01 KG. 2011.26
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Beschwerdegericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, Dr. Stefan Becker und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Elisabeth Enthaler, in der
S t r a f s a c h e
Gegen EK***, geboren am , türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch AF, wegen des Verdachtes des Verbrechens der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB zufolge Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft und der Kostenbeschwerde des Angeklagten EK*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 07.03.2012 (ON 35), mit dem in Stattgebung der Beschwerde des EK*** der Beschluss des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 11.01.2012 (ON 25) ersatzlos aufgehoben, das Land Liechtenstein nach § 307 StPO zum Ersatz der mit CHF 2.268,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens an EK*** verpflichtet und dessen Kostenmehrbegehren für die Äusserung vom 13.02.2012 abgewiesen wurde, nach Anhörung des jeweiligen Beschwerdegegners in nichtöffentlicher Sitzung folgenden Beschluss gefasst:
Der Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wird F o l g e gegeben und der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 07.03.2012 (ON 35) dahin abgeändert, dass der Beschwerde des Angeklagten EK*** gegen den Beschluss des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 11.01.2012 (ON 25) k e i n e Folge gegeben wird und der Beschwerdeführer schuldig ist, dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1.000,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.
Die Kosten seiner erfolglosen Gegenäusserung hat der Revisionsbeschwerdegegner selbst zu tragen.
Mit seiner Kostenbeschwerde wird der Angeklagte auf obige Entscheidung verwiesen.
Mit Anklageschrift vom 18.10.2011 legte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft dem Angeklagten EK*** das Verbrechen der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB zur Last.
Der Vorsitzende des Land- als Kriminalgerichtes beraumte am 10.11.2011 die Schlussverhandlung auf den 14.12.2011 an und fasste am selben Tag folgenden Beschluss:
"Dem Angeklagten EK*** wird gemäss § 26 Abs 2 StPO ein Rechtsanwalt als Verteidiger beigegeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Gemäss § 27 Abs 1 StPO wird mit der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verteidiger der Vorstand der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer betraut" (ON 12).
Dieser Beschluss wurde wie folgt begründet:
"Gemäss § 26 Abs 3 StPO bedarf der Angeklagte für die Schlussverhandlung vor dem Fürstlichen Kriminalgericht zwingend eines Verteidigers und hat das Gericht, falls nicht ein Verteidiger bereits ausgewiesen ist, zeitgerecht vor Anberaumung der Schlussverhandlung für die Bestellung eines Verteidigers zu sorgen. Gemäss §§ 24 Abs 2, 26 Abs 3 StPO kann in gegenständlicher Strafsache lediglich ein in die Rechtsanwaltsliste eingetragener oder sonst gesetzlich oder mittels Bewilligung der Regierung zur Berufsausübung im Fürstentum Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt zum Verteidiger bestellt werden.
Da der Angeklagte bislang keinen Verteidiger namhaft gemacht hat, war ihm von Amtes wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat, wobei gemäss § 27 Abs 1 StPO mit der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Amtsverteidiger der Vorstand der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer zu betrauen ist.
Aus dem Akt ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Beigebung eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshilfe vorliegen. Dessen ungeachtet kann der Angeklagte innerhalb der Frist von 14 Tagen auch einen frei gewählten Verteidiger namhaft machen, in welchen Fall der von Amts wegen beigegebene Verteidiger wieder seines Amtes enthoben werden würde."
Der Vorsitzende des Fürstlichen Kriminalgerichtes verständigte mit Schreiben vom 14.11.2011 die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer von der Beigebung eines Verteidigers gemäss § 26 Abs 2 StPO und ersuchte, für den Angeklagten gemäss Art 26 Abs 1 und 2 RAG und § 27 Abs 1 StPO einen Rechtsanwalt als Verteidiger gemäss § 26 Abs 2 StPO zu bestellen.
Mit Beschluss der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 16.11.2011 wurde AF***, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, mit Wirkung ab 16.11.2011 zum Verfahrenshelfer gemäss § 26 Abs 2 StPO für EK*** bestellt.
In der Schlussverhandlung vom 14.12.2011 beantragte der Staatsanwalt nach Vernehmung des Angeklagten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenshilfe. Der Verteidiger sprach sich dagegen aus (S 2 in ON 18).
Gegen das schuldig sprechende Urteil vom selben Tag meldete der Angeklagte volle Berufung und die Staatsanwaltschaft Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Strafe an.
Nach der Vorlage ergänzender Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten fasste der Vorsitzende des Kriminalgerichtes am 11.01.2012 folgenden Beschluss (ON 25):
"Die mit Beschluss des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 14.11.2011 (ON 12) angeordnete Amtsverteidigung gemäss § 26 Abs 3 StPO wird aufgehoben."
Zur Begründung dieser Entscheidung führte der Erstrichter Folgendes aus:
"Gemäss § 26 Abs 3 StPO bedarf der Angeklagte für die Schlussverhandlung vor dem Fürstlichen Kriminalgericht zwingend eines Verteidigers und hat das Gericht, falls nicht ein Verteidiger bereits ausgewiesen ist, zeitgerecht vor Anberaumung der Schlussverhandlung für die Bestellung eines Verteidigers zu sorgen. Gemäss §§ 24 Abs 2, 26 Abs 3 StPO kann in gegenständlicher Strafsache lediglich ein in die Rechtsanwaltsliste eingetragener oder sonst gesetzlich oder mittels Bewilligung der Regierung zur Berufsausübung im Fürstentum Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt zum Verteidiger bestellt werden.
Da der Angeklagte selbst keinen Verteidiger namhaft gemacht hatte, war ihm mit Beschluss vom 14.11.2011 ein Verteidiger nach § 26 Abs 3 StPO beigegeben worden. Dabei wurde (irrtümlich) angenommen, dass beim Angeklagten die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers nach § 26 Abs 2 StPO vorliegen.
Im Rahmen der durchgeführten Schlussverhandlung haben sich nämlich Bedenken am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 26 Abs 2 StPO ergeben, weshalb dem Angeklagten mit Beschluss vom 15.12.2011 (ON 21) aufgetragen wurde, binnen einer über Antrag erstreckten Frist dem Fürstlichen Landgericht ein vollständig ausgefülltes und unterfertigtes Vermögensbekenntnis vorzulegen, insbesondere auch zu erklären, ob das monatliche Einkommen 12- oder 13-mal bezogen wird, und dem Vermögensbekenntnis Belege über die Mietkosten und über das in den letzten drei Monaten erhaltene Entgelt anzuschliessen.
Die Erhebungen haben nun die Bedenken bestätigt und erwiesen, dass bei Anordnung der Amtsverteidigung irrtümlich vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Beigabe eines Verteidigers nach § 26 Abs 2 StPO, dessen Kosten der Angeklagte nicht zu tragen hat, ausgegangen worden war.
Der Angeklagte befindet sich in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Firma AP***, wo er derzeit bei der HI*** tätig ist. Ausgehend von den vorgelegten Gehaltsabrechnungen bezieht er bei der Fa. AP*** seit September 2011 ein monatliches Nettoeinkommen von ca CHF 4.300,-- monatlich; ihn treffen auch keine Mietkosten. Er hat weder Schulden noch Sorgepflichten.
Ist der Beschuldigte ausserstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht zu beschliessen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit es im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist (§ 26 Abs 2 StPO). Diese Bestimmung kommt auch im Falle der notwendigen Verteidigung nach § 26 Abs 3 StPO zur Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte soll der für die einfache Lebensführung notwendige Unterhalt zwischen dem Existenzminimum der Exekutionsordnung und dem statistischen Durchschnittsverdienst unselbständig Erwerbstätiger liegen, wobei die tatsächlichen Einkommens- und Belastungsverhältnisse nicht ausser Acht zu bleiben haben. Ausgehend von der durch das schweizerische Bundesamt für Statistik durchgeführten schweizerischen Lohnstrukturerhebung ergibt sich ein monatliches Durchschnittseinkommen von ca CHF 4.600,--, welcher statistische Wert nach der Rechtsprechung auch für den liechtensteinischen Arbeitsmarkt herangezogen werden kann. Zieht man das Existenzminimum als untere Grenze heran und bildet einen entsprechenden Mittelwert, so ergibt sich als notwendiger Unterhalt nach § 26 Abs 2 StPO ein Durchschnittswert von ca CHF 3.400,--. Mit dem vom Angeklagten erzielten monatlichen Mehreinkommen ist dieser durchaus in der Lage, die Kosten seiner Verteidigung ohne Beeinträchtigung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, zumal dieser keine Mietkosten zu tragen hat. Das Verfahren ist auch nicht derart aufwändig, dass ihm die Tragung der Kosten aus eigenen Mitteln nicht zumutbar wäre, zumal derzeit lediglich noch eine Berufungsverhandlung, allenfalls auch noch die Kosten einer Revision ausständig sind.
Gemäss § 26 Abs 3 StPO ist die notwendige Verteidigung eines Angeklagten nur für die Schlussverhandlung vor dem Fürstlichen Land- als Kriminalgericht gefordert. Die Bestellung eines Verteidigers gilt für das Rechtsmittelverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs 2 StPO. Da diese Voraussetzungen als nicht gegeben anzunehmen sind, somit die Verfahrenshilfe zu entziehen ist, war der Beschluss über die Beigebung eines Verteidigers nach § 26 Abs 3 StPO zur Gänze aufzuheben."
Gegen diesen Beschluss erhob der Angeklagte die in den Antrag auf ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Entscheidung mündende Beschwerde. Gleichzeitig beantragte er, dem Land Liechtenstein den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (ON 26).
Die Beschwerde machte Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit geltend und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:
Der angefochtene Beschluss vom 11.01.2012 sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Er gehe schon deshalb ins Leere, weil am 14.11.2011 nicht eine Amtsverteidigung gemäss § 26 Abs 3 StPO beschlossen, sondern ein Verfahrenshilfeverteidiger nach § 26 Abs 2 StPO beigegeben worden sei, dessen Kosten der Angeklagte nicht zu tragen habe. Dies sei ohne Antrag des Angeklagten und ohne Abklärung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse geschehen. Der Beschluss sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auch dies stehe der Aufhebung der Verfahrenshilfeverteidigung entgegen.
Zudem fehle der angefochtenen Entscheidung eine gesetzliche Grundlage. Im Unterschied zur ZPO sehe die StPO nicht vor, dass die Verfahrenshilfe aufgehoben und der Angeklagte nach Verbesserung seiner finanziellen Lage zur Rückerstattung der vom Land Liechtenstein für den Verfahrenshilfeverteidiger ausgelegten Kosten verpflichtet werden könne. Eine einmal bewilligte Verfahrenshilfeverteidigung erlösche erst mit rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens oder mit der Bevollmächtigung eines Wahlverteidigers. Ausserdem hätten sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten seit der Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers am 14.11.2011 nicht geändert.
Schliesslich habe der Angeklagte auch beim festgestellten Einkommen Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger, weil er wegen eines Verbrechenstatbestandes angeklagt sei und die Verteidigungskosten für das erstinstanzliche Verfahren schon ca CHF 7.300,-- betragen würden. Angesichts der erhobenen Beschwerde, der anstehenden Berufungsausführung und einer auch nur zweistündigen Berufungsverhandlung sei mit weiteren Kosten von CHF 15.000,-- zu rechnen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft sprach sich gegen einen Erfolg der Beschwerde aus (ON 29).
Hiezu legte die Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis auf Judikate des öOGH ua dar, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers widerrufen werden könne, wenn der Angeklagte bei nicht notwendiger Verteidigung darauf verzichte oder die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben seien, wobei allerdings seine prozessuale Lage nicht gefährdet werden dürfe. Beim Angeklagten seien die wirtschaftlichen Bedingungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nie erfüllt gewesen. Wenn diese Voraussetzungen nie vorlagen oder in der Folge weggefallen sind, sei die Beigebung der Verfahrenshilfe iSd § 26 Abs 2 StPO zu widerrufen und der Verfahrenshilfeverteidiger ex nunc zu entheben.
Dem widersprach der Angeklagte in seiner Äusserung vom 13.02.2012 (ON 31).
Er führte ins Treffen, dass die von der Staatsanwaltschaft zitierte Judikatur des öOGH überholt und jedenfalls für Liechtenstein nicht anwendbar sei. Die Entziehung eines einmal beigestellten Verteidigers nach § 26 Abs 2 StPO sei gesetzwidrig. Vorliegend sei zudem beachtlich, dass sich die vermögensrechtlichen Verhältnisse des Angeklagten seit der Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht geändert hätten und dieser Entscheidung von der Staatsanwaltschaft unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen sei. Zudem könne dem Angeklagten trotz seines nunmehr ermittelten Einkommens nicht zugemutet werden, beim zu erwartenden Aufwand der Verteidigungskosten von mehr als CHF 20.000,--, diese selbst zu tragen. Zur Berufungsausführung ohne Verteidiger sei er nicht in der Lage. Zudem sei bei Enthebung des Verfahrenshilfeverteidigers eine Gefährdung seiner prozessualen Lage anzunehmen, weil nach Zustellung des Urteiles seine Berufung auszuführen sein werde.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Beschluss vom 07.03.2012 der Beschwerde Folge und hob den Beschluss des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 11.01.2012 (ON 25) ersatzlos auf. Gleichzeitig verpflichtete es das Land Liechtenstein nach § 307 StPO, dem Angeklagten die mit CHF 2.268,-- bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen und wies das Kostenbegehren für die Äusserung vom 13.02.2012 zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft ab.
Das Beschwerdegericht führte zur Begründung seiner Entscheidung nach Wiedergabe des wesentlichen Beschwerdevorbringens und der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft samt der Stellungnahme des Angeklagten Folgendes aus:
"Vorauszuschicken ist, dass nach § 26 Abs 3 StPO dem Angeklagten ein notwendiger Verteidiger für die Schlussverhandlung vor dem Fürstlichen Land- als Kriminalgericht beizugeben war, nachdem dieser keinen Verteidiger seiner Wahl benannt und keinen Antrag auf Beigebung eines Armenverteidigers nach § 26 Abs 2 StPO gestellt hatte. Wird für die Schlussverhandlung ein Verteidiger beigegeben, gilt dessen Bestellung nach § 26 Abs 3 letzter Satz StPO auch für das Rechtsmittelverfahren.
Vorliegend hat das Fürstliche Land- als Kriminalgericht mit dem Beschluss vom 14.11.2011 von Amts wegen dem Angeklagten einen Rechtsanwalt als Verteidiger nach § 26 Abs 2 StPO beigegeben. Der Spruch steht mit der Entscheidbegründung nicht im Einklang. Aus der Begründung ergibt sich ohne weiters, dass das Erstgericht für den Angeklagten für die Schlussverhandlung vor dem Kriminalgericht nicht einen Armenverteidiger, sondern einen Amtsverteidiger nach § 26 Abs 3 StPO bestellen wollte, weil der Angeklagte bis dahin keinen Verteidiger frei gewählt und auch keinen Antrag auf Beigebung eines Armenverteidigers gestellt hatte. Entscheidend ist der Wille des Erstgerichtes, nicht die unrichtige Bezeichnung. Dass das Erstgericht mit Beschluss vom 14.11.2011 einen Amtsverteidiger bestellen wollte, ergibt sich auch daraus, dass es im Spruch angeführt hat, dass der Angeklagte die Kosten des Verteidigers nicht zu tragen hat. Eine solche Erklärung wäre bei der Beigebung eines Armenverteidigers überflüssig, da nach dem Gesetzeswortlaut des § 26 Abs 2 StPO der Angeklagte für die Kosten dieses Verteidigers nicht aufzukommen braucht. Die Erklärung macht daher nur bei Bestellung eines Amtsverteidigers nach § 26 Abs 3 StPO Sinn, da dort sowohl eine unentgeltliche als auch eine entgeltliche Bestellung möglich ist.
Ferner hat das Erstgericht mit dem bekämpften Beschluss vom 11.01.2012 die früher mit dem Beschluss vom 14.11.2011 angeordnete Amtsverteidigung aufgehoben. Da im Beschluss keine Zeitangaben angeführt sind, ist davon auszugehen, dass damit die Amtsverteidigung mit Wirkung auf den Bestellungszeitpunkt, somit mit Wirkung ex tunc, beseitigt wurde. Dies wird aber nach § 26 Abs 3 StPO nicht zulässig sein, da für die Schlussverhandlung vor dem Fürstlichen Land- als Kriminalgericht Verteidigungszwang besteht. Der bekämpfte Beschluss kann daher nur dahin verstanden werden, dass die notwendige Verteidigung ex nunc, das heisst auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Beschlussfassung, aufgehoben wurde. In diesem Zeitpunkt hatte aber der Auftrag für den Amtsverteidiger noch nicht geendet. Für das Rechtsmittelverfahren - sofern der Angeklagte nicht einen Verteidiger frei wählt und ihm nicht über Antrag nach § 26 Abs 2 StPO ein Armenverteidiger beigegeben wird - besteht für den Angeklagten der gleiche Verteidigungszwang. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Beschluss in seiner Rechtsstellung betroffen. Er ist daher durch den angefochtenen Beschluss beschwert.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Denn die liechtensteinische StPO kennt - im Gegensatz zu § 68 ZPO - keine Regelung darüber, ob dem Angeklagten die Unentgeltlichkeit der Verteidigung entzogen werden kann, wenn sich herausstellt, dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Grundsätzlich ist die Schliessung einer Gesetzeslücke in Bezug auf strafprozessuale Vorschriften im Wege der Analogie zulässig, und zwar nicht nur zu Gunsten des Angeklagten, sondern auch zu dessen Nachteil (EvBI 1991/176 = JBI 1992, 466 = RZ 1992/65; EvBI 1994/175). Eine analoge Anwendung des § 68 ZPO im Strafprozess kann aber nur in Frage kommen, wenn die StPO in diesem Bereich eine planwidrige Regelungslücke aufweist. Davon kann angesichts der Einführung der Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Jahre 1994 in der ZPO und der seither erfolgten mehrfachen Novellierungen dieser Bestimmungen einerseits und der seit dem Inkrafttreten des neuen Strafrechtes am 01.01.1989 im Wesentlichen unverändert gebliebenen Bestimmung des § 26 StPO nicht ausgegangen werden. Hätte der Gesetzgeber auch den Entzug der unentgeltlichen Verteidigung im Strafprozess aufgrund nachträglich geänderter Verhältnisse vorsehen wollen, hätte er dies zweifellos getan. Eine planwidrige Lücke ist nur dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig ist und seine Ergänzung nicht einer vom Gesetz selbst gewollten Beschränkung widerspricht (vgl. Markel in Wr. Kommentar zur StPO, Rz 35 zu § 1).
Abgesehen davon unterscheidet sich die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Zivilprozess erheblich von der Beigebung eines unentgeltlichen Verteidigers im Strafverfahren (sei es als Armenverteidiger nach § 26 Abs 2 StPO oder als unentgeltlicher Amtsverteidiger nach § 26 Abs 3 StPO). Nach den Bestimmungen der ZPO kann nämlich die Verfahrenshilfe vom Erstgericht für das ganze Verfahren und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreites eingeleitetes Vollstreckungsverfahren gewährt werden, nach § 26 StPO grundsätzlich nur für bestimmte Verfahrensabschnitte oder Verfahrenshandlungen vor der jeweiligen Gerichtsinstanz. Lediglich bei der Bestellung eines Verteidigers für die Schlussverhandlung gilt diese auch für das Rechtsmittelverfahren. Da somit nicht das gleiche Schutzbedürfnis für den Entzug der Verfahrenshilfe besteht, scheidet eine analoge Anwendung des § 68 ZPO auf das liechtensteinische Strafprozessrecht von vornherein aus (SZ 25/84).
Scheidet aber eine analoge Anwendung des § 68 ZPO aus, kommen dem Beschluss des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 14.11.2011 umfassende Rechtskraftwirkungen zu. Dieser Beschluss ist nämlich aufgrund der Zustellung an die Staatsanwaltschaft und der unbenützten Rechtsmittelfrist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und damit formell rechtskräftig geworden. Darüber hinaus verschafft die materielle Rechtskraft dem Beschluss Massgeblichkeit insoweit, dass dem Gericht von vornherein jede neue Verhandlung und Sachentscheidung über den bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch verboten ist, und das Gericht und die Parteien an den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung gebunden sind. Die materielle Rechtskraft äussert sich somit in der Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) und in der Bindungswirkung. Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft den Beschluss vom 14.11.2011 unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, ist es ihr verwehrt gewesen, in der Schlussverhandlung die Aufhebung der Verfahrenshilfe zu beantragen. Ebenso muss sich das Erstgericht anrechnen lassen, dass es einerseits von Amtes wegen und andererseits ohne jegliche Abklärungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Angeklagten einen Amtsverteidiger nach § 26 Abs 3 StPO beigegeben hat, wobei es zusätzlich noch davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für die Beigebung eines Armenverteidigers nach § 26 Abs 2 StPO vorliegen.
Schliesslich könnte analog nach § 68 ZPO die Unentgeltlichkeit der Verfahrenshilfe nur dann entzogen werden, wenn sich herausstellen würde, dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Wie sich damals die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dargestellt haben, hat das Erstgericht nicht festgestellt. Aus diesem Grunde kann die damalige Situation auch nicht mit den heutigen Verhältnissen verglichen werden.
Abgesehen davon hat der Angeklagte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse durchaus Anspruch auf Beigebung eines unentgeltlichen Verteidigers. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte wegen eines Verbrechens angeklagt ist, und bereits für das bisherige Verfahren tarifmässige Kosten der Verteidigung in Höhe von rund CHF 7.300,-- entstanden sind. Unter Berücksichtigung der gegenständlichen Beschwerde, der noch notwendigen Ausführung der Berufung sowie einer allfälligen Gegenäusserung zur Berufung der Staatsanwaltschaft sowie für eine zweistündige Berufungsverhandlung werden weitere tarifmässige Kosten von rund CHF 15.000,-- anfallen. Diese zu bestreiten ist aber dem Angeklagten ohne Beeinträchtigung seines einfachen Lebensunterhaltes nicht möglich.
Mangels einer planwidrigen Regelungslücke ist eine analoge Anwendung der Bestimmungen der ZPO über den Entzug der Unentgeltlichkeit der Verteidigung nicht zulässig. Aus diesem Grunde kann die von der Staatsanwaltschaft zitierte Rechtsprechung des öOGH keine Anwendung finden.
Abgesehen davon würden die Voraussetzungen für den Widerruf der Amtsverteidigung nicht vorliegen, weil vorliegend die Verteidigung notwendig ist und der Angeklagte gar nicht darauf verzichten kann, und ferner weil nicht festgestellt werden kann, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der ersten Beschlussfassung verändert haben. Ausserdem würde durch den Widerruf der Amtsverteidigung die prozessuale Lage des Angeklagten gefährdet werden.
Der Kostenspruch stützt sich auf § 307 StPO. Danach hat das Land Liechtenstein dem Angeklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen. Honoriert werden kann nach dem RATV vorliegend nur die Beschwerdeschrift des Angeklagten, nicht aber auch dessen Äusserung zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft, weshalb dem Angeklagten Kostenersatz in Höhe von CHF 2.268,-- zuzusprechen ist."
Gegen diesen Beschluss richtet sich unter Geltendmachung der Beschwerdegründe der Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit die Revisionsbeschwerde der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft.
Die Revisionsbeschwerde trägt Folgendes vor:
Das Erstgericht habe dem Angeklagten mit Beschluss vom 14.11.2011 einen Amtsverteidiger gemäss § 26 (gemeint wohl:) Abs 3 StPO beigegeben, dessen Kosten der Angeklagte nicht zu tragen habe. Dies ergebe sich bei gesamthafter Betrachtung aus der Formulierung und der Begründung dieser Entscheidung. In der Schlussverhandlung vom 14.12.2011 habe sich das Fehlen der hiefür erforderlichen ungünstigen wirtschaftlichen Situation ergeben, verfüge doch der schuldenfreie und nicht sorgepflichtige Angeklagte, der unentgeltlich bei seinen Eltern wohnen könne, über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 4.300,--. Das Fürstliche Landgericht habe daher am 11.01.2012 die angeordnete Amtsverteidigung gemäss § 26 Abs 3 StPO aufgehoben, wobei sich aus der Begründung dieser Entscheidung ergebe, dass das Erstgericht die Verteidigungsbeistellung nicht als Ganzes ex nunc aufheben habe wollen, sondern nur insoweit, als "die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers nach Abs 2 vorliegen", also betreffend den Beisatz im Spruch des Beschlusses vom 14.12.2011 ON 12 "dessen Kosten er nicht zu tragen hat".
Dem Fürstlichen Obergericht sei insofern zuzustimmen, als die Amtsverteidigung gemäss § 26 Abs 3 StPO nicht während rechtskräftiger Bestellung für das "Verfahren der Schlussverhandlung und des Berufungsverfahrens" entzogen werden könne, weil gerade dies dem Sinn der Bestimmung, nämlich der zwingenden Verteidigung in solchen Fällen widersprechen würde (§ 26 Abs 3 letzter Satz StPO).
Entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes sei die Aufhebung der Beigebung eines unentgeltlichen Verteidigers, wenngleich dies im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sei, jederzeit möglich. Dies ergebe sich aus der deshalb für die liechtensteinische Rechtsanwendung massgebende Judikatur des öOGH, weil die öStPO als Rezeptionsgrundlage der liechtensteinischen Strafprozessordnung für deren Auslegung heranzuziehen sei. Demnach könne die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers auch widerrufen werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nicht mehr gegeben sind (SSt 49/42 = EvBl 1979/8), wobei allerdings die prozessuale Lage des Beschuldigten nicht gefährdet werden dürfe. Beim Wegfall der vermögensrechtlichen Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe könne diese ex nunc entzogen und der beigestellte Verfahrenshilfeverteidiger enthoben werden. Hiezu verweist die Staatsanwaltschaft auf die Entscheidung des öOGH zu 15 Os 3/05p und auf den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz zu 9 Bs 415/09g. Dies ergebe sich schon aus der Natur der Sache. Bestehe Verteidigerzwang oder sei die Verteidigung im Interesse der Rechtspflege erforderlich und sei der Angeklagte aus wirtschaftlichen Gründen zur Tragung der Verteidigungskosten nicht imstande, sehe das Gesetz (§ 26 Abs 2 und 3 StPO) die Beistellung eines unentgeltlichen Verteidigers vor. Änderten sich jedoch diese Voraussetzungen zB dadurch, dass der Angeklagte im Laufe des Verfahrens ein höheres Einkommen erzielen könne oder Vermögen geerbt oder im Lotto gewonnen habe, sei ab diesem Zeitpunkt die unentgeltliche Verteidigung zu entziehen. Es würde systemwidrig sein, wenn bei massgeblicher Verbesserung der wirtschaftlichen Situation nach Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers die Kosten der Verteidigung weiterhin vom Land getragen werden müssten. Die Berücksichtigung solcher Änderungen ergebe sich beispielsweise auch aus § 97a StPO, wonach ein Verfügungsverbot bei Wegfall seiner Voraussetzungen aufzuheben sei.
Das Fürstliche Obergericht hätte jedoch die Verfahrenshilfe nicht vollständig und ersatzlos aufheben, sondern lediglich den angefochtenen Beschluss dahin abändern bzw konkretisieren dürfen, dass die angeordnete Amtsverteidigung gemäss § 26 Abs 2 StPO ex nunc (nur) insoweit aufgehoben wird, als "die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers nach Abs 2 vorliegen", also betreffend den Beisatz im Spruch des angefochtenen Beschlusses "dessen Kosten er nicht zu tragen hat". Eventualiter hätte das Obergericht den Beschluss aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen können und müssen.
Sollte der Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes in Rechtskraft erwachsen, wäre nicht nur (richtigerweise) die Amtsverteidigung nach § 26 Abs 3 StPO, sondern auch (fälschlicherweise) der Passus "dessen Kosten er nicht zu tragen hat" wiederhergestellt, obwohl die Voraussetzungen nach § 26 Abs 2 StPO fehlten. Eine Aufhebung der Unentgeltlichkeit der Amtsverteidigung wäre dem Erstgericht in der Folge wegen der Bindungswirkung an den Beschluss ON 35 verwehrt, obwohl die weitere Übernahme der Verteidigerkosten (ex nunc) durch das Land Liechtenstein wegen der Höhe des Einkommens des Angeklagten unnötig und gesetzwidrig sei.
Die Revisionsbeschwerde mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass der Beschwerde nur teilweise Folge gegeben und der Passus des Beschlusses ON 12 "dessen Kosten er nicht zu tragen hat" aufgehoben wird, die Bestellung des Amtsverteidigers nach § 26 Abs 3 StPO jedoch aufrecht bleibt; in eventu möge der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen werden.
In seiner Äusserung hiezu bringt der Angeklagte im Wesentlichen Folgendes vor:
Wenn die Staatsanwaltschaft erstmals in ihrem Rechtsmittel die Ansicht vertrete, das Erstgericht habe mit Beschluss vom 14.12.2011 einen Amtsverteidiger nach § 26 Abs 3 StPO und nicht einen Verfahrenshilfeverteidiger nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle beigestellt, setze sie sich in Widerspruch nicht nur zu ihrer Gegenäusserung zur Beschwerde, sondern auch zu ihrem Antrag in der Schlussverhandlung vom 14.12.2011 auf Entziehung der Verfahrenshilfeverteidigung. Dass dem Angeklagten am 14.11.2011 ein Verfahrenshilfeverteidiger beigestellt worden sei, ergebe sich nur aus dem Spruch dieser Entscheidung, wonach er die Kosten des beigegebenen Verteidigers nicht zu tragen habe, sondern auch aus der Darlegung seiner vermögensrechtlichen Situation in ihrer Begründung. Der Hinweis des Erstgerichtes auf die notwendige Verteidigung sei damit zu erklären, dass eben aus diesem Grund der Angeklagte jedenfalls einen Verteidiger benötige. Schliesslich hätte das Erstgericht nicht mit dem Beschluss ON 25 die Verfahrenshilfeverteidigung aufgehoben, wenn es nicht eine solche angeordnet gehabt hätte. Das Erstgericht habe lediglich im Spruch irrtümlich angeführt, dass die Amtsverteidigung gemäss § 26 Abs 3 StPO aufgehoben werde, aus der Entscheidungsbegründung ergebe sich jedoch hinlänglich deutlich, dass damit wegen der doch günstigen Vermögensverhältnisse des Angeklagten die Verfahrenshilfeverteidigung aufgehoben worden sei. Insgesamt sei somit zu beurteilen, ob das Erstgericht die mit Beschluss in ON 12 bewilligte Verfahrenshilfe aufheben durfte, nicht hingegen sei die Frage nach einer Amtsverteidigung gemäss § 26 Abs 3 StPO zu beantworten.
Wie schon im Verfahren vor dem Obergericht vorgetragen, könne entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft eine einmal bewilligte Verfahrenshilfeverteidigung nicht aufgehoben werden, und zwar auch nicht angesichts der Verbesserung der vermögensrechtlichen Verhältnisse des Angeklagten. Ebenso wenig sei in einem solchen Fall die Verpflichtung eines Angeklagten zur Rückerstattung der Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers zulässig.
Wenn auch nach der Judikatur der österreichischen Gerichte bei ähnlicher, jedoch nicht identer Rechtslage in Einzelfällen der Widerruf der bewilligten Verfahrenshilfe möglich sei, treffe dies mangels gesetzlicher Grundlage für das liechtensteinische Strafverfahren nicht zu. Einem solchen Vorgehen stünde das verfassungsrechtlich abgesicherte Legalitätsprinzip entgegen. Der Liechtensteinische Gesetzgeber habe einen Widerruf einer bewilligten Verfahrenshilfe zwar im zivilrechtlichen Verfahren, nicht jedoch in der Strafprozessordnung vorgesehen.
Die Staatsanwaltschaft übergehe den beachtlichen Umstand, dass sich die vermögensrechtliche Situation des Angeklagten nach der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht geändert habe. Aus den vorgelegten Urkunden habe sich lediglich ergeben, dass die derzeitige Einkommens- und Vermögenssituation des Angeklagten schon zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenshilfeverteidigung vorgelegen habe. Bei gleich gebliebenen vermögensrechtlichen Verhältnissen eines Angeklagten könne jedoch zufolge der Rechtskraft des Beschlusses auf Bewilligung der Verfahrenshilfeverteidigung diese Entscheidung nicht beseitigt werden. Daran ändere die Tatsache nichts, dass die wahre vermögensrechtliche Situation des Angeklagten zum Zeitpunkt der Gewährung der Verfahrenshilfeverteidigung nicht erhoben worden und nicht bekannt gewesen sei. Es wäre somit Sache der Staatsanwaltschaft gewesen, die Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers mit der Begründung zu bekämpfen, dass diese Entscheidung ohne nähere Abklärung der vermögensrechtlichen Bedürftigkeit des Angeklagten erfolgt sei. Da dies nicht geschehen sei, könne bei den unveränderten vermögensrechtlichen Verhältnissen die Beigebung der Verfahrenshilfeverteidigung nicht beseitigt werden. Dies würde ein rechtswidriger Eingriff in die formelle und materielle Rechtskraft des Beschlusses ON 12 sein. Das Fürstliche Obergericht habe auch aus diesen Erwägungen den bekämpften Beschluss des Erstgerichtes ersatzlos aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft bekämpfe auch nicht die Beurteilung des Fürstlichen Obergerichtes, dass der Angeklagte auch unter Berücksichtigung seiner festgestellten wirtschaftlichen Situation Anspruch auf einen unentgeltlichen Verteidiger habe. Dem entgegen habe das Obergericht zutreffend mit dem Hinweis auf den angeklagten Verbrechenstatbestand und die zu erwartenden Verfahrenskosten aufgezeigt, dass diese vom Angeklagten nicht ohne Beeinträchtigung seines einfachen Lebensunterhaltes getragen werden könnten. Die Äusserung des Angeklagten mündet in den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge der Revisionsbeschwerde einen Erfolg versagen und dem Land Liechtenstein den Ersatz der Kosten des Revisionsbeschwerdeverfahrens und damit auch der Kosten der Äusserung auferlegen.
Gegen den Ausspruch des Fürstlichen Obergerichtes im Beschluss vom 07.03.2012, dass der Antrag des Angeklagten auf Ersatz der Kosten seiner Äusserung vom 13.02.2012 zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurde, richtet sich die Kostenbeschwerde des Angeklagten. Diese mündet in den Antrag auf Abänderung des angefochtenen Kostenspruches dahin, dass das Land Liechtenstein nach § 307 StPO die mit insgesamt CHF 4.536,-- zu bestimmenden Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen habe. Weiters sei dem Land Liechtenstein der Ersatz der Kosten des Kostenbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Hiezu bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Fürstliche Obergericht zwar seiner Beschwerde zur Gänze Folge gegeben und ihm auch die Beschwerdekosten zugesprochen, jedoch zu Unrecht und ohne nähere Begründung den Antrag auf Ersatz der Kosten seiner Äusserung vom 13.02.2012 abgewiesen habe. Hiebei sei beachtlich, dass nach der Judikatur des Staatsgerichtshofes zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eines Angeklagten vorgesehen sei, diesem allfällige Äusserungen der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln. Dementsprechend seien auch die Kosten seiner zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienenden Äusserung im Beschwerdeverfahren zu ersetzen. Ein solcher Kostenersatzanspruch erfahre nur in jenen Fällen eine Einschränkung, in denen der Angeklagte dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft keine weitergehenden Ausführungen entgegenstelle, sondern lediglich auf seine Beschwerdeausführungen verweise. Nur in solchen Fällen würde der Kostenersatzanspruch mit dem Hinweis, dass die Äusserung zur zweckentsprechenden Verteidigung nicht dienlich gewesen sei, abgelehnt. Vorliegend habe der Angeklagte mit der Äusserung vom 13.02.2012 zu den Argumenten der Staatsanwaltschaft ausführlich Stellung bezogen und nicht bloss auf seine Beschwerdeausführungen verwiesen. Seine umfangreiche Äusserung zum Vortrag der Staatsanwaltschaft begründete den Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft nahm zur Kostenbeschwerde nicht Stellung.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Zur Revisionsbeschwerde:
Die Revisionsbeschwerde ist rechtzeitig, zulässig und begründet.
§ 26 Abs 2 StPO regelt die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Nach dieser Bestimmung hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten), wenn dieser ausser Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, diesem einen Verteidiger beizustellen, dessen Kosten er nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. In diesem Sinn ist besonders die Beigebung eines Verteidigers zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel, der Erhebung des Einspruches gegen die Anklageschrift, für die Schlussverhandlung sowie für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über ein Rechtsmittel erforderlich. Wird für die Schlussverhandlung oder Berufung ein Verteidiger beigegeben, so gilt dessen Bestellung auch für das Rechtsmittelverfahren.
§ 26 Abs 3 StPO bestimmt jene Fälle, in denen ein Beschuldigter (Angeklagter) einen Verteidiger haben muss. Nach dieser Gesetzesstelle bedarf der Beschuldigte für die Dauer der Untersuchungshaft und für die Schlussverhandlung vor dem Kriminalgericht eines Verteidigers. Wählt für diese Fälle weder der Beschuldigte selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger und wird auch kein Verteidiger nach Abs 2 beigegeben, so ist ihm von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er zu tragen hat, es sei denn, dass die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers auf § 26 Abs 2 StPO vorliegen. Der letzte Satz des Abs 2, wonach im Falle der Beigebung eines Verteidigers für die Schlussverhandlung oder Berufung, dessen Bestellung auch für das Rechtsmittelverfahren gilt, gilt entsprechend.
§ 26 Abs 3 StPO sieht somit - anders als der mehr solche Fälle regelnde § 61 Abs 1 öStPO - eine notwendige Verteidigung (Verteidigerzwang) nur für die Dauer der Untersuchungshaft, sowie - vorliegend aktuell - für die Schlussverhandlung vor dem Kriminalgericht vor. Wählt ein Beschuldigter (Angeklagter) in einem dieser Fälle keinen Verteidiger und wird ihm auch nicht (auf seinen Antrag) ein Verfahrenshilfeverteidiger nach § 26 Abs 2 StPO beigegeben, so hat ihm das Gericht von Amts wegen einen Verteidiger beizustellen, dessen Kosten er zu tragen hat (Amtsverteidiger), wenn nicht die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Abs 2 leg cit vorliegen. Somit hat das Gericht im Fall einer notwendigen Verteidigung für die Dauer der Untersuchungshaft und für die Schlussverhandlung vor dem Kriminalgericht dem Beschuldigten (Angeklagten) bei Vorliegen seiner Bedürftigkeit im Sinn des § 26 Abs 2 StPO von Amts wegen einen Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben.
Eine solche Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers hat der Vorsitzende des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes mit Beschluss vom 14.11.2011 verfügt. Dass er mit dieser Entscheidung einen Verfahrenshilfeverteidiger, dessen Kosten der Angeklagte nicht zu tragen hat, und nicht einen Amtsverteidiger beigestellt hat, dessen Kosten dem Angeklagten zur Last fielen, ergibt sich zweifelsfrei nicht nur aus dem Spruch ("... Verteidiger beigegeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat."), sondern auch aus der Begründung dieses Beschlusses. Hiezu ist ua auf den letzten Absatz der Begründung zu verweisen, wonach sich aus dem Akt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ergebe, nämlich die hiefür erforderliche ungünstige wirtschaftliche Situation des Angeklagten.
Für dieses Verständnis des Beschlusses vom 14.11.2011 auf Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers spricht trotz des im Tenor des Beschlusses vom 11.01.2012 auf Aufhebung der Verteidigung (offensichtlich irrtümlich) verwendeten Begriffes der "Amtsverteidigung" auch die Begründung dieser Entscheidung. Darin führte der Erstrichter aus, dass entgegen der im Beschluss vom 14.11.2011 (irrtümlich) angenommenen Sachverhaltsgrundlage die wirtschaftliche Situation des Angeklagten nicht in einem für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers erforderlichen Ausmass ungünstig sei. Hiezu bezieht sich die Begründung der Entscheidung vom 11.01.2012 auf die zwischenzeitlich für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten gewonnenen Erkenntnisse, nämlich die Höhe seines Einkommens beim Fehlen von Verbindlichkeiten und Sorgepflichten in Verbindung mit einer kostenlosen Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern. Das Fürstliche Landgericht führt im Beschluss vom 11.01.2012 abschliessend aus, dass gemäss § 26 Abs 3 StPO die notwendige Verteidigung nur für die Schlussverhandlung gefordert sei und dass die Bestellung eines Verteidigers für das Rechtsmittelverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 26 Abs 2 StPO gelte; darunter ist der Fall der Verfahrenshilfeverteidigung zu verstehen. Diese Voraussetzungen seien nicht mehr anzunehmen, weshalb die Verfahrenshilfe zu entziehen und der Beschluss über die Beigebung eines Verteidigers nach § 26 Abs 3 StPO zur Gänze aufzuheben gewesen sei.
Diese Ausführungen des Erstrichters treffen zu, erfordern jedoch im Hinblick auf den im Tenor der Entscheidung verwendeten Terminus "Amtsverteidigung" und die darauf Bezug nehmenden Ausführungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgende Klarstellung:
Mit dem Beschluss des Vorsitzenden des Land- als Kriminalgerichtes vom 11.01.2012 wurde - nicht die ohnehin nicht angeordnet gewesene Amtsverteidigung, sondern - die dem Angeklagten mit Beschluss vom 14.11.2011 gemäss § 26 Abs 3 StPO beigegebene Verfahrenshilfeverteidigung aufgehoben, und zwar nicht rückwirkend (ex tunc), sondern für das weitere Verfahren, somit ex nunc.
Bei der vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zum Teil divergierend beurteilten Frage nach dem Inhalt der Beschlüsse vom 14.11.2011 (ON 12) und vom 11.01.2012 (ON 25) handelt es sich um die Rechtsfrage, welchen rechtserheblichen Inhalt diese gerichtlichen Entscheidungen haben. Diese Frage ist aufgrund des Wortlautes von Spruch und Begründung in Verbindung mit dem angewandten Gesetz zu lösen. Eine undeutliche Entscheidung ist grundsätzlich im Zweifel gesetzeskonform auszulegen (RIS-Justiz RS0106264).
Unter Zugrundelegung des diesem Rechtssatz entsprechend wie oben dargelegt zu verstehenden Inhaltes der zwei Beschlüsse ist die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten divergierend beurteilte Frage zu beantworten, ob gleich der Praxis der österreichischen Strafgerichte auch auf Basis der liechtensteinischen StPO während des noch anhängigen Strafverfahrens die in der StPO nicht ausdrücklich vorgesehene Aufhebung der beschlossenen Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers möglich ist.
Diese auch nach der öStPO nicht ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit wird von den österreichischen Gerichten bejaht. Kommt das Strafgericht nach erfolgter Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Auffassung, dass die Verfahrenshilfevoraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen oder zufolge der verbesserten Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten (Angeklagten) nicht mehr gegeben sind, so ist die Beigebung zu widerrufen (dh die Verfahrenshilfe zu entziehen), der beigestellte Verfahrenshilfeverteidiger (ex nunc) zu entheben und bei notwendiger Verteidigung dem Beschuldigten (Angeklagten) nach vorheriger Aufforderung und Verstreichen der zur Bestellung eines Wahlverteidigers zu bestimmenden Frist mit neuem Beschluss ein (kostenpflichtiger) Amtsverteidiger beizugeben (15 Os 3/05g vom 17.02.2005, EvBl 1979/8 = 9 Os 119/78; in diesem Sinn auch OLG Linz zu 9 Bs 415/09g vom 13.01.2010). Hiebei darf jedoch die prozessuale Lage des Betroffenen nicht gefährdet werden, zB durch die Aufhebung in der Hauptverhandlung (Fabrizy StPO11 § 61 Rz 14 mwN; Achammer, WK-StPO § 61 Rz 37). Die letztgenannte sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft relevierte Bedingung war, was schon an dieser Stelle festzuhalten ist, vorliegend erfüllt, erfolgte doch die Aufhebung der Verfahrenshilfeverteidigung nach der Schlussverhandlung und der Urteilsverkündung und noch vor Zustellung des Urteiles zur Ausführung der angemeldeten Berufung.
Der Oberste Gerichtshof teilt, wie schon die liechtensteinische Staatsanwaltschaft, nicht die vom Angeklagten gegen die Möglichkeit der nachträglichen Aufhebung einer beschlossenen Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers vorgetragenen Bedenken. Nach der vom Staatsgerichtshof nicht beanstandeten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes soll - nicht zuletzt aus Rechtssicherheitsüberlegungen - nur aus triftigen Gründen von einer im Rezeptionsland herrschenden Lehre und Rechtsprechung abgewichen werden (StGH 2009/200 Erw. 3.4.1 mwN). Von dieser Judikatur abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Vielmehr würde die - vom Angeklagten vertretene - gegenteilige Rechtsansicht zu dem schon von der Staatsanwaltschaft ins Treffen geführten unbefriedigend und dem Gesetzgeber nicht zusinnbarem Ergebnis führen, dass die Kosten der Verteidigung eines Angeklagten, der nach der Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers zu grossem Vermögen gekommen ist, trotzdem weiterhin vom Land Liechtenstein zu tragen wären. Dies müsste, dem Standpunkt des Revisionsbeschwerdegegners zufolge, sogar dann der Fall sein, wenn ein Beschuldigter durch wahrheitswidrige Angaben die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers erreicht hat, wobei es dahingestellt bleiben müsste, ob die Entscheidung des Gerichtes von der Staatsanwaltschaft unangefochten geblieben oder trotz deren Beschwerde ergangen ist. Vorliegend ergaben sich die der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers entgegenstehenden nicht ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten ohnehin erst in der Schlussverhandlung, sodass für den Angeklagten auch mit dem Argument des ohne Beschwerde des Staatsanwaltes in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses vom 14.11.2011 nichts zu gewinnen ist.
Zufolge des oben dargestellten Verständnisses und dementsprechenden Anwendung der Bestimmungen des § 26 Abs 2 und 3 StPO, nach deren Sinn die wirtschaftliche Bedürftigkeit eines Beschuldigten nicht nur für die Anordnung der Verfahrenshilfeverteidigung, sondern auch für deren Aufhebung massgeblich ist, steht die vom Angeklagten kritisierte Möglichkeit der Entziehung eines Verfahrenshilfeverteidigers vor Abschluss des Verfahrens, welche bei vergleichbarer Rechtslage auch im Rezeptionsland judiziert wird, nicht im Widerspruch zu dem vom Angeklagten relevierten Legalitätsprinzip. Auch der Hinweis auf die unterschiedlichen Regelungen der ZPO zur Verfahrenshilfe versagt. Eine Vergleichbarkeit zwischen ZPO und StPO ist nämlich nur in sehr eingeschränktem Umfang gegeben, weil nach der StPO der Staat einem Beschuldigten (Angeklagten) gegenübersteht, während nach der ZPO zwei gleichberechtigte Parteien am Verfahren beteiligt sind. So löst etwa auch ein Widerruf der Verfahrenshilfe keine, vom Angeklagten ebenfalls relevierte, Nachzahlungsverpflichtung des Beschuldigten (Angeklagten) aus (s hiezu im Übrigen auch 9 Bs 415/09g des OLG Linz vom 13.01.2010 = RIS-Justiz RL0000091).
Somit erweist sich auch aus diesem Gesichtspunkt die Aufhebung der Verfahrenshilfeverteidigung als rechtmässig.
Die erstgerichtliche Entscheidung ist auch im Hinblick auf die für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wesentliche vermögensrechtliche Bedürftigkeit des Angeklagten zutreffend. Die diesbezüglichen Darlegungen im Beschluss vom 11.01.2012 sind aktenkonform und zutreffend. Unter Zugrundelegung des festgestellten Einkommens des nicht sorgepflichtigen und nicht verschuldeten Angeklagten, der auch keinen Mietaufwand hat, ist dieser zur Bestreitung der Verteidigungskosten trotz der hiezu von ihm vorgebrachten Aspekte und Einwände ohne Beeinträchtigung des für ihn zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten in der Lage. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht aufwändig ist und dem Angeklagten angesichts seiner nicht ungünstigen wirtschaftlichen Situation zur Bestreitung der Verteidigerkosten auch die Aufnahme eines Darlehens zumutbar ist. Im Übrigen wird zur fehlenden vermögensrechtlichen Voraussetzung für die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers auf die, vom Angeklagten im Rechtsmittelverfahren auch nicht konkret kritisierten und in Zweifel gezogenen Feststellungen des Erstrichters sowie auf dessen daran geknüpfte rechtliche Würdigung verwiesen.
Demzufolge hat der Vorsitzende des Fürstlichen Land- als Kriminalgericht zu Recht in Entsprechung des darauf abzielenden Antrages der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 11.01.2012 (nicht rückwirkend, sondern ex nunc) die am 14.11.2011 beschlossene Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers aufgehoben. Dieser Entscheidung stand, worauf der Vollständigkeit halber hingewiesen wird, auch nicht der letzte Satz des § 26 Abs 2 StPO entgegen. Diese Bestimmung regelt nämlich, dass die für die Schlussverhandlung oder die Berufung erfolgte, jedoch nicht aufgehobene Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers auch für das Rechtsmittelverfahren gilt.
Das Fürstliche Obergericht hätte somit der Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 11.01.2012 auf Aufhebung der (richtig) Verfahrenshilfeverteidigung nach § 26 Abs 2 StPO für das weitere Verfahren einen Erfolg versagen und demzufolge den erfolglos gebliebenen Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichten müssen.
Somit war in Stattgebung der Revisionsbeschwerde der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wie im Spruch abzuändern. Damit kommt der Revisionsbeschwerde trotz ihrer Einschränkung im Rechtsmittelantrag auf einen Teil des Spruches der vom Angeklagten angefochtenen Entscheidung, was mit ihrem nicht eindeutigen Verständnis des Inhaltes dieses Beschlusses auf Aufhebung der "Amtsverteidigung", hiezu wird auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen verwiesen, zu erklären ist, zur Gänze Erfolg zu. Der Vollständigkeit halber ist entgegen der Stellungnahme des Angeklagten festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft unzweifelhaft auch die Beurteilung des Beschwerdegerichtes bekämpft, nach welcher der Angeklagte nicht iS des § 26 Abs 2 StPO in der Lage sei, die Verteidigerkosten zu tragen.
Der Erfolg der Revisionsbeschwerde hat die Kostenersatzpflicht des erfolglos gebliebenen Beschwerdeführers zur Folge, der damit auch seine Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst zu tragen hat.
Zur Kostenbeschwerde des Angeklagten:
Diesem Rechtsmittel ist durch die mit diesem Beschluss abgeänderte Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes der Boden entzogen, sodass der Angeklagte damit auf die Entscheidung über seine Beschwerde und den damit verbundenen Kostenspruch zu verweisen war.
Vaduz, am 25. Mai 2012.Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat