01 KG. 2011.6
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein in der
S t r a f s a c h e
gegen NN, geboren am ...1967, derzeit im Landesgefängnis Vaduz, vertreten durch Mag. Raphael Näscher, Rechtsanwalt in 9490 Vaduz, wegen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 1. und 2. Fall, 15 StGB und Vergehens des rechtswidrigen Aufenthaltes nach Art 83 Abs 1 AUG infolge Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des 3. Senates des Fürstlichen Obergerichtes vom 14.06.2011 (ON 196), womit der Nichtigkeitsberufung des Angeklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 07.04.2011 (ON 183) Folge gegeben wurde, nach Anhörung des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wird t e i l w e i s e F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil, soweit der wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung des Angeklagten gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach den §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 2. Fall, 15 StGB Folge gegeben wurde, a u f g e h o b e n und die Strafsache in diesem Umfang an das Fürstliche Obergericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung des Angeklagten unter Abstandnahme von den angezogenen Nichtigkeitsgründen z u r ü c k v e r w i e s e n .
Im Übrigen wird der Revision k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO trägt das Land Liechtenstein die Kosten des Revisionsverfahrens.
Mit Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 07.04.2011, welches auch rechtskräftige Freisprüche enthält, wurde NN des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 2. Strafsatz, 2. Fall, 15 StGB und des Vergehens des rechtswidrigen Aufenthaltes nach Art 83 Abs 1 AUG schuldig erkannt.
Nach dem Schuldspruch habe er im Oktober 2010 in Vaduz und an anderen Orten in Liechtenstein
I.
nachfolgend genannten Personen fremde bewegliche Sachen von besonders hohem Wert (zumindest CHF 120.000,--) durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern, indem er in nachangeführte Gebäude und Wohnstätten eingebrochen sei, wobei er die Einbruchsdiebstähle jeweils in der Absicht begangen habe, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
in der Nacht vom 06. auf den 07.10.2010 in Vaduz in das Einfamilienhaus an der ... des AM, indem er die Glasscheibe der Terrassentür eingeschlagen, eingestiegen, sämtliche Räume durchsucht und Bargeld im Wert von cirka CHF 20,-- und EUR 50,-- sowie eine Herrenarmbanduhr der Marke "Longines" im Wert von cirka CHF 1.400,-- entwendet habe;
am 12.10.2010 in Vaduz in das Einfamilienhaus ... der MAB, indem er mit einem mitgeführten Schraubenzieher die Terrassentür aufgebrochen habe, eingestiegen sei, sämtliche Räume durchsucht und ein Mobiltelefon "iPhone" sowie eine Sonnenbrille im Gesamtwert von cirka CHF 1.000,-- entwendet habe;
am 18.10.2010 in Eschen in das Einfamilienhaus am ... der Erbengemeinschaft R, vertreten durch RR, indem er bei einem Fenster im Erdgeschoss die Verglasung beschädigt habe, eingestiegen sei und das Haus ohne etwas zu entwenden verlassen habe, weil er durch den Mieter gestört worden sei;
zwischen dem 10.02.2010 und 16.10.2010 in Schaan in das Reiheneinfamilienhaus in der ... des KR, bewohnt von ChL, indem er das Terrassenfenster eingeschlagen habe, eingestiegen sei, sämtliche Räume durchsucht und diversen Schmuck, Armbanduhren, einen Porzellanhasen der Manufaktur "Hummel", einen Computer der Marke "Apple" im Wert von CHF 1.500,-- sowie einen Kerzenständer im Wert von CHF 60,-- entwendet habe;
zwischen dem 01.10.2010 und dem 02.10.2010 in Schaan in das Einfamilienhaus an der ... des HJ, indem er mit einem Stein das Schlafzimmerfenster eingeschlagen habe, eingestiegen sei, das ganze Haus durchsucht und Bargeld in Höhe von AUD 50,--, einen liechtensteinischen Reisepass und ein Etui im Gesamtwert von cirka CHF 155,-- entwendet habe;
am 03.10.2010 in Schaan in das Einfamilienhaus an der ... der NK, indem er das Küchenfester aufgewuchtet habe, eingestiegen sei, sämtliche Stockwerke durchsucht und Bargeld im Wert von EUR 400,--, USD 150,-- und ATS 100,--, diversen Schmuck, eine Travelcash-Karte und eine LLB-Bankkundenkarte im Gesamtwert von CHF 11.679,85 entwendet habe;
am 10.10.2010 in Schaan in das Einfamilienhaus ... des MB, indem er das Küchenfenster aufgewuchtet habe, eingestiegen sei, sämtliche Räume durchsucht und diversen Schmuck, eine Uhr der Marke "Rado" sowie eine Sporttasche im Gesamtwert von cirka CHF 17.850,-- entwendet habe;
in der Nacht vom 15. auf den 16.10.2010 in Schaan in das Einfamilienhaus ... des MR, indem er das Waschküchenfenster mit einem Stein eingeschlagen habe, eingestiegen sei, das gesamte Haus durchsucht und diversen Schmuck sowie eine Fotokamera "Canon Ixus 65" im Gesamtwert von cirka CHF 5.380,-- entwendet habe;
am 19.10.2010 in Schaan in das Einfamilienhaus an der ... der HMF, indem er die in Kippstellung befindliche Terrassentür mit einem Schraubenzieher aufgewuchtet habe, eingestiegen sei, alle Räume durchsucht und Bargeld im Wert von CHF 1.000,--, eine Armbanduhr der Marke "IWC", 3 Geldtaschen, 3 Dekorationsfiguren und 2 Ringhalter im Gesamtwert von cirka CHF 14.100,-- entwendet habe;
am 20.10.2010 in Gamprin-Bendern in das Einfamilienhaus an der ... der AN, indem er das Fenster zur Heizung mit Körperkraft aufgewuchtet habe, eingestiegen sei, sämtliche Räume durchsucht und diversen Schmuck sowie Bargeld im Gesamtwert von cirka CHF 11.640,-- entwendet habe;
am 22.10.2010 in Schaan in das Einfamilienhaus ... des DH, indem er das Küchenfenster aufgewuchtet habe, eingestiegen sei, diverse Räumlichkeiten durchsucht und eine Musikanlage der Marke "Bang & Olufsen", diversen Schmuck, einen Füllfederhalter der Marke "Waterman" sowie Bargeld im Gesamtwert von cirka CHF 21.160,-- entwendet habe;
zwischen dem 23. und 24.10.2010 in Schaan in das Einfamilienhaus ... des FC, indem er das Wohnzimmerfenster eingeschlagen habe, eingestiegen sei, diverse Räumlichkeiten durchsucht und diversen Schmuck sowie ein Portemonnaie im Gesamtwert von cirka CHF 9.300,-- entwendet habe;
am 19.10.2010 in Schaan in das Einfamilienhaus an der ... des FL, indem er mit einem Schraubenzieher einen Fensterflügel aufgewuchtet habe, eingestiegen sei, sämtliche Räume des Hauses durchsucht und Bargeld im Wert von CHF 200,-- sowie diversen Schmuck im Wert von CHF 16.667,-- entwendet habe;
in der Nacht vom 29. auf 30.10.2010 in Schaan in das Einfamilienhaus in der ... des GH, indem er das Fenster zur Terrasse aufgehebelt habe, eingestiegen sei, sämtliche Räume durchsucht und diversen Schmuck, einen Goldbarren, eine Philharmonikamünze sowie 5 Goldmünzen im Gesamtwert von cirka CHF 6.177,80 entwendet habe;
am 29.10.2010 in Vaduz in das Einfamilienhaus an der ... des FO, indem er das Garagenfenster aufgewuchtet habe, eingestiegen sei, sämtliche Räume durchsucht und Uhren, diversen Schmuck, ein Mobiltelefon sowie Bargeld in einem Gesamtwert von CHF 20.725,-- entwendet habe;
am 26.10.2010 in Nendeln in das Einfamilienhaus an der ... der IM, indem er das Wohnzimmerfenster eingeschlagen habe, eingestiegen sei, sämtliche Räume durchsucht und diversen Schmuck, eine Damenarmbanduhr, Goldmünzen sowie Bargeld in einem Gesamtwert von cirka CHF 10.620,-- entwendet habe;
II.
sich rechtswidrig - trotz aufrechter Einreisesperre - im Inland aufgehalten.
Hiefür wurde NN nach dem 2. Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten sowie gemäss § 305 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, welche gleichzeitig gemäss § 308 StPO für uneinbringlich erklärt wurden. Hinsichtlich der erlittenen Vorhaft erfolgte gemäss § 38 Abs 1 StGB die Anrechnung auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe. Von einer Abschöpfung der Bereicherung gemäss § 20 StGB wurde Abstand genommen. Gemäss 261 Abs 1 StPO wurden den Privatbeteiligten folgende Beträge zugesprochen:
"Der Angeklagte ist bislang in Liechtenstein nicht vorbestraft, allerdings wurde er bereits in der Schweiz, in Österreich und in Serbien wegen Straftaten verurteilt, wo er nachfolgende Eintragungen wegen Vorstrafen aufweist:
Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10.01.2006 wurde er wegen zahlreicher Delikte verurteilt, die er im Zeitraum 01.10.2001 bis 01.11.2003 gesetzt hat, nämlich wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Diebstahlversuchs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Fälschung von Ausweisen und wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Er wurde dafür zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt und am 09.07.2006 bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren aus dem Strafvollzug entlassen. Zuvor war er bereits durch das serbische Gericht mit Urteil vom 07.05.2003 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Diebstahls verurteilt worden.
Unter Bedachtnahme auf dieses Urteil des serbischen Gerichts und des Gerichts Basel-Land wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Wien vom 19.09.2006 wegen teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmässig schweren Einbruchsdiebstahls und Betäubungsmittelhandel zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Aus dem Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde er am 07.07.2007 entlassen.
Mit Urteil vom 30.06.2007 wurde er nach § 203 Abs 1 des serbischen Strafgesetzbuches zu einer Strafe von 21 Tagen und mit Urteil vom 28.04.2008 zu einer Strafe von 6 Monaten bedingt wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 30.06.2007 war er überdies wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Wochen verurteilt worden (vgl. die Strafregisterauskünfte in ON 6, ON 14, ON 28, ON 39 und ON 174 bzw ON 179).
Der Angeklagte geht bereits seit November 2008 keiner Beschäftigung mehr nach und erzielt somit aus eigener Arbeit keinerlei Einkommen. Er verfügt auch über keinerlei Vermögen und ist somit gänzlich mittellos.
In etwa Mitte September 2010 reiste er - von Belgrad kommend - nach Liechtenstein mit dem Ziel ein, seine Fahrt weiter in die Schweiz fortzusetzen. In einer Bar in Schaan lernte er dann MV kennen, bei der er darauf folgend die Nacht verbrachte. Er verblieb schliesslich bis zu seiner Verhaftung am 05.11.2010 in der Wohnung von MV, wobei er den Vorsatz fasste, die im Urteilsspruch nach Handlung und Deliktsgüter näher umschriebenen Einbrüche in Gebäude und Wohnstätten durchzuführen und sich durch die Wegnahme der angeführten fremden beweglichen Sachen unrechtmässig zu bereichern. Dabei kam es ihm bei sämtlichen Einbrüchen geradezu darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Einbrüche eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der Angeklagte wollte stets eine möglichst grosse Beute erzielen und nahm anlässlich seiner Einbruchstaten alle Vermögenswerte mit, die er finden konnte. Lediglich beim Faktum 3 (am 18.10.2010 in Eschen) beim Einbruch in das Einfamilienhaus .. unterliess er die Vollendung seines Vorhabens, weil er nach seinem Einsteigen über ein Fenster im Erdgeschoss durch den Mieter gestört wurde. Er verliess deshalb das Haus ohne eine Beute. Aber auch bei dieser Tat hatte er die Absicht, sich durch die beabsichtigte Wiederholung eine fortlaufende Einnahme zu schaffen.
Anlässlich seiner bedingten Entlassung aus der schweizerischen Haft aufgrund des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Land am 13.06.2006 erhielt der Angeklagte das schriftliche Einreise- und Aufenthaltsverbot für den schweizerischen Wirtschaftsraum persönlich ausgehändigt, worin auch darauf hingewiesen wird, dass sich dieses Verbot sowohl auf die Schweiz als auch auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein bezieht. Dabei wurde er auch auf die strafrechtlichen Konsequenzen hingewiesen (vgl. Verfügung ON 7 vom 20.06.2006 im Akt 14 UR.2010.376 betreffend die Ausschaffungshaft). Dieses Verbot wurde bis zum Jahr 2013 befristet, wobei der Angeklagte sich nicht darum kümmerte und anlässlich seiner Einreise in Liechtenstein bewusst dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot missachtete, somit einen Gesetzesverstoss in Kauf nahm und sich damit auch abfand.
Anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung der MV in Schaan wurde ein schwarzer Koffer hinter der Schlafzimmertür sichergestellt. In diesem Koffer hatte der Angeklagte zahlreiche Deliktsgüter aus den Einbrüchen deponiert (die auf den Seiten 1-18 sowie 44 und 45 im Ermittlungsbericht 3 der Landespolizei in ON 70 abgebildeten Gegenstände), die er bei seiner im November 2010 beabsichtigten Rückreise nach Serbien mitnehmen wollte. Teilweise hatte er auch Schmuckstücke in der Kommode im Eingangsbereich der Wohnung unter den Schmuckstücken der MV deponiert. Das gestohlene Mobiltelefon der Marke "Nokia" und die Fotokamera der Marke "Canon" wurden ebenfalls in der Wohnung aufgefunden. Die übrigen gestohlenen Gegenstände hat er verkauft bzw zum Verkauf nach Serbien verbringen lassen.
Der Angeklagte hatte nicht die Absicht, gestohlene Wertgegenstände wieder zurückzuerstatten, sondern wollte sich - bei den im Urteilsspruch angeführten Einbrüchen - an sämtlichen weggenommenen Sachen unrechtmässig bereichern, wobei er eine Bereicherung in jeglicher Höhe in Kauf nahm und sich damit abfand. Im Zuge des Strafverfahrens anerkannte er die Höhe der jeweiligen Deliktssummen der durch die angeführten Einbruchsdiebstähle jeweils geschädigten Personen.
Der Angeklagte hat seine Entschlüsse zur Ausführung der jeweiligen Einbruchsdiebstähle aus freiem Willen und in der Absicht gefasst, sich durch die Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen."
In der Beweiswürdigung führte das Fürstliche Landgericht- als Kriminalgericht zusammengefasst aus, dass es seine Feststellungen zu den einzelnen Einbruchsdiebstählen, den dadurch verursachten Sachschäden sowie zu den entwendeten Deliktsgütern auf die Erhebungen der Landespolizei in den im Einzelnen angeführten verlesenen Sachverhaltsanzeigen stütze. Die Sachschäden und Werte der Deliktsgüter seien vom Angeklagten auch in seinen Einvernahmen in ON 140 und in der Schlussverhandlung anerkannt worden. Nachdem er zunächst jegliche Einbruchsdiebstähle vor dem Untersuchungsrichter geleugnet habe, habe der Angeklagte - insbesondere nachdem ihm sein Foto in der Innentasche eines sich in der Wohnung der MV aufgefundenen Koffers, in dem sich identifizierte Deliktsgüter befunden hätten, vorgehalten worden sei - nach und nach Einbruchsdiebstähle zugestanden. Zudem seien in Triesen im Waldgebiet Kreditkarten und Schmuck gefunden worden, welche den Einbruchsdiebstählen vom 09.10.2010 (Urteilsfaktum 13) und vom 19.10.2010 (Urteilsfaktum 9) hätten zugeordnet werden können. Die Geschädigten hätten diese Gegenstände auch eindeutig identifiziert. Hinsichtlich der übrigen sichergestellten Deliktsgüter sei ebenfalls auf die Aussagen der Geschädigten und die Zuordnung im Deliktsgüterkatalog sowie auf die Ermittlungsberichte zu verweisen. Der Senat hege an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Geschädigten keinen Zweifel.
Der Angeklagte habe angesichts der unwiderlegbaren Beweise die Urteilsfakten mit wenigen Ausnahmen zugestanden. Betreffend diese vom Angeklagten bestrittenen Einbruchsdiebstähle seien von der Landespolizei aber ebenfalls eindeutig identifizierte Deliktsgüter im sichergestellten schwarzen Koffer des Angeklagten aufgefunden worden. Überdies seien in Bezug auf diese Fakten Schuhspuren mit dem Muster "Sonne" sichergestellt worden, welches Muster auch beim Urteilsfaktum 3 aufgefunden worden sei. Die Unglaubwürdigkeit des Angeklagten ergebe sich u.a. aus dem Umstand, dass er bezüglich des zuletzt noch sichergestellten Abfallsacks behauptet habe, keine Aussagen machen zu können, obwohl die darin befindlichen Deliktsgüter aus eindeutig von ihm begangenen Urteilstaten stammten. Bis zuletzt habe der Angeklagte seine Version aufrecht erhalten, die Einbrüche deshalb begangen zu haben, weil er bei nicht namentlich bekannt gegebenen Personen in Belgrad Spielschulden gehabt habe, wobei ihn ein gewisser "Zoran" jeweils zu den Einbruchsobjekten gebracht und er diesem dann die gestohlenen Sachen zum Verkauf in Belgrad übergeben habe. Insgesamt habe er EUR 13.000,-- an Schulden gehabt. Später habe der Angeklagte sogar behauptet, diese unbekannten Personen seien Mitglieder der Mafia in Belgrad. Im Urteil wird im Einzelnen ausgeführt, warum dieser Version keine Glaubwürdigkeit zugebilligt wurde.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite stützte das Erstgericht darauf, dass der Angeklagte schon seit Jahren keiner Arbeit mehr nachgegangen sei und kein Einkommen bezogen habe. Die zahlreichen Vermögensdelikte und der Umstand, dass er sich in Liechtenstein im Wesentlichen nur zur Begehung von Eigentumsdelikten aufgehalten habe, sprächen dafür, dass es ihm geradezu darauf angekommen sei, sich durch die jeweiligen Einbruchsdiebstähle mit einer möglichst hohen Beute eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Dem Angeklagten sei im Jahr 2006 ausdrücklich zur Kenntnis gebracht worden, dass das Aufenthalts- und Einreiseverbot auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein gelte. Dennoch habe er keine Hemmungen gehabt, trotz des ihm erteilten Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein nach Liechtenstein einzureisen. So sei der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben über Slowenien und Österreich nach Liechtenstein eingereist. An der Grenze sei klar erkennbar, dass er damit über die schweizerische Grenzstation zum Fürstentum Liechtenstein einreise. So habe er auch anlässlich seiner Haftverhandlung nach dem Aufenthaltsgesetz angegeben, dass er über Liechtenstein "eingefahren", dann weiter nach Basel und wieder nach Liechtenstein zurückgefahren sei. Der Angeklagte sei auch bereits durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft wegen Vergehens nach dem Aufenthaltsgesetz verurteilt worden. Er habe früher diverse Alias-Namen benutzt und sich damit zweifellos auch mit der Umgehung von Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen befasst. Es sei daher auch sein Vorsatz festzustellen, dass er mit der Verletzung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen bewusst gerechnet und sich damit abgefunden habe.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht die eingangs angeführten Tatbestände sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht als verwirklicht.
Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet, dass ein Einbruchsfaktum beim Versuch geblieben sei, als erschwerend hingegen die Tatwiederholungen, die mehrfache Qualifikation und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie der Umstand, dass er bereits wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt worden sei.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten des Angeklagten sei eine Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren schuld- und tatangemessen.
Gemäss § 261 StPO seien den Privatbeteiligten die letztlich vom Angeklagten anerkannten und auch durch die Erhebungen der Landespolizei festgestellten Delikts- und Sachschäden zuzuerkennen gewesen.
Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte "volle Berufung" an, die durch seinen Verteidiger wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe sowie der privatrechtlichen Ansprüche ausgeführt wurde.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Fürstliche Obergericht der Berufung wegen Nichtigkeit Folge, hob das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes im Umfang der Schuldsprüche auf und verwies die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Land Liechtenstein wurde gemäss § 307 StPO zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet. Dem Urteil wurde ein Rechtskraftvorbehalt beigefügt.
In seiner Begründung führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst Folgendes aus:
Gemäss § 205 Abs 1 StPO habe das Gericht bei der Urteilsfällung nur auf dasjenige Rücksicht zu nehmen, was im Schlussverfahren vorgekommen sei und könnten Aktenstücke nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie im Schlussverfahren vorgelesen worden seien. Das Erstgericht habe die den Schuldspruch wegen des Vergehens nach Art 83 Abs 1 AUG tragenden Feststellungen ausschliesslich unter Bezugnahme auf den Akt 14 UR.2010.376 des Fürstlichen Landgerichtes, namentlich auf die in diesem Akt erliegende Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 20.06.2006, getroffen. Dieser Akt sei entgegen der Vorschrift des § 198a Abs 2 StPO dem Schlussverhandlungsprotokoll gemäss nicht durch Verlesung zum Gegenstand der Schlussverhandlung gemacht worden. Die Berücksichtigung dieses Beweismittels stelle den vom Berufungswerber geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 220 Z 3 StPO dar. Das Urteil sei daher im Schuldspruch wegen Vergehens nach Art 83 Abs 1 AUG aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Es sei nicht Sache des Berufungsgerichtes, den vom Erstgericht verursachten eine Nichtigkeit begründenden Verfahrensfehler dadurch zu sanieren und damit den Berufungswerber allenfalls einer Instanz zu berauben, dass es das Verfahren, soweit es die Anklage wegen Art 83 Abs 1 AUG betreffe, selbst durchführe.
Zur Berufung des Angeklagten wegen materieller Nichtigkeit nach § 221 Z 2 StPO sei Folgendes auszuführen:
Entgegen den Berufungsausführungen, wonach die Deliktsqualifikation der Gewerbsmässigkeit gemäss § 130 StGB zu Unrecht angenommen worden sei, da der Angeklagte lediglich in einem Zeitraum von weniger als einem Monat delinquiert habe, sei der Zeitraum, binnen welchem ein Täter delinquiere, nur einer - wenn auch wesentlicher - von mehreren Umständen, auf welchen die zur Bejahung der Deliktsqualifikation des § 130 StGB erforderliche Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gestützt werden könne. Sei diese Absicht aufgrund anderer Umstände festzustellen, könne bereits bei Begehung einer einzigen Tat die Deliktsqualifikation des § 130 StGB angenommen werden. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen würden - vorbehaltlich eines Schuldspruchs wegen der Grunddelikte des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB - die Annahme der Gewerbsmässigkeitsabsicht nach § 130 StGB rechtlich jedenfalls tragen. Nach den Urteilsfeststellungen sei der Berufungswerber, welcher sich als Ausländer (vermutlich illegal) im Inland aufgehalten habe, mehrfach einschlägig wegen auch gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen auch durch Einbruch, vorbestraft. Zudem sei er seit November 2008 beschäftigungs- und damit einkommens- sowie auch sonst völlig mittellos und sei seine Einbruchsserie von insgesamt 16 Einbruchsdiebstählen im Inland innerhalb eines knappen Monats nur wegen seiner am 05.11.2010 erfolgten Verhaftung unterbrochen worden. Es handle sich beim Berufungswerber um den klassischen professionellen Einbrecher.
Zu Recht mache allerdings der Berufungswerber einen Feststellungsmangel in Bezug auf die Deliktsqualifikation des schweren Diebstahls nach § 128 Abs 2 StGB geltend. Dem angefochtenen Urteil fehle es allerdings nicht nur mit Bezug auf die Annahme der Deliktsqualifikation des § 128 Abs 2 StGB, sondern darüber hinaus - was zufolge prozessordnungskonform ausgeführter Rechtsrüge von Amts wegen wahrzunehmen sei - ganz grundsätzlich mit Bezug auf die Verurteilung des Berufungswerbers wegen der Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB an den erforderlichen Urteilsfeststellungen. Zu den insgesamt 16 Einbruchsdiebstählen laut Schuldspruch habe das Erstgericht lediglich festgestellt, dass der Berufungswerber den Vorsatz gefasst habe, die im Urteilsspruch nach Handlung und Deliktsgütern näher umschriebenen Einbrüche in Gebäude und Wohnstätten durchzuführen und sich durch die Wegnahme der angeführten fremden beweglichen Sachen unrechtmässig zu bereichern. Abgesehen davon, dass sich aus dieser Feststellung gemäss Wortlaut nur der Vorsatz zur Begehung von Einbruchsdiebstählen, nicht aber deren tatsächliche (versuchte) Begehung ableiten lasse, erschöpften sich die Urteilsfeststellungen damit in einem Verweis auf den Urteilsspruch.
Die Urteilsausfertigung müsse gemäss § 215 Abs 2 Z 5 StPO u.a. die Entscheidungsgründe enthalten. In diesen müsse in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit angegeben sein, welche Tatsachen und aus welchen Gründen das Gericht sie als erwiesen oder nicht erwiesen angenommen habe. Die Bezeichnung der Tat und der rechtlichen Qualifikation im Urteilsspruch erfülle nur die in § 208 Abs 1 Z 1 und 2 StPO normierten Urteilserfordernisse, ersetze aber nicht die Feststellung des wesentlichen Sachverhalts in den Entscheidungsgründen. Der Hinweis auf den Urteilsspruch könne daher die in die Entscheidungsgründe aufzunehmende Darstellung der als erwiesen angenommenen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts nicht substituieren (Mayerhofer StPO5, § 270 E. 93b und 94). Auch wenn man - wie im österreichischen Strafprozessrecht - obwohl eine dem § 288 Abs 2 Z 3 ö-StPO entsprechende Bestimmung in der StPO fehle - davon ausgehen wollte, dass Urteilsspruch und -gründe eine Einheit bildeten, entspräche eine alle Tatbestandsmerkmale enthaltende Formulierung des Urteilsspruchs nur der Verfahrensanordnung des § 208 Abs 1 Z 1 und 2 StPO und wäre daher allenfalls in der Lage, den Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen zu verdeutlichen, vermöge allerdings fehlende Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) nicht zu ersetzen (Ratz WK-StPO, § 281 Rz 271 und 518). Indem sich das angefochtene Urteil darin erschöpfe, integral auf den Urteilsspruch zu verweisen, fehle es an den für eine Rechtsanwendung mit Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens der objektiven Tatseite der angeklagten Einbruchsdiebstähle - zur subjektiven Tatseite seien ausreichende Feststellungen getroffen worden - erforderlichen Feststellungen. Das angefochtene Urteil sei daher auch insofern aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Daran ändere auch nichts, dass der Angeklagte hinsichtlich der meisten Anklagefakten geständig sei, da er nicht nur hinsichtlich jener Fakten, bezüglich welcher er sich nicht schuldig bekannt habe, sondern auch bei geständiger Verantwortung einen Rechtsanspruch auf richtige Anwendung des Strafgesetzes habe.
Auch wenn man eine weniger strenge Auffassung vertreten und den Hinweis in den Entscheidungsgründen auf den Urteilstenor genügen lassen würde, wäre dem Berufungswerber jedenfalls dahingehend Recht zu geben, dass es hinsichtlich der Annahme der Deliktsqualifikation des § 128 Abs 2 StGB an den erforderlichen Feststellungen fehle, sodass mit Bezug auf den Ausspruch über diese Qualifikation mit einer Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht vorzugehen sei. Namentlich fehlten tragfähige Feststellungen zum "besonders hohen Wert" des Deliktsgutes. Zum "Wert" des Deliktsgutes enthalte das angefochtene Urteil weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen Feststellungen, sondern werde vielmehr nur vom "besonders hohen Wert", vom "Gesamtwert" bzw schlicht vom "Wert" der "Sachen", "Deliktsgüter" etc gesprochen, ohne dass hiezu weitere klärende Feststellungen getroffen worden seien. Massgeblich für die Wertberechnung des Deliktsgutes beim Diebstahl sei der wirtschaftliche Wert der gestohlenen Sache im Zeitpunkt der Tat, somit ihr Zeitwert. Bei Handelswaren sei der Wert mit der Höhe des angemessenen Verkaufspreises zur Zeit und am Ort der Tat massgeblich, bei Anlagegütern wie Gold, Schmuck etc der Wiederbeschaffungswert, somit der marktmässige Kaufpreis, den der Bestohlene am Ort und zur Zeit der Tat für einen gleichwertigen Ersatz aufwenden müsste, bei gebrauchten Sachen der marktmässige Zeitwert. Dazu seien im Urteil überhaupt keine Feststellungen getroffen worden, sondern beschränke sich dieses im Ergebnis auf die blosse Verwendung der verba legalia. Deren Verwendung, sei es im Urteilsspruch oder in den Entscheidungsgründen, vermöge aber die erforderlichen Feststellungen niemals zu ersetzen (Mayerhofer StPO5, § 270 E. 94a, 94b und 96).
Zu entsprechenden klaren und eindeutigen Feststellungen bestehe im konkreten Fall schon deswegen Anlass, weil die im Urteilsspruch angegebenen Werte der Deliktsgüter offenbar weitestgehend auf den subjektiven, nicht weiter überprüften und angesichts der vorliegenden Ermittlungsergebnisse auch nicht weiter überprüfbaren Angaben der Geschädigten beruhten, wobei diese subjektiven "Wertangaben" zum Grossteil nicht objektiviert würden, z.B. durch Vorlage entsprechender Kauf-/Rechnungsbelege, aus welchen sich Anschaffungskosten- und -zeitpunkt gestohlener Wert- oder Gebrauchsgegenstände, Gewicht des gestohlenen Gold-/Silberschmuckes, Karat gestohlener Edelsteine etc ergäben. Bezeichnend und beispielhaft hervorgehoben werden könne die erfolgte Verurteilung des Berufungswerbers wegen des Einbruchsdiebstahls zum Nachteil der NK, bei welchem das Erstgericht einen "Gesamtwert" des Deliktsgutes von CHF 11.679,85 angenommen habe, welche Annahme offensichtlich auf den mit allergrössten Unsicherheiten behafteten, in keinster Weise objektivierten subjektiven Angaben der NK beruhe.
Auf der subjektiven Tatseite sei erforderlich, dass der Umstand, dass der Wert der Beute die Wertgrenze übersteige, vom zumindest bedingten Vorsatz des Täters umfasst sei, wobei eine ziffernmässig genaue Kenntnis des Wertes nicht erforderlich sei. Es genüge, wenn der Wert annähernd in der Vorstellung des Täters gedeckt sei. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers seien die Feststellungen des Erstgerichtes, dass der Berufungswerber stets eine möglichst grosse Beute erzielen habe wollen und eine Bereicherung in jeglicher Höhe in Kauf genommen und sich damit abgefunden habe, geeignet die Annahme der subjektiven Tatseite der Deliktsqualifikation zu tragen. Wenn der Angeklagte eine Bereicherung in jeglicher Höhe in Kauf genommen und sich damit abgefunden habe, dann sei von seinem bedingten Vorsatz auch ein die Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB von CHF 55.000,-- übersteigender Betrag mitumfasst.
Soweit der Berufungswerber geltend mache, dass er ausschliesslich einen Betrag von cirka EUR 13.000,-- habe stehlen wollen, sei die Berufung nicht dem Gesetz gemäss ausgeführt. Das Erstgericht habe dazu mit ausführlicher Begründung erwogen, dass es sich bei der diesbezüglichen Verantwortung des Angeklagten um eine blosse unglaubwürdige Schutzbehauptung handle.
Insgesamt sei das Urteil bereits in nichtöffentlicher Sitzung in seinem schuldig sprechenden Teil aufzuheben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Aufhebung der Schuldsprüche habe zur Folge, dass auch sämtliche mit den Schuldsprüchen untrennbar zusammenhängende Aussprüche aufzuheben seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit, die im Antrag mündet, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Strafsache zur Durchführung einer Berufungsverhandlung und zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen.
Zusammengefasst bringt die Revisionswerberin zunächst unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe nach den §§ 234 Z 1, 219 Abs 2, 220 Z 3 StPO bzw Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach den §§ 234 Z 1, 219 Abs 2 StPO vor, dass es zwar richtig sei, dass die Berücksichtigung des Aktes 14 UR.2010.376, welcher entgegen der Vorschrift des § 198a Abs 2 StPO nicht durch Verlesung zum Gegenstand der Schlussverhandlung gemacht worden sei, den vom Berufungswerber geltend gemachten Nichtigkeitsgrund des § 220 Z 3 StPO herstelle. Entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes habe dies allerdings nicht zur Folge, dass der Schuldspruch wegen Vergehens nach Art 83 Abs 1 AUG aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen sei. Vielmehr hätte das Berufungsgericht diese Nichtigkeit ohne weiteres dadurch sanieren können und müssen, dass es im Rahmen einer Beweisergänzung den Akt 14 UR.2010.376 des Fürstlichen Landgerichtes verlesen und sodann selbst die entscheidungsrelevanten Feststellungen treffen hätte können und müssen. Das Fürstliche Obergericht stütze sich diesbezüglich offenbar auf § 227 StPO, übersehe jedoch, dass es sich dabei - wie bei § 470 Z 3 öStPO - um eine Ausnahmebestimmung handle und das Berufungsgericht in der Regel selbst entscheiden solle (Fabrizy, StPO9 Rz 3 zu § 470; Mayerhofer, StPO5 E. 6 zu § 470). Auch das Argument des Fürstlichen Obergerichtes, dass es dann, wenn es das Verfahren, soweit es die Anklage wegen § 83 Abs 1 AUG betreffe, selbst durchführe, den Berufungswerber allenfalls einer Instanz beraube, sei nicht stichhaltig. Im Fall einer Bestätigung des Ersturteiles wäre aufgrund der verhängten Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren gemäss § 235 Abs 1 StPO die Revision des Verurteilten jedenfalls zulässig und die Feststellungen des Fürstlichen Obergerichtes nach ständiger Rechtsprechung mit Revision bekämpfbar gewesen.
Da das Fürstliche Obergericht sohin zu Unrecht die Nichtigkeit nach § 220 Z 3 StPO trotz entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft in der Gegenäusserung zur Berufung nicht saniert habe, leide das angefochtene Urteil selbst an der Nichtigkeit nach § 220 Z 3 StPO. Jedenfalls liege eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor.
Unter den Nichtigkeitsgründen nach den §§ 234 Z 1, 219 Abs 2, 221 Z 1 und 2 StPO rügt die Berufungswerberin, dass das Fürstliche Obergericht bei seinen Ausführungen ausser Acht lasse, dass das Erstgericht ausführliche rechtliche Erwägungen angestellt habe und selbst das Fürstliche Obergericht eingestehe, dass zur subjektiven Tatseite der angeklagten Einbruchsdiebstähle ausreichende Feststellungen getroffen worden seien und auch die Feststellungen des Erstgerichtes die Annahme der subjektiven Tatseite der Deliktsqualifikation jedenfalls zu tragen vermögen. Das Fürstliche Obergericht übersehe bei seinen Ausführungen und Zitaten, dass sich in der Entscheidung des OLG Innsbruck vom 01.02.1977 (3 Bs 29/77) die Gründe darin erschöpft hätten, dass darauf hingewiesen worden sei, dass der im Spruch ersichtliche Sachverhalt als erwiesen angenommen werde und dass die Entscheidung des öOGH zu 13 Os 68/86 lediglich die Begründung zum Gegenstand gehabt habe: "Der Angeklagte hat die im Spruch angeführten Taten aus Arbeitsmangel und damit verbunden aus finanziellen Schwierigkeiten begangen." Entgegen der Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes reiche betreffend die Feststellungen zur objektiven Tatseite jedoch der Verweis des Erstgerichtes auf den Urteilsspruch aus, weil es grundsätzlich keiner Wiederholung der im Urteilssatz getroffenen Tatsachenfeststellungen in den Entscheidungsgründen bedürfe und das Gericht nicht verpflichtet sei, in den Entscheidungsgründen bei einer Vielzahl gleichartiger strafbarer Handlungen jede Tathandlung im Detail zu schildern und für jedes einzelne Faktum gesondert Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sowie diese jeweils gesondert zu begründen. Im gegenständlichen Fall seien sämtliche entscheidungsrelevanten Tatsachenfeststellungen zur objektiven Tatseite der angeklagten Einbruchsdiebstähle aus dem Spruch des Ersturteiles, auf welchen in den Gründen ausdrücklich verwiesen worden sei, ersichtlich und damit auch ausreichend angeführt. Dasselbe gelte für die vom Fürstlichen Obergericht als fehlend angesehenen erforderlichen Feststellungen zur Deliktsqualifikation des § 128 Abs 2 StGB, zumal im Spruch des Ersturteiles, auf welchen in den Gründen ausdrücklich verwiesen worden sei, zu den einzelnen insgesamt 16 Fakten jeweils die vom Erstgericht angenommenen Werte des jeweiligen Deliktsgutes angeführt und damit ausreichend festgestellt worden seien, wobei sich daraus auch der besonders hohe Wert von zumindest CHF 120.000,-- ergebe. Dazu komme, dass der Verurteilte vor der Landespolizei die einzelnen Werte der Deliktsgüter überwiegend anerkannt und in der Schlussverhandlung auf diese Angaben verwiesen habe.
Dadurch, dass zu Unrecht Nichtigkeit angenommen worden sei, sei das angefochtene Urteil seinerseits mit einer Nichtigkeit nach § 221 Z 1 und 2 StPO behaftet. Das Fürstliche Obergericht hätte daher nicht in nichtöffentlicher Sitzung der Berufung des Angeklagten Folge geben dürfen, sondern in einer Berufungsverhandlung auch über die Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche entscheiden müssen.
In seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Angeklagte, die Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft kostenpflichtig abzuweisen. Zusammengefasst weist er darauf hin, dass sich aus § 227 StPO nicht ergebe, dass die Zurückverweisung an das Erstgericht die Ausnahme darstellen und das Berufungsgericht in der Regel selbst entscheiden solle. Dasselbe gelte für den von der Revisionswerberin zitierten § 470 Z 3 öStPO. Auch dabei handle es sich nicht um eine Ausnahmebestimmung, vielmehr liege die Wiederholung der Verhandlung I. Instanz im an die Zweckmässigkeit gebundenen Ermessen des Berufungsgerichtes. Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin würde der Revisionsgegner durch die Beweisergänzung und die Entscheidung durch das Fürstliche Obergericht einer (Tatsachen-) Instanz beraubt werden, nämlich des Fürstlichen Landgerichtes. Selbst wenn die Revision gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes zulässig wäre, würde dies eine Verkürzung des Instanzenzuges bedeuten. Damit würde § 235 Abs 1 StPO ausgehöhlt werden.
Unrichtig seien auch die Ausführungen dazu, dass es dem Ersturteil an den für die Deliktsqualifikation des § 128 Abs 2 StGB und der Verurteilung wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB erforderlichen Urteilsfeststellungen nicht fehle. Aus den von der Revisionswerberin zitierten Entscheidungen könnten keine Gründe abgeleitet werden, welche das Fehlen der erforderlichen Feststellungen im Urteil des Fürstlichen Landgerichtes rechtfertigen könnten. Aus dem angeführten Urteil des öOGH ergebe sich gerade das Gegenteil, nämlich dass auf den Ausspruch, welche Tatsachen und aus welchen Gründen sie als erwiesen angesehen würden, bei Vermeidung einer Nichtigkeit nicht verzichtet werden dürfe. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin müssten die Entscheidungsgründe die Feststellungen zur Sache sowie die Gründe für diese Feststellungen (Beweiswürdigung) enthalten (Danek, WK-StPO § 270 Rz 23), ein blosser Verweis auf den Urteilssatz genüge nicht. Ebenso seien die Ausführungen der Revisionswerberin dazu, dass die Werte des jeweiligen Deliktsgutes ausreichend festgestellt worden seien, unrichtig. Es treffe auch nicht zu, dass der Revisionsgegner die einzelnen Werte der Deliktsgüter überwiegend anerkannt hätte. Richtig sei vielmehr, dass sein Anerkenntnis in der Schlussverhandlung ausschliesslich die Ansprüche der Privatbeteiligten MAB und MB umfasst habe.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Die Revision ist rechtzeitig, im Hinblick auf den vom Fürstlichen Obergericht ausgesprochenen Rechtskraftvorbehalt zulässig und auch teilweise berechtigt.
Wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt und von der Revisionswerberin auch nicht in Abrede gestellt wird, hat das Erstgericht seine Feststellungen zum Schuldspruch wegen Vergehens nach Art 83 Abs 1 AUG ausschliesslich auf den Inhalt des Aktes 14 UR.2010.376 des Fürstlichen Landgerichtes gestützt. Dem Protokoll über die öffentliche Schlussverhandlung vom 07.04.2011 ist zu entnehmen, dass dieser Akt entgegen der Bestimmung des § 198a Abs 2 StPO nicht verlesen wurde. Auch geht aus dem Protokoll nicht hervor, dass die Parteien auf die Verlesung dieses Aktes verzichtet hätten. Die Berücksichtigung von Beweismitteln, die nicht im Sinne des § 205 Abs 1 StPO zum Gegenstand der Schlussverhandlung gemacht wurden, stellt den Nichtigkeitsgrund des § 220 Z 3 StPO her.
Soweit die Revisionswerberin geltend macht, dass das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes nichtig sei bzw an einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens leide, weil es nicht in der Sache selbst entschieden habe, ist dem entgegenzuhalten, dass das Obergericht nach § 227 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung der Berufung stattgeben, das Urteil, soweit es angefochten wird, aufheben und die Sache an das zuständige Gericht zurückverweisen kann, wenn sich schon vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung herausstellt, dass das Urteil aufzuheben und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen ist. Diese Bestimmung entspricht in den wesentlichen Punkten § 470 Z 3 öStPO. Der Revisionswerberin ist zwar darin beizupflichten, dass es sich bei dieser Norm tatsächlich um eine Ausnahmebestimmung handelt, da das Berufungsgericht in der Regel selbst entscheiden soll. Ob ein Urteil nach dieser Bestimmung aufgehoben werden soll, ist allerdings eine dem Berufungsgericht zukommende gebundene Ermessensentscheidung (Ratz, WK-StPO § 470 Rz 3).
Eine Missachtung des Verlesungsgebotes ist regelmässig auch mit einer Verkürzung des grundrechtlich geschützten Fragerechtes im Sinne des Art 6 Abs 3 lit d EMRK verbunden, zumal der Angeklagte gemäss § 198a Abs 3 StPO nach jeder Vorlesung zu befragen ist, ob er darüber etwas zu bemerken habe (Lendl, WK-StPO § 258, Rz 13). Wird ein in der Schlussverhandlung gar nicht vorgekommenes Beweismittel im Urteil verwertet, kann der Angeklagte dieses garantierte Fragerecht nicht effektiv ausüben und ist daher in seinem Recht auf rechtliches Gehör nach Art 6 EMRK verletzt. Dem Fürstlichen Obergericht ist darin beizupflichten, dass der Angeklagte in dem Fall, dass es in der Sache selbst entscheidet, allenfalls einer Instanz beraubt wird, zumal ihm die Möglichkeit genommen wäre, in erster Instanz zu den gegenständlichen Vorwürfen im Einzelnen Stellung zu nehmen.
Wenn das Fürstliche Obergericht es daher nicht für zweckmässig erachtete, eine Beweiswiederholung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden, kann darin keine Überschreitung des dem Obergericht nach § 227 StPO eingeräumten Ermessensspielraum erblickt werden. Weder leidet das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes daher an dem von der Revisionswerberin angezogenen Nichtigkeitsgrund des § 220 Z 3 StPO noch an einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Im Übrigen ist die Revision allerdings berechtigt.
Es trifft zwar zu, dass die Urteilsausfertigung gemäss § 215 Abs 2 Z 5 StPO die Entscheidungsgründe enthalten muss, die in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit unter anderem die entscheidungswesentlichen Tatsachen und die Gründe, aus denen der Gerichtshof diese als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat, zu umfassen haben. Diese Bestimmung entspricht § 270 Abs 2 Z 5 öStPO. Nach ständiger Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes vermag der Spruch des Urteils auch die fehlenden Feststellungen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0114639; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 15), sodass es grundsätzlich der Vorschrift des § 215 Abs 2 Z 5 StPO zuwider läuft, wenn sich das Gericht in den Urteilsgründen trotz (teilweisen) Fehlens umfassender Geständnisses darauf beschränkt, lediglich global auf den sich aus dem Urteilsspruch ergebenden Sachverhalt zu verweisen (11 Os 93/81, 12 Os 75/84). Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, in den Entscheidungsgründen bei einer Vielzahl gleichartiger strafbarer Handlungen jede Tathandlung im Detail zu schildern, für jedes einzelne Faktum gesondert Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und diese jeweils eigens zu begründen (12 Os 75/84, 14 Os 137, 138/92, 11 Os 147/94, 13 Os 122/96). Deutliche Verweise auf bestimmte Texte, im gegenständlichen Fall auf den Urteilsspruch, stellen nichts anderes dar als die Wiedergabe dieser Texte selbst (Ratz, JBl 2000, 536; 12 Os 137/07z). Durch den Verweis auf den Urteilsspruch werden die dort ersichtlichen tatbestandsorientiert detaillierten Darstellungen in den Bereich der Entscheidungsgründe überführt, sodass entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes von ausreichend konkretisierten Feststellungen auszugehen ist.
Die vom Fürstlichen Obergericht in diesem Zusammenhang angeführten Zitate (Mayerhofer StPO5, § 270 E. 93b und 94, Ratz WK-StPO § 281 Rz 271 und 580) verweisen jeweils auf Entscheidungen, denen zu Grunde lag, dass einem Urteil überhaupt nicht zu entnehmen war, welche Tatsachen und aus welchen Gründen es diese als erwiesen ansah, sondern lediglich darauf verwiesen wurde, dass "die im Spruch angeführten Taten aus Arbeitsmangel und damit verbunden aus finanziellen Schwierigkeiten begangen" worden seien (13 Os 68/86, 15 Os 58/00) bzw dass in einem Urteil lediglich auf die im Sinn der schriftlichen Anklage geständige Verantwortung verwiesen wurde, obwohl der Schuldspruch auch Sachverhalte umfasste, auf welche die Anklage erst in der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde (15 Os 58/00) oder es fehlten überhaupt jegliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite (so z.B. 14 Os 6/01).
Im gegenständlichen Fall hat das Erstgericht - wie auch das Fürstliche Obergericht ausführte - ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite und auch zur gewerbsmässigen Begehung getroffen. Durch den Verweis auf den Urteilsspruch in Bezug auf die objektive Tatseite der einzelnen Einbruchsdiebstähle ist von ausreichend konkretisierten Feststellungen auszugehen, sodass der vom Fürstlichen Obergericht angenommene Nichtigkeitsgrund tatsächlich nicht vorliegt.
Auch wenn eine dem § 288 Abs 2 Z 3 2. Satz öStPO entsprechende Bestimmung in der liechtensteinischen StPO nicht enthalten ist, ändert dies nichts an der gegenständlichen Beurteilung, zumal sich diese Gesetzesstelle darauf bezieht, dass Urteilsspruch und Entscheidungsgründe eine Einheit bilden, sodass sich in den Entscheidungsgründen fehlende Feststellungen allenfalls aus dem Urteilsspruch ergeben können. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch ein ausdrücklicher Verweis in den Entscheidungsgründen auf den Urteilsspruch vor, sodass das Erstgericht ausreichend deutlich zu erkennen gegeben hat, dass es den Inhalt des Urteilsspruches in die Feststellungen mit aufnehmen wollte. Dafür bedarf es einer dem § 288 öStPO entsprechenden Bestimmung nicht.
Die Revisionswerberin ist aber auch damit im Recht, dass das Fürstliche Obergericht zu Unrecht einen Nichtigkeitsgrund angenommen hat, indem es die Feststellungen betreffend die Deliktsqualifikation nach § 128 Abs 2 StGB nicht als ausreichend angesehen hat. Entgegen den Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes liegen - wobei dazu auch ausdrücklich auf die obigen Ausführungen verwiesen wird - ausreichende Feststellungen zum Wert der gestohlenen Gegenstände bzw auch zum Gesamtwert von zumindest CHF 120.000,-- vor. Diese Feststellungen blieben nicht unbegründet, sondern wurden vom Erstgericht erkennbar auf die Aussagen der Geschädigten und auf das Anerkenntnis der jeweiligen Deliktssummen durch den Angeklagten gestützt. Soweit in der Revisionsbeantwortung dazu ausgeführt wird, dass der Angeklagte ausschliesslich die Ansprüche der Privatbeteiligten MAB und MB anerkannt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Angeklagte sich hinsichtlich der vom Schuldspruch umfassten Fakten mit Ausnahme der Einbruchsdiebstähle zum Nachteil AN, DH, FC und GH umfassend geständig verantwortet hat, wobei er die Schadenshöhe auch nicht bestritt. Allein der vom Angeklagten anerkannte Schadensbetrag in Bezug auf den Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des MB betrug CHF 17.850,-- (Pkt. I. 7. des Schuldspruches). Auch wenn man die Schadensbeträge betreffend diejenigen Fakten, zu denen der Angeklagte trotz seiner leugnenden Verantwortung schuldig gesprochen wurde (Pkt. I. 10., 11., 12. und 14. des Schuldspruches), abziehen würde, wäre vom Schuldspruch immer noch ein Schadensbetrag von weit über CHF 55.000,-- umfasst. Das Erstgericht hat die Privatbeteiligtenzusprüche, die ebenfalls Beträge weit über CHF 55.000,-- umfassen, ausreichend mit der Glaubwürdigkeit der Geschädigten begründet.
Anhaltspunkte dafür, dass der Gesamtschaden in Wahrheit die Qualifikationsgrenze von CHF 55.000,-- nicht überschritten hätte, sind dem Akt nicht zu entnehmen. Insofern das Fürstliche Obergericht beispielsweise den Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der NK hervorhebt, ist darauf zu verweisen, dass der Angeklagte, der in der Schlussverhandlung auf seine früheren Angaben vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter verwies und diese als richtig bezeichnete, dort die Höhe des Wertes der bei diesem Einbruch gestohlenen Sachen ausdrücklich anerkannte (ON 140 AS 115). Ebenso ausdrücklich anerkannte der Angeklagte beispielsweise die Schadensbeträge zum Schuldspruch Pkt. I. 8., 9. und 13. (ON 140 AS 183, 267, 291). Bereits diese Fakten inklusive der ebenfalls ausdrücklich anerkannten Schadensbeträge betreffend Einbruchsdiebstähle zum Nachteil MB und MAB erreichen einen Wert der Diebesbeute von über CHF 55.000,--. Ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, wobei vom Geständnis des Angeklagten auch jedenfalls einen Wert der Diebsbeute von über CHF 55.000,-- umfasst ist, waren nähere Feststellungen über Alter und Zustand des Diebsgutes nicht erforderlich (siehe dazu auch 11 Os 7/00).
In diesen beiden Punkten war daher der Revision der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Umfang der Aufhebung des Schuldspruches wegen Verbrechens nach den §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 2. Fall, 15 StGB aufzuheben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Angeklagten durch das Fürstliche Obergericht unter Abstandnahme der angezogenen Nichtigkeitsgründe nach § 221 Z 1 und 2 StPO zurückzuverweisen.
Da der Revisionsgegner zumindest teilweise mit seinen Ausführungen in der Revisionsbeantwortung erfolgreich war, war das Land Liechtenstein auch zum Ersatz der Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens zu verpflichten (§ 307 StPO).
Vaduz, am 02. September 2011Fürstlich Oberster Gerichtshof, 2. Senat