01 KG. 2009.24
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der
S t r a f s a c h e
gegen: GB***, geb. am 3.10.1985, rumänischer Staatsangehöriger, derzeit in Untersuchungshaft im Gefangenenhaus Vaduz, vertreten durch Mag. iur. Johannes Schallert, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz,
wegen: des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 erster und zweiter Fall, 15 StGB infolge Revision des Angeklagten gegen das Urteil des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.4.2010, ON 126, womit den Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten über die Strafe gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 29.1.2010 keine Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Angeklagte auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 2.500,-- bestimmt, jedoch gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Mit dem Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 29.1.2010 wurde GB*** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt. Die dem Angeklagten angelastete Qualifikation der Tat als schwerer Diebstahl nach § 128 Abs 2 StGB verneinte das Erstgericht.
Nach dem Tenor dieses Urteiles hat der Angeklagte in der Zeit vom 10.7.2009 bis zum 10.8.2009 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem abgesondert Verfolgten Iulian V*** an nachangeführten Daten den nachfolgend genannten Personen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern, indem er in nachangeführte Gebäude und Wohnstätten einbrach bzw einschlich, wobei er die (Einbruchs-) Diebstähle jeweils in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
1. am 1.8.2009 in Triesenberg/Malbun in das Wohngebäude der im Eigentum der Gemeinde Triesenberg stehenden Alpe T***, indem sie ein Schlafzimmerfenster auf der Rückseite aufdrückten, einstiegen, das Objekt durchsuchten und aus der Küche sieben Flaschen Bier im Wert von CHF 32,-- entwendeten;
2. am 1.8.2009 in Triesenberg/Malbun in das Ferienhaus des Dr. Josef Alban V***, indem sie ein südlich gelegenes Fenster einschlugen, einstiegen und das Objekt dann ohne es zu durchsuchen und etwas zu entwenden verliessen, weil ein Alarm losging;
3. am 1.8.2009 in Triesenberg/Malbun in das Ferienhaus des Eugen L***, indem sie im Unterschoss an der Südseite eine zweiteilige Tür mit zwei Stahlrohren aufbrachen, ins Objekt gelangten, und im Inneren eine weitere Türe mittels eines Beiles aufbrachen, sämtliche Räume durchsuchten, Lebensmittel konsumierten, eine Flasche Wein tranken und eine Jacke unbestimmten Wertes entwendeten;
4. am 2.8.2009 in Triesenberg in das Ferienhaus der Anna Elwina N***, indem sie mit einem Flachwerkzeug die Eingangstüre aufwuchteten, sich ins Objekt begaben, die Räumlichkeiten und Schränke durchsuchten und zwei Taschenlampen, ein Taschenmesser, zwei Flaschen Bier und drei bis vier Fischdosen im Wert von zumindest CHF 10,-- entwendeten;
5. zwischen dem 3.8.2009, 17.00 Uhr, und dem 4.8.2009, 14.45 Uhr, in Triesenberg in das Ferienhaus der Eigentümergemeinschaft nach Leo K***, indem sie die im Erdgeschoss auf der Südseite befindliche Eingangstüre aufhebelten, ins Objekt gelangten, sämtliche Räumlichkeiten und Behältnisse durchsuchten und private Kleider, Lebensmittel sowie einen Feldstecher Habicht der Marke Swarovski im Gesamtwert von ca CHF 1.000,-- entwendeten;
6. zwischen dem 7.7.2009, 18.00 Uhr, und dem 5.8.2009, 20.00 Uhr in Triesenberg in das Ferienhäuschen des Harald S***, indem sie die Zugangstüre mit dem vorgefundenen Schlüssel öffneten, ein östlich gelegenes Fenster mit einem Schraubenzieher und einer Eisenstange aufbrachen, sich ins Innere begaben, alle Räumlichkeiten durchsuchten und zwei Flaschen Cola konsumierten;
7. am 3.8.2009 in Triesenberg/Masescha in das Ferienhaus des Cosmas M***, indem sie mit einer Eisenstange und einem Schraubenzieher die ebenerdig zugängliche Balkontüre talseits aufhebelten, das Objekt betraten, sämtliche Räumlichkeiten und Behältnisse durchsuchten und einen roten Rucksack, einen blau/grünen Rucksack, einen Höhenmesser, einen Kompass, eine Nagelschere, eine Maglite-Taschenlampe, ein Paar Wanderschuhe sowie diverse Lebensmittel, sohin Deliktsgut im Gesamtwert von ca CHF 1.495,-- entwendeten;
8. zwischen dem 31.7.2009 und dem 3.8.2009, 21.30 Uhr, in Triesenberg/Masesca in das Ferienhaus der Rosa Marie W***, indem sie die auf der Westseite gelegene Eingangstüre mit einer Eisenstange aufhebelten, ins Objekt gelangten, dieses durchsuchten und Lebensmittel im Wert von zumindest CHF 10,-- entwendeten;
9. am 3.8.2009 in Triesenberg/Masesca in das Ferienhaus des David V***, indem sie mit zwei Eisenstangen das Schlafzimmerfenster auf der Südseite aufhebelten, ins Objekt gelangten, diverse Räumlichkeiten und Behältnisse durchsuchten und einen kleinen Tresor, eine Taschenlampe, zwei Taschenmesser und Lebensmittel in einem Gesamtwert von ca CHF 380,-- sowie Bargeld in Höhe von CHF 20,-- entwendeten;
10. am 3.8.2009 in Triesenberg in das Ferienhaus der Gabriele R***, indem sie die Terrassentüre der Küche im Erdgeschoss mit einem Flachwerkzeug aufzuhebeln versuchten und das Fenster der Toiletten im Erdgeschoss auf der Ostseite aus dem Mauerwerk rissen, in das Objekt gelangten, dieses durchsuchten und diversen Schmuck und Uhren sowie eine Lederjacke im Gesamtwert von mindestens CHF 2.000,-- entwendeten;
11. am 3.8.2009 in Triesenberg in die Einliegerwohnung des Ferienhauses der Mailin Margerita R***, bewohnt von Amara Jasmine V***, indem sie mit einem Flachwerkzeug die Fensterflügel des Schlafzimmers auf der Westseite aufhebelten, ins Objekt eindrangen, sämtlich Zimmer und Behältnisse durchsuchten und diversen Schmuck im Wert von ca CHF 412,-- entwendeten;
12. am 3.8.2009 in Triesenberg in das Ferienhaus der Mailin Margerita R***, indem sie mit einem Flachwerkzeug das östliche Küchenfenster im Erdgeschoss aufhebelten, ins Objekt gelangten, sämtliche Zimmer im Erdgeschoss durchsuchten, jedoch nichts entwendeten;
13. zwischen dem 28.7.2009, 18.00 Uhr, und dem 4.8.2009, 12.00 Uhr, in Triesenberg/Masescha in das Ferienhaus des Sigbert Wilhelm N***, in dem sie das Schlafzimmerfenster im Erdgeschoss einschlugen, ins Objekt gelangten, sämtliche Räumlichkeiten und Behältnisse durchsuchten und diverse Kleidungsstücke im Gesamtwert von ca CHF 1.000,-- entwendeten;
14. zwischen dem 2.8.2009, 16.00 Uhr, und dem 4.8.2009, 11.00 Uhr, in Triesenberg/Masescha in das Ferienhaus des Dr. Hermann Wilhelm B***, indem sie den Fensterladen auf der Nordseite im Untergeschoss aufwuchteten, den Rollladen hochdrückten, das Fenster aufwuchteten, ins Objekt gelangten, dieses durchsuchten, aber nichts entwendeten;
15. zwischen dem 28.7.2009, 14.00 Uhr, und dem 4.8.2009, 12.00 Uhr, in Triesenberg/Masescha in das Ferienhaus der Barbara Mathilda K***, indem sie die Nebeneingangstüre im Untergeschoss mit Schraubenziehern aufwuchteten, ins Objekt gelangten, sämtliche Räume durchsuchten, mit einem Flachwerkzeug die verschlossene Wohnzimmertüre aufbrachen und drei Schachteln krumme Zigaretten, eine goldene Halskette und Getränke unbestimmten Wertes entwendeten;
16. zwischen dem 1.8.2009 und dem 8.8.2009, 17.45 Uhr, in Triesenberg/Masescha in das Ferienhaus des Hans-Adam O***, indem sie die nördliche Haupteingangstüre aufwuchteten, sich ins Objekt begaben, diverse Räumlichkeiten durchsuchten, und dieses dann ohne etwas zu entwenden, verliessen;
17. zwischen dem 3.8.2009 und dem 4.8.2009, 17.00 Uhr, in Triesenberg/Matu in das Ferienhaus der Regina Isabella D***, indem sie einen südlich gelegenen Fensterladen aufwuchteten, sich jedoch nicht ins Objekt begaben und damit auch nichts entwendeten;
18. zwischen dem 2.8.2009 und dem 9.8.2009, in Triesenberg/Obermatu in das Ferienhäuschen des Peter Johannes K***, indem sie die Vorhängeschloss-Verriegelung mit Schraubenziehern aufhebelten, ins Objekt gelangten, die Räumlichkeiten und Behältnisse durchsuchten, Bier und Schnaps im Wert von ca CHF 55,-- konsumierten, übernachteten und ein Jäger-Leder-Gilet sowie einen Herren-Regenmantel im Gesamtwert von ca CHF 250,-- entwendeten;
19. am 5.8.2009 in Triesenberg in das Ferienhaus der C*** Stiftung, indem sie auf der Terrasse Süd das Dreh-/Kippfenster in das WC aushebelten, ins Objekt gelangten, sämtliche Räumlichkeiten durchsuchten und diversen Schmuck entwendeten, insbesondere eine Armbanduhr der Marke Rolex, zumindest 3 Paar goldene Manschettenknöpfe sowie zumindest 16 - 18 Gold- bzw Silberringe im Gesamtwert von mindestens CHF 5.000,--;
20. am 5.8.2009 in Triesenberg in das Ferienhaus des Dr. Andreas Johannes Nikolaus N***, indem sie die Terrassentüre zum Wohnzimmer mit Schraubenziehern aufhebelten, ins Objekt gelangten, einige Räumlichkeiten durchsuchten und Behältnisse gewaltsam öffneten, diversen Schmuck und Münzen in nicht erhobenem Wert sowie Bargeld in Höhe von CHF 2.400,-- entwendeten;
21. am 6.8.2009 in Vaduz in das Wohnhaus des Charles Robert Theodor C***, indem sie ein Holzfenster auf der Ostseite aufwuchteten, ins Objeket stiegen, sämtliche Räumlichkeiten durchsuchten und aus diversen Behältnissen Uhren und Schmuck im Gesamtwert von ca CHF 10.000,-- entwendeten;
22. am 6.8.2009 in Vaduz in das Einfamilienhaus des Peter Harald F***, indem sie die Balkontüre auf der Westseite mit Schraubenziehern aufbrachen, jedoch ohne einzusteigen und etwas zu entwenden, flüchteten, weil ein Alarm losging;
23. am 8.8.009 in Planken in das Wohnhaus des Marius S***, indem sie das Waschküchenfenster auf der Westseite mit einem Flachwerkzeug aufwuchteten, ins Objekt gelangten, sämtliche Räumlichkeiten durchsuchten und diversen Schmuck sowie Lebensmittel im Gesamtwert von ca CHF 10.000,-- entwendeten;
24. zwischen dem 8.8.2009, 16.30 Uhr, und dem 9.8.2009, 9.15 Uhr, in Planken in den Baucontainer der Firma Gebr. F***, indem sie die Metalltüre mit Schraubenziehern aufbrachen, in das Objekt gelangten und Lebensmittel im Wert von ca CHF 11,20 konsumierten;
25. zwischen dem 7.8.2009 und dem 9.8.2009, 16.00 Uhr, in Planken in das Wohnhaus des Emil Walter O***, indem sie die Balkontüre auf der Ostseite mit Schraubenziehern aufbrachen, ins Objekt gelangten, dieses durchsuchten und Uhren und Schmuck, 2 Mini-Maglite, 1 Laser-Pointer, 1 Lederportemonnaie, Lebensmittel, Kleidung und 1 Taschenmesser im Gesamtwert von ca CHF 1.000,-- sowie Bargeld in Höhe von CHF 2.000,-- entwendeten;
26. am 10.8.2009 in Planken in das Wohnhaus des Norbert G***, indem sie die Verbindungstüre vom Schopf zur Garage mit Schraubenziehern aufhebelten, ins Wohnhaus gelangten, dieses durchsuchten und Lebensmittel im Wert von ca CHF 100,-- sowie 1 Tissot-Damenuhr, 1 rote Jacke, 1 Paar Wanderschuhe und 1 Paar Wanderstöcke in unerhobenem Wert, Bargeld in Höhe von CHF 100,--, EUR 400,-- und USD 250,--, sowie Traveller-Checks im Wert von USD 850,-- entwendeten;
27. am 10.8.2009 in Planken in das Wohnhaus des René T***, indem sie aus der offen stehenden Garage 2 - 4 Flaschen Bier entwendeten;
28. am 10.8.2009 in Schaan in das G***-Haus des ***, indem sie das Bürofenster auf der Nordwestseite mit Schraubenziehern aufwuchteten, ins Objekt gelangten, diverse Räumlichkeiten durchsuchten und aus dem Kühlschrank Mineralwasser sowie aus der Garderobe 1 kleinen Regenschirm von unerhobenem Wert entwendeten.
Hiefür wurde GB*** nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, gemäss § 20 Abs 1 StGB zur Zahlung eines Betrages von CHF 1.220,--, gemäss § 261 Abs 1 StPO zu Zahlungen an Privatbeteiligte sowie gemäss § 305 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäss § 38 Abs 1 StGB wurde die erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Zur Person des Angeklagten stellte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht Folgendes fest:
Der Angeklagte GB*** ist rumänischer Staatsangehöriger, verheiratet und sorgepflichtig für ein dreieinhalb-jähriges Kind sowie seine Ehegattin in Rumänien. Er ging vor seiner Verhaftung keiner Beschäftigung nach und bezog keinerlei Einkünfte. Er ist vermögenslos und hat Schulden gegenüber seinem Bruder in der Höhe von EUR 3.600,--.
In Liechtenstein und in Italien ist der Angeklagte unbescholten, in Rumänien und der Schweiz hingegen einschlägig vorbestraft. In Rumänien wurde er zweimal wegen Diebstahls verurteilt, und zwar 2003 für vier Monate Freiheitsstrafe und 2004 zu einem Jahr Freiheitsstrafe, wobei er jedoch diese Haftstrafen nicht verbüsste. In der Schweiz wurde er am 18.5.2009 (rechtskräftig am 15.7.2009) u.a. wegen gewerbsmässigen bandenmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Er verbrachte 353 Tage in Untersuchungshaft, und zwar vom 24.11.2007 bis zum 24.11.2008.
Der Angeklagte wuchs als fünftes von sechs Kindern in einer Arbeiterfamilie auf. Im Alter von 3 1/2 bis 6 Jahren ging er in den Kindergarten, doch besuchte er im Unterschied zu seinen Geschwistern keine Schule. Mit 15 Jahren ging er für ein Jahr nach Bukarest, wo er in einer Automontagefirma arbeitete. Mit 18 Jahren verliess er im Jahr 2003 Rumänien mit einem seiner Brüder und ging nach Mailand/Italien. Dort arbeitete er "schwarz". 2005/2006 arbeitete er in Barcelona (Spanien) in der Küche eines Restaurants. 2006 ging er nach Rumänien zurück, weil sein Vater gestorben war. Im August 2007 suchte er die Schweiz auf, wo er sich mit ein paar Männern traf, welche schon mehrmals in der Schweiz zur Begehung von Einbruchsdiebstählen waren. Er kam mit der Absicht in die Schweiz zu stehlen, wobei er dann jedoch verhaftet wurde.
Dem Schuldspruch legte das Erstgericht - über die Feststellungen zu den einzelnen Taten hinaus - u.a. folgende Sachverhaltsannahmen zugrunde:
"Nach seiner Haft in der Schweiz kehrte er nach Rumänien zurück und ging schliesslich wieder nach Italien, wo er den abgesondert verfolgten Iulian V*** traf. Dieser schlug vor, nach Liechtenstein zu gehen, um dort einzubrechen. In dieser Absicht reisten dann der Angeklagte und der abgesondert verfolgte Iulian V*** im Juli 2009 von Italien über Österreich nach Liechtenstein. Sie kamen via Nenzing über den Berg zu Fuss nach Malbun, wo sie dann ihre Einbruchstour nach Masescha, Matu, Triesenberg, Vaduz, Schaan und Planken begannen. Zunächst brachen sie in eine Alphütte, diverse Ferienhäuser, dann aber auch in eine Baubaracke und in Wohnhäuser ein. Dabei stahlen sie neben Sachen, die sie direkt benötigten, wie Werkzeuge, Lebensmittel und Kleidung, auch Bargeld und Schmuck. Teilweise verpflegten sie sich auch in den Häusern und übernachteten dort. In Planken errichteten sie sodann in einem Erdloch ein "Lager", in welchem sie ihre Diebsbeute versteckten.
Insgesamt brach der Angeklagte zusammen mit seinem Komplizen in 27 Gebäude ein und schlich sich in eine offene Garage, wobei sie dabei Diebesgut entwendeten, deren Gesamtwert CHF 55.000,-- nicht überstieg sowie einen Sachschaden in der Höhe von mehreren CHF 1.000,-- verursachten.
Am 10.8.2009 um 12.30 Uhr wurde der Angeklagte von der Landespolizei festgenommen, wobei sein Komplize jedoch fliehen konnte. Seit seiner Inhaftierung verhielt sich der Angeklagte korrekt und erledigte die ihm zugewiesenen Arbeiten im Landesgefängnis schnell und zuverlässig.
Mit Ausnahme des Diebstahls bei Faktum 27 wurde stets dieselbe Vorgangsweise festgestellt, nämlich das Aufwuchten von Fenstern und Türen mittels Flachwerkzeug oder ähnlichen Gegenständen, die nicht zum ordnungsgemässen Öffnen der Sperrvorrichtungen bestimmt waren. Es wurden zunächst nur unbewohnte Ferienhäuser, später dann auch Wohnhäuser, bei welchen die Bewohner nicht anwesend waren, als Tatobjekte ausgewählt. Beim Deliktsgut ging es dem Angeklagten und seinem Komplizen einerseits um Nahrung, Kleidung und Unterkunft, also um die Deckung der täglichen Bedürfnisse, andererseits aber auch um Geld und Schmuck, um dadurch den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten sowie eine Existenz aufzubauen.
Bei den Fakten 2, 12, 14, 16, 17 und 22 entwendeten der Angeklagte und sein Komplize nichts, weil sie nichts Brauchbares fanden oder weil ein Alarm losging, wodurch sie die Flucht ergriffen. Der Tatentschluss wurde jeweils von beiden gemeinsam gefasst.
Der Angeklagte handelte bei sämtlichen (Einbruchs-) Diebstählen in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten (gemeint der Einbrüche), eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Zudem handelte er mit dem entsprechenden Wissen und Willen, fremde bewegliche Sachen (durch Einbruch) wegzunehmen, um sich oder einen Dritten dadurch unrechtmässig zu bereichern."
Das Erstgericht traf seine Feststellungen aufgrund des mit den Ermittlungsergebnissen übereinstimmenden Geständnisses (lediglich betreffend die Schadenshöhe gab es zum Teil Differenzen).
Zu den Strafzumessungsgründen führte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht Folgendes aus:
"Mildernd war sein umfassendes reumütiges Geständnis zu werten, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Sechs Fakten blieben beim Versuch (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB). Ein Teil des Diebesgutes konnte sichergestellt und zurückgegeben werden, sodass von einer teilweisen Schadensgutmachung auszugehen ist (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB). Von einer drückenden Notlage im Sinne des § 34 Abs 1 Z 10 StGB kann jedoch nicht gesprochen werden. Diese ist nur bei einem bestehenden oder drohenden Mangel am notwendigen Lebensunterhalt zur Tatzeit anzunehmen. Die Notlage muss den Täter selbst betreffen und darf nicht auf Arbeitsscheu oder eine andere asoziale Grundeinstellung zurückzuführen sein, deren typische Folge sie ist. Anzuwenden ist dieser Milderungsgrund nur auf Straftaten, soweit sie der Notlage Abhilfe verschaffen wollen, also zur Befriedigung existenzieller Lebensbedürfnisse (zB Sachbeschädigung für Notquartier). Dieser Milderungsgrund könnte sohin lediglich für die Fälle angewendet werden, in denen der Angeklagte nur Lebensmittel oder Kleidung zur Bestreitung seines dringenden Wohn- bzw Nahrungsbedürfnisses entwendet hat. Da der Angeklagte aber neben den erwähnten Lebensmitteln auch Sachen entwendete, welche eindeutig nicht zur Befriedigung seiner dringenden Lebensbedürfnisse dienten, kann jedenfalls nicht von einer erdrückenden Notlage gesprochen werden.
Erschwerend hingegen waren seine drei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall sowie die Schadenshöhe, die nahe an der Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB liegt, zu werten. Die Tatsache, dass der Angeklagte und sein Komplize bereits bei der Einreise nach Liechtenstein den festen Vorsatz hatten, in Liechtenstein einzubrechen, war ebenso im Schuldgehalt als erschwerend zu berücksichtigen. Das Verwenden von Werkzeugen und physischer Gewalt bei den Einbrüchen wurde aber nicht erschwerend gewertet, da diese Umstände bereits in der Qualifikation des Einbruches beinhaltet und geradezu typisch für einen Einbruch sind.
In Abwägung all dieser Strafzumessungsgründe und bei Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten sowie der Persönlichkeit des Angeklagten erscheint bei einem Strafrahmen von 1 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe gemäss § 130 zweiter Fall StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmass von drei Jahren schuld- und tatangemessen.
Im Hinblick auf das Überwiegen der Erschwerungsgründe konnte weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht gewährt werden."
Gegen dieses Urteil erhoben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe. Während die Staatsanwaltschaft die Erhöhung der Strafe, in eventu die Zurückweisung der Strafsache zur neuerlichen Strafbemessung an das Erstgericht begehrte, beantragte der Angeklagte die Milderung der Strafe.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 27.4.2010 beiden Berufungen keine Folge. Es führte - soweit im Hinblick auf das Revisionsvorbringen relevant - zu den Strafberufungen u.a. Folgendes aus:
"Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft habe das Erstgericht die Milderungsgründe vollständig erfasst; hingegen habe es die Erschwerungsgründe weder vollständig erfasst noch angemessen berücksichtigt. Neben den Gründen gemäss § 32 Abs 2 und § 33 Z 2 StGB sowie dem raschen Rückfall sei die mehrfache Begehung (28 Fakten!) nach § 33 Z 1 StGB weder festgestellt noch bei der Strafbemessung berücksichtigt worden. Gemäss Rechtsprechung sei dieser Erschwerungsgrund durch die Wiederholung der Tat erfüllt, auch wenn zusätzlich die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit angenommen werde (Hinweis auf 01 KG.2008.30, 01 KG.2009.1, 01 KG.2009.19). Die Gewerbsmässigkeit verlange nämlich nicht, dass die Tat wiederholt werde, es könne schon ein Einbruchsdiebstahl in gewerbsmässiger Absicht begangen werden. Daher wiege die 28-fache Begehung des Einbruchsdiebstahls umso schwerer.
...
In der Strafberufung des Angeklagten wird hingegen argumentiert, dass der Angeklagte das Unrecht seiner Taten eingesehen habe.
...
Der Angeklagte sei keineswegs ein hartgesottener Krimineller, sondern vielmehr aufgrund seiner Jugend noch beeinflussbar und aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise verzweifelt gewesen. Keineswegs finde sich bei ihm eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung; dies zeige sich u.a. paradoxerweise gerade in der hohen Anzahl der strafbaren Handlungen in der gegenständlichen Strafsache und habe die Staatsanwaltschaft diesen Umstand zu Unrecht in ihrer Berufungsschrift als Erschwerungsgrund zu verwerten versucht. Der Angeklagte habe in einer Situation, wo er beinahe mittellos, fern von der Heimat und ohne Aussicht auf ein reguläres Einkommen gewesen sei, bewusst nur Diebstähle in Alphütten, Baubaracken und Ferienhäusern begangen, dies ‚jeweils um Nahrung, Kleidung und Unterkunft' zu erlangen und damit seine täglichen Bedürfnisse zu decken (13 Ur.2009.268, ON 93, Seite 7). Zwar habe er dabei auch Geld und Schmuck gestohlen, doch zeige sich aus der Begehungsweise sowie aus den entsprechenden Angaben des Angeklagten, dass dieser ausschließlich in abgelegene Objekte eingedrungen sei, die offensichtlich unbewohnt gewesen seien und bei welchen der Angeklagte keineswegs von der Erzielung einer wertvollen Beute habe ausgehen können. Allein daraus möge diese hohe Anzahl an Einzeldelikten resultieren und hätte es weit mehr von einer gefährlichen kriminellen Energie gezeugt, wenn der Angeklagte anstatt in abseits gelegene Objekte mitten in den wohlhabenden Liechtensteiner Wohnsiedlungen aktiv geworden wäre. So belege die Vermeidung von solch ‚gewinnträchtigeren' Gebäuden gerade, dass beim Angeklagten nach wie vor eine Restverbundenheit mit rechtlich geschützten Werten gegeben sei. Führe man sich hingegen vor Augen, der Angeklagte hätte ohne Rücksicht auf etwaige Bewohner und die daraus allenfalls resultierenden Gefahren solche Regionen bzw Objekte in Liechtenstein ausgesucht, wo unter Umständen bereits mit einem einzelnen Einbruch das ‚Auslangen' gefunden worden wäre, so ergebe sich klar der Gegensatz dieses amateurhaften Gelegenheitseinbrechers zum weit gefährlicheren und zu allem fähigen Profi-Einbrecher. Folglich könne sich aus der mehrfachen Begehung der gegenständlichen Straftaten keineswegs eine Erschwerung im Sinne des § 32 StGB ergeben, sondern sei dieser Umstand Zeichen für die verbliebene Wertschätzung des Angeklagten für höherwertige Rechtsgüter wie etwa Leib und Leben.
...
Dazu wurde erwogen:
Der Staatsanwaltschaft ist zwar darin beizutreten, dass auch die jüngere Judikatur den durch die Tatenmehrheit begründeten Erschwerungsgrund zulässt, weil sie für die Gewerbsmässigkeit keine tatbestandliche Voraussetzung bildet. Dennoch wird man bei diesen beiden Qualifikationen der Tatwiederholung erst ab einer gewissen Grössenordnung aggravierende Bedeutung zubilligen können, ist doch bei beiden Begehungsformen nach allgemeinem, und auch vom Gesetzgeber bei der Festsetzung der Strafdrohung ersichtlich beachteten Verständnis eine Tathäufung begriffsimmanent (Ebner, WK-StGB § 33 Rz 5).
Somit ist dieser zusätzliche Erschwerungsgrund nicht so sehr ins Gewicht fallend, um daraus ein höheres Strafmass ableiten zu können, zumal gewichtige Milderungsgründe vom Erstgericht zutreffend Berücksichtigung fanden. Im Vordergrund stehen dabei sein umfassendes Geständnis und auch die Identifizierung seines Mittäters, welches sowohl reumütig als auch als wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung gewertet wurde. Dass sechs Fakten lediglich bis zum Stadium des Versuches gediehen sind und ein Teil des Diebesgutes sichergestellt und zurückgegeben werden konnte, war für die Strafzumessung weiters ausschlaggebend.
Dass die vom Erstgericht festgesetzte Strafe vertretbar ist, zeigt sich, wenn man die Kategorisierung nach dem System der Strafquanten der Strafmassbestimmung zugrunde legt. Diese zwingt das Gericht zu einer genaueren und somit mehr nachvollziehbaren Entscheidung über die Höhe der Strafe. Nach diesem System sind Fällen unterschiedlichen Schweregrades korrespondierende Segmente des Strafrahmens (Strafquanten) gegenüber zu stellen (vgl Hörnle, Strafzumessung 371 ff; für eine Eingliederung in den Strafrahmen unter Wahrung der Priorität des verschuldeten Unrechtsgehaltes der Tat vor den anderen Zumessungsfaktoren auch Pallin, Strafzumessung Rz 107). Den fünf Tatschweregraden entsprechend sind daher fünf Strafrahmensegmente und damit sehr niedrige, niedrige, mittlere, hohe und sehr hohe Strafen festzulegen.
Aus der Praxis wird geschlossen, dass die Intervalle zwischen den regelmässig verwendeten Strafpositionen nach dem Mindestmass der zeitlichen Freiheitsstrafe von einem Tag immer kleiner werden, also dicht gestreut sind, während sie in Richtung des Höchstmasses der zeitlichen Freiheitsstrafe von 20 Jahren immer größer werden (vgl Kunst Voraufl § 32 Rz 36; aA Hörnle, Strafzumessung 178 f). Bindet man diese Überlegung in den Strafbemessungsvorgang ein, dann liesse sich der jeweilige Strafrahmen in fünf unterschiedlich gestaffelte Strafkategorien aufteilen. Die einzelnen Kategorien könnten, teilt man den Strafrahmen - was hiemit vorgeschlagen wird - (der leichteren Berechnung wegen) in achtzehn Einheiten, im Verhältnis 1:2:4:5:6 angeordnet werden.
Den fünf Tatschweregraden würden demnach die Strafkategorien 0-1/18, 1-3/18, 3-7/18, 7-12/18 und 12/-18/18 entsprechen. Das hiesse, dass bei einer häufig vorkommenden Strafdrohung bis zu 6 Monaten (= 180 Tage, 1/18 [E] = 10 Tage) für einen sehr leichten Fall ein Strafrahmensegment bis zu 10 Tage zur Verfügung stünde, für einen leichten Fall 10 Tage bis 1 Monat (= 30 Tage), für einen mittelschweren 1 Monat bis 2 Monate und 10 Tage (= 70 Tage), für einen schweren Fall 2 Monate 10 Tage bis 4 Monate (= 120 Tage) und für sehr schwere Fälle 4 bis 6 Monate.
Die Strafpositionen einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze (E=20) würden 20, 20 bis 60, 60 bis 140, 140 bis 240 und 240 bis 360 Tagessätze betragen, jene für eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (= 36 Monate; E=2 Monate) 2 Mo, 2 bis 6 Mo, 6 bis 14 Mo, 14 bis 24 Mo und 2 bis 3 Jahre.
Die Strafkategorien für eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (E=3 Monate) wären mit 9 Mo, 9 Mo - 15 Mo, 15 Mo - 27 Mo, 27 Mo - 42 Mo und 42 Mo - 5 Jahre anzusetzen, für eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (E=6 Monate) mit 1 Jahr und 6 Mo, 1 Jahr 6 Mo - 2 Jahre und 6 Mo, 2 Jahre 6 Mo - 4 Jahre 6 Mo, 4 Jahre 6 Mo - 7 Jahre und 7 - 10 Jahre, bei einer Strafdrohung von 5 bis 15 Jahren (E=rund 7 Monate) mit 5 Jahre 7 Mo, 5 Jahre 7 Mo - 6 Jahre 9 Mo, 6 Jahre 9 Mo - 9 Jahre 1 Mo, 9 Jahre 1 Mo - 12 Jahre und 12 - 15 Jahre und bei einer Freiheitsstrafe von 10 - 20 Jahren (E=rund 7 Mo) 10 Jahre 7 Mo, - 11 Jahre 9 Mo, - 14 Jahre 1 Mo, - 17 Jahre und - 20 Jahre (Ebner aaO Rz 97 ff mit eigener Hervorhebung des für den zweiten Strafsatz des § 130 StGB vorgesehenen Segmentes).
Daraus ist ersichtlich, dass die vom Erstgericht verhängte Strafe im mittleren Segment liegt und somit in die Kategorie einer mittleren Strafe fällt. Im Rahmen dieses Segmentes liegt die Strafe zudem im unteren Bereich. Damit wurde einerseits den zu beachtenden Milderungsumständen ausreichend Rechnung getragen und andererseits auch den spezial- und generalpräventiven Belangen angemessene Beachtung geschenkt.
Soweit Gründe der Resozialisierung angesprochen werden, ist darauf zu verweisen, dass die einschlägigen Vorabstrafungen und der rasche Rückfall ein gegenüber der letzten Verurteilung gesteigertes Strafausmass rechtfertigen.
Soweit in der Berufung die Begehungsweise und die Auswahl der Diebstahlsobjekte als ‚Zeichen für die verbliebene Wertschätzung des Angeklagten für höherwertige Rechtsgüter wie etwa Leib und Leben' gewertet wurde, ist darauf zu erwidern, dass ein Angriff auf derartige Rechtsgüter mit höheren Strafdrohungen bewehrt ist und die Auswahl der Einbruchsobjekte offensichtlich auch daran liegt, dass das deliktische Vorgehen unbeobachtet und ohne Gefahr entsprechender Schutzvorrichtungen durchgeführt werden kann.
Alles in allem entspricht daher die vom Erstgericht ausgefällte Freiheitsstrafe von drei Jahren dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Angeklagten, weswegen beiden Berufungen kein Erfolg beschieden sein konnte."
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bekämpft "ausschliesslich die rechtliche Beurteilung bzw eine allenfalls damit zusammenhängende Mangelhaftigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Rechtsfrage, ob bei bereits angenommener Qualifikation der Gewerbsmässigkeit zusätzlich noch der Erschwerungsgrund der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen nach § 33 Z 1 StGB herangezogen werden kann".
Die Revision bringt hiezu vor, dass zum einen die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur relevierten Frage nicht einheitlich sei und dass zum anderen die Rechtsansicht, wonach auch bei einer gewerbsmässigen Tatbegehung der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB herangezogen werden könne, nicht für jeden Fall gelte, vielmehr müsse dieser Umstand im Einzelfall gesondert geprüft werden. Verfahrensgegenständlich sei offen geblieben, ob die einzelnen Straftaten jeweils gewerbsmässig begangen worden seien, die Heranziehung des Erschwerungsgrundes des § 33 Z 1 StGB sei ohne Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot nicht zulässig. Dieser dem Berufungsgericht unterlaufene Fehler habe sich trotz seiner Formulierung, wonach der Erschwerungsgrund der Tatwiederholungen "nicht so sehr ins Gewicht falle", offenkundig durch eine wenn auch nur "geringe unzulässige Verlängerung der Dauer der Strafhaft" für den Angeklagten nachteilig ausgewirkt. Das Rechtsmittel mündet in den Antrag, in Abänderung des angefochtenen Urteiles die Strafe angemessen zu mildern, in eventu die Strafsache zur Neubemessung der Strafe an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen.
Die liechtensteinische Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Gegenäusserung die Revision ungeachtet der Frage nach ihrer gesetzmässigen Ausführung - die Begründung des Rechtsmittels lasse auf die Geltendmachung des materiellen Nichtigkeitsgrundes nach § 221 Z 3 StPO schliessen - jedenfalls für unberechtigt, entspreche es doch ständiger Rechtsprechung, dass der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB auch bei gewerbsmässiger Tatbegehung durch die Tatwiederholung erfüllt werde. Gewerbsmässigkeit erfordere nämlich nicht die Wiederholung der Tat. Das angefochtene Urteil leide somit weder an einer Nichtigkeit noch an einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sodass der Revision kein Erfolg zu geben sei.
Der Fürstlich Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen:
Die Revision ist nicht berechtigt.
Ein materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgrund nach § 221 Z 3 StPO liegt - neben vorliegend nicht in Betracht kommenden Fällen - dann vor, wenn das Gericht seine Strafbefugnis, die Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes, soweit dieser durch namentlich im Gesetz angeführte Erschwerungs- oder Milderungsumstände begründet wird, oder die Grenzen der ihm zustehenden Strafschärfung oder ausserordentlichen Strafmilderung überschritten hat. Das Revisionsvorbringen begründet keinen solchen Umstand.
Das Rechtsmittelvorbringen erweist sich aber auch im Sinne einer Berufung über die Strafe als nicht berechtigt.
Die jüngere und inzwischen gesicherte Rechtsprechung lässt - wie im angefochtenen Urteil ausgeführt - den durch Tatmehrheit begründeten Erschwerungsgrund zu, weil die Wiederholung der Tat, mag sie auch bei gewerbsmässig handelnden Tätern die Regel sein, nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation gehört und deshalb bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe nicht ganz ausser Betracht bleiben kann, wenn auch das Gewicht dieses Erschwerungsgrundes je nach Fallgestaltung nur gering sein kann. Seine Berücksichtigung verstösst jedoch auch bei Annahme gewerbsmässiger Tatbegehung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (RIS-Justiz RS 0091375, Ebner in WK-StGB² § 33 Rz 5, Jerabek aaO § 71 Rz 21). In diesem Sinne lauten auch die von der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft hiezu zitierten Urteile des Fürstlichen Obergerichtes. Aus den von der Revision relevierten Entscheidungen des öOGH 11 Os 4/01, 11 Os 74/08d und 11 Os 196/08i sind für den vorliegenden Fall beachtliche Erkenntnisse nicht zu gewinnen. In diesen Entscheidungen hat sich der öOGH jeweils zu der zufolge des Verstosses gegen das Doppelverwertungsverbotes unzulässigen Berücksichtigung der "mehrfachen Qualifikation des Diebstahls" als Erschwerungsgrund beim Ausspruch einer Strafe wegen gewerbsmässiger Begehung geäussert (RIS-Justiz RS 0116020, RS 0114859).
Dem angefochtenen Urteil ist aber auch in seinen Ausführungen zur Strafbemessung zuzustimmen.
Der vom Rechtsmittel relevierte Erschwerungsgrund ist in Anbetracht der 28 Tatangriffe explizit zu veranschlagen, er ist jedoch angesichts der strafsatzbegründenden Gewerbsmässigkeit nicht gewichtig. Damit hat das Berufungsgericht auch den von der Revision relevierten erschwerenden Umstand zutreffend gewichtet. In Verbindung mit der richtigen Gewichtung auch der übrigen besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe, wozu auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen wird, sowie der weiteren für die Strafbemessung relevanten Umstände erweist sich die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe als eine tat- und täteradäquate Sanktion, die keiner Korrektur bedarf.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenspruch stützt sich auf die §§ 307, 308 StPO (Art 40 GGG).
Vaduz, am 2. Juli 2010Fürstlich Oberster Gerichtshof, 2. Senat