Die Bestimmung des § 235 Abs 1 StPO bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut auf die Verhängung („…ausgesprochen worden ist“) einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe. Davon kann der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nicht umfasst sein, zumal die davon betroffene Strafe bereits rechtskräftig verhängt (ausgesprochen) wurde.
Der Gesetzgeber spricht in § 235 Abs 1 StGB ausdrücklich und ausschliesslich von einer Freiheitsstrafe. Daher kann damit nicht eine erst im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe gemeint sein.
Der Sanktionsausspruch ist nichtig, wenn im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose eine der in § 21 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt wird oder die Feststellungsgrundlage die Ableitung der schweren Folgen als willkürlich erscheinen lässt.
Die Prognosetat ist im Urteil zumindest ihrer Art nach näher zu umschreiben, um so die rechtliche Beurteilung der zu erwartenden mit Strafe bedrohten Handlungen mit schweren Folgen unter Beachtung der tatbestandsmässigen Folgen wie auch sonstiger Tatauswirkungen zu ermöglichen.
Die Aufhebung der Anordnung nach § 21 Abs 2 StGB hat wegen des untrennbaren Zusammenhanges auch die Aufhebung des Strafausspruches und der zugleich ergangenen Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsichten zur Folge.
01 KG.2015.8
OGH.2015.51
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Thomas Hasler, Dr. Ingrid Brandstätter und Dr. Stefan Becker, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der
S t r a f s a c h e
gegen A, vertreten durch B, wegen Übertretungen nach Art. 21 Abs 1 BMG, Art 90 Abs 2 SVG, Art 91 Abs 1 SVG, Art 91 Abs 2 SVG und Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB, der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83, 84 Abs 2 Z 4 StGB infolge Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 11.03.2015 (ON 75), womit seiner Berufung gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 25.11.2014 (ON 65) wegen der Aussprüche über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche keine Folge, hingegen seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe teilweise Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision gegen Spruchpunkt 2.b) des angefochtenen Urteiles wird keine Folge gegeben.
Aus Anlass der Revision wird der Spruchpunkt 2.a) des Urteiles des Fürstlichen Obergerichtes vom 11.03.2015 (ON 75) ersatzlos aufgehoben und Spruchpunkt 2.b) dahin abgeändert, dass wegen des untrennbaren Zusammenhanges mit dem Ausspruch über die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB auch der Strafausspruch im Urteil des Landgerichtes vom 25.11.2014 (ON 65) und demzufolge auch die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsichten aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung auch in diesem Umfang an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen und der Angeklagte mit seiner Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und mit seiner (implizierten) Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung auf diese Entscheidung verwiesen wird.
Mit seiner Revision wegen des Ausspruches über die Strafe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäss § 307 StPO hat der Angeklagte auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 1'500.00 bestimmt, jedoch gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Der Fürstliche Land- als Kriminalgericht erkannte den Angeklagten A mit Urteil vom 12.11.2014 (ON 65) der Übertretungen nach Art 21 Abs 1 BMG (A), der Übertretung nach Art 90 Abs 2 SVG (B. 1.), der Übertretung nach Art 91 Abs 1 SVG (B. 2.), der Übertretung nach Art 91 Abs 2 SVG (B.3.), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B.4.), der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (B. 5. und 7.), des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (B. 6.), des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB (B. 8.) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83, 84 Abs 2 Z 4 StGB (B. 9.) schuldig.
Danach habe A
A. in X und anderen Orten im Zeitraum von 29.11.2013 bis 24.06.2014 vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel, nämlich eine nicht mehr feststellbare Menge Marihuana, unter anderem die sichergestellten 0.57, 0.26 und 0.22 Gramm Marihuana, zum eigenen Konsum besessen sowie eine nicht mehr feststellbare Menge Betäubungsmittel, nämlich Marihuana, konsumiert;
B. am 03.02.2014 in X
1. ein Motorfahrzeug, nämlich den nicht immatrikulierten Personenwagen des Typs "C", geführt, obwohl ihm der Führerausweis entzogen oder aberkannt worden war;
2. ein Motorfahrzeug, nämlich den Personenwagen des Typs "C", ohne die erforderlichen Kontrollschilder geführt;
3. ein Motorfahrzeug, nämlich den nicht immatrikulierten Personenwagen des Typs "C", geführt, obwohl er wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen können, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht bestand;
4. D vorsätzlich am Körper verletzt, indem er auf diesen einschlug und ihn in die linke Hand biss, wodurch dieser eine Abschürfung am Daumen und eine Bissverletzung am Handrücken erlitt;
5. fremde Sachen beschädigt, indem er vorsätzlich das T-Shirt und das Unterhemd des D zerriss;
6. die Polizeibeamten E und F, die im Begriff waren, ihn zwecks Durchführung einer Einvernahme auf den Polizeiposten abzuführen, durch Drohung mit Gewalt, nämlich durch die Äusserung, er werde dem Polizeibeamten E das Auge ausstechen, mithin durch gefährliche Drohung (§ 107 Abs 1 StGB), sowie durch Schwingen einer Eisenstange und Entzünden der Sprühwolke einer Farbspraydose, sowie mit Gewalt, nämlich durch einen Schlag ins Gesicht von F und Entreissen der Brille des F, wodurch dieser tiefe Kratzverletzungen in der linken Gesichtshälfte erlitt, sowie durch dreimaliges Schlagen ins Gesicht des E mit der Hand, wodurch E eine Rötung unterhalb des rechten Auges erlitt, an einer Amtshandlung (Verbringung auf den Polizeiposten und Festnahme) zu hindern versucht;
7. eine fremde Sache, nämlich die Brille des Polizeibeamten F, durch Herunterreissen und Zerbrechen zerstört;
8. den Polizeibeamten F, der im Begriff war, ihn zwecks Durchführung einer Einvernahme auf den Polizeiposten abzuführen, mithin während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben sowie der Erfüllung seiner Pflichten als Polizeibeamter, durch einen Schlag ins Gesicht und Entreissen der Brille des F, wodurch dieser tiefe Kratzverletzungen in der linken Gesichtshälfte mit einer ca. dreiwöchigen Heilungsdauer erlitt, fahrlässig am Körper leicht verletzt;
9. den Polizeibeamten E, der im Begriff war, ihn zwecks Durchführung einer Einvernahme auf den Polizeiposten abzuführen, mithin während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben sowie der Erfüllung seiner Pflichten als Polizeibeamter, durch dreimaliges Schlagen mit der Hand ins Gesicht des E, wodurch dieser eine Rötung unterhalb des rechten Auges erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt.
Hiefür verurteilte das Fürstliche Landgericht den Angeklagten unter Anwendung von Art V Abs 5 StRAG sowie § 28 StGB zu A. und B. 1. bis 3. nach Art 91 Abs 2 SVG zu einer Busse von CHF 1'200.00 (im Uneinbringlichkeitsfall zu 12 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) und zu B. 4. bis 9. nach § 269 Abs 1 erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr sowie gemäss § 305 StPO zur Bezahlung der mit CHF 8'000.00 bestimmten Kosten des Verfahrens, welche gleichzeitig gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt wurden. Gemäss § 21 Abs 2 StGB sprach das Erstgericht die Einweisung des A in eine Anstalt für geistige abnorme Rechtsbrecher aus.
Zudem verurteilte das Erstgericht den Angeklagten gemäss § 261 Abs 1 StPO zur Bezahlung von Teilschmerzensgeldbeträgen von CHF 500.00 an den Privatbeteiligten F und von CHF 100.00 an den Privatbeteiligten E sowie eines Schadenersatzbetrages von CHF 100.00 an den Privatbeteiligten D. Hinsichtlich der geltend gemachten Mehrbeträge wurden die Privatbeteiligten F und E gemäss § 258 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gemäss § 335 a Abs 1 Ziff 4 StPO erfolgte - entgegen § 335 a Abs 4 StPO nicht in Beschlussform - der Widerruf der zu 07 ES.2012.35 und 03 ES.2013.107 gewährten bedingten Strafnachsichten.
Die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien wurden gemäss § 26 Abs 1 StGB iVm Art 28 BMG eingezogen.
Hinsichtlich weiterer Anklagepunkte erfolgte gemäss § 207 Z 3 StPO ein Freispruch. Der Antrag auf Einziehung der sichergestellten spielzeugähnlichen Pistole wurde abgewiesen.
Das Fürstliche Landgericht legte dem Schuldspruch folgende Feststellungen zugrunde:
"Der am 02.01.1981 geborene Beschuldigte A ist liechtensteinischer und schweizerischer Staatsangehöriger, arbeitslos, ledig und in X, , wohnhaft. Derzeit lebt er von der Unterstützung seiner Mutter und bewohnt eine Liegenschaft, die ihm selbst gehört. Aus der Erbteilung hat er noch ca. CHF 720'000.- Privatschulden bei seiner Mutter. Auch besitzt er noch zwei landwirtschaftliche Grundstücke.
Der Angeklagte leidet an einer schon vor vielen Jahren ausgebrochenen psychischen Erkrankung, einer so genannten bipolaren affektiven Störung mit regelmässig auftretenden manischen Episoden, teilweise begleitet von psychotischen Symptomen. Der Angeklagte musste bereits mehrfach zwangsweise untergebracht werden.
So wurde er (im Verfahren 02 SH.2002.19) am 24.11.2002 von Dr. G als stellvertretender Landesphysikus amtsärztlich gegen seinen Willen in die psychiatrische Klinik J in P eingewiesen. Der Angeklagte zeigte an diesem Tag einen akuten Erregungszustand mit Fremdgefährdung. Er hatte äusserst erregt und aggressiv gegenüber seinen Eltern agiert. Er hatte ua. mit der Faust gegen die Glasscheibe einer Tür geschlagen und das Glas demoliert. Nach Eintreffen der Polizisten hat er diese attackiert, wodurch ein Polizist Kontusionen und Hämatome im Gesicht, ein anderer Bisswunden an Arm und Schulter erlitten hat. Er zeigte bei Eintritt in die Klinik J ein deutlich angetriebenes psychotisch anmutendes Zustandsbild, welches sich nach einiger Zeit durch eine medikamentöse Therapie gebessert hatte. Er verblieb in der Klinik bis 10.2. 2003.
Am 30.09.2003 musste der Angeklagte von Dr. G (im Verfahren 06 SH.2003.24) neuerlich die Unterbringung des Angeklagten zwangsweise angeordnet werden. Der Angeklagte war zuvor am 10.09.2003 aufgrund einer psychotischen Störung und einer Politoxikomanie bei Gefahr in Verzug gegen seinen Willen in das Landeskrankenhaus O eingewiesen worden. Von dorthin war er am 26.09.2003 in die Klinik J in P verlegt worden. Am 30.09.2003 wurde dann eine schwere psychotische Störung diagnostiziert. Im Bericht des Arztes Dr. H vom 03.10.2003 wurden eine Geisteskrankheit im Sinne eines psychotischen Zustandsbildes, wahrscheinlich aus dem schizophrenen Formenkreis, und eine Politoxikomanie, insbesondere in Verbindung mit einem massiven Cannabiskonsum diagnostiziert. Unter der medikamentösen Behandlung in der Klinik J sind dann die psychotischen Symptome abgeklungen. Es wurde festgehalten, dass der Angeklagte keine Therapienotwendigkeit erkenne. Erhalte der Angeklagte keine klaren Strukturen und Anleitungen, dann nehme er auch keine Medikamente ein.
Die Behandlung in der Klinik J dauerte bis 30.04.2004. Eine Hospitalisation in der Therapeutischen Wohngemeinschaft in I scheiterte daran, dass der Angeklagte immer wieder eine starke Aggressivität zeigt. Nach Austritt aus der Hospitalisation in der Klinik J am 30.04.2004 hatte der Angeklagte die vereinbarte Arbeit bei der Gemeinde X im Juli 2004 abgebrochen. Das an sich verordnete Medikament Zyprexa hat er im Juli 2004 ohne Absprache mit seinem Hausarzt Dr. K abgesetzt. Angebote für eine freiwillige Suchtbehandlung hatte er nicht angenommen.
Am 21.10.2004 war der Angeklagte nach einem massiven Streit mit seinem Vater von sich aus in die psychiatrische Klinik L eingetreten. Dabei hatte er sich jedoch nicht an die Klinikregelungen gehalten, Cannabis auf das Klinikgelände geschmuggelt und nach wenigen Tagen wieder die Klinik verlassen.
Am 12.02.2005 wies Dr. G den Angeklagten wiederum gegen seinen Willen in die psychiatrische Klinik M ein. Dort wurden eine schizoaffektive Störung sowie ein Cannabismissbrauch diagnostiziert.
Am 06.03.2012 wurde der Angeklagte (im Verfahren 02 SH.2012.9) von Dr. K aus im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die Klinik N eingewiesen. Es bestand damals ein aktueller manischer Schub, wobei auch eine Cannabisabhängigkeit mit Ausweitung des Drogenkonsums auf Kokain diagnostiziert wurde. Dabei wurde festgehalten, dass der Angeklagte unter Drogeneinfluss und Gewaltfantasien (auch im Zusammenhang mit Waffen) gelitten habe. Er habe auch die ihn betreuenden Personen mit Gewaltanwendungen bedroht, sollten sie seinen Betreuungsvorstellungen nicht entsprechen. Er habe auch seine Mutter aggressiv bedroht. Die Untersuchung des Angeklagten im Auftrag des Gerichts in der Zeit vom 08.03. bis 14.03.2012 ergab, dass der Angeklagte auch noch nach acht Tagen nach Entzug von Drogen deutliche Zeichen einer psychischen Krankheit mit Selbstüberschätzung, verkennender Realität und formalen Denkstörungen aufwies.
Aufgrund der in diesem Verfahren gegenständlichen Delikte wurde der Angeklagte angesichts des Zusammenhangs mit seiner psychiatrischen Erkrankung am 03.02.2014 von Dr. K zwangsweise in die psychiatrische Klinik N eingewiesen. Dr. K diagnostizierte dabei einen aktuell psychotischen Schub mit Aggressionspotential sowie Substanzmissbrauch von Cannabis und Kokain. Der Angeklagte war Dr. K bereits einer Woche zuvor wegen zunehmender "Agitiertheit und Realitätsentfremdung" aufgefallen. Der Angeklagte lehnte eine Anpassung seiner medikamentösen Therapie ab.
Der Angeklagte war auch bei den psychiatrischen Diensten R mehrfach in stationärer Behandlung.
Die zweite stationäre Behandlung erfolgte dort in der Zeit vom 15.02. bis 06.07.2007. Dabei wurde eine manische Episode bei einer schizoaffektiven Störung festgestellt. Festgehalten wurde, dass der Angeklagte in der letzten Zeit regelmässig diverse Bestäubungsmittel (THC, Kokain und Alkohol sowie Heroin) konsumiert habe. Auch den folgenden Hospitalisationen in den psychiatrischen Diensten R (26.05. bis 28.05.2008, 27.04. bis 17.07.2009, 17.02. bis 29.02.2012, 06.03. bis 28.06.2012 und 10.12. bis 19.12.2013) des Angeklagten lag jeweils eine manische Symptomatik im Rahmen der schizoaffektiven Störung zugrunde. Es zeigten sich dabei immer wieder paranoide Ideen oder ein magisches Denken. Auch während dieser stationären Aufenthalte hat der Angeklagte mehrfach Drogen konsumiert.
So hat er auch vor dem dort zuletzt erfolgten stationären Aufenthalt vom 10.12. bis 19.12.2013 erneut Cannabis und Amphetamine konsumiert, wobei er sich nicht verhandlungs- und absprachefähig zeigte sowie vorzeitig aus der stationären Behandlung wieder ausgetreten ist.
Teilweise unter dem Einfluss seiner Krankheit und im Zusammenhang mit den aufgetretenen manischen Episoden, die auch mitursächlich für die strafbaren Handlungen waren, wurde er mehrfach gerichtlich verurteilt.
Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten/SG vom 13.03.2003 zu St.2002.30338 wurde er wegen Vergehens der Sachbeschädigung und Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen sowie einer Busse von CHF 500.- verurteilt. Gemäss der Koordinationsstelle Vorstrafen des Kantons St. Gallen wurde dieser Eintrag im Schweizerischen Strafregister am 15.03.2005 gelöscht. Am 15.05.2003 wurde der Beschuldigte zu 01 ES.2003.31 vom Fürstlichen Landgericht wegen Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 StGB sowie wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Diese Strafe wurde mit Beschluss vom 02.07.2008 endgültig nachgesehen. Mit Urteil des Fürstlichen Landgerichts zu 04 ES.2005.48 vom 17.10.2005 wurde der Beschuldigte wegen Vergehens nach Art 20 Abs 1 lit d BMG und Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Wegen Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB wurde der Beschuldigte am 17.02.2009 vom Fürstlichen Landgericht zu 08 EU.2008.204 zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 10.- verurteilt, welche er am 25.01.2010 bezahlte. Der Beschuldigte wurde wegen mehrfacher Sachbeschädigung vom Untersuchungsamt Altstätten am 28.04.2009 zu St.2008.17339 zu 160 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Mit Strafmandat des Untersuchungsamts Uznach/SG, Zweigstelle Flums, vom 10.05.2012 wurde er wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 40.- bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von CHF 200.- verurteilt. Am 21.09.2012 wurde er vom Fürstlichen Landgericht zu 07 ES.2012.35 wegen Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB, Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und Vergehens nach Art 60 Abs 1 lit a Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à CHF 30.- (CHF 7'200.-) und einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die vom 25.09.2011 bis 26.09.2011 erlittene Haft wurde auf die Strafe angerechnet. Mit Beschluss vom 28.11.2013 wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Urteil vom 28.11.2013 zu 03 ES.2013.107 wurde der Beschuldigte vom Fürstlichen Landgericht wegen Vergehens nach Art 20 Abs 1 lit a BMG zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 10.- (CHF 1'500.-) und einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (ON 3 und ON 13).
Der Angeklagte A hat im Zeitraum vom 29.11.2013 zumindest bis zu seiner Einvernahme durch den Untersuchungsrichter am 24.06.2014 vorsätzlich unbefugt eine nicht mehr feststellbare Menge Marihuana zum eigenen Konsum erworben und besessen sowie konsumiert. Teilweise rauchte er ein bis zwei Joints am Tag. Anlässlich der Intervention der Landespolizei am 03.02.2014 in X konnten in der Hosentasche des Beschuldigten 0,57 Gramm Marihuana sichergestellt werden. Am 06.02.2014 erfolgte in den Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten an der Adresse "Q" eine Hausdurchsuchung, bei welcher eine Tabakpackung mit 0,22 Gramm Cannabis sowie eine Marihuana-Blüte mit einem Nettogewicht von 0,26 Gramm sichergestellt werden konnten. Dem Angeklagten war bewusst, dass der Erwerb sowie der Konsum von Cannabis illegal sind.
Der Angeklagte besitzt einen Geländewagen des Typs "C", welcher jedoch am 03.02.2014 nicht eingelöst war und somit nicht über die erforderlichen Kontrollschilder verfügte. Auch bestand damals keine entsprechende Haftpflichtversicherung für dieses Motorfahrzeug. Der Führerschein wurde dem Beschuldigten bereits vor längerer Zeit aberkannt.
All dieser Tatsachen war sich der Beschuldigte am 03.02.2014 bewusst, als er in X den Geländewagen in der Hofeinfahrt des Anwesens "Q" startete. Der Angeklagte setzte den Wagen durch Motorbetrieb in Bewegung, bis sich dessen Vorderräder auf der Nebenstrasse befanden. Sodann starb der Motor ab. Der Angeklagte hat den C geführt, obwohl er wusste, dass er damit gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes bzw. der Sicherheit im Verkehr verstiess.
Nachdem der Motor abgestorben war, blockierte das Motorfahrzeug "C", welches teilweise in der Hofeinfahrt sowie teilweise auf der Nebenstrasse stand, die erwähnte Hofeinfahrt. D, welcher das Anwesen "Q" mit seinem Personenwagen verlassen wollte, wurde dadurch behindert. D fuhr bis dicht hinter den C, um die Rückfahrt zu blockieren, stieg in der Folge aus seinem Personenwagen aus und versuchte mit dem Beschuldigten A zu sprechen. Aufgrund des aggressiven Vorgehens des Angeklagten A gegen D kam es zu wechselnden Tätlichkeiten, bei denen der Angeklagte dem D vorsätzlich eine Bissverletzung am Handrücken und eine Abschürfung am Daumen zufügte. Er hielt eine Verletzung des D ernstlich für möglich und fand sich damit ab. D liess in der Folge von A ab. Der Angeklagte ging auch auf D zu und zerriss vorsätzlich dessen T-Shirt und Unterhemd. Aufgrund dieser Auseinandersetzung alarmierte S die Landespolizei.
Als die Patrouille bestehend aus den Polizeibeamten F und E am Tatort eintraf, befand sich der Angeklagte A bereits wieder in seinem Haus. Als er das Eintreffen der Landespolizei bemerkte, kam er heraus, wobei er eine Metallstange mit einer Länge von ca. 84 cm und eine Farbspraydose sowie ein Feuerzeug in seinen Händen hielt. Aufgrund der sich zuvor ereigneten Auseinandersetzung zwischen D und dem Angeklagten A sowie dem nunmehr bedrohlichen Auftreten des Angeklagten entschieden sich die Beamten der Landespolizei dazu, A zwecks Deeskalation und Befragung zur Sache auf den Polizeiposten abzuführen. Sie forderten den Angeklagten auf, mit ihnen freiwillig auf den Polizeiposten zur Befragung zu kommen. Mit dem metallenen Stock und der Farbspraydose sowie dem Feuerzeug in seinen Händen ging der Angeklagte auf die Polizeibeamten F und E bis auf eine Distanz von ca 5 Meter zu. Dabei betätigte der Angeklagte die Farbspraydose und entzündete den Sprühnebel mit dem Feuerzeug, sodass eine Stichflamme entstand. Währenddessen hatte der Angeklagte den Stock unter den Arm geklemmt. Trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Polizisten, sich zu beruhigen, ging der Angeklagte mit dem Stock schwingend auf diese los. Der Beamte E zog den Taser und forderte den Angeklagten unmissverständlich auf, den Stock fallen zu lassen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte A nach. Hinsichtlich der angeordneten Befragung auf dem Polizeiposten zeigte sich der Angeklagte A jedoch unwillig, die Beamten freiwillig zu begleiten.
Im Zuge dieses Wortwechsels drohte der Angeklagte gegenüber dem Beamten E, diesem das Auge auszustechen. Seitens der Polizisten F und E wurde nun die Festnahme des Angeklagten beschlossen, weshalb sie diesen jeweils am Arm packten. Der Angeklagte widersetzte sich jedoch vorsätzlich mit Gewalt der von den einschreitenden Beamten beabsichtigten und ihm auch bewussten Amtshandlung, indem er sich aus dem Griff des Beamten E losriss und den Beamten F mit der nun frei gewordenen rechten Hand ins Gesicht fuhr. Dabei entriss er diesem auch dessen Brille und zerbrach diese vorsätzlich.
Der Polizeibeamte F erlitt dadurch tiefe Kratzverletzungen an der linken Wange, die erst nach einer Dauer von drei Wochen abheilten. Eine Woche lang verspürte F Schmerzen.
Dabei handelte der Angeklagte mit dem Vorsatz, sich den Polizisten mit Gewalt zu widersetzen. Er wollte den Beamten F nicht verletzen, nahm aber die Möglichkeit einer ernstlichen Verletzung des Polizeibeamten F durchaus für gegeben an, was ihm gleichgültig war.
Der Angeklagte A schlug auch dem Beamten E dreimal mit der Hand bzw. Faust in den Gesichtsbereich unterhalb des rechten Auges. Dies führte zu Hautabschürfungen im Wangenbereich sowie zu Rötungen im Gesicht des Beamten E. Dabei handelte der Angeklagte mit dem Vorsatz, sich den Polizisten mit Gewalt zu widersetzen und hielt eine Verletzung des Beamten E ernstlich für möglich und fand sich damit ab.
Den beiden Polizisten gelang es in der Folge, den Angeklagten A wieder unter Kontrolle zu bringen, wobei dieser aber erneut versuchte, sich aus dem Griff zu lösen, wobei er versuchte, die Hände der Polizeibeamten zu beissen. Die Polizeibeamten führten den Angeklagten sodann zu einer sich südseitig befindlichen Begrenzungsmauer der Zufahrtstrasse. Im angrenzenden Beet konnte der Angeklagte von den Beamten zu Fall gebracht und bis zum Eintreffen der verstärkenden Patrouillen fixiert werden. Aufgrund der heftigen Gegenwehr des Beschuldigten war das Anbringen von Handschellen erst durch die Unterstützung der zweiten Patrouille, bestehend aus T und U, möglich. Um die Fixierung bis dahin aufrecht halten zu können, musste dem Angeklagten erneut der Einsatz des Tasers angedroht werden.
Durch die entsprechenden Handlungen des Angeklagten wurden die Polizeibeamten F und E, die im Begriff waren, den Beschuldigten zwecks Durchführung einer Einvernahme auf den Polizeiposten abzuführen, mithin während oder wegen Vollziehung ihrer Aufgaben sowie der Erfüllung ihrer Pflichten als Polizeibeamten von diesem am Körper verletzt, nämlich F durch das Entreissen der Brille aus dem Gesicht des F, wodurch dieser von der Brille tiefe Kratzverletzungen an der linken Gesichtshälfte erlitt. Der Beamte E wurde durch dreimaliges Schlagen mit der Hand ins Gesicht vorsätzlich verletzt, wodurch dieser eine Rötung unterhalb des rechten Auges erlitt.
Der Angeklagte hatte mit der von ihm geäusserten Drohung die Absicht, den Polizeibeamten E in Furcht und Unruhe zu versetzen. Die Drohung, dem Polizeibeamten F das Auge auszustechen, äusserte der Angeklagte mit dem erweiterten Vorsatz, die Polizeibeamten dazu zu bestimmen, die von ihnen in Aussicht gestellte Verbringung seiner Person auf den Polizeiposten zur Einvernahme zu unterlassen.
Unter Beizug einer weiteren Polizeipatrouille konnte sodann der Beschuldigte A abgeführt werden. In der Folge wurde er - wie schon festgestellt - in die Psychiatrische Klinik N eingewiesen.
Er wurde von dort am 23.5.2014 unter Auflagen entlassen, nachdem sich zum damaligen Zeitpunkt keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung mehr zeigte. An die vereinbarte Nachbetreuung hielt sich der Angeklagte allerdings nicht. Diesbezüglich sollte er die Tagesstätte der Stiftung V in X(zu ergänzen: besuchen) sowie regelmässige Drogenscreening beim Hausarzt Dr. K vornehmen (ON 39). Er besuchte nur fallweise Dr. W, wobei er auch diese therapeutischen Gespräche medizinisch nicht für erforderlich erachtet. Der Angeklagte hat nämlich keine Krankheitseinsicht und ist der Auffassung, dass er weder einer therapeutischen noch medikamentösen Behandlung bedarf.
Aufgrund seiner psychischen Erkrankung war der Angeklagte lediglich vermindert schuldfähig, jedoch war seine Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen. Anlässlich der Tatbegehung am 03.02.2014 verkannte der Angeklagte infolge seiner manischen Symptomatik zwar die Realität, ohne dass jedoch seine Wahrnehmung der Realität vollständig aufgehoben gewesen wäre. Der Angeklagte neigte infolge der manischen Symptomatik zu einem riskanten, auf soziale Normen keine Rücksicht nehmenden Verhalten. Die Einsicht in das Unrecht seiner Taten war dabei jedoch zumindest teilweise gegeben und er war in der Lage, zumindest teilweise entsprechend seiner Einsicht zu handeln. Die Schuldfähigkeit war somit zum Ereigniszeitpunkt am 03.02.2014 lediglich mittelgradig eingeschränkt, jedoch nicht vollständig aufgehoben (ON 46, AS 409 f).
Die ihm vorgeworfenen Taten vom 03.02.2014 sind unter dem Einfluss seiner Geisteskrankheit begangen worden, die einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad gleich zu setzen ist. Die Rückfallgefahr aufgrund der nach wie vor bestehenden Geisteskrankheit ist als hoch einzustufen. Die Gefahr, dass der Beschuldigte sich einmal von einer Person derart beeinträchtigt fühlen könnte, dass er diese Person schwerwiegend verletzt, ist somit als hoch anzusehen. Beim Angeklagten liegt zwar keine Abhängigkeit von Alkohol oder Drogen vor. Die ihm vorgeworfenen Delikte stehen in einem indirekten Zusammenhang mit dem beim Angeklagten bestehenden schädlichen Gebrauch von verschiedenen psychotropen Substanzen (ON 46, insbesondere AS 415 und 417), indem sie die Auslösung eines manischen Schubes fördern. Dies ist auch dem Angeklagten bewusst.
Es liegt jedenfalls die Befürchtung vor, dass der Angeklagte unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat mit schweren Folgen, insbesondere eine solche begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Es handelt sich bei der Krankheit des Angeklagten nicht um einen vorübergehenden Zustand. Die mit der Krankheit des Angeklagten verbundenen Symptome in Form von manischen Phasen verlaufen typischerweise in Episoden. Es bedarf für die Reduktion des gegebenen Gefahrenpotentials von wieder auftretenden manischen Schüben mit aggressiven Tätlichkeiten des Angeklagten einer stationären Unterbringung mit entsprechender therapeutischer und medikamentöser Behandlung. Ohne eine solche stationäre Unterbringung ist davon auszugehen, dass der Angeklagte keinen Weisungen zu einer medikamentösen ambulanten Therapie nachkommen wird. Die Wahrscheinlichkeit von Gewalttaten des Angeklagten bei künftig wieder auftretenden manischen Episoden liegt bei ca 50 %. Eine ambulante Behandlung wäre für die Reduktion des Risikos von auftretenden manischen Episoden mit Gewalttaten des Angeklagten nicht erfolgversprechend."
Seine Feststellungen traf das Fürstliche Land- als Kriminalgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:
"Der Angeklagte bestritt - so wie im Vorverfahren - im Wesentlichen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Lediglich hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums und der Sachbeschädigungen bekannte er sich schuldig.
Nach der Verantwortung des Angeklagten in der Schlussverhandlung hatte er das Fahrzeug mit der Hand lediglich angeschoben und sei es dann in der Folge in die auch von ihm nicht bestrittene Halteposition gerollt, wo es dann, teilweise auf der öffentlichen Nebenstrasse "Y", die Einfahrt zur privaten Zufahrtsstraße teilweise blockierend zum Stillstand gekommen sei. In weiterer Folge sei es dann zu einem Streit mit D gekommen, der ihn unvermittelt angegriffen und mehrfach mit einem Stock auf ihn eingeschlagen habe. Nach der Darstellung des Angeklagten habe er nie auf D eingeschlagen und diesen auch nicht gebissen. Ebenso wenig habe er dann die späteren einschreitenden Polizeibeamten geschlagen, auch nicht bedroht und sich auch nicht gewehrt. Er habe dem Polizeibeamten E nicht gedroht. Die Polizisten hätten mit Faustschlägen auf ihn zugeschlagen. Er habe zwar gesagt, dass er nicht auf den Polizeiposten mitkommen wolle, jedoch sich tätlich nicht gegen den Abtransport gewehrt.
Demgegenüber liegen die klaren und auch glaubwürdigen Aussagen der Polizeibeamten als Zeugen vor, die im Wesentlichen gleich lautend mit den schriftlichen Berichten im Akt aussagten, dass der Angeklagte ihren Aufforderungen, mit auf den Polizeiposten zur Einvernahme zu kommen, nicht Folge leisten wolle. Er sei zunächst mit einer Stange und der Spraydose, wo er eine Flamme erzeugte, auf sie zugekommen. Dabei habe er die Stange in ihre Richtung geschwungen, weshalb sich der Polizeibeamte E veranlasst sah, den Taser zu ziehen. In weiterer Folge hätten die Polizeibeamten den Angeklagten immer wieder aufgefordert, mit zur Befragung auf den Polizeiposten gekommen, was dieser ablehnte. Schliesslich habe der Angeklagte gegenüber dem Polizeibeamten E die Drohung mit dem Ausstechen des Auges ausgesprochen, worauf dann die beiden Polizeibeamten den Angeklagten gegen seinen Willen abführen wollten. Dagegen habe sich dann der Angeklagte mit Schlägen sowie weiter derart heftig gewehrt, dass es den beiden Polizeibeamten nicht möglich gewesen sei, dem Angeklagten die Handschellen anzulegen. Es bedurfte vielmehr der telefonischen Anforderung nach Verstärkung.
Es besteht für den Senat überhaupt keine Veranlassung, die nachvollziehbaren und auch durch andere Zeugenaussagen belegten Angaben der Polizisten in Zweifel zu ziehen. Dass sich der Angeklagte heftig gewehrt hatte, erweist sich schon dadurch, dass es weiterer Polizeibeamten bedurfte, um dem Angeklagten die Handschellen anzulegen. Auch der vom Angeklagten selbst nicht bestrittene Umstand, dass er mit einer Stange und einer von ihm entzündeten Flamme aus dem Haus gegangen war, als er die Ankunft der Polizisten wahrgenommen hatte, weist auf ein sehr starkes aggressives Verhalten hin. Die durch ärztliche Berichte dokumentierten Verletzungen sowohl der Polizeibeamten als auch des Zeugen D, bestätigen ebenfalls die Schilderungen über sein gewalttätiges Verhalten. In dem Zusammenhang ist auch auf den Bericht des Arztes K (ON 10 Seite 105) zu verweisen, wonach der Angeklagte K schon eine Woche vor den hier gegenständlichen Vorfällen am 03.02.2014 wegen zunehmender "Agitiertheit und Realitätsentfremdung" aufgefallen sei. Auf die Anpassung seiner medikamentösen Therapie an die neuen Gegebenheiten habe sich der Angeklagte nicht einlassen wollen. Seit einigen Tagen sei die Situation eskaliert. Der Angeklagte habe sich zuhause zunehmend aggressiv gezeigt. Seine Mutter habe K am Morgen des 03.02.2014 berichtet, dass sie Angst vor ihrem eigenen Sohn habe.
Die Sachverständige Z verwies darauf, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt, als er die gegenständlich vorgeworfenen Taten gesetzt habe, unter dem Einfluss seiner manischen Krankheit gewesen sei. Die Manie wirke sich so aus, dass auch die Wahrnehmung und Erkennbarkeit der Realität beeinträchtigt sei. Es sei im Hinblick auf diesen manischen Einfluss erklärbar, dass der Angeklagte selbst aus seinem Empfinden und seiner realitätsfremden Einschätzung das Auftreten des Halbbruders und der Polizei als Drohung empfunden habe, gegen die er sich letztlich aus seiner Sicht zur Wehr gesetzt habe. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte damals (von ihm selbst nicht bestritten) Drogen zu sich genommen hatte.
Anders als der Angeklagte, bestätigen auch die Zeugen D, AB und S die damalige Aggressivität des Angeklagten. So erklärte auch der Zeuge AC, die Behauptung des Angeklagten, er habe sich nicht gewehrt und die Polizisten hätten auf ihn eingeschlagen, überhaupt nicht richtig sei. Die Polizisten seien ruhig auf ihn zugegangen und hätten ziemliche Mühe gehabt, ihn unter Kontrolle zu halten. Der Angeklagte habe sich stark gewehrt. Der Angeklagte sei auch verbal ausfällig gewesen.
Selbst die sonst offensichtlich ihren Sohn mit den Aussagen schützende AD sagte aus, sie habe nicht gesehen, dass die Polizisten mit den Fäusten auf ihren Sohn eingeschlagen hätten. Im Übrigen war diese Zeugin derart widersprüchlich und nach Auffassung des Senates derart emotional betroffen, dass ihre Angaben für die Wahrheitsfindung nicht verwertbar erschienen. Dies zeigt auch die Bestätigung des K, wonach sich AD vor ihrem Sohn gefürchtet habe, mit welcher Aussage ihre weiteren Angaben im eklatanten Widerspruch stehen.
Letztlich ist anzumerken, dass die Schilderung der Polizeibeamten mit der bislang dokumentierten Krankheit und dadurch mitbedingten deliktsspezifischen Lebensgeschichte des Angeklagten in Einklang steht. Wenn aber die Angaben des Angeklagten derart unglaubwürdig sind, so besteht auch kein Anlass, von den Schilderungen der einvernommenen Zeugen über die Aggressionen des Angeklagten abzugehen.
Die Zeugin AE konnte mit ihren Angaben keinen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung des Geschehens bieten.
Der Senat ging davon aus, dass der Angeklagte mit der festgestellten Äusserung, er steche dem Polizeibeamten E das Auge aus, die Absicht hatte, diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen, insbesondere den weiteren Zweck verfolgte, die Polizeibeamten von der Fortsetzung ihrer Amtshandlung abzuhalten.
Es ging dem Angeklagten offensichtlich auch darum, die Polizeibeamten von der Amtshandlung (seine Verbringung für die polizeiliche Befragung auf den Polizeiposten) abzubringen und sich einer Festnahme zu widersetzen. Dies ergibt sich aus dem offensichtlichen Zusammenhang der Drohung gegen E dadurch, dass diese begangen wurde, als der Zeuge E schliesslich das Gespräch beenden wollte und den Angeklagten aufforderte, nun endlich mit ihnen mitzugehen. Auch die weitere heftige Gegenwehr, wie dargestellt, stand im Zusammenhang mit seinem Vorsatz, sich gegen die Amtshandlung (Festnahme zur Einvernahme des Angeklagten auf dem Polizeiposten) zur Wehr zu setzen. Also bedurfte es noch weiterer Polizeibeamten, um ihn letztlich in das Polizeiauto befördern zu können. Aus all dem ist zu schliessen, dass der Angeklagte den Vorsatz hatte, die Durchführung der Amtshandlung zu verhindern.
Er hatte gegenüber D und dem Polizeibeamten E einen Verletzungsvorsatz, was grundsätzlich anzunehmen ist, wenn man jemanden in die Hand beisst und in das Gesicht schlägt. Lediglich hinsichtlich des Polizeibeamten F ist letztlich davon auszugehen, dass der Angeklagte diesem ("lediglich") die Brille aus dem Gesicht riss, die er nach eigenen Angaben in der Folge mit Absicht zerstört hat. Dabei war die Verletzung des Polizeibeamten F im Gesicht entstanden, also als weitere Folge des Wegreissens der Brille. Dass der Angeklagte dabei einen Verletzungsvorsatz in Bezug auf die festgestellten Kratzspuren im Gesicht des Polizeibeamten F hatte, kann im Zweifel nicht angenommen werden. Angesicht seines damaligen Verhaltens und seines psychischen Zustandes ist aber davon auszugehen, dass er das Risiko der Verletzung bewusst eingegangen war und ihm die Verletzungen letztlich gleichgültig waren. Die Dauer der Verletzung ergibt sich nachvollziehbar und auch glaubwürdig aus den Angaben des Zeugen F in Verbindung mit den im Akt dokumentierten Verletzungsfolgen.
Die Behauptung des Angeklagten, er habe damals das Fahrzeug mit der Hand geschoben, erscheint unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Warum sollte der Angeklagte das abgestellte Fahrzeug mit der Hand in Bewegung setzen. So sprang das Fahrzeug an sich sofort an, als die Polizeibeamten nachträglich das Fahrzeug starteten, auch wenn es dann in der Folge wieder abstarb. Die Behauptung des Angeklagten, er habe den Wagen nur an die Wand schieben wollen, steht auch im Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten, wie es etwa der Zeuge AC (ON 10 Seite 127) schilderte. Danach kümmerte es den Angeklagten sehr wenig, ob die Nachbarn beim Vorbeifahren an seinem Fahrzeug Probleme hatten. Auch die Feststellungen der Polizeibeamten, dass der Motor des C noch warm war, als sie am Ort des Geschehens eintrafen, spricht dafür, dass der Angeklagte zuvor den Motor gestartet hatte. Auch wenn die Zeugin AD sichtlich bemüht war, die Angaben ihres Sohnes zu bestätigen, dass dieser das Fahrzeug nur geschoben haben könnte (gesehen hatte sie es nach ihren Angaben in der Schlussverhandlung nicht), so widerspricht sie sich auch in diesem Punkt. So gab sie in ihrer Aussage ON 29, Seite 3, an, dass ihr Sohn "an diesem Morgen" den Motor nicht habe zum Laufen bringen können. Demgegenüber hatte sie noch bei der Landespolizei (ON 10 Seite 163) bestätigt, sie habe gehört, dass ihr Sohn den Motor gestartet und diesen dann aber gleich wieder abgeschaltet habe. Der Senat geht somit davon aus, dass der Angeklagte sein Fahrzeug jedenfalls zunächst mit Motorkraft in Bewegung setzte und sich dadurch das Fahrzeug bis in die Endposition auf der Nebenstrasse Y bewegte.
Das Gericht nahm aber nicht an, dass es dem Angeklagten bei seinen wahrheitswidrigen Schilderungen im Zuge des Vorfahrens, insbesondere vor dem Untersuchungsrichter darum ging, die Polizeibeamten einer strafgerichtlichen bzw. disziplinarrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Dem Angeklagten ging es vielmehr darum, sich gegen die erhobenen Beschuldigungen zu verteidigen, wobei er - wie schon ausgeführt - in seiner Realitätswahrnehmung zumindest mittelgradig beeinträchtigt war.
Die Feststellungen bezüglich seiner bisherigen Krankengeschichte und der erfolgten zahlreichen Zwangseinweisungen ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten und den bezogenen Vorakten. Die erwähnten gerichtlichen Vorstrafen stützen sich ebenfalls auf die bezogenen Gerichtsakten, wobei sich in Verbindung mit den Ausführungen der Sachverständigen unzweifelhaft unmittelbare Relationen zwischen den Zwangseinweisungen und den Vorstrafen des Angeklagten ergeben.
Die Ausführungen der Sachverständigen waren klar und vor dem Hintergrund der Krankengeschichte des Angeklagten schlüssig und nachvollziehbar. Auch wenn der Angeklagte zuletzt im Mai 2014 aus der Klinik N entlassen wurde, so beruhte dies darauf, dass eben zu diesem Stichzeitpunkt keine akute Fremd- bzw. Selbstgefährdung mehr vorlag. Dies war auf die Behandlung in der Klinik und die medikamentöse Einstellung zurückzuführen, wobei die Entlassung aus der Klinik N unter Auflagen erfolgte. Diese Auflagen bezüglich regelmässiger therapeutischer Behandlungen und medikamentöser Einstellungen ist der Angeklagte offensichtlich nicht gewillt, einzuhalten. So hat er sich mehrfach - wie festgestellt - in der Vergangenheit gegen die ärztlichen Weisungen gestellt, selbständig Medikamente abgesetzt und entsprechende therapeutische Behandlungen nicht durchgeführt. Es ist auch bezeichnend, wenn die Sachverständige in der Schlussverhandlung ausführte, dass der Angeklagte laut Angaben des Dr. W diesen erst 2013 wieder aufsuchte, wo es darum ging, dass er seinen Führerschein wieder erlangen wollte. So hat der Angeklagte Dr. W offensichtlich nach seiner Entlassung im Mai 2014 aus der Klinik N fallweise lediglich deshalb aufgesucht, um zumindest zum Schein (teilweise) den ärztlichen Weisungen nachzukommen. Tatsächlich hat der Angeklagte keinerlei Krankheitseinsicht und sieht überhaupt keine Notwendigkeit zu einer medikamentösen oder sonstigen therapeutischen Behandlung. So gab der Angeklagte in der Schlussverhandlung (ON 63, Seite 24/25) ausdrücklich an, dass bei ihm keine Krankheit vorliege. Er bedürfe keiner Behandlung. Er sei auch damals am 03.02.2014 auf dem Boden der Tatsachen gewesen. Dr. K habe lediglich eine Diagnose aus früheren Akten übernommen. Er sei damals nicht in einer Ausnahmesituation oder irgendwie in einer aggressiven Phase oder in einem manischen Schub gewesen. Er sei in einer normalen psychischen Verfassung gewesen. Er bedürfe keiner ärztlichen Behandlung und Betreuung. So sei auch die stationäre Behandlung nicht erforderlich gewesen. Die Aufenthalte in der Klinik N seien aus seiner Sicht weder ärztlich erforderlich noch sonst nützlich gewesen. Sie seien eher eine zusätzliche Belastung.
Demgegenüber erklärte die Sachverständige Z, in Einklang mit den bislang erfolgten gerichtlichen Einweisungen des Angeklagten und dessen Krankheitsgeschichte, dass beim Angeklagten eindeutig eine bipolare Störung mit regelmässig auftretenden manischen Phasen vorliege. Es handle sich dabei um eine Krankheit, die nach ihrem Krankheitswert als eine geistige bzw. seelische Abartigkeit von höherem Grade zu bezeichnen sei.
Es handle sich dabei nicht um einen vorübergehenden Zustand und der Angeklagte bedürfe einer längerfristigen stationären Behandlung, um das bei ihm vorhandene Gefährdungspotential zu reduzieren. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei nicht entsprechender Behandlung und medikamentöser Einstellung wiederum ein manischer Schub mit entsprechendem Aggressionspotential entstehen könne. Das Auftreten der manischen Episoden sei mit einer Wahrscheinlichkeit von 70 bis 80 % anzusetzen, wobei auch die Wahrscheinlichkeit der Setzung von Gewalttaten mit einer Wahrscheinlichkeit von gegen 50 % anzusetzen sei. Es bestehe die Befürchtung, dass der Angeklagte dabei wiederum Körperverletzungen, gefährliche Drohungen, also Gewalttaten setzen könne.
Der Angeklagte sei auch zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Straftaten unter dem Einfluss seiner manischen Krankheit gewesen. Allerdings sei er in seiner Einsicht, das Unrecht seiner Taten zu erkennen und dieser Einsicht gemäss zu handeln, teilweise eingeschränkt gewesen. So seien seine Fähigkeiten zur Einsicht in das Unrecht und seine Dispositionsfähigkeit nicht völlig aufgehoben gewesen.
Wenn die Sachverständige davon sprach, dass es einer Unterbringung des Angeklagten bedürfe, somit eine ambulante Behandlung nicht ausreiche, steht dies auch in Einklang mit seinen bisherigen zahlreichen Rückfällen und den immer wieder gesetzten Straftaten. Es sei davon auszugehen, dass der Angeklagte ärztliche Auflagen hinsichtlich Therapien und Medikamente ohne stationäre Unterbringung nicht einhalten werde."
Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Erstgericht die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, ein teilweises Geständnis und eine "gewisse Provokation" des D als mildernd, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.
Bei der heranzuziehenden Strafdrohung nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB in der Dauer von bis zu drei Jahren sei eine Freiheitsstrafe von einem Jahr schuld- und tatangemessen.
Auch im Rahmen der nach Art 91 Abs 2 SVG auszusprechenden Busse sei das Zusammentreffen mehrerer Übertretungen zu berücksichtigen, wobei der anzuwendende Strafrahmen nach Art 91 Abs 2 SVG eine Busse bis CHF 50'000.00 vorsehe. Dabei sei wiederum die teilweise eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit sowie mit Bezug auf den Betäubungsmittelkonsum das Geständnis zu berücksichtigen. Unter Bedachtnahme darauf sei im konkreten Fall eine Busse von CHF 1'200.00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verhängen.
Eine Folge dieser Verurteilung sei der auch von der Staatsanwaltschaft beantragte Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den Verurteilungen zu 07 ES.2012.35 und 03 ES.2013.107. Der Angeklagte sei zu 07 ES.2012.35 am 21.09.2012 wegen der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der Sachbeschädigung und Vergehens nach dem Waffengesetz zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Diese Probezeit sei mit Beschluss vom 28.11.2013 im Hinblick auf die neuerliche Verurteilung des Angeklagten vom 28.11.2013 zu 03 ES.2013.107 bereits auf die maximale Probezeit von fünf Jahren verlängert worden. Demnach bedürfe es jedenfalls des Widerrufes dieser gewährten bedingten Strafnachsicht. Zudem sei der Angeklagte erst am 28.11.2013 wegen Vergehens nach Art 20 Abs 1 lit a BMG verurteilt worden. Im Hinblick auf den insoweit raschen Rückfall und die mehreren einschlägigen Verurteilungen seien auch diese zunächst bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie die mit dem Urteil ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 10.00 (im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu widerrufen.
Beim Angeklagten lägen zudem die Voraussetzungen nach § 21 Abs 2 StGB vor. Die beim Angeklagten festgestellte bipolare Störung mit regelmässigen manischen Zuständen sei einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad gleichzusetzen. Diese Störung sei für die Anlasstat (mit-) ursächlich gewesen. Es bestehe auch die Befürchtung, dass der Anklagte ohne Unterbringung wiederum Straftaten mit möglichen schweren Folgen begehen könnte. Dies ergebe sich einerseits aus der Person des Angeklagten und seiner krankheitsbedingten, aber auch deliktsspezifischen Vorgeschichte. Der Angeklagte habe schon mehrmals Gewalttaten begangen und es sei aufgrund seiner fehlenden Krankheitseinsicht davon auszugehen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit wiederum rückfällig werde. So liege bei ihm gegenüber vergleichbaren Fällen eine besonders hohe Rückfallwahrscheinlichkeit in Bezug auf aggressive Vorgangsweisen vor. Auch wenn es im folgenden Fall nicht zu einer schweren Körperverletzung gekommen sei, liege das Risiko des Eintrittes von derart schweren Folgen bei Auftreten von manischen Schüben und der zahlreich schon gezeigten aggressiven Tendenz des Angeklagten konkret vor. Dies zeige sich auch bei der Verletzung des Polizeibeamten Fl, welche im vorliegenden Fall nur bis zu drei Wochen gedauert habe. Wäre die Verletzung erst ein paar Tage später abgeheilt, wäre im vorliegenden Fall von einer schweren Folge auszugehen. Gerade bei Gewalttaten bestehe die erhebliche Gefahr, dass die Folgen solcher Taten nicht kontrolliert werden könnten.
Der Angeklagte sei bei der Begehung dieser Straftaten somit unter dem Einfluss einer bipolar affektiven Störung mit gegenwärtig manischer Episode gestanden, allerdings nicht im Sinne von § 11 StGB völlig unfähig gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Es lägen bei ihm sämtliche Voraussetzungen für eine Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB vor.
Gegen das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes erhob der Angeklagte Berufung wegen der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche. Das Rechtsmittel mündete in den Antrag, das Fürstliche Obergericht möge im Sinne der Berufung über die Schuld das Beweisverfahren wiederholen, das angefochtene Urteil aufheben und in der Sache selbst entscheiden, allenfalls die Strafsache zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Gericht erster Instanz zurückverweisen, sowie der Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe Folge geben, die Dauer der vom Gericht verhängten Freiheitsstrafe schuldangemessen herabsetzen, die Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen - mit Ausnahme des Privatbeteiligtenanspruches des D - auf den Zivilrechtsweg verweisen und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
Das Fürstliche Obergericht hat mit Urteil vom 11.03.2015 (ON 75) zu Recht erkannt:
"1. Der vom Angeklagten wegen der Aussprüche über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche erhobenen Berufung wird keine Folge gegeben.
2. Hingegen wird der vom Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe erhobenen Berufung Folge gegeben und das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung aller übrigen Spruchpunkte in seinen Aussprüchen über die Strafe und nach § 335a StPO
a) dahin abgeändert, dass über den Angeklagten unter Anwendung von § 28 StGB nach dem ersten Strafsatz von § 269 Abs. 1 StGB eine gemäss § 43a Abs. 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren teilbedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt wird, wobei der bedingt nachgesehene Teil der Strafe mit zehn Monaten bestimmt wird;
gemäss § 335a Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 5 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.11.2013, GZ. 3 ES.2013.107, abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird;
gemäss § 50 StGB dem Angeklagten ein Bewährungshelfer beigegeben wird; und gemäss § 51 StGB dem Angeklagten die Weisung erteilt wird, seine psychische Störung durch Aufnahme einer ambulanten psychiatrischen Therapie sowie Einnahme der medizinisch indizierten Medikamente therapeutisch zu behandeln und den Nachweis hierüber dem Fürstlichen Land- als Kriminalgericht erstmals binnen 10 Tagen und danach in 14-tägigen Abständen nachzuweisen; und
b)
betreffend die Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Schlussverhandlung aufgetragen.
3. Mit dem Vollzuge des dem Erstgericht zu Spruchpunkt 2.b erteilten Auftrages ist erst nach Eintritt seiner Rechtskraft vorzugehen.
4. Gemäss § 307 StPO trägt die Kosten des Berufungsverfahrens das Land Liechtenstein."
Dazu ist anzumerken, dass über die (implizierte - siehe § 339 Abs 3 StPO) Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsichten mit Beschluss hätte entschieden werden müssen. Auch Entscheidungen nach §§ 50, 51 StGB haben in Beschlussform zu erfolgen (§ 335 a Abs 5 StPO).
In Bezug auf die Strafzumessung und die Entscheidung nach § 335 a Abs 4 StPO führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst Folgendes aus:
Das Erstgericht habe die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig erfasst und unter Berücksichtigung der Strafdrohung des ersten Strafsatzes des § 269 Abs 1 StGB auch eine sämtlichen Aspekten der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände Rechnung tragende, adäquate Freiheitsstrafe verhängt. Allerdings bedürfe es im Hinblick darauf, dass der Angeklagte bisher das Strafübel des Freiheitsentzuges effektiv noch nie zu verspüren gehabt habe und des weiteren Umstandes, dass - weil der Angeklagte im gegenständlichen Verfahren nunmehr bereits zum wiederholten Male einschlägig wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB verurteilt worden sei - der Widerruf der dem Angeklagten im Verfahren zu 07 ES.2012.35 gewährten bedingten Strafnachsicht der dort über ihn verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe, hinsichtlich welcher eine neuerliche Verlängerung der fünfjährigen Probezeit nicht möglich sei, zu erfolgen habe, nicht des Vollzuges der gesamten Freiheitsstrafe. Vielmehr könne mit einer teilbedingten Strafe in Anwendung des § 43 a Abs 3 StGB, wobei der nicht bedingt nachgesehene Teil mit zwei Monaten auszumessen sei, das Auslangen gefunden werden.
Insgesamt habe der Angeklagte somit eine Freiheitsstrafe von acht Monaten tatsächlich zu verbüssen. Damit sei bei gleichzeitiger Anordnung der Bewährungshilfe (§ 50 StGB) und Erteilung der Weisung (§ 51 StGB), die vorhandene psychische Erkrankung therapeutisch und medikamentös behandeln zu lassen - zu einer solchen Weisung habe der Angeklagte sein Einverständnis erklärt - , sämtlichen Aspekten der General- und Spezialprävention Genüge getan und bedürfe es nicht auch noch zusätzlich des Widerrufes der dem Angeklagten im Verfahren zu 03 ES.2013.107 gewährten bedingten Strafnachsicht.
In Bezug auf die Anstaltsunterbringung nach § 21 Abs 2 StGB führte das Fürstliche Obergericht wörtlich Folgendes aus:
"In prozessualer Hinsicht ist vorweg zu erwägen, dass die Anordnung einer Massnahme nach § 21 Abs. 2 StGB gemäss § 345 Abs. 2 StPO einen Ausspruch nach § 208 Abs. 1 Ziff. 3 StPO darstellt, der nach Massgabe des § 221 Ziff. 3, 1. Fall StPO wegen Überschreitung der Anordnungsbefugnis mit Nichtigkeitsberufung und - sofern insbesondere mit Bezug auf die erforderliche Gefährlichkeitsprognose eine Ermessensentscheidung zu treffen ist - weiter mit Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe bekämpft werden kann (§ 345 Abs. 3 StPO).
Der Angeklagte macht geltend, dass die vom Erstgericht angeordnete Massnahme unverhältnismässig sei, weil mit einer ambulanten Behandlung das Auslangen gefunden werden könne. Dem ist entgegen zu halten, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anstaltsunterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB diese vorbeugende Massnahme vom Gericht zwingend zu verhängen ist. Das Gesetz sieht eine Substituierung der Anstaltsunterbringung nach § 21 StGB durch gelindere Massnahmen, auch durch eine ambulante Therapie, nicht vor (Ratz in WK-StGB2, Vor §§ 21 - 25 Rz 7 mit Rspr.-Nachweisen; JBl 1991, 327; JBl 2009, 398); ebenso wenig § 45 StGB - dies im Gegensatz zur österreichischen Rezeptionsvorlage - eine bedingte Nachsicht der Anstaltsunterbringung.
Ergänzend ist zu erwägen, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen keine "Krankheitseinsicht" zeigt und auch die Notwendigkeit einer therapeutischen und medikamentösen Behandlung seiner geistigen Erkrankung nicht sieht. Auch unter diesem Gesichtspunkt käme eine Substituierung der Anstaltsunterbringung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 StGB durch eine ambulante Therapie nicht in Frage.
Dennoch ist der wegen des Ausspruchs über die Strafe erhobenen Berufung auch in diesem Punkte im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung Erfolg beschieden.
Die Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB bedingt eine Gefährlichkeitsprognose. Diese besteht in der mit Blick auf Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Anlasstat zu prüfenden Befürchtung - Befürchtung meint die Bejahung hoher Wahrscheinlichkeit -, dieser werde unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine sog. Prognosetat, nämlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, welche schwere Folgen nach sich zieht, begehen (Ratz in WK-StGB2, Vor §§ 21 - 25 Rz 4 u. § 21 Rz 23).
Als Erkenntnisquellen für die Befürchtung der Prognosetat nennt das Gesetz die Person des Rechtsbrechers, seinen Zustand, also seine Verfassung im Urteilszeitpunkt, und die Art der Anlasstat. Vorzunehmen ist eine Gesamtwürdigung. Die Beurteilung hat jede der drei Erkenntnisquellen zu berücksichtigen (Ratz a.a.O. § 21 Rz 24) und sind konkrete Feststellungen darüber zu treffen, welche konkreten besonderen Umstände im Verfahren hervorgekommen sind, die die Annahme einer naheliegenden eminenten Gefahr rechtfertigen, der Betroffene werde in Zukunft eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen (Mayerhofer StGB5 § 21 E. 13; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 715 f).
Das Erstgericht hat bei seiner Prognose, dass die "Gefahr, dass der Beschuldigte sich einmal von einer Person derart beeinträchtigt fühlen könnte, dass er diese Person schwerwiegend verletzt, (...)als hoch anzusehen" sei, die relevanten Kriterien nicht umfassend berücksichtigt und ausgehend hiervon keine ausreichenden, eine abschliessende Beurteilung erlaubenden, Feststellungen getroffen. Der pauschale Hinweis auf die "krankheitsbedingte, aber auch deliktsspezifische Vorgeschichte" des Angeklagten, dessen "fehlende Krankheitseinsicht" und darauf, dass der Angeklagte "schon mehrmals Gewalttaten begangen" habe, genügt nicht. Insbesondere setzt sich das Erstgericht mit der Anlasstat sowie den näheren Umständen, unter denen diese begangen wurde, nicht auseinander. Hinsichtlich der Annahme des Erstgerichts, dass der Angeklagte "schon mehrmals Gewalttaten begangen habe", ist immerhin zu erwägen, dass der Angeklagte "nur" einmal, nämlich vor mehr als zehn Jahren bei seiner Unterbringung nach Art. 11 SHG vom 24.11.2002 "gewalttätig" im Sinne der Begehung eines Körperverletzungsdeliktes - i.e. scheinbar die vom Erstgericht befürchtete Prognosetat - wurde, wobei die konkreten Folgen dieser Tat vom Erstgericht nicht festgestellt wurden, sodass deren Gravität nicht beurteilt werden kann. Das Erstgericht hat zwar weiter die früheren Verurteilungen des Angeklagten festgestellt, jedoch weder die näheren Umstände unter denen die diesen zugrundeliegenden Straftaten begangen wurden noch deren Gründe konstatiert sowie insbesondere nicht festgestellt und erwogen, inwiefern diese Straftaten im Einzelnen und konkret in einem Zusammenhang mit der geistigen Erkrankung des Angeklagten standen. Insofern hat sich das Erstgericht bei seiner Gefährlichkeitsprognose auch mit der Person des Angeklagten nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Weiter fehlen auch zur Prognosetat ausreichende Feststellungen. Die Anordnung der Unterbringung eines Betroffenen in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB setzt eine ausreichende Feststellungsgrundlage für das Vorliegen einer Prognosetat voraus, also eindeutig darauf bezogener Feststellungen, die den Schluss zulassen, der Betroffene werde eine mit Strafe bedrohte Handlung, welche schwere Folgen nach sich zieht, begehen; derart ist die Prognosetat ihrer Art nach inhaltlich näher zu umschreiben (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 721; EvBl-LS 2014/56; Mayerhofer StGB5, Vorbemerkungen 6 zu § 21 StGB)."
Diesem Erfordernis wird das Erstgericht nicht gerecht, wenn es bloss allgemein konstatiert, dass der Angeklagte "sich einmal von einer Person derart beeinträchtigt fühlen könnte, dass er diese Person schwerwiegend verletzt", oder indem es bloss die verba legalia anführt (s. ON 65 S. 19 f) oder bei seinen rechtlichen Erwägungen pauschal auf "Gewalttaten" oder eine "schwere Körperverletzung" verweist; vielmehr bedarf es ausreichend klarer Feststellungen, welche konkrete Tat des Angeklagten mit welchen konkreten Verletzungsfolgen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist. Ausreichend präziser Feststellungen hierzu bedarf es insbesondere auch aus folgenden Gründen: Die aus der Anlasstat resultierenden Folgen waren nicht "schwer" im Sinne des § 21 Abs. 2 StGB; auch bei Folgen nach § 84 Abs. 1 StGB ist nicht (in jedem Fall) von solchen auszugehen. In der Vergangenheit wurde der Angeklagte zudem erst einmal wegen eines Körperverletzungsdeliktes schuldig erkannt, wobei auch bei dieser, mehr als zehn Jahre zurückliegenden Tat, für den im Zuge einer Amtshandlung vom Angeklagten angegangen Polizeibeamten keine schweren Folgen im Sinne des § 21 StGB resultierten.
Insgesamt ist eine abschliessende Beurteilung der nach § 21 Abs. 2 StGB anzustellenden Gefährlichkeitsprognose mangels ausreichender Sachverhaltsgrundlage nicht möglich, womit sich die Rechtssache hinsichtlich der vom Erstgericht angeordneten Anstaltsunterbringung als noch nicht entscheidungsreif erweist. Der die Unterbringung des Angeklagten nach § 21 Abs. 2 StGB anordnende Beschluss des Erstgerichts ist daher aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen."
Dem Urteil des Fürstlichen Obergerichtes war folgende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen:
"Gegen Spruchpunkt 2. b) steht binnen 14 Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel der Revision an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof offen. Im Übrigen ist gegen das Urteil kein Rechtsmittel zulässig."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe, die in den Antrag mündet, über ihn ausschliesslich eine bedingte Strafe zu verhängen, vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 07 ES.2012.35 abzusehen und die vom Erstgericht angeordnete Unterbringung aufzuheben, die Abstände der Berichterstattung im Zusammenhang mit der erteilten Weisung von zwei auf mindestens vier Wochen auszudehnen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verpflichten.
Einleitend wird zur Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
Mit dem angefochtenen Urteil sei der Revisionswerber zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Des Weiteren sei der Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht zu 07 ES.2012.35 im Ausmass einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bestätigt worden. Zusammengefasst sei der Revisionswerber somit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Da das Obergericht sohin eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen habe, sei eine Revision gegen das gesamte angefochtene Urteil zulässig. Des Weiteren ergebe sich der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Unterbringung und der zu verhängenden Strafe auch aus § 21 Abs 2 zweiter Satz StGB (unter Hinweis auf die Entscheidung des öOGH vom 08.05.2001 zu 14 OS 23/01).
In den Revisionsgründen führt der Revisionswerber zusammengefasst aus, dass die über ihn verhängte Strafe weit überhöht sei. Es bedürfe bei ihm keiner unbedingten Freiheitsstrafe, damit er sich wohl verhalte. Ein Indiz hiefür sei beispielsweise, dass er sich seit dem Tatzeitpunkt, somit seit mehr als einem Jahr, wohlverhalten habe. Er lebe zusammen mit seiner Mutter in einem Einfamilienhaus in X. Für diese, die einige Arbeiten aufgrund ihres bereits fortgeschrittenen Alters nicht mehr allein erledigen könne, sei die Hilfe des Revisionswerbers im Haushalt sehr wichtig. Eine achtmonatige Abwesenheit wäre für die Mutter des Revisionswerbers eine sehr grosse Belastung und damit ein unverhältnismässiger Eingriff in das "Familiengefüge" des Revisionswerbers und seiner Mutter. Aus diesem Grund würde ihn eine unbedingte Freiheitsstrafe "verhältnismässig stark" treffen.
Der Revisionswerber sei mit der ihm vom Obergericht erteilten Weisung grundsätzlich einverstanden. Die 14-tägigen Abstände empfinde er - auch nach Rücksprache mit seinem Psychiater Dr.W - als unverhältnismässig kurz. Eine Berichterstattung jeden zweiten Monat, allenfalls jeden Monat, wäre nach Ansicht des Revisionswerbers völlig ausreichend.
Die Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes auf Zurückverweisung der Rechtssache in Bezug auf eine allfällige Unterbringung des Revisionswerbers zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht sei nicht richtig. Vielmehr hätte das Obergericht aufgrund der Aktenlage entscheiden müssen/können, dass gegenständlich die Voraussetzungen für eine Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nicht vorlägen. Dies insbesondere deshalb, da das Fürstliche Obergericht die wesentlichen Gründe, die gegen diese Unterbringung sprächen, bereits selbst aufgelistet habe. Als Erkenntnisquellen für die Befürchtung der Prognosetaten nenne das Gesetz die Person des Rechtsbrechers, seinen Zustand, somit seine Verfassung im Urteilszeitpunkt und die Art der Anlasstat. Vorzunehmen sei eine Gesamtwürdigung. Die Beurteilung habe jede der drei Erkenntnisquellen zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sei wohl insbesondere, dass aus der gegenständlichen Anlasstat keine "schweren" Folgen resultierten. Auch in der Vergangenheit sei der Revisionswerber erst einmal wegen eines Körperverletzungsdeliktes schuldig erkannt worden, wobei diese Tat mehr als 10 Jahre zurückliege.
Bei einer relativ geringfügigen Anlasstat erfordere die Prognose künftig erhöhter Gefährlichkeit des Täters eine entsprechend sorgfältige Begründung. Nach Ansicht des Revisionswerbers sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt klar ersichtlich, dass eine solche sorgfältige Begründung von einem Sachverständigen oder vom Gericht nicht erbracht werden könne. Es werde "wohl sehr schwer sein", für ein Ereignis eine Prognose zu erstellen, von dem man gar nicht wisse, worin es bestehe. Abgesehen davon sei auch zu erwähnen, dass mit dieser Bestimmung Straftäter, welche wesentlich schlimmere Delikte begangen hätten, erfasst werden sollten. Beispielsweise werde dazu auf die Urteile 13 OS 20/06 z und 14 OS 23/01 des öOGH verwiesen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Gegenausführung, die Revision des A zurückzuweisen bzw dieser keine Folge zu geben. Nach der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Urteiles sei das Rechtsmittel der Revision nur in Bezug auf den Spruchpunkt 2.b) zulässig. Diese Rechtsansicht werde seitens der Staatsanwaltschaft geteilt. Mit diesem Spruchpunkt sei aber lediglich die vom Erstgericht ausgesprochene Einweisung aufgehoben und die Rechtssache in diesem Punkt an das Fürstliche Land- als Kriminalgericht zurückgewiesen worden. Im Übrigen sei die gegenständliche Strafsache - abgesehen von der Möglichkeit einer Beschwerde an den Staatsgerichtshof - in Rechtskraft erwachsen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision (III 1.), wonach die Rechtsmittelbelehrung unzutreffend und eine Revision auch in Bezug auf die Strafe zulässig sei, seien unrichtig, weshalb die in der Revision gestellten Anträge auch unzulässig und zurückzuweisen seien. Der Revisionswerber habe mit seiner Berufung Erfolg gehabt und könne deshalb die Rechtssache nicht weiterziehen. Die Staatsanwaltschaft hingegen erhebe keine Revision gegen Spruchpunkt 2.b) und der Revisionswerber bekämpfe in seiner Revisionsschrift diesen Punkt ebenfalls nicht, sondern führe vielmehr eine hier unzulässige Revision wegen des Ausspruches über die Strafe aus, wobei er sich gegen die teilbedingte Verhängung der Freiheitsstrafe und die erteilten Weisungen zur Wehr setze.
Es sei noch angemerkt, dass die Staatsanwaltschaft im gegenständlichen Fall eine Einweisung für sinnvoll erachtet hätte, damit der Revisionswerber über eine längere Zeit stationär behandelt werden könne und lerne, mit seiner Krankheit umzugehen. Nach den Ausführungen der Gutachterin in der Schlussverhandlung bedürfe es nämlich einer längeren stationären Behandlung des Revisionswerbers, um sicher zu stellen, dass er seine Medikamente auch einnehme. Bis anhin habe er nach jeweils kurzen stationären Aufenthalten in Kliniken bald nach seiner jeweiligen Entlassung die Medikamente eigenmächtig abgesetzt. Auch habe so keine längere Drogenabstinenz erzielt werden können, was auch immer wieder zu entsprechender Delinquenz geführt habe. Ohne mindestens einjährige stationäre Behandlung sei dem Revisionswerber daher eine sehr ungünstige Legalprognose auszustellen, sodass den in der Revisionsschrift gestellten Anträgen auf Verhängung einer zur Gänze bedingten Freiheitsstrafe sowie auf Lockerungen der Weisungen - selbst wenn diese zulässig wären - keine Folge zu geben wäre.
Der Revisionswerber brachte dazu eine Gegenäusserung ein, in der er im Wesentlichen vorbringt, dass sich die Revision sehr wohl gegen Spruchpunkt 2.b) richte. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft erachte er eine stationäre Behandlung über eine längere Zeit nicht als sinnvoll. Vielmehr seien die vom Obergericht erteilten Weisungen völlig ausreichend. Er benötige keine stationäre Behandlung und bestreite, dass er für ihn verordnete Medikamente nicht eingenommen habe. Er sei auch nicht drogensüchtig.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Zur Revision in Bezug auf den Spruchpunkt 2.a) des angefochtenen Urteiles:
Durch das Urteil des Staatsgerichtshofes vom 11.12.2012, StGH 2012/76, wurden die Bestimmung des § 235 Abs 2 StPO und in § 235 Abs 1 StPO die Wortfolge "wodurch das erstrichterliche Urteil bestätigt wird" des § 235 StPO in der Fassung vom 18.10.1988, LGBl 1988 Nr. 62 aufgehoben. Mit Kundmachung vom 19.02.2013, LGBl 2013 Nr. 89, ausgegeben am 25.02.2013, wurde die Aufhebung der genannten Gesetzesstellen rechtswirksam. § 235 Abs 1 StPO in der geltenden Fassung lautet nunmehr wie folgt: "Die Entscheidung des Obergerichtes ist endgültig, soweit nicht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen worden ist". Der Absatz 2 des § 235 StPO ist aufgehoben, die Absätze 3 und 4 sind unverändert in Geltung. Urteile des Fürstlichen Obergerichtes sind nunmehr endgültig, sofern mit ihnen nicht eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe verhängt wurde, unabhängig davon, ob sie das Urteil des Erstgerichtes bestätigen oder zu Gunsten oder zum Nachteil des Angeklagten abändern. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft kommt es daher für die Zulässigkeit der Revision nicht (mehr) darauf an, ob der Angeklagte mit seiner Berufung gegen das Ersturteil Erfolg hatte oder nicht.
Die Bestimmung des § 235 Abs 1 StPO bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut auf die Verhängung("... ausgesprochenworden ist") einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe. Davon kann der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nicht umfasst sein, zumal die davon betroffene Strafe bereits rechtskräftig verhängt (ausgesprochen) wurde und bei einer Entscheidung nach § 335 a StPO lediglich noch zu prüfen ist, ob die zunächst gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen ist oder ob vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht - allenfalls unter Verlängerung der Probezeit, Bestellung eines Bewährungshelfers bzw Erteilung von Weisungen - abgesehen werden kann.
Der Bestimmung des § 235 Abs 1 StPO ist zu entnehmen, dass sich die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes als dritte Instanz in Strafsachen insbesondere am Gewicht und der zu beurteilenden Strafsache und dem Ausmass der verhängten Strafe orientiert. Dabei kann eine allenfalls auszusprechende Widerrufsentscheidung nicht ausschlaggebend sein, zumal dies zu dem wohl nicht vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnis führen würde, dass beispielsweise ein Weiterzugsrecht an den Obersten Gerichtshof bestünde, wenn das Obergericht die Verurteilung durch das Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bestätigt und gleichzeitig der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht in Bezug auf eine 12-monatige Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Demgegenüber wäre bei einem durch das Landgericht mit Beschluss gemäss § 336 StPO ausgesprochenen Widerruf einer bedingten Strafnachsicht, welcher durch das Obergericht bestätigt wird, ein Weiterzugsrecht mittels einer Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof im Sinne des § 240 Abs 1 Z 4 iVm § 238 Abs 3 StPO nicht möglich, unabhängig davon, in welcher Höhe eine Freiheitsstrafe damit in Vollzug gesetzt wird. Daraus ist klar ersichtlich, dass die Entscheidung über einen Widerruf einer bedingten Strafnachsicht gemäss § 335 a StPO keinen Einfluss auf die Zulässigkeit einer Revision nach § 235 StPO haben kann.
Soweit argumentiert werden könnte, dass die durch das Fürstliche Obergericht ausgesprochene Strafe auch ohne Miteinbeziehung des Widerrufes der bedingten Strafnachsicht ein Jahr übersteigt, zumal nicht nur eine Freiheitsstrafe von einem Jahr (davon 10 Monate Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen) ausgesprochen, sondern auch die zusätzlich zu dieser Freiheitsstrafe vom Fürstlichen Landgericht verhängte Geldbusse von CHF 1'200.00 (in Uneinbringlichkeitsfall 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) bestätigt wurde, sodass unter Miteinbeziehung der Ersatzfreiheitsstrafe die letztlich ausgesprochene Strafe 12 Monate Freiheitsstrafe übersteigen würde, steht dem entgegen, dass der Gesetzgeber in § 235 Abs 1 StGB ausdrücklich und ausschliesslich von einer Freiheitsstrafe spricht. Daher kann damit nicht eine erst im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe gemeint sein. Auch in § 27 Abs 1 StGB (Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung) spricht der Gesetzgeber von einer Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe, die bei einem Beamten den Verlust des Amtes zur Folge hat. Rezeptionsvorlage dieser Bestimmung ist die gleichlautende Regelung in § 27 Abs 1 des österreichischen Strafgesetzbuches, sodass zur Auslegung dieser Bestimmung auf die österreichische Literatur zurückgegriffen werden kann. Danach ist nur die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafegemeint; die Verurteilung zu einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe reicht für den Eintritt der Rechtsfolge nicht aus (Ratz, WK-StPO § 27 Rz 3; Jesionek/Birklbauer/Rauch in RZ 2012, 4, S 3).
Grundsätzlich wäre die Revision des Angeklagten, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2.a) des angefochtenen Urteiles richtet, somit unzulässig, sodass inhaltlich nicht auf die diesbezüglichen Revisionsargumente einzugehen ist. Warum dies dennoch nicht zur Zurückweisung in diesem Punkt führt, ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen.
Zur Revision in Bezug auf Spruchpunkt 2.b) des angefochtenen Urteiles:
Gemäss § 235 Abs 3 StPO kann im Fall, dass das angefochtene Urteil vom Obergericht aufgehoben und dem Landgericht eine neuerliche Schlussverhandlung aufgetragen wird, dieses Urteil nur dann angefochten werden, wenn in demselben bestimmt ist, dass erst nach Eintritt seiner Rechtskraft mit dem Vollzug des dem Landgericht erteilten Auftrages vorzugehen sei. Damit kann jede unter Rechtskraftvorbehalt erfolgte zurückverweisende Entscheidung an den Obersten Gerichtshof weitergezogen werden. Dadurch wird dem Obergericht die Möglichkeit gegeben, einen Weiterzug an den Obersten Gerichtshof zu eröffnen und diesem gegebenenfalls zu ermöglichen, vor einer Neuverhandlung in erster Instanz bestimmte Rechtsfragen definitiv zu klären, was auch verfahrensökonomische Aspekte aufweist (StGH 2014/65). Ein solcher Rechtskraftvorbehalt wurde durch das Fürstliche Obergericht in Punkt 3. seiner Entscheidung gesetzt, sodass auf die zu Spruchpunkt 2.b) zulässige Revision auch inhaltlich einzugehen ist.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Die Gefährlichkeitsprognose des § 21 StGB besteht in der mit Blick auf Person und Zustand des Rechtsbrechers sowie Art der Anlasstat zu prüfenden Befürchtung, dieser werde unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine sogenannte Prognosetat, also eine mit Strafe bedrohte Handlung, welche schwere Folgen nach sich zieht, begehen. Als Erkenntnisquellen für die Befürchtung der sogenannten Prognosetaten nennt das Gesetz die Person des Rechtsbrechers, seinen Zustand, also seine Verfassung im Urteilszeitpunkt, und die Art der Anlasstat. Die Beurteilung hat jede der drei Erkenntnisquellen mit zu berücksichtigen. Wird auch nur eine davon gänzlich ausser Acht gelassen, liegt darin eine rechtsfehlerhafte Bewertung der Prognosekriterien, was zur Nichtigkeit nach § 221 Z 3 StPO führt (siehe dazu Ratz, WK-StGB § 21 Rz 23 und 24). Der Sanktionsausspruch ist somit dann nichtig, wenn im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose eine der in § 21 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) vernachlässigt wird oder die Feststellungsgrundlage die Ableitung der schweren Folgen als willkürlich erscheinen lässt (RIS-Justiz RS0118581, RS0113980, RS0090341).
Dem Fürstlichen Obergericht ist darin beizupflichten, dass sich das Erstgericht mit den genannten Erkenntnisquellen nicht entsprechend auseinandergesetzt und ausgehend davon zur Gefährlichkeitsprognose keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat. Es trifft auch zu, dass die Feststellungen des Erstgerichtes zur Prognosetat mangelhaft sind. Es bedarf dabei zwar nicht der Annahme einer bestimmten Tatbegehung (12Os10/15k), jedoch ist die Prognosetat im Urteil zumindest ihrer Art nach näher zu umschreiben, um so die rechtliche Beurteilung der zu erwartenden mit Strafe bedrohten Handlungen mit schweren Folgen unter Beachtung der tatbestandsmässigen Folgen wie auch sonstiger Tatauswirkungen zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0118581, RS0113980).
Die nach § 21 Abs 2 StGB vorzunehmende Gesamtwürdigkeit unter Berücksichtigung sämtlicherim Gesetz genannten Erkenntnisquellen ist dem erstgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen. Die dort getroffene Feststellung, dass "die Gefahr, dass der Beschuldigte sich einmal von einer Person derart beeinträchtigt fühlen könnte, dass er diese Person schwerwiegend verletzt" ... "als hoch anzusehen" sei, vermag die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB nicht zu tragen.
Wenn der Revisionswerber moniert, dass es "wohl sehr schwer sein" werde, "für ein Ereignis eine Prognose zu erstellen, von dem man gar nicht weiss, worin es besteht", trifft dies auf jede Prognoseentscheidung zu, was nichts an der Notwendigkeit ändert, unter Heranziehung sämtlicher Erkenntnisquellen zu prüfen, ob beim Angeklagten die hohe Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist, dass er unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine mit Strafe bedrohte Handlung, welche schwere Folgen nach sich zieht, begehen wird. Dabei sind als wichtige in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände die Eigenschaften des Täters, früheres Verhalten und Krankheitszustand und die Gründe für die Begehung zurückliegender Delikte miteinzubeziehen. Auch frühere Delinquenz kann in diesem Zusammenhang aufschlussreich sein. Zu berücksichtigen ist ebenso die Krankheitseinsicht und das Krankheitsbild im Urteilszeitpunkt betreffend den Zustand des Rechtsbrechers. Auch sind alle näheren Umstände der Anlasstat in die Beurteilung miteinzubeziehen, um die hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung von näher zu beschreibenden Prognosetaten zum Ausdruck zu bringen.
Soweit der Revisionswerber unter Hinweis auf die Entscheidungen 13 OS 20/06 z und 14 OS 23/01 des öOGH vermeint, dass mit der Bestimmung des § 21 Abs 2 StGB nur Straftäter, welche "wesentlich schlimmere Delikte" begehen, erfasst werden sollen, ist dies den genannten Entscheidungen nicht zu entnehmen. Diese betreffen zwar unter anderem das Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 öStGB bzw das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 öStGB, sagen aber nichts darüber aus, dass lediglich bei derartigen Delikten eine Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB in Betracht komme. Als Anlasstat im Sinne des § 21 Abs 2 StGB kommt vielmehr jede Handlung in Betracht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Entgegen den Revisionsausführungen ist eine abschliessende Beurteilung der nach § 21 Abs 2 StGB anzustellenden Gefährlichkeitsprognose mangels ausreichender Sachverhaltsgrundlagen nicht möglich. Für die Beurteilung, ob der prognostizierte Sachverhalt (die Prognosetat) rechtlich einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen zu subsumieren wäre, bedarf es eindeutiger Sachverhaltsannahmen zur Prognosetat, die den Schluss ermöglichen, dass damit eine mit Strafe bedrohte, als besonders folgenschwer zu wertende Handlung zu befürchten sei. Mangels derartiger Sachverhaltsannahmen liegt eine rechtsfehlerhafte Bewertung der Prognosekriterien vor, was zur Nichtigkeit des Ausspruches über die Anordnung der Massnahme nach § 21 Abs 2 StGB und zu Recht zur Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles in diesem Umfang geführt hat.
Das Fürstliche Obergericht hat allerdings nicht beachtet, dass die Aufhebung der Anordnung nach § 21 Abs 2 StGB wegen des untrennbaren Zusammenhanges (siehe dazu § 21 Abs 2 letzter Satz StGB; RIS-Justiz RS0100108, RS0115054) auch die Aufhebung des Strafausspruches und der zugleich ergangenen Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsichten zur Folge hat. Aus Anlass der Revision war daher von Amts wegen die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und über die implizierte Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsichten (Spruchpunkt 2. a)) ersatzlos aufzuheben und Spruchpunkt 2. b) dahin abzuändern, dass auch der Strafausspruch und die Widerrufsentscheidung von der Aufhebung mit umfasst ist.
Mit seiner Revision wegen des Ausspruches über die Strafe war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Da der Revisionswerber mit seinen Revisionsanträgen zur Gänze erfolglos blieb, ist er auch zum Kostenersatz zu verpflichten. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Revisionswerbers.