Das Rechtsmittelgericht kann von den Untergerichten übergangene Strafzumessungsaspekte nicht nur auf der mildernden, sondern auch auf der erschwerenden Seite berücksichtigen.
Ein reumütiges Geständnis und eine zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Aussage können kumulativ zusammentreffen und damit diesen Milderungsgrund verstärken.
Das blosse Anerkennen der Ansprüche von Privatbeteiligten ist nicht mildernd.
Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StGB ist dann nicht anzunehmen, wenn der Täter nicht den geringsten Ansatz erkennen lässt, einen rechtstreuen Lebenswandel führen zu wollen.
01 KG. 2019.14
OGH. 2019.83
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen zweiten Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Walter Krabichler sowie die Oberstrichterinnen Dr. Marie-Theres Frick und Dr. Ingrid Brandstätter und die Oberstrichter Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der
S t r a f s a c h e
gegen A, geboren am ...1988, dzt im Landesgefängnis Vaduz, vertreten durch ..., wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130, zweiter Fall, 15 StGB (idF vor LGBl. 2019 Nr. 124) und einer weiteren strafbaren Handlung über die Revision des Angeklagten A vom 11.10.2019 (ON 87) gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 24.09.2019 (ON 85), womit seiner Berufung gegen das Urteil des Fürstlichen Land- als Kriminalgerichtes vom 27.06.2019 (ON 72) keine Folge gegeben wurde, nach Anhörung der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Gemäss § 307 StPO hat der Angeklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. Diese Kosten werden gemäss § 308 Abs 1 StPO für uneinbringlich erklärt.
1. Mit Urteil vom 27.06.2019 (ON 72) erkannte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht den Angeklagten A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130, zweiter Fall, 15 StGB (idF vor LGBl. 2019 Nr. 124) und des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 3 StGB schuldig.
1.1. Nach dem Schuldspruch hat der Angeklagte zwischen 15.03.2019 und 31.03.2019 in den Gemeinden B, C, D, E und F
I.
fremde beweglichen Sachen in einem insgesamt CHF 5'000.00 übersteigenden Wert nachgenannten Geschädigten teils durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, um sich durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
a). am ...2019 in B dem G, der H und dem J aus dessen Einfamilienhaus, in das er nach Aufwuchten der Terrassentüre mittels eines Schraubenziehers gelangt war, diverse Schmuckstücke, ein IPad und Münzen im Gesamtwert von CHF 23'259.70, wobei er teilweise Behältnisse gewaltsam öffnete;
b) am 19.03.2019 in C der K aus deren Einfamilienhaus, in das er nach Aufwuchten der Terrassentüre mittels Körperkraft gelangt war, ein Collier und eine Armbanduhr im Gesamtwert von CHF 2'880.00, und einen Wandtresor, wobei die Tat hinsichtlich des Wandtresors beim Versuch blieb;
c) am 31.03.2019 in D der L aus deren Einfamilienhaus, in das er durch eine geöffnete Türe gelangt war, eine Halskette und Ohrringe im Gesamtwert von CHF 3'100.00;
II.
ab dem 15.03.2019 in E und F (§ 64 Abs 1 Z 9 StGB) Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen herrührten, nämlich die durch die oben unter Punkt I. a. und b. dargestellten Diebstähle durch Einbruch erbeuteten Schmuckstücke verwertet und einem Dritten übertragen, indem er diese an einen Schmuckhändler in E und einen Schmuckhändler in F verkaufte.
1.2. Hiefür verhängte das Fürstliche Land- als Kriminalgericht nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten und verpflichtete ihn gemäss § 261 StPO zur Zahlung eines Betrages von CHF 3'040.00 an die Privatbeteiligte K sowie gemäss § 305 StPO zur Bezahlung der mit CHF 2'000.00 bestimmten Kosten des Strafverfahrens, welche jedoch gemäss § 308 StPO für uneinbringlich erklärt wurden. Die vom Angeklagten erlittene Vorhaft rechnete das Erstgericht gemäss § 38 (zu ergänzen:) Abs 1StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe an.
Die weiteren Privatbeteiligten wurden gemäss § 258 (zu ergänzen:) Abs 2 StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
1.3. Zur Person des Angeklagten und zum Sachverhalt stellte das Erstgericht Folgendes fest:
"Der Angeklagte ..., ist österreichischer und serbischer Staatsangehöriger, ledig, und sorgepflichtig für einen ... Sohn. Er hat kein Vermögen und keine Schulden und war zuletzt wohnhaft in Wien. Er wurde ...2019 aus der Justizanstalt X entlassen. Er übt derzeit keinen Beruf aus und hat keine abgeschlossene Berufsausbildung.
Der Angeklagte wurde am ...2019 von der Kantonspolizei St. Gallen in M verhaftet, am ...2019 in Auslieferungshaft genommen und am ...2019 von der Schweiz nach Liechtenstein ausgeliefert. In der Zeit zwischen seiner Haftentlassung aus der Justizanstalt X am ...2019 bis zu seiner Verhaftung am ...2019 durch die Kantonspolizei St. Gallen verfügte der Angeklagte über kein geregeltes Einkommen. Im Rahmen seiner Entlassung aus der Justizanstalt X erhielt der Angeklagte ca. EUR 2'000.00 an Bargeld, das er jedoch für Hotelübernachtungen und die Bestreitung seines Lebensunterhaltes aufbrauchte. Nach seiner Haftentlassung aus der Justizanstalt reiste der Angeklagte in die Schweiz, um, nach seinen eigenen Angaben, eine Arbeitsstelle zu suchen und zu finden.
Die liechtensteinische Strafregisterauskunft wie auch die Schweizer Strafregisterauskunft weisen keine Eintragungen auf. Hinsichtlich der Schweizer Registerauskunft ist lediglich eine Strafuntersuchung angeführt (ON 13).
Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf (ON 11):
1). Landesgericht ... (Italien) ...2008 RK ...2008
Hausfriedensbruch, Datum der (letzten) Tat ...2008, Gefängnis 8 Monate 10 Tage, Vollzugsdatum, 04.11.2008;
2). LG F. Strafs. Wien ... vom ...2011 RK ...2011
§§ 127, 129/1, 130 (4. Fall) 15 StGB, (Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch, Gewerbsmässiger Diebstahl nach öStGB) Datum der (letzten) Tat ...2010, Freiheitsstrafe 17 Monate, Vollzugsdatum ...2012;
03). LG St. Pölten ....2011 RK ...2011, §§ 127, 129/1, 15, 127, 128 Abs 1/4 und 129/1 StGB, (Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch, Versuch, Schwerer Diebstahl nach öStGB) Datum der (letzten) Tat ...2011, Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate, Vollzugsdatum ...2015;
04). LG Eisenstadt .......2015,
§ 114 (4) erster Fall FPG, § 114 (1) FPG, § 114 (3) Z1 u 3 FPG (Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung - gewerbsmässige und auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt war - nach öFremdenpolizeigesetz), Datum der (letzten) Tat ...2015, Freiheitsstrafe 3 Jahre, Vollzugsdatum ...2018;
05). LG Korneuburg ...2016,
§§ 127, 128 (1) Z5, 129 (2) Z 1 StGB, (Diebstahl, Schwerer Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch, nach öStGB) Datum der (letzten) Tat ...2014, Freiheitsstrafe 10 Monate, Zusatzstrafe gemäss §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG Eisenstadt ....2015, Vollzugsdatum ....2019.
Der Angeklagte wurde in allen fünf Fällen zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt, hat diese Freiheitsstrafen zur Gänze verbüsst und wurde nie bedingt entlassen. Zuletzt verbüsste der Angeklagte die Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Punkt 04) und 10 Monaten (Punkt 05) laut Strafregister der Republik Österreich. Wie bereits festgestellt, wurde der Angeklagte am ...2019 nach Verbüssung dieser Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten aus der Justizanstalt X entlassen.
Um wieder zu Geld oder Wertgegenständen zu kommen, entschloss sich der Angeklagte Einbrüche zu begehen. Er hatte kein Geld mehr, konnte nicht mehr leben, vergewisserte sich zunächst, dass sich niemand in den Häusern, in die er einbrechen wollte, aufhielt. Nachdem auf sein Klingeln nicht reagiert wurde, verschaffte er sich teils gewaltsam Zutritt zu den späteren Tatorten. Der Angeklagte ist in diese Häuser hinein, um eben Diebstähle zu begehen und um Sachen zu klauen.
Wie bereits festgestellt, wurde der Angeklagte am ....2019 aus der Haftanstalt X entlassen. Bereits ein paar Tage später, am ...2019, hat der Angeklagte fremde bewegliche Sache in einem insgesamt CHF 5'000.00 übersteigenden Wert dem G, der H und dem J aus dessen Einfamilienhaus, in das er nach Aufwuchten der Terrassentüre mittels eines Schraubenziehers gelangt war, und zwar diverse Schmuckstücke, ein IPad und Münzen im Gesamtwert von CHF 23'279.70, wobei er teilweise Behältnisse gewaltsam öffnete, mit dem Vorsatz weggenommen, um sich durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern. Dabei wuchtete er mit einem Schraubenzieher die Terrassentüre des Wohnhauses des J in B auf. Er durchsuchte das gesamte Gebäude. Dabei hebelte er auch einen Schrank auf, in dem sich eine abgeschlossene Kasse befand. Diese Kasse brach er ebenfalls mit dem Schraubenzieher auf und entnahm daraus diverse Schmuckstücke. Weiters stahl er aus dem Zimmer des G ein IPad und eine Goldmünze "Helvetia", die G von seiner Grossmutter geschenkt bekommen hatte. Insgesamt erbeutete der Angeklagte Schmuck, eine Münze und ein IPad im Gesamtwert von CHF 23'279.70. Durch das Aufwuchten der Terrassentüre und der Schranktüre verursachte er einen zusätzlichen Schaden in Höhe CHF 1'449.30.
Bereits ein paar Tage später, am ...2019 hat der Angeklagte fremde bewegliche Sachen der K aus deren Einfamilienhaus, in das er nach Aufwuchten der Terrassentüre mittels Körperkraft gelangt war, nämlich ein Collier und eine Armbanduhr im Gesamtwert von CHF 2'880.00 und einen Wandtresor, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, um sich durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern. Der Angeklagte brach dabei in das Wohnhaus der K ein. Er wuchtete mit Körperkraft die Terrassentüre auf, untersuchte das gesamte Gebäude. Der Angeklagte fand im Kleiderschrank des Schlafzimmers einen Kleintresor. Unter Zuhilfenahme verschiedenster Werkzeuge versuchte der Angeklagte den Tresor aus der Wand zu lösen, was ihm jedoch nicht gelang. Schlussendlich stahl der Angeklagte ein Collier im Wert von CHF 2'880.00 und eine Armbanduhr. Er verursachte einen Schaden von CHF 160.00. Der Gesamtschaden der K beziffert sich somit mit CHF 3'040.00. Hinsichtlich des Kleintresors blieb die Tat beim Versuch.
Schlussendlich hat der Angeklagte am ...2019 in D fremde bewegliche Sachen der L aus deren Einfamilienhaus, in das er durch eine geöffnete Türe gelangt/eingeschlichen war, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern, wobei er eine Halskette und Ohrringe im Gesamtwert von CHF 3'100.00 mitnahm. Auch hier drang der Angeklagte in das Wohnhaus der L in D ein. Er versicherte sich zunächst wiederum durch Klingeln darüber, dass niemand im Haus ist. Nachdem auf sein Klingeln nicht reagiert wurde, begab er sich zur Gebäuderückseite und trat über eine offene Tür in das Haus ein. Er durchsuchte im Schlafzimmer Nachtkästchen, stahl daraus eine Halskette und Ohrringe. Aus einen Portemonnaie stahl er EUR 225.00 und CHF 100.00, da die Wohnungseigentümerin im Objekt auftauchte, verliess der Angeklagte den Tatort. L stellte jedoch fest, dass der Angeklagte ihr Bargeld gestohlen hatte, weswegen sie ihn bis zur Bushaltestelle verfolgte und dort aufforderte, ihr das Geld zurückzugeben, was der Angeklagte auch tat. Der Angeklagte behielt jedoch die gestohlenen Schmuckstücke.
Wie bereits festgestellt, verfügte der Angeklagte zwischen seiner Entlassung aus der Haftanstalt X am ...2019 und der Verhaftung am 02.04.2019 durch die Polizei St. Gallen über kein geregeltes Einkommen und hatte die ihm bei der Haftentlassung am ....2019 überlassenen ca. EUR 2'000.00 bereits verbraucht. Der Angeklagte beging die oben festgestellten drei Einbruchsdiebstähle in der Absicht, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Tatsächlich hat der Angeklagte ab dem ...2019 in E und F Vermögensbestandteile, die aus den oben beschriebenen Einbruchsdiebstählen herrührten, verwertet und einem Dritten übertragen, indem er die durch diese Einbruchsdiebstähle erbeuteten Schmuckstücke an einen Schmuckhändler in E und einen Schmuckhändler in F verkaufte. Der Angeklagte hat selber eingeräumt, dass er die erbeuteten Schmuckstücke an Schmuckhändler in der Schweiz und in Österreich verkaufte. Zweimal verkaufte er Schmuck an die Firma N in E. Am ...2019 verkaufte er rund 13.9g Feingold zu einem Preis von EUR 350.00, am ...2019 7.7g Feingold zu einem Preis von EUR 170.00.
Der Angeklagte hat diese Diebstähle durch Einbruch und den Einschleichdiebstahl begangen, um sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Der Angeklagte ist hinsichtlich aller drei Einbruchsfakten in Wohnhäuser und Wohnräume eingedrungen um Diebstähle zu begehen und Sachen zu klauen. Er hat körperliche, bewegliche, wirtschaftlich werthaltige und fremde Sachen den Geschädigten weggenommen, hat darüber frei verfügt, diese verwertet und dadurch seinen Lebensunterhalt bestritten und dadurch einem Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, nämlich dem Tatbild des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch. Der Angeklagte hat diese Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden."
1.4. In der Beweiswürdigung führte das Erstgericht zusammengefasst aus, der Angeklagte sei hinsichtlich sämtlicher Anklagepunkte grundsätzlich geständig, lediglich hinsichtlich des Anklagepunktes I.a) bestreite er, dass er neben diversen Schmuckstücken auch ein IPad und Münzen mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich durch deren Zueignung unrechtmässig zu bereichern. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen des Geschädigten G verwiesen, wonach der Angeklagte Halsketten, Fingerringe, Armketten, ein IPad und Münzen im Gesamtwert von CHF 23'259.70 gestohlen und einen Sachschaden in Höhe von 1'449.30 verursacht habe. Entgegen der diesbezüglichen Verantwortung des Angeklagten bestünden keinerlei Bedenken, diese Angaben des Geschädigten den Feststellungen zugrunde zu legen, zumal sie sich auch mit dem Ergebnis des Zwischenberichtes der Landespolizei vom 05.04.2019, ON 53, deckten.
Die Feststellungen zur Gewerbsmässigkeit begründete das Erstgericht mit dem Vorleben des Angeklagten, dessen unsteter Lebenssituation, seinen finanziellen Verhältnissen und den Intervallen der Delinquenz.
Die übrigen Feststellungen zur inneren Tatseite wurden aus dem objektiven Geschehensablauf abgeleitet.
1.5. In rechtlicher Hinsicht kam das Fürstliche Land- als Kriminalgericht zum Ergebnis, der Angeklagte habe die eingangs angeführten Tatbestände sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
1.6. Zur Strafbemessung wurde nach Wiedergabe der Bestimmung des § 32 StGB Folgendes erwogen:
"Ein besonderer Erschwerungsgrund gemäss § 33 Ziff 1 StGB liegt dann vor, wenn mehrere strafbare Handlungen derselbenoder verschiedener Art begangen wurden. Der Angeklagte hat im Zeitraum vom ...2019 bis zum ...2019 drei strafbare Handlungen derselben Art begangen. Er hat die Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Ziff 4, 129 Ziff 1, 130, zweiter Fall, 15 StGB begangen. Darüber hinaus hat er ab dem 15.03.2019 Vermögensbestandteile, die aus diesen Verbrechen herrührten, verwertet und einem Dritten übertragen, indem er diese an einen Schmuckhändler in E und an einen Schmuckhändler in F verkaufte. Er hat hiedurch eine weitere strafbare Handlung, nämlich das Vergehen der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB begangen. Zu berücksichtigen ist jedoch bei der Bemessung der Strafe, dass das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen hat. Bei einer gewerbsmässigen Tatbegehung geht die Wiederholung der Tat zwar in der Qualifikation der "Gewerbsmässigkeit" auf, allerdings ist zu beachten, dass die wiederholte Tatbegehung, weil begrifflich und tatbestandsmässig nicht zur Gewerbsmässigkeit gehörend, bei der Strafbemessung dennoch berücksichtigt werden kann. Beim Angeklagten ist somit dieser Erschwerungsgrund der Begehung mehrerer strafbaren Handlungen derselben oder verschiedener Art bei der Strafbemessung mitzuberücksichtigen.
Wenn das Gericht bei der Bemessung der Strafe nur die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen hat, ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass der Angeklagte mit einer Gesamtdiebstahlssumme (ohne sonstige Schadensbeträge) von CHF 29'339.70 die Deliktsqualifikationsgrenze von CHF 5'000.00 beinahe um das 6-fache überschritten hat, was ebenfalls bei der Strafbemessung mitzuberücksichtigen ist.
Ein weiterer besonderer Erschwerungsgrund liegt gemäss § 33 Ziff 2. StGB dann vor, wenn der Angeklagte schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist. Wie festgestellt werden konnte, scheinen im Strafregister der Republik Österreich fünf Verurteilungen auf. Bei den zu Punkt 02, 03 und 05 angeführten Verurteilungen handelt es sich ebenfalls um Diebstahl, schweren Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch sowie gewerbsmässigen Diebstahl nach den Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzbuches. Der Angeklagte wurde hinsichtlich dieser fünf Verurteilungen jeweils zu unbedingten Haftstrafen verurteilt, die er alle auch tatsächlich zur Gänze verbüsst hat und keine bedingte Entlassung ausgewiesen ist. Diese massive Vorstrafenbelastung muss ebenfalls als besonderer Erschwerungsgrund berücksichtigt werden. Als besonders erschwerend ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte am ...2019 mit einem Bargeldbetrag von ca. EUR 2'000.00 aus der Haftanstalt X entlassen wurde und bereits kurze Zeit später, beginnend mit dem ...2019, neuerlich Verbrechen beging, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die Taten der Vorverurteilungen. Der Angeklagte verbüsste bis zu seiner Entlassung am ...2019 eine Haftstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten. Offensichtlich hat die Verbüssung dieser Freiheitsstrafe den Zweck verfehlt und den Angeklagten nicht davon abgehalten, unmittelbar nach seiner Entlassung wieder Verbrechen zu begehen.
Ist ein Täter schon zweimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat er diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft oder der mit dem Vollzug einer vorbeugenden Massnahme verbundenen Freiheitsentziehung, verbüsst, so kann, wenn er nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung eine strafbare Handlung begeht, das Höchstmass der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten werden. Eine frühere Strafe bleibt nur dann ausser Betracht, wenn seit ihrer Verbüssung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind (§ 39 StGB, Strafschärfung bei Rückfall). Der Angeklagte wurde schon dreimal wegen Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, zu Freiheitsstrafen ( 17 Monate, 2 Jahre 6 Monate, 10 Monate) verurteilt und hat diese Freiheitsstrafen zur Gänze verbüsst. Nachdem der Angeklagte (nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres) neuerlich aus der gleichen schädlichen Neigung mehrere strafbare Handlungen begangen hat, könnte das Höchstmass der angedrohten Freiheitsstrafe um die Hälfte überschritten werden. Eine frühere Strafe bliebe nur dann ausser Betracht, wenn seit ihrer Verbüssung bis zur folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen wären. Der Angeklagte wurde am ...2019 mit einem Bargeldbetrag von ca. EUR 2'000.00 aus der Haftanstalt X entlassen und ist bereits kurze Zeit später, beginnend mit dem ...2019, wieder straffällig geworden und hat neuerlich Verbrechen begangen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten wie die Taten der Vorverurteilungen. Dieser rasche Rückfall und diese Rückfallsqualifikationen sind im gegenständlichen Fall ebenfalls als besonderer Erschwerungsgrund zu berücksichtigen.
Auch der Umstand, dass der Angeklagte nach seiner Haftentlassung von Österreich in die Schweiz reiste, über die Staatsgrenze ins Fürstentum Liechtenstein wechselte und hier neuerlich mehrere Verbrechen beging, klassifiziert ihn geradezu als Kriminaltourist. Auch dieser Umstand ist im Rahmen der Strafzumessung als besonderer Erschwerungsgrund zu berücksichtigen. Nicht nur aus spezialpräventiven, sondern auch wegen generalpräventiven Gründen muss klar zum Ausdruck gebracht werden, dass einem solchen Kriminaltourismus Einhalt zu bieten ist. Der Angeklagte ist hinsichtlich aller drei Einbruchsfakten in Wohnhäuser und Wohnräume eingedrungen um Diebstähle zu begehen und Sachen zu klauen. Wenn der Angeklagte auch in der Schlussverhandlung vom 27.06.2019 angegeben hat, dass er für den Fall der Enthaftung nach Wien zurückkehre, wo seine Mutter und sein Bruder wohnhaft seien und diese ihn bei der Suche einer Wohnung bzw. Arbeitsstelle unterstützen könnten, muss erwähnt werden, dass der Angeklagte diese Möglichkeit bereits bei seiner Haftentlassung aus der Justizanstalt in X am ...2019 mit einem Bargeldbetrag von ca. EUR 2'000.00 gehabt hätte. Mit diesem, nach Ansicht des Gerichtes unglaubwürdigen Ansinnen, vermag der Angeklagte in keiner Weise zu überzeugen, in Hinkunft keine strafbaren Handlungen mehr zu begehen.
Bei der Strafbemessung sind somit diese besonderen Erschwerungsgründe zu berücksichtigen.
Bleibt zu prüfen, welche besonderen Milderungsgründe diesen besonderen Erschwerungsgründen gegenüberstehen. Der Angeklagte hat zwar ein Teilgeständnis abgelegt. Von einem umfassenden und reumütigen, der Wahrheitsfindung zuträglichen Geständnis kann jedoch nicht gesprochen werden. Auch das Anerkennen der Forderung der Privatbeteiligten K und die Entschuldigung dieser Person gegenüber wertet das Gericht als bewusste Taktik des Angeklagten, eine milde Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
Der Strafrahmen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmässigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Ziff 4, 129 Ziff 1, 130, zweiter Fall, 15 StGB beträgt ein bis zehn Jahre. In Anbetracht der oben angeführten Strafzumessungsgründe erachtet das Gericht bei einem möglichen Strafrahmen von einem bis zehn Jahren, unter Annahme der Strafschärfung bei Rückfall gemäss § 39 StGB bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu fünfzehn Jahren, eine Freiheitsstrafe im Ausmass von drei Jahren und sechs Monaten als schuld- und tatangemessen bzw. als schuld- und tatangemessene Unrechtsfolge."
1.7. Den Zuspruch eines Schadenersatzbetrages an die Privatbeteiligte K begründete das Erstgericht mit dem Anerkenntnis dieser Ansprüche durch den Angeklagten. Die Verweisung der übrigen Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg blieb unbegründet.
2. Gegen dieses Urteil meldete der Angeklagte rechtzeitig Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe an (ON 71) und führte das Rechtsmittel fristgerecht aus (ON 75). Die Berufung mündete in den Antrag, die mit dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.
2.1. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Gegenäusserung (ON 78), der Berufung des Angeklagten keine Folge zu geben.
2.2. Zu dieser Gegenäusserung erstattete der Angeklagte eine Stellungnahme (ON 80).
3. Das Fürstliche Obergericht gab mit dem nun angefochtenen Urteil der Berufung des Angeklagten keine Folge und sprach aus, dass dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last fallen.
3.1. In seiner Entscheidung ging das Berufungsgericht von folgenden Erwägungen aus:
"3. Die Strafberufung bleibt erfolglos:
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im Wesentlichen richtig und vollständig erfasst und diese auch richtig gewichtet.
Beim Angeklagten steht im Vordergrund, dass er bereits dreimal einschlägiger strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu - teils langjährigen - unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde, aus denen er auch noch nie bedingt entlassen wurde (Eintragungen 2, 3 und 5 der österreichischen Strafregisterauskunft), weshalb bei ihm die Voraussetzungen fürdie Strafschärfung bei Rückfall (§ 39 Abs. 1 StGB) vorliegen. Davon hat sich der Angeklagte jedoch nicht beeindrucken lassen, sondern er ist äusserst rasch, nämlich schon 7 Tage nach der am ...2019 erfolgten Verbüssung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und 10 Monaten, wiederum einschlägig in Erscheinung getreten, indem er die zu I/a des Tenors des erstgerichtlichen Urteils wiedergegebene strafbare Handlung beging. In Bezug auf jemanden wie den Angeklagten, der ungeachtet massiver einschlägiger Vorverurteilungen nur wenige Tage nachVerbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe wiederum einschlägig tätig wird, kann nur wiederum mit langjährigen Freiheitsstrafen vorgegangen werden, so wie es das Erstgericht zu Recht getan hat. Die Freiheitsstrafe von drei Jahren und 6 Monaten entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen und nimmt insbesondere und vor allem auf das vom Angeklagten schon in der Vergangenheit gesetzte Verhalten ausreichend Rücksicht.
Im Einzelnen:
Was die Erschwerungsgründe anlangt, so hat das Erstgericht in Bezug auf die zu I. zu einer Subsumtionseinheit zusammengefassten Straftaten als erschwerend die realkonkurrierende Mehrfachdelinquenz (Ebner in WK2 StGB § 33 Rz 3) gewertet, wozu die regelmässig einen gesteigerten Erfolgs- und Handlungsunwert zum Ausdruck bringende Mehrfachqualifikation (schwer und durch Einbruch) kommt (Ebner aaO Rz 2). Ebenso hat das Erstgericht das Zusammentreffen des Verbrechens mit einem Vergehen zu Recht als erschwerend gewertet, wobei jedoch das Verkaufen von Schmuckstücken (Spruchpunkt II) lediglich als Verwerten und als Übertragen an einen Dritten zu qualifizieren ist (Kirchbacher in WK2 StGB § 165 Rz 18/6 und 18/7). Dass die Qualifikationsgrenze des § 128 Abs. 1 Z. 4 StGB um das Sechsfache überschritten wurde, stellt zwar tatsächlich einen erschwerend zu berücksichtigenden Umstand dar (Ebner aaO § 32 StGB Rz 77), ist jedoch vorliegend von untergeordneter Bedeutung. Richtigerweise hat das Erstgericht zudem das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 StGB, den sogenannten qualifizierten Rückfall, als erschwerend angesehen (Ebner aaO § 33 Rz 8) und ebenso den ausgesprochen raschen Rückfall. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass das Erstgericht in der Strafbemessung von drei einschlägigen Vorstrafen ausgegangen ist, welchen Konstatierungen beizupflichten ist. Insgesamt liegen vier (und nicht fünf) Vorverurteilungen vor, da die Eintragungen zu den Punkten 4 und 5 der Strafregisterauskunft (ON 11) im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB zueinander stehen.
Demgegenüber hat das Erstgericht das teilweise Geständnis als mildernd angesehen. Dass es sich um ein teilweises und nicht um ein vollständiges Geständnis handelt, ergibt sich schon daraus, dass der Berufungswerber zu I/a der Wegnahme von Gegenständen im Gesamtwert von CHF 23'259.70 schuldig erkannt wurde, während er in der Schlussverhandlung darauf beharrt hatte, weder eine Münze noch ein IPad mitgenommen zu haben (S. 3 in ON 69).
Eine (teilweise) Schadenswiedergutmachung liegt nicht vor, da die in der Berufung geltend gemachten Bargeldbeträge von EUR 225.00 und CHF 100.00 gar nicht von der Anklage und vom Urteil umfasst waren. Im Übrigen könnte bloss von einer objektiven Schadensgutmachung die Rede sein, die ohnedies kaum mildernd wäre, da der Angeklagte diese Beträge auch nur, nachdem er ertappt war, auf Andringen der Geschädigten wieder herausgab. Richtig ist, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist (Wandtresor), was einen mildernden Umstand darstellt.
Zu den einzelnen Ausführungen in der Strafberufung soweit damit noch nicht erledigt:
Dass sich der Angeklagte entschuldigt und Privatbeteiligtenansprüche anerkannt hat, stellt keinen Milderungsgrund dar.
Die reklamierte Notlage (§ 34 Abs. 1 Z. 10 StGB) liegt ganz offensichtlich nicht vor, denn es wäre dem Berufungswerber jederzeit freigestanden, sich nach Haftentlassung um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Er muss nicht von X, wo er am ...2019 entlassen wurde, über 500 km in das Fürstentum Liechtenstein fahren, um hier der von ihm behaupteten Notlage durch das Begehen von gewerbsmässigen, schweren Einbrüchen zu begegnen.
Der StGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass insbesondere bei der Bemessung von Strafen Vergleichsfälle lediglich bedingt herangezogen werden können. So steht im vorliegenden Fall eben die massive einschlägige Vorstrafenbelastung und der äusserst rasche Rückfall im Vordergrund, weshalb das in der Berufung angeführte Verfahren zu 09 KG.2018.11 nicht als Vergleichsmassstab dienen kann. Allerdings ist insoweit festzuhalten, dass der dortige Angeklagte zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten unter Bedachtnahme auf ein Urteil des Regionalgerichtes Via Mala/CH, mit welchem eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 40 Monaten verhängt worden war, verurteilt wurde. Zudem lag bei jenem Angeklagten keine derart massive einschlägige Vorstrafenbelastung und überdies kein rascher Rückfall vor, war er doch zuletzt am 06.12.2012 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie rechtswidriger Einreise und Aufenthalte in der Schweiz zu einer Freiheitsstrafe von 110 Tagen verurteilt worden.
Soweit in der Gegenäusserung (ON 80) noch weitere Argumente vorgetragen werden, wird insoweit gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstossen, denn es wäre für den Berufungswerber ja schon möglich gewesen, entsprechendes Vorbringen in der Berufung (ON 75) zu erstatten.
Dass ein Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot nicht vorliegt, wurde bereits oben (unter Hinweis auf Ebner) dargelegt. Im Übrigen wurde der Schuldspruch vom Berufungswerber nicht weiter bekämpft, sodass er die getroffenen Feststellungen gegen sich gelten lassen muss.
Zusammengefasst war der Berufung gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes als Kriminalgericht keine Folge zu geben."
4. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten wegen des Ausspruches über die Strafe. Das Rechtsmittel mündet in den Antrag, die über den Revisionswerber verhängte Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen, eventualiter die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes an das Fürstliche Obergericht zurückzuverweisen und das Land Liechtenstein zum Kostenersatz zu verpflichten.
4.1. In seinem Rechtsmittel führt der Angeklagte zusammengefasst aus, die über ihn vom Erstgericht verhängte und vom Obergericht bestätigte Freiheitstrafe sei überhöht und nicht schuld- und tatangemessen. Die Untergerichte hätten die Vielzahl der vorliegenden Milderungsgründe offensichtlich unberücksichtigt gelassen bzw habe das Obergericht diesen Milderungsgründen nicht genügend Gewicht beigemessen. Das Verhalten des Revisionswerbers im Rahmen der Aufdeckung der Taten sei überdurchschnittlich kooperierend gewesen und im Rahmen der Strafbemessung jedenfalls mehr und intensiver zu honorieren.
4.2. Weder das Land- als Kriminalgericht noch das Obergericht seien von einem reumütigen Geständnis ausgegangen, da lediglich ein Teilgeständnis vorliege, welches das Land- als Kriminalgericht nach Ansicht des Obergerichtes in seinem Urteil ausreichend mildernd berücksichtigt habe. Das Erstgericht habe jedoch nur die Möglichkeit eines Milderungsgrundes nach § 43 Abs 1 Z 17 StGB geprüft, sei jedoch unvermittelt zum Schluss gekommen, dass es sich lediglich um ein Teilgeständnis handle und nur ein umfassendes und reumütiges Geständnis zur Wahrheitsfindung beitragen könne. Damit habe es sich gegen eine mildernde Berücksichtigung des Teilgeständnisses ausgesprochen. Dem Revisionswerber sei deshalb nicht ersichtlich, inwieweit das Obergericht davon ausgehe, dass dieses Teilgeständnis bereits strafmildernd berücksichtigt worden sei.
Selbst wenn das Obergericht von einer Berücksichtigung des Teilgeständnisses ausgegangen sei, hätte es auch zusätzlich als mildernd werten müssen, dass der Angeklagte mit seiner Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe.
Der Revisionswerber habe sich in Bezug auf die drei relevanten Diebstähle bereits zu jenem Zeitpunkt geständig gezeigt, als die Landespolizei noch über keinerlei stichhaltige Beweise verfügt habe, welche den Angeklagten überführten, da die Spurenauswertungen an den Tatorten noch im Gange gewesen seien bzw nicht dem Revisionswerber zugeordnet hätten werden können. So seien in D überhaupt keine Spuren sichergestellt worden; andere Spuren hätten nicht zugeordnet werden können (C) oder seien nicht verwertbar gewesen (B). Es sei daher evident, dass der Revisionswerber von allem Anfang an die Wahrheit gesagt und somit wesentlich zur Aufklärung der Straftaten beigetragen habe. Zudem habe er der Landespolizei über den Ablauf seiner Delikte, die Beute und deren Verwertung genauestens Auskunft gegeben. Auch in diesem Zusammenhang sei offensichtlich, dass dadurch weitere Beweise abgenommen und der Fall um ein vielfaches schneller aufgeklärt habe werden können. Dem Revisionswerber sei daher ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung gemäss § 34 Abs 1 Z 17 StGB zuzuschreiben.
4.3. Selbst wenn das Obergericht nicht vom Vorliegen einer Schadenswiedergutmachung ausgehe, sei aufgrund der nicht abschliessenden Aufzählung der Milderungsgründe in § 34 StGB die Rückgabe der Beute mildernd zu berücksichtigen. Ebenso sei die Anerkennung des Privatbeteiligtenanspruches sowie die ausgesprochene Entschuldigung als mildernd zu werten. Die Untergerichte hätten daher den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 15 StGB bei der Strafzumessung heranziehen müssen.
4.4. Zudem sei auch die Notlage des Täters strafmildernd zu berücksichtigen. Der Angeklagte habe von Anfang an geschildert, er sei in die Schweiz gereist, um Arbeit zu suchen. Da er jedoch an sämtlichen angefragten Baustellen abgelehnt worden sei, hätten ihm die finanziellen Mittel gefehlt, um den notwendigen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Das Geld, welches ihm bei seiner Haftentlassung ausgehändigt worden sei, habe er bereits verbraucht und keine weiteren Vermögensmittel besessen, mit denen er seinen nötigsten Lebensunterhalt hätte bestreiten können. Damit sei offensichtlich, dass die finanzielle Not des Revisionswerbers der Grund für die Tatbegehung gewesen sei. Diese Notlage habe nicht bloss die Senkung des bisherigen Lebensstandards oder den Verzicht auf Luxusgüter zur Folge gehabt, was selbstverständlich nicht strafmildernd zu berücksichtigen wäre. Vielmehr sei es dem Revisionswerber nicht möglich gewesen, für seine tägliche Nahrung zu sorgen. Wenn aufgrund finanzieller Nöte nicht einmal mehr die überlebenswichtigen Dinge besorgt werden könnten, handle es sich um eine objektiv drückende Notlage, welche dementsprechend auch strafmildernd zu berücksichtigen gewesen wäre. Ob der Revisionswerber diese Notlage in Österreich oder in Liechtenstein erleide, sei dabei irrelevant.
5. Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Gegenäusserung zur Revision des Angeklagten (ON 89).
6. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
6.1. Die Revision ist zulässig und rechtzeitig. Es kommt ihr jedoch kein Erfolg zu.
6.2. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Die Strafzumessungsschuld im Sinne § 32 Abs 1 StGB umfasst hiebei neben dem Gesinnungs- und dem Handlungsunwert auch den verschuldeten Erfolgsunwert; sie bestimmt sich nicht allein nach dem Grad der ablehnenden Einstellung des Rechtsbrechers gegenüber den rechtlich geschützten Werten, sondern auch nach dem Gewicht des rechtsfehlerhaften Verhaltens und der Schwere der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung. Die entscheidenden Kriterien für die Strafbemessung sind somit einerseits der subjektive Vorwurf, der dem Täter wegen seines rechtsfehlerhaften Verhaltens zu machen ist, und andererseits die objektive Bedeutung der verschuldeten Tat für die verletzte Rechtsordnung (Tipold in Leukauf/Steininger StGB Kommentar4 § 32 Rz 6 mwN; Ebner in WK2 StGB § 32 Rz 20 ff).
6.2.1. In Entsprechung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB hat das Gericht unter Zugrundelegung des jeweils anzuwendenden Strafrahmens die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu ermitteln und unter Beachtung der zu verfolgenden Strafzwecke und der zu erwartenden Auswirkungen der Straf- und Tatfolgen auf das künftige Leben des Täters eine schuld- und tatangemessene Sanktion zu finden. Spezial- und generalpräventive Erwägungen sind sowohl bei der Strafbemessung im engeren Sinn (Bestimmung von Strafart und Strafhöhe) als auch bei der Strafbemessung im weiteren Sinn (§§ 37 und 43, 43a StGB) zu berücksichtigen.
6.2.2. Die Strafe ist im allgemeinen umso strenger zu bemessen, je grösser die Schädigung oder die Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, auf die sich jedoch sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlungen verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
6.3. Bei der Überprüfung eines Strafausspruches durch das Rechtsmittelgericht ist ohne die Schranken eines Neuerungsverbotes eine umfassende Kritik am Sanktionserkenntnis mit dem Ziel einer neuen und eigenständigen Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes über die Straffrage möglich (Ratz in WK StPO2 Vor §§ 280 bis 296a Rz 13). Demzufolge kann das Rechtsmittelgericht von den Untergerichten übergangene Strafzumessungsaspekte nicht nur auf der mildernden, sondern auch auf der erschwerenden Seite berücksichtigen.
6.4. Entgegen dem Revisionsvorbringen kann den Ausführungen des Erstgerichtes (S 18, ON 72) gerade noch entnommen werden, dass es ein Teilgeständnis als Milderungsgrund gewertet hat, was vom Fürstlichen Obergericht ebenso gesehen wurde (S 18, ON 85). Ein umfassendes und reumütiges Geständnis wurde dem Angeklagten allerdings zu Recht nicht zugutegehalten, zumal der Angeklagte in Bezug auf das Faktum laut Schuldspruch I. a) sowohl vor der Polizei als auch in der Schlussverhandlung behauptete, lediglich zwei oder drei Halsketten, jedoch weder ein IPad noch Münzen gestohlen zu haben, während er schuldig erkannt wurde, bei diesem Einbruchsdiebstahl diverse Schmuckstücke, ein IPad und Münzen im Gesamtwert von CHF 23'259.70 erbeutet zu haben.
6.4.1. Dem Revisionswerber ist darin beizupflichten, dass ein reumütiges Geständnis und eine zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Aussage kumulativ zusammentreffen können und damit diesen Milderungsgrund verstärken. Ein reuevolles Geständnis muss nämlich nicht auch für die Wahrheitsfindung wesentlich gewesen sein, um mildernd zu wirken. Andererseits können Angaben zum Sachverhalt unabhängig von einer reuigen Schuldeinsicht von grosser Bedeutung für die Beweisführung sein (Ebner aaO § 32 Rz 44, § 34 Rz 38; RIS-Justiz RS00915110; GE 2019, 29).
Es trifft zu, dass der Angeklagte durch sein Eingeständnis, die Einbruchsdiebstähle zu den Punkten I. a) (am 15.03.2019 in B) und I. b) (am 19.03.2019 in C) des Schuldspruchs begangen zu haben, einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung erbracht hat, was einen weiteren von den Unterinstanzen noch nicht berücksichtigten Milderungsgrund darstellt. Eine Überführung des Angeklagten in Bezug auf diese beiden Einbruchsdiebstähle wäre nämlich ohne sein Geständnis kaum möglich gewesen, zumal beim Einbruch in B vom ...2019 keine verwertbaren Spuren gesichert werden konnten, die erstellten DNA-Profile keinen Treffer in der Datenbank ergeben haben und beim Einbruchsdiebstahl vom ....2019 in C keine auswertbaren Spuren, welche Rückschlüsse auf die Täterschaft geliefert hätten, vorhanden waren. Der Beitrag zur Wahrheitsfindung ist allerdings beim Faktum I. a) insoferne zu relativieren, als der Angeklagte den Umfang der Diebesbeute geringer darzustellen versuchte.
Auch seine Angaben zur Verwertung der Diebesbeute trugen zweifellos zur Wahrheitsfindung bei.
Hingegen kommt der geständigen Verantwortung des Angeklagten zu Punkt I. c) des Schuldspruchs nicht auch noch die Bedeutung eines wesentlichen Beitrages zur Wahrheitsfindung im Sinne des § 34 Abs 1 Z 17 StGB zu, zumal die Geschädigte L den Angeklagten beim Verlassen ihres Einfamilienhauses im Stiegenhaus überraschte und ihn derart präzise beschrieb, dass ein Phantombild des Angeklagten erstellt werden konnte, wobei sie ihn auf einem ihr sodann vorgelegten Foto eindeutig als Täter wiedererkannte (siehe Abschlussbericht der Landespolizei S 637, ON 50).
6.5. Zu Recht ist das Fürstliche Obergericht entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Revision nicht von einer auch nur teilweisen Schadensgutmachung ausgegangen, zumal die Bargeldbeträge von EUR 225.00 und CHF 100.00, die der Angeklagte über Betreiben der Geschädigten L und zwei weiterer Personen, die ihr dabei halfen, wieder ausfolgte, gar nicht vom Schuldspruch (I. c) umfasst sind. Der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 15 StGB ist daher nicht heranzuziehen.
6.5.1. Dem Rechtsmittel zuwider ist auch die blosse Bereitschaft zur Schadensgutmachung und das Anerkennen der Ansprüche von Privatbeteiligten nicht mildernd (Mayerhofer, StGB6 § 34 E 47 und 48; RIS-Justiz RS0091354) und wurde dem Angeklagten daher von den Unterinstanzen zu Recht nicht zugutegehalten.
6.6. Die Entschuldigung beim Opfer fällt als mildernd nicht ins Gewicht (13 Os 93/06k).
6.7. Soweit der Revisionswerber auch eine drückende Notlage für sich reklamiert und damit den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StGB geltend macht, wurde dieser von den Unterinstanzen ebenfalls zu Recht nicht herangezogen. Von einer drückenden Notlage kann nur bei einem zur Tatzeit bestehenden oder drohenden Mangel an notwendigem Lebensunterhalt gesprochen werden, soweit der Täter darauf abzielte, durch die Straftat seine existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen (RIS-Justiz RS0091171; RS0091198; Ebner aaO § 34 Rz 24). Davon kann angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte Bargeld und Wertgegenstände in einem wesentlich höheren Wert gestohlen hat, als zur Befriedigung existenzieller Lebensbedürfnisse notwendig wäre, keine Rede sein.
Im Übrigen ist der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StGB dann nicht anzunehmen, wenn der Täter - wie der mehrfach einschlägig vorbestrafte Angeklagte, bei dem sogar schon die Rückfallsvoraussetzungen vorliegen und der wenige Tage nach dem Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe neuerlich einschlägig delinquierte - nicht den geringsten Ansatz erkennen lässt, einen rechtstreuen Lebenswandel führen zu wollen (RIS-Justiz RS0091176).
6.8. Die bereits vom Fürstlichen Landgericht herangezogenen massiven Erschwerungsgründe, die durch das Berufungsgericht noch um die Mehrfachqualifikation der Diebstähle (schwer und durch Einbruch) erweitert wurden, sind noch insoferne zu ergänzen, als der Einbruchsdiebstahl zum Schuldspruch I. a) nach dem festgestellten Sachverhalt nicht nur durch Einbrechen in ein Gebäude, sondern auch durch Aufbrechen von Behältnissen begangen wurde, was ebenfalls aggravierend zu werten ist.
6.9. Unter Berücksichtigung der ergänzten Strafzumessungsgründe, der Person des Angeklagten, der Art der Taten und ihrer Folgen - wobei Einbrüchen in Wohnstätten ein hoher sozialer Störwert innewohnt - sowie unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB erachtet der Oberste Gerichtshof die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe innerhalb des von einem bis zu zehn Jahren - infolge Vorliegens der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 StGB fakultativ bis zu fünfzehn Jahren - Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens und unter Beachtung auch generalpräventiver Belange im Hinblick darauf, dass es sich beim Angeklagten um einen sogenannten "Kriminaltouristen" handelt (12 Os 78/06x), als schuld- und tatangemessen und einer Herabsetzung nicht zugänglich.
6.10. Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen. Damit hat der Revisionswerber auch die Kosten des Verfahrens dritter Instanz zu tragen. Im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse und vor allem darauf, dass er sich bereits seit längerer Zeit in Haft befindet, waren die Verfahrenskosten für uneinbringlich zu erklären (§§ 307, 308 StPO).