01 KG. 2011.5
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Z*** sowie die Oberstrichter Y***, X***, W*** und V*** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin U***, in der
S t r a f s a c h e
gegen 1. A***, geboren am , 2. B, geboren am , beide vertreten durch RA C, wegen des Vergehens der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB zufolge Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.11.2012 (ON 82), womit in Stattgebung der Nichtigkeitsberufung der Angeklagten das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 13.06.2012 (ON 67) unter Aufrechterhaltung der nicht bekämpften Spruchteile dahin abgeändert wurde, dass die Angeklagten vom Vorwurf der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB gemäss § 207 Z 3 StPO freigesprochen wurden, nach Anhörung der Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird F o l g e gegeben, das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 21.11.2012 im angefochtenen Umfang a u f g e h o b e n und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht z u r ü c k v e r w i e s e n.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer erfolglosen Gegenäusserung selbst zu tragen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft lastete den Angeklagten A*** und B*** mit Anklageschrift vom 26.01.2011 (ON 23) das Verbrechen der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB an. Danach hätten die Angeklagten am 28.09.2010 in Vaduz durch Versenden einer E-Mail an die Landespolizei den Polizisten D*** bei einer Behörde, nämlich der Landespolizei, in der Absicht, ihn einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, mehrerer mit Strafe bedrohter Handlungen, welche mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, nämlich des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB und des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB sowie der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht verdächtigt, obwohl sie wussten, dass die Verdächtigungen falsch sind.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht sprach die Angeklagten mit Urteil vom 13.06.2012 des Vergehens der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB sowie A*** auch der Übertretung nach Art. 86 Abs 1 SVG schuldig.
Danach haben
I. A*** und B*** am 28.09.2010 in Vaduz durch Versenden einer E-Mail an die Landespolizei den Polizisten D*** bei einer Behörde, nämlich der Landespolizei, in der Absicht, ihn einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht verdächtigt, indem sie im E-Mail sinngemäss vorbrachten, D*** habe in der Strafsache der Landespolizei zu Geschäfts-Nr. 2010-08-282 die Entlastungszeugin E*** anlässlich einer bevorstehenden Zeugenaussage dahin manipuliert bzw beeinflusst, eine wahrheitswidrige Aussage zu Ungunsten von A*** zu machen, obwohl sie wussten, dass diese Verdächtigungen falsch sind, und
II. A*** am 20.08.2010 in fahrunfähigem Zustand (zumindest 1,05 Gewichtspromille Alkohol) den Personenwagen der Marke "Mini Cooper" mit dem amtlichen Kontrollschild FL *** von Nendeln nach Eschen geführt.
Hiefür verurteilte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht zu I. A*** und B*** nach dem ersten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 37 StGB jeweils zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zu II. A*** nach Art. 86 SVG zu einer Busse von CHF 2.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie beide Angeklagten gemäss § 305 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, welche betreffend A*** gleichzeitig für uneinbringlich erklärt wurden.
Die Höhe des Tagessatzes wurde bei A*** mit CHF 10,-- und bei B*** mit CHF 130,-- bestimmt.
Die Geldstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bei A*** gemäss § 43a Abs 1 StGB im Ausmass von zwei Drittel und bei B*** gemäss § 43 Abs 1 StGB zur Gänze bedingt nachgesehen.
Zur Person der Angeklagten stellte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht Folgendes fest:
"Die am *** in *** geborene Erstangeklagte A*** ist schweizerische Staatsangehörige, geschieden und an der *** wohnhaft. Als IV-Rentnerin erhält sie monatlich CHF 2'200.-- netto, nämlich CHF 1'100.-- 13-mal jährlich von der liechtensteinischen und CHF 1'100.-- 12-mal im Jahr von der schweizerischen Invalidenversicherung. Sie verfügt weder über Vermögen noch hat sie Schulden. Sie hat keine Sorgepflichten und ist in der Schweiz mehrfach vorbestraft. So wurde sie am 05.12.2002 vom Untersuchungsamt Altstätten per Strafmandat wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu drei Monaten Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 1'200.-- verurteilt. Mit Strafmandat vom 03.09.2007 verurteilte sie das Untersuchungsamt St. Gallen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen à CHF 70.-- bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 800.--. Das Untersuchungsamt Altstätten erliess am 23.07.2008 ein weiteres Strafmandat, mit welchem die Erstangeklagte wegen Tätlichkeiten nach Art 126 Abs 1 ch-StGB, einem geringfügigen Vermögensdelikt (Sachentziehung) nach Art 172 ch-StGB, Beschimpfung nach Art 177 ch-StGB und Fahrens in fahrunfähigem Zustand, nämlich mit 2,25 Alkoholgewichtspromille, nach Art 91 Abs 1 Ziff. 2 ch-SVG zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.--, davon 90 Tage bedingt, vollziehbar bei einer Probezeit von fünf Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.-- verurteilt wurde. Bei der letzten verhängten Strafe handelt es sich um eine Gesamtstrafe zum Urteil vom 03.09.2007 des Untersuchungsamts St. Gallen (ON 11). Zudem wurde die Erstangeklagte im Verfahren 07 EU.2010.75 des Fürstlichen Landgerichts wegen Übertretung nach Art 86a Abs 1 SVG zu einer Busse in Höhe von CHF 1'500.-- verurteilt.
Der am *** in Bad Aibling geborene Zweitangeklagte B*** ist *** Staatsangehöriger, ledig und ebenfalls in *** wohnhaft. Es handelt sich hierbei um den Verlobten der Erstangeklagten. Als Diplomingenieur der Elektrotechnik verdient er monatlich CHF 6'900.-- netto, dies 13-mal im Jahr. Sein Vermögen bezieht sich inklusive einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung auf ca. CHF 145'000.--. Überdies besitzt er eine Liegenschaft in Deutschland, auf welcher seine Mutter zu ihren Lebzeiten noch ein Wohnrecht hat. Der Zweitangeklagte hat weder Schulden noch Sorgepflichten. Zudem ist er unbescholten."
Dem Schuldspruch legte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht folgende Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite zugrunde:
"Am 20.08.2010 kam es in Nendeln an der Bahngasse 32 zu einem Streit unter den ehemaligen Nachbarn, nämlich der Erstangeklagten auf der einen sowie F*** und G*** auf der anderen Seite. Im Anschluss an diesen Streit fuhr die Erstangeklagte mit ihrem Personenwagen der Marke "Mini Cooper" mit den amtlichen Kontrollschildern FL *** in fahrunfähigem Zustand, nämlich mit mindestens 1,05 Gewichtspromille Alkohol, von Nendeln an ihren neuen Wohnort in ***. Bis auf die vorliegend zu beurteilende Übertretung nach Art 86 Abs 1 SVG waren die diesbezüglich gesetzten Straftatbestände Gegenstände des hg. Verfahrens 12 EU.2010.178.
Aufgrund der angeblich durch die Erstangeklagte begangenen Sachbeschädigungen alarmierte G*** telefonisch die Landespolizei. Die Polizeipatrouille H*** und I*** kam um 19.50 Uhr beim Anwesen *** in Nendeln an. Kurze Zeit später traf auch der Zeuge J*** ein und berichtete, dass er gesehen habe, wie die Erstangeklagte ihren Personenwagen soeben von Nendeln kommend in Richtung Eschen gelenkt habe. Die Erstangeklagte wurde um ca. 20.00 Uhr an ihrem Wohnort an der *** in Eschen durch die Polizeipatrouille K*** und L*** befragt. Dabei gab sie mehrfach an, den Personenwagen nicht gelenkt zu haben. Sie sei von ihrer Kollegin E*** nach Hause gefahren worden. Schliesslich wurde bei der Erstangeklagten ein Atemalkoholtest durchgeführt. Dieser zeigte einen Wert von 1,89 Gewichtspromille an. Der Erstangeklagten wurde danach im Landesspital Vaduz eine Blutprobe entnommen, welche gemäss Analyse zum Zeitpunkt des Ereignisses einen Wert von 1,05 Alkoholgewichtspromille ergab.
Beide Angeklagten wussten, dass der Erstangeklagten deshalb ein Führerausweisentzug sowie ein Verfahren wegen Übertretung nach Art 86 Abs 1 SVG drohte. Um eine Busse sowie einen Führerausweisentzug zu verhindern, behauptete die Erstangeklagte wahrheitswidrig, E*** hätte sie chauffiert.
E*** wurde am 27.08.2010 von der Landespolizei zur Befragung vom 27.08.2010 vorgeladen. Obwohl E*** gegenüber dem Zweitangeklagten mehrmals sagte, dass sie die Erstangeklagte nicht am 20.08.2010 von Nendeln nach Eschen gefahren habe, versuchten beide Angeklagten sie zu einer Falschaussage zu drängen. Im Zuge dieser Gespräche überlegte sich E*** zunächst tatsächlich, zu Gunsten der Erstangeklagten eine Falschaussage zu machen und teilte dies der Erstangeklagten auch so mit. Schliesslich aber lehnte E*** dies mit der Begründung ab, dass sie mit ihrem Bruder D*** gesprochen und er sie aufgefordert habe, keine Falschaussage zu machen, da sie ansonsten selbst Probleme bekomme. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme am 27.08.2010 gab E*** wahrheitsgemäss zu Protokoll, dass sie A*** nicht gefahren habe.
Aus Zorn und Wut, weil ihr Vorhaben gescheitert und nach Ansicht der Angeklagten D*** schuld daran war, sendeten die beiden Angeklagten am 28.09.2010 um 22.55 Uhr vom E-Mail-Account des Zweitangeklagten (B***@adon.li) eine E-Mail mit dem Betreff: "Amtsmissbrauch und Manipulation einer Zeugin durch Polizist D*** " an die Sicherheits- und Verkehrspolizei FL (sive@landespolizei.li) sowie an das Kommando der Landespolizei (kdo@landespolizei.li) mit folgendem Inhalt:
"Wir beziehen uns auf den Einsatz der Liechtensteinischen Landespolizei in der , 9485 Nendeln und *** vom 20.08.2010 am frühen Abend. Meiner Lebenspartnerin, Frau A wird in Folge davon von aus unserer Sicht unglaubwürdigen Zeugen vorgeworfen, zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert mit ihrem Motorfahrzeug gefahren zu sein. Kenntnis von dem Vorfall haben insbesondere die Polizisten M*** und N***. Ein wichtiger, von A*** zur Entlastung benannter Zeuge, E***, wurde am 27.08.2010 dazu von der Liechtensteinischen Landespolizei um 15:00 Uhr nachmittags zur Befragung vorgeladen. E*** hat meine Lebenspartnerin und mich an diesem Tag gegen 13:00 Uhr angerufen und uns in völlig aufgelöstem Zustand wissen lassen, dass ihr Bruder, D*** ihr mitgeteilt hat, kein Wort mehr mit ihr zu sprechen, und sie würde aus der Familie verstossen werden, sollte sie eine Aussage zu Gunsten von A*** zur Protokoll geben. Er wolle keinen Ärger in seinem erst seit einiger Zeit bestehenden neuen Beruf.
Uns stellt sich klar folgende Situation: D*** ist Polizist bei der Landespolizei und war selbst am Tag des Einsatzes nicht am Fall beteiligt gewesen. Trotzdem nutzt er seine berufliche Stellung und Kenntnisse aus polizeiinternen Gesprächen, um eine wichtige Zeugin von uns zu manipulieren. Nach unserem Verständnis haben Polizeirecherchen in der eigenen Familie nichts zu suchen, es gibt schliesslich eine Schweigepflicht! Diese Art von Amtsmissbrauch und Manipulation von Zeugen können und wollen wir nicht billigen, unabhängig von dem noch nicht endgültig geklärten Ablauf.
Wir ersuchen Sie daher höflichst, eine offizielle Beschwerde gegen das Verhalten von Polizist D*** aus den genannten Gründen einzuleiten.
Gerne erwarten wir Ihre Stellungnahme.
Mit freundlichen Grüssen,
B*** und A***"
Dies taten die Angeklagten, obwohl sie genau wussten, dass E*** die Wahrheit bei der Polizei ausgesagt hatte, wobei sie die Absicht verfolgten, D*** einer behörd-lichen Verfolgung, nämlich zumindest einem Disziplinarverfahren, auszusetzen. Sie wollten mit ihrer E-Mail zum Ausdruck bringen, dass D*** seine Schwester E*** anlässlich einer bevorstehenden Zeugenaussage vor der Polizei zum Nachteil der A*** zu einer Falschaussage veranlasst habe.
Sie vermuteten, dass sich D*** als Polizist intern Kenntnisse von den damaligen Polizeiakten verschafft hatte und deshalb Kontakt zu seiner Schwester E*** gesucht hatte. Sie hatten den Verdacht, er könnte aufgrund seiner dienstlichen Funktion als Polizeibeamter erlangte Kenntnisse für private Zwecke, nämlich um Einfluss auf seine Schwester auszuüben, verwendet haben.
Aufgrund dieser E-Mail wurde seitens der Landespolizei mit der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft Kontakt aufgenommen und auf deren Anweisung am 29.09.2010 eine Strafanzeige zur Fall-Nr. 10-09-349 erstattet. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge das Strafverfahren 6 St.2010.414 gegen D*** wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB und beauftragte die Landespolizei mit der Durchführung von polizeilichen Sachverhaltsermittlungen.
Mit E-Mail vom 30.09.2010 bestätigte der Polizeichef O*** sodann den Angeklagten den Eingang der Anzeige. Mit E-Mail vom 07.10.2010 wies der Zweitangeklagte B*** den Polizisten P*** unter anderem darauf hin, dass er als Verfasser des E-Mails vom 28.09.2010 der Initiator dieses Verfahrens sei, weshalb er hoffe, dass Polizist P*** auch den von ihm übermittelten Angaben eine angemessene Bedeutung zuweise.
Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen erstattete die Liechtensteinische Landespolizei den Ermittlungsbericht vom 12.10.2010 zu Fall-Nr. 10-09-349 an die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft. Diese stellte sodann das Verfahren gegen D*** wegen Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB aus dem Grunde des § 22 Abs 1, 2. Satz StPO ein."
In der Beweiswürdigung (S 9 bis 39 in ON 67) legte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht dar, wie es zu seinen Feststellungen gekommen ist.
Zur rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht zum Vergehen der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB Folgendes aus:
"Der falschen Verdächtigung macht sich gemäss § 297 Abs 1 StGB strafbar, wer einen anderen bei einer Behörde in der Absicht, ihn einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, einer mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht verdächtigt, wenn er weiss (§ 5 Abs 3), dass die Verdächtigung falsch ist (1. Fall). Wenn die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, ist der Täter mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen (2. Fall).
Die Angeklagten haben in ihrer E-Mail vom 28.09.2010 folgenden Betreff verwendet: "Amtsmissbrauch und Manipulation einer Zeugin durch Polizist D*** " und D*** insbesondere vorgeworfen, er habe "seine berufliche Stellung und Kenntnisse aus polizeiinternen Gesprächen" genutzt, um eine wichtige Zeugin von Ihnen zu "manipulieren". Es gebe schliesslich eine "Schweigepflicht". Diese Art von "Amtsmissbrauch" und "Manipulation von Zeugen" könnten und wollten sie nicht billigen."
Hinsichtlich des in diesem E-Mail enthaltenen Vorwurfs, D*** habe seine Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses im Sinne des § 310 StGB verletzt, war zu berücksichtigen, dass die Angeklagten aufgrund der Schilderungen der E*** der Auffassung sein konnten, D*** habe interne Polizeiinformationen erlangt und diese für private Zwecke, nämlich aus Sorge um seine Schwester E***, benützt und hier allfällige Informationen weitergegeben. Auch wenn tatsächlich keine Nachweise hervorgekommen sind, dass D*** tatsächlich polizeiinterne Informationen weiter-gegeben hat, so ist hier im Zweifel zugunsten der Angeklagten die Verwirklichung des Tatbildes des § 297 Abs 1 StGB in Verbindung mit dem Vorwurf nach § 310 StGB nicht anzunehmen, weil § 297 Abs 1 StGB die Wissentlichkeit über den zu Unrecht erhobenen Vorwurf der Verletzung eines Amtsgeheimnisses voraussetzt. Der Täter der falschen Verdächtigung in Verbindung mit dem Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses müsste wissen, dass seine Verdächtigung falsch ist. Die Erfüllung dieses subjektiven Tatbestandsmerkmales war hier bei den Angeklagten nicht mit Sicherheit anzunehmen, weil sie zumindest Anhaltspunkte haben und geltend machen konnten, dass sie eine Weitergabe von Informationen durch D*** - wenn auch zu Unrecht - vermuteten. Im Übrigen mag auch zweifelhaft sein, ob durch das E-Mail ausreichend konkret der Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses erhoben wurde.
Anderes gilt allerdings für den Vorwurf der Manipulation der Zeugin E***, weil hier im Gesamtzusammenhang die Angeklagten dem Polizisten D*** konkret vorwarfen, er hätte seine Schwester E*** zur Vornahme einer Falschaussage bei deren Einvernahme vor der Polizei veranlasst. In diesem Sinne verstanden die Ange-klagten das E-Mail und wollten auch gegenüber der Behörde klar zum Ausdruck bringen, dass D*** seine Schwester zu einer falschen Beweisaussage im Sinne eines Bestimmungstäters nach § 12 StGB veranlasst habe, wobei sie jedenfalls beabsichtigten und davon ausgingen, dass ein dienstrechtliches Verfahren durch den Polizeichef gegen den Polizisten D*** eingeleitet werde. Es ging ihnen darum, dass die Behörde Massnahmen wegen dieses Vorwurfes der Bestimmungstäterschaft zu einer falschen Beweisaufnahme Massnahmen setzt. Damit warfen die Angeklagten dem D*** zweifellos eine Verletzung der Amts- und Standespflichten gemäss Art 33 der Verordnung über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV) vor, welches wiederum ein Disziplinarverfahren nach Art 99 PolDOV nach sich ziehen konnte.
Auch wenn die Behörde vorerst angesichts der durch die Anzeige der Angeklagten ausgelösten strafrechtlichen Erhebungen wegen Verdachts des Amtsmissbrauches durch die Staatsanwaltschaft auf die Einleitung eines solchen Disziplinarverfahrens absah und aufgrund der Ergebnisse der geführten Vorerhebungen gegen D*** (Einstellung des Strafverfahrens) auf weitere dienstrechtliche Massnahmen verzichtete, war durch die zu Unrecht erhobenen Beschuldigungen der Angeklagten der Polizeibeamte D*** der Gefahr eines behördlichen Disziplinarverfahrens konkret ausgesetzt.
Demnach liegt hier der erste Fall des Deliktes der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 StGB vor.
Der zweite Fall des § 297 Abs 1 StGB, wonach der Täter mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bedroht wird, wenn die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist (was der Fall bei einer Anstiftung zur falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB der Fall wäre), liegt lediglich deshalb nicht vor, weil § 288 Abs 1 StGB nur die falsche Beweisaussage vor Gericht betrifft.
Im gegenständlichen Fall war E*** zur Beweisaussage vor der Polizei vorge-laden worden und hatten die Angeklagten dem Polizist D*** vorgeworfen, E*** bei ihrer Aussage vor der Polizei zu einer Falschaussage veranlasst zu haben. Festzuhalten ist, dass beide Angeklagten wussten, dass dieser Vorwurf gegenüber D*** falsch war. Beide Angeklagten wussten ja, dass E*** vor der Polizei wahr ausgesagt hatte, weil sie tatsächlich die Erstangeklagte nicht gefahren hatte. Die Angeklagten hatten ja lediglich aus Zorn und Wut über D*** die falsche Anschuldigung gegen D*** erhoben, weil ihr Vorhaben, E*** zu einer Falschaussage vor der Polizei zu veranlassen, nicht geglückt war. In Wahrheit wollten ja die Angeklagten, dass E*** falsch aussagt und D*** hatte lediglich seine Schwester E*** nochmals darauf hingewiesen, dass sie die Wahrheit aussagen solle.
Es liegt aber - wie erwähnt - nach der derzeitigen Rechtslage bei einer Falschaussage vor der Polizei weder das Delikt nach § 288 StGB noch das Delikt nach § 289 StGB vor. Vielmehr ist mit der gerade im Landtag vorgesehenen Revision (siehe Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches, Nr. 44/2012) beabsichtigt, § 288 StGB dahin abzuändern, dass nach § 288 Abs 1 StGB auch zu bestrafen ist, wer als Zeuge eine Falschaussage in einem durch die Landespolizei geführten Verfahren begeht.
Die Angeklagten wussten jedenfalls, dass E*** anlässlich ihres Telefonats mit der Polizei am 20.08.2010 die Wahrheit gesagt hatte, weshalb D*** E*** "nicht manipulieren" konnte. Mit den unwahren Angaben in ihrer E-Mail beabsichtigten die Angeklagten D*** einer behördlichen Verfolgung bzw. zumindest einem Disziplinarverfahren auszusetzen.
Die Angeklagten waren daher der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1, 1. Fall StGB schuldig zu sprechen."
Gegen Punkt I. dieses Urteiles erhoben die Angeklagten Berufung wegen Nichtigkeit nach § 220 Z 3 und § 221 Z 1 StPO sowie Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe.
Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 21.11.2012 (ON 82) der Berufung wegen Nichtigkeit Folge und änderte das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes - unter Aufrechterhaltung der nicht bekämpften Spruchteile - wie folgt ab:
"Die Angeklagten A*** und B*** werden von dem Vorwurf, sie haben am 28.09.2010 in Vaduz durch Versenden einer E-Mail an die Landespolizei den Polizisten D*** bei einer Behörde, nämlich der Landespolizei, in der Absicht, ihn einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht verdächtigt, indem sie im E-Mail sinngemäss vorbrachten, D*** habe in der Strafsache der Landespolizei zu Geschäfts-Nr. 2010-08-282 die Entlastungszeugin E*** anlässlich einer bevorstehenden Zeugenaussage dahin manipuliert bzw. beeinflusst, eine wahrheitswidrige Aussage zu Ungunsten von A*** zu machen, obwohl sie wussten, dass diese Verdächtigungen falsch waren, und hiedurch das Vergehen der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB begangen, gemäss § 207 Zl. 3 StPO freigesprochen.
Das Land Liechtenstein hat dem Angeklagten nach § 307 StPO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (unter Berücksichtigung des Schuldspruches gegen die Erstangeklagte wegen Übertretung nach Art 86 Abs 1 SVG) und des zweitinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen."
In der Begründung seines Urteiles gab das Berufungsgericht einleitend das angefochtene Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes wieder.
Darüber hinaus führte es in S 42 ff in ON 82 ua Folgendes aus:
"Festgehalten wird, dass der Schuldspruch gegen die Erstangeklagte A*** wegen Übertretung des Art 86 SVG nicht bekämpft wurde und somit in Rechtskraft erwachsen ist.
Nach Auffassung der Berufungswerber ist der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen, nämlich die Ausführungen auf Seite 40 des Urteiles "es ging ihnen darum, dass die Behörde Massnahmen wegen dieses Vorwurfes der Bestimmungstäterschaft zu einer falschen Beweisaufnahme Massnahmen setzt. Damit warfen die Angeklagten dem D*** zweifellos eine Verletzung der Amts- und Standespflichten gemäss Art. 33 der Verordnung über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV) vor" undeutlich und offenbar unzureichend begründet im Sinne des § 220 Zl. 3 StPO, und zwar ersteres deswegen, weil diese Formulierung nicht erkennen lasse, inwiefern diese Dienstpflicht durch das dem D*** vorgeworfene Verhalten verletzt sein soll, letzteres deswegen, weil das Wörtchen "zweifellos" nur eine Scheinbegründung darstelle und das Erstgericht eine Subfunktion unter den Art. 33 PolDOV vermissen lasse.
.....
Soweit die Berufungswerber nur geltend machen, dass die besagte Formulierung nicht erkennen lässt, inwiefern diese Dienstpflicht durch das dem D*** vorgeworfene Verhalten verletzt sein soll, machen sie nur geltend, dass das Urteil die Erwägungen nicht oder unzureichend anführt, von denen das Gericht bei der Entscheidung der Rechtsfrage geleitet worden ist. Dies vermag aber den Nichtigkeitsgrund nach § 220 Zl. 3 StPO nicht herzustellen. Ist die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes mangelhaft, so kann dies nur mit der materiellen Nichtigkeitsrüge nach § 221 StPO releviert werden. Diese Auffassung vertreten offensichtlich auch die Berufungswerber, wenn sie in der Berufungsschrift ausführen, dass das Erstgericht die Subsumtion unter Art. 33 PolDOV habe vermissen lassen.
Mit der materiellen Nichtigkeitsrüge nach § 221 Ziff 1 StPO machen die Berufungswerber geltend, dass sowohl die äussere als auch die innere Tatseite des Vergehens der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 StGB nicht gegeben sei. In ihrer E-Mail vom 28.09.2010 hätten sie D*** weder einer mit Strafe bedrohten Handlung noch der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht verdächtigt. Insbesondere sei die Bestimmung des Art 33 PolDOV vorliegend nicht einschlägig, da es dort um die Unbefangenheit und das Auftreten im oder ausser Dienst gehe. Mit der E-Mail vom 28.09.2010 hätten sie D*** nicht vorgeworfen, dass er "in der Dienst-ausübung befangen" sei, dass er "im Kontakt mit der Bevölkerung" nicht höflich, korrekt, hilfsbereit oder bestimmt gewesen sei und auch nicht, dass er sein Ansehen bzw. das Ansehen der Landespolizei geschädigt habe. Der Manipulationsvorwurf sei nicht unter Art. 33 PolDOV subsumierbar.
Ausserdem hätten sie aufgrund der Aussagen der Zeugin E*** ihnen gegenüber angenommen, dass die Zeugin E*** durch ihren Bruder hätte beeinflusst werden können. Sie hätten lediglich vermutet, dass sich D*** als Polizist intern Kenntnisse von den damaligen Polizeiakten verschafft und deshalb Kontakt zu seiner Schwester E*** gesucht hatte. Sie hätten lediglich den Verdacht gehabt, dass D*** aufgrund seiner dienstlichen Funktion als Polizeibeamter erlangte Kenntnisse für private Zwecke, nämlich zur Einflussnahme auf seine Schwester, verwendet hatte. Davon sei auch das Erstgericht ausgegangen. Aus diesem Grunde hätten sie nicht gewusst im Sinne des § 5 Abs 3 StGB, dass die Verdächtigung falsch ist.
Die Staatsanwaltschaft wendet ein, dass das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt richtig rechtlich beurteilt habe. Den Berufungsausführungen, dass keine Verletzung einer Dienstpflicht ersichtlich sei, werde entgegengehalten, dass das Erstgericht zu Recht darauf hingewiesen habe, dass es dem Berufungswerber darum gegangen sei, dass die Behörde wegen des Vorwurfes der Bestimmungstäterschaft zu einer falschen Beweisaufnahme (gemeint wohl: Beweisaussage) Massnahmen setzt. Damit hätten die Berufungswerber D*** zweifellos eine Verletzung der Amts- und Standespflichten nach Art 33 PolDOV (nämlich, dass der Polizeibeamte im und ausser Dienst jedes Verhalten zu vermeiden hat, dass seinem persönlichen Ansehen und dem Ansehen der Landespolizei schadet) vorgeworfen, was wiederum ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen könne. Bei den Ausführungen zur angeblich fehlenden Wissentlichkeit würden die Berufungswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen, sodass auf diese Berufungsausführungen nicht einzutreten sei. Das Erstgericht habe nämlich zur Wissentlichkeit festgestellt, dass die Berufungswerber dies taten, obwohl sie genau wussten, dass E*** die Wahrheit bei der Polizei ausgesagt hatte, wobei sie die Absicht verfolgten, D*** einer behördlichen Verfolgung, nämlich zumindest einem Disziplinarverfahren, auszusetzen. Die Berufungswerber hätten mit ihrer E-Mail zum Ausdruck bringen wollen, dass D*** seine Schwester E*** anlässlich der bevorstehenden Zeugenaussage vor der Polizei zum Nachteil der A*** zu einer Falschaussage veranlasst habe.
Die Berufungswerber duplizieren, dass sie mit ihrer E-Mail D*** nicht vorgeworfen hätten, dass er seinem und dem Ansehen der Landespolizei geschadet habe. Sie hätten ihm nur vorgeworfen, dass er eine wichtige Zeugin von ihnen manipuliert habe. Abgesehen davon enthalte Art. 33 PolDOV eine general-klauselartige Formulierung, die gegen das Bestimmtheitsgebot und damit gegen den Grundsatz nulla poena sine lege verstosse. Für die Beurteilung der Wissentlichkeit im Hinblick auf die Manipulation sei es vorliegend irrelevant, ob die Berufungswerber gewusst hätten, dass E*** vor der Landespolizei die Wahrheit aussagte oder nicht oder ob sie mit ihrer E-Mail zum Ausdruck bringen wollten, dass D*** seine Schwester E*** zu einer Falschaussage veranlasst hat. Relevant sei lediglich die Tatsache, dass die Berufungswerber anhand von Anhaltspunkten davon ausgegangen seien, dass D*** polizeiliche Kenntnisse verwendete, um Einfluss auf seine Schwester auszuüben.
Diese Nichtigkeitsrüge ist begründet.
Tatbildlich nach § 297 Abs 1 StGB handelt, wer einen anderen dadurch einer Gefahr der behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn entweder einer von Amtes wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt.
Dass die Berufungswerber mit den in ihrer E-Mail vom 28.09.2010 gemachten Ausführungen D*** einer Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB falsch verdächtigt haben, hat das Erstgericht mit der Begründung verneint, dass die Berufungswerber nicht gewusst hätten, dass diese Verdächtigung falsch ist. Vielmehr hätten sie aufgrund der Schilderungen der E*** der Auffassung sein können, D*** habe interne Polizeiinformationen erlangt und diese für private Zwecke, nämlich aus Sorge um seine Schwester E***, benützt und ihr allfällige Informationen weitergegeben. Sie hätten somit mit Grund eine Weitergabe von Informationen durch D*** vermutet. Damit könne nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass sie gewusst hätten, dass die Verdächtigung falsch ist. Mangels Wissentlichkeit hat daher das Erstgericht die falsche Verdächtigung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses verneint.
Ob diese Auffassung zutreffend ist, ist hier nicht weiter zu untersuchen, und zwar deswegen, weil diese Auffassung von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpft wurde und den Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil nicht eine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB vorgeworfen wird, sondern eine Verletzung der Amts- und Standespflichten nach Art 33 PolDOV.
Ebenso nicht zu untersuchen ist die Frage, ob die Angeklagten mit ihrer E-Mail vom 28.09.2010 D*** der Verletzung der §§ 288 f StGB, nämlich der Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde, falsch verdächtigt haben. Da der Vorwurf die Einflussnahme hinsichtlich der Zeugenaussage vor der Landespolizei betroffen hat, hat das Erstgericht zu Recht eine strafbare Handlung mangels Herstellung des objektiven Tatbildes verneint.
Bezüglich der objektiven Tatseite bleibt zu prüfen, ob die Angeklagten mit ihrer E-Mail vom 28.09.2010, mit der sie D*** "Amtsmissbrauch und Manipulation einer Zeugin" vorgeworfen haben, ihn einer Verletzung der Amts- und Standespflichten nach Art 33 PolDOV verdächtigt haben.
Dies ist zu bejahen.
Art 33 Abs 3 PolDOV auferlegt nämlich dem Polizisten die Pflicht, im und ausser Dienst jedes Verhalten zu vermeiden, das seinem persönlichen Ansehen und dem Ansehen der Landespolizei schadet. Verletzt der Polizeibeamte schuldhaft diese Dienstpflicht, ist er nach Art 99 Abs 3 PolDOV disziplinarrechtlich verantwortlich.
Der Vorwurf, seine berufliche Stellung und Kenntnisse aus polizeiinternen Gesprächen für private Zwecke und insbesondere zur Manipulation einer Zeugin benutzt zu haben, ist selbstredend weder dem persönlichen Ansehen des Polizisten noch dem Ansehen der Landespolizei förderlich, weshalb das Erstgericht auch zu Recht davon ausgegangen ist, die Angeklagten hätten mit ihrer E-Mail vom 28.09.2010 dem Polizisten D*** zweifellos eine Verletzung dieser Dienstpflicht vorgeworfen. Nicht erforderlich ist, dass die Angeklagten in ihrer E-Mail konkret den Vorwurf der Verletzung dieser Dienstpflicht erhoben haben. Ob eine falsche Bezichtigung vorliegt, ist nach Wortlaut und Sinn der betreffenden Äusserung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt der bezughabenden Anzeige oder Aussage und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände zu beurteilen (11 Os 108/78; ÖJZ-LSK 1978/375 uva). Für die Tatbestandsmässigkeit ist ferner die objektive Eignung der Beschuldigung wesentlich, die vom Täter angestrebte behördliche Verfolgung des falsch Bezichtigten in dem Bereich naher Wahrscheinlichkeit zu rücken (vgl Pilnacek in WK, Rz 17 zu § 297).
§ 297 StGB setzt aber auf der subjektiven Tatseite voraus, dass der Täter weiss, dass die Verdächtigung falsch ist. Die Wissentlichkeit muss in Ansehung der Fälschlichkeit gegeben sein (vgl Fabrizy, StGB8, Rz 8 zu § 297). Der Täter muss wissen, dass seine Anschuldigung unwahr ist (vgl Pilnacek, aaO, Rz 38 zu § 297). Hinsichtlich der durch die falsche Verdächtigung bewirkten konkreten Gefährdung des Bezichtigten, also des Aussetzens des Bezichtigten der Gefahr einer behördlichen Verfolgung, genügt hingegen bedingter Vorsatz (vgl Leukauf-Steininger, StGB3, Rz 13 zu § 297).
Wissentlich im Sinne von § 5 Abs 3 StGB handelt, wenn der Täter den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloss für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Verlangt wird daher vorliegend, dass die Angeklagten gewusst haben, dass die Verdächtigung, der Polizist D*** habe seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt und seine Schwester E*** vor der Befragung durch die Landespolizei dahin manipuliert, dass sie nicht zu Gunsten der Erstangeklagten A*** aussagt, falsch ist. Die Begriffe der Amts- oder Standespflicht sowie derjenige der behördlichen Verfolgung stellen allesamt normative Tatbestandsmerkmale dar. Das Wissen muss also deren Bedeutung nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre erfassen (vgl Pilnacek, aaO, Rz 39 zu 297).
Diese Gewissheit haben die Berufungswerber nach den Feststellungen des Erstgerichtes (Seite 8 des Urteils) nicht erlangt. Danach hatten sie nur vermutet, dass sich D*** als Polizist intern Kenntnis von den damaligen Polizeiakten verschaffte und deshalb Kontakt zu seiner Schwester E*** aufgenommen hatte. Sie hatten nur den Verdacht, er könnte aufgrund seiner dienstlichen Funktion als Polizeibeamter erlangte Kenntnisse für private Zwecke, nämlich um Einflussnahme auf seine Schwester auszuüben, verwendet haben. Hiefür hatten die Berufungswerber auch allen Grund. So hat die Zeugin E*** in der Schlussverhandlung vor dem Kriminalgericht erklärt, dass sie im Zuge der Gespräche zwischen dem 20. und 27.08.2010, in welcher Zeit sie von der Erstbeklagten A*** bedrängt wurde, eine Falschaussage zu machen, auch überlegt habe, eine Falschaussage zu ihren Gunsten abzulegen. Sie habe A*** *** auch zugesagt, dass sie in diesem Sinne bei der Polizei aussagen werde. Ferner hat die Zeugin E*** im Vorverfahren ausgesagt, dass sie vor der Aussage am 27.08.2010 vor der Landespolizei die Angeklagten angerufen und gesagt habe, dass sie ein "Puff" bekommen würde, dass ihr Bruder nicht mehr mit ihr sprechen würde und dass sie Probleme mit ihrer Familie bekommen würde, wenn herauskommen sollte, dass sie eine Falschaussage gemacht habe, und dass ihr der Bruder wegen der bevorstehenden Aussage ins Gewissen geredet habe. Sie habe daher den Berufungswerbern erklärt, dass sie vor der Landespolizei die Version der Erstangeklagten (nämlich, dass nicht sie, sondern E*** das Fahrzeug von Nendeln nach Eschen geführt hatte) nicht bestätigen könne. Bei diesen Äusserungen übertrieb die Zeugin E*** nach eigener Aussage. Sie vermittelte damit den Berufungswerbern den Eindruck, dass sie von ihrem Bruder beeinflusst wurde. Aufgrund dieser Äusserungen und dem Verhalten der E*** haben die Berufungswerber davon ausgehen können, dass D*** seine Schwester vor der Einvernahme vor der Landespolizei am 28.09.2010 zur Rede gestellt hat und allenfalls ihr ins Gewissen geredet hat, die Wahrheit zu sagen. Gewissheit darüber, haben sie aber nie erlangt. Den Berufungswerbern fehlt es daher an der Wissentlichkeit im Sinne des § 5 Abs 3 StGB im Hinblick darauf, dass der im E-Mail vom 28.09.2010 enthaltene Vorwurf der Beeinflussung der Zeugin E*** durch ihren Bruder falsch ist.
Mangels Wissen darüber, ob sich D*** als Polizist intern Kenntnisse von den damaligen Polizeiakten verschafft und die so erlangten Kenntnisse für private Zwecke, nämlich zur Beeinflussung seiner Schwester verwendet hatte, hat das Erstgericht wegen fehlendem Tatbestandvorsatz von einer Verurteilung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 210 StGB abgesehen. Weshalb dies nicht auch bezüglich der Verletzung der Amts- und Standespflichten erfolgt ist, ist für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar, da das fehlende Wissen nicht nur in Bezug auf eine Verletzung des Amtsgeheimnisses festgestellt wurde, sondern auch im Bezug auf die "Manipulation" bzw. Beeinflussung der Zeugin E***. Das Erstgericht ist denn auch nicht in der Lage darzulegen, weshalb die subjektive Tatseite beim Vorwurf der Mani-pulation der Zeugin E*** anders sein soll. Der im E-Mail vom 28.09.2010 enthaltene Vorwurf, D*** hätte seine Schwester zur Vornahme einer Falschaussage bei deren Einvernahme vor der Landespolizei veranlasst, vermag in objektiver Hinsicht das Tat-bild des § 297 Abs 1 1. Fall StGB zu erfüllen, besagt aber noch lange nicht, dass die beiden Angeklagten Gewissheit hatten, dass die Verdächtigung auch falsch ist.
Da schon der Nichtigkeitsberufung Folge zu geben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Schuld- und Strafberufung."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft unter Geltendmachung der Revisionsgründe der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 234 Z 1 iVm § 219 Abs 2 StPO. Insbesondere würden die Nichtigkeitsgründe nach § 220 Z 3 StPO und nach § 221 Z 1 StPO geltend gemacht. Der Freispruch vom Vorwurf des Vergehens der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 erster Fall StPO werde seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Das Rechtsmittel bringt im Wesentlichen Folgendes vor:
Vorauszuschicken sei, dass das Fürstliche Obergericht das Beweisverfahren nicht wiederholt habe. Somit habe es von den erstgerichtlichen Feststellungen auszu-gehen gehabt. Dabei habe das Obergericht übersehen, dass hinsichtlich der Fest-stellungen zur subjektiven Tatseite zwischen dem Vorwurf der falschen Verdächtigung einer Verletzung des Amtsgeheimnisses einerseits und dem Vorwurf der falschen Ver-dächtigung einer Verletzung der Amts- und Standespflichten nach Art 33 PolDOV andererseits zu unterscheiden sei, da es sich hiebei, wenn auch mit derselben E-Mail begangene, zwei verschiedene strafbare Handlungen handle.
Das Erstgericht habe zu beiden Taten entsprechende Feststellungen getroffen und den Freispruch betreffend die falsche Verdächtigung wegen einer Verletzung des Amtsgeheimnisses mit dem Fehlen der erforderlichen Wissentlichkeit begründet. Zum Vorwurf des Vergehens der falschen Verdächtigung durch Verletzung der Amts- und Standespflichten hingegen habe das Erstgericht positive Feststellungen zur Wissent-lichkeit getroffen. Das Obergericht habe dies offensichtlich übersehen und die erstge-richtlichen Ausführungen zur Wissentlichkeit betreffend die falsche Verdächtigung durch Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 297 Abs 1 zweiter Fall iVm § 310 Abs 1 StGB unrichtig auch auf den Vorwurf der falschen Verdächtigung durch Ver-letzung der Amts- und Standespflichten nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB iVm Art 33 PolDOV bezogen.
Um seinen Freispruch gesetzeskonform begründen zu können, hätte das Fürstliche Obergericht nach Wiederholung des Beweisverfahrens eigenständige und von jenen des Erstgerichtes abweichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite betreffend die falsche Verdächtigung einer Verletzung der Amts- und Standespflichten nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB iVm Art 33 PolDOV treffen müssen. Ohne Durch-führung des Beweisverfahrens hätte es lediglich entweder die Strafsache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung zurückverweisen oder das erstgerichtliche Urteil bestätigen können. Somit leide das Berufungsverfahren an der Mangelhaftigkeit nach §§ 234 Z 1, 219 Abs 2 StPO.
Zudem lägen die Nichtigkeitsgründe nach § 220 Z 3 StPO und § 221 Z 1 StPO vor.
Der in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteiles enthaltene Ausspruch sei im Sinn des § 220 Z 3 StPO undeutlich und unvollständig bzw mit sich selbst im Widerspruch, werde doch in S 46 des Urteiles ausgeführt, dass den Angeklagten durch das Erstgericht nicht eine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB vorgeworfen werde, sondern eine Verletzung der Amts- und Standespflichten nach Art 33 PolDOV. Beim verfahrensgegenständlichen Vorwurf handle es sich um eine entscheidungswesentliche Tatsache, zumal im Verfahren sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale zu prüfen seien und sich diese je nach Delikt unterscheiden würden. Die Verletzung einer Standespflicht nach Art 33 PolDOV durch die Revisionsgegner - wie vom Fürstlichen Obergericht behauptet - stelle zudem keine strafgerichtlich verfolgbare Handlung dar und könne von den Revisionsgegnern, welche keine Polizisten seien, gar nicht begangen werden, der Vorwurf nach § 297 Abs 1 StGB iVm Art 33 PolDOV, wie er verfahrensgegenständlich erhoben worden sei, hingegen schon. Somit hafte dem Berufungsurteil der Nichtigkeitsgrund des § 220 Z 3 StPO an, da entgegen den Ausführungen des Obergerichtes in S 46 seines Urteiles der Vorwurf der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 StGB und nicht jener der Verletzung des Amtsgeheimnisses bzw der Amts- oder Standespflichten Gegenstand des Verfahrens sei.
Zur Nichtigkeit nach § 221 Z 1 StPO führt die Revision im Wesentlichen Folgendes aus: Wie das Fürstliche Obergericht selbst dargelegt habe, sei durch die E-Mail der Revisionsgegner vom 28.09.2010 der Tatbestand der falschen Verdächtigung gemäss § 297 Abs 1 StGB objektiv verwirklicht worden. Das Obergericht verneine jedoch die von § 297 StGB geforderte Wissentlichkeit der Revisionsgegner darüber, dass der Polizist D*** seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt und seine Schwester vor der Befragung durch die Landespolizei manipuliert habe mit dem Hin-weis auf die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes auf S 8 seines Urteiles ON 67, wonach sie dies nur vermutet hätten. Das Obergericht übersehe hiebei, dass diese Feststellungen lediglich den Vorwurf der falschen Verdächtigung durch Ver-letzung des Amtsgeheimnisses beträfen und das Erstgericht die wesentlichen Fest-stellungen zur falschen Verdächtigung durch den Vorwurf der Verletzung der Amts- und Standespflichten nach Art 33 PolDOV durch die "Manipulation" der Zeugin E*** (auf S 7 in ON 67) wie folgt getroffen habe: "Dies taten die Angeklagten, obwohl sie genau wussten, dass E*** die Wahrheit bei der Polizei gesagt hatte, wobei sie die Absicht verfolgten, D*** einer behördlichen Verfolgung, nämlich zumindest einem Disziplinarverfahren, auszusetzen. Sie wollten mit ihrer E-Mail zum Ausdruck bringen, dass D*** seine Schwester E*** anlässlich einer bevorstehenden Zeugenaussage vor der Landespolizei zum Nachteil der A*** A*** *** zu einer Falschaussage veranlasst habe."
Aufgrund dieser Feststellungen könne entgegen den obergerichtlichen Ausführungen kein Zweifel an der Verwirklichung der subjektiven Tatseite des Vergehens nach § 297 Abs 1 StGB iVm Art 33 PolDOV bestehen. Die Angeklagten hätten gewusst, dass E*** die Revisionsgegnerin A*** am 20.08.2010 nicht chauffiert habe, sei doch A*** selbst gefahren und auch hiefür nach Art 86 Abs 1 SVG verurteilt worden. Der Revisionsgegner B*** habe dies bei Verfassen des E-Mails vom 29.09.2010 gewusst, weil E*** eben dies zuvor unmissverständlich mitgeteilt habe. Hiezu werde insbesondere auf die Aussage der E*** in der Schlussverhandlung vom 13.06.2012 (S 17 in ON 63) verwiesen, wonach sie B*** bereits am 21.08.2010 mitgeteilt habe, dass sie die Revisionsgegnerin in der fraglichen Zeit nicht von Nendeln nach Eschen chauffiert habe. Die Revisionsgegner hätten somit beide gewusst, dass der Vorwurf der "Manipulation" durch D*** falsch gewesen sei.
Wenn der Polizist D*** seine Schwester angehalten hätte, wahrheitswidrig auszusagen, dass sie am 20.08.2010 die Revisionsgegnerin A*** nicht chauffiert habe, wäre dies eine Verletzung der Dienst- und Standespflichten nach Art 33 PolDOV gewesen, zumal er sie damit zu einer (damals noch nicht strafgerichtlich verfolgbaren) Falschaussage vor der Landespolizei angehalten hätte. Genau dies warfen die Revisionsgegner aber dem Polzisten D*** in ihrer E-Mail vor. Er solle seine Schwester entgegen seinen Standespflichten "manipuliert", also zu einer damals straflosen Falschaussage vor der Landespolizei bewegt haben. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, dass das Fürstliche Obergericht unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Feststellungen die Verwirklichung der subjektiven Tatseite des § 297 Abs 1 erster Fall StGB iVm Art 33 PolDOV verneint habe. Um zu diesem Ergebnis zu kommen, hätte es nach Durchführung eines eigenen Beweisverfahrens von den erstgerichtlichen Sachverhaltsannahmen abweichende Feststellungen treffen müssen.
Das Fürstliche Obergericht habe somit durch die Verneinung der Tatbestandsmässigkeit nach § 297 Abs 1 StGB trotz der erstgerichtlichen Feststellungen das Strafgesetz unrichtig angewandt, womit seinem Urteil Nichtigkeit nach § 221 Z 1 StPO anhafte.
Subsidiär werde auch unter diesem Punkt eine prozessuale Nichtigkeit nach § 220 Z 3 StPO geltend gemacht. Das Berufungsurteil sei betreffend ent-scheidungswesentliche Tatsachen undeutlich, unvollständig und mit sich selbst in Widerspruch. Obwohl es ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen zur falschen Verdächtigung der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht nach § 297 Abs 1 StGB iVm Art 33 PolDOV keine Zweifel am Vorliegen der subjektiven Tatseite geben könne, stütze sich das Obergericht jedoch diesbezüglich auf die erst-gerichtlichen Feststellungen zum Vorwurf der falschen Verdächtigung der Verletzung des Amtsgeheimnisses.
Die Revision mündet in den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle das angefochtene Urteil aufheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverweisen.
Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragen die Angeklagten, der Oberste Gerichtshof möge der Revision keine Folge geben und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
Die Revisionsbeantwortung bringt zusammengefasst Folgendes vor:
Es sei zwar richtig, dass - wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht - das Obergericht kein Beweisverfahren durchgeführt habe und somit von den erst-gerichtlichen Feststellungen auszugehen gehabt habe. Nicht richtig sei hingegen, dass das Erstgericht zur subjektiven Tatseite zwischen dem Vorwurf der falschen Verdächtigung einer Verletzung der Amtspflicht einerseits und der falschen Ver-dächtigung einer Verletzung der Amts- und Standespflichten andererseits unter-schieden habe. Seine Feststellungen auf S 7 f in ON 67 würden sehr wohl beide Tatbestände betreffen. Zur Wissentlichkeit sei zudem (in S 8 in ON 67) lediglich folgende Feststellung getroffen worden: "Sie hatten den Verdacht, er könnte aufgrund seiner dienstlichen Funktion als Polizeibeamter erlangte Kenntnisse für private Zwecke, nämlich um Einfluss auf seine Schwester auszuüben, verwendet haben."
Mit dieser Feststellung habe das Erstgericht die Wissentlichkeit sowohl betreffend die Weitergabe von polizeiinternen Informationen als auch hinsichtlich der Manipulation bzw Einflussnahme des D*** auf seine Schwester E*** verneint. Diese Konstatierung stehe auch nicht im Widerspruch zu anderen Feststellungen. Entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft seien nämlich keine positiven Feststellungen zur Wissentlichkeit getroffen worden. Ob bzw dass die Revisionsgegner wussten, wer an besagtem Abend gefahren ist, sei für die Frage, ob sie wussten, dass D*** seine Schwester nicht manipuliert habe, wie noch genauer ausgeführt werde, irrelevant.
Da die erstgerichtlichen Feststellungen für das Obergericht zur Entscheidung in der Sache selbst ausreichend gewesen seien, habe es nicht eines eigenen Beweisverfahrens bedurft. Somit sei das Berufungsverfahren nicht mangelhaft.
Zur geltend gemachten Nichtigkeit nach § 220 Z 3 StPO unterlasse es die Staatsanwaltschaft auszuführen, inwieweit der in den Entscheidungsgründen enthaltene Ausspruch des Obergerichtes undeutlich, unvollständig bzw mit sich selbst im Widerspruch sei. Die Staatsanwaltschaft lege nicht dar, worin sie einen Begründungsmangel sehe. Demzufolge sei den Revisionsgegnern auch eine konkrete Stellungnahme zu diesem Nichtigkeitsgrund nicht möglich und die Revision nicht gesetzesgemäss ausgeführt.
Soweit die Revision auf einen dem Obergericht mit seiner Ausführung unterlaufenen Fehler abziele, dass den Revisionsgegnern eine Verletzung des Amtsgeheimnisses bzw der Amts- und Standespflichten vorgeworfen werde, sei ihr zuzustimmen. Allerdings handle es sich hiebei, was aus dem Gesamtkontext des Urteiles klar hervorgehe, um ein offensichtliches Versehen. Augenscheinlich habe das Obergericht vergessen auszuführen, dass den Revisionsgegnern eine falsche Verdächtigung in Bezug auf diese Delikte vorgeworfen wurde. Der Satz müsste demnach dahingehend lauten, dass den Revisionsgegnern mit dem angefochtenen Urteil nicht vorgeworfen wurde, dass sie D*** einer Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB, sondern einer Verletzung der Amts- und Standespflichten nach Art 33 PolDOV falsch verdächtigten. Gegenstand des Berufungsverfahrens sei schliesslich auch lediglich der Tatbestand der falschen Verdächtigung gemäss § 297 StGB, von dem die Revisionsgegner freigesprochen worden seien. Die (fehlerhaften) Ausführungen des Obergerichtes seien somit nicht entscheidungswesentlich, weshalb seinem Urteil auch nicht Nichtigkeit nach § 220 Z 3 StPO anhafte.
Wie bereits dargelegt sei es - entgegen der Revision - nicht richtig, dass das Erstgericht zur Wissentlichkeit zwischen den Feststellungen zum Vorwurf des Verbrechens der falschen Verdächtigung einer Verletzung von Amtsgeheimnissen einerseits und zum Vorwurf des Vergehens der falschen Verdächtigung einer Verletzung der Amts- und Standespflichten andererseits unterschieden habe. Die erstgerichtlichen Feststellungen in S 7 und 8 in ON 67 beträfen sehr wohl beide Tatbestände. In S 7 seines Urteiles habe das Erstgericht klargestellt, dass die Revisionsgegner gewusst haben, wer an besagtem Abend gefahren ist. Diese Feststellung betreffe ausserdem den Vorsatz der Revisionsgegner im Hinblick auf die falsche Verdächtigung. Auf S 8 seines Urteiles habe das Erstgericht ausdrücklich die Wissentlichkeit sowohl im Hinblick auf die Verletzung des Amtsgeheimnisses als auch betreffend die Verletzung der Amts- und Standespflichten verneint.
Es sei auch nicht richtig, dass es sich bei den von der Staatsanwaltschaft zitierten Konstatierungen des Erstgerichtes um seine wesentliche Feststellung zur Wissentlichkeit der falschen Verdächtigung wegen der Verletzung der Amts- und Standespflichten handle. Der erste Satz ("Dies taten die Angeklagten, obwohl sie genau wussten, dass E*** die Wahrheit bei der Polizei gesagt hatte, wobei sie die Absicht verfolgten, D*** einer behördlichen Verfolgung, nämlich zumindest einem Disziplinarverfahren, auszusetzen.") beziehe sich auf die Aussage vor der Landespolizei. Das Erstgericht habe lediglich festgestellt, dass die Revisionsgegner wussten, dass E*** bei der Polizei die Wahrheit gesagt habe. Ob bzw dass sie wussten, dass E*** vor der Landespolizei wahrheitsgemäss ausgesagt habe, sei für die von § 297 StGB geforderte Wissentlichkeit hinsichtlich der Unrichtigkeit der Verdächtigung jedoch nicht relevant. Der Wahrheitsgehalt der Aussage der E*** habe keinen Einfluss darauf, ob sie von irgendjemand manipuliert worden sei. Es sei durchaus denkbar, dass E*** eine Falschaussage machen habe wollen, jedoch von D*** davon abgebracht worden sei. Diese Einflussnahme würde bereits eine Manipulation darstellen. Selbst wenn E*** von Anfang an die Wahrheit bei der Landespolizei aussagen habe wollen und somit gar nicht beeinflusst werden habe können, sage dies nichts über die Wissentlichkeit der falschen Verdächtigung durch die Revisionsgegner aus. Das Erstgericht stelle zu Recht fest, dass E*** gegenüber den Revisionsgegnern den Eindruck einer Beeinflussung bzw Manipulation durch ihren Bruder vermittelt habe. Die Vermutung der Revisionsgegner, dass sich D*** intern Kenntnisse von den Polizeiakten verschafft und deshalb Kontakt mit seiner Schwester gesucht habe, basiere nicht auf einem persönlichen Kontakt mit D***, sondern ausschliesslich auf den den Revisionsgegnern gegenüber geäusserten Übertreibungen der E***. Nur diese seien somit für die Beurteilung der Frage, ob die Revisionsgegner wussten, dass D*** seine Schwester nicht manipuliert habe, mass-gebend. Es spiele eben keine Rolle, dass die Revisionsgegner wussten, dass nicht E*** am besagten Abend das Auto der Revisionsgegnerin gelenkt und somit vor der Landespolizei wahrheitsgemäss ausgesagt habe.
Die Revisionsgegner hätten nicht im Sinn des § 5 Abs 3 StGB gewusst, dass D*** keine internen Kenntnisse an seine Schwester weitergab. Die Revisionsgegner seien davon ausgegangen, dass polizeiinterne Informationen deshalb weitergegeben worden seien, um Einfluss auf E*** auszuüben. Dies ergebe sich deutlich aus der erstgerichtlichen Feststellung "nämlich um Einfluss auf seine Schwester auszuüben" in S 8 in ON 67. Die von der Staatsanwaltschaft zitierte Feststellung spiele somit für die Beantwortung der Frage, ob die Revisionsgegner wussten, dass D*** seine Schwester nicht manipuliert habe, keine Rolle.
Auch der zweite Satz der von der Revision zitierten Feststellung des Erstgerichtes habe nichts mit der Wissentlichkeit im Sinn des § 5 Abs 3 StGB zu tun. Mit den Worten "sie wollten mit ihrer E-Mail zum Ausdruck bringen, ...." habe das Erstgericht lediglich festgestellt, dass die Revisionsgegner den Vorsatz im Sinn des § 5 Abs 1 StGB in Bezug auf die Verdächtigung gehabt haben. Dieser sage jedoch nichts darüber aus, dass sie auch im Sinn des § 5 Abs 3 StGB von der Unrichtigkeit ihrer Verdächtigung wussten.
Aus dem Gesagten ergebe sich, dass selbst wenn das Erstgericht zwischen den Feststellungen zum Vorwurf der falschen Verdächtigung einer Verletzung des Amtsgeheimnisses einerseits und den Feststellungen hinsichtlich der falschen Verdächtigung wegen Verletzung der Amts- und Standespflichten andererseits differenziert hätte, mit diesen differenzierenden Feststellungen eine Strafbarkeit nicht begründet werden könnte. Mit der von der Staatsanwaltschaft zitierten Feststellung werde keine Aussage zur Wissentlichkeit der Revisionsgegner in Bezug auf die fehlende Manipulation der E*** durch D*** gemacht.
Zur Wissentlichkeit habe das Erstgericht, wie schon ausgeführt, lediglich festgestellt, dass die Revisionsgegner "den Verdacht" gehabt haben, D*** "könnte aufgrund seiner dienstlichen Funktion als Polizeibeamter Kenntnisse für private Zwecke, nämlich um Einfluss auf seine Schwester auszuüben, verwendet haben". Hiefür hätten die Revisionsgegner auch allen Grund gehabt. Hiezu verweist die Revisionsbeantwortung auf einzelne diesbezügliche Angaben der Zeugin E***. Diese habe bei den Revisionsgegnern den Eindruck erweckt, von ihrem Bruder beeinflusst worden zu sein. Sie hätten davon ausgehen müssen, dass D*** seine Schwester vor ihrer Einvernahme vor der Landespolizei zur Rede gestellt und allenfalls sie zur wahrheitsgemässen Aussage aufgefordert habe. Gewissheit darüber, dass E*** von ihrem Bruder nicht beeinflusst wurde, hätten sie nicht gehabt. Es fehle ihnen sohin an der Wissentlichkeit im Sinn des § 5 Abs 3 StGB im Hinblick darauf, dass der im E-Mail vom 28.09.2010 enthaltene Vorwurf der Beeinflussung der Zeugin E*** durch ihren Bruder falsch gewesen sei. Dies habe auch das Obergericht in S 48 f seines Urteiles richtig festgehalten. Selbst wenn Anhaltspunkte vorgelegen hätten, welche die Revisionsgegner daran zweifeln lassen hätten müssen, dass der Vorwurf der Manipulation falsch ist, reiche dies für eine Strafbarkeit nicht aus. Hiefür hätten sie mit Sicherheit wissen müssen, dass die Verdächtigung falsch ist, der Polizist D*** habe seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt und seine Schwester E*** vor ihrer Be-fragung durch die Landespolizei dahingehend manipuliert, zum Nachteil der Revisionsgegnerin falsch auszusagen. Schon geringste Zweifel würden diese Wissentlichkeit ausschliessen. Zufolge des Fehlens dieser Wissentlichkeit seien die Revisionsgegner vom Obergericht zu Recht vom Vorwurf der falschen Verdächtigung freigesprochen worden.
Die erstgerichtlichen Feststellungen reichten für eine Strafbarkeit der Revisionsgegner nicht aus. Das Ersturteil enthalte keine bejahende Feststellung zur Wissentlichkeit der Revisionsgegner in Bezug auf die fehlende Manipulation der E*** durch ihren Bruder. Es stelle nicht das Wissen der beiden Revisionsgegner dazu fest, dass D*** seine Schwester nicht manipuliert habe und der Vorwurf der Manipulation durch D*** falsch gewesen sei.
Die Staatsanwaltschaft entferne sich mit ihren gegenteiligen Ausführungen vom festgestellten Sachverhalt. Dass beide Revisionsgegner gewusst hätten, dass der Vorwurf der "Manipulation" durch D*** falsch gewesen sei, finde sich im erstgerichtlichen Urteil nicht. Auch die Ausführung der Staatsanwaltschaft, wonach E*** dem Revisionsgegner zu 2. "unmissverständlich" mitgeteilt habe, dass sie an besagtem Abend nicht gefahren sei, sei unrichtig. Eine solche Feststellung enthalte das erstgerichtliche Urteil nicht. Die Staatsanwaltschaft habe im Rahmen ihrer Nichtigkeitsrüge eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen und aufgrund dessen neue Feststellungen getroffen.
Die Revision sei zudem aus folgenden Gründen nicht schlüssig: Die Staatsanwaltschaft gehe - wenngleich rechtsirrig - von der erstgerichtlichen Konstatierung der tatbestandsmässigen Wissentlichkeit aus, womit die Revisionsgegner zu verurteilen seien. Sie beantrage jedoch inkonsequent die Aufhebung des Berufungsurteiles und die Zurückverweisung der Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht. Sollten die erstgerichtlichen Feststellungen für die Strafbarkeit der Revisionsgegner ausreichen, hätte der Oberste Gerichtshof in der Sache selbst zu entscheiden. Angesichts ihres Zurückweisungsantrages gehe offenbar auch die Staatsanwaltschaft davon aus, dass bejahende Feststellungen zur Wissentlichkeit nicht getroffen worden seien.
Weiters enthält die Revisionsbeantwortung (unter Punkt 7.) beweiswürdigende Darlegungen, weshalb über die bisher vorgetragenen Argumente hinaus eine Strafbarkeit der Revisionsgegner nicht vorliege. Jedenfalls bestünden ernste Bedenken an der Feststellung der Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) betreffend die Annahme, dass D*** seine Schwester nicht manipuliert bzw beeinflusst habe. Dies habe auch das Erstgericht festgestellt. Es habe nämlich ausgeführt, dass die Revisionsgegner den Verdacht gehabt haben, D*** könnte die aufgrund seiner dienstlichen Funktion als Polizeibeamter erlangten Kenntnisse für private Zwecke, nämlich um Einfluss auf seine Schwester auszuüben, verwendet haben. Damit sei aber das Erstgericht davon ausgegangen, dass die Revisionsgegner nicht mit Sicherheit wussten, ob D*** seine Schwester beeinflusst habe.
Abschliessend wiederholt die Revisionsbeantwortung den Standpunkt der Angeklagten, dass diese nicht Gewissheit im Sinn des § 5 Abs 1 StGB darüber hatten, wie sich D*** gegenüber seiner Schwester verhalten hatte. Dieses Verhalten allein sei jedoch massgeblich für den Vorwurf der Beeinflussung bzw Manipulation. Da die Revisionsgegner aufgrund der Äusserungen und Übertreibungen der E*** angenommen hätten, dass eine Beeinflussung durch ihren Bruder stattgefunden habe, sei im Zweifel zugunsten der Revisionsgegner die Verwirklichung des Tatbestandes des § 297 Abs 1 StGB iVm dem Vorwurf der Verletzung der Dienstpflicht gemäss Art 33 PolDOV nicht anzunehmen. Das Obergericht habe somit zu Recht einen Freispruch gefällt.
Der Fürstliche Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revision ist rechtzeitig und zulässig, sie ist auch berechtigt.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten mit Strafantrag vom 26.01.2011 das Verbrechen der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB durch die - auch mit der erforderlichen Absicht begangenen - wissentlich falschen Verdächtigungen mehrerer mit Strafe bedrohter Handlungen angelastet, nämlich des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB, des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB sowie der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht (ON 23).
Nach dem Schuldspruch des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 13.06.2012 haben A*** und B*** - aus den im Urteil des Erstgerichtes näher dargestellten Gründen - nicht das Verbrechen der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, sondern (lediglich) das Vergehen der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB zu verantworten, weil sie am 28.09.2010 in Vaduz durch Versenden einer E-Mail an die Landespolizei den Polizisten D*** in der Absicht, ihn einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht verdächtigt haben, indem sie sinngemäss vorbrachten, der Genannte habe die Zeugin E*** anlässlich ihrer bevorstehenden Aussage dahin manipuliert bzw beeinflusst, eine wahrheitswidrige Aussage zu Ungunsten der A*** zu machen, wobei sie wussten, dass diese Verdächtigung falsch ist.
Diesem Schuldspruch legte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht die in S 5 bis 8 seines Urteiles ON 67 enthaltenen - oben zitierten - Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite zugrunde.
Danach lenkte am 20.08.2010 A*** ihren PKW der Marke "Mini Cooper" in alkoholisiertem Zustand von Nendeln nach Eschen. In der Folge behauptete sie wahrheitswidrig, der PKW sei nicht von ihr, sondern von E*** gelenkt worden. Beide Angeklagten versuchten im Hinblick auf die für den 27.08.2010 vorgesehene Vernehmung der E*** diese zu einer Falschaussage im Sinn der Verantwortung der Erstangeklagten A*** zu veranlassen, jedoch erfolglos. E*** deponierte am 27.08.2010 vor der Landespolizei wahrheitsgemäss, dass sie am 20.08.2010 nicht den PKW der A*** nach Nendeln gelenkt habe. Darauf übermittelten die Angeklagten am Abend des 28.09.2010 aus Zorn und Wut - so die Feststellungen des Erstgerichtes - die verfahrensgegenständliche E-Mail mit dem Betreff "Amtsmissbrauch und Manipulation einer Zeugin durch Polizist D*** " an die Landespolizei. Darin wurde die Zeugin E*** als unglaubwürdig gewertet und vorgebracht, dass der Polizist D*** seine berufliche Stellung und Kenntnisse genutzt habe, "um eine wichtige Zeugin von uns zu manipulieren".
Hiezu konstatierte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht zur subjektiven Tatseite, dass die Angeklagten bei Versendung der E-Mail "genau wussten, dass E*** die Wahrheit bei der Polizei gesagt hatte" und dass sie mit der Absicht handelten, D*** einer behördlichen Verfolgung, nämlich zumindest einem Disziplinarverfahren auszusetzen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wollten die Angeklagten mit ihrer E-Mail zum Ausdruck bringen, dass D*** seine Schwester E*** zu einer Falschaussage zum Nachteil der A*** veranlasst habe (S 7 und 8 des erstgerichtlichen Urteiles ON 67). Hiezu hielt das Erstgericht im Sinn einer ergänzenden Konstatierung zum Sachverhalt in seiner - oben wiedergegebenen - rechtlichen Beurteilung fest, dass beide Angeklagten um die Unrichtigkeit des Vorwurfes gegenüber D***, seine Schwester zu einer Falschaussage vor der Polizei veranlasst zu haben, wussten. Vielmehr sei ihnen klar gewesen, dass E*** richtig ausgesagt habe (S 41 in ON 67). Weiters führte das Erstgericht in diesem Zusammenhang aus, dass die Angeklagten jedenfalls gewusst haben, dass E*** anlässlich ihres Telefonats mit der Polizei am 20.08.2010 die Wahrheit gesagt habe, weshalb D*** sie "nicht manipulieren" haben könne (S 42 in ON 67).
Die von § 297 Abs 1 StGB geforderte Wissentlichkeit der Angeklagten hielt das Fürstliche Land- als Kriminalgericht hingegen in Bezug auf die Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB durch den Polizisten D*** nicht für erwiesen. Die Angeklagten hätten den Verdacht gehabt, D*** könnte die durch seine Stellung als Polizeibeamter erlangten Kenntnisse für private Zwecke verwendet haben, um Einfluss auf seine Schwester auszuüben (S 8 in ON 67). Aufgrund der Schilderungen der E*** seien die Angeklagten möglicherweise zur Auffassung gelangt, D*** habe interne Polizeiinformationen für private Zwecke benützt und solche weitergegeben. Demzufolge sei im Zweifel zugunsten der Angeklagten der Tatbestand der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 StGB iVm dem Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB mangels der (auch) hiefür erforderlichen Wissentlichkeit - anders als beim Vorwurf der Manipulation der Zeugin E*** - nicht erfüllt (S 40 in ON 67).
Das Fürstliche Landgericht hat somit die vom Tatbestand der falschen Verdächtigung nach § 297 Abs 1 StGB geforderte Wissentlichkeit, dass die Verdächtigung falsch ist, betreffend die Verletzung des Amtsgeheimnisses verneint, zum Vorwurf der "Manipulation" der Zeugin E*** zu einer Falschaussage hingegen hinreichend erkennbar bejaht.
Bezugnehmend darauf führt das Obergericht (in S 48 seines Urteiles einleitend zu Pkt 12.) - zur Verletzung des Amtsgeheimnisses - auch aus, dass die Berufungswerber nach den erstgerichtlichen Feststellungen diese Gewissheit nicht erlangt hatten. Sie hätten lediglich vermutet, dass sich D*** intern Kenntnis von den Polizeiakten verschafft und deshalb Kontakt zu seiner Schwester aufgenommen habe.
Das Berufungsgericht entfernt sich von der erstgerichtlichen Feststellung der Wissentlichkeit der Angeklagten betreffend die Bezichtigung des Polizisten D*** der "Manipulation" der Zeugin E*** zu einer wahrheitswidrigen Aussage vor der Polizei, wenn es (unter Pkt 12. zum Schluss) ausführt, sie hätten Gewissheit darüber nie erlangt, dass der im E-Mail enthaltene Vorwurf der Beeinflussung der Zeugin durch ihren Bruder falsch ist. Das Erstgericht stellte nämlich nicht fest, dass die Angeklagten mit ihrer E-Mail vorbrachten, D*** habe seine Schwester lediglich zu einer wahrheitsgemässen Aussage aufgefordert, vielmehr konstatierte es, dass sie - im Wissen um die Unrichtigkeit dieser Darstellung - behaupteten, er habe sie zu einer Falschaussage gegenüber der Polizei veranlasst.
Somit bezieht sich die in Entsprechung des Grundsatzes im Zweifel für den Angeklagten nicht erwiesene Wissentlichkeit im Sinn des § 297 Abs 1 StGB lediglich auf den Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 StGB und nicht auch darauf, dass der Polizist D*** die Zeugin E*** dahin manipuliert bzw beeinflusst habe, eine wahrheitswidrige Aussage zu Ungunsten der Erstangeklagten A*** zu machen.
Das Fürstliche Obergericht hat somit seinem freisprechenden Urteil - entgegen den Feststellungen des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes - zugrundegelegt, dass eine Wissentlichkeit der Angeklagten in Bezug auf die objektive Unrichtigkeit der Verdächtigung des Polizisten D*** der Manipulation bzw Beeinflussung der Zeugin zu einer wahrheitswidrigen Aussage nicht erwiesen sei.
Eine Änderung der entscheidungswesentlichen Feststellungen des erstgerichtlichen Urteiles ist jedoch nur nach Wiederholung des Beweisverfahrens möglich (Ratz in WK-StPO § 493 Rz 15). Nach § 225 Abs 2 StPO hat die nochmalige Anhörung in erster Instanz schon vernommener Zeugen (und Sachverständiger) vor allem dann zu erfolgen, wenn das Obergericht dies wegen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Ersturteil enthaltenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält. Das Obergericht hat demzufolge bei Bedenken gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen die vom Erstgericht mündlich und unmittelbar aufgenommenen Beweise zu wiederholen (LES 2005, 195; LES 2001, 22). In diesem Sinn lautet auch der Leitsatz RIS-Justiz RS0101769; danach verstösst ein Berufungsgericht gegen die zwingende Vorschrift des § 473 Abs 2 öStPO, wenn es nicht alle Zeugen und Sachverständigen, die im erstinstanzlichen Verfahren gehört worden sind, noch einmal vernimmt, obwohl es Bedenken gegen die Feststellungen des Erstgerichtes hat oder die Vernehmung neuer Zeugen und Sachverständigen für erforderlich hält. Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht zur subjektiven Tatseite eine andere Beweiswürdigung vornimmt (13 Os 130/92). Somit liegt die von der Revision geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor.
Damit erübrigen sich Ausführungen zu den von der Staatsanwaltschaft ebenfalls geltend gemachten Nichtigkeiten nach § 220 Z 3 und § 221 Z 1 StPO sowie zum diesbezüglichen Vorbringen der Revisionsbeantwortung. Insoweit die Revisionsgegner im Sinne der obergerichtlichen Beurteilung geltend machen, das Erstgericht habe keine differenzierenden Feststellungen zur Wissentlichkeit betreffend die falsche Verdächtigung der Verletzung des Amtsgeheimnisses einerseits und die Verletzung der Amts- und Standespflichten andererseits getroffen, erweisen sie sich - wie oben dargelegt - als unberechtigt. Die Revisionsbeantwortung zur Nichtigkeit nach § 221 Z 1 StPO erweist sich weitgehend als beweiswürdigende Ausführung nach Art einer Schuldberufung, wonach die Wissentlichkeit zu der vom Erstgericht den Angeklagten zur Last gelegten unrichtigen Verdächtigung des Polizisten D*** nicht gesichert sei.
Der Vollständigkeit halber bleibt auch festzuhalten, dass die geltend gemachte Unschlüssigkeit der Revision nicht vorliegt. Zutreffend beantragt die Revision angesichts der geltend gemachten und vom Obersten Gerichtshof auch bejahten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens die Aufhebung des Berufungsurteiles und die Zurückverweisung der Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Obergericht, weil dieses ohne Behandlung aller Berufungsgründe in Stattgebung der Nichtigkeitsberufung das erstgerichtliche Urteil im angefochtenen Umfang aufgehoben und die Angeklagten - zufolge unterlassener Beweiswiederholung und geänderter Feststellungen zu Unrecht - freigesprochen hat.
Somit war in Stattgebung des Rechtsmittelantrages das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes aufzuheben und im Übrigen wie im Spruch zu entscheiden.
Vaduz, am 8. Februar 2013Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat