01 KG. 2009.16
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, Dr. Stefan Becker und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
S t r a f s a c h e
gegen C. O., alias Bb., geboren am .... in Riga/Lettland, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in D-10707 Berlin, vertreten durch Dr. Peter Mayer, Rechtsanwalt in 9495 Triesen, wegen Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 12, 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 2 StGB infolge Revision des Angeklagten gegen das Urteil des zweiten Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 13.04.2011 (ON 281), womit die gegen das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 22.11.2010 (ON 260) erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen und der Berufung des Angeklagten teilweise dahin Folge gegeben wurde, dass die privatrechtlichen Ansprüche der Geschädigten abgewiesen wurden, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Angeklagte auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 2.500,- bestimmt, jedoch gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Mit Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 22.11.2010 (ON 260), wurde C. O. des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Danach habe er am 10.10.2008 in Vaduz zusammen mit dem abgesondert verfolgten J. B. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter Dr. J. und die Verantwortlichen der Firma F., A. M. und I. A., durch die von J. B. in Anwesenheit des C. O. unter Hinweis auf eine Geldforderung von insgesamt USD 37 Mio., welche eine russische Firma, die sie vertreten würden, von der P. M. abgetreten erhalten hätte, getätigten Äusserungen, dass beträchtliche kulturelle Unterschiede zwischen Liechtenstein und Russland bestehen würden und man die Forderung so durchsetzen würde, wie dies in Russland üblich sei; es würden keine Gerichte oder Anwälte eingeschaltet werden, Forderungen würden in Russland gerade nicht gerichtlich durchgesetzt werden, sofern das Urteil nicht bereits vorher bekannt sei; er, J. B., wolle mit Dr. J. in keine philosophische Diskussion eintreten, sie (J. B. und C. O.) wollten nur eintreiben, was ihnen zustehe, sie (J. B. und C. O.) hätten ein rein kapitalistisches Interesse an den Vermögenswerten in Liechtenstein; diese Interessen seien bedroht und man solle betreffend C. O. keine Fehler begehen; das Problem solle sofort gelöst und die Forderung gleich beglichen werden; jetzt da alles bekannt sei, so dass J. B. nicht "zu russisch" ("too russian") zu werden brauche; es bestehe kein geringster Zweifel, dass sie diese Forderung bezahlt bekämen, auch wenn er hier bleiben müsse, in Liechtenstein, sohin durch Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich der unverzüglichen Ausfolgung eines Bargeldbetrages von CHF 37 Mio., resultierend vorgeblich aus einer Forderungsabtretung der R. H. zugehörigen P. M. an die Firma RM, zu nötigen versucht.
Hierfür verhängte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht über den Angeklagten nach § 106 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und verurteilte ihn gemäss § 305 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und gemäss § 261 Abs 1 StPO zur Bezahlung eines Betrages von jeweils CHF 1.000,- an die Privatbeteiligten Dr. J., F., A. M. und lic. oec. HSG I. A.. Hinsichtlich der erlittenen Verwahrungs- und Untersuchungshaft erfolgte gemäss § 38 Abs 1 StGB die Anrechnung auf die verhängte Strafe. Die Freiheitsstrafe wurde gemäss § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Zur Person des Angeklagten und zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht Folgendes fest:
"Der 41-jährige Angeklagte C. O. ist ein in Riga/Lettland geborener deutscher Staatsangehöriger, gelernter Trader, derzeit jedoch ohne feste Beschäftigung. Er erzielt momentan kein regelmässiges Einkommen und wird von seiner Mutter finanziell unterstützt. Gelegentlich, zwei- bis dreimal jährlich erhält er Consulting-Jobs, bei welchen er je ca. EUR 4'500,- verdient. Er hat keine Vermögenswerte und haften Schulden in der Höhe von EUR 20'000,- aus. Diesen Betrag lieh er sich von einem Freund, um J. B. eine Kautionshilfe zu geben. Er ist geschieden und sorgepflichtig für zwei Kinder in Brüssel, für welche durch seine Mutter EUR 500,- monatlich bezahlt werden. Ein weiteres Kind lebt in Berlin bei einer vermögenden Familie, an welches er keinen Unterhalt zahlen muss.
Die Strafkarten von C. O. weisen keine Eintragungen auf.
Sachverhalt:
Zum Hintergrund:
Dr. J. ist anwaltlicher Berater der F. in Vaduz, somit unter anderem von A. M. und I. A., den beiden Mitgliedern der Geschäftsleitung der F.
A. M. und I. A. waren ihrerseits Verwaltungsräte der liechtensteinischen Sitzgesellschaften MP. AG in Vaduz (im Folgenden kurz MP genannt) und International M AG (im Folgenden kurz I. genannt), welche sich beide seit Mitte 2008 in Liquidation befinden. Über Auftrag des deutschen Staatsangehörigen R. H., der wirtschaftlich Berechtigter dieser Gesellschaften ist, waren diese beiden Gesellschaften im internationalen Metallhandel tätig, wobei die Geschäftstätigkeit fast ausschliesslich von der selbstständigen Zweigniederlassung der MP in Zug/Schweiz erfolgte.
Ende des Jahres 2007 wurde A. M. und I. A. in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsräte der Gesellschaften MP und I. bekannt, dass die deutschen Steuerbehörden beträchtliche Mehrwertsteuerforderungen in Gesamthöhe von ca. EUR 19 Mio. gegen die MP und I. geltend machen würden. Im weiteren Verlauf erfuhren sie im Frühjahr 2008, dass gegen R. H. sowie seine Mitarbeiter C. H. und MC in Deutschland wegen Mehrwertsteuerbetrug im Zusammenhang mit dem Verdacht eines Mehrwertsteuerkarussells ermittelt werde. Bei mehreren Gesprächen mit R. H. und dessen Anwälten wurde A. M. und I. A. schnell klar, dass dieser nicht kooperierte und an der Aufklärung des Sachverhaltes im Zusammenhang mit den Steuervorwürfen in Deutschland augenscheinlich nicht interessiert war.
Bereits vor Kenntnisnahme des Steuerstrafverfahrens in Deutschland hatte die F. die Treuhandverhältnisse mit R. H. aufgehoben und gegen R. H. im Laufe des Jahres 2007 nach Ansicht der F. zu Unrecht bezogene Ausschüttungen auf dem Zivilrechtsweg in der Schweiz und in Liechtenstein eingeklagt bzw. diese entsprechend betrieben. R. H. soll als Organ der I. von Zug aus handelnd die F. trotz mehrmaliger Aufforderung über die Geschäftstätigkeit die I. und MP nicht oder kaum aufgeklärt und sich geweigert haben, Geschäftsunterlagen vorzulegen. Ziel war für die Verantwortlichen der F. dabei auch, die Gläubiger auszahlen zu können, weshalb die Liquidation der MP und der I. eingeleitet wurde.
Im Gegensatz dazu ging auch R. H. gegen die Verantwortlichen der F. bzw. gegen die MP und I. gerichtlich vor. So erwirkte er beispielsweise unter anderem zu 10 CG.2008.261 des Fürstlichen Landgerichtes eine einstweilige Verfügung, welche dem Liquidator Dr. Peter Monauni, Mitarbeiter der Kanzlei DDr. L. & Dr. J., die Fortsetzung der Liquidation der MP und der I. bei sonstigem Zwang untersagte.
R. H. veranlasste ferner als Aktionär und wirtschaftlich Berechtigter der P. M. mit Sitz in Zug über deren Liquidator Rechtsanwalt Dr. Frank H., dass ein Zahlungsbefehl wegen einer - nach Rechtsmeinung der früheren Verantwortlichen der I., A. M. und I. A., nicht bestehende - für das gegenständliche Verfahren massgebliche Forderung in Höhe von USD 37 Mio. gegen die I. beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz eingebracht wurde.
Am 08.10.2008 fand vor dem Fürstlichen Landgericht eine Tagsatzung im Zusammenhang mit der MP/I. statt. Im Laufe der Verhandlung wurde R. H. von Dr. J. auch auf den Verdacht des Mehrwertsteuerbetruges in Deutschland angesprochen, woraufhin eine heftige emotionale Debatte geführt wurde.
Am Ende dieser turbulenten Verhandlung äusserte R. H. gegenüber Dr. J. noch ‚übrigens Herr Dr. J., ich wollte Sie informieren, dass die P. M. ihre Forderungen verkauft hat'. Über spätere Nachfrage von Dr. J. gab R. H. an, dass die P. M. ihre Forderungen gegen Frau A. M. und I. A. an eine russische Firma verkauft habe und diese werde sich schon bald bei Dr. J. melden. Dr. J. fasste bereits diese Aussage des R. H. als unterschwellige Drohung auf, weshalb er bereits damals den internen Sicherheitsdienst seiner Firma davon informierte, welche in der Folge ein deutsches Sicherheitsunternehmen zum Schutz beizog.
Zum eigentlichen Tatvorwurf:
Am 10.10.2008 erschienen gegen 14.00 Uhr unangemeldet zwei bis dahin unbekannte Personen, die einen durchaus gepflegten Eindruck machten, in der Kanzlei des Dr. J.. J. B. stellte sich dabei als Vertreter der estischen Firma RM vor, wobei er das Gespräch mit Dr. J. im ausgezeichneten Englisch führte. Die zweite Person wurde Dr. J. von J. B. als C. O. "Bb.", der später als C. O. identifiziert werden konnte, vorgestellt.
Nach den Angaben des J. B. handle es sich bei "C. O. Bb." um den Sohn des ehemaligen russischen Aussenministers bzw. Vorsitzenden des russischen Sicherheitsrates Igor Iwanow. Als Dr. J. anführte, dass es unüblich sei, ohne Termin zu erscheinen, verwies J. B. darauf, dass dies eben die kulturellen Unterschiede zwischen Russland und Liechtenstein seien.
Im Rahmen dieser Besprechung wies J. B. Dr. J. daraufhin, dass sie eine russische Gesellschaft vertreten würden, welche von der PMT zwei gegen die I. gerichtete Forderungen in Höhe von USD 26 Mio. und USD 11 Mio. abgetreten erhalten haben. Die entsprechenden zwei Abtretungsverträge vom 09.10.2008 sowie die dazugehörigen Zahlungsaufforderungen an die F. bzw. A. M. und I. A. über USD 26 Mio. sowie an die I. über USD 11 Mio. wurden von J. B. ebenfalls vorgelegt.
Da Dr. J. Zeugen zu diesem Gespräch hinzuziehen wollte, verständigte er telefonisch seinen Sicherheitschef SK unter anderem mit den Worten ‚die Russen sind da'. Zudem verlangte er die Reisepässe der beiden Herren, worauf J. B. ihm seinen Pass aushändigte. Bezüglich "Bb." wurde die Anfertigung einer Passkopie mit der Begründung verweigert, dass dies opportun wegen seiner politischen Stellung sei.
Dr. J. verliess dann das Büro, um Kopien der Unterlagen anzufertigen und sich kurz mit den Sicherheitsleuten zu bereden. Anschliessend betrat Dr. J. das Büro wieder, zog aber die Mitarbeiter der engagierten Sicherheitsfirma, nämlich W. und R., sowie den Sicherheitsbeauftragten der F., Sk, nach kurzer Vorstellung dem weiteren Gespräch bei.
Bei dem Gespräch mit Dr. J. nahm C. O. nicht aktiv teil, sodass seine Rolle dem Dr. J. zunächst unklar war. J. B., der mit C. O. untereinander immer wieder in russisch kommunizierte und bei Dr. J. den Eindruck erweckte, dass es sich bei C. O. um seinen Vorgesetzten handle, gab gegenüber Dr. J. schliesslich an, dass C. O. nur eine Art Zuhörer vor Ort sei, wobei J. B. aber in einem Atemzug betonte, dass sich dies auch schnell ändern könne. Während des Gespräches unterbrach C. O. mehrfach J. B. auf russisch und äusserte zu ihm sinngemäss, dass er endlich zum Punkt kommen solle.
Für Dr. J. konnten die geltend gemachten Forderungen nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden, weil sich die von Zug aus handelnden Organe der I. und der MP, allen voran R. H., stets geweigert haben, entsprechende Speditions- und Zollpapiere sowie Bilanzen und Buchhaltungsunterlagen vorzulegen. J. B. wies im Laufe des Gespräches jedoch dezidiert und energisch darauf hin, dass beträchtliche kulturelle Unterschiede zwischen Liechtenstein und Russland bestehen würden und man die Forderung von insgesamt USD 37 Mio. so durchsetzen würde, wie dies in Russland üblich sei. Über Frage des Dr. J., ob man zu diesem Zwecke die Anwälte von Seiten des J. B. einschalten werde, äusserte dieser, dass man in Russland keine Forderung gerichtlich durchsetzen würde, es sei denn, man kenne das Urteil bereits vorher.
Überdies erklärte J. B. gegenüber Dr. J., ‚ich will mit Ihnen in keine philosophischen Diskussionen eintreten. Wir sind kein Inkassobüro. Wir wollen nur eintreiben ("collect"), was uns zusteht. Mit den Problemen mit der "anderen Gruppe" [gemeint wohl R. H.], möchten wir nichts zu tun haben und geht uns dies auch nichts an. Wir [gemeint J. B. und C. O.] haben ein rein kapitalistisches Interesse in Liechtenstein durch die hier befindlichen Vermögenswerte. Diese Interessen sind bedroht, machen Sie keinen Fehler, was Herr Bb. betrifft. Sie wissen alles, um jetzt die Forderung gleich zu begleichen und das Problem sofort zu lösen, ohne dass ich "zu russisch" [wörtlich 'too russian'] zu werden brauche. Es besteht kein geringster Zweifel, dass wir diese Forderung bezahlt bekommen, auch wenn ich hier bleiben muss in Liechtenstein. Unsere Auftraggeber haben unmissverständlich klar gemacht, dass die Zahlung sofort erfolgen muss, was wir jedoch verstehen müssen, wenn man die derzeitige Finanzlage in der Welt anschaut.'
J. B. wies abschliessend daraufhin, dass er noch am gleichen Tag einen Anruf des Dr. J. in dieser Sache erwarte, wobei er diesem diesbezüglich eine Visitenkarte der estischen Firma Mm. mit seinen Kontaktdaten übergab. Nach ca. einer Stunde verabschiedete man sich, wobei Dr. J. jedoch eine Frist von 48 Stunden erwirken konnte.
Noch am gleichen Tag erhielt Dr. J. um ca. 16.00 Uhr eine E-Mail von der E-Mail-Adresse: ******* mitZahlungsinstruktionen und einem Text, welcher angeblich einePresseaussendung darstellt, in welcher die F. und A. M. der unrechtmässigen Zurückhaltung von Kundengeldern bezichtigt werden.
Bei den Äusserungen im Rahmen des Gesprächs mit Dr. J. am 10.10.2008 handelten J. B. und C. O. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken und kam es beiden darauf an, Dr. J. und die Verantwortlichen der F., konkret A. M. und I. A., durch gefährliche Drohung, nämlich durch die unterschwelligen Andeutungen, zur Durchsetzung ihrer Forderung Methoden der russischen organisierten Kriminalität anzuwenden, sohin durch Drohung mit dem Tode, zur Ausfolgung eines Geldbetrages von USD 37 Mio. zu nötigen.
Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte C. O. die Absicht hatte, die genannten Personen durch gefährliche Drohung mit einer Verunstaltung oder erheblichen Verstümmelung zur Ausfolgung des Geldbetrages von USD 37 Mio. zu nötigen.
Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte C. O. es auch ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass die Bedrohten durch diese Äusserungen längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt werden.
Dr. J. geriet bereits während dieses Gesprächs als auch insbesondere danach in Panik, da er mutmasste, dass J. B. und C. O. der russischen organisierten Kriminalität zuzurechen sind und er es somit mit gewaltbereiten Personen zu tun hat, weshalb er Angst um sich und seine Familie bekam. Er litt unmittelbar nach dem Gespräch über einen hohen Puls und Schweissausbrüchen und hat bis heute Konzentrationsstörungen und Alpträume.
A. M. und I. A. wurden von diesem Vorfall unverzüglich informiert und empfanden auch sie diese Situation als ernsthafte Gefahr für sich und ihre Familien.
In der Folge nahmen Dr. J., A. M. und I. A. für längere Zeit Personenschutz rund um die Uhr für sich und ihre engsten Angehörigen in Anspruch. Zudem wurde am 13.10.2008 aus Sicherheitsgründen das Büro geschlossen und fanden in der Folge mehrere Besprechungen über die weiteren Vorkehrungen statt. Durch all diese Umstände erlitten Dr. J., A. M., I. A. und die F. jedenfalls einen Schaden von je CHF 1 '000.-.
Am 13.10.2008 konnten anlässlich eines durch Dr. J. mit J. B. und "Bb." vereinbarten Treffens in den Büroräumlichkeiten der F. in Vaduz der Zugriff und die Festnahme von C. O. und J. B. durch die Liechtensteinische Landespolizei erfolgen. Eine Vermögenstransaktion fand letztlich nicht statt."
In der Beweiswürdigung führte das Erstgericht im Wesentlichen folgendes aus:
"Den Angaben des Angeklagten C. O. konnte nicht zur Gänze gefolgt werden, insbesondere was seine Behauptung angeht, dass er ein blosser Zuhörer gewesen sei, ohne jegliche Kenntnis des eigentlichen Besuches und des Ablaufs. In seiner ersten Einvernahme am 14.10.2008 gab er an, dass er J. B. nach Verabredung in Zürich am Flughafen getroffen habe, da J. B. gewollt habe, dass er ein Gespräch anhöre, das er mit Dr. J. führen wolle. Sie seien dann vom Flughafen mit dem Zug nach Vaduz gereist und unangemeldet zu Dr. J. gegangen. Es sei ihm von J. B. noch erklärt worden, dass die RM eine Forderung von zwei weiteren Firmen übernommen habe und er die Forderung dem Dr. J. übergeben würde. Er solle zum Gespräch mitkommen, und sich das einfach anhören. Da er mit der ganzen Sache nichts zu tun haben wollte, habe er seinen Pass nicht dem Dr. J. übergeben. Er sei als Sohn der Larissa Bb. vorgestellt worden, die eine freundschaftliche Beziehung zum ehemaligen russischen Aussenminister Igor Iwanow unterhalte. J. B. habe ihm gesagt, dass er dies erwähnt habe, um seine Wichtigkeit darzustellen. Er selbst habe an dem Gespräch nicht teilgenommen, jedoch habe er es verfolgt und verstanden. J. B. habe auch erläutert, dass er grosse Beziehungen zu Russland habe und er die Forderungen der RM durchsetzen würde. Er habe weiter angetönt, dass er das Treuhandbüro und deren angeschlossenen Firmen in schlechtem medialen Licht erscheinen lassen könnte.
Auf die Frage, ob J. B. gesagt habe, er werde die Art auf russische Methoden durchsetzen, behauptete der Angeklagte, dass er das wissentlich nicht gehört habe. Er betonte nochmals, dass er mehrfach gesagt habe, dass er mit der ganzen Geschichte nichts zu tun habe. Er habe jedoch zu J. B. auf russisch gesagt, er solle eine Frist verlangen. Bezüglich einer Entlohnung seiner Dienstleistung sei nicht geredet worden.
Er sei dann über das Wochenende bei seiner Familie in Brüssel gewesen und dort von J. B. angerufen worden, dass er am Montag wieder nach Zürich kommen solle, weil ein weiteres Gespräch mit Dr. J. stattfinde. Er sei dann am Montag Morgen in Zürich aus Brüssel angekommen, wo er J. B. und eine Dame mit dem Namen A. U. getroffen habe. Sie seien alle von C. H. abgeholt worden. Man sei dann nach Zürich zu einem Notar gefahren, wo seines Wissens eine Vollmacht für J. B. erstellt worden sei. Er sei beim Notar nicht dabei gewesen, jedoch habe er das anhand der Gespräche im Fahrzeug feststellen können. Danach seien sie nach Liechtenstein gefahren und habe er dann auf dem Weg zum Treuhandbüro von J. B. ein Papier erhalten, welches er gefaltet in seine Jackentasche gesteckt habe. Den Inhalt des Papiers kenne er nicht. J. B. habe ihm lediglich gesagt, dass es sich um Bankdetails handeln würde.
Bei seiner Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter korrigierte er dann zum Teil seine ersten Angaben. So gab er an, dass J. B. und er durch C. H. am 10.10.2008 mit dem Auto nach Vaduz gebracht worden seien. Die Kosten seines Fluges seien durch J. B. übernommen worden. In Widerspruch dazu gab J. B. diesbezüglich jedoch bei seiner Einvernahme am 16.10.2008 (Seite 6 der ON 43) an, dass jeder seine Kosten selbst getragen habe.
Er sei bei der Unterfertigung der Abtretungsverträge nicht dabei gewesen und habe er diese erstmals im Büro des Dr. J. gesehen. Über den Inhalt der Verträge wisse er jedoch nichts. Es sei um die Durchsetzung von Forderungen von USD 26 Mio. und USD 10 Mio. gegangen.
Diesbezüglich besteht jedoch auch ein gewisser Widerspruch zu seinen Angaben in der Schlussverhandlung, zumal er dort angab, dass er sich aufgrund der Höhe der Forderungen und des Beistandes eine Art Entlohnung in der Höhe von USD 100'000,- bis USD 200'000,- erhofft habe. Dieses Geld sei mit ein Grund gewesen, weshalb er sich zur Begleitung entschlossen habe. Die Hoffnung auf eine Entlohnung auf Grund der Kenntnis der Forderung und die darin gegründete Motivation macht aber klar, dass der Angeklagte C. O. doch schon vor Eintreffen bei Dr. J. mehr Kenntnisse hatte, als er zugeben will.
Der erneute geplante Besuch am 13.10.2008 bei Dr. J. sei darin gelegen, da ihn J. B. darum ersucht und gemeint habe, dass Dr. J. sie beide sehen wolle. Nochmals befragt zum Gespräch am 10.10.2008 antwortete er, dass er nicht der Meinung sei, dass J. B. gedroht habe. Er gab jedoch zu, dass J. B. gesagt habe, es stünden russische Menschen hinter der RM, welche ihre Forderung eintreiben wollen. Er habe auch etwas von einem kulturellen Unterschied gesagt. Auf die konkrete Frage, ob J. B. gegenüber Dr. J. ausgesagt habe, man werde die Forderung der RM gegen die F. nicht auf dem Rechtsweg durchsetzen, sondern auf die russische Art, antwortete er: ‚ich kann nicht sagen, dass es so konkret war, doch kann ich auch den genauen Wortlaut nicht wiedergeben. Er sagte aber wohl etwas in der Art, dass, wenn Russen ihr Geld haben wollten, dann wüssten sie, wie sie es bekommen. Ich bin mir aber bezüglich des genauen Wortlautes nicht sicher.' Seiner Ansicht nach werden die Aussagen des J. B. falsch interpretiert. Er sei in keiner Form aggressiv gewesen und seien für ihn keine Drohungen ausgesprochen worden.
Er selbst habe sich bei diesem Gespräch nicht beteiligt und habe lediglich einmal zu J. B. auf russisch gesagt, ,lass uns zum Punkt kommen'. Er bestätigte jedoch weiters, dass J. B. gegenüber Dr. J. angetönt habe, er könne die F. in schlechtem medialen Licht erscheinen lassen.
In seiner Einvernahme am 27.10.2008 vor der Landespolizei schilderte er den Verlauf der Tage seit seiner Ankunft am 07.10.2008 in Zürich. Er gab an, dass der eigentliche Zweck der Anreise von Brüssel nach Zürich darin gelegen sei, dass er ein 800 Tonnen-Aluminiumgeschäft mit R. H. unter Dach und Fach bringen wollte. Am 07.10.2008 sei es zwar zu einem Treffen mit R. H. gekommen, doch sei nur über dieses Aluminiumgeschäft gesprochen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei nichts über Liechtenstein, Vaduz oder die Firma P. M. erwähnt worden. Am 08.10.2008 sei ein leerer Tag gewesen und am 09.10.2008 hätte er lange geschlafen. Später habe er von J. B. erfahren, dass er mit R. H. und/oder C. H. zu Rechtsanwalt H. gefahren sei. Die RM habe von der P. M. eine Forderung von ca. USD 26 Mio. und nochmals eine andere Summe von glaublich USD 11 Mio. abgetreten bekommen. Danach würden 10% für die RM anfallen.
Am Freitag, den 10.10.2008 gegen 10.30 Uhr, habe C. H. sie abgeholt und habe er da erstmals erfahren, dass sie nach Vaduz fahren würden. Er sei noch davon ausgegangen, dass er am gleichen Tag nach Zürich zurückreise. Damals habe er zum ersten Mal den Namen Dr. J. gehört. Seiner Ansicht nach sei auch J. B. von dieser Fahrt nach Zürich überrascht worden und sei die Idee sicherlich von R. H. oder C. H. gekommen.
Angesprochen zu seiner Einvernahme am 14.10.2008, dass er dort andere Angaben machte, gab er an, dass er dort einen Schock erlitten und sich ein bisschen verloren gefühlt habe. Auf Grund dieser Tatsache hätte er Erinnerunglücken gehabt und wollte er die ganze Geschichte so einfach wie möglich halten.
Der Angeklagte C. O. gab in der Schlussverhandlung an, dass der Hintergrund der Einreise in die Schweiz am 07.10.2008 ein Aluminiumgeschäft gewesen sei. Diesbezüglich sei er mit J. B. regelmässig in Kontakt gewesen und sollte er auf Grund seiner Kontakte mitwirken. Schliesslich sei es an diesem Tag nach ihrer Ankunft zu einem Treffen mit R. H. und C. H. gekommen. Über die Firma P. M. habe man an diesem Tag nicht gesprochen. Er habe über die Fahrt nach Liechtenstein erst am Donnerstag über J. B. erfahren, doch sei der Zweck nicht diskutiert worden. Über die Abtretung sei nicht geredet worden und sei er anfangs nicht so begeistert gewesen, da er für Freitag, den 10.10.2008 bereits einen Rückflug gebucht habe. Er wisse auch, dass irgendwelche Briefe beim Notar fertig gestellt worden seien, jedoch sei er diesbezüglich nicht persönlich anwesend gewesen.
Den eigentlichen Grund für die Fahrt nach Liechtenstein habe er gar nicht so recht mitbekommen. J. B. habe zu ihm gesagt, er solle einfach mitkommen und zuhören. Auf der Fahrt habe er dann jedoch erfahren, dass es um eine Abtretung einer Firma an die RM und um eine Summe von rund 26 Mio. USD gehe. Mit der RM habe er selbst nie etwas zu tun gehabt, sondern habe er lediglich Geschäfte mit der Mm. getätigt. Den Namen Dr. J. habe er erstmals gehört, als sie schon in Vaduz gewesen seien. Es habe keinen konkreten Plan gegeben, sondern wollte J. B. der Kanzlei lediglich mitteilen, dass nun die Firma RM die Forderung übernommen habe. Er gehe davon aus, dass auch J. B. ziemlich spontan seine Äusserungen getätigt habe. Jedenfalls sei nichts abgesprochen gewesen, dass er als Herr "Bb." und Sohn des russischen Aussenministers vorgestellt werde. Er sei J. B. diesbezüglich nicht ins Wort gefallen und gehe er davon aus, dass J. B. dort eine gewisse Show machen wollte. Der Angeklagte gab zu, dass die Geschichte mit dem Aussenminister total erfunden gewesen sei und gebe es auch keinerlei Verwandtschaft. Lediglich der Name "Bb." sei der Name seiner Mutter.
Diese Behauptung steht jedoch in Widerspruch zu seinen Angaben, dass es sicherlich mit ein Grund gewesen sei, dass er einen Teil des Geldes für sein Mitkommen erhalte. Er habe gewusst, dass 10% dieser Forderung der RM zukommen sollen und habe er gehofft, dass er einen kleinen Teil davon abbekomme, nämlich ca. USD 100'000,-- bis USD 200'000,- erhalten könnte. Dieser Betrag sei jedoch nie in einem Gespräch besprochen oder irgendwo schriftlich festgehalten worden. Wenn er jedoch von der Abtretung erst auf der Fahrt erfahren habe, kann das Geld wohl nicht die Motivation für die Mitfahrt gewesen sein. Zudem erscheint ein Betrag von USD 100'000,- bis USD 200'000,- für ein blosses Mitkommen wohl nicht so klein.
Er habe sich an der Kommunikation zwischen Dr. J. und J. B. nicht beteiligt. Die Äusserungen des J. B. seien mit ihm nicht zuvor abgesprochen gewesen. Er gab jedoch an: ‚Es kann jedoch durchaus sein, dass er sinngemäss gesagt hat, dass kulturelle Unterschiede zwischen Liechtenstein und Russland bestehen und dass man die Forderung so durchsetzen würde, wie dies in Russland üblich sei. Ich kann mich jetzt nicht mehr daran erinnern, ob auch sinngemäss geäussert wurde, dass keine Gerichte oder Anwälte eingeschaltet werden. Es kann auch durchaus sein, dass er sinngemäss gesagt hat, dass man in Russland nur dann das Gericht anruft, sofern das Urteil schon vorher bekannt sei. Ich hatte das Gefühl, dass die Kommunikation aus Sicht des J. B. nichts gebracht hat und dieser deswegen noch irgendeinen Effekt bewirken wollte durch diese Äusserungen'.
Nach seiner Erinnerung sei auch kein zeitliches Limit von J. B. gestellt worden, jedoch sei die Rede davon gewesen, dass ein zweites Gespräch stattfinden werde. Es sei jedoch sehr wohl die Rede davon gewesen, dass J. B. innerhalb von 24 bzw. 48 Stunden eine Rückmeldung von Dr. J. wollte. Er habe während des Gesprächs zu J. B. lediglich einmal auf russisch gesagt: "lass uns zum Punkt kommen und lass uns das schnell zu Ende machen." Auf die Frage, warum er mit J. B. auf russisch gesprochen habe, gab er an, dass J. B. damit angefangen habe. Das sei wahrscheinlich mit sein Plan gewesen. Er wisse auch nicht, wieso Dr. J. bzw. die anderen Personen den Eindruck hatten, dass er der Boss sei. Er habe sich keineswegs so verhalten. Er empfinde dieses Gespräch bei Dr. J. auch jetzt im Nachhinein nicht als bedrohlich. Das Ganze sei ein Witz gewesen.
Am nächsten Tag sei er dann zurück nach Brüssel geflogen. Am Wochenende habe er dann einen Anruf von J. B. erhalten. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass Dr. J. sich gemeldet habe und wolle, dass J. B. und er wieder zu einer weiteren Besprechung nach Liechtenstein kommen. Es habe ihn gewundert, dass Dr. J. unbedingt wollte, dass auch er bei diesem Treffen erscheine. Die ganze Sache sei ihm ungeheuer gewesen. Er wollte eigentlich mit der ganzen Sache nichts zu tun haben und sei es ihm deswegen ungeheuer vorgekommen, dass er jetzt auf einmal eine so wichtige Rolle zuerkannt bekommen habe. Er habe auch damals Dr. J. erklärt, dass er hier nur Zuhörer sei und mit dieser Sache nichts zu tun habe.
Ihm sei die ganze Sache von vornherein irgendwie komisch vorgekommen, insbesondere auch auf Grund der Höhe der Forderung. J. B. habe lediglich zu ihm gesagt: ‚komm mit und wenn es klappt, bekommst du auch etwas ab'.
Beim zweiten Treffen sei er auch deswegen mitgegangen, weil er eben erhofft habe, dass er dafür entschädigt werde. J. B. habe zu ihm sinngemäss gesagt: ‚They are frightened and want to hear us on Monday'. Auf die Frage, warum ‚they are frightend' sein sollten, antwortete er: ‚Mir kam das ganze Gespräch bei Dr. J. bzw. die ganze Geschichte einfach eigenartig vor' (Seite 11).
Bei dem Gespräch am 10.10. habe J. B. schon erwähnt, dass man keine Anwälte oder Gerichte einschalten will. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass es sich um ein redliches und ehrliches Geschäft handle, da man ja auch zuvor bei einem Notar gewesen sei. Es sei sicherlich sein Fehler gewesen, dass er das nicht richtig gestellt habe, dass sein Name nicht "Bb." und er auch nicht der Sohn des Aussenministers sei.
Aus seiner Sicht stehe hinter der ganzen Sache R. H.. R. H. habe mit J. B. irgendeine Idee verwirklichen wollen. Warum R. H. die Forderung abgetreten habe, wisse er nicht.
Der Angeklagte gab jedoch zu, dass ab dem Zeitpunkt, als sie im Büro von Dr. J. gewesen seien und dieser zum Telefonhörer gegriffen habe, Herr Dr. J. sehr nervös gewesen sei. Er selbst hätte jedenfalls nichts mit der organisierten Kriminalität zu tun und kenne keine Leute davon.
J. B. kenne er bereits aus seiner Schulzeit und seien sie zusammen in der Schweiz in einer Hotelschule gewesen. Sie seien Schulfreunde und hätten auch geschäftlich gemeinsam diverse Projekte abgewickelt. Der Kontakt zu ihm sei aber unmittelbar nach seiner Haftentlassung abgebrochen worden.
Die Angaben des C. O. widersprechen auch zum Teil den Angaben des J. B., welcher insbesondere den Zweck der Reise anders angab.
...
Bei seiner Einvernahme am 14.10.2008 gab J. B. an, dass er vor Ende des letzten Jahres Geschäfte mit der Firma P. M. M. abgewickelt habe. RM sei der Trader dieses Geschäftes gewesen und habe eine offene Forderung von ca. 1,2 Mio. USD gegenüber einem Kunden der Firma P. M. M. bestanden. Mitte Jänner 2008 sei es nicht möglich gewesen, Kontakt mit der M. aufzunehmen. Vor ca. zwei Wochen, sohin ca. Ende September/Anfang Oktober 2008 sei Anwalt Dr. H. auf sie zugekommen und habe sie gebeten, nach Zürich zu kommen. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie uns nicht bezahlen können, da das Geld in Liechtenstein nicht zugänglich sei. H. habe erklärt, dass aus politischen Gründen kein Deutscher auf Gelder in Liechtenstein zugreifen könne. Daraufhin seien im Büro des Dr. H. zwei Verträge unterschrieben worden. Diese Papiere seien wie Titel zu behandeln und solle er mit diesen zum Anwalt Dr. J. nach Liechtenstein fahren.
Deswegen seien sie dann am Freitag von Zürich nach Vaduz gefahren, wobei C. H. der Lenker gewesen und er von C. O. begleitet worden sei. Sie seien unangemeldet im Büro von Dr. J. erschienen und habe er C. O. als C. O. "Bb." vorgestellt. Er habe Dr. J. erklärt, dass C. O. "Bb." nur hier sei, um zu hören wie das Meeting laufe und dieser Beziehungen zu wichtigen Personen in Russland habe und zwar zu Igor Iwanow, welcher der ehemalige russische Aussenminister gewesen sei. Dr. J. habe dann Kopien von den Verträgen angefertigt und sei er schliesslich mit drei weiteren Personen zurück ins Konferenzzimmer gekommen. Er habe ihm dann die Sache erklärt.
J. B. stritt jedenfalls ab, unterschwellig gegenüber Dr. J. und den anderen im Raum anwesenden Personen Drohungen ausgesprochen zu haben. Er habe auch nicht gegenüber Dr. J. gesagt, dass sie die Forderung auf die russische Methode eintreiben. Er habe das Gefühl, dass er von R. H. und Dr. H. missbraucht werde, um die Forderung von der P. M. M. einzutreiben. Die RM bzw. er hätte 10% der Forderung erhalten. Es war so vorgesehen, dass er bzw. die RM die gesamte Forderung von USD 37 Mio. bezahlt erhalte und er davon dann 90% an Dr. H. überweise.
Es stimme auch nicht, dass er Dr. J. eine Frist gesetzt habe. Er verneinte zudem, dass er über Medien die Möglichkeit hätte, ihn oder dem Büro Dr.Dr. L. & Dr. J. zu schädigen. Er bestritt, den Presseartikel Dr. J. geschickt zu haben. C. O. habe ihn nur begleitet, weil er diese Gespräche nicht alleine führen wollte und zudem C. O. perfekt Englisch und Deutsch spreche.
Bei ihrer Ankunft am 13.10.2008 seien sie von C. H. in Zürich am Flughafen abgeholt worden und direkt zum Anwaltsbüro des Dr. H. in Zürich gefahren. Danach habe man noch die Unterschrift bei einem Notar beglaubigen lassen. Die Firma RM gehöre nämlich A. U., welche ihn wegen der Ausstellung der Vollmacht an ihn begleitet habe. Zudem habe er von Dr. H. eine Zahlungsinstruktion bekommen, wobei er dieses Dokument C. O. übergeben habe.
Abschliessend gab er noch an: ‚Wir haben bis Freitag letzter Woche weder mit R. H. noch mit H. noch mit Dr. J. noch mit anderen Personen in Liechtenstein etwas zu tun gehabt. Wir sind lediglich auf Einladung des Dr. H. nach Zürich gekommen. Wenn Dr. J. gesagt hätte, dass er nicht zahlen würde, so wären wir auch nicht mehr nach Liechtenstein gekommen, sondern wir hätten uns an Herrn Dr. H. gewendet.'
Bei seiner Hafteinvernahme am 16.10.2008 (ON 43) bestätigte er insoweit, dass er alleiniger Aktionär der Firma Mm. sei. Berechtigte der Firma RM sei A. U. und habe er selbst keine offizielle Funktion.
Bei dieser Einvernahme bestätigte er, dass das Treffen in Zürich über Aufforderung der P. M. stattgefunden habe. Nach Unterfertigung von zwei Abtretungsverträgen habe ihnen H. die Information gegeben, dass sie sich in Liechtenstein an Dr. J., I. A. oder eine ihm momentan namentlich nicht mehr bekannte Gesellschaft wenden sollen. Bei Dr. J. habe er dann C. O. als C. O. "Bb." vorgestellt und darauf hingewiesen, dass dieser sehr gute Beziehungen zur russischen Metallindustrie habe. Zudem sei Igor Iwanow, früherer Aussenminister und Mitglied des Sicherheitsrates, sein Stiefvater. Sie seien gegenüber Dr. J. professionell aufgetreten. Er gab weiters an, dass er seinen Pass Dr. J. übergeben habe, woraus sich ergebe, dass er schwedischer Staatsangehöriger sei. Zudem hätten sie auch nicht wie zwei Russen ausgesehen und zwar aufgrund ihrer Kleidung, ihrer Verhaltensweise und ihres Auftretens. Dr. J. habe bereits am Anfang der Besprechung zum Telefon gegriffen und jemandem sinngemäss mitgeteilt, dass die beiden Russen da seien.
Normalerweise erscheine er nicht ohne Termin, doch wenn einem so eine Forderung in den Schoss falle, dann sähe man sich das zumindest einmal an. Er habe gegenüber Dr. J. jedenfalls nicht erwähnt, dass er nicht ohne Antwort auf diese Forderung nach Hause zurück könne.
Es sei nicht üblich, dass man zu geschäftlichen Gesprächen alleine erscheine und sprechen H. und R. H. ausserdem nur schlecht Englisch, sodass C. O. als Deutschsprachiger hinzugezogen worden sei. Die dabei aufgelaufenen Kosten habe jeder für sich getragen.
Er betonte nochmals, dass sie gar nichts mit R. H. zu tun hätten und die ganze "Russengeschichte" wohl nur aus dessen vorhergehenden Äusserung gegenüber Dr. J. resultiere. Auf die Frage, weshalb die RM ca. USD 2,5 Mio. hätte mehr zahlen sollen, als sie tatsächlich schulde, gab J. B. an, dass er das Ganze als eine Art Schadenersatzzahlung ansehe. Die Initiative für die Abtretungsverträge sei von H. und R. H. ausgegangen, wobei H. die Verträge aufgesetzt habe. Sie hätten die Unterlagen von H. erhalten und dann nach Vaduz fahren wollen, um zu sehen, was an der Sache dran sei. Es sei nicht ihre Sache, die Validität und Fälligkeit zu prüfen. R. H. sei bei diesen Vertragsverhandlungen bzw. bei der Besprechung in Zürich anwesend und sehr optimistisch gewesen. Früher habe sich R. H. nie um das Geschäft gekümmert bzw. sich blicken lassen.
Er habe nicht auf eine sofortige Bezahlung bzw. Rückmeldung binnen 48 Stunden gedrängt, sondern habe er Dr. J. nur gesagt, dass er erst in 48 Stunden wieder erreichbar sei, dass er nach Hause fliegen würde und in dieser kurzen Zeit nichts erreichen könne. Den Zahlungsauftrag (Beilage 5 in ON 31) habe er von H. ungelesen entgegen genommen, zusammengefaltet und dann C. O. übergeben, welcher diesen in die Tasche gesteckt habe.
Er habe lediglich auf unterschiedliche Geschäftskulturen hingewiesen, als es um das Erscheinen ohne Termin ging. Als er die mehr politische als wirtschaftlichere Rolle des C. O. erörtert habe, habe er aufgezeigt, dass es ohne entsprechende Beziehungen in Russland nicht gehe. Er habe jedoch nichts dergleichen gesagt, dass er die Forderung auf russische Art durchsetzen werde. Zudem führte er aus: ‚Ich kann nachvollziehen, wie sich Dr. J. auf Grund der Äusserungen des R. H. fühlte, doch habe ich und auch C. O. mit dieser Sache nichts zu tun. Wir sind erst seit fünf Tagen in diese Sache involviert. Zudem macht es keinen Sinn, wenn R. H. bei einer Drohung mit dem Vorgehen nach "russischer Art" einen Schweden und einen Deutschen zu Dr. J. schickt. Wir sind hier in ein vorgefertigtes Szenario eingeladen worden.'
Er bestritt weiterhin, dass er die F. in einem schlechten medialen Licht erscheinen lassen könnte und dass er das entsprechende E-Mail nicht an Dr. J. geschickt habe.
In seiner Einvernahme am 27.10.2008 gab er dann zu, dass er das Anreisedatum irrtümlich falsch angegeben habe. Er sei am 06.10.2008 von Tallinn nach Brüssel geflogen, wo er C. O. getroffen habe. Dieser sei von R. H. kontaktiert worden, welcher vorgeschlagen habe, dass sie in die Schweiz kommen sollten. Es sei um ein Aluminiumgeschäft gegangen, wobei MC der Trader und die Mm. der Käufer gewesen sei. Die RM habe auch eine Forderung gegenüber der P. M. in Höhe zwischen 1,1 bis 1,3 Mio. USD gehabt und habe R. H. gegenüber C. O. erwähnt, dass sie einen Teil ihrer Gelder zurück erhalten werden.
Am 07.10.2008 habe R. H. dann eine Idee gehabt, wie er einen Teil seiner Gelder, die er in Liechtenstein habe, zurück bekommen könnte. Aus diesen Geldern hätte dann ihre offene Forderung bezahlt werden sollen. Am Mittwoch habe er mit C. O. einen freien Tag gehabt, wobei sie erst gegen 05.00 Uhr morgens ins Hotel zurück gekommen seien.
Am 09.10.2008 habe ihn R. H. gegen 09.00 Uhr angerufen und aufgefordert, runter zu kommen. Er habe ihm dann erklärt, wie er an seine Gelder kommen könne. Sein Geld liege in Liechtenstein und komme er jedoch nicht an sein Geld heran, weil es Probleme zwischen Liechtenstein und Deutschland gebe. R. H. und er seien dann zur Firma des Herrn H. gegangen, wo ihm zwei Verträge vorgelegt worden seien.
H. habe ihm im Detail erklärt, dass er der Liquidator der P. M. sei. Die I. schulde der P. M. Geld und werde die I. nie Forderungen an die P. M. zahlen, so lange der wirtschaftlich Berechtigte der P. M. ein Deutscher sei. Er habe dann vorgeschlagen, dass er den Schuldtitel an die RM übertrage, wofür diese 10% erhalten werde. Schliesslich seien die Verträge unterzeichnet worden.
Am 10.10.2008 sei C. H. zwischen 09.30 Uhr und 10.00 Uhr bei ihnen im Hotel aufgetaucht und habe vorgeschlagen, nach Vaduz zu fahren. Bis zu diesem Zeitpunkt sei nie darüber diskutiert worden, dass sie nach Vaduz fahren sollten. Eigentlich sei es natürlich R. H. gewesen, der das gewollt habe. C. H. sei nur der Fahrer gewesen. Da sowohl er als auch C. O. einen Rückflug gebucht hätten, habe C. H. gesagt, er würde alles regeln. C. O. und er haben dann im Hotelzimmer darüber gesprochen, ob sie nach Vaduz fahren oder nach Hause fliegen sollten. Schliesslich haben sie sich entschlossen, nach Vaduz zu fahren, um die Unterlagen prüfen zu lassen.
Ausgehend von diesen Angaben ist aber klar, dass C. O. bereits vor der Fahrt den Zweck der Reise kannte, wobei zudem genügend Zeit verblieb auf der Fahrt, die mindestens eine Stunde dauerte, das Vorgehen bei Dr. J. zu besprechen.
Das Treffen bei Dr. J. schilderte J. B. dann in gleicher Weise und habe er durch das Vorstellen des C. O. als C. O. "Bb." und die Beziehung zu Igor Iwanow Eindruck schinden wollen. Er bestritt weiter, dass er keine Drohungen im Büro des Dr. J. ausgesprochen habe, dies weder unterschwellig noch direkt. Er habe Rechtsanwalt Dr. J. in keiner Weise eingeschüchtert. Dr. J. sei bereits zu Beginn des Meetings sehr nervös gewesen und habe geschwitzt und gehe er davon aus, dass Dr. J. bereits vorher durch R. H. eingeschüchtert worden sei. R. H. habe ihm beim ersten Gespräch im Büro H. erzählt, dass, wenn er nach Vaduz gehe und die Verträge vorlege, sie Angst bekommen und bezahlen werden. Diese Aussage von R. H. habe damals für ihn keine Bedeutung gehabt und sehe er dies heute in einem anderen Licht.
Beim ersten Treffen bei H. habe R. H. die Pressemitteilung mittels USB-Stick auf seinen Computer kopiert. Als er diese Pressemitteilung das erste Mal gesehen habe, sei der Name A. M. und RM noch nicht enthalten gewesen. Er habe die Namen der grössten russischen Zeitungen beim Dokument eingefügt und danach habe R. H. das Dokument via USB-Stick zurückgeführt. Aufgrund der Ausführungen von R. H. habe er natürlich im Internet entsprechend recherchiert und zudem einen Bekannten telefonisch beauftragt, im Internet über den Steuerskandal in Liechtenstein zu suchen. Er habe im Zusammenhang mit dieser Pressemitteilung dem R. H. lediglich den Namen der russischen Zeitungen gegeben. R. H. oder sonst jemand muss dann das Dokument so zusammengefügt haben, wie es schliesslich an Dr. J. gesendet worden sei. Die E-Mailadresse ******* sage ihm überhaupt nichts. Er habe jedenfalls mit der Erstellung und dem Versand des E-Mails mit dieser Pressemitteilung nichts zu tun.
So will niemand, gemeint weder C. O. und J. B. noch R. H. das Mail an das Büro Dr. J. versandt haben, wobei das Gericht aber überzeugt ist dass es eine dieser drei Personen veranlasst hat.
J. B. und C. O. gaben somit übereinstimmend an, dass sie keinerlei Drohungen gegenüber Dr. J. ausgestossen haben, auch nicht unterschwellig. C. O. selbst gab zwar diverse zweideutige Bemerkungen des J. B. zu, betonte aber, dass die ganze Situation im Büro des Dr. J. jedenfalls nicht bedrohlich gewesen sei. Diese Behauptungen beider Angeklagten werden jedoch vom Gericht als reine Schutzbehauptungen gewertet. Diesbezüglich wurde bereits ausgeführt und ist ersichtlich, dass die Aussagen von J. B. und C. O. zum Teil widersprüchlich sind.
Eigen ist auch die angebliche Begründung durch R. H. nach Aussage von J. B. vom 14.10.2008, dass R. H. nicht an sein Geld in Liechtenstein komme, weil er Deutscher sei. Dies kann rechtlich schon mal nicht der Richtigkeit entsprechen und stellt sich die Frage, wieso bei einem angeblich seriösen Geschäft falsche Tatsachen gegenüber seinem Geschäftspartner behauptet werden. Des Weiteren steht die Aussage von J. B. in Widerspruch zu den Angaben von R. H., da J. B. angab, dass R. H. optimistisch geklungen habe (Einvernahme am 16.10.08, Seite 9) sowie erklärt habe, dass sie Angst bekommen und zahlen werden (Einvernahme am 27.10.08, Seite 7). R. H. hingegen sagte in der Schlussverhandlung (Seite 43) aus, dass ein Besuch in Vaduz nichts bringen werde, weil sie die Forderung nicht bezahlen werden.
Auch der Versuch die Äusserungen deswegen nicht als bedrohlich einzustufen, weil weder J. B. noch C. O. russische Staatsangehörige sind und auch die RM keinen Sitz in Russland habe, geht ins Leere. J. B. selbst nahm bereits bei der Vorstellung Bezug auf die Kontakte des C. O., alias "Bb." zum russischen Aussenminister, C. O. redete mit J. B. auf russisch und wies J. B. im Laufe des Gespräches mehrmals auf die Unterschiede zu Russland hin und sprach von russischen Methoden und ähnlichem.
Das Gericht hegt jedenfalls keinen Zweifel daran, dass die festgestellten Äusserungen von J. B. ausgesprochen wurden, dies insbesondere auf Grund der überaus glaubwürdigen Angaben der Zeugen Dr. J., R. G., W. H. und SK. Diese vier Zeugen schilderten übereinstimmend die Situation im Büro von Dr. J. und die dort gemachten Äusserungen.
.....
Wie bereits angeführt wird den Angaben des Johannes Dr. J. vollinhaltlich geglaubt, zumal es keinerlei Anhaltspunkte gibt, wieso er falsche Angaben machen sollte. Es ist zwar davon auszugehen, dass es zwischen Dr. J. als anwaltlicher Berater der F. und R. H. und seinen Firmen zu heftigen Differenzen und konträren Ansichten kam, doch gibt es nicht den geringsten Anlass dafür, dass entsprechende schwerwiegende Vorwürfe gegen die beiden Angeklagten erhoben werden. Wenn Differenzen zu R. H. bestehen, so begründet dies keinesfalls, dass zwei angeblich unschuldige Angeklagte massiv schwer belastet werden. Zudem zog Dr. J. drei weitere Zeugen zu dem Gespräch am 10.10.2008 hinzu und hätten auch diese dann eine falsche Zeugenaussagen müssen. Des Weiteren hatten Dr. J., Frau A. M. und I. A. über Monate Personenschutz, was einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitssphäre darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass man seine engsten Familienangehörige in berufliche Differenzen miteinbezieht, sodass die Behauptung des R. H., dass Ganze sei von Dr. J. initiiert worden, völlig von der Hand zu weisen ist.
Nach Angaben von Dr. J. sei er der anwaltliche Berater der F. und Partner von Angelika A. M. und I. A., welche beide Mitglieder der Geschäftsleitung seien. Diese seien zudem Mitglieder des Verwaltungsrates zweier liechtensteinischer Sitzgesellschaften mit Namen MP. AG, Vaduz (MP) und der International M AG, Vaduz, (I.) gewesen. I. und MP hätten über Auftrag des wirtschaftlich Berechtigten R. H. Metallhandel mit dem Ausland betrieben, wobei das Geschäft vorwiegend von der selbständigen Zweigniederlassung der MP in Zug erfolgt sei.
Bis Ende 2007 sei es nicht vollständig klar gewesen, dass die deutschen Steuerbehörden beträchtliche Mehrwertsteuerforderungen in Millionenhöhe erfolgreich gegen I. und MP geltend machen könnten und würden, wobei nach ihren derzeitigen Informationen sich die Mehrwertsteuerforderung beider Gesellschaften zusammen auf rund CHF 19 Mio. belaufe. Mehrfache Gespräche mit R. H. und seinen Anwälten hätten rasch klar gemacht, dass dieser nicht kooperativ sei. Im Frühjahr 2008 habe sich herausgestellt, dass gegen R. H. sowie seine Mitarbeiter Herr C. H. und Herr C. ein Strafverfahren in Deutschland wegen des Verdachtes des Mehrwertsteuerkarussellbetruges anhängig sei. Seither seien sie bemüht, die von R. H. im Verlaufe des Jahres 2007 unrechtmässig bezogenen Ausschüttungen aus der I. und MP zurück zu klagen. Deshalb seien zahlreiche Zivilverfahren gegen ihn in der Schweiz und in Liechtenstein eingeleitet worden.
R. H. selbst habe ebenso versucht, gerichtlich gegen I. und MP und die F. vorzugehen. Unter anderem habe er durch seine anwaltliche Vertretung eine einstweilige Verfügung erwirkt, welche dem Liquidator Dr. Monauni die Fortsetzung der Liquidationstätigkeit bei sonstigem Zwang untersagt habe. Zeitgleich habe er offenbar als Aktionär und wirtschaftlich Berechtigter der P. M. in Zug, vertreten durch den Liquidator B & P Tax and Legal AG, Zürich, dessen Liquidator veranlasst, eine ihrer Meinung nach nicht bestehende Forderung in Höhe von CHF 37 Mio. im Wege eines Zahlbefehlverfahrens beim LG Vaduz rechtskräftig zu titulieren. Wäre über Antrag des Liquidators die I. und MP die einstweilige Verfügung im Verfahren 10 CG.2008.261 nicht wieder aufgehoben worden, wäre dieser Zahlungsbefehl der P. M. gegen die I. rechtskräftig und vollstreckbar, weil Dr. Monauni in der Folge der Verfügung nicht einmal einen Widerspruch gegen den Zahlbefehl hätte erheben können. Nach ihren bisherigen Abklärungen ergebe sich zudem der Verdacht, dass Rechnungen zum Teil gefälscht seien und es sich insgesamt bei der Forderung der P. M. gegen die I. in der Höhe von CHF 37 Mio. um eine reine Scheinforderung handle.
Am Mittwoch, 08.10.2008 habe beim LG Vaduz in einem Parallelprozess eine Verhandlung stattgefunden. Am Ende dieser Verhandlung habe R. H. vor den anwesenden Personen gesagt: ‚Übrigens Herr Dr. J., ich wollte sie informieren, dass die P. M. ihre Forderungen verkauft hat'. Als er dann das Gerichtsgebäude verlassen habe, habe er in Anwesenheit der beteiligten Anwälte R. H. befragt, was er damit gemeint hätte. Darauf habe R. H. erwidert, dass die P. M. in Zug ihre Forderung gegen Frau A. M. und Herrn I. A. an eine russische Firma verkauft habe und sich diese schon bald bei ihnen melden werde. Auf seine Frage, ob das etwas mit dem Gericht zu tun hätte, habe er abschliessend gemeint, das sei die Sache der Russen. Er habe damals bereits diese Warnung als Drohung aufgefasst, weshalb sie sich mit ihrem Sicherheitschef in Verbindung gesetzt haben, welcher in der Folge entsprechende Vorkehrungen getroffen habe.
Am 10.10.2008 gegen 14.00 Uhr hätten zwei fremde Personen auf ihn gewartet und sich als Vertreter der Firma RM mit Sitz in Tallinn vorgestellt. Das Gespräch habe J. B., ein Schwede, geführt, wobei er mit einem geschliffenen Englisch gesprochen habe. C. O. "Bb." sei offensichtlich sein Vorgesetzter gewesen, da er immer wieder russisch mit ihm gesprochen habe. "Bb." habe sich geweigert, ihm den Pass zu geben und sei er von seinem Begleiter als Sohn des ehemaligen russischen Aussenministers unter dem russischen Präsidenten Putin, der dann später Vorsitzender des russischen Sicherheitsrates gewesen sein soll, vorgestellt worden. Auf Grund der politischen Situation wolle man keine Passkopie anfertigen lassen. Beide Männer hätten sehr gepflegt, mit massgeschneiderten Anzügen, teuren Armbanduhren und weit offenen Hemden an.
Er sei dann mit diesen Dokumenten hinausgegangen, um den Sicherheitschef anzurufen, da ihm klar geworden sei, dass R. H. seine Drohung wahr gemacht habe. Man habe ihm nämlich mitgeteilt, sie vertreten jene russische Firma, die von der P. M. Forderungen gegen die I. in Höhe von einmal USD 26 Mio. und einmal USD 11 Mio. abgetreten bekommen hätten. Diesbezüglich seien zwei englische Abtretungsverträge vom 09.10.2008 samt Rechnungskopien vorgelegt worden. Gleichzeitig seien ihm auch zwei Zahlungsforderungen ohne Datum übergeben worden.
Nachdem in der Folge der Unterredung die Herren SK, W. H. und G. dazu gekommen seien, sei von J. B. nochmals auf die Millionenforderung hingewiesen worden und habe dieser gemeint, es bestünden beträchtliche Unterschiede zwischen den Kulturen von Liechtenstein und Russland. Man würde diese Forderung so durchsetzen wie in Russland. Von ihm befragt, ob man hier Gerichte von ihrer Seite einschalten werde oder Anwälte, sei dies klar verneint worden. J. B. habe darauf erwidert, dass man in Russland keine Forderung gerichtlich durchsetzen würde, es sei denn, man hätte den späteren Entscheid durch entsprechende Massnahmen schon klar gemacht. Er habe auch die "andere Gruppe" erwähnt und damit unmissverständlich R. H. gemeint, wobei die ihn nichts anginge. Weiters habe J. B. dann wörtlich ausgeführt: ‚Ich will mit Ihnen in keine philosophischen Diskussionen eintreten. Wir sind kein Inkassobüro. Wir wollen nur eintreiben ["collecting"], was uns zusteht. Mit den anderen Problemen mit der "anderen Gruppe" [hier habe er auch von "neighbours" gesprochen] möchten sie nichts zu tun haben und gehe sie auch nichts an. Ich habe ein rein kapitalistisches Interesse. Wir haben ein massives wirtschaftliches Interesse in Liechtenstein und haben Vermögenswerte in Liechtenstein. Diese Interessen sind bedroht, machen sie keinen Fehler, was Herrn Bb. betrifft [wobei er hier wieder auf seine Eigenschaft als Politikersohn hingewiesen habe]. Sie wissen alles, um jetzt die Forderung sofort zu begleichen und das Problem sofort zu lösen, ohne dass ich "zu russisch" [,,too russian"] werden brauche. Es besteht kein geringster Zweifel, dass wir diese Forderung bezahlt bekommen, auch wenn ich hier bleiben muss, in Liechtenstein. Unsere Auftraggeber haben unmissverständlich klar gemacht, dass die Zahlung sofort sein muss, was wir noch verstehen müssen, wenn man die derzeitige Finanzlage in der Welt anschaut.'
Herr "Bb." habe seinem Kollegen gelegentlich unterbrochen und immer wieder Instruktionen auf russisch gegeben. Er selbst habe lediglich -mehrmals erwähnt, er sei nur Beobachter. Sein Kollege (gemeint J. B.) habe dann noch hinzugefügt, dass sich das jedoch ändern könne.
Er selbst habe inhaltlich zu den Forderungen nicht Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass er lediglich der Anwalt der Gesellschaften sei. J. B. habe eine Nachricht von ihm innerhalb der nächsten 24 Stunden erwartet, worauf er erwidert habe, er müsse das dem Liquidator übergeben und dies könne nicht vor 48 Stunden geschehen. J. B. habe noch abschliessend gemeint, dass wenn er Zweifel hätte oder noch Unterlagen benötigen würde, könne jedenfalls mit den Anwälten in Zürich Kontakt aufgenommen werden.
Am Ende der Besprechung habe J. B. ihm mitgeteilt, dass man sich jetzt klar genug ausgedrückt habe. "Bb." habe beim Hinausgehen noch gesagt, dieses Gespräch hätte wohl nichts gebracht und er sei sehr enttäuscht und unzufrieden.
Schon während des Gespräches und mehrere Stunden danach sei er in grosser Unruhe gewesen, hätte hohen Pulsschlag und teilweise Schweissausbrüche auf den Handflächen gehabt. Um sich zu beruhigen habe er gleich nach dem Gespräch zwei Zigarillos rauchen müssen. Er habe die Drohungen, die sehr intelligent und unterschwellig formuliert worden seien, so verstanden, dass man die Forderungen um jeden Preis und jedenfalls nicht auf gerichtlichem Wege und ohne behördliche Hilfe eintreiben wolle und es auch völlig unwichtig sei, ob das die I. oder die First FA oder jemand anderer von ihnen bezahle. Er habe dies keinesfalls als schlechten Scherz sondern um eine ernsthaft gemeinte Gefahr für seine Partner, Angestellten, seine Familie und ihn selbst verstanden. In der Folge sei von der Sicherheitsfirma Personenschutz für ihn und seine Familie sowie auch für seine Partner A. M. und I. A. rund um die Uhr organisiert worden.
Gegen 16.00 Uhr habe er zwei Mails erhalten und habe es sich dabei um eine englische Übersetzung einer russischen Presseaussendung gehandelt, in welcher die F. und Frau A. M. persönlich der unrechtmässigen Zurückhaltung von Kundengeldern bezichtigt werden.
In der Verhandlung am 08.10., in welcher Herr R. H. von ihm auch mit dem Verdacht des Mehrwertsteuerbetruges konfrontiert worden sei, sei eine hitzige Debatte, teilweise emotional, geführt worden. Dieses Zwiegespräch habe dann der Richter unterbrochen und habe Herr R. H. dann an ihn gerichtet gemeint: ‚Herr Dr. J., sie werden noch sehen!'.
In seiner Zeugenbefragung am 14.10.2008 und auch in der Schlussverhandlung bestätigte er seine erste Einvernahme vor der Landespolizei, die unmittelbar an den Vorfall abgelegt wurde. Der Hinweis auf die kulturellen Unterschiede und die Absicht der Durchsetzung der Forderung auf russische Art, sei bereits vor Hinzurufen des Sicherheitsdienstes gefallen. Jedoch habe J. B. danach in gleicher Weise fortgefahren.
Es seien keine Forderungen gegen konkrete Personen gestellt worden, sondern sei nur darauf hingewiesen worden, dass ‚man zahlen müsse'. Man beharrte auf die schnellstmögliche Zahlung und habe er dies so verstanden, dass es egal sei, wer schlussendlich zahle.
In ihm wurde durch die ganze Situation die Angst erweckt, dass R. H. in irgendeiner Form an Personen mit Kontakt zu bzw. aus der russischen organisierten Kriminalität gelangt sei. Er sei davon ausgegangen, dass er es mit der höchsten russischen Kriminalitätsstufe und somit gewaltbereiten Personen zu tun habe, sodass er Angst um sich und seine Familie bekommen habe. Im Übrigen hätten A. M. und I. A. die gleichen Ängste ausgestanden. Dies sei für ihn eine ganz klare Gewaltandrohung für den Fall der Zahlungsverweigerung. Die Androhung einer Presseaussendung sei für ihn zweitrangig, aber natürlich beunruhigend und ernst zu nehmen gewesen.
SK wurde am 14.10.2008 (ON 27, AS 367 bis 373 bzw. AS 303 bis 309 der ON 63) sowie in der Schlussverhandlung einvernommen. Er ist Leiter des Internen Dienstes bei der First FA sowie des gesamten Büros von Dr. Dr. L. & Dr. J.. Am 08.10.2008 gegen 17.00 Uhr sei er von I. A. angerufen und ihm mitgeteilt worden, dass am selben Tage eine Gerichtsverhandlung stattgefunden habe, in welcher R. H. am Rande folgende Äusserung gemacht habe: ‚Ich werde die Forderung an die Russen verkaufen. Er könne dann mit diesen verhandeln'. Er könne dies nicht mehr wörtlich wiedergeben, doch sinngemäss war dies die Aussage. Sie hätten diese Aussage nicht wirklich einstufen können und seien zum Schluss gekommen, dass sie vorerst sanfte Vorkehrungen treffen werden.
Am 10.10.2008 um ca. 14.45 Uhr sei er von Dr. J. erneut angerufen worden, wobei er mitgeteilt habe, dass er soeben von zwei Russen in seinem Büro aufgesucht worden sei. Dr. J. habe auf ihn den Eindruck gemacht, dass er massiv eingeschüchtert gewesen sei. In der Folge habe Dr. J. ihm erklärt, dass die Russen ihn erpressen würden und ihn bedroht hätten. Dr. J. habe ziemlich grosse Angst gehabt. In der Folge seien noch zwei weitere Sicherheitsberater hinzu gerufen worden und seien sie schliesslich ins Büro zurück gekehrt. Als Dr. J. sie als Sicherheitsleute vorgestellt habe, haben die Russen jedoch weiter gedroht. Er spreche nur sehr schlecht Englisch und verstehe sehr wenig, doch habe er es insgesamt so verstanden, dass die angeblichen Russen dies auf die russische Art lösen werden. Diese Aussage sei ganz cool und deutlich herüber gekommen und sei ihm klar gewesen, dass die beiden dies auch ernst meinen. Sie hätten innerhalb von 24 Stunden Geld verlangt, doch sei es Dr. J. gelungen, die Zeit auf 48 Stunden auszudehnen. Wie die Russen weiter gedroht hätten, könne er nicht sagen. Für ihn sei es jedoch völlig klar gewesen, dass diese beiden die Drohungen ernst meinen. Er selbst sei durch das Gespräch eben so eingeschüchtert worden. Nach dem Gespräch seien Frau A. M. und I. A. verständigt worden und sei man nach einer genauen Analyse zum Schluss gekommen, dass man die Polizei informiere.
In der Schlussverhandlung bestätigte SK diese Aussage und ergänzte diese in der Folge nur noch damit, dass C. O. während des Gespräches zu J. B. auf russisch gesagt habe, ‚dass er die Sache auf den Punkt bringen solle'. Er führte weiter aus, dass J. B. an sich das Gespräch geführt habe, jedoch habe C. O. selbst dann noch in die Runde gesagt, dass er gute Beziehungen zum russischen Aussenminister bzw. Sicherheitsdienst habe. Er sei sich sicher, dass Herr C. O. dies selbst geäussert und die guten Beziehungen zu Russland erwähnt habe. Dieser habe auch konkret den Namen Putin erwähnt. Dies habe er in Deutsch oder Englisch gesagt, weshalb er es auch verstanden habe.
Jules Hoch von der Landespolizei habe die Situation ebenso als ernst und bedrohlich eingestuft und entsprechenden Personenschutz empfohlen.
Sein persönlicher Eindruck sei der gewesen, dass J. B. der Sprecher und C. O. der Chef gewesen sei, insbesondere durch die Äusserung ‚bringe es auf den Punkt', die mehrfach gefallen sei. Zudem habe C. O. zu J. B. auf russisch gesagt, er solle nicht nachgeben und Druck machen und weiter machen, weshalb er C. O. als Wegweiser angesehen habe.
Auf die Frage, wieso er die Sache mit Putin nicht schon bei seiner Einvernahme vor der Landespolizei angegeben habe, konnte er nicht beantworten. Die Einvernahme dort sei relativ kurz gehalten gewesen. Diesbezüglich ist aber zu erwähnen, dass auch die Zeugen Dr. J. (Einvernahme vom 10.10.2008, Seite 4) sowie R. G. (Einvernahme vom 14.10.2008, Seite 3) den Namen Putin erwähnt haben, sodass davon auszugehen ist, dass der Name Putin tatsächlich während des Gespräches gefallen ist. Wenn zwar bislang von niemandem behauptet wurde, dass C. O. selbst die guten Beziehungen zum russischen Aussenminister bzw. Sicherheitsdienst erwähnt habe, so ist die Aussage des SK nicht deswegen unglaubwürdig. Man darf nicht vergessen, dass der ganze Vorfall über zwei Jahre her ist und es durchaus sein kann, dass dies eine Verwechslung auf seiner Seite darstellt. Die Feststellung, dass C. O. durch J. B. so vorgestellt wurde, bestätigten jedenfalls die weiteren Tatzeugen und sogar C. O. selbst.
Der Zeuge R. G. verwies in der Schlussverhandlung auf seine Angaben vor der Landespolizei am 14.10.2008 (ON 63 = ON 23) sowie vor dem Untersuchungsrichter am 14.10.2008 (ON 24).
Er sei am Freitag aus Österreich nach Liechtenstein angereist, um diverse Aufklärungstätigkeiten zu machen. Er habe den ganzen Zusammenhang am Anfang noch nicht gekannt. Er habe lediglich am 10.10.2008 mitbekommen, dass es um die Durchsetzung einer Forderung von zwei Russen an die Firma First FA in Vaduz gehe. Herr W. H. habe einen Anruf von Dr. J. erhalten und seien sie danach in dessen Büroräumlichkeiten gekommen. Herr Dr. J. habe einen sehr nervösen Eindruck gemacht. Er habe dann mitbekommen, dass zwei vermeintliche Russen aufgetaucht seien und sich unangemeldet im Büro von Herrn Dr. J. befinden würden. Wortführer sei jedenfalls Herr J. B. gewesen und habe er mitbekommen, dass es um Forderungen in der Höhe von 36 Mio. USD bei der Firma F. ging. In diesem Gespräch habe J. B. klargestellt, dass es ihn nicht interessiere, von wo das Geld komme und wie sie es organisieren. Er habe auch wörtlich gesagt, dass man in Russland solche Dinge anders regle. Dr. J. habe dann nachgefragt, ob sie die Lösung auf gerichtlichem Wege suchen würden, worauf J. B. erwidert habe, dass man in Russland nur dann zum Gericht gehe, wenn man auch Recht bekomme. Auf die Frage des Dr. J., wie denn solche Methoden zur Lösung des Problems ausschauen würden, habe J. B. erwidert, dass man ja wisse, wie die Russen solche Probleme lösen würden. Er habe dann auch als Beispiel angeführt, dass man dies auch politisch und wirtschaftlich lösen könne im Sinne von Rufschädigung der Firma First FA und des Landes Liechtenstein.
C. O. "Bb." habe sich während des Gesprächs eher im Hintergrund gehalten und haben die beiden lediglich manchmal in russischer Sprache miteinander gesprochen. J. B. habe mehrmals C. O. "Bb." erwähnt, welcher angeblich in einem engeren Verwandtschaftsverhältnis zu einem ehemaligen Innenminister in Russland und auch zu Herrn Putin stehe.
Konkrete Drohungen mit expliziten Massnahmen seien nicht ausgesprochen worden, jedoch sei klischeehaft von russischen Methoden gesprochen worden. Es sei für ihn ganz klar gewesen, dass damit keine diplomatische Lösung gemeint gewesen sei und dass, wenn Dr. J. die Forderung nicht erfüllen würde, etwas passieren werde. Aus seiner Sicht seien die Aussagen des J. B. zusammen mit dem russischen Klischee schon dahingehend zu interpretieren, dass eine konkrete Gefährdung des Dr. J., I. A. und der A. M. vorgelegen sei. Es sei mehrmals betont worden, dass es ihm egal sei, wann und wodurch er zu seinem Geld komme, und dass er nicht ohne Geld nach Hause fahre. Es sei auch anzunehmen gewesen, dass die Täterschaft bis zum Letzten, das heisst bis zur Anwendung von Gewalt gegen Leib und Leben gehen könnte.
In der Schlussverhandlung bestätigte er seine bisherigen Angaben und konnten keine wesentlichen Widersprüche vorgefunden werden. Er ergänzte dann noch, dass er in weiterer Folge auch Sicherheitsdienst bei der Familie A. M. ausgeübt habe und zwar von dem genannten Tag bis März dieses Jahres. Der Grund für die Bewachung sei jedenfalls im gegenständlichen Sachverhaltskomplex gelegen gewesen. Das gesamte Erscheinen samt Mimik und Gestik sei jedenfalls nicht die übliche Art und Weise der Kommunikation unter Geschäftsleuten.
W. H. gab in seinen Einvernahmen vor der Landespolizei am 11.10.2008 (Beilage 2 der ON 14) sowie vor dem Untersuchungsrichter am 14.10.2008 (ON 26) übereinstimmend an, dass sie Sicherheitsberater der First FA in allen Bereichen seien.
Am Mittwoch, dem 08.10.2008 seien sie von Herrn SK verständigt worden, dass Herr R. H. anlässlich eines Prozesses gegenüber A. M. und/oder I. A. und/oder Dr. J. mitgeteilt habe, dass die bestehende Forderung in zweistelliger Millionenhöhe ihn nicht mehr interessieren würde, da er diese den Russen verkauft habe und diese sich dann um die Forderung kümmern würden. Auf Grund dieser Informationen haben sie die Bedrohungslage als ernst angenommen und einen erweiterten Schutz vorgeschlagen.
Am Freitag-Morgen sei er dann persönlich nach Liechtenstein gefahren, um verschiedene Objekte betreffend den Personenschutz anzuschauen. Gegen 15.00 Uhr habe er einen Telefonanruf von Herrn Dr. J. erhalten, der ihn sehr aufgeregt gebeten habe, sofort vorbei zu kommen, da die Russen in seinem Büro seien. Beim Eintreffen habe Herr Dr. J. ihm dann mitgeteilt, dass er körperlich nicht angegriffen worden sei, jedoch die Russen die Vollstreckung der Forderung vehement in Anspruch genommen haben. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Russen auf die umgehende (heutige) Bezahlung der abgetretenen Forderung bestanden. Herr Dr. J. sei sehr aufgelöst gewesen und habe er versucht, ihn zu beruhigen. Er habe in der Folge den Grossteil der anschliessenden Besprechung verstanden.
Die Besprechung sei ausschliesslich von Dr. J. und J. B. geführt worden. "Bb." habe nur lediglich ein- oder zweimal ganz kurz Einwände gemacht und mit J. B. gesprochen. Beide Personen haben einen sehr gepflegten Eindruck gemacht und habe er den Eindruck gewonnen, dass "Bb." der Vorgesetzte der Beiden sei.
J. B. habe erklärt, dass sie Rechtsvertreter der Firma RM seien und mehrere Forderung in der Gesamthöhe von 36 bis 37 Mio. USD hätten. Dazu habe J. B. diverse Papiere vorgelegt. Dr. J. habe erklärt, dass er nicht Liquidator der entsprechenden Gesellschaft sei, worauf J. B. erwidert habe, dass ihn das nicht interessieren würde, er wisse, dass hinter dem Firmengeflecht A. M. und I. A. stehen würden. Es interessiere ihn nicht, wer die Forderung zahle, er wolle einfach nur das Geld bekommen. Er werde den durch Dr. J. vorgeschlagenen Rechtsweg nicht einschlagen und habe dies damit begründet, dass, wenn er in Russland diesen Weg einschlagen würde, man das Urteil bereits vorher kennen würde. Er habe weiters zu Dr. J. gesagt, dass die russische Kultur keine Gerichte gebrauchen würde, es gebe in Russland andere Lösungswege. Auf Rückfrage des Dr. J., wie diese anderen Lösungswege aussehen, habe J. B. erwidert, dass diese Lösungswege allgemein bekannt seien und dass er diese nicht zu erklären brauche. Nach kurzer Pause habe er bewusst abschwächend angefügt, dass man beispielsweise die russischen Gelder aus Liechtenstein abziehen könne.
Das Gespräch betreffend der Bezahlung der Forderung habe sich mehrfach im Kreis gedreht, worauf J. B. schlussendlich gemeint habe, er könne nicht nach Russland zurückkehren, ohne Informationen wann und wie das Geld bezahlt werde. Eine russisch sprechende Mitarbeiterin sei ab und zu im Raum gewesen und habe ihn und SK informiert, dass "Bb." dem J. B. in Russisch gesagt habe, ‚komm endlich zum Punkt diskutiere nicht so viel'. Gegen Ende des Gesprächs habe "Bb." in Englisch noch gesagt, dass man nicht so viel diskutieren und endlich zu einer Lösung kommen solle.
J. B. habe dann unmissverständlich erklärt, dass er bezüglich der Lösung noch am gleichen Abend angerufen werden möchte. Auf Intervention von Dr. J. sei diese Frist dann auf 48 Stunden verlängert worden. Die beiden Herren haben dann in seiner Begleitung das Büro verlassen und habe "Bb." auf englisch sinngemäss vor sich hingeschimpft: ‚Ich spreche acht Sprachen und diese Anwälte hier sind nicht fähig, eine Lösung zu finden. Mit welchen Idioten habe ich es hierzu tun.'
Auf Grund seiner beruflichen Erfahrung, in welcher er 20 Jahre lang Polizist gewesen sei, stufe er die Bedrohung als sehr konkret ein. Er schätze die Russen nicht als Kleinkriminelle oder Handlanger ein.
In Sicherheitskreisen stellt die Erwähnung von "Russen" einen Hinweis auf eine potentielle Gefährdung dar. Insbesondere auf Grund der aktuellen Medienberichterstattung und sonstigen Vorfälle sei jedenfalls eine erhöhte Vorsicht geboten bzw. führe dies zur erhöhten Gefahrenstufe. Auf Grund des angeschlagenen Tons und der generellen Situation sei für ihn klar gewesen, dass C. O. dem J. B. Anweisungen erteilt habe. Da es sich bei "Bb." um die wichtigere Persönlichkeit handle, gehe er davon aus, dass J. B. nur das Sprachrohr gewesen sei.
J. B. habe klar gemacht, dass er dieses Geld haben will. Schliesslich stehe die F. hinter diesen Gesellschaften, sodass letztlich die F. die Forderung bezahlen müsse. In Russland werde nur dann prozessiert, wenn das Urteil vorab bekannt sei. In Russland würden die Dinge anders geregelt bzw. bestünden Unterschiede zwischen der russischen und der liechtensteinischen Kultur. Über Frage des Dr. J., was er damit meine, habe J. B. erklärt, dass die Anwesenden wohl wüssten, wie so etwas gehandhabt würde. Nach einer kurzen Pause habe J. B. ergänzt, dass man ja die russischen Gelder abziehen könnte. Er habe den Hinweis auf die russische Lösung jedenfalls dahingehend verstanden, dass über kurz oder lang den Forderungen durch die Begehung von Straftaten, dabei waren auch Handlungen gegen Leib und Leben nicht auszuschliessen, Nachdruck verliehen würden. Es sei eine ernste Bedrohungssituation vorgelegen.
I. A. wurde in der Schlussverhandlung einvernommen, wobei er selbst nicht bei dem Vorfall am 10.10.2008 anwesend war. Den Anfang der Geschichte habe er am 08.10. 2008 erstmals erfahren. Er sei damals von Dr. J. angerufen worden, welcher mitgeteilt habe, dass Herr R. H. ihm nach der damaligen Verhandlung mitgeteilt habe, dass die Forderungen an die Russen abgetreten worden seien und sich die Russen bei ihnen melden werden. Dr. J. sei durch diese Äusserung beunruhigt gewesen und habe ihn befragt, was er dazu meine. Da er auch nicht gewusst habe, wie er die ganze Sache interpretieren solle, habe er sich dann mit ihrem Sicherheitschef Herrn SK zusammen gesessen. Dieser habe dann diverse Abklärungen getätigt und sei zum Schluss gekommen, dass man diese Äusserung sehr wohl ernst nehmen müsse.
Am Freitag, dem 10.10. sei er nicht im Büro gewesen. Er sei dann glaublich von Herrn Dr. J. angerufen worden, dass er dringend ins Büro kommen solle. Herr Dr. J. machte ihm gegenüber einen extrem nervösen und beängstigten Eindruck. Herr Dr. J. habe erzählt, dass zwei Personen unangemeldet bei ihm erschienen seien und die Forderung von 37 Mio. USD eintreiben wollten. Er habe dann den ganzen Ablauf geschildert und sei ihm insbesondere hängen geblieben, dass die beiden Herren ihre Forderung nicht auf dem ordentlichen Gerichtswege geltend machen wollten. Es gebe dafür andere Methoden. Man habe auf die unterschiedlichen kulturellen Gegebenheiten in Russland und Liechtenstein hingewiesen. Man würde auch in Russland nur dann die Gerichte anrufen, wenn man den Ausgang schon wüsste. Sie würden auch vorher nicht abreisen, bevor sie das Geld für die Gesellschaft nicht erhalten. Sie wollten das Geld sofort.
Augrund der Schilderungen sei für ihn ganz klar gewesen, dass diese Äusserungen sehr ernst zu nehmen seien. Wenn von irgendwelchen russischen Methoden die Rede sei, verstehe er darunter jedenfalls, dass auch Gewalt gegen seine Person und seine Familie oder auch gegen die Firma angewendet werde. Sie hätten deswegen sofort die Polizei kontaktiert und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Die Polizei selbst habe diese Äusserungen ebenso ernst genommen und habe ihnen empfohlen, sie schützen zu lassen.
Er selbst habe aufgrund dieses Vorfalles Personenschutz bis März 2009 in Anspruch genommen. Es habe einen 24 Stunden-Schutz sowohl für ihn als auch für seine Frau und seine zwei Kinder in Anspruch genommen. Er habe um sein Leben und auch insbesondere um das Leben seiner Frau und seiner Kinder gefürchtet. Die psychische Situation sei sehr belastend gewesen. Die ganze Situation habe insbesondere seine Frau belastet, sogar bis heute.
Eigentümer der F. seien Frau A. M. und er.
Aufgrund seiner Abwesenheit bis Mittwoch oder Donnerstag der darauf folgenden Woche habe er einen Verdienstentgang erlitten. Es habe auch in der Folge immer wieder Besprechungen und Sitzungen aufgrund dieses Vorfalles gegeben. Überschlagsmässig würde er das Ganze auf 70 bis 80 Stunden rechnen.
Seiner Erinnerung nach sei Frau A. M. noch am Abend des 08.10. von dem Vorfall informiert worden. Frau A. M. habe definitiv auch Angst gehabt. Es sei für ihn auch unbedeutend, ob diese beiden Herren der russischen OK angehören, da alleine das damalige Auftreten bzw. die Äusserungen für sie alle bedrohlich genug gewesen sei.
Im Hinblick auf die übereinstimmenden Aussagen der angeführten Tatzeugen sowie des Zeugen I. A. bestehen nicht die geringsten Zweifel, dass die im Sachverhalt festgehaltenen Äusserungen durch J. B. getätigt wurden.
In weiterer Folge stellt sich die Frage, wie von J. B. und C. O. diese Äusserungen gemeint waren, bzw. welche Absicht sie damit verfolgten. Auf Grund des klaren Wortlautes ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Bedrohten bei unbefangener Betrachtung der Situation und unter Berücksichtigung aller besonderer Umstände den Eindruck gewinnen konnten, die Täter seien in der Lage und willens das angekündigte Übel tatsächlich herbeizuführen. Selbst davon ausgehend, dass Dr. J., Frau A. M. und I. A. eine übergrosse Ängstlichkeit in der Folge durch den angeforderten Personenschutz an den Tag legten, sind jedenfalls bei Anlegung eines objektiv individuellen Massstabes die Äusserungen geeignet, begründete Besorgnis den Betroffenen einzuflössen. Dass das Auftreten der beiden Angeklagten wohl bei jedermann ein gewisses Unwohlgefühl herbeigeführt hätte, bedarf wohl keiner näheren Erörterung mehr. So konnten die Bedrohten jedenfalls den Eindruck gewinnen, die Täter seien in der Lage und willens, den Tod der Betroffenen herbeizuführen.
Da J. B. sämtliche Äusserungen ausgesprochen hat, besteht für den Senat nicht der geringste Zweifel, dass er seinerseits die Absicht hatte, die Betroffenen mit dem Tode zu bedrohen und dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen, um die Bezahlung der Forderung zu erreichen. Die sinngemässe Erklärung, die Sache auf die russische Art zu lösen, beinhaltet jedenfalls auch eine Drohung mit dem Tode, da man ganz bewusst einen Konnex zur russischen organisierten Kriminalität, die auch vor Tötungen nicht zurückschreckt, herstellen wollte.
C. O. hingegen gab stets an, dass er lediglich Zuhörer gewesen sei und über den eigentlichen Hintergrund keine Kenntnis gehabt habe. Zudem habe es keinerlei Absprachen zwischen ihm und J. B. gegeben, wie man diese Forderung eintreiben wolle. All dies sieht das Gericht jedoch als Schutzbehauptung des Angeklagten C. O..
Zum einen stellt sich die Frage, wieso C. O. durch J. B. als C. O. "Bb." vorgestellt wurde, welcher Sohn des früheren russischen Aussenministers Iwanow gewesen sei bzw. Vorsitzenden des russischen Sicherheitsrates. C. O. hätte die Möglichkeit gehabt, dem zu widersprechen bzw. seine wahre Identität aufzuklären. Vielmehr liess er Dr. J. und die weiteren Anwesenden in dem Glauben, dass es sich bei ihm um eine hohe Persönlichkeit handle.
Dr. J. führte weiters aus, dass unterschwellige Drohungen bereits im ersten Stadium des Gespräches stattgefunden haben, bevor die Sicherheitsleute anwesend gewesen seien. Wenn C. O. nun tatsächlich nichts mit der Sache zu tun haben wollte, hätte er die Abwesenheit des Dr. J. dazu nützen können, entweder auf J. B. dahingehend einzuwirken, dass er im Folgenden keine weitere Drohungen mehr ausspricht oder er hätte ganz einfach unter dem Vorwand eines weiteren geschäftlichen Termins das Büro verlassen können. Dies hat C. O. jedoch nicht gemacht, sondern gab stattdessen auf russisch J. B. mehrmals Anweisungen, dass er endlich zum Punkt kommen solle.
Insbesondere die weitere Tatsache, dass er zu einem erneuten Treffen am 13.10.2008 mitgekommen und dafür extra von Brüssel wieder nach Zürich bzw. anschliessend nach Liechtenstein gefahren ist, zeigt für das Gericht ganz klar, dass die Sache zwischen ihm und J. B. in der Art und Weise abgesprochen war, dass man Rechtsanwalt Dr. J. sowie die Verwaltungsräte I. A. und A. M. durch unterschwellige Drohungen in Furcht und Unruhe versetzen wollten. Durch den mehrmaligen Hinweis, man werde dies nicht auf gerichtlichem Wege tun, sondern die Sache auf die "russische Art" lösen, wollte man bewusst einen Konnex zur russischen OK herstellen, sodass es für das Gericht nicht den geringsten Zweifel gibt, dass es in ihrer beiden Absicht lag, die Genannten mit dem Tode zu bedrohen, um dadurch die Bezahlung ihrer Forderung zu erreichen. Durch die Bezahlung durch die I. bzw. ihre Verwaltungsräte hätte auch C. O. die erhoffte Geldzahlung in Höhe von USD 100'000,- bis USD 200'000,- erhalten. Auch dieser Umstand bestärkt das Gericht, dass der Angeklagte C. O. mehr beteiligt war, wie er behauptet, zumal es abwegig erscheint, für blosses Zuhören einen derart hohen Geldbetrag zu erhalten.
Da zu Gunsten beider Angeklagten davon ausgegangen wurde, dass sie jedenfalls im Zweifel davon ausgehen konnten, dass die Forderung von insgesamt USD 37 Mio. zu Recht besteht, war es nicht notwendig, näher darauf einzugehen, ob diese Forderung nun tatsächlich zu Recht besteht oder nicht. Durch den Liquidator der P. M. und R. H. wurden ihnen die entsprechenden Verträge und Zahlungsanweisungen, welche auch entsprechend beglaubigt wurden, vorgelegt, sodass sie jedenfalls im Zweifel davon ausgehen konnten, dass die Forderung zu Recht besteht.
Aus diesem Grunde musste auf die zahlreich gelegten Urkunden von der F. bzw. Dr. J. (z.B. die gemäss Art. 16 SPG erstattete Verdachtsmeldung in ON 64) einerseits und R. H. (u.a. ON 79) andererseits sowie auch auf die Beilage 1 der ON 82 nicht näher eingegangen werden, da auch die internen Verhältnisse I., MP und die Rolle des R. H. für das gegenständliche Strafverfahren gegen J. B. und C. O. nicht von Bedeutung waren. R. H. legte auch mit seinem Schreiben vom 10.11.2008 (ON 115) zahlreiche Beilagen. Des Weiteren erstattete er am 22.12.2008 gegen A. M., I. A., U. G., D. H., N. M., Liquidator Dr. Peter Monauni und Unbekannt Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung usw. und legte diesbezüglich zahlreiche Unterlagen bei. Dr. J. legte dem Schreiben vom 07.11.2008 (ON 111) ebenso noch diverse Unterlagen vor, wobei insbesondere die Zessionsverträge vom 09.09.2008 samt den dazugehörigen Rechnungen (AS 121 bis 165) hervorzuheben sind.
Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass die Rolle des R. H. im gegenständlichen Fall sehr zweifelhaft herüber kam, worauf aber später noch eingegangen werden wird.
Der Dr. J. im Zuge der Besprechung am 10.10.2008 vorgelegte Reisepass des J. B. ist in ON 14, AS 201, zu finden. Daraus ersah zwar Dr. J., dass es sich bei J. B. um einen schwedischen Staatsangehörigen handelt, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass J. B. sich selbst als Vertreter einer russischen Firma ausgab, obwohl sie ihren Sitz tatsächlich in Estland hat. Zudem betonte J. B. die guten Beziehungen zu Russland, allein schon durch die tatsachenwidrige Vorstellung des C. O., und verwies mehrfach darauf, dass man in Russland Forderungen anders als durch das Gericht eintreibt. Dadurch stellte er genügend Anhaltspunkte zu Russland her, unabhängig seiner Staatsbürgerschaft, und geht der Versuch der Behauptung, man habe mit Russland ja gar nichts zu tun, ins Leere.
Wesentlich sind noch die angeführten Verträge vom 09.10.2008 sowie die dazugehörigen Zahlungsanweisungen. Die Zahlungsanweisung über USD 26'298'012,- (AS 209 der ON 14) ist an die FA Reg. (International M. Ltd), zu Händen Mrs. A. M. und Mr. Iwan J. I. A. gerichtet. Das entsprechende Agreement und die dazugehörigen Rechnungen befinden sich in AS 211 bis 237 der ON 14. Von diesen Rechnungen ist die Rechnung Nr. 1089/2005 (AS 173 und 175 der ON III) hervorzuheben, da diese einmal an I. und einmal an Hill & David gestellt wurde. Laut eigenen Angaben von R. H. in der Schlussverhandlung sei diese Rechnung jedoch storniert worden (vgl. u.a. auch AS 167 bis 169 der ON 111).
Die weitere Zahlungsanweisung über USD 11 '078957.- (AS 239 der ON 14) ist an die International M., zu Händen Mrs. A. M. und c/o FA/Dr. J. gerichtet. Das entsprechende Agreement und die dazugehörigen Rechnungen befinden sich in AS 241 bis 257 der ON 14.
Die Zahlungsanweisungen lauten wörtlich: ‚Dear Sir/Madam,
Please execute the payment of outstanding amount $......USD on Tuesday 14h of October 2008 to the following bank account:
.....'
Danach ist eine Bank in Tallinn, Estland, lautend auf die RM OU angeführt.
Die Verträge vom 09.10.2008 (AS 211-213 und 241-243 der ON 14), genannt "Agreement of Assigment" wurden zwischen der P. M. in Liquidation (vertreten durch den Liquidator B&P tax and legal AG, Zürich) und der RM OU mit Sitz in Tallinn abgeschlossen. Sie wurden einerseits von Frank H. als Vertreter des Liquidators der P. M. sowie für die RM von J. B. unterfertigt. Zudem genehmigte R. H. diese Verträge mit seiner Unterschrift.
Dem Abtretungsvertrag der P. M. über USD 11'078'957,13 liegen folgende Rechnungen zugrunde (vgl. Beilage 2 der ON 131):
Aus den Tabellen ist auch die Bezahlung durch die MP. AG ersichtlich, wobei die Fundstellen der entsprechenden Belastungsanzeigen angefügt sind. Bei den Belastungsanzeigen sind grossteils auch die angeführten Rechnungsnummern angeführt und stimmen die Beträge exakt samt Kommastellen überein, sodass diesbezüglich kein Zweifel bestehen kann, dass diese Rechnungen schon bezahlt wurden. Somit ergibt sich, dass der Abtretungsvertrag über USD 26'298'012,22 zur Gänze bezahlt wurde. Hinsichtlich des zweiten Abtretungsvertrages wurde jedenfalls ein Betrag von USD 5'189'034,36 bezahlt. Diesbezüglich ist anzufügen, dass dabei eine Rechnungsnummer 1106/2005 insgesamt zweimal aufscheint und zwar einmal datiert mit 14.12.2006 über USD 850'096,63, welche offensichtlich bezahlt wurde. Eine zweite Rechnung mit der gleichen Nummer wurde am 27.12.2006 ausgestellt über USD 1'528'292,-, welche nicht zugeordnet werden konnte. Weiters sind noch die Rechnungen vom 27.12.2006 mit der Nummer 110723005 sowie vom 28.12.2006 (Rechnungsnummer 1108/2005) offen. Des Weiteren ist die Rechung Nr. 1089/2005 an Hill & David gerichtet, die laut R. H. storniert worden sei.
Wenn nunmehr zwar R. H. behauptet, dass insgesamt noch Rechnungen von über USD 37 Mio. von der I. an die P. M. nicht bezahlt wurden, ist doch darauf hinzuweisen, dass der Geschäftsvorgang nicht ganz den üblichen redlichen geschäftlichen Gewohnheiten entspricht, da den Abtretungsverträgen konkrete Rechnungen beigelegt wurden, welche jedenfalls offensichtlich grossteils bezahlt wurden. Wenn auch im gegenständlichen Fall im Zweifel zu Gunsten der Angeklagten J. B. und C. O. davon ausgegangen wird, dass sie zumindest davon ausgehen konnten, dass diese Rechnungen noch offen sind, so erscheint dennoch das ganze Rechtsgeschäft unter einem anderen Licht, wenn man diese Umstände berücksichtigt. Wenn tatsächlich noch offene Forderungen der P. M. bestehen, so wäre es zumindest angebracht gewesen, die richtigen Rechnungen den entsprechenden Verträgen beizulegen.
Der angesprochene Artikel, welcher Dr. J. am 10.10.2008 gegen 16.00 Uhr von einer nicht identifizierten E-Mailadresse erhalten hat (vgl. AS 203 der ON 14) befindet sich in AS 205 der ON14.
Sämtliche Strafregisterauskünfte bezüglich C. O. weisen keine Eintragungen auf, sodass er als unbescholten gilt. Die FL-Strafregisterauskunft befindet sich in ON 56 und teilte Interpol Brüssel mit, dass keinerlei kriminalpolizeilichen Vormerkungen gegen C. O. bestehen (Beilage 5 der ON 82).
Im Bericht der Landespolizei (ON 82) unter Beilage 6 wurde auch der Laptop des J. B. ausgewertet. Dr. G. erhielt die angeführte E-Mail am 10.10.2008 um 16.03 Uhr von einer derzeit noch unbekannte E-Mailadresse aus Russland. Diese Medienmitteilung wurde als Word-Dokument mit Erstellungsdatum 10.10.2008 im Laptop des J. B. vorgefunden. Weiters wurde ein E-Mail des R. H. an J. B. vorgefunden, in welchem R. H. um Übermittlung des Zeitungsartikels ersucht habe. Des Weiteren wurde ein E-Mailverkehr im Zusammenhang mit der Pressemitteilung zwischen J. B. und einem gewissen R. P. von der Mm. vorgefunden (vgl. insgesamt AS 349 bis 375 der ON 82, Beilage 6). Weiters gab er unter Google die Suchworte Liechtenstein und Skandal ein.
Des Weiteren wurden die Mobiltelefone von C. O., J. B., C. H. und A. U. (Beilagen 8 bis 11 der ON 82) ausgewertet. Daraus ergibt sich, dass bereits vor der Ankunft von J. B. und C. O. die Forderungsabtretung ein Thema war.
Bei der Mobilfunkauswertung des J. B. wurde am 01.10.2008 um 22.21 Uhr festgestellt, dass er von der Nummer 32*** ein SMS erhalten hat, welches lautet (AS 433 der ON 82): ‚Jetzt steht auch FL an. Wert ca. 37 Mio. Daten beim Treffen. Gruss Ralf'.
Am 03.10.2001 erhielt J. B. erneut ein SMS von der gleichen Nummer um 13.12 Uhr (AS 433 der ON 82):'J. hat alle Daten! Wir können die Punkte am Dienstag abschliessen. Ralf'
Dann wurde J. B. von der Nummer 97*** am 10.10.2008 um 09.17 Uhr die Adresse des Dr. L. und Dr. J. samt Telefon und E-Mail durchgegeben (AS 429 der ON 82).
Am 10.10.2008 um 11.03 Uhr ging von der Nummer 37*** ein SMS wie folgt ein (AS 437 der ON 82): ‚When do you need the power of att? Notar explains that poa is valid only in estonia. To make it valid in Switzerland I have to apostil, then translate, confirm with notar and apostil again. Checking now how long time all together will take, but for sure several days. May be quicker if I represente myself?'
Um 11.06 Uhr ging dann erneut von der gleichen Nummer ein SMS ein (AS 437 der ON 82): ‚Means I do all this process with notars and apostile?'
Am 10.10.2008 um 12.33 Uhr ging von der Nummer 97*** ein SMS wie folgt ein (AS 437 der ON 82): "25 Mio. = Frau A. M., Herr I. A. (International Trading Limited) c/o First ad Adv. / Dr. J. 11 Mio. = International M. Frau A. M. c/o First Adv. / Dr. J..'
Gerade diese Auswertungsergebnisse von Laptop und Mobiltelefonen bestärken nur die Annahme, dass die Abtretung sowie der Besuch in Vaduz von R. H., J. B. und C. O. geplant war.
In einem Bericht der Landespolizei vom 20.10.2008 [ON 73a) sind die Einreise- und Ausreisedaten von J. B. und C. O. vermerkt, wobei festgestellt wurde, dass J. B. und C. O. am 07.10.2008 in Zürich ankamen. Am 10.10.2008 (richtig wohl 11.10.2008) flog C. O. von Zürich nach Brüssel via Amsterdam und J. B. von Zürich via Prag nach Tallinn. Am 12.10.2008 kamen C. O. und J. B. wieder in Zürich an, wobei von Tallinn ebenso A. U. anreiste.
Des weiteren befindet sich ein Handelsregisterauszug der International M. (AS 171 der ON 111), der P. M. sowie der B & P Tax and Legal AG Bern beim Schreiben des Dr. J..
Die Haftzeiten des C. O. ergeben sich aus ON 159 sowie ON 161.
Nunmehr wird auf die weiteren Niederschriften im Akt eingegangen:
Rechtsanwältin Dr. Ursula Wächter war die Rechtsvertreterin von R. H. (vgl. ON 30). Diese entschlug sich in der Schlussverhandlung der Aussage, sodass in weiterer Folge auch ihre bereits abgelegte Aussage vor dem Untersuchungsrichter am 31.10.2008 (ON 99) nicht verwertet werden konnte.
Wie bereits erwähnt ist die Rolle des R. H. sehr dubios. Zur Person des R. H. ist auszuführen, dass er in Deutschland bereits mehrfach wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen verurteilt wurde (vgl. ON 52 bzw. 67) und zwar insgesamt in 22 Fällen, wobei er insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt wurde. Die Verurteilungen wegen Steuerhinterziehungen erfolgten am 18.03.1998 vom AG Essen sowie am 12.10.2002 vom Landgericht Essen, wobei das Urteil des Amtsgerichtes Essen einbezogen wurde. Aus dieser Haft wurde er am 13.01.2004 entlassen. Zudem wurde er am 12.06.2007 vor dem Einzelrichteramt Kanton Zug wegen Missbrauch von Ausweisen und Schildern zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Am 13.05.2008 suchte ihn die Staatsanwaltschaft Mannheim wegen Strafverfolgung wegen Festnahme. Aus den Beilagen 2 und 3 der ON 82 ergibt sich, dass gegen R. H. und C. H. ein europäischer Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Mannheim wegen Umsatzsteuerkarussell in den Jahren 2004 bis 2005 ausgestellt wurde.
Gegen ihn wird derzeit einerseits in Liechtenstein eine Untersuchung wegen des Tatverdachtes der versuchten schweren Erpressung, in eventu wegen des Verdachtes der versuchten schweren Nötigung (14 UR.2009.206) sowie andererseits in Deutschland ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung geführt.
Seine Niederschriften werden vom Gericht sehr kritisch betrachtet.
.....
In seiner Einvernahme am 21.10.2008 gab er an, dass der Kontakt hinsichtlich des Verkaufes der Forderung der P. M. mindestens zwei bis drei Wochen vor dem ersten Besuch des J. B. in Vaduz besprochen worden sei. Die Forderung der P. M. gegenüber der I. betrage insgesamt ca. 43 bis 44 Mio. USD. Diese Forderung bestehe auf Grund von Metalllieferungen. Der Zahlungsbefehl sei jedoch in Höhe von USD 37 Mio. ausgestellt worden, weil dies die Forderungen aus dem Jahre 2006 widerspiegle. Die P. M. habe auf Grund mangelnder Liquidität die Betreibung und die daraus entstandenen Prozesskosten nicht selber aufbringen können, weshalb die P. M. einen Vertragspartner gesucht habe, der die nötige Liquidität aufweise. Er habe als alleiniger wirtschaftlich Berechtigter und Aktionär der P. M. Herrn J. B. diesen Geschäftsvorschlag unterbreitet. Dieser Kontakt habe mit J. B. vor drei bis vier Wochen auf seine Initiative hin stattgefunden. Des Weiteren habe er J. B. erklärt, dass die vorgelegten Zahlungsanweisungen in Höhe von USD 26 Mio. sachlich nicht der I. zuzuschreiben seien, sondern direkt Frau A. M. und I. A.. Die Zahlungsanweisung in Höhe von USD 11 Mio. sei jedoch der I. zuzurechnen. Der Grund liege darin, dass die I. erst seit dem 29.11.2006 tätig geworden sei. Vor diesem Zeitraum habe es nur eine Scheinfirma, die von A. M. und I. A. unter dem selben Namen ohne Legitimation der Steuernummer betrieben worden sei. Da eine Scheinfirma keine juristische Person sei und somit nicht Schuldner sein könne, könnten nur die hinter dieser Scheinfirma handelnden Personen als Schuldner angesehen werden.
Sämtliche Forderungen könnten hinsichtlich des Einkaufs, des Transportes und Ablaufes lückenlos dargestellt werden und liegen die entsprechenden Unterlagen einerseits beim Zuger Kantonsgericht als auch beim Fürstlichen Landgericht. Der Warenverlauf sei immer so gewesen, dass die P. M. eingekauft, diese Ware in Rotterdam oder Antwerpen an die I. übergeben und diese sodann in Transportern durch die Spedition Rödding in Richtung Deutschland ausgeführt habe. Im Lager Duisburg sei die Ware an die MP. AG (MP) als neue Eigentümerin übergeben worden. Diese habe sie sodann an verschiedene Grossabnehmer, wie beispielsweise Thyssen Krupp verkauft.
Zum Prozess am 08.10.2008 führte er aus, dass der Prozess lediglich die Einsichtnahme der Geschäftspapiere der I. und MP durch seine Person betroffen habe. Nach Beendigung des Prozesses habe er an Herrn Dr. J. sinngemäss gesagt: ‚Ehe ich es vergesse, ich wollte Ihnen noch sagen Herr Dr. J., die P. M. will ihre Forderung verkaufen.' Zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch noch im Gerichtsgebäude sei Dr. J. nochmals auf ihn zugekommen und habe gesagt, dass er dies mit der Abtretung nochmals erklären müsse. Daraufhin habe er ihm geantwortet, dass er das noch nicht könne und noch nichts Genaues wisse, es könnte eine russische Gesellschaft sein.
Die Terminierung für den Verkauf der Forderung sei bereits vor diesem Termin beim Landgericht grob organisiert worden, wobei er jedoch nicht gewusst habe, welche Gesellschaft letztendlich die Forderung kaufen würde. In dem darauf folgenden Tag habe er J. B. getroffen und seien in seinem Beisein die entsprechenden Verträge beim Liquidator Herr H. unterschrieben worden. Es habe sich hier um kein Inkassogeschäft gehandelt, sondern um einen Verkauf von Forderungen. Der Kaufpreis für die RM habe USD 33,3 Mio. betragen. Es stimme, dass die RM 10% hätte einbehalten dürfen. Er habe jedenfalls nichts davon gewusst, dass die Forderung strittig sei. Er habe J. B. jedenfalls keine Anweisungen gegeben.
Nach dem Treffen sei er von J. B. informiert worden, dass er die Forderung vorgelegt habe, man jedoch zu keinem Konsens gekommen sei und man sich in den nächsten Tagen wieder sprechen wolle. J. B. habe sich Gedanken gemacht, wie er die Forderung in Liechtenstein rechtlich betreiben könne. Er habe gewusst, dass J. B. von C. O. begleitet werde. Es sei richtig, dass er diverse Telefonate mit J. B. und C. O. geführt habe.
Am Montag, dem 13.10.2008 habe er erneut J. B., C. O., A. U. sowie C. H. getroffen und seien sie dann zum Büro des Herrn H. gefahren. Man habe noch eine separate Vollmacht durch A. U. ausstellen lassen, damit J. B. die Verhandlungen im Namen der RM führen durfte.
Aus seiner Sicht sei die Aussage des RA Dr. J. eine Falschaussage, da man ihn aus dem Verkehr ziehen wolle. Zudem hätten A. M. und I. A. den Straftatbestand der Steuerhinterziehung und des Steuerbetruges in Liechtenstein begangen sowie bestehe der Verdacht der Veruntreuung und des Diebstahls. Das sei der eigentliche Hintergrund der Anzeige und nicht irgendeine Bedrohung oder Erpressung. Es gehe vielmehr darum, verschiedene "F-Mitarbeiter" zu schützen, welche mit ihren kriminellen Machenschaften ihm bis dato Schäden von insgesamt CHF ca. 70 Mio. zugefügt haben.
Zum Gerichtstermin am 08.10.2008 fügte R. H. noch hinzu, dass, als er Dr. J. darauf angesprochen habe, dieser mit einer Drohung gegen ihn reagiert habe, indem er sinngemäss gesagt habe: ‚Seien sie vorsichtig, ansonsten werde ich sie mit einer Strafanzeige belegen'. Auf seine Erwiderung, dass er aufhören solle, ihm zu drohen, habe Dr. J. nicht reagiert und habe seine Nötigung wiederholt. Der Vorsitzende Richter habe dann eingegriffen und zu Dr. J. gesagt, dass er Drohungen im Gerichtssaal zu unterlassen habe. Dies sei eine konkrete Drohung gegen ihn gewesen und gehe er davon aus, dass die gegenständliche Strafanzeige ihren Ursprung in der Gerichtsverhandlung habe.
Auch die Vorwürfe von Dr. J., er habe aus der MP CHF 11 Mio. sowie von der I. 4,7 Mio. USD erhalten, stimmen nicht. Vielmehr habe er selbst eine Forderung gegenüber der MP in Höhe von CHF 750.000,-
Nachdem ihm die Medienmitteilung vorgehalten wurde, gab er an, dass er dieses Schreiben kenne. Da sein Englisch aber schlecht sei, könne er nicht sagen, was darin stehe. Er glaube sich zu erinnern, dass J. B. ihm das gezeigt habe. Es sei richtig, dass er J. B. gebeten habe, ihm eine Kopie zu schicken, weil auch er in ähnlicher Form an die Öffentlichkeit gehen möchte. Ob er J. B. gesagt habe, er solle diese Medienmitteilung der First zukommen lassen, könne er sich nicht mehr erinnern.
Jedenfalls habe es von seiner Seite keine Anweisung an J. B. oder C. O. gegeben, wie sie sich gegenüber der First verhalten sollten. Wie J. B. und C. O. die Forderung durchsetzen, sei ihnen überlassen gewesen. Sie haben sich darüber unterhalten, dass wenn eine aussergerichtliche Einigung nicht möglich wäre, entsprechende Schritte wie Betreibung mit Hilfe eines Rechtsanwaltes einzuleiten wären. Generell seien legale Mittel gemeint gewesen.
In seiner Einvernahme am 23.10.2008 ergänzte er dann, dass er C. O. seit ca. einem halben Jahr über J. B. kennen würde, jedoch habe er mit C. O. nie Geschäfte getätigt. J. B. kenne er seit ca. einem Jahr, wobei es sich um einen gelegentlichen Geschäftspartner handle.
Die Gesellschaften P. M. M. in Zug, die International M. I. sowie die MP seien ihm wirtschaftlich zuzurechnen. Er bestätigte erneut, dass es sich um tatsächliche Warenlieferungen handeln würde und auch die entsprechenden Unterlagen vorliegen.
Über Vorhalt zweier identer Rechnungen gab er an, dass es sich dabei um einen Fehler bei der Rechnungstellung handeln würde. Es habe sich herausgestellt, dass bei einem verwendeten Schimmel der Name des früheren Rechnungsempfängers nicht entfernt worden sei.
Der Hinweis, dass dem Abtretungsvertrag über USD 26 Mio. Rechnungen der PMT an die I. angehängt gewesen seien, welche ein Datum aufgewiesen hätten, an dem die I. noch gar nicht auf diesen Namen umfirmiert worden sei, antwortete er, dass ihm diese Umfirmierung nicht bewusst gewesen sei. Da die I. selbst bzw. deren Organe jeweils unter dieser Firma agiert hätten, sei für ihn die Umfirmierung somit bereits vollzogen gewesen und erkläre sich entsprechend auch die Rechnungstellung an die I. vor dem Datum der Umfirmierung.
Befragt zur Forderungsabtretung an die RM bestätigte er, dass darüber schon in den Wochen zuvor mit J. B. gesprochen worden sei. Bei der Vertragsunterzeichnung der Forderungsabtretung seien nur er, J. B. und H. anwesend gewesen. C. O. sei seines Wissens nicht dabei gewesen. H. habe dieses Vorgehen als taugliche und effiziente Massnahme zur Eintreibung der Forderung angesehen. Es seien wegen dem Datum der Umfirmierung zwei Abtretungsverträge aufgesetzt worden. Entsprechend habe man die Forderungen datierend vor dem 29.11.2006 an A. M. und I. A. bzw. an die FA reg. gerichtet und die späteren Forderungen an die I..
Zur Verhandlung am 08.10.2008 wiederholte er seine bisherigen Angaben.
Ihm sei bekannt gewesen, dass J. B. und C. O. nach Vaduz fahren wollten. Da er ein wirtschaftliches Interesse am weiteren Verlauf gehabt habe, habe er sich auch laufend informiert. Er könne zwar nicht angeben, was genau bei diesem Treffen am 10.10.2008 in den Büroräumlichkeiten des Dr. J. gesagt wurde, jedoch hege er erhebliche Zweifel, dass die Darstellung des RA Dr. J. den Tatsachen entspreche. J. B. habe ihn am Abend über das Gespräch informiert und habe J. B. darauf hingewiesen, dass C. O. gute Kontakte nach Russland erwähnt habe, um sich für eine zukünftige Zusammenarbeit nach Erledigung dieser Sache zu empfehlen. Zudem begründen sich seine Zweifel auch darin, dass Dr. J. seine Äusserung am 08.10.2008 als bedrohlich eingestuft habe. Weshalb J. B. C. O. genau dabei hatte, sei ihm nicht klar. Eventuell habe C. O. gedacht, dass für ihn etwas abfallen könnte, eventuell sei er als Berater dabei gewesen. Formal habe C. O. jedoch nichts mit der Sache zu tun gehabt. Da C. O. jedoch dabei gewesen sei, habe er mit ihm auch über diese Sache gesprochen.
In seinem Schreiben vom 10.11.2008 bestätigte er insgesamt seine Angaben vor den Behörden und fügte hinzu, dass er noch nie Johannes Dr. J. oder andere Personen der F. bedroht oder genötigt habe. Er habe nie einen Dritten dazu beauftragt, dies zu tun. Es gebe keinen Sinn, dass sich C. O. und J. B. als Vertreter einer russischen Gesellschaft ausgegeben hätten, zumal sie doch als Repräsentanten der RM in Estland vorstellig geworden seien. J. B. und C. O. hätten ihm jedenfalls nichts davon erzählt, dass sie Druck auf Dr. J. ausgeübt hätten. Es habe jedenfalls kein Ultimatum gegeben. Dies wäre ihm sicherlich von C. O. oder J. B. mitgeteilt worden.
In seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Mannheim bzw. in seiner Einlassung gab er zu, dass eine Lieferbeziehung zwischen der I. und MP nicht bestanden habe. Es hätten keine tatsächlichen Warenlieferungen oder Warenbewegungen stattgefunden, vielmehr habe er die I. nur rechnungsmässig "zwischengeschaltet", um die tatsächliche Warenherkunft zu verschleiern. Ihm sei klar, dass er hiedurch eine Umsatzsteuerverkürzung herbeigeführt und zu verantworten habe. Die Nullerklärungen von Seiten der First habe er jedoch nicht veranlasst. Eine Umbenennung der Market Budget AG zu I. sei seine Idee gewesen, weil die Namen Market Budget AG und MP so ähnlich klangen.
Schliesslich wurde R. H. noch in der Schlussverhandlung am 22.11.2010 einvernommen. Er wiederholte, dass er in der Verhandlung am 08.10.2008 von Seiten des Herrn Dr. J. und I. A. genötigt bzw. bedroht worden sei und zwar sinngemäss, dass, wenn er nicht einlenken würde, er in Deutschland mit einer Anzeige zu rechnen habe. Nach Schluss der Verhandlung habe er die bereits angeführte Äusserung getätigt und sei er sicher, dass er dies jedenfalls im Konjunktiv formuliert habe.
Wieso die Herren J. B. und C. O. am 07.10. nach Zürich gekommen seien, könne er heute nicht mehr angeben. Ob bereits im Vorfeld eine Forderungsabtretung angedacht gewesen sei oder ein Aluminiumgeschäft der Zweck der Anreise gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe ständig mit solchen Geschäften zu tun und könne deswegen nicht mehr genau sagen, wann welche Besprechungen stattgefunden hätten. Der Gedanke einer Abtretung habe er jedoch auf Grund der finanziellen Lage der P. M. schon früher gehabt und J. B. sei grundsätzlich als potentieller Partner für eine Abtretung in Frage gekommen. Dies sei bereits einige Zeit vor dem Prozess angedacht gewesen und habe es schon entsprechende Telefongespräche mit Herrn C. H. darüber gegeben. Vom Zeitpunkt seiner Äusserung am 08.10.2008 habe er jedenfalls bereits einen potentiellen Partner im Kopf gehabt, ansonsten die Äusserung ja unsinnig gewesen wäre. Der Name der russischen Gesellschaft sei deswegen von ihm gefallen, da er an Herrn J. B. und an die zwei Gesellschaften RM und Mm. gedacht habe und J. B. unter anderem in Russland wohne. Die RM hätte die Forderung eintreiben sollen und hätten dann 90% dieses Betrages wieder an die P. M. zurückgezahlt werden sollen, 10% hätte die RM behalten dürfen.
Er erwähnte auch, dass es bei Metallhändlern immer üblich sei, wenn irgendwelche Differenzen bestehen, dass man zuerst in einem Gespräch versuche, eine Lösung zu finden. Man versuche in der Regel, den Gerichtsweg zu vermeiden, da dies nur Geld kosten würde.
Nach dieser Forderungsabtretung habe J. B. sogleich nach Vaduz fahren wollen, um ein Gespräch mit Herrn Dr. J. zu suchen. Er habe ihm jedoch diesbezüglich gesagt, dass dies sicherlich nichts bringen werde, da diese die Forderung nicht bezahlen werden. Nach dem Treffen von J. B. und C. O. mit RA Dr. J. sei er über den weiteren Verlauf dahingehend informiert worden, dass man sich am Montag oder Dienstag wieder treffen werde. J. B. habe ihm sinngemäss erzählt, dass er positiv überrascht gewesen sei, doch könne er sich über den konkreten Inhalt des Gesprächs nicht mehr erinnern. Jedenfalls sei ihm von J. B. nie etwas dahingehend erzählt worden, dass er in der Kanzlei Druck gemacht hätte. Auch von Drohungen oder unterschwelligen Drohungen sei ihm nichts bekannt.
Es sei jedenfalls noch ein Gesamtbetrag in der Höhe von USD 37 Mio. offen. Es könne aber durchaus sein, dass einzelne Rechnungsbeträge bezahlt worden seien. Dies könne er so nicht beantworten, da ihm die entsprechenden Geschäftsunterlagen nicht zur Verfügung stehen würden.
Aus seiner Sicht habe Dr. J. das Ganze nur initiiert und sei es für ihn einfach ein schlechtes Schmierentheater. Er sehe dies so, dass er aus der Welt müsse, damit die First eine Ruhe vor ihm habe. Die Show sei so zu verstehen, dass man damit vom eigenen Verschulden der First abgelenkt werde. Er verstehe nicht, wie man in einer harmlosen Äusserung, dass allfällig die Forderung an eine russische Gesellschaft abgetreten werde, eine Drohung sehen kann.
Es sei richtig, dass er J. B. EUR 20'000,- für seine Kaution geliehen habe. Er selbst habe sich jedoch das Geld auch ausleihen müssen. Auf die konkrete Frage, ob er Herrn C. O. oder Herrn J. B. nach Vaduz zu Herrn Dr. J. geschickt habe, wollte er keine Antwort geben.
Er kenne die Abtretungsverträge und habe diese samt den dazugehörigen Rechnungen gesehen. Angesprochen auf die Rechnung Hill & David Nr. 1089/2005 vom 25.10.2006 über USD 4'490'000,- gab er an, dass diese Rechnung storniert worden sei. Warum diese Rechnung bei diesen Abtretungsverträgen vom 09.10.2008 angeschlossen sei, gab er an, dass er dies nicht sagen könne, weil er diese ja nicht zusammengestellt habe. Dies müsste Herr H. gewesen sein.
Der Zeuge Frank H. wurde von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 14.02.2009 (ON 139) einvernommen. Befragt zur PMT gab er an, dass R. H. der geschäftsführende Verwaltungsrat gewesen sei und den Metallhandel betrieben habe. Sie selbst hätten bis zur Niederlegung des Mandates nie Einblick in eine Buchhaltung gehabt. Die PMT habe keine flüssigen Mittel, sondern nur offene Debitoren in der Höhe von ca. USD 37 Mio. gehabt. Die 19 Rechnungen habe er von C. H. und R. H. erhalten.
Den Auftrag für die Abtretungsverträge sei im Zusammenhang mit dem Mandat geschehen. Bei der Vertragsunterzeichnung seien R. H. und J. B. anwesend gewesen, nicht jedoch C. O.. Ob er im Hintergrund einen Einfluss gehabt habe, sei ihm nicht bekannt.
Insgesamt habe es sich um offene Rechnungen im Zusammenhang mit Metalllieferungen an die I. und FAT gehandelt. Seiner Meinung nach habe es sich um reale Forderungen gehandelt, sonst hätte er nie Mahnungen (am 07.07.2008 an die I. sowie am 15.08.2008 eine Zahlungsaufforderung an Dr. J. in Vertretung der FA reg.) verschickt. Bei diesen Forderungen würde es sich um die bereits erwähnten 19 Rechnungen handeln. Seinen Erkenntnissen nach seien die Forderungen nicht bezahlt worden, denn auf seine Schreiben hin habe sich niemand gemeldet, was er erwartet hätte, wenn die Forderungen bereits bezahlt gewesen seien. J. B. sei Vertreter der RM gewesen. Es sei richtig, dass R. H. den Verkauf der Forderungen an J. B. vorgeschlagen habe, da die in Liquidation befindliche PMT nicht über genügende Vermögenswerte verfügt habe. Ein anderer Grund sei darin gelegen, dass die RM gegenüber der PMT noch eine offene Forderung gehabt habe. Es habe die Absicht bestanden, diese zu verrechnen. Die Verträge seien von J. B. unterzeichnet worden, doch sei er zum damaligen Zeitpunkt gar nicht Organ der RM gewesen, weshalb diese nachträglich am 13.10.2008 durch A. U. ausgestellt worden sei. Die Mm. sei nie zur Debatte gestanden. Es stimme, dass J. B. gegenüber der PMT eine Forderung von USD 1,26 Mio. habe. Bei Unterzeichnung habe es eine mündliche Vollmacht gegeben. Ausserdem habe er J. B. darauf hingewiesen, dass er vor Erteilung der schriftlichen Vollmacht nicht gegen aussen auftreten solle, da er sich nur schwierig gegen Dritte legitimieren könne. Er habe nicht gewusst bzw. höre er dies bei der Einvernahme zum ersten Mal, dass dieser gleich nach der Unterzeichnung zu Dr. J. gefahren sei. Er selbst sei erst am Montag Morgen in Kenntnis gesetzt worden, dass Frau A. U. die Vollmacht unterfertigen werde. Herr Dr. J. sei eigentlich nie ein Thema gewesen.
R. H. habe auf den Agreements of Assignment deswegen unterzeichnet, da er immer wirtschaftlich Berechtigter gewesen sei und bei diesen hohen Beträgen sei es ihm wichtig gewesen, dass R. H. wirklich damit einverstanden gewesen sei, obwohl er selbst als Liquidator unterschrieben habe.
C. H. C. H. wurde am 14.10.2008 vor der Landespolizei (Beilage 4 aus ON 31) einvernommen. Er habe für die P. M. M. in Zug als Händler bis Jänner 2008 gearbeitet.
Am 08.08.2008 habe R. H. zu ihm gesagt, dass er J. B. anrufen werde, um die Forderung der P. M. M. über USD 37 Mio. an die Firma RM abzutreten. Daraufhin seien J. B. und C. O. nach Zürich gekommen, um alles Weitere zu besprechen. R. H. habe sich dann mit den Beiden in seiner Anwesenheit getroffen und ihnen sämtliche Rechnungen und Dokumente vorgelegt. Er selbst habe keine Funktion ausgeübt, er sei einfach mit R. H. mitgefahren.
Am 09.10.2008 habe man J. B. getroffen und seien daraufhin R. H. und J. B. zu Rechtsanwalt H. gefahren. C. O. sei nicht dabei gewesen.
Am 10.10.2008 um ca. 10.30 Uhr habe er J. B. und C. O. im Hotel abgeholt. R. H. habe ihn gebeten, dass er die beiden abhole und nach Liechtenstein fahre, da die beiden kein Auto hätten. Diesbezüglich könne er der Polizei auch ein SMS zeigen, als R. H. ihm eine Adresse von Dr. L. & Dr. J. geschickt habe. Gegen Mittag seien dann C. O. und J. B. zum Büro gegangen, um wegen der Forderungsabtretung ein Gespräch zu führen. Er selbst sei nicht dabei gewesen, weshalb er über den Ablauf des Gespräches nichts sagen könne. Im Vorfeld habe J. B. aber etwas von einer Pressemitteilung erwähnt. Nach ca. 1 1/2 Stunden habe er die beiden zum Wohnort des R. H. nach Gersau gefahren und haben sich die drei dann unterhalten. Da die Besprechung auf der Terrasse stattgefunden habe, habe er dieses Gespräch nur teilweise mitbekommen. Soweit er gehört habe, sei das Gespräch mit Dr. J. gut verlaufen. Es sei in seinem Beisein auch nie etwas von Nachdruck erwähnt worden.
Als er am Sonntag, dem 12.10.2008 bei R. H. gewesen sei, habe dieser ihm mitgeteilt, dass er mit J. B. schon gesprochen hätte und es sei mit Dr. J. alles geklärt. Als er am Sonntag Abend zu Hause gewesen sei, habe er ein SMS von J. B. mit folgendem Inhalt erhalten: ‚Spoke with Ii! Getting paid!' Daraufhin habe er R. H. angerufen, welcher ihn gebeten habe, die beiden in Zürich abzuholen.
Am 13.10.2008 seien dann C. O., J. B. und A. U. in Zürich angekommen. R. H. habe bereits gewartet und habe man dann noch mit einem Notar einen Termin wegen der Vollmacht abgemacht. Schliesslich sei er dann mit C. O., J. B. und A. U. nach Liechtenstein gefahren.
Er selbst habe die Abtretungsvereinbarung der P. M. an die RM noch nie gesehen. Lediglich die Zahlungsinstruktion habe er im Auto kurz gesehen. Er habe nur freundschaftliche Dienste geleistet und mit der Sache nichts zu tun.
D. R. wurde am 09.11.2007 vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung einvernommen (Anlage 2 der ON 230). Dabei handelt es sich um einen Speditionskaufmann, der Transporte für R. H. tätigte. Durch seine Angaben wird zumindest belegt, dass jedenfalls teilweise Warenlieferungen stattgefunden haben. Ob den gegenständlichen Rechnungen tatsächlich reale Geschäfte gegenüber standen, konnte jedoch nicht festgestellt werden.
A. U. gab am 13.10.2008 (Beilage 3 aus ON 31) vor der Landespolizei an, dass es sich bei der Firma RM um ihre Firma handeln würde. J. B. mache für sie die Abwicklungen beim Trading, doch habe er bis heute offiziell keine Funktion. Bei C. O. würde es sich um einen Freund des J. B. handeln. Sie habe J. B. nach Zürich begleitet, da J. B. ein Konto eröffnen wollte. Das Konto sollte auf die RM bei einer Bank in Zürich oder Liechtenstein eröffnet werden. Die Tickets seien von J. B. gekauft und bezahlt worden. Nach ihrer Ankunft in Zürich sei man zu einem Rechtsanwalt nach Zürich gefahren, wo eine Vollmacht der RM an J. B. unterschrieben worden sei. Vom Rechtsanwalt seien sie anschliessend nach Liechtenstein gefahren. J. B. und C. O. seien dann gegangen und haben erklärt, dass sie zu einem Treffen gehen würden.
Sie wisse, dass Mm. eine Firma des J. B. sei. Die Firma P. M. in Zug habe sie zwar schon einmal gehört, doch habe sie oder RM keine geschäftlichen Beziehungen zu der P. M.. Ob die Mm. geschäftliche Beziehungen zur P. M. gehabt habe, entziehe sich ihren Kenntnissen. Die Abtretungsverträge vom 09.10.2008 seien ihr völlig unbekannt. Sie habe das auch nicht unterschrieben und sei von niemandem informiert worden. Auch die Firma International M. sage ihr nichts.
Die Zahlungsinstruktionen der RM an die International M. bzw. die FA seien ihr bekannt. Diese habe sie als PDF-File mit E-Mail an ein ihr bekanntes E-Mail geschickt. J. B. habe sie gebeten, diese Bankinstruktionen anzugeben. Es sei so, dass sie viele Dokumente auf Verlangen des J. B. versandt habe. Deshalb sei dies nicht ungewöhnlich gewesen. Sie möchte aber nochmals betonen, dass die beiden Dokumente vom 09.10.2008 ohne ihre Zustimmung erstellt worden seien und sie davon keine Kenntnis gehabt habe. Sie habe vorher mit der F. FA nie Kontakt gehabt. Sei habe das Gefühl, dass sie als Werkzeug missbraucht worden sei. Sie sei zwar Direktorin dieser Firma aber sei ihr vieles nicht mitgeteilt worden.
Die Niederschrift von A. U. macht deutlich, dass die Abtretung nicht ganz rechtens vonstatten gegangen ist, zumal sie als offizielle Vertreterin der RM nichts von den Abtretungsverträgen wusste.
Zur RM führte die Landespolizei in ihrem Bericht vom 23.10.2008 (ON 82) aus, dass diese Firma seit 01.08.2007 ihren Sitz in Tallinn hat. A. U. und die Firma OU l. sind Eigentümer (Beilage 4 der ON 82). Die Firma Mm. hat ebenfalls ihren Sitz in Tallinn und ist J. B. seit 15.08.2008 alleiniger Eigentümer.
Im Hinblick auf die damalige konkrete Bedrohungssituation war selbst durch die verständigte Polizei ein Personenschutz angezeigt. Zudem war das Büro für einen Tag geschlossen und fanden mehrer Besprechungen statt (vgl. Aussagen Dr. J., I. A. und der Sicherheitsleute). All diese Vorkehrungen verursachten jedenfalls Kosten von mehreren 1.000,- CHF."
In der rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht, nach dem es zunächst die objektiven und subjektiven Komponenten des Tatbestandes der Nötigung bzw der schweren Nötigung erörterte, dar, dass im gegenständlichen Fall sämtliche dieser genannten Voraussetzungen vorlägen. Die inkriminierten Äusserungen beinhalteten keine konkrete Drohung, sondern sei "nur" auf die Unterschiede zwischen Russland und Liechtenstein hingewiesen und erklärt worden, man werde die Sache sinngemäss auf die "russische Art" lösen. Aber gerade durch diese Unterschwelligkeit und das nicht genau Wissen, was die Angeklagten vorhätten, sei diese Äusserung geeignet, den bedrohten Personen begründete Besorgnisse einzuflössen. Die Drohung durch J. B. sei sicherlich ernst gemeint und nicht nur so dahingesagt worden, sondern hätte ja gerade den Zweck erfüllen sollen, die Betroffenen zur Zahlung des geforderten Geldbetrages zu bewegen.
Der Einwand, dass es sich bei beiden Angeklagten um keine Russen handle und auch die Firma ihren Sitz in Lettland habe, gehe ins Leere, da von J. B. selbst die Beziehung zu Russland hergestellt worden sei, in dem er auf die kulturellen Unterschiede hingewiesen und mehrfach erwähnt habe, man werde die Angelegenheit auf die "russische Art" lösen. Mit diesen Hinweisen verbinde man im Allgemeinen ein "russisches Inkasso", gemeint eine zwielichtige Form des Geldeintreibens. Firmen die mit solchen "russischen Inkassomethoden" geworben hätten, seien in Deutschland schon mehrfach verboten worden (Entscheidung des Landesgerichtes Köln vom 18.03.2008 zu 33 O 390/06, Verwaltungsgericht Lüneburg vom 20.01.2010, 5 A 155/08). So habe es unter anderem das "Inkasso Team Moskau" gegeben, bei welchem damit geworben worden sei, "der Schuldner muss kein russisch können - er wird uns auch so verstehen!". Auch wenn von den Inhabern versichert worden sei, dass die Schuldner weder genötigt, noch bedroht noch gewaltsam attackiert würden, sei man davon ausgegangen, dass sie sehr wohl Angst hätten machen wollen, indem Bilder hinzugefügt worden seien, welche durchtrainierte Herren mit kugelsicheren Westen in schwarzer Garderobe gezeigt hätten, die zum Hausbesuch erschienen seien. Es gehe dabei um Psychoterror und die Assoziation mit der russischen Mafia entstehe dabei nicht zufällig, welche jedoch gleichzeitig die Absicht beinhalte, jemandem soweit Angst einzuflössen, dass dieser mit dem Schlimmsten, somit auch mit dem Tode, rechne.
Durch die mehrmaligen Hinweise auf die russische Eintreibungsmethode sei von den Angeklagten jedenfalls beabsichtigt worden, die Betroffenen mit dem Tode zu bedrohen und es sei von der Ernsthaftigkeit der Äusserungen auszugehen. Im Zweifel hätte jedoch nicht festgestellt werden können, dass auch mit einer erheblichen Verstümmelung oder auffallenden Verunstaltung gedroht worden sei. Selbst davon ausgehend, dass B. und C. O. vom Zwischenfall zwischen R. H. und RA Dr. J. am 08.10.2008 keine Kenntnis gehabt hätten, seien die Äusserung jedenfalls dazu geeignet, begründete Besorgnisse beim unmittelbaren Ansprechpartner Dr. J. sowie den Zahlungspflichtigen A. M. und I. A. herbeizuführen. Das Nichtkennen der Personen und der besondere Hinweis auf höchste Kontakte zu russischen Politikern erweckten bei einem Dritten jedenfalls die konkrete Befürchtung, dass sie ihre Drohungen verwirklichen könnten.
Die Nötigung sei ein Erfolgsdelikt. Mit dem erzwungenen Verhalten des Opfers, das in einer Handlung, Duldung oder Unterlassung bestehen könne, sei das Delikt vollendet. Wie bei jedem Erfolgsdelikt bedürfe es einer kausalen Beziehung zwischen der Handlung des Täters und dem eingetretenen Erfolg, wobei dieser objektiv zurechenbar sein müsse. Das Vorhandensein dieser kausalen Verknüpfung sei offensichtlich, da durch diese Äusserungen gerade bezweckt worden sei, dass die Betroffenen die Forderungen erfüllen. Da jedoch die Zahlungen nicht geleistet worden seien, liege lediglich ein Versuch im Sinne des § 15 StGB vor.
Eine Straflosigkeit nach § 105 Abs 2 StGB komme nicht in Betracht, da die Drohung als Mittel zum angestrebten Zweck jedenfalls den guten Sitten widerstreite. Die gegenständlichen Äusserungen seien jedenfalls sozial nicht erträglich. Der tatbestandmässige Vorsatz des Täters müsse sich auf die eingesetzte Tat sowie auf das abgenötigte Verhalten des Opfers beziehen. Hinsichtlich des auf das eingesetzte Tatmittel gerichteten Vorsatzes bedürfe es keines exakten Wissens, etwa über den Gewalt- oder Drohungsbegriff. Der Täter müsse lediglich die soziale Bedeutung des Begriffs in groben Umrissen erkennen (Parallelwertung in der Laiensphäre). Ein Irrtum über Umfang und Reichweite eines solchen juristischen Begriffs sei grundsätzlich unbeachtlich, ausser der Täter halte sein Verhalten aufgrund dieses Irrtums für rechtmässig, sodass es am Unrechtsbewusstsein mangle.
Durch den konkreten Hinweis auf russische Eintreibungsmethoden hätten die Täter bewusst einen Konnex zur russischen Mafia bzw zur russischen organisierten Kriminalität geschaffen, welche jedenfalls nicht vor Ermordung zurückschrecken würde.
Hinsichtlich der Veranlassung des Opfers zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genüge bedingter Vorsatz. J. B. und C. O. bezweckten ja gerade mit den gegenständlichen Äusserungen die Bezahlung ihrer Forderung. Da aufgrund der Feststellungen im Zweifel davon ausgegangen werde, dass J. B. und C. O. die Geldforderung als zu Recht bestehend erachtet hätten, sei von keiner unrechtmässigen Bereicherung und somit keiner Erpressung gemäss § 144 StGB auszugehen.
Mittäterschaft verlange, dass jeder der mehreren im bewussten und gewollten Zusammenwirkend agierenden Personen Ausführungshandlungen setze, als er selbst an der Tatausführung mitwirke. Durch die Begleitung des J. B., sein Verhalten während der Besprechung, seine immer wieder getätigten Äusserungen auf russisch zu J. B. sowie seine Vorstellung als wichtige Persönlichkeit, ohne diesem zu widersprechen, habe der Angeklagte selbst an der Tatausführung mitgewirkt. Er habe selbst auch die Absicht gehabt, durch die ganze Situation die Betroffenen zur Zahlung zu veranlassen, denn nur in diesem Falle hätte er seinen erhofften Anteil erhalten.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Angeklagte selbst keine Handlung bei der Tatausführung gesetzt hätte und nur anwesend gewesen sei, so habe er jedenfalls - und dies sei auch in seinem Willen gelegen - durch seine Anwesenheit zum Ausdruck gebracht, nötigenfalls in den Ablauf der Ereignisse des bereits Handelnden einzugreifen und wäre ein derartiges Verhalten jedenfalls § 12 dritter Fall StGB zu unterstellen. Die blosse Anwesenheit am Tatort sei in der Regel noch kein sonstiger Tatbeitrag, es sei denn, dass allein dadurch der unmittelbare Täter im Tatentschluss bestärkt werde oder seiner Tathandlung erhöhter Nachdruck verliehen werden sollte. Gerade dieser erhöhte Nachdruck sei jedenfalls zu bejahen, da durch die Anwesenheit des Angeklagten und die Vorstellung seiner Person als hohe russische Persönlichkeit mit den entsprechenden Verbindungen deutlich gemacht hätte werden sollen, dass die unterschwellig ausgesprochenen Drohungen auch tatsächlich ausgeführt werden könnten.
Vom Ansatz her seien alle im § 12 StGB angeführten Täterformen rechtlich gleichwertig bzw gleichrangig. Indem der Gesetzgeber sowohl den unmittelbaren Täter als auch den Bestimmungstäter und den Beitragstäter ein und derselben gesetzlichen Strafdrohung unterwerfe, setze er generell den Unwert aller dieser Täterformen der strafbaren Handlungen gleich hoch an. Die individuelle Bewertung des einzelnen Tatbeitrages erfolge erst im Rahmen der konkreten Strafbemessung. Demgemäss sei jeder der im § 12 StGB genannten Beteiligten Täter. Er verantworte eigenes Unrecht und eigene Schuld, seine Haftung sei grundsätzlich unabhängig davon, ob und in welcher Weise ein anderer Beteiligter an der Tat hafte, somit seinerseits die rechtlichen Haftungskriterien erfülle. Es genüge vielmehr, dass er in seiner Person alle konstituierenden Merkmale des betreffenden Deliktstyps erfülle. Sohin habe der Angeklagte das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB erfüllt.
Bei der Strafbemessung erachtete das Erstgericht als mildernd die Unbescholtenheit des Angeklagten sowie den Umstand, dass die Tat beim Versuch blieb, während als erschwerend kein Umstand berücksichtigt wurde. Es liege weder Unbesonnenheit noch eine verlockende Gelegenheit vor. Das Vorgehen sei vom Angeklagten mit J. B. in groben Zügen jedenfalls abgesprochen worden und es sei auch bereits ein weiteres Treffen geplant gewesen. Die Gelegenheit, in relativ kurzer Zeit viel Geld zu erhalten, sei zwar eine Verlockende, doch ein ansonsten rechtstreuer Mensch würde sich nie auf ein solches Tun einlassen. Der Angeklagte habe zum Teil zugestanden, dass J. B. diverse Äusserungen im objektiven Sinn getätigt habe. Er habe jedoch jede Drohungsabsicht bestritten, sodass darin auch kein teilweise reumütiges Geständnis gesehen werden könne.
In Abwägung dieser Strafzumessungsgründe und bei Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten sei bei einem Strafrahmen von 6 Monaten bis 5 Jahren eine Freiheitsstrafe im Ausmass von 15 Monaten schuld- und tatangemessen.
Im Hinblick auf die überwiegenden Milderungsgründe könne eine gänzlich bedingte Strafnachsicht gewährt werden, zumal weder spezial- noch generalpräventive Erwägungen dagegen stünden.
Das Adhäsionserkenntnis begründete das Erstgericht damit, dass im Hinblick auf das Tatverhalten und den Umstand, dass für eine gewisse Zeit Personenschutz indiziert und mehrere Stunden für Besprechungen notwendig gewesen seien, ein Betrag von je CHF 1.000,- jedenfalls zustehe. Diese Kosten seien mit Sicherheit bereits an einem einzigen Tag für einen 24-Stunden-Schutz für eine ganze Familie aufgelaufen.
Gegen dieses Urteil meldeten die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sofort Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an, wobei das Rechtsmittel in der Folge jedoch nur vom Angeklagten ausgeführt wurde. Die Berufung des Angeklagten mündete im Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne eines Freispruches abzuändern, allenfalls aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu der Schuldberufung Folge zu geben und das angefochtene Urteil aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, allenfalls zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in subeventu der Strafberufung Folge zu geben und die ausgefällte Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen und allenfalls in eine Geldstrafe umzuwandeln und schliesslich das angefochtene Urteil bezüglich der Privatbeteiligenzusprüche aufzuheben und die Kosten des Berufungsverfahrens für uneinbringlich zu erklären.
Mit dem angefochtenen Urteil verwarf das Fürstliche Obergericht die Berufung der Staatsanwaltschaft und gab der Berufung des Angeklagten teilweise Folge, in dem es das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 22.11.2010 unter Aufrechterhaltung aller übrigen Spruchteile dahin abänderte, dass die privatrechtlichen Ansprüche der Geschädigten abgewiesen wurden. Das Land Liechtenstein wurde nach § 307 StPO verpflichtet, dem Angeklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Das Berufungsgericht begründete die Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft damit, dass diese nicht ausgeführt worden sei und auch aus der Berufungsanmeldung nicht hervorgehe, wie weit und aus welchen Nichtigkeitsgründen das Urteil angefochten werde, welche konkreten Feststellungen des Erstgerichtes bekämpft würden und welche Strafänderung begehrt werde.
Betreffend die Berufung des Angeklagten ging das Berufungsgericht zusammengefasst von folgenden Erwägungen aus:
Der Angeklagte mache geltend, dass er das Urteil wegen prozessualer Nichtigkeit gemäss § 220 Z 2 StPO anzufechten beabsichtige, führe jedoch den Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 3 StPO aus. Das Obergericht gehe davon aus, dass die Berufung auf den Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 2 StPO offensichtlich unrichtig sei, zumal nicht zu erkennen sei, dass die Schlussverhandlung gegen den Angeklagten ohne Beizug eines Verteidigers geführt worden sei. Solches sei auch vom Angeklagten nicht behauptet worden. Vielmehr ergebe sich nach der Aktenlage, dass der nach § 26 Abs 2 StPO für den Angeklagten bestellte Verteidiger bei der Schlussverhandlung teilgenommen habe. Es werde deshalb davon ausgegangen, dass der Angeklagte das Urteil aus dem prozessualen Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 3 StPO bekämpfe.
Nach Auffassung des Angeklagten sei der Ausspruch des Erstgerichtes auf Seite 9 des Urteils darüber, dass er und J. B. bei den Äusserungen im Rahmen des Gespräches mit Dr. J. am 10.10.2008 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt hätten und es ihnen darauf angekommen sei, Dr. J. und die Verantwortlichen der F. durch die Drohung mit dem Tode zur Ausfolgung eines Geldbetrages von USD 37 Mio zu nötigen, undeutlich und unvollständig im Sinne des § 220 Z 3 StPO. Ausserdem lägen gravierende Feststellungsmängel vor. Undeutlich und unvollständig deswegen, weil das Erstgericht den Angeklagten entlastende Aussagen, insbesondere seine Verantwortung und die Aussagen des abgesondert verfolgten J. B. vor der Landespolizei am 27.10.2008 und vor dem Untersuchungsrichter am 16.10.2008 sowie die Zeugenaussage desR. H. in der Schlussverhandlung vom 22.11.2010 über den Grund seines Kommens nach Zürich, seine Kenntnisse über das Abtretungsgeschäft und seine Funktion bei dem Gespräch nicht berücksichtigt habe. Zudem habe das Erstgericht keine Feststellung darüber getroffen, inwiefern er (und J. B.) vor dem 10.10.2008 vom Verhältnis R. H. -Dr.Dr. J. und insbesondere über die bei der Verhandlung vom 08.10.2008 abgegebenen Erklärungen Kenntnis gehabt hätten.
Diese Nichtigkeitsrügen seien unbegründet.
Das Erstgericht habe auf Seite 44 bis 46 des Urteils ausführlich dargelegt, wie es zu der gegenständlichen Feststellung gelangt sei, aus der es letztlich dieMittäterschaft des Angeklagten abgeleitet habe. Nämlich, dass J. B. sämtliche Äusserungen in der Absicht ausgesprochen habe, die Betroffenen mit dem Tode zu bedrohen und dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen. Die Verantwortung des Angeklagten, dass er lediglich Zuhörer gewesen sei und über den eigentlichen Hintergrund keine Kenntnis gehabt habe, und dass ferner keinerlei Absprachen zwischen ihm und J. B. bezüglich der Eintreibung der Forderung bestanden hätten, habe das Fürstliche Landgericht als blosse Schutzbehauptung angesehen, und dies auch im Einzelnen begründet.
Damit sei das Erstgericht seiner (formellen) Begründungspflicht nachgekommen. Es habe einerseits klar zum Ausdruck gebracht, welche entscheidenden Tatsachen es sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen habe und aus welchen Gründen dies geschehen sei. Undeutlich im Sinne des § 220 Z 3 StPO wäre der Ausspruch über die entscheidende Tatsache nur dann, wenn der Urteilsbegründung nicht entnommen werden könnte, welche Handlungen der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtes vorgenommen und mit welchem Vorsatz er sie gesetzt habe (EvBI 1972/17 uva). Diese Undeutlichkeit sei vorliegend nicht gegeben.
Ob die Begründung für die Feststellung der entscheidenden Tatsachen überzeuge, könne unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht geltend gemacht werden. Die Nichtigkeitsrüge nach § 220 Z 3 StPO richte sich nur gegen formelle Begründungsmängel des Ausspruches über entscheidende Tatsachen. Die Nichtigkeitsberufung sei daher nicht gesetzmässig ausgeführt, wenn damit ausschliesslich die Beweiskraft einzelner Beweismittel erörtert würden (SSt 3/96 uva). Diese könne nur prozesskonform mit der Schuldberufung zur Darstellung gebracht werden.
Das Erstgericht habe hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, welchen der einander widersprechenden Beweisergebnissen es Glauben geschenkt habe und aus welchen Gründen es die Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen habe. Eine Undeutlichkeit im Sinne des § 220 Z 3 StPO könne nicht erkannt werden.
Nach Auffassung des Obergerichtes sei der Ausspruch über die die Mittäterschaft des Angeklagten begründenden Tatsachen auch nicht unvollständig. Von einer Unvollständigkeit im Sinne des § 220 Z 3 StPO könne nur dann gesprochen werden, wenn das Gericht bei Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Schlussverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen nicht gewürdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angegeben hätte, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet habe (SSt 23/7; 52/11; EvBI 1972/17; JUS 6/2670).
Dies zwinge freilich das Erstgericht nicht dazu, sämtliche Verfahrensergebnisse zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprächen. Das Erstgericht habe vielmehr nach § 215 Abs 2 Z 5 StPO die Urteilsgründe in gedrängter Form abzufassen. Es genüge, wenn das Urteil die entscheidenden Tatsachen bezeichne, die das Gericht als erwiesen annehme und die Gründe anführe, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahmen geführt hätten (SSt 27/63; EvBI 1966/488). Das Gericht sei also nicht verpflichtet, im Urteil alle Verfahrensergebnisse schlechthin und ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung für die zu fällende Entscheidung zu erörtern. Es wäre auch gar nicht in der Lage, sich bei Würdigung der Beweisergebnisse von vornherein mit allen vom Berufungswerber nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten zu befassen (12 Os 2/82 vom 18.03.1982 uva). Es genüge daher eine zusammenfassende Aufzählung der Beweismittel und es sei nicht nötig, bei jeder Tatsachenfeststellung das entsprechende Beweismittel anzuführen (EvBI 1971/243).
Vorliegend habe das Erstgericht bei der Wiedergabe der Verfahrensergebnisse auf den Seiten 15 ff des Urteils dargelegt, weshalb es der Verantwortung des Angeklagten, er sei blosser Zuhörer gewesen und hätte vom eigentlichen Besuch und dem Ablauf keine Kenntnis gehabt, keinen Glauben geschenkt habe. Hiebei habe das Erstgericht einerseits auf die widersprüchliche Verantwortung des Angeklagten vor der Landespolizei, dem Untersuchungsrichter und dem erkennenden Gericht hingewiesen, andererseits sich insbesondere auf die widerstreitende Verantwortung des abgesondert verfolgten J. B. und die Aussagen der Zeugen R. H. und C. H. bezogen. Aus diesen Aussagen ergebe sich klar, dass der Grund des Kommens des Angeklagten nach Zürich nicht etwa in dem Aluminium-Kaufgeschäft gelegen habe; so habe der Zeuge R. H. in seiner Einvernahme vom 23.10.2008 erklärt, dass er den Angeklagten erst seit einem halben Jahr über J. B. kennengelernt habe, und dass er bisher nie mit ihm Geschäfte getätigt habe. In diesem Zusammenhang komme der Aussage des Zeugen C. H. vom 14.10.2008 vor der Landespolizei entscheidende Bedeutung zu. Danach habe ihn R. H. am 08.10.2008 gebeten, J. B. anzurufen, um die Forderung der P. M. M. über USD 37 Mio an die Firma RM abzutreten. Darauf seien J. B. und der Angeklagte nach Zürich gekommen, um das weitere zu besprechen. R. H. habe sich dann mit den Beiden in seiner Anwesenheit getroffen, und seien ihnen sämtliche Rechnungen und Dokumente vorgelegt worden. Schliesslich ergebe sich aus der Zeugenaussage Dr. J. und der Ausage der weiteren Zeugen SK, R. G. und W. H. klar, dass der Angeklagte bei dem (nicht angemeldeten) Gespräch vom 10.10.2008 vom Wortführer J. B. als "Bb." und somit als Sohn des ehemaligen russischen Aussenministers unter Putin vorgestellt worden sei, ferner, dass er zwar lediglich Zuhörer sei, dass sich dies aber schnell ändern könne und dass sie beide nur die Forderung eintreiben wollten. Aufgrund des Umstandes, dass "Bb." seinen Kollegen gelegentlich unterbrochen habe, um ihm auf russisch Instruktionen zu geben, dass er J. B. aufgefordert habe, dass Gespräch auf den Punkt zu bringen, und schliesslich, dass er beim Hinausgehen noch gegenüber dem Zeugen Dr. J. erklärt habe, dass dieses Gespräch wohl nichts gebracht habe und er sehr enttäuscht und unzufrieden sei, hätten die angesprochenen Personen den Eindruck erhalten, dass es sich beim Angeklagten um den Vorgesetzten von J. B. handle. Damit seien die Umstände seines Kommens nach Zürich, seiner Kenntnis vom Abtretungsgeschäft und schliesslich seiner Rolle beim Gespräch vom 10.10.2008 jedenfalls hinreichend geklärt worden, ebenso sein Motiv, nämlich, dass ihm bei Zahlung der Forderung eine Entlohnung in Höhe von USD 100'000 - bis USD 200'000 - von J. B. in Aussicht gestellt worden sei.
Schliesslich ergebe sich aus der Aussage des Zeugen C. H. vom 14.10.2008 vor der Landespolizei, dass R. H. ihn am 10.10.2008 gebeten habe, den Angeklagten und J. B. nach Vaduz zu fahren; nach dem Gespräch habe er sie zum Wohnort des R. H. in Gersau gefahren, und hätten sich die drei dann anschliessend unterhalten. Ferner ergebe sich daraus, dass nach der Aussage von R. H. sich dieser verschiedentlich beim Angeklagten vorher telefonisch nach dem Ergebnis des Gesprächs erkundigt hat. Daraus liege der Schluss nahe, dass der Angeklagte und sein Komplize J. B. auch von den Äusserungen R. H.s bei der Verhandlung vom 08.10.2008 gegenüber Dr. J. erfahren hätten.
Soweit der Angeklagte hierüber ausdrücklich Feststellungen vermisse, sei er darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass diesen Feststellungen überhaupt Relevanz zukomme, nicht ein Begründungsmangel vorläge, sondern ein Feststellungsmangel, der aber mit der materiellen Nichtigkeitsrüge nach § 221 StPO zu relevieren gewesen wäre.
Mit Schuldberufung bekämpfe der Angeklagte nicht eine bestimmte Feststellung des Erstgerichtes und begehre an deren Stelle eine andere bestimmte Feststellung, sondern mache auf Seite 19 der Berufungsschrift geltend, dass die erstrichterliche Beweiswürdigung hinsichtlich seiner Schuld unrichtig, undeutlich und auch nicht überzeugend sei. Er selbst sei von Dr. J. als gepflegter Geschäftsmann dargestellt worden. Offensichtlich völlig verängstigt durch die zwei Tage vorher erfolgten Drohungen R. H.s habe Dr. J. Böses erwartet. Er, der Angeklagte, sei zusammen mit J. B. gekommen, der eine Show abgezogen habe. Subjektiv hätten Dr. J. und die übrigen anwesenden Leute den Eindruck gehabt, dass er, der zurückgelehnt und zurückhaltend agiert habe, der "Boss" gewesen sei. Dieser subjektive Eindruck sei offensichtlich dadurch geschaffen worden, dass er praktisch nichts gesagt habe. Gesagt habe er aber deshalb nichts, weil er über den Inhalt der Forderungen praktisch gar nicht Bescheid gewusst habe. Ausschliesslich J. B. habe es in die Hand genommen, das Gespräch mit Dr. J. zu führen. Ihm anzulasten, dass er Mittäter oder Beihelfer gewesen sei, sei durch nichts zu rechtfertigen, vor allem nicht durch seine nichtssagenden, an J. B. gerichteten Aussagen. Gegenüber Dr. J. habe er ganz klar deklariert, dass er Zuhörer gewesen sei und sonst nichts. All diese Überlegungen würden es rechtfertigen, im Gegensatz zum Fürstlichen Kriminalgericht zumindest im Zweifel einen Freispruch gemäss § 207 Abs 3 StPO zu fällen. In diesem Sinne bitte er das Obergericht, die Beweiswürdigung des Landgerichtes und dessen Feststellungen zu hinterfragen. Es gehe bei ihm um die Fragen seiner weiteren wirtschaftlichen und bürgerlichen Existenz.
Diese Beweisrüge sei nicht prozesskonform ausgeführt, weshalb darauf nicht näher eingetreten werden könne. Die Beweisrüge würde nur dann dem Gesetze gemäss zur Darstellung gebracht, wenn der Angeklagte dargelegt hätte, welche konkrete Feststellung des Erstgerichtes aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung angefochten werde und welche konkrete Feststellung das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung hätte treffen müssen. Hievon könne vorliegend keine Rede sein. Aufgrund eines allgemeinen Appells, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und dessen Feststellungen kritisch zu hinterfragen, könne das Obergericht nicht aktiv werden.
Soweit der Angeklagte unter der Schuldberufung die Feststellung bekämpfe, wonach die Fahrt mindestens eine Stunde gedauert habe und ihm daher genügend Zeit verblieben sei, (mit J. B.) das weitere Vorgehen bei Dr. J. zu besprechen, und bemängle, dass das Erstgericht den Inhalt dieser Absprache nicht festgestellt habe, bekämpfe er nicht die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, sondern mache eine zusätzliche Feststellung geltend. Diesen Mangel hätte der Angeklagte - Entscheidungsrelevanz vorausgesetzt - aber mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 221 StPO geltend machen müssen.
Soweit der Angeklagte "im Namen der Strafberufung" die Einvernahme des Zeugen C. H. zum Beweise dafür beantrage, dass während der Fahrt von Zürich nach Vaduz am 10.10.2008 keinerlei Absprachen hinsichtlich des Vorgehens bei Dr. J. stattgefunden hätten, sei dieser Beweisantrag offensichtlich unter dem falschen Berufungsgrund geltend gemacht worden, weshalb hierauf nicht näher eingetreten werden könne. Schliesslich sei es unerheblich, ob während der Fahrt das weitere Vorgehen bei Dr. J. erörtert worden sei, da nach den Beweisergebnissen vor der Fahrt nach Vaduz ein Gespräch mit R. H. und dem Angeklagten und J. B. stattgefunden hatte, bei dem die Forderungsabtretung besprochen und auch vollzogen worden sei. Aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte und sein Komplize von R. H. nach der Verhandlung vom 08.10.2008 zu einem Treffen eingeladen worden sei, habe R. H. die Ankündigung, dass er die Forderung der P. M. "an Russen" abtreten werde, umgesetzt, und hätten sich der Angeklagte und sein Komplize umgehend auf den Weg gemacht, um die Forderung in Liechtenstein einzutreiben. Auf diesem Hintergrund sei es naheliegend, dass auch über das Vorgehen des Angeklagten und J. B. bei Dr. J. gesprochen worden sei.
Das Fürstliche Obergericht habe deshalb keinerlei Bedenken bezüglich der Übernahme der erstgerichtlichen Feststellung, wonach die Beiden Dr. J. und die Verantwortlichen der F. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zu nötigen versucht hätten.
Entgegen den Ausführungen in der vorsorglich ergriffenen Strafberufung des Angeklagten könne der besondere Milderungsgrund des § 34 Ziff 18 StGB nur dann angenommen werden, wenn der Zeitraum des Wohlverhaltens etwa der Rückfallsverjährungsfrist nach § 39 Abs 2 StGB, also etwa 5 Jahre, entspreche, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Milderungsgrund des § 34 Ziff 18 StGB würde auch dann nicht vorliegen, wenn die Tat schon 5 Jahre oder mehr zurückliegen würde, der Täter aber sofort in Verfolgung gezogen worden sei und die spätere Aburteilung bloss auf die Dauer des Verfahrens zurückzuführen sei (öOGH vom 02.12.1980, 9 Os 164/80 nv).
Auch könne nicht im Sinne von § 34 Abs 2 StGB davon gesprochen werden, dass das Verfahren aus einem nicht vom Angeklagten zu vertretenden Grund unverhältnismässig lange gedauert habe. Das gegenständliche Verfahren sei erst im Oktober 2008 eingeleitet worden. Richtig ist, dass der Angeklagte zu der im Oktober 2009 anberaumten (ersten) Schlussverhandlung erschienen sei. Diese sei dann über Antrag der Staatsanwaltschaft auf den Termin vom 21.10.2010 verlegt worden, weil der Mitangeklagte J. B. nicht erschienen sei. Schliesslich sei die Schlussverhandlung trotz Nichterscheinens des Mitangeklagten J. B. am 21.10.2010 durchgeführt und das Verfahren gegen diesen ausgeschieden worden.
Nach Auffassung des Obergerichtes habe das Erstgericht die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst.
Die Anwendung der ausserordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB setze unter anderem voraus, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Hiebei komme es nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der Milderungsgründe an. Gegebenenfalls könne ein einziger Milderungsgrund so schwerwiegend sein, dass er mehrere Erschwerungsgründe überwiege und daher eine ausserordentliche Strafmilderung rechtfertige (so auch öOGH 02.12.1980, 9 Os 163/80). Auf der anderen Seite könne nicht bloss auf die besonderen Strafzumessungsgründe abgestellt werden; zu berücksichtigen seien nämlich auch der Unrechtsgehalt der Tat sowie alle nach den Grundsätzen für die Strafbemessung gemäss § 32 Abs 2 StGB bedeutsamen Momente (vgl. Leukauf-Steininger, StGB3, Rz 5 zu § 41). Schliesslich sei davon auszugehen, dass das Strafgesetzbuch zeitnahe, dem durchschnittlichen Unrechts- und Schuldgehalt strafbarer Handlungen angepasste Strafdrohungen habe, deren Untergrenze auch für günstig gelagerte Fälle ausreichten. Das bedeute, dass die ausserordentliche Strafmilderung nur bei atypisch leichten Fällen des betreffenden Deliktstypus in Frage komme und seine Anwendung somit auf besonders gelagerte Fälle beschränkt sei.
Die Tatbegehung des Angeklagten stelle keinen atypisch leichten Fall der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105, 106 Abs 1 Ziff 1 StGB dar, wobei insbesondere der Unrechts- und Schuldgehalt zumindest dem Durchschnitt entspreche. Das Erstgericht habe daher bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren mit der Ausfällung der Freiheitsstrafe von 15 Monaten eine tat- und schuldangemessene Strafe verhängt.
Eine Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe scheide mangels vorliegender Voraussetzungen des § 37 StGB von vornherein aus.
Schliesslich bekämpfe der Angeklagte auch den Ausspruch über die Privatbeteiligtenzusprüche mit der Begründung, dass er hiezu nicht einvernommen worden sei. Ausserdem hätte die Bestätigung der Privatbeteiligtenzusprüche für ihn unermessliche finanzielle Folgen, da allein die Vertretungskosten der Privatbeteiligten sich auf mindestens CHF 60'000.- belaufen würden und weiters die Gefahr bestehe, dass sämtliche Bewachungskosten und anderen Aufwendungen der Privatbeteiligten ihm gegenüber geltend gemacht werden könnten.
Der erste Einwand sei bereits begründet.
Nach § 257 Abs 2 StPO sei der Angeklagte bei einer Anschlusserklärung eines Privatbeteiligten darüber zu vernehmen und habe das Gericht die zur Erforschung des Schadens nötigen Erhebungen zu pflegen. Vorliegend sei beides nicht geschehen. Die Privatbeteiligtenvertreter hätten in ihrem Schlusswort den Zuspruch eines Betrages von je CHF 1 '000.- beantragt; der Angeklagte sei hierüber aber nicht vernommen noch aufgefordert worden, hiezu Stellung zu nehmen. Ausserdem habe das Erstgericht die zur Erforschung des Schadens erforderlichen Erhebungen nicht getroffen, sondern nur zu Lasten des Angeklagten letztlich gemutmasst, dass "für eine gewisse Zeit Personenschutz indiziert war und mehrere Stunden für Besprechungen notwendig waren". Dies reiche nach Auffassung des Obergerichtes nicht aus, um auf verlässlicher Grundlage über die privatrechtlichen Ansprüche der Geschädigten zu entscheiden, weshalb in Stattgebung der Berufung in diesem Punkte das Ersturteil im Sinne der Abweisung des Antrages der Geschädigten abzuändern sei.
Da der Angeklagte mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Privatbeteiligtenzusprüche erfolgreich geblieben sei, habe ihm das Land Liechtenstein die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Revision des Angeklagten, wobei das Urteil insoweit angefochten wird, als damit der Berufung des Angeklagten keine Folge gegeben und der Schuldspruch durch das Kriminalgericht sowie die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren bestätigt wurde. Als Revisionsgründe werden materielle und prozessuale Nichtigkeit und Aktenwidrigkeit geltend gemacht sowie der Ausspruch über die Strafe bekämpft. Das Rechtsmittel mündet im Antrag, der Revision wegen Nichtigkeit und Aktenwidrigkeit Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen, in eventu der Revision wegen Nichtigkeit und Aktenwidrigkeit Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen, in eventu der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe Folge zu geben und die ausgesprochene Strafe unter Anwendung des ausserordentlichen Milderungsrechtes schuld- und tatangemessen herabzusetzen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Gegenäusserung, der Revision des Angeklagten keine Folge zu geben.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu folgendes erwogen:
Unter dem Nichtigkeitsgrund gemäss § 234 Z 1 iVm § 219 Abs 2 iVm § 221 Z 1 StPO rügt der Revisionswerber als Feststellungsmangel, dass das Obergericht festgehalten habe, dass es keinerlei Bedenken bezüglich der Übernahme der erstgerichtlichen Feststellung habe, wonach der Angeklagte und J. B. Dr. J. und die Verantwortlichen der F. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zu nötigen versucht hätten. Aus den im einzelnen in der Revision wiedergegebenen Ausführungen des Angeklagten anlässlich der Schlussverhandlung erhelle, dass es in den Tagen vor den Ausführungen der vorgeworfenen Tat zu Vorgängen gekommen sei, an denen der Angeklagte nicht beteiligt gewesen sei, die jedoch für die Ausführung der Tat, namentlich den Tatentschluss, entscheidend gewesen seien. Insbesondere habe am Morgen des 09.10.2010 ein Gespräch zwischen J. B. und C. H. und/oder R. H. stattgefunden, an welchem der Angeklagte nicht anwesend gewesen sei. Im Zusammenhang mit dem festgestellten Aufeinandertreffen von R. H. mit Dr. J. an der Verhandlung in Sachen MBP/I. vor dem Landgericht am Tag zuvor liege es nahe, dass die Ausführung der Tat bei diesem Gespräch von J. B. und nur von diesem beschlossen worden sei. Nach diesem Treffen sei der Angeklagte mit J. B. essen gegangen, wo dann darüber gesprochen worden sei, dass sie nach Liechtenstein fahren würden. Dies als logische Konsequenz aus dem zuvor abgehaltenen Treffen, wobei Sinn und Zweck der Reise nicht diskutiert worden sei. Das Kriminalgericht und mit ihm das Obergericht sei jedoch mit Ausnahme des Hinweises auf die Tagsatzung vom 08.10.2008 vor dem Landgericht mit keinem Wort auf diese Vorkommnisse eingegangen. Stattdessen habe das Erstgericht seine Sachverhaltsfeststellungen mit dem 10.10.2008, 14 Uhr begonnen. Wären Feststellungen zu den Vorgängen im Vorfeld des Tages der Tat, insbesondere zu den oben angeführten Umständen getroffen worden, hätte das Obergericht hinsichtlich des bewussten und gewollten Zusammenwirkens, somit bei der Feststellung des Vorsatzes hinsichtlich des Angeklagten aus den äusseren Umständen folgern müssen, dass der massgebliche Tatentschluss von J. B. allein getroffen worden sei und zwar anlässlich des besagten Gespräches am Morgen des 09.10.2008. Damit wäre es zum Schluss gekommen, dass die vorgeworfene Tat vom Angeklagten nicht wissentlich und willentlich verübt worden sei und er nicht bewusst und gewollt mit J. B. zusammengewirkt habe. Da das Obergericht diese Feststellung nicht getroffen habe, sei der angezogene Nichtigkeitsgrund verwirklicht und der Angeklagte freizusprechen.
Verstärkt werde diese Ansicht durch die Ausführungen des Obergerichtes, dass es wegen des Gespräches am Morgen des 09.10.2010, an welchem der Angeklagte angeblich anwesend gewesen sei, unerheblich wäre, ob während der Fahrt das weitere Vorgehen bei Dr. J. besprochen worden sei. Aufgrund des Gespräches habe R. H. die Ankündigung, dass er die Forderung der P. M. "an Russen" abtreten werde, umgesetzt und hätten sich der Angeklagte und sein Komplize umgehend auf den Weg gemacht, um die Forderung in Liechtenstein einzutreiben. Vor diesem Hintergrund sei es naheliegend, dass beim Treffen am Morgen des 09.10.2010 auch über das Vorgehen des Angeklagten und J. B. bei Dr. J. besprochen worden sei.
Diese Feststellungen seien jedoch gerade nicht getroffen worden, sodass sich aus den Erwägungen des Obergerichtes e contrario ein Mangel des Vorsatzes des Angeklagten ergebe. Das Landgericht habe im Rahmen seiner Beweiswürdigung die Tage vor der Tat ausser Acht gelassen. Es habe zwar festgestellt, dass der Angeklagte bereits vor der Fahrt den Zweck der Reise gekannt habe, wobei genügend Zeit verblieben sei, auf der Fahrt, die mindestens eine Stunde gedauert habe, das Vorgehen bei Dr. J. zu besprechen. Die Feststellung, ob es tatsächlich während der Fahrt zu einer solchen Absprache gekommen sei, fehle jedoch. Auch der Inhalt dieser angeblichen Absprache sei vom Erstgericht nirgends festgestellt worden. Diese Feststellung wäre aber für die Beurteilung des Vorliegens des Tatbeschlusses, somit des Vorsatzes des Angeklagten von wesentlicher Bedeutung gewesen.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Ein Urteil leidet dann an einem Feststellungsmangel, der unter dem Nichtigkeitsgrund des § 221 Z 1 StPO - welche Bestimmung § 281 Abs 1 Z 9 lit a öStPO entspricht - geltend gemacht werden kann, wenn ein Umstand, der für die rechtliche Beurteilung der Tat wesentlich ist, nicht festgestellt wurde, obwohl die Ergebnisse des Beweisverfahrens auf sein Vorliegen hinweisen. Ein Rechtsfehler mangels Feststellungen ist dann gegeben, wenn das Erstgericht aus irriger Rechtsmeinung jene tatsächlichen Umstände nicht festgestellt hat, von denen bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Beantwortung der Frage abhängt, ob ein strafgerichtlicher Tatbestandteil vorliegt oder nicht.
Die Rechtsrüge des Revisionswerbers geht deshalb ins Leere, da die Feststellung einer Mittäterschaft nicht auch eine Feststellung einer vorangehenden Verabredung der beiden im bewussten und gewollten Zusammenwirken handelnden Personen voraussetzt, weil die Mittäter den Vorsatz auf gemeinsames Handeln auch erst bei der Ausführung der Tat spontan fassen und konkludent zum Ausdruck bringen können (Fabrizy, WK StGB § 12 Rz 26). Es reicht somit bloss stillschweigende Herstellung des Einvernehmens während der Tat aus, wobei jede der im bewussten und gewollten Zusammenwirkenden agierenden Personen zwar tatbestandsmässige Ausführungshandlungen setzen, aber durch ihre Mitwirkung in einer Ausführungsphase nicht das gesamte Tatbild verwirklichen muss.
Abgesehen davon, dass das Erstgericht sich in seiner umfangreichen und gründlichen Beweiswürdigung im Einzelnen damit ohnehin auseinandersetzte, warum es der Verantwortung des Angeklagten, dass es keinerlei Absprachen in Bezug auf die Forderungseintreibung zwischen ihm und J. B. gegeben habe, keinen Glauben schenkte, betrifft die vom Revisionswerber vermisste Feststellung einer vorangegangenen Tatverabredung somit keine entscheidungswesentliche Tatsache. Der angezogene Nichtigkeitsgrund liegt somit nicht vor.
Als prozessuale Nichtigkeit gemäss § 234 Z 1 iVm § 219 Abs 2 iVm § 220 Z 3 StPO macht der Revisionswerber geltend, dass das Fürstliche Obergericht unter anderem folgende Feststellungen des Kriminalgerichtes übernommen habe:
"Bei dem Gespräch mit Dr. J. nahm C. O. nicht aktiv teil, sodass seine Rolle dem Dr. J. zunächst unklar war."
"Bei den Äusserungen im Rahmen des Gespräches mit Dr. J. am 10.10.2008 handelten J. B. und C. O. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken und kam es beiden darauf an, Dr. J. und die Verantwortlichen der F., konkret A. M. und I. A. durch gefährliche Drohung, nämlich durch die unterschwelligen Andeutungen, zur Durchsetzung ihrer Forderung mit Methoden der russischen organisierten Kriminalität anzuwenden, sohin mit Drohung mit dem Tode, zur Ausfolgung eines Geldbetrages von USD 37 Millionen zu nötigen".
Die Tathandlung des § 106 Abs 1 Z 1 iVm § 105 Abs 1 StGB bestehe in der Ankündigung eines Übels. Bei der Begehung durch Unterlassung sei die Garantenstellung entscheidend. Eine solche sei in Bezug auf den Angeklagten aber nicht festgestellt worden und sei auch nicht ersichtlich. Da die Ankündigung eines Übels zentraler Bestandteil der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat sei, stünden die Entscheidungsgründe des erst- und somit auch des zweitinstanzlichen Urteiles in unlösbarem Widerspruch zueinander, sodass der angezogene Nichtigkeitsgrund vorliege.
Der geltend gemachte Revisionsgrund entspricht dem österreichischen prozessualen Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 öStPO. Er liegt vor, wenn der im Urteil oder in seinen Entscheidungsgründen enthaltene Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst in Widerspruch ist oder wenn für diesen Ausspruch im Ganzen oder einem Teil nach keine Gründe oder keine hinreichenden Gründe angegeben sind, oder wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt von bei den Akten befindlichen Urkunden oder über gerichtliche Aussagen und den Akten oder Vernehmungs- und Sitzungsprotokollen selbst ein erheblicher Widerspruch besteht.
Dabei übergeht der Revisionswerber mit Stillschweigen die ausdrücklichen Urteilskonstatierungen, wonach dem Angeklagten nicht die Begehung durch Unterlassung zur Last gelegt wird, sodass sich die Frage der Garantenstellung von vorneherein gar nicht stellt.
Mit sich in Widerspruch ist ein Urteil, wenn das Gericht entscheidende Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die einander nach den Gesetzen logischen Denkens ausschliessen oder nicht nebeneinander bestehen können. Der Revisionswerber lässt dabei die vom Erstgericht angenommene Mittäterschaft ausser Acht, aufgrund welcher jeder Täter nicht bloss das eigene, sondern auch das Verhalten der Mittäter und den aus ihrer gemeinsamen Tätigkeit hervorgegangenen Erfolg verantwortet (11 Os 48/10 h uva). Damit liegt in der Feststellung des Erstgerichtes bzw in der vom Fürstlichen Obergericht übernommenen Feststellung, dass der Angeklagte aktiv nicht am Gespräch mit Dr. J. teilgenommen hat und andererseits, dass er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit J. B. Dr. J. und die Verantwortlichen der F. durch Drohung mit dem Tod zu nötigen versuchte, der behauptete Widerspruch nicht vor.
Der Revisionswerber macht zudem eine mangelnde Begründung für die Feststellung, dass der Angeklagte im bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit J. B. versuchte, Dr. J. und die verantwortlichen der F. durch gefährliche Drohung, nämlich durch die unterschwelligen Andeutungen zur Durchsetzung ihrer Forderung Methoden der russischen organisierten Kriminalität anzuwenden, so hin durch Drohung mit dem Tode zur Ausfolgung eines Geldbetrages von USD 37 Millionen zu nötigen, geltend.
Dem ist entgegen zu halten, dass sich die in der Mängelrüge vermisste Begründung für die Annahme der Beitragstäterschaft des Angeklagten auf Seite 44 bis 46 des Urteiles des Fürstlichen Landgerichtes (ON 260) findet und im Urteil des Fürstlichen Obergerichtes (ON 281) auf Seite 69 dritter Absatz bis Seite 70 erster Absatz wiedergegeben wurde.
Die Ausführungen des Erstgerichtes, dass der Angeklagte die Möglichkeit gehabt hätte, den Aussagen des J. B.s in Bezug auf seine Person zu widersprechen bzw seine wahre Identität aufzuklären und entweder auf J. B. dahingehend einzuwirken, dass dieser im Folgenden keine weitere Drohungen mehr ausspreche oder das Büro unter dem Vorwand eines weiteren geschäftlichen Termins zu verlassen, deutet entgegen den Revisionsausführungen nicht darauf hin, dass das Erstgericht auf eine Begehung der vorgeworfenen Tat durch Unterlassen abgezielt habe. Die Argumentation der Mängelrüge, die sich damit lediglich auf eine aus dem Zusammenhang gerissene Passage des Urteiles stützt, negiert die auf Seite 44 bis 46 des Urteiles erster Instanz zureichende Urteilsbegründung. Entgegen den Revisionsausführungen wird dem Angeklagten vom Erstgericht nicht als Tatbeitrag zur Last gelegt, dass er eben den Aussagen des J. B. in Bezug auf seine Person nicht widersprach, nicht auf diesen einwirkte, keine weiteren Drohungen auszusprechen und auch das Büro nicht verliess, sondern stellte das Erstgericht dar, dass gerade dieses Verhalten gegen die Verantwortung des Angeklagten, er sei lediglich Zuhörer gewesen und habe über den eigentlichen Hintergrund keine Kenntnis gehabt und es habe keinerlei Absprachen zwischen ihm und J. B. gegeben, wie man diese Forderung eintreiben wolle, spreche, sodass das Erstgericht diese Verantwortung als Schutzbehauptung ansah. Gerade aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten leitete das Erstgericht auch zulässig seine Feststellungen zur Mittäterschaft des Angeklagten ab. Für die vermissten Feststellungen zu einer Garantenstellung des Angeklagten gab es somit auch keine Veranlassung.
Es trifft zwar zu, dass das blosse Begleiten des Täters zum Tatort, das schlichte Dabeisein, Mitansehen, Mitwissen und widerspruchslose Dulden der Tatausführung für sich allein noch keine (psychische) Beitragstäterschaft begründen. Davon kann allerdings im gegenständlichen Fall aufgrund des Verhaltens des Angeklagten, der sich nach dem festgestellten Sachverhalt als C. O. Bb., Sohn des ehemaligen russischen Aussenministers bzw Vorsitzenden des russischen Sicherheitsrates Igor Ivanov vorstellen liess und die Anfertigung einer Passkopie mit der Begründung verweigerte, dass dies wegen seiner politischen Stellung opportun sei, während des Gespräches zwischen Dr. J. und J. B. immer wieder mit Letzterem auf russisch kommunizierte und J. B. auch sinngemäss anwies, endlich zum Punkt zu kommen, auch gelten liess, dass J. B. äusserte, dass der Angeklagte nur eine Art Zuhörer vor Ort sei, was sich jedoch schnell ändern könne, keine Rede sein. Auch die Feststellungen, wonach J. B. immer von "wir" und von "ihren" Interessen sprach und Dr. J. aufforderte, keinen Fehler zu machen, was Herrn Bb. betrifft, was ebenfalls vom Angeklagten unwidersprochen blieb, dieser vielmehr nach aussen hin durch sein Auftreten und sein Verhalten den Eindruck vermittelte, dass er der Vorgesetzte des J. B. sei, stellt in ausreichender Weise dar, dass sich der Angeklagte vereinbarungs- und absprachegemäss sowie im Wissen um die geplanten Details am Tatort bereithielt, um den Mittäter dabei zu unterstützen, Dr. J. und die Verantwortlichen der Firma F. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Geld abzunötigen.
Mit seinem weiteren Vorbringen, wonach der Vorsatz nicht dadurch begründet werden könne, dass der Angeklagte dazu verhalten werde, bestimmte Handlungen zu setzen, wenn er mit der ganzen Sache nichts zu tun haben wolle, geht der Revisionswerber nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt aus, sodass die Revision diesbezüglich nicht prozessordnungsgemäss zur Darstellung gelangt und einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich ist.
Soweit der Revisionswerber Aktenwidrigkeit durch die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes moniert, wonach "nach den Beweisergebnissen vor der Fahrt nach Vaduz ein Gespräch mit R. H. und dem Angeklagten und J. B. stattgefunden hatte, bei dem die Forderungsabtretung besprochen und auch vollzogen wurde" und diese Aussage im Widerspruch zu den Feststellungen des Kriminalgerichtes stehe, welches seine Sachverhaltsfeststellungen erst mit 10.10.2008 begonnen habe, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass es sich zunächst bei den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes nicht um neue Feststellungen handelte, sondern um Argumente des Berufungsgerichtes im Rahmen der Ausseinandersetzung mit den Ausführungen des Angeklagten "im Namen der Strafberufung". Es trifft auch nicht zu, dass sich das Fürstliche Landgericht lediglich mit den Vorfällen ab dem 10.10.2008 mit Ausnahme des Hinweises auf die Tagsatzung vom 08.10.2008 auseinandergesetzt hätte. Vielmehr hat sich das Erstgericht - zwar nicht in den Feststellungen, jedoch in der Beweiswürdigung - ausgiebig mit den Aussagen in Bezug auf die Tage vor dem 10.10.2008 beschäftigt.
Ein Urteil ist aktenwidrig, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Den Beweisergebnissen ist zwar nicht zu entnehmen, dass der Vollzug der Forderungsabtretung in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden hätte, allerdings geht aus der Aussage des Zeugen C. H. (Beilage 4 ON 31) hervor, dass R. H. am 08.08.2008 zu ihm gesagt habe, dass er J. B. anrufen werde, um die Forderung der P. M. M. über USD 37 Millionen an die Firma RM abzutreten. Daraufhin seien J. B. und C. O. nach Zürich gekommen, um alles weitere zu besprechen. R. H. habe sich dann mit den Beiden in seiner Anwesenheit getroffen und ihnen sämtliche Rechnungen und Dokumente vorgelegt.
Das Erstgericht hat zudem im Einzelnen die Auswertungsergebnisse des Laptops des J. B. und der Mobiltelefone des Angeklagten, des J. B., des C. H. und der A. U. aufgelistet und daraus den Schluss gezogen, dass diese die Annahme bestärken, dass die Abtretung sowie der Besuch in Vaduz von R. H., J. B. und dem Angeklagten geplant gewesen sei. Eine entscheidungswesentliche Aktenwidrigkeit kann daher in den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes nicht erblickt werden. Zudem hat sich das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen in der Revision in seiner Schlussfolgerung zum Vorliegen eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens zwischen dem Angeklagten mit J. B. auch nicht auf eine Besprechung am 09.10.2008 bezogen. Die angezogenen Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil des Fürstlichen Obergerichtes somit insgesamt nicht an.
Die Revision über den Ausspruch über die Strafe ist nicht berechtigt.
Das Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe bei Anwendung der ausserordentlichen Strafmilderung nach § 41 Abs 1 StGB setzt das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen und die begründete Aussicht voraus, dass der Täter auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmass unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Generalpräventive Gesichtspunkte sind hingegen ausser Acht zu lassen.
Es kommt nicht auf die Zahl, sondern nur auf das Gewicht der Milderungsgründe an. Dem Wort "beträchtlich" kommt in diesem Zusammenhang die Bedeutung zu, dass die Beurteilung als "ausserordentlich strafmildernd" nicht im Zweifel erfolgen darf, sie muss eindeutig sein. (Flora, WK-StGB § 41 Rz 11)
Bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 41 StGB sind zudem nicht nur die in § 34 StGB aufgezählten Milderungsgründe ausschlaggebend, vielmehr sind der Unrechtsgehalt der Tat, welchem ein hohes Gewicht zukommt sowie alle sonst nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung bedeutsamen Momente zu berücksichtigen. (Flora, aaO Rz 8).
Es ist weiters grundsätzlich von der gefestigten Rechtsprechung auszugehen, dass die ausserordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB als Korrektiv von im Einzelfall zu hohen Mindeststrafdrohungen bei untergeordneten Beteiligungsformen oder in Fällen atypisch leichter Verwirklichung schwerer und deshalb mit strengen Mindeststrafen versehener Straftatbestände in Frage kommt (RIS-Justiz RS0102152). In diesem Sinne ist die ausserordentliche Strafmilderung insbesondere bei atypisch leichten Ausnahmefällen anzuwenden. (RIS-Justiz RS0091303, LES 2005, S. 439). Da es sich bei der Unterschreitung der gesetzlichen Strafuntergrenze um eine Ausnahme handelt, ist für ihre Anwendung ein strenger Massstab anzulegen.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Tatbegehung des Angeklagten keinen atypisch leichten Fall des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung darstellt. Vielmehr hat das Fürstliche Obergericht ausgehend von den dargestellten Grundsätzen zu Recht die Anwendbarkeit des § 41 StGB verneint.
Dass sich der Angeklagte seit der Tat wohlverhalten hat, begründet keinen besonderen Milderungsgrund im Sinne des § 34 StGB. Von einem Wohlverhalten mit einem solchen Gewicht kann - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - nur gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallverjährung im Sinne des § 39 Abs 2 StGB, somit 5 Jahre, entspricht (RIS-Justiz RS0108563). Dass der Angeklagte seit der Haftentlassung mit J. B. keinen Kontakt mehr hatte, stellt ebenfalls keinen Milderungsgrund dar.
Vorrangige Kriterien für die Bemessung der Strafe sind die Schuld des Täters als Grundlage der Strafe (§ 32 Abs 1 StGB) und das objektive Gewicht
der verschuldeten Tat und damit die Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung. Hiebei ist eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen, wobei auch Gesichtspunkte der - als (alleinige) Strafzwecke allgemein anerkannten - General- und Spezialprävention zu beachten sind (vgl hiezu Ebner in WK-StGB § 32 Rz 20, 23).
Die vom Erstgericht verhängte und vom Fürstlichen Obergericht bestätigte Strafe erweist sich als eine unter Zugrundelegung dieser Grundsätze und bei Beachtung der besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe der §§ 33 f StGB sowie der übrigen in § 32 StGB angeführten Aspekte als eine schuld- und tatangemessene Unrechtsfolge, die sämtlichen Aspekten der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände Rechnung trägt, sodass eine Reduzierung des Strafmasses und die Anwendung des § 41 StGB zu unterbleiben hatte.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenspruch stützt sich auf die §§ 307, 308 StPO (Art 40 GGG).