaltschaft Beschwerde an das Obergericht offen stehe. Weiter lautet es dort wie folgt: "Entgegen der österreichischen Rezeptionsvorlage sollen auf das gesamte Verfahren die bewährten Regelung der StPO Anwendung finden, sodass einer Beschwerde nur auf Antrag aufschiebende Wirkung zuerkannt wird".
Wenn in den dargelegten Materialien auf das bisherige Beschwerdeverfahren nach der StPO, das weiterhin Anwendung finden soll, Bezug genommen wird, ist auf die - soweit überblickbar - ständige Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des geltenden StVG zu verweisen, wonach die vom Revisionsbeschwerdegegner relevierte Bestimmung des Art 7 Abs 2 StVG nicht in dem Sinn verstanden wurde, dass - abweichend vom übrigen Beschwerdeverfahren - im Verfahren betreffend Entscheidungen nach dem StVG Beschwerde lediglich an das Obergericht zulässig und ein Weiterzug an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen sei.
Im Sinne dieses Verständnisses des Instanzenverfahrens bejahte der Oberste Gerichtshof - wenngleich nicht ausdrücklich, so doch schlüssig - in seinem Beschluss vom 04.05.2007 zu 01 KG.2005.15 die Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde, wenngleich diese mangels Beschwer zurückgewiesen wurde (LES 2008, 40). In diesem Sinne entscheid der Oberste Gerichtshof auch am 01.01.2008 zu 01 KG.2006.10 (LES 2008, 323), am 02.11.2006 zu 01 KG.2006.16 (LES 2007, 447), am 14.02.2002 zu 10 Vr 203/97 (LES 2002, 311) und am 02.11.2000 zu 10 Vr 203/97 (LES 2001, 112). In diesen Entscheidungen wurde die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes in den verfahrensgegenständlich interessierenden Fällen - jeweils offensichtlich als unstrittig und somit ohne ausdrückliche Begründung - bejaht.
Dies trifft auch für das StVG in der Fassung LGBl 2007 Nr 295 zu. Zu 01 KG.2006.22 entschied der Oberste Gerichtshof am 04.06.2009 über eine Revisionsbeschwerde betreffend den Beschluss über das Vorliegen der Vollzugsuntauglichkeit im Sinn des Art 5 Abs 1 StVG (LES 2009, 327).
Weiters ist bei Beantwortung der aufgeworfenen Frage nicht ausser Betracht zu lassen, dass der Gesetzgeber - wollte er einen Weiterzug an den Obersten Gerichtshof ausschliessen - dies ähnlich diesbezüglicher Regelungen in der StPO normiert hätte. So bestimmt etwa § 309 Abs 2 StPO, dass abgesonderte Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichtes im Kostenpunkte vom Obergericht endgültig entschieden werden.
Die Eröffnung eines Weiterziehungsrechtes gegen Beschlüsse des Obergerichtes an den Obersten Gerichtshof steht auch damit im Einklang, dass es sich bei den Entscheidungen nach Art 4 bis 6 StVG, nämlich über die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, um auch im Vergleich zu anderen nach der StPO zu treffenden Entscheidungen um solche von großer Gewichtigkeit und Bedeutung handelt. Damit wäre auch aus diesem Gesichtspunkt eine Einschränkung des Beschwerdeverfahrens im Vergleich zu weniger bedeutsamen Entscheidungen dem Gesetzgeber ohne weitere dafür sprechende beachtliche Argumente nicht einsichtig.
Weiters ist auf die verfahrensrechtliche Ausgestaltung betreffend gerichtlicher Entscheidungen nach dem Ausländergesetz LGBl 2008 Nr 311 (AuG) zu verweisen. Nach Art 61 Abs 3 AuG ist die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haftanordnung nach diesem Gesetz durch das Landgericht aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Art 3 der aufgrund von Art 91 des AuG erlassenen Verordnung vom 19.12.2009 über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (ZVV) LGBl 2008 Nr 352 bestimmt, dass auf das Verfahren die Bestimmungen der liechtensteinischen Strafprozessordnung als ergänzendes Recht anzuwenden sind. Auch diese verfahrensrechtlichen Vorschriften wurden bisher (wenn auch nicht ausdrücklich; zB im Beschluss vom 24.09.2010 zu 13 Ur 2010.90) dahin verstanden, dass in solchen Fällen - somit ohne ausdrückliche Zulassung einer Weiterziehung an den Obersten Gerichtshof - dessen Anrufbarkeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen, vielmehr nach den hiefür in Betracht kommenden Bestimmungen der StPO möglich ist.
Schliesslich ist auch unter Bezugnahme auf das österreichische Strafverfahrensrecht im Verhältnis zum öStVG die subsidiäre Anwendbarkeit der Vorschriften des öStPO auf das Verfahren vor dem Vollzugsgericht zu veranschlagen. Danach gelten im gerichtlichen Verfahren, soweit im öStVG nichts anderes bestimmt ist, dem Sinne nach die Bestimmungen der öStPO (RIS-Justiz RS0087515).
Der Oberste Gerichtshof sieht keinen tragfähigen Grund, die subsidiäre Anwendbarkeit der StPO betreffend das Verfahren über Beschwerden hinsichtlich Entscheidungen nach dem StVG zu verneinen. Demzufolge erachtet er den Standpunkt des Revisionsbeschwerdegegners, wonach Art 7 Abs 2 StVG lediglich die verfahrensrechtliche Abwicklung vor dem Obergericht normiere und einen Weiterzug an den Obersten Gerichtshof ausschliesse, als unzutreffend. Somit besteht auch im Beschwerdeverfahren über die in den Art 4 bis 6 StVG bezeichneten Entscheidungen mit der Massgabe des § 240 Abs 1 Z 4 StPO die grundsätzliche Möglichkeit der Weiterziehung an den Obersten Gerichtshof.
Die Revisionsbeschwerde ist somit zulässig.
Die Revisionsbeschwerde ist auch berechtigt.
Die Berechtigung des Rechtsmittels bejaht der Oberste Gerichtshof aus den in seinem Beschluss vom 02.07.2010 (ON 275) dargelegten Erwägungen. Diese Ausführungen, die oben wortwörtlich wiedergegeben wurden und auf deren nochmalige Darlegung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, legt der Oberste Gerichtshof auch seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde.
Ein Anspruch des Revisionsbeschwerdegegners auf Ersatz der Kosten seiner erfolglosen Gegenäusserung besteht nicht (§ 307 StPO).
Vaduz, am 05. November 2010.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat