01 KG. 2006.1
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, Prof. Dr. Reinhold Hotz und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der
A b s c h ö p f u n g s s a c h e
betreffend die Gesellschaften 1. GE***, 2. PE***, 3. KE***, 4. K***, 5. N*** und 6. R*** infolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11.08.2010 (ON 1720), womit der Beschwerde der Gesellschaften 1. GE***, 2. PE***, 3. KE***, 4. K***, vertreten durch Rechtsanwälte Walch & Schurti, 9490 Vaduz, gegen den Beschluss des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 29.07.2009 (ON 1567) dahin Folge gegeben wurde, dass der angefochtene Beschluss, der in den Punkten 6. und 7. infolge Zurücknahme der Beschwerde als von der Anfechtung unberührt aufrecht bleibt, in den übrigen Punkten aufgehoben und im Umfang der Aufhebung die Rechtssache mit dem Auftrag an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, die geschäftsordnungsgemässe Behandlung der von der Beschwerde betroffenen Anträge im Rechtsfürsorgeverfahren in die Wege zu leiten, nach Anhörung der Revisionsbeschwerdegegnerinnen in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Fürstlichen Obergericht die Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes unter Abstandnahme vom herangezogenen Nichtigkeitsgrund aufgetragen.
Die Revisionsbeschwerdegegnerinnen haben die Kosten ihrer Gegenäusserung und des Ausschluss- und Ablehnungsverfahrens selbst zu tragen.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht wies mit Beschluss vom 29.07.2009 die Anträge des GE***, PE***, KE*** und K*** vom 18.06.2009 (ON 1544), das Fürstliche Landgericht möge die - im angefochtenen Beschluss detailliert angeführten - Vermögenssperren in dem jeweils genannten Umfang einschränken (1. bis 7. des Beschlusses vom 29.07.2009) sowie die Neue Bank AG ermächtigen, Überweisungs- bzw Auszahlungsaufträgen der Zeichnungsberechtigten der GE*** bis zu einem Betrag von CHF 322.917,96 nachzukommen, ab.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht ua Folgendes aus:
"Nach ständiger Rechtsprechung der liechtensteinischen Höchstgerichte ist die Freigabe von gesperrten Vermögenswerten zur Bestreitung von Vertreterkosten auf die notwendige und zweckmässige Verteidigung beschränkt. Der juristischen Person, der aufgrund der Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte die Möglichkeit genommen wurde, sich durch einen Vertreter ihrer Wahl zu verteidigen, sind die erforderlichen Mittel aus ihren beschlagnahmten Vermögenswerten zur Verfügung zu stellen, damit sie sich wirksam verteidigen kann. Darüber hinaus sind auch Vermögenswerte für die ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung freizugeben.
Da die Vermögenswerte der Antragstellerinnen nach Inhalt des Urteils des Land- als Kriminalgerichtes vom 23.07.2008 (ON 1433) im Zusammenhang mit einem Verbrechen stehen und aufgrund des gefassten Abschöpfungsurteils jegliche Freigabe von Vermögenswerten zu Lasten dritter Personen gehen, hat das Fürstliche Land- als Kriminalgericht die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit von Vertretungs- und Verwaltungshandlungen besonders sorgfältig zu prüfen (vgl dazu Staatsgerichtshof vom 18.02.2002, StGH 2001/125; FI OG vom 11.06.2003, KG.2001.10; StGH 2003/59 für viele).
Privatgutachten:
Die Antragstellerinnen beantragen die Freigabe von CHF 5.625,87 zur Bezahlung der im Zusammenhang mit der Einholung des Privatgutachtens entstandenen Kosten der Rechtsvertreter der Antragstellerinnen. Dazu ist festzuhalten, dass das Fürstliche Land- als Kriminalgericht zur Überprüfung allfälliger zivilrechtlicher Haftungsansprüche durch Einholung eines Privatgutachtens mit Beschluss vom 26.03.2009 einen Betrag von CHF 50.000,-- aus den gesperrten Vermögenswerten freigab (ON 1494). Wie sich dem Vorbringen und der angeschlossenen Honorarrechnung der B*** ergibt, sind für das eingeholte Privatgutachten CHF 44.385,-- aufgelaufen. Damit verblieb in etwa ein Betrag, der den nunmehr noch im Zusammenhang mit der Einholung des Privatgutachtens aufgelaufenen Kosten der Rechtsvertreter der Antragstellerinnen entspricht. Zu der Berechtigung dieser Kosten ist allerdings auf den nächsten Punkt hinzuweisen.
Beweissicherungsverfahren CO.***:
Die Freigabe von CHF 72.669,25 begründen die Antragstellerinnen mit dem Hinweis auf das Beweissicherungsverfahren. Nach Freigabe der Mittel von CHF 50.000,-- durch das Kriminalgericht für ein beabsichtigtes zivilrechtliches Beweissicherungsverfahren hätten die Antragstellerinnen am 29.10.2008 einen Beweissicherungsantrag an das Fürstliche Obergericht gestellt. Das Fürstliche Obergericht habe diesen Antrag zurückgewiesen. Aufgrund dessen seien Gerichtsgebühren in Höhe von CHF 9.016,80, gegnerische Verfahrenskosten in Höhe von CHF 47.267,55 und Verfahrenskosten der Rechtsvertreter der Antragstellerinnen in Höhe von CHF 16.384,90, gesamt sohin CHF 72.669,25 aufgelaufen.
Dazu ist festzustellen, dass das Fürstliche Land- als Kriminalgericht mit Beschluss vom 04.10.2008 (ON 1425) einen Betrag von CHF 50.000,-- zur Abklärung und Erstellung eines Gutachtens für ein zivilrechtliches Beweissicherungsverfahren freigegeben hatte. Es lag damit in der Verantwortung der Rechtsvertreter der Antragstellerinnen als rechtskundige Sachverständige zu beurteilen, welchen Verfahrensweg sie zur Erreichung des angestrebten Ziels wählten. Wie sich aus der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts vom 18.02.2009 ergibt, war der eingebrachte Beweissicherungsantrag offensichtlich verfehlt, sohin der eingeschlagene Weg rechtlich unvertretbar. Demgemäss haben die Antragstellerinnen die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts auch nicht mehr angefochten.
Das Fürstliche Obergericht hat unter Bezugnahme auf entsprechende Vorjudikatur dargelegt, dass die vom Fürstlichen Landgericht bestellten Banken als Vermögensverwalterinnen keinesfalls hoheitliche Organe sind und damit nicht der Amtshaftung unterliegen. Hinzu kommt, dass der Beweissicherungsantrag inhaltlich auf behauptete Fehler und verursachte Vermögensschäden durch die Vermögensverwalterinnen gestützt wurde, die sich auch laut dem nunmehr von den Antragstellerinnen eingeholten Privatgutachten der B*** als völlig unrichtige Behauptungen erwiesen. Der Beweissicherungsantrag wurde also aufgrund völlig fehlerhafter Behauptungen eingebracht und wäre auch von daher nicht zielführend gewesen.
Letztlich haben die Antragstellerinnen ihren Beweissicherungsantrag völlig unnötig und ohne nachvollziehbare Begründung mit einem völlig überzogenen Streitwert von CHF 30,000.000,-- bewertet, wodurch unnotwendige Kosten in Höhe von CHF 47.267,55 für die Gegenseite aufgelaufen sind. Zudem sind aufgrund dieser völlig überzogenen Bewertung CHF 9.016,80 an Gerichtsgebühren aufgelaufen, die nunmehr von den Antragstellerinnen zu bezahlen sind.
An sich waren vom Fürstlichen Land- als Kriminalgericht lediglich CHF 50.000,-für das gesamte zivilrechtliche Beweissicherungsverfahren freigegeben worden. Jedenfalls an diesen Kostenrahmen hätten sich die Rechtsvertreter der Antragstellerinnen zu orientieren gehabt.
Da im Falle der Rechtskraft des Abschöpfungsurteils sämtliche Vertretungshandlungen zu Lasten des Landes bzw allenfalls der Opfer der Straftaten gehen, hätten die Rechtsvertreter der Antragstellerinnen besondere anwaltliche Vorsicht walten lassen müssen. Sie hätten daher bei Einbringung des Beweissicherungsverfahrens jedenfalls vorläufig eine vorsichtige und geringfügige Bewertung vornehmen und später im Hauptverfahren ungehindert ausdehnen können. Damit gebührt den Rechtsvertretern für ihr Einschreiten im Zusammenhang mit dem Beweissicherungsverfahren vor dem Fürstlichen Obergericht keine Verfahrenskosten, vielmehr sind die von ihnen völlig unnotwendig verursachten gegnerischen Verfahrenskosten zu ihren Lasten abzurechnen.
Amtshaftungsverfahren:
Die Antragstellerinnen machen geltend, dass sie an das Land Liechtenstein ein Aufforderungsschreiben nach Art 11 Abs 2 Amtshaftungsgesetz gestellt haben. Dafür seien ihren Rechtsvertretern Kosten in der Höhe von CHF 18.609,72 aufgelaufen.
Zunächst ist auf die Ausführungen zum Beweissicherungsverfahren zu verweisen, wonach die den Antragstellerinnen aufgrund von anwaltlich unvertretbaren Rechtshandlungen entstandenen Kosten mit deren Ansprüchen aufzurechnen sind.
Aber auch das Amtshaftungsschreiben selbst ist verfehlt und der neuerliche Versuch, über die Amtshaftung während der Vermögensverwaltung durch die liechtensteinischen Banken erlittene Vermögensschäden einzutreiben, aussichtslos.
Ausgangspunkt dieses Aufforderungsschreibens ist, dass im Verlauf der Untersuchung zu 11 UR*** der Untersuchungsrichter die Vermögenswerte der Gesellschaften GE*** und PE*** auf den Bankkonten der Liechtensteinischen Landesbank AG und LGT Bank in Liechtenstein AG mit den Beschlüssen vom 04.07.2000 und 07.07.2000 nach § 97a StPO gesperrt hat. Dieses Verfahren ist nunmehr unter 01 KG*** beim Fürstlichen Land- als Kriminalgericht anhängig. Mit Urteil vom 23.07.2008 wurden diese Vermögenswerte nach § 20 StGB abgeschöpft.
Mit Beschluss vom 15.02.2005 hatte der Untersuchungsrichter die LGT Bank in Liechtenstein AG und die LLB mit der Vermögensverwaltung betraut. Den Banken wurde aufgetragen, die Vermögenswerte mit der Massgabe zu verwalten, während der Dauer der Kontensperre nur werterhaltende Veranlagungen im Sinne der Empfehlungen der schweizerischen Bankiervereinigung betreffend die Verwaltung gesperrter Vermögenswerte vom 26.03.1999 vorzunehmen. Das Gericht hat damit die Vermögensverwaltung zur Gänze den Banken übertragen. Damit hatten die Banken eine entsprechende Anlagestrategie im Sinne einer werterhaltenden Veranlagung nach den erwähnten Richtlinien der schweizerischen Bankvereinigung für die Verwaltung gesperrter Vermögenswerte selbst zu wählen. Das Gericht sollte damit zur Gänze von der völligen verfahrensfremden Tätigkeit einer Vermögensverwaltung befreit werden. So sind die Ziele und Zwecke eines Strafverfahrens klar auf die Erforschung und Aburteilung von Straftätern bzw auf die Abschöpfung von durch Straftaten gewonnenen Gewinnen gerichtet. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, eine Vermögensverwaltung zu betreiben.
Das Gericht hatte im Falle einer gerichtlich angeordneten Kontosperre nach § 97a StPO lediglich sicherzustellen, dass eine ordentliche Verwaltung der Vermögenswerte erfolgt. Genau dies hat der Untersuchungsrichter mit seinem Beschluss vom 15.02.2005 zum Ausdruck gebracht.
Es war auch nicht die Aufgabe des Gerichts, den Vermögensverwalterinnen eine weitergehende Anlagestrategie, insbesondere auch nicht mit Bezug auf die Referenzwährung vorzugeben oder die Anlagetätigkeit der Banken zu überwachen. Es stand vielmehr den Antragstellerinnen jederzeit offen, selbst Vorschläge für eine bestimmte Anlagetätigkeit einzubringen. Dies haben sie nicht getan. Wenn nun die Antragstellerinnen in ihrem Aufforderungsschreiben nach dem Amtshaftungsgesetz behaupten, die Vorgaben des Fürstlichen Landgerichts an die von ihm eingesetzten Vermögensverwalterinnen wären mangelhaft, unklar, oder ungeeignet gewesen und hätten dazu geführt, dass die Vermögensverwaltung unsachgemäss ausgeführt wurde, so ist darauf zu verweisen, dass sowohl das Fürstliche Obergericht als auch der StGH die Einsetzung der Banken LLB und LGT als zutreffend angesehen haben. Der Verweis auf die Vornahme von werterhaltenden Veranlagungen im Sinne der Empfehlungen der Schweizerischen Bankenvereinigung für die Verwaltung gesperrter Vermögenswerte vom 26.03.1999 wurde als hinreichend angesehen.
Eine Amtshaftung aufgrund eines Fehlers des Gerichts käme nur dann in Frage, wenn das Gericht einen völlig ungeeigneten Vermögensverwalter bestellt oder aber der bestellte Vermögensverwalter seinen Vermögensverwaltungsauftrag offenbar missbräuchlich ausübt. Dies wird von den Antragstellerinnen selbst nicht behauptet. Ein Vermögensverwalter haftet nach den Grundsätzen der Sachverständigenhaftung. Beim Gericht kann nicht eine höhere wirtschaftliche Kompetenz vorausgesetzt werden. So sprach auch das Fürstliche Obergericht in seiner Entscheidung vom 17.06.2005, ON 598, klar aus, dass es Aufgabe der Bank sei, eine entsprechende Anlagestrategie zu wählen und für deren Anpassung je nach Marktlage Sorge zu tragen. Diese Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts wurde vom Staatsgerichtshof bestätigt (StGH vom 01.09.2006, 2005/64, 2005/65).
Es ist daher der nunmehr bestrittene Weg neuerlich offensichtlich aussichtslos und die dadurch aufgelaufenen Kosten bzw auflaufenden Kosten mit einer unvertretbaren Rechtsansicht verbunden.
Die Rechtsvertreter der Antragstellerinnen beabsichtigen, nunmehr direkt beim OGH eine Amtshaftungsklage gegen das Land einzubringen. Dafür schätzen sie auflaufende Kosten von CHF 144.338,--.
Dazu ist auf die bereits getätigten Ausführungen zu verweisen. Überdies ist die Einbringung einer Amtshaftungsklage direkt beim OGH offenbar aussichtslos, weil der OGH nicht in erster Instanz dafür zuständig ist. Selbst mit dem Vorbringen der Antragstellerinnen in ihrem Aufforderungsschreiben nach dem Amtshaftungsgesetz lässt sich eine Zuständigkeit des OGH als Erstinstanz nicht begründen.
...
Wie das Fürstliche Obergericht in mehreren Entscheidungen (erstmals in der Entscheidung vom 17.10.2007, ON 1152) im Zusammenhang mit der Beiziehung eines ausländischen Rechtsanwaltes durch die Kanzlei Walch & Schurti ausgesprochen hat, wird im gegenständlichen Verfahren über die Kosten des ausgewiesenen Vertreters der Antragstellerinnen erst nachträglich auf Grundlage der Aktenlage zu entscheiden sein. Es liegt in der Entscheidung und Verantwortung der ausgewiesenen Vertreter, ob und welche Aufträge er an zusätzlich herangezogene Rechtsanwälte, sei es als Hilfspersonen für die Ermittlung ausländischen Rechts oder aber auch zur Führung von Schadenersatzprozessen erteilt. Diesen allein obliegt die Verantwortung für die Beiziehung und Honorierung anderer Rechtsanwälte.
Welche Kosten die ausgewiesenen Vertreter der Antragstellerinnen vergütet erhalten werden, könne das Gericht erst im Nachhinein, und zwar nach Abschluss des Verfahrens entscheiden, und dies nach Massgabe, ob die zu vergütenden Leistungen für die zweckentsprechende Rechtsverteidigung notwendig und zweckmässig waren (FI OG vom 17.10.2007, ON 1152).
Die Antragstellerinnen haben aber auch nicht dargelegt, dass die ihnen bislang zur Verfügung gestellten und freigegebenen Beträge für Rechtsanwaltshonorare bzw notwendige Verwaltungskosten schon erschöpft wären, zumal ihnen auch im Zusammenhang mit dem anzustrengenden zivilrechtlichen Beweissicherungsverfahren bzw zur Einholung eines Privatgutachtens insgesamt weitere CHF 100.000,-- freigegeben wurden. Auch von daher besteht keine Veranlassung, weitere Verfahrenskosten aus den gesperrten Vermögenswerten freizugeben.
Festzuhalten ist auch, dass sich die Staatsanwaltschaft bislang zwar nicht gegen den von den Antragstellerinnen angestrengten Zivilprozess gegen die die Vermögensverwaltung seinerzeit führenden Banken ausgesprochen, jedoch auch keine Zustimmung zur Führung eines Amtshaftungsprozesses gegeben hat. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 23.07.2004, 01 CG***, hinzuweisen, wonach ausgehend von einer Analyse des Art 291 EO, der auch hier subsidiär als Auslegungsinterpretation für die Einstweilige Verfügung nach § 97a StPO heranzuziehen ist, ohne Zustimmung des Sicherungswerbers keine Freigabe von Kosten für die Führung von Schadenersatzansprüchen durch den Sicherungsgegner zulässig erscheine. Der FI OGH führte aus: "Vielmehr muss das (wirtschaftlich) Interesse des Sicherungsgegners, aus dem gepfändeten Vermögen die klagsweise Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte zu finanzieren auch gegenüber den Interessen des widersprechenden Sicherungswerbers und Pfandgläubigers zurücktreten." Der OGH vertrat in dieser Entscheidung weiters die Auffassung, dass die von den Sicherungsgegnerinnen beabsichtigte Klagsführung nicht unter den Begriff "ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung" subsumiert werden könne. Es sei deshalb die von den Sicherungsgegnerinnen ohne Zustimmung der Sicherungswerberin beabsichtigte Klagsführung nicht als ordentliche Verwaltungshandlung im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung anzusehen. Darunter könnten nur laufende Geschäfte und damit jene tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen verstanden werden, die der gewöhnliche Betrieb einer Familienstiftung im Sinne von Tagesgeschäften mit sich bringt, nicht aber eine Schadenersatzklage mit beträchtlichem Prozessrisiko (FI OGH 23.07.2004, 01 CG***).
Wenn auch nicht zu übersehen ist, dass es sich in dieser Entscheidung um die beabsichtigte Führung von Aktivprozessen gegen Dritte handelte, deren allfälliger Erlös nicht den Sicherungswerberinnen zugute käme, vorliegenden Fall überdies eine beabsichtigte Amtshaftungsklage gegen die Sicherungswerberin selbst beabsichtigt ist, so geht der FI OGH doch davon aus, dass die Führung eines Aktivprozesses nicht mehr unter die ordentliche Verwaltung falle. Es hat auch der Staatsgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung vom 18.02.2002, StGH 2001/125, ausgesprochen, dass "die erforderlichen Mittel aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zur Verfügung zu stellen (sind), damit sich (die juristische Person) wirksam verteidigen kann und auch die ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung sichergestellt sind". Damit scheint ohne Zustimmung der Sicherungswerberin, hier des Landes, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, eine Freigabe von Finanzierungskosten für Aktivprozesse zweifelhaft zu sein."
Gegen diesen Beschluss erhoben die Gesellschaften 1. GE***, 2. PE***, 3. KE***, 4. K*** die in den Antrag mündende Beschwerde, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 18.06.2009 stattgegeben werde; in eventu möge der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen werden (ON 1580).
Betreffend die Punkte 6 und 7 der erstgerichtlichen Entscheidung zogen die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 28.10.2009 (ON 1597) die Beschwerde zurück.
Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Gegenäusserung (ON 1587), der Beschwerde keine Folge zu geben.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 11.08.2010 der Beschwerde dahin Folge, dass der angefochtene Beschluss, der in den Punkten 6 und 7 infolge Zurücknahme der Beschwerde als von der Anfechtung unberührt aufrecht bleibt, in den übrigen Punkten aufgehoben und die Rechtssache im Umfang der Aufhebung mit dem Auftrag an das Erstgericht zurückverwiesen wird, die geschäftsordnungsgemässe Behandlung der von der Beschwerde betroffenen Anträge im Rechtsfürsorgeverfahren in die Wege zu leiten.
Gleichzeitig sprach das Obergericht einen Rechtskraftvorbehalt aus.
Das Fürstliche Obergericht führte zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus wie folgt:
"Der Beschwerde kommt im Sinne einer Aufhebung der von der Anfechtung betroffenen Beschlusspunkte Berechtigung zu:
Die Beschwerdeführerinnen machen zur Frage der Amtshaftung geltend, dass im liechtensteinischen Recht eine Vielzahl von grundlegenden rechtlichen Fragen dogmatisch nicht eindeutig geklärt sei. Dies gelte auch für die Frage, ob ein durch Währungsverlust eingetretener Schaden beim gesperrten Vermögen im Wege eines Amtshaftungsverfahrens oder nach den Bestimmungen des § 287 EO geltend gemacht werden könne. Sie vertreten die Auffassung, dass ein Amtshaftungsverfahren möglich sei und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens für den öffentlichen Rechtsträger die bessere Lösung darstelle als ein Schadenersatzverfahren nach Art 287 EO.
Im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Freigabe von gesperrten Vermögenswerten geht, ist nur zu prüfen, ob der Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerinnen von vornherein als völlig aussichtslos anzusehen ist. Hievon kann nach Auffassung des Beschwerdegerichtes nicht ausgegangen werden, da zu der Frage, ob die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus einer gerichtlich angeordneten Vermögensverwaltung von gesperrten Vermögenswerten abgeleitet werden, im Amtshaftungsverfahren möglich ist, eine Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht vorliegt.
Das Argument des Erstgerichtes, dass mit den Beschlüssen vom 15.02.2005, ON 284 und ON 485 die LGT Bank in Liechtenstein AG bzw die Liechtensteinische Landesbank AG zu Verwalterinnen der hier in Rede stehenden Vermögenswerte bestellt wurden und den Verwalterinnen aufgetragen wurde, "unter Berücksichtigung der aus der Kontosperre gemäss § 97a StPO erfliessenden Folgen die Vermögenswerte mit der Massgabe zu verwalten, dass die Vermögensverwalterin gehalten ist, während der Dauer der Kontensperre nur werterhaltende Veranlagungen im Sinne der Empfehlungen der Schweizerischen Bankenvereinigung betreffend die Verwaltung gesperrter Vermögenswerte vom 26.03.1999, Nr ***, vorzunehmen", hat zweifellos viel für sich, zumal auch der Staatsgerichtshof in der Entscheidung StGH 2005/64 einen solchen Hinweis für ausreichend angesehen hat.
In dem von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Gutachten der B*** werden aber trotz dieser grundsätzlichen Vorgabe, Gegenargumente geltend gemacht, die zu folgenden Schlussfolgerungen der Gutachter führen:
.....
Diesen Ausführungen der Gutachter kann nicht von vornherein jede Berechtigung abgesprochen werden, da von ihnen eine Reihe von Argumenten vorgebracht wurden, die eine vertiefte Auseinandersetzung erfordern. Die Frage, wie weit die Überwachungs-Monitoring-Funktionen des Gerichtes bei Vermögenssperren nach Art 97a StPO gehen und ob diese weiter gehen müssen, wenn nicht ein vom wirtschaftlich Berechtigten gewünschter Vermögensverwalter eingesetzt wurde, ist bislang von der Rechtsprechung nicht beurteilt worden, sodass sich der Standpunkt des Erstgerichtes nicht auf eine gefestigte Rechtsprechung stützen kann. Trägt man dem Rechnung, so kann jedenfalls die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, dass trotz der vom Gericht angeordneten Vermögensverwaltung der diesbezüglich ergangenen Vorgaben zusätzlich eine Überwachungspflicht des Gerichtes bestanden habe, nicht als völlig aussichtslos und mutwillig angesehen werden, sodass es dem Beschwerdegericht nicht gerechtfertigt erscheint, den Beschwerdeführerinnen die Geltendmachung ihres Standpunktes in einem Amtshaftungsverfahren wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit zu versagen.
Fraglich ist allerdings, ob die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches dem Bereich der ordentlichen Verwaltung und der notwendigen Geschäftsführung zuzuordnen ist und daher die für die Führung eines solchen Prozesses erforderlichen Mittel im Sinne der vom Staatsgerichtshof (LES 2004, 168 ua) festgelegten Kriterien freizugeben sind."
Zu der von der Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft relevierten Frage der Zuständigkeit für die beim Fürstlichen Landgericht begehrte Entscheidung über die Einschränkung der Vermögenssperren führte das Fürstliche Obergericht Folgendes aus:
"Nach Auffassung des Beschwerdegerichtes ist diese Frage nicht im Strafverfahren, sondern im Rechtsfürsorgeverfahren zu überprüfen.
Der Oberste Gerichtshof hat nämlich in der Entscheidung LES 2006, 46 ausgesprochen, dass die ziffernmässige Bestimmung des Kostenaufwandes für Handlungen im Rahmen der ordentlichen Verwaltung und der notwendigen Geschäftsführung, analog dem Art 567 Abs 1 PGR, im Rechtsfürsorgeverfahren zu erfolgen hat. Das Gericht hat hiebei als Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten sachlich indiziert sind und aus einer zweckentsprechenden, notwendigen und ökonomischen Rechtsverteidigung resultieren.
In der Entscheidung vom 05.02.2010, 8 CG***, hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsauffassung neuerlich bekräftigt.
Auch wenn die der Entscheidung LES 2006/46 zugrunde liegenden Überlegungen ein Provisorialverfahren betroffen haben, so sind diese Grundsätze auch für das Abschöpfungsverfahren beachtlich. Denn auch in diesem gilt das vom OGH in der Entscheidung LES 2006/46 vertretene Argument, dass das Abschöpfungsverfahren nicht mit Anträgen, die die ordentliche Verwaltung und notwendige Geschäftsführung betreffen, befrachtet und dadurch verzögert werden soll. Kosten, die nicht die Verteidigung der Gesellschaften im Abschöpfungsverfahren selbst, sondern Aufwendungen für Handlungen im Rahmen der ordentlichen Verwaltung und der notwendigen Geschäftsführung betreffen, sind daher nicht im Abschöpfungsverfahren, sondern im Rechtsfürsorgeverfahren auf ihre sachliche Berechtigung zu prüfen und zu bestimmen. Da diese Prüfung Auswirkungen auf das Abschöpfungsverfahren hat, wird dabei auch die Staatsanwaltschaft am Rechtsfürsorgeverfahren zu beteiligen sein.
Diese Überlegungen treffen auch auf die weiteren in der Beschwerde angesprochenen Bereiche zu:
Zur Position Privatgutachten wenden die Beschwerdeführerinnen gegen die Rechtsauffassung des Erstgerichtes ein, dass der mit Beschluss vom 26.03.2009 (ON 1494) freigegebene Betrag von CHF 50.000,-- ausdrücklich für die Kosten des Gutachtens gewidmet gewesen ist.
Das Beschwerdegericht ist auch hier der Auffassung, dass die Prüfung der von den Beschwerdeführerinnen dazu in ON 1544 aufgelisteten Kosten im Rechtsfürsorgeverfahren zu erfolgen hat und dort auch zu prüfen ist, ob der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Aufwand den vom Staatsgerichtshof vorgegebenen Kriterien (ordentliche Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung, zweckentsprechende notwendige ökonomische Rechtsverteidigung) entspricht. Dass der Freigabebeschluss eine Kontrolle der Mittelverwendung im Sinne der Kriterien des StGH entbehrlich machen würde, ist unrichtig. Wie der Staatsgerichtshof in den Entscheidungen StGH 2009/54 und StGH 2009/83 (im Akt erliegend unter ON 1613 und 1614) ausgeführt hat, können nämlich durchaus Situationen eintreten, "in welchen am Ende des Verfahrens nicht alle verzeichneten Kosten von den Gerichten als zweckentsprechend und notwendig angesehen werden".
Diese Überlegungen gelten auch für den von den Beschwerdeführerinnen im Beweissicherungsverfahren CO*** geltend gemachten Aufwand. Wenn sie dazu in ihrer Beschwerde ausführen, dass bei einer ex ante Betrachtung der für dieses Verfahren gewählte Streitwert von CHF 30 Mio nicht als zu hoch anzusehen sei und sie zu diesem Punkt die Aufnahme von Beweisen beantragen, dann belegt gerade diese Argumentation, dass es sachfremd wäre, all die Einzelfragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, im Abschöpfungsverfahren zu prüfen, da dieses dadurch mit zivilrechtlichen Fragen überfrachtet würde, die den Abschluss des Abschöpfungsverfahrens erheblich verzögern würden.
Wenn die Beschwerdeführerinnen weiters geltend machen, dass Aktivprozesse allenfalls der ausserordentlichen Verwaltung zuzuordnen seien, die "gegenständlichen Prozesse" aber notwendige Verwaltungshandlungen darstellten, dann relevieren sie auch hier eine massgebliche Vorfrage, die nicht im Strafverfahren, sondern im Rechtsfürsorgeverfahren zu lösen ist.
Dies gilt auch für die Beschwerdeausführungen zu den Verfahren 3 CG*** und 3 CG***.
Die vom Beschwerdegericht vertretene Rechtsauffassung, dass die vorhin erwähnten Fragen im Rechtsfürsorgeverfahren zu überprüfen sind, macht daher eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses schon allein deswegen erforderlich, weil das Strafgericht funktionell zur Entscheidung über diese Anträge nicht zuständig war.
Im Umfang der Anfechtung ist der Beschluss des Erstgerichtes daher aufzuheben und an das Erstgericht mit dem Auftrag zurückzuverweisen, die geschäftsordnungsgemässe Bearbeitung dieser Anträge im Rechtsfürsorgeverfahren in die Wege zu leiten. Da das Fürstliche Landgericht nämlich nicht nur für die Bearbeitung des gegenständlichen Abschöpfungsverfahrens zuständig ist, sondern auch das Rechtsfürsorgeverfahren funktionell in seine Zuständigkeit fällt, hätte das Kriminalgericht von Amts wegen die geschäftsordnungsgemässe Behandlung der Anträge im Rechtsfürsorgeverfahren in die Wege zu leiten gehabt. Dies hat der Oberste Gerichtshof auch in seiner Entscheidung vom 05.02.2010, 8 CG***, klargestellt."
Darüber hinaus führte das Beschwerdegericht zur inhaltlichen Beurteilung des an das Fürstliche Landgericht gestellten Antrages Folgendes aus:
"Selbst wenn man die Auffassung des Beschwerdegerichtes nicht teilen würde, dass über die angesprochenen Fragen im Rechtsfürsorgeverfahren zu entscheiden ist, wäre eine Aufhebung der von der Anfechtung betroffenen Beschlusspunkte zur Verfahrensergänzung erforderlich.
Dies deshalb, weil die Ansprüche der vier Beschwerdeführerinnen betragsmässig nicht identisch sind und daher allfällige Schadenersatzansprüche unterschiedlich hoch sind. Für diese Ersatzansprüche kommt eine Solidarhaftung der potenziellen Anspruchsverpflichteten nicht in Betracht. Dies hat zur Folge, dass nicht pauschal von allen vier Beschwerdeführerinnen der summierte Aufwand geltend gemacht werden kann, sondern nur der auf die jeweilige Beschwerdeführerin anteilig entfallende Aufwand. Die Frage, ob die vom Staatsgerichtshof festgelegten Kriterien für eine Freigabe der Gelder vorliegen, ist daher für jede einzelne der vier Beschwerdeführerinnen individuell auf der Grundlage des (nur) dieser Gesellschaft entstandenen bzw entstehenden Aufwandes zu prüfen. Diese hat auch nur im Umfang des ihr zukommenden Anteiles einen Anspruch auf Freigabe von Geldern aus ihren gesperrten Vermögenswerten, nicht jedoch aus den gesperrten Vermögenswerten der anderen Gesellschaften. In diesem Sinne wird der Antrag daher von den Beschwerdeführerinnen zu modifizieren sein.
Aber auch aus einem zweiten Grund wäre eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unumgänglich. Wenn nämlich die Beschwerdeführerinnen behaupten, dass die von ihnen bereits bezogenen Vorschüsse zur Deckung des nunmehr von ihnen geltend gemachten Aufwandes nicht ausreichen und weitere Gelder freigegeben werden müssten, dann ist vorerst eine Abrechnung der bisher zur Verfügung gestellten Kostenvorschüsse erforderlich.
Wie der Staatsgerichtshof in den Entscheidungen StGH 2009/54 und StGH 2009/83 (im Akt erliegend unter ON 1613 und 1614) ausgeführt hat, sind die im Abschöpfungsverfahren aufgelaufenen Kosten dahin zu überprüfen, ob sie zur Rechtsverteidigung zweckentsprechend und notwendig waren. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes können nämlich durchaus Situationen eintreten, ‚in welchen am Ende des Verfahrens nicht alle verzeichneten Kosten von den Gerichten als zweckentsprechend und notwendig angesehen werden'.
Bevor den Beschwerdeführerinnen daher weitere Geldbeträge freigegeben werden können, ist daher die bisherige Mittelverwendung im Sinne der Kriterien des Staatsgerichtshofes zu überprüfen, da nur so eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Frage besteht, ob zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung noch weitere Geldbeträge freigegeben werden müssen.
Selbstverständlich gilt auch hier, dass Aufwendungen, die nicht dem Abschöpfungsverfahren zuzuordnen sind, in dem aufgrund eines Durchgriffes auf den hinter den betroffenen Gesellschaften stehenden wirtschaftlich Berechtigten eine Solidarhaftung aller vier Beschwerdeführerinnen im Raume steht, jeweils nur im Umfange des den einzelnen Beschwerdeführerinnen anteilig zuzuordnenden Anspruches und nach Massgabe der Kriterien des Staatsgerichtshofes zu berücksichtigen sind.
Da zu der Frage, ob die ziffernmässige Bestimmung des Kostenaufwandes für Verwaltungs- und Geschäftsführungshandlungen während eines anhängigen Abschöpfungsverfahrens im Sinne der in der Entscheidung LES 2006/46 ff dargelegten Grundsätze im Rechtsfürsorgeverfahren zu erfolgen hat, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, sieht sich der erkennende Senat veranlasst, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Rechtskraftvorbehalt nach § 244 iVm § 240 Abs 1 Z 4 und § 235 Abs 3 vorzunehmen, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, bereits im derzeitigen Verfahrensstand die hier vertretene Rechtsansicht einer Überprüfung durch das Höchstgericht zu unterziehen. Dies gilt auch für die Frage, ob bei den hier vom Erstgericht getroffenen Verfügungen überhaupt ein Amtsanspruch in Betracht kommt.
Dieser Entscheidung schloss das Fürstliche Obergericht folgende Rechtsmittelbelehrung an: "Gegen diesen Beschluss kann aufgrund des beigesetzten Rechtskraftvorbehaltes binnen 14 Tagen die Revisionsbeschwerde an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof erhoben werden".
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft erhob gegen den angeführten Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes die Revisionsbeschwerde. Geltend gemacht werden die Revisionsgründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit.
Das Rechtsmittel mündet in den Antrag, der Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss aufheben und dem Obergericht die Sachentscheidung unter Abstandnahme von dem herangezogenen Nichtigkeitsgrund auftragen.
Die Revisionsbeschwerdeführerin bringt zusammengefasst Folgendes vor:
Die Revisionsbeschwerde sei trotz des Rechtsmittelausschlusses des § 309 Abs 2 StPO zulässig. Beim angefochtenen Beschluss handle es sich nämlich nicht um eine Entscheidung im Kostenpunkt im Sinn der zitierten Gesetzesstelle, somit über die Höhe der durch die Einschränkung der Verfügung nach § 97a StPO freizugebenden Kosten. Das Fürstliche Obergericht habe keine Entscheidung über die Höhe der Kosten getroffen, sondern - in der Entscheidung zur Frage der hiefür anzuwendenden Verfahrensart - einen Nichtigkeitsgrund angenommen.
Zum Verweis des Beschwerdegerichtes auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 02.12.2004 zu 1 CG*** (LES 2006/46) und vom 05.02.2010 zu 08 CG*** sei anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung und Praxis bislang nicht nur die Einschränkung von Vermögenssperren für Kosten der Rechtsverteidigung, sondern auch für (ordentliche) Verwaltungskosten sowie Kosten der notwendigen Geschäftsführung einer juristischen Person im Strafverfahren beurteilt und entschieden worden seien. So sei auch in diesem Verfahren die Zuständigkeit des Strafrichters für die Vermögensverwaltung und die Festsetzung der Gebühren für Verwaltungshandlungen der Banken und sonstiger Vermögensverwalter als gegeben erachtet worden (vgl für viele etwa OG vom 09.08.2006, 1 KG.2006.1; StGH 2005/64). Richtig sei, dass - soweit überschaubar - eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Zuständigkeit des Strafrichters für die Freigabe von Kosten zur Führung eines zivilrechtlichen Aktivprozesses durch eine Gesellschaft und der Zulässigkeit der Freigabe solcher Kosten aus gemäss § 97a StPO gesperrten Vermögenswerten nicht vorliege. Dabei handle es sich nicht mehr um eine ordentliche Verwaltungshandlung.
Der Staatsgerichtshof vertrete in ständiger Judikatur (zB StGH 2009/33, StGH 2001/47, StGH 2009/52) die Auffassung, dass sowohl im Zivil- als auch im Strafverfahren juristischen Personen im Rahmen von Sicherungs- und Einziehungsmassnahmen entsprechende Vermögenswerte zur Bestreitung von Vertretungskosten sowie für die ordentlichen Verwaltungshandlungen und die notwendigen Geschäftsführungsvertretungen verbleiben müssten. Der Staatsgerichtshof habe sich dabei nicht dazu geäussert, in welcher Verfahrensart über die Freigabe solcher Rechtsverteidigungs- und Verwaltungskosten zu entscheiden sei. Allerdings sei dies unter anderem im vorliegenden Strafverfahren erfolgt (vgl etwa StGH 2001/33), wobei es jedoch nicht um Kosten für die Führung von zivilrechtlichen Drittprozessen gegangen sei, welche Frage nach Auffassung des Erstgerichtes eine ausserordentliche Verwaltungshandlung bilde. Das Erstgericht habe dennoch seine Zuständigkeit für die Beurteilung der Freigabe solcher Kosten bejaht, allerdings die Freigabe von gesperrten Vermögenswerten zur Führung eines Aktivprozesses abgelehnt.
Das Fürstliche Obergericht verweise grundsätzlich zu Recht darauf, dass gerade im vorliegenden Fall sich zahlreiche zivilrechtlich zu beurteilende Rechtsfragen ergeben würden, die eine erhebliche Belastung für das auf andere Zwecke ausgerichtete Strafverfahren bedeuten könnten. Da im Rahmen der Einschränkung eines Verfügungsverbotes für die Führung eines zivilrechtlichen Aktivprozesses auch der jeweilige zivilrechtliche Verfahrensstand sowie die Angemessenheit und Zweckmässigkeit der vom Rechtsanwalt im Zivilverfahren gesetzten Massnahmen zu beurteilen seien, führe die Beantwortung dieser Fragen zu Erschwernissen für das auf andere Zwecke ausgerichtete strafgerichtliche Untersuchungsverfahren. Dieses sei auch im Rahmen eines objektiven Abschöpfungsverfahrens auf Eilbedürftigkeit angelegt, zumal eine Sperre von Vermögenswerten nach ständiger Judikatur nur auf befristete Zeit genehmigt werde. Es bedürfe zur Aufrechterhaltung eines solchen Verfügungsverbotes eines entsprechend intensivierten Untersuchungsverfahrens zur Klärung der erforderlichen Verdachtslage. So stellten Massnahmen nach § 97a StPO ähnlich dem Sicherungsbot im Zivilverfahren eine eilbedürftige Provisorialmassnahme dar, weshalb es zu einer erheblichen Ausweitung der Bestimmung des § 97a StPO führen könne, wenn der Untersuchungsrichter bzw später der Verhandlungsrichter im Schlussverfahren für die ziffernmässige Berechnung von anwaltlichen Kosten eines Zivilverfahrens sowie zur Beurteilung der Angemessenheit und Aussichtslosigkeit eines parallel geführten Zivilverfahrens zuständig sei.
So habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 02.12.2004, 01 CG***, in einem Zivilstreit gegen eine Familienstiftung die Auffassung vertreten, dass die Entscheidung über der Einschränkung eines Sicherungsbotes für Rechtsverteidigungskosten in einem Zivilverfahren zu einer uferlosen Ausweitung des Rechtssicherungsverfahrens führen würde, was mit dem Zweck des Provisorialverfahrens nicht im Einklang stehe. Deshalb habe er es als sachgerecht erachtet, den Verwaltungsaufwand der (dort betroffenen) Stiftung im Allgemeinen und die aus einer sachlich indizierten und ökonomischen Rechtsverteidigung resultierenden Kosten im Besonderen einer Prüfung durch das Fürstliche Landgericht im Rechtsfürsorgeverfahren zu unterziehen.
Die vom Fürstlichen Obergericht aufgeworfene Problematik zeige sich in aller Schärfe, wenn etwa die Vermögenswerte einer juristischen Person sowohl im Strafverfahren als auch aufgrund eines durch einen Geschädigten oder Gläubiger gegen die juristische Person angestrengten Prozesses durch ein parallel ergangenes Sicherungsbot gepfändet würden. In diesem Fall könnte die betroffene juristische Person nicht nur im Strafverfahren, sondern auch parallel in zivilrechtlichen Provisorialverfahren die Einschränkung der jeweiligen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Sicherungsmassnahmen zur Freigabe entsprechender Rechtsverteidigungskosten beantragen. Nach der vom Obergericht zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofes (allerdings eine Familienstiftung betreffend) wäre für die Einschränkung des Sicherungsbots im Zivilverfahren der Rechtsfürsorgerichter zuständig. Zusätzlich wäre aber wohl nach der bisherigen Judikatur für die Einschränkung der Provisorialmassnahme nach § 97a StPO der Untersuchungsrichter zuständig. Erachte man beide Richter in den unterschiedlichen Verfahren als zuständig, so würden unter Umstände schwer lösbare Konfliktfälle entstehen, wenn für die Beurteilung der Erfolgschancen allfälliger Dritt- oder Passivprozesse sowohl zur Angemessenheit und Höhe der freizugebenden Kosten der Rechtsfürsorgerichter und der Untersuchungsrichter zu unterschiedlichen Einschätzungen kämen.
Es wäre auch zu klären, ob sich die zitierte Judikatur des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes nicht nur auf die grundsätzliche Zuständigkeit des Rechtsfürsorgerichters im Rahmen der Stiftungsaufsicht bezogen habe.
Gegen die Auffassung des Fürstlichen Obergerichtes im angefochtenen Beschluss spreche allerdings, dass im Unterschied zum zivilrechtlichen Provisorialverfahren das strafrechtliche Verfügungsverbot nach § 97a StPO kein eigenständiges Verfahren darstelle, sondern sich lediglich als eine von vielen gerichtlichen Massnahmen im Rahmen des einheitlich geführten strafrechtlichen Untersuchungsverfahrens bzw des Schlussverfahrens darstelle.
Gegen die Auffassung des Fürstlichen Obergerichtes spreche weiters, dass der Strafrichter grundsätzlich die Einzelheiten und besonderen Fallgestaltungen des oft umfangreichen Strafverfahrens kenne, wogegen sich der Fürsorgerichter für die Beurteilung der Angemessenheit und Zweckmässigkeit der Rechtsverteidigungs- und Verwaltungshandlungen jeweils die Akten einholen und neu studieren müsste. Es müsste dann der Rechtsfürsorgerichter auch für die Bewilligung und Prüfung der Vermögensverwaltungen zuständig sein, um die Gebühren bestimmen zu können.
Letztlich spreche die Konzeption des § 97a StPO in der Strafprozessordnung gegen die Auffassung des Fürstlichen Obergerichts, weil die Einbeziehung und Rechtsmittelmöglichkeit der Staatsanwaltschaft bei einer Zuständigkeit des Rechtsfürsorgerichters auf Basis des LVG nicht gegeben wäre.
Die vom Fürstlichen Obergericht angesprochenen subsidiären Aufhebungsgründe, wonach die Antragsteller die Freigabe von Vermögenswerten nach den jeweiligen Aufwendungen der individuellen Gesellschaften zu beziffern und eine Abrechnung der bisher zur Verfügung gestellten Kostenvorschüsse vorzunehmen hätten, seien zwar sachlich zutreffend. Diese Gründe würden jedoch die vorgenommene Aufhebung und Überweisung der Sache an den Rechtsfürsorgerichter nicht zu begründen vermögen. Vielmehr wäre unter anderem aus diesen Gründen der Beschluss des Erstgerichts zu bestätigen gewesen.
Die Revisionsbeschwerdegegnerinnen erstatteten hiezu eine Gegenäusserung.
Einleitend bringen sie vor, dass sie den Rechtsmeinungen des Fürstlichen Obergerichts und der Staatsanwaltschaft grundsätzlich neutral gegenüber stünden. Für die Betroffenen sei es letztlich nebensächlich, in welchem Verfahren die Freigabe von gesperrten Vermögenswerten zu erwirken sei. Sollte die Entscheidung im Rechtshilfeverfahren zu treffen sein, würden sie die benötigten Anträge anpassen, ergänzen und an das zuständige Gericht adressieren. Die Beschwerdeführerinnen (offenbar richtig: Beschwerdegegnerinnen) werden jedoch die Gegenäusserung dazu nutzen, um das Gericht auf einige mögliche Erwägungen hinzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft trage vorwiegend durchaus berechtigte Argumente vor. Allerdings gebe es auch solche, denen die Revisionsbeschwerdegegnerinnen nicht beipflichten könnten. Eines davon sei, dass sie die Freigabe von Vermögenswerten nach den jeweiligen Aufwendungen der individuellen Gesellschaften zu beziffern und eine Abrechnung der bisher zur Verfügung gestellten Kostenvorschüsse vorzunehmen hätten. Dem könne aus mehreren Gründen nicht beigetreten werden. Eine anteilsmässige Aufteilung bringe keinen Mehrwert, sie hätte nur die Verschwendung weiterer zeitlicher und finanzieller Ressourcen zur Folge. Es müsste "allenfalls ein erneuter Sachverständiger" bestellt werden. Im Extremfall könnte dessen Kostenaufwand die Kosten, um die es im gegenständlich bekämpften Beschluss gehe, übersteigen. Trotz des Arbeitsaufwandes und der damit verbundenen Kosten würden im Ergebnis - für den Fall, dass die anhängigen Rechtsmittel der Beschwerdegegnerinnen erfolglos blieben -, sämtliche Vermögenswerte aller Gesellschaften abgeschöpft werden. Der abzuschöpfende Betrag würde sich dadurch nicht ändern. So könne sich bei einer anteilsmässigen Aufteilung niemals ein Vorteil für das Land Liechtenstein als Empfänger des Abschöpfungsbetrages ergeben. Auch für die Gesellschaften selbst ergebe sich aus der Aufteilung kein Vorteil.
Der A***-Fall sei in fast allen Punkten komplex genug. Um unnötige Komplikationen zu meiden und zu einem raschen Ergebnis in der Sache selbst zu kommen, sei vorweg beschlossen worden, gemeinsam vorzugehen und die notwendigen rechtlichen Schritte einzuleiten. Die komplizierte Frage des jeweiligen Schadens der einzelnen Gesellschaften (diese Frage wäre für die anteilsmässige Separation der Kosten zu klären) sei mit Absicht ausgeblendet worden, da eine zivilrechtliche Umverteilung nur dann relevant sein könne, wenn die Abschöpfung unterbleibe. Aus diesem Grund seien auch sämtliche Ansprüche der einzelnen Gesellschaften an eine Gesellschaft abgetreten worden.
Bereits in dem Freigabeantrag vom 06.04.2009 sei ausgeführt worden, dass die Umverteilung später intern erfolgen solle. Diese geplante Vorgehensweise sei vom Gericht auch genehmigt worden. Zudem sei in Erinnerung zu rufen, dass die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme zum Freigabeantrag mit der geplanten Vorgehensweise abgegeben habe, dabei habe es diesbezüglich keinerlei Einwände gegeben. Desto mehr verwundere es die Beschwerdegegnerinnen, wenn die Staatsanwaltschaft die ihr bereits zu jenem Zeitpunkt bekannte Vorgehensweise erst jetzt aufgreifen wolle.
Weiters macht die Gegenäusserung Widersprüchlichkeiten in den Ausführungen der Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf die Urteile zu 01 KG*** geltend.
Die Gegenäusserung führt zudem ins Treffen, dass aus grundsätzlichen Überlegungen im Sinne des Rechts auf ein faires Verfahren eine Ausgliederung der Freigabeentscheidung zu begrüssen sei. So wären es völlig unvoreingenommene Richter, welche sich mit der Frage der Freigabe zu beschäftigen hätten und nicht Richter, die unter Umständen schon mehrere Jahre in die Untersuchung verstrickt seien. Ferner würde durch die Ausgliederung auch die Möglichkeit eröffnet, den privaten Interessensbereichen den nötigen Schutz zu bieten. Das Rechtsfürsorgeverfahren wäre nur jenen Personen zugänglich, die auch ein berechtigtes Interesse daran haben.
Jedenfalls sei festzuhalten, dass eine "Aussonderung der Frage", ob die Entscheidung über die Freigabe von Kosten außerhalb der Strafverteidigung im Rechtsfürsorgeverfahren zu treffen sei, nur dann Sinn machen könne, wenn die Entscheidung des Rechtsfürsorgegerichtes auch Bindungswirkung gegenüber den strafrechtlichen Richtern entfalte. Wenn die Entscheidung des Rechtsfürsorgerichters lediglich eine Art "Empfehlung" darstelle und der Strafrichter trotzdem seine eigene Entscheidung treffen müsse, sei die Ausgliederung sinnlos. Es wäre nichts anderes als eine Verdoppelung des Arbeitsaufwandes und der Kosten. Ohne Bindungswirkung verdopple sich auch der Rechtszug und verzögerten sich die uU dringlichen Massnahmen.
Weiters sei anzumerken, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2005, 384, aus der die Staatsanwaltschaft ableite, dass eine aktive Prozessführung niemals zur ordentlichen Verwaltung gehöre und dass deshalb keine Vermögensfreigabe für aktive Prozesse erfolgen könne, nicht mit dem gegenständlichen Verfahren vergleichbar sei. Im zivilrechtlichen Rechtssicherungsverfahren hafte der Sicherungswerber nach Art 287 EO nach aussergewöhnlich strengem Massstab. Der Sicherungswerber, der nach Art 283 Abs 1 EO auch zu einer entsprechenden Sicherheitsleistung verpflichtet werden könne, hafte unabhängig vom Verschulden für alle verursachten Schäden, sofern sich die einstweilige Verfügung als unberechtigt erweise. Im Sinn der Schonung staatlicher Ressourcen sei es angebracht, den betroffenen Personen die notwendige und dringende Verwaltung zu erlauben, um Schäden von vornherein zu vermeiden. Sohin könne die Rechtsprechung des OGH nur für Provisorialverfahren gelten, da bei Vermögenssperren gemäss § 97a StPO nicht die gleichen Möglichkeiten bestünden, den durch die unterlassene Handlung entstandenen Schaden anderweitig geltend zu machen.
Zudem sei die von der Staatsanwaltschaft aufgeworfene Frage, ob die aktive Prozessführung zur ordentlichen Verwaltung gehöre, gegenständlich nicht relevant, da aufgrund mehrerer rechtskräftiger Freigaben durch das Gericht bereits drei Aktivprozesse anhängig seien.
Weiters sei anzumerken, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung festgehalten habe, dass der Sicherungswerber einer teilweisen Pfandfreistellung zustimmen könne. Nach der Erinnerung der Beschwerdegegnerinnen habe die Staatsanwaltschaft der Prozessführung zugestimmt. Deshalb sei es verwunderlich, dass die bereits erfolgte Freigabe für die Prozesse nunmehr beanstandet werde. Damit könne es sich bei einer eventuellen diesbezüglichen Äusserung keinesfalls um ratio decidendi handeln.
Hiezu legen die Beschwerdegegnerinnen dar, dass unter bestimmten Umständen auch Vermögenswerte für eine aktive Prozessführung bzw Kosten für andere Massnahmen freizugeben seien, selbst wenn ein solches Vorgehen nicht unter den Begriff der "ordentlichen Verwaltungstätigkeit" zu subsumieren wäre.
Die Auffassung, nach der unter keinen Umständen Freigaben für Aktivprozesse erfolgen dürfen, sei nicht haltbar. Vielmehr sei im Einzelfall zu hinterfragen, ob durch die momentan unterlassene Handlung ein unwiederbringlicher Schade entstehe. Das Gericht müsse prüfen, ob die Handlung notwendig sei und ob die zutreffende Massnahme ohne Nachteil aufgeschoben werden könne. Dementsprechend sei bei einer Aktivprozessführung im Rahmen der Notwendigkeit zu prüfen, ob eine ausreichende Erfolgsaussicht bestehe, da keine Notwendigkeit gegeben sein könne, Prozesse ohne vernünftige Erfolgsaussichten zu führen. Ebenso würden Aktivprozesse so lange aufgeschoben werden können, solange nicht die Verjährung drohe oder andere zwingende Gründe für ein sofortiges Gerichtsverfahren sprechen würden. Im Ergebnis würden daher Aktivprozesse eine Ausnahme darstellen. Nur in jenen Fällen könne ein Aktivprozess angestrengt werden, in welchen ein neutraler Dritter unter einer Gesamtabwägung aller Umstände ebenfalls zum Schluss käme, eine sofortige Prozessführung sei unumgänglich und vorteilhaft.
Der OGH vertrete in der Entscheidung LES 2005, 384 die Ansicht, dass die Kosten für einen Aktivprozess deshalb nicht freizugeben seien, da dieser nicht vom Grundrecht auf Beschwerdeführung gedeckt sei. Es möge zwar sein, dass sich die Führung von Aktivprozessen nicht aus dem Beschwerderecht ableiten lasse, sie liesse sich jedoch aus dem in Art 34 Abs 1 LV normierten Recht der Unverletzlichkeit des Eigentums ableiten. Schliesslich sollte es auch betroffenen Personen offen stehen, bis zur rechtskräftigen Verurteilung ihr Eigentum gegen Aussenstehende zu schützen.
Die Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge diese Ausführungen angemessen berücksichtigen und eine gesetzmässige Entscheidung treffen sowie dem Land Liechtenstein den Ersatz der Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen auferlegen.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
Zur Zulässigkeit der Revisionsbeschwerde:
Abgesonderte Beschwerden gegen Entscheidungen des Landgerichtes im Kostenpunkte werden von dem Obergericht endgültig entschieden (§ 309 Abs 2 StPO). Zu diesen Entscheidungen gehören auch jene zur Beurteilung der Frage, in welchem Umfang in einem Verfall- oder Abschöpfungsverfahren gemäss § 97a StPO gesperrte Vermögenswerte - wie verfahrensgegenständlich - zur Begleichung von Kosten der Verteidigung oder der durch die Sicherung der Interessen der Betroffenen, gegen die sich das Verfahren richtet, gerechtfertigten Massnahmen verursachten Kosten freigegeben werden (LES 2009, 264; LES 2008, 337; LES 2008, 321). Der Oberste Gerichtshof hat schon mit Beschluss vom 06.05.2004 ausgesprochen, dass es sich in einer Verfallssache bei der Frage der Freigabe von Vertretungskosten aus beschlagnahmten Geldern um einen Kostenstreit handelt, der vom Obergericht endgültig entschieden wird (LES 2005, 351).
Gegenstand der Revisionsbeschwerde ist jedoch nicht die Entscheidung darüber, ob der Antrag der Revisionsbeschwerdegegnerinnen auf Einschränkung der Vermögenssperren (zur Gänze oder nur zum Teil) berechtigt ist, sondern die im nunmehr bekämpften Beschluss vertretene Rechtsansicht, dass die Entscheidung über diese Fragen nicht im Strafverfahren, sondern im Rechtshilfefürsorgeverfahren zu erfolgen habe. Bei dieser Entscheidung handelt es sich - wie von der Revisionsbeschwerde aufgezeigt - nicht um eine mit Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nicht mehr anfechtbare Kostenbeschwerde iSd § 309 Abs 2 StPO, sondern um eine Beschwerde, deren Anfechtbarkeit sich nach § 240 StPO richtet. Damit ist die Beschwerde zulässig und erweist sich auch die dem Beschluss angeschlossene Rechtsmittelbelehrung des Fürstlichen Obergerichtes im Ergebnis als richtig.
Die Revisionsbeschwerdegegnerinnen haben sich zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht ausdrücklich geäussert.
Die Revisionsbeschwerde ist auch berechtigt:
Voranzustellen ist, dass nach der bisher einhelligen Praxis des erst- und zweitinstanzlichen Strafgerichtes, denen auch weder die Judikatur des OGH noch die Rechtsprechung des StGH entgegensteht, bisher Entscheidungen wie die verfahrensgegenständlichen über die Einschränkung von im Strafverfahren angeordneten Vermögenssperren, vorzüglich zur Bevorschussung und Begleichung der Kosten der Rechtsvertretung, im jeweiligen Strafverfahren getroffen worden sind. Aus den strafrechtlichen Verfahrensregeln ergibt sich kein Hinweis - ein solcher wird auch vom Fürstlichen Obergericht nicht ins Treffen geführt -, der Zweifel an der Gesetzmässigkeit dieser Praxis zu begründen vermöchte oder gar als Argument für die im angefochtenen Beschluss vertretene Zuständigkeitsregelung dienen könnte. Die vom Beschwerdegericht im Wesentlichen damit begründete Zuständigkeit des Rechtsfürsorgeverfahrens für die verfahrensgegenständliche Entscheidung, dass die im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 02.12.2004, GZ 1 CG*** (LES 2006, 46), zugrunde liegenden Erwägungen und Grundsätze auch für das Abschöpfungsverfahren beachtlich seien, ist nicht tragfähig. Diese Beurteilung der vorliegend zu beantwortenden Zuständigkeitsfrage findet keine Stütze in den strafprozessualen Vorschriften. Somit ist daraus weder im Wege der Interpretation im engeren Sinn noch durch Gesetzes- oder Rechtsanalogie etwas für die vom Beschwerdegericht vertretene Zuständigkeitsregelung zu gewinnen.
Damit erweist sich die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes, dass die Entscheidung über die Anträge der Revisionsbeschwerdegegnerinnen im Rechtsfürsorgeverfahren und nicht im Strafverfahren zu treffen sei, als ungesetzlich.
Wenngleich die StPO eine ausdrückliche Bestimmung zur verfahrensgegenständlich aktuellen Zuständigkeitsfrage nicht enthält, was auch mit der erst nach ihrem Inkrafttreten durch die Rechtsprechung ermöglichten Freigabe von gesperrten Vermögenswerten für die schon angeführten Zwecke zu erklären ist, ist aus der Zusammenschau ihrer diesbezüglichen Bestimmungen mit den Zielen des Strafverfahrens zu erkennen, dass auch für die im Zuge eines Verfall- und Abschöpfungsverfahrens zu treffenden Entscheidungen die Bestimmungen nicht nur des materiellen, sondern auch des formellen Strafrechtes zugrunde zu legen sind.
Demzufolge kommt der Abwägung der Gewichtigkeit der Aspekte und Argumente, welche einerseits für die bisherige strafgerichtliche Praxis sprechen und welche andererseits vom Fürstlichen Obergericht für die von ihm als richtig beurteilte Entscheidungsfindung im Rechtsfürsorgeverfahren ins Treffen geführt werden, keine entscheidende Bedeutung zu, zumal auch der Fürstliche Oberste Gerichtshof nach Abwägung der für und wider die vom Beschwerdegericht gefundene Zuständigkeitsregelung sprechenden Argumente zum Ergebnis kommt, dass den für die Aufrechterhaltung der bisherigen Praxis, nämlich die Zuständigkeit des Strafverfahrens für die anstehenden Entscheidungen, sprechenden Argumenten der Vorzug zu geben ist.
Gegen die Entscheidungsfindung über die verfahrensgegenständlichen Anträge im Rechtsfürsorgeverfahren spricht insbesondere der gewichtige Aspekt der damit nicht geklärten Frage nach der Regelung der Einbindung der Staatsanwaltschaft als rechtsmittelbefugte Partei. Gegen die Befassung eines weiteren entscheidenden Organs mit dem im Wesentlichen identen Sachverhalt ist der damit verbundene zusätzliche verfahrensrechtliche und im Ergebnis die Entscheidung in der Hauptsache verzögernde Aufwand zu veranschlagen.
Demgegenüber kommt den vom Fürstlichen Obergericht für die von ihm bejahte Zuständigkeit ins Treffen geführten Argumenten, welche sich zudem überwiegend am konkreten Einzelfall orientieren, ein geringeres Gewicht zu. Auch der von der Gegenäusserung vorgebrachte Aspekt, dass mit der Ausgliederung der Freigabeentscheidung aus dem Strafverfahren ein völlig unvoreingenommener Richter entscheiden würde, überzeugt nicht.
Darlegungen zu den weiteren Argumenten, welche für und wider die von der Revisionsbeschwerde kritisierte Beurteilung des Beschwerdegerichtes ins Treffen geführt wurden und noch weiter vorgebracht werden könnten, haben im Hinblick auf die obigen grundsätzlichen Ausführungen ebenso zu unterbleiben, wie die Beurteilung der Frage, inwieweit die den Entscheidungen des OGH in den nicht strafgerichtlichen Verfahren LES 2006, 46 und 8 CG*** zugrunde gelegenen Problemstellungen und Erwägungen auch für die gegenständliche Entscheidung im Strafverfahren aussagekräftig sind. Auch damit könnte die in strafprozessualen Bestimmungen nicht vorgesehene Zuständigkeitsregelung nicht begründet werden.
Damit erweist sich die Revisionsbeschwerde als berechtigt. Demzufolge haben Ausführungen zur inhaltlichen Berechtigung der eine Kostenfrage betreffenden Anträge der Revisionsbeschwerdegegnerinnen zu unterbleiben.
Da ihre Gegenäusserung weder notwendig noch zweckdienlich war, steht den Revisionsbeschwerdegegnerinnen der hiefür beantragte Kostenersatz nicht zu. Angesichts des Erfolges der Staatsanwaltschaft im Revisionsbeschwerdeverfahren (Zwischenverfahren) haben sie auch die Kosten des Ausschluss- und Ablehnungsverfahrens selbst zu tragen.
Vaduz, am 05. August 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat