01 KG. 2010.22
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Ingrid Brandstätter, Dr. Stefan Becker, lic. iur. Rolf Sele und lic. iur. Marcel Telser als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler in der
S t r a f s a c h e
Gegen GM***, geboren am..., derzeit in Untersuchungshaft im Landesgefängnis Vaduz, vertreten durch DT***, wegen Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB infolge Revisionen der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 18.10.2011 (ON 423), womit den Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 17.01.2011 (ON 372) keine Folge gegeben wurde, nach der am 10.02.2012 in Gegenwart der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, des Staatsanwaltes Dr. Reinhard Fitz sowie des Angeklagten GM*** und seines Verteidigers DT*** öffentlich und mündlich durchgeführten Revisionsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Revision des Angeklagten wird k e i n e Folge gegeben.
Der Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wird F o l g e gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 12 Jahre a n g e h o b e n.
Gemäss § 307 StPO hat der Angeklagte auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 3.000,- bestimmt, jedoch gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.01.2011 (ON 372), welches auch einen rechtskräftigen Schuldspruch der Mitangeklagten KB*** enthält, wurde GM*** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.
Danach habe der Angeklagte am 12.04.2010 in Vaduz MB*** vorsätzlich getötet, indem er diesen mit einem oder mehreren Fusstritten gegen den Kopf zu Boden geschlagen, den wehrlos am Boden liegenden MB*** mit Fusstritten und Faustschlägen gegen seinen Kopf und seinen Oberkörper weiter traktiert habe, wodurch MB*** einen schweren erschütterungsbedingten Schaden des Gehirns und diverse Frakturen, insbesondere im Gesichtsbereich sowie mehrere blutende Wunden im Hals-, Mund- und Gesichtsbereich erlitten habe, wobei das austretende Blut durch die Atemtätigkeit des MB*** in dessen Atemwege eingesogen worden sei, sodass dieser daran erstickt sei.
Hiefür verurteilte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht den Angeklagten nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren sowie gemäss § 305 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Zur Person des Angeklagten und zum Schuldspruch ihn betreffend stellte das Erstgericht Folgendes fest:
"Der am ... in geborene Erstangeklagte GM*** ist deutscher Staatsangehöriger, ledig. Als Angestellter der MB*** bezog er bis zu seiner Verhaftung am 12.04.2010 ein monatliches Nettogehalt von cirka CHF 3.800,-- bis CHF 4.000,--, verfügte über ein Bankguthaben von cirka CHF 5.000,-- sowie über einen neunjährigen Personenwagen. Er hat keine Schulden und weisen seine Strafkarten keine Eintragungen auf.
...
Vorgeschichte:
KB*** lernte MB*** kennen, als sie 15 Jahre alt war. Am 12.04.1995 schlossen sie dann die Ehe und wurde am 12.05.1995 ihre gemeinsame Tochter TB*** und am 01.06.1998 ihre gemeinsame Tochter VB*** geboren. Die Ehe zwischen MB*** und KB*** war durch zahlreiche Konflikte geprägt und führten diese in den letzten 10 Jahren immer wieder dazu, dass die Landespolizei einschreiten musste. In der Folge wurde mehrmals Anzeige gegen MB*** wegen gefährlicher Drohung, schwerer Nötigung, Körperverletzung und Freiheitsentziehung erstattet. MB*** war mehrfach gewalttätig gegenüber KB*** . Zudem traf man MB*** oftmals in alkoholisiertem Zustand an.
Im Jahr 2008 trennte sich KB*** von MB*** und kam es auch zu einer räumlichen Trennung. Trotz dieser räumlichen Trennung fanden noch sexuelle Kontakte zwischen MB*** und KB*** statt, doch duldete sie diese bloss. Sie hatte Angst, wenn sie den Sex verweigert, dass sie wieder geschlagen werde. Seit der räumlichen Trennung gab es eine leichte Entspannung zwischen dem Ehepaar B*** , doch suchte er trotz der Trennung zwischen 2 und 5 Mal unangemeldet die Wohnung der KB*** auf.
GM*** und KB*** lernten sich vor cirka 3 Jahren kennen und wurden ein Paar, wobei sie jedoch getrennte Wohnsitze hatten.
Bereits im Dezember 2007 reichte KB*** eine Scheidungsklage beim Fürstlichen Landgericht ein, wobei am 11.01.2008 eine Verhandlung stattfand, in welcher u.a. vereinbart wurde, dass MB*** aus der ehelichen Wohnung auszieht. Desweiteren wurde ein Vergleich über die Obsorge, den Unterhalt, das Besuchsrecht geschlossen und sollte dieser Vergleich längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Verfahrens wirksam sein. Schliesslich wurde einfaches Ruhen des Verfahrens vereinbart. MB*** beantragte im Jänner 2010 die Fortsetzung des Scheidungsverfahrens, worauf am 11.03.2010 eine Scheidungsverhandlung stattfand. Nach anfänglich unklarer Sachlage, ob man die Scheidung nun durchziehen wolle oder nicht, kam das Ehepaar B*** jedoch dahingehend überein, dass sie sich scheiden lassen wollen und schlossen dann über sämtliche wesentliche Punkte eine Scheidungsvereinbarung. Zwischen den Parteien bestand lediglich noch Uneinigkeit darüber, ob und in welcher Höhe Sonderbedarf der beiden minderjährigen Kinder für die Vergangenheit entstanden und von MB*** zu ersetzen ist. Weiters fehlten noch Auskünfte der Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der jeweiligen Freizügigkeitsguthaben der Parteien sowie über die Durchführbarkeit einer allfälligen Aufteilung dieser Guthaben. Das Ehepaar erklärte die Frage der allfälligen Sonderbedarfsansprüche für die Vergangenheit insoweit einer Klärung zuzuführen, als KB*** ihrem Gatten MB*** sämtliche Nachweise über die Höhe von Sonderbedarfsleistungen zur Verfügung stellt und sollten sie die entsprechenden Mitteilungen innerhalb von 3 Wochen vorlegen. Sodann wurde die Tagsatzung auf vorerst unbestimmte Zeit vertagt. Dieses Scheidungsverfahren wurde zuletzt zu 03 EG.2010.3 (vormals 03 EG.2008.84 bzw 03 EG.2007.139) durchgeführt.
KB*** war es ein grosses Anliegen, einerseits weiterhin mit MB*** in einem guten Verhältnis zu stehen, zumal zwei gemeinsame Kinder vorhanden sind. Andererseits wollte sie mit GM*** in Zukunft gemeinsam leben. Die ständigen Besuche des MB*** bei seiner Noch-Ehegattin KB*** führten dazu, dass mehrmals Meldung bei der Landespolizei erstattet wurde, da es zu Übergriffen des MB*** auf KB*** kam oder er einfach die Wohnung trotz Aufforderung nicht verlassen wollte. Da dieses "Dreiecksverhältnis" für GM*** belastend war, drängte er zu einem Abschluss der Scheidung.
Sachverhalt:
Seit Februar 2010 hatte MB*** keine Wohnung mehr, war sohin obdachlos. KB*** wollte ihn zwar aufgrund der Beziehung zu GM*** nicht mehr bei sich wohnen lassen, hatte aber trotzdem Mitleid mit dem Vater ihrer Kinder, weshalb sie ihm am Freitag, den 09.04.2010, den Schlüssel für das Liechtensteinische Gymnasium, wo sie als Reinigungskraft angestellt war, übergab. MB*** sollte am Wochenende, wenn sich niemand im genannten Schulhaus aufhält, dort die Nacht in einem Abstellraum verbringen können. KB*** wusste, dass sie damit die ihrem Arbeitgeber gegenüber geschuldete Treuepflicht verletzte und die fristlose Kündigung riskierte. Sie war sehr darauf bedacht, dass niemand davon erfuhr und MB*** ihr den Schlüssel am Montag, den 12.04.2010, vor ihrem Arbeitsbeginn wieder zurückgab, was MB*** tatsächlich auch machte.
Am besagten Montag, den 12.04.2010, jährte sich der Hochzeitstag der Eheleute B*** und wollte MB*** diesen mit KB*** mit einer Flasche Sekt feiern. Deswegen begab sich MB*** vor ihrem Arbeitsschluss um cirka 17.00 Uhr zum Abstellraum im südlichen H-Trakt des Liechtensteinischen Gymnasiums, in welchem er das Wochenende zuvor genächtigt hatte, und wartete auf KB*** .
Als diese dann erschien, begaben sie sich in den Abstellraum und schloss KB*** die Tür hinter sich ab. MB*** drängte sie dazu, mit ihm auf den gemeinsamen Hochzeitstag anzustossen. Er sagte ihr, dass er sie vermissen würde und zudem forderte er sie auf, mit ihm Sex zu haben, wobei er ein Kondom auf das Pult im Putzraum legte. Um MB*** nicht zu vergrämen, stiess KB*** schliesslich mit MB*** mit dem mitgebrachten Sekt auf den Hochzeitstag an. MB*** konsumierte bereits zuvor schon Alkohol, da später bei ihm eine Alkoholkonzentration von 1,9 Gewichtspromille im Blut festgestellt wurde.
GM*** wollte etwa zur gleichen Zeit, so cirka 17.10 Uhr, KB*** von der Arbeit abholen. Er wartete deshalb in seinem Auto auf dem Parkplatz des Liechtensteinischen Gymnasiums auf sie. Da diese nicht erschien, versuchte er jeweils um 17.21 und 17.33 Uhr sie anzurufen, wobei sie aber das Gespräch jeweils nicht entgegennahm. GM*** fuhr dann zum Wohnort von KB*** , um nachzusehen, ob sie allfällig bereits zu Hause war. Da er sie dort aber nicht antraf, kehrte er zurück zum Liechtensteinischen Gymnasium, wo er sein Auto in der Parkgarage parkte und sich ins Gebäude begab, um sie zu suchen. Als er vor dem Abstellraum stand, hörte er Gepolter und Stimmen im Inneren des Abstellraumes. Er hörte sinngemäss die Worte "Ich mag nicht, ich will nicht", wobei er die Stimme als die von KB*** identifizierte. Zu diesem Zeitpunkt wusste er noch nicht, dass sich im Abstellraum auch noch MB*** befand.
Er klopfte in der Folge an die Tür und forderte KB*** auf, die Tür zu öffnen. Er schickte um 17.42 Uhr noch eine SMS an KB*** , wonach diese doch bitte die Tür aufmachen solle. Erst als GM*** damit drohte, ihren Chef zu informieren, wenn sie nicht unverzüglich die Tür öffnen würde, öffnete schliesslich KB*** die Tür. MB*** trug zu diesem Zeitpunkt keine Schuhe und war der Reissverschluss seiner Hose geöffnet. GM*** betrat den Abstellraum und war überrascht, MB*** mit KB*** anzutreffen. MB*** "attackierte" GM*** zuerst verbal und nahm ihn anschliessend in den Schwitzkasten. Aus diesem konnte sich GM*** jedoch befreien und nahm seinerseits MB*** in den Schwitzkasten. Als GM*** MB*** losliess, wollte dieser ihn körperlich attackieren, worauf sich GM*** mit einem Fusstritt gegen seinen Kopfbereich zur Wehr setzte, wodurch MB*** getroffen wurde.
Der weitere genaue Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung kann nicht exakt festgestellt werden. Einmal wollte MB*** mit einem Schraubenzieher auf GM*** losgehen. Es gelang GM*** jedoch, ihm den Schraubenzieher aus der Hand zu nehmen, wobei er MB*** im Brustbereich leicht verletzte. Insbesondere musste offen bleiben, wie viele Fusstritte GM*** gegen den Kopfbereich des MB*** versetzte, bis dieser endgültig am Boden blieb. Feststeht aber, dass es auszuschliessen ist, dass sich MB*** mehr als einmal wieder komplett aufrichtete, nachdem er durch die Tritte oder Schläge des GM*** zu Boden ging.
GM*** war bewusst, dass er MB*** körperlich sowie auch aufgrund seiner kampfsportlichen Fähigkeiten überlegen war. Feststeht weiters, dass GM*** weiter auf den Kopf, Hals- und Nackenbereich des MB*** eintrat und/oder schlug, als dieser wehrlos auf dem Boden lag. Dabei nahm GM*** es zumindest ernstlich in Kauf und fand sich damit ab, dass er MB*** durch seine Tritte und/oder Schläge tödlich verletzen kann. Weiters verspürte GM*** bei seinen Tritten und Schlägen nicht nur Angst, sondern auch Wut und Ärger.
KB*** verliess unmittelbar nach Beginn der Auseinandersetzung den Abstellraum, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob sie noch versuchte, die beiden zu trennen. Sie begab sich zur Stempeluhr, welche sich in der Werkstatt im nördlichen Teil des Gebäudes befand, und stempelte um 18.03 Uhr aus. Ebenso um 18.03 Uhr rief GM*** KB*** an, wobei dieses Gespräch angenommen wurde und 15 Sekunden dauerte. Sie kehrte sodann zum Tatort zurück.
KB*** versetzte zu einem unbekannten Zeitpunkt MB*** einen Fusstritt gegen die linke Gesichtshälfte des am Boden liegenden MB*** , jedoch kann nicht festgestellt werden, ob MB*** zu diesem Zeitpunkt noch lebte bzw unter welchen Umständen dieser Fusstritt erfolgte. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass durch diesen Fusstritt ein Bruch des knöchernen Bodens zur Augenhöhle (Orbita) entstand. Es konnte somit im Zweifel nicht festgestellt werden, dass KB*** es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass MB*** durch ihren Fusstritt eine tödliche Verletzung erleidet und dass sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit GM*** handelte.
Durch die Attacken des GM*** erlitt MB*** im rechten Wangenbereich, am Nacken sowie an der rechten Schulter geformte Hautabschürfungen und Blutungen. Das Gesicht und der gesamte Kopf waren aufgrund der zahlreichen Hämatome blau verfärbt und geschwollen. Die Ohrmuscheln waren durch die massiven Einblutungen stark verdickt und rechtsseitig teilweise abgerissen. Im Kopf-, Hals- und Nackenbereich kam es zu sehr ausgedehnten, dicken Blutunterlaufungen in der Weichteilhülle mit stellenweise starken Quetschungen im Unterhautgewebe und in der tiefer liegenden Muskulatur. In den Augenhöhlen sowie im gesamten Bereich des Gesichtsskeletts erlitt MB*** mehrfach Knochenbrüche. Ebenso erlitt er auf dem Rücken und an den Armen diverse Hämatome. Der Bruch des knöchernen Bodens der Augenhöhle hatte zur Folge, dass das Blut nicht nur in den Bereich der Weichteile der Augenhöhle und der Lider, sondern auch in die Kieferhöhle hineinfloss, von wo es durch die Atemtätigkeit von MB*** in dessen Atemwege gelangte.
Im Vergleich dazu fanden sich an anderen Körperstellen, wie beispielsweise den Beinen oder Händen, nur geringfügige Verletzungen, wobei an beiden Unterarmen frische Fesselungsspuren in Form von bandförmigen Hautmarken festgestellt wurden. Die Hände wurden mit Kabelbindern oder einem ähnlichen Gegenstand gefesselt, als MB*** bereits wehrlos am Boden lag. Wer und zu welchem Zweck die Fesselung vorgenommen hat, kann nicht festgestellt werden. Bei Eintreffen der Polizei war MB*** jedenfalls nicht mehr gefesselt.
Die Tritte und Schläge des GM*** führten weiters zu einer schweren Erschütterung des Gesamthirns, was einen schweren Hirnschaden verursachte, der nicht nur übergeordnete Funktionen wie etwa das Bewusstsein und die damit zusammenhängende Handlungsfähigkeit, sondern auch tiefer liegende Funktionen beeinträchtigte, nämlich die Steuerungsfähigkeit der Atmung und der Herz-Kreislauf-Aktivität. Die schwere Hirnerschütterung war folglich mitursächlich für den Tod des MB*** .
Die geschilderten Verletzungen im Kopf- und im Gesichtsbereich, insbesondere die zahlreichen Lippen- und Zungenläsionen sowie die weiteren Wunden im Nasen- und Rachenraum führten dazu, dass der bewusstlose MB*** Blut einatmete und sodann langsam an diesem erstickte. Welchen Anteil die Hirnverletzung am Ableben des MB*** hatte, lässt sich nicht feststellen. Die Todesursache liegt somit in einer Kombination zweier Schädigungen, nämlich zum einen in der Bluteinatmung und zum anderen in den traumatischen Hirnverletzungen. Das Ausmass der einzelnen Schädigungen war jeweils für sich allein betrachtet nicht ausreichend, um den Todeseintritt zu erklären.
Nachdem GM*** von MB*** abliess, lag dieser regungslos auf dem Rücken auf dem Boden des Abstellraumes. MB*** wurde durch GM*** im Abstellraum zwar in eine stabile Seitenlage verbracht, jedoch überwachte er diese nicht, sondern verliess den Raum. Jedenfalls verblieb MB*** nicht in dieser Seitenlage und kam wieder auf dem Rücken zu liegen.
Als KB*** zum Tatort zurückkehrte, schaute sie zwar nicht in den Abstellraum, jedoch ging sie davon aus, dass sich MB*** noch in diesem Raum befand.
GM*** wollte anfangs noch die Rettung verständigen, jedoch lehnte KB*** dies ab, da sie Angst um ihren Arbeitsplatz hatte. Zu diesem Zweck parkte KB*** den PKW des GM*** vor den Eingang und kehrte zum Tatort zurück. GM*** teilte KB*** aber mit, dass er MB*** aufgrund des Gewichts nicht alleine abtransportieren könne und wollte erneut die Rettung verständigen, was KB*** erneut aus Angst um ihren Arbeitsplatz ablehnte. Stattdessen kamen sie dann auf die Idee, den Vater des GM*** zu verständigen, damit dieser ihnen beim Abtransport helfe. Deshalb verständigte GM*** um 18.41 Uhr telefonisch seinen Vater FM***..
.....
Nachdem FM*** verständigt war, holte KB*** diesen am Wohnort des GM*** am ... ab. Als FM*** mit KB*** beim Gymnasium kurz vor 19.00 Uhr ankam, trafen sie vor dem Eingang auf GM***, welcher eine Zigarette rauchte. Schliesslich begaben sie sich zu dritt zum Tatort.
FM*** verbrachte schliesslich gemeinsam mit GM*** den regungslos am Boden liegenden MB*** , welcher zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gefesselt war, in den Flur. FM*** versuchte, den Puls des MB*** zu fühlen und brüllte GM*** und KB*** sodann an, sie sollten endlich die Rettung verständigen. Um 19.02 Uhr verständigte schliesslich KB*** telefonisch das Landesspital Vaduz und teilte mit, dass im Gymnasium eine bewusstlose Person liege. Die schweren Verletzungen des MB*** erwähnte sie nicht. Sie wurde noch gefragt, ob die Rega benötigt werde, was sie bejahte. Somit war ihr der Ernst der Lage durchaus bewusst.
MB*** wurde somit von beiden Angeklagten über eine Stunde schwer verletzt und in bewusstlosem Zustand alleine liegen gelassen, ohne dass Hilfe geholt oder die Rettung verständigt wurde. Es verstrich somit eine Stunde wertvoller Zeit und ist davon auszugehen, dass MB*** überlebt hätte, wenn er in eine korrekte Seitenlage gebracht worden wäre, welche überwacht werden hätte müssen, und auch unmittelbar danach die Rettung verständigt worden wäre. Eine korrekte Seitenlage hätte die Atemwege offen gehalten und allein schon für sich ausgereicht, um eine relevante Einatmung von Blut in die Atemwege zu verhindern.
KB*** reinigte den Tatort und beseitigte dadurch diverse Spuren. Wann genau sie dies machte, musste offen bleiben. Sie hatte das Bedürfnis, die "Sauerei" zu beseitigen und hatte sie zudem Angst, ihre Anstellung zu verlieren, wenn ihr Vorgesetzter oder sonst jemand all das Blut zu sehen bekommen hätte. Dabei verwendete sie Microfasertüchter und andere Reinigungsutensilien ihres Arbeitgebers. Damit bei der Reinigung mit diesen Tüchern das Blut nicht auffiel, beschloss sie, diese nicht wie üblich waschen zu lassen, sondern beseitigte diese und andere Spuren mittels mehrerer Abfallsäcke im Müllcontainer. Es wurde auch im VW Passat des GM*** ein Müllsack gefunden, doch kann nicht festgestellt werden, wer diesen dort verstaute.
Um cirka 19.20 Uhr traf der Rettungsdienst des Spital Grabs beim Gymnasium Vaduz ein. Die Sanitäter wurden anfangs von niemandem eingewiesen, weshalb der Rettungssanitäter D*** auf der Handynummer von KB*** anrief. Sodann holte GM*** die beiden im Eingangsbereich wartenden Rettungssanitäter ab. Eine halbe Minute, nachdem diese bei MB*** eintrafen, kam auch die Notärztin JB*** dazu. Diese war schon zuvor kurz bei MB*** gewesen, entfernte sich jedoch wieder vom Tatort, um die Rega per Mobiltelefon zu alarmieren sowie sich das Blut von den Händen abzuwischen und Handschuhe anzulegen. Die Reanimationsversuche der Rettungskräfte hatten jedoch keinen Erfolg, weshalb die Notärztin um 19.45 Uhr nur noch den Tod des MB*** feststellen konnte. Wann exakt der Tod eingetreten ist, kann nicht festgestellt werden.
Bei beiden Angeklagten lag zum Tatzeitpunkt keine schwere psychische Störung vor, welche Einfluss auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gehabt hätte. Desweiteren liegt aufgrund Fehlens der akuten Belastungsreaktion und einer damit nicht vorhandenen tief greifenden Bewusstseinsstörung keine Affekt- oder Impulstat vor."
In der Beweiswürdigung führte das Erstgericht ausführlich aus, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Dabei folgte es in Bezug auf die Vorgeschichte den Angaben der Mitangeklagten KB*** , die das Erstgericht als überaus glaubwürdig bezeichnete. An ihren Angaben könne kein Zweifel bestehen, zumal sich die Gewalttätigkeiten des MB*** auch aus den diversen Vorstrafakten gegen ihn ergeben. So sei er am 02.03.2001 wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB bezüglich eines Vorfalles zum Nachteil der KB*** zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden. Eine weitere Verurteilung sei am 19.06.2001 wiederum wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie wegen der Übertretung nach Art 33 e Polizeigesetz zu einer Geldstrafe und einer Geldbusse erfolgt, weil er einerseits im März 2001 KB*** verletzt und am 01.05.2001 gegen das gegen ihn ausgesprochene Betretungsverbot vom 17.04.2001 verstossen habe. Dazu sei auch auf die Ermittlungsberichte 23 und 26 (ON 291 und 310) zu verweisen, worin zahlreiche Verständigungen der Landespolizei wegen diverser Konflikte beim Ehepaar B*** zu finden seien. Aus diesen Berichten und Vorstrafakten gehe klar hervor, dass MB*** nicht nur gegen seine Ehefrau KB*** gewalttätig geworden sei, sondern dass es auch Konflikte mit GM*** bzw dessen Vater FM*** gegeben habe. Zwei Vorfälle hätten in einer Verurteilung geendet, wobei MB*** am 16.10.2007 wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden sei, weil er gegen die Eingangstür des GM*** getreten habe. Weiters habe am 24.06.2008 eine tätliche Auseinandersetzung zwischen MB*** und FM*** stattgefunden, bei welcher schliesslich beide am 31.04.2009 wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verurteilt worden seien.
Aus den bei der Landespolizei gemeldeten Vorfällen sei zudem ersichtlich, dass es immer wieder Auseinandersetzungen gegeben habe, auch nachdem KB*** GM*** kennengelernt habe. So habe MB*** mehrmals die Wohnung der KB*** nicht mehr freiwillig verlassen wollen, weshalb die Polizei verständigt worden sei. Zudem gehe aus den Berichten hervor, dass MB*** bei den meisten Vorfällen alkoholisiert gewesen sei.
Die Feststellungen zur Scheidung stützte das Erstgericht auf den diesbezüglichen Akt 03 EG.2010.3 des Fürstlichen Landgerichtes (vormals 03 EG.2007.139 bzw 03 EG.2008.84). Dem Protokoll vom 11.03.2010 (ON 27 des Scheidungsaktes) sei zu entnehmen, dass MB*** ausdrücklich der Ehescheidung wegen Unzumutbarkeit zugestimmt habe. Das Verfahren sei sodann nach den Bestimmungen über die Scheidung als gemeinsames Begehren unter den dort geregelten Voraussetzungen durchgeführt worden. Die Parteien hätten in Aussicht genommen, eine Scheidungsvereinbarung als gerichtlichen Vergleich zu schliessen. Die Tagsatzung sei auf vorerst unbestimmte Zeit erstreckt worden, da noch diverse Unterlagen und Abklärungen betreffend Vorsorgeeinrichtungen und Sonderbedarf gefehlt hätten. Aus der Aussage der Richtersekretärin AE*** sowie des zuständigen Scheidungsrichters TS*** gehe hervor, dass KB*** den Eindruck vermittelt habe, sie sei sich nicht sicher, ob sie sich scheiden lassen wolle oder nicht. Beispielsweise habe sie erwähnt, noch immer sexuellen Kontakt zu MB*** zu haben, was dieser auch bestätigt habe. Auch habe KB*** ausgeführt, dass MB*** bei ihr ein- und ausgehe. Schliesslich habe dann vor allem MB*** darauf bestanden, nun einen Schlussstrich zu ziehen, woraufhin KB*** der Scheidung zugestimmt habe. Beim Sachverständigen DB*** habe KB*** einen recht hilflosen Eindruck hinterlassen. Sie zeige abhängige Persönlichkeitszüge, da sie ihre eigenen Bedürfnisse immer unter die der anderen geordnet habe. Zusammengefasst sei das Gericht zur Auffassung gelangt, dass die Beziehung zwischen dem Ehepaar B*** durch Gewalt geprägt gewesen sei, MB*** stark dem Alkohol zugesprochen habe, KB*** ihrem Gatten "hörig" gewesen sei, indem sie zB sexuelle Kontakte auch nach der Trennung gegen ihren Willen über sich habe ergehen lassen, um keiner weiteren Gewalt mehr ausgesetzt zu sein und ein friedliches Nebeneinander speziell für die Kinder zu ermöglichen.
In Bezug auf die Geschehnisse bis zum Eintreffen des GM*** fasste das Erstgericht die Aussage der KB*** zusammen, welcher es offensichtlich in Bezug auf diese Feststellungen gefolgt ist.
Zum weiteren Tathergang wurde ausgeführt, dass den Angaben der KB*** grundsätzlich geglaubt werde, ihre Aussage betreffend den Tathergang jedoch nicht sehr aufschlussreich sei, zumal sie ganz wesentliche Erinnerungslücken und teilweise das Geschehen unterschiedlich geschildert habe, wobei jedoch nicht von bewusst falschen Angaben ausgegangen werde. So habe sie einmal erklärt, Handgreiflichkeiten der beiden Männer beobachtet zu haben, wobei diese sogar zu Boden gefallen seien. Dabei habe sie versucht, die Männer zu trennen, was sie ein anderes Mal wieder bestritten bzw woran sie keine Erinnerung mehr gehabt habe. Zudem habe sie vor dem Untersuchungsrichter angegeben, dass zu dem Zeitpunkt, als sie mit FM*** zum Tatort zurückgekommen sei, MB*** sich noch nicht im Gang befunden habe, während sie bei der Tatrekonstruktion wiederum erklärt habe, MB*** sei bereits im Gang auf seiner linken Seite gelegen. Diese von ihr geschilderte Seitenlage sei aber durch die Aussagen der Rettungssanitäter FS*** und RD*** sowie durch das Blutspurengutachten widerlegt, da diese übereinstimmend von einer rechten Seitenlage gesprochen hätten.
Zu diesen Erinnerungslücken habe der Sachverständige CB*** in seinem Gutachten ausgeführt, dass es sich grundsätzlich um eine emotional hoch besetzte Tat gehandelt habe. In diesen Fällen sei es nicht ungewöhnlich, dass gewisse Erinnerungsbilder nicht abgespeichert würden. Möglich sei jedoch, dass Erinnerungslücken als Schutzbehauptung herangezogen würden, um sich selber nicht zu belasten. Dies könne vom Erstgericht nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Zu Gunsten der KB*** sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich tatsächlich nicht mehr genau an die Geschehnisse erinnere, zumal sich dies auch mit ihrer sonstigen Persönlichkeit durchaus in Einklang bringen lasse. So stimme zB die von ihr geschilderte linke Seitenlage objektiv nicht mit den anderen Beweisergebnissen überein, wobei es an sich keinen Grund gebe, warum sie dieses Detail falsch schildern sollte.
In Bezug auf die Feststellungen zur Todesursache stützte sich das Erstgericht auf das gerichtsmedizinische Gutachten, welches als schlüssig, nachvollziehbar und ohne Widersprüche erachtet wurde. Zusammengefasst sei die Rechtsmedizin davon ausgegangen, dass der Todeseintritt durch das Zusammenwirken der Hirnverletzungen des MB*** mit der Blutaspiration erfolgt sei. Es werde von einer Kombination zweier Schädigungen ausgegangen, nämlich zum einen der Bluteinatmung (mit konsekutiver Behinderung des Gasaustausches) und zum anderen der traumatischen Hirnverletzungen mit Beeinträchtigung der vitalen Steuerungsfunktionen. Das Ausmass der einzelnen Schädigungen sei nach Ansicht der Rechtsmedizin jeweils für sich allein betrachtet nicht ausreichend gewesen, um den Todeseintritt zu erklären. Erst durch das Zusammenwirken beider Schädigungen sei der Todeseintritt erfolgt. Im Gutachten ON 134 seien Lichtbilder der Verletzungen des Opfers MB*** enthalten, auf denen eindeutig und für jeden Laien erkennbar sei, dass der Kopfbereich massiv verletzt worden sei. Das Gutachten spreche von auffallend geformten Verletzungen in Gestalt von teils bogen-, teils linienförmig angeordneten Blutaustritten sowohl am Kopf als auch am Nacken und an der rechten Schulter. Daraus seien Rückschlüsse auf gestaltliche Merkmale des oder der schädigenden Werkzeuge zu ziehen, wobei die teils ovale Form dieser Verletzungen an Schuhtritte erinnere. Speziell die geformte Verletzung an der linken Wangen- und Augenregion spreche für die Einwirkung eines Gegenstandes mit teils ovaler, teils geschwungener Randbegrenzung und einem profilartigen Muster. Oberflächliche Blutaustritte kämen dann zu Stande, wenn entweder eine Kante auf die Haut treffe oder wenn zwei nahe beieinander liegende Flächen mit einer Aussparung dazwischen einwirkten. Im letzteren Fall werde das Blut in den oberflächennahen Gefässen durch die Profilflächen des Werkzeuges seitlich in den Bereich der Profilzwischenräume verdrängt, wo das Blut dann die Haargefässe (Kapillaren) überdehne und zerreisse, mit der Folge von oft linienförmigen Blutaustritten entsprechend der Lage der Profilzwischenräume. Hinzu kämen dann gegebenenfalls Linienblutungen durch Kantenwirkung. Diese beiden Blutungstypen seien in der geformten Verletzung an der linken Gesichtshälfte auszumachen und liessen auf einen entsprechenden Gegenstand mit einem Profil und Kanten rückschliessen, wofür am ehesten eine Schuhsohle in Frage komme. Mittels Bildanalyse sei das Verletzungsbild mit verschiedenen Schuhsohlenprofilen verglichen worden. Hiebei habe sich eine augenfällige Übereinstimmung mit der Sohle jenes Schuhs ergeben, der KB*** gehöre.
Damit ergebe sich aus gerichtsmedizinischer Sicht ein wichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die genannte Verletzung durch Einwirkung mit diesem Schuh, aller Wahrscheinlichkeit mit dem rechtsseitigen, erzeugt worden sei, plausiblerweise dadurch, dass KB*** dem vermutlich schon am Boden liegenden MB*** einen heftigen Fusstritt gegen die linke Gesichtshälfte versetzt habe. Hiebei sei auch die Augenregion getroffen worden. Falls diese nicht bereits zuvor - zB durch einen Faustschlag - verletzt worden sei, habe sie spätestens durch den Schuhtritt eine Schädigung erfahren, als die Augenlider und damit der Augapfel in die Tiefe gepresst worden seien, wodurch in der Augenhöhle ein Überdruck aufgetreten und dadurch der knöcherne Boden der Augenhöhle (Orbita) gebrochen sei. Es habe dann nicht nur in die Weichteile der Augenhöhle und die Lider geblutet, sondern auch in die linke Kieferhöhle, was mittels CT belegt sei. Es sei allerdings nicht möglich, bestimmte Verletzungen am Kopf und insbesondere am Gehirn ganz bestimmten Gegenständen zuzuordnen. Auch lasse sich weder bejahen noch verneinen, ob das Verletzungsbild im linken Augenbereich ausschliesslich auf einen möglichen Fusstritt zurückzuführen sei oder ob eine Überdeckung mehrerer Verletzungen, zB mit einem Faustschlag, vorliege.
In der Schlussverhandlung habe der Sachverständige neuerlich erklärt, dass der Knochenbruch im Wangenbereich auch durch eine frühere stumpfe Gewalteinwirkung erfolgt sein könne. Der Bruch könne auch durch die während der Tatrekonstruktion vorgeführten Fusstritte durch den Angeklagten GM*** oder auch durch einen Faustschlag verursacht worden sein. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen und des Umstandes, dass kein ähnlich geformter Gegenstand wie der Schuh von KB*** gefunden worden sei, gehe das Erstgericht davon aus, dass dieser Abdruck jedenfalls durch einen Fusstritt der KB*** entstanden sei. Allerdings könne nicht eindeutig festgestellt werden, dass dieser Bruch des knöchernen Bodens der Augenhöhle durch den Fusstritt verursacht worden sei, sodass zu Gunsten der KB*** davon ausgegangen werde, dass diese den Bruch nicht verursacht habe.
Wenn jemand Gesichtsverletzungen wie im Konkreten erleide, blute er sehr rasch nach innen und aussen. Dafür bedürfe es keines Sachverständigenwissens, sondern wisse dies jeder aus Erfahrung. Bei einer komplexen Verletzung mit Beteiligung von Teilen des Gesichtsskeletts, der Zunge und der Lippe blute es nach den Ausführungen der Rechtsmedizin stark nach aussen und innen in den Nasen-, Mund- und Rachenraum. Eine seriöse Angabe der pro Zeiteinheit fliessenden Blutmenge lasse sich nicht durchführen. Man könne allerdings annehmen, dass bei ausschliesslicher Rückenlage nach vielleicht knapp einer Viertel Stunde von einer schwerwiegenden Bluteinatmung ausgegangen werden könne. Folglich hätte MB*** nach Einsetzen der Blutungen aus den Kopfverletzungen möglichst rasch in eine korrekte Seitenlage verbracht werden müssen, sodass kein Blut in die Atemwege gelangt wäre. Bei einer bewusstlosen Person sinke in aller Regel bei Rückenlage die Zunge in den Rachen zurück. Allein schon dadurch werde der Rachenraum eingeengt und die Atmung gestört bzw ganz verhindert. Allenfalls hier vorhandenes Blut wirke zusätzlich abdichtend. In dieser Situation sistiere der Gasaustausch in der Lunge und es gelange kein frischer Sauerstoff mehr ins Blut. Erfahrungsgemäss sinke dann der Blut- Sauerstoffgehalt nach circa fünf Minuten rapide ab. Ab dieser Zeit stehe das Gehirn akut in Gefahr, allein dadurch Schaden zu nehmen. Eine korrekt vorgenommene Seitenlage, wie sie der Angeklagte GM*** anlässlich der Tatrekonstruktion vorgeführt habe, hätte die Atemwege offen gehalten und für sich allein ausgereicht, um eine relevante Einatmung von Blut in die Atemwege zu verhindern. Nach Ansicht der Rechtsmedizin sei es falsch, die verschiedenen Verletzungen nicht in ihrer Gesamtheit zu betrachten, sondern zu versuchen, sie einzeln hinsichtlich ihres Anteils an der fliessenden Blutmenge zu werten. Seriöserweise lasse sich dies gar nicht auseinander halten, zumal ohnehin davon auszugehen sei, dass alle diese Verletzungen innerhalb eines kurzen Zeitinterwalles erzeugt worden seien und es somit aus all diesen Verletzungen insgesamt in den Rachenraum hineingeblutet habe, von wo ein Teil des Blutes in die Atemwege und letztlich in die Lunge eingeatmet worden sei. Es lasse sich somit nicht mit Zuverlässigkeit feststellen, welche der Verletzungen namentlich an der Zunge, an der Lippe respektive am Gesichtsskelett mit Kommunikation zum Nasen-Rachenraum zuerst und welche zuletzt erzeugt worden seien. Beim gegenständlichen Verletzungsbild sei von vielfachen stumpf-mechanischen Gewalteinwirkungen auszugehen, die sich in ihren Kontaktflächen vermutlich teilweise überlagert hätten.
Falls die - für die Rechtsmedizin nicht prüfbare - Aussage zutreffe, dass MB*** ursprünglich in die Seitenlage gebracht worden und später auf dem Rücken gelegen sei, könne dies Ausdruck und Folge dessen sein, dass er sich zumindest zwischenzeitlich nicht in tiefer Bewusstlosigkeit befunden habe. Aus genau diesem Grund solle man einen Bewusstlosen auch nicht unbeobachtet lassen, weil beim Übergang von der tiefen Bewusstlosigkeit zur Bewusstseinstrübung gewisse Bewegungen des Körpers und der Extremitäten, wenngleich unkoordiniert, auftreten könnten. Die Kopfverletzungen seien sicherlich ursächlich für die Bewusstlosigkeit und sie hätten ohne sofortige Intervention mit grosser Wahrscheinlichkeit auch zum Tod geführt. Eine korrekte Seitenlage hätte eine Blutaspiration verhindert. Damit hätten die Rettungskräfte noch genügend Zeit gehabt, was die Überlebenswahrscheinlichkeit sehr gesteigert hätte.
Aufgrund des Gutachtens der Rechtsmedizin gehe das Erstgericht somit davon aus, dass der Fussabdruck im Gesicht des MB*** von KB*** stamme, der Orbitabruch nicht diesem Fusstritt der KB*** mit der notwendigen Sicherheit zugeordnet werden könne, der Todeszeitpunkt nicht feststellbar sei, jeder Laie aufgrund der Regungslosigkeit und der Blutungen aus den Körperöffnungen und der Ohrmuschel erkannt haben müsse, dass sich MB*** in einer lebensbedrohlichen Situation befunden habe, weshalb rasches Handeln und die Vornahme von Erste-Hilfe-Massnahmen geboten gewesen wäre, wie etwa das Opfer in eine korrekte Seitenlage zu verbringen, dieses zu überwachen und unverzüglich den Notarzt zu verständigen, wodurch eine Blutaspiration und somit der Tod mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können.
Der Angeklagte habe zugegeben, die tödlichen Verletzungen bei MB*** durch Tritte und Schläge herbeigeführt zu haben. Allerdings habe er sich damit verantwortet, von MB*** mehrfach angegriffen worden zu sein und sich nur gegen dessen Angriffe zur Wehr gesetzt zu haben. Dieser Verantwortung könne das Gericht jedoch nicht folgen. Bei seiner Vernehmung am 12.04.2010 vor dem Untersuchungsrichter habe der Angeklagte geschildert, dass MB*** sofort auf ihn zugestürmt sei, woraufhin es zu einer Rangelei zwischen ihnen gekommen sei. MB*** habe ihn in den Schwitzkasten nehmen wollen, woraus er sich befreien und MB*** seinerseits in den Schwitzkasten habe nehmen können. Dieser habe sich sodann losgerissen und sei mit Händen und Fäusten auf ihn losgegangen. Der Angeklagte habe MB*** weggestossen und als dieser wieder auf ihn zugekommen sei, mit seinem Bein gegen den Kopf des MB*** geschlagen. So genau habe er allerdings nicht hingeschaut. Er sei ausgebildeter Feldjäger bei der Militärpolizei und habe früher Leichtathletik und Fussball betrieben. Nach dem Schlag mit seinem Bein gegen den Kopf des MB*** habe sich dieser wieder gefangen und sei wie eine Furie drei bis vier Mal auf ihn losgegangen. MB*** sei dann zu Boden gefallen, habe sich wieder aufgerappelt, sei wieder hingefallen und habe sich erneut aufgerappelt. Der Angeklagte habe MB*** nach eigener Schilderung jeweils einen Beinschlag gegen den Kopf verpasst, wenn dieser auf ihn losgegangen sei. Bei einem seiner Angriffe habe MB*** auch einen Schraubenzieher verwendet und eine stechende Bewegung gegen den Angeklagten ausgeführt. Der Angeklagte habe diesen Angriff abgewehrt und MB*** mit einem Daumengriff den Schraubenzieher abnehmen wollen. Dabei sei er jedoch von der Hand des MB*** abgerutscht und habe diesen mit dem Schraubenzieher irgendwo an seinem Körper gestochen. MB*** habe noch mit den Händen herumgefuchtelt, weshalb er, der Angeklagte, ihm noch einmal einen Schlag, entweder mit der Faust oder mit dem Bein, versetzt habe. Danach sei MB*** endgültig zu Boden gegangen. Als er bemerkt habe, dass MB*** bewusstlos gewesen sei, habe er ihn aus der Putzkammer gezogen, Puls und Atmung kontrolliert, einen immer schwächer werdenden Puls gespürt und ihn danach in eine stabile Seitenlage gelegt.
Auch bei seinen weiteren Vernehmungen habe der Angeklagte angegeben, dass MB*** immer wieder durch die Schläge und Tritte des Angeklagten zu Boden gegangen, jedoch jedes Mal wieder aufgestanden und auf den Angeklagten losgegangen sei. Der Angeklagte habe dabei erklärt, dass MB*** - obwohl dieser gewusst habe, dass er, GM*** , stärker sei - dennoch immer wieder wie eine Furie auf ihn losgegangen sei. Nach der Schilderung des Angeklagten sei es für ihn kein Problem, mit seinem Fuss gegen den Kopf einer stehenden Person bzw in jede erdenkliche Höhe zu treten. Am Boden habe er MB*** nicht getreten. Dieser sei erst beim letzten Schlag zusammengesackt und am Boden liegen geblieben.
KB*** habe beim ersten Angriff den Autoschlüssel genommen und sei einfach weggegangen. Er selbst habe Angst um sein Leben gehabt. Es sei ihm klar, dass seine Schläge für den Tod des MB*** verantwortlich seien, dieser sei aber immer wieder auf ihn losgegangen. Für die Fesselungsspuren an den Handgelenken des MB*** habe er keine Erklärung.
Bei der Einvernahme am 15.04.2010 bei der Landespolizei habe der Angeklagte ergänzend ausgeführt, dass er die Alkoholfahne des MB*** gerochen habe. Als MB*** das 4., 5. oder 6. Mal wieder hochgekommen sei, habe er einen Schraubenzieher in der Hand gehalten. MB*** sei jedes Mal wieder aufgestanden, als ob nichts gewesen sei. Es wäre besser gewesen, wenn er liegen geblieben wäre und gesehen hätte, dass er keine Chance gegen ihn, den Angeklagten, gehabt habe. Er sehe sich als Opfer.
Vor dem Untersuchungsrichter am 16.04.2010 habe er ergänzt, dass er nicht mehr wisse, in welcher Gefühlssituation er sich damals befunden habe. Er sei erstaunt und leicht verärgert gewesen, weil MB*** im Putzraum nichts zu suchen gehabt habe. Der Angeklagte habe auch geschildert, dass sein Vater die Avisierung der Rettung verlangt habe, welche dann von KB*** verständigt worden sei. Sein Vater habe ihr aufgetragen, anzugeben, dass es um einen Bewusstlosen und Schwerverletzten gehe. Er wisse nicht, ob KB*** MB*** geschlagen habe. Wie ihr Schuhabdruck auf die Wange des MB*** gelangt sei, könne er sich nicht vorstellen.
Anlässlich der Tatrekonstruktion habe der Angeklagte neuerlich geschildert, dass MB*** immer wieder auf ihn losgegangen sei. Er habe ihm jedes Mal einen Fusstritt ins Gesicht versetzt, wodurch MB*** zu Boden gegangen, vier oder fünf Mal jedoch wieder aufgestanden sei und dann plötzlich einen Schraubenzieher in der Hand gehabt habe. Letztlich habe der Angeklagte MB*** einen Faustschlag versetzt, wodurch MB*** wieder zu Boden gegangen, jedoch nicht mehr aufgestanden sei. Während des Handgemenges mit MB*** sei die Türe zu gewesen, es habe für den Angeklagten keine Möglichkeit gegeben, den Raum zu verlassen. Er habe Angst gehabt, MB*** den Rücken zuzudrehen.
In der Schlussverhandlung sei der Angeklagte bei seinen bisherigen Angaben geblieben. Er habe über Vorhalt des Gutachtens der Gerichtsmedizin erklärt, dass er ausschliesse, dass er MB*** noch Fusstritte versetzt habe, als dieser am Boden gelegen sei. Ergänzend habe er angeführt, dass ihn das Antreffen von KB*** und MB*** sowie dessen Äusserungen zwar nicht kalt gelassen hätten, er aber nicht glaube, dass er Wut verspürt habe.
Er schliesse auch aus, dass er gegenüber dem Polizeibeamten MM*** angegeben habe, "rot gesehen" zu haben. Er könne sich an kein Gespräch mit einem Polizeibeamten namens MM*** erinnern. Er sei dort jedenfalls nicht belehrt worden, dass er als Verdächtiger vernommen werde und dass er diesbezüglich keine Aussage machen müsse. Er selbst habe keine Möglichkeit gesehen, den Putzraum zu verlassen, zumal MB*** immer wieder zügig aufgestanden sei. Er habe lediglich versucht, auf MB*** einzureden, dass er sich beruhigen solle. MB*** habe er getreten oder geschlagen, um ihn abzuwehren und ihn dabei auch verletzen wollen. Er habe ihn aber nicht tödlich verletzen wollen und während des Kampfes nie daran gedacht, dass er ihn tödlich verletzen könne. Er habe deswegen nicht die Rettung verständigt, weil KB*** Angst um ihren Arbeitsplatz gehabt habe.
Das Erstgericht kam zum Ergebnis, dass selbst ausgehend davon, dass - was nicht zu widerlegen sei - MB*** zuerst auf den Angeklagten losgegangen sei, dem Angeklagten dahingehend nicht gefolgt werden könne, dass MB*** mehrmals nach den Fusstritten wieder aufgestanden sei und der Angeklagte MB*** nicht mehr getreten hätte, als dieser am Boden gelegen sei. Diesbezüglich stehe seine Aussage im Widerspruch zum nachvollziehbaren und glaubwürdigen Gutachten der Rechtsmedizin. Darin werde erläutert, dass bei der ersten Betrachtung des Leichnams eine ungleichmässige Verteilung des gesamten Befund- und Spurenbildes aufgefallen sei. So sei der ganze Kopf intensiv mit vertrocknetem Blut bedeckt gewesen, während die übrigen Körperstellen nur wenig bis gar kein Blut aufgewiesen hätten. Das Gesicht sei blau verfärbt bzw geschwollen, die Ohrmuscheln seien durch massive Einblutungen stark verdickt und rechtsseitig inkomplett abgerissen gewesen. Zudem hätten verschieden geformte Hautblutungen und einige weitere offene Verletzungen am Kopf, am Nacken, am Hals und an den Schultern bestanden. Die Autopsie habe dieses äussere Befundbild bestätigt. Aufgrund dieser Befunde könne angegeben werden, dass aus verschiedenen Richtungen wiederholt heftige mechanische Gewalteinwirkungen gegen Kopf, Nacken, Hals und Schultern des Opfers erfolgt sein müssten. Ein Sturz zu Boden sei für die Entstehung dieser zirkulär angeordneten Verletzungen ausgeschlossen. Für die Verletzungen am Kopf komme lediglich eine vielfache stumpf-mechanische Gewaltanwendung in Frage. Aus der Art, Intensität und Verteilung der Kopfverletzungen lasse sich zudem ableiten, dass der Kopf bei der Zufügung der meisten Verletzungen nicht frei im Raum beweglich und MB*** somit nicht in aufrechter Körperhaltung gewesen sei, sondern dass er irgendwo aufgelegen habe, plausiblerweise am Boden. In dieser liegenden Körperposition dürften die mehrfachen stumpf-mechanischen Gewalteinwirkungen gegen den Kopf erfolgt sein. Das ungewöhnliche Ausmass der Verletzungen an Kopf und Nacken mache es schwierig, eine genaue Anzahl erfolgter Gewaltanwendungen zu benennen, zumal diese in unterschiedlicher Intensität erfolgt seien und sich zudem überlagert haben dürften. An der Halsbasis seien drei kleine Wunden aufgefunden worden, die durch die Einwirkung eines kleinen Schraubenziehers oder eines vergleichbaren Instrumentes entstanden sein könnten.
Es hätten sich auch diverse Hämatome vor allem am Rücken und an den Armen sowie einzelne Schürfungen, welche ebenfalls Folgen stumpf-mechanischer Gewalteinwirkungen seien, befunden. Weiters seien an beiden Unterarmen Hämatome festgestellt worden, welche durch einen schmalen bandförmigen Gegenstand erzeugt worden seien. Dafür komme am ehesten ein sogenannter Kabelbinder in Frage. Es sei davon auszugehen, dass die Arme des Opfers vor oder hinter dem Rumpf gekreuzt gewesen und dann durch einen Kabelbinder in der Art einer Fesselung fixiert worden seien. Es könne allerdings keine Aussage darüber gemacht werden, ob die Fesselung zu Lebzeiten oder nach dem Tod des MB*** angebracht worden sei.
Bei den ereignisrekonstruktiven Überlegungen habe die Gerichtsmedizin vermutet, dass MB*** im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung recht bald zu Boden gegangen sei, da keine Verletzungen an ihm gefunden worden seien, welche auf einen harten Kampf mit der Bildung von offensiven und defensiven Abwehrverletzungen hingewiesen hätten. Dies wäre angesichts des festgestellten Rauschzustandes des MB*** , bei dem eine Konzentration von Trinkalkohol von 1,9 Promille festgestellt worden sei, vermutlich in entsprechender Stärke gar nicht möglich gewesen. Nachdem er durch ein oder mehrere Faustschläge zu Boden gegangen sei, dürften die weiteren Gewalteinwirkungen auf den am Boden liegenden MB*** erfolgt sein, namentlich die verschiedenen Stösse und Tritte mit Schuhen, wobei man davon ausgehe, dass MB*** in diesem Moment bereits bewusstlos gewesen sei.
Aus den Kopfverletzungen, insbesondere aus der teilweise abgerissenen Ohrmuschel sowie den Lippenverletzungen müsse MB*** rasch und stark geblutet haben. Für den Fall, dass er mit diesen Verletzungen länger aufrecht gestanden wäre, wären blutige Verunreinigungen an seiner Bekleidung, insbesondere an den Hosenbeinen, zu erwarten gewesen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Daraus ergebe sich ein weiterer Hinweis, dass MB*** den Grossteil der Kopfverletzungen erhalten habe, als er bereits am Boden gelegen sei. Gegen eine Fesselung noch bei erhaltenem Bewusstsein des MB*** spreche, dass sich unter den Fesselungsmarken nur geringfügige Blutaustritte befunden hätten. Vermutlich hätte er sich mit Kräften gegen die Fesselung gewehrt, sodass durch Zug der Kabelbinder bedeutend stärkere Hautblutungen sowie Schürfungen zu erwarten gewesen wären.
Anlässlich der Tatrekonstruktion habe der Sachverständige DE*** vom Institut für Rechtsmedizin St. Gallen erklärt, dass er sein Gutachten revidieren müsse, zumal er noch nie gesehen habe, dass man mit solcher Intensität einen Fusstritt gegen den Kopf einer Person setze, wie dies der Angeklagte demonstriert habe. Dies würde auch ausschliessen, dass das Opfer, wie vom Angeklagten behauptet, immer wieder aufgestanden sei und es dann wieder zur erneuten Gewalteinwirkung gegen den Kopf gekommen sei. Aufgrund dieser Intensität des Fusstrittes könne es durchaus sein, dass der Kopf des MB*** beim ersten Fusstritt freistehend gewesen sei. Es sei jedoch auszuschliessen, dass bei dieser Intensität des Fusstrittes und aufgrund der Alkoholisierung des MB*** ein wiederholtes Aufstehen möglich sei. Das Gutachten bleibe jedoch insoweit aufrecht, als dann weitere Fusstritte bzw Stösse erfolgt seien, als der Kopf des MB*** nicht freistehend gewesen sei. Ergänzend habe der Sachverständige zur Entstehung der Verletzungen bei MB*** ausgeführt, dass die vom Angeklagten bei der Tatrekonstruktion gegen eine Puppe vollzogenen Fusstritte wegen der Geschwindigkeit und insbesondere der augenfälligen Kraftanwendung völlig überraschend gewesen seien. Aufgrund dieser eindrücklichen Demonstration sei es möglich und sogar wahrscheinlich, dass zumindest ein Teil der Verletzungen am Kopf des Opfers durch einen sehr heftigen Fusstritt erzeugt worden sei. Wenn der Angeklagte so vehement und energisch mit dem Fuss zugetreten habe, infolge dessen MB*** zu Boden gegangen sein dürfte, sei es praktisch ausgeschlossen, dass er sich danach wieder in seiner ganzen Länge erhoben habe und den Angeklagten erneut angegriffen hätte. Die beiden Sachverständigen hätten mangels persönlicher Erfahrungen mit Kampfsportarten einem ärztlichen Mitarbeiter, der viele Jahre intensiv Karate trainiert und auch an diversen Wettkämpfen teilgenommen habe, die Videosequenz anlässlich der Tatrekonstruktion gezeigt. Nach dessen Einschätzung hätte der von GM*** vorgeführte Fusstritt speziell bei einer stark alkoholisierten Person zu einem sofortigen Bewusstseinsverlust (K.o.-Schlag) geführt. Unter Umständen hätte er sich anschliessend etwas vom Boden anheben können. Ein wiederholtes, vollständiges Aufstehen und Attackieren seines Gegenübers halte der Mitarbeiter jedoch für ausgeschlossen. Hinsichtlich der Todesursache hätten die Sachverständigen ihre bisherigen Ausführungen wiederholt.
Die flächenhafte Beblutung im Gesicht von MB*** könne am ehesten dadurch erklärt werden, dass ihm ein Plastiksack über den Kopf gezogen worden sei. Die geformten Einblutungen in der Haut in einer solchen Menge und Dichte, wie sie vor allem am Kopf und an den Schultern der Leiche festgestellt worden seien, liessen den Rückschluss zu, dass die Herz-Kreislauf-Tätigkeit im Moment der Gewalteinwirkung funktioniert und demzufolge MB*** gelebt habe. Auch bei den Verletzungen der Ohren könnten Rückschlüsse auf die Gewalteinwirkungen gezogen werden. Für diese Verletzungen reiche ein einmaliger Faustschlag oder ein direkter Fusstritt oder ein alleiniges Aufschlagen am Boden nicht aus. Bei einem so schweren Verletzungsbild bedürfe es einer bedeutend schweren und aller Wahrscheinlichkeit nach wiederholten Gewaltanwendung. Insbesondere die Kopfverletzungen mit begleitenden Knochenbrüchen, Lippen- und Zungenverletzungen sowie Ohrverletzungen seien nicht durch einen Sturz zu Boden erklärbar. Unverändert sei davon auszugehen, dass die Verletzungen aufgrund einer Abfolge mehr oder weniger energiereicher stumpf-mechanischer Gewalteinwirkungen entstanden seien. Aufgrund der geringen Verletzungen beim Angeklagten, der am rechten Mittelfinger, am Ansatz des linken Daumens sowie am rechten Unterschenkel insgesamt vier sehr kleine oberflächliche Läsionen erlitten habe, könne seriöserweise nicht auf eine konkrete Entstehungsweise rückgeschlossen werden.
Das Gutachten des Blutspureninstitutes sowie die Ausführungen bei der Tatrekonstruktion und in der Schlussverhandlung könnten zum Tathergang keine weiteren Aufschlüsse geben, doch liessen sich die getroffenen Feststellungen damit in Einklang bringen. Aus dem Gutachten des Blutspureninstitutes hätten sich keine Hinweise auf eine Seitenlagerung des Opfers gefunden, was diese jedoch nicht gänzlich ausschliesse.
Zusammengefasst werde zu Gunsten des Angeklagten aufgrund der Gutachten davon ausgegangen, dass er anfänglich von MB*** angegriffen worden sei, indem dieser auf den Angeklagten mit den Fäusten und/oder mit einem Schraubenzieher losgehen habe wollen, wobei der Angeklagte diesen Angriff durch einen gezielten Tritt gegen den Kopfbereich abwehrt habe. Diesbezüglich lägen keine gegenteiligen Beweisergebnisse vor, sodass in diesem Punkt den Angaben des Angeklagten gefolgt werde. Da nicht genau festgestellt werden könne, wo MB*** exakt durch diesen ersten Tritt getroffen worden sei, werde zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dass das Opfer durch diesen ersten Schlag nicht voll getroffen worden sei, was aufgrund des Bewegungsablaufes auch nicht ausgeschlossen werden könne. Dadurch sei er entweder nicht zu Boden gegangen oder sei wieder in der Lage gewesen, sich noch einmal aufzurichten. Aufgrund des Gutachtens der Rechtsmedizin sei jedoch auszuschliessen, dass sich MB*** mehrmals wieder zur Gänze aufgerichtet habe.
Was die angeblich durch den Angeklagten durchgeführte Seitenlagerung des Opfers betreffe, gebe es widersprüchliche Angaben des Angeklagten, der einmal behauptet habe, dass eine Seitenlagerung im Putzraum aufgrund der Enge nicht möglich gewesen sei, und dann wiederum, dass er MB*** bereits im Putzraum in eine Seitenlage gebracht habe. Selbst wenn man zu Gunsten des Angeklagten davon ausgehe, dass er eine Seitenlage vorgenommen habe, habe sich MB*** jedenfalls wieder in die Rückenlage umgedreht, was auch der Angeklagte bei seiner Einvernahme bei der Tatrekonstruktion bestätigt habe. Offen bleiben müsse die Frage, wann und zu welchem Zweck die Fesselung der Handgelenke des MB*** stattgefunden habe, durch wen diese vorgenommen worden sei und wie die Beblutung des Gesichtes des MB*** entstanden sei.
Die Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten stützte das Erstgericht auf das Gutachten des Sachverständigen CB*** , aus dem hervorgehe, dass es sich um eine emotional hoch besetzte Tat gehandelt habe, der Angeklagte jedoch weder zurechnungsunfähig noch eingeschränkt zurechnungsfähig gewesen sei. Es sei auch keine Impuls- oder Affekttat gewesen. Ein aktives Angreifen sei trotz der ruhigen Persönlichkeit des Angeklagten, der nicht zu Gewalttaten neige und bislang ein duldendes, passives Verhalten an den Tag gelegt habe, laut Gutachter nicht auszuschliessen. Die Rückfallsgefahr liege beim Angeklagten im unteren Bereich der bei Tötungsdelikten genannten statistischen Basisrate von 0-3%.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es durchaus nachvollziehbar, dass sich der Angeklagte nicht mehr daran erinnere, nach der Tat mit einem Polizisten gesprochen zu haben. Diesbezüglich verwies das Fürstliche Landgericht jedoch auf die Aussage des Zeugen MM*** in der Schlussverhandlung. Dieser habe geschildert, er sei von seiner Dienststelle informiert worden, dass allfällig ein Tötungsdelikt stattgefunden habe. Am Tatort habe ihm eine Kollegin den Angeklagten als möglichen Täter genannt. Als er den Angeklagten gefragt habe, was passiert sei, sei dieser sehr aufgebracht gewesen, habe geweint und geschildert, längere Zeit auf seine Freundin gewartet zu haben und als diese nicht gekommen sei, zum Putzraum gegangen zu sein, aus welchem er Stimmen gehört habe. Schliesslich sei die Tür geöffnet worden. Seine Freundin sei angeblich vergewaltigt worden und er habe dann rot gesehen. Er habe MB*** mit Händen und Füssen geschlagen, bis er sich nicht mehr bewegt habe. Der Angeklagte habe keine Aussage dahingehend gemacht, dass MB*** auch auf ihn habe losgehen wollen. Der Zeuge sei trotz Vorhalt dabei geblieben, dass der Angeklagte wörtlich gesagt habe, "rot gesehen" zu haben. Diesbezüglich habe der Zeuge auch auf den erstellten Wahrnehmungsbericht vom 13.04.2010 verwiesen.
Der Angeklagte habe diese Aussage gegenüber MM*** in der Schlussverhandlung bestritten und erklärt, dass es sich dabei nicht um sein Vokabular handle. Etwas später habe er angegeben, sich an ein Gespräch mit einem Polizeibeamten namens MM*** nicht erinnern zu können. An den Angaben des Zeugen MM*** werde jedoch seitens des Gerichtes nicht gezweifelt, zumal es keinen Grund gebe, dem Angeklagten eine solche Aussage zu unterstellen, wenn er sie nicht tatsächlich so getätigt habe. Auch wenn eine solche Wortwahl grundsätzlich nicht der des Angeklagten entspreche, müsse doch diese Ausnahmesituation gesehen werden, welche ein nicht-übliches Verhalten sowie eine nicht-übliche Wortwahl als nachvollziehbar erscheinen lasse. Auch für den Sachverständigen B*** sei dieses Verhalten durchaus vorstellbar.
Die Aussage des Zeugen sei nach Ansicht des Erstgerichtes ein weiteres Indiz dafür, dass der Angeklagte nicht nur aus Furcht, sondern auch aus Wut und Ärger gehandelt habe. Diesbezüglich habe der Angeklagte selbst gegenüber B*** angegeben, er habe beim Antreffen des MB*** im Putzraum eins und eins zusammenzählen können und versucht, sich nicht anmerken zu lassen, dass ihn die Situation sowie die Äusserungen des MB*** träfen. Auch vor dem Untersuchungsrichter habe er erklärt, erstaunt und leicht verärgert gewesen zu sein, als er MB*** im Putzraum angetroffen habe.
Die weiteren Zeugen PW***, RD***, und FS**** hätten zum eigentlichen Tatablauf keine hilfreichen Aussagen tätigen können.
Der Handyauswertung des Angeklagten GM*** und der KB*** sei zu entnehmen, dass die Auseinandersetzung kurz nach 17.42 Uhr begonnen und frühestens um 18.03 Uhr geendet habe. Aus den SMS-Aufzeichnungen werde deutlich, dass der Angeklagte von MB*** nicht viel gehalten und das Verhältnis zwischen dem Ehepaar B*** zu Unmutsituationen beim Angeklagten geführt habe. In diesen Mitteilungen an KB*** habe er MB*** mehrfach als "Assi" bzw "Assi-Triebtäter" bezeichnet und am 30.03.2010 auch wörtlich geschrieben:
"Assi ist weg doch ich weiss, dass es wiederkommt wahrscheinlich mit noch einem (Fips oder so). Soll ich dich doch abholen von der FMA? Hab mich aber zusammengerissen dass ich nicht aufstehe um Assi eine oder mehr gib. Aber ich weiss nicht ob ich es noch schaff so ruhig zu bleiben. Des weiteren kommt es mir schon so vor, als dass Assi wieder hier wohnt"....
In der rechtlichen Beurteilung legte das Erstgericht dar, es stehe ausser Zweifel, dass die Tritte und Schläge durch den Angeklagten den Tod des MB*** , somit eines anderen Menschen, herbeigeführt hätten. Nach den getroffenen Feststellungen sei auch davon auszugehen, dass der Angeklagte es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass er MB*** durch seine bewussten Tritte und Schläge gegen den Kopfbereich töten könne. Er habe mehrmals absichtlich gegen den Kopf des Opfers getreten, wobei jedem Menschen klar sei, dass solche heftigen Tritte zu massiven Kopfverletzungen und in der Folge zum Tode führen könnten. Eine so heftige Gemütsbewegung, die eine erhebliche Einschränkung der Willenskontrolle herbeigeführt hätte sowie eine Affekt- und Impulstat seien vom Sachverständigen klar verneint worden, sodass ein Totschlag im Sinne des § 76 StGB nicht verwirklicht worden sei.
Zur Frage, ob für den Angeklagten eine Notwehrsituation im Sinne des § 3 StGB vorgelegen habe, sei zunächst davon auszugehen, dass MB*** alkoholisiert gewesen sei. Von dieser Alkoholisierung habe auch der Angeklagte Kenntnis gehabt, wobei im Zweifel eine dadurch gegebene Einschränkung der Handlungsfähigkeit bei MB*** nicht angenommen werde. Auch seien nach den Feststellungen jedenfalls auch noch Fusstritte und/oder Schläge erfolgt, als MB*** am Boden gelegen sei. Jedenfalls sei damit die Notwehrsituation beendet gewesen, als MB*** zu Boden gegangen und nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich vollständig aufzurichten. Somit könne sich der Angeklagte bei den weiteren Schlägen und/oder Tritten nicht mehr auf Notwehr berufen. Das Gericht erachte es zudem als gesichert, dass GM*** auch bei seinen ersten Fusstritten gegen den Kopfbereich des MB*** das Mass der notwendigen Verteidigung überschritten habe. Selbst wenn MB*** mit erhobenen Fäusten auf den Angeklagten zugegangen wäre und ihn damit tätlich hätte angreifen wollen, hätte jedenfalls ein gezielter Schlag mit der Hand oder Fuss gegen den Brust- und nicht Kopfbereich genügt, um diesen Angriff erfolgreich, verlässlich und somit sofort und endgültig abzuwehren. Diesbezüglich werde auf eine Entscheidung des öOGH vom 13.02.1974 (9 Os 134/73) verwiesen, wonach dann, wenn objektiv auch weniger gefährliche Abwehrmassnahmen, wie ein Schlag gegen die Brust genügt hätten, um den Angriff (des Betrunkenen) abzuwehren, im Versetzen eines gezielten wuchtigen Kinnhakens, wodurch die Zahnprothese gebrochen und der Getroffene mit Wucht zu Boden gestürzt sei, objektiv eine Überschreitung der notwendigen Verteidigung vorliege. In dieselbe Richtung zielten die Entscheidungen 10 Os 124/86 und 15 Os 119/88.
Da gegenständlich jedenfalls eine Notwehrüberschreitung vorliege, stelle sich die Frage, ob diese ausschliesslich aufgrund eines asthenischen Affektes (Bestürzung, Furcht oder Schrecken) erfolgt sei. Fraglich könne sein, ob das gleichzeitige Vorliegen auch anderer - nicht privilegierter - Affektzustände die Privilegierung des § 3 Abs 2 StGB unanwendbar mache. So schliesse etwa nach der deutschen Rechtslage (§ 33 d StGB) das Vorliegen auch eines asthenischen (gemeint wohl: sthenischen) Affektstyps die Privilegierung eines Täters nicht aus, solange nur die asthenischen Affekte motivationsmässig überwiegen würden. Indes binde § 3 Abs 2 StGB die Privilegierung daran, dass die Notwehrüberschreitung "lediglich" aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschehe. Die restriktivere Fassung sei das Ergebnis bewusster gesetzgeberischer Wertentscheidung. Eine - letztlich auf eine Angleichung an das deutsche Recht abzielende - korrigierende Interpretation sei daher nicht berechtigt. So habe denn auch die Rechtsprechung die volle strafrechtliche Haftung jenes Täters bekräftigt, der die Notwehrüberschreitung "nicht ausschliesslich in einem asthenischen, sondern auch in einem sthenischen Affekt (Zorn oder Hass) begangen habe". Da sich der Angeklagte nach den Feststellungen nicht nur aus Furcht, Bestürzung oder Schrecken, sondern auch aus Wut und Ärger durch gezielte Fusstritte gegen den Kopfbereich zur Wehr setzen habe wollen, hafte der Angeklagte aus dem von ihm verwirklichten einschlägigen Delikt des Mordes nach § 75 StGB. Gewisse asthenische Affekte hätten sicherlich vorgelegen. Da der Angeklagte jedoch selbst angegeben habe, dem MB*** körperlich überlegen gewesen zu sein, sei davon auszugehen, dass seine behauptete Furcht keine mit Beklemmung verbundene intensive angstvolle Gefühlsregung gewesen sei. Zudem habe er in weiterer Folge auch noch auf den am Boden liegenden MB*** weiter eingetreten bzw eingeschlagen. Aufgrund der angetroffenen Situation, der verbalen und erniedrigenden Verhaltensweisen des MB*** und der Verantwortung des Angeklagten, dass ihn das schon getroffen habe und er leicht verärgert gewesen sei, seien bei den Tätlichkeiten somit auch Wut, Ärger und/oder Zorn im Spiel gewesen. Dabei dürften auch die schon zuvor immer wieder stattgefundenen Unstimmigkeiten zwischen MB*** und dem Angeklagten nicht ausser Acht gelassen werden. Diesbezüglich seien auch die vom Angeklagten geschriebenen SMS sowie die unmittelbar nach der Tat getätigte Äusserung gegenüber MM***, er habe "rot gesehen", zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung erachtete das Erstgericht als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten bzw den Umstand, dass die Tat mit dessen sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe sowie den Umstand, dass zumindest ein gewisses Mitverschulden des Opfers bzw Provokation vorgelegen habe. Im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen sei keine verminderte Zurechnungsfähigkeit vorgelegen, jedoch werde im erforderlichen Masse der Umstand berücksichtigt, dass es sich um eine hoch emotionale Tat gehandelt habe. Erschwerend stehe dem nichts entgegen.
In Abwägung dieser Strafbemessungsgründe und unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten sei bei einem Strafrahmen von 10 bis zu 20 Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren schuld- und tatangemessen.
Den minderjährigen Kindern des MB*** , TB*** und VB*** , die sich als Privatbeteiligte dem Verfahren angeschlossen hätten, stünden keine Ansprüche für die durch ihren Vater erlittenen Schmerzen zu. Selbst wenn man eine andere Rechtsansicht vertrete, könnten aufgrund der Beweisergebnisse die konkreten Schmerzen nicht festgestellt werden. Desweiteren müsse auch offen bleiben, inwiefern die Kinder des MB*** effektiv durch den Tod ihres Vaters bzw die Tat des Angeklagten beeinträchtigt worden seien, sodass insgesamt die Ansprüche der Privatbeteiligten abzuweisen gewesen seien.
Gegen dieses Urteil erhoben der Angeklagte GM*** Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft wegen Strafe zum Nachteil des Angeklagten.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Fürstliche Obergericht beiden Berufungen keine Folge. Das Berufungsgericht ging dabei im Wesentlichen von folgenden Erwägungen aus:
"Zur Berufung des GM*** :
Berufung wegen Vorliegens von Nichtigkeitsgründen:
Unter Geltendmachung der prozessualen Nichtigkeit nach § 220 Ziff 6 StPO wird aufgezeigt, dass das Erstgericht trotz ausdrücklicher Verwahrung während der Schlussverhandlung den Wahrnehmungsbericht vom 13.04.2010, verfasst vom Polizisten MM***. , für zulässig erklärt und verlesen habe lassen. Dies stelle eine Nichtigkeit dar. Ausserdem sei die Befragung durch Polizist MM*** vor Ort unzulässig und nichtig gewesen, demnach basiere der Wahrnehmungsbericht auf einer nichtigen Befragung und könne nicht verwertet werden.
...
Der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund liegt aus folgenden Gründen nicht vor:
Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das vom Polizisten MM*** dokumentierte Gespräch zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, zu dem weder eine gerichtliche Untersuchung noch gerichtliche Vorerhebungen gegen den Berufungswerber hängig waren. Für Akte, die den Sicherheitsbehörden zuzurechnen sind, sieht die liechtensteinische StPO, wie auch die frühere Fassung der österreichischen StPO keine Nichtigkeitssanktion vor (Ratz, WK-StPO § 281 Z 2, Rz 183 ff).
Im Gegensatz zu Liechtenstein hat sich seit dem 01.01.2008 die Rechtslage in Österreich grundlegend verändert. Beweisaufnahmen im nunmehrigen Ermittlungsverfahren werden nur noch in Ausnahmefällen von Richtern vorgenommen, sodass es unabdingbar war, auch Beweisaufnahmen von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft dem Schutzbereich des § 281 Z 2 öStPO zuzuschlagen. Die in der Berufung zitierten Bestimmungen der §§ 23 Abs 4, 26 Abs 1 und 3, 128a und 130 StPO sind auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil das entsprechende Verfahrensstadium zum Zeitpunkt der Informationsaufnahme durch den Polizisten MM*** noch nicht gegeben war und insbesondere eine Haftverhängung noch nicht zur Diskussion stand, zumal die entsprechende Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft fehlte.
Im Übrigen wurde durch die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hingewiesen, dass die Feststellungen des Erstgerichtes, wonach GM*** bei seinen Tritten und Schlägen nicht nur Angst, sondern auch Wut und Ärger verspürt habe, sich nicht nur aus der Aussage des MM*** , sondern auch an der Intensität der Verletzungen und den Ausführungen des Sachverständigen DB*** (ON 372, S. 91) ableiten lassen.
Alles in allem liegt somit dieser Nichtigkeitsgrund nicht vor.
Weiters wird in der Berufung materielle Nichtigkeit nach § 281 Z 1 und 2 StPO geltend gemacht.
Ausgehend von den Urteilsfeststellungen habe das Gericht eine unrichtige rechtliche Würdigung vorgenommen, da bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei; zudem fehlten aber auch Feststellungen zur subjektiven Tatseite.
...
Weiters wurde der materielle Nichtigkeitsgrund nach § 221 Ziff 2 StPO geltend gemacht und dazu ausgeführt:
GM*** habe MB*** unzweifelhaft geschlagen und getreten. Wenn man eine Notwehr verneine und auch den entschuldigenden Notstand nicht als gegeben anerkenne, so sei dadurch objektiv eine Körperverletzung begangen und diese sei subjektiv auch in Kauf genommen worden. Es wäre also grundsätzlich der Tatbestand des Deliktes der Körperverletzung nach § 83 oder § 84 StGB erfüllt.
Selbst wenn die Blutaspiration des MB*** dem GM*** zuzurechnen wäre, so wäre jedenfalls nur § 86 StGB erfüllt, niemals aber Mord nach § 75 StGB, da die Tötung des MB*** von GM*** weder beabsichtigt gewesen noch in Kauf genommen worden sei.
Aber selbst wenn das Obergericht davon ausgehen sollte, dass der Tod des MB*** eventualvorsätzlich in Kauf genommen worden sei bzw die erstgerichtlichen Feststellungen ausreichend seien, wäre, ob bei der vorliegenden Tat ein Affekt (bzw eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung) vorgelegen habe, dieser Umstand näher zu hinterfragen.
...
Auch die geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor.
Soweit der Berufungswerber unter Hinweis auf die objektive Zurechnung damit argumentiert, dass der dem Berufungswerber gemäss den Feststellungen zur Last gelegte Teil der Verletzungen für sich allein betrachtet nicht ausreichend war, um den Todeseintritt zu erklären, wird übersehen, dass die durch die Schläge und Tritte ausgelöste schwere Hirnerschütterung jedenfalls mitursächlich für den Tod des MB*** war. Die durch den Orbitabruch ausgelöste Bluteinatmung führte letztlich additiv zum Tod des MB*** . Die Todesursache lag somit in einer Kombination zweier Schädigungen, nämlich zum einen in der Bluteinatmung und zum anderen in den traumatischen Hirnverletzungen.
Wie bei allen anderen Erfolgsdelikten gilt auch für Mord nach § 75 StGB die Äquivalenztheorie; Mitverursachung genügt. Es ist auch unbestritten, dass das Haftungskorrektiv der objektiven Zurechnung bei den vorsätzlichen Erfolgsdelikten, somit auch bei Tötungsdelikten, Anwendung findet. Der eingetretene Tod ist dem Verursacher nur zuzurechnen, wenn seine Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr für einen solchen Erfolg geschaffen und sich dieses Risiko im eingetretenen Tod verwirklicht hat (Kienapfel/Schroll, Strafrecht Besonderer Teil I, Delikte gegen Personenwerte2, § 75 Rz 12 ff).
Unter Anlegung dieses Masstabes kann es zunächst keinem Zweifel unterliegen, dass durch die dem MB*** durch Schläge und Tritte zugefügte schwere Hirnerschütterung des Gesamtgehirns, die einen schweren Hirnschaden verursachte, der nicht nur übergeordnete Funktionen wie etwa das Bewusstsein und alle damit zusammenhängende Handlungsfähigkeit, sondern auch tieferliegende Funktionen beeinträchtigte, nämlich die Steuerungsfähigkeit der Atmung und der Herz-Kreislauf-Aktivität, eine rechtlich missbilligte Gefahr für einen solchen Erfolg geschaffen wurde und sich dieses Risiko im eingetretenen Tod verwirklichte. Selbst wenn der Bruch der Orbita und die dadurch ausgelöste Bluteinatmung nach dem Zweifelsgrundsatz nicht dem Berufungswerber angelastet werden würde, spielte dies für die Zurechenbarkeit keine Rolle, weil die Zurechenbarkeit nur dann verneint werden kann, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Wirksamkeit des (vorsätzlichen) Primärverhaltens eines Täters infolge Eingreifens eines späteren (den Taterfolg unabhängig vom früheren Geschehen herbeiführenden) Ereignisses gänzlich beseitigt wurde (JBl 1994, 456; SSt 54/31, 55/86 und Kienapfel AT4 Z 27 Rn 2 ff). Im gegenständlichen Fall wurde aber gemäss den Feststellungen des Erstgerichtes der Taterfolg, unabhängig vom früheren Geschehen, keineswegs gänzlich beseitigt, sondern er wirkte - wie schon ausgeführt - zur Herbeiführung des Todes lediglich additiv.
In formeller Hinsicht ist aber - im Gegensatz zu den in der Berufung vorgetragenen Bedenken - darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht auch die Verletzung der Orbita dem Berufungswerber zugeordnet hat. Spruch und Gründe bilden nämlich eine Einheit. Nun ergibt sich bereits aus dem Spruch, dass GM*** nicht nur der schwere erschütterungsbedingte Schaden des Gehirns, sondern auch die Frakturen im Gesichtsbereich zugeordnet wurden. Im Rahmen der Feststellungen des Urteils (S 10 erster Absatz, ON 372) wurden diese Verletzungen näher spezifiziert und auch ausgeführt, dass MB*** in den Augenhöhlen sowie im gesamten Bereich des Gesichtsskeletts mehrfach Knochenbrüche erlitten hat. In diese Richtung spricht jedenfalls die aus der Tatrekonstruktion ersichtliche Wucht der Schläge bzw der Tritte. Somit beruht dieser Teil der Rechtsrüge nicht auf der Basis der Feststellungen.
Dazu kommt noch weiteres: Etwa bei Verdeckungshandlungen (Spurenbeseitigung) liegt das eigene nachträgliche Fehlverhalten des Täters noch innerhalb der empirischen und normativen Risikosphäre des ersten Aktes, es wird dem Täter als Vollendung zugerechnet. Dies muss umso mehr für das gegenständliche Verletzungsgeschehen gelten, das dem Berufungswerber schon aufgrund des Ingerenzprinzips die Verpflichtung auferlegte, nach der Tat Hilfe zu leisten. Gemäss den Feststellungen wurde MB*** aber von beiden Angeklagten über einen längeren Zeitraum schwer verletzt und im bewusstlosen Zustand allein gelassen, ohne dass Hilfe geholt oder die Rettung verständigt wurde. Es verstrich somit wertvolle Zeit, wobei gemäss der Einschätzung des Erstgerichtes davon auszugehen ist, dass MB*** überlebt hätte, wenn er in eine korrekte Seitenlage gebracht worden wäre, welche überwacht werden hätte müssen und auch unmittelbar danach die Rettung verständigt worden wäre. An dieser gravierenden Unterlassung vermag auch der von GM*** geäusserte Wunsch, die Rettung zu verständigen, nichts zu ändern, weil er die Ablehnung durch KB*** hinnahm, ohne dem Kausalverlauf aus eigener Kraft im Sinne der Vermeidung der Gefahr eine Wende zu geben. Somit ist GM*** auch der Erfolgseintritt zuzurechnen. Wäre dies nicht der Fall, läge aber keineswegs, wie in der Berufung vermeint, Straflosigkeit vor, vielmehr würde GM*** wegen versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zur Verantwortung gezogen werden können.
Zu den weiteren Ausführungen unter der materiellen Nichtigkeit ist neuerlich anzumerken, dass diese in grossen Teilen nicht gesetzesgemäss ausgeführt sind. Der Berufungsgrund der materiellen Nichtigkeit nach § 221 Z 1 und 2 StPO wendet sich gegen die rechtliche Subsumtion des Erstgerichtes. Daher muss der Rechtsmittelwerber von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausgehen; andernfalls ist die Rechtsrüge nicht gesetzmässig ausgeführt. Dass sich bei Zugrundelegung der vom Berufungswerber in der Beweisrüge begehrten Feststellungen auch eine Änderung der rechtlichen Beurteilung ergibt, reicht nicht aus. Die Rüge nach § 221 Z 1 StPO trifft die unrichtige Lösung der Rechtsfrage, ob der vom Erstgericht aufgrund der von ihm durchgeführten und gewürdigten Beweise festgestellte Sachverhalt (SSt 39/35) einen strafgerichtlichen Tatbestand in objektiver und subjektiver Beziehung erfüllt. Möglich ist hingegen die Kritik, dass zur rechtlichen Beurteilung erforderliche Feststellungen fehlen und eine abschliessende rechtliche Beurteilung auf Basis der getroffenen Feststellung nicht möglich ist. Das Urteil des Gerichtes leidet an einem Feststellungsmangel, weil ein Umstand, der für die rechtliche Beurteilung der Tat wesentlich ist, nicht festgestellt wurde, obwohl die Ergebnisse des Beweisverfahrens auf sein Vorliegen hinweisen (SSt 10/60, 19/169, 22/2).
Aufgrund dieser Voraussetzungen sind somit in erster Linie jene Ausführungen in der Berufung unbeachtlich, die von den Feststellungen des Erstgerichtes abweichen (Wunschfeststellungen).
Gerade jene Feststellungen, mit denen die Feststellungen zur subjektiven Tatzeit in Kritik gezogen werden, setzen sich darüber in wesentlichen Teilen hinweg. Das Erstgericht hat expressis verbis festgestellt, dass GM*** es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er MB*** durch seine bewussten Tritte und Schläge gegen den Kopfbereich töten kann. Dies ist eine klare Feststellung, wobei Tatsachenfeststellungen mit blossem Gesetzeswortlaut genügen können (RZ 1978/81). Weiters führte das Erstgericht dazu erklärend aus, dass der Angeklagte mehrmals absichtlich gegen den Kopf des Opfers getreten habe und es jedem Menschen klar sei, dass solche heftigen Tritte zu massiven Kopfverletzungen und in der Folge zum Tode führen können. Ob diese Feststellungen aufgrund der Würdigung der Beweise zu Recht getroffen wurden oder nicht, kann aber nicht Tatsache der Rechtsrüge sein. Es kann dies vielmehr nur Gegenstand der Beweisrüge sein.
Somit sind auch jene Ausführungen und Hinweise auf Entscheidungen in Deutschland nicht zielführend.
Auch bei seinen Ausführungen zur Frage der Notwehr und zur Frage des Notstands entfernt sich der Berufungswerber zu einem wesentlichen Teil vom Boden der erstgerichtlichen Feststellungen. Die Würdigung des Erstgerichtes hinsichtlich des Masses der Abwehrhandlung auf S. 120 des angefochtenen Urteils ist - wenn man ihr nicht folgt - eine Frage der Beweiswürdigung und daher unter diesem Berufungsgrund zu rügen. Alternativ wäre der formelle Nichtigkeitsgrund nach § 220 Ziff 3 StPO geltend zu machen, was aber nicht in der hiefür erforderlichen Richtung geschehen ist. Im Übrigen ist die Einschätzung des Erstgerichtes zur notwendigen Abwehr durch die Feststellungen gedeckt. Die darin geschilderten körperlichen Attacken durch MB*** bieten nämlich keineswegs ein Indiz dafür, dass ein gezielter Fusstritt gegen den Kopfbereich notwendig gewesen wäre. Die erfolgreiche Abnötigung des Schraubenziehers weist auch nicht darauf hin, dass die daran anschliessenden heftigen Fusstritte im Rahmen der notwendigen Verteidigung waren. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die im Wiener Kommentar geschilderte Kasuistik zu verweisen (Lewisch in WK-StGB2 § 3 Rz 97-98). An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die gesamte Auseinandersetzung in einem kleinen beengten Raum stattgefunden hat. Dass Fluchtchancen nicht bestanden hätten, geht aus den erstgerichtlichen Feststellungen im Übrigen nicht hervor und ist auch aus den Ermittlungsergebnissen nicht abzuleiten, weil der Raum nach Einlass des GM*** offensichtlich unversperrt war.
Kommen mehrere Möglichkeiten der Verteidigung in Betracht, so hat der Verteidiger die nach Art und Mass gelindeste Abwehr zu wählen. Der Verteidiger darf jene Abwehr wählen, die zur verlässlichen, sofortigen Gefahrenabwehr hinreichend wirksam ist, ihn also "gegenüber dem Angreifer unbedingt überlegen" macht (Lewisch aaO, Rz 95). Mit welcher Wucht die Fusstritte durchgeführt wurden, zeigen eindrücklich einerseits die Ergebnisse der Tatrekonstruktion (ON 205) als auch andererseits die dem GM*** zurechenbaren Verletzungen und deren Folgen. Die Einschätzung des Erstgerichtes, dass das Mass der notwendigen Abwehr überschritten wurde, fusste somit auf schlüssigen Beweisergebnissen.
Soweit in der Berufung sthenische Affekte wie Wut und Ärger unter Hinweis auf die geltend gemachte formelle Nichtigkeit nach § 220 StPO in den Vordergrund gerückt worden ist, ist wiederum auf die Feststellungen zu verweisen, an die sich der Berufungswerber im Rahmen der Rechtsrüge zu orientieren hat. Das Erstgericht stellte jedoch fest, dass GM*** bei seinen Tritten und Schlägen nicht nur Angst, sondern auch Wut und Ärger verspürte. Dass bei dieser Feststellung Nichtigkeit nach § 220 Z 3 StPO nicht gegeben ist, wurde bereits ausgeführt.
Dass das Erstgericht diese Feststellung nicht bloss aufgrund der Aussage "habe rot gesehen" getroffen hat, ergibt sich aus dem im Urteil zitierten SMS, aus dem hervorgeht, welche Abneigung der Berufungswerber gegen MB*** empfand und dass er sich jeweils zusammenreissen musste, um diesem nicht einen oder mehrere Schläge zu verpassen, wenn er ihn traf (ON 372, AS 997 f). Im Übrigen lässt sich Wut und Ärger aus der gesamten Vorgeschichte und der Situation des Tatablaufs mit guten Gründen ableiten.
Dem Erstgericht kann auch kein Vorwurf darin gemacht werden, dass entschuldigender Notstand im Sinne des § 10 StGB nicht eine nähere Erörterung im Urteil fand. Dies ist schon wegen der Feststellungen auszuschliessen. Das Gesetz verlangt - anders als bei Notwehr - eine Proportionalität zwischen dem aus der Notstandslage und dem aus der Notstandstat drohenden Schaden. Von dieser Proportionalität kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein. Denn es liegt ein klares Missverhältnis zwischen den im Urteil geschilderten Angriffshandlungen des MB*** und den aufgrund der gesetzten Gewalthandlungen des Berufungswerbers zu Tage getretenen Folgen vor.
Auch in der Rüge der materiellen Nichtigkeit nach Art 221 Ziff 2 StPO wurde der Grundsatz, dass sich der Berufungswerber ausschliesslich an den Feststellungen des Erstgerichtes zu orientieren habe, nicht konsequent beachtet. Das Erstgericht hat konkret festgestellt, dass aufgrund Fehlens der aktiven Belastungsreaktion und einer damit nicht vorhandenen tiefgreifenden Bewusstseinsstörung keine Affekt- oder Impulstat vorgelegen sei. Dies ist eine eindeutige Feststellung, welche die Anwendung des § 76 StGB von vornherein ausschliesst. Somit brauchte sich das Erstgericht mit der weiteren Frage, ob die Gemütsbewegung "allgemein begreiflich" war, nicht auseinanderzusetzen, weil eben keine Affekt- oder Impulstat vorgelegen hatte. Ob diese negative Feststellung aufgrund unrichtiger Würdigung der Beweise, insbesondere der Beurteilung des Sachverständigen B***, getroffen wurde, ist eine Frage, die im Rahmen der Beweisrüge zur Darstellung zu bringen ist.
Den Schuldausschliessungsgrund des § 3 Abs 2 StGB verliert der Angegriffene bei sthenischem Affekt. Er erfüllt Tatbestand und Rechtswidrigkeit des Mordes. Eine Privilegierung nach § 76 ist nur möglich, wenn der Affekt heftig und allgemein begreiflich war (JBl 1988, 330, Mayerhofer StGB5 § 76 E 1a). Die Beurteilung der allgemeinen Begreiflichkeit der Gemütsbildung setzt den psychologischen Befund voraus, dass der heftige Affekt wieder zur Tat hinreisst. Dafür ist nicht etwa bereits der normative Massstab der allgemeinen Begreiflichkeit heranzuziehen, es ist also nicht fiktiv zu fragen, wie heftig unter den gegebenen Umständen und der Vorgeschichte bei einem anderen Menschen an Stelle des Täters der Affekt gewesen wäre. Vielmehr ist, wie der Grad der Zurechnungsfähigkeit auch die Dauer und die zur spontanen Ausführung drängende Wirkung des Affekts in den tatsächlichen höchstpersönlichen Eigenschaften des Täters zur Tatzeit begründet (vgl. Fleisch, ÖJZ 1977, 543, Kienapfel BT I § 76 Rz 5, 17, L/StGH § 76 Rz 7, Mayerhofer, ÖJZ 1980, 293; AaM Hoyer Rz 1934, 130).
Erst nach der empirischen Feststellung dieser an sich wertfreien, besonderen psychischen Situation des § 76 auf der Seinsebene, zu der es nicht immer eines Sachverständigen bedarf, ist in einem zweiten Schritt die Wertungsfrage zu stellen, ob diese heftige individuelle Reaktion im Hinblick auf ihren Anlass allgemein begreiflich ist. Fehlt es bereits am spontanen Ausbruch, so kommt bei einer vorsätzlichen Tötung § 75 StGB zur Anwendung (Moos in WK, StGB2 § 76 Rz 20). Daraus wird deutlich, dass der vom Sachverständigen attestierte Ausschluss einer Affekttat nur mehr die Qualifikation der vorsätzlichen Tötung nach § 75 StGB offen lässt.
Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld:
...
Auch der Beweisrüge kann nicht beigetreten werden.
Eingangs muss zu diesem Berufungsgrund festgehalten werden, dass der Rechtsmittelwerber die Beweisrüge grundsätzlich nach folgender Systematik auszuführen hat:
er hat anzugeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird;
infolge welcher unrichtiger Beweiswürdigung sie getroffen wurde;
welche konkrete andere Feststellung begehrt wird; und
aufgrund welcher Beweismittel und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre.
Es reicht daher nicht aus, bloss auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweise (etwa die Aussage des Angeklagten) zu verweisen; vielmehr muss dargelegt werden, warum das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln hätte Glauben schenken sollen. Erforderlich ist also eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage.
Diesen Anforderungen wird die Berufung nicht in allen Kritikpunkten gerecht.
Soweit in der Berufung das Gutachten E*** kritisiert und die Modifizierung des Gutachtens nach Durchführung des Lokalaugenscheins als Argument für die Unverlässlichkeit des Gutachtens interpretiert wird, kann dieser Argumentation deswegen nicht gefolgt werden, weil sich durch die Darstellung des Berufungswerbers die Prämissen für das Gutachten geändert haben. Anlässlich der Tatrekonstruktion hat der Berufungswerber eindrücklich zur Darstellung gebracht, mit welcher Intensität er die Schläge/Fusstritte geführt hat.
Dass sich das Erstgericht dem Gutachten des Sachverständigen vollinhaltlich angeschlossen hat, ist somit nicht zu beanstanden.
Mit dem Argument, dass die Ausführungen des Gutachters nur Wahrscheinlichkeiten darstellten und daher für einen Schuldspruch nicht ausreichend seien, verkennt der Berufungswerber wesentliche Grundsätze der Beweiswürdigung. Danach sind die Beweismittel nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit auch im inneren Zusammenhang zu prüfen (RIS-Justiz RS0098314). Ihre Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0098362, beginnend mit 11 Os 36/72).
Nichts anderes ist aus der Beweiswürdigung des Erstgerichtes abzuleiten. Denn es hat für die bekämpften Feststellungen nicht nur das Gutachten, sondern auch weitere Ergebnisse des Beweisverfahrens herangezogen. Das in der Berufung angeführte Vorkommnis in Bezug auf den mit der Aufschrift "Effekten" bedruckten Plastiksack kann in diesem Zusammenhang nicht als Beispiel für eine unrichtige Beurteilung des Sachverständigen dienen, weil sich hier ebenfalls die Sachverhaltsvoraussetzung des Gutachters geändert hatte. Die Behauptung, dass die bei der Rekonstruktion gezeigten Tritte keine reale Situation simulierten, ist ebenfalls nicht überzeugend, weil daraus klar die Trittintensität ersichtlich war, auf die der Sachverständige bei der Adaptierung seines Gutachtens eingegangen ist, indem er ausführte: "Die Vorgangsweise, die Geschwindigkeit und insbesondere die augenfällige Kraftanwendung war für uns völlig überraschend. Aufgrund dieser eindrücklichen Demonstration haben wir unsere primäre Aussage insofern modifiziert, als wir es für möglich und sogar wahrscheinlich erachten, dass mindestens ein Teil der Verletzungen am Kopf des Opfers durch einen sehr heftigen Fusstritt erzeugt worden ist. Wenn im konkreten Fall aber tatsächlich so vehement und energisch mit dem Fuss zugeschlagen worden war, wie GM*** es anlässlich der Tatrekonstruktion demonstrierte, dann halten wir es für praktisch ausgeschlossen, dass sich MB*** nach einem solchen Schlag, infolge dessen er zu Boden gegangen sein dürfte, wieder in seiner ganzen Länge erhoben hatte und GM*** erneut angriff, worauf ihm dieser weitere Fusstritte gegen den Kopf versetzte."
Diese Ausführungen des Sachverständigen sind logisch nachvollziehbar, wobei der Sachverständige die Kausalität einerseits auf die Art, wie die Fusstritte gezeigt wurden, und andererseits auf das festgestellte Verletzungsbild zurückführt. Dass er diese Beurteilung auch noch durch einen Kollegen, der selbst mehrere Jahre Kampfsport aktiv betrieben und sich die Sequenz angesehen hat, überprüfen liess, spricht für die sorgfältige Erarbeitung des Gutachtens. Dass diese Bestätigung keiner kontradiktorischen Erörterung bedarf, ergibt sich daraus, dass die wesentlichen Grundaussagen aufgrund der eigenen Bewertung des Sachverständigen erfolgten. Die bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes beziehen sich aber nicht allein auf diese gutachterliche Position. Denn das Opfer zeigte keinen Hinweis auf eine überdurchschnittliche körperliche Trainingserfahrung und war eher schmächtig gebaut (ON 371, S. 44, vorletzter Absatz). Demgegenüber wurde bei GM*** ein athletischer Körperbau festgestellt, wobei noch hervorgehoben wurde, dass der Rumpf und die oberen Extremitäten überdurchschnittlich muskulös sind (Untersuchungsprotokoll des Institutes für Rechtsmedizin vom 14.04.2010, ON 134, AS 549). Dazu kommt noch, dass GM*** selbst angegeben hat, dass er gegenüber MB*** körperlich überlegen gewesen sei. Diese Überlegenheit lässt sich auch aus den geringfügigen Verletzungen des GM*** ableiten. Bei ihm wurden lediglich am rechten Mittelfinger, am Ansatz des linken Daumens sowie am rechten Unterschenkel insgesamt vier umschriebene, oberflächliche Verletzungen festgestellt. Sämtliche Läsionen wurden als sehr klein beurteilt (ON 372, S. 70, vorletzter Absatz). Denn letztlich muss auch berücksichtigt werden, dass GM*** selbst angegeben hat, dass er in der Grundausbildung bei der Bundeswehr Kampfsporttechniken gelernt habe und er durch seine frühere Teilnahme an der Leichtathletik sehr gelenkig und schnell gewesen sei (ON 374, S. 88, 1. Absatz).
In eben dieses Bild passt sohin die anlässlich der Tatrekonstruktion erstellte Videosequenz, von der sich das Erstgericht selbst ein Bild gemacht hat, wobei im Urteil diesbezüglich ausgeführt wurde, dass diese Sequenz deutlich die Wucht der Fusstritte sowie eine gute Treffsicherheit durch GM*** zeige (ON 374, S. 102).
Somit ist eine umfangreiche und überzeugende Basis dafür gegeben, dass GM*** weiter auf den Kopf, Hals- und Nackenbereich des MB*** eintrat und/oder schlug, als dieser wehrlos am Boden lag. Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht das spurenkundliche Gutachten, weil sich die Sachverständige B*** wegen der nach der Tat erfolgten Reinigung des Raumes im unteren Bereich nicht auf das gesamte Spurenbild beziehen konnte.
Soweit in der Berufung der zweite Teil der Feststellungen, nämlich der Mordvorsatz, in Frage gestellt wird, kann der Berufung ebenfalls nicht gefolgt werden. Gegenstand der Beweiswürdigung sind nicht nur äussere (sinnlich wahrnehmbare), sondern auch innere Tatsachen (insbesondere die subjektive Tatseite), wobei insofern - notwendiger- und zulässigerweise (mangels Zugeständnisses) - oft von einem äusseren Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wissen und Wollen geschlossen werden muss (Lendl, WK-StPO § 258, Rz 29). Beim Schluss von äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Angeklagten ist der Indizienbeweis in vielen Fällen sogar unumgehbar (Lendl aaO, Rz 24). Diese in der österreichischen Judikatur und Lehre durchaus zulässige Form der Beweiswürdigung ist auch dem gegenständlichen Urteil zu entnehmen. Ob und inwieweit für deutsche Gerichtsentscheidungen vertiefte Beweisergebnisse erforderlich sind, ist angesichts der Identität der Strafnormen zwischen Liechtenstein und Österreich grundsätzlich unbeachtlich. Wenn Tritte absichtlich gegen den Kopf eines bereits wehrlosen Opfers mit grosser Intensität gesetzt werden, dann ist angesichts des Verletzungsbildes und den näheren Umständen der Tathandlung mit guten Gründen der Schluss zu ziehen, dass GM*** den Eintritt des Todes zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Denn für das Erreichen der Schwelle des voluntativen Elementes ist es keineswegs nötig, dass vom Täter der drohende Erfolg auch erwünscht ist. Daran vermag auch das nachfolgende Verhalten des GM*** (Verbringen in eine stabile Seitenlage, Aufforderung an KB*** , die Rettung zu verständigen) nichts zu ändern, weil die daran anschliessende Passivität über einen langen Zeitraum, in dem MB*** schwer verletzt und bewusstlos am Boden liegen gelassen wurde, ohne dass irgendwelche Hilfsmassnahmen gesetzt wurden, abermals in Richtung des voluntativen Elementes des Sich-Abfindens im Sinne des § 5 Abs 1 StGB weist.
Den Argumenten, mit denen die Feststellung "MB*** wurde somit von beiden Angeklagten über eine Stunde schwer verletzt und in bewusstlosem Zustand alleine liegen gelassen, ohne dass Hilfe geholt oder die Rettung verständigt wurde." bekämpft wird, ist zwar einzuräumen, dass das Erstgericht auf S. 96 des Urteils die Frage der Beendigung der tätlichen Auseinandersetzung von zwei unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig machte. Das Schwergewicht der Indizien spricht indes dafür, dass die tätliche Auseinandersetzung spätestens um 18.03 Uhr erfolgt ist. Ein Anruf erfolgte genau zu jenem Zeitpunkt, als KB*** im Begriff war, das Gebäude des Gymnasiums zu verlassen (Zeitpunkt der Ausstempelung). Im besonderen Masse sprechen aber für die rasche Beendigung der tätlichen Auseinandersetzung die massive Überlegenheit des GM*** und die aus dem Verletzungsbild ableitbare Wucht der Schläge, sodass die Feststellungen im logischen Zusammenhang mit den Beweisergebnissen stehen. Aber selbst wenn MB*** über einen etwas kürzeren Zeitraum im bewusstlosen und hilflosen Zustand gelassen wurde, wäre dieser Umstand für die strafrechtliche Erfassbarkeit ohne Belang, weil die Situation eine sofortige Hilfeleistung erforderlich machte, welche sowohl von GM*** als auch von KB*** bewusst unterlassen wurde. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei MB*** an den Handgelenken vorhandene Hautveränderungen festgestellt wurden, die im rechtsmedizinischen Gutachten als typische Folgen einer vorangegangenen Fesselung interpretiert wurden, wobei die feingeweblich-mikroskopische (histologische) Untersuchung auf die Entstehung im zeitnahen Umfeld des Todeseintrittes - dh kurz vor oder kurz nach Todeseintritt - hinwies (ON 306, S. 37). Wenngleich die Vornahme der Fesselung keinem der beiden Angeklagten mit Sicherheit angelastet werden kann - da ein Einschreiten dritter Personen auszuschliessen ist, kommen hiefür entweder beide oder entweder KB*** oder GM*** in Betracht -, indiziert diese Vorgangsweise jedenfalls, dass die Angeklagten keineswegs die notwendigen Rettungsmassnahmen im Auge hatten.
Alles in allem ist daher auch diese Feststellung mit guten Gründen aus den Beweisergebnissen ableitbar, wobei eine zeitliche Einschränkung auf einen Zeitraum unter einer Stunde nichts an der Tatbestandsmässigkeit ändert.
Die Forderung nach einer Feststellung über das Gespräch mit den Rettungssanitätern geht schliesslich ins Leere, weil dessen Inhalt das Gewicht der belastenden Beweisergebnisse gerade im Hinblick auf das durch Unterlassung der Hilfeleistung gekennzeichnete Nachtatverhalten nicht ausser Kraft setzen kann.
Schliesslich wird auch die in Bezug auf das Nichtvorliegen des § 76 StGB relevante Feststellung bekämpft. Dem Berufungswerber ist zwar darin zuzustimmen, dass die Frage der allgemeinen Begreiflichkeit der heftigen Gemütsbewegung als Rechtsfrage zu lösen ist. Die Beurteilung der allgemeinen Begreiflichkeit der Gemütsbewegung setzt allerdings den psychologischen Befund voraus, dass der heftige Affekt zur Tat hinreisst. Dafür ist nicht etwa bereits der normative Massstab der allgemeinen Begreiflichkeit heranzuziehen, es ist also nicht fiktiv zu fragen, wie heftig unter den gegebenen Umständen und der Vorgeschichte bei einem anderen Menschen an Stelle des Täters der Affekt gewesen wäre. Vielmehr ist, wie der Grad (Zurechnungsfähigkeit), auch die Dauer und die zur spontanen Ausführung drängende Wirkung des Affekts in den tatsächlichen höchstpersönlichen Eigenschaften des Täters zur Tatzeit begründet (vgl. Fleisch, ÖJZ 1977, 543; Kienapfel BT I § 76 Rz 15, 17, L/StGH § 76 Rz 7; Mayerhofer, ÖJZ 1980, 293; aM Hoyer, RZ 1934; 130). Erst nach der empirischen Feststellung dieser an sich wertfreien, besonderen psychischen Situation des § 76 StGB auf der Seins-Ebene, zu der es nicht immer eines Sachverständigen bedarf, ist in einem zweiten Schritt die Wertungsfrage zu stellen, ob diese heftige individuelle Reaktion im Hinblick auf ihren Anlass allgemein begreiflich ist. Fehlt es bereits am spontanen Ausbruch, so kommt bei einer vorsätzlichen Tötung § 75 StGB zur Anwendung (Moos in WK-StGB, § 76 Rz 20). Das Erstgericht hat aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen B*** die Feststellung getroffen, das keine Affekt- oder Impulstat vorliegt. Es muss sich damit mit der Frage der allgemeinen Begreiflichkeit überhaupt nicht mehr auseinandersetzen.
Soweit die Berufung die Schlussfolgerungen des Sachverständigen in Kritik zieht, ist ihr zunächst entgegen zu halten, dass auch nach eingehender Befragung durch die Verteidigung ganz klar sowohl eine so heftige Gemütsbewegung, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Willenskontrolle herbeiführte, als auch eine Affekt- und Impulstat verneint werden kann. In formeller Hinsicht ist zunächst anzumerken, dass die Verteidigung eine Antragstellung gemäss § 79 StPO im erstgerichtlichen Verfahren unterlassen hat.
Dass der Sachverständige sich wissenschaftlichen Meinungen von Prof. AM*** angeschlossen hat und es diesbezüglich auch andere Lehrmeinungen gibt, ist kein Umstand, der im Sinne des § 79 StPO zu relevanten Bedenken gegen das Gutachten führen könnte. Denn auch wissenschaftliche Auseinandersetzungen müssen letztlich zu einer Meinung führen, welcher wissenschaftlichen Meinung der Vorrang einzuräumen ist. Dies ist eben die Aufgabe des Sachverständigen, von dessen Einschätzung das Gericht nur dann abweichen kann, wenn die von ihm favorisierte wissenschaftliche Meinung offensichtlich jeglicher Plausibilität entbehrt. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Der Sachverständige hat insbesondere in der Schlussverhandlung neuerlich die Schlussfolgerungen seines Gutachtens bekräftigt und begründet. So führte er aus: "Wenn ich rein von den Angaben des Herrn M*** ausgehe, sprich, dass er immer wieder von Herrn B*** angegriffen worden ist und sich verteidigt hat, dann habe ich keine Anhaltspunkte für eine Impulstat." Weiters "Herr B*** und M*** haben sich zwar immer wieder gesehen, es hat Verletzungen gegeben, gemeint emotionale Verletzungen, und dies hat ein Klima des Nichtmögens erzeugt. Was bei der Affekttat jedoch hinzu kommt ist, dass der spätere Täter immer wieder gedemütigt worden ist. Und dies ist aus meiner Sicht in dem Ausmass nicht gegeben." Weiters zog der Sachverständige nachstehende Schlussfolgerung: "Von den Angaben, dass es zuerst einen Wortwechsel gab und es erst dann später zu diesen Angriffen gekommen ist, schliesse ich eine Impulstat aus." ... "Für mich ist der Knackpunkt hauptsächlich der von Herrn M*** beschriebene Tatablauf. Das immer wieder Aufstehen und Verteidigen und Dinge wahrnehmen, das fehlt diesem Fokus, nichts mehr anderes. [...] Bei einer Affekttat ist zu erwarten, wie ich hypothetisch im Gutachten ausgeführt habe, dass quasi die Tür geht auf, erfasst seine Situation, bekommt auch eine Beleidigung an den Kopf geworfen, und dann geht er los. Das sind Sekundenbruchteile, da ist keine Zeit etwas abzulegen. Bei einer Affekttat oder Impulstat gibt es kein Pausieren und kein Innehalten."
Diese abschliessenden Ausführungen des Gutachters sind apodiktisch und logisch nachvollziehbar, während die in der Berufung angestellten Überlegungen zum Tatablauf bzw zur Dauer des Tatablaufes marginale Kritiken darstellen, die die grundlegenden Aussagen des Sachverständigen nicht in Frage stellen können. Weiters sind die in der Berufung zur Darstellung gebrachten Widersprüchlichkeiten nicht geeignet, die Kernaussagen des Sachverständigen zum Gutachten ernstlich in Zweifel zu ziehen, weil darin lediglich Randbereiche möglicher Befunde releviert wurden und der Sachverständige den Focus seiner gutachterlichen Schlussfolgerungen, die insbesondere auch auf einer genauen persönlichen Exploration des Berufungswerbers basieren, nachvollziehbar und schlüssig dargestellt hat.
Zur Frage der Beachtlichkeit des vorgelegten Privatgutachtens sei Folgendes ausgeführt:
Da die Auswahl des Sachverständigen ausschliesslich dem Gericht zukommt, handelt es sich bei diesem Sachverständigen nicht um einen Sachverständigen im Sinne der StPO (ÖJZ-LSK 1979/369; LVS 86/91; EvBl 1997/119; 13 Os 34/01 ua). Eine Verlesung von Privatgutachten gemäss § 198a StPO ist unzulässig (SSt 30/83 = EvBl 1959/398). Denn bei den Gutachten der Privatsachverständigen handelt es sich weder um "Gutachten von Sachverständigen" noch um "amtliche" Schriftstücke "im Sinne des § 198a StPO".
Die vom Privatsachverständigen im Gutachten festgestellten Tatsachen (Befund) sind zudem nicht als (zwingend zu verlesende) Befundaufnahmen im Sinne des § 198a StPO einzustufen, weil unter diesem Begriff nur die Befunde gerichtlicher Sachverständiger fallen. Bei den Privatgutachten handelt es sich aber auch nicht um "Schriftstücke anderer Art" im Sinne des § 198a StPO, die in der Schlussverhandlung verlesen werden müssen, wenn sie für die Sache von Bedeutung sind. Denn die Schlussfolgerungen der Privatgutachter sind prozessual ebenso wenig erörterungsbedürftig wie jene von Zeugen, weil ein prozessual-relevantes Ziehen von Schlussfolgerungen ausschliesslich den gerichtlich bestellten Sachverständigen vorbehalten ist (13 Os 170/03, EvBl 2004/113; Ratz WK-StPO § 281 Rz 351 und 435; vgl. auch 12 Os 75/03, JST 2005/16).
Wenn ein Privatgutachten in der Hauptverhandlung verlesen wird (obgleich dazu keinerlei Verpflichtung besteht), bedeutet dies demnach nicht, dass sich das Gericht im Urteil mit dem gesamten Schriftstück auseinandersetzen muss; vielmehr wird nur der Befund des Privatgutachtens im Urteil feststellungs- und erörterungsbedürftig. Die vom Privatsachverständigen im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen können dagegen im Urteil gänzlich ignoriert werden, ohne dass damit eine Nichtigkeit aus § 221 Ziff 3 StPO begründet wird; denn die vom Privatgutachten getroffenen Schlussfolgerungen sind im Urteil weder feststellungs- noch erklärungsbedürftig, weil - wie bereits erwähnt - ein prozessual-relevantes Ziehen von Schlussfolgerungen ausschliesslich dem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorbehalten ist (Hinterhofer, WK-StPO altes Vorverfahren, Vor § 116 bis 128a Rz 21 ff).
Unter Beachtung dieser Kriterien war auf das vorgelegte Privatgutachten überhaupt nicht einzugehen.
Soweit in der Schuldberufung Beweisanträge gestellt werden, ist darauf in erster Linie zu erwidern, dass der Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins im Putzraum des Gymnasiums bereits im Verfahren I. Instanz gestellt und dieser Antrag abgewiesen wurde. Somit wäre in erster Linie der Nichtigkeitsgrund nach § 220 Ziff 8 StPO geltend zu machen gewesen. Im Übrigen versagen die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente, weil der Sachverständige B*** im Rahmen der Gutachtenserörterung bereits aufgrund der Schilderung des engeren Tatgeschehens, wie schon ausgeführt, das Vorliegen einer Impulstat expressis verbis mit überzeugender Begründung ausgeschlossen hat. Der Hinweis in der Berufung auf eine allfällige Neubeurteilung der Frage der akuten Belastungsreaktion ist deswegen nicht relevant, weil der Sachverständige selbst erklärt hat, dass sich an der Gesamtbeurteilung aufgrund des lang hingezogenen Tatablaufes mit Holen des Vaters und Aufräumen etc nichts wesentlich ändern würde. Damit gibt es auch keinen plausiblen Grund für eine erneute Einvernahme des Sachverständigen oder gar für die Einholung eines neuen psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Abgesehen von dem schon aufgezeigten Umstand, dass auf das Privatgutachten des KB*** nicht Rücksicht zu nehmen ist, ist auch darauf zu verweisen, dass dieses Gutachten einzig auf den Unterlagen basiert, welche die Verteidigung dem Privatgutachter vorgelegt hat. Der Gutachter, der den Berufungswerber auch nicht persönlich untersucht hat, hat denn auch keineswegs dargetan, auf welchen Befunden sein Gutachten basiert.
Somit ist der erstgerichtliche Schuldspruch nach § 75 StGB vollinhaltlich zu bestätigen.
...
Zu den wechselseitig erhobenen Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe hinsichtlich GM***:
Nach Darstellung der vom Erstgericht berücksichtigten Strafzumessungsgründe wird gerügt, dass das Erstgericht wichtige Milderungsgründe nicht anerkannt habe. GM*** habe sich in einer allgemein begreiflichen Gemütsbewegung zu einer Reaktion hinreissen lassen (§ 34 Abs 1 Ziff 8 StGB). Er habe die Tat unter Umständen begangen, die einem Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen (§ 34 Abs 1 Ziff 11 StGB); er habe sich ernstlich bemüht, MB*** zu helfen (§ 34 Abs 1 Ziff 15 StGB); er habe sich selbst gestellt, obwohl es ihm leicht möglich gewesen wäre zu fliehen (§ 34 Abs 1 Ziff 16 StGB); er habe in der Schlussverhandlung reumütig gestanden, MB*** verletzt zu haben und habe durch seine Aussagen zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen (§ 34 Abs 1 Ziff 17 StGB); er sei dadurch betroffen, dass er und auch KB*** und deren Kinder, die ihm persönlich sehr nahe stünden, durch die Tat und deren Folgen gewichtige, tatsächliche und rechtliche Nachteile erlitten hätten (§ 34 Abs 1 Ziff 19 StGB).
...
Die Staatsanwaltschaft hielt dem entgegen, dass die zusätzlich geltend gemachten Milderungsgründe keineswegs gegeben seien und deswegen auch die Anwendung des § 41 StGB nicht in Frage komme. Ein Vergleich zum Verfahren 01 KG.2008.3 könne nicht gezogen werden, da in jenem Verfahren der Milderungsgrund der verminderten Zurechnungsfähigkeit attestiert worden sei.
Schliesslich bekämpft die Staatsanwaltschaft auch den Ausspruch über die Strafe und macht geltend, das Erstgericht habe übersehen, dass die besonderen Erschwerungsgründe nach § 33 Ziff 6 und Ziff 7 StGB vorliegen würden.
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Der Berufungsgegner habe auch die Wehr- und Hilflosigkeit von MB*** im Sinne des § 33 Ziff 7 StGB ausgenützt, zumal er, als dieser zu Boden gegangen sei und sich nicht mehr gerührt habe, weiter auf diesen eingeschlagen und eingetreten habe, obwohl dieser sich nicht mehr zur Wehr setzen habe können.
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Aber selbst wenn man das Vorliegen der besonderen Erschwerungsgründe nach § 33 Z 6 und 7 StGB verneine, sei das Verhängen der Mindeststrafe von 10 Jahren im gegenständlichen Fall aufgrund der brutalen Art und Weise, wie GM*** MB*** ermordet habe, nicht gerechtfertigt und stehe in Widerspruch zur liechtensteinischen Praxis.
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Dem hielt GM*** entgegen, dass weder der Erschwerungsgrund nach § 33 Ziff 6 StGB noch derjenige nach § 33 Ziff 7 StGB gegeben seien.
...
Dazu wurde erwogen:
Dass der Milderungsgrund nach § 34 Ziff 8 StGB nicht vorliegt, wurde bereits im Rahmen der Behandlung der Nichtigkeitsberufung ausführlich dargelegt, da dieser Annahme das Gutachten des Sachverständigen entgegensteht.
Auch die Ausführungen zum Milderungsgrund nach § 34 Ziff 11 StGB schlagen nicht durch, zumal das Erstgericht ohnehin ein gewisses Mitverschulden des MB*** als mildernd gewertet hat. Da das Mass der Notwehr in erheblichem Masse überschritten wurde, wäre eine Strafmilderung aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Denn hiefür sind Umstände massgeblich, die einem Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen. Nahe kommende Umstände sind Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für einen Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgrund nicht zur Gänze vorliegen. Dies kann aufgrund der Feststellungen jedoch nicht abgeleitet werden (Ebner, WK-StGB2 § 34 Rz 25 f).
Da der Milderungsgrund nach § 34 Ziff 15 StGB bei Tötungsdelikten ausgeschlossen ist, ist von vorne herein auf die dazu vorgebrachten Argumente nicht einzugehen (Ebner aaO Rz 36). Abgesehen davon sah GM*** nach Rücksprache mit KB*** von weiteren Hilfeleistungen ab.
Das Zugeben blosser Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens wirkt nicht strafmildernd, weswegen auch die Nichtannahme des Milderungsgrundes nach § 34 Ziff 17 StGB zu Recht erfolgt ist. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse kann weiters nicht von der Annahme ausgegangen werden, dass der Berufungswerber durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.
Auch die Ausführungen zur Täterbetroffenheit (§ 34 Abs 1 Ziff 19) gehen ins Leere. Beruht nämlich die Schädigung der dem Täter persönlich nahe stehenden Personen auf einem bewusst (vorsätzlich) gegen deren Interessen gerichteten Verhalten, kann sich der Täter auf diesen Milderungsgrund nicht berufen; anders wenn aus Fahrlässigkeit unerwartet ein besonderes schwerer Erfolg verursacht wird (Ebner aaO Rz 42).
Damit liesse sich lediglich der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Ziff 16 StGB noch zusätzlich als mildernd heranziehen, dies allerdings ohne besonders ins Gewicht zu fallen. Daraus folgt, dass für die Anwendung des § 41 StGB kein Anlass besteht.
Allerdings besteht auch kein Grund, das vom Erstgericht festgelegte Strafmass zu erhöhen. Das Erstgericht hat zunächst zu Recht die von der Staatsanwaltschaft in der Berufung relevierten Erschwerungsgründe nach § 33 Z 6 und 7 StGB nicht angenommen, weil die dafür notwendigen Sachverhaltsvoraussetzungen aus den Feststellungen nicht hervorgehen. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum Kampfgeschehen bieten zunächst keine Verifizierungsgrundlage für das Vorliegen des Erschwerungsgrundes nach § 33 Z 6 StGB. Es kam zur Überzeugung, dass die Frage offen bleiben müsse, wie viele Fusstritte GM*** gegen den Kopfbereich des MB*** versetzte, bis dieser endgültig am Boden blieb, und schloss lediglich aus, dass sich MB*** mehr als einmal wieder komplett aufrichtete, nachdem er durch Tritte oder Schläge des GM*** zu Boden ging. Da bei diesem Vorgehen aufgrund der vorangegangenen Angriffe des MB*** auch Angst eine Rolle spielte, kann aus dieser Situation die für das Merkmal der Grausamkeit erforderliche gefühllose Gesinnung nicht verifiziert werden. Denn grausam handelt, wer dem Opfer gefühllos und unbarmherzig schwere körperliche oder seelische Schmerzen zufügt (L/StGH § 33 Rz 125).
Für die Alternative "in einer für das Opfer qualvollen Weise" ist zwar die vorhin beschriebene Einzeltätergesinnung nicht erforderlich, vielmehr kommt es auf die objektiven Umstände an. Für das Opfer qualvoll sind körperliche und seelische Beeinträchtigungen, die aufgrund ihrer Intensität und Dauer nach allgemeinem Verständnis als peinigend empfunden werden (Ebner aaO Rz 21 f). Indes fehlt es auch hier insbesondere hinsichtlich der Dauer an einer sicheren Verifizierungsgrundlage, weil sich der Eintritt der sofortigen Bewusstlosigkeit noch während der Tathandlungen nicht ausschliessen lässt und hiefür auch entsprechende Feststellungen und somit entsprechende Beweisgrundlagen fehlen.
Um den weiters von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Erschwerungsgrund nach § 33 Z 7 StGB herzustellen, muss der Zustand der Wehr- und Hilflosigkeit vom Täter bei der Tatbegehung bewusst ausgenutzt, also von seinem Vorsatz umfasst gewesen sein (Ebner aaO Rz 23). Dafür fehlen aber ebenfalls entsprechende Feststellungen.
Das Erstgericht hat somit die Strafzumessungsgründe im Wesentlichen - wie schon aufgezeigt, ist auch der Milderungsgrund nach § 34 Z 16 StGB zusätzlich anzuerkennen - vollständig erfasst und richtig gewürdigt. Dass mit der Untergrenze des Strafsatzes des § 75 StGB das Auslangen gefunden werden kann, ergibt sich weiters aus der Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 09.02.2008, StGH 2008/128. Darin trat der Staatsgerichtshof wegen der im CH-StGB festgelegten und eklatant von Liechtenstein und Österreich abweichenden Untergrenze von 5 Jahren für einen Ausgleich durch Anwendung des ausserordentlichen Milderungsrechts, somit sogar für eine Unterschreitung der Strafuntergrenze ein, indem er ausführte:
"Tatsächlich erscheint es vertretbar, wenn die mit dieser Rechtsprechung verbundene zurückhaltende Handhabung des richterlichen Ermessens damit begründet wird, dass das Strafgesetzbuch zeitnahe, dem durchschnittlichen Unrechts- und Schuldgehalt strafbarer Handlungen angepasste Strafdrohungen habe, deren Untergrenzen auch für günstig gelagerte Fälle ausreiche (OGH LES 2005, 43 [441]. Dabei verkennt der Staatsgerichtshof keineswegs, dass diese Rechtsauffassung gerade bei der Anwendung auf § 75 StGB nicht unproblematisch ist, da die Mindeststrafe von 10 Jahren für Mord hoch ist, so zB doppelt so hoch wie in der Schweiz, und gerade deshalb ein Ausgleich durch § 41 StGB nicht selten und wohl auch in Fällen wie dem vorliegenden angemessen wäre. Im Lichte des groben Willkürrasters ist hieraus aber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen (Erw. 3.2).
Dieses durch das Höchstgericht ausgesprochene Postulat des Ausgleichs kann nicht unbeachtet bleiben, zumal die auf den vorliegenden Fall theoretisch anwendbare Bestimmung des deutschen StGB ebenfalls nur eine Mindeststrafdrohung von 5 Jahren enthält (§ 212 Abs 1 dStGB).
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen sowie unter besonderer Beachtung des Umstandes, dass es sich um eine hochemotionale Tat gehandelt hat, entspricht die vom Erstgericht an der Untergrenze des § 75 StGB festgesetzte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Angeklagten."
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Revision des Angeklagten wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Strafe, die im Antrag mündet, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Beurteilung an das Obergericht zurückzuverweisen, in eventu der Revision wegen Nichtigkeit Folge zu geben und das angefochtene Berufungsurteil hinsichtlich des Schuldspruches dahingehend abzuändern, dass der Angeklagte wegen der Begehung nach § 86 StGB, in eventu wegen der Begehung nach § 76 StGB schuldig gesprochen und das Strafmass entsprechend neu bemessen werde. In eventu wolle der Revision wegen Nichtigkeit Folge gegeben, das angefochtene Berufungsurteil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen werden. In eventu wolle der Revision wegen des Ausspruches über die Strafe Folge gegeben und das ausgesprochene Strafmass infolge Anwendung des § 41 StGB dahingehend abgeändert werden, dass das Strafmass jedenfalls weniger als 10 Jahre betrage.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes mit ebenfalls fristgerecht eingebrachter Revision wegen des Ausspruches über die Strafe und beantragt, der Revision Folge zu geben und das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes dahingehend abzuändern, dass die verhängte Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen erhöht werde.
In ihren jeweiligen Gegenausführungen beantragen sowohl die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte, dem Rechtsmittel des jeweiligen Revisionsgegners keine Folge zu geben.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revisionen sind rechtzeitig und nach § 235 Abs 1 StPO auch zulässig, da das Fürstliche Obergericht das erstgerichtliche Urteil zwar bestätigt hat, jedoch eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen wurde.
Zur Revision des Angeklagten wegen Nichtigkeit:
Der Angeklagte macht unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 6 StPO geltend, dass das Erstgericht trotz ausdrücklicher Verwahrung des Verteidigers des Angeklagten während der Schlussverhandlung den Wahrnehmungsbericht vom 13.04.2010 (Beilage 7), verfasst vom Polizisten MM*** , für zulässig erklärt und verlesen habe. Zudem sei auch die Befragung des Angeklagten durch den Polizisten M*** vor Ort unzulässig und nichtig gewesen, sodass der Wahrnehmungsbericht auf einer nichtigen Befragung basiere und nicht verwertet werden könne. Dies sei sowohl in der Schlussverhandlung vom 17.01.2011 als auch in der Berufung an das Fürstliche Obergericht gerügt worden.
Wäre die Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes, dass diesbezüglich eine Nichtigkeit nicht vorliege, richtig, wären die verfassungsrechtlich geschützten Verteidigungsrechte eines Verdächtigen ad absurdum geführt und vollständig aufgehoben. Auch die Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 EMRK sei durch dieses Vorgehen verletzt. Der Staat dürfe in einem Strafverfahren gegen einen Angeklagten nicht Aufzeichnungen und Aussagen durch Sicherheitsbehörden verwenden, die verfahrensrechtlich nicht gesetzesgemäss erhoben worden seien. Zudem wären im Falle der Richtigkeit der Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichtes die Sicherheitsbehörden und die Staatsanwaltschaft interessiert, möglichst spät formell eine Untersuchung oder Voruntersuchung zu eröffnen, da erst ab diesem Zeitpunkt gewisse rudimentäre Rechte des Betroffenen bestünden und man sich zuvor im rechtsfreien Raum befinde. Dies könne nicht schützenswert sein. Hinzu komme, dass im konkreten Fall der Polizist M*** den Angeklagten im Wissen, dass ein Tötungsdelikt geschehen sei und im Wissen, dass es sich beim Gesprächspartner um den Hauptverdächtigen gehandelt habe, alleine und ohne sich Notizen zu machen, vor Ort befragt habe. Erst am nächsten Tag wolle der Polizist M*** einen Wahrnehmungsbericht verfasst haben, der dem Angeklagten nie gezeigt worden sei. Insofern habe dieser nie mitteilen können, dass seine Aussagen von M*** falsch wiedergegeben worden seien.
Zudem sei der Angeklagte vor Ort nicht zur Einvernahme fähig gewesen. Es habe zuvor mit dem Opfer eine längere starke und gewaltsame Auseinandersetzung gegeben. Der Angeklagte sei unter Schock gestanden und habe sich in einem weinerlichen Zustand befunden, wie dies der Polizist M*** selbst anlässlich seiner Befragung in der Schlussverhandlung eingeräumt habe. Allein aus diesem Grund hätte der Angeklagte nicht vernommen werden dürfen; jedenfalls aber seien die Aussagen des Polizisten M*** nicht verwertbar.
Ausserdem sei der Wahrnehmungsbericht verlesen und behandelt worden, als ob es eine polizeiliche Befragung gewesen wäre, die sich an den verfassungsmässigen Verteidigungsrechten eines Verdächtigen/ Beschuldigten orientieren und diese einhalten müsse. MM*** habe den Angeklagten nicht belehrt, dass diese Befragung anschliessend von M*** dessen Erinnerung nach - er habe sich keine schriftlichen Notizen während der Befragung gemacht - in einen Wahrnehmungsbericht einfliessen werde. Eine Belehrung sei bei sonstiger Nichtigkeit jedoch zwingend notwendig (§§ 23 Abs 4 StPO, 26 Abs 1 und Abs 3 StPO, 128a StPO, 130 StPO iVm 198a Abs 4 StPO), auch wenn noch formell keine Voruntersuchung oder Untersuchung eingeleitet gewesen sei. Es sei nämlich aufgrund der bisherigen Erkenntnisse klar gewesen, dass eine Voruntersuchung oder Untersuchung eingeleitet werde bzw werden müsste, da MB*** eindeutig nicht eines natürlichen Todes gestorben sei. Selbst wenn der Polizist M*** nur davon ausgegangen wäre, dass der Angeklagte ein Zeuge wäre, hätte er ihn belehren müssen, da dieser sich nicht selbst belasten müsse (§§ 107 Abs 1 Z 1 sowie Abs 3 StPO iVm 198a Abs 4 StPO).
Die Aussage des Polizisten , der Angeklagte habe behauptet, rot gesehen zu haben, stehe der sonst einheitlichen Verantwortung des Angeklagten diametral entgegen. Dieser habe stets gleichlautend angegeben, er sei von MB angegriffen worden und habe sich verteidigt. Die Behauptungen des Polizisten M** könnten auch insofern nicht richtig sein, da der Angeklagte erst nachdem die Sanitäter bereits vor Ort gewesen seien, erfahren habe, dass KB*** angeblich vergewaltigt worden sei oder MB*** dies zumindest versucht habe. Jedenfalls seien das Verfahren und das angefochtene Urteil nichtig, da das Gericht die vom Polizisten M*** ausgesagte und im Wahrnehmungsbericht protokollierte angebliche Aussage des Angeklagten, er habe rot gesehen, als die entscheidende Aussage zur Feststellung benutzt habe, dass der Angeklagte nicht nur aus Furcht, sondern auch aus Wut und Ärger gehandelt habe. Aufgrund dieser Feststellung kämen das Erstgericht ebenso wie auch das Obergericht zur Beurteilung, dass die Handlungen des Angeklagten - obwohl zwar eine Notwehrsituation vorgelegen sei - eine Notwehrüberschreitung darstelle, weil der Angeklagte eben mit sthenischen Affekten wie Wut und Ärger zugetreten bzw zugeschlagen habe, demnach die Privilegierung nach § 3 Abs 2 StGB nicht greife, die Handlungen des Angeklagten nicht entschuldigt seien und er sich wegen Mordes nach § 75 StGB zu verantworten habe. Es seien sowohl das Zustandekommen der Aussage des Angeklagten als auch die Verlesung in der Schlussverhandlung sowie die Verwertung nichtig.
In ihrer Gegenäusserung führte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, dass die liechtensteinische StPO wie auch die frühere Fassung der österreichischen StPO für die Akte, die den Sicherheitsbehörden zuzurechnen seien, keine Nichtigkeit vorsehe. Die Rechtsauffassung des Angeklagten in seiner Revision würde dazu führen, dass seitens der Landespolizei überhaupt keine Straftaten mehr aufgeklärt werden könnten, da die Polizisten beim Eintreffen an einem Tatort primär damit beschäftigt wären, sämtliche Anwesende als potenzielle Verdächtige über ihre Rechte aufzuklären. Auch ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 EMRK liege nicht vor. Es handle sich nicht um eine Beschuldigtenvernehmung oder eine Befragung zur Sache durch die Landespolizei, sondern um ein einfaches Gespräch zwischen dem Polizisten M*** und dem Angeklagten, um sich ein Bild über die Lage und die Geschehnisse verschaffen zu können. Damit seien auch die Bestimmungen der StPO über die Zeugnisverweigerungsrechte nicht sinngemäss anwendbar.
Da sich aus der Aussage des Polizisten M*** in der Schlussverhandlung ergebe, dass der Angeklagte ihm gegenüber erklärt habe, seine Freundin sei von MB*** vergewaltigt worden und er habe deshalb "rot gesehen" und das Erstgericht seine Feststellung dazu auch auf diese Aussage gestützt habe, sei die Verlesung des Wahrnehmungsberichtes ohnehin nicht entscheidungswesentlich gewesen. Zudem liessen allein schon die massiven Verletzungen am Kopf des MB*** , bei denen es sich zum grössten Teil nicht um Abwehrverletzungen gehandelt habe, den Schluss zu, dass der Angeklagte nicht nur Angst, sondern auch Wut und Ärger verspürt haben muss, damit er so häufig und massiv auf ein wehrloses, am Boden liegendes Opfer einschlage und eintrete. Der Angeklagte übersehe zudem, dass der Sachverständige von einer angestauten Wut des Angeklagten gegenüber MB*** gesprochen habe, die sich gegenüber dem Körper des MB*** entladen habe. Indem das Gesetz ausdrücklich blosse "sofortige" Ermittlungen bzw Erhebungen erlaube und bei zu erwartendem massgebenden Einfluss auf die Beurteilung von Tatverdacht und Haftgrund - ebenso zu Gunsten des Beschuldigten - auch gebiete, könnten nach Ratz (WK, StPO, 74. Lieferung [Dezember 2008], Rz 190 zu § 281) nicht als Vernehmungen vorgenommene oder angeordnete sofortige Ermittlungen bzw Erhebungen nicht ohne weiteres als pflichtwidrige Umgehung angesehen werden. Ratz beziehe sich hiebei auf § 174 Abs 1 2. Satz der öStPO, welcher mit Ausnahme des Begriffs "Erhebungen" bzw "Ermittlungen" wortgleich mit § 130 Abs 2 2. Satz der liechtensteinischen StPO sei. Bei § 130 StPO gehe es jedoch bereits um die Verhängung der Untersuchungshaft. Das Gespräch zwischen dem Polizisten MM*** und dem Angeklagten sei aber zeitlich vor dem Antrag des Journal-Staatsanwaltes erfolgt, eine Untersuchung einzuleiten. Umso mehr hätte es demnach erlaubt gewesen sein müssen, mit dem dort anwesenden Angeklagten ein Gespräch über die Vorfälle zu führen. Art 24b Abs 2 PolG besage zwar, dass die Zeugenverweigerungsrechte der StPO bei der polizeilichen Befragung sinngemäss anzuwenden seien, allerdings habe es sich um keine Befragung zur Beweismittelsicherung mit Protokollierung der Äusserung des Angeklagten gehandelt. Nach der ständigen Praxis und Lehre (Kranewitter, Sicherheitsbehörden im Dienst der Strafjustiz, Manzverlag 1990, Seite 27) handle es sich bei der formlosen Befragung von Personen, um erste Anhaltspunkte zu gewinnen, etwa um zu klären, wer Zeuge und wer Verdächtiger ist, um Nachforschungen im Vorfeld der näher geregelten Akte.
Da es sich nicht um eine formelle Einvernahme gehandelt habe, sei das Vorbringen des Angeklagten, er sei nicht einvernahmefähig gewesen, unbehelflich. Der Angeklagte bringe auch nicht vor, warum er gegenüber dem Polizisten M*** nicht die Wahrheit gesagt habe oder die Aussage des Polizisten nicht der Wahrheit entsprechen sollte.
Der formelle Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor.
Wegen Verletzung von Grundsätzen oder Vorschriften des Strafverfahrens kann das Urteil und das diesem vorausgegangene Verfahren unter dem Nichtigkeitsgrund nach § 220 Z 6 StPO - welche Bestimmung wortgleich dem § 281 Abs 1 Z 2 öStPO idF vor dem 01.01.2008 als Rezeptionsgrundlage entspricht, sodass die dazu bestehende österreichische Lehre und Rechtsprechung heranzuziehen ist - angefochten werden, wenn bei der Schlussverhandlung ein Schriftstück über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungsakt oder Untersuchungsakt trotz Verwahrung des Beschwerdeführers verlesen worden ist. Im Zuge von Erhebungen durch die Sicherheitsbehörde verfasste Protokolle und Berichte kommen als nichtige Vorerhebungsakte im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes jedoch nicht in Betracht, weil die österreichische Rechtsprechung zu § 281 Abs 1 Z 2 öStPO idF vor 01.01.2008 unter einem nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt nur einen gerichtlichen Akt verstanden hat (Ratz, WK-StPO 4.Lfg., § 281 Rz 183; 14 Os 3/99; 14 Os 77/99). Erst seit dem 01.01.2008 hat sich die Rechtslage in Österreich grundlegend geändert. Beweisaufnahmen werden nur noch in Ausnahmefällen von Richtern aufgenommen, sodass es zwingend notwendig wurde, auch Beweisaufnahmen von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft dem Schutzbereich des § 281 Abs 1 Z 2 öStPO zuzuschlagen (Ratz, WK-StPO 74.Lfg. § 281 Rz 185). Dementsprechend wurde diese Bestimmung auch den neuen Grundlagen angepasst. Für die Interpretation des § 220 Z 6 StPO kann diese neue auf völlig geänderten rechtlichen Voraussetzungen basierende Bestimmung nicht herangezogen werden.
Die Anwendbarkeit dieses Nichtigkeitsgrundes bleibt auf solche Verfahrensbestimmungen des Vorverfahrens beschränkt, die im Gesetz ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht sind. Akte der Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden sind in der Strafprozessordnung unter den mit Nichtigkeit bedrohten Vorerhebungs- und Voruntersuchungsakten nicht angeführt. Für eine Ausdehnung der Nichtigkeitsgründe auf alle Vorerhebungsakte unter Berufung auf Art 6 Abs 2 EMRK fehlt die gesetzliche Grundlage (Mayerhofer StPO5 E. 1, 1a; 12 Os 127/95; 12 Os 14/01). Es sind daher die mit einer Auskunftsperson (einem Beschuldigten) über ihre vor der Polizei gemachten Angaben verfassten Protokolle und Berichte nicht als nichtige Vorerhebungsakte anzusehen, auch wenn diese Personen über ein ihnen zustehendes Entschlagungsrecht nicht belehrt wurden (Mayerhofer StPO5 § 281 Z 2 E 4; 14 Os 8/92; 14 Os 105/99; 12 Os 155/00; 13 Os 25/01). Abgesehen davon, dass ausgehend vom schlüssigen Gutachten des Sachverständigen CB*** kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Befragung nicht vernehmungsfähig gewesen wäre und eine förmliche Vernehmung ohnehin nicht stattgefunden hat, liesse sich nach dem Gesagten auch daraus von vorneherein keine Nichtigkeit ableiten.
Die vom Verteidiger angeführten Bestimmungen (§§ 23 Abs 4, 26 Abs 1 und Abs 3, 128a, 130 iVm 198a Abs 4 StPO) sind - wie das Fürstliche Obergericht zutreffend ausführte - nicht heranzuziehen, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Voruntersuchung eingeleitet bzw die Verhängung der Untersuchungshaft noch nicht einmal seitens der Staatsanwaltschaft beantragt war.
Ein Verstoss gegen Art 6 EMRK oder sonstige die Verteidigung sichernde Vorschriften liegt im Übrigen schon deshalb nicht vor, weil der Angeklagte und sein Verteidiger während der Schlussverhandlung jederzeit Gelegenheit hatten, das Zustandekommen des Protokolls vor den Sicherheitsbehörden zu erörtern, dazu Stellung zu nehmen und auch an den Polizeibeamten M***, dem gegenüber der Angeklagte die gegenständliche Äusserung getätigt hat, Fragen zu stellen sowie sachdienliche Anträge einzubringen (12 Os 108/06h). Es ist Aufgabe des Gerichtes zu überprüfen, ob die Angaben tatsächlich so getätigt wurden, wie sie dem Bericht entsprechen und inwiefern die Zuverlässigkeit von Beweismitteln gegeben ist.
Abgesehen davon ist den umfangreichen Ausführungen des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes klar zu entnehmen, dass nicht alleine die vom Polizeibeamten M*** genannte Äusserung des Angeklagten, er habe rot gesehen, zu den Sachverhaltsannahmen des Erstgerichtes führten, der Angeklagte habe bei seinen Schlägen nicht nur Angst, sondern auch Wut und Ärger verspürt, sondern war dies lediglich ein zusätzliches und ergänzendes Kriterium, welches der Untermauerung der Argumentation diente. Vielmehr leitete das Erstgericht diese Feststellung insbesondere daraus ab, dass der Angeklagte MB*** körperlich überlegen war, dass er noch auf den bereits am Boden liegenden MB*** weiter eintrat bzw einschlug, zudem aus der sich dem Angeklagten bei seinem Eintreffen am späteren Tatort gebotenen Situation, der verbalen Provokation und dem erniedrigenden Verhalten des MB*** , den eigenen Angaben des Angeklagten, dass ihn dies getroffen habe und er leicht verärgert gewesen sei sowie aus den bereits vorher immer wieder stattgefundenen Unstimmigkeiten. Nicht zuletzt ergaben sich diese Feststellungen auch aus der Aussage des Zeugen MM*** anlässlich seiner Vernehmung in der Schlussverhandlung, gegen die sich der Angeklagte im Übrigen nicht ausgesprochen hat und welche das Erstgericht zulässigerweise einer Beweiswürdigung unterzogen hat.
Unter dem materiellen Nichtigkeitsgrund des § 221 Z 1 StPO bemängelt der Angeklagte, dass die subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt seien. Die Behauptung des Fürstlichen Obergerichtes, der Orbitabruch und die dadurch ausgelöste Bluteinatmung hätten additiv zum Tod geführt, sei falsch und nicht durch die Gutachten des Dr. E*** und die Feststellungen gedeckt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale für Mord seien konkret nicht erfüllt. Die materielle Unrechtszurechnung ergebe, dass die Handlungen des Angeklagten nicht zum Tod des MB*** geführt hätten. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes, welche das Berufungsgericht geschützt habe, gehe hervor, dass weder die Hirnverletzungen infolge der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und MB*** noch die Bluteinatmung durch MB*** jeweils für sich allein betrachtet ausreichend gewesen sei, den Tod des MB*** zu bewirken. Um Mord nach § 75 StGB zu begehen, müssten sowohl die Hirnverletzung als auch die Bluteinatmung kausal durch den Angeklagten verursacht, verschuldet und zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen worden sein. Dass MB*** Blut eingeatmet habe, sei objektiv nicht dem Angeklagten zurechenbar. Der Angeklagte habe weder die Blutung in den Rachenraum zu verantworten, noch gewollt, dass MB*** auf dem Rücken liegend Blut eingeatmet habe und daran erstickt sei. Die Blutung in den Rachenraum bzw in die Kieferhöhle sei aufgrund des knöchernen Bruches der Orbita erfolgt, was das Erstgericht auch festgestellt habe.
Es sei nicht festgestellt worden - entgegen der Darstellung des Obergerichtes auch nicht im Spruch -, dass der Bruch der Orbita durch den Angeklagten verursacht worden sei. Auch sei nicht festgestellt worden, dass durch Schläge oder Tritte des Angeklagten gegenüber MB*** Verletzungen verursacht worden seien, die zu einer Blutung in den Rachenraum des MB*** geführt hätten. Hinzu komme, dass es nicht dem Angeklagten angelastet werden könne, dass MB*** sich aus der vom Angeklagten angebrachten, korrekten Seitenlage wieder auf den Rücken gedreht habe. Der Angeklagte habe den Putzraum auch nicht mit dem Vorsatz verlassen, dass MB*** sich auf den Rücken drehen könne, um Blut einzuatmen und daran zu sterben, sondern um Hilfe zu holen. Der Vorsatz des Angeklagten habe sich auf die Abwehr des Angriffes durch MB*** und nicht auf dessen Tötung gestützt. Es habe für den Angeklagten kein rechtmässiges Alternativverhalten gegeben. Selbst wenn man das Verlassen des Raumes als in dieser Situation rechtmässiges Alternativverhalten verneinen sollte, könnte dem Angeklagten jedenfalls lediglich fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, wenn er den Putzraum, nachdem er MB*** in eine stabile Seitenlage gebracht habe, für wenige Minuten verlassen habe.
Das Erst- und Obergericht hätten festgestellt, dass KB*** dem am Boden liegenden MB*** einen Fusstritt gegen die linke Gesichtshälfte versetzt habe. Zu Gunsten der KB*** und zu Gunsten des Angeklagten müsse angenommen werden, dass nicht feststellbar sei, wer den Bruch der Orbita zu verantworten habe. Es sei rechtlich falsch und unhaltbar, daraus zu schliessen, dass der Orbitabruch mit seinen Folgen durch einen früheren Schlag oder Tritt des Angeklagten erzeugt worden sein müsse.
Wenn das Fürstliche Obergericht ausgeführt habe, dass durch den Angeklagten Verdeckungshandlungen (Spurenbeseitigung) vorgenommen worden seien und deshalb das eigene nachträgliche Fehlverhalten des Täters noch innerhalb der empirischen und normativen Risikosphäre des ersten Aktes liege und dem Täter als Vollendung zugerechnet werde, sei dies unrichtig und durch keine Feststellung im Urteil gedeckt. Zu Unrecht sei somit auf der subjektiven Tatseite von einem Eventualvorsatz ausgegangen worden; die Anführung der verba legalia genüge gerade nicht.
Die Wissens- als auch die Wollenskomponente des Vorsatzes müssten bewiesen werden. Die Aussage des Zeugen MM***, welche nicht verwertbar sei, sei dafür nicht ausreichend. Sowohl der Ablauf mit der Provokation und den tätlichen Angriffen durch MB*** als auch die gesamte Vorgeschichte zeigten, dass die Schläge und Tritte spontan und in affektiver Erregung erfolgt seien. Weiters sei aus dem Nachtatverhalten des Angeklagten eindeutig zu entnehmen, dass er keinen Tötungswillen gehabt habe. Eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände sei jedoch nicht erfolgt, weshalb Nichtigkeit vorliege.
Zudem werde unrichtigerweise auf Basis der getroffenen Feststellungen davon ausgegangen, dass keine Rechtfertigungsgründe bzw Schuldausschliessungsgründe vorlägen. Die Schläge und Tritte des Angeklagten seien aufgrund des Vorliegens einer Notwehrsituation gerechtfertigt gewesen. Der Angeklagte habe sich mit Schlägen und Tritten gegen den Kopf des MB*** verteidigen müssen, um dessen Angriff, der sich gegen das Leben des Angeklagten gerichtet habe, endgültig und verlässlich abzuwehren. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich unstrittig, dass es mehrere Angriffe des MB*** gegenüber dem Angeklagten gegeben habe. Die Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes, die körperlichen Attacken durch MB*** seien kein Indiz dafür, dass die heftigen Fusstritte im Rahmen einer notwendigen Verteidigung erfolgt seien, sei falsch. Es sei reine Spekulation, ob bereits ein Handschlag oder Fusstritt gegen den Brustbereich ausgereicht hätte, um den Angriff des MB*** erfolgreich, verlässlich, somit sofort und endgültig abzuwehren. Lehre und Rechtsprechung seien sich einig, dass der Angegriffene kein Risiko einzugehen brauche, ob sein Abwehrmittel zur verlässlichen Abwehr geeignet sei. Die Beurteilung sei objektiv ex ante vorzunehmen. Bei der Abwehr finde weder eine Güterabwägung noch eine Prüfung der Verhältnismässigkeit von angegriffenem und beeinträchtigtem Rechtsgut statt. Der Angeklagte habe sich ohne Waffen oder Hilfsmittel gegen den Angriff eines aggressiven MB*** , der zudem auch einen Schraubenzieher als Waffe benützt habe, innerhalb von Sekunden zur Wehr setzen müssen. Er sei in einem kleinen Raum ohne Ausweichmöglichkeit gewesen, da die Tür in den Raum hinein geöffnet habe und ins Schloss gefallen sei. Der Angeklagte sei mit dem Rücken zur Tür gestanden und hätte somit MB*** den Rücken zudrehen müssen, um den Raum zu verlassen. Dann wäre er vielleicht durch einen Stich mit dem Schraubenzieher tödlich verletzt worden. Der Angeklagte habe um die Gefährlichkeit des MB*** in alkoholisiertem Zustand gewusst und als Reaktion nur mehr einen Schlag oder Tritt setzen können ohne zu überlegen, ob es milder wäre, nur den Brustbereich zu treffen. Dass er dabei den Kopf getroffen habe, könne ihm angesichts der Angriffs- und Bedrohungssituation nicht schuldhaft vorgehalten werden.
Die Ausführungen des Obergerichtes, dass die Ergebnisse der Tatrekonstruktion gezeigt hätten, mit welcher Wucht der Angeklagte die Fusstritte gegen MB*** geführt habe, seien falsch, da die Gerichte nicht festgestellt hätten, mit welcher Intensität der Angeklagte den MB*** geschlagen oder getreten bzw getroffen habe. Die bei der Rekonstruktion gezeigten Tritte hätten keine reale Situation simuliert, sodass zur Frage dazu, mit welcher Intensität und Sicherheit der Angeklagte den MB*** getroffen habe, eine Negativfeststellung zu treffen gewesen wäre. Es sei jedenfalls auch nicht auszuschliessen, dass die vom Angeklagten seit Anbeginn angeführte Version, dass MB*** mehrmals wieder aufgestanden sei und ihn angegriffen habe, zutreffe.
Selbst wenn man von einem Notwehrexzess ausgehen würde, sei aufgrund unrichtiger rechtlicher Würdigung angenommen worden, dass die Handlungen des Angeklagten auch aufgrund sthenischer Affekte erfolgt seien. Zunächst seien die Aussagen des Zeugen MM*** sowie der Wahrnehmungsbericht nicht verwertbar. Abgesehen davon sei aus der Äusserung "habe rot gesehen" nicht zwingend zu schliessen, dass dies sthenische Affekte beweise. Auch eine SMS, woraus sich die Abneigung des Angeklagten gegenüber MB*** ergebe und die Aussage des Angeklagten, dass er "leicht verärgert" und schon "getroffen" gewesen sei, seien weder Indizien noch würden sie beweisen, dass die Handlungen des Angeklagten aufgrund sthenischer Affekte erfolgt seien. Zudem genüge die Feststellung, dass entweder "Ärger und Zorn" oder "Ärger oder Zorn" mit im Spiel gewesen seien, den Anforderungen nicht. Das Gericht dürfe sich nicht mit Alternativen abfinden, sondern müsse begründen, warum zB Zorn und Ärger vorhanden gewesen seien oder warum nicht. Die vom Sachverständigen CB*** beschriebenen Charaktereigenschaften des Angeklagten stimmten in keiner Weise mit einem wütenden, zornigen Menschen überein. Leichte Verärgerung und Betroffenheit hätten ausserdem weder die Stärke noch die Qualität sthenischer Affekte im Sinne des Strafrechtes, wozu das Erstgericht auch keine Feststellungen getroffen habe, sodass es an einer überprüfbaren Begründung mangle.
Zudem hätten die Vorinstanzen die aufgrund des Sachverhaltes notwendige Prüfung des § 10 StGB (entschuldigender Notstand) pflichtwidrig unterlassen, obwohl aufgrund der Feststellungen erkennbar sei, dass das Verhalten des Angeklagten auch entschuldigt gewesen sei. Die Begründung des Obergerichtes, dass keine Proportionalität zwischen der Notstandslage und dem aus der Notstandstat drohenden Schaden bestanden habe, sei nicht zutreffend, weil es die Angriffshandlungen des MB*** mit den Folgen der Gewaltanwendungen des Angeklagten vergleiche. Dies sei jedoch nicht zulässig. Auch die Idealfigur des massgerechten Menschen hätte sich in dieser Situation, nachdem sie mehrfach angegriffen worden sei, weiterhin verteidigt, und zwar auch so, dass die Folge der Verteidigungshandlung eine schwere Verletzung des Angreifers oder dessen Tod bewirken hätte können. Die Proportionalität Leben gegen Leben sei konkret jedenfalls gegeben gewesen. Das Erstgericht habe sich damit nicht einmal befasst und den entschuldigenden Notstand überhaupt nicht geprüft.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft stellte dem in ihrer Gegenäusserung entgegen, dass zwischen der Feststellung des Fürstlichen Obergerichtes, dass der Orbitabruch und die dadurch ausgelöste Bluteinatmung additiv zum Tod geführt habe und der Feststellung des Erstgerichtes, dass das Ausmass der Schädigungen jeweils für sich allein betrachtet nicht ausreichend gewesen sei, um den Todeseintritt zu erklären, kein Widerspruch bestehe.
Der Angeklagte habe in seiner Revision nicht bestritten, dass die Hirnverletzungen des MB*** durch ihn verursacht worden seien. Hinsichtlich der Blutaspiration übersehe er, dass die Bluteinatmung infolge der von ihm dem MB*** zugefügten Verletzungen geschehen sei. Da er diese verursacht habe, wäre er aufgrund des Ingerenzprinzips auch dazu verpflichtet gewesen, etwaige weitere negative Folgen für MB*** abzuwenden. Ohne jedoch auf das Ingerenzprinzip zurückzugreifen, sei die durch die Hirnschädigung ermöglichte Blutaspiration durch die vom Angeklagten MB*** zugefügten Verletzungen direkt kausal verursacht worden. Ob der Tod nun infolge einer Hirnverletzung oder einer Blutaspiration eintrete oder ob es die Kombination dieser Ursachen gewesen sei, sei ohne Belang. Dass Verletzungen im Kopf- und Gesichtsbereich zum Tod des Verletzten führen könnten, entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Angeklagte übersehe, dass nachgewiesen worden sei, dass er weiter auf MB*** eingetreten bzw eingeschlagen habe, als dieser bereits wehrlos am Boden gelegen sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei keine Notwehrsituation mehr vorgelegen und es habe der Angeklagte auch in diesem Zeitpunkt nicht mehr aus Angst oder Furcht vor MB*** gehandelt. Den Aussagen des Sachverständigen Dr. E*** sei zu entnehmen, dass die tödlichen Verletzungen dem MB*** zugefügt worden seien, als er bereits am Boden gelegen sei. Selbst wenn der Orbitabruch durch den Fusstritt von KB*** verursacht worden sei und diese entgegen der Ansicht des Erstgerichtes und des Fürstlichen Obergerichtes für den Tod des MB*** mitverantwortlich gewesen sei, lasse sich seine Tatbeteiligung als Mittäter nicht ausschliessen. Die schweren Hirnverletzungen des MB*** stammten von Tritten und Schlägen des Angeklagten. Er sei in der Folge somit für den Tod des MB*** mitverantwortlich gewesen. Damit seien sämtliche subjektive als auch objektive Tatbestandsmerkmale erfüllt. Auch wenn der Angeklagte MB*** in eine stabile Seitenlage gebracht hätte, sei daraus lediglich abzuleiten, dass er zwar den Ernst der Lage erkannt habe, aber trotzdem mit der Herbeiholung des Notarztes zugewartet habe, sodass er aufgrund des Ingerenzprinzips ebenfalls nach § 75 StGB - allenfalls teilweise durch Unterlassung nach § 2 StGB - zu verurteilen gewesen wäre. Der Angeklagte habe ein Handy mit sich geführt und hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, den Notarzt - auch entgegen dem Willen der KB*** - herbeizurufen. Es sei auszuschliessen, dass KB*** MB*** niedergeschlagen und die bei ihm festgestellten zahlreichen und massiven Verletzungen zugefügt habe. Dazu sei sie körperlich gar nicht in der Lage. Wenn angenommen werde, dass der Orbitabruch von einem Fusstritt der KB*** stamme, führe dies lediglich dazu, dass KB*** sich an den Tathandlungen des Angeklagten im Sinne des § 12 StGB beteiligt habe. Für die Verurteilung des Angeklagten sei dies unerheblich. Einem im Urteil zitierten SMS des Angeklagten an KB*** sei im Übrigen zu entnehmen, welche Abneigung der Angeklagte gegenüber MB*** empfunden habe und dass er sich jeweils habe zusammenreissen müssen, um diesem nicht einen oder mehrere Schläge zu verpassen, wenn er ihn getroffen habe.
Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seine Freundin KB*** unmittelbar vor der Tat "in flagranti" am Tatort mit MB*** ertappt habe. Die Ausführungen des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite hätten sich folglich nicht nur auf die Aussage des Polizisten MM*** gestützt, sondern auch auf die von der Landespolizei sichergestellten SMS, die vom Angeklagten unmittelbar vor der Tat angetroffene Situation sowie auf das Gutachten und die Aussagen des Sachverständigen Dr. med.CB*** . Auch wenn der Angeklagte MB*** in eine stabile Seitenlage gebracht hätte, spreche dies nicht gegen seinen Tötungsvorsatz zum Zeitpunkt des Versetzens der tödlichen Schläge und Tritte. Was sein Verhalten nach der Tat betreffe, sei sämtliches Vorbringen des Angeklagten reine Spekulation. Der Angeklagte könne aus seinem Verhalten nach der Tat nichts für sich gewinnen, zumal er den Erfolg nicht tatsächlich abgewendet und es auch unterlassen habe, unmittelbar nach der Tat die Rettung zu verständigen.
Das Vorliegen eines entschuldigenden Notstandes nach § 10 StGB sei zu Recht verneint worden. Der Angeklagte hätte die Möglichkeit gehabt zu fliehen, anstatt MB*** niederzuschlagen, wobei sich die Fluchtmöglichkeit daraus ergebe, dass er den Putzraum durch die Tür, die KB*** zuvor aufgesperrt habe, betreten habe. Aufgrund seiner physischen Überlegenheit hätte er anstatt der Konfrontation mit MB*** einfach weggehen können. Spätestens als MB*** wehrlos am Boden gelegen sei, hätte er nicht weiter auf ihn eintreten oder einschlagen dürfen, sondern hätte den Raum verlassen können und die Rettung verständigen müssen. Das Kriterium der Unzumutbarkeit anderen Verhaltens sei nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen könne in einer solchen Situation verlangt werden, dass er sich der gegenwärtigen Gefahr durch Flucht und nicht durch die Ausübung von exzessiver körperlicher Gewalt entziehe.
Dass es sich um Mord gehandelt habe, ergebe sich allein schon aus dem längeren Zeitraum, über den die Schläge und Tritte gegen den wehrlos am Boden liegenden MB*** erfolgt seien, aber auch aus der Vielzahl und der Intensität der dokumentierten Verletzungen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sodann über eine Stunde lang kein Krankenwagen herbeigerufen worden sei, obwohl der Angeklagte als Verursachter der schweren und am Ende tödlichen Verletzungen des MB*** dazu verpflichtet gewesen wäre.
Es sei auch kein Notwehrexzess nach § 3 Abs 2 StGB vorgelegen, weil gar keine Notwehrsituation mehr bestanden habe, als MB*** wehrlos am Boden gelegen sei. Das Erstgericht habe zu Recht auf die Aussagen des Gerichtsmediziners Dr. DE*** verwiesen, der ausgeschlossen habe, dass bei der Intensität des Fusstrittes und aufgrund der Alkoholisierung des MB*** ein wiederholtes Aufstehen möglich gewesen sei. Der Sachverständige habe zudem ausgeführt, dass es mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit zum Überleben des MB*** gekommen wäre, wenn die Sanität sofort gerufen worden wäre und gleichzeitig Erste- Hilfe-Massnahmen mit einer suffizienten, korrekten Beatmung durchgeführt worden wären. Zudem spreche die Tatsache, dass beim Opfer Abwehrspuren fast vollkommen fehlten, ebenfalls gegen die Notwehrthese des Angeklagten. Es läge somit weder eine Notwehrsituation noch ein entschuldigender Notstand vor.
Auch dieser Nichtigkeitsgrund ist nicht gegeben.
Soweit der Angeklagte mit der Rechtsrüge die mangelnde Kausalität der Tathandlungen des Angeklagten für den Eintritt des Todes des MB*** geltend macht und dazu vorbringt, dass die Feststellung des Fürstlichen Obergerichtes, der Orbitabruch und die dadurch ausgelöste Bluteinatmung hätten additiv zum Tod geführt, falsch und nicht durch das Gutachten des Dr. E*** und die Feststellungen gedeckt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Auf Seite 11 des Urteiles des Erstgerichtes findet sich folgende Feststellung: "Die Todesursache liegt somit in einer Kombination zweier Schädigungen, nämlich zum einen in der Bluteinatmung und zum anderen in den traumatischen Hirnverletzungen. Das Ausmass der Schädigungen war jeweils für sich allein betrachtet nicht ausreichend, um den Todeseintritt zu erklären". Nichts anderes bedeutet die bemängelte Feststellung des Fürstlichen Obergerichtes, die sich auf das Gutachten der Rechtsmedizin (S. 11 ON 134, Bd II und S. 16 ON 306, Bd IV) stützen kann.
Für die Lösung der Verursachungsfrage und der Erfolgszurechnung bedient sich die herrschende Rechtsprechung der Äquivalenztheorie, die von der Gleichwertigkeit aller Erfolgsbedingungen ausgeht. Für einen eingetretenen strafgesetzwidrigen Erfolg ist jedes Tun kausal, das eine seiner Bedingungen hervorgerufen hat und nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Erfolg in seiner konkreten Gestalt weggedacht werden müsste (Mayerhofer StGB6, Vorbem zum Allgemeinen Teil, E 9 ff). Ein ursächlicher Zusammenhang besteht auch dann, wenn der Erfolg durch mehrere voneinander unabhängig gesetzte Bedingungen herbeigeführt wurde, die den Erfolg jeweils für sich betrachtet nicht erzielen könnten, sondern erst durch ihr Zusammenwirken (15 Os 75/87). Der Kausalzusammenhang indiziert in der Regel die objektive Erfolgszurechnung und daher auch den Risikozusammenhang als ein Element der objektiven Zurechnung des Erfolges. Der Täter hat allerdings nur für einen solchen qualifizierten Verletzungserfolg einzustehen, der im Verhältnis zur Tathandlung adäquat und sohin im Rahmen des vom Täter eingegangenen Gefahrenrisikos gelegen ist, nicht aber für einen solchen, der nur infolge einer ganz aussergewöhnlichen Verkettung für ihn nicht vorhersehbarer Umstände eingetreten ist (Mayerhofer, aaO, E 17b). Stellt das Verhalten wenigstens eine von mehreren Bedingungen für den Erfolgseintritt dar, so ist es auch dann ursächlich, wenn zu den weiteren Bedingungen des Erfolges das Verhalten einer anderen Person zählt (15 Os 56/93). Einer eingehenden Überprüfung des Kriteriums der objektiven Erfolgszurechnung bedarf es nur bei Anhaltspunkten für einen atypischen Kausalverlauf (Mayerhofer, aaO, E 17aa; Fabrizy, StGB10, Einführung, Rz 55).
Ein atypischer Kausalverlauf würde dann vorliegen, wenn der eingetretene Erfolg völlig ausserhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist (10 Os 27/81, 12 Os 134/10p). Bezugspunkt und Inhalt der dazu notwendigen wertenden Gesamtschau ist der konkrete Geschehnisablauf in all seinen Details (Kienapfel/Höpfel AT13 Z 25 Rz 28). Von einem atypischen Kausalverlauf kann allerdings angesichts von mehrfachen stumpfmechanischen Gewalteinwirkungen auf den Kopf- und Gesichtsbereich des MB*** und den daraus resultierenden massiven Verletzungen mit starkem Blutaustritt im Zusammenhang mit der unterlassenen Hilfeleistung durch den Angeklagten keine Rede sein.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, welche vom Berufungsgericht übernommen wurden, führten die Tritte und Schläge des Angeklagten zu einer schweren Erschütterung des Gesamtgehirns, welche einen gravierenden Hirnschaden zur Folge hatte, der nicht nur übergeordnete Funktionen wie das Bewusstsein und die damit zusammenhängende Handlungsfähigkeit, sondern auch tieferliegende Funktionen beeinträchtigte, nämlich die Steuerungsfähigkeit der Atmung und die Herz-Kreislauf-Aktivität, wobei die schwere Hirnerschütterung mitursächlich für den Tod des MB*** war. Die Todesursache lag nach dem festgestellten Sachverhalt in einer Kombination zweier Schädigungen, nämlich zum einen der Bluteinatmung und zum anderen der traumatischen Hirnverletzungen, wobei das Ausmass der Schädigungen jeweils für sich allein betrachtet nicht ausreichend war, um den Todeseintritt zu erklären. Da der Angeklagte für die Hirnverletzungen jedenfalls ursächlich war - was von ihm auch nicht bestritten wurde - erweist sich die Beantwortung der Rechtsfrage im Sinne der obigen Ausführungen zur Äquivalenztheorie als zutreffend. Dem Revisionswerber ist darin beizupflichten, dass das Erstgericht entgegen den Annahmen des Fürstlichen Obergerichtes tatsächlich nicht festgestellt hat, dass der Bruch der Orbita durch den Angeklagten verursacht wurde. Allerdings zeigt der Revisionswerber im Hinblick auf die vorliegende kumulative Kausalität damit keinen rechtsrelevanten Umstand auf.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass das Erstgericht und damit auch das Obergericht, welches diese Feststellungen stützte, nicht nur eine Fraktur im Gesichtsbereich, sondern diverse Frakturen und mehrere blutende Wunden im Hals-, Mund- und Gesichtsbereich festgestellt haben. Auch wurde nicht festgestellt, dass lediglich durch den Bruch des Orbitabodens Blut in die Kieferhöhle floss, welches durch die Atemtätigkeit des MB*** in dessen Atemwege gelangte, sondern auch, dass insbesondere die zahlreichen Zungen- und Lippenläsionen sowie die weiteren Wunden im Nasen- und Rachenraum dazu führten, dass der bewusstlose MB*** Blut einatmete und langsam an diesem erstickte (S. 10 und 11 des Urteiles ON 372). Dies steht im Einklang mit dem in der Begründung des Ersturteiles angeführten Gutachten der Rechtsmedizin, dass es bei komplexen Verletzungen im Gesichtsbereich mit Beteiligung von Teilen des Gesichtsskelettes, der Zunge und der Lippen stark nach aussen und innen in den Nasen-, Mund- und Rachenraum blutet und es seriöserweise gar nicht möglich ist, die einzelnen Verletzungen, die insgesamt in den Rachenraum geblutet haben, hinsichtlich ihres Anteiles an der fliessenden Blutmenge zu werten.
Soweit der Angeklagte einen Feststellungsmangel bezüglich der subjektiven Tatseite behauptet, übergeht er die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen und die Präzisierung dieser Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung. Damit gelangt der Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmässigen Darstellung. Diese Feststellungen wurden entgegen den Revisionsausführungen auch nicht unzureichend begründet. Vielmehr ist entsprechend den Gesetzen folgerichtigen Denkens die Schlussfolgerung aus den Tathandlungen des Angeklagten auf die subjektive Tatseite bei leugnenden Angeklagten meist auch gar nicht anders möglich (RIS-Justiz RS0098671).
Dass das Fürstliche Obergericht dem Angeklagten Verdeckungshandlungen (Spurenbeseitigung) unterstellt hätte, ist schlichtweg falsch. Tatsächlich hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass "das eigene Fehlverhalten des Täters etwa bei Verdeckungshandlungen (Spurenbeseitigung) noch innerhalb der empirischen und normativen Risikosphäre des ersten Aktes" liege. Dies müsse "umso mehr für das gegenständliche Verletzungsgeschehen gelten, das dem Berufungswerber schon aufgrund des Ingerenzprinzips die Verpflichtung auferlegte, nach der Tat Hilfe zu leisten".
Gegenstand einer Rechts- oder Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts einschliesslich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen mit dem festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810). Die Ausführungen des Revisionswerbers in Bezug auf Notwehr entfernen sich teilweise vom festgestellten Sachverhalt, sodass der Nichtigkeitsgrund insoferne nicht zur prozessordnungsgemässen Darstellung gelangt.
Bei der Notwendigkeit der Abwehr sind Art und Ausmass des Angriffs genauso bedeutsam wie die konkreten Verteidigungsmöglichkeiten und -fähigkeiten des Angegriffenen. Das Mass der Abwehr bestimmt sich regelmässig nach der Art, der Wucht und der Intensität des abzuwehrenden Angriffs, nach der Gefährlichkeit des Angreifers und nach den zur Abwehr zur Verfügung stehenden Mittel. Der Angegriffene hat dabei die nach Art und Mass gelindeste Abwehr zu wählen, wobei er allerdings kein Risiko bezüglich der Effektivität einer ergriffenen Verteidigungsmassnahme einzugehen hat (Lewisch, WK-StGB § 3 Rz 92 ff).
Der ausführlichen und aktenkonformen Begründung der Vorinstanzen zur Überschreitung des Masses der notwendigen Abwehr ist angesichts der festgestellten massiven Tätlichkeiten des aufgrund seiner kampfsportlichen Fähigkeiten dem zudem stark alkoholisierten MB*** körperlich überlegenen Angeklagten - wobei diesem nach eigenen Angaben sowohl die Alkoholisierung des MB*** als auch seine eigene körperliche Überlegenheit bewusst waren - nichts hinzuzufügen. Als der Angeklagte seine Attacken auch auf den bereits wehrlos am Boden liegenden MB*** fortsetzte, befand sich der Angeklagte nach den Feststellungen nicht mehr in einer Notwehrsituation, sodass sich in dieser Phase der Auseinandersetzung die Frage einer Notwehrüberschreitung gar nicht stellt.
Aus welchen Gründen die Vorinstanzen zum Ergebnis gelangten, dass der Angeklagte bei seinen Tätlichkeiten gegenüber MB*** auch Wut, Ärger und/oder Zorn verspürt hat, wurde ausführlich und aktenkonform begründet, wobei diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zum geltend gemachten prozessualen Nichtigkeitsgrund verwiesen wird. Wut, Ärger und Zorn sind gleichwertige sthenische Affekte, sodass es unerheblich ist, ob beim Angeklagten alle diese Zustände oder - wie dem Urteil ON 372, S. 123 zu entnehmen - Wut, Ärger und/oder Zorn mit ursächlich für seine Tätlichkeiten gegenüber MB*** waren. Zur Intensität der Tritte des Angeklagten gegen sein Opfer hat das Erstgericht entgegen den Revisionsausführungen zumindest in der Beweiswürdigung ausreichende Feststellungen getroffen, indem es sich den vorher im Einzelnen zitierten Ausführungen des Sachverständigen anschloss (S. 86 ON 372). Der Sachverständige bezog sich in seinem Gutachten unter anderem auf die für ihn völlig überraschende Geschwindigkeit und augenfällige Gewaltanwendung, mit der der Angeklagte anlässlich der Tatrekonstruktion die von ihm ausgeführten Tritte gegen MB*** an einer Puppe demonstrierte. Dass die Demonstration an einer Puppe insoferne keine reale Situation darstellt, als diese sich nicht bewegt, trifft zwar zu, vermag aber nichts an der Realität der Art der Ausführung des Trittes durch den Angeklagten zu ändern.
Ein Rechtsirrtum ist dem Berufungsgericht bei der Verneinung des Vorliegens des Schuldausschliessungsgrundes des § 3 Abs 2 StGB somit nicht unterlaufen.
Die spekulativen Ausführungen des Revisionswerbers, dass es durchaus sein könne, dass MB*** nach einem leichten Schlag zu Boden gegangen sei, weil er das Gleichgewicht verloren oder ausgerutscht sei, orientieren sich nicht am festgestellten Sachverhalt und entsprechen damit nicht einer strafprozessordnungsgemässen Darstellung des Nichtigkeitsgrundes. Auch mit den Ausführungen zum entschuldigenden Notstand nach § 10 StGB verfehlt die Rechtsrüge die gebotene Ausrichtung am festgestellten Sachverhalt, der sich ergänzend aus den Ausführungen des Erstgerichtes zur rechtlichen Beurteilung ergibt. Abwehr rechtswidriger Angriffe ist im Übrigen Notwehr und nicht Notstand. Nur soweit bei der Abwehr eines rechtswidrigen Angriffes in Rechte Dritter eingegriffen wird, kann (auch) Notstand vorliegen (Fabrizy, StGB10 § 10 Rz 2 b).
Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 221 Z 2 StPO führt der Revisionswerber aus, dass das Erstgericht dem Angeklagten auf Basis der getroffenen Feststellungen aufgrund unrichtiger Beurteilung den Tatbestand des Mordes nach § 75 StGB angelastet habe. Auch wenn Notwehr und entschuldigender Notstand verneint würden, habe der Angeklagte objektiv und subjektiv eine Körperverletzung zu verantworten. Es wäre somit der Tatbestand des Deliktes nach § 83 oder § 84 StGB erfüllt. Selbst wenn die Blutaspiration des MB*** dem Angeklagten zuzurechnen wäre, wäre jedenfalls nur § 86 StGB erfüllt, da die Tötung des MB*** vom Angeklagten weder beabsichtigt noch in Kauf genommen worden sei. Auch wenn man davon ausgehe, dass der Tod des MB*** vom Angeklagten eventualvorsätzlich in Kauf genommen worden sei, sei zu hinterfragen, ob ein Affekt bzw eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung vorgelegen sei. Das Erstgericht habe sich bei der Verneinung einer Affekt- oder Impulstat der falschen Ansicht des Sachverständigen angeschlossen, ohne selbst eine rechtliche Würdigung vorzunehmen, obwohl es sich dabei um eine Rechtsfrage handle, die ausschliesslich durch das Gericht zu prüfen sei.
Aufgrund der gesamten Vorgeschichte zwischen KB*** , dem Angeklagten und MB*** und der Ausnahmesituation, in der sich der Angeklagte befunden habe, als er in den Putzraum gekommen sei, und wegen des Angriffes durch MB*** habe sich der Angeklagte zu Schlägen und Tritten hinreissen lassen, welche wiederum in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung erfolgt seien, wie sich dies aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe. Dies stelle gerade den Anwendungsfall für einen Totschlag dar. Der Angeklagte habe somit eine Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 86 StGB) oder einen Totschlag zu verantworten, jedenfalls keinen Mord nach § 75 StGB.
Diesen Ausführungen entgegnete die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung, der Revisionswerber übersehe, dass sich die Verwirklichung der subjektiven Tatseite bei ihm nicht nur durch seine Tritte und Schläge gegen den wehrlos am Boden liegenden MB*** geäussert habe, sondern durch eine darauf folgende Unterlassung, die durch diese Schläge verursachte Gefahr, dass MB*** an seinen Verletzungen sterben könnte, abzuwenden, wozu er gemäss dem Ingerenzprinzip verpflichtet gewesen wäre. Da er nachweislich mit entsprechendem Tötungsvorsatz gehandelt habe und auch ein entsprechender Erfolg eingetreten sei, habe er das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB verwirklicht. Was die Frage der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung betreffe, sei es dem Gericht unbenommen, sich hiezu auf ein Sachverständigengutachten zu stützen. Auch der Revisionswerber habe diesbezüglich ja ein Privatgutachten eingeholt. Die Begründung des Sachverständigen sei logisch und nachvollziehbar, sodass das diesbezügliche Vorbringen des Revisionswerbers ins Leere gehe.
Auch dieser vom Revisionswerber geltend gemachter Nichtigleitsgrund liegt nicht vor. Die Ausführungen in der Subsumtionsrüge, welche einen Tötungsvorsatz verneinen, bzw eventualiter eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung reklamieren und damit eine Verurteilung lediglich wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 86 StGB) oder einen Totschlag (§ 76 StGB) anstreben, lassen die Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite ausser Acht, sodass der Nichtigkeitsgrund insoweit nicht gesetzmässig ausgeführt ist (vgl Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 66). Das Erstgericht hat klar einen Tötungsvorsatz (Eventualvorsatz) festgestellt und auch die Feststellung getroffen, dass aufgrund Fehlens der akuten Belastungsreaktion und einer damit nicht vorhandenen tiefgreifenden Bewusstseinsstörung keine Affekt- oder Impulstat vorlag. Indem die Subsumtionsrüge von anderen Sachverhaltsannahmen ausgeht, erweist sie sich der Sache nach als eine - in diesem Umfang unzulässige - Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung.
Den Darlegungen des Revisionswerbers ist zwar insoweit beizupflichten, als die Beurteilung der allgemeinen Begreiflichkeit einer Gemütsbewegung eine Rechtsfrage darstellt, die ausschliesslich das Gericht zu lösen hat. Für die Beantwortung der Sachverhaltsfrage, ob und in welcher Gemütsbewegung, allenfalls aufgrund welcher bestimmter Umstände sich derjenige, der vorsätzlich einen anderen getötet hat, befunden hat, ist es allerdings zulässig, das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen beizuziehen.
Der Sachverständige CB*** führte in seinem Gutachten nach eingehender Untersuchung des Angeklagten aus, dass der Angeklagte an keiner überdauernden psychischen Störung leide. Auffällig sei einzig das duldende passive Verhalten in Beziehung auf MB*** gewesen. Der Angeklagte dürfte eine Person sein, die grundsätzlich in Ruhe gelassen werden möchte und keinen Streit suche. Die Schilderungen des Angeklagten zum Tatablauf zeigten ein relativ gutes Erinnerungsvermögen und eine Wahrnehmung der Umgebung und nicht eine Bewusstseinseinengung auf das Geschehen bzw sein Gegenüber. Eine Affekt- oder Impulstat liege aufgrund Fehlens der akuten Belastungsreaktionen und einer damit nicht vorhandenen tiefgreifenden Bewusstseinsstörung aus gutachterlicher Sicht nicht vor, obwohl Affekte und Emotionen an dieser Tat beteiligt gewesen seien. Trotzdem der Angeklagte an sich nicht zu Gewalttaten neige, lasse sich ein aktives Angreifen jedoch auch nicht ausschliessen. Auszugehen sei davon, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt weder zurechnungsunfähig noch eingeschränkt zurechnungsfähig gewesen sei.
Eine Gemütsbewegung bzw ein Affekt ist im allgemeinen Sinn ein vor allem durch äussere Gegebenheiten hervorgerufener, impulsiver und intensiver Erregungszustand der Gefühle von kurzer Dauer mit starken Handlungstendenzen und spürbaren körperlichen Begleiterscheinungen, die nicht der Willenskontrolle unterliegen, wie zB Blutdruckveränderung usw. Beim qualifizierten heftigen oder hochgradigen Affekt, wie er Voraussetzung für die Annahme des § 76 StGB ist, der den Täter zur Tat hinreisst, ist dieser plötzlich aufwallende Gefühlsimpuls so mächtig, dass er die normale Motivationsfähigkeit der Gesamtpersönlichkeit und sogar starke sittliche Hemmungen gegen eine vorsätzliche Tötung ausschaltet. Dieser Affekt darf nicht mit Unbesonnenheit verwechselt werden. Er bewirkt eine erhebliche Bewusstseinsverengung, die von einer starken Einschränkung des Kritik- und Urteilsvermögens und der Willenskontrolle begleitet ist, sodass ein Ausgleich zwischen Gefühlsimpuls und abwägendem Verstand nicht mehr möglich ist. Bei Tötungen liegt meistens eine affektive Gefühlslage vor, sie ist aber für die Tatbestandsvoraussetzung des § 76 StGB nicht ausreichend. Die heftige, zur Tötung hinreissende Gemütsbewegung im Sinne des § 76 StGB bringt im Vergleich zu sonstigem affektiven Handeln eine so erhebliche Bewusstseinsverengung und vor allem Einschränkung der Willenskontrolle mit sich, dass die Zurechnungsfähigkeit stets vermindert ist. Wenn die Zurechnungsfähigkeit nicht erheblich vermindert ist, ist der Affekt für § 76 StGB nicht stark und "hinreissend" genug, sodass nur § 75 StGB in Betracht kommt. Handeln im Affekt schliesst somit die Beurteilung einer vorsätzlichen Tötung als Mord grundsätzlich nicht aus (Moos, WK-StGB, § 76 Rz 12; Mayerhofer StGB6 § 76 E 3, 3a).
Eine solche heftige Gemütsbewegung, die eine erhebliche Einschränkung der Willenskontrolle herbeiführte sowie eine Affekt- und Impulstat hat das Erstgericht ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen mängelfrei ausgeschlossen, sodass es sich mit der Rechtsfrage der allgemeinen Begreiflichkeit gar nicht auseinandersetzen musste. Die umfangreichen Ausführungen des Revisionswerbers zur Vorgeschichte und zur Situation vermögen ebenso wenig wie der Hinweis darauf, dass es der Sachverständige Dr. B*** als normalpsychologisch gut nachvollziehbar erachtete, dass GM*** , als er auf MB*** getroffen sei, in diesem Augenblick mit instinktiven und heftigen Affekten reagiert habe, Widersprüchlichkeiten darzulegen.
Die Subsumtionsrüge zeigt somit weder eine unrichtige Beantwortung der Rechtsfrage noch einen Feststellungsmangel auf.
Zu den Revisionen des Angeklagten und der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe:
Entgegen den Revisionsausführungen des Angeklagten hat das Berufungsgericht ebenso wie das Erstgericht den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 8 StGB zu Recht nicht angenommen, da - wie oben ausgeführt - beim Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine heftige Gemütsbewegung nicht vorgelegen hat. Zutreffend hat auch das Fürstliche Obergericht die Voraussetzungen für die Annahme des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 11 StGB verneint. Umstände, die einem Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgrund im Sinne dieses Milderungsgrundes nahekommen, betreffen die Grenzzonen zwischen Schuld und Nicht-Schuld bzw zwischen Unrecht und Rechtfertigung (Ebner, WK-StGB, § 34 Rz 25). Eine Notwehrsituation lag nach den Feststellungen nur in der ersten Phase des Geschehens vor, wobei es zu einer Überschreitung der Notwehr (auch) aus einem sthenischen Affekt kam. In der zweiten Phase des Geschehens, als MB*** wehrlos am Boden lag und der Angeklagte weiter auf ihn eintrat, war eine Notwehrsituation für den Angeklagten nicht mehr gegeben. Von einer Grenzzone im Sinne der obigen Ausführungen kann somit im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Dass es sich um eine hoch emotionale Tat handelte, wurde bereits vom Erstgericht als mildernd berücksichtigt.
Entgegen den Ausführungen des Angeklagten in der Revision liegt auch der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht vor. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte lediglich zugestand, MB*** verletzt zu haben, sich jedoch darauf berief, sich nur gegen die Angriffe des MB*** zur Wehr gesetzt zu haben, kann von einem reumütigen Geständnis keine Rede sein. Das blosse Zugeben von Tatsachen ohne Eingeständnis der Schuld und der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens ist nicht als mildernd zu werten. Das Zugestehen, MB*** am Körper verletzt zu haben, hat auch nicht zur Wahrheitsfindung beigetragen, zumal ein diesbezügliches Leugnen angesichts der Beweislage ohnehin keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Zur Wahrheitsfindung hat der Angeklagte auch insoferne nicht beigetragen, als offen bleiben musste, wie die Fesselungsspuren und die grossflächige Beblutung beim Tatopfer entstanden sind.
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch von der ausserordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB keinen Gebrauch gemacht. Voraussetzung für das Unterschreiten der Untergrenze einer Strafdrohung im Sinne des § 41 StGB ist das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen und eine günstige Täterprognose. Es kommt dabei nicht auf die Anzahl der Milderungsgründe, sondern nur auf das Gewicht an. Das Strafgesetzbuch sieht zeitnahe, dem durchschnittlichen Unrechtsgehalt strafbarer Handlungen angepasste Strafdrohungen vor, deren Untergrenzen, sofern solche überhaupt normiert sind, auch für günstig gelagerte Fälle ausreichen. Die ausserordentliche Strafmilderung kommt daher nur bei atypisch leichten Fällen des betreffenden Deliktstypus in Frage. Dabei sind auch nicht alleine die Milderungsgründe zu berücksichtigen, sondern auch der Unrechtsgehalt der Tat und alle nach den Grundsätzen für die Strafbemessung bedeutsamen Momente, welche die Tat für sich allein allenfalls als derart weit unter der Norm liegend ausweisen können, dass selbst die gesetzliche Mindeststrafe als überhöht angesehen werden müsste (Mayerhofer 6 StGB, § 41 E. 3a). Von einem derart atypisch leichten Fall kann angesichts der ausserordentlichen Brutalität, mit der der Angeklagte vorging, indem er noch auf dem bereits am Boden liegenden MB*** mehrfach eintrat, nicht gesprochen werden. Für die Anwendung des § 41 StGB bei vorsätzlicher Tötung kommen nur überdurchschnittlich mild zu beurteilende Fälle in Betracht, wobei besondere Schuldgesichtspunkte wie verminderte Zurechnungsfähigkeit, rechtsethisch begreifliche Motive und dgl eine Rolle spielen (Moos, WK-StGB Rz 49).
Die umfangreichen Ausführungen des Revisionswerbers zum Urteil des Staatsgerichtshofes vom 09.02.2009, StGH 2008/126, betreffend das Verfahren 01 KG.2008.3 vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. In dem dort behandelten Fall, der zur Verhängung einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren führte, ging es um einen Täter, der seit seiner Kindheit die Tötung seines gewalttätigen Vaters immer wieder erwogen hat. Die Tat war Ausfluss eines über viele Jahre sich hinziehenden seelischen Zermürbungsprozesses, wobei der Täter den Entschluss, seinen Vater zu erschiessen, am Ende einer mehrere Monate andauernden depressiven Phase gefasst hat. Mildernd wurde bei ihm berücksichtigt, dass das Opfer ihn und seine Mutter sowie seinen jüngeren Bruder körperlich misshandelt hat, was bei ihm nicht nur zu einer jahrelangen inneren Konfliktsituation, sondern auch zu Depressionen, einer Persönlichkeitsstörung, Minderwertigkeitsgefühlen etc geführt hat. Der Täter war auch nicht nur unbescholten, sondern auch vermindert zurechnungsfähig, vollumfänglich und reumütig geständig und schuldeinsichtig. Der Staatsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang der Individualbeschwerde des Angeklagten keine Folge gegeben und ausgeführt, dass die Begründung für die Nichtanwendung der ausserordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB durch den Obersten Gerichtshof vertretbar sei, jedoch ausgesprochen, dass er keineswegs verkenne, dass diese Rechtsauffassung gerade bei der Anwendung auf § 75 StGB nicht unproblematisch sei, da die Mindeststrafe von 10 Jahren für Mord hoch sei und gerade deshalb ein Ausgleich durch § 41 StGB nicht selten und "wohl auch in Fällen wie dem vorliegenden angemessen wäre".
Dadurch, dass der Staatsgerichtshof damit die Anwendung der ausserordentlichen Strafmilderung im dort behandelten Fall für gerechtfertigt erachtet hätte, ist allerdings für den Angeklagten nichts zu gewinnen. Zwar trifft es zu, dass in dem geschilderten Fall der Täter seine Tat geplant und zielgerichtet ausgeführt hat, allerdings lagen im Gegensatz zum vorliegenden Fall eine Reihe sehr gewichtiger Milderungsgründe vor. Auch ist die Vorgeschichte, die letztlich zu dieser Tat führte, ungleich gravierender und belastender für den dort Angeklagten gewesen. Zudem lagen Umstände vor, die das Unrecht nicht unbeträchtlich milderten. Ähnlich wie beim Angeklagten GM*** , bei dem nach dem Gutachten des Sachverständigen CB*** die Rückfallsgefahr im unteren Bereich der bei Tötungsdelikten statistischen Basisrate von 0 - 3 % liegt, wurde auch dem Angeklagten im Verfahren 01 KG.2008.3 durch das dort eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten eine Rückfallsgefahr von 0 - 1 % attestiert.
Der Vergleich mit dem in der Schweiz geltenden Strafrahmen ist grundsätzlich insofern nicht von Relevanz, als der Tatort in Liechtenstein lag, damit auch ausschliesslich liechtensteinisches Recht zur Anwendung gelangt und sich das Gericht an den vorgegebenen Strafrahmen des § 75 StGB, den der Gesetzgeber für dieses schwerwiegende Delikt vorsieht, zu halten hat. Abgesehen davon ist zwar die Untergrenze des § 75 StGB mit 10 Jahren sehr hoch, allerdings sind die Strafdrohungen für Tötungsdelikte auch in anderen vergleichbaren Ländern nicht von besonderer Milde geprägt. Der Vergleich mit Deutschland und der Schweiz gestaltet sich dabei insoferne etwas schwierig, weil in Liechtenstein und in Österreich unter der Bezeichnung Mord vom § 75 StGB alle nicht-privilegierten Formen der vorsätzlichen Tötung umfasst sind und der Verzicht auf einen qualifizierten Tatbestand des Mordes iSd Art 112 chStGB bzw § 211 dStGB durch die Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Strafbemessung kompensiert wird (Moos, WK-StGB § 75 Rz 3). So beträgt in der Schweiz der Strafrahmen für vorsätzliche Tötung nach Art 111 iVm Art 40 chStGB 5 bis 20 Jahre. Für die qualifizierte Form der vorsätzlichen Tötung nach Art 112 iVm Art 40 chStGB (Mord), die vorliegt, wenn der Täter besonders skrupellos handelt bzw sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich ist, wobei die speziellen Merkmale für den Tatbestand damit sehr weit gefasst sind, ist eine lebenslängliche oder eine Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren vorgesehen. In Deutschland ist für Mord nach § 211 dStGB ausschliesslich eine lebenslange Freiheitsstrafe angedroht, wobei nach der Legaldefinition des § 211 Abs 2 dStGB Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird nach §§ 212 iVm 38 dStGB (Totschlag) mit Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren bzw in besonders schweren Fällen mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Italien sieht dagegen beispielsweise für die vorsätzliche Tötung (omicidio) nach Art 575 Codice Penale eine Freiheitsstrafe nicht unter 21 Jahren vor.
Hingegen kommt dem Vorbringen der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in Bezug auf ihres Erachtens nach zu Unrecht nicht herangezogene erschwerende Umstände zum Teil Berechtigung zu. Dem Fürstlichen Obergericht ist zunächst darin beizupflichten, dass der festgestellte Sachverhalt nicht ausreicht, um davon ausgehen zu können, dass MB*** noch bei Bewusstsein war, als ihm die meisten der Schläge und Tritte zugefügt wurden. Qualen sind lang dauernde oder sich durch längere Zeit hindurch immer wiederholende starke körperliche oder seelische Schmerzen, die mit der Tat verbunden sind, also während des deliktischen Verhaltens zugefügt werden, andererseits nicht unbedingt mit der Verletzung oder Gesundheitsschädigung zusammenhängen müssen (Fabrizy, StGB10 § 84 Rz 27). Ob MB*** solche Qualen erdulden musste, kann mangels Gewissheit darüber, wann bei ihm die Bewusstlosigkeit eintrat, nicht beurteilt werden.
Es trifft auch zu, dass für den Fall, dass der Angeklagte auf den bereits bewusstlosen MB*** eingetreten hätte, daraus noch nicht zwingend abgeleitet werden könnte, dass er dabei den Zustand der Wehr- oder Hilflosigkeit des MB*** erkannt und diesen bewusst ausgenutzt hätte, was jedoch Voraussetzung für die Annahme des Erschwerungsgrundes nach § 33 Z 7 StGB ist.
Wohl aber fällt entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes die besondere Brutalität der Tathandlung, die sich in den massiven gezielt gegen den Kopf und den Gesichtsbereich des bereits wehrlos am Boden liegenden MB*** gerichteten Tätlichkeiten des Angeklagten - unabhängig davon, ob dieser bereits bewusstlos war oder nicht - und in der Vielzahl der vom Tatopfer erlittenen Verletzungen zeigt, als erschwerend im Sinne des § 33 Z 6 StGB ins Gewicht. Die besondere Brutalität bzw Grausamkeit stellt im Sinne dieser Bestimmung primär auf den gesteigerten Unwert des äusseren Tatverlaufes ab, den der Täter unabhängig von seiner psychischen Verfassung zur Tatzeit bei der Strafbemessung gegen sich gelten lassen muss (Mayerhofer6, StGB § 33 E. 30d). Dass auch Angst beim Vorgehen des Angeklagten eine Rolle gespielt habe und deshalb Grausamkeit nicht angenommen werden könne, wie dies das Fürstliche Obergericht ausführte, kann für die Phase, als MB*** wehrlos am Boden lag, nicht mehr von Bedeutung sein.
Grundlage für die Ausmessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Die Strafzumessungsschuld iSd § 32 Abs 1 StGB umfasst neben dem Gesinnungs- und dem Handlungsunwert auch den verschuldeten Erfolgungsunwert. Sie bestimmt sich somit nicht allein nach dem Grad der ablehnenden Entscheidung des Rechtsbrechers gegenüber den rechtlich geschützten Werten, sondern auch nach dem Gewicht des rechtsfehlerhaften Verhaltens und der Schwere der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung. Die im rechtlich gebundenen Ermessen auszumessende Strafe muss demnach der personalen Täterschuld, aber auch dem Unwert der verschuldeten Tat angemessen sein. Die entscheidenden Kriterien für die Bemessung der verwirklichten Strafe sind daher der subjektive Vorwurf, der dem Täter wegen seines rechtsfehlerhaften Verhaltens zu machen ist, und die objektive Bedeutung der verschuldeten Tat für die verletzte Rechtsordnung (15 Os 89/00 mwH).
Bei Beachtung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der ergänzten besonderen Strafzumessungsgründe erweist sich die vom Erstgericht und vom Berufungsgericht am untersten Bereich des von 10 bis 20 Jahren bzw bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens angesiedelte Sanktion als eine keinesfalls zu strenge, sondern vielmehr zu milde Strafe, die in Stattgebung der Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft schuld- und tatangemessen auf 12 Jahre anzuheben war. Der Revision des Angeklagten konnte somit insgesamt kein Erfolg zukommen.
Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 307, 308 StPO (Art 40 GGG).
Vaduz, am 10. Februar 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat