01 KG. 2011.22
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f s a c h e
gegen KB***, vertreten durch PH***, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 205 Abs 1 StGB und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 zweite Alternative StGB sowie der Pornographie nach § 218a Abs 3 und 4 StGB infolge Revision des KB*** gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 24.04.2012 (ON 59), womit seiner Berufung gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 15.11.2011 (ON 42) wegen Nichtigkeit und wegen der Aussprüche über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche keine Folge, hingegen seiner Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe teilweise Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Die Revision wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Gemäss § 307 StPO hat der Angeklagte auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 1.000,-- bestimmt, jedoch gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht erkannte mit Urteil vom 15.11.2011 den Angeklagten KB*** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 205 Abs 1 StGB (I.), des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 zweite Alt StGB (II.) und der Vergehen nach § 218a Abs 1 und Abs 4 StGB (III. und IV.) schuldig.
Danach habe KB*** in Nendeln, Triesenberg und anderen Orten Liechtensteins
I.
an nicht mehr näher bestimmbaren Tagen im Sommer 2003 bis Mitte September 2003 in Nendeln in wiederholten Angriffen mit der am *** geborenen, mithin unmündigen SD***, dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen, nämlich den Analverkehr, unternommen;
II.
durch die zu Pkt I. geschilderten Tathandlungen als Stiefgrossvater und Aufsichtsperson der SD*** unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden Person diese sexuell missbraucht;
III.
im Zeitraum November 2004 bis März 2010 pornographische Ton- und Bildaufnahmen, die sexuelle Handlungen mit menschlichen Ausscheidungen und Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, nämlich ein Film mit Ausscheidungen und ein Film mit Gewaltdarstellung, durch Herunterladen über die Tauschbörse Limewire auf seinen PC der Marke "Prowarx" in Verkehr gebracht und demnach zugänglich gemacht;
IV.
im Zeitraum November 2004 bis März 2010 pornographische Ton- und Bildaufnahmen, die sexuelle Handlungen mit Unmündigen und Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, nämlich 13 Bilder mit Kinderpornographie, ein Film mit Gewaltdarstellungen und ein Film mit Kinderpornographie auf seinem Computer der Marke "Prowarx" und seinem Laptop der Marke "HP" gespeichert und demnach besessen.
Hiefür wurde KB*** nach § 205 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zum Ersatz der gleichzeitig für uneinbringlich erklärten Kosten des Strafverfahrens sowie zu einer Schadenersatzzahlung an die Privatbeteiligte verurteilt. Weiters erfolgte eine Einziehung gemäss § 26 Abs 1 StGB.
Gegen dieses von der Staatsanwaltschaft unbekämpft gebliebene Urteil erhob der Angeklagte Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 24.04.2012 der Berufung wegen prozessualer und materieller Nichtigkeit sowie wegen der Aussprüche über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche keine Folge. Das Obergericht gab hingegen der Strafberufung Folge und änderte das angefochtene Urteil im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung aller übrigen Spruchpunkte dahin ab, dass der Angeklagte wegen der ihm mit dem Urteil des Erstgerichtes angelasteten strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird.
Diesem Urteil schloss das Fürstliche Obergericht folgende Rechtsmittelbelehrung an:
"Gegen dieses Urteil steht der Staatsanwaltschaft binnen der unerstreckbaren Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel der Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof in Vaduz offen."
Gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes richtet sich die Revision des Angeklagten KB*** vom 11.05.2012. Geltend gemacht werden die Revisionsgründe der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der Unrichtigkeit des Ausspruches über die Schuld und die Strafe.
Einleitend bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst Folgendes vor:
Der Vorsitzende des Berufungsgerichtes habe bei der mündlichen Rechtsmittelbelehrung offenbar irrtümlich ausgeführt, dass dem Angeklagten gegen das Urteil die Revision an den Obersten Gerichtshof offen stehe. Nach der der Urteilsausfertigung angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung werde dem Verurteilten hingegen nach § 235 Abs 2 StPO das Weiterzugsrecht an den Obersten Gerichtshof verwehrt, weil das erstgerichtliche Urteil zu seinen Gunsten abgeändert worden sei. Dem könne aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden:
Zum einen widerspreche § 235 Abs 2 StPO dem durch Art 43 LV garantierten Beschwerderecht, zum anderen stehe diese Bestimmung im Widerspruch zu Abs 1 des § 235 StPO.
§ 235 Abs 2 StPO sei verfassungs- und EMRK-konform auszulegen. Abs 1 des § 235 StPO räume einem Angeklagten Revision ein, wenn das erstinstanzliche Urteil bestätigt und er zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Vorliegend sei lediglich der Strafberufung des Angeklagten Folge gegeben und somit das erstinstanzliche Urteil im Schuldspruch bestätigt worden. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass der Angeklagte in diesem Fall in Bezug auf seine Rechtsmittelmöglichkeit schlechter gestellt sein soll als im Falle einer vollumfänglichen Bestätigung des Urteiles. Die Strafprozessordnung sei hier nicht nur in sich widersprüchlich, sie stehe auch im Gegensatz zu den das Beschwerderecht und den Zugang zu den Gerichten regelnden Art 43 LV und Art 6 EMRK. § 235 Abs 2 StPO könne bei der erforderlichen verfassungs- und EMRK-konformen Auslegung nur dahin gedeutet werden, dass bei der darin erwähnten Abänderung des Urteiles zu Gunsten des Verurteilten ein Freispruch zu verstehen sei. Der Gesetzgeber habe offenbar Fälle wie den vorliegenden nicht bedacht. Eine Auslegung der zitierten Bestimmung im Sinne der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung würde zum absurden Ergebnis führen, dass im Falle der Herabsetzung einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe um einen Tag dem Verurteilten kein weiterer Rechtszug mehr zustünde.
In Art 43 LV mache der Gesetzgeber zwar ausdrücklich einen Gesetzesvorbehalt. Dieser sei aber dadurch eingeschränkt, dass gemäss Landesverfassung und auch EMRK jeder Angeklagte die Möglichkeit haben müsse, einen Schuldspruch unter Ausschöpfung aller Rechtsmittel anfechten zu können. Einem Angeklagten müsse es möglich sein, in jedem Fall mindestens eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteiles, und zwar sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes (die Schuldfrage) als auch betreffend die rechtliche Beurteilung, zu erreichen.
Im vorliegenden Fall habe nach Ansicht des Revisionswerbers die Berufungsinstanz die Schuldfrage nicht eingehend überprüft. Dies wäre jedoch insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil die Verurteilung lediglich auf der im Widerspruch zur Verantwortung des Angeklagten stehenden Aussage der mj SD*** beruhe und objektive Anhaltspunkte für die Täterschaft des Angeklagten fehlten. Dass die Tat schon mehr als acht Jahre zurückliegt und an einem damals erst 5- bis 6-jährigen Mädchen begangen worden sei, hätte für das Obergericht - wie von der Berufung auch beantragt - Anlass sein müssen, sich die Einvernahme der mj SD*** vor der Landespolizei selbst anzusehen. Es hätte dann feststellen können, dass die Genannte zum Tathergang nichts sagen könne und keine konkrete Erinnerung habe. Es sei auch die Fragestellung der Polizistin nahe an einer Suggestion gewesen, was diese im Übrigen auch bei ihrer Einvernahme bemerkt habe. Hingegen seien eine Begutachtung der mj SD*** sowie eine Abklärung des Wahrheitsgehaltes ihrer Aussage durch einen unabhängigen Sachverständigen nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang sei lediglich auf die Zeugenaussage von DN*** abgestellt worden, der jedoch mit SD*** nie alleine gesprochen habe. Nach Ansicht der Verteidigung ergäben sich aus dem Verfahren genügend Anhaltspunkte dafür, dass die mj SD*** manipuliert und auch gegen den Revisionswerber missbraucht worden sei. Der Wahrheitsgehalt ihrer Aussage sei nie fachmännisch abgeklärt worden, entsprechende Anträge habe sowohl das Kriminalgericht als auch das Obergericht abgewiesen. Daraus ergebe sich nach Ansicht der Verteidigung eindeutig, dass in diesem Verfahren keine zweite Tatsacheninstanz geurteilt habe. Deshalb müsse der Angeklagte gem Art 43 LV und Art 6 EMRK das Recht auf Revision haben.
Die Revision mündet in den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge, sollte die geltend gemachte verfassungs- und EMRK-konforme Auslegung des § 235 Abs 2 StPO nicht möglich sein, das Revisionsverfahren unterbrechen und gemäss Art 18 Abs 1 lit b StGHG beim Staatsgerichtshof die Überprüfung der Verfassungsmässigkeit des § 235 Abs 2 StPO beantragen.
Darüber hinaus enthält die Rechtsmittelschrift Ausführungen zu den geltend gemachten Revisionsgründen. Diese münden in die - zusammengefasst wiedergegebenen - Anträge, der Oberste Gerichtshof möge in Stattgebung der Revision und nach Aufhebung des Urteiles des Fürstlichen Obergerichtes den Angeklagten freisprechen, in eventu die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung unter Bindung an seine Rechtsansicht an das Obergericht zurückweisen, subeventualiter nach Aufhebung des angefochtenen Urteiles die Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen herabsetzen und bedingt nachsehen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft brachte in ihrer Gegenäusserung Folgendes vor:
Nach § 235 Abs 2 StPO habe ein Verurteilter kein Weiterzugsrecht gegen ein Urteil des Obergerichtes, welches das erstgerichtliche Urteil zu seinen Gunsten abändere. Dies sei vorliegend der Fall. Demzufolge sei die Revision unzulässig. Daran vermöge die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes bei der mündlichen Urteilsverkündung nichts zu ändern, könne doch eine falsche Rechtsmittelbelehrung ein von Gesetzes wegen unzulässiges Rechtsmittel nicht eröffnen (LES 1980/25). Demzufolge dessen seien Ausführungen zu den geltend gemachten Revisionsgründen entbehrlich. Die Revision sei als unzulässig zurückzuweisen.
Die Privatbeteiligte SD*** verneinte in ihrer Revisionsbeantwortung die Zulässigkeit der Revision und beantragte, dem Gesetzesprüfungsantrag und der Revision keine Folge zu geben.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revision ist unzulässig.
Nach § 235 Abs 1 StPO ist die Entscheidung des Obergerichtes, wodurch das erstrichterliche Urteil bestätigt wird, endgültig, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden ist. Abs 2 leg cit lautet wie folgt: Der Ankläger hat kein Weiterziehungsrecht mehr gegen eine Entscheidung des Obergerichtes, die das erstrichterliche Urteil zum Nachteil des Angeklagten, der Verurteilte sowie die im § 218 Abs 4 StPO genannten Personen kein solches Anfechtungsrecht mehr gegen Entscheidungen des Obergerichtes, die das erstrichterliche Urteil zu Gunsten des Verurteilten abändern.
Zufolge dieser Regelungen der Revisionszulässigkeit steht einem Angeklagten die Revision an den Obersten Gerichtshof offen, wenn das Berufungsgericht seine Verurteilung zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bestätigt. Hiezu ist allerdings ergänzend festzuhalten, dass die Revision wegen des Ausspruches über die Schuld dann unzulässig ist, wenn das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen übernommen hat (OGH vom 09.03.2011, 03 KG.2010.16; LES 2008, 173, LES 2001, 226).
Hat hingegen das Obergericht die Freiheitsstrafe (wenn auch nur geringfügig) reduziert und damit iSd § 235 Abs 2 zweiter Halbsatz StPO das Urteil zu Gunsten des Angeklagten abgeändert, steht diesem die Revision nicht mehr offen, und zwar auch dann nicht, wenn das Obergericht der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Schuld nicht Folge gegeben hat.
Dieser Regelungsinhalt der zitierten Gesetzesstellen ergibt sich unzweifelhaft aus ihrem Wortlaut. Dem liegt zugrunde, dass das Strafverfahrensrecht als formelles Recht generell nach den allgemeinen Interpretationsregeln auszulegen ist. Hiebei ist zunächst von der eigentümlichen Bedeutung der Worte, somit vom Wortsinn auszugehen und zu beurteilen, welche Bedeutung einem Ausdruck dem allgemeinen Sprachgebrauch zufolge, vor allem aber nach dem Sprachgebrauch des Normgebers zukommt. Das Gesetz ist somit zunächst grammatisch und rationell auszulegen. Wenn sein Wortlaut zu überspitzten Ergebnissen führt, muss die wortgetreue Auslegung der Einsicht in den erkennbar geäusserten Willen des Gesetzgebers weichen. Die Richtigkeit ihrer Auslegung ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes (Markel in WK-StPO § 1 Rz 36 mwN).
Dem so ermittelten oben dargestellten Verständnis des § 235 Abs 2 StPO steht das von der Revision aufgezeigte Spannungsverhältnis nicht entgegen, dass einem Angeklagten eine, wenn auch nur geringfügige, Reduzierung der Strafe das Weiterzugsrecht an den Obersten Gerichtshof nimmt. Diese Konsequenz wurde angesichts der eindeutigen Regelungen des § 235 Abs 2 StPO vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt oder zumindest akzeptiert. In diesem Sinn haben auch die liechtensteinischen Gerichte - soweit überblickbar - durchgängig judiziert, und zwar schon aufgrund der Vorgängerbestimmung des § 235 StPO, des § 223g StPO (s hiezu S 210 der Regierungsvorlage zur Schaffung einer Strafprozessordnung 1988; OGH vom 01.03.1983 zu Vr 210/81-42, LES 1985,16; OGH vom 19.07.2005 zu 14 EU.2004.698-44, LES 2006,274; OGH vom 01.02.2001 zu 4 KG 2000.00004-275, LES 2001,114; OGH vom 05.11.2010 zu 08 EU.2009.168). Dass - wie von der Revision auch argumentiert - unter der Abänderung des Urteiles zu Gunsten des Verurteilten gem § 235 Abs 2 StPO ein Freispruch zu verstehen sei, lässt sich aus den hiezu relevanten Bestimmungen der StPO auch in Zusammenschau mit der Regelung des Abs 1 des § 235 StPO nicht ableiten.
Auch der behauptete Widerspruch zwischen den Konsequenzen eines konformen Urteiles iSd § 235 Abs 1 StPO und eines Berufungsurteiles wie im vorliegenden Fall, nämlich in dem Sinn, dass zwei einander widersprechende Aussagen nicht zugleich zutreffen können, liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat offenbar die von der Revision als unakzeptabel beurteilte Konsequenz zumindest in Kauf genommen und in einem Fall wie dem vorliegenden die Anrufbarkeit einer dritten Instanz nicht vorgesehen. Dabei ist nicht zu übergehen, dass auch in einem solchen Fall das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes immerhin einer vollumfänglichen Überprüfung durch das Fürstliche Obergericht unterliegt. Der Gesetzgeber hat trotz eines weitgehend dreiinstanzlichen Strafverfahrens in zahlreichen Fällen die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes als dritte Rechtsmittelinstanz sowohl gegen Urteile als auch gegen Beschlüsse des Obergerichtes ausgeschlossen, wie etwa auch betreffend bestätigende Entscheidungen über vermögensrechtliche Anordnungen, und zwar unabhängig von der Höhe der davon betroffenen Vermögenswerte (OGH vom 05.08.2011, 01 KG.2006.1). Damit ist kein Raum für die Annahme einer planwidrigen Lücke als Voraussetzung einer Analogie.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof teilt auch nicht die Bedenken an der Verfassungsmässigkeit des § 235 Abs 2 zweiter Halbsatz StPO im Hinblick auf das in Art 43 LV gewährleistete Grundrecht auf Beschwerde sowie dahin, dass diese Bestimmung im Widerspruch zu den in Art 6 EMRK gewährleisteten Rechten stünde. Die ins Treffen geführten grundrechtlichen Garantien gewährleisten nämlich keineswegs einen schrankenlosen Zugang zu Gericht, sondern lassen es vielmehr zu, diesen von - verhältnismässigen und sachlichen - Bedingungen abhängig zu machen (zu Art 6 Abs 1 EMRK: Grabenwarter/Pabel EMRK5 § 24 Rz 51; Miehsler/Vogler IntKomm EMRK Art 6 Rz 279).
Im Übrigen wird zur geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des § 235 Abs 2 StPO auch auf das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 17.09.2001, StGH 2001/008 (s Erw. 4.4), verwiesen. Damit hat der Staatsgerichtshof die vom Obersten Gerichtshof im Beschluss vom 01.02.2001 zu 4 KG.2000.00004-275, LES 2001,114, dahin vorgenommene Interpretation des § 235 Abs 2 StPO nicht beanstandet, dass mit der Herabsetzung einer Freiheitsstrafe von 7 1/2 auf 4 Jahre das Urteil zu Gunsten des Angeklagten abgeändert wurde. Der Staatsgerichtshof verneinte einen Verstoss dieser OGH-Entscheidung gegen das in Art 43 LV gewährleistete Beschwerderecht bzw gegen dessen Teilgehalt, wonach Gesetze im Zweifel zu Gunsten einer Rechtsmittelmöglichkeit auszulegen sind.
Zur Kritik des Rechtsmittelwerbers an der seines Erachtens unzureichenden Behandlung der Revision durch das Obergericht ist, wie schon einleitend erwähnt, ergänzend festzuhalten, dass wegen der Unzulässigkeit der Schuldrevision zufolge der diesbezüglich konformen Entscheidung des Obergerichtes eine Überprüfung der Schuldfrage durch den Obersten Gerichtshof ohnehin nicht möglich wäre.
Das Rechtsmittelvorbringen zur Zulässigkeit der Revision erweist sich somit als nicht berechtigt. Vielmehr ist die dem Urteil des Fürstlichen Obergerichtes angefügte Rechtsbelehrung richtig. Demzufolge war in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Damit bestand für den Obersten Gerichtshof kein Anlass zur Unterbrechung des Verfahrens und zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof gemäss Art 18 Abs 1 lit b StGHG zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit des § 235 Abs 2 StPO. Der Staatsgerichtshof legt sich auch bei der Überprüfung gesetzlicher Vorschriften auf ihre Verfassungsmässigkeit aus Gründen der Demokratie und Gewaltentrennung regelmässig grosse Zurückhaltung auf (StGH 2011/197, Erw. 6.2 mwN).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen in Verbindung mit dem Verfahrensaufwand und die ungünstige wirtschaftliche Situation des zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilten Revisionswerbers. Die Privatbeteiligte verzeichnete keine Kosten für ihre Revisionsbeantwortung.
Vaduz, am 06. August 2012.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat