01 KG.2017.22
OGH. 2018.56
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterinnen Dr. Marie-Theres Frick und Dr. Ingrid Brandstätter sowie die Oberstrichter Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafsache
gegen A, geboren am ***, derzeit Landesgefängnis Vaduz, Gewerbeweg 4, 9490 Vaduz, vertreten durch B, wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 1. und 3. Fall, 148, 2. Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Revision des Angeklagten A gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.03.2018 (ON 261), womit seiner Berufung gegen das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 21.12.2017 (ON 237) keine Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Angeklagte auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Diese werden mit CHF 1'000.00 bestimmt, jedoch gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Mit Urteil vom 21.12.2017 (ON 237) erkannte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht den Angeklagten A des Verbrechens des gewerbsmässigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 1. und 3. Fall und Abs 3 148, 2. Fall StGB, des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2, 2. Fall StGB, des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 und 3 StGB, der Übertretungen nach Art 21 Abs 1 BMG, der Vergehen nach Art 22 Sportgesetz und des Vergehens nach Art 60 Abs 1 lit a WaffG schuldig.
Nach dem Schuldspruch hat der Angeklagte
I. im Zeitraum von November 2006 bis zumindest 03.05.2017 als verantwortlicher Kundenbetreuer der C AG in zahlreichen, ziffernmässig nicht mehr exakt feststellbaren Fällen mit dem Vorsatz, sich oder andere durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmässig zu bereichern, die jeweils für Barauszahlungen, Überweisungen oder Aufladungen von Travel-Cash-Karten zuständigen Mitarbeiter der C AG unter Vorlage bzw. Weiterleitung fingierter E-Mails, gefälschter Vergütungsaufträge, fingierter Belege und Schreiben, demnach unter Benützung falscher oder verfälschter Urkunden und anderer solcher Beweismittel, unter gleichzeitiger wahrheitswidriger mündlicher oder konkludenter Bestätigung, es handle sich bei den durchzuführenden Transaktionen um rechtmässige, vom jeweiligen Kunden in Auftrag gegebene und mit dessen Wissen durchgeführte Transaktionen, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Durchführung von Überweisungen, Aufladungen von Travel-Cash-Karten und Übergabe von Bargeldbezügen an ihn persönlich, demnach zu Handlungen verleitet, die die nachangeführten Bankkunden an ihrem Vermögen in einem CHF 75'000.- übersteigenden Betrag, nämlich zumindest in einem Gesamtbetrag von mehr als USD 3,09 Mio., EUR 3,9 Mio. und CHF 3,1 Mio. schädigten, wobei er die schweren Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
1. hinsichtlich der Kontenverbindungen des D im Zeitraum von zumindest November 2006 bis Oktober 2014 Beträge von zumindest
USD 37'151.59,
EUR 1'179'788.04 und
CHF 1'882'411.--;
2. hinsichtlich der Kontenverbindungen des E und der E zuzurechnenden F Ltd. und G Inc. im Zeitraum von zumindest Juni 2008 bis März 2017 Beträge von zumindest
USD 1'988'132.17,
EUR 768'582.30 und
CHF 65'000,--;
3. hinsichtlich der Kontoverbindungen des H bzw. I im Zeitraum von zumindest Februar 2010 bis Oktober 2016 Beträge von zumindest
USD 310'551.07,
EUR 132'942.07 und
CHF 42´000.--;
4. hinsichtlich der Kontoverbindungen des J im Zeitraum von zumindest Mai 2012 bis Dezember 2013 Beträge von zumindest
USD 357'652.40 und
EUR 43'215.50;
5. hinsichtlich der Kontoverbindungen des K im Zeitraum von zumindest Oktober 2010 bis Dezember 2015 Beträge von zumindest
EUR 185'684,70;
6. hinsichtlich der Kontoverbindung des L im Zeitraum von Juli bis August 2013 Beträge von zumindest
EUR 20'135.--;
7. hinsichtlich der Kontoverbindung des M im Zeitraum von Dezember 2013 bis Februar 2014 Beträge von zumindest
EUR 52'422.50;
8. hinsichtlich der Kontoverbindungen der N im Zeitraum von Juli 2014 bis März 2015 Beträge von zumindest
EUR 17´068.-- und
CHF 52´000.--;
9. hinsichtlich der Kontoverbindungen des O im Zeitraum von März 2015 bis Mai 2017 Beträge von zumindest
EUR 410'645,29 und CHF 257'053.--;
10. hinsichtlich der Kontoverbindung der P im Zeitraum von Mai 2015 bis Juli 2016 Beträge von zumindest
USD 119'826.85;
11. hinsichtlich der Kontoverbindungen des Q und der ihm zuzurechnenden R Ltd. im Zeitraum von November 2013 bis Oktober 2015 Beträge von zumindest
EUR 541'056.68 und
CHF 238'389.--
12. hinsichtlich der Kontoverbindungen des S im Zeitraum von Oktober 2016 bis April 2017 Beträge von zumindest
USD 277'040.--,
EUR 574'816.44 und
CHF 77'500.--;
13. hinsichtlich der Kontoverbindung des T im Juni 2015 im Zuge der Saldierung des Kontos durch die vom Kunden nicht veranlasste und ohne dessen Wissen veranlasste Überweisung an die U Ltd. Beträge von zumindest
CHF 500´000.--.
II. ab 15.03.2008 ihm anvertraute Güter in einem CHF 75´000.-- übersteigenden Betrag, nämlich die ihm von V übergebenen Bargeldbeträge in der Höhe von zumindest EUR 550'000.-- und die ihm von N übergebenen Bargeldbeträge von insgesamt zumindest CHF 30'000.--, sowie die ihm von W übergebenen 33 Goldmünzen unerhobenen Wertes, die er auf die entsprechenden Kontenverbindungen der Geschädigten einzahlen sollte bzw. im Bankschliessfach des Kunden W aufbewahren sollte, dadurch, dass er diese Bargeldbeträge für die Finanzierung seines Lebensunterhaltes verwendete, die Goldmünzen veräusserte und den Verkaufserlös zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes verwendete, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmässig zu bereichern;
III. in ***, ***, anderen Orten Liechtensteins und im Ausland zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten ab 01.03.2009 die zu Punkt 1. und 2. der Anklageschrift angeführten aus dem Verbrechen des gewerbsmässigen schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 1 Z 1, 1. und 3. Fall und Abs. 3, 148, 2. Fall StGB und dem Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2, 2. Fall StGB stammenden Vermögenswerte in einem nicht exakt feststellbaren, CHF 75'000.-- jedoch bei weitem übersteigenden Wert, umgewandelt, verwertet oder Dritten übertragen, indem er die Vermögensbestandteile zur Begleichung von privaten Verbindlichkeiten, zum Erwerb von Uhren und Fahrzeugen, sowie zur Finanzierung seines privaten Lebensunterhaltes sowie zum vermeintlichen Schadensausgleich bei anderen geschädigten Bankkunden verwendete;
IV. zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten bis zumindest 21.05.2017 in *** und anderen Orten Liechtensteins vorsätzlich unbefugt Betäubungsmittel, nämlich eine insgesamt nicht mehr exakt feststellbare Menge an Kokain, sowie eine Dose Ritalin 40 mg mit 78 Kapseln und Ritalin 10 mg in Form von 10 Tabletten, zum eigenen Konsum bei Unbekannten im Ausland erworben, transportiert, eingeführt, besessen und gelagert sowie zumindest hinsichtlich des Kokains auch konsumiert;
V. zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten bis zumindest 21.05.2017 in *** und anderen Orten Liechtensteins zu Dopingzwecken Mittel nach Liechtenstein eingeführt, und zwar das Medikament Masteron 200, 24 Spritzen EPO-Theta-Teva 2000 und 3 Spritzen EPO-Theta-Teva 1000 sowie 17 Packungen zu je 5 Ampullen Omnadren 250, die allesamt als verbotene Dopingmittel gelistet sind;
VI. bis zum 21.05.2017 in *** vorsätzlich ohne Berechtigung Munition besessen, und zwar 628 Stück Munition des Kalibers 9 mm Para.
Hiefür verhängte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht für die Schuldsprüche zu Punkt I., II., III., V. und VI. nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB in Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie für den Schuldspruch Punkt IV. nach Art 21 Abs 1 BMG in Anwendung des § 28 StGB sowie des Art V Abs 5 StRAG eine Busse von CHF 1'000.00, im Uneinbringlichkeitsfalle zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und verpflichtete ihn gemäss § 305 StPO zum Ersatz der mit CHF 5'000.00 bestimmten Kosten des Verfahrens, welche jedoch gemäss § 308 StPO für uneinbringlich erklärt wurden. Die vom Angeklagten erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft rechnete das Erstgericht gemäss § 38 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe an. Gemäss § 26 Abs 1 StGB wurden die sichergestellten Betäubungsmittel, Munition und Dopingmittel eingezogen. Vom beantragten Verfall sah das Erstgericht ab. Hinsichtlich der Privatbeteiligten C AG und V erfolgte gemäss § 258 StPO die Verweisung mit ihren (weiteren) Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg.
Zur Person des Angeklagten und zum Sachverhalt stellte das Erstgericht Folgendes fest:
"Der am *** geborene liechtensteinische Staatsangehörige A ist mit X verheiratet und für sie und die in den Jahren *** und *** geborenen Kinder unterhaltspflichtig. Seiner Gattin hat der Angeklagte zuletzt einen monatlichen Unterhalt in Höhe von CHF 4'000.00 überwiesen, wovon X den gemeinsamen Haushalt, ihre Krankenversicherung als auch die Lebenshaltungskosten für sich und die gemeinsamen Kinder bestritt. Der Angeklagte war zwischen *** und *** bereits verheiratet und traf ihn von Dezember *** bis letztmals Dezember *** für seine Exgattin eine monatliche Unterhaltsverpflichtung in der Höhe von ebenfalls CHF 4'000.00. Weiters musste er seiner Exgattin für den Ankauf einer Wohnung CHF 200'000.00 bezahlen.
Der Angeklagte war beginnend ab *** als Kundenberater bei der C AG beschäftigt. Nach der Realschule absolvierte er eine dreijährige KV-Lehre mit Lehrabschluss sowie diverse weitere Ausbildungen. Zunächst arbeitete er zwischen *** und *** bei der Z AG. Von *** bis *** war er bei der AA AG tätig. In weiterer Folge war er von *** - *** bei der AB Bank als Kundenberater tätig, bevor er bis *** bei der Firma AC in *** tätig war. Zuletzt brachte der Angeklagte ein Einkommen in der Höhe von monatlich CHF 12'500.00 brutto, 12 x jährlich ins Verdienen, exklusive Bonuszahlungen. Über ein darüber hinausgehendes Einkommen hat der Angeklagte nicht verfügt.
Der Angeklagte ist grundbücherlicher Eigentümer von Einfamilienhäusern in *** und in ***. Das Grundstück und das Einfamilienhaus in *** haben einen Wert von rund CHF 1.3 Mio. Das Einfamilienhaus in ***, das einen Wert von rund EUR 150'000.00 hat, ist zur Gänze vom Angeklagten finanziert worden und weist eine Wohnfläche von 120m2 auf. Auf seinem Einfamilienhaus in *** lasten zwei Hypotheken in der Höhe von insgesamt CHF 650'000.00. Die Verwertung hinsichtlich dieses Einfamilienhauses in *** ist im Gange, um Gläubiger zu befriedigen.
Im Eigentum des Angeklagten stehen überdies ein PW, Jahrgang 2014, im Wert von rund CHF *** und ein PW, Jahrgang 2015, im Wert von ca. CHF ***. Ein PW, Baujahr 2010, den der Angeklagte im Jahr 2012 für CHF *** gekauft hatte und in den er weitere CHF *** investierte, gehört ihm ebenso wie ein Motorrad, Jahrgang 1992, die er 2013 für CHF *** gekauft hatte und in die er weitere Investitionen im Wert von CHF *** tätigte.
Anzuführen ist, dass diese Fahrzeuge im Rahmen des gegenständlichen Strafverfahrens mit einem Belastungs- und Veräusserungsverbot belegt sind.
Der Angeklagte hatte ein äusserst kostspieliges Hobby. In den Jahren zwischen 20xx und Herbst 20xx bestritt er Rennsport. Die Rennen, an denen der Angeklagte als aktiver Fahrer teilnahm, fanden nicht nur in Europa statt, sondern auch in Asien. Der Angeklagte hat diese Rennen für diverseste Teams bestritten wie AD, AE, AF, AG oder AH. Pro Rennwochenende entstanden dem Angeklagten dabei Kosten zwischen CHF 10'000.00 und CHF 50'000.00. Geschätzt gibt der Angeklagte an, dass er pro Jahr ca. CHF 200'000.00 ( somit durchschnittlich ca. CHF 16.665,00 pro Monat ) für den Rennsport aufwenden musste, wobei er diese Kosten privat bezahlte, da er bis auf eine vereinzelt gebliebene Ausnahme, nämlich ein einmaliges Sponsoring durch die Firma AI in Höhe von CHF 20'000.00, nicht über Sponsorengelder verfügte.
Wie bereits angeführt, war der Angeklagte beginnend ab *** als Kundenberater bei der C AG beschäftigt. Er hatte die Aufgabe, Kunden in Vermögensfragen zu beraten. Über Zeichnungsrechte betreffend die Bankkonten der vom Angeklagten zu betreuenden Kunden verfügte dieser jedoch nicht. Am *** löste die C AG mit sofortiger Wirkung das Arbeitsverhältnis mit dem Angeklagten, da er einen Weisungsverstoss zu verantworten hatte. Am *** liess er über drei Bankmitarbeiter den Gesamtbetrag von EUR 60'000.00 unter Umgehung der internen Weisungen betreffend Compliance-Vorgaben in Schweizerfranken wechseln. Gemäss interner Weisung muss der Mitarbeiter ab der Einbringung von CHF 20'000.00 zwingend in Kontakt mit der Compliance-Abteilung treten, welche in der Folge zwingend die Herkunft der Gelder zu prüfen hat. Um diesen Prozess zu unterlaufen und somit die genaue Herkunft der Gelder nicht darlegen zu müssen, ersuchte der Angeklagte drei Mitarbeiter der C AG jeweils einen Teilbetrag der zuvor genannten Summe auf ihren Namen zu wechseln, wodurch er unter dem intern definierten Schwellenwert bzw. der Meldegrenze verblieb.
Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wandte sich ein Kunde, der ausschliesslich vom Angeklagten betreut wurde, an die Bank, um seinen Kontostand zu erfahren. Im Zuge dieses Kundengespräches musste festgestellt werden, dass die Kontensaldi dieser Kundenbeziehung rund CHF 660'000.00 zu wenig aufwiesen, woraufhin die C AG umgehend die externe Revision sowie die Finanzmarktaufsicht über einen möglichen Missbrauchsverdacht in Kenntnis setzte.
Eine weitere Überprüfung brachte schlussendlich zutage, dass weitere Kunden von malversiven Übergriffen des Angeklagten betroffen waren.
Die liechtensteinische Strafregisterauskunft des Angeklagten weist keine Verurteilung aus. Die schweizerische Strafregisterauskunft weist hingegen zwei Eintragungen wegen Übertretungen nach dem SVG auf.
Der Angeklagte hat nach Kenntnis der Anklageschrift der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 19.10.2017 und nach Verlesung dieser Anklageschrift in der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21.12.2017 einen (von wem auch immer aufgesetzten) Text mit folgendem Inhalt vorgetragen:
‚Hohes Kriminalgericht
Einleitend möchte ich klar und eindeutig festhalten, dass ich mich vollumfänglich schuldig im Sinne der Anklage bekenne. Ich übernehme die vollumfängliche Verantwortung für mein Tun und Handeln.
Ich möchte diese Gelegenheit wahrnehmen, mich bei sämtlichen Geschädigten, insbesondere aber auch bei meinem ehemaligen Arbeitgeber, der C AG, aufrichtig zu entschuldigen. Bitte glauben Sie mir, dass ich mein Verhalten zutiefst bereue und ich mich dafür schäme.
Auch möchte ich mich bei meiner Familie aufrichtig entschuldigen. Mir ist bewusst, dass ich sehr viel Leid über meine Familie gebracht habe. Ich hoffe sehr, dass mir meine lieben Eltern, meine liebe Ehefrau und meine lieben Kinder irgendwann verzeihen können. Ich bin unendlich dankbar, dass sowohl meine Eltern als auch meine Ehefrau trotz meiner diversen Verfehlungen zu mir stehen.
Hohes Gericht, bitte glauben Sie mir, dass ich voll schuldeinsichtig bin und auch eingesehen habe, dass meine Verfehlungen nicht richtig und eine grosse Dummheit waren. Auch deshalb bin ich unlängst darum bemüht, den bei den Geschädigten angefallenen Schaden, soweit möglich, wieder gut zu machen.
Hohes Gericht, ich danke Ihnen höflich, dass Sie mir einleitend das Wort erteilt haben.'
Der Angeklagte A ist im Zeitraum von November 2006 bis zumindest zum 03.05.2017 mehrfach straffällig geworden."
In weiterer Folge listete das Erstgericht die Fakten laut Punkt I. des Schuldspruches neuerlich auf, wiederholte seine bereits oben getroffenen Feststellungen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie zum Kundengespräch, welches zum Missbrauchsverdacht führte. Sodann führte es im Wesentlichen Folgendes aus:
"Eine Überprüfung der wöchentlichen Überbezugsliste brachte schliesslich zutage, dass weitere Kunden von den malversiven Übergriffen des Angeklagten betroffen waren. Um den möglichen Kreis der betroffenen Kundenbeziehungen feststellen zu können, wurden alle Kundenbeziehungen, egal ob saldiert oder nicht saldiert, bei welchen der Angeklagte als Kundenbetreuer fungierte, die den Status "banklagernde" Post oder Status "kein Versand, Archiv" hatten und über die auch Travel-Cash-Kartenbezüge erfolgten, einer Überprüfung unterzogen. Diese Liste wurde durch die externe Revision mittels direkter Befragung des Angeklagten vorerst auf eine Kernmenge von 17 Kundenbeziehungen reduziert. Die Revisionsstelle konnte sodann feststellen, dass die Geldbezüge durch den Angeklagten vorwiegend über drei Kanäle stattgefunden hatten, und zwar durch Geldbezüge über Travel-Cash-Karten, direkte Barabhebungen von den Kundenkonten sowie Zahlungsaufträge im Namen der Kunden, denen jedoch kein Kundenauftrag zugrunde lag.
Der Angeklagte wählte hinsichtlich aller Kundenbeziehungen die gleiche Vorgehensweise, um sich Kundengelder unrechtmässig anzueignen bzw. betrügerische Buchungen auf den betroffenen Kundenkonten zu veranlassen. Der Angeklagte gab gegenüber den engsten Mitarbeitern des Backoffice der C AG wahrheitswidrig an, dass der jeweilige Kunde eine Travel-Cash-Karte (TC-Karte) bestellt habe. Diese TC-Karten werden von der AJ AG herausgegeben. Mit einer TC-Karte können weltweit wie mit anderen marktüblichen Kreditkarten in über 40 Millionen Geschäften und im Internet bezahlt sowie an über 2 Millionen Bankomaten Bargeldbezüge durchgeführt werden. Um Zahlungen leisten bzw. Bankomatbehebungen durchführen zu können, muss die TC-Karte jedoch zuerst mit einem Guthaben ausgestattet werden. Die TC-Karte kann immer wieder mit einem Guthaben zwischen 100.00 und maximal 10'000.00, EUR, USD oder CHF aufgeladen werden. Das Aufladen erfolgt bei den Banken gegen Belastung eines Bankkontos, wobei der gewünschte Betrag dem Kartenkonto in der Regel innerhalb einer halben Stunde gutgeschrieben wurde. Der Angeklagte gab gegenüber dem Backoffice der Bank an, dass er Kundenaufträge zur Aufladung der Karten habe und er den Kunden in weiterer Folge treffen werde, um dem Kunden persönlich die Karte auszuhändigen, was er in den hier anklagegegenständlichen Fällen jedoch nie tat. Die Bank war damit im Glauben, dass die TC-Karten im Besitz der betreffenden Kunden sind und hat in der Folge auf vermeintliches Geheiss des Kunden entsprechende Guthaben auf die Karten gutgeschrieben. Diese Guthaben wurden nach Aufladung der Karten aber durch den Angeklagten selbst über Barabhebungen am Bankomat oder Dienstleistungs- oder Warenbezüge aller Art aufgebraucht. Nicht nur er selbst nutzte diese betrügerisch herausgelockten TC-Karten, sondern übergab er derartige TC-Karten auch seiner ahnungslosen Ehefrau und zum Teil auch anderen, von ihm betreuten Kunden, um seine Malversationen weiterhin zu verheimlichen. So konnte beispielsweise festgestellt werden, dass die an AK, der im Glauben war, der Angeklagte habe für ihn ein Konto bei der C AG eröffnet, was tatsächlich nie erfolgte, übergebene TC-Karte mit der Nr. *** mit Guthaben von den Bankkonten der G Inc. und der F Inc., deren wirtschaftlich Berechtigter AT, gespeist wurden. Im Zuge der Hausdurchsuchung konnten in der Brieftasche des Angeklagten insgesamt fünf verschiedene TC-Karten fest- und sichergestellt werden.
War ein Kartenguthaben aufgebraucht, veranlasste der Angeklagte weitere Kartenladungen auf vermeintliches Geheiss des Kunden. Als Nachweis dieser Kundeninstruktionen gab er in Wahrheit nicht stattgefundene Telefongespräche oder auch gefälschte E-Mails gegenüber den Verantwortlichen für die Kartenladung an. Weiter erklärte er stets, er treffe die Kunden anschliessend persönlich und übergebe ihnen dann die aufgeladenen TC-Karten. Der Angeklagte führte diesbezüglich aus, dass die Ausstellung der TC-Karten keine Unterschrift des Bankkunden benötigt. Eine solche TC-Karte konnte er als Kundenbetreuer ohne Wissen des Kunden bankintern beziehen und die Karte aufladen bzw. freischalten lassen.
Weiters liess sich der Angeklagte auch Bargeldbeträge durch die Schalterangestellten bzw. Kassenmitarbeiter der C AG auszahlen. In der Regel kündigte der Angeklagte dabei an, den Kunden am Mittag oder am Abend desselben Tages zu treffen und das Geld gegen Unterschrift an diesen zu überreichen. Diese vorgetäuschten Treffen sollten naturgemäss nicht in den Bankräumlichkeiten oder ausserhalb der Schalteröffnungszeiten stattfinden. Der Angeklagte trug diese tatsächlich nicht stattfindenden Kundentermine zusätzlich teilweise auch in seinem, auch anderen Mitarbeitern der Bank zugänglichen, Kalender ein. Um diesen Geldbezug intern plausibel erscheinen zu lassen, meldete er am Schalter, dass ein Kunde einen bestimmten Geldbetrag benötige. Im Zuge der Übergabe des Bargeldes an den Angeklagten erhielt dieser drei Belege. Der erste Beleg bestätigte den Erhalt des Geldes. Der Zweite sollte die Übergabe des Geldes an den Kunden bestätigen. Bei diesem Beleg fälschte der Angeklagte die Kundenunterschrift und legte ihn bankintern entsprechend ab. Den dritten Beleg, der eigentlich an den Kunden auszuhändigen wäre, vernichtete der Angeklagte.
Als dritte Bezugsquelle hat der Angeklagte auch den Zahlungsverkehr der Bank missbraucht. Wie auch bei den Bargeldbezügen hat er eigenständige Zahlungsaufträge erstellt und diese mit gefälschten Kundenunterschriften versehen. In einem Fall hat er sogar einen selbst entworfenen Schenkungsvertrag aufgesetzt und im Namen des Kunden unterzeichnet. Die überwiegende Anzahl dieser Transaktionen verwendete der Angeklagte dazu, um Zahlungen zum Ausgleich bestehender Fehlsaldi auf anderen Kundenbeziehungen durchzuführen bzw. zum Ausgleich bestehender Lücken auf Geschädigtenkonten. Auch diese Vorgehensweise räumte der Angeklagte nunmehr ein, auch wenn er anfangs wortwörtlich ausführte: "Ich hatte nie Gelder von einem Kundenkonto in irgendein Konto überweisen lassen."
Der Angeklagte wählte die nunmehr geschädigten Kunden auch bewusst aus. Es handelte sich dabei um Personen, die nur wenig Kontakt zur Bank unterhielten. Er habe sich diesbezüglich schon im Vorfeld Gedanken gemacht, wie er ohne grosses Aufsehen zu Geld kommen könnte. Er wählte bewusst Kunden, die ihre Bankpost banklagernd abwickelten, also die Kontoauszüge in ein elektronisches Archiv abgelegt erhielten. Dadurch sei er sich sicher gewesen, dass seine rechtswidrigen Geldbezüge nicht oder nur schwerlich auffliegen würden. Wenn ein Kunde einen Kontoauszug verlangte, glich er das Konto mit dem nötigen Betrag von einem anderen Kundenkonto aus, um so zu vermeiden, dass dem Kunden Geld fehlte. Da sich die Kunden beim Angeklagten im Vorfeld meldeten, wenn sie einen Kontoauszug verlangten, war es für ihn kein grosses Problem, diese Konten vorab auszugleichen. Festzustellen ist neuerlich, dass der Angeklagte bei allen im Spruch angeführten Kundenbeziehungen als Kundenbetreuer fungierte. Bei allen diesen Kundenbeziehungen wurde bereits anlässlich der Kontoeröffnung vereinbart, die Korrespondenz banklagernd zu halten, mit einer Ausnahme - hier wurde die Umstellung auf banklagernde Korrespondenz vom Angeklagten selbst durch ein gefälschtes E-Mail veranlasst.
Der Angeklagte hat diese Betrügereien in der Absicht begangen sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Wie bereits angeführt, wäre es dem Angeklagten nicht möglich gewesen, sein Hobby mit seinem regulären Einkommen zu bestreiten. Bei einem ehemaligen Einkommen des Angeklagte in Höhe von CHF 12'500.00 brutto, 12 x jährlich und den oben angeführten Sorgepflichten von CHF 8'000.00 monatlich (für Gattin und Exgattin) war der Angeklagte gezwungen, seinen Lebensstandard und sein kostenintensives Rennfahrhobby auf diese betrügerische Art und Weise zu finanzieren (bis zu CHF 200'000.00 pro Jahr bzw. somit CHF 16'665.00 pro Monat)."
Sodann wiederholte das Erstgericht wörtlich den Inhalt der Schuldsprüche Punkt II bis VI.
Die Feststellungen zu den jeweiligen Tathandlungen wurden auf die in der Schlussverhandlung verlesenen Aktenstücke sowie auf das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten gestützt.
In rechtlicher Hinsicht kam das Fürstliche Land- als Kriminalgericht zum Ergebnis, der Angeklagte habe die eingangs angeführten Verbrechen, Vergehen und Übertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Zur Strafbemessung wurde Folgendes erwogen:
"Wie bereits angeführt, weist die liechtensteinische Strafregisterauskunft des Angeklagten keine Eintragung aus. In der schweizerischen Strafregisterauskunft sind hingegen zwei Eintragungen wegen Übertretungen nach dem SVG ersichtlich. Grundsätzlich gilt somit der Angeklagte als unbescholten.
Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der C AG am 04.05.2017 hat der Angeklagte vor Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden eine entsprechende Vereinbarung mit der C AG im Zusammenhang mit der Schadensgutmachung getroffen. Wenn dies auch nicht als "Tätige Reue" im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur zu beurteilen ist, kommt dieser Umstand dem Angeklagten doch als mildernd zugute.
Soweit der Angeklagte mit nachweisbaren Fakten konfrontiert wurde, hat dieser auch ein Tatsachengeständnis abgelegt. Von einem umfassenden reumütigen Geständnis kann hingegen nicht gesprochen werden, handelt es sich dabei doch um ein strategisches Geständnis. Von einem reumütigen Geständnis kann erst im Zusammenhang mit dem Vortrag des Angeklagten in der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21.12.2017 nach Verlesung der Anklageschrift gesprochen werden. Dabei hat sich der Angeklagte vollumfänglich im Sinne der Anklage schuldig bekannt.
Wenn auch eine gewisse Kooperation des Angeklagten mit der Polizei und den Behörden nicht von der Hand zu weisen ist, so erfolgte die Findung der Wahrheit primär durch die Revisionsstelle einerseits, als auch durch die Landespolizei andererseits. Der Angeklagte hat die durch die Revisionsstelle und die Landespolizei ermittelten Fakten nach Konfrontation mit dem entsprechenden Sachverhalt bestätigt. Zu einer umfassenden Wahrheitsfindung hat der Angeklagte nur am Rande beigetragen, selbst Zusammenhänge zwischen den einzelnen Fakten konnten bereits aufgrund der Erhebungen und Ermittlungen der Revisionsstelle als auch der Landespolizei festgestellt werden, eigene Bemühungen des Angeklagten diesbezüglich waren nur marginal feststellbar.
Der Wille des Angeklagten, mit allen Gläubigern eine Schadensgutmachung bzw. Schadensregulierung durchzuführen, kann gleichfalls als mildernd gewertet werden. Diesem Willen des Angeklagten entspricht auch der in der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21.12.2017 abgeschlossene Vergleich gemäss § 32a StPO. Der Angeklagte hat hier zumindest Teilbeträge der Aktionäre der C AG (CHF 4'870'522.65) und des V (CHF 416'510.00) anerkannt.
Diese Milderungsgründe (Unbescholtenheit, Vereinbarung mit der C AG "tätige Reue" vor Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden, strategisches Tatsachengeständnis, reumütiges Geständnis in der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21.12.2017, Wille zur Schadensgutmachung/-regulierung, Vergleich gemäss § 32a StPO anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21.12.2017 sowie der Beitrag zur Findung der Wahrheit) waren der Strafbemessung zugrunde zu legen.
Als erschwerend war der lange Deliktszeitraum (November 2006 bis Mai 2017, 10 Jahre und 7 Monate), zu berücksichtigen. Weiters die hohe Zahl der Wiederholung der strafbaren Handlungen und auch/somit die Deliktshäufung. Hinsichtlich des gewerbsmässigen schweren Betruges sind zu I. der Anklage 13 Fakten massgeblich, wobei hinsichtlich dieser Fakten I. 1. - 13. das Gesamtergebnis kurz dargestellt wird, diese Fakten jedoch einzeln durch zahlreiche Handlungen des Angeklagten und durch vielfältige Vorgehensweisen krimineller Art begründet wurden. Die Summe der einzelnen Zugriffe ist nicht nur gesamthaft bei allen Anklagepunkten I. 1. - 13. hoch sondern auch bei den jeweiligen einzelnen Fakten.
Auch der hohe Schadensbetrag insgesamt (ca. USD 3.090.000,00, ca. EUR 4.476.000,00 und ca. CHF 3.144.000,00) und zusätzlich die hohen Schadensbeträge bei einzelnen Fakten (insbesondere Punk I. 1., 2., 11. und 12.) müssen als erschwerend gewertet werden.
Der Angeklagte hat seine Stellung bei der C AG schamlos ausgenutzt. Er hat über einen langen Zeitraum und hinsichtlich zahlreicher Fakten die engsten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der C AG für seine kriminellen Vorhaben geradezu benutzt. Der Angeklagte ist geplant und zielstrebig mit hoher verbrecherischer Energie und Taktik über viele Jahre hindurch vorgegangen und hat sogar nicht nur seine engsten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der C AG benutzt, sondern die internen Compliance-Kontrollmechanismen ausgehebelt, missachtet und umgangen, um die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Diese Vorgehensweise des Angeklagten, die auch oben festgestellt werden konnte, diente dazu, den hohen Lebensstandard des Angeklagten, sein exklusives und teures Hobby des Rennsports sowie seine Luxusgüter zu finanzieren.
Auch der Erwerb und die Einnahme von Betäubungsmitteln sowie von unerlaubten Substanzen zur Steigerung bzw. zum Erhalt der persönlichen (sportlichen) Leistungsfähigkeit müssen als besonders verwerflich angesehen werden.
All diese Gründe sind im Rahmen der Strafzumessung als Erschwerungsgründe zu berücksichtigen.
Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 28 StGB sowie unter Abwägung der (besonderen) Erschwerungsgründe nach § 33 StGB und der (besonderen) Milderungsgründe nach § 34 StGB erachtet das Gericht bei einem möglichen Höchstmass der angedrohten Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren eine Freiheitsstrafe im Ausmass von fünf Jahren als schuld- und tatangemessen."
Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an, führte das Rechtsmittel jedoch nur wegen des Ausspruches über die Strafe aus. Das Rechtsmittel mündete in den Antrag, die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen. Hilfsweise wurde die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Strafsache an die Vorinstanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung begehrt.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Fürstliche Obergericht der Berufung des Angeklagten keine Folge und verpflichtete ihn gemäss § 307 StPO zum Kostenersatz, wobei die mit CHF 1'000.00 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens gemäss § 308 StPO für uneinbringlich erklärt wurden.
Das Berufungsgericht ging dabei von folgenden Erwägungen aus:
"3.1. Nach allgemeinen Ausführungen zu den Grundsätzen der Strafbemessung legte das Erstgericht die von ihm angenommenen besonderen Milderungs- und Erschwerungsgründe dar. Diese sind, wenn auch das Berufungsgericht mit dem Erstgericht im Ergebnis darin übereinstimmt, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren schuld- und tatangemessen ist, wie folgt zu korrigieren bzw. zu ergänzen:
Als besonderen Milderungsgrund sah das Erstgericht zunächst an, dass der Berufungswerber bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs. 1 Z. 2 StGB). Daran ändert nichts, wie auch schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, dass in der Schweiz Vorverurteilungen wegen Übertretungen nach dem SVG bestehen. Denn solche wären in Liechtenstein nicht ins Strafregister einzutragen (Art. 1 Abs. 2 Z. 2 Strafregistergesetz), weshalb sie auch nicht die Annahme des gegenständlichen Milderungsgrundes hindern (vgl. Eder-Rieder, Strafregister- und Tilgungsgesetz, 44 [letzter Absatz]).
Weiters wurde vom Erstgericht zu Recht der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB angenommen, legte doch der Berufungswerber ein vollständiges Geständnis ab, welches nach Überzeugung des Berufungsgerichtes auch reumütig ist und entsprechendes Gewicht hat. Neben einem reumütigen Geständnis könnte der Beitrag zur Wahrheitsfindung im Übrigen nicht nochmals gesondert als strafmildernd berücksichtigt werden (Leukauf/Steininger/ Tipold StGB4 § 34 Rz 26; RIS Justiz RS0091469). Anderes ergäbe sich allenfalls dann, wenn der Berufungswerber durch seine Aussage über das als mildernd zu wertende Geständnis hinaus wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hätte, etwa durch die Preisgabe von Mittätern, was in der Berufung jedoch nicht einmal behauptet wird (RIS Justiz RS0091469 [T4]; vgl. auch das strafbare Handlungen zum Nachteil derselben Bank betreffende Urteil des OG vom 20.02.2018, GZ 01 KG.2017.25-326).
Nicht als mildernd kann hingegen angesehen werden, dass der Berufungswerber mit der C AG am 04.05.2017 eine Vereinbarung betreffend Schadensgutmachung getroffen hat, welche, so das Erstgericht, zwar nicht als tätige Reue anzusehen sei, dem Berufungswerber jedoch dennoch als mildernd zu Gute käme. Denn es ist zwar in der Literatur teilweise anerkannt, dass nicht nur die Tatbegehung unter Umständen, die einem Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, einen besonderen Milderungsgrund darstellt (§ 34 Abs. 1 Z. 11 StGB), sondern auch unter Umständen, die einem Strafaufhebungsgrund, und um einen solchen würde es sich bei tätiger Reue nach § 167 StGB ja handeln, nahekommen (Leukauf/Steininger/Tipold aaO Rz 19; abl. Ebner in WK-StGB2 § 34 Rz 27). Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben, da Umstände, die einem Strafaufhebungsgrund (hier: tätiger Reue nach § 167 StGB) nahekommen, gar nicht vorliegen. Abgesehen davon, dass, wie schon in den Haftentscheidungen vom Obergericht und Obersten Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft konstatiert wurde, keine vollständige Vereinbarung vorlag und diese mit den Opfern (Geschädigten) und nicht mit der C AG zu treffen gewesen wäre, wurde die Vereinbarung vom 19.05.2017 (AS 541ff in Band I), in welcher sich der Berufungswerber verpflichtete, binnen drei bzw. vier Monaten einen Betrag von CHF 1 Mio. bzw. CHF 2 Mio. und nach Abschluss der Untersuchung und damit nach Feststellung des Gesamtschadens CHF 1 Mio. bzw. CHF 2 Mio. und sodann als letzte Rate den Restbetrag zu bezahlen, gar nicht eingehalten. Damit liegen, wie schon erwähnt, keinerlei Umstände vor, die dem Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB nahe kommen. Das, was der Berufungswerber mit dem Abschluss dieser Vereinbarung letztlich getan hat, ist nichts anderes als die Erklärung, zur Schadensgutmachung bereit zu sein, bzw. das blosse Anerkennen eines Schadens - dies ist jedoch jeweils nicht als mildernd zu berücksichtigen (Leukauf/Steininger/Tipold aaO Rz 23). Damit fallen sowohl dieser vom Erstgericht als mildernd angenommene Umstand, nämlich ein dem Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nahekommendes Verhalten, als auch der als mildernd herangezogene Wille des Angeklagten, Schadensgutmachung zu leisten bzw. eine Schadensregulierung durchzuführen, und der in der Schlussverhandlung stattgefundene Vergleichsabschluss bei der Strafbemessung als mildernd weg.
Als erschwerend nahm das Erstgericht zu Recht den besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Z. 1 StGB als gegeben an, hat doch der Berufungswerber mehrere strafbare Handlungen derselben und verschiedener Art begangen und diese - unbestritten - durch längere Zeit fortgesetzt. Zwar geht bei gewerbsmässiger Tatbegehung (hier: in Bezug auf das Verbrechen des schweren gewerbsmässigen Betruges) die Wiederholung der Tat in der Qualifikation der gewerbsmässigen Begehung auf, bleibt jedoch bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht ausser Betracht, da sie nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen der Gewerbsmässigkeit gehört (Leukauf/Steininger/Tipold aaO Rz 5). Zum ca. 150fachen Überschreiten der Qualifikationsgrenze des § 147 Abs. 3 StGB, was eben als erschwerend anzusehen ist, kommt, dass das Verbrechen des gewerbsmässigen schweren Betruges mehrfach qualifiziert ist (§ 147 Abs. 1 Z 1 erster und dritter Fall und Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB).
Die Vergehen nach Art. 22 SportG und Art. 60 Abs. 1 lit. a WaffG haben lediglich untergeordnete Bedeutung.
In Abwägung dieser solcherart korrigierten bzw. ergänzten Strafzumessungsgründe ist eine Strafe, die sich auf die Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens beläuft, schuld- und tatangemessen. Denn nach langjähriger Rechtsprechung der liechtensteinischen Instanzgerichte ist bei der Strafbemessung im Hinblick auf die Sauberkeit des liechtensteinischen Finanz- und Treuhandwesens ein strenger Massstab anzulegen (LES 2005, 183; LES 2008, 51 und GE 2013.428; vgl. wiederum das strafbare Handlungen zum Nachteil derselben Bank betreffende Urteil des OG vom 20.02.2018, GZ 01 KG.2017.25-326).
Gegen die Strafbemessung in Bezug auf die Übertretung nach Art. 21 Abs. 1 BMG richtet sich die Strafberufung nicht gesondert.
3.2. Zu den Berufungsausführungen, soweit damit noch nicht erledigt:
Die Übernahme der vollumfänglichen Verantwortung und die vollumfängliche Schuldeinsicht wurden im Rahmen des reumütigen Geständnisses als strafmildernd bewertet und stellen keine weiteren besonderen Milderungsgründe dar.
Dass die vom Berufungswerber so bezeichnete "versuchte tätige Reue" ebenso wenig als strafmildernd berücksichtigt werden kann wie der von ihm so bezeichnete "Umgang mit den Geschädigten", darauf wurde bereits eingegangen.
Ob nun der Berufungswerber seine strafbaren Handlungen "von langer Hand geplant und vorbereitet" hat oder nicht, spielt angesichts des langen Tatzeitraums keine Rolle.
Letztlich ist es nicht von Bedeutung, ob der Berufungswerber den gesamten von ihm erlangten Betrag, wie er es formuliert, "für sich selbst verwendet" hat, ist doch, worauf die liechtensteinische Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung zutreffend hinweist, der Betrugstatbestand auch dann verwirklicht, wenn ein Dritter unrechtmässig bereichert wird. Abgesehen davon ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, sodass es dem Berufungswerber verwehrt ist, daran im Rahmen seiner Strafberufung Kritik zu üben.
3.3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 307 StPO iVm Art. 40 Abs. 3 lit. b GGG und § 308 StPO."
Gegen dieses Urteil, soweit der Berufung des Revisionswerbers vom 23.01.2018 (ON 244) wegen des Ausspruches über die Strafe keine Folge gegeben und das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 21.12.2017 (ON 237) vollumfänglich bestätigt wurde, richtet sich die Revision des Angeklagten. Eine weitergehende Anfechtung erfolgt ausdrücklich nicht. Das Rechtsmittel mündet in den Antrag, die über den Revisionswerber verhängte Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen, eventualiter die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen und jedenfalls die Kosten des Strafverfahrens gemäss § 308 Abs 3 StPO für uneinbringlich zu erklären.
In seiner Revision wegen des Ausspruches über die Strafe bringt der Revisionswerber zusammengefasst Folgendes vor:
Die über ihn vom Erstgericht verhängte und vom Fürstlichen Obergericht bestätigte Freiheitsstrafe sei stark überhöht und jedenfalls nicht schuld- und tatangemessen. Die Untergerichte hätten unberücksichtigt gelassen, dass gegenständlich eine aussergewöhnliche Vielzahl von Milderungsgründen vorliege bzw habe das Obergericht diesen Milderungsgründen nicht genügend Gewicht beigemessen. Das Verhalten des Revisionswerbers im Rahmen der Aufdeckung der Taten und auch sein sonstiges Verhalten seien aussergewöhnlich und ihm im Rahmen der Strafbemessung jedenfalls mehr und intensiver zu honorieren, als es das Obergericht unternommen habe.
Die in § 34 StGB genannten besonderen Milderungsgründe seien nur demonstrativer Natur. Ein positives Nachtatverhalten, wie namentlich die vollumfängliche Übernahme der Verantwortung und die vollumfängliche Schuldeinsicht stelle einen Milderungsgrund dar (unter Verweis auf "Os 118/13g"). Die Übernahme der vollumfänglichen Verantwortung und vollumfängliche Schuldeinsicht seien daher nicht bereits im Rahmen des reumütigen Geständnisses als strafmildernd bewertet worden, sondern entgegen der Rechtsansicht des Obergerichtes zusätzlich zu berücksichtigen. Selbst wenn die Auffassung des Berufungsgerichts richtig wäre, sei dem reumütigen Geständnis jedenfalls nicht genügend Gewicht zugemessen worden.
Der Revisionswerber habe vor geraumer Zeit eingesehen, dass die malversiven Handlungen nicht richtig und eine grosse Dummheit gewesen seien. Es sei ihm mittlerweile auch bewusst geworden, dass er damit nicht nur Leid über seine ganze Familie, sondern auch über die Geschädigten gebracht habe.
In der Folge zitiert das Rechtsmittel den bereits im Urteil des Erstgerichtes wortwörtlich wiedergegebenen (S. 12 ON 237) zu Beginn der Schlussverhandlung vom 21.12.2017 durch den Angeklagten vorgetragenen Text. Sodann bringt der Revisionswerber vor, er habe anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vor dem Fürstlichen Land- als Kriminalgericht unter anderem zu Protokoll gegeben wie folgt:
"Ich bekenne mich im Sinne der Anklageschrift der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft vom 19.07.2017 (ON 199) voll schuldig [...] Rückblickend sehe ich diese Handlungen als beschämend an, sie waren falsch und ich bin auch immer noch schockiert, dass ich so etwas gemacht habe. Mir tun diese Handlungen ausgesprochen leid. Ich bereue dies zutiefst [...] Ich möchte mich abschliessend noch einmal bei allen Geschädigten von Herzen entschuldigen und zum Ausdruck bringen, dass es mir wirklich sehr, sehr leid tut [...] Der Angeklagte schliesst sich den Ausführungen des Verteidigers an, entschuldigt sich nochmals und teilt mit, dass er es zutiefst bereue, was er getan habe."
Dieser vollumfänglichen Schuldeinsicht habe das Berufungsgericht ganz offensichtlich zu wenig Gewicht beigemessen. Es habe zu wenig honoriert, dass der Revisionswerber von Anfang an die vollumfängliche Verantwortung für seine Taten übernommen habe. Die Schuldeinsicht zeige sich auch darin, dass der Revisionswerber für ca zweieinhalb Wochen nach Aufhebung der Untersuchungshaft durch das Fürstliche Obergericht auf freiem Fuss gewesen sei und sich in dieser Zeit auftragsgemäss wöchentlich bei der Liechtensteinischen Landespolizei gemeldet und auch ansonsten keinerlei Handlungen unternommen habe, die ihm seitens der Untersuchungsrichterin verboten worden seien. Der Revisionswerber habe auch in der öffentlichen Schlussverhandlung darauf hingewiesen, dass er im Rahmen der Unterbrechung der Untersuchungshaft hätte fliehen können, was für ihn nie eine Option gewesen sei. Dies deshalb nicht, da er Verantwortung übernehme und für die ganze Angelegenheit geradestehen werde. Dies zeige, dass er seine Denkweise unlängst vollumfänglich geändert habe und es für ihn klar sei, dass er künftig keinesfalls mehr rechtswidrig handeln werde.
Der von den Unterinstanzen berücksichtigte Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB sei gewichtiger zu honorieren, als es offensichtlich das Berufungsgericht unternommen habe. Der bisher ordentliche Lebenswandel des Revisionswerbers und der Umstand, dass die Taten mit seinem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch stünden, sei mehr zu gewichten.
Irritierend und nicht nachvollziehbar sei, dass das Obergericht das Nachtatverhalten des Revisionswerbers völlig ausser Acht gelassen habe. Dieser habe bereits Anfang Mai 2017 anlässlich einer Besprechung, an der AL (CEO C AG), AM (Compliance Officer C AG) und AN (AO AG) teilgenommen hätten, ein vollumfängliches Geständnis abgelegt. Zudem habe er diesen Personen seine volle Unterstützung bei der Aufklärung des Sachverhaltes zugesagt, was er nachfolgend auch unternommen habe. Weder die Landespolizei noch die Staatsanwaltschaft hätten zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den Verfehlungen des Revisionswerbers gehabt. In der Folge hätten am 11. und 12.05.2017 Befragungen durch die externe Revisionsstelle und den Compliance Officer der C AG zwecks Sachverhaltsaufklärung stattgefunden. Dabei seien etliche Kundendossiers aufgearbeitet und entsprechende Dokumentationen erstellt worden. Der Revisionswerber habe dabei von Anfang an zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen. Zusätzlich habe er in weiterer Folge versucht, tätige Reue im Sinne des § 167 StGB zu üben. Konkret seien die C AG und der Revisionswerber mit Vereinbarung vom 19.05.2017 übereingekommen, von § 167 StGB Gebrauch zu machen. Unterfertigt worden sei diese Vereinbarung von AP (C AG), AL und vom Revisionswerber. Nachdem über den Revisionswerber die Untersuchungshaft verhängt worden sei, sei er auch im Rahmen der Einvernahmen mit der Liechtensteinischen Landespolizei vollends kooperativ gewesen und habe massgeblich zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen. Er sei weiterhin und stets geständig geblieben. Selbst wenn dies bereits im Rahmen des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 17 StGB berücksichtigt worden sei, sei diesen Umständen eben zu wenig Gewicht beigemessen worden. Dank seiner Zusammenarbeit sei die Arbeit der Liechtensteinischen Landespolizei erheblich erleichtert worden. Er habe sich auch trotz seines aktenkundigen Asthmaleidens, welches sich anlässlich der Untersuchungshaft stressbedingt verschlechtert habe, jeder Einvernahme gestellt. Aufgrund der Herzoperation bei seinem Vater und der Schwangerschaft seiner Frau habe der Revisionswerber mit erheblichen psychischen Problemen zu kämpfen gehabt, zumal er sich immense Vorwürfe gemacht habe, weil er seiner Familie in dieser schweren Zeit nicht habe beistehen können. Dennoch habe er jegliche Befragung und Einvernahme durch die Landespolizei hingenommen. Dies habe auch der kriminalpolizeiliche Sachbearbeiter ausdrücklich in seinen Anmerkungen erwähnt. Diese Ausführungen hätte das Obergericht verstärkt im Rahmen der Strafbemessung einfliessen lassen müssen.
Erwähnenswert sei weiter, dass das Erstgericht nicht von einem vollständigen Geständnis ausgegangen sei, während das Berufungsgericht sehr wohl ein vollumfängliches und reumütiges Geständnis festgestellt habe. Aufgrund dieser Korrektur überrasche es ausserordentlich, dass das Fürstliche Obergericht die Strafe nicht konsequenterweise gleichzeitig herabsetze. Wenn das Zweitgericht schon einen Milderungsgrund intensiver und umfassender beurteile als das Erstgericht, habe es auch eine entsprechende Korrektur im Rahmen der Strafbemessung zu Gunsten des Revisionswerbers vorzunehmen. Der Revisionswerber habe sich im Übrigen nicht nur bei sämtlichen Beteiligten, insbesondere bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der C AG, sondern auch bei seiner Familie entschuldigt. Er bereue sein Verhalten sehr, habe eingesehen, grosse Fehler gemacht zu haben und sei nunmehr bestrebt, sein Leben in geregelte Bahnen zu lenken. Dies habe er auch anlässlich seiner Aussage in der öffentlichen Schlussverhandlung vor dem Erstgericht deponiert.
Leider habe der Fürstliche Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2017, OGH.2017.109 judiziert, dass die Vereinbarung vom 19.05.2017, die zwecks Gewährung der Rechtswohltat der tätigen Reue abgeschlossen worden sei, insbesondere unter formellen Gesichtspunkten nicht rechtsgültig sei. Dies bedeute, dass es hinsichtlich § 167 StGB beim Versuch geblieben sei und dem Revisionswerber diese Rechtswohltat trotz seines guten Willens nicht zugutekomme. Allerdings habe der Versuch tätige Reue zu üben im Rahmen der Strafbemessung verstärkt Niederschlag zu finden. Sein Vorhaben zeige nämlich unter anderem, dass er gewillt gewesen sei, den Schaden wieder gutzumachen. Das Zweitgericht (gemeint: Das Erstgericht) habe diesen Umständen offenbar und richtigerweise Beachtung geschenkt, indem es zwar eine tätige Reue nicht anerkannt, jedoch die getroffene Vereinbarung mit der C AG im Zusammenhang mit der Schadensgutmachung als mildernd gewertet habe. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichtes sei verfehlt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Obergericht den besonderen Milderungsgrund nach § 34 Z 15 StGB in Abrede stelle, zumal offensichtlich sei, dass sich der Revisionswerber ernstlich um eine Schadensgutmachung bemüht habe, da er sonst wohl kaum die relevierte Vereinbarung unterfertigt hätte. Der Revisionswerber habe aussergewöhnlich intensiv zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen und alles unternommen, damit sämtliche Details ans Licht kommen. Er sei nicht nur vollumfänglich schuldeinsichtig, sondern habe ein vollständiges und reumütiges Geständnis abgelegt und sei bemüht, den verursachten Schaden wieder gut zu machen.
Auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten sei ein Zeichen unter dem Motto "Kooperation und Zusammenarbeit mit den Behörden lohnt sich" zu setzen. Dies habe einen intensiven Niederschlag in der Strafbemessung zu finden. Weder der Erfolgs- noch der Handlungs- oder der Gesinnungsunwert rechtfertigten die durch die Untergerichte verhängte hohe Strafe. Eine solche Strafe, welche diverse negative Konsequenzen zu Lasten der Zukunftsprognose des Revisionswerbers bewirke, sei weder unter spezial- noch generalpräventiven Gesichtspunkten notwendig. Eine merkliche Verkürzung der Freiheitsstrafe widerspreche auch generalpräventiven Gesichtspunkten nicht, zumal eine Freiheitsstrafe verfügt werde und damit mit Sicherheit allfällige "Betrügereien" eingeschränkt werden könnten. Für den Revisionswerber sei klar, dass er nach Verbüssung der Strafe nicht mehr delinquent werde und sich gleich um eine (andere) Arbeit bemühen werde. Die verhängte Freiheitsstrafe sei daher merklich zu reduzieren.
In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft, der Revision des Angeklagten keine Folge zu geben. Die Schuldeinsicht gehe im Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses auf, ebenso wie die ins Treffen geführte vollumfängliche Übernahme der Verantwortung. Eine über den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses hinausgehende weitere mildernde Berücksichtigung dieser Umstände könne die in der Revision zitierte Entscheidung - richtig - 11 Os 118/13g nicht stützen. Dass der Revisionswerber zu jener Zeit, als er nach Leistung einer Kaution auf freien Fuss gesetzt worden sei, nicht geflüchtet sei, könne eine Reduktion der Freiheitsstrafe nicht bewirken, da sich der Revisionswerber lediglich weisungskonform verhalten habe. Die bisherige Unbescholtenheit sei ausreichend berücksichtigt worden.
Was das Nachtatverhalten betreffe, hätte eine Verweigerung der Kooperation wohl unweigerlich zu einer Anzeigeerstattung durch die geschädigte Bank geführt und sei die Freiwilligkeit dieser Mitarbeit durch den Angeklagten daher in Frage zu stellen. Unerheblich sei daher, dass zu diesem Zeitpunkt weder die Landespolizei noch die Staatsanwaltschaft Kenntnis von den Verfehlungen des Angeklagten gehabt habe. Eine Berücksichtigung des Verhaltens des Täters nach der Tat sei in § 32 StGB nicht ausdrücklich vorgesehen. Entgegen seinen Ausführungen habe der Revisionswerber teilweise Tatsachen erst dann eingeräumt, wenn er mit diesbezüglichen eindeutigen Beweisergebnissen konfrontiert worden sei. So habe er anlässlich seiner Vernehmung am 22.05.2017 über die Frage der Landespolizei, ob er im Besitz bzw Teilhaber von Gesellschaften sei, erklärt, er sei lediglich bei der Firma AQ mit CHF 50'000.00 beteiligt (BV in ON 13, S 409, Band I). Auch die Frage der Untersuchungsrichterin, ob er über weitere Vermögenswerte oder Beteiligungen verfüge, habe er verneint. Hingegen habe im Zuge der weiteren Ermittlungen festgestellt werden können, dass der Revisionswerber wirtschaftlich Berechtigter und alleiniger Zeichnungsberechtigter der AR Ltd sei. Für diese Gesellschaft bestehe bei der AS AG seit dem 25.09.2014 eine Geschäftsbeziehung mit der Stammnummer 354.230 (ON 73, S 3, Band III). Das Konto der AR Ltd sei hauptsächlich durch zwei Gutschriften in Höhe von CHF 1'250'000.00 am 30.09.2014 und CHF 365'300.00 am 22.10.2014, stammend vom Konto des Geschädigten D, gespeist worden. Diese Gutschriften seien vom Angeklagten nahezu zur Gänze bezogen worden. Mit diesen Ermittlungsergebnissen konfrontiert habe der Revisionswerber bei seiner Vernehmung am 14.07.2017 behauptet, dass es sich um Erträgnisse aus einem Sponsorenvertrag handeln würde. Mit der gegenteiligen Aussage des D konfrontiert habe der Angeklagte einräumen müssen, dass es diese Sponsoringverträge nie gegeben habe.
Weiters habe der Angeklagte anlässlich seiner ersten Einvernahme erklärt, der von ihm verursachte finanzielle Schaden betrage maximal ca CHF 2'300'000.00. Auch habe er behauptet, seine Betrugshandlungen zum Nachteil der C AG erstreckten sich von ca 2010 bis zum Zeitpunkt seiner Freistellung. Dem widersprechend beginne der dem Schuldspruch zugrundeliegende tatsächliche Tatzeitraum bereits mit November 2006, rund fünf Monate, nachdem der Angeklagte bei der C AG zu arbeiten begonnen habe. Der von ihm verursachte Schaden übersteige seine ursprüngliche Schätzung bei weitem.
Auch das Verhalten des Angeklagten im Rahmen der Hausdurchsuchung am 22.05.2017 spreche nicht für eine umfassende kooperative Zusammenarbeit. Dort habe er ersucht, einen Geschäftskunden anrufen zu dürfen, bei dem es sich um einen Neukunden handeln würde, welcher eine Bankverbindung in Liechtenstein suche. Tatsächlich sei es jedoch der Geschädigte V gewesen, mit dem der Angeklagte während der Hausdurchsuchung telefoniert habe. Während der Angeklagte zunächst erklärt habe, dies sei der einzige Fall gewesen, in welchem er ihm übergebene Gelder tatsächlich nicht auf ein Konto einbezahlt habe, habe das weitere Ermittlungsverfahren gezeigt, dass der Angeklagte auch von N am 10.06.2014 einen Bargeldbetrag von CHF 20'000.00 und am 01.07.2014 einen solchen von CHF 10'000.00 übernommen habe, die er ebenfalls nicht auf das Konto der N bei der C AG einbezahlt, sondern ausschliesslich für sich verwendet habe.
Beim Faktum L (Faktum I. 6.) habe der Angeklagte zunächst erklärt, diesbezüglich keine Travel-Cash-Karten verwendet zu haben. Erst nach Vorlage der entsprechenden Kontounterlagen habe er erklärt, dass er dann doch wohl eine Karte missbräuchlich verwendet habe. Während der Angeklagte anlässlich seiner ersten Einvernahme (BV in ON 13, S 431, Band I) erklärt habe, nie Gelder von einem Kundenkonto auf irgendein Konto überwiesen zu haben, habe diese Verantwortung im Zuge des umfangreichen Ermittlungsverfahrens eindeutig widerlegt werden können. Als dritte Bezugsquelle neben Barbezügen und Bezügen durch Travel-Cash-Karten habe der Angeklagte auch den Zahlungsverkehr der Bank missbraucht. Wie auch bei den Bargeldbezügen habe er eigenständige Zahlungsaufträge erstellt und diese mit gefälschten Kundenunterschriften versehen. In einem Fall habe er sogar einen selbst entworfenen Schenkungsvertrag aufgesetzt und im Namen des Kunden unterzeichnet. Die überwiegende Anzahl dieser Transaktionen habe der Angeklagte dazu verwendet, um Zahlungen zum Ausgleich bestehender Fehlsaldi auf anderen Kundenbeziehungen durchzuführen bzw zum Ausgleich bestehender Lücken auf geschädigten Konten.
Die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe erlaube dem Fürstlichen Obergericht eine umfassende Überprüfung des Sanktionserkenntnisses ohne die Schranken eines Neuerungsverbotes mit dem Ziel einer neuen und eigenständigen Entscheidung über die Straffrage. Daher sei das Rechtsmittelgericht auch nicht an die vom Erstgericht ins Treffen geführten Strafzumessungsgründe gebunden. Zu Recht habe das Fürstliche Obergericht den Versuch, tätige Reue zu üben, nicht als mildernd berücksichtigt. Es sei zwar ein Milderungsgrund, wenn sich der Täter um eine Schadensgutmachung ernstlich bemühe, die Hervorhebung der Ernsthaftigkeit lasse jedoch blosse Absichtserklärungen, von vorneherein aussichtslose Anstrengungen, ein Schadensanerkenntnis oder eine blosse Zahlungsvereinbarung nicht genügen. Insgesamt sei die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen, dies auch unter Berücksichtigung der vom Fürstlichen Obergericht zu Recht herangezogenen Erschwerungsgründe.
Dazu erstattete der Revisionswerber eine Gegenäusserung, in welcher er grossteils seine Revisionsausführungen wiederholt. Ergänzend bringt er vor, dass es sich bei einem Deliktszeitraum von knapp zehn Jahren nicht vermeiden lasse, dass er sich an die eine oder andere Verfehlung nicht mehr erinnern könne. In jedem Fall habe er einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet. Ein solcher sei auch nicht mit einem vollumfänglichen Beitrag zur Wahrheitsfindung gleichzustellen. Es werde beantragt wie in der Revisionsschrift.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Die Revision ist rechtzeitig und zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Die Strafzumessungsschuld im Sinne des § 32 Abs 1 StGB umfasst hiebei neben dem Gesinnungs- und dem Handlungsunwert auch den verschuldeten Erfolgsunwert; sie bestimmt sich nicht allein nach dem Grund der ablehnenden Einstellung des Rechtsbrechers gegenüber den rechtlich geschützten Werten, sondern auch nach dem Gewicht des rechtsfehlerhaften Verhaltens und der Schwere der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung. Die entscheidenden Kriterien für die Strafbemessung sind somit einerseits der subjektive Vorwurf, der dem Täter wegen seines rechtsfehlerhaften Verhaltens zu machen ist, und andererseits die objektive Bedeutung der verschuldeten Tat für die verletzte Rechtsordnung (Tipold, in Leukauf/Steininger StGB Kommentar4 § 32 Rz 6 mwN; Ebner in WK2-öStGB § 32 Rz 20 ff).
Wie der Richter bei der Sanktionsfindung vorzugehen hat, ist in § 32 Abs 2 und 3 StGB geregelt. Bei der Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äussere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Die Strafe ist im allgemeinen umso strenger zu bemessen, je grösser die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, auf die sich jedoch sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlungen verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
In Entsprechung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung ist unter Zugrundelegung des jeweils anzuwendenden Strafrahmens - im vorliegenden Fall Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren - eine tat- und täteradäquate Strafe zu verhängen. Bei der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe kommt es in erster Linie nicht auf ihre Zahl, sondern vor allem auf ihr Gewicht an. Spezial- und generalpräventive Erwägungen sind sowohl bei der Strafbemessung im engeren Sinn (Bestimmung von Strafart und Strafhöhe) als auch bei der Strafbemessung im weiteren Sinn (§§ 37 und 43, 43a StGB) zu berücksichtigen.
Bei der Überprüfung eines Strafausspruches durch das Rechtsmittelgericht ist ohne die Schranken eines Neuerungsverbotes eine umfassende Kritik am Sanktionserkenntnis mit dem Ziel einer neuen und eigenständigen Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes über die Straffrage möglich (Ratz in WK öStPO2 Vor §§ 280-296a Rz 13). Demzufolge kann das Rechtsmittelgericht vom Erstgericht übergangene Strafzumessungsaspekte nicht nur auf der mildernden, sondern auch auf der erschwerenden Seite berücksichtigen.
Das Berufungsgericht hat die Milderungsgründe zutreffend und vollständig erfasst. Dem Angeklagten gelingt es nicht, weitere zu seinen Gunsten zu berücksichtigende Strafzumessungsaspekte aufzuzeigen.
Es trifft zwar zu, dass sich das Nachtatverhalten als strafmildernd auswirken kann, wobei eine Reihe der in § 34 StGB demonstrativ angeführten besonderen Milderungsgründe auf das Nachtatverhalten Bezug nehmen und den Rechtsbrecher bei der Strafzumessung begünstigen (Ebner aaO § 32 Rz 37). Dieses Nachtatverhalten wurde durch das Berufungsgericht allerdings umfassend und zutreffend gewürdigt und erfasst.
Soweit der Revisionswerber zusätzlich zu dem - entgegen den Behauptungen in der Revision - sowohl vom Fürstlichen Landgericht als auch vom Berufungsgericht bereits berücksichtigten Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses im Sinne § 34 Abs 1 Z 17 StGB seine vollumfängliche Schuldeinsicht als weiteren Milderungsgrund reklamiert, ist dem entgegenzuhalten, dass die Schuldeinsicht im Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses aufgeht und daher dem Revisionswerber nicht gesondert zugutegehalten werden kann. Das blosse Zugeben von Tatsachen ohne Schuldeinsicht wäre vielmehr nicht als reumütig zu werten (Mayerhofer, StGB6 § 34 E 48c, 50a; 15 Os 130/95; 9 Os 149/83; 15 Os 130/95). Ein blosses Tatsachengeständnis ohne Schuldeinsicht wäre nur dann mildernd, wenn es einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung darstellt (Ebner aaO § 32 Rz 43a und 44).
Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation des Revisionswerbers, wenn er aus der Entscheidung (richtig:) 11 Os 118/13g ableitet, dass die Übernahme der vollumfänglichen Verantwortung und Schuldeinsicht zusätzlich zum reumütigen Geständnis als mildernd zu berücksichtigen wäre. Aus dieser Entscheidung geht - wie die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt - lediglich hervor, dass die Wertung der Schulduneinsichtigkeit eines Angeklagten als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache eine unrichtige Gesetzesanwendung darstellt (so auch 13Os78/07f, 12Os 21/11x, 12Os 27/12f). Schulduneinsicht ist demnach auch kein Erschwerungsgrund, während das reumütige Geständnis ausdrücklich als Milderungsgrund im Gesetz vorgesehen ist.
Zutreffend hat das Fürstliche Obergericht entgegen den Revisionsausführungen neben dem reumütigen Geständnis nicht auch einen Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd berücksichtigt. Die Annahme des Milderungsgrundes des reumütigen Geständnisses schliesst nämlich den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung bereits ein. Das grundsätzlich mögliche kumulative Zusammentreffen beider Varianten des § 34 Abs 1 Z 17 StGB setzt voraus, dass der Angeklagte durch seine Aussage über das als mildernd zu wertende Geständnis hinaus beispielsweise durch Preisgabe von Mittätern wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (RIS-Justiz RS0091469 [T 1, T 2 und T 4]; 9 Os 149/83; Mayerhofer aaO E Nr 51a und b zu § 34; Tipold aaO Rz 26 zu § 34). Dies ist allerdings gegenständlich nicht der Fall, musste doch der Sachverhalt erst durch äusserst umfangreiche Erhebungen und Ermittlungen der Revisionsstelle sowie der Landespolizei ermittelt werden, wenn auch der Angeklagte die ihm jeweils nachweisbaren Fakten letztlich zugestand. Diesbezüglich ist auf die in der Revisionsbeantwortung der Staatsanwaltschaft zutreffend wiedergegebenen Beispiele hinzuweisen, mit welchen diese ihm entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers nicht "jegliche Kooperation abspricht", jedoch seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung in das rechte Licht rückt.
Wenn sich der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf Erinnerungslücken beruft, mag dies angesichts der massiven Malversationen über einen äusserst langen Tatzeitraum für einzelne Transaktionen durchaus nachvollziehbar sein. In Bezug auf Gesellschaften, für die der Revisionswerber wirtschaftlich Berechtigter und alleiniger Zeichnungsberechtigter ist, ist dies jedoch ebenso wenig plausibel wie etwa in Bezug auf die Höhe des zunächst von ihm zugestandenen maximalen Schadensbetrages, der rund CHF 9 Millionen unter dem tatsächlich ermittelten Schadensbetrag lag sowie in Bezug auf den von ihm behaupteten Sponsorenvertrag mit D in Höhe von rund CHF 1,6 Millionen (tatsächlich gab es nach dem festgestellten Sachverhalt lediglich einmal durch eine Firma ein Sponsoring im Betrag von CHF 20.000,00) und die ursprüngliche Behauptung des Angeklagten, er habe nie Gelder von einem Kundenkonto auf irgendein Konto überweisen lassen. Ein blosses Zugeben von Fakten, die bereits durch Ermittlungen festgestellt wurden, rechtfertigt jedenfalls nicht, neben dem reumütigen Geständnis auch einen Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd anzurechnen.
Die von der Revision ins Treffen geführte Kooperation des Revisionswerbers mit den Strafverfolgungsbehörden stellt neben dem bereits berücksichtigten reumütigen Geständnis ebenfalls keinen eigenen besonderen Milderungsgrund dar, zumal ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung im Sinne § 34 Abs 1 Z 17 StGB eben nicht vorliegt.
Ebenso wenig vermag der Umstand, dass A anlässlich der Unterbrechung der Untersuchungshaft nicht geflohen ist und sich - entsprechend der ihm erteilten Weisung - wöchentlich bei der Liechtensteinischen Landespolizei gemeldet hat, einen besonderen Milderungsgrund darzustellen.
Zutreffend ist das Fürstliche Obergericht auch zum Ergebnis gekommen, dass die vom Erstgericht berücksichtigten besonderen Milderungsgründe nach § 34 Abs 1 Z 11 und 15 StGB tatsächlich nicht gegeben sind. Der besondere Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 11 StGB liegt dann vor, wenn der Täter die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen. Umstände, die einem Strafaufhebungsgrund nahekommen, stellen diesen Milderungsgrund nicht dar (Mayerhofer aaO 39d zu § 34; RIS-Justiz RS0091251; Ebner aaO Rz 27 zu § 34). Tipold aaO Rz 19 zu § 34 spricht zwar davon, dass es der Rechtsgedanke, der dem Milderungsgrund der Z 11 zugrunde liege, nahelegen würde, einen gleichartigen Milderungsgrund auch anzunehmen, wenn Umstände vorlägen, die einem Strafaufhebungsgrund nahekämen. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass für den Fall, dass Umstände vorliegen würden, die dem gegenständlich relevanten Strafaufhebungsgrund nach § 167 StGB nahekämen, dies ohnehin durch die besonderen Milderungsgründe nach § 34 Abs 1 Z 14 bzw 15 StGB erfasst wäre und die Argumentation im Wiener Kommentar (Ebner aaO § 34 Rz 27), dass damit für eine Ausweitung auch auf Strafaufhebungsgründe die methodologische Grundlage fehlt, überzeugt.
Unabhängig davon hat das Fürstliche Obergericht zutreffend ausgeführt, dass Umstände, die dem Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB nahekommen würden, gegenständlich gar nicht vorliegen. Die Vereinbarung vom 19.05.2017, auf die sich der Revisionswerber stützt (S 541 ff Band I) wurde weder mit den am Vermögen geschädigten Bankkunden abgeschlossen, noch über den gesamten Schaden, sondern über einen Betrag von CHF 5 Millionen, während der tatsächliche Schadensbetrag insgesamt rund USD 3'090'000.00, EUR 4'476'000.00 und CHF 3'144'000.00 betrug. Ganz abgesehen davon hat der Revisionswerber nicht einmal die erste Rate von CHF 1 Million, welche er nach der Vereinbarung binnen vier Monaten hätte leisten sollen, oder auch nur Teile dieser Rate, geschweige denn die weiteren vereinbarten Zahlungen bis heute geleistet. Wenn Ebner im WK - wie vom Revisionswerber zitiert - in Rz 47 zu § 32 StGB davon spricht, dass alle Formen der tätigen Reue, die mangels Vorliegens aller dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen keine Straflosigkeit bewirken, als Milderungsgrund zu berücksichtigen sind, sind hier zweifellos die Milderungsgründe der Schadensgutmachung bzw des ernstlichen Bemühens um Schadensgutmachung nach § 34 Abs 1 Z 14 und 15 StGB gemeint. Dafür sprechen auch die Ausführungen desselben Autors im WK zu § 34 Rz 33.
Eine Schadensgutmachung im Sinne des 34 Abs 1 Z 14 StGB ist unbestrittenermassen bis heute nicht erfolgt. Dass der Angeklagte um eine Gutmachung des Schadens bemüht ist, ist für sich allein betrachtet nicht mildernd. Für die Annahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 15 StGB reichen reine Absichtserklärungen, ein Schadensanerkenntnis oder eine blosse Zahlungsvereinbarung nämlich nicht aus (RIS-Justiz RS0091354; Mayerhofer aaO § 34 E 47 und 48; Tipold aaO § 34 Rz 23).
Das Fürstliche Obergericht hat daher auch zu Recht entgegen den vom Erstgericht berücksichtigten Milderungsgründen weder die Vereinbarung mit der C AG vom 19.05.2017, noch einen Willen zur Schadensgutmachung, noch den Vergleich gemäss § 32a StPO anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 21.12.2017, noch einen Beitrag zur Findung der Wahrheit als mildernd anerkannt. Ein reumütiges Geständnis wurde dem Revisionswerber zusätzlich zu einem bis dahin erfolgten strategischen Tatsachengeständnis ohnehin bereits vom Erstgericht als mildernd zuerkannt (S 31 2. Absatz in ON 237). Worin der Rechtsmittelwerber daher eine Korrektur der Strafzumessungsgründe durch das Berufungsgericht zu seinen Gunsten erkennen will, ist nicht nachvollziehbar.
Vielmehr hat das Fürstliche Obergericht auch zutreffend neben dem circa 150-fachen Überschreiten der Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 3 StGB einen weiteren vom Erstgericht noch nicht erfassten Erschwerungsgrund, nämlich die mehrfache Qualifikation des Verbrechenstatbestandes zu Punkt I. des Schuldspruches durch die Begehung unter Benützung falscher oder verfälschter Urkunden und durch andere solche Beweismittel (§ 147 Abs 1 Z 1 1. und 3. Fall), mit einem CHF 75'000.00 übersteigenden Schaden (§ 147 Abs 3 StGB) und durch eine gewerbsmässige Begehungsweise (§ 148 2. Fall StGB) angenommen (Mayerhofer aaO § 32 E 23).
Nicht nur bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe ist die über die gewerbsmässige Begehung hinausgehende mehrfache Wiederholung der Taten zu beachten, sondern stellt diese vielmehr einen eigenen Erschwerungsgrund dar. Nur dann, wenn die Annahme der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ausschliesslich mit der wiederholten Delinquenz begründet wurde, ist die Wiederholung der strafbaren Handlungen im Hinblick auf den Grundsatz des Doppelverwertungsverbotes nicht gesondert als erschwerend heranzuziehen (RIS-Justiz RS0090923). Das Erstgericht begründete das gewerbsmässige Handeln des Revisionswerbers nicht nur mit der Tatwiederholung, sondern mit der Finanzierung seines aufwendigen Lebensstandards und seinem kostenintensiven Hobby. Ohne Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot ist daher auch die über die gewerbsmässige Begehung hinausgehende zahlreiche Wiederholung der Taten als Erschwerungsgrund heranzuziehen (Fabrizy, StGB10 § 33 Rz 3; RIS-Justiz RS0091375; RS0091183).
Die beharrliche Delinquenz über einen Zeitraum von zehn Jahren und sieben Monaten, die nach dem festgestellten Sachverhalt dazu diente, seinen hohen Lebensstandard, sein teures Hobby und seine Luxusgüter zu finanzieren, unter Ausnutzung seiner Vertrauensstellung bei derC AG, wobei er für seine zahlreiche Bankkunden schädigenden Malversationen auch Mitarbeiter der Bank benützte, bringt eine gegenüber rechtlich geschützten Werten gleichgültige Haltung des Angeklagten zum Ausdruck, welche eine entsprechend strenge Sanktion verlangt. Bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist die mit fünf Jahren bemessene Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe und der allgemeinen Grundsätze für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB eine Sanktion, die nicht überhöht ist, sondern vielmehr dem hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der vom Angeklagten begangenen Taten entspricht und auch im Hinblick auf das zu schützende Vertrauen der Kunden in das liechtensteinische Bankenwesen hier anzustellenden generalpräventiven Erwägungen gerecht wird.
Die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht scheitert bereits aufgrund der Höhe der Strafe an den gesetzlichen Schranken aus §§ 43 Abs 1, 43 a StGB. Ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen liegt gegenständlich nicht vor, sodass auch die Gewährung einer ausserordentlichen teilbedingten Strafnachsicht nach § 41 Abs 3 StGB ausscheidet. Einem Vorgehen nach §§ 43 und 43a (iVm § 41 Abs 3) StGB stehen überdies auch die oben angeführten generalpräventiven Aspekte entgegen (Flora in WK2-öStGB § 41 Rz 26).
Der Revision konnte somit insgesamt kein Erfolg zukommen. Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 307, 308 StPO.
Vaduz, am 15. Juni 2018