02 CG.2004.377
Für die Annahme einer sittenwidrigen Kollusion ist Voraussetzung, dass der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammenwirken, um den Vertretenen zu schädigen, wobei es auch genügt, wenn es dem Dritten bekannt oder für ihn offenkundig war, dass der Vertreter gegen seine Pflichten aus dem Innenverhältnis zum Vertretenen verstösst.Wesentlich kommt es auf die mangelnde Schutzwürdigkeit des Dritten an. Diese wird nicht dadurch begründet, dass der Dritte weiss oder wissen muss, dass intern ein faktischer Geschäftsführer operative Entscheidungen trifft.Jedenfalls die Frage der Benachteiligungsabsicht ist eine Tatfrage, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen ist.
Nachforschungspflichten des Dritten in Bezug auf Innenbeschränkungen des Gewalthabers, zB durch eine bloss faktische Geschäftsverteilung, werden dem Dritten grundsätzlich nicht auferlegt.
Die Vertretung der Verbandsperson erfolgt durch die hiezu berufenen Organe. Eine abweichende faktische Geschäftsführung kann nicht zur aussenwirksamen Vollmachtsbeschränkung des Geschäftsführers führen.
Das Berufungsgericht hat mit dem Ziel "nach allen Seiten hin beurteilen zu können, ob der neue Mietvertrag vom 12.05.2004 und die Zusatzvereinbarung vom 14.05.2004 zum alten Mietvertrag vom 16.03.1994 gegen die guten Sitten iS des § 879 ABGB verstosse oder nicht", eine Reihe weiterer Feststellungen für erforderlich erachtet.
Feststellungen seien darüber zu treffen, "ob aufgrund der internen Kompetenzverteilung bei der Klägerin A faktischer Geschäftsführer gewesen ist, der für alle wichtigen operativen Entscheidungen, wie den Abschluss der gegenständlichen Verträge zuständig war".
Für die Frage nach einer allfälligen Sittenwidrigkeit der Verträge gem § 879 ABGB infolge Kollusion des S als Vertreter der Klägerin mit F ist jedoch der Umstand, ob A faktischer Geschäftsführer der Klägerin war, aus folgenden Gründen rechtlich irrelevant.
Für die Annahme einer - hier geltend gemachten - sittenwidrigen Kollusion ist Voraussetzung, dass der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammenwirken, um den Vertretenen zu schädigen, wobei es auch genügt, wenn es dem Dritten bekannt oder für ihn offenkundig war, dass der Vertreter gegen seine Pflichten aus dem Innenverhältnis zum Vertretenen verstösst (Bollenberger in KBB, § 879 Rz 12; Koziol, Zurechnung ungetreuer Bank-Mitarbeiter [2004] Rz 32; Krejci in Rummel, ABGB3 I § 879 Rz 129; ÖBA 2001, 242 Bollenberger; SZ 74/167).
Es kommt daher wesentlich auf die mangelnde Schutzwürdigkeit des Dritten an (vgl Strasser in Rummel, ABGB3 I §§ 1016, 1017 Rz 23b; SZ 62/218; MietSlg 47.070/7). Diese wird aber nicht dadurch begründet, dass der Dritte weiss oder wissen muss, dass intern ein faktischer Geschäftsführer operative Entscheidungen trifft. Die Zurechnung des ausserrechtsgeschäftlichen Handelns eines faktischen Organs an die Verbandsperson (vgl LES 2003, 128) erfolgt aus Gründen des Vertrauensschutzes zugunsten des Dritten. Nicht aber kann der Dritte in seinem Vertrauen auf den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer dadurch enttäuscht werden, dass er auf andere, nur faktisch bestehende Organverhältnisse verwiesen wird.
Der Dritte kann sich allemal darauf verlassen, dass der laut Handelsregister zur Vertretung der juristischen Person Berechtigte hiezu auch im Innenverhältnis der Verbandsperson befugt ist. Die Vertretung der Verbandsperson erfolgt durch die hiezu berufenen Organe (Art 184 Abs 1 PGR), womit die aufgrund des Gesetzes oder eines Verbandsaktes rechtswirksam eingesetzten Organe gemeint sind. Wilhelm (Der Vollmachtsmissbrauch im Zivil-, Handels- und Gesellschaftsrecht, JBl 1985, 449 [464]) hat mit Recht darauf hingewiesen, dass es, insoweit ein Vertretungsorgan kraft Organbestellung zur E über das Geschäft berufen ist, zu pflichtwidriger Vertretung und zu Vollmachtsmissbrauch gar nicht kommen könne, abgesehen von krass treuwidriger Wahrnehmung und daher Überschreitung der Geschäftsführungskompetenz. Wenn daher der Dritte mit dem de jure mit der Leitung einer Verbandsperson eingesetzten Geschäftsführer kontrahiert, dann vermag auch sein Wissen über eine im Innenverhältnis faktisch abweichende Geschäftsverteilung der Verbandsperson einen Kollusionsverdacht nicht zu begründen.
Nachforschungspflichten des Dritten in Bezug auf Innenbeschränkungen, die freilich gerade dann heranstünden, wenn man auf dessen Kenntnis von einer von der Geschäftsführungsbefugnis abweichenden, bloss faktischen Geschäftsverteilung abstellen würde, werden dem Dritten grundsätzlich nicht auferlegt (SZ 52/90 = GesRZ 1979, 175; Strasser in Rummel, ABGB3 I §§ 1016, 1017 Rz 23b). Die gegenteilige Rechtsansicht würde dazu führen, dass dem Dritten schon ein bruchstückhaftes Wissen über faktische Gegebenheiten im Innenverhältnis einer Verbandsperson, die von der im Handelsregister eingetragenen Vertretungsbefugnis der Organe abweicht, möglicherweise zur Last fallen könnte. Dagegen sprechen überwiegende Gründe der Verkehrssicherheit. Nachforschungspflichten des Vertragspartners über faktische Geschäftsführungen, um nicht Gefahr zu laufen, ein unwirksames Geschäft mit dem de jure rechtmässig eingesetzten Organ der Gesellschaft abzuschliessen, würden den Geschäftsverkehr untragbar belasten.
Der Auftrag des Berufungsgerichtes beinhaltet, eine allfällige "faktische" Geschäftsführung bei der Klägerin aufzuklären. Eine solche könnte aber nach den obigen Ausführungen nicht zur aussenwirksamen Vollmachtsbeschränkung des Geschäftsführers führen, die Kenntnis des Dritten von einer faktischen Geschäftsführung würde daher ebenso wenig einen Kollusionsverdacht begründen. Auf bloss faktische Gegebenheiten im internen Bereich einer Verbandsperson, etwa auch eine faktisch zu Stande gekommene Kompetenzverteilung im Innenverhältnis, muss der Dritte nicht Rücksicht nehmen, sein allfälliges Wissen über eine solche vermag einen Kollusionsverdacht nicht zu begründen.
Überdies trägt das Berufungsgericht dem Erstgericht mit dem angefochtenen B auf, Feststellungen darüber zu treffen, ob es für den Abschluss der beiden Verträge ein "sachliches Bedürfnis (gegebenenfalls welches) oder mit anderen Worten eine Betriebsnotwendigkeit gab, weitere Produktionsflächen zuzumieten, allenfalls ob für die Anschaffung der Biegemaschine eine zusätzliche Fläche von 744 m2 erforderlich war, und letztlich ob und inwiefern F von all diesen Umständen Kenntnis hatte".
Auch Feststellungen zu diesen vom Berufungsgericht aufgeworfenen Fragen sind im Hinblick auf den Tatbestand des § 879 ABGB nicht erforderlich:
Nach stRsp sind Verträge nur dann sittenwidrig, wenn eine Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt oder wenn bei Interessenkollisionen ein grobes Missverhältnis zwischen den verletzten und den geförderten Interessen vorliegt (etwa RdW 2003, 575; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB3 IV [2006] § 879 Rz 8). Der Tatbestand der Sittenwidrigkeit spricht das "Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft" an (RdW 2001, 333) und ist damit ein restriktiv einzusetzendes Regulativ (Bollenberger in KBB, § 879 Rz 5).
Das Erfordernis dieser ausgeprägten Nachteiligkeit der Verträge hätte im vorliegenden Fall Bedeutung zunächst für die Frage der Erkennbarkeit der subjektiven Schädigungsabsicht des Vertreters für den Vertragspartner, hier also für dessen Vertreter F. Die Rsp verlangt eine derartige Prüfung der sachlichen Berechtigung des Rechtsgeschäfts im Zusammenhalt mit der Frage, ob dem Vertragspartner die Schädigungsabsicht des Vertreters - etwa im Hinblick auf die ungewöhnliche Belastung oder das fehlende sachliche Bedürfnis beim Vertretenen - erkennbar war (vgl Krejci in Klang, ABGB I § 879 Rz 129 mwN). Denn, der Vertretungsakt ist nach herrschender Auffassung dann ungültig, wenn der Dritte den (bewussten) Missbrauch, das pflichtwidrige Handeln des Vertreters zum Nachteil des von ihm Vertretenen, kannte bzw kennen musste (wobl 1996/4, 31 = MietSlg 47.070).
Gerade das wesentliche subjektive Element für diese Beurteilung, nämlich die Benachteiligungsabsicht auf Seite des S, ist aber auf der Ebene der Sachverhaltsfeststellung vom Erstgericht bereits geprüft worden: Das Erstgericht konnte eine Schädigungsabsicht weder bei S noch bei F feststellen. Das Erstgericht hat sich darüber hinaus hinlänglich mit den Fragen der möglichen Erweiterung der bestehenden Produktionsflächen und der Anschaffung der Biegemaschine auseinandergesetzt und festgestellt, dass Platzverhältnisse oder ein allenfalls erhöhter Raumbedarf ein Thema waren. Nicht festgestellt werden konnte, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der verfahrensgegenständlichen Verträge S gewusst hätte, dass das Projekt der Anschaffung einer neuen Biegemaschine fallen gelassen wurde.
Vor diesem Hintergrund sind weitere Feststellungen zur "Betriebsnotwendigkeit" der Zumietung weiterer Produktionsflächen oder dazu, ob eine zusätzliche Betriebsfläche für die Anschaffung einer Biegemaschine notwendig war, nicht erforderlich. Allein die Feststellungen des Erstgerichtes reichen aus, eine ausschliesslich zu Schädigungszwecken und von keinerlei Betriebsnotwendigkeit getragenen Neuanmietung zu verneinen.
Das OG trägt dem Erstgericht auf, "neuerlich zu prüfen ..., ob F und S bei Abschluss des Mietvertrags 2004 und der Zusatzvereinbarung vom 14.05.2004 zum Mietvertrag 1994 absichtlich zusammengewirkt haben, um die E AG zu schädigen". Dieser Auftrag des Berufungsgerichtes ist schon deshalb nicht erforderlich, als das Erstgericht sich mit dieser Frage bereits auseinandergesetzt und negativ festgestellt hat, dass eine solche Absicht nicht feststellbar sei:
"Es kann nicht festgestellt werden, dass F und S bei Abschluss des Mietvertrags 2004 und der Zusatzvereinbarung vom 14.05.2004 zum Mietvertrag 1994 absichtlich zusammenwirkten, um die E AG zu schädigen oder auch nur einer von ihnen mit Abschluss dieser Verträge die E AG schädigen wollte."
Das Erstgericht hat also seinerseits bereits klar und deutlich festgestellt, dass eine Schädigungsabsicht nicht festgestellt werden kann.
Das OG weist darauf hin, dass die Frage, ob F und S absichtlich zusammengewirkt haben, um die E AG zu schädigen, nicht (ausschliesslich) eine Tatfrage und damit der Feststellung nicht zugänglich sei. Es handle sich bei der Frage, ob die Verträge gegen die guten Sitten verstossen, um eine Rechtsfrage, die nicht nur die Auslegung, sondern auch die Anwendung des Werturteils im Rahmen des gesetzlichen Tatbestands umfasse.
Diese Rechtsansicht ist nur teilweise zutreffend: Jedenfalls die Frage der Benachteiligungsabsicht ist eine Tatfrage, die das Erstgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (zuletzt ZIK 2006/36, 34 = ecolex 2006/81, 212; 5 Ob 232/04k = ÖBA 2005, 363 = ZIK 2005, HO; RIS-Justiz RS0064178).
Es erweisen sich somit sämtliche vom Berufungsgericht erteilten Ergänzungsaufträge zur Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache unter dem Blickwinkel des § 879 ABGB als nicht erforderlich. Die Rechtssache ist spruchreif.
Dem OGH ist jedoch verwehrt, im Verfahren über einen Revisionsrekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des OG in der Sache selbst zu entscheiden. Der angefochtene B war daher aufzuheben und dem OG eine neue E in der Sache selbst unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des OGH aufzutragen.