Ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung isd § 34 Abs 1 Z 17 StGB erfordert in der Regel mehr als eine reumütige Schuldeinsicht.
Ein reumütiges Geständnis und eine zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Aussage können kumulativ zusammentreffen und damit diesen Milderungsgrund verstärken. Ein reumütiges Geständnis muss nämlich nicht in jedem Fall für die Wahrheitsfindung wesentlich sein, um mildernd zu wirken, kommt es doch hier vor allem auf die spezialpräventive Perspektive an, während Angaben zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt unabhängig von jeder reuigen Schuldeinsicht an ihrer Bedeutung für die Beweisführung zu messen sind (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 38).
Die Beschaffung finanzieller Mittel durch das Verbrechen des teils versuchen, teils vollendeten gewerbsmässigen schweren Diebstahls teils durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 12, 127, 128 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2, 129 Z 1, 130 1. und 2. Fall, 15 StGB, kann den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 3 StGB, nämlich die Tatbegehung aus achtenswerten Beweggründen, nicht verwirklichen.
Insbesondere Fälle, in denen sich die Frage der Strafbemessung stellt, können generell nicht oder nur sehr eingeschränkt mit anderen Fällen verglichen werden (Verweis auf StGH 2012/172).
01 KG. 2017.3
OGH. 2017.201
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die OberstrichterInnen Dr. Marie-Theres Frick, lic. iur. Thomas Ritter, Dr. Ingrid Brandstätter und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
Strafsache
gegen 1.: A, dzt. Landesgefängnis, vertreten durch B 2.: C, dzt. Landesgefängnis, vertreten durch D 3.: E, dzt. Landesgefängnis, vertreten durch F, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmässigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 12, 127, 128 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, 129 Z 1, 130 1. u. 2. Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Revisionen des Erstangeklagten A vom 20.10.2017 (ON 262) und des Drittangeklagten E vom 19.10.2017 (ON 261) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 04.10.2017 (ON 257), mit dem den Berufungen des Erst-, Zweit- und Drittangeklagten gegen das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 11.05.2017 (ON 209) keine Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Revision des Erstangeklagten A wird n i c h t Folge gegeben.
II. Die Revision des Drittangeklagten E wegen des Ausspruches über die Schuld wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Seiner weiteren Revision wird n i c h t Folge gegeben.
III. Gemäss § 307 StPO haben der Erst- und Drittangeklagte dem Land Liechtenstein die mit jeweils CHF 1'200.00 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Diese Kosten werden gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
Das Fürstliche Land- als Kriminalgericht erkannte mit Urteil vom 11.05.2017 die albanischen Staatsangehörigen A, C und E wie folgt für schuldig:
Es haben
I.
A, C und E von 13.11.2015 bis 11.11.2016 in Vaduz, Schaan, Triesen, Balzers, Eschen und Gamprin-Bendern zusammen mit bislang unbekannten Mittätern nachfolgend genannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt CHF 75'000.- übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern, indem sie in nachangeführte Wohnhäuser einbrachen, wobei sie die Einbruchsdiebstähle jeweils in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung, und zwar:
1. A, Cund E zwischen dem 10.11.2016, 13:30 Uhr, und dem 11.11.2016, 18.45, in Vaduz in das Wohnhaus *** der G, indem sie mit einem Flachwerkzeug die Terrassentüre aufhebelten, einstiegen, sämtliche Räume im Objekt durchsuchten und Münzen der H im Wert von insgesamt CHF 1'350.- entwendeten, nämlich fünf Goldvreneli im Wert von je CHF 250.- sowie eine Goldmünze im Wert von ca. CHF 100.-, wobei ein Sachschaden in Höhe von CHF 460.60 entstand;
2. A, C und E am 11.11.2016 um 18:45 Uhr in Schaan in das Wohnhaus *** des I, indem sie versuchten, die Terrassentüre mit einem aus dem mittels Schraubenzieher aufgehebelten Geräteschuppen entwendeten Pickel aufzubrechen, wobei sie durch die Landespolizei auf frischer Tat betreten wurden, weshalb es beim Versuch blieb, aber ein Sachschaden in unbekannter Höhe entstand;
3. A, C und E am 07.11.2016, zwischen 14:15 Uhr und 19:20 Uhr, in Schaan in das Wohnhaus *** des J, indem sie die Terrassentüre mit einem Flacheisen aufwuchteten, einstiegen, sämtliche Räume im Objekt durchsuchten sowie die verschlossene Schlafzimmertüre mittels Flacheisens aufwuchteten und Schmuck im Wert von insgesamt CHF 2'990.- entwendeten, nämlich eine Perlenkette im Wert von CHF 500.-, eine goldene Kinderhalskette im Wert von CHF 300.-, einen goldenen Ehering mit Gravur im Wert von CHF 500.-, einen goldenen Fingerring mit einem roten Diamanten im Wert von ca. CHF 1'500.- und eine Herrenarmbanduhr der Marke "Fossil" im Wert von CHF 190.-, wobei ein Sachschaden in Höhe von ca. CHF 3'500.- entstand;
4. A, C und E am 07.11.2016, zwischen13:30 Uhr und 18:40 Uhr, in Vaduz in das Wohnhaus *** der K, indem sie auf den Balkon kletterten, mit einem Flacheisen das Fenster zum Wohnzimmer aufwuchteten, einstiegen, sämtliche Räume im 1. und 2. Obergeschoss des Objekts durchsuchten und Schmuck in unbekanntem Wert entwendeten, wobei ein Sachschaden in Höhe von CHF 609.95 entstand;
5. A, C und E am 07.11.2016, zwischen 15:00 Uhr und 18:10 Uhr, in Schaan in das Wohnhaus *** des L, indem sie mit einem Flacheisen das Wohnzimmerfenster aufwuchteten, einstiegen, sämtliche Räume des 1. Obergeschosses durchsuchten und einen goldenen Ehering mit Gravur im Wert von ca. CHF 1'000.- entwendeten, wodurch ein Sachschaden in Höhe von CHF 5'000.- entstand;
6. A, C und E zwischen 09.10.2016, 08.30 Uhr, und 13.10.2016, 24:00 Uhr, in Schaan in das Wohnhaus *** des M, indem sie das Schlafzimmerfenster einschlugen, einstiegen, sämtliche Räume durchsuchten, aber nichts entwendeten, weshalb es beim Versuch blieb, aber wodurch ein Sachschaden in Höhe von CHF 11'150.10 entstand;
7. A, C und E zwischen 12.10.2016, 18.15 Uhr, und 13.10.2016, 18.30 Uhr, in Schaan in das Wohnhaus *** der N, indem sie das westliche Zimmerfenster mit einem Flachwerkzeug aufhebelten, einstiegen, sämtliche Räume durchsuchten und Schmuck im Wert von insgesamt CHF 11'550.- entwendeten, nämlich einen goldenen Ring mit 113 Diamanten im Wert von CHF 10'000.-, einen goldenen Armreif der Marke "Cartier" im Wert von CHF 1'500.- und eine silberne Halskette mit kleinen Zirkonien im Wert von CHF 50.-, wodurch ein Sachschaden in Höhe von CHF 2'000.- entstand;
8. A, C und E zwischen 12.10.2016, 08.00 Uhr, und 13.10.2016, 08.00 Uhr, in Schaan in das Wohnhaus *** der O, indem sie das Waschküchenfenster mit einem Flachwerkzeug aufhebelten, einstiegen, sämtliche Räume durchsuchten und Schmuck, Gold und Bargeld im Wert von insgesamt CHF 2'175.- entwendeten, nämlich eine Goldmünze in unbekanntem Wert, ca. EUR 110.-(entspricht CHF 125.-) in unbekannter Stückelung, ein Perlencollier im Wert von CHF 2'000.- und eine Halskette mit Steinen und Mallorca-Perlen im Wert von CHF 50.-, wodurch ein Sachschaden in Höhe von CHF 1'000.- entstand;
9. A und E zwischen 11.03.2016, 18.00 Uhr, und 12.03.2016, 02.04 Uhr, in Vaduz in das Wohnhaus *** des P und der Q, indem sie die Flügeltüre zum Büro mit einem Flachwerkzeug aufhebelten, einstiegen, sämtliche Räume durchsuchten sowie einen Tresorschrank mit einer Brechstange und einem Winkelschleifer aufbrachen und durchsuchten und Schmuck, Gold- und Silberbarren, Feuerzeuge, ein Portemonnaie, eine Fotokamera und Bargeld im Wert von insgesamt ca. CHF 2'800'000.- entwendeten (Deliktsgut gemäss Liste im Bericht der Landespolizei ON 44), wodurch ein Sachschaden in Höhe von ca. CHF 10'000.- entstand;
10. A und E am 11.03.2016, zwischen 18.38 und 22.40 Uhr, in Balzers in das Wohnhaus *** des R, indem sie die Terrassentüre mit einem Flachwerkzeug aufhebelten, einstiegen, sämtliche Räume durchsuchten und Goldmünzen, eine Medaille sowie Bargeld im Wert von insgesamt CHF 13'680.- entwendeten, nämlich eine Sammlung Liechtensteiner Goldmünzen (9 Stück à CHF 10.- 1930, 9 Stück à CHF 20.- 1930, 1 Stück à CHF 10.- 1946, 2 Stück à CHF 25.- 1956, 2 Stück à CHF 50.- 1956, 2 Stück à CHF 25.- 1961, 2 Stück à CHF 50.- 1961, 2 Stück à CHF 50.- 1988) im Wert von CHF 12'500.-, Bargeld (CHF 500.- und EUR 660.-/entspricht CHF 660.-) und eine Medaille im Wert von CHF 20.-, wodurch ein Sachschaden in Höhe von CHF 2'000.- entstand;
11. A und E am 11.03.2016, zwischen 18.15 und 20.30 Uhr, in Triesen in das Wohnhaus *** des S, indem sie die Terrassentüre mit einem Flachwerkzeug aufhebelten, einstiegen und sämtliche Räume durchsuchten und Schmuck und Bargeld im Wert von insgesamt CHF 8'550.- entwendeten, nämlich eine Perlenkette im Wert von CHF 750.-, eine goldene Halskette im Wert von CHF 250.-, eine Herrenarmbanduhr der Marke "Michael Jordi" im Wert von CHF 700.-, eine Herrenarmbanduhr der Marke "Tissot" im Wert von CHF 450.-, eine Goldmedaille im Wert von CHF 100.- und Bargeld im Wert von CHF 6'300.-, wodurch ein Sachschaden in Höhe von CHF 2'000.- entstand;
12. A und E zwischen dem 20.12.2015 und dem 20.01.2016, um 10.55 Uhr, in Schaan, in das Wohnhaus *** des T, indem sie zwei Fenster mit einem Flachwerkzeug aufhebelten, einstiegen, zwei Innentüren aufwuchteten und sämtliche Räume durchsuchten, aber nichts entwendeten, weshalb es beim Versuch blieb, aber ein Sachschaden in Höhe von CHF 4'000.- entstand;
13. A und E am 19.01.2016, zwischen 18.35 und 18.45 Uhr, in Schaan in das Wohnhaus *** der U, indem sie die Terrassentüre mit einem Flachwerkzeug aufhebelten, einstiegen, sämtliche Räume des 1. Obergeschosseses durchsuchten und Schmuck im Wert von insgesamt CHF 11'100.- entwendeten, nämlich eine Damenarmbanduhr der Marke "Bulgari" im Wert von CHF 6'450.-, eine Damenarmbanduhr der Marke "Certina" im Wert von CHF 1'000.-, eine Perlenkette im Wert von CHF 3'150.- und einen goldenen Manschettenknopf im Wert von CHF 500.-, wodurch ein Sachschaden in Höhe von CHF 622.40 entstand;
14. Aund E zwischen dem 05.12.2015, 24.00 Uhr, und dem 06.12.2015, 08.30 Uhr, in Schaan in die Parterrewohnung des Mehrfamilienhauses *** des V, indem sie auf den Tisch vor dem Bürofenster stiegen, ins Haus schauten und von weiteren Handlungen abliessen, weil sich V im Büro aufhielt, wodurch es beim Versuch geblieben ist;
15. A und E zwischen dem 05.12.2015, 24.00 Uhr, und dem 06.12.2015, 08.30 Uhr, in Schaan in das Wohnhaus *** der W, indem sie das Schlafzimmerfenster aufhebelten, einstiegen, diverse Räume durchsuchten und Schmuck und eine Fotokamera des X im Wert von insgesamt CHF 1'700.- entwendeten, nämlich eine Perlenkette im Wert von CHF 600.-, eine Damenarmbanduhr im Wert von CHF 200.-, eine Herrenarmbanduhr der Marke "Swatch" im Wert von CHF 400.-, eine Fotokamera der Marke "Ixus" im Wert von CHF 200.- und zwei Eheringe mit Gravuren "" und "" im Wert von CHF 300.-, wodurch ein Sachschaden in Höhe von CHF 2'500.- zum Nachteil der W entstand;
16. A und E am 05.12.2015, zwischen 16.30 und 19.30 Uhr, in Vaduz in das Wohnhaus *** des Y indem sie auf den Balkon im 1. Obergeschoss kletterte, die Balkontür mit einem Flachwerkzeug aufbrachen, einstiegen, sämtliche Räume durchsuchten und Schmuck, Gold, Bargeld und eine Tresor im Wert von insgesamt 6'210.- entwendeten, nämlich einen Kleintresor im Wert von CHF 3'000.-, einen Goldbarren von 20 Gramm im Wert von CHF 700.-, eine Goldmünze "Jubiläum Fürst Franz Josef II 1946 im Wert von CHF 750.-, eine Silbermünze "Offizielle Europa-Gedenkmünze 1989" im Wert von CHF 40.-, einen Schlüssel für den "Mercedes Bus" FL ***, einen Haustürschlüssel, Bargeld in Höhe von CHF 500.- und EUR 60.- (entspricht CHF 70.-), diverse Bankunterlagen und Unterlagen, zwei Perlenarmbänder im Wert von je CHF 150.-, einen silbernen Fingerring im Wert von CHF 50.-, ein vergoldetes Armband im Wert von CHF 150.-, ein Paar Manschettenknöpfe mit einem Ring im Wert von CHF 200.-, eine Damenarmbanduhr der Marke "Tissot" im Wert von CHF 150.-, eine Damenarmbanduhr der Marke "Certina" im Wert von CHF 150.- und eine Damenarmbanduhr der Marke "Rolex" im Wert von CHF 150.-, wodurch ein Sachschaden in Höhe von CHF 1'400.35 entstand;
17. A und E am 05.12.2015, zwischen 11.30 und 17.30 Uhr, in Schaan in das Wohnhaus *** des Z, indem sie versuchten, mit einem Flachwerkzeug die Türe und das Esszimmerfenster aufzuhebeln, wovon sie jedoch abliessen, als die Alarmanlage auslöste, weshalb es beim Versuch blieb aber ein Sachschaden in Höhe von CHF 781.90 entstand;
18. A und E zwischen dem 14.11.2015, 16.30 Uhr, und dem 15.11.2015, 17.00 Uhr, in Eschen in das Wohnhaus *** der AA, indem sie das Objekt durch die nicht verschlossene Terrassentüre betretraten, sämtliche Räume durchsuchten und Schmuck, Handtaschen, Gürtel und Bargeld im Wert von insgesamt CHF 29'757.- entwendeten, nämlich eine Krawattennadel im Wert von CHF 250.-, ein Paar Manschettenknöpfe im Wert von CHF 140.-, eine Herrenarmbanduhr im Wert von CHF 850.-, zwei goldene Eheringe im Wert von CHF 800.-, zwei goldene Eheringe im Wert von CHF 1'200.-, eine Damenarmbanduhr der Marke "Balmain" im Wert von CHF 800.-, eine Herrenarmbanduhr der Marke "Rolex" im Wert von CHF3'500.-, ein goldenes Collier im Wert von CHF 2'000.-, passendes goldenes Armand im Wert von CHF 800.-, ein Paar goldene Ohrringe im Wert von CHF 400.-, ein goldenes Kinderarmband mit Gravur "***" im Wert von CHF 300.-, eine Goldkette mit Kreuzanhänger im Wert von CHF 800.-, eine goldene Taschenuhr im Wert von CHF1'000.-, eine goldene Halskette im Wert von CHF 200.-, eine goldene Halskette im Wert von CHF 250.-, ein Schmuckanhänger "Goldvreneli" im Wert von CHF 200.-, ein Schmuckanhänger "Goldvreneli" im Wert von CHF 100.-, eine goldene Halskette der Marke "Cartier" im Wert von CHF 1'200.-, eine goldene Bauchkette im Wert von CHF 250.-, ein goldener Armreif im Wert von CHF 350.-, ein goldener Fingerring im Wert von CHF 400.-, ein goldener Fingerring im Wert von CHF 500.-, vier Schmucksets der Marke "Swarovski" im Wert von CHF 200.-, ein goldener Fingerring mit Brillanten im Wert von CHF 1'800.-, ein goldener Fingerring im Wert von CHF 400.-, ein paar goldene Ohrringe im Wert von CHF 400.-, eine goldene Armkette im Wert von CHF 300.-, ein goldener Armreif im Wert von CHF 250.-, zwei Goldmünzen mit Prägung "Fürst Franz Josef" im Wert von CHF 200.-, ein Gürtel der Marke "Louis Vuitton im Wert von CHF350.-, ein Gürtel er Marke "Giorgio Armani" im Wert von CHF 250.-, eine Damentasche der Marke "Louise Vuitton" im Wert von CHF 1'400.-, ein Portemonnaie der Marke "Louis Vuitton" im Wert von CHF 650.-, eine Kosmetiktasche der Marke "Louis Vuitton" im Wert von CHF 400.-, eine Damentasche der Marke "Maison Mollerus" im Wert von CHF 669.-, eine Damentasche der Marke "Maison Mollerus" im Wert von CHF 580.-, eine Damentasche der Marke "Maison Mollerus" im Wert von CHF 850.-, eine Damentasche der Marke "Maison Mollerus" im Wert von CHF 549.-, eine Damentasche der Marke "Longchamp" im Wert von CHF 380.-, eine Damentasche der Marke "Maison Mollerus" im Wert von CHF 250.-, eine Damentasche der Marke "Maison Mollerus" im Wert von CHF 599.-, eine Damentasche der Marke "Maison Mollerus" im Wert von CHF 680.-, ein Goldbarren 5 Gramm im Wert von CHF 250.-, ein Goldbarren 5 Gramm gerahmt mit Goldkette im Wert von CHF 800.-, Bargeld USD 1'100.- (entspricht CHF 1'250.-) und CHF 10.-, wodurch ein Sachschaden in Höhe von CHF 4'173.40 entstand;
19. A und E am 14.11.2015, zwischen 17.55 und 19.00 Uhr, in Vaduz in das Wohnhaus *** des AB, indem sie das Fenster zum Wohnzimmer mit einem Flachwerkzeug aufbrachen, einstiegen, sämtliche Räume durchsuchten, zwei Waffenschränke aufbrachen und Schmuck, Bargeld, eine Aktentasche und zwei Pistolen im Wert von insgesamt CHF 78'810.- entwendeten, nämlich Bargeld in EUR und CHF im Wert von CHF 700.-, eine goldene Armkette der Marke "Tiffany Charm" im Wert von CHF 4'800.-, sechs goldene Schmuckanhänger der Marke "Tiffany Charm" im Wert von CHF 9'850.-, ein goldener Fingerring der Marke "8 1/2 (Lotsch)" im Wert von CHF 18'750.-, ein goldener Ehering im Wert von CHF 1'500.-, ein goldener Fingerring der Marke "Cartier" im Wert von CHF 1'635.-, ein goldener Fingerring der Marke "Cartier" im Wert von CHF 2'625.-, eine goldene Halskette der Marke "8 1/2 (Lotsch)" im Wert von CHF 1'800.-, ein goldener Diamantring der Marke "8 1/2 (Lotsch)" im Wert von CHF 13'500.-, ein goldener Fingerring der Marke "8 1/2 (Lotsch)" im Wert von CHF 3'000.-, ein goldener Fingerring der Marke "8 1/2 (Lotsch)" im Wert von CHF 6'000.-, ein goldener Fingerring der Marke "8 1/2 (Lotsch)" im Wert von CHF 3'500.-, ein goldener Schmuckanhänger der Marke "8 1/2 (Lotsch)" im Wert von CHF 2'500.-, eine goldene Halskette der Marke "8 1/2 (Lotsch)" im Wert von CHF 1'500.-, vier goldene Halsketten im Wert von CHF 3'600.-, ein goldener Schmuckanhänger der Marke "Goldschmied Fries" im Wert von CHF 400.-, ein goldener Schmuckanhänger der Marke "Goldschmied Fries" im Wert von CHF 200.-, ein goldener Fingerring im Wert von CHF 350.-, eine Aktenmappe der Marke "Montblanc" im Wert von CHF 1'200.-, eine Pistole der Marke "Walther" im Wert von CHF 600.- und eine Pistole der Marke "Walther" im Wert von CHF 800.-, wodurch ein Sachschaden in Höhe von CHF 4'838.20 entstand und
20. A und E zwischen dem 13.11.2015, 18.00 Uhr, und dem 14.11.2015, 02.00 Uhr, in Schaan in die Parterrewohnung *** des AC, indem sie die Balkontüre mit einem Flachwerkzeug aufbrachen, einstiegen, sämtliche Räume durchsuchten und einen Kleintresor und Schmuck in nicht bekanntem Gesamtwert sowie Bargeld im Wert von insgesamt CHF 5'455.- entwendeten, nämlich einen Kleintresor der Marke "Burg Wächter" in unbekanntem Wert, ein Set Granatschmuck bestehend aus einer Halskette, einem Ring und Ohrringen in unbekanntem Wert, einen Diamantring in unbekanntem Wert, zwei Perlenketten in unbekanntem Wert, drei Halsketten der Marke "Swarovski" in unbekanntem Wert, eine goldene Kette mit Opal-Anhänger und passenden Ohrringen in unbekanntem Wert, eine Silberkette mit Lapislazuli in unbekanntem Wert, drei silberne Halsketten mit Edelsteinen in unbekanntem Wert, diverse Ringe und Ohrringe in unbekanntem Wert, eine Armbanduhr der Marke "Tissot" in unbekanntem Wert sowie Bargeld im Wert von CHF 2'000.-, EUR 3'000.- (entspricht CHF 3'240) und CAD 300.- (entspricht CHF 215.-), wodurch ein Sachschaden in Höhe von CHF 700.- entstand;
II.
A, C und E in der Schweiz, in Albanien und an anderen Orten Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, nämlich dem zu I. genannten teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmässigen schweren Diebstahl durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 12, 127, 128 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2, 129 Z. 1, 130 1. und 2. Fall, 15 StGB, herrühren, verwertet, indem sie den Deliktserlös (Bargeld oder erhaltenes Geld aus dem Verkauf des Deliktsguts) für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Angehörigen verwendeten;
III.
A und E von zumindest 13.11.2015 bis 11.11.2016 und C von zumindest 13.10.2016 bis 11.11.2016 in Vaduz, Schaan, Triesen, Balzers, Eschen und Gamprin-Bendern sowie in der Schweiz, in Albanien und an anderen Orten sich an einer kriminellen Vereinigung als Mitglied beteiligt, indem sie sich auf längere Zeit den unbekannten Mittätern mit der Zielsetzung anschlossen, gewerbsmässig Einbruchsdiebstähle, sohin Verbrechen, und Geldwäscherei, sohin Vergehen nach § 165 Abs. 2 StGB, zu begehen, und in dieser kriminellen Ausrichtung die zu I. und II. genannten strafbaren Handlungen begingen;
IV.
A und E am 05.12.2015 in Vaduz ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den Personenwagen "Mercedes-Benz", FL ***, ohne Einwilligung des Berechtigten Y in Gebrauch genommen, indem sie sich die Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den §§ 129 bis 131 geschilderten Handlungen verschafften, nämlich mit dem durch Einbruch ins Wohnhaus erlangten Zündschlüssel (sh. oben I.16.), mithin eine Sperrvorrichtung (Getriebesperre) mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel lösten und das Fahrzeug in der Folge verwendeten, wodurch ein Sachschaden in Höhe von CHF 1'050.- entstand;
V.
A und E von zumindest 13.11.2015 bis 11.11.2016 in Vaduz und an anderen Orten in Liechtenstein wiederholt vorsätzlich die Einreisevorschriften verletzt, indem sie einreisten, obwohl sie von Fernhaltemassnahmen betroffen waren, nämlich A mit Einreise- und Aufenthaltsverweigerungen von Spanien (SIS-ID: ES22114028291A0000001), geltend für den gesamten Schengen-Raum, datierend vom 27.02.2014, gültig bis 27.02.2017, und von Italien (SIS-ID: ITMIPQ53EFBXKGS000001) für den gesamten Schengen-Raum, datierend vom 13.06.2014, sowie E (unter seinem Alias-Namen ***) mit einer Einreise- und Aufenthaltsverweigerung von Spanien (SIS-ID: ES18205633831A4000001), geltend für den gesamten Schengen-Raum, datierend vom 10.06.2014, gültig bis 10.06.2017;
VI.
A am 11.11.2016 in Vaduz echte, aber nicht ihm zustehende Ausweispapiere verwendet, indem er sich gegenüber der Landespolizei mit dem Reisepass seines Bruders AD auswies.
Es haben hiedurch begangen:
A
zu I.1.-20. das Verbrechen des teils versuchen, teils vollendeten gewerbsmässigen schweren Diebstahls teils durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 12, 127, 128 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2, 129 Z 1, 130 1. und 2. Fall, 15 StGB,
zu II. das Vergehen der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 StGB,
zu III. das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB,
zu IV. das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB,
zu V. die Übertretung nach Art. 87 lit. a AUG iVm Art. 7 Abs. 1 lit. d AUG und
zu VI. das Vergehen nach Art. 85 Abs. 1 lit. b AUG,
C
zu I.1.-8. das Verbrechen des teils versuchen, teils vollendeten gewerbsmässigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 12, 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z 1, 130 1. und 2. Fall, 15 StGB,
zu II. das Vergehen der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 StGB und
zu III. das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB sowie
E
zu I.1.-20. das Verbrechen des teils versuchen, teils vollendeten gewerbsmässigen schweren Diebstahls teils durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach den §§ 12, 127, 128 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2, 129 Z 1, 130 1. und 2. Fall, 15 StGB,
zu II. das Vergehen der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 StGB,
zu III. das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB,
zu IV. das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2 StGB,
zu V. die Übertretung nach Art. 87 lit. a AUG iVm Art. 7 Abs. 1 lit. d AUG .
Hiefür wurden
der Erstangeklagte A (zu I. - IV. und VI.) nach § 130, 2. Strafsatz StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer
Freiheitsstrafe von 6 1/2 (sechseinhalb) Jahren
und (zu V.) nach Art 87 Abs 1 AUG in Anwendung des Art V. Abs 5 StRAG zu einer Bussevon CHF 1'000.00 (im Uneinbringlichkeitsfalle 10 Tage Freiheitsstrafe),
der Zweitangeklagte C (zu I. - III.) nach § 130, 2. Strafsatz StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer
Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten
und der Drittangeklagte E (zu I. -IV.) nach § 130, 2. Strafsatz StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer
Freiheitsstrafe von 6 1/2 (sechseinhalb) Jahren
und (zu V.) nach Art 87 Abs 1 AUG in Anwendung des Art V Abs 5 StRAG zu einer Bussevon CHF 1'000.00 (im Uneinbringkeitsfalle 10 Tage Freiheitsstrafe)
sowie alle drei Angeklagten gemäss § 305 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gem § 38 StGB wurden die Vorhaftzeiten von der Verhaftung der Angeklagten am 11.11.2016 bis zur Schlussverhandlung am 11.05.2017 auf die Strafen angerechnet.
Gem § 261 StPO erfolgte der Zuspruch von jeweils CHF 200'000.00 an die Privatbeteiligten P und Q, wobei der Erst- und Drittangeklagte zur ungeteilten Hand haften.
Die übrigen Privatbeteiligten (Fakten I.) wurden gem § 258 Abs 2 StGB (richtig: StPO) auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gem § 20 Abs 1 StGB wurden die sich bei den Effekten der Angeklagten befindlichen Vermögenswerte, nämlich hinsichtlich des Erstangeklagten CHF 260.00, hinsichtlich des Zweitangeklagten CHF 570.00 und EUR 500.00 und hinsichtlich des Drittangeklagten CHF 500.00, EUR 740.00 und CAD 45.00, für verfallen erklärt.
Das Erstgericht legte seinem Urteil folgende Feststellungen zugrunde:
"Der Erstangeklagte A hielt sich zwischen 2006 und 2011 illegal in Spanien auf. Dort arbeitete er als Hilfsarbeiter in einem Restaurant. Zuletzt war er in Albanien als Chauffeur tätig. Dabei verdiente er EUR 200.00 bis EUR 240.00 netto pro Monat. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Der Erstangeklagte wurde in Frankreich wegen Einbruchsdiebstahl verurteilt (ON 119); auch in Spanien ist er einschlägig vorbestraft.
Der Zweitangeklagte C arbeitete bis Ende August 2016 als Kellner in Albanien. Dabei verdiente er EUR 120.00 netto pro Monat. Er hat Schulden in Höhe von EUR 2'000.00 für Medikamente und Behandlungen seiner Mutter. Er hat kein Vermögen, ist ledig und ohne Sorgepflichten. Der Zweitangeklagte ist unbescholten.
Der Drittangeklagte E arbeitete zuletzt in der Landwirtschaft bei seinem Vater, erhielt dort allerdings keinen Lohn. Daneben führte er ein Lokal in Albanien, wobei er EUR 500.00 pro Monat verdiente. Er hat Schulden in Höhe von EUR 5'000.00, resultierend aus einer missglückten Geschäftseröffnung. Er hat kein Vermögen, ist verheiratet und sorgepflichtig für seine Ehegattin. Der Drittangeklagte wurde in Spanien zweimal wegen Einbruchsdiebstahl verurteilt (ON 171).
Die Angeklagten haben die im Schuldspruch mit allen wesentlichen Einzelheiten beschriebenen strafbaren Handlungen vorsätzlich begangen. Hinsichtlich der ihnen zur Last gelegten Diebstähle teils durch Einbruch, dem Vergehen der Geldwäscherei, der kriminellen Vereinigung, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen sowie der Vergehen und der Übertretung nach dem Ausländergesetz wird auf die im Tenor angeführten Tatzeiten, Tatorte, Tatausführungshandlungen, auf die Art, den Umfang und den Wert des Diebesguts, die geschädigten Personen sowie die auf der inneren Tatseite liegenden Fakten verwiesen. All diese Tatsachen bedürfen nicht der Wiederholung im Rahmen der Urteilsgründe, weil Urteilstenor und Urteilsgründe eine Einheit bilden. Sie waren aufgrund der umfangreichen Erhebungsergebnisse und des damit in Einklang stehenden Ergebnisses der Schlussverhandlung, insbesondere der umfassenden Geständnisse der Angeklagten als erwiesen festzustellen.
Die Einbruchsdiebstähle zu den Fakten I. 1. - 8. wurden von allen Angeklagten gemeinsam begangen, diejenigen zu den Fakten I. 9. - 20. vom Erst- und Drittangeklagten, dies jeweils mit nicht bekannten Mittätern. Motivation für die Begehung der Einbrüche war die Beschaffung von Geld, welches die Angeklagten für ihren eigenen Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Angehörigen benötigten.
Die unter I. 1. - 20. geschilderten Diebstähle sind mit Ausnahme der Fakten I.2., I.6., I.12. und I.14. vollendet und mit Ausnahme des Faktums I.18 durch Einbruch verübt worden. Die Angeklagten haben sich jeweils durch Flachwerkzeuge, Schraubenzieher oder auf andere Weise Zugang zu den jeweiligen Wohnobjekten verschafft. Beim Faktum I.18. sind der Erst- und der Drittangeklagte durch die nicht verschlossene Terrassentüre in das Wohnobjekt gelangt. In den Wohnräumen haben sie jeweils die vorgefundenen Wertgegenstände, vornehmlich Münzen, Bargeld, Schmuck sowie Uhren und Handtaschen als auch Silber- und Goldbarren an sich genommen, wobei sie in erster Linie an Geld und Schmuck interessiert waren.
Die Angeklagten hatten in allen unter I.1. - 20. bezeichneten Fällen bei ihren Handlungen das Wissen und den Willen, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und/oder andere Wertgegenstände wie beispielsweise Schmuck, Uhren, Silber- und Goldbarren als auch Handtaschen einem anderen wegzunehmen und sich durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern. Sie hatten bei den von ihnen verübten Diebstählen ausser dem Bereicherungsvorsatz überdies die Absicht, sich selbst durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen teils durch Einbruch für längere Zeit eine fortlaufende Einnahme im Sinne eines zusätzlichen Einkommens zu verschaffen.
Auch die Höhe der Diebesbeute war von ihrem Vorsatz umfasst. In 8 Fällen wurden Wertgegenstände, deren Wert CHF 5'000.00 übersteigt, weggenommen. In einem Fall (Faktum I. 9.) wurden Wertgegenstände weggenommen, deren Wert CHF 75'000.00 um ein Vielfaches übersteigt. In diesem Fall verliessen die Angeklagten den Tatort, nachdem sie in das Haus eingebrochen sind, sogar für zwei - drei Stunden, um zurück nach Zürich zu fahren, um sich einen Winkelschleifer zu beschaffen. Danach kehrten sie zum Tatort zurück und brachen damit den Tresor auf.
Bei den Fakten I.6. und I.12. durchsuchten die Angeklagten zwar sämtliche Räume des jeweiligen Wohnobjektes, nahmen allerdings nichts mit. Beim Faktum I.14. liessen der Erst- und Drittangeklagte von ihrem Vorhaben, in die Parterrewohnung des Mehrfamilienhauses des V einzubrechen unfreiwillig ab, weil sie, als sie auf dem Tisch vor dem Bürofenster standen, sahen, dass sich V im Büro aufhielt. Beim Faktum I.2. wurden die Angeklagten durch Beamte der Landespolizei auf frischer Tat betreten. Diese vier Einbruchdiebstähle sind somit beim Versuch geblieben.
Die Angeklagten waren in Liechtenstein als auch in der Schweiz und in Albanien und anderen Orten Mitglied einer kriminellen Vereinigung. Sie haben sich daran mit dem Wissen und Willen beteiligt, sich auf längere Zeit und mit der Zielsetzung angeschlossen, gewerbsmässig Diebstähle teils durch Einbruch sowie Geldwäscherei zu begehen und um in dieser kriminellen Ausrichtung diese Straftaten zu begehen. Die aus den Einbruchsdiebstählen erlangten Vermögensbestandteile haben sie entweder selbst oder durch andere Mitglieder der kriminellen Vereinigung verwertet und den Erlös des Diebesguts für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Angehörigen verwendet; auch dabei handelten sie wissentlich und willentlich.
Der Erst- und der Drittangeklagte haben im Zuge eines Einbruches (Faktum 1.16.) den Personenwagen der Marke "Mercedes-Benz", Kontrollschild FL ***, ohne Einwilligung des Eigentümers bzw. Berechtigten, Y, in Gebrauch genommen, indem sie sich widerrechtlich Gewalt über den Schlüssel verschafft haben und in weiterer Folge das Fahrzeug verwendeten, um einen Tresor abzutransportieren. Den Angeklagten war bewusst und kam es ihnen gerade darauf an, ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Bewilligung des Berechtigten in Gebrauch zu nehmen.
Am 11.11.2016 wies sich der Erstangeklagte gegenüber der Landespolizei mit dem Reisepass seines Bruders AD aus. Er war sich darüber im Klaren und nahm dies hin, dass es sich dabei um nicht ihm zustehende Ausweispapiere handelt, welche er verwendete.
Darüber hinaus wurde der Erstangeklagte von Spanien mit einer Einreise- und Aufenthaltsverweigerung belegt, dies geltend für den gesamten Schengen-Raum. Datiert ist diese Anhaltemassnahme mit 27.02.2014 und gültig bis 27.02.2017. Des Weiteren besteht betreffend den Erstangeklagten eine Einreise- und Aufenthaltsverweigerung von Italien für den gesamten Schengen-Raum, datierend vom 13.06.2014. Der Drittangeklagte wurde ebenfalls mit einer Einreise- und Aufenthaltsverweigerung von Spanien belegt, ebenfalls geltend für den gesamten Schengen-Raum, datierend vom 10.06.2014 und gültig bis 10.06.2017. Den beiden Angeklagten war bewusst, dass sie von Fernhaltemassnahmen betroffen sind. Sie waren sich dabei auch im Klaren, dass dies für den gesamten Schengen-Raum gilt. Dennoch hielten sie sich wiederholt in Liechtenstein auf, nahmen sohin in Kauf, dass sie Einreisevorschriften verletzen."
Zu diesen Feststellungen führte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht begründend Folgendes aus:
"Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die umfangreichen Erhebungsergebnisse der Landespolizei, sowie die Ergebnisse der gerichtlichen Voruntersuchung und der vollumfassenden geständigen Verantwortung der Angeklagten. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus den Angaben der Angeklagten selbst. Die Angeklagten haben sich in der Schlussverhandlung in sämtlichen Punkten der ihnen in allen Einzelheiten bekannten Anklage für schuldig bekannt. Ihr Geständnis erstreckte sich dabei jeweils auch auf die innere Tatseite. Zudem belasteten sich die Angeklagten gegenseitig. Darüber hinaus liegen zu Faktum I. objektive Beweise zur Überführung der Angeklagten vor. Die DNA des Erstangeklagten wurde an sechs Tatorten sichergestellt, jene des Zweitangeklagten an zwei Tatorten und jene des Drittangeklagten an sieben Tatorten. Weiters liegen zahlreiche Schuhabdruckspuren vor, welche an mehreren Tatorten sichergestellt werden konnten und entweder aufgrund der anlässlich der Verhaftung getragenen Schuhe oder aufgrund des Zusammentreffens mit DNA-Spuren eindeutig den Angeklagten zugeordnet werden konnten. Darüber hinaus wurden an 14 Tatorten blaue Abriebspuren eines von ihnen verwendeten Brecheisens sichergestellt.
Einzig wurde vom Drittangeklagten das Wissen um die Einreise- und Aufenthaltsverweigerung von Spanien, geltend für den gesamten Schengen-Raum, in Abrede gestellt. Seiner Verantwortung in diesem Punkt war jedoch nicht zu folgen, da er angab, von der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gewusst zu haben, allerdings nicht gewusst haben will, dass diese für den gesamten Schengen-Raum Geltung hatte. Seine Angaben, wonach er mehrfach und problemlos sowohl mit dem PKW als auch mit dem Flugzeug gereist sei, waren ebenfalls nicht glaubwürdig. Und selbst wenn der Angeklagte mehrfach den Zoll passieren konnte ohne Probleme zu haben, bedeutet dies nicht, dass er nichts von der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den gesamten Schengen-Raum wusste. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Drittangeklagte auch unter dem Namen AE gereist ist. Dass er diesen Namen erst nach seiner Heirat, rund einen Monat vor der Festnahme, führte, war als Schutzbehauptung anzusehen.
Wie ausgeführt sind die auf der äusseren Tatseite liegenden Fakten sowie der auf Wegnahme, Zueignung und unrechtmässige Bereicherung, sowie auf Einbruch und die Höhe des Diebesguts gerichtete Vorsatz der Angeklagten durch die Erhebungsergebnisse der Landespolizei und das uneingeschränkte Geständnis der Angeklagten in der Schlussverhandlung erwiesen.
Auf die Absicht der Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen teils durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, war aus dem bisherigen Lebenswandel und der negativen Einstellung der Angeklagten gegenüber fremdem Eigentum, den einschlägigen Vorstrafen betreffend den Erst- und Drittangeklagten sowie dem teilweise Fehlen einer geregelten Erwerbstätigkeit und eines geregelten Einkommens und ausreichender Barmittel für den eigenen Lebensunterhalt zur Tatzeit sowie aus der offenkundigen Tatsache, dass die Angeklagten zu einem redlichen Fortkommen und arbeitsamen Lebenswandels nicht gewillt sind, zu schliessen. Die einschlägigen Vorstrafen des Erst- und Drittangeklagten geben auch zu erkennen, dass die beiden nicht besserungsfähig sind und darüber hinaus nicht Willens und wahrscheinlich auch nicht mehr in der Lage sind, sich in der Gesellschaft zu integrieren und einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Betreffend den Zweitangeklagten ist auszuführen, dass dieser seine fixe Arbeitsstelle aufgab, um mit dem Erst- und dem Drittangeklagten und weiteren Mittätern gemeinsam Einbruchsdiebstähle zu begehen, dies im Wissen, dass er dadurch ein weit höheres "Einkommen" erlangt als durch seine Arbeit, die er eben deshalb aufgab. Selbst wenn der Zweitangeklagte nicht einschlägig vorbestraft ist, war auch bei ihm die Absicht auf die regelmässige Begehung gerichtet und ergibt sich dies aus der Vielzahl (zumindest 8) der Einbrüche, der durchaus professionellen Tatbegehungsweise, dem verwendeten Tatwerkzeug sowie der Art und dem Umfang des jeweils erbeuteten Diebesguts. Von einer lediglich untergeordneten Rolle, weil der Zweitangeklagte nach seinen Angaben bis auf eine Ausnahme nie in einem Wohnobjekt gewesen sein will, war nicht auszugehen und ist auch nicht relevant, da auch derjenige, der Aufpasserdienste verrichtet, unmittelbarer Täter ist.
Die gesamten festgestellten Umstände zwingen somit zur Annahme der Absicht der Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen, teils durch Einbruch, eine fortlaufende Einnahme im Sinne eines Zusatzeinkommens für längere Zeit zu verschaffen.
Eine weitere Beweiswürdigung ist aufgrund der bereits erwähnten umfassenden geständigen Verantwortung der Angeklagten entbehrlich, da sich wie ausgeführt das Geständnis auch auf die innere Tatseite des jeweiligen Deliktes bezog."
In Seiten 21 - 24 des Urteiles legte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht seine rechtlichen Erwägungen zu den angelasteten strafbaren Handlungen dar.
An besonderen Strafzumessungsgründen berücksichtigte das Erstgericht
"Erschwerend: die Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von einem Verbrechen, Vergehen und einer Übertretung, der längere Tatzeitraum, der rasche Rückfall seit der letzten Verurteilung, die Schadenshöhe, der Umstand, dass die Tat mehrfach qualifiziert ist.
Mildernd: die geständige Verantwortung, der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind."
"Erschwerend: das Zusammentreffen von einem Verbrechen und Vergehen, die mehrfache Qualifikation.
Mildernd: das umfassende Geständnis und der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind."
"Erschwerend: die Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von einem Verbrechen, Vergehen und einer Übertretung, der längere Tatzeitraum, der rasche Rückfall seit der letzten Verurteilung, die Schadenshöhe, der Umstand, dass die Tat mehrfach qualifiziert ist.
Mildernd: die geständige Verantwortung, der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind."
Weiters begründete das Erstgericht seine Entscheidungen zu den Privatbeteiligtenansprüchen.
Gegen dieses Urteil erhob der Erstangeklagte A Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruches über die Strafe und die Privatbeteiligtenansprüche (ON 218), der Zweitangeklagte C Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Strafe (ON 224) sowie der Drittangeklagte E Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 222).
Das Fürstliche Obergericht gab mit Urteil vom 04.10.2017 den Berufungen keine Folge und verpflichtete die Angeklagten zum Ersatz der gleichzeitig für uneinbringlich erklärten Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Obergericht führte zur Urteilsbegründung nach der Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des erstgerichtlichen Urteiles - soweit für das drittinstanzliche Verfahren relevant - Folgendes aus:
"4. Berufung des Erstangeklagten A:
4.1. Berufung wegen prozessualer Nichtigkeit nach § 220 Ziff. 3 StPO:
Der Berufungswerber rügt, dass das angefochtene Urteil unbegründet geblieben bzw. das Erstgericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Hinsichtlich der Feststellungen verweise das Erstgericht unzulässig auf den Urteilstenor. Zudem begründe das Erstgericht die getroffenen Feststellungen weder abstrakt noch konkret, weil pauschal lediglich auf die geständige Verantwortung der Angeklagten und "auf die umfangreichen Erhebungsergebnisse der Landespolizei" verwiesen werde.
Hierzu ist zu erwägen:
Die prozessualen Nichtigkeitsgründe gemäss § 220 Ziff. 3 StPO zielen auf die mangelhafte Begründung der vom Erstgericht zu den entscheidenden Tatsachen tatsächlich getroffenen Feststellungen ab, setzt also tatsächliche Urteilsannahmen des angefochtenen Urteils voraus. Sofern daher der Berufungswerber rügt, das Erstgericht habe dadurch, dass es hinsichtlich der Feststellungen unzulässig auf den Urteilstenor verweist, sein Urteil mangelhaft begründet, rügt er richtig besehen das Fehlen von Feststellungen und nicht die mangelhafte Begründung der vom Erstgericht derart getroffenen Feststellungen. Das Fehlen von Feststellungen ist aber prozessordnungskonform als Rechtsfehler mangels Feststellungen oder als Feststellungsmangel mit materieller Rechtsrüge nach § 221 Ziff. 1 StPO geltend zu machen. Hierzu ist, weil die falsche ziffernmässige Bezeichnung des Rechtsmittelgrundes nicht schadet, sofern nur klar ersichtlich ist, wodurch sich der Berufungswerber beschwert erachtet, der Vollständigkeit halber zu erwägen: Da Urteilsspruch und Urteilsgründe eine Einheit bilden, ist die vom Erstgericht gewählte Vorgehensweise, hinsichtlich der als erwiesen angenommenen entscheidenden Tatsachen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auf den Urteilsspruch zu verweisen, nicht zu beanstanden (OGH 02.09.2011, 1 KG.2011.6).
Sofern der Berufungswerber geltend macht, dass die derart getroffenen Feststellungen unbegründet geblieben seien, ist dem zu entgegnen:
Damit zieht der Berufungswerber den vierten Fall von § 220 Ziff. 3 StPO("keine oder unzureichende Begründung") an. Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung liegt dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Gesetzen logischen Denkens und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413). Eine fehlende Begründung in diesem Sinne kann dem angefochtenen Urteil nicht unterstellt werden, hat doch das Erstgericht die im Wesentlichen auch durch den expliziten Verweis auf den Urteilstenor getroffenen Feststellungen jedenfalls begründet, indem es nämlich u.a. auf die vollumfänglich geständige Verantwortung auch des Berufungswerbers verwies. Einer weitergehenden Begründung bedurfte es jedenfalls nicht. Im Übrigen zeigt der Berufungswerber auch nicht auf, welche konkrete Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache sich nicht auf seine geständige Verantwortung stützen lässt, oder inwiefern ein seiner geständigen Verantwortung widerstreitendes, in der Schlussverhandlung vorgekommenes, Verfahrensergebnis einer vom Erstgericht festgestellten entscheidenden Tatsache entgegensteht. In diesem Sinne ist die Mängelrüge vom Berufungswerber auch nicht gesetzmässig ausgeführt und entzieht sich derart einer inhaltlichen Entgegnung durch das Berufungsgericht (RIS-Justiz RS0099563). Abschliessend ist hierzu zu erwägen, dass der Berufungswerber sich durch den Schuldspruch - abgesehen von dessen rechtlicher Qualifikation - offensichtlich auch gar nicht beschwert erachtet, hat er doch jedenfalls keine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld erhoben.
4.2. Berufung wegen materieller Nichtigkeit nach § 221 Ziff. 2 StPO:
Zwischen dem Vergehen nach § 278 Abs. 1 StGB und dem Verbrechen nach § 130 1. Fall StGB bestehe der Rechtsansicht des Erstgerichts zuwider keine echte Idealkonkurrenz, weshalb er zu Unrecht auch wegen des ersteren Vergehens verurteilt worden sei, so der Berufungswerber.
Hierzu ist zu erwägen:
Wenn gleichzeitig alle Tatbestandsmerkmale der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung lediglich durch die Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen der kriminellen Vereinigung erfüllt sind, so hat die Strafbarkeit nach § 278 Abs. 1 zweiter Fall StGB ("Beteiligung an einer kriminellen Organisation") i.V.m. Abs. 3 erster Fall StGB ("Beteiligung an einer kriminellen Organisation durch Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung") hinter jener der spezielleren und jeweils höher bestraften Qualifikationsdelikte, hier von § 130 erster Satz zweiter Fall StGB ("Begehung eines Diebstahls als Mitglied einer kriminellen Organisation"), zurückzutreten. In jenen Fällen, in denen es sich um den Zusammenschluss zur Begehung anderer - noch nicht hinreichend konkretisierter - Verbrechen oder in § 278 Abs. 2 StGB aufgezählter Vergehen durch zumindest ein Mitglied der Vereinigung oder die (aktive) Beteiligung an sonstigen Aktivitäten sowie Vorbereitungen der Vereinigung handelt, sofern dies im Wissen (§ 5 Abs. 3 StGB) geschieht, dass dadurch die Vereinigung oder durch sie zu begehende Straftaten gefördert werden (§ 278 Abs. 3 zweiter und dritter Fall StGB), ist der Unrechtsgehalt durch die Bestrafung wegen eines tatsächlich ausgeführten, wenn auch durch die Begehung als Vereinigungsmitglied qualifizierten Delikts allein noch nicht abgegolten, sondern echte (Ideal-)Konkurrenz zwischen § 278 Abs. 1 zweiter Fall StGB i.V.m. Abs. 3 erster Fall StGB und dem vereinigungsqualifizierten Delikt gegeben (Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 278 Rz 62 und 63 m.w.N. aus Lehre und Rechtsprechung).
Das Erstgericht stellte zunächst (durch expliziten Verweis auf den Urteilstenor) fest, dass der Berufungswerber die ihm zur Last liegenden Diebstähle als Mitglied einer kriminellen Organisation begangen habe. Darüber hinaus stellte das Erstgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils auch noch fest: "Die Angeklagten waren in Liechtenstein als auch in der Schweiz und in Albanien und anderen Orten Mitglied einer kriminellen Vereinigung. Sie haben sich daran mit dem Wissen und Willen beteiligt, sich auf längere Zeit und mit der Zielsetzung angeschlossen, gewerbsmässig Diebstähle teils durch Einbruch sowie Geldwäscherei zu begehen und um in dieser kriminellen Ausrichtung diese Straftaten zu begehen. Die aus den Einbruchsdiebstählen erlangten Vermögensbestandteile haben sie entweder selbst oder durch andere Mitglieder der kriminellen Vereinigung verwertet und den Erlös des Diebesguts für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Angehörigen verwendet; auch dabei handelten sie wissentlich und willentlich."
Ausgehend von diesen Urteilsannahmen ist davon auszugehen, dass die Beteiligung (auch) des Berufungswerbers an der kriminellen Vereinigung nicht bloss auf die konkret abgeurteilten Einbruchsdiebstähle beschränkt war, sondern überdies darauf abzielte, dass im Rahmen des Zusammenschlusses über einen nicht von vornherein bestimmten Zeitraum weitere Diebstahlsstraftaten im Rahmen der kriminellen Vereinigung durch zumindest ein Mitglied der kriminellen Vereinigung ausgeführt werden sollten. Damit hat das Erstgericht den Berufungswerber rechtsrichtig zusätzlich zur Deliktsqualifikation nach § 130 erster Satz, zweiter Fall StGB auch wegen des Vergehens nach § 278 Abs. 1 zweiter Fall StGB verurteilt.
4.3. Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe:
Insofern bringt der Berufungswerber begründend zusammengefasst vor, dass die verhängte Freiheitsstrafe unverhältnismässig hoch sei. Das Erstgericht habe zwar das reumütige Geständnis des Berufungswerbers sowie den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben seien mildernd berücksichtigt, allerdings diesen Milderungsgründen zu wenig Gewicht beigemessen. Weiter habe das Erstgericht nicht mildernd berücksichtigt, dass der Berufungswerber die Taten lediglich begangen habe, damit seine Familie sich die teuren Medikamente für die Behandlung des schwer krebskranken Vaters habe leisten können. Auch einem Vergleich mit den in anderen Verfahren von den inländischen Strafgerichten verhängten Freiheitsstrafen (Hinweis auf KG.2011.20, KG 2009.24 und diverse Judikate des öOGH) einerseits und mit der über den Zweitangeklagten verhängten Freiheitsstrafe andererseits, halte die über den Berufungswerber verhängte Sanktion nicht stand. Auch eine geringere Strafsanktion genüge den Erfordernissen der Spezial- und Generalprävention vollauf.
Hierzu ist zu erwägen:
Mildernd ist beim Berufungswerber gewichtig sein reumütiges Geständnis, welches zumindest teilweise auch zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, zu berücksichtigen (§ 34 Abs. 1 Ziff. 17 StGB), sowie in vermindertem Masse, dass fünf der insgesamt 20 Einbruchsdiebstähle beim Versuch geblieben sind (§ 34 Abs. 1 Ziff. 13 StGB). Sofern der Berufungswerber mildernd ins Treffen führt, dass er die Taten begangen habe, um die mit der Krebserkrankung seines Vaters anfallenden Behandlungskosten (teilweise) decken zu können, ist dem zu entgegnen, dass dieses Motiv die Taten zwar ansatzweise menschlich begreifbar zu machen vermag, dadurch alleine der Milderungsgrund von § 34 Abs. 1 Ziff. 3 StGB jedoch nicht in einem nennenswert ins Gewicht fallenden Masse verwirklicht wird, zumal sich ein rechtsgetreuer Mensch in der Lage des Berufungswerbers zunächst an die Sozialversicherungseinrichtungen seines Landes halten oder versuchen würde, die benötigten finanziellen Mittel durch redlichen Erwerb zu erlangen.
Diesen Milderungsgründen stehen aber ganz gewichtige Erschwerungsgründe gegenüber: So zunächst die mehrfache Vorstrafenbelastung des Berufungswerbers sowie der rasche Rückfall (§ 33 Ziff. 2 StGB), weiter das Zusammentreffen eines mehrfach qualifizierten Verbrechens und der dieses begründenden Vielzahl von Einbruchsdiebstahlsfakten mit diversen Vergehen sowie der relativ lange Deliktszeitraum (§ 33 Ziff. 1 StGB). Ausserdem ist der Erfolgs- und Handlungsunwert der Taten des Berufungswerbers angesichts des Umstandes, dass bei insgesamt 20 Einbruchsdiebstählen Vermögenswerte von rund CHF 2'974'327.-- erbeutet wurden, also rd. das 40-fache des die Deliktsqualifikation von § 128 Abs. 2 begründenden Betrages, und gleichzeitig ein Sachschaden von rd. CHF 56'000.-- verursacht wurde, als sehr hoch zu werten. Hierbei wird der Unrechtsgehalt der Taten des Berufungswerbers dadurch, dass er und seine Mittäter bei einem Einbruch den Grossteil (CHF 2.8 Mio.) der Beute machten, in keiner Weise relativiert.
Sofern der Berufungswerber einen Vergleich mit in Österreich von den Strafgerichten verhängten Freiheitsstrafen zieht, ist dieser Vergleich von vornherein unbeachtlich, weil Vergleichsgrundlage jedenfalls nur die von den inländischen Strafgerichten verhängten Sanktionen sein können. Hinsichtlich der vom Berufungswerber angezogenen inländischen Verfahren KG.2009.24 und KG.2011.10 - beide Verfahren betrafen im Übrigen die gleiche Einbruchsserie, und wurde in jedem Verfahren jeweils einer der beiden Mittäter verurteilt - ist zu erwägen, dass diese nicht präjudiziell sind, weil in jenen Verfahren von wesentlich anderen strafzumessungsrelevanten Umständen auszugehen war; so war nur alleine schon der Gesamtdeliktsbetrag rund 60-mal kleiner und wurden die Diebstahlstaten nicht im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen.
Bei angemessener Gewichtung des vom Berufungswerber verschuldeten Gesinnungs-, Handlungs- und Erfolgsunwertes erweist sich nach Ansicht des Berufungsgerichts bei Beachtung aller im konkreten Fall relevanten Aspekte der Strafzumessung, wie sie im allgemeinen in § 32 StGB und im Besonderen in den §§ 33 f StGB niedergelegt sind, bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren gemäss § 130 2. Strafsatz StGB die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren als eine zwar strenge, aber nichtsdestotrotz schuld- und tatangemessene Unrechtsfolge, welche sämtlichen Umständen der konkreten personalen Täterschuld und auch dem Unwert der verschuldeten Tat Rechnung trägt. Hierbei ist abschliessend zu erwägen, dass Einbruchsdelikte von ausländischen Diebesbanden vornehmlich aus dem Osten Europas in Liechtenstein in den vergangenen Jahren ein nicht mehr erträgliches Ausmass angenommen haben, und deshalb von den inländischen Strafgerichten diesem "Kriminaltourismus" mit Verhängung rigider Strafsanktionen entgegenzuwirken ist.
Die über den Berufungswerber verhängte Strafe hält im Übrigen auch einem Vergleich mit der über den Zweitangeklagten verhängten Freiheitsstrafe stand, zumal dieser bislang unbescholten war, bei diesem das Vergehen nach § 278 Abs. 1 StGB entfällt und schliesslich die Diebesbeute bei den Taten, an denen er beteiligt war, rund 156-mal geringer ausgefallen ist, als bei den Taten, an denen der Berufungswerber partizipierte.
.....6. Berufung des Drittangeklagten E:
6.1. Berufung wegen prozessualer Nichtigkeit nach § 220 Ziff. 3 StPO:
Nach Auffassung des Berufungswerbers leidet das angefochtene Urteil insofern an einer Aktenwidrigkeit, als es den Schuldspruch zum Urteilsfaktum I.13 (Einbruch vom 19.01.2016 in Schaan in das Wohnhaus an der Adresse *** der U) betrifft, und zwar deswegen, weil das Erstgericht die Verurteilung des Berufungswerbers mit dessen Geständnis begründet habe, obwohl tatsächlich kein Tatsachengeständnis vorliege. Zudem habe der Berufungswerber sowohl bei seiner Einvernahme durch die Lapo vom 05.12.2016 als auch in der Schlussverhandlung ausgesagt, bei keinem Einbruch auf eine Person getroffen zu sein, und er sich über Vorhalt der Tatortfotos auch nicht an das Objekt habe erinnern können. Mit Bezug auf den Schuldspruch zu diesem Faktum sei das Urteil jedenfalls auch unzureichend begründet. Auch der Schuldspruch zu Urteilsfaktum V. sei nicht hinreichend begründet, zumal das Erstgericht zur Feststellung, dass dem Berufungswerber bewusst gewesen sei, dass er von für den gesamten Schengen-Raum geltenden Fernhaltemassnahmen betroffen war, lediglich pauschal erwogen habe, dass die Verantwortung des Berufungswerbers nicht glaubwürdig sei bzw. eine blosse Schutzbehauptung darstelle.
Hierzu ist zu erwägen:
Die gerügte Aktenwidrigkeit (§ 220 Ziff. 3 fünfter Fall StPO) liegt nicht vor. Aktenwidrig sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (RIS-Justiz RS0099547). Aktenwidrigkeit begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung hingegen erfolgt im Rahmen der dem Gericht obliegenden freien Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0099431).
Eine Aktenwidrigkeit in diesem Sinne wird vom Berufungswerber nicht aufgezeigt. Das Erstgericht begründete seinen Schuldspruch zu Urteilsfaktum I.13 im Wesentlichen mit dem vom Berufungswerber anlässlich der Schlussverhandlung abgelegten Geständnis, was jedenfalls nicht aktenwidrig ist, hat doch der Berufungswerber tatsächlich ein Schuldbekenntnis abgegeben (s. ON 207 S. 8). Im Übrigen macht der Berufungswerber unter diesem Nichtigkeitsgrund geltend, dass dieses Geständnis, sofern sich der Schuldspruch zu Urteilsfaktum I.13 (auch) darauf stützte, nicht richtig sei. Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit aber nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524); dies ist vielmehr der Bekämpfung der Beweiswürdigung vorbehalten. Insofern ist daher der Berufungswerber mit seinen Ausführungen auf die Erwägungen zu seiner wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobenen Berufung zu verweisen, mit welcher er die gleichen tatsächlichen Urteilsannahmen bekämpft wie mit seiner Aktenwidrigkeitsrüge.
Auch die vom Berufungswerber weiter reklamierte prozessuale Nichtigkeit nach § 220 Ziff. 3 vierter Fall StPO ist nicht anzunehmen.
Keine oder eine nur offenbar unzureichende Begründung nach § 220 Ziff. 3 vierter Fall StPO liegt, wie zur Berufung des Erstangeklagten bereits erwogen wurde (s. vorstehend Pkt. 4.1), dann vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Gesetzen logischen Denkens und nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0099413).
Den Schuldspruch zu Faktum I.13 hat das Erstgericht primär und im Wesentlichen auf das umfassende Geständnis des Berufungswerbers in der Schlussverhandlung gestützt, welches dieser in Kenntnis aller Einzelheiten der wider ihn erhobenen Anklage abgelegt habe. Dies stellt eine denkrichtige und mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Widerspruch stehende, jedenfalls auch nicht willkürliche, Schlussfolgerung des Erstgerichts im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung dar, und ist unter dem Aspekt des vom Berufungswerber ausschliesslich und explizit angezogenen prozessualen Nichtigkeitsgrundes der unzureichenden Begründung (§ 220 Ziff. 3 vierter Fall StPO) nicht zu beanstanden.
Mit Bezug auf das Urteilsfaktum V. bekannte sich der Berufungswerber insofern nicht schuldig, als er sich dahingehend verantwortete, dass er, soviel er wisse, kein Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum gehabt habe (s. ON 207 S. 9). Soweit das Erstgericht das Gegenteil konstatierte, ist mit Bezug auf den vom Berufungswerber angezogenen prozessualen Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Begründung (§ 220 Ziff. 3 vierter Fall StPO) zu erwägen:
Eine Urteilsbegründung muss nicht auf logisch zwingenden Ableitungen beruhen. Auch in freier Beweiswürdigung gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse sind zur Begründung von Tatsachenfeststellungen geeignet, sofern nur der solcherart getroffenen Konstatierung die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der "wahrscheinlichen" Tatsache im Sinn des § 205 Abs. 2 StPO (= § 258 Abs. 2 öStPO) zugrunde liegt (RIS-Justiz RS0098471). In diesem Sinne sind auch Indizienbeweise zulässig (RIS-Justiz RS0098471 [T8]), ebenso Schlüsse von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen, was bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch auch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0116882 ). Angesichts dessen ist es unter dem Aspekt des vom Berufungswerber angezogenen prozessualen Nichtigkeitsgrundes gemäss § 220 Ziff. 3 vierter Fall StPO mangels Vorliegens von Beweisen zur inneren Tatseite mit Bezug auf die angeklagte Übertretung nach Art. 87 lit. a AuG nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht v.a. aus dem Verhalten des Berufungswerbers den nachvollziehbaren und auch begründeten Schluss zog, dass dieser um sein Einreiseverbot für den Schengen-Raum, und damit auch für Liechtenstein, wusste.
Eine fehlende Begründung kann damit zusammengefasst dem angefochtenen Urteil weder mit Bezug auf den Schuldspruch zum Urteilsfaktum I.13 noch mit Bezug auf jenen zum Urteilsfaktum V. unterstellt werden. Unter dem vom Berufungswerber explizit und ausschliesslich angezogenen Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Begründung (§ 220 Ziff. 3 vierter Fall StPO) ist das angefochtene Urteil bzw. dessen Begründung daher nicht zu beanstanden. Darauf, ob auch die Ergebnisse der vom Erstgericht in freier Beweiswürdigung gezogenen Schlussfolgerungen zutreffend sind, wird bei der vom Berufungswerber wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobenen Berufung betreffend die Urteilsfakten I.13 und V. zurückzukommen sein.
6.2. Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld:
Mit seiner Schuldberufung bekämpft der Berufungswerber die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, dass er
a) den Einbruch vom 19.01.2016 in Schaan in das Wohnhaus an der Adresse *** der U begangen habe (Schuldspruch zu Urteilsfaktum I.13);
b) gewusst habe, dass er von für den gesamten Schengen-Raum geltenden Fernhaltemassnahmen betroffen war, und er demzufolge bei seinen wiederholten Aufenthalten in Liechtenstein in Kauf genommen habe, Einreisevorschriften zu verletzen (Schuldspruch zu Urteilsfaktum V.).
Bei richtiger Beweiswürdigung sei festzustellen, dass er den Einbruch vom 19.01.2016 bei U nicht begangen habe, und er nicht gewusst habe, dass er von Fernhaltemassenahmen betroffen gewesen sei, die über Spanien hinaus für den gesamten Schengenraum hinaus gegolten hätten, und er nicht einmal gewusst habe, dass Liechtenstein Schengen-Staat sei.
Hierzu ist zu erwägen:
a) Schuldspruch zu Urteilsfaktum I.13:
Wie das Erstgericht hegt auch das Berufungsgericht keine Zweifel an der Schuld des Berufungswerbers.
Der Berufungswerber hat sich anlässlich der Schlussverhandlung umfassend und hinsichtlich aller angeklagten Einbruchsdiebstähle, also auch hinsichtlich jenes vom 19.01.2016 zum Nachteil der U, schuldig bekannt. An der Richtigkeit dieses Geständnisses bestehen keine begründeten Zweifel. Der Erstangeklagte war ebenfalls geständig und bekämpft mit seiner Berufung den Schuldspruch jedenfalls nicht. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Einbruch in das Anwesen von U wurde vom Berufungswerber und dem Erstangeklagten auch in das in nächster Nachbarschaft an der Adresse ***, Schaan, gelegene, leer stehende Anwesen des T eingebrochen. Diesbezüglich wurden der Berufungswerber und der Erstangeklagte zu Urteilsfaktum I.12 verurteilt, wobei insofern der Schuldspruch von beiden nicht bekämpft wird; vom Berufungswerber angesichts des Umstandes, dass am Tatort seine DNA-Spur gesichert werden konnte (s. ON 34, ON 50, ON 51 und ON 68a), aus offensichtlichen Gründen nicht. Dass beim Einbruch zum Nachteil der U jedenfalls auch zwei Täter sich in das Anwesen begeben haben, steht aufgrund der Ermittlungen der Landespolizei fest (s. ON 53a). Es würde nun schon einen ganz erheblichen und unwahrscheinlichen Zufall begründen, wenn der Erstangeklagte zusammen mit dem Berufungswerber, mit dem er eine ganze Einbruchsserie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung beging, den Einbruch beim Anwesen ***, Schaan, des T begangen hätte, und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang damit den Einbruch in das in nächster Nähe gelegene Anwesen ***, Schaan, der U zusammen mit einem anderen Komplizen. Hinzu kommt, dass die Spurensicherung der Landespolizei bei den Anwesen *** und ***, Schaan, - insbesondere die sichergestellten Schuhabdrücke sowie Mikrospuren (Farbabsplitterungen der Einbruchswerkzeuge) - den Schluss nahelegen, dass beide Einbrüche von ein und derselben Täterschaft begangen wurden (s. ON 52). Sofern U ausgesagt hat, sie habe die beiden Einbrecher in ihrem Haus überrascht, und der Berufungswerber sich dahingehend verantwortete, er habe "bei keinem Einbruch jemals eine Person" gesehen (ON 207 S. 9), ist zu erwägen: Der Erstangeklagte hat ausgesagt, es könne schon sein, dass einmal eine Frau in einem Haus gewesen sei, er glaube schon, dass so etwas geschehen sei (ON 207 S. 7). U hat ausgesagt, sie habe nur mit einem der beiden von ihr überraschten Einbrecher direkten (körperlichen) Kontakt gehabt (s. ON 53a AS 1813). Ausgehend hiervon ist es wahrscheinlich, dass nur der Erstangeklagte unmittelbar mit U zusammentraf und der Berufungswerber sich deswegen schlicht nicht mehr daran erinnern kann, einmal bei einem Einbruch überrascht worden zu sein. Hinzu kommt, dass der Berufungswerber angegeben hat, bei den Einbrüchen "wegen dem Stress und der Angst" Alkohol konsumiert zu haben (ON 207 S. 9), was seinem Erinnerungsvermögen was Details der einzelnen Taten anbelangt, jedenfalls auch nicht unbedingt zuträglich sein dürfte. Zusammengefasst bestehen auch beim Berufungsgericht keine begründeten Zweifel daran, dass der Berufungswerber auch den Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der U gemeinsam mit dem Erstangeklagten begangen hat.
b) Schuldspruch zu Urteilsfaktum V.
Es ist wie vom Erstgericht zutreffend erwogen als blosse Schutzbehauptung bzw. als nicht glaubwürdig zu qualifizieren, wenn ein Mitglied einer international operierenden kriminellen Vereinigung, welche sich zur Begehung von Einbrüchen zusammengeschlossen hat, behauptet, es habe nicht gewusst, dass die über ihn im Rahmen einer einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilung in Spanien verhängte Fernhaltemassnahme nicht für sämtliche Schengen-Staaten gegolten habe, ja es habe nicht einmal gewusst, dass Liechtenstein überhaupt Schengen-Staat sei. Mitglieder professionell grenzüberschreitend operierender Einbrecherbanden sind sich solcher, für ihre "Profession" wesentlicher, Umstände und Tatsachen in aller Regel sehr wohl bewusst, v.a. wenn dem eine strafgerichtliche Verurteilung vorausgeht. Weshalb dies gerade beim Berufungswerber nicht der Fall gewesen sein soll, vermag dieser auch nicht im Ansatz darzulegen. Es bestehen jedenfalls keine Hinweise dafür, dass der Berufungswerber aus intellektuellen oder anderen Gründen nicht in der Lage sein sollte, solche wesentlichen Umstände und Folgen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens zu erfassen und zu verstehen. Nur aus dem Umstand, dass er sich trotz Verhängung der Schengen-weit geltenden Fernhaltemassnahmen eine gewisse Zeit innerhalb Europas fortbewegen konnte, ohne dass er "aufgeflogen" ist, legt einen gegenteiligen Schluss nicht nahe.
6.3. Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe:
Angesichts des Umstandes, dass er in Spanien im Jahre 2007 und im Jahre 2010 verurteilt worden sei, könne nicht von einem raschen Rückfall ausgegangen werden. Ebenfalls nicht erschwerend berücksichtigt werden dürfe bei der Strafzumessung das Zusammentreffen der Übertretung nach Art. 87 AuG mit dem Verbrechen und den Vergehen. Zudem habe das Erstgericht das Geständnis des Berufungswerbers nicht ausreichend, nämlich im Ergebnis gar nicht mildernd berücksichtigt.
Auch wenn dem Berufungswerber dahingehend recht zu geben ist, dass entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts nicht von einem erschwerenden raschen Rückfall ausgegangen und auch die zusätzliche Verurteilung wegen einer Übertretung nicht als strafverschärfend berücksichtigt werden darf, erweist sich die über den Berufungswerber verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren als nicht überhöht.
Zwar ist das Geständnis des Berufungswerbers und der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, wie vom Erstgericht auch angenommen, als mildernd zu berücksichtigen (§ 34 Abs. 1 Ziff. 13 und 17 StGB). Allerdings stehen diesen Umständen wie schon zur Berufung des Erstangeklagten erwogen, auch ganz erhebliche erschwerende Umstände gegenüber, nämlich: Das Zusammentreffen eines mehrfach qualifizierten Verbrechens und der dieses begründenden Vielzahl von Einbruchsdiebstahlsfakten mit diversen Vergehen sowie der relativ lange Deliktszeitraum (§ 33 Ziff. 1 StGB). Ausserdem ist der Erfolgs- und Handlungsunwert der Taten des Berufungswerbers angesichts des Umstandes, dass bei insgesamt 20 Einbruchsdiebstählen Vermögenswerte von rund CHF 2'974'327.-- erbeutet wurden, also rd. das 40-fache des die Deliktsqualifikation von § 128 Abs. 2 begründenden Betrages, und gleichzeitig ein Sachschaden von rd. CHF 56'000.-- verursacht wurde, sehr gross. Hinzu kommt, dass Einbruchsdelikte von ausländischen Diebesbanden vornehmlich aus dem Osten Europas in Liechtenstein in den vergangenen Jahren ein nicht mehr erträgliches Ausmass angenommen haben, und deshalb von den inländischen Strafgerichten diesem "Kriminaltourismus", v.a. dann wenn diese Taten von professionell organisierten und agierenden Banden (kriminellen Vereinigungen) begangen werden, durch Verhängung rigider Strafsanktionen entgegenzuwirken ist.
Bei angemessener Gewichtung des vom Berufungswerber verschuldeten Gesinnungs- und Handlungs- sowie Erfolgsunwertes erweist sich nach Ansicht des Berufungsgerichts bei Beachtung aller im konkreten Fall relevanten Aspekte der Strafzumessung, wie sie im allgemeinen in § 32 StGB und im Besonderen in den §§ 33 f StGB niedergelegt sind, bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren gemäss dem zweiten Strafsatz von § 130 StGB die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren wie beim Erstangeklagten als eine schuld- und tatangemessene Unrechtsfolge.
Abschliessend das Folgende: Der vom Berufungswerber gezogene Vergleich zu der im Verfahren zu 1 KG.2011.6 über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe verfängt schon deswegen nicht, weil durch die Taten des Berufungswerbers ein Vermögensschaden verursacht wurde, der den vom Angeklagten im Verfahren zu 1 KG.2011.6 verursachten Vermögensschaden um mehr als das zwanzigfache übersteigt. Zudem wurde der Berufungswerber im Gegensatz zum Angeklagten des Verfahrens 1 KG.2011.6 auch noch wegen der Vergehen der Geldwäscherei und der kriminellen Vereinigung verurteilt. Die über den Berufungswerber verhängte Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren hält daher sehr wohl einem Vergleich mit der über den Angeklagten des Verfahrens zu 1 KG.2011.6 verhängten vierjährigen Freiheitsstrafe stand.
...."
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Erstangeklagten A (ON 262) und des Drittangeklagten E (ON 261).
A bekämpft das Berufungsurteil insoweit, als seiner Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe nicht Folge und das erstgerichtliche Urteil in diesem Umfang bestätigt wurde. Nur "am Rande werde angemerkt", dass die Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes verfehlt sei. Eines weiteren Vorbringens dazu enthält sich allerdings die Revision.
Unter Geltendmachung des Revisionsgrundes nach § 234 Z 1 iVm § 219 Abs 2 StPO bringt der Erstangeklagte im Wesentlichen Folgendes vor:
1. Das Obergericht habe trotz der Annahme des weiteren Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 3 StGB (Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen) unzutreffend die stark überhöhte und nicht schuld- und tatangemessene Strafe bestätigt und dabei diverse Argumente der Strafberufung übergangen, weshalb diese zum Teil wiederholt würden.
Die Revision verweist zuerst auf § 32 StGB (allgemeine Grundsätze der Strafbemessung). Im Lichte dieser Strafzumessungsnorm erweise sich die ausgesprochene Strafe als deutlich überhöht und als unverhältnismässig. Eine derart harte Bestrafung finde im Gesetz keine Deckung. Behielte das angefochtene Urteil Bestand, "würde dies die bisherige Handhabung bezüglich derartiger Delikte auf den Kopf stellen".
Die vom Obergericht bestätigte Freiheitsstrafe gehe auch mit der veröffentlichten (liechtensteinischen) Fallkasuistik nicht konform. Somit liege offensichtlich ein Verstoss gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichbehandlungsgebot (vgl insbesondere Art 31 LV) vor. Diese Ungleichbehandlung sei besonders krass im Hinblick auf die über den Zweitangeklagten verhängte Strafe, wobei das Obergericht (in S 35 seines Urteiles ON 257) zudem unrichtigerweise davon ausgehe, dass dieser nicht nach § 278 Abs 1 StGB verurteilt worden sei.
Anknüpfend an ein wörtliches Zitat aus der Berufungsschrift ON 218 (zur geltend gemachten Tatbegehung zwecks Beschaffung der von seinem krebskranken Vater benötigten Medikamente) und aus dem Protokoll über die Schlussverhandlung (ON 207) vom 11.05.2017 (zur diesbezüglichen Aussage des Erstangeklagten vor Gericht) bringt die Revision vor, dass das Obergericht entgegen dem Erstgericht richtigerweise auch den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 3 StGB angenommen und somit mehr Milderungsgründe als das Erstgericht berücksichtigt habe. Es könne jedoch nicht sein, dass sich dies nicht zu Gunsten des Angeklagten auswirke. Schon deshalb sei das Berufungsurteil verfehlt. Nicht nachvollziehbar sei zudem die Ausführung des Obergerichtes, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 3 StGB nicht nennenswert ins Gewicht falle. Es sei daran zu erinnern, dass es letztlich um das Leben seines Vaters gegangen sei. Insoweit sei seine "Handhabe nicht nur ansatzweise, sondern vollumfänglich menschlich begreiflich." Der Einwand des Berufungsgerichtes, dass sich ein rechtsgetreuer Mensch in der Lage des Angeklagten zunächst an die Sozialversicherungseinrichtungen seines Landes halten würde, sei nicht nachvollziehbar. Dies treffe allenfalls für ein reiches Land wie Liechtenstein zu, gelte jedoch nicht für derartige Einrichtungen in Albanien, die mangels monetärer Möglichkeiten die sehr teuren Medikamente für den mittlerweile leider verstorbenen Vater des Angeklagten nicht finanzieren könnten. Auch ein redliches Einkommen hätte insbesondere in einem Land wie Albanien den angestrebten "Erfolg" nicht erreichen können (Verweis auf die Urkundenvorlage vom 28.09.2017 und vom 26.09.2017 in ON 255). Einzige Möglichkeit der Finanzierung der Medikamente sei gewesen, dass der Revisionswerber die finanziellen Mittel hiefür auf andere Art und Weise auftreibe. Damit wolle er jedoch keinesfalls seine Taten beschönigen oder verharmlosen. Der aufgezeigte Sachverhalt hätte jedenfalls unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 3 StGB zu einer schuld- und tatangemessenen Herabsetzung der Strafe führen müssen. Andernfalls verkomme dieser Milderungsgrund in casu zur reinen Makulatur.
Das Obergericht habe aber offensichtlich auch den übrigen Milderungsgründen nicht genügend Gewicht beigemessen.
Zum reumütigen Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sei zu veranschlagen, dass der Revisionswerber sich seiner Verantwortung gestellt (keine Ausreden gesucht) und durch ein vollumfängliches Geständnis reinen Tisch gemacht sowie sich bei sämtlichen Beteiligten und bei Gericht für sein Verhalten entschuldigt habe. Er sei nunmehr bestrebt, sein Leben in geregelte Bahnen zu lenken.
Es sei auch festzuhalten, dass er bei seiner Vernehmung vom 28.11.2016 von sich aus ohne einen entsprechenden Verdacht seinen richtigen Namen und auch darüber hinaus aktiv und kooperativ zur Aufklärung der Taten beigetragen habe. Somit entspreche die diesbezügliche Ausführung des Obergerichtes, wonach der Revisionswerber lediglich "teilweise" zur Wahrheitsfindung beigetragen habe nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.
Das Obergericht habe auch den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB, dass die Taten zum Teil beim Versuch geblieben sind, nicht gebührend berücksichtigt. Bezüglich der Tatfolgen sei mit Blick auf den Erfolgsunwert zu veranschlagen, dass die verwirklichte Gefährdung sehr gering sei, seien doch die Angeklagten lediglich in nicht bewohnte Häuser eingedrungen. Oberstes Ziel des Revisionswerbers sei stets gewesen, niemanden zu verletzen. Dies sei im Berufungsurteil vollends unberücksichtigt geblieben.
Der Revisionswerber habe bisher lediglich geringfügige Freiheitsstrafen, nämlich solche von zwei, sechs, sieben bzw fünfzehn Monate verbüsst sowie eine zweimonatige Untersuchungshaft in einem dann eingestellten Verfahren erlitten. Hiezu werde ergänzend auf die Urkundenvorlage vom 28.09.2017 verwiesen. Daraus ergebe sich, dass eine derart hohe Sanktion wie die über ihn verhängte nicht angezeigt sei.
Die verhängte Freiheitsstrafe sei auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art 31 LV überhöht. Über den Zweitangeklagten sei lediglich eine solche von 18 Monaten ausgesprochen worden, aus der er zudem bedingt entlassen worden sei. Angesichts dessen Beteiligung bei acht von insgesamt 20 Diebstaten sei die über den Revisionswerber verhängte Freiheitsstrafe nicht nachvollziehbar und unverhältnismässig zu hoch. Der Verweis des Obergerichtes in diesem Konnex insbesondere darauf, dass beim Zweitangeklagten das Vergehen nach § 278 Abs 1 StGB nicht vorliege, sei nicht tragfähig. Laut Punkt III. des Schuldspruches (in S 13 des Ersturteiles ON 209) sei der Zweitangeklagte auch wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden. Somit gehe das Obergericht von unrichtigen Fakten aus und sei damit klar, dass im Lichte der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art 71 LV das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten werden könne. Lediglich der Umstand, dass der Zweitangeklagte "nur" die Hälfte der vom Revisionswerber (mit-)verübten Delikte begangen habe und "weniger" Erschwerungsgründe vorliegen, rechtfertige die Differenz von fünf Jahren der über sie verhängten Freiheitsstrafen nicht. Dieser Strafausspruch gehe mit Art 31 LV nicht konform.
Auch mit Blick auf die (insbesondere liechtensteinische) Fallkasuistik erweise sich die über den Revisionswerber verhängte Freiheitsstrafe als überhöht und im Widerspruch zum verfassungsrechtlich normierten Gleichheitssatz des Art 31 LV. Der Revisionswerber hatte in seiner Berufung ON 218 insbesondere folgende Fälle vorgetragen:
Zu KG.2011.20 sei wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmässigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Z 1, 130 2. Fall, 15 StGB eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verhängt worden (29 Einbruchs-/Diebstähle mit einem durch die Taten verursachten Sachschaden von ca CHF 33'000.00).
Zu 01 KG.2009.24 sei wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1, 130 2. Fall, 15 StGB (Einbrüche in 27 Gebäuden mit einer Schadenshöhe nahe der Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB) eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ausgesprochen worden.
Die Strafe gehe auch nicht mit den zu 09 KG.2017.2 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 2. Fall und wegen der Vergehen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB verhängten 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt nachgesehen, konform. Damit habe das Obergericht ein weiteres Mal den Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Vorliegend resultiere der hohe Schadensbetrag insbesondere aus dem Faktum I. 9. Zu veranschlagen sei auch, dass die Angeklagten vom erbeuteten Diebesgut kaum bzw nur marginal profitiert hätten (Verweis auf die Aussage des Erstangeklagten in der Schlussverhandlung; S 7 in ON 207).
Da das Obergericht den Berufungshinweis auf diverse österreichische Judikatur lediglich damit lapidar begegnet sei, dass ein Vergleich mit ausländischen strafgerichtlichen Urteilen nicht anzustellen sei, seien die in der Berufung ON 218 genannten Urteile erneut anzuführen. Aus der Rezeption des österreichischen Strafrechtes ergebe sich zufolge der Judikatur zum "Law in Action", LES 2005, 100, die Berücksichtigung der österreichischen Rechtsprechung. Hiezu legt die Revision den wesentlichen Inhalt der Urteile des öOGH vom 25.06.1985, 11 Os 85/85, vom 12.06.1986, 13 Os 29/86, vom 09.10.1986, 12 Os 118/86, vom 07.04.2016, 12 Os 129/15k, vom 10.07.1991, 13 Os 56/91, und vom 17.02.2000, 15 Os 7/00, dar.
Auch im Hinblick auf diese Judikate sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Freiheitsstrafe drastisch zu reduzieren. Andernfalls stellte sich nämlich die Frage nach der Höhe der Freiheitsstrafe im Falle des Fehlens des Geständnisses. Diese müsste dann hochgerechnet 8 1/2 bis 9 Jahre betragen.
Insgesamt rechtfertigten weder der Erfolgs-, Handlungs- oder Gesinnungsunwert noch spezial- oder generalpräventive Gesichtspunkte die verhängte hohe Strafe. Vielmehr seien mit dieser Sanktion negative Konsequenzen betreffend das Fortkommen des Rechtsmittelwerbers verbunden. Auch mit einer reduzierten Strafe werde spezial- und generalpräventiven Erfordernissen hinreichend entsprochen und einem allfälligen "Kriminaltourismus" entgegengewirkt. Der Rechtsmittelwerber werde sich nach dem Strafvollzug jedenfalls gesetzestreu verhalten und sich gleich um die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses bemühen.
Die Revision mündet in die Anträge, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung des Rechtsmittels die Freiheitsstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Mass herabsetzen, in eventu den Strafausspruch aufheben und die Rechtssache unter Bindung an seine Rechtsansicht an das Fürstliche Obergericht zurückverweisen, jedenfalls die Kosten des Strafverfahrens gemäss § 308 Abs 3 StPO für uneinbringlich erklären.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte mit folgendem wesentlichen Vorbringen, der Revision des Erstangeklagten A keine Folge zu geben (ON 265).
Entgegen dem Rechtsmittel habe das Berufungsgericht nicht einen weiteren Milderungsgrund angenommen. Es habe lediglich unter Bezugnahme auf diesbezügliche Behauptungen des Angeklagten bezüglich des Medikamentenbedarfes seines Vaters festgehalten, dass ein solches Motiv zwar ansatzweise menschlich begreifbar sein möge, dass "dadurch allein der Milderungsgrund von § 34 Abs 1 Z 3 StGB jedoch nicht in einem nennenswert ins Gewicht fallenden Masse verwirklicht" werde. Damit habe das Obergericht einen solchen Milderungsgrund nicht angenommen. Auch darüber hinaus erweise sich die Kritik an der verhängten Strafe als unberechtigt. Der Strafrahmen sei insbesondere wegen der vorliegenden Milderungsgründe nicht vollständig ausgeschöpft worden.
Der von der Revision angestrebte Vergleich mit in Österreich ausgesprochenen Strafen verkenne, dass ein Vergleich von zwei oder gar mehreren Fällen grundsätzlich schwierig sei, weil die Voraussetzungen und Umstände in der Regel nicht ident seien. So sei beispielsweise nicht allein die Anzahl der Einbruchsdiebstähle zu vergleichen, sondern auch die Schadenshöhe, der Deliktsbetrag, die Vorstrafen, ob Versuch oder Vollendung, das Zusammentreffen mit weiteren Delikten sowie zusätzliche Strafzumessungsgründe. Bei den aufgezeigten Fällen werde immer nur eines der genannten Kriterien verglichen, sodass schon deshalb ein solcher Vergleich zu kurz greife und nicht zulässig sei. Insgesamt sei die vom Erstgericht ausgesprochene und vom Fürstlichen Obergericht bestätigte Freiheitsstrafe nicht zu beanstanden.
A erstattete dazu die Stellungnahme vom 09.11.2017 (ON 279). Darin widersprach er insbesondere dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach das Obergericht den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 3 StGB nicht angenommen habe. Der Gegenäusserung zuwider seien auch die Judikate des öOGH für die Strafbemessung der liechtensteinischen Gerichte heranzuziehen. Andernfalls würde der in Art 31 LV normierte Gleichheitssatz zur reinen Luftblase verkommen.
Der Drittangeklagte E brachte mit seiner Revision im Wesentlichen Folgendes vor:
Das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes werde insoweit angefochten, als damit in Bezug auf die Verurteilung zu I. 13. weder der Berufung wegen Nichtigkeit nach § 220 Z 3 StPO noch der Berufung wegen Ausspruches über die Schuld Folge gegeben worden sei. Darüber hinaus werde der Strafausspruch bekämpft.
Unter Geltendmachung der Revisionsgründe gem § 234 Z 1 iVm § 219 Abs 2 StPO führt das Rechtsmittel aus wie folgt:
A) Revision wegen prozessualer Nichtigkeit gemäss § 220 Z 3 StPO:
Die schon mit der Berufung geltend gemachte Aktenwidrigkeit liege vor, wenn das Urteil in seinen Entscheidungsgründen den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt. Einer solchen unrichtigen Wiedergabe entspreche auch, wenn vom Gericht ein in Wahrheit nicht vorliegendes Geständnis angenommen werde.
Der Revisionswerber habe zwar in der Schlussverhandlung vom 11.05.2017 ein Schuldbekenntnis abgegeben und sich im Sinne und im Umfang seines schon vor der Landespolizei abgelegten Geständnisses für schuldig bekannt. Wenn jedoch die Unterinstanzen unterstellten, er habe auch seine Beteiligung am Einbruchsdiebstahl vom 19.01.2016 in das Wohnhaus *** zugestanden, sei dies bei genauer Betrachtung seiner Aussagen unrichtig. Er habe nämlich am 05.12.2016 zum Vorhalt, dass er sowie sein Mittäter auf die Geschädigte getroffen seien und der Mittäter diese zur Seite geschoben habe, worauf sie geflüchtet sei, zu Protokoll gegeben "Es war nie eine Frau in einem Haus. Ich bin nie in ein Haus gegangen, in welchem eine Person getroffen wurde". Damit erweise sich die Begründung zum Urteilsfaktum I. 13. mit dem Verweis auf ein vermeintliches Geständnis des Revisionswerbers als aktenwidrig.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes handle es sich bei der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen eines Geständnisses nicht um eine Schlussfolgerung des Gerichtes im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Lediglich die Beurteilung der Verlässlichkeit eines Geständnisses sei ein Akt der freien Beweiswürdigung. Dem entgegen liege eine Aktenwidrigkeit vor, wenn der Schuldspruch auf ein sich tatsächlich aus den Angaben des Angeklagten nicht ergebendes Geständnis gestützt werde.
Das Erstgericht habe den Schuldspruch zum Faktum I. 13. auch damit begründet, dass sich die Angeklagten gegenseitig belastet hätten. Auch dies sei von der Berufung als Aktenwidrigkeit gerügt worden. Das Berufungsgericht sei jedoch darauf nicht eingegangen, weshalb sein Urteil selbst an einem Begründungsmangel leide.
Unter B) der Rechtsmittelschrift erstattete der Rechtsmittelwerber Ausführungen zur Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld zum Urteilsfaktum I. 13. Damit strebt er an, dass seine Beteiligung am Einbruchsdiebstahl vom 19.01.2016 in Schaan zum Nachteil der U (Faktum I. 13.) nicht festgestellt werden könne. Auf die Wiedergabe des Vorbringens dieser Schuldberufung (in Seite 4 bis Seite 7 ON 261) wird im Hinblick auf ihre Unzulässigkeit verzichtet.
Die Revision wegen des Ausspruches über die Strafe (Punkt C. der Rechtsmittelschrift) trägt im Wesentlichen Folgendes vor:
Das Berufungsgericht habe zutreffend entgegen dem Erstgericht den Erschwerungsgrund eines raschen Rückfalles sowie der zusätzlichen Verurteilung wegen einer Übertretung verneint. Zu Unrecht habe es jedoch die Freiheitsstrafe als nicht überhöht bestätigt. Dem umfassenden Geständnis des Revisionswerbers sei ebenso wie im erstgerichtlichen Verfahren zu wenig Gewicht beigemessen worden, und zwar auch in Anbetracht zunehmender Taten durch ausländische Diebsbanden. Mit einem Geständnis übernehme ein Angeklagter nicht nur Verantwortung für seine Taten. Damit werde auch die Arbeit der Polizei und der Gerichte wesentlich erleichtert. Der Angeklagte habe sich nicht nur reumütig gezeigt, sondern sich auch wiederholt, insbesondere bei den Geschädigten, entschuldigt. Angesichts der im Falle eines fehlenden Geständnisses oder der Verletzung von Personen im Zuge der Einbruchsdiebstähle zu verhängenden Freiheitsstrafe erweise sich die vorliegend ausgesprochene Strafe von 6 1/2 Jahren als deutlich überzogen.
Bei Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) sei auch darauf zu achten, dass ein Straftäter im Vergleich zu einem anderen nicht unverhältnismässig streng oder milde bestraft wird. Wenn auch die oft nur sehr ärmlichen Lebensverhältnisse in anderen Ländern die Begehung vermögensrechtlicher Taten nicht rechtfertigten, könnten doch damit derartige, zugestandenermassen als verwerflich zu beurteilende, strafbare Handlungen erklärt werden. Trotzdem seien die in solchen Lebensverhältnissen liegenden Beweggründe, aus denen sich der Revisionswerber zu den Taten hinreissen lassen habe, eher nachvollziehbar als die aus reiner Habgier begangene Tathandlung eines Täters mit einem guten finanziellen Auskommen, wie etwa Versicherungsbetrug, gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung oder Untreue. Hier müsse ein Unterschied bei der Strafzumessung gemacht werden.
So habe der Oberste Gerichtshof am 21.08.2015 zu 09 KG.2015.10 bei einem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen schweren Betruges mit einem Schaden von mehr als CHF 1,8 Millionen samt Verstoss gegen das WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (davon neun Monate bedingt) eine Zusatzstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verhängt.
Mit Urteil vom 02.08.2013 habe der Oberste Gerichtshof zu 01 KG.2012.9 bei einem Schuldspruch wegen des Verbrechens des gewerbsmässigen schweren Betruges mit mehr als 50 Geschädigten und einem Schaden von CHF 29'403'540.54 sowie CHF 1'200'000.00 eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren bestätigt. Hiezu zitiert das Rechtsmittel einen Teil der Begründung des Berufungsurteiles, mit dem die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von neun Jahren wegen des erst im Berufungsverfahren abgelegten Geständnisses auf sieben Jahre reduziert worden war.
Weiters bezieht sich die Rechtsmittelschrift auf die im angefochtenen Urteil zu 01 KG.2011.6 erwähnte von 6 1/2 Jahren auf 4 Jahre reduzierte Freiheitsstrafe. Hiebei habe das Obergericht allerdings ausser Betracht gelassen, dass der Täter bereits sechsmal strafgerichtlich verurteilt worden sei. Der Revisionswerber hingegen weise nur zwei Vorstrafen auf. Weiters verweist der Rechtsmittelwerber auf weitere einzelne im Verfahren 01 KG.2011.6 für die Strafbemessung beachtliche Umstände.
Abschliessend führt die Revision die über den Zweitangeklagten verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten ins Treffen. Auch bei Berücksichtigung der unterschiedlichen für die Strafbemessung beachtlichen Umstände erweise sich im Vergleich dazu die über den Revisionswerber verhängte Freiheitsstrafe als überhöht.
Das Rechtsmittel mündet in die Anträge, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle in Stattgebung der Revision wegen Nichtigkeit das angefochtene Urteil dahingehend abändern, dass der Rechtsmittelwerber vom Faktum I. 13. freigesprochen werde, in eventu möge das angefochtene Urteil im bekämpften Umfang aufgehoben und die Strafsache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster oder zweiter Instanz zurückverwiesen werden.
In eventu möge in Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld das Beweisverfahren wiederholt und der Revisionswerber vom Faktum I. 13. freigesprochen, allenfalls die Strafsache nach Aufhebung des Urteiles in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster oder zweiter Instanz zurückverwiesen werden.
Jedenfalls möge der Revision wegen des Ausspruches über die Strafe Folge und die Freiheitsstrafe auf ein schuld- und tatangemessenes Mass herabgesetzt sowie das Land Liechtenstein zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet werden.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Gegenäusserung vom 24.10.2017 (ON 266), der Revision des Drittangeklagten E keine Folge zu geben.
Weder das erstgerichtliche Urteil noch das Urteil des Berufungsgerichtes leide an der geltend gemachten Nichtigkeit. Der Schuldspruch, auch jener wegen des Faktums I. 13., sei zu Recht mit dem Geständnis des Angeklagten in der Schlussverhandlung begründet worden und diesem auch strafmildernd zugutegekommen.
Die Revision wegen des Ausspruches über die Schuld, welche die bereits mit der Berufung angefochtenen Feststellungen bekämpfe, sei nicht berechtigt. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und des Fürstlichen Obergerichtes sei jeweils nachvollziehbar und schlüssig.
Unberechtigt sei auch die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe. Ein Vergleich von zwei oder mehreren Urteilen, insbesondere bei Schuldsprüchen wegen anderer Delikte, sei sehr schwierig, seien doch die Voraussetzungen bzw die Gegebenheiten in der Regel nicht ident. So sei beispielsweise nicht allein die Anzahl der Einbruchsdiebstähle/Geschädigten zu vergleichen, sondern auch die Schadenshöhe, der Deliktsbetrag, die Vorstrafen, das Vorliegen von Versuch/Vollendung, das Zusammentreffen mit weiteren Delikten und die übrigen Strafzumessungsgründe. Bei den aufgezeigten Vergleichsfällen seien die Sachverhalte derart verschieden, dass ein Vergleich zu kurz greifen würde und daher nicht möglich sei.
Zu dieser Gegenäusserung erstattete der Drittangeklagte E die Äusserung vom 07.11.2017 (ON 277). Darin widersprach er der Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft und verwies auf seine Revisionsanträge.
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
1. Zur Rev ision des Erstangeklagten A:
Die Revision ist wegen des Ausspruches über die Strafe zulässig und rechtzeitig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld. Bei der Strafbemessung hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Es ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äussere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Die Strafe ist im allgemeinen umso strenger zu bemessen, je grösser die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat (§ 32 Abs 1, 2 und 3 StGB).
Unter Zugrundelegung der im Einzelfall anzuwendenden Strafdrohung - gegenständlich ist gem § 130 zweiter Strafsatz StGB eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren auszusprechen - ist anhand der Strafzumessungsfaktoren, somit insbesondere der besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe (§§ 33, 34 StGB) unter Gewichtung und in Abwägung der weiteren massgeblichen Aspekte ein Strafmass zu finden.
Das Fürstliche Obergericht hat, zum Teil konkretisierend und ergänzend zum Erstgericht, das Vorliegen mehrerer besonderer Erschwerungsgründe bejaht, nämlich die mehrfache (einschlägige) Vorstrafenbelastung, einen raschen Rückfall, die mehrfache Qualifikation des Verbrechens, dessen Zusammentreffen mit mehreren (vier) Vergehen und die Tatbegehung über einen relativ langen Zeitraum. Weiters veranschlagte das Obergericht im Sinne eines grossen objektiven Gewichtes des Verbrechens die Begehung von insgesamt 20 Einbruchsdiebstählen mit einer Diebsbeute im Wert von CHF 2'274'327, somit in der Höhe des ca vierzigfachen der Deliktsqualifikation des § 128 Abs 2 StGB, und den durch die Einbruchstaten verursachten Sachschaden von etwa CHF 56'000. Der hohe Unrechtsgehalt der Taten werde nicht dadurch relativiert, dass ein Grossteil der Beute aus einem Einbruchsdiebstahl (Faktum I. 9.) stamme.
Die Richtigkeit der besonderen Erschwerungsgründe iSd § 33 StGB, wobei diese Gesetzesstelle die erschwerenden Umstände nicht abschliessend, sondern bloss beispielsweise anführt, wird vom Rechtsmittel nicht in Zweifel gezogen.
Mildernd wertete das Obergericht das reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis des Erstangeklagten. Hiezu ist ergänzend festzuhalten, dass sich aus den Urteilen der Unterinstanzen ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung iSd § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht ergibt. Ein solcher wird auch von der Revision nicht konkret behauptet. Ein reumütiges Geständnis und eine zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Aussage können kumulativ zusammentreffen und damit diesen Milderungsgrund verstärken. Ein reumütiges Geständnis muss nämlich nicht in jedem Fall für die Wahrheitsfindung wesentlich sein, um mildernd zu wirken, kommt es doch hier vor allem auf die spezialpräventive Perspektive an, während Angaben zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt unabhängig von jeder reuigen Schuldeinsicht an ihrer Bedeutung für die Beweisführung zu messen sind (Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 38). Weiters war mildernd, dass einige (fünf) Einbruchsdiebstähle beim Versuch geblieben sind (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB).
Das Obergericht hat das vom Erstangeklagten geltend gemachte Tatmotiv der Beschaffung finanzieller Mittel zur Finanzierung der Behandlung der Krebserkrankung seines Vaters nicht übergangen und ein solches Motiv als ansatzweise menschlich begreiflich erachtet. Das Berufungsgericht sprach jedoch gleichzeitig aus, dass dadurch der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 3 StGB, nämlich die Tatbegehung aus achtenswerten Beweggründen, nicht in einem nennenswert ins Gewicht fallenden Masse verwirklicht worden sei. Damit hat das Obergericht - zu Recht - den besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 3 StGB nicht bejaht. Achtenswerte Beweggründe im Sinne dieser Gesetzesstelle bilden nämlich das Gegenstück von den besonders verwerflichen des § 33 Z 6 StGB und betreffen den Gesinnungsunwert (vgl § 32 Rz 6 ff, insbesondere Rz 11 ff in Ebner in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34). Der angeführte Milderungsgrund thematisiert ein Handeln um übergeordneter oder auch doch übergeordnet angesehener Interessen willen, etwa zur Durchsetzung der Strafrechtsordnung, aus Freundschaft, Mitleid oder aus religiöser oder ethischer Überzeugung. Doch nicht alles, was "menschlich begreiflich ist", macht ein strafbares Verhalten achtenswert (Leukauf/Steininger, Tipold, StGB4 § 34 Rz 8 mwN). So ist etwa eine Raubbegehung, um der Mutter für eine bevorstehende Operation zu Geld zu verhelfen, ein grundsätzlich unbeachtliches Motiv (RIS-Justiz RS0091552). Der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 3 StGB liegt somit in dieser Strafsache nicht vor. Dies ergibt sich auch - wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung aufgezeigt - aus den Darlegungen des Obergerichtes, wonach das ins Treffen geführte Tatmotiv diesen Milderungsgrund "nicht in einem nennenswert ins Gewicht fallenden Masse" verwirkliche. Dass für die Annahme dieses Milderungsgrundes in der vorliegenden Strafsache kein Platz ist, ergibt sich zudem schon aus der dem Revisionswerber angelasteten Vermögensdelinquenz, nämlich des mehrfach qualifizierten gewerbsmässigen Verbrechens über einen Zeitraum vom ca einem Jahr.
Die von der Revision ins Treffen geführte Kooperation des Erstangeklagten mit den Strafverfolgungsbehörden stellt ebenfalls keinen eigenen besonderen Milderungsgrund dar, wird ihm doch einerseits ein reumütiges Geständnis zugutegehalten und liegt andererseits ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung iSd § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht vor. Dies gilt auch für das Rechtsmittelvorbringen, dass nicht in bewohnte Häuser eingebrochen und somit Personen nicht verletzt worden seien. Wäre bei einer der Taten auch eine Person zu Schaden gekommen, hätte der Angeklagte vielmehr eine weitere strafbare Handlung zu verantworten.
Aus der mit Schreiben vom 26.09.2017 vorgelegten Urkunde lässt sich ebenfalls ein besonderer mildernder Umstand nicht ableiten. Die darin dem Gericht mitgeteilte Einsicht des Angeklagten in sein strafbares Verhalten samt der Darlegung seines wesentlichen Lebenslaufes wurde schon mit dem Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses hinreichend veranschlagt.
Dem angestrebten Vergleich der als überhöht kritisierten Sanktion mit den in den zitierten Judikaten ausgesprochenen Freiheitsstrafen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Insbesondere Fälle, in denen sich die Frage der Strafbemessung stellt, können generell nicht oder nur sehr eingeschränkt mit anderen Fällen verglichen werden. Der Staatsgerichtshof hat hiezu festgestellt, dass für den Vergleich zweier Strafurteile bei der Strafbemessung jeweils zahlreiche besondere und allgemeine Milderungs- und Erschwerungsgründe beachtlich sein können, was einen direkten Vergleich der jeweiligen Strafmasse erheblich erschwere. Gemäss seiner ständigen Rechtsprechung könne bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich der Rechtsanwendung der Gleichheitsgrundsatz bzw das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden könne. Die behauptete ungleiche Behandlung müsse dabei von der gleichen Behörde ausgehen. Somit müssten zumindest zwei konkrete Vergleichsfälle derselben rechtsanwendenden Behörde vorliegen.
Eine Entscheidung eines ausländischen Gerichtes scheide damit als Vergleichsfall von vornherein aus. Art 31 Abs 1 LV gewähre keinen Anspruch darauf, dass der Betroffene vor Gerichten in Liechtenstein gleich behandelt werde, wie er unter hypothetischer Annahme vor ausländischen Gerichten (etwa in der Schweiz) behandelt worden wäre.
Weiter führte der Staatsgerichtshof aus, dass in Fällen der Strafbemessung, bei denen der auf den Einzelfall anzuwendende Rechtssatz den rechtsprechenden Organen einen Ermessensspielraum einräume und die Höhe einer Geld- oder Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles als schuld- und tatangemessen zu bestimmen sei, eine Bindung der rechtsprechenden Organe an bereits entschiedene, "vermeintlich" vergleichbare Fälle darauf hinaus laufen würde, dass der vom Gesetz eingeräumte Ermessensspielraum durch eine allzu schematische, verobjektivierte und vom jeweiligen Einzelfall abstrahierende Rechtsprechung verdrängt würde, was gerade nicht der Absicht des Gesetzgebers entspreche (StGH 2009/161, Erw. 2.3). Generell könne nämlich der Gleichheitssatz der Verfassung - abgesehen vom weitgehenden Zusammenfallen mit dem Willkürverbot im Bereich der Rechtsetzung - auch bei der Rechtsanwendung nur dann seine volle Normierungskraft entfalten, wenn es um die Durchsetzung gleicher Rechtsfolgen für direkt vergleichbare Sachverhalte gehe (StGH 2012/172 Erw. 3.1 mwN; in diesem Sinne auch das Urteil des OGH vom 02.08.2013 zu 01 KG.2012.9).
Zur Verdeutlichung der Unmöglichkeit der vom Rechtsmittel angestrebten Vergleichbarkeit wird beispielhaft Folgendes aufgezeigt:
Im Verfahren 01 KG.2009.24 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Fall, 15 StGB lag schon - neben anderen unterschiedlichen Aspekten - ein nicht vergleichbarer Umstand in der Höhe der Diebsbeute. Diese hat die Wertgrenze des § 128 Abs 2 StGB, welche in der vorliegenden Strafsache etwa das 40fache beträgt, nicht erreicht. Im (in erster Instanz rechtskräftig erledigten) Verfahren 09 KG.2017.2 hat der wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall StGB und wegen zweier Vergehen verurteilte Angeklagte lediglich drei Einbrüche innerhalb nur weniger Tage begangen. Diese Entscheidung war in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen.
Zufolge obiger Ausführungen können weitere Darlegungen zu den ins Treffen geführten Vergleichsfällen unterbleiben.
Zutreffend zeigte die Revision jedoch auf, dass - anders als in S 35 des angefochtenen Urteiles ON 257 angeführt - der bisher (zudem nicht vorbestrafte) Zweitangeklagte C auch wegen des Vergehens nach § 278 Abs 1 StGB (III. des Schuldspruches) verurteilt worden war. Andererseits entfallen bei diesem die Schuldsprüche wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB und wegen des Vergehens nach Art 85 Abs 1 lit b AUG (IV. und V. des Schuldspruchs). Somit ist auch unter Berücksichtigung der übrigen im Vergleich zum Revisionswerber wesentlich unterschiedlichen Strafzumessungsaspekte daraus für das Rechtmittelbegehren des Erstangeklagten nichts zu gewinnen.
Dies gilt auch für die hypothetische Frage der über den Angeklagten im Falle eines fehlenden Geständnisses zu verhängenden Strafe. Somit sind auch Ausführungen dazu entbehrlich, dass einem (reumütigen) Geständnis je nach Intensität der Verdachts- und Beweislage auch unterschiedliches Gewicht zukommen kann.
Das Vorbringen zur Revision wegen des Ausspruches über Strafe erweist sich insgesamt als unberechtigt. Die über den Erstangeklagten verhängte Freiheitsstrafe ist als schuld- und tatangemessene Unrechtsfolge nicht herabzusetzen.
Zur Revision des Drittangeklagten E:
Die Revision ist rechtzeitig, jedoch betreffend den Ausspruch über die Schuld unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Zur Revision wegen des Ausspruches über die Schuld:
Nach § 234 StPO kann beim Obersten Gerichtshof (ausser den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der Z 2 und 3) gem § 219 Abs 2 StPO (Z 1) die Aufhebung und Abänderung eines vom Obergericht gefällten Urteiles beantragt werden, sofern dessen Anfechtung nicht ausgeschlossen ist.
Nach § 219 Abs 2 StPO kann die Berufung ergriffen werden wegen Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wegen des Ausspruches über die Schuld (Beweisfrage), über die Strafe, über die privatrechtlichen Ansprüche und über die Kosten des Strafverfahrens.
Grundsätzlich können infolge der Verweisung in § 234 Z 1 StPO auf § 219 Abs 2 StPO Bedenken gegen die Beweiswürdigung auch an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Allerdings ist dies nach ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise nur dann möglich, wenn das Berufungsgericht durch eine eigene Beweisaufnahme zu Feststellungen gelangt ist, die von den erstinstanzlichen Konstatierungen abweichen. Hat es hingegen der in der Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld enthaltenen Beweisrüge - wie es vorliegend der Fall ist - keine Folge gegeben und sein Urteil auf die vom Erstgericht als unbedenklich übernommenen Feststellungen gestützt, ist es dem Revisionswerber verwehrt, seine bereits in zweiter Instanz vergeblich erhobene Beweisrüge gegenüber dem Obersten Gerichtshof zu wiederholen (OGH vom 06.08.2012 zu 01 KG.2011.22; OGH vom 07.09.2012 zu 01 KG.2012.4; OGH vom 09.03.2011 zu 03 KG.2010.16; LES 2008, 173; LES 1995, 151; LES 1995, 95).
Die Revision des Drittangeklagten E wegen des Ausspruches über die Schuld ist somit unzulässig. Dem steht die in diesem Umfang unzutreffende Rechtsbelehrung zum zweitinstanzlichen Urteil nicht entgegen. Die Zulässigkeit eines nicht vorgesehenen Rechtsmittels kann nämlich nicht durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung bewirkt werden (LES 2011, 146; LES 2005, 430; LES 2001, 101).
Zur Revision wegen Nichtigkeit:
Das Rechtsmittel behauptet zum Schuldspruch I. 3. (Einbruchsdiebstahl vom 19.01.2016 in Schaan zum Nachteil der U begangen mit dem Erstangeklagten A) eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 220 Z 3 fünfter Fall StPO.
Nach dieser Gesetzesstelle liegt ein prozessualer Nichtigkeitsgrund vor, wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt von bei den Akten befindlichen Urkunden oder über gerichtliche Aussagen und den Akten oder Vernehmungs- und Sitzungsprotokollen selbst ein erheblicher Widerspruch besteht.
Entgegen der Revision liegt ein solcher Widerspruch nicht darin, dass sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht die relevierte Verantwortung des Angeklagten (auch) zur Tat vom 19.01.2016 als Geständnis gewertet haben. In diesem Sinn räumt das Rechtsmittel selbst sein, dass es zwar zutreffend sei, dass der Drittangeklagte in der Schlussverhandlung vom 11.05.2017 mit der Aussage "Ich bin schuldig. Ich habe bereits bei der Polizei alles gestanden. Ich kann auf meine Angaben, die ich gemacht habe, verweisen." ein Schuldbekenntnis abgelegt habe. Er habe sich damit im Umfang des vor der Landespolizei abgelegten Geständnisses schuldig bekannt. Dem somit vorliegenden Eingeständnis dieses Tatvorwurfes steht jedoch der Revision zuwider nicht die Äusserung des Angeklagten vor der Landespolizei entgegen, dass er nie in einem Haus gewesen sei, in dem er eine andere Person getroffen habe. Mangels eines - vom Rechtsmittel auch gar nicht behaupteten - gesicherten Hinweises dahin, dass der Revisionswerber im Falle der Tatbeteiligung vom 19.01.2016 am Tatort unweigerlich eine Frau (U) treffen hätte müssen, vermag die Nichtigkeitsrevision einen erheblichen Widerspruch iSd Z 3 fünfter Fall des § 220 StPO nicht aufzuzeigen. Der Vollständigkeit halber ist hiezu ergänzend auf die instruktiven und überzeugenden Erwägungen des Fürstlichen Obergerichtes im Rahmen der Behandlung der Schuldberufung zum Urteilsfaktum I 13 (unter Punkt 6.2) zu verweisen.
Der Revision wegen des prozessualen Nichtigkeitsgrundes nach § 220 Z 3 fünfter Fall StPO ist somit ein Erfolg zu versagen.
Zur Revision wegen des Ausspruches über die Strafe:
Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze zur Strafbemessung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Revision des Erstangeklagten verwiesen.
Das Fürstliche Obergericht legte der Strafbemessung, gering abweichend vom Fürstlichen Land- als Kriminalgericht, auf der erschwerenden Seite neben den einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 2007 und 2010 (§ 33 Z 2 StGB) das Zusammentreffen eines mehrfach qualifizierten Verbrechens mit mehreren (drei) Vergehen sowie die Begehung von 20 Einbruchsdiebstählen mit einer Beute von insgesamt CHF 2'274'327.00 und einem verursachten Sachschaden von ca CHF 56'000.00 zur Last. Andererseits stellte das Obergericht zutreffend fest, dass im Hinblick auf die seit den Vorverurteilungen verstrichene Zeitspanne ein rascher Rückfall nicht vorliege und sich auch die zusätzliche Begehung der Übertretung nach Art 87 lit a AUG (Faktum V.) nicht als besonderer Erschwerungsgrund auswirke, wurde doch hiefür eine eigene Sanktion in Form einer Busse verhängt. Mildernd wurden das reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie der Umstand gewertet, dass die Einbruchsdiebstähle zum Teil (in fünf Fällen) beim Versuch geblieben sind.
Die unter Zugrundelegung dieser besonderen Strafzumessungsgründe sowie bei Berücksichtigung der übrigen schuld- und unrechtsrelevanten Umstände vom Erstgericht gefundene und vom Obergericht bestätigte Freiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren bedarf keiner Korrektur. Vielmehr handelt es sich bei dieser Sanktion um eine den Taten und der Person des Angeklagten entsprechende, wenngleich nicht milde, so doch schuld- und tatangemessene Unrechtsfolge.
Auch beim Drittangeklagten E versagt das Rechtsmittel, wenn es mit dem Hinweis auf angeblich vergleichbare Fälle eine Milderung der Sanktion anstrebt. Eine solche Vergleichbarkeit liegt nicht vor. Hiezu wird auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Strafberufung des Erstangeklagten A verwiesen. Für eine fehlende Vergleichbarkeit sei beispielhaft darauf verwiesen, dass dem zu 01 KG.2012.9 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren Verurteilten, wenngleich für einen wesentlich höheren Schaden verantwortlich, der gewichtige Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB (bisher ordentlicher Lebenswandel und auffallender Widerspruch der Taten zu seinem sonstigen Verhalten) zugute zu halten war.
Somit bleibt auch die Revision des Drittangeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe erfolglos.
Vaduz, am 05. Januar 2018