Grundsätzlich können infolge der Verweisung in § 234 Z 1 StPO auf § 219 Abs 2 StPO Bedenken gegen die Beweiswürdigung auch an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Allerdings ist dies nach ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise nur dann möglich, wenn das Berufungsgericht durch eine eigene Beweisaufnahme zu Feststellungen gelangt ist, die von den erstinstanzlichen Konstatierungen abweichen. Hat es hingegen der in der Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld enthaltenen Beweisrüge keine Folge gegeben und sein Urteil auf die vom Erstgericht als unbedenklich übernommenen Feststellungen gestützt, ist es dem Revisionswerber verwehrt, seine bereits in zweiter Instanz vergeblich erhobene Beweisrüge gegenüber dem Obersten Gerichtshof zu wiederholen (OGH vom 05.0.2018 zu 01 KG.2011.22 mwN).
Bei der Überprüfung eines Strafausspruches durch das Rechtsmittelgericht ist ohne die Schranken eines Neuerungsverbotes eine umfassende Kritik am angefochtenen Sanktionserkenntnis mit dem Ziel einer neuen und eigenständigen Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes über die Straffrage möglich (Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO2 Vor §§ 280-296a Rz 13). Demzufolge kann das Rechtsmittelgericht nicht nur die erstgerichtlichen Strafzumessungsaspekte anders gewichten oder korrigieren, sondern auch die Strafzumessungsgründe sowohl auf der mildernden als auch auf der erschwerenden Seite ergänzen.
01 KG. 2016.20
OGH. 2018.44
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterIn Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler, lic. iur. Thomas Ritter und Dr. Ingrid Brandstätter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafsache
gegen A, geb. am ***1966 vertreten durch ***, wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB infolge der Revision des Angeklagten vom 19.03.2018 (ON 287) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 28.02.2018 (ON 286), mit dem den Berufungen des Angeklagten und der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 16.11.2017 (ON 267) keine Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Revision wegen des Ausspruches über die Schuld wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Der Revision wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Strafe wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Angeklagte dem Land Liechtenstein binnen 14 Tagen die mit CHF 1'000.00 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
1. Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht erkannte mit Urteil vom 16.11.2017 (ON 267) A des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig.
Nach dem Spruch dieses Urteiles habe A in Vaduz mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe im Zivilverfahren 08 CG.2007.253 des Fürstlichen Landgerichtes zu erfüllen, zu einer Handlung, und zwar der Gewährung der Verfahrenshilfe einschliesslich der Bestellung eines Verfahrenshilfeanwaltes, verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigte, wobei er durch die Tat einen CHF 75'000.00 übersteigenden Schaden herbeiführte, nämlich die über die Verfahrenshilfe entscheidenden Richter, indem er unvollständige, nämlich erhebliches Einkommen und Vermögen verschweigende, Verfahrenshilfeanträge vorlegte und deren Richtigkeit persönlich bestätigte, wodurch dem Fürstentum Liechtenstein ein Schaden in Höhe von CHF 98'685.16 entstand.
Hiefür wurde A nach § 147 Abs 3 StGB zu einer gemäss § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten und gemäss § 305 StPO zur Zahlung der mit CHF 6'000.00 bestimmten Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Das Land- als Kriminalgericht legte seinem Urteil folgende Feststellungen (S 4 - 26 in ON 267) zugrunde:
"Der Angeklagte A, geboren am ***1966 in ***, ist verheiratet, Kaufmann und sorgepflichtig für zwei Kinder (Jahrgang 1997 und 2000). Seine Gattin arbeitet zu 50%. Seit Anfang 2014 ist der Angeklagte bei dem B Trust angestellt. Für diese 100% Anstellung erhält der Angeklagte CHF 5'000.00 netto pro Monat, dies 12x jährlich. Der Angeklagte ist Eigentümer einer Wohnung in ***, die er vermietet und mit den monatlichen Mieteinnahmen in Höhe von EUR 1'860.00 einen Kredit in Höhe von ca. EUR 255'000.00 tilgt. Darüber hinaus hat der Angeklagte Darlehensschulden in Höhe von EUR 1.3 Mio. gegenüber der B Trust. An Vermögen hat der Angeklagtezwei unbebaute Liegenschaften in *** mit einer Grösse von insgesamt 2'000 m2. Der Quadratmeter-Preis beträgt ca. EUR 600.00. Weiters hat der Angeklagte zwei Liegenschaften in ***, deren Grösse insgesamt ca. 1'700 m2 beträgt, wobei der Wert dieser Liegenschaften unbekannt ist.
Die Strafregisterauskünfte des Angeklagten ON 233 (Fürstentum Liechtenstein) und ON 234 (Österreich) weisen keine Eintragungen aus. Der Angeklagte ist unbescholten.
Nach Absolvierung der Handelsakademie hat der Angeklagte Betriebswirtschaft studiert und auch ein Studium in Amerika gemacht. Nach dem Präsenzdienst war er ab 1994 Assistent des C. Ab 1998 bis Ende 2001 war der Angeklagte bei der D Holding in *** als Investment-Manager tätig. Ab 2002 bzw. im Jahr 2002 war der Angeklagte in Zürich bei einer Finanzgesellschaft als Geschäftsführer tätig. Im Jahr 2003 hat der Angeklagte versucht, einen Fond im Grossraum *** aufzusetzen. In diesem Zusammenhang hat er auch E und Rechtsanwalt F kennengelernt. F war damals Verwaltungsrat der G AG. Dies hat den Angeklagten dazu bewogen, im Jahr 2003 in die Geschäftsleitung der Firma G AG Einsitz zu nehmen. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten trat der Verwaltungsrat der G AG im Jahr 2004 geschlossen zurück. Über einen Kontakt zu C wurde dann im Jahr 2005 die H Establishment in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Im Weiteren wurde dann die I AG ausgebaut (dazu noch weiter unten).
Am 26.09.2007 hat E beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz eine Klage u.a. auch gegen den Angeklagten A eingebracht. Gegenstand war eine Forderung samt Anhang in Höhe von CHF 10 Mio. Dieses Zivilverfahren wurde zu Aktenzeichen 08 CG.2007.253 geführt.
Die nachangeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Akt 08 CG.2007.253. (Die angeführten Ordnungsnummern beziehen sich ebenfalls auf diesen Akt):
Nachdem dem Angeklagten die oben angeführte Klage zugegangen war, hat der Angeklagte mit Schreiben vom 11.10.2007, eingelangt beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz am 17.10.2007, ON 5, einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe eingebracht. Diesem am 15.10.2007 vom Angeklagten persönlich unterfertigten Antrag war ein "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" angeschlossen (Formblatt - Vordruck zum Ausfüllen). Dieser "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" wird als Verfahrenshilfeantrag I)bezeichnet. Die einzelnen Punkte dieses Formblattes waren wie folgt ausgefüllt, wobei handschriftliche Eintragungen des Angeklagten kursiv und fett geschrieben sind:
Bei diesem Verfahrenshilfeantrag I)waren als Anhang die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 63 und 64 ZPO angeschlossen. Beigelegt wurden folgende Urkunden: Dauerauftrag-Kundenbestätigung der K Bank AG vom 13.10.2006; Lohnausweis für das Jahr 2006 des Angeklagten; Kontoauszug vom 12.10.2007 der Bank L im Zusammenhang mit einem SFR-Wohnbaukredit
Dieser Verfahrenshilfeantrag I)war unvollständig ausgefüllt. Zu den Punkten III. Einkommen, 2., 3. und 4., IV. Vermögen 2. Unternehmen, 3. Bargeld, 4. Sparbücher, 5. Sparkassen- oder Bankkonto, 6. Wertpapiere, 8. Rechtsschutzversicherung, 9. Forderungen, 10. Sonstige Vermögensgegenstände sowie VI. Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten 1. fanden sich in diesem Verfahrenshilfeantrag I)keinerlei Angaben des Angeklagten.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 06.11.2007 (ON 8) wurde dem Angeklagten dieser Verfahrenshilfeantrag I)zur Verbesserung durch vollständiges Ausfüllenund Vorlage nachfolgend angeführter Urkundenbinnen 14 Tagen zurückgestellt. Als Urkunden wurden angeführt: eine aktuelle Lohnbestätigung, Grundbuchsauszüge betreffend die Liegenschaften und Urkunden betreffend ein allfälliges Einkommen der Ehefrau. In der Begründung dieses Beschlusses wurde angeführt, dass gemäss § 66 Abs 1 ZPO zugleich mit dem Verfahrenshilfeantrag ein nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis vorzulegen sei. Da das vorgelegte Vermögensbekenntnis jedoch nicht vollständig ausgefülltsei (Punkte IV. 2., 3., 4. 5., 6., 8., 9. und 10. sowie VI 1.),sei ein Verbesserungsverfahren im Sinne der §§ 84 und 85 ZPO einzuleiten gewesen und ausserdem in diesem Rahmen die Partei zur Beibringung von weiteren Belegen aufzufordern gewesen. Leiste die Partei einem Auftrag zur Verbesserung bzw Ergänzung des Vermögensbekenntnisses oder zur Beibringung von Belegen keine Folge, dann sei § 381 ZPO sinngemäss anzuwenden (§ 66 Abs 3 letzter Satz ZPO). Das Gericht habe in einem solchen Fall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen, welchen Einfluss es auf die Beurteilung der Verfahrenshilfevoraussetzungen habe, wenn die Partei ohne genügende Gründe die Verbesserung oder Ergänzung des Vermögensbekenntnisses ablehne. Mit diesem Beschluss wurde somit dem Angeklagten der Verfahrenshilfeantrag I)zur Verbesserung durch vollständiges Ausfüllenund zur Vorlage bestimmter Urkunden zurückgestellt.
Der Angeklagte hat am 19.11.2007 dem Fürstlichen Landgericht Vaduz den "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" persönlich überbracht. Dieser "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" wird als Verfahrenshilfeantrag II)bezeichnet. Inhaltlich entsprach dieser Verfahrenshilfeantrag II), (ON 11), genau dem am 17.10.2007 vorgelegten Verfahrenshilfeantrag I). Der am 19.11.2007 vorgelegte Verfahrenshilfeantrag II), (ON 11), ist das Original des am 17.10.2007 in Kopie vorgelegten Verfahrenshilfeantrages I)(ON 5). Bei diesem Verfahrenshilfeantrag II)waren als Anhang wieder die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 63 und 64 ZPO angeschlossen. Beigelegt wurden folgende Urkunden: Lohnabrechnung der M Est. vom 01.01.2007; 2 Grundbuchsauszüge (Grundbuch ***, Einlagezahl *** und ***); Arbeits- und Lohnbestätigung die Gattin des Angeklagten betreffend vom 19.11.2007.
Dieser Verfahrenshilfeantrag II)war wieder unvollständig ausgefüllt. Zu den Punkten III. Einkommen, 2., 3. und 4., IV. Vermögen 2. Unternehmen, 3. Bargeld, 4. Sparbücher, 5. Sparkassen- oder Bankkonto, 6. Wertpapiere, 8. Rechtsschutzversicherung, 9. Forderungen, 10. Sonstige Vermögensgegenstände sowie VI. Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten 1. fanden sich in diesem Verfahrenshilfeantrag II)wiederum keinerlei Angaben des Angeklagten.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 22.11.2007 (ON 14) wurde der Antrag des Angeklagten, ihm im Verfahren 08 CG.2007.253 die Verfahrenshilfe gemäss § 64 ZPO Abs 1, 2 und 3 zu bewilligen, abgewiesen. Die Abweisung erfolgte deshalb, weil der Angeklagte am 19.11.2007 das seinerzeitige Vermögensbekenntnis vom 15.10.2007 mit verschiedenen Urkunden (Lohnabrechnung, Grundbuchsauszügen und Lohnbestätigung) wiederum vorlegte, ohne das Vermögensbekenntnis selbst in irgendeiner Form zu ergänzen bzw. in den im Verbesserungsbeschluss angeführten Punkten zu vervollständigen. Das Gericht kam mit diesem Beschluss nicht umhin, die mangelhaften Angaben des Angeklagten zu seinem Vermögen bzw. die Nichtbefolgung des entsprechenden gerichtlichen Auftrags zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses so zu würdigen, dass der Angeklagte Vermögen hat, welches die Bewilligung der Verfahrenshilfe unzulässig machen würde. Dieser Beschluss samt Begründung wurde dem Angeklagten am 28.11.2007 eigenhändig zugestellt.
Innerhalb der Rechtsmittelfrist ist bereits am 06.12.2007 (persönlich überreicht) beim Fürstlichen Landgericht Vaduz ein neuerlicher "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" des Angeklagten, datiert mit 04.12.207, eingegangen (ON 30).
Dieser "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" wird als Verfahrenshilfeantrag III)bezeichnet. Dieser Verfahrenshilfeantrag III)hatte folgenden Inhalt, wobei die handschriftlichen Eintragungen des Angeklagten wieder kursiv und fett geschrieben sind:
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 08.01.2008 (ON 47) wurde dem Angeklagten die Verfahrenshilfe mit Wirksamkeit vom 06.12.2007 im Umfang des § 64 Abs 1 Ziff 1 - 3 ZPO bewilligt und ihm ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigegeben. Das Gericht stützt sich diesbezüglich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten aus dem aktuell vorgelegten Vermögensbekenntnis ( Verfahrenshilfeantrag III)sowie den Beilagen zu den Vermögensbekenntnissen vom 17.10.2007 und 19.11.2007.
In diesem Zivilverfahren 08 CG.2007.253 wurden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten immer wieder thematisiert. Unter anderem gab es einen Antrag des damaligen Klägers E auf Aberkennung der Verfahrenshilfe, da erschlichen (Antrag vom 19.01.2011, ON 252). Aufgrund dessen wurde dem Angeklagten mit Beschluss vom 25.01.2011 aufgetragen, binnen vier Wochen ein aktuelles Vermögensbekenntnis im Sinne des § 66 ZPO vorzulegen und zu den Ausführungen in diesem Antrag des Klägers Stellung zu nehmen (ON 253). Mit Schriftsatz vom 17.02.2011 (ON 256) erfolgte eine Dokumentenvorlage und eine Stellungnahme seitens des Angeklagten. Der Angeklagte führte dabei aus, dass das Vorbringen des Klägers in diesem Antrag unrichtig sei. Als Dokument wurde neuerlich das Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe", vom Angeklagten am 31.01.2011 persönlich unterschrieben, vorgelegt (ON 256).
Dieser "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" wird als Verfahrenshilfeantrag IV)bezeichnet.
Dieser Verfahrenshilfeantrag IV)hatte folgenden Inhalt, wobei die handschriftlichen Eintragungen des Angeklagten wieder kursiv und fett geschrieben sind:
Auch diesem Verfahrenshilfeantrag IV)waren wieder die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 63 und 64 ZPO angeschlossen. Beigelegt wurden folgende Urkunden: eine Dauerauftrags-Kundenbestätigung der K Bank AG vom 28.01.2011, ein Lohnausweis der M ESTABLISHMENT für das Jahr 2010; 2 Grundbuchsauszüge (Grundbuch ***, Einlagezahl *** und ***); zwei Bankbelege;
Der Angeklagte hat alle Verfahrenshilfeanträge I) bis IV) persönlich unterschrieben und damit erklärt, dass die Angaben in den Verfahrenshilfeanträge I) bis IV) wahr und vollständig sind Der Angeklagte hat auch zur Kenntnis genommen, dass im Falle der Erschleichung der Verfahrenshilfe durch unwahre oder unvollständige Angaben u.a. strafrechtliche Folgen eintreten können.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 01.07.2011 (ON 258)wurde der Antrag, dem Angeklagten die Verfahrenshilfe zu entziehen, abgewiesen.
Mit Schreiben vom 30.05.2012 wurde der Angeklagte auf seine Pflichten gemäss § 71 Abs 3 ZPO aufmerksam gemacht (ON 267). Mit Schreiben vom 16. August 2012 (ON 278) hat der Angeklagte, vertreten durch ***, mitgeteilt, dem Angeklagten sei zumutbar, sein Liegenschaftsvermögen soweit zu verwerten bzw. zu belasten, um die Verfahrenshilfeleistungen verzinst unverzüglich zurückzuerstatten. Es wurde ersucht, über die Nachzahlungspflicht beschlussmässig zu entscheiden.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts Vaduz vom 14.09.2012 (ON 280) wurde der Angeklagte für schuldig erkannt, aus der ihm im Verfahren 08 CG.2007.253 gewährten Verfahrenshilfe einen Betrag von CHF 98'481.16 (von der Rechtsanwaltskammer bezahlte Kosten des Verfahrenshelfers) sowie einen Betrag von CHF 204.00 (Gerichtsgebühren, von deren Entrichtung er aufgrund Bewilligung der Verfahrenshilfe befreit war), binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses an die Landeskasse zu bezahlen. Am 02.10.2012 erfolgte die Buchung des Betrages von CHF 98'685.16 bei der Landesverwaltung.
Soweit steht der Sachverhalt aufgrund des Aktes im Verfahren 08 CG.2007.253 als erwiesen fest.
Der Angeklagte ist seit 2005 Mitglied des Verwaltungsrates der N AG (vormals I Corporation, vormals I Aktiengesellschaft, vormals I Holding Establishment) [Auszug aus dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt Fürstentum Liechtenstein zur Register-Nr. ***, ON 10]. Weiterer Präsident des Verwaltungsrates ist seit 2005 C. Darüber hinaus ist der Angeklagte seit 2006 Mitglied des Aufsichtsrates der O AG. Die O AG wurde im Jahr 1999 gegründet. Weiteres Mitglied des Aufsichtsrates ist C.
Der Zeitaufwand im Zusammenhang mit seiner Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates bei der N AG und als Mitglied des Aufsichtsrates bei der O AG beträgt wöchentlich ca. 20 - 30 Stunden. Dafür bekam bzw. bekommt der Angeklagte kein Entgelt. Wie bereits oben angeführt, kam der Angeklagte nach seiner Tätigkeit bei der G AG im Jahr 2005 zur N AG, wobei die ehemalige H Establishment in eine I Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Der Zweck der I AG war eine Beteiligungsholding. Der Angeklagte war zuständig zur Akquirierung von Investitionen und Beteiligungen. Es gab dann die N AG als erste Beteiligung, später dann die P in *** und eine Q AG in Deutschland.
Im Jahr 2006 wurde die M Anstalt gegründet. Der Angeklagte war Gründer, Inhaber, Verwaltungsrat und Geschäftsführer dieser M Anstalt. Der Angeklagte bezog bei der M Anstalt ab dem 01.09.2006 einen Bruttolohn von CHF 5'000.00. Weiters stand ihm ein PKW der Marke BMW M5 im Wert von CHF 150'000.00 auch zur privaten Nutzung durch ihn und seine Gattin zur Verfügung. Die Gründerrechte an der M Anstalt wurden in weiterer Folge auf die R Establishment übertragen. Diese Übertragung wurde durch die S Treuhand- und Revision Anstalt durchgeführt. Die Gründung der R Establishment erfolgte über Auftrag des Angeklagten. Der Angeklagte und seine Familie waren Begünstigte der R Establishment. Der Angeklagte war wirtschaftlich Berechtigter und Verwaltungsrat. Im Jahr 2008 erfolgte die Umwandlung der R Establishment in die R Stiftung. Neben dem Angeklagten war vorerst auch T Verwaltungsrat der R Establishment.
Am 28.06.2007 hat die R Establishment, vertreten durch T, mit dem Angeklagten einen "Rahmendarlehensvertrag" mit kontokorrentmässig abrufbaren, endfälligen Darlehen von höchsten EUR 1 Mio. bei einer Verzinsung von 2 % per annum über eine Darlehenslaufzeit von 8 Jahren ohne irgendwelche Sicherheiten vereinbart. Dieser Rahmendarlehensvertrag hatte folgenden Inhalt (Beilage bei ON 136):
Von 2008 bis Ende 2013 war U ebenfalls Verwaltungsrat der R Stiftung. Die Repräsentanz erfolgte durch die S / T und ab Dezember 2008 durch die V Establishment, U. Am 15.12.2008 erfolgte die Umwandlung der R Establishment in die R Stiftung.
Im April 2008 gründete C die W Inc. mit dem Sitz in ***. Wirtschaftlich Berechtigte war die X Familienstiftung. Als Verwaltungsrätinnen fungierten Y und Z. Die W Inc. wurde im November 2008 unbegründet/umfirmiert in die AA S.A. Die AA SA unterhielt bei der AB Bank in *** ein Konto. Auf diesem Konto sind u.a. Gelder der I Corporation bzw. N AG eingegangen. Die Verwaltungsrätinnen haben diese Eingänge verwaltet und die Gelder weitergeleitet. 60% dieser eingehenden Gelder wurden an die X Anstalt (wirtschaftlich Berechtigter X Familienstiftung plus Fam. C) und 40% an die M Anstalt weitergeleitet. Es bestand ein Vertrag zwischen der AA A.S. und der N AG bereits aus dem Jahr 2005, nachdem Beratungsleistungen durch die AA A.S. über Dritte, nämlich "C-Gesellschaften" sowie die M Anstalt durchgeführt wurden. Die Tätigkeiten der M Anstalt als durch die AA S.A. beauftragte Gesellschaft wurden durch den Angeklagten und nur durch den Angeklagten durchgeführt. Die Haupttätigkeit der M Anstalt und damit auch des Angeklagten selber bezogen sich auf die N AG bzw. das Vertragsverhältnis mit der AA S.A.
Überweisungen vom Konto der AB Bank in *** erfolgten somit von der AA S.A. einerseits an die M Anstalt und von dieser wiederum weiter an die R Stiftung. Wie bereits festgestellt, war der Angeklagte einerseits der Gründer, Inhaber, Verwaltungsrat und Geschäftsführer der M Anstalt und andererseits Begünstigter, wirtschaftlich Berechtigter und Verwaltungsrat der R Stiftung. Wie bereits ebenfalls festgestellt, unterhielt die W Inc. bzw. später die AA S.A. bei der AB Bank in *** ein Konto, auf dem Eingänge von I Aktiengesellschaft bzw. der N AG eingingen. Wie bereits ebenfalls festgestellt, hat der Angeklagte kein Entgelt für seine Funktion als Mitglied des Verwaltungsrates bei der N AG bzw. als Mitglied des Aufsichtsrates bei der O AG bekommen. In den Erfolgsrechnungen der I Aktiengesellschaft sind sonstige betriebliche Aufwendungen (Provisionsaufwand, Advisory Fee, Beratungskosten, ...) enthalten. Offensichtlich wurden diese Beträge von der N AG auf das Konto der AA S.A. bei der AB Bank *** überwiesen und über den Aufteilungsschlüssel 60% : 40% an die X Anstalt bzw. an die M Anstalt weitergeleitet.
Folgende Zahlungen bzw. Rechnung zwischen der N AG und der AA S.A. können festgestellt werden:
Überweisungen am 31.01.2007 von EUR 131'698.00, am 04.07.2007 von EUR 1'231'063.00 und am 21.12.2007 von EUR 1'391'277.00 an die AA S.A. an das Konto Nr. *** bei der AE Bank AG mit dem Vermerk "Provision" bzw. "Kommission":
Rechnung der AA S.A. vom 30.11.2008 betreffend eine "Advisory Commission 2008" von EUR 984'595.00 sowie Rechnung der AA S.A. vom 31.12.2009 betreffend eine gewinnabhängige "Advisory Commission 2008" von EUR 1'268'746.00 als pauschale Abgeltung für das Jahr 2008. Die Zahlung erfolgte in den Folgejahren durch Übertragung von Aktien der O und durch Überweisungen:
Rechnung der AA S.A. vom 31.12.2009 betreffend eine gewinnabhängige "Advisory Commission 2009" von EUR 1'376'590.00. Dazu erhielt die AA S.A. im Jahre 2009 folgende "Advisory Fees": EUR 220'149.00, EUR 229'271.00, EUR 459'024.00, EUR 181'689.00, total EUR 1'068'287.00, nach Abzug eines Korrekturbetrag von EUR 21'846.00. Das Verrechnungskonto der O AG wies gegenüber der AA S.A. per Ende 2009 eine Schuld von EUR 2'623'490.00 aus.
Die AA S.A. erhielt im Jahre 2010 folgende "Advisory Commissions": EUR 253'568.00, EUR 253'568.00, EUR 675.00, EUR 9'027.00, EUR 315'165.00, EUR 315'597.00 und EUR 11'168.00, total EUR 1'158'768.00. Ein Teil davon wurde gutgeschrieben und ein Teil wurde auf das Konto der AA S.A. überwiesen:
Die AA S.A. erhielt im Jahr 2011 folgende "Advisory Commissions" überwiesen: EUR 337'366.00, EUR 377'571.00, EUR 366'727.00 und EUR 357'656.00, total EUR 1'399'320.00:
Wie bereits angeführt handelt es sich bei diesen Zahlungen um Provisionen und Kommission der O AG an die AA S.A. gemäss dem Beratungsvertrag.
Über diese Konstellation hat der Angeklagte von der R Stiftung teilweise über die AA S.A. bzw. die M Anstalt Zahlungen / Darlehen erhalten (2007 EUR 856'25.00, 2008 EUR 108'132.50, 2009 EUR 549'308.55, 2010 EUR 370'140.00 und 2011 EUR 227'295.00). Als Einzelbetrag sei erwähnt, dass der Angeklagte am 21.12.2007 ca. EUR 555'0000.00 Darlehen der R Stiftung über die AA S.A. erhalten hat. In diesem Zeitraum von 2007 bis 2011 sind insgesamt somit ca. EUR 2'111'0000.00 (S. 63ff in ON 153). als Darlehen von der R Stiftung über die M Anstalt (ON 144) geflossen: (am 03.03.2008 EUR 55'000.00, am 20.02.2009 EUR 20'000.00, am 29.01.2010 EUR 65'000.00, am 16.12.2010EUR 70'140.00.)
Bei dieser Geldflusskonstellation kann nicht festgestellt werden, ob der tatsächliche Geldfluss ident ist mit dem steuerlich zurechenbaren Geldfluss.
Der Angeklagte hat diese Darlehen, die er im deliktsrelevanten Zeitraum erhalten hat, in den oben angeführten Verfahrenshilfeanträgen I) bis IV) nicht angegeben.
Darüber hinaus gab es Barbezüge des Angeklagten von Konten der R Stiftung und zwar am 02.03.2007 über EUR 82'205.00 und EUR 8'020.00, am 22.10.2007 über EUR 210'425.00 und am 08.10.2008 über EUR 53'132.50 (ON 140). Andererseits hat der Angeklagte im Jahr 2009 EUR 210'000.00 und im Jahr 2010 EUR 60'000.00 in die M eingebracht (ON 148).
Im Jahr 2008 wurde die M Anstalt von der AA S.A. in Form von Wertpapieren entschädigt (ON 93).
Der Angeklagte hat diese Barbezüge, die er im deliktsrelevanten Zeitraum erhalten hat, in den oben angeführten Verfahrenshilfeanträgen I) bis IV) ebenfalls nicht angegeben.
Weiters hat der Angeklagte im Zeitraum zwischen Dezember 2005 bis Jänner 2008 an die *** Skilifte GmbH & Co KG Darlehen über insgesamt EUR 517'000.00 gewährt, so etwa ( beispielhaft ) im Jänner 2007 EUR 25'000.00, im November 2007 EUR 48'000.00 und EUR 7'937.00 sowie im Dezember 2007 EUR 29'980.00 und EUR 25'000.00. Der Angeklagte hat diese Darlehensforderungen, die im deliktsrelevanten Zeitraum noch bestanden, in den oben angeführten Verfahrenshilfeanträgen I) bis IV) ebenfalls nicht angegeben.
Der Angeklagte hat im Zivilverfahren vor dem Landgericht Vaduz zu AZ 08 CG.2007.253 anlässlich seiner Verfahrenshilfeanträge I) bis IV) in Kenntnis der Bestimmungen der §§ 63 und 64 ZPO mehrfach (vierfach) und beharrlich trotz Thematisierung seiner Einkommens- und Vermögenssituation unvollständige und somit falsche Vermögensverzeichnisse mit der Absicht abgegeben/vorgelegt, aufgrund dieser unvollständigen und somit falschen Vermögensverzeichnisse Verfahrenshilfe bewilligt zu bekommen, um eben von der Entrichtung gewisser Gebühren und Kosten befreit zu werden und die Beigebung eines Verfahrenshelfers ohne eigene Kostentragung zu erreichen. Was ihm schlussendlich auch nach dem Verfahrenshilfeantrag III) gelungen ist!
Der Angeklagte ist/war aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse (abgeschlossenes Studium der Betriebswirtschaft, Organfunktionen in verschiedenen Unternehmen, Gründer, Inhaber, wirtschaftlich Berechtigter usw. von Anstalten, Stiftungen, Trust, usw.) auch in der Lage, Begriffe wie Vermögens- und Einkommensverhältnisse, Vermögensbekenntnis, Belastungen udgl. zu definieren, zu begreifen und zu beurteilen. Der Angeklagte wusste, dass Bargeldbezüge sowie Darlehen, egal ob als Darlehensgeber (Forderungen) oder Darlehensnehmer (Belastungen), in ein Vermögensverzeichnis auf jeden Fall aufzunehmen sind. Der Angeklagte hat in den Verfahrenshilfeanträgen I) bis IV) 1. Die von der R Stiftung über die M Anstalt bzw. die AA S.A. erhaltenen Darlehen, 2. die aus dieser Konstellation erhaltenen Bargeldbezüge sowie 3. die an die *** Skilifte GmbH gewährten Darlehen nicht angeführt hat."
Diesen Feststellungen legte das Erstgericht in US 26 - 29 folgende Beweiswürdigung zugrunde:
"Die Feststellungen hinsichtlich der Anträge auf Bewilligung Verfahrenshilfe bzw. der Vermögensbekenntnisse zur Erlangung der Verfahrenshilfe, allfällige Verbesserungsaufträge, Abweisungen des Antrages auf Verfahrenshilfe, Bewilligung der Verfahrenshilfe, usw. ergeben sich aus dem Akt 08 CG.2007.253.
Der sonstige Sachverhalt ergibt sich aufgrund der umfangreichen Erhebungen der Landespolizei. Diesbezüglich ist auf die Abschlussberichte der Landespolizei vom 05.11.2013 (ON 136), 03.12.2013 (ON 140) und 05.05.2014 (ON 153), jeweils zur Geschäftszahl FL 2012-04-0139, zu verweisen. Es bestanden keinerlei Bedenken, die Feststellungen auf diese umfangreichen Ermittlungen der Landespolizei zu stützen. Weiters hat der Angeklagte anlässlich seiner Vernehmungen vom 23.11.2012, ON 85, und vom 15.01.2014, ON 144, den festgestellten Sachverhalt ohnehin zugegeben und die ihm vorgehaltenen Sachverhalte laut der oben angeführten Abschlussberichte der Landespolizei (ON 136, 140 und 153) bestätigt. Anlässlich der Vernehmung des Angeklagten am 15.02.2014, ON 144, hat der Angeklagte angegeben, dass er nicht wisse, worum er die festgestellten Darlehensschulden nicht in den Verfahrenshilfeanträgen I) - IV) angegeben habe. Auch anlässlich der Einvernahmen in den Schlussverhandlungen vom 20.04.2017, ON 255, und vom 16.11.2017, ON 265, hat er den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich bestätigt. Anlässlich dieser Einvernahme in der Schlussverhandlung vom 20.04.2017, ON 255, hat der Angeklagte bestätigt, dass es richtig sei, dass er im Dezember 2007 ein Darlehen der R über die AA in Höhe von EUR 555'000.00 erhalten habe. Er konnte sich aber nicht mehr an alles erinnern, was er mit diesem Geld gemacht habe. Aus damaliger Sicht (20.04.2017) war ihm klar, dass er mit diesem Geld sich einen Anwalt leisten hätte können. Auf die damalige Frage anlässlich der Einvernahme in der Schlussverhandlung vom 20.04.2017, weshalb er die von ihm gewährten Darlehen an die *** Skilifte GmbH nicht angegeben habe, äusserte sich der Angeklagte dahingehend, dass er das nicht wisse.
Der Angeklagte beruft sich auch immer wieder darauf, dass er von Rechtsanwalt F damals beraten wurde und er auch die Verfahrenshilfeanträge mit und bei Rechtsanwalt F ausgefüllt hat. Wenn sich der Angeklagte nunmehr auf einen Beratungsfehler seines ehemaligen Anwaltes F, der inzwischen aufgrund einer Erkrankung nicht mehr einvernahmefähig ist, beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Angeklagten aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, seiner Ausbildung und Erfahrung sehr wohl unterstellt werden kann, dass er weiss, wie Vermögens- und Einkommensverhältnisse wahrheitsgemäss und vollständig darzulegen sind. Anlässlich der oben angeführten Aussagen des Angeklagten, er wisse nicht, warum er die Darlehen usw. nicht angegeben habe, kann nur als Schutzbehauptung verstanden werden. Der Angeklagte hat sehr wohl gewusst, unter welchen Voraussetzungen Verfahrenshilfe bewilligt werden kann. Trotz einem entsprechenden Verbesserungsverfahren nach Verfahrenshilfeantrag I) hat er neuerlich und beharrlich die weiteren Verfahrenshilfeanträge II) bis IV) eingebracht.
Bezeichnend für sein Verhalten ist insbesondere der Umstand, dass er nach Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dem Verfahrenshilfeantrag II) bereits innerhalb der Rechtsmittelfrist den Verfahrenshilfeantrag III) eingebracht hat. Dies obwohl er mehrfach auf das vollständige Ausfüllen des entsprechenden Verfahrenshilfeantrages ausdrücklich und schriftlich hingewiesen wurde. Bis zuletzt, bis zum Verfahrenshilfeantrag IV) hat er es beharrlich und bewusst unterlassen, wesentliche Bestandteile, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse betreffend, in diesen Verfahrenshilfeanträgen I) - IV) anzugeben. Welche diesbezüglichen Belehrungen und Auskünfte der Angeklagte von seinem ehemaligen Rechtsanwalt F erhalten hat oder haben soll, ist für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes völlig irrelevant. Auch ohne Hilfe eines Rechtsanwaltes ist es einem Menschen mit durchschnittlicher Ausbildung und durchschnittlichem Menschenverstand ohne weiteres möglich, einen solchen Verfahrenshilfeantrag vollständig auszufüllen, zumal hier ein Formular zur Verfügung steht und auch vom Angeklagten verwendet wurde, in dem alle wesentlichen Punkte betreffend die Vermögens- und Einkommenssituationen enthalten sind und nur ausgefüllt werden müssen. In diesem Formblatt ist auch die Erklärung enthalten, dass derjenige, der dieses Formblatt ausfüllt, wahre und vollständige Angaben zu machen hat und auch zur Kenntnis nimmt, dass im Falle der Erschleichung der Verfahrenshilfe durch unwahre oder unvollständige Angaben u.a. strafrechtliche Folgen eintreten könnten. Es ist natürlich auch vom Angeklagten zu erwarten, dieses Formblatt zu lesen und die dortigen Erklärungen zu beachten. Wie bereits angeführt, ist zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes in strafrechtlicher Hinsicht eine allfällige Beratung durch einen Rechtsanwalt irrelevant.
In der Schlussverhandlung vom 16.11.2017 hat der Verteidiger die Einvernahme des Zeugen AC, der zwar zu dieser Schlussverhandlung vorgeladen, aber nicht erschienen war, beantragt zum Beweise dafür, dass zwischen Rechtsanwalt AC und F eine Honorarteilung in Bezug auf die Verfahrenshilfe des Angeklagten vereinbart war, dass aus dieser Vereinbarung auch tatsächlich Gelder an F geflossen sind und dass F sich aus diesem Grund in einem Interessenskonflikt befinde und dies der massgebliche Grund für die unvollständige Belehrung in Bezug auf die Pflichten aus der Verfahrenshilfe war.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass es unerheblich ist, ob es zwischen dem bestellten Verfahrenshelfer AC und F eine Honorarteilung gab. Tatsache ist, dass AC erst mit Bewilligung der Verfahrenshilfe und zwar erst nach dem dritten Verfahrenshilfeantrag bestellt und somit in der Sache tätig wurde. AC war bei diesen angeblichen Besprechungen vor Beantragung der Verfahrenshilfe nicht dabei. Er könnte somit keinerlei Auskünfte bzw. Wahrnehmungen über eine allenfalls unrichtige Belehrung des Angeklagten im Zusammenhang mit den Verfahrenshilfeanträgen durch F mitteilen. Darüber hinaus hat der Verteidiger gerade zu diesem Thema auch zahlreiche Schriftstücke angeboten, die allesamt in der Schlussverhandlung vom 16.11.2017 tatsächlich verlesen wurden.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der Abschlussberichte der Landespolizei zu FL 2012-04-0139 vom 05 .11.2013, ON 136, vom 03.12.2013, ON 140 und vom 05.05.2014, ON 153 sowie der eigenen Verantwortung des Angeklagten anlässlich seiner Einvernahmen vom 23.11.2012, ON 85, und vom 15.01.2014, ON 144, sowie aufgrund der Verantwortung des Angeklagten in den Schlussverhandlungen vom 20.04.2017, ON 255, und vom 16.11.2017, ON 265, konnte somit bedenkenlos festgestellt werden, dass der Angeklagte in all seinen Verfahrenshilfeanträgen I) bis IV) die im deliktsrelevanten Zeitraum zwischen dem 15.10.2007/ Verfahrenshilfeantrag I) bis zum 31.01.2011/Verfahrenshilfeantrag IV) 1. von der R Stiftung über die M Anstalt bzw. die AA S.A. erhaltenen Darlehen, 2. die aus dieser Konstellation erhaltenen Bargeldbezüge sowie 3. die an die *** Skilifte GmbH gewährten Darlehen nicht angeführt hat.
Aufgrund dieser Beweisergebnisse konnte das Beweisverfahren in der Schlussverhandlung vom 16.11.2017 auch tatsächlich geschlossen werden ohne weitere Beweise, wie z.B. die Einvernahme des Zeugen AC, aufzunehmen."
Zur rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht in US 29 - 24 Folgendes aus:
"Nach § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
Nach § 64 ZPO darf die Verfahrenshilfe nur für einen bestimmten Rechtsstreit gewährt werden und kann folgende Begünstigungen umfassen:
1. die einstweilige Befreiung von der Errichtung:
a) der Gerichtsgebühren und der anderen gesetzlich geregelten Gebühren;
b) der Kosten von Amtshandlungen ausserhalb des Gerichtes;
c) der Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzer und Beisitzer;
d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu tragen hätte;
f) der notwendigen Barauslagen des bestellten Verfahrenshelfers;
2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten;
3. die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor dem Gericht bei schwieriger Sach- oder Rechtslage.
Nach § 65 Abs 1 ZPO ist die Verfahrenshilfe beim Prozessgericht erster Instanz schriftlich zu beantragen.
Nach § 66 Abs 1 ZPO ist in einem solchen Verfahrenshilfeantrag die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisseder Partei ( Vermögensbekenntnis) und, soweit erforderlich, entsprechende Belege beizubringen. In dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmass sowie die allenfalls bestehende Unterhaltspflicht anderer Personen anzugeben. Für das Vermögensbekenntnis ist ein von der Regierung mit Verordnung aufzulegendes und inhaltlich näher bestimmtes Formblatt zu verwenden. Verbessern sich die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse, auch aufgrund geänderter Familienverhältnisse, der Partei wesentlich, so hat sie dies dem Prozessgericht erster Instanz unverzüglich mittels eines Vermögensbekenntnisses mitzuteilen (§ 66 Abs 4 ZPO).
Der Angeklagte hat beim Prozessgericht erster Instanz unter richtiger Bezeichnung der Rechtssache in allen Verfahrenshilfeanträgen I) bis IV) Verfahrenshilfe in vollem Umfang nach § 64 Abs 1 Ziff 1, 2 und 3 ZPO beantragt. Gemeinsam/zugleich mit diesen Verfahrenshilfeanträgen I) - IV) hat der Angeklagte über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis (Vermögensbekenntnis) vorgelegt. Der Angeklagte hat für diese Vermögensbekenntnisse das von der Regierung mit Verordnung aufgelegte inhaltlich näher bestimmte Formblatt verwendet. Diese Verfahrenshilfeanträge I) bis IV) waren die Grundlage für die Bewilligung bzw. Abweisung der Verfahrenshilfeanträge durch das zuständige Organ, den Richter. Ein solches Vermögensbekenntnis bzw. Vermögensverzeichnis bildet die Entscheidungsgrundlage und muss von dem über Verfahrenshilfeanträge entscheidenden Organ als Bewilligungsvoraussetzung verwendet werden. An die Richtigkeit und Vollständigkeit solcher Angaben in einem solchen Vermögensbekenntnis bzw. Vermögensverzeichnis werden hohe Anforderungen gestellt. Deshalb hat auch ein allfälliger Antragsteller zu erklären, dass die Angaben im Vermögensbekenntnis wahr und vollständig sind und zur Kenntnis zu nehmen, dass im Fall der Erschleichung der Verfahrenshilfe durch unwahre oder unvollständige Angaben u.a. strafrechtliche Folgen eintreten können. Dieser Hinweis ist auch auf der ersten Seite des Formblattes "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe" ausdrücklich angeführt. Dies trifft auch auf alle vom Angeklagten ausgefüllten Formblätter bzw. Verfahrenshilfeanträge I) bis IV) zu.
Die vom Angeklagten ausgefüllten und persönlich unterschriebenen Verfahrenshilfeanträge I) bis IV) sind unvollständig. Unvollständig deshalb, da wesentliche Punkte im Zusammenhang mit der in § 66 Abs 1 ZPO umschriebenen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse (Vermögensbekenntnis) des Angeklagten fehlen, insbesondere weil einerseits Belastungen und andererseits Forderungen explizit nicht angeführt wurden. Die Verfahrenshilfeanträge I) bis IV) sind nicht nur unvollständig sondern durch diese Unvollständigkeit tatsächlich falsch. Der Inhalt dieser Verfahrenshilfeanträge entspricht nicht dem tatsächlichen Sachverhalt bzw. den realen Gegebenheiten. Falsche Verfahrenshilfeanträge, deren Inhalt nicht der Wahrheit entspricht, sind irreführend und betrügerisch. Es handelt sich im gegenständlichen Fall nicht um ein unrichtiges Ausfüllen eines Vermögensbekenntnisses, sondern um ein unvollständiges Vermögensbekenntnis. Die vom Angeklagten in den Verfahrenshilfeanträgen I) bis IV) gemachten Angaben sind grundsätzlich richtig, jedoch unvollständig. Durch diese Unvollständigkeit werden diese Verfahrenshilfeanträge I) bis IV) zu falschen Urkunden, die schlussendlich den Entscheidungen des Richters zugrunde gelegt wurden. Durch diese falschen Urkunden wurde das zuständige Entscheidungsorgan getäuscht und über den tatsächlichen Sachverhalt, die realen Gegebenheiten und die entsprechende Wahrheit in die Irre geführt.
Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Tatsache ist, dass der Angeklagte durch die Vorlage der Verfahrenshilfeanträge I) bis IV) den Richter zu einem Verhalten verleitet, das einen anderen am Vermögen geschädigt hat. Mit diesen falschen Verfahrenshilfeanträgen I) bis IV) hat der Angeklagte über Tatsachen getäuscht. Mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Ziff 1, 2 und 3 ZPO ist ein Vermögensschaden tatsächlich eingetreten, ein Betrug nach § 146 StGB ist somit vollendet. Als Begehungsmittel des Betruges ist somit die Täuschung über Tatsachen, die Täuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Täuschung über den tatsächlichen Sachverhalt und die realen Gegebenheiten, des Angeklagten zu sehen. Diese Täuschung hat beim getäuschten Richter einen Irrtum über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Angeklagten hervorgerufen und bewirkt, dass tatsächlich Verfahrenshilfe bewilligt wurde. Der durch diese Täuschung über diese Tatsachen erreichte Irrtum hat den getäuschten Richter tatsächlich zu einer Handlung verleitet, die einen Dritten am Vermögen geschädigt hat.
Der Angeklagte handelte diesbezüglich vorsätzlich, er wollte durch diese Täuschung über Tatsachen bei einem anderen einen Irrtum hervorrufen. Der Täuschungsvorsatz ist somit gegeben. Der Angeklagte hat sich auch damit abgefunden, dass dadurch ein Vermögensschaden für einen anderen vorhersehbar ist. Er hat diesen Erfolg willensmässig hingenommen. Er hat diese Tat nicht nur aus blossen Leichtsinn oder Unbedachtheit gemacht, sondern in Schädigungsvorsatz. Der Angeklagte hat somit bei dieser Tat willentlich im Sinne des § 146 gehandelt. Durch diese Täuschung über Tatsachen wurde der Getäuschte in Irrtum geführt und zu einer Handlung, nämlich der Bewilligung der Verfahrenshilfe, verleitet, die einen Dritten, nämlich die Liechtensteinisches Rechtsanwaltskammer, am Vermögen schädigte. Der Schaden beträgt CHF 98'481.16. Es handelt sich hiebei um die von der Rechtsanwaltskammer Liechtenstein bezahlten Kosten des Verfahrenshelfers, weiters handelt es sich um einen Betrag von CHF 204.00 an Gerichtsgebühren, von deren Entrichtung der Angeklagten aufgrund der Bewilligung der Verfahrenshilfe befreit war. Der Gesamtbetrag beziffert sich sohin mit CHF 98'685.16.
Unter Hinweis auf diesen Sachverhalt und diese rechtliche Beurteilung ist somit die Vorsatzkette - Täuschungsvorsatz - Schädigungsvorsatz - Bereicherungsvorsatz - geschlossen. Durch das bewirkte Verhalten des Getäuschten hat sich der Angeklagte auch unrechtmässig bereichert. Er hat mit diesem erweiterten Vorsatz gehandelt, durch das Verhalten des Getäuschten sein faktisches Vermögen unrechtmässig zu vermehren. Der Angeklagte wollte im Zeitpunkt der Täuschung somit mit Überreichung der Verfahrenshilfeanträge I bis IV erreichen, dass er Gebühren und Kosten, insbesondere auch die Kosten eines eigenen Rechtsanwaltes, nicht selber bestreiten muss. Der Angeklagte hat gewusst, dass er aufgrund der unvollständig ausgefüllten Verfahrenshilfeanträgen und der Verschweigung des tatsächlichen Sachverhaltes und der realen Gegebenheiten keinen Anspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gehabt hätte. Die Bereicherung war daher unrechtmässig.
Wer durch eine solche Tat einen CHF 75'000.00 übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren zu bestrafen (§47 StGB, schwerer Betrug).
Der Angeklagte hat somit in Vaduz mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe im Zivilverfahren 08 CG.2007.253 des Fürstlichen Landgerichtes zu erfüllen, zu einer Handlung, und zwar der Gewährung der Verfahrenshilfe einschliesslich der Bestellung eines Verfahrenshilfeanwaltes, verleitet, die diesen oder einen andern am Vermögen schädigte, wobei er durch die Tat einen CHF 75'000.00 übersteigenden Schaden herbeiführte, nämlich die über die Verfahrenshilfe entscheidenden Richter, indem er unvollständige, nämlich erhebliches Einkommen und Vermögen verschweigende, Verfahrenshilfeanträge vorlegte und deren Richtigkeit persönlich bestätigte, wodurch dem Fürstentum Liechtenstein ein Schaden in Höhe von CHF 98'685.16 entstand.
Der Angeklagte hat somit dadurch das Verbrechen des schweren Betruges nach § 146 und 147 Abs 2 StGB begangen."
Zur Strafbemessung führte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht nach Darlegung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung des § 32 StGB Folgendes aus (US 34 f):
"Als erschwerend ist die mehrfache (vierfache) und beharrliche Vorlage falscher Verfahrenshilfeanträge (I) bis (IV) zu werten. Als mildernd kommen dem Angeklagten die bisherige Unbescholtenheit, die Schadensgutmachung, und sein Wohlverhalten seit der Tat(en) zugute. Wenn auch ein reumütiges Geständnis fehlt, so hat der Angeklagte durch seine Aussagen, vor allem anlässlich seiner Vernehmung vom 23.11.2012 (ON 85) als auch in den Schlussverhandlungen vom 20.04.2017, ON 255 und vom 16.11.2017, ON doch auch zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen.
Unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungsgründe erachtet das Gericht bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren (§ 147 StGB, schwerer Betrug) eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als schuld- und tatangemessen."
Das Erstgericht bejahte die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe gemäss § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren.
2. Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Strafberufung die Anhebung der Freiheitsstrafe. Weiters wandte sie sich gegen die gänzlich bedingte Nachsicht der Strafe.
3. Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 28.02.2018 (ON 286) beiden Berufungen keine Folge.
Zur Berufung des Angeklagten führte das Obergericht aus wie folgt:
"3.1. Berufung des Angeklagten wegen prozessualer Nichtigkeit nach § 220 Ziff. 3 StPO
3.1.1. Hierzu bringt der Angeklagte zusammengefasst vor:
a) Die Urteilsbegründung sei widersprüchlich. Gemäss Urteilstenor seien die über die Verfahrenshilfe entscheidenden Richter getäuscht worden und der Schaden beim Land Liechtenstein eingetreten, während gemäss Urteilsbegründung der Schaden bei der Rechtsanwaltskammer eingetreten sei. Diese Widersprüchlichkeit sei relevant, weil der Betrugstatbestand als Selbstschädigungsdelikt konzipiert sei. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüchlichkeit liege keine Selbstschädigung vor, weil weder das Land Liechtenstein noch die Rechtsanwaltskammer getäuscht worden seien.
b) Das Erstgericht habe festgestellt, dass "(D)er Angeklagte wusste, dass Bargeldbezüge sowie Darlehen, egal ob als Darlehensgeber (Forderung) oder als Darlehensnehmer (Belastungen), in ein Vermögensverzeichnis jedenfalls aufzunehmen sind." Für diese Feststellung würden überhaupt keine Beweisergebnisse vorliegen; jedenfalls sei aus dem Urteil nicht ableitbar, auf welche Beweisergebnisse das Erstgericht diese Feststellung stütze. Zudem habe das Erstgericht dieser Feststellung widerstreitende Beweisergebnisse mit Stillschweigen übergangen. So habe das Erstgericht die "glaubhaften und plausiblen Angaben" des Angeklagten ungewürdigt gelassen. Weiter habe das Erstgericht die Beweisergebnisse übergangen, welche gezeigt hätten, dass sich RA F bei der Beratung des Angeklagten über die Verfahrenshilfe infolge der mit RA AC getroffenen Honorarteilungsvereinbarung in einem massiven Interessenkonflikt befunden habe, wozu auf das Vorbringen zu "Kapitel 2.1.1" der Berufung verwiesen werde. Schliesslich habe das Erstgericht auch die Aussage von RA AC (AS 579 f) unbeachtet gelassen."
...
3.1.2. Folgendes ist zu erwägen:
Zu 3.1.1a):
Mit dem prozessualen Nichtigkeitsgrund von § 220 Ziff. 3 StPO können formelle Begründungsmängel hinsichtlich entscheidender - also für die Schuld- und Subsumtionsfrage wesentlicher - Tatsachen gerügt werden (Fuchs/Ratz, WK-StPO [2015] § 281 Rz 391).
Der vom Angeklagten gerügten Widersprüchlichkeit, wonach gemäss Urteilstenor das Land Liechtenstein, hingegen gemäss Urteilsbegründung die Rechtsanwaltskammer geschädigt sei, kommt schon gemäss eigener Argumentation des Angeklagten keine entscheidende Bedeutung zu, weil demnach in einem wie im anderen Fall der Getäuschte ("die entscheidenden Richter") mit dem Geschädigten ("Land Liechtenstein" oder "Rechtsanwaltskammer") nicht identisch ist, und ausgehend hiervon nach dem Rechtsstandpunkt des Angeklagten der Tatbestand von § 146 StGB "mangels Selbstschädigung" nicht erfüllt sein kann.
Abgesehen davon müssen beim Betrug lediglich der Getäuschte und der die täuschungsbedingt die Vermögensverfügung Vornehmende identisch sein, während der Schaden gemäss ausdrücklichem Wortlaut von § 146 StGB auch bei einem Dritten eintreten kann (sog. "Dreiecksbetrug" [Kienapfel/Schmoller BT II2 § 146 Rz 190]).
Zudem ist auch die Antwort auf die Frage, wer letztlich tatsächlich geschädigt ist, die Rechtsanwaltskammer, welche dem Verfahrenshilfeanwalt des Angeklagten das Honorar ausbezahlt hat (Art. 26 Abs. 4 RAG alt [LGBl. 1991/41]), oder das Land Liechtenstein, welches der Rechtsanwaltskammer die hierfür erforderlichen Mittel vorgeschossen hat (Art. 26 Abs. 5 RAG alt [LGBl. 1991/41]), wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit beider Alternativen nicht entscheidungswesentlich.
Zu 3.1.1b):
Die vom Angeklagten inkriminierte Feststellung ist weder überhaupt nicht noch unzureichend (§ 220 Ziff. 3, vierter Fall StPO) begründet.
Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung läge nur dann vor, wenn das Erstgericht für die inkriminierte Feststellung entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben hätte, aus denen sich nach den Gesetzen logischen Denkens und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein entsprechender Schluss in tatsächlicher Hinsicht entweder überhaupt nicht ziehen liesse oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar wäre (RIS-Justiz RS0099413). Das Erstgericht hat allerdings seine Feststellung ausführlich sowie plausibel und logisch nachvollziehbar begründet (ON 267 S. 26 ff), und zwar insbesondere damit, dass der Angeklagte aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, namentlich seiner Ausbildung (Studium der Betriebswirtschaft [ON 267 S. 26]) und seiner (beruflichen [ON 267 S. 26; "Organfunktionen in verschiedenen Unternehmen", etc.]) Erfahrung sehr wohl gewusst habe, wie Vermögens- und Einkommensverhältnisse wahrheitsgemäss und vollständig darzulegen sind, und es sich bei der nicht geständigen Verantwortung des Angeklagten um eine Schutzbehauptung handle.
Ebenso wenig ist eine unvollständige Begründung anzunehmen.
Unvollständig (§ 220 Ziff. 3 zweiter Fall StPO) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Schlussverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt liess.
Erhebliche Tatsachen bzw. Verfahrensergebnisse sind solche, die für die Feststellung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache von Bedeutung, mithin erörterungsbedürftig sind (RIS-Justiz RS0118316 [T1, 5 u. 7]).
Entgegen den Berufungsausführungen des Angeklagten hat sich das Erstgericht sehr wohl mit dessen Verantwortung auseinandergesetzt (s. ON 267 S. 26 f) und begründend ausgeführt, weshalb es dessen Verantwortung als blosse Schutzbehauptung werte. Hierbei musste sich das Erstgericht nicht mit jedem einzelnen Detail der Verantwortung des Angeklagten auseinandersetzen. Aus der Zeugenaussage von AC (s. ON 192) ergibt sich mit Bezug auf die inkriminierte Feststellung, dass "(D)er Angeklagte wusste, dass Bargeldbezüge sowie Darlehen, egal ob als Darlehensgeber (Forderung) oder als Darlehensnehmer (Belastungen), in ein Vermögensverzeichnis jedenfalls aufzunehmen sind", nichts, was dieser Feststellung widersprechen würde; insbesondere ergibt sich aus der Zeugenaussage AC auch nicht ansatzweise etwas in der Richtung, dass dieser den Angeklagten dahingehend beraten hätte, dass er die bei der R Stiftung aus Barbezügen bzw. von dieser respektive über die M Est. und die AA S.A. im Wege von Auszahlungen/Darlehensgewährungen erhalten erheblichen liquiden Mittel, oder die offene Darlehensforderung gegenüber der *** Skilifte GmbH & Co. KG in den von ihm im Verfahren des Landgerichts zu 8 CG.2007.253 eingereichten Vermögensbekenntnissen zur Erlangung der Verfahrenshilfe nicht angeben müsse. Das Erstgericht musste sich daher mit Bezug auf die erwähnte Feststellung auch mit der Zeugenaussage von AC nicht auseinandersetzen.
Sofern der Angeklagte schliesslich auch noch ein "Übergehen der Beweisergebnisse zum Interessenkonflikt" rügt und hierzu pauschal auf das "zu Kapitel 2.1.1" erstattete Vorbringen verweist, mit welchem er einen "sekundären Feststellungsmangel" rügt, ist zu erwägen: Behauptete Urteilsunvollständigkeit ist schon vom Ansatz her unbeachtlich, wenn sie die Nennung konkreter, in der Hauptverhandlung vorgekommener Verfahrensergebnisse vermissen lässt. Zur prozessförmigen Darstellung der Nichtigkeitsbeschwerde müssen daher insoweit die Ergebnisse des Beweisverfahrens, die das Erstgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers übergangen hat, deutlich und bestimmt bezeichnet werden (RIS-Justiz RS0118316 [T4 u. 5]). An diesem Erfordernis einer prozessförmigen Ausführung der Berufung fehlt es, weshalb die Rüge insofern schon aus diesem Grunde unbeachtlich ist.
Lediglich ergänzend ist zu erwägen: An der verwiesenen Stelle verweist der Angeklagte im Wesentlichen zum einen lediglich pauschal auf den beigezogenen Zivilakt 8 CG.2007.253, was einer prozessförmigen Darstellung des Nichtigkeitsgrundes von § 220 Ziff. 3, zweiter Fall StPO wie erwogen nicht entspricht; zum anderen verweist er auf seine nicht geständige Verantwortung, welche aber, wie ebenfalls bereits erwogen, vom Erstgericht aber jedenfalls berücksichtigt und plausibel sowie nachvollziehbar als blosse Schutzbehauptung gewertet wurde.
3.2. Berufung des Angeklagten wegen prozessualer Nichtigkeit nach § 220 Ziff. 8 StPO
3.2.1. Hierzu wird in der Berufung zusammengefasst vorgebracht:
Der Nichtigkeitsgrund werde dadurch verwirklicht, dass das Erstgericht den Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen RA AC abgewiesen habe. Durch die Einvernahme des Zeugen AC könne erwiesen werden, dass dieser mit F eine Honorarteilungsvereinbarung abgeschlossen gehabt habe, sich letzterer deswegen in einem massiven Interessenkonflikt befunden und deswegen den Angeklagten zur Beantragung der Verfahrenshilfe gedrängt sowie damit zusammenhängend über die Pflichten eines "Verfahrenshilfebeziehers" falsch und unvollständig aufgeklärt habe, was letztlich der Grund dafür gewesen sei, dass der Angeklagte jene Darlehen nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen habe, die ihm im angefochtenen Urteil angelastet würden. Ausgehend hiervon sei darauf zu schliessen, dass es dem Angeklagten am erforderlichen Vorsatz gefehlt habe.
Dem hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung entgegen, dass die Abweisung des Beweisantrages eine prozessuale Nichtigkeit nicht begründe.
Die vom Angeklagten zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft erstattete Äusserung enthält keine über die Begründung der eigenen Berufung hinausgehenden relevanten Argumente.
3.2.2. Die gerügte Nichtigkeit ist nicht anzunehmen:
Die Einvernahme des Zeugen AC wurde vom Angeklagten zum Beweise dafür beantragt, "dass zwischen AC und F eine Honorarteilung in Bezug auf die Verfahrenshilfe des Angeklagten vereinbart war; dass aus dieser Vereinbarung auch tatsächlich Gelder an F geflossen sind; dass F sich aus diesem Grund in einem Interessenskonflikt befand und dies der massgebliche Grund für die unvollständige Belehrung in Bezug auf die Pflichten aus der Verfahrenshilfe war."
Dass AC aus eigener Wahrnehmung Angaben dazu machen könnte, wie F den Angeklagten mit Bezug auf die Verfahrenshilfe beraten habe, wurde vom Angeklagten nicht behauptet bzw. der Zeuge zu diesem Beweisthema nicht angeboten. Selbst wenn man als richtig unterstellt, dass - wie demnach durch die Einvernahme des Zeugen AC, welcher im Verfahren 8 CG.2007.253 zum Verfahrenshelfer für den Angeklagten bestellt wurde, erwiesen werden soll - AC mit F eine Honorarteilungsvereinbarung abgeschlossen und letzterer deswegen auch tatsächlich Gelder erhalten hatte, wäre für den Angeklagten nichts gewonnen. Aus diesen tatsächlichen Umständen könnte nämlich nicht geschlossen werden, dass F tatsächlich den Angeklagten zur Erschleichung der Verfahrenshilfe anstiften wollte, wie dies der Angeklagte offensichtlich suggerieren will. Da daher selbst dann für den Angeklagten nichts zu gewinnen ist, wenn man die Tatsachen, zu deren Nachweis AC als Zeuge angeboten wurde, als erwiesen annimmt, begründet die Abweisung des Beweisantrages auf Einvernahme dieses Zeugen keine prozessuale Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens.
Der den Schuldspruch tragende Vorwurf an die Adresse des Angeklagten ist nämlich darin begründet, dass dieser in den diversen von ihm im Laufe des Verfahrens zu 8 CG.2007.253 eingereichten Vermögensbekenntnissen zur Erlangung der Verfahrenshilfe die von der R Stiftung (vormals R Est.) aufgrund von Barbezügen bzw. die von dieser - teilweise über die M Est. und die AA S.A. - im Wege von Auszahlungen/Darlehensgewährungen erhaltenen erheblichen (liquiden) Mittel, präziser die diesen Transfers zugrundeliegende, mit der R am 28.06.2007 abgeschlossene Vereinbarung betreffend die kontokorrentmässige Ausnutzung eines Kreditrahmens von EUR 1 Mio. bzw. die aus dieser Vereinbarung resultierende Forderung, nicht angegeben hat (s. hierzu weitergehend zur Rechtsrüge des Angeklagten nachstehend Pkt. 3.4.2 zu b1). Dass er F gegenüber diese Vermögenswerte angegeben und dieser ihn mit Bezug auf die Notwendigkeit von deren Angabe in den Vermögensbekenntnissen falsch beraten habe, hat der Angeklagte nicht einmal selbst behauptet ("Ob Darlehen Thema waren, kann ich nicht mehr sagen."; und: "Ich weiss jetzt selber nicht mehr, ob es thematisiert wurde, dass solche Darlehen anzugeben sind oder nicht." [Angeklagter in ON 255 S. 15]). Ausgehend hiervon kann schon von vorneherein nicht angenommen werden, F habe den Angeklagten wegen eines "Interessenkonfliktes" - gemeint vermutlich in der Hoffnung, vom Honorar des Verfahrenshelfers des Angeklagten etwas abzubekommen - falsch beraten. Abgesehen davon hat bereits das Erstgericht zu Recht erwogen, dass es schon einem durchschnittlich intelligenten und vernünftigen Menschen, und umso mehr einem studierten Betriebswirt sowie erfahrenen Geschäftsmann wie dem Angeklagten, bewusst und bekannt ist, dass in einem Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe auch aufgrund von Barbezügen und Darlehensgewährungen erhaltene - und sodann für private Zwecke wie z.B. eine Hausrenovierung oder die finanzielle Unterstützung des Vaters verwendete (ON 255 S. 10) - ganz erhebliche Barmittel anzugeben sind. Es ist in der Tat völlig unglaubwürdig, wenn der Angeklagte sich damit hinausreden will, er habe - als Akademiker und Geschäftsmann - nicht gewusst, dass er bei Beantragung von Verfahrenshilfe bzw. als Verfahrenshilfe geniessende Partei erhebliche liquide bzw. bare Vermögenswerte gegenüber dem die Verfahrenshilfe bewilligenden Gericht nicht anzugeben habe, sondern er diese Vermögenswerte beliebig für private Zwecke verwenden könne, anstatt sie - auf Kosten des Staates Liechtenstein - zur Finanzierung seiner Prozesskosten aufzuwenden.
3.3. Zur Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld:
3.3.1. Mit seiner Schuldberufung bekämpft der Angeklagte folgende Feststellungen:
a) "Der Angeklagte wusste, dass Bargeldbezüge sowie Darlehen, egal ob als Darlehensgeber (Forderung) oder als Darlehensnehmer (Belastungen), in ein Vermögensverzeichnis jedenfalls aufzunehmen sind."
Richtigerweise sei festzustellen, dass der Angeklagte gerade nichtgewusst habe, dass Bargeldbezüge sowie Darlehen, egal ob als Darlehensgeber (Forderung) oder als Darlehensnehmer (Belastungen), in ein Vermögensverzeichnis jedenfalls aufzunehmen sind.
b) "Darüber hinaus gab es Barbezüge des Angeklagten von Konten der R Stiftung und zwar am 02.03.2007 über EUR 82'205.00 und EUR 8'020.00, am 22.10.2007 über EUR 210'425.00 und am 08.10.2008 über EUR 53'132.50."
Das Erstgericht habe den Rechtsgrund für die Barbezüge offengelassen. Tatsächlich handle es sich, wie sich aus der Verantwortung des Angeklagten ergebe, ebenfalls um Darlehen, was entsprechend festzustellen sei.
Dem hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung entgegen, dass das Erstgericht zutreffend zum Ergebnis gelangt sei, dass an der Schuld des Angeklagten keine vernünftigen Zweifel bestehen würden.
Die vom Angeklagten zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft erstattete Äusserung enthält keine über die Begründung der eigenen Berufung hinausgehenden relevanten Argumente.
3.3.2. Auch der Beweisrüge des Angeklagten ist kein Erfolg beschieden.
Zu 3.3.1a):
Insofern beruft sich der Angeklagte zunächst auf seine eigene, seiner Ansicht nach glaubwürdige, Verantwortung, sodann darauf, dass er von F aus Eigeninteresse falsch und unvollständig beraten worden sei, und schliesslich darauf, dass er auch von AC unrichtig und unvollständig über seine Pflichten als Verfahrenshilfebezieher beraten worden sei.
Dem ist zu entgegnen:
Der den Schuldspruch tragende Vorwurf ist darin begründet, dass der Angeklagte im Laufe des Verfahrens zu 8 CG.2007.253 (wiederholt) in den diversen von ihm eingereichten Vermögensbekenntnissen zur Erlangung der Verfahrenshilfe die von der R Stiftung aufgrund von Barbezügen bzw. die von dieser respektive über die M Est. und die AA S.A. auf Grund von Auszahlungen bzw. Darlehensgewährungen erhaltenen erheblichen (liquiden) Mittel bzw. die dem zugrundeliegende, mit der R am 28.06.2007 abgeschlossene Vereinbarung betreffend die kontokorrentmässige Ausnutzung eines Kreditrahmens von EUR 1 Mio. und die aus dieser Vereinbarung resultierende Forderung nicht angegeben hat.
Hierzu ist noch einmal - wie schon zur Verfahrensrüge des Angeklagten vorstehend zu Pkt. 3.2.2 - zu erwägen, dass es schon dem Wissen eines durchschnittlich intelligenten und verständigen Menschen, und umso mehr dem Wissen eines studierten Betriebswirts und erfahrenen Geschäftsmannes wie dem Angeklagten, entspricht, dass in einem Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe in einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten auch aufgrund von Barbezügen und Darlehensgewährungen erhaltene ganz erhebliche Barmittel bzw. die dem zugrundeliegende (Darlehens)Forderungen anzugeben sind. Es ist in der Tat völlig unglaubwürdig, wenn der Angeklagte sich damit hinausreden will, er habe - als Akademiker und Geschäftsmann - nicht gewusst, dass er bei Beantragung von Verfahrenshilfe bzw. als Verfahrenshilfe geniessende Partei erhebliche liquide bzw. bare Vermögenswerte gegenüber dem die Verfahrenshilfe bewilligenden Gericht nicht anzugeben habe, sondern er diese Vermögenswerte beliebig für private Zwecke (z.B. eine Hausrenovierung oder die finanzielle Unterstützung des Vaters [Angeklagter in ON 255 S. 10]) verwenden könne, und er diese Mittel auf Kosten des Staates Liechtenstein nicht zur Finanzierung seiner Prozesskosten aufwenden müsse.
Dass er F gegenüber diese Vermögenswerte angegeben und dieser ihn mit Bezug auf die Notwendigkeit von deren Angabe in den Vermögensbekenntnissen falsch und unvollständig beraten habe, hat der Angeklagte nicht einmal selbst behauptet ("Ob Darlehen Thema waren, kann ich nicht mehr sagen."; und: "Ich weiss jetzt selber nicht mehr, ob es thematisiert wurde, dass solche Darlehen anzugeben sind oder nicht." [Angeklagter in ON 255 S. 15]). Zudem hat der Angeklagte weiter ausgesagt, dass von ihm mit F, welcher das Vermögensbekenntnis für ihn ausgefüllt habe, nicht besprochen worden sei, wie dies zu geschehen habe (Angeklagter in ON 255 S. 7). Ausgehend hiervon kann schon von vorneherein nicht angenommen werden, F habe den Angeklagten wegen eines "Interessenkonfliktes" bzw. aus Eigeninteresse - nämlich in der Hoffnung, vom Honorar des Verfahrenshelfers des Angeklagten etwas abzubekommen - falsch und unvollständig beraten. Dass RA F angesichts des Streitwertes von CHF 10 Mio. gegenüber dem Angeklagten ausführte, er bekomme unabhängig von seinem Einkommen auf jeden Fall Verfahrenshilfe, weshalb es "nicht so genau" sei (Angeklagter in ON 255 S. 7), mag sein. Auch F dürfte dabei aber nicht in Betracht gezogen haben, dass der Angeklagte liquide Mittel in Höhe mehrerer Hunderttausend Euro zur Verfügung standen, und musste dem Angeklagten unabhängig von jeder Beratung durch einen Rechtsanwalt bewusst sein, dass solche erheblichen Vermögenswerte gegenüber dem über die Verfahrenshilfe entscheidenden Richter nicht verschwiegen werden durften.
Auch aus der Aussage des Zeugen AC (s. ON 192) kann zugunsten des Angeklagten nichts abgeleitet werden. Aus dieser Zeugenaussage ergibt sich nämlich nicht, dass AC den Angeklagten in irgendeiner Hinsicht falsch oder unvollständig beraten hätte, und zwar gerade auch in Bezug auf die hier in Frage stehenden Vermögenswerte. Vielmehr hatte AC gar keine Kenntnis davon, dass der Angeklagte über die R Stiftung, die AA S.A. und/oder die M Anstalt ganz erhebliche Vermögenswerte bezogen hatte (ON 192 AS 577), und hat der Zeuge ausdrücklich in Abrede gestellt, dass er den Angeklagten dahingehend beraten habe, dass die Vermögensbekenntnisse nicht im Detail auszufüllen seien, und er angesichts des Streitwertes Verfahrenshilfe unabhängig von seinen Vermögenswerten sowie seinem Einkommen erhalte (ON 192 AS 579).
Zu 3.3.1b):
Der Angeklagte bekämpft nicht die vom Erstgericht getroffene Feststellung als Ergebnis einer unzutreffenden Beweiswürdigung, macht also nicht geltend, er habe die festgestellten Barbezüge nicht getätigt, sondern will er vielmehr im Sinne der Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage festgestellt haben, dass es sich hierbei um ihm gewährte "Darlehen" gehandelt habe. Das Fehlen der für eine abschliessende rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen ist richtigerweise als materielle Nichtigkeit gemäss § 221 Ziff. 1 StPO zu rügen. Zur "Rechtsnatur" der festgestellten Barbezüge wird daher falls erforderlich bei den Erwägungen zur Rechtsrüge des Angeklagten zurückzukommen sein.
3.4. Zur Berufung des Angeklagten wegen materieller Nichtigkeit nach § 221 Ziff. 1 StPO:
3.4.1. Hierzu bringt der Angeklagte zusammengefasst vor:
a) Das Erstgericht habe es unterlassen, entscheidungswesentliche Umstände festzustellen.
a1) Zunächst habe das Erstgericht das Treffen von Feststellungen unterlassen, welche belegen würden, dass sich RA F als anwaltlicher Vertreter und Berater des Angeklagten im Zusammenhang mit der Beantragung der Verfahrenshilfe durch den Angeklagten in einem massiven Interessenkonflikt befunden habe, welcher Hintergrund für die unvollständige und unrichtige Beratung des Angeklagten im Hinblick auf dessen Pflichten als Verfahrenshilfebezieher gewesen sei. RA F als Mitbeklagter im Verfahren 8 CG.2007.253 habe de facto die Rechtsverteidigung auch der anderen beiden Mitbeklagten, also des Angeklagten und von AD, übernommen. F und AD hätten keine Verfahrenshilfe erhalten. Die Aussichtslosigkeit der Klage sei klar gewesen; ebenso, dass beim Kläger kein Kostenersatz zu holen gewesen sei. Die einzige Möglichkeit von F, für seine Bemühungen irgendeine Entschädigung zu erhalten, habe daher darin bestanden, dass der Angeklagte Verfahrenshilfe und sodann F vom bestellten Verfahrenshelfer AC eine Art "Kickback" erhalte. Die unrichtige und unvollständige Beratung des Angeklagten durch RA F, aufgrund welcher die inkriminierten Vermögenswerte nicht angegeben worden seien, habe ihren Grund somit darin gehabt, dass es im Eigeninteresse von F gelegen habe, dass der Angeklagte im Verfahren 8 CG.2007.253 Verfahrenshilfe erhalte. Bei Treffen entsprechender Feststellungen könne in rechtlicher Konsequenz dem Angeklagten strafrechtlich kein Vorwurf gemacht werden, weil "jedenfalls und zumindest erstellt (sei), dass dem Berufungswerber der Vorsatz für eine Straftat von vorneherein fehlte."
a2) Der Angeklagte habe, nachdem er im Juli 2012 von seinen damaligen neuen Rechtsvertretern *** erstmals darüber aufgeklärt worden sei, dass er auch seine Liegenschaften in *** zu belasten habe, um die Prozesskosten zu finanzieren, unverzüglich freiwillig und auf eigene Initiative die bezogene Verfahrenshilfe zur Gänze inklusive Zinsen zurückbezahlt, indem er einen entsprechenden Hypothekarkredit aufgenommen habe. Hierzu habe das Erstgericht nur rudimentär Feststellungen getroffen. Bei Treffen ausreichender Feststellungen sei "erstellt, dass dem Berufungswerber ... von vorneherein der Vorsatz fehlte", weil er seinen Liegenschaftsbesitz in *** in jedem seiner Verfahrenshilfeanträge offengelegt habe. Damit sei erstellt, dass der Angeklagte diesen Liegenschaftsbesitz bei richtiger Belehrung vor Beantragung der Verfahrenshilfe belastet hätte, weshalb keine Rede davon sein könne, dass er die Verfahrenshilfe habe erschleichen wollen.
a3) Das Erstgericht habe Barbezüge des Angeklagten von den Konten der R Stiftung festgestellt wie folgt: Am 02.03.2007 über EUR 82'205.00 und EUR 8'020.00, am 22.10.2007 über EUR 210'425.00 und am 08.10.2008 über EUR 53'132.50. Allerdings habe das Erstgericht nicht festgestellt, dass es sich hierbei um Darlehenszuzählungen an den Angeklagten mit entsprechender Rückzahlungsverpflichtung gehandelt habe. Bei Treffen entsprechender Feststellungen zum Rechtsgrund dieser Barbezüge entfalle die Strafbarkeit mangels "Kausalität bzw. Rechtswidrigkeitszusammenhang und mangels Täuschungshandlung."
a4) Mit Bezug auf die vom Erstgericht festgestellte Darlehensgewährung des Angeklagten an die *** Skilifte GmbH & Co. KG habe es das Erstgericht unterlassen festzustellen, dass das Darlehen grundbücherlich sichergestellt gewesen und zudem (gemeint wohl die Forderung des Angeklagten auf Rückzahlung des Darlehens) wertlos bzw. jedenfalls die Werthaltigkeit zweifelhaft gewesen sei, zumal die *** Skilifte GmbH im Januar 2012 Insolvenz angemeldet und die Masse zur Befriedigung der Masseforderungen nicht ausgereicht habe, weshalb dieser Vermögenswert im Vermögensbekenntnis nicht anzugeben gewesen sei.
a5) Rechtlich verfehlt habe das Erstgericht keine Feststellungen zu seiner Stellung bei der R Stiftung getroffen; insbesondere habe das Erstgericht nicht festgestellt, dass er bloss einer von mehreren Ermessensbegünstigten gewesen sei, und der Angeklagte zufolge Fehlens eines Mandatsvertrages gegenüber den Organen der R Anstalt bzw. der R Stiftung auch nicht weisungsbefugt gewesen sei. Eine blosse Ermessensbegünstigung bei einer Stiftung sei in einem Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe nicht anzugeben, weil es sich um keinen pfänd- bzw. verwertbaren Vermögenswert handle.
a6) Weiter habe das Erstgericht nicht festgestellt, dass das Verfahren 8 CG.2007.253 mit Urteil des OGH vom 06.05.2011 letztinstanzlich erledigt worden sei, und der Angeklagte in allen drei Instanzen gewonnen habe, weshalb keine betrügerische Täuschungshandlung vorliegen könne, zumal der Zweck der Verfahrenshilfe im bestmöglichen Ausmass erreicht worden sei.
a7) Schliesslich habe das Erstgericht den Verkehrswert von EUR 831'000.-- der vom Angeklagten in seinen Vermögensbekenntnissen angegebenen *** Liegenschaften nicht festgestellt, was rechtlich im Hinblick auf das Vorliegen eines präsenten Deckungsfonds zur jederzeitigen Rückzahlbarkeit der gewährten Verfahrenshilfe relevant sei.
b) Das Erstgericht habe den festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht richtig gewürdigt.
b1) Berufung ON 274 Pkt. 2.2.1 und 2.2.2 (Rz 58 ff):
Gemäss § 71 ZPO aF habe der Angeklagte die im Verfahren 8 CG.2007.253 erhaltene Verfahrenshilfe binnen drei Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, sohin bis längstens 06.05.2014 zurückzubezahlen gehabt. Der Angeklagte habe die Verfahrenshilfe spätestens am 02.10.2012 vollständig zurückbezahlt. Bis zum Ablauf der Rückzahlungspflicht seien die Verfahrenshilfeleistungen gestundet gewesen. Daher sei beim Land Liechtenstein lediglich allenfalls eine Vermögensgefährdung - eine solche sei allerdings deswegen zu verneinen, weil er über in den Vermögensbekenntnissen auch angegebenes Liegenschaftseigentum mit einem Verkehrswert von EUR 813'000.-- verfügt habe, - oder eine Verzögerung der Rückzahlung der Verfahrenshilfe eingetreten, jedoch kein Vermögensschaden im strafrechtlichen Sinne. Ein effektiver Vermögensverlust wäre erst eingetreten, wenn der Angeklagte die bezogene Verfahrenshilfe nicht bis längstens zum Ablauf der Frist des § 71 ZPO a.F., sohin bis zum 06.05.2014 zurückbezahlt gehabt hätte. Ein Vermögensschaden sei auch deswegen zu verneinen, weil es sich bei Verfahrenshilfeleistungen um eine Subvention aus öffentlichen Mitteln handle, und die Mittel nicht etwa bspw. zweckentfremdet worden, sondern vielmehr die mit der gewährten Verfahrenshilfe angestrebten Zwecke erreicht worden seien, dies sogar im bestmöglichen Ausmass, weil der Angeklagte im Verfahren 8 CG.2007.253 obsiegt habe.
b2) Berufung ON 274 Pkt. 2.2.3 und 2.2.4 (Rz 67 ff):
Das Erstgericht werfe dem Angeklagten vor, er habe in den Vermögensbekenntnissen zur Erlangung der Verfahrenshilfe die folgenden Vermögenswerte, nämlich 1. die von der R Stiftung über das M Est. bzw. die AA S.A. erhaltenen Darlehen, 2. die von den Konten der R Stiftung bar bezogenen Beträge sowie 3. die an die *** Skilifte GmbH gewährten Darlehen, nicht angegeben. Die Nichtangabe dieser Vermögenswerte sei jedoch für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht kausal gewesen bzw. fehle es schon an einer (sozial inadäquaten) Täuschungshandlung.
b3) Berufung ON 274 Pkt. 2.2.5 (Rz 78 f):
Nach dem Urteilstenor seien die über die Verfahrenshilfe entscheidenden Richter getäuscht worden. Geschädigt sei nach dem Urteilstenor das Land Liechtenstein, gemäss Urteilsbegründung hingegen die Rechtsanwaltskammer. Ein Betrug könne daher bereits mangels Selbstschädigung nicht vorliegen.
b4) Berufung ON 274 Pkt. 2.2.6 (Rz 80 ff):
Der Angeklagte sei mit Bezug auf die Unterlassung der Offenlegung der Darlehensschulden und -forderungen einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen.
b5) Berufung ON 274 Pkt. 2.2.7 (Rz 84 ff):
Mangels konkreter Feststellungen - das Erstgericht habe weder zur Wissens- noch zur Willenskomponente (begründete) Feststellungen getroffen - könne dem Angeklagten kein Vorsatz, sondern lediglich allenfalls Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
Angesichts seines Liegenschaftseigentums in *** mit einem Verkehrswert von CHF 831'000.--, welches er auch offengelegt habe, habe stets ein präsenter Deckungsfonds bestanden. Angesichts dessen scheide Vorsatz von vorneherein aus, zumal es "allen Denkgesetzen der Logik" widerspreche, beim Angeklagten, der einen präsenten Deckungsfonds von CHF 831'000.-- offengelegt habe, Vorsatz anzunehmen. Hinzu komme, dass der Angeklagte jederzeit bereit gewesen sei, die Verfahrenshilfe zurückzuzahlen, was er schliesslich tatsächlich auch getan habe.
Falls man dem Angeklagten tatsächlich Vorsatz unterstelle, werde dadurch im Verhältnis zur rechtskräftigen Entscheidung des Obergerichts vom 09.08.2016 zu 11 UR.2014.516 eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung begründet.
Dem hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung entgegen, dass das Erstgericht im angefochtenen Urteil alle entscheidungswesentlichen Feststellungen getroffen und hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen abgeleitet habe.
Die vom Angeklagten zur Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft erstattete Äusserung enthält keine über die Begründung der eigenen Rechtsrüge hinausgehenden relevanten Argumente.
3.4.2. Zur Rechtsrüge des Klägers ist zu erwägen:
Zu 3.4.1a):
Ein Rechtsfehler mangels Feststellungen ist anzunehmen, wenn das Gericht als Folge fehlender Feststellungen einen unzulässigen rechtlichen Schluss zieht, m.a.W. nicht zu sämtlichen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen einer strafbaren Handlung die erforderlichen Feststellungen trifft, womit dem zur Anwendung gebrachten Obersatz die erforderliche Tatsachengrundlage fehlt (RIS-Justiz RS0119884).
Ein Feststellungsmangel wird demgegenüber geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch aufgrund der Verfahrensergebnisse indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RIS-Justiz RS118580).
Dies vorausgeschickt ist zu erwägen:
Zu a1):
Insofern wird vom Angeklagten weder ein Rechtsfehler mangels Feststellungen noch ein Feststellungsmangel aufgezeigt. Vielmehr will er ausgehend von den von ihm als fehlend gerügten Feststellungen einen Schluss in tatsächlicher Hinsicht, nämlich mit Bezug auf die vom Erstgericht zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen, ziehen, wobei er - dies ergibt sich aus dem Verweis in seiner auf § 220 Ziff. 3, zweiter Fall StPO ("Unvollständigkeit") gestützten Rüge (s. ON 274 Pkt. 1.2 Rz 5 ff [Rz 8]) auf seine materielle Nichtigkeitsrüge - offensichtlich auf die vom Erstgericht getroffene Feststellung des Inhalts, dass er "wusste, dass Bargeldbezüge sowie Darlehen, egal ob als Darlehensgeber (Forderung) oder als Darlehensnehmer (Belastungen), in ein Vermögensverzeichnis jedenfalls aufzunehmen sind", abzielt. Das Ziehen tatsächlicher Beschlüsse ist aber das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung. Ist der Angeklagte der Meinung, dass das Erstgericht mit Bezug auf eine entscheidungswesentliche Feststellung abstellend auf die Verfahrensergebnisse in tatsächlicher Hinsicht unzutreffende Schlüsse gezogen habe, hat er dies als Ergebnis einer falschen Beweiswürdigung mit einer wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobenen Berufung zu bekämpfen - was er ja auch tatsächlich getan hat (s. vorstehend Pkt. 3.3) - und nicht mit einer Rechtsrüge.
Zu a2):
Der Angeklagte hat, dies wurde vom Erstgericht auch festgestellt, sein Liegenschaftseigentum bereits bei erstmaliger Beantragung der Verfahrenshilfe im Vermögensverzeichnis angegeben; ebenso in jedem seiner drei weiteren Vermögensbekenntnisse. Es gereicht ihm strafrechtlich auch gar nicht zum Vorwurf, dass er seine Liegenschaften nicht von allem Anfang an durch eine Kreditaufnahme zum Zwecke der Finanzierung der Prozesskosten belastete. Ob ihm die Aufnahme eines solchen Hypothekarkredits zumutbar war oder nicht, hatte alleine das über die beantragte Verfahrenshilfe entscheidende Gericht aufgrund der (übrigen) Angaben des Angeklagten in dessen Vermögensbekenntnissen rechtlich zu beurteilen, wobei das Erstgericht diese Frage offensichtlich verneinte. Dem Angeklagten wird denn im gegenständlichen Verfahren von der Staatsanwaltschaft auch gar nicht zur Last gelegt, er habe nicht zum Zwecke der Finanzierung seiner Prozesskosten im Verfahren 8 CG.2007.253 zu Lasten seines Liegenschaftseigentums einen Kredit aufgenommen.
Das Erstgericht stellte jedenfalls fest, dass der Angeklagte vom Landgericht am 30.05.2012, sohin nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens 8 CG.2007.253, gemäss § 71 Abs. 3 ZPO belehrt wurde, und der Angeklagte in der Folge am 02.12.2012 - nach Belehrung durch ***, dass eine Belastung des Liegenschaftsvermögens zumutbar sei - das Land Liechtenstein für die empfangene Verfahrenshilfe vollständig entschädigte (ON 267 S. 19). Diese Feststellungen reichen aber für eine abschliessende rechtliche Beurteilung allemal aus; insbesondere für eine rechtliche Beurteilung dahingehend, dass der dem Angeklagten zur Last liegende Betrug nicht nur versucht, sondern vielmehr vollendet wurde, und der Refundierung der genossenen Verfahrenshilfe lediglich strafmildernde, nicht aber strafaufhebende Wirkung (§ 167 StGB "Tätige Reue") zugutekommen kann.
Sofern der Angeklagte scheinbar auch in diesem Punkte mit seiner Feststellungsrüge letztlich neuerlich die vom Erstgericht zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen bekämpfen will, ist er auf vorstehende Erwägungen "Zu a1)" zu verweisen.
Zu a3):
Ob den inkriminierten Barbezügen als Rechtsgrund dem Angeklagten von der R gewährte Darlehen zugrunde lagen, dem Angeklagten also eine Rückzahlungsverpflichtung oblag oder nicht, ist im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 146 f StGB irrelevant; oder m.a.W.: Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei den Barbezügen um Darlehenszuzählungen handelte, würde sich an der Strafbarkeit des Angeklagten nichts ändern. Hierzu kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen zur materiellen Nichtigkeitsrüge nach § 221 Ziff. 1 StPO nachstehend zu Pkt. 3.4.1b) des Angeklagten verwiesen werden.
Zu a4):
Die vom Angeklagten als fehlend monierte Feststellung, wonach das vom Angeklagten der *** Skilifte GmbH gewährte Darlehen sichergestellt gewesen sei, würde sich tendenziell zum Nachteil des Angeklagten auswirken, weil dies die Werthaltigkeit der Forderung des Angeklagten steigern würde. Das Fehlen einer entsprechenden Feststellung ist jedenfalls für die Herstellung des Tatbestandes von § 146 StGB rechtlich irrelevant. Dafür, dass die aus einer Darlehensgewährung resultierende Forderung des Angeklagten gegenüber der *** Skilifte GmbH bereits ab 2008 wegen Konkursreife der Darlehensnehmerin nicht mehr werthaltig gewesen sei, liegen überhaupt keinerlei Verfahrensergebnisse vor. Entgegen dem Standpunkt des Angeklagten ist hierbei einem liechtensteinischen Gericht nicht die Kenntnis einer öffentlichen österreichischen Insolvenzdatei zuzurechnen; ebenso wenig anrechenbar ist ein allfälliges Wissen, welches der Vorsitzende des Kriminalgerichts in seiner früheren Funktion als (Konkurs)Richter in Österreich allenfalls erworben hat.
Abgesehen davon ist der Hauptvorwurf, der den Schuldspruch für sich alleine zu tragen vermag, darin zu erblicken, dass der Angeklagte gegenüber dem die Verfahrenshilfe bewilligenden Gericht die ihm von der R Stiftung (vormals R Est.), teilweise direkt über "sein" M Est. oder die AA S.A., ausbezahlten liquiden Mittel in der Grössenordnung von über EUR 2 Mio. respektive die dem zugrundeliegende kontokorrentmässig ausnutzbare Darlehensforderung gegenüber R nicht offengelegt hat, sodass es auf das Verschweigen der Darlehensforderung gegenüber der *** Skilifte GmbH & Co. KG entscheidungswesentlich gar nicht mehr ankommt.
Zu a5):
Die als fehlend gerügten Feststellungen betreffen keine entscheidenden Tatsachen, zumal dem Angeklagten anklagegegenständlich gar nicht zur Last gelegt wird, er habe in den von ihm im Verfahren 8 CG.2007.253 dem Gericht eingereichten Vermögensbekenntnissen seine Begünstigten-, Stifter- oder sonstige Stellung bei der R Stiftung bzw. deren Rechtsvorgängerin R Est. nicht angegeben.
Zu a6):
Ob der Angeklagte als (zu Unrecht) Verfahrenshilfe geniessende Partei im Prozess letztlich (in allen Instanzen) obsiegt hat, ist im Hinblick auf die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 146 StGB rechtlich völlig irrelevant; insbesondere ändert dieser Umstand nichts daran, dass der Angeklagte gehalten gewesen wäre, bei Beantragung der Verfahrenshilfe sämtliche Vermögenswerte vollumfänglich und wahrheitsgetreu in den von ihm dem Gericht vorgelegten Vermögensbekenntnissen anzugeben.
Zu a7):
Der Sache nach stellte das Erstgericht den Verkehrswert der vom Angeklagten in seinen Vermögensbekenntnissen angeführten Liegenschaften sehr wohl fest, indem es nämlich einerseits deren Fläche in Quadratmetern und andererseits den ungefähren Quadratmeterpreis feststellte (s. ON 267 S. 4). Der gerügte Feststellungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil daher nicht an.
Zu 3.4.1b):
Zu b1):
Nachgerade befremdlich mutet die rechtliche Argumentation des Angeklagten an, sofern geltend gemacht wird, es sei kein Vermögensschaden eingetreten, weil Verfahrenshilfeleistungen nur gestundet seien, diese fristgerecht rückerstattet zudem "die Mittel aus der Verfahrenshilfe zweckgerichtet verwendet" worden seien.
Hierbei verkennt der Angeklagte nämlich, dass die Verfahrenshilfegewährung bereits ab initio mit einem Makel insofern behaftet war, als bei ihm die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Gewährung der Verfahrenshilfe gemäss § 63 Abs. 1 ZPO gar nie erfüllt waren, ihm m.a.W. gar nie Verfahrenshilfe hätte gewährt werden können, wenn er seine Vermögensverhältnisse vollständig und richtig offengelegt hätte (s. hierzu nachstehend zu b2). Dadurch, dass der Staat aufgrund der dem Angeklagten im Verfahren 8 CG.2007.53 zu Unrecht gewährten Verfahrenshilfe den ihm zustehenden Gebührenanspruch nicht geltend gemacht sowie dem bestellten Verfahrenshelfer eine Vergütung ausgerichtet hat, ist daher sehr wohl ein Vermögensschaden, sprich ein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz eingetreten (Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 § 146 Rz 40), und zwar nach den Urteilskonstatierungen im Betrag von insgesamt CHF 98'685.16.
Dass der Angeklagte dem Land Liechtenstein die Gebühren und die dem Verfahrenshelfer ausgerichtete Vergütung binnen der Dreijahresfrist von § 71 ZPO a.F. (i.e. die bis 31.12.016 g.F. [s. LGBl. 2016 Nr. 405]) refundiert hat, ist im Hinblick auf die Herstellung des Tatbestandes von § 146 StGB unbeachtlich, weil der Vermögensschaden kein dauernder sein muss (Kienapfel/Schmoller BT2 II § 146 Rz 146 m.w.N.). Der Rückzahlung kommt lediglich strafmildernde Bedeutung zu.
Zu b2):
Die Verfahrenshilfe wurde dem Angeklagten vom Landgericht im Verfahren 8 CG.2007.253 mit Beschluss vom 08.01.2008 über dessen Verfahrenshilfeantrag vom 06.12.2007 gewährt. Gemäss § 66 ZPO a.F. (i.e. die bis 31.12.016 g.F. [s. LGBl. 2016 Nr. 405]) war über den Verfahrenshilfeantrag vom Richter gestützt auf das vom Angeklagten mit seinem Verfahrenshilfeantrag vorgelegte, mit 04.12.2007 datierende, Vermögensbekenntnis zu entscheiden, in welchem der Angeklagte seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig und richtig zu deklarieren gehabt hätte.
Dem Angeklagten ist insofern Recht zu geben, als aufgrund der tatsächlichen Urteilsannahmen der Schuldspruch nicht darauf gestützt werden kann, dass er vor Antragstellung sowie die nach Bewilligung der Verfahrenshilfe von der R Stiftung (vormals firmierend als R Est.) - teilweise über das M Est. bzw. die AA S.A. - bezogen Darlehen bzw. die ab den Konten der R (Als Darlehen) behobenen Barbeträge im Verfahren zu 8 CG.2007.253 nicht angegeben hat. Verfahrenshilfe wurde dem Angeklagten nämlich aufgrund seiner Antragstellung vom 06.12.2007, welchem das vom 04.12.2007 datierende Vermögensbekenntnis zugrunde lag, bewilligt. Dass der Angeklagte in diesem Zeitpunkt noch über entsprechende Mittel, insbesondere bspw. wegen des Barbezugs vom 22.10.007 in Höhe von rund EUR 210'000.-- ab dem Konto der R verfügt hätte, wurde vom Erstgericht nicht festgestellt. Das Unterlassen der Bekanntgabe der nach Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Landgericht am 08.01.2008 erhaltenen Darlehen bzw. bezogenen Barbeträge gegenüber dem Landgericht im Verfahren 8 CG.2007.253 war nicht strafbar bzw. begründete keinen Betrug nach § 146 StGB.
Betrug käme nur dann in Frage, wenn dem Angeklagten insofern eine Garantenstellung (§ 2 StGB) zugekommen wäre, ihm mithin die Pflicht zur Anzeige der nach Bewilligung der Verfahrenshilfe von der R bzw. dem M Est. und der AA S.A. erhaltenen Gelder gegenüber dem Gericht im Verfahren 8 CG.2007.253 oblegen hätte. Eine gesetzliche Pflicht zur Anzeige nachträglicher Änderungen in den Vermögensverhältnissen wurde Verfahrenshilfe geniessenden Parteien aber erst im Zuge der Totalrevision des Verfahrenshilferechtes gemäss LGBl. 2016 Nr. 405, in Kraft getreten am 01.01.2017, durch Einfügung eines Abs. 4 bei § 66 ZPO auferlegt. Demgegenüber sahen die §§ 63 ff ZPO in der hier massgeblichen "alten" - d.h. bis 31.12.2016 geltenden - Fassung eine entsprechende Verpflichtung nicht vor (s. hierzu M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 68 ZPO Rz 16), womit es dem Angeklagten an der erforderlichen Garantenstellung fehlte. Des Weiteren wurde vom Erstgericht auch nicht festgestellt, ob und in welchem Umfange der Angeklagte zu den jeweils relevanten Zeitpunkten nach dem 08.01.2008 tatsächlich überhaupt noch über die ihm von der R bzw. vom M Est. und der AA S.A. zugeflossenen Mittel (oder entsprechende Gegenwerte) verfügte, sodass rechtlich auch nicht beurteilt werden kann, inwiefern dem Angeklagten allenfalls strafrechtlich ein Betrug zur Last gelegt werden könnte, weil er das Gericht im Verfahren zu 8 CG.2007.253 in den dort über Antrag des Klägers E eingeleiteten Verfahren auf Entziehung der Verfahrenshilfe - auch hierzu hat das Erstgericht im Übrigen nur rudimentäre und unvollständige Feststellungen getroffen - insofern durch aktives Tun täuschte, dass er die erwähnten Vermögenswerte z.B. (s. Anklage ON 215 S. 9 f) in seinem "Vermögensbekenntnis IV", in seiner Rekursbeantwortung ON 57, seiner Gegenäusserung ON 179 oder in der Tagsatzung vom 20.11.2009 ON 185, je aus 8 CG.2007.253, nicht offenlegte.
Damit ist aber für den Angeklagten nichts gewonnen.
Gemäss den erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen hatte der Angeklagte nämlich mit der R Stiftung (vormals firmierend als R Est.) am 28.06.2007 einen Darlehensvertrag abgeschlossen, wonach er - bei einer festen Laufzeit von acht Jahren und zum Ende der Laufzeit mit 2% p.a. zu verzinsen - kontokorrentmässig Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1 Mio. beziehen konnte, und gestützt auf welchen Vertrag der Angeklagte - dessen Kontokorrentrahmen später sogar noch erweitert wurde (Angeklagter in ON 255 S. 10) - während der Dauer des Verfahrens 8 CG.2007.253 auch tatsächlich Bar- bzw. Geldmittel in ganz erheblicher Höhe tatsächlich bezog (gemäss eigenen Angaben rund EUR 1.5 Mio. [s ON 255 S. 10]; nach den Urteilskonstatierungen über EUR 2 Mio.), so bspw. unmittelbar nach Beantragung der Verfahrenshilfe am 06.12.2007 rund EUR 555'000.-- (Angeklagter in ON 255 S. 13).
Diese kontokorrentmässig ausnutzbare Darlehensforderung gegenüber R stellte demnach einen ganz erheblichen Vermögenswert dar, den der Angeklagte in jedem Fall in seinem Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe vom 04.12.2007 hätte angeben müssen. Ebenso anzugeben gehabt hätte er die nach Antragstellung am 06.12.2007, aber noch vor Bewilligung der Verfahrenshilfe am 08.01.2008, nämlich am 21.12.2007 erhaltenen rund EUR 555'000.--.
Inwiefern die Nichtangabe dieser Vermögenwerte im Vermögensbekenntnis, also das unrichtige Ausfüllen, zur Erlangung der Verfahrenshilfe vom 04.12.2007 keine gemäss § 146 StGB taugliche Täuschungshandlung begründen sollte, vermag das Berufungsgericht nicht zu erkennen, zumal beim sog. "Behördenbetrug" wie hier an die Täuschungshandlung prinzipiell keine höheren Anforderungen zu stellen sind als beim Betrug gegenüber Privaten, und zwar selbst dann nicht, wenn die Behörde zur Überprüfung des Tatsachenvorbringens verpflichtet ist; es ist auch nicht erforderlich, dass vom Täter falsche Beweis- oder Bescheinigungsmittel vorgelegt werden (Kienapfel/Schmoller BT2 II § 146 Rz 79 f; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 § 146 Rz 31 f).
Ausgehend hiervon kann dahingestellt bleiben, inwiefern der Angeklagte gehalten gewesen wäre, bei sonstiger Strafbarkeit auch die Darlehensforderung gegenüber der *** Skilifte GmbH anzugeben.
Sofern der Angeklagte die "Kausalität" der Täuschung bzw. des Irrtums für die schädigende Vermögensverfügung (i.e. "Bewilligung der Verfahrenshilfe") verneint, das Folgende:
Die schädigende Vermögensverfügung - hier: Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Angeklagten im Verfahren 8 CG.2007.253 - muss zumindest mitursächlich auf die Täuschung - hier: Nichtangabe der kontokorrentmässig ausnutzbaren Darlehensforderung des Angeklagten in Höhe von EUR 1 Mio. gegenüber der R im Vermögensbekenntnis vom 04.12.2007 sowie der gestützt hierauf am 21.12.2007 bezogenen rund EUR 555'000.-- - zurückzuführen sein; an der so verstandenen Kausalität würde es fehlen, wenn dem Angeklagten die Verfahrenshilfe auch bei Angabe der Forderung gegenüber R im Vermögensbekenntnis bewilligt worden wäre (Kienapfel/Schmoller BT2 II § 146 Rz 112; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 § 146 Rz 35).
Es ist evident, dass dem Angeklagten Verfahrenshilfe im Verfahren zu 8 CG.2007.253 nicht hätte bewilligt werden können, wenn er im Vermögensbekenntnis vom 04.12.2007 seine kontokorrentmässig bis zu einem Rahmen von EUR 1 Mio. gegenüber der R zu den erwähnten Konditionen (feste Laufzeit von acht Jahren, 2%-ige Verzinsung zum Ende der Laufzeit) ausnutzbare Darlehensforderung - dass diese Forderung werthaltig war, ist offensichtlich, konnte der Angeklagte doch tatsächlich Gelder in Millionenhöhe tatsächlich beziehen und für private Zwecke verwenden (Angeklagter in ON 255 S. 10 ff) - sowie die am 21.12.2007 erhaltenen (und für private Zwecke verwendeten) rund EUR 555'000.-- noch vor dem Bewilligungsbeschluss des Landgerichts vom 08.01.2008 angegeben hätte. Ausgehend von den übrigen Angaben in diesem Vermögensbekenntnis und ausgehend davon, dass die tarifmässigen Kosten des Angeklagten erstinstanzlich "nur" rund CHF 76'000.-- betrugen, war nämlich der Angeklagte ohne weiteres in der Lage, die Kosten der Führung des Verfahrens zu 8 CG.2007.253, auch jene seiner rechtsanwaltlichen Vertretung, zu tragen, ohne dadurch den eigenen notwendigen Unterhalt oder den notwendigen Unterhalt seiner Ehefrau und seiner drei damals minderjährigen Kinder zu bestreiten, womit es an den wirtschaftlichen Voraussetzungen von § 63 Abs. 1 ZPO a.F. für die Bewilligung der Verfahrenshilfe fehlte.
Zu b3):
Beim Betrug müssen lediglich der Getäuschte und der täuschungsbedingt die Vermögensverfügung Vornehmende identisch sein, während der Schaden gemäss ausdrücklichem Wortlaut von § 146 StGB auch bei einem Dritten eintreten kann (sog. "Dreiecksbetrug" [Kienapfel/Schmoller BT II2 § 146 Rz 190]).
Wer letztlich tatsächlich geschädigt wurde, die Rechtsanwaltskammer, welche dem Verfahrenshilfeanwalt des Angeklagten das Honorar ausbezahlte (Art. 26 Abs. 4 RAG alt [LGBl. 1991/41]), oder das Land Liechtenstein, welches der Rechtsanwaltskammer die hierfür erforderlichen Mittel vorgeschossen hatte (Art. 26 Abs. 5 RAG alt [LGBl. 1991/41]), kann wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit beider Alternativen dahingestellt bleiben.
Zu b4):
Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist (§ 9 Abs. 1 StGB). Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre (§ 9 Abs. 2 StGB).
§ 9 StGB betrifft den sog. "Verbotsirrtum". Der Täter erkennt nicht, dass seine Tat verboten, mithin Unrecht ist; er kennt zwar alle Sachverhaltselemente, die einem Tatbild entsprechen, bewertet sein Verhalten aber nicht als rechtswidrig (Leukauf/Steininger/Öner/Schütz StGB4 § 9 Rz 1)
Von einem fehlenden Unrechtsbewusstsein und damit dem geltend gemachten Verbotsirrtum kann beim Angeklagten schon deswegen nicht die Rede sein, weil er nach den unmissverständlichen, seiner Beweisrüge wie erwogen (s. vorstehend Pkt. 3.3.2) Stand haltenden Feststellungen des Erstgerichts "wusste, dass Bargeldbezüge sowie Darlehen, egal ob als Darlehensgeber (Forderung) oder als Darlehensnehmer (Belastungen), in ein Vermögensverzeichnis jedenfalls aufzunehmen sind."
Zu b5):
Die gesetzmässige Ausführung einer materiellrechtlichen Nichtigkeitsrüge nach § 221 Ziff. 1 StPO hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung. Gegenstand der (Rechts- und Subsumtions)Rüge ist damit der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen (allenfalls auch disloziert in der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung) getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 208 Abs. 1 Ziff. 1 StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist methodisch vertretbar klarzustellen, aus welchen tatsächlich zu bezeichnenden Tatsachen (einschliesslich der Nichtfeststellung) von Tatsachen, welche rechtlichen Konsequenzen abzuleiten sind (Fuchs/Ratz [Hrsg.] WK StPO [2015] § 281 Rz 581 ff).
Diesen generellen Anforderungen an eine gesetzmässig ausgeführte Rechtsrüge vermag das Rechtsmittel des Angeklagten weitestgehend nicht zu genügen. Insbesondere orientiert sich das Rechtsmittel teilweise - die tatsächlichen Urteilsannahmen schlichtweg ignorierend - nicht am festgestellten Sachverhalt (z.B. wenn ausgeführt wird, der Angeklagte sei jederzeit rückzahlungswillig gewesen), und wird weiter weitestgehend nach Art einer Schuldberufung der auf der subjektiven Tatseite bei § 146 StGB erforderliche Vorsatz des Angeklagten in Abrede gestellt, anstatt abstellend auf den festgestellten Sachverhalt aus dem Gesetze nachvollziehbar abzuleiten, inwiefern der subjektive Tatbestand des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB nicht erfüllt sein soll. Insofern ist die Rechtsrüge des Angeklagten von vorneherein unbeachtlich und ihr nur der Vollständigkeit halber in gebotener Kürze zu entgegnen:
Sofern der Angeklagte geltend macht, er habe lediglich fahrlässig gehandelt, ist zu erwägen, dass der festgestellte Sachverhalt für die rechtliche Annahme von Fahrlässigkeit keinen Anhaltspunkt bietet. Vom Angeklagten wird gar nicht abstellend auf § 6 StGB nachvollziehbar und vertretbar argumentiert, inwiefern aus dem festgestellten Sachverhalt rechtlich auf Fahrlässigkeit geschlossen werden könnte, sondern - unter Ausserachtlassung der vom Erstgericht zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen - lediglich eine entsprechende Rechtsbehauptung aufgestellt. Insofern entzieht sich die Rechtsrüge daher einer inhaltlichen Entgegnung durch das Berufungsgericht.
Sofern der Angeklagte das Vorhandensein eines sog. "präsenten Deckungsfonds" reklamiert, ist dem zu entgegnen, dass ein solcher beim Betrug grundsätzlich unbeachtlich ist, und nur ausnahmsweise und in engen Grenzen den (Schädigungs- bzw. Bereicherungs)Vorsatz ausschliesst, wenn der Täter konkret ersatzwillig ist, was mit Bezug auf den Angeklagten vom Erstgericht gerade nicht festgestellt wurde (Kienapfel/Schmoller BT2 II § 146 Rz 168 u. 225; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 § 146 Rz 56; Kirchbacher in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 146 Rz 122 [Stand 1.9.2011, rdb.at]).
Unverständlicherweise reklamiert der Angeklagte unter Berufung auf das Verfahren 11 UR.2014.516 eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung". Der Gegenstand des Verfahrens zu 11 UR.2014.516 hat mit jenem des gegenständlichen Verfahrens überhaupt nichts zu tun, und weist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Parallelen auf. Gegenstand des Verfahrens zu 11 UR.2014.516 war der gegenüber einem Stiftungsrat erhobene Vorwurf der Untreue nach § 153 StGB, wobei der Untreuevorwurf dahingehend lautete, dass der Stiftungsrat (bei)statutenwidrig das gesamte Stiftungsvermögen unter Übergehung weiterer Begünstigter an eine dritte Stiftung ausgeschüttet und hernach die von ihm organschaftlich vertretene Stiftung im Handelsregister zufolge Auflösung habe löschen lassen. Was das mit dem Erschleichen von Verfahrenshilfe durch Verschweigen von Vermögenswerten und einem dadurch begangenen Betrug (§ 146 StGB) zu tun haben soll, ist für das Berufungsgericht nicht erkennbar.
Sofern der Angeklagte fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite (zur "Wissens- und Willenskomponente") rügt, ist dem zu entgegnen:
Die prozessordnungskonforme Ausführung einer Feststellungsrüge bedarf - wie eingangs bereits erwogen - der konkreten Benennung der vermissten Feststellungen sowie einer methodisch vertretbaren Ableitung aus dem Gesetz, aus welchem Grund derartige Feststellungen für die Subsumtion erforderlich sind. Dieser Anforderung vermag die Rechtsrüge des Angeklagten nicht ansatzweise zu genügen. Abgesehen davon tragen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen die rechtliche Bejahung der subjektiven Tatseite jedenfalls, wozu, mangels gesetzmässiger Ausführung und daher an sich unbeachtlicher der Rechtsrüge in aller Kürze zu erwägen ist:
§ 146 StGB setzt auf der subjektiven Tatseite Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz voraus; bedingter Vorsatz (§ 5 Abs. 1, 2. HS StGB) ist ausreichend. Der Tatbestandsvorsatz muss sich zunächst darauf beziehen, durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum hervorzurufen oder zu bestärken (= Täuschungsvorsatz) und gerade dadurch eine Vermögensverfügung des Getäuschten und damit einen Vermögensschaden zu bewirken (= Schädigungsvorsatz). Der erweiterte Vorsatz des Täters muss über die Tatbildverwirklichung hinaus dahin gehen, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmässig zu bereichern. Der Bereicherungsvorsatz betrifft allein die innere Tatseite. Bereicherung ist jede faktische Vermehrung der Aktiven, Verringerung der Passiven und Ersparnis von Aufwendungen, wenn auch nur vorübergehend; unrechtmässig ist die gewollte Bereicherung, wenn der Täter keinen Anspruch darauf hat (Kirchbacher in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 146 Rz 114, 118, 20 f [Stand 1.9.2011, rdb.at]).
Das Erstgericht hat zur subjektiven Tatseite - teilweise disloziert bei seinen rechtlichen Erwägungen - in tatsächlicher Hinsicht insgesamt Folgendes konstatiert (wörtliche Wiedergabe [Hervorhebungen durch das Berufungsgericht]):
"Der Angeklagte hat im Zivilverfahren vor dem Landgericht Vaduz zu AZ 08 CG.2007.253 anlässlich seiner Verfahrenshilfeanträge I) bis IV) in Kenntnis der Bestimmungen der §§ 63 und 64 ZPO mehrfach (vierfach) und beharrlich trotz Thematisierung seiner Einkommens- und Vermögenssituation unvollständige und somit falsche Vermögensverzeichnisse mit der Absichtabgegeben/vorgelegt, aufgrund dieser unvollständigen und somit falschen Vermögensverzeichnisse Verfahrenshilfe bewilligt zu bekommen, um eben von der Entrichtung gewisser Gebühren und Kosten befreit zu werden und die Beigebung eines Verfahrenshelfers ohne eigene Kostentragung zu erreichen. [...] Der Angeklagte wusste, dass Bargeldbezüge sowie Darlehen, egal ob als Darlehensgeber (Forderungen) oder Darlehensnehmer ( Belastungen ), in ein Vermögensverzeichnis auf jeden Fall aufzunehmen sind. [...] Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Tatsache ist, dass der Angeklagte durch die Vorlage der Verfahrenshilfeanträge I) bis IV) den Richter zu einem Verhalten verleitet, das einen anderen am Vermögen geschädigt hat. Mit diesen falschen Verfahrenshilfeanträgen I) bis IV) hat der Angeklagte über Tatsachen getäuscht. Mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Ziff 1, 2 und 3 ZPO ist ein Vermögensschaden tatsächlich eingetreten, ein Betrug nach § 146 StGB ist somit vollendet. Als Begehungsmittel des Betruges ist somit die Täuschung über Tatsachen, die Täuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Täuschung über den tatsächlichen Sachverhalt und die realen Gegebenheiten, des Angeklagten zu sehen. Diese Täuschung hat beim getäuschten Richter einen Irrtum über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Angeklagten hervorgerufen und bewirkt, dass tatsächlich Verfahrenshilfe bewilligt wurde. Der durch diese Täuschung über diese Tatsachen erreichte Irrtum hat den getäuschten Richter tatsächlich zu einer Handlung verleitet, die einen Dritten am Vermögen geschädigt hat. Der Angeklagte handelte diesbezüglich vorsätzlich, er wolltedurch diese Täuschung über Tatsachen bei einem anderen einen Irrtum hervorrufen. Der Täuschungsvorsatz ist somit gegeben. Der Angeklagte hat sich auch damit abgefunden, dass dadurch ein Vermögensschaden für einen anderen vorhersehbar ist. Er hat diesen Erfolg willensmässig hingenommen. Er hat diese Tat nicht nur aus blossen Leichtsinn oder Unbedachtheit gemacht, sondern in Schädigungsvorsatz. Der Angeklagte hat somit bei dieser Tat willentlichim Sinne des § 146 gehandelt. Durch diese Täuschung über Tatsachen wurde der Getäuschte in Irrtum geführt und zu einer Handlung, nämlich der Bewilligung der Verfahrenshilfe, verleitet, die einen Dritten, nämlich die Liechtensteinisches Rechtsanwaltskammer, am Vermögen schädigte. Der Schaden beträgt CHF 98'481.16. Es handelt sich hiebei um die von der Rechtsanwaltskammer Liechtenstein bezahlten Kosten des Verfahrenshelfers, weiters handelt es sich um einen Betrag von CHF 204.00 an Gerichtsgebühren, von deren Entrichtung der Angeklagten aufgrund der Bewilligung der Verfahrenshilfe befreit war. Der Gesamtbetrag beziffert sich sohin mit CHF 98'685.16. Unter Hinweis auf diesen Sachverhalt und diese rechtliche Beurteilung ist somit die Vorsatzkette - Täuschungsvorsatz - Schädigungsvorsatz - Bereicherungsvorsatz - geschlossen. Durch das bewirkte Verhalten des Getäuschten hat sich der Angeklagte auch unrechtmässig bereichert. Er hat mit diesem erweiterten Vorsatz gehandelt, durch das Verhalten des Getäuschten sein faktisches Vermögen unrechtmässig zu vermehren. Der Angeklagte wollteim Zeitpunkt der Täuschung somit mit Überreichung der Verfahrenshilfeanträge I bis IV erreichen, dass er Gebühren und Kosten, insbesondere auch die Kosten eines eigenen Rechtsanwaltes, nicht selber bestreiten muss. Der Angeklagte hat gewusst, dass er aufgrund der unvollständig ausgefüllten Verfahrenshilfeanträgen und der Verschweigung des tatsächlichen Sachverhaltes und der realen Gegebenheiten keinen Anspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gehabt hätte. Die Bereicherung war daher unrechtmässig."
Diese Feststellungen in Verbindung mit dem übrigen Urteilsinhalt vermögen die Annahme der subjektiven Tatseite des Betruges jedenfalls zu tragen, wurde damit doch zweifelsfrei die mit Bezug sowohl auf den Täuschungs- als auch den Schädigungs- sowie Bereicherungsvorsatz erforderliche Wissen- und Willenskomponente zweifelsfrei konstatiert. Weitere Erwägungen erübrigen sich, zumal der Angeklagte in seinem Rechtsmittel wie bereits bemerkt, gar nicht - nicht einmal Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz differenzierend - abstellend auf das Gesetz nachvollziehbar argumentiert, weshalb er, ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, nicht (eventual)vorsätzlich gehandelt haben bzw. der Täuschungs-, Schädigungs- oder Bereicherungsvorsatz zu verneinen sein sollte. Damit entzieht sich das Rechtsmittel des Angeklagten auch in diesem Punkte einer weitergehenden inhaltlichen Entgegnung durch das Berufungsgericht.
3.5. Zur Berufung des Angeklagten wegen materieller Nichtigkeit nach § 221 Ziff. 2 StPO:
3.5.1. Hierzu bringt der Angeklagte zusammengefasst vor:
Wie ausgeführt (gemeint vermutlich zur Rüge gemäss § 221 Ziff. 1 StPO in der Berufung ON 274 Rz 59 - 65) sei "aufgrund der lediglichen Stundung der Verfahrenshilfeleistungen und der Rückzahlung innerhalb der 3-Jahres-Frist kein strafrechtlicher Schaden" eingetreten. Demgemäss sei der Angeklagte bei richtiger rechtlicher Beurteilung lediglich wegen einfachem Betrug und in jedem Fall auch nur wegen des Versuchs zu verurteilen.
3.5.2. Hierzu ist zu erwägen:
Zunächst ist der Angeklagte, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Erwägungen zu seiner materiellen Nichtigkeitsrüge gemäss § 221 Ziff. 1 StPO vorstehend unter Pkt. 3.4.2, dort "Zu Pkt. 3.4.1b1)", zu verweisen. Wie dort erwogen ist ein Vermögensschaden von CHF 98'685.16 effektiv eingetreten, womit auch die Qualifikationsgrenze von CHF 75'000.-- (§ 147 Abs. 3 StGB ') überschritten und daher rechtlich von einem "schweren Betrug" auszugehen ist.
Entgegen der Rechtsansicht des Angeklagten ist die Tat auch vollendet und nicht nur versucht. Vollendet ist der Betrug mit Eintritt des Vermögensschadens (Kienapfel/Schmoller BT2 II § 146 Rz 248; Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 § 146 Rz 61). Dass der Vermögensschaden effektiv eingetreten ist, erhellt evident schon daraus, dass der Angeklagte dem Land Liechtenstein die Beträge, von denen er aufgrund der ihm gewährten Verfahrenshilfe befreit gewesen war (Gerichtsgebühren sowie die dem Verfahrenshelfer gewährte Vergütung), im Oktober 2012 zurückerstattete.
3.6. Zur Berufung des Angeklagten wegen materieller Nichtigkeit nach § 221 Ziff. 5 StPO:
3.6.1. Hierzu bringt der Angeklagte zusammengefasst vor, dass diversionell schon deswegen vorzugehen sei, weil kein Schaden vorliege und er "den (behaupteten) Schaden vollständig samt Zinsen zurückbezahlt (...) und massgeblich zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen" habe.
3.6.2. Die Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung des Verfahrens sind nicht anzunehmen. Zunächst wiegt das Verschulden des Angeklagten schon unter Berücksichtigung des von ihm verursachten Schadens von rund CHF 98'000.-- sowie des Umstandes, dass er, obwohl er die sich ihm wiederholt bietende Möglichkeit seine Vermögensverhältnisse vollständig offenzulegen nie nutzte, sondern dem Gericht insgesamt vier unvollständige "Vermögensbekenntnisse" einreichte, schwer (RIS-Justiz RS0116021). Zudem ist der Angeklagte nicht auch nur im Ansatze bereit, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen, zeigt er also m.a.W. überhaupt keine Schuldeinsicht (RIS-Justiz RS0116299). Zudem sprechen auch generalpräventive Gründe gegen die Gewährung der Diversion. Mit Bezug auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe sind die Gerichte angesichts des Umstandes, dass effektive Kontrollmöglichkeiten weitgehend fehlen, ganz wesentlich darauf angewiesen, dass die Parteien ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse von sich aus wahrheitsgemäss richtig und vollständig angeben. Zudem ist das Risiko einer unredlichen Partei "Aufzufliegen" mangels wirksamer Kontrollmöglichkeiten des Gerichtes, relativ gering. Würde man bei einem Täter, welcher durch Falschangaben die Verfahrenshilfe betrügerisch erschlichen hat, das Verfahren diversionell erledigen, wäre dies nachgerade eine Einladung an andere Parteien, dies auch zu versuchen.
3.7. Zur Berufung der Staatsanwaltschaft sowie des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe:
3.7.1. Begründet werden die Strafberufungen wie folgt:
a) Staatsanwaltschaft: ...
b) Angeklagter:
Rechtlich verfehlt habe das Erstgericht die Milderungsgründe von § 33 (richtig: 34) Abs. Ziff. 12 StGB - der Angeklagte habe es "bloss unterlassen, sich mit den Vorschriften bezüglich des unrichtigen bzw. unvollständigen Ausfüllens des Verfahrenshilfeantrages bekannt zu machen" - und § 33 (richtig: 34) Abs. 2 StGB nicht berücksichtigt. Unzulässigerweise habe das Erstgericht zudem die mehrfache und beharrliche Vorlage falscher Verfahrenshilfeanträge als erschwerend berücksichtigt; insofern fehle es dem angefochtenen Urteil an einer Begründung, unter welchen Erschwerungsgrund dieser Umstand zu subsumieren sei, wobei jener von § 33 Ziff. 1 StGB jedenfalls nicht anzunehmen sei, weshalb dem Erstgericht auch ein Verstoss gegen das "Doppelverwertungsverbot" vorzuwerfen sei. Richtigerweise sei in Anwendung des § 41 Abs. 1 Ziff. 4 StGB eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten zu verhängen und diese gemäss § 37 StGB in eine (teil)bedingte Geldstrafe umzuwandeln.
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Gegenäusserung kurz auf die eigene Strafberufung verwiesen.
3.7.2. Zu den Strafberufungen ist zu erwägen:
Die Berufung des Angeklagten auf § 34 Abs. 1 Ziff. 12 StGB mit der angezogenen Begründung ist nicht nachvollziehbar, ist dieser spezielle Milderungsgrund doch nur dann erfüllt, wenn der Täter die Tat in einem nicht schuldausschliessenden Rechtsirrtum (§ 9 StGB) begangen hat. Es ist nicht erkennbar, inwiefern dieser Milderungsgrund anzunehmen sein soll, weil es der Angeklagte "bloss unterlassen (hat), sich mit den Vorschriften bezüglich des unrichtigen bzw. unvollständigen Ausfüllens des Verfahrenshilfeantrages bekannt zu machen." Dass ein Rechtsirrtum beim Angeklagten nicht anzunehmen ist, wurde im Übrigen bereits zu seiner materiellen Nichtigkeitsrüge erwogen (s. vorstehend Pkt. 3.4.2 zu 3.4.1b4). Sollte der Angeklagte den Milderungsgrund von § 34 Abs. 1 Ziff. 5 StGB gemeint haben, ist zu erwägen, dass dieser Milderungsgrund nur für (unechte) Unterlassungsdelikte gilt, dem Angeklagten allerdings Tatbegehung durch aktives Tun, nämlich Verschweigen seiner kontokorrentmässig ausnutzbaren Darlehensforderung gegenüber R zur Last liegt.
Was den vom Angeklagten reklamierten Milderungsgrund von § 34 Abs. 2 StGB anbelangt das Folgende: Das Verfahren dauerte von der Einleitung der Vorerhebungen im Dezember 2011 bzw. von der Verständigung des Angeklagten bis zum Abschluss der erstinstanzlichen Schlussverhandlung insgesamt knapp sechs Jahre. Während dieses Zeitraumes wurde das Verfahren bis zur Rechtskraft der Anklageschrift von den involvierten Strafverfolgungsbehörden zügig geführt, ohne dass es zu diesen zurechenbaren längeren Verfahrensstillständen gekommen wäre. Das Verfahren wurde lediglich bedingt dadurch nicht unwesentlich verzögert, dass der Angeklagte beinahe sämtliche anfechtbaren Beschlüsse mit Beschwerde angefochten und auch gegen die Anklageschrift Einspruch erhoben hat, ebenso die rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheide der ordentlichen Gerichte mit Individualbeschwerde zum Staatsgerichtshof, dessen Präsident den Individualbeschwerden des Angeklagten über dessen Antrag regelmässig auch aufschiebende, den Fortgang des Strafverfahrens (be)hindernde, Wirkung zuerkannte. Eine dem erkennenden Gericht zurechenbare Verfahrensverzögerung ist hingegen darin zu erblicken, dass nach Rechtskraft der Anklageschrift (Juni 2016) - somit nach einer Verfahrensdauer von bis dahin viereinhalb Jahren - die Schlussverhandlung erst im April 2017 begonnen wurde, und nach dem ersten Schlussverhandlungstermin vom 20.04.2017 die Schlussverhandlung an einem zweiten Verhandlungstermin erst am 16.11.2017 zu Ende gebracht wurde, womit zwischen Rechtskraft der Anklageschrift und Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ein Zeitraum von beinahe eineinhalb Jahren lag, ohne dass dies mit dem Umfang des vom erkennenden Gericht durchzuführenden Verfahrens zu rechtfertigen gewesen wäre. Der Milderungsgrund von § 34 Abs. 2 StGB ist daher anzunehmen.
Entgegen den Berufungsausführungen des Angeklagten zu Recht hat das Erstgericht allerdings "die mehrfache und beharrliche Vorlage falscher Verfahrenshilfeanträge" als erschwerend berücksichtigt. Sofern der Angeklagte rügt, es sei nicht klar, unter welchen Erschwerungsgrund dieser Umstand zu subsumieren sei, ist dem zu entgegnen: Gemäss den in § 32 StGB allgemein normierten Strafzumessungsgründen hängt das Ausmass der zu verhängenden Strafe allgemein von der Schwere der Schuld des Täters ab, wobei in § 33 StGB im Speziellen erschwerend und in § 34 StGB im Speziellen mildernd zu berücksichtigende bzw. strafzumessungsrelevante Umstände normiert werden. Zu Recht hat das Erstgericht den Umstand, dass der Angeklagte im Verfahren zu 8 CG.2007.253 wiederholt die Möglichkeit gehabt hätte, seine Vermögensverhältnisse vollständig und richtig offenzulegen, gemäss den in § 32 Abs. 1 StGB allgemein normierten Grundsätzen als erschwerend berücksichtigt, weil dadurch der Gesinnungsunwert der Tat gesteigert wurde.
Zusammenfassend ist hinsichtlich der Strafzumessungsgründe festzuhalten:
Die Schuld des Angeklagten wiegt aus folgenden Gründen schwer: Mit Bezug auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe sind die Gerichte angesichts des Umstandes, dass effektive Kontrollmöglichkeiten der Gerichte de facto weitgehend fehlen, wesentlich auf die Redlichkeit der Antragsteller angewiesen, wird diesen also (zwangsläufig) ein grosser Vertrauensvorschuss gewährt. Diesen Vertrauensvorschuss hat der Angeklagte durch Verschweigen des Umstandes, dass er über liquide Mittel in ganz erheblicher Höhe verfügen konnte, schamlos ausgenutzt. Der Unwertsgehalt seiner Tat wird auch dadurch nicht ganz unerheblich erhöht, dass im Verlaufe des Verfahrens 8 CG.2007.253 die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO zur Erlangung der Verfahrenshilfe, namentlich das Erfordernis der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wiederholte Male thematisiert wurde, und der Angeklagte hierbei jeweils bewusst verschwieg, dass er von "seiner" R bare bzw. liquide Mittel in einem Ausmasse bezogen hatte, das es ihm ohne weiteres und problemlos ermöglicht hätte, die Kosten des Verfahrens, auch seiner anwaltlichen Vertretung, selbst zu tragen, ohne damit die öffentliche Hand bzw. die Steuerzahler zu belasten. Diesen Erschwerungsgründen steht mildernd gegenüber: Die Tatsache, dass der Angeklagte bislang unbescholten ist (§ 34 Abs. 1 Ziff. 2 StGB); die erfolgte Schadenswiedergutmachung (§ 34 Abs. 1 Ziff. 14 StGB); das Wohlverhalten während längerer Zeit (§ 34 Abs. 1 Ziff. 18 StGB); sowie die lange Dauer des Verfahrens (§ 34 Abs. 2 StGB). Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts nicht anzunehmen ist der Milderungsgrund von 34 Abs. 1 Ziff. 17 StGB, weil sich der Angeklagte weder schuldig bekannt noch durch seine Aussage zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, sondern er vielmehr alle ihn belastenden Umstände, welche nicht ohnehin bereits zweifelsfrei durch eindeutige Verfahrensergebnisse offensichtlich unter Beweis gestellt waren, in Abrede gestellt hat.
Damit erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe bei Beachtung der im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe der §§ 33 f StGB sowie unter Berücksichtigung der übrigen in § 32 StGB angeführten Aspekte der Strafzumessung wie sie vorstehend erwogen wurden bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren (§ 147 Abs. 3 StGB) als eine schuld- und tatangemessene Unrechtsfolge, welche sämtlichen Aspekten der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände Rechnung trägt, sodass eine Reduzierung, ebenso eine Erhöhung des Strafmasses zu unterbleiben hat.
Angesichts der Angemessenheit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten stellt sich die Frage einer ausserordentlichen Strafmilderung gemäss § 41 StGB, welche Bestimmung auf besonders gelagerte, nämlich atypisch leichte Fälle des betreffenden Delitkstyps abstellt (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 41 Rz 4), nicht.
Bei dem bislang unbescholtenen Angeklagten, welcher zudem den aus seiner Tat erwachsenen Schaden vollständig wiedergutgemacht hat, bedarf es der Verhängung einer zur Gänze oder auch nur zum Teil unbedingt nachgesehen Freiheitsstrafe in spezialpräventiver Hinsicht nicht. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch den Aspekten der Generalprävention mit der Verhängung einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe unter gleichzeitiger Berücksichtigung mit der für den unbescholtenen Angeklagten mit der Durchführung des Verfahrens verbunden gewesenen sowie der aus der Strafregistereintragung resultierenden Folgen ausreichend Rechnung getragen."
4. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten vom 19.03.2018 unter Heranziehung der §§ 234 Abs 1 iVm § 219 Abs 2 StPO. Das Rechtsmittel macht prozessuale und materielle Nichtigkeitsgründe geltend und führt weiters die Revision wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe aus.
Die 79 Seiten umfassende Rechtsmittelschrift enthält folgendes Vorbringen:
"1 ZULÄSSIGKEIT DER REVISION 4
2 PROZESSUALE NICHTIGKEITSGRÜNDE
(§ 234 ZIFF. 1 iVm § 219 ABS. 2 StPO) 4
2.1 Widersprüchliche Begründung (§ 220 Ziff. 3 StPO) 4
2.2. Unvollständigkeit (§ 220 Ziff. 3 StPO) 6
2.2.1 Der diesbezügliche Standpunkt des Revisionswerbers 6
2.2.2 Faktischer Ausschluss der Anfechtung durch die
Ansicht des Obergerichtes 7
2.2.3 Der i.S.d. § 200 Ziff. 3 StPO relevanter Ausspruch des
Gerichts über entscheidende Tatsachen 8
2.2.4 Übergehen der Angaben des Revisionswerbers 9
2.2.5 Übergehen der Beweisergebnisse zum
Interessenkonflikt des RA F 11
2.2.5.1 Angeblich nicht gesetzmässige Ausführung
der Nichtigkeitsklage 11
2.2.5.2 Berechtigung der Nichtigkeitsgründe 16
2.2.6 Übergehen der Beweisergebnisse zu
AC 18
2.3. Abgelehnter Beweisantrag (§ 220 Ziff. 8 StPO) 20
(§ 234 ZIFF. 1 I.V.M. § 219 ABS. 2 StPO) 22
3.1. Fehlende Feststellungen (sekundäre Feststellungs-
mängel) nach § 221 Ziff. 1 StPO) 22
3.1.1 Angeblich nicht gesetzmässig ausgeführte Rüge 22
3.1.2 Geradezu willkürliche Behauptung einer angeblich
nicht gesetzmässig ausgeführten Feststellungsrüge 23
3.1.3 Tatsächlich fehlende Feststellungen (kein Eingriff
in die Beweiswürdigung 24
3.1.3.1 Erfordernisse des (Gesamt-)Vorsatzes 24
3.1.3.2 Zu den angeblich ausreichenden Feststellungen 25
3.1.3.3 Zusammenfassung 31
3.1.4 Zu den fehlenden Feststellungen iZ.m. dem
Interessenskonflikt bei RA F 32
3.1.4.1 Vortrag des Revisionswerbers 32
3.1.4.2 Zu den Einwendungen des Fürstlichen Obergerichts 35
3.1.5 Zurückzahlung der Verfahrenshilfe nach erstmaliger
richtiger Aufklärung 35
3.1.5.1 Der Vortrag des Revisionswerbers 35
3.1.5.2 Die Einwendungen des Fürstlichen Obergerichts 37
3.1.6 Rückzahlungsverpflichtungen 38
3.1.6.1 Der Vortrag des Revisionswerbers 38
3.1.6.2 Die Einwendungen des Fürstlichen Obergerichts 39
3.1.7 Blosse Ermessensbegünstigung 39
3.1.7.1 Der Vortrag des Revisionswerbers 39
3.1.7.2 Die Einwendungen des Fürstlichen Obergerichts 40
3.1.8 Erledigung und Erledigungszeitpunkt des Verfahrens
08 CG.2007.253 41
3.1.8.1 Der Vortrag des Revisionswerbers 41
3.1.9 Verkehrswert der Liegenschaften in *** 42
3.2 Unrichtige Lösung der Rechtsfrage nach
§ 221 Ziff. 1 StPO (Rechtsrüge) 43
3.2.1 Kein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz 43
3.2.1.1 Rechtzeitige Rückzahlung von bloss gestundeten
Beträgen 43
3.2.1. Die unrichtige Rechtsauffassung des Obergerichts 45
3.2.2 Keine Zweckentfremdung der gewährten
Verfahrenshilfe 47
3.2.3 Fehlender Rechtswidrigkeitszusammenhang
(Kausalität) und fehlende Täuschungshandlung 48
3.2.3.1 Teilweise Entsprechung der Berufungsargumentation
und Überraschungsentscheidung 48
3.2.3.2 Zum Darlehensvertrag vom 28. Juni 2007 49
3.2.3.3 Zum Bezug von EUR 555'000.00 53
3.2.4 Keine sozial inadäquate Täuschungshandlung 56
3.2.5 Keine Selbstschädigung 57
3.2.6 Entschuldbarer Rechtsirrtum 58
3.2.7 Fehlender Vorsatz 59
3.2.7.1 Zur vermeintlich nicht gesetzmässigen
Ausführung 59
3.2.7.2 Kompensationswille des Revisionswerbers 60
3.2.7.3 Jedenfalls kein Schädigungsvorsatz 61
3.2.7.4 Jedenfalls kein Bereicherungsvorsatz 62
3.2.7.5 Verfassungswidrige Ungleichbehandlung 63
3.3 Unterstellung unter ein nicht anzuwendendes
Strafgesetz (§ 221 Ziff. 2 StPO) 67
3.4. Versuch / Keine Schwere des Betrugs
(materielle Nichtigkeit nach § 221 Ziff. 2 StPO) 67
3.5. Unterlassene Diversion (materielle Nichtigkeit
nach § 221 Ziff 5 StPO) 67
DIE SCHULD (BEWEISFRAGE) (§ 234 ZIFF. 1 iVm.
§ 219 ABS. 2 StPO) 68
4.1. Zulässigkeit 68
4.2. Angebliches Wissen um die Offenlegungspflicht 68
4.2.1 Der Vortrag des Revisionswerbers 68
4.2.2 Zu den Einwendungen des Obergerichtes 70
4.3 Weitere Gründe für die Schuldberufung 73
5 REVISION WEGEN DES AUSSPRUCHS ÜBER DIE
STRAFE (§ 234 ZIFF. 1 I.V.M. § 219 ABS. 2 StPO) 73
5.1 Ausgangslage 73
5.2 Nichtberücksichtigung der Aufklärung des
Sachverhaltes 74
5.3 Doppelbelastung der (schweren) Schuld 75
5.3.1 Unzulässige Doppelbelastung 75
5.3.2 Keine schwere Schuld 76
5.3.3 Eingriff in die Rechtskraft 76
5.4 Anwendung der §§ 41, 37 StGB 77
5.5 Rechtsfolge 78
6 RECHTSMITTELANTRÄGE 78
Das Rechtsmittel mündet in die Anträge, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung der Revision wegen Nichtigkeit das angefochtene Urteil aufheben und einen Freispruch fällen, in eventu das angefochtene Urteil aufheben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen, allenfalls dem Erstgericht ein Vorgehen dem III.a Hauptstück auftragen. In eventu möge in Stattgebung der Revision wegen des Ausspruches über die Schuld das Beweisverfahren "antragsgemäss" ergänzt, das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst im Sinne eines Freispruches entschieden werden. Allenfalls wolle die Strafsache an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Andernfalls wolle in Stattgebung der Revision wegen des Ausspruches über die Strafe diese in Anwendung des § 41 StGB auf zumindest sechs Monate herabgesetzt und an deren Stelle gemäss § 37 StGB eine bedingt, allenfalls teilbedingt nachgesehene Geldstrafe verhängt werden.
In jedem Fall möge dem Land Liechtenstein der Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt werden.
5. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Gegenäusserung vom 29.03.2018, der Oberste Gerichtshof möge die Revision vollumfänglich abweisen und brachte hiezu Folgendes vor:
Das Revisionsvorbringen decke sich im Wesentlichen mit den Ausführungen der Berufung gegen das erstgerichtliche Urteil. Nach dem Verweis auf die Ausführungen des Obergerichtes dazu werde lediglich auf zwei Revisionspunkte eingegangen:
Selbst wenn durch die unterbliebene Einvernahme des Zeugen RA AC das angeführte Beweisthema erweislich wäre, würde dies nichts an der begangenen Straftat ändern. Auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens unter § 220 Z 8 StPO zur begehrten Beweisaufnahme bleibe die Verfahrensrüge ohne Erfolg, weil auch ausgehend von einer Bestätigung der behaupteten Honorarteilungsvereinbarung und des Geldflusses an RA F sowie, dass dieser den Angeklagten zur Erschleichung der Verfahrenshilfe bestimmen habe wollen, sich am strafbaren Verhalten des Angeklagten nichts ändern würde. Überdies habe schon das Erstgericht zutreffend konstatiert, dass es einem durchschnittlich intelligenten und vernünftigen Menschen, umso mehr dem Angeklagten als studierten Betriebswirt und erfahrenen Geschäftsmann bewusst und bekannt sei, dass in einem Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe auch aus Barbezügen und Darlehensgewährungen erlangte ganz erhebliche Barmittel anzugeben seien.
Die Revision (konkret unter Pkt 5.3.3 -Eingriff in die Rechtskraft) führe aus, dass die Strafberufung der Staatsanwaltschaft den vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgrund der mehrfachen und beharrlichen Vorlage falscher Verfahrenshilfeanträge nicht releviert habe, sodass dieser Aspekt vom Obergericht nicht zu Lasten des Revisionswerbers abgeändert werden dürfe, weil die erstgerichtliche Strafzumessung in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen sei. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Strafberufung zum Nachteil des Angeklagten eine Freiheitsstrafe von zumindest zwei Jahren als schuld- und tatangemessen erachtet habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Annahme dieses Strafzumessungsgrundes, der sich im Ergebnis auch nicht erschwerend im Sinne einer Erhöhung der Strafe ausgewirkt habe, für den Angeklagten überhaupt nachteilig sein solle. Somit sei der Revisionswerber diesbezüglich nicht beschwert.
6. Der Angeklagte widerspricht der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft in seiner Stellungnahme vom 12.04.2018 (ON 292).
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
7. Die Revision ist rechtzeitig und mit Ausnahme der Bekämpfung der Beweiswürdigung zulässig.
Zur (unzulässigen) Revision wegen des Ausspruches über die Schuld:
Nach § 234 StPO kann beim Obersten Gerichtshof (ausser den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Z 2 und Z 3) gem § 219 Abs 2 StPO (Z 1) die Aufhebung und Abänderung eines vom Obergericht gefällten Urteils beantragt werden, sofern dessen Anfechtung nicht ausgeschlossen ist.
Nach § 219 Abs 2 StPO kann die Berufung ergriffen werden wegen Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wegen Ausspruches über die Schuld (Beweisfrage), über die Strafe, über die privatrechtlichen Ansprüche und über die Kosten des Strafverfahrens.
Grundsätzlich können infolge der Verweisung von § 234 Z 1 StPO auf § 219 Abs 2 StPO Bedenken gegen die Beweiswürdigung auch an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Allerdings ist dies nach ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise nur dann möglich, wenn das Berufungsgericht durch eine eigene Beweisaufnahme zu Feststellungen gelangt ist, die von den erstinstanzlichen Konstatierungen abweichen. Hat es hingegen der mit der Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld erhobenen Beweisrüge - wie es vorliegend der Fall ist - keine Folge gegeben und sein Urteil auf die vom Erstgericht als unbedenklich übernommenen Feststellungen gestützt, ist es dem Revisionswerber verwehrt, seine bereits in zweiter Instanz vergeblich erhobene Beweisrüge gegenüber dem Obersten Gerichtshof zu wiederholen (OGH vom 05.01.2018 zu 01 KG.2017.3; OGH vom 06.08.2012 zu 01 KG.2011.22; OGH vom 07.09.2012 zu 01 KG.2012.4; LES 2008, 173; LES 1995, 151).
Die Zulässigkeit der Schuldrevision kann auch nicht mit einer "Überraschungsentscheidung" (4.1 iVm 3.2.3.1 in ON 287) des Berufungsgerichtes begründet werden. Auch zu dem im Vermögensverzeichnis nicht angegebenen und vom Obergericht angesprochenen Darlehen liegen tatbestandsmässige erstgerichtliche Feststellungen vor (s etwa S 65f in ON 286 iVm S 23ff in ON 267).
Zufolge der Unzulässigkeit der Revision wegen des Ausspruchs über die Schuld haben Ausführungen des Obersten Gerichthofes zur Beweiswürdigung, und damit auch und zu den in der Revision vorgetragenen "Weiteren Gründen für die Schuldberufung" zu unterbleiben.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Zulässigkeit eines nicht vorgesehenen Rechtsmittels auch nicht durch eine unrichtige oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung bewirkt werden kann (LES 2011, 146; LES 2005, 430).
8. Die Revision wegen Nichtigkeit ist unberechtigt.
Voranzustellen ist der Behandlung der einzelnen Nichtigkeitsgründe, dass sich dieses Vorbringen im Wesentlichen mit den Ausführungen der Berufung wegen Nichtigkeit vom 13.12.2017 (ON 274) deckt. Das Vorliegen der von der Berufung behaupteten prozessualen Nichtigkeiten des § 220 Z 3 und Z 8 StPO wurde jedoch vom Obergericht - zu Recht - verneint.
Das Obergericht hat unter Bezugnahme auf das Berufungsvorbringen zutreffend darauf hingewiesen, dass das erstgerichtliche Urteil alle nötigen Konstatierungen zur objektiven und subjektiven Tatseite samt hinreichender Begründung enthält, dass sich allerdings ein Teil dieser Ausführungen nicht unter der gebotenen Gliederung in Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung finden. So sind - jedoch eindeutig als solche zu beurteilende - einzelne Sachverhaltsannahmen in der rechtlichen Beurteilung enthalten. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit der erstgerichtlichen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite wurden diese vom Berufungsgericht zusammenfassend wiedergegeben (siehe oben in Seite 70-72).
Das Fürstliche Obergericht hat unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens in einer ausführlichen und aktenkonformen Beurteilung die erstgerichtliche Würdigung der Verfahrensergebnisse als unbedenklich erachtet und demzufolge die darauf gestützten Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite übernommen. Es hat aber auch die geltend gemachten prozessualen und materiellen Nichtigkeitsgründe einer umfassenden Beurteilung unterzogen und zutreffend ihr Vorliegen verneint.
9. Die mit der Revision unter Heranziehung der prozessualen Nichtigkeitsgründe nach § 220 Z 3 zweiter und dritter Fall StPO sowie nach § 220 Z 8 StPO vorgetragene Kritik am Berufungsurteil ist unberechtigt.
Die Revisionsausführungen zu den prozessualen Nichtigkeitsgründen vermögen die Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Obergerichtes nicht in Frage zu stellen. Über den Verweis auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Urteil hinaus ist den einzelnen Revisionsargumenten Folgendes entgegenzuhalten:
9.1. Dem auf § 220 Z 3 3.Fall StPO (widersprüchliche Begründung) gestützten Berufungsvorbringen (ON 274, 1.1) zur Frage, ob der Betrugsschaden beim Land Liechtenstein oder bei der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer eingetreten ist, hat das Obergericht im Wesentlichen mit dem Hinweis auf die fehlende Entscheidungswesentlichkeit dieses Umstandes (unter 3.1.1a) eine Berechtigung abgesprochen. Die Revision (2.1) enthält kein tragfähiges Argument gegen die Richtigkeit dieser Ausführungen.
Dies gilt auch für die von der Revision (2.2) wiederholte Behauptung, das Ersturteil leide an der vom Obergericht nicht aufgegriffenen Nichtigkeit einer Unvollständigkeit iSd § 220 Z 3 StPO. Die Voraussetzungen für eine Unvollständigkeit oder eine fehlende bzw offenbar unzureichende Begründung - beide Mängel betreffen die Begründungsebene eines Urteiles - wurden im angefochtenen Urteil (unter 3.1.1b) zutreffend dargestellt. Diese Mängel haften dem Ersturteil nicht an.
Das Erstgericht hat in seinen beweiswürdigenden Erwägungen (s insbesondere S 26 ff in ON 267) die in der Revision weitwendig wiederholten Einlassungen des Angeklagten zu den Informationen und Beratungen durch RA F nicht iS einer Unvollständigkeit des § 220 Z 3 StPO übergangen. Das Obergericht setzte sich mit allen relevanten Berufungsargumenten iSd § 220 Z 3 StPO (Pkt 1.in ON 274) hinreichend auseinander und verneinte das Vorliegen der geltend gemachten Nichtigkeiten (3.1.1b in S 41 ff in ON 286). Dass das erkennende Gericht nicht dem sich als unschuldig verantwortenden Angeklagten gefolgt ist, kann mit der Mängelrüge nach § 220 Z 3 StPO nicht bekämpft werden. Auch darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten.
Entgegen der Revision ist weder die Rechtsauffassung des Obergerichtes "unhaltbar" noch hat sie zur Folge, dass damit eine Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe des § 220 Z 3 StPO und nach § 221 Z 1 StPO ausgeschaltet werde.
Das Vorbringen der Revision zur behaupteten Unvollständigkeit iSd § 220 Z 3 StPO umfasst knapp 14 Seiten (S 6-20 in ON 287). In der Berufungsschrift wurde dieser Nichtigkeitsgrund in etwa 2 1/2 Seiten vorgetragen (S 4-7 in ON 274). Daraus erhellt, dass der Grossteil dieses Revisionsvorbringens, das allerdings auch Ausführungen zur Rechtsrüge enthält, nicht Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes war und demzufolge auch nicht bei der Behandlung der Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil einer näheren Überprüfung zu unterziehen ist. Gegenstand des drittinstanzlichen Verfahrens ist nämlich das Urteil des Berufungsgerichtes.
9.2. Die Revisionskritik, das Berufungsgericht habe rechtlich verfehlt der gegen das erstgerichtliche Zwischenerkenntnis erhobenen Verfahrensrüge nach § 220 Z 8 StPO eine Berechtigung abgesprochen, bleibt ebenfalls erfolglos. Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht hat ohne Verletzung von Verfahrensrechten von der Einvernahme des Zeugen AC zu dem genannten Beweisthema (s S 28 in ON 267) Abstand genommen.
Die darauf Bezug nehmenden Ausführungen des Berufungsgerichtes (3.2.2) sind zutreffend. Dem Obergericht ist beizupflichten, dass selbst bei Beweislichkeit der unter Beweis gestellten Honorarvereinbarung zwischen F und AC und des teilweisen Geldflusses an den Erstgenannten iVm einer "unvollständigen Belehrung in Bezug auf die Pflichten aus der Verfahrenshilfe" (durch F) für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen wäre. Dies weil im Hinblick auf die Verfahrensergebnisse zu den Verfahrenshilfeanträgen und auch den diesbezüglichen Urteilsannahmen unabhängig vom Informationsaustausch zwischen F und dem Angeklagten dieser als der für die Bewilligung der Verfahrenshilfe kausaler Antragsteller vom 04.12.2017, bei Gericht persönlich überreicht am 06.12.2017, über seine Verpflichtung zur wahrheitsgemässen und vollständigen Angabe seines Einkommens und seiner Vermögenswerte im Bilde war. In diesem Lichte handelt es sich bei den unter Beweis gestellten Umständen nicht um durch eine weitere Beweisaufnahme abzuklärende erhebliche Tatsachen. Im Übrigen wird auch hier auf die Entscheidung des Berufungsgerichtes verwiesen.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist dem Revisionsargument, dass der Angeklagte wohl nicht durch unrichtige und unvollständige Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation eine Verurteilung wegen Erschleichung der Verfahrenshilfe riskiert haben würde, wobei es sich hierbei ohnedies um einen Aspekt der Beweiswürdigung handelt, entgegenzuhalten, dass er offenbar das Risiko, deshalb strafgerichtlich verfolgt zu werden, als gering eingeschätzt bzw in Kauf genommen hat. Schliesslich bedurfte es auch eines umfangreichen und langen Beweisverfahrens zur Erhebung seiner tatsächlichen damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und zur Widerlegung seiner nicht geständigen Verantwortung.
Somit bleibt auch der auf § 220 Z 3 StPO gestützten Revision ein Erfolg versagt.
9.3. Die unter Geltendmachung materiell rechtlicher Nichtigkeiten nach § 221 Z 1, 2 und 5 StPO vorgebrachte Kritik am zweitinstanzlichen Urteil umfasst 46 Seiten und ist damit wesentlich umfangreicher als das entsprechende Berufungsvorbringen im Umfang von 35 Seiten. Hiezu gelten analog die diesbezüglichen Ausführungen zur den prozessualen Nichtigkeitsgründen.
Eine materielle Nichtigkeit nach § 221 Z 1 StPO liegt - soweit vorliegend relevant - unter anderem dann vor, wenn durch den Ausspruch über die Frage, ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat überhaupt eine strafbare Handlung begründe oder aber Umstände vorhanden seien, vermöge welcher die Strafbarkeit der Tat oder die Verfolgung wegen derselben ausgeschlossen oder aufgehoben ist (Schuld- oder Strafausschliessungs- und Rechtfertigungsgründe).
Eine materielle Nichtigkeit im Sinne der Z 2 des § 221 StPO wird verwirklicht, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen worden ist, das darauf nicht anzuwenden ist, und zwar auch dann, wenn das eine wie das andere Gesetz die gleiche Strafe androht.
Nichtigkeit nach § 221 Z 5 StPO liegt vor, wenn nach dem III. a. Hauptstück (Diversion) vorzugehen gewesen wäre.
Mit dem Berufungsvorbringen zu § 221 Z 1 StPO hat sich das Berufungsgericht unter Pkt 3.4 (S 50-73 seines Urteiles ON 286, oben wiedergegeben in Seite 50-73) hinreichend auseinandergesetzt.
Die Revision kritisiert die obergerichtlichen Ausführungen, wonach die Berufung wegen § 221 Z 1, Z 2 und Z 8 StPO unberechtigt sei, als rechtlich verfehlt, mit Verfahrensmängeln behaftet und als willkürlich.
Zu Unrecht habe das Obergericht die auf materielle Nichtigkeitsgründe gestützte Berufung zum Teil als nicht gesetzmässig ausgeführt beurteilt. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt.
Zutreffend hat das Obergericht in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ausschliesslich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt ist. Unerheblich ist hiebei in diesem Zusammenhang, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder ob gegen sie Bedenken bestehen.
Von Feststellungsmängeln abgesehen liegen Nichtigkeiten nach § 221 Z 1 und 2 StPO insbesondere dann vor, wenn angesichts der festgestellten Tatsachen zu Unrecht ein Schuld- oder Freispruch ergangen ist oder die festgestellten Tatsachen zwar zu Recht einem Tatbestand des materiellen Strafrechts subsumiert wurden, jedoch bei der Subsumtion Fehler unterlaufen sind (vgl trotz nicht identer Gesetzeslage in § 281 Z 9-11 öStPO Fuchs/Ratz (Hrsg), WK StPO § 281, Rz 581, 584; Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 2a, 3a).
Wird - wie auch vorliegend - die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes mit der Behauptung bekämpft, dem zur Anwendung gebrachten Obersatz mangle die erforderliche Tatsachengrundlage, wird eine verfehlte rechtliche Konsequenz geltend gemacht, mit anderen Worten ein Rechtsfehler infolge fehlender Feststellungen (RIS-Justiz RS0119884).
Mit einem Feststellungsmangel hingegen werden fehlende Feststellungen zu einem Ausnahmesatz behauptet. Ein solcher Feststellungsmangel wird dadurch aufgezeigt, dass unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, aber indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz oder eine andere rechtliche Unterstellung bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 55 ff).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht ausführlich und auch unter Bezugnahme auf die konkreten Urteilsfeststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite den Tatbestand des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB bejaht und das Vorliegen der in der Berufung behaupteten Rechtsfehler mangels Feststellungen verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Darlegungen des Berufungsgerichtes unter Pkt 3.4.2 (S 56 ff in ON 286) verwiesen. Der Revision ist entgegenzuhalten, dass - wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt - das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes alle zur Beurteilung des strafbaren Verhaltens iSd §§ 146, 147 Abs 3 StGB erforderlichen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite enthält. Dass sich diese zum Teil in den Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung finden, schadet nicht, handelt es sich entgegen der Revision bei diesen Darlegungen unzweifelhaft um entsprechende Sachverhaltsannahmen und nicht lediglich um verba legalia oder rechtliche Erwägungen ohne Sachverhaltssubstrat. Der Angeklagte hat im Verfahren 08 CG.2007.253 des Fürstlichen Landgerichtes durch seinen von ihm unterschriebenen Verfahrenshilfeantrag vom 04.12.2007, persönlich überreicht am 06.12.2007, iVm dem unrichtigen und unvollständigen Vermögensverzeichnis mit tatbestandsmässigem Bereicherungsvorsatz den Verhandlungsrichter getäuscht und dadurch zu der den Schaden bewirkenden Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 08.01.2008 veranlasst. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus den - oben wörtlich wiedergegebenen - Konstatierungen des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes (s insbesondere S 10, 14, 19 2. Abs, 21 2. Abs, 23-27 letzter Abs und S 31-33 in ON 267). Diese Feststellungen liegen auch dem Urteil des Fürstlichen Obergerichtes zugrunde (Pkt b2 in S 62 in ON 286). Somit erweist sich der in Seite 31 der Rechtsmittelschrift zusammengefasste auf § 221 Z 1 StPO gestützte Rechtsmittelvorwurf als unberechtigt. Danach habe das Erstgericht lediglich eine einzige prozessordnungsgemässe Feststellung getroffen, nämlich die, dass der Angeklagte gewusst habe, dass Bargeldbezüge sowie Darlehen, egal ob als Darlehensgeber (Forderungen) oder als Darlehensnehmer (Belastungen) in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen seien. Diese Konstatierung betreffe nur den Täuschungsvorsatz.
Die Revision ist auch im Unrecht, wenn sie (unter 3.1.3.3 Z. 68 in S 31 sowie ähnlich in S 73) eine Nichtigkeit des Berufungsurteils nach § 220 Z 8 StPO bzw einen "wesentlichen Verfahrensmangel" und eine unrichtige rechtliche Beurteilung nach § 221 Z 1 StPO darin sieht, dass das Obergericht entgegen den Berufungsanträgen "nicht inhaltlich über die Nichtigkeitsrügen des Angeklagten nach § 221 Z 1 StPO" entschieden" und die Berufungsausführungen übergangen habe.
Der prozessuale Nichtigkeitsgrund des § 220 Z 8 StPO kann zum Tragen kommen, wenn während der Schlussverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch ein gegen seinen Antrag oder gegen seinen Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis - etwa durch eine zu Unrecht unterbliebene Beweisaufnahme - Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist. Dies trifft vorliegend nicht zu. Das Berufungsgericht hat unter Pkt 3.2 seines Urteiles - zutreffend, wie schon ausgeführt, - der Verfahrensrüge nach § 220 Z 8 StPO eine Berechtigung abgesprochen. Eine weitere Entscheidung über die begehrte Beweisaufnahme hatte es nicht zu treffen, hatte doch der Angeklagte die ihm offen gestandene Möglichkeit, in der Berufungsverhandlung im Rahmen seiner Schuldberufung eine Beweisaufnahme zu beantragen, etwa die Einvernahme eines Zeugen, nicht wahrgenommen. Voraussetzung für den Erfolg eines solchen Beweisantrages wäre allerdings ein geeignetes Beweisthema betreffend eine erhebliche Tatsache gewesen.
Das Obergericht hat auch unter Pkt 3.3 seines Urteiles ON 286 die Kritik der Berufung (S 43 - 47 in ON 274) an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und den darauf gestützten Feststellungen ausreichend behandelt und erwogen. Somit leidet es nicht an einem der behaupteten Mängel.
Das weitere umfangreiche und zum Teil aus unterschiedlichen Gesichtspunkten sich wiederholende Rechtsmittelvorbringen verhilft der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg. Auch in diesem Umfang erweisen sich die obergerichtlichen Darlegungen, soweit die von der Revision vorgetragenen Aspekte schon Gegenstand der Berufung waren, als mängelfrei.
Der weitere umfangreiche Vortrag zum Nichtigkeitsgrund des § 221 Z 1 StPO vermag weder Rechtsfehler infolge fehlender Feststellungen noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung aufzuzeigen. Diese Darlegungen, wie etwa zur Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten, betreffen keine entscheidungswesentlichen Aspekte. Der Sache nach erweisen sie sich zum Teil als eine - hier nicht zulässige - Bekämpfung der erstgerichtlichen Feststellungen. Dies kann beispielhaft bezüglich des tatbestandsmässigen Vorsatzes zum mehrseitigen Vorbringen zu einer Entscheidung des Obergerichtes über den Subsidiarantrag in einem anderen Verfahren (11 UR.2014.516) zum Erweis einer "verfassungswidrigen Ungleichbehandlung" vermutet werden (Pkt 3.2.7.5 der Revision). Eine weitere Auseinandersetzung damit unter dem Gesichtpunkt einer Rechtsrüge ist damit entbehrlich (s hiezu auch S 69 in ON 286).
Das Berufungsgericht hat durch die Bejahung des Tatbestandes des (vollendeten) schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB die Rechtsfrage richtig gelöst. Die Rückzahlung des Aufwandes für die Verfahrenshilfe bewirkt keine Strafaufhebung, ist jedoch mildernd bei der Strafbemessung. Die Berufung des Rechtsmittels auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum (§ 9 Abs 1 StGB) versagt. Auch hiezu ist auf die zutreffende Darlegung des Berufungsgerichtes zu verweisen (S 67 in ON 286; oben S 66f).
Indem die Revision sich in mehreren Seiten über die erstgerichtlichen Konstatierungen und die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts hinwegsetzt, muss ihr ein Erfolg versagt bleiben.
Nach der auf § 221 Z 2 StPO gestützten Rechtsrüge (Pkt 3.4 iVm 3.2.1 der Rechtsmittelschrift) sei mangels eines strafrechtlich relevanten Schadens allenfalls nur ein beim Versuch gebliebener, einfacher und nicht qualifizierter Betrug anzunehmen. Dieser Beurteilung stehen jedoch die erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen entgegen.
Die Diversionsrüge (§ 221 Z 5 StPO) bleibt ebenfalls erfolglos. Einer diversionellen Vorgangsweise stehen schon die fünf Jahre übersteigende Strafdrohung, die fehlende Schuldeinsicht und spezial- und generalpräventive Erfordernisse entgegen (s im übrigen 3.6.2 in ON 286).
Insgesamt bleibt somit der Revision wegen Nichtigkeit zur Gänze ein Erfolg versagt.
9.4. Die Revision wegen des Ausspruches über die Strafe ist unberechtigt.
Nach § 32 Abs 1 StGB ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters. Der Begriff der Strafzumessungsschuld inkludiert das vom Täter verwirklichte deliktstypische Handlungsunrecht, das verschuldete Erfolgsunrecht und die, auch als Gesinnungsunwert bezeichnete täterspezifische Schuld (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 32 Rz 3a). Die Strafbemessung umfasst somit die Summe der täterbezogenen Faktoren, also vor allem Handlungs- und Gesinnungsunwert sowie Vor- und Nachtatverhalten sowie die Schwere und Sozialschädlichkeit der Tat (Ebner aaO Rz 21).
Bei der Ermittlung der konkreten Strafe hat das Gericht ausgehend vom anzuwendenden Strafrahmen - vorliegend Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren - die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und unter Beachtung der Strafzwecke sowie der zu erwartenden Auswirkungen der Straf- und Tatfolgen auf das künftige Leben des Täters eine schuld- und tatangemessene Sanktion zu finden.
Bei der Überprüfung eines Strafausspruches durch das Rechtsmittelgericht ist ohne die Schranken eines Neuerungsverbotes eine umfassende Kritik am angefochtenen Sanktionserkenntnis mit dem Ziel einer neuen und eigenständigen Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes über die Straffrage möglich (Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO2 Vor §§ 280-296a Rz 13). Demzufolge kann das Rechtsmittelgericht nicht nur die erstgerichtlichen Strafzumessungsaspekte anders gewichten oder korrigieren, sondern auch die Strafzumessungsgründe sowohl auf der mildernden als auch auf der erschwerenden Seite ergänzen.
Das Obergericht hat im Einklang mit dem Fürstlichen Land- als Kriminalgericht als Erschwerungsgrund die mehrfache und beharrliche Vorlage falscher Verfahrenshilfeanträge veranschlagt. Als besondere Milderungsgründe wurden berücksichtigt der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten in Verbindung damit, dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), weiters dass er den Schaden gutgemacht hat (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB), dass die Tat schon vor längerer Zeit begangen wurde und dass sich der Angeklagte seither wohlverhalten hat (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB) sowie eine unverhältnismässig lange Verfahrensdauer iSd § 34 Abs 2 StGB.
Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB, nämlich ein reumütiges Geständnis oder ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung durch die Aussage des Angeklagten liegen nicht vor. Der Angeklagte hat in seinen Verantwortungen nicht nur jedes schuldhafte Verhalten in Abrede gestellt, sondern damit auch nicht einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet. Vielmehr hat er im Hinblick auf die intensiven und schlussendlich doch erfolgreichen Ermittlungshandlungen deren Ergebnis nur im unbedingt erforderlichen Umfang zugestanden. Der vom Erst- und vom Berufungsgericht angeführte und von der Revision aufgegriffene Aspekt verwirklicht zwar nicht einen besonderen Erschwerungsgrund nach § 33 StGB, ist jedoch bei der Bewertung der Schwere zu beachten.
Ausgehend von den von den Unterinstanzen zutreffend angeführten erschwerenden und mildernden Umständen und dem anzuwendenden Strafrahmen ist bei Beachtung der Grundsätze für die Strafbemessung die vom Land- als Kriminalgericht und vom Fürstlichen Obergericht als schuld- und tatangemessen erachtete und zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe eine schuld- und tatangemessen Sanktion. Somit ist entgegen dem Rechtsmittelbegehren die Strafe nicht zu herabzusetzen.
Zufolge obiger Darlegungen und der obergerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung liegt der von der Revision behauptete Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot nicht vor. Der Angeklagte ist auch nicht durch einen "Eingriff in die Rechtskraft" beschwert. Einen solchen sieht die Revision darin, dass das Obergericht zu Unrecht den vom Erstgericht veranschlagten Erschwerungsgrund der wiederholten Vorlage falscher Verfahrenshilfeanträge neu beurteilt habe. Eine eigene Gewichtung der Strafzumessungstatsachen oder deren Korrektur und Ergänzung steht - wie schon einleitend ausgeführt - dem über die Straffrage entscheidenden Rechtsmittelgericht zu.
Für die Anwendung der ausserordentlichen Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe gem § 41 StGB - nach Abs 1 Z 4 dieser Gesetzesstelle könnte bei einer Mindeststrafdrohung von einem Jahr eine Freiheitsstrafe von zumindest einem Monat verhängt werden - ist ebenfalls kein Raum. Diese Bestimmung ist nämlich auf atypisch leichte Fälle des jeweiligen Deliktstypus abgestellt und bei der vorliegend als schuld- und tatangemessen erachteten Sanktion nicht anzuwenden.
Der Verhängung einer Geld- anstelle einer Freiheitsstrafe gem § 37 StGB steht neben spezial- und generalpräventiven Gründen schon entgegen, dass dies nur bei einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe möglich ist.
Der Revision bleibt somit insgesamt ein Erfolg versagt.
Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Angeklagte selbst zu tragen.
Vaduz, am 06. Juli 2018