01 KG. 2011.20
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f s a c h e
gegen LV***, dzt. Gefangenenhaus Vaduz, Gewerbeweg 4, 9490 Vaduz, vertreten durch Dr. PS***, 9490 Vaduz, wegen Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Ziff 1, 130 zweiter Fall, 15 StGB infolge Revision des Angeklagten LV*** vom 30.12.2011 (ON 100) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 13.12.2011 (ON 98), womit der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 28.07.2011, GZ 01.KG.2011.20-85, nicht Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Angeklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die vom Angeklagten dem Land Liechtenstein zu ersetzenden Kosten des Revisionsverfahrens werden mit CHF 2.000,-- bestimmt, jedoch für uneinbringlich erklärt (§ 308 Abs 1 StPO).
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht erkannte mit Urteil vom 28.07.2011 LV*** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Ziff 1, 130 zweiter Fall, 15 StGB schuldig.
Nach diesem im Schuldspruch inzwischen rechtskräftigen Urteil hat LV*** in der Zeit vom 10.07.2009 bis zum 10.08.2009 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem abgesondert Verurteilten GB*** an nachangeführten (Kalender-)Daten den nachfolgend genannten Personen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern, indem er in nachangeführte Gebäude und Wohnstätten einbrach bzw einschlich, wobei er die (Einbruch-)Diebstähle jeweils in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
am 01.08.2009 in Triesenberg/Malbun in das Wohngebäude der im Eigentum der Gemeinde Triesenberg stehenden Alpe Turna, indem sie ein Schlafzimmerfenster auf der Rückseite aufdrückten, einstiegen, das Objekt durchsuchten und aus der Küche sieben Flaschen Bier im Wert von CHF 32,-- entwendeten;
am 01.08.2009 in Triesenberg/Malbun in das Ferienhaus des xxx, indem sie ein südlich gelegenes Fenster einschlugen, einstiegen und das Objekt dann ohne es zu durchsuchen und etwas zu entwenden verliessen, weil ein Alarm losging;
am 01.08.2009 in Triesenberg/Malbun in das Ferienhaus des xxx, indem sie im Untergeschoss an der Südseite eine zweiteilige Tür mit zwei Stahlrohren aufbrachen, ins Objekt gelangten, und im Inneren eine weitere Türe mittels eines Beiles aufbrachen, sämtliche Räume durchsuchten, Lebensmittel konsumierten, eine Flasche Wein tranken und eine Jacke unbestimmten Wertes entwendeten;
am 02.08.2009 in Triesenberg in das Ferienhaus der xxxx, indem sie mit einem Flachwerkzeug die Eingangstüre aufwuchteten, sich ins Objekt begaben, die Räumlichkeiten und Schränke durchsuchten und zwei Taschenlampen, ein Taschenmesser, zwei Flaschen Bier und drei bis vier Fischdosen im Wert von zumindest CHF 10,-- entwendeten;
zwischen dem 03.08.2009, 17.00 Uhr, und dem 04.08.2009, 14.45 Uhr, in Triesenberg in das Ferienhaus der Eigentümergemeinschaft nach xxxx, indem sie die im Erdgeschoss auf der Südseite befindliche Eingangstüre aufhebelten, ins Objekt gelangten, sämtliche Räumlichkeiten und Behältnisse durchsuchten und private Kleider, Lebensmittel sowie einen Feldstecher Habicht der Marke Swarovski im Gesamtwert von ca CHF 1.000,-- entwendeten;
zwischen dem 07.07.2009, 18.00 Uhr, und dem 05.08.2009, 20.00 Uhr, in Triesenberg in das Ferienhäuschen des xxxx, indem sie die Zugangstüre mit dem vorgefundenen Schlüssel öffneten, ein östlich gelegenes Fenster mit einem Schraubenzieher und einer Eisenstange aufbrachen, sich ins Innere begaben, die Räumlichkeiten durchsuchten und zwei Flaschen Cola konsumierten;
am 03.08.2009 in Triesenberg/Masescha in das Ferienhaus des xxxx, indem sie mit einer Eisenstange und einem Schraubenzieher die ebenerdig zugängliche Balkontüre talseits aufhebelten, das Objekt betraten, sämtliche Räumlichkeiten und Behältnisse durchsuchten und einen roten Rucksack, einen blau/grünen Rucksack, einen Höhenmesser, einen Kompass, eine Nagelschere, eine Maglite-Taschenlampe, ein Paar Wanderschuhe sowie diverse Lebensmittel, sohin Deliktsgut im Gesamtwert von ca CHF 1.495,-- entwendeten;
zwischen dem 31.07.2009 und dem 03.08.2009, 21.30 Uhr, in Triesenberg/Masescha in das Ferienhaus der xxxx, indem sie die auf der Westseite gelegene Eingangstüre mit einer Eisenstange aufhebelten, ins Objekt gelangten, dieses durchsuchten und Lebensmittel im Wert von zumindest CHF 10,-- entwendeten;
am 03.08.2009 in Triesenberg/Masescha in das Ferienhaus des xxxx, indem sie mit zwei Eisenstangen das Schlafzimmerfenster auf der Südseite aufhebelten, ins Objekt gelangten, diverse Räumlichkeiten und Behältnisse durchsuchten und einen kleinen Tresor, eine Taschenlampe, zwei Taschenmesser und Lebensmittel in einem Gesamtwert von ca CHF 380,-- sowie Bargeld in Höhe von CHF 20,-- entwendeten;
am 03.08.2009 in Triesenberg in das Ferienhaus der xxxx, indem sie die Terrassentüre der Küche im Erdgeschoss mit einem Flachwerkzeug aufzuhebeln versuchten und das Fenster der Toiletten im Erdgeschoss auf der Ostseite aus dem Mauerwerk rissen, in das Objekt gelangten, dieses durchsuchten und diversen Schmuck und Uhren sowie eine Lederjacke im Gesamtwert von mindestens CHF 2.000,-- entwendeten;
am 03.08.2009 in Triesenberg in die Einliegerwohnung des Ferienhauses xxxx, indem sie mit einem Flachwerkzeug die Fensterflügel des Schlafzimmers auf der Westseite aufhebelten, ins Objekt eindrangen, sämtliche Zimmer und Behältnisse durchsuchten und diversen Schmuck im Wert von ca CHF 412,-- entwendeten;
am 03.08.2009 in Triesenberg in das Ferienhaus der xxxxx, indem sie mit einem Flachwerkzeug das östliche Küchenfenster im Erdgeschoss aufhebelten, ins Objekt gelangten, sämtliche Zimmer im Erdgeschoss durchsuchten, jedoch nichts entwendeten;
zwischen dem 28.07.2009, 18.00 Uhr, und dem 04.08.2009, 12.00 Uhr, in Triesenberg/Masescha in das Ferienhaus des xxxx, indem sie das Schlafzimmerfenster im Erdgeschoss einschlugen, ins Objekt gelangten, sämtliche Räumlichkeiten und Behältnisse durchsuchten und diverse Kleidungsstücke im Gesamtwert von ca CHF 1.000,-- entwendeten;
zwischen dem 02.08.2009, 16.00 Uhr, und dem 04.08.2009, 11.00 Uhr, in Triesenberg/Masescha in das Ferienhaus des xxxx, indem sie den Fensterladen auf der Nordseite im Untergeschoss aufwuchteten, den Rollladen hochdrückten, das Fenster aufwuchteten, ins Objekt gelangten, dieses durchsuchten, aber nichts entwendeten;
zwischen dem 28.07.2009, 14.00 Uhr, und dem 04.08.2009, 12.00 Uhr, in Triesenberg/Masescha in das Ferienhaus der xxxx, indem sie die Nebeneingangstüre im Untergeschoss mit Schraubenziehern aufwuchteten, ins Objekt gelangten, sämtliche Räume durchsuchten, mit einem Flachwerkzeug die verschlossene Wohnzimmertüre aufbrachen und drei Schachteln krumme Zigaretten, eine goldene Halskette und Getränke unbestimmten Wertes entwendeten;
zwischen dem 01.08.2009 und dem 08.08.2009, 17.45 Uhr, in Triesenberg/Masescha in das Ferienhaus des xxxx, indem sie die nördliche Haupteingangstüre aufwuchteten, sich ins Objekt begaben, diverse Räumlichkeiten durchsuchten, und dieses dann ohne etwas zu entwenden, verliessen;
zwischen dem 03.08.2009 und dem 04.08.2009, 17.00 Uhr, in Triesenberg/Matu in das Ferienhaus der xxxx, indem sie einen südlich gelegenen Fensterladen aufwuchteten, sich jedoch nicht ins Objekt begaben und damit auch nichts entwendeten;
zwischen dem 02.08.2009 und dem 09.08.2009 in Triesenberg/Obermatu in das Ferienhäuschen des xxxx, indem sie die Vorhängeschloss-Verriegelung mit Schraubenziehern aufhebelten, ins Objekt gelangten, die Räumlichkeiten und Behältnisse durchsuchten, Bier und Schnaps im Wert von ca CHF 55,-- konsumierten, übernachteten und ein Jäger-Leder-Gilet sowie einen Herren-Regenmantel im Gesamtwert von ca CHF 250,-- entwendeten;
am 05.08.2009 in Triesenberg in das Ferienhaus der xxxx, indem sie auf der Terrasse Süd das Dreh-/Kippfenster in das WC aushebelten, ins Objekt gelangten, sämtliche Räumlichkeiten durchsuchten und diversen Schmuck entwendeten, insbesondere eine Armbanduhr der Marke Rolex, zumindest 3 Paar goldene Manschettenknöpfe sowie zumindest 16 - 18 Gold- bzw Silberringe im Gesamtwert von mindestens CHF 5.000,--;
am 05.08.2009 in Triesenberg in das Ferienhaus des xxxx, indem sie die Terrassentüre zum Wohnzimmer mit Schraubenziehern aufhebelten, ins Objekt gelangten, einige Räumlichkeiten durchsuchten und Behältnisse gewaltsam öffneten, diversen Schmuck und Münzen in nicht erhobenem Wert sowie Bargeld in Höhe von CHF 2.400,-- entwendeten;
am 06.08.2009 in Vaduz in das Wohnhaus des xxxx, indem sie ein Holzfenster auf der Ostseite aufwuchteten, ins Objekt stiegen, sämtliche Räumlichkeiten durchsuchten und aus diversen Behältnissen Uhren und Schmuck im Gesamtwert von ca CHF 10.000,-- entwendeten;
am 06.08.2009 in Vaduz in das Einfamilienhaus des xxxx, indem sie die Balkontüre auf der Westseite mit Schraubenziehern aufbrachen, jedoch ohne einzusteigen und etwas zu entwenden, flüchteten, weil ein Alarm losging;
am 08.08.2009 in Planken in das Wohnhaus des xxxx, indem sie das Waschküchenfenster auf der Westseite mit einem Flachwerkzeug aufwuchteten, ins Objekt gelangten, sämtliche Räumlichkeiten durchsuchten und diversen Schmuck sowie Lebensmittel im Gesamtwert von ca CHF 10.000,-- entwendeten;
zwischen dem 08.08.2009, 16.30 Uhr, und dem 09.08.2009, 09.15 Uhr, in Planken in den Baucontainer der Firma xxxx, indem sie die Metalltüre mit Schraubenziehern aufbrachen, in das Objekt gelangten und Lebensmittel im Wert von ca CHF 11,20 konsumierten;
zwischen dem 07.08.2009 und dem 09.08.2009, 16.00 Uhr, in Planken in das Wohnhaus des xxxx, indem sie die Balkontüre auf der Ostseite mit Schraubenziehern aufbrachen, ins Objekt gelangten, dieses durchsuchten und Uhren und Schmuck, 2 Mini-Maglite, 1 Laser-Pointer, 1 Lederportemonnaie, Lebensmittel, Kleidung und 1 Taschenmesser im Gesamtwert von ca CHF 1.000,-- sowie Bargeld in Höhe von CHF 1.000,-- entwendeten;
am 10.08.2009 in Planken in das Wohnhaus des xxxx, indem sie die Verbindungstüre vom Schopf zur Garage mit Schraubenziehern aufhebelten, ins Wohnhaus gelangten, dieses durchsuchten und Lebensmittel im Wert von ca CHF 100,-- sowie 1 Tissot-Damenuhr, 1 rote Jacke, 1 Paar Wanderschuhe und 1 Paar Wanderstöcke in unerhobenem Wert, Bargeld in Höhe von CHF 100,--, EUR 400,-- und USD 250,--, sowie Traveller-Checks im Wert von USD 850,-- entwendeten;
am 10.08.2009 in Planken in das Wohnhaus des xxxx, indem sie aus der offen stehenden Garage 2 - 4 Flaschen Bier entwendeten;
am 10.08.2009 in Schaan in das Gamander-Haus des FL-Hochbauamtes, Planknerstrasse 29, indem sie das Bürofenster auf der Nordwestseite mit Schraubenziehern aufwuchteten, ins Objekt gelangten, diverse Räumlichkeiten durchsuchten und aus dem Kühlschrank Mineralwasser sowie aus der Garderobe 1 kleinen Regenschirm von unerhobenem Wert entwendeten;
am 10./11.08.2009 in Triesenberg/Obermatu in das Ferienhaus xxx, indem er das Vorhängeschloss an der Türe aufstemmte, einstieg, Getränke im Wert von CHF 23,-- konsumierte, nächtigte und eine Wolldecke im Wert von ca CHF 20,-- entwendete.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht verurteilte hiefür den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren sowie gemäss § 305 StPO zum Ersatz der gleichzeitig gemäss § 308 StPO für uneinbringlich erklärten Kosten des Strafverfahrens.
Gemäss § 38 Abs 1 StGB wurde die Verwahrungs- bzw Auslieferungs- und Untersuchungshaft vom 01.03.2011, 06.30 Uhr, bis 28.07.2011, 15.05 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Von einer Abschöpfung nach § 20 Abs 1 StGB sah das Erstgericht aus dem Grunde des § 20a Abs 2 Z 1 StGB ab.
Gemäss § 259 Abs 2 StPO wurden die Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht legte seinem Urteil ua folgende Feststellungen zugrunde:
"Der Angeklagte LV*** ist *** Staatsangehöriger. Er hat keine Sorgepflichten, allerdings ist seine Freundin von ihm im 5. Monat schwanger.
Nach den ihm in diesem Verfahren vorgeworfenen Einbruchdiebstählen und vor seiner Verhaftung hat der Angeklagte nach seinen Angaben teilweise Gelegenheitsjobs ausgeübt und die Ausbildung zum Lenken von Schwerfahrzeugen in Rumänien gemacht. Er bezog daraus aber noch keine Einkünfte, weil er am ersten Arbeitstag aufgrund des internationalen Haftbefehls verhaftet worden war. Der Angeklagte ist vermögenslos und hat Schulden in der Höhe von ca EUR 7.000,--.
Er ist in der Schweiz bereits wegen einschlägiger Straftaten verurteilt worden. Mit Urteil des Gerichts von Sion (Wallis) vom 04.03.2009 wurde er wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Er wurde dabei u.a. auch wegen eines von ihm begangenen versuchten Einbruchdiebstahls am 23.11.2007 in Schellenberg verurteilt, für dessen Verfolgung und Aburteilung die schweizerischen Behörden um Übernahme der Strafverfolgung ersucht worden waren (13 UR.2008.71). Am 03.04.2009 wurde er in der Schweiz aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt entlassen, wobei ihm der Rest der Strafe, nämlich 7 Monate und 12 Tage, unter einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen wurde.
Nach seiner bedingten Entlassung aus der Haft in der Schweiz kehrte er nach Italien zurück, wo er den mittlerweile zu 01 KG.2009.24 verurteilten Mittäter GB*** traf. Sie fassten gemeinsam den Entschluss, nach Liechtenstein zu gehen, um dort einzubrechen. In dieser Absicht reisten dann der Angeklagte und GB*** im Juli 2009 von Italien über Österreich nach Liechtenstein. Sie kamen via Nenzing über den Berg zu Fuss nach Malbun, wo sie dann ihre Einbruchstour nach Masescha, Matu, Triesenberg, Vaduz, Schaan und Planken begannen."
Bezüglich der Feststellungen zu den einzelnen Tathandlungen wird auf US 11 bis 18 in ON 85 verwiesen.
In der Beweiswürdigung stellte das Erstgericht dar, wie es zu seinen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite gekommen ist. Hiezu konnte es sich auf ein alle Anklagepunkte umfassendes und mit den übrigen Verfahrensergebnissen übereinstimmendes Geständnis des LV*** und des Mitangeklagten GB*** beziehen. Lediglich betreffend die Schadenshöhe lagen zum Teil Divergenzen vor.
Zur Strafbemessung führte das Erstgericht aus wie folgt:
"Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§ 32 Abs 1 StGB). Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äussere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB). Im Allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je grösser die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat.
Mildernd war das umfassende reumütige Geständnis des Angeklagten zu werten (§ 34 Abs 1 Ziff 17 StGB). Sechs Fakten blieben beim Versuch (§ 34 Abs 1 Ziff 13 StGB). Ein Teil des Diebesgutes konnte sichergestellt und zurückgegeben werden, sodass von einer teilweisen (objektiven) Schadensgutmachung auszugehen ist (§ 34 Abs 1 Ziff 14 StGB). Von einer drückenden Notlage im Sinne des § 34 Abs 1 Ziff 10 StGB kann jedoch nicht gesprochen werden. Diese ist nur bei einem bestehenden oder drohenden Mangel am notwendigen Lebensunterhalt zur Tatzeit anzunehmen. Die Notlage muss den Täter selbst betreffen und darf nicht auf Arbeitsscheu oder eine andere asoziale Grundeinstellung zurückzuführen sein, deren typische Folge sie ist. Anzuwenden ist dieser Milderungsgrund nur auf Straftaten, soweit sie der Notlage Abhilfe verschaffen wollen, also zur Befriedigung existentieller Lebensbedürfnisse (z.B. Sachbeschädigung für Notquartier). Dieser Milderungsgrund könnte sohin lediglich für die Fälle angewendet werden, in denen der Angeklagte nur Lebensmittel oder Kleidung zur Bestreitung seines dringenden Wohn- bzw Nahrungsbedürfnisses entwendet hat. Da der Angeklagte aber neben den erwähnten Lebensmitteln auch Sachen entwendete, welche eindeutig nicht zur Befriedigung seiner dringenden Lebensbedürfnisse dienten, kann jedenfalls nicht von einer drückenden Notlage gesprochen werden. Im Übrigen ist dem Angeklagten entgegen zu halten, dass er auch vor den gegenständlichen Einbrüchen eine Ausbildung machen und eine Arbeit zur Erzielung regelmässiger Einkünfte hätte ausüben können.
Erschwerend hingegen waren seine einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall zu werten. Im Volumen der Gewichtung ist bei der Strafe auch zu berücksichtigen, dass die Schadenshöhe nahe an der Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB liegt. Die Tatsache, dass der Angeklagte und sein Komplize bereits bei der Einreise nach Liechtenstein den festen Vorsatz hatten, in Liechtenstein einzubrechen, war ebenso im Schuldgehalt als erschwerend zu berücksichtigen.
Der Angeklagte ist also ein typischer Kriminaltourist, der lediglich zur Begehung der Straftaten nach Liechtenstein gekommen ist, was ebenfalls im Rahmen der Strafbemessung zu Lasten des Angeklagten zu gewichten ist. Selbst der Vollzug einer doch erheblichen Freiheitsstrafe in der Schweiz hinderte den Angeklagten nicht, noch innerhalb der ihm dort gewährten Probezeit neuerlich einschlägige Straftaten zu begehen. Nach der Rechtsprechung ist auch der durch die Tatmehrheit begründete Erschwerungsgrund zu berücksichtigen, jedoch angesichts der den Strafsatz begründenden Gewerbsmässigkeit nicht sehr gewichtig (FL OGH v. 02.07.2010, 1 KG.2009.24).
In Abwägung all dieser Strafzumessungsgründe und bei Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten sowie der Persönlichkeit des Angeklagten erscheint bei einem Strafrahmen von 1 bis 10 Jahren Freiheitsstrafe gemäss § 130 2. Fall StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmass von 2 1/2 Jahren schuld- und tatangemessen. Im Hinblick auf das Überwiegen der Erschwerungsgründe konnte weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen eine bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht gewährt werden."
Der Angeklagte erhob gegen dieses Urteil Berufung wegen Nichtigkeit nach §§ 220 Ziff 3 und 221 Ziff 1 und 3 StPO sowie wegen des Ausspruches über die Strafe. Das Rechtsmittel mündete in den Antrag, das Fürstliche Obergericht möge das Urteil aufheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen, andernfalls in Anwendung des § 37 StGB eine Geldstrafe auszusprechen, in eventu die Freiheitsstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Mass herabsetzen (ON 89).
Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 13.12.2011 der Berufung des Angeklagten nicht Folge (ON 98).
Zur Nichtigkeitsberufung des Angeklagten führte das Fürstliche Obergericht - soweit für das Revisionsverfahren von Beachtlichkeit - ua Folgendes aus:
"4.1.2 Sofern der Angeklagte eine 'Unvollständigkeit' des angefochtenen Urteils geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass unter den formellen Nichtigkeitsgrund des § 220 Ziff 3 StPO solche Tatsachen nicht fallen, welche keine materiellrechtliche Konsequenz für die Subsumtion haben, die also insbesondere die Ermessensfragen der Strafzumessung betreffen; solche können nur mit Strafberufung aufgegriffen werden (Mayerhofer StPO5, § 281 Z 5 E. 26 mwN). Wenn daher vom Angeklagten eine 'Unvollständigkeit' mit der Begründung geltend gemacht wird, dass die für eine Beurteilung der Gesamtumstände, insbesondere für die Bemessung der Strafe, wesentlichen Angaben zu seinen Lebensumständen nicht in das angefochtene Urteil aufgenommen worden seien, so spricht er damit Fragen der Strafzumessung an, welche er nur im Rahmen der Strafberufung nicht aber unter dem Nichtigkeitsgrund des § 220 Ziff 3 StPO relevieren kann. Insofern ist die Berufung nicht dem Gesetze gemäss ausgeführt.
Auch sofern der Angeklagte unter diesem Nichtigkeitsgrund eine 'unzureichende Begründung' mit Bezug auf die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung, es habe nicht festgestellt werden können, dass er seinen Teil der Beute in einem Rucksack versteckt in einem Wald in Liechtenstein zurückgelassen habe, rügt, weil nach dem Grundsatz 'in dubio pro reo' davon auszugehen sei, dass er die Diebesbeute zurückgelassen und sich durch die Einbruchsdiebstähle nicht bereichert habe, ist die Berufung nicht dem Gesetze gemäss ausgeführt. Damit bekämpft nämlich der Angeklagte unzulässigerweise unter dem Nichtigkeitsgrund des § 220 Ziff 3 StPO die Beweiswürdigung des Erstgerichts (Mayerhofer StPO5, § 281 Z 5 E. 2a, 3, 4a mwN), was er nur mittels Schuldberufung tun kann. Ganz abgesehen davon betrifft es auch keine entscheidende, also für die Schuld- oder Subsumtionsfrage wesentliche Tatsache, ob der Angeklagte die Diebesbeute nach der Tat in einem Rucksack im Wald versteckt zurückgelassen hat oder nicht. Das Erstgericht hat nämlich, vom Angeklagten unbekämpft, festgestellt, dass dieser die Einbruchsdiebstähle beging, um sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, und ist weiter zum einen das Vergehen des Diebstahls mit dem Bruch des bisherigen sowie der Begründung neuen Alleingewahrsams durch den Täter vollendet, und setzt zum anderen § 127 StGB nicht voraus, dass das Vermögen des Täters oder eines Dritten tatsächlich vermehrt wird, sondern genügt der auf diese Vermehrung gerichtete Vorsatz (L/St3, § 127 Rz 54 u. 59)."
Zur Strafberufung erwog das Fürstliche Obergericht Folgendes:
"4.4.1 Hierzu bringt der Berufungswerber zusammengefasst vor, es könne nicht nachvollzogen werden, wie das Erstgericht zum Schluss gelange, dass die Erschwerungsgründe angeblich überwiegen würden, und weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen eine bedingte oder teilbedingte Strafzumessung gewährt werden könne. Das Erstgericht habe den Schuldgehalt gesamthaft zu hoch bewertet und den Milderungsgründen bei der Strafzumessung zu wenig Gewicht beigemessen. Sein Geständnis sei als besonderer Milderungsgrund gemäss § 34 Abs 1 Ziff 17 StGB zu werten. Nicht beachtet worden sei vom Erstgericht der Umstand, dass er die Tat bereits vor längerer Zeit, nämlich vor zwei Jahren, begangen habe und sich seither wohl verhalten habe. Auch habe das Erstgericht seinen nunmehrigen tadellosen Lebenswandel im Zusammenhang mit der Strafbemessung nicht berücksichtigt und ebenso wenig seine redlichen und erfolgreichen Bemühungen, sich gesellschaftlich zu integrieren, weshalb ihm eine sehr günstige Zukunftsprognose gestellt werden könne, sodass insbesondere aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer geringeren Strafe jedenfalls ausreichend sei. Seit fast zwei Jahren sei er unbescholten und habe er auch in den Jahren vor 2008 ein geordnetes Leben geführt. Er habe zuletzt eine ordentliche Anstellung in einer Speditionsfirma gehabt und ein Haus in Italien erworben. Seine Freundin sei im 5. Monat schwanger. Sein Strafregister weise nur eine Vorstrafe auf. Da Triebfeder der Taten sein Mittäter GB*** gewesen sei, sei auch der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Ziff 6 StGB anzuwenden.
Auch habe das Erstgericht nicht beachtet, dass er sämtliche Einbrüche ausschliesslich unbewaffnet ausgeführt habe und nur in leer stehende Häuser eingebrochen sei. Mit diesem Vorgehen sei keine besondere Gefahr für die Bewohner verbunden gewesen. Es sei daher besonders als mildernd zu beurteilen, dass er zu keinem Zeitpunkt Angriffe gegen Leib und Leben der Opfer oder sonstige Angehörige geplant oder in Kauf genommen habe. Folglich habe zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Personen oder deren Angehörigen bestanden. Auch dies sei bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen. Zu Unrecht habe das Erstgericht zudem den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Ziff 10 StGB nicht angewendet. Dieser Milderungsgrund sei jedenfalls für jene Fälle anwendbar, in denen er lediglich Lebensmittel oder Kleidung zur Bestreitung seines dringenden Wohn- bzw Nahrungsbedürfnisses entwendet habe, was zumindest mit Bezug auf die Fakten 3, 4, 6, 8, 13, 18, 24, 28 und 29 der Fall sei. Das Erstgericht habe übersehen, dass seine Notlage weder auf Arbeitsscheu noch auf eine asoziale Grundeinstellung zurückzuführen gewesen sei, sondern schlicht auf seine mangelhafte Ausbildung, die ihm eine gesicherte Anstellung verunmöglicht habe. Insbesondere sei diese Notlage daher nicht selbst verschuldet gewesen. Auch habe das Erstgericht seine Herkunft nicht berücksichtigt. Die von ihm ausgeführten Taten seien damals die einzige Möglichkeit gewesen, um sein unmittelbares Überleben zu sichern. Da sechs Taten beim Versuch geblieben seien, sei der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Ziff 13 StGB anzunehmen. Auch habe er aus den begangenen Strafhandlungen keine Bereicherung erlangt. Im Verhältnis zu der über seinen Mittäter GB*** verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren sei die über ihn verhängte Freiheitsstrafe nicht angemessen, sondern zu hoch.
Dem hält die Staatsanwaltschaft zusammengefasst entgegen, dass die Strafbemessung des Erstgerichts nicht zu beanstanden sei, da sie sowohl tat- als auch schuldangemessen sei.
4.4.2 Die vom Angeklagten monierten besonderen Milderungsgründe des § 34 Abs 1 Ziff 13 und 17 StGB hat das Erstgericht ohnehin berücksichtigt. Sofern der Angeklagte geltend macht, er habe die Tat bereits vor längerer Zeit begangen und sich seither wohl verhalten, spricht er den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Ziff 18 StGB an. Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit kann nur gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB entspricht (L/St³, § 34 Rz 27). Hiervon kann im gegenständlichen Fall, nachdem die Taten erst rund zwei Jahre zurückliegen, nicht die Rede sein. Wenn der Angeklagte geltend macht, er habe seit Begehung der Taten einen ordentlichen Lebenswandel geführt und Bemühungen unternommen, sich gesellschaftlich zu integrieren, kommt dem im Hinblick auf die Strafzumessung keine Bedeutung zu, zumal sich die Strafe grundlegend an der Schuld des Täters zu orientieren hat und eine allfällige günstige Zukunftsprognose lediglich im Hinblick auf die Frage der Gewährung der (teil)bedingten Strafnachsicht allenfalls von Relevanz ist.
Nach den Urteilskonstatierungen des Erstgerichts fassten der Angeklagte und der abgesondert verfolgte GB*** den Tatentschluss gemeinsam, begingen sie die meisten Einbruchsdiebstähle auch gemeinsam als Mittäter und verübte der Angeklagte nach der Verhaftung des xxx einen weiteren Einbruchsdiebstahl alleine. Für die Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Ziff 16 StGB verbleibt damit kein Raum. Dass der Angeklagte lediglich in leer stehende Objekte eingebrochen ist, hierbei keine Waffe mit sich geführt und auch niemanden zu verletzen beabsichtigt hat, er also bei seinen Taten nicht noch mehr kriminelle Energie aufgewendet hat, als diesen ohnehin schon innewohnte, vermag selbstredend seine Schuld nicht zu mindern. Schon unter Bedachtnahme darauf, dass der Angeklagte nebst Lebensmitteln und Kleidern jedenfalls auch Schmuck, Uhren und weitere Wertgegenstände von insgesamt nicht unerheblichem Wert sowie Bargeld in nicht unerheblicher Höhe, und damit jedenfalls weitaus mehr als das zur Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhaltes unbedingt Erforderliche, stahl, ist die Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Ziff 10 StGB ausgeschlossen (Mayerhofer StGB5, § 34 Z 10 E. 37b mwN). Dass der Angeklagte, abgesehen von dem zur unmittelbaren Befriedigung seiner notwendigen Grundbedürfnisse erforderlichen Diebesgut (Kleider und Lebensmittel), von der Beute nichts erhielt, stellt eine durch die vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht einmal ansatzweise indizierte Behauptung des Angeklagten dar.
Die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe erweist sich demnach bei Beachtung der im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe der §§ 33 f StGB sowie unter Bedachtnahme auf die übrigen in § 32 StGB angeführten Aspekte der Strafzumessung als eine schuld- und tatangemessene Unrechtsfolge, welche sämtlichen Aspekten der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände Rechnung trägt, sodass eine Reduzierung des Strafmasses zu unterbleiben hat.
Die Gewährung einer gemäss § 43 Abs 1 StGB zur Gänze bedingt nachgesehenen Strafe, oder die Umwandlung in eine Geldstrafe gemäss § 37 StGB, kommt bei einem Strafmass von Freiheitsstrafe über zwei Jahren gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht in Frage. Auch die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht gemäss dem hier angesichts des Strafmasses von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe alleine in Frage kommenden § 43a Abs 4 StGB scheidet aus. Eine teilbedingte Strafnachsicht gemäss dieser Bestimmung ist unter den Voraussetzungen des § 43 StGB - wenn es also nicht der Vollstreckung der gesamten Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken - dann zu gewähren, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Die erweiterte teilbedingte Freiheitsstrafe nach § 43a Abs 4 StGB zielt auf extreme Ausnahmefälle ab.
Neben der generalpräventiven Erforderlichkeit des § 43 StGB ist eine im Vergleich zu dieser Bestimmung in spezialpräventiver Sicht an strenge Kriterien geknüpfte günstige Prognose, nämlich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, erforderlich (Jerabek aaO § 44 Rz 16). Vorausgesetzt ist ein eindeutiges und beträchtliches Überwiegen jener Umstände, die dafür sprechen, dass es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt hat, wie dies etwa bei Straftaten aus Konflikts- oder Krisensituationen zutreffen kann (Mayerhofer StGB5 § 43a E. 18a). Hiervon ist bei dem einschlägig vorbestraften Angeklagten, welcher in überaus raschem Rückfall nach seiner bedingten Haftentlassung in der Schweiz Anfang April 2009 bereits ab Juli 2009 eine weitere eindrucksvolle Serie von Einbruchsdiebstählen begangen hat, nicht auszugehen.
Auch generalpräventive Aspekte sprechen gegen die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht. In den letzten Jahren haben sich die von aus dem Ausland, namentlich Osteuropa, stammenden Tätern begangenen Einbruchsdiebstähle, oftmals - wie im gegenständlichen Fall auch - ganze Einbruchsserien, in einem Masse gehäuft, dass von einem eigentlichen Missstand mit erheblichem sozialen Störwert ausgegangen werden kann. Um diesem Missstand vorzubeugen, ist im Sinne des negativen Aspekts der Generalprävention potentiellen Tätern vor Augen zu führen, dass solche Taten im Inland konsequent verfolgt und ihrem Unrechtsgehalt entsprechend auch mit strengen, unbedingten Freiheitsstrafen sanktioniert werden."
Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit Revision wegen des Ausspruches über die Strafe (ON 100).
Das Rechtsmittel bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
Vom Berufungsgericht wäre zu erwarten gewesen, dass es sich mit dem unter Punkt 4.1.2 seines Urteiles behandelten Vorbringen der Berufung wegen Nichtigkeit, nämlich betreffend den Lebenswandel und die Rückkehr des Angeklagten in geordnete bürgerliche Verhältnisse nach den verfahrensgegenständlichen Taten, auch bei der Behandlung der Revision wegen Strafe (Punkt 4.4.2 des nunmehr angefochtenen Urteiles) auseinandersetzt. Da das Obergericht auch den unter Punkt 3.4 der Berufung erfolgten Hinweis auf diese Umstände übergangen habe, werde neuerlich explizit auf dieses Vorbringen der Berufungsschrift unter Punkt 1.1 verwiesen. Der sich daraus ergebende "nunmehr tadelslose Lebenswandel" des Angeklagten sei sowohl vom Erst- als auch vom Berufungsgericht ignoriert worden. Der Angeklagte habe in der Schlussverhandlung vom 28.07.2011 dargestellt, dass er inzwischen sein Leben in Ordnung gebracht und in Rumänien die Berufsschule besucht habe. Weiters habe er die mittlerweile erworbene Lenkerberechtigung für Schwertransporte vorgelegt. Zufolge dieser Ausbildung stehe ihm nach seiner Haftentlassung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Einkommen von ca EUR 2.000,-- offen. Damit sei von seiner gesellschaftlichen Integration sowohl in seiner Heimat Rumänien als auch in Italien, wo er zuletzt aufhältig gewesen sei, und von einer äusserst günstigen Prognose des Revisionswerbers auszugehen, sein Rückfall in ein widerrechtliches Handeln sei geradezu auszuschliessen. Somit liessen sowohl spezial- als auch generalpräventive Erwägungen die Herabsetzung der Strafe zu.
Entgegen dem angefochtenen Urteil sei dem Revisionswerber der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Ziff 18, nämlich die Tatbegehung schon vor längerer Zeit samt dem zwischenzeitlichen Wohlverhalten, zugute zu halten. Der vom Berufungsgericht (S 25 in ON 98) verneinte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Ziff 16 StGB, dass sich der Täter trotz der ihm leicht möglich gewesenen Flucht selbst gestellt hat, sei von der Berufung ohnehin nicht geltend gemacht worden.
Entgegen dem Berufungsgericht liege der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Ziff 10 StPO vor, nämlich dass der Angeklagte durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zu den Taten bestimmt worden ist. Seine äusserst ungünstige wirtschaftliche Situation im Tatzeitraum könne ihm nämlich nicht vorgeworfen werden, sei diese doch nicht auf Arbeitsscheu oder eine asoziale Haltung zurückzuführen gewesen. Der Angeklagte habe sich sowohl vor den Taten als auch danach um ein regelmässiges Einkommen bemüht. Entgegen dem angefochtenen Urteil sei zufolge des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht gesichert, dass der Angeklagte sich durch die Zueignung eines Teiles der Diebsbeute unrechtmässig bereichert habe.
Wenn das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der teilbedingten Nachsicht der Strafe nach § 43a Abs 4 StGB verneine, übergehe es die ständige Rechtsprechung. Vorliegend spreche die positive Neuorientierung des Angeklagten betreffend seine Lebensverhältnisse (Familiengründung, Ortsveränderung und geregelte Arbeit) dafür, dass in Anwendung des § 43a (zu ergänzen: Abs 2) StGB ein Teil der Freiheitsstrafe als Geldstrafe verhängt werde. Schliesslich verweist die Revision zur Begründung ihres Begehrens nach der Anwendbarkeit der teilbedingten Strafnachsicht nach § 43a Abs 4 StGB auch auf das zu ZVR 1990/36 veröffentlichte Urteil.
Die Revision mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge dem Rechtsmittel stattgeben und in Anwendung des § 37 StGB anstelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe aussprechen, allenfalls die Freiheitsstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Mass reduzieren und gemäss §§ 43 und 43a StGB (teil-)bedingt nachsehen, in eventu das angefochtene Urteil aufheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverweisen.
Die Staatsanwaltschaft beantragte, im Hinblick auf die nicht zu beanstandende Strafbemessung durch das Erst- und das Berufungsgericht der Revision nicht Folge zu geben.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revision ist rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Einleitend ist festzuhalten, dass schon das Fürstliche Land- als Kriminalgericht die bei der Strafbemessung zu beachtenden Grundsätze des § 32 StGB umfassend dargestellt hat (S 26 f in ON 85). Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Die besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd §§ 33 f StGB wurden vom Erstgericht richtig und vollständig angeführt und auch vom Fürstlichen Obergericht seiner Entscheidung zugrundegelegt. Die Revision vermag nicht darzulegen, dass die besonderen Strafzumessungsgründe zugunsten des Angeklagten zu korrigieren wären.
Dass sich der Rechtsmittelwerber nach seiner Flucht nach den verfahrensgegenständlichen Taten über Österreich nach Italien nicht neuerlich strafrechtlich relevant verhalten hat, verwirklicht nicht einen besonderen Milderungsgrund iSd § 34 StGB. Nach Ziff 18 der zitierten Gesetzesstelle ist mildernd, wenn die Tat schon vor längerer Zeit begangen worden ist und der Täter sich seither wohlverhalten hat. Mit dem darauf abzielenden Rechtsmittelvorbringen wird nicht aufgezeigt, dass diese Bedingung erfüllt ist. Vielmehr fehlt es an der hiefür erforderlichen Dauer von ca fünf Jahren. Unter "längerer" Zeit ist nämlich eine Zeitspanne zu verstehen, die sich an der fünfjährigen Rückfallsverjährung des § 39 Abs 2 StGB orientiert, wobei zudem Zeiten behördlicher Anhaltung als für die Präsumtion verminderter Gefährlichkeit nicht aussagekräftig in diese Frist nicht einzurechnen sind (Ebner in WK-StGB § 32 Rz 46 mwN, Fabrizy, StGB10 § 34 Rz 18). Der Oberste Gerichtshof sieht trotz des Hinweises der Revision auf ein der ständigen Rechtsprechung entgegenstehendes älteres Literaturzitat (Pallin, Strafzumessung Rz 70) keinen Anlass, von der im Übrigen in Übereinstimmung mit der Literatur stehenden Rechtsprechung abzuweichen. Zufolge dieser Rechtsprechung bedurfte es keiner weiteren Erörterung der von der Revision wie zum Teil schon von der Berufung zur Untermauerung des geltend gemachten nunmehrigen tadellosen Lebenswandels des Angeklagten ins Treffen geführten Umstände.
Vom Berufungsgericht wurde auch, wie schon durch das Erstgericht, zutreffend der vom Angeklagten urgierte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Ziff 10 StGB verneint, nämlich dass er durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zu den Taten bestimmt worden sei. Davon kann schon aus folgenden Gründen nicht die Rede sein: Der Angeklagte hatte sich nach der Entlassung in der Schweiz aus der wegen Einbruchsdiebstählen verhängten mehrmonatigen Freiheitsstrafe nach Italien begeben und in der Folge dort mit GB*** beschlossen, neuerlich Einbruchsdiebstähle zu begehen, jedoch wegen der dort schon erlittenen Strafhaft nicht in der Schweiz, sondern in Liechtenstein, bei dem es sich nach seiner Information um ein "reiches Land" handle. Damit habe er die Finanzierung seines Lebensunterhaltes beabsichtigt (Verantwortung des Angeklagten vom 18.05.2011 in Beilage 3 in ON 60). Schon die daraus in Verbindung mit der anschließenden Tatbegehung erhellende Grundeinstellung des Rechtsmittelwerbers hindert die Annahme des geltend gemachten Milderungsgrundes.
Auch die Revisionsbehauptung, eine Bereicherung des Angeklagten durch die ihm angelasteten Taten sei fraglich, verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Hiezu ist es auf den rechtskräftigen, unbedenklichen und in Übereinstimmung mit dem Geständnis des Angeklagten stehenden Schuldspruch zu verweisen, wonach er die, allerdings zum Teil beim Versuch gebliebenen zahlreichen Einbruchsdiebstähle mit unrechtmässigem Bereicherungsvorsatz begangen hat. Zutreffend erweist sich hiebei die Erwägung des Berufungsgerichtes, dass damit auch von der Zueignung von Teilen der Diebsbeute durch den Angeklagten auszugehen ist.
Bei Wertung der vom Angeklagten verwirklichten beträchtlichen Tatschuld und der gemeinsam mit dem - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilten - Mittäter GB*** verursachten Rechtsgutbeeinträchtigungen, wobei neben der Diebsbeute auch der durch die zahlreichen Taten verursachte Sachschaden in Höhe von ca CHF 33.000,-- (S 19 des Abschlussberichtes der Landespolizei vom 26.10.2009 in ON 39) zu veranschlagen ist, erweist sich beim anzuwendenden Strafrahmen, nämlich Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, die über den Angeklagten verhängte Strafe nicht als überhöht. Somit besteht kein Anlass für ihre Herabsetzung.
Die Revision bleibt auch mit ihrem Begehren nach Anwendung des § 37 StGB bzw nach der (teil-)bedingten Strafnachsicht gemäss §§ 43 f StGB erfolglos.
Der Anwendung des § 37 StGB (Verhängung einer Geld- anstelle der Freiheitsstrafe) steht schon der Ausspruch einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe entgegen. Nach § 37 Abs 1 StGB kann nämlich auf eine Geldstrafe nur dann erkannt werden, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten ausgesprochen wird.
Bei der Frage nach der (teil-)bedingten Nachsicht einer Strafe sind insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen. Bei Bedachtnahme auf diese Umstände, wobei in diesem Umfang das Wohlverhalten des Angeklagten seit den verfahrensgegenständlichen Taten nicht unberücksichtigt bleibt, erfordern sowohl Belange der Spezial- als auch der Generalprävention aus den vom Fürstlichen Obergericht und vom Erstgericht dargestellten Erwägungen die Vollstreckung der gesamten Freiheitsstrafe.
Die von der Revision dagegen mit dem geltend gemachten Wohlverhalten des Angeklagten nach seiner Flucht aus Liechtenstein bis zu seiner Verhaftung am 01.03.2011 zufolge des liechtensteinischen Haftbefehles ins Treffen geführten Aspekte vermögen die spezial- und generalpräventiven Erfordernissen nach der Vollstreckung der gesamten Freiheitsstrafe nicht zu entkräften. Auch der von der Revision hiezu angestellte Vergleich mit einem anderen Straffall versagt schon mangels des nicht vergleichbaren Sachverhaltes und der unterschiedlichen Umstände betreffend die Person des Verurteilten.
Somit erweist sich auch das Begehren des Rechtsmittelwerbers nach einer bedingten oder teilbedingten Nachsicht der Strafe als unbegründet.
Demzufolge war in Übereinstimmung mit der Gegenäusserung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft der Revision ein Erfolg zu versagen.
Vaduz, 10. Februar 2012Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat