02 CG.2007.145
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 2. Senat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten, Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, lic. rer. pol. Franz Hilbe und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein des Schriftführers Hanspeter Kaufmann in der
Rechtssache:
Klagende Partei: Fondation F.
Beklagte Partei: Fondation B.
vertreten durch: Dr.iur. Karlheinz Ritter und lic.iur. Cornelia Ritter, Rechtsanwälte, Städtle 36, 9490 Vaduz
wegen: Nichtigerklärung und Anfechtung von Stiftungsratsbeschlüssen (STW: CHF 30'000.--)
infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 04.02.2009, 02 CG.2007.145 (ON 40) mit dem der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 27.02.2008 (ON 19) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die Klägerinnen sind schuldig, der Beklagten die mit CHF 2.308,55 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu Handen der Beklagtenvertreter zu ersetzen.
1. Mit der am 30.05.2007 eingereichten Klage begehrten die Kläger die Nichtigerklärung, allenfalls Aufhebung von bestimmten, in der Stiftungsratssitzung der beklagten Partei vom 27.02.2007 gefassten Beschlüsse, in eventu die Feststellung, dass Art II und III der Beistatuten der beklagten Partei in einem bestimmten Sinne rechtsgültig bestehen, zusammengefasst mit der Begründung, dass die beklagte Partei am 29.01.1987 im Auftrag des am 11.04.1996 verstorbenen L. gegründet worden sei. Zweck der Stiftung sei die Zuwendung von Erträgnissen und Vermögen an die beiden klagenden Parteien als Begünstigte gewesen, wobei in den Beistatuten vom 10.04.1996 bestimmt worden sei, in welcher Höhe und aufgrund welcher Kriterien die Zuwendungen zu erfolgen hätten.
Die beklagte Partei habe begehrte Zuwendungen abgelehnt, worauf am 28.10.2004 die Einleitung eines Schiedsverfahrens vor der Handels- und Industriekammer Genf eingeleitet worden sei. Noch vor Abschluss des Schiedsverfahrens, nämlich am 27.02.2007 habe eine Stiftungsratssitzung der beklagten Partei stattgefunden, bei der die Begriffe "Erträgnisse" in Art III der Beistatuten, "Budget" in Art III der Beistatuten und "Bedarf" der begünstigten Stiftungen in Art II der Beistatuten definiert worden seien.
Diese Beschlussfassungen seien gesetzwidrig und rechtsmissbräuchlich, weil sie nur aus Anlass des von der beklagten Partei im Rahmen des Schiedsverfahrens eingenommenen Prozessstandpunktes erfolgt seien und weil den klagenden Parteien am 27.02.2007 die Revisionsrekursfrist im Verfahren 10 HG.2003.57, in welchem Verfahren die klagenden Parteien beantragt hätten, die beklagte Partei unter richterliche Aufsicht zu stellen, abgelaufen sei. Die Rechte der klagenden Parteien als Begünstigte würden durch diese Beschlüsse beschränkt.
Die Beklagte bestritt und wandte zusammengefasst ein, die klagenden Parteien seien als Begünstigte nicht zur Anfechtung der Stiftungsratsbeschlüsse befugt. Auch das Eventualbegehren sei abzuweisen, da es auf die Feststellung einer deutschen Übersetzung der Art II und III der ausschließlich in französischer Sprache vorliegenden Beistatuten abziele und weil die Beistatuten mit den angefochtenen Beschlüssen nicht abgeändert worden seien. Der Stiftungsrat habe mit den Beschlüssen nur im Rahmen des Gesetzes und der Statuten die Beistatuten im Sinne des Stifters interpretiert und Begriffe definiert, die bei Ausschüttungsbegehren der klagenden Parteien zu berücksichtigen seien. Damit habe der Stiftungsrat nur sicherstellen wollen, dass Ausschüttungen an die beiden Partien für deren Stiftungszwecke und nicht für fremde Zwecke gebraucht werde.
2. Mit Urteil vom 27.02.2008, ON 19, wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren des Inhaltes
Die in der Stiftungsratssitzung der beklagten Partei vom 27.02.2007 gefassten Beschlüsse, womit
a. die in Art III der Beistatuten genannten Kapitalerträgnisse (revenus de son capital) als Nettoerträgnisse der Stiftung B. festgelegt werden,
b. festgelegt wird, dass unter dem Budget, welches zur Unterstützung eines jeden Zuteilungsersuchens vorgelegt werden muss, die vollständige abgeschlossene und von den bevollmächtigten Vertretern der begünstigten Stiftungen unterzeichnete Buchführung zu verstehen ist,
c. festgelegt wird, dass die von den begünstigten Stiftungen im Rahmen ihres Zuteilungsersuchens angeführten Lasten Kosten für den Betrieb betreffen müssen, die mit dem Ziel der Stiftungen selbst in Verbindung stehen und eine akzeptable bilanzielle Kohärenz zu diesen Zielen aufweisen müssen,
werden für nichtig erklärt, in eventu aufgehoben;
in eventu:
Es wird mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dass die Art II und III der Beistatuten der beklagten Partei in ihrem abschließenden Wortlaut rechtsgültig bestehen wie folgt:
II. Die jährlichen Zuwendungen, die an die oben genannten begünstigten Stiftungen gemacht werden, sollen anhand des jährlichen Bedarfs festgelegt werden, der durch die Vorsitzenden der beiden Stiftungen bestimmt wird.
(Les attributions annuelles faites aux fondations beneficiaires susnommees seront fixees en fonction des besoins annuels qui seront definis par les Presidents de chacune des fondations).
III. Jedenfalls darf die maximale jährliche Zuwendung an jede der beiden Stiftungen nicht höher sein als 50% (fünfzig Prozent) ihres letzen Jahresbudgets und die Fondation B. darf zugunsten beider Stiftungen keinesfalls über mehr als 75% (fünfundsiebzig Prozent) ihres Einkommens auf ihr Kapital verfügen.
(Toutefois, l´attribution annuelle maximale de chacune des fondations ne pourra pas être supérieure ä 50 % (cinquante pour cent) de son dernier budget annuel et en tous les cas la FONDATION B. ne pourra pas disposer annuellement de plus de 75 % (septante-cinq pour cent) des revenus de son capital pour toutes les fondations)
ab und verpflichtete die klagenden Parteien zur ungeteilten Hand, der beklagten Partei die mit CHF 6´901,90 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.
Begründet wurde das Urteil wie folgt:
"Die beklagte Partei wurde im Auftrag von L. gegründet. Dieser ist am 11.04.1996 verstorben (Ausserstreitstellung ON 13, Seite 14).
Die Statuten der beklagten Partei vom 21.12.1994/20.05.2003 haben folgenden Wortlaut:
Firma, Sitz, Dauer, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Unter der Firma FONDATION B. besteht eine Familienstiftung mit selbständiger juristischer Persönlichkeit im Sinne von Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926.
Der Sitz der Stiftung ist in Vaduz.
Ihre Dauer ist unbegrenzt.
Durch Beschluss des Stiftungsrates kann der Sitz der Stiftung jederzeit und ohne vorherige Auflösung ins Ausland verlegt werden.
Alle Rechtsverhältnisse, die durch Errichtung und Bestand der Stiftung begründet werden, unterliegen dem für den Sitz der Stiftung geltenden Recht. Die Stiftung hat ihren ordentlichen Gerichtsstand bei dem für ihren Sitz zuständigen Gericht.
Art. 2
Zweck
Zweck der Stiftung ist die Verwaltung ihres Vermögens zu Gunsten der Begünstigten, denen sie die Erträgnisse oder auch das Vermögen und den Stiftungsfonds oder andere Vergünstigungen, die daraus entstehen, zuwenden kann.
Art. 3
Stiftungsfonds
Der Stiftungsfonds beträgt SFR 50.000.-- (fünfzigtausend Schweizer Franken).
Es können jederzeit andere Werte in die Stiftung eingebracht werden, durch Vereinbarung unter Lebenden oder auf den Todesfall.
Art. 4
Haftung
Für Verbindlichkeiten haftet nur das Stiftungsvermögen.
Art. 5
Begünstigung
Der Stiftungsrat bezeichnet die Begünstigten, denen er die Erträgnisse oder auch das Vermögen und den Stiftungsfonds und andere Vergünstigungen, welche aus diesen Werten entstehen, zuwenden kann.
Die Begünstigten werden vom Stiftungsrat in einer von ihm bestimmten Form und Art bezeichnet, und zwar in den Beistatuten. Ihre Bezeichnung kann definitiv oder vorläufig sein.
Es ist einem Begünstigten nicht gestattet, seine Rechte an der Stiftung ganz oder teilweise zu zedieren, in Pfändungen zu geben oder zu verpflichten. Sollte ein Begünstigter sich nicht an diese Vorschriften halten, so verliert er jegliche Rechte gegenüber der Stiftung und es können ihm namens der Stiftung keine Leistung, kein Vorschuss oder andere Vorteile gewährt werden.
Der unentgeltlich erlangte Stiftungsgenuss kann dem Destinatär auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Konkurses (Art.567 Abs.3 PGR) nicht entzogen werden. Der Stiftungsgenuss kann dem Begünstigten auf dem Wege der Exekution unter gar keinem Vorwand entzogen werden.
Der Stiftungsrat kann Ansprüchen und Forderungen, die ein Begünstigter auf Veranlassung einer ausländischen Behörde oder indem er sich auf ausländische Rechtsordnung stützt, nicht nachkommen.
Art. 6
Zusammensetzung und Erneuerung des Stiftungsrates
Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Ihm obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung der Stiftung in unbeschränkter Weise.
a). Der Stiftungsrat besteht aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen. Wenigstens ein Mitglied muss im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz haben. Der Stiftungsrat bestellt sich durch Kooptation, selbst wenn nur ein Mitglied übrig bleibt.
b). Wenn der Stiftungsrat aus irgendeinem Grund sich nicht selbst ergänzen kann, werden seine Mitglieder durch das Fürstlich Liechtensteinische Landgericht in Vaduz bestellt.
c). Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt einen Präsidenten, eventuell einen Vizepräsidenten und einen Sekretär. Letzterer braucht nicht Mitglied des Stiftungsrates zu sein.
d). Die Stiftungsratsmitglieder können jederzeit ihr Amt niederlegen, ohne hierfür Gründe anzugeben.
Art. 7
Kompetenzen des Stiftungsrates
In die Kompetenzen des Stiftungsrates fallen alle die Stiftung betreffenden Angelegenheiten. Insbesondere ist er zuständig für
a). die Geschäftsführung der Stiftung,
b). die Bestellung der Stiftungsbegünstigten und die Bestimmung ihrer Rechte,
c). die Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
d). die Bestellung und Abberufung der Kontrollstelle sowie von Bevollmächtigten,
e). die Erlassung und die Änderung der Beistatuten,
f). die Änderung und Ergänzung der Statuten,
g). die Auflösung der Stiftung.
Art. 8
Beschlussfassung
a). Der Stiftungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten an einem von ihm bezeichneten Ort, sooft es notwendig oder zweckmässig ist.
Der Stiftungsrat ist mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstag durch eingeschriebenen Brief einzuberufen.
Der Präsident muss zu einer Sitzung einladen, wenn auch nur ein Mitglied des Stiftungsrates schriftlich unter Angabe des Zweckes dies verlangt.
b). Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, vorausgesetzt, dass diese die Mehrheit des Stiftungsrates bilden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
c). Die Beschlüsse des Stiftungsrates können auch auf dem Zirkularwege gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.
d). Ueber die Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
Art. 9
Vertretung
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung gegenüber Dritten und vor allen in- und ausländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden.
Die Mitglieder des Stiftungsrates zeichnen kollektiv zu zweit. Wenn der Stiftungsrat ausnahmsweise nur aus einem Mitglied besteht, so zeichnet dieses einzeln für die Stiftung.
Art. 10
Buchführung und Bilanzierung
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Je auf das Ende eines Jahres ist eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung nach soliden kaufmännischen Grundsätzen aufzustellen.
Art. 11
Kontrollstelle
Der Stiftungsrat hat das Recht nicht aber die Pflicht, jederzeit eine Kontrollstelle zur Überprüfung der Jahresrechnungen zu ernennen.
Art. 12
Beistatuten
Der Stiftungsrat ist berechtigt, in Beistatuten zusätzliche Bestimmungen zu den vorliegenden Statuten festzuhalten.
Die Beistatuten bedürfen der Schriftlichkeit.
Art. 13
Statutenänderung, Liquidation und Auflösung
Der Stiftungsrat kann jederzeit eine Statutenänderung und eine teilweise oder vollständige Auflösung der Stiftung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften beschliessen.
Sollten sich die Verhältnisse, unter denen die Stiftung errichtet wurde, wesentlich ändern oder die Erfüllung ihres Zweckes gefährdet werden (z.B. durch politische oder wirtschaftliche Ereignisse), oder wenn dem Stiftungsvermögen von irgendeiner Seite her Gefahr droht, so kann der Stiftungsrat die Auflösung der Stiftung beschliessen.
Die Aufhebung der Stiftung erfolgt von Gesetzes wegen, sobald ihr Zweck unerreichbar geworden ist, insbesondere wenn der Stiftungszweck nicht mehr verwirklicht werden kann oder wenn sie mangels genügenden Vermögens ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen kann.
Bei Auflösung der Stiftung ist ihr Vermögen an die Stiftungsbegünstigten nach den Vorschriften der Beistatuten aufzuteilen.
Vaduz, den 21. Dezember 1994/20. Mai 2003
Für den Stiftungsrat:
Dr. K.
(Beilage A).
In Anwendung der Artikel 5, 7 Abs. 2 lit. b) und e) sowie Art. 12 der Statuten der FONDATION B., Vaduz, erlässt der Stiftungsrat die folgenden Beistatuten Nr. 1:
A) ERSTBEGÜNSTIGTE
Der Stiftungsrat bezeichnet fünf Jahre nach dem Ableben des Stifters die folgenden Stiftungen als Begünstigte:
-. die Fondation G., deren Sitz in K. sein wird;
-. die Fondation F., deren Sitz in P. sein wird.
Die genannten Stiftungen werden die einzigen Begünstigten des Vermögens der FONDATION B. sein.
Es ist zu beachten, dass der Stiftungsrat nach besagten fünf Jahren als Präsident ein Mitlied der Familie von P. auszuwählen hat.
II. Die jährlichen Zuwendungen, die an die oben genannten begünstigten Stiftungen gemacht werden, sind anhand des jährlichen Bedarfs festzulegen, der durch die Vorsitzenden der beiden Stiftungen bestimmt wird.
III. Jedenfalls darf die maximale jährliche Zuwendung an jede der beiden Stiftungen nicht höher sein als 50 % (fünfzig Prozent) ihres letzten Jahresbudgets und die FONDATION B. darf jährlich zugunsten beider Stiftungen keinesfalls über mehr als 75 % (fünfundsiebzig Prozent) ihres Einkommens auf ihr Kapital verfügen.
IV. Ein Teil des Kapitals der FONDATION B. darf Investitionen zugewendet werden, und zwar innerhalb der folgenden Höchstgrenzen:
B.
B.
Diese Zuwendungen sind nur alle zehn Jahre in besonderen Fällen möglich und werden von den Mitgliedern des Stiftungsrates und vom Aufsichtsrat der FONDATION B. einstimmig beschlossen.
Nach Ableben des Stifters muss die Buchhaltung der FONDATION B. jährlich von einer bedeutenden Treuhandgesellschaft kontrolliert werden, welche vom Stiftungsrat bestimmt wird.
B) AUFSICHTSRAT
Der Aufsichtsrat nimmt seine Tätigkeit fünf Jahre nach dem Tode des Stifters auf.
VII
Der Aufsichtsrat setzt sich aus den amtierenden Präsidenten der oben genannten begünstigten Stiftungen zusammen.
Sie wählen den Präsidenten des Aufsichtsrates jährlich.
VIII
Der Aufsichtsrat hat den Charakter eines rein internen Organs.
Der Aufsichtsrat wacht darüber, dass der Stiftungsrat in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Statuten und Beistatuten der FONDATION B. im Rahmen der durch das übergeordnete Stiftungsinteresse, das Gesetz und den Anforderungen des guten Glaubens sowie der guten Sitten auferlegten Grenzen handelt.
IX Für jede der Stiftungen kann der amtierende Präsident ein Vetorecht gegen jede Entscheidung des Stiftungsrates der FONDATiON B. ausüben, und zwar durch eine schriftliche Mitteilung an den Präsidenten des besagten Stiftungsrates, und dies selbstverständlich nur bezüglich Entscheidungen, die die Stiftung betreffen, welcher er selbst vorsitzt.
Die jährlichen notwendigen Zuwendungen an jede Stiftung werden individuell durch den jeweiligen Präsidenten der begünstigten Stiftungen festgelegt, unter Beachtung der durch diese Beistatuten auferlegten Schranken.
X Der Stiftungsrat hat die Bilanz der Stiftung jährlich vom Präsidenten des Aufsichtsrates gegenzeichnen zu lassen.
Der Präsident des Aufsichtsrates oder jedes andere Mitglied des Aufsichtsrates kann jederzeit zu einzelnen Punkten einen Revisor bestellen, um sich von der Genauigkeit des ersten ihm vorgelegten Kontrollberichtes zu vergewissern.
XI4. Beschlussfassung
Über die Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu verfassen.
Die Protokolle müssen vom Präsidenten der Sitzung des Aufsichtsrates unterzeichnet werden. Sie sind dem Präsidenten des Stiftungsrates zu übergeben, der die Verpflichtung hat, diese aufzubewahren.
C) AUFLÖSUNG DER FONDATION B.
XII
Die Auflösung der Stiftung kann erst nach Ausführung der vorliegenden Beistatuten erfolgen.
In dringlichen Fällen kann der Stiftungsrat eine vorzeitige Auflösung der Stiftung beschliessen, um die Vermögensgüter dieser Stiftung zu schützen.
Im Falle der vorzeitigen Auflösung muss der vom Stifter festgelegte Zweck strikte beachtet und respektiert werden, durch Ersatzmassnahmen, die zwingend vorzunehmen sind.
D )ALLGEMEINE BESTIMMUNG
XIII
Der Stiftungsrat hat nach Ableben des Stifters am Ende jeden Geschäftsjahres eine Bilanz erstellen zu lassen.
XIV
Sämtliche Rechtsstreite bezüglich der vorliegenden Beistatuten sind endgültig durch einen oder mehrere Schiedsrichter zu entscheiden, und zwar gemäss den Schiedsvorschriften der Handels- und Industriekammer von Genf, welche am 1. Januar 1992 in Kraft getreten sind.
Der Ort des Schiedsverfahrens soll Genf sein.
So erstellt am 10. April 1996
Der Stiftungsrat:
(Beilage B).
Die Beistatuten wurden von den damaligen Stiftungsräten Rechtsanwalt Z., Dr. K. und C. erlassen und unterzeichnet. Sie wurden von C. zusammen mit L. verfasst, wobei sich C. an die ihm von L. gegebenen Anweisungen gehalten hat.
Unter "budget annuel" in den Beistatuten Beilage B Ziff. III hat C. bei Erlass der Beistatuten eine Aufstellung über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Jahres verstanden. Über die genaue Bedeutung des Ausdrucks "budget annuel" wurde vor Unterzeichnung der Beistatuten zwischen den Stiftungsräten nicht gesondert gesprochen. Unter "revenus" in den Beistatuten Beilage B Ziff. III hat C. zum Zeitpunkt des Erlasses der Beistatuten das Nettoeinkommen der Stiftung gemeint und verstanden.
Unter "besoins" also "Bedarf" in den Beistatuten Beilage B II hat C. zum Zeitpunkt des Erlasses der Beistatuten Kosten gemeint, die sich mit dem Stiftungszweck der Stiftungsbegünstigten decken.
Die Erstklägerin ist eine gemeinnützige Stiftung nach französischem Recht mit Sitz in K. Ihr Zweck ist die Fortführung des jährlich stattfindenden Musik- und Tanzfestivals in G.; allgemein die Förderung von kulturellen Veranstaltungen jeder Art, insbesondere an den Orten des Stiftungsvermögens; die Förderung von geistigen, musikalischen oder künstlerischen Begabungen jeder Art, insbesondere in Frankreich und gegebenenfalls in Europa; die Stärkung der Erinnerung und die Fortführung des Engagements der Mitglieder der Familie P., das von mehreren Generationen in den verschiedensten Bereichen verfolgt wurde, insbesondere in den Bereichen Philanthropie, Soziales, Bildung, Kunst, Kultur und zusätzlich im Bereich Kult. Im Stiftungsrat der Erstklägerin sitzen Vertreter des französischen Staates, entweder des Präfekten und der lokalen Gebietskörperschaften oder des Conseil Général und der Regionaldirektion für kulturelle Angelegenheiten.
Die Zweitklägerin ist eine gemeinnützige Stiftung nach französischem Recht mit Sitz in P. Der Zweck der Stiftung ist die Erinnerung an sowie die Fortführung des Beitrags des Hauses P. zur französischen Geschichte über mäzenatisches und karikatives Engagement; die Leistung eines Beitrags zur Annäherung der verschiedenen Ausdrucks- und Kommunikationsweisen, die sowohl in Frankreich als auch auf der Welt bestehen, und zwar durch die Organisation von insbesondere kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen in P. oder an einem anderen Ort sowie in diesem Rahmen die Organisation von jeder Veranstaltung und Verwirklichung allgemeiner Interessen; die Stärkung der Erinnerung an die Mitglieder des Hauses P. durch die Sicherstellung der Instandhaltungs- und Umgestaltungsarbeiten an der Festung de P. in P. und am Schloss C., dem Stammhaus der Familie, und an allen Gruften, Skulpturen, Tafeln oder Zeichen, die an die Präsenz des Hauses P. in der H. erinnern. Im Stiftungsrat der Zweitklägerin sitzen Vertreter des französischen Staates, entweder des Präfekten und der lokalen Gebietskörperschaften oder des Conseil Général und der Regionaldirektion für kulturelle Angelegenheiten.
Mit Schreiben vom 26.02.2004, gerichtet an F. de P. als Präsidenten der beklagten Partei, beantragt die Erstklägerin eine Begünstigtenauszahlung in Höhe von EUR 319'710,-- und die Zweitklägerin eine Begünstigtenauszahlung in Höhe von EUR 138'980,50 (Beilage 1).
Vertreten durch F. de P. und Dr. K. als Stiftungsräte antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 29.07.2004 in deutscher Übersetzung wie folgt:
Maitre
Der Verwaltungsrat der Fondation B. hat von Ihrem Brief vom 26. Juli 2004, in dem von den Stiftungen G. und F. Ausschüttungsbegehren gestellt werden, Kenntnis genommen. Um ihn mit der gebührenden Aufmerksamkeit prüfen zu können, braucht der Rat ergänzende Informationen zu den folgenden Punkten:
1. Betreffend den Antrag der Fondation G.: der dem Antrag beigelegte Budgetplan 2004 weist unter den Einnahmen kein Einkommen aus Finanzanlagen aus. Die Stiftung besitzt jedoch ein beträchtliches Finanzkapital, dessen Höhe sich im September 2000 auf etwas mehr als .................. belief. Selbst unter Berücksichtigung der seitdem eingetretenen Minderung der Finanzmärkte bleiben diese Kapitalanlagen zweifellos eine wichtige Einkommensquelle. Es wäre also angebracht, ein Budget mit der Gesamtheit der Einnahmen der Stiftung vorzulegen.
Auskünfte wären auch willkommen betreffend die Betriebsausgaben, vor allem die Position "gemeinschaftliche Ausgaben" (Charges communes).
2. Betreffend den Antrag der Fondation F. bittet der Rat um Zusendung von Kopien der Zessionsurkunden an die Fondation bezüglich der zwei Immobilien, an denen sie Arbeiten begonnen hat, anders gesagt die F. de P. und die Besitzung "B.". Ebenso wünscht der Rat genauere Informationen bezüglich der in diesen Besitztümern geplanten Arbeiten und vor allem ob diese von den zuständigen Behörden bewilligt wurden.
Es wären auch Aufklärungen wünschenswert über die Kosten der "Verwaltung der Projekte" (gestion de projets) und des Personals, wie auch über das Detail der Position "Material und Leistungen für den Ausbau" (Matériel et prestations pour aménagements) sowie über die Natur der an "Opportunités de P." bezahlten Leistungen.
Schliesslich legt der Rat genauer dar, dass die vorgelegten Budgets die Finanzpläne für 2004 sind, er zum Schluss kommt, dass, gemäss Artikel 3 der Beistatuten der Fondation B., laut welchem die maximale Zuwendung nicht höher als 50% ihres letztjährigen Budgets sein darf, der Ausschüttungsantrag erst im Jahre 2005 geprüft werden kann, unter Berücksichtigung der geschlossenen und genehmigten Budgets von 2004. Falls die Stiftungen wünschen, dass der Antrag im Jahre 2004 geprüft wird, wird es notwendig sein, uns zusätzlich zu den bereits oben genannten Dokumenten, ihre abgeschlossenen und genehmigten Jahresrechnungen für 2003 zukommen zu lassen.
Angesichts des Vorangehenden, und in der Erwartung Ihrer baldigen Nachricht verbleibt der Rat hochachtungsvoll
Fondation B.
M. F. de P. Me K.
(Beilage 3).
In Vertretung der beiden Klägerinnen antwortete D. darauf mit Schreiben vom 02.09.2004, welches in deutscher Übersetzung wie folgt lautet:
Sehr geehrter Herr,
ich schreibe Ihnen als Bevollmächtigter der Stiftungen G. sowie der Stiftung F.
Die beiden vorgenannten Stiftungen sind die einzigen Begünstigten der Stiftung B.
Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 29. Juli 2004, in dem Sie um verschiedene Auskünfte über das Budget der beiden begünstigten Stiftungen ersuchen.
Nach der wörtlichen Auslegung der Beistatuten der Stiftung B. bestimmen die Vorsitzenden einer jeden Stiftung den Umfang des Bedarfs der beiden betroffenen Körperschaften.
In Artikel 3 der besagten Statuten wird die Höchstgrenze für diese Zuwendung, welche auf die vorgelegten Budgets bezogen ist, festgelegt.
Keinesfalls wird bestimmt, dass diese Zuwendungen der Genehmigung der Budgets der Stiftungen F. und G. durch die Stiftungsräte der Stiftung B. bedürfen.
Die mit Datum vom 29, Juli 2004 formulierten Anträge kommen jedoch der Ausübung eines Einsichtsrechts in die Rechnungslegung der Begünstigten gleich, obwohl diese Beurteilung ganz im Gegenteil nach dem Willen des Stifters dem Ermessensspielraum der ernannten Vorsitzenden anheim gestellt ist.
Letztendlich bedeutet Ihre Aussage, dass ein beziffertes Zuwendungsbegehren anhand der Ihnen übermittelten Unterlagen durch Sie formuliert werden muss.
Anhand dieser Unterlagen kann allerdings nicht bestimmt werden, welchen Bedarf die beiden Stiftungen haben - noch einmal, diese Festlegung steht im alleinigen Ermessen der Vorsitzenden -, es kann gemäss Artikel 3 der Beistatuten durch sie jedoch die Obergrenze dieser Zuwendung, entweder 50 % des Budgets oder 75 % der Kapitalerträgnisse der Stiftung B. festgesetzt werden.
Zudem sind die Bedingungen für eine Zuwendung, welche für eine Beteiligung an Arbeiten bestimmt ist, im vorliegenden Fall gemäss Artikel 4 der Beistatuten erfüllt.
Ich erwarte deshalb:
(a). entweder Ihre Bestätigung über die Zahlung der Beträge, die in dem Schreiben des RA F. vom 26. Juli 2004 an Sie genannt werden;
(b). oder einen bezifferten Vorschlag, der für den Fall, dass die Quote der geforderten Beträge abgeändert werden soll, begründet sein sollte;
(c). oder aber die Wahl der Stiftung B. hinsichtlich der Benennung eines Einzelschiedsrichters oder eines aus drei Schiedsrichtern bestehenden Gerichts, wobei hervorzuheben ist, dass die Benennung des von Ihnen vorgeschlagenen Schiedsrichters innert der üblichen Frist auf diese Wahl folgen sollte.
Meine Mandanten möchten bereits jetzt gegebenenfalls den ehemaligen Präsidenten der Rechtsanwaltskammer A., ........... in dieses Amt bestellen.
Andernfalls wird die für die Schiedsrichterbenennung zuständige Behörde innert der üblichen Frist angerufen.
Dieses Schreiben geht angesichts seines Inhalts per Einschreiben abschriftlich Ihrem Rechtsanwalt O. zu.
Mit freundlichen Grüssen
D.
Darauf antwortete F. de P. mit Schreiben vom 18.09.2004, welches in deutscher Übersetzung wie folgt lautet:
Betreff: Stiftung B.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Ihr Schreiben vom 2 September hinterlässt bei mir den Eindruck, Ihre Mandantinnen, die Stiftungen G. und F. de P., hätten den Inhalt meiner Antwort vom 29 Juli falsch interpretiert.
Der Rat der Stiftung B. möchte lediglich über jene Informationen verfügen, welche für die Ausübung seiner Aufgaben erforderlich sind - unter strikter Einhaltung der Statuten und Beistatuten der Stiftung. Folgt man Ihrer Argumentation, wäre der Rat nämlich gezwungen, die begehrten Zuwendungen auch dann zu akzeptieren, wenn diese eines Tages nicht für die in den Statuten der Begünstigten festgeschriebenen Zwecke verwendet werden sollten.
Somit kann die Bestimmung der Höchstzuwendungsgrenze in Höhe von 50 % des letzten Budgets der begünstigten Stiftungen nicht auf der Grundlage blosser Budgetplanungen erfolgen, bei denen durch nichts gesichert ist, dass sie zur Gänze umgesetzt werden, vor allem wenn diese Budgetplanungen offensichtlich unvollständig sind, wie es bei der Planung der Fall ist, die durch die Stiftung G. vorgelegt wurde Aus diesem Grund sehen die Beistatuten vor, dass diese Bestimmung auf der Grundlage des letzten Budgets erfolgen muss, in anderen Worten auf der Grundlage des letzten abgeschlossenen und genehmigten Budgets.
Im Übrigen ist es nach Artikel 5 der Statuten und nach Artikel 1 der Beistatuten absolut legitim, dass der Rat sich darüber vergewissern möchte, dass die Stiftungen tatsächlich die einzigen Empfänger der begehrten Zuwendungen sind, dies gilt umso mehr, als es sich um einen Antrag auf ausserordentliche Beteiligung an Arbeiten handelt, wie in Artikel 4 der Beistatuten definiert. Aus diesem Grund möchte der Rat über die Rechtslage der Besitztümer aufgeklärt werden, an denen die Stiftung F. diese Arbeiten vornehmen möchte.
Da ich nicht alleine über die Stattgabe Ihres Antrags oder über die Zahlung der begehrten Beträge oder über die Begründung eines Gegenvorschlags oder aber über die Anstrengung eines Schiedsverfahrens entscheiden kann, habe ich Ihr Schreiben abschriftlich an die Stiftungsräte von B. weitergeleitet, damit so rasch wie möglich eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg erfolgt Der Beschluss des Rates wird Ihnen mitgeteilt, sobald dieser zu einem Entschluss gekommen ist.
Hochachtungsvoll
(Beilage E).
Mit Schreiben vom 01.07.2005 erklärte F. des P. als Präsident des Stiftungsrates der beklagten Partei gegenüber C. de P. als Präsidentin der Stiftungsräte der klagenden Parteien in deutscher Übersetzung Folgendes:
Sehr geehrte Frau Präsidentin
Die Fondations G. und F. hatten im Juli 2004 bei der Fondation B. Anträge auf Ausschüttungen gestellt. Wie in meinen Briefen vom 29. Juli und vom 18. September 2004 hingewiesen wurde, konnte der Stiftungsrat der Fondation B. diesbezüglich keine Entscheidung treffen, weil ihm die Dokumente nicht vorlagen, die es ihm ermöglicht hätten, die Übereinstimmung dieser Anträge mit den Statuten und Beistatuten der Stiftung zu prüfen.
Da diese Dokumente der Stiftung nie zugesandt worden sind, konnte der Stiftungsrat nicht über Ihre Anträge entscheiden. Es wäre weit verfehlt, diese Unmöglichkeit der Entscheidung mit einer formellen Ablehnung von Ausschüttungen gleichzusetzen.
Falls die Fondations G. und F. im Jahre 2005 neue Anträge auf Ausschüttungen stellen möchten, was sie bis heute nicht gemacht haben, erinnere ich daran, dass diesen Anträgen folgende Unterlagen beigelegt werden müssen:
abgeschlossene und genehmigte Budgets des letzten Budgetjahres (in diesem Fall 2004)
2. eine detaillierte und budgetierte Darlegung der Bedürfnisse, welche die beantragten Ausschüttungen decken würden
3. für die Fondation F., Texte der Mietverträge und der Verträge, gestützt auf die die Fondation dazu veranlasst ist, Arbeiten an Gütern, die ihr nicht gehören, zu finanzieren.
Die umgehende Übermittlung dieser Dokumente wird den Austausch unnötiger Korrespondenz vermeiden und dem Stiftungsrat die Möglichkeit geben, sich in voller Kenntnis der Sachlage zu entscheiden.
Hochachtungsvoll
(Unterschrift)
(Beilage 4).
Am 27.02.2007 fand eine Stiftungsratssitzung des Stiftungsrates der beklagten Partei statt, an welcher F. de P. als Stiftungsratspräsident, die Stiftungsräte C. und M. und Rechtsanwalt R., als Vertreter des Stiftungsrates Dr. K., teilnahmen. Die Sitzung lief wie folgt ab und es wurde folgende Beschlüsse gefasst:
Der Präsident eröffnet die Sitzung um 15:00 Uhr.
Er ruft nochmals die allen Stiftungsratsmitgliedern zugesandte Tagesordnung in Erinnerung, nämlich:
Definition der Erträgnisse gemäss Art. III des Beistatuts
Definition des Budgets im Sinne des Art. III des Beistatuts
Definition und Durchführungsart der Prüfung des Bedarfs der begünstigten Stiftungen im Sinne von Art. II des Beistatuts
Allfälliges
Im Anschluss daran wird RA M. von ihm zum Schriftführer bestellt.
....................
Präsident F. de P. geht daraufhin zu Punkt 1 der Tagesordnung über.
..................................
Um die Diskussion abzuschliessen, schlägt der Präsident daraufhin vor, der Stiftungsrat möge förmlich beschliessen, als Erträgnisse im Sinne von Art. III des Beistatuts die Nettoerträgnisse der Fondation B. zu bestimmen.
Der Vorschlag wird zur Abstimmung gebracht und einstimmig angenommen.
Danach geht der Präsident zur Prüfung von Punkt 2 der Tagesordnung über.
..........................
Er schlägt daraufhin vor, der Stiftungsrat möge hinsichtlich des Budgets, dessen Vorlage zur Unterstützung jeglichen Ausschüttungsantrags gefordert ist, die gesamte von den autorisierten Verantwortlichen der begünstigten Stiftungen abgeschlossenen und unterzeichnete Buchhaltung verlangen.
Der Vorschlag wird zur Abstimmung gebracht und einstimmig angenommen.
......................
Um die Diskussion zu diesem Punkt abzuschliessen, schlägt der Präsident den Stiftungsratsmitgliedern vor, einen Beschluss zu fassen, demzufolge die von den begünstigten Stiftungen im Rahmen ihrer Ausschüttungsanträge geltend gemachten Aufwendungen Betriebskosten betreffen müssen, die mit den Stiftungszielen selbst zusammenhängen und einen akzeptablen bilanziellen Zusammenhang mit diesen Zielen aufweisen müssen.
Der Vorschlag wird zur Abstimmung gebracht und einstimmig angenommen.
.......................
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Termin der Sitzung 27.02.2007 von den Stiftungsräten bewusst gewählt worden wäre, um die klagenden Parteien zu schädigen.
Mit Schriftsatz vom 08.08.2003 beantragten die Stiftungen G. und F. beim Fürstlichen Landgericht die Fondation B. unter richterliche Aufsicht zu stellen. Sie begründeten ihr Gesuch insbesondere damit, dass der Stiftungsrat sich zu Unrecht weigere, dem Aufsichtsrat sowie den beiden einzigen Begünstigten Auskunft zu erteilen und dass die Geschäftsführung der Stiftung hinsichtlich des Verkaufs zweier Gemälde, eines Immobiliengeschäftes, der Anwaltshonorare von Mitgliedern des Stiftungsrates und der Geschäftsführungsaufwendungen sowie des Missverhältnisses zwischen Lasten und Verträgen in Verdacht stehe. Mit Beschluss vom 04.11.2004 wies der Fürstliche Oberste Gerichtshof in Aufhebung der früheren Entscheidungen des Fürstlichen Landgerichtes und des Fürstlichen Obergerichtes die Sache an das Erstgericht zurück und zwar mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall der Informationsanspruch der Begünstigten in keiner Weise durch die statutarischen Bestimmungen eingeschränkt werde und dass eine Weigerung des Stiftungsrates, konkrete Auskünfte zu liefern, einen Verstoss gegen die Informationspflicht darstelle und eine Unterstellung der Stiftung unter richterliche Aufsicht rechtfertigen könne. Im zweiten Rechtsgang hat das Fürstliche Landgericht mit Beschluss vom 05.04.2005 die Unterstellung der Stiftung unter richterliche Aufsicht verfügt, die Stiftung B. aufgefordert, den Stiftungen G. und F. Auskünfte über strittige Vorgänge und über die Lasten der Stiftung von 1996 bis 2001 zu liefern und sich die Frage der von den Klägerinnen beantragten Abberufung des Stiftungsrates vorbehalten. Dieser Beschluss wurde mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 30.06.2005 bestätigt. Nach dieser Entscheidung wurden den Stiftungen G. und F. im Rahmen des Verfahrens im September 2005 und um März 2006 diverse Dokumente und Auskünfte geliefert. Das Fürstliche Landgericht verfügte dennoch mit Beschluss vom 11.08.2006 die Abberufung des Stiftungsrates im Wesentlichen mit der Begründung, dass diese Informationen in schwerwiegendem Verstoss gegen die Auskunftspflicht nur nach und nach und teilweise geliefert worden seien. Mit Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 06.09.2007 wurde die Abberufung schliesslich aufgehoben und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass einerseits die Organe schliesslich im Verfahren ausreichende Dokumente und Erläuterungen über den Geschäftsgang der Stiftung B. geliefert hätten und dass andererseits die Behauptungen bezüglich einer regelwidrigen Geschäftsführung angesichts der plausiblen Erläuterungen des Stiftungsrates nicht hinreichend bewiesen worden seien.
Mit am 28.10.2004 bei der Industrie- und Handelskammer Genf gestellten Schiedsgesuch haben die Stiftungen G. und F. Klage gegen die Fondation B. sowie gegen die Beklagten K., C., G., Z. und F. de P. erhoben. Das Verfahren wurde zur Aktenzahl ............... geführt. Mit Schlussurteil vom 05.12.2007 hat das Schiedsgericht wie folgt entschieden:
In der Form
Die Rechtsbegehren der Fondation G. und der Fondation F. auf Annullierung der Beschlüsse des Stiftungsrats der Fondation B. vom 27 Februar 2007 sind unzulässig.
Die Rechtsbegehren der Fondation G. und der Fondation F. auf Feststellung der übermässigen Lasten der Fondation B. von 1996 bis 2005 sind unzulässig.
In der Sache
Die Fondation B. wird dazu verurteilt, an die Fondation G., als jährliche Zuweisungen die folgenden Beträge zu zahlen:
• Euro ............ für2005
• Euro .............. für 2006
• Wobei diese zwei Beträge ab dem 5 Januar 2007 mit 5% verzinst werden.
Die Fondation B. wird dazu verurteilt, an die Fondation F. als jährliche Zuweisungen die folgenden Beträge zu zahlen:
• Euro....... für 2004
• Euro ......... für 2005
• Euro 243'259 - für 2007
• Wobei diese drei Beträge ab dem 5. Januar 2007 mit 5% verzinst werden.
Den Parteien wird bestätigt, dass die Fondation B. der von der Fondation G. und der Fondation F. geforderten Rechnungslegung Genüge geleistet hat.
...................
Das Schiedsgericht hat u.a. festgestellt, dass die Beistatuten der beklagten Partei vom 10.04.1996 in ihrem Inhalt und nach ihrem Wortlaut, insbesondere die Bezeichnung der Begünstigten und der Rechte betreffend, dem Willen und den Anweisungen des am 11.04.1996 verstorbenen L. de P. entsprechen.
..................
3. Das Erstgericht begründete seine Entscheidung in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst wie folgt:
3.1. Zum Eventualbegehren führte das Erstgericht aus, dass mit dem gegenständlichen Feststellungsbegehren nicht eine Feststellung eines Rechtsverhältnisses verlangt werde, sondern der Inhalt der Beistatuten bzw eines Teils der Beistatuten. Es sei daher abzuweisen, im übrigen aber ohnehin schon deshalb, weil damit letztlich nur der Inhalt der - nach den übereinstimmenden Vorbringen - bereits geltenden und in Kraft stehenden Beistatuten festgestellt werden solle.
3.2. Das Hauptbegehren hat das Erstgericht mit der Begründung mangelnder Aktivlegitimation der klagenden Parteien abgewiesen.
Wenn Art 179 Abs 1 PGR vom "Stimmberechtigten" spreche, könnten damit Destinatäre einer Stiftung nicht gemeint sein, weil diese eben nicht stimmberechtigt seien. Daher stünde den klagenden Parteien ein Anfechtungsrecht gem Art 178 f PGR nicht zu und sei die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen.
4. Mit Beschluss vom 27.06.2008, ON 28, gab das Fürstliche Obergericht der Berufung der klagenden Parteien Folge, hob das Urteil des Erstgerichts auf und trug dem Erstgericht auf, nach Rechtskraft das Verfahren zu ergänzen und neuerlich über die Klage zu entscheiden.
Zusammengefasst ging das Fürstliche Obergericht davon aus, dass das Erstgericht im angefochtenen Urteil "keine Gründe angeführt (habe), aufgrund welcher es das Hauptbegehren auf Nichtigerklärung der gegenständlichen Stiftungsratsbeschlüsse abgewiesen habe". Da für die Entscheidung des Erstgerichtes die Gründe völlig fehlten, leide das angefochtene Urteil an einer Nichtigkeit im Sinne von § 446 Abs 1 Z 9 ZPO, die von Amtswegen aufzugreifen sei.
5. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof gab mit Beschluss vom 07.11.2008, ON 36, dem Revisionsrekurs der beklagten Parteien Folge, hob den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes auf, und trug diesem auf, über die Berufung der klagenden Parteien inhaltlich zu entscheiden.
Zusammengefasst ging der Fürstliche Oberste Gerichtshof davon aus, dass eine Nichtigkeit nur dann vorliege, wenn ein völliger Mangel der Gründe gegeben ist, also die Entscheidung entweder überhaupt nicht oder höchstens zum Schein begründet ist. Eine bloß mangelhafte, unvollständige oder rechtlich unschlüssige Begründung stelle diesen Nichtigkeitsgrund nicht dar.
Das Erstgericht habe schon auf der Ebene der Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung die Voraussetzungen für die von der Klägerin behauptete Böswilligkeit bzw. Absicht verneint. Ob diese Begründung ausreichend, richtig oder vollständig gewesen sei, sei nicht weiter zu überprüfen. Es stehe aber fest, dass es nicht "völlig an Gründen" für die Abweisung des Klagebegehrens fehle.
Ein Nichtigkeitsgrund liege aus den vom Obergericht herangezogenen Gründen nicht vor, weil nicht jegliche Gründe des Ersturteils für die Abweisung der Klagebegehren fehlten.
6. Das Fürstliche Obergericht hat im zweiten Verfahrensgang der Berufung der klagenden Parteien keine Folge gegeben.
Ausgehend von der Bindung an die Entscheidung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs hat das Fürstliche Obergericht über die von den klagenden Parteien gelten gemachten Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden. Im wesentlichen und zusammengefasst hat das Fürstliche Obergericht seine Entscheidung wie folgt begründet:
6.1. Die Beweisrüge erachtete das Fürstliche Obergericht als unbegründet. Auch die Rechtsrüge erachtete das Fürstliche Obergericht als unbegründet. Das Erstgericht habe zu Recht das Hauptbegehren mangels Aktivlegitimation abgewiesen.
Die Beweisrüge gegen die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden könne, ob der Stiftungsrat der beklagten Partei den Termin vom 27.02.2007 absichtlich gewählt habe, sei erfolglos geblieben. Stehe fest, dass dem Stiftungsrat der beklagten Partei bei der Beschlussfassung keine Rechtmissbräuchlichkeit unterstellt werden könne, könne auch von einer sittenwidrigen Anlassbeschlussfassung und damit von einer Nichtigkeit der Beschlüsse nicht gesprochen werden.
Der Stiftungsrat habe nur innerhalb seiner gesetzlichen und statutarischen Befugnisse gehandelt. Er sei für den Erlass und die Änderung der Beistatuten zuständig, sodass ihm auch die Interpretation unklarer Begriffe der Beistatuten im Sinne des Auftraggebers zukomme. Das Genfer Schiedsgericht habe in seinem Genfer Urteil das Verhältnis zwischen Statuten und Beistatuten offensichtlich falsch verstanden, als es davon ausgegangen sei, dass die Beistatuten als lex specialis Vorrang vor den Statuten hätten. Die Beistatuten seien mit den Statuten nicht gleichrangig, sondern stellten lediglich die Statuten näher ausführende Bestimmungen dar, die den Statuten nicht widersprechen dürften.
6.2. Mit der gesetzlichen und statutarischen Stellung des Stiftungsrates der beklagten Partei als oberstes Organ sei es unvereinbar, wenn - wie von den klagenden Parteien im Ergebnis gewünscht - dieser lediglich zum Empfang und ungeprüften Ausführung von Ausschüttungsbegehren der klagenden Parteien verpflichtet wäre. Ein generelles Vetorecht der klagenden Parteien und ein Recht zur Feststellung der jährlichen Zuweisungen, welches unter Verweis auf das Schiedsurteil und Z IX und II der Beistatuten gefordert werde, könne es nicht geben.
6.3. Ein Anfechtungsrecht komme den klagenden Parteien gem Art 178 f PGR nicht zu. Die Begünstigten einer Stiftung, die wie hier die klagenden Parteien bloße Ermessensbegünstigte seien, seien keine Stimmberechtigten im Sinne des Art 179 Abs 1 PGR. Ihnen komme ein umfassendes Informations- und Auskunftsrecht zu, sodass kein Rechtschutzdefizit bestehe.
6.4. Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 27.02.2007 habe der Stiftungsrat der beklagten Partei lediglich gewisse Begriffe der Beistatuten interpretiert, ohne die diese zu ändern. Der Wortlaut in Z III der Beistatuten, die ausschließlich in französischer Sprache vorlägen, sei auch nach der bekämpften Beschlussfassung unverändert und unstrittig. Dem klägerischen Feststellungsbegehren fehle daher das Feststellungsinteresse.
6.5. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes hätte das Klagebegehren schon mangels jeglichen Rechtschutzbedürfnisses an der Nichtigerklärung bzw Aufhebung der Stiftungsratsbeschlüsse vom 27.02.2007 zurückgewiesen werden müssen. Das Schiedsgericht habe mit Schlussurteil vom 05.12.2007 den Ausschüttungsbegehren der klagenden Parteien Folge gegeben und die Beklagte verpflichtet, die näher bezifferten Geldbeträge zuzuwenden. Dieses Schlussurteil sei nicht weiter angefochten worden, sodass es endgültig geworden sei. Die beklagte Partei habe die Zahlungsverpflichtungen zwischenzeitlich erfüllt. Der Beschlussfassung vom 27.02.2007 sei damit jegliche rechtliche Relevanz versagt worden, sodass die klagenden Parteien schon aus diesem Grunde kein schützenswertes Interesse an der Nichtigerklärung bzw Aufhebung der Stiftungsratsbeschlüsse haben könne.
Es stelle sich schließlich die Frage, ob die klagenden Parteien überhaupt berechtigt gewesen seien, dass gegenständliche Klagebegehren im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Nach Art XIV der Beistatuten seien nämlich sämtliche Streitigkeiten endgültig durch das Schiedsgericht zu entscheiden.
7. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig überreichte Revision der klagenden Parteien aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Revision beantragt, das angefochtene Berufungsurteil in klagsstattgebender Weise abzuändern, in eventu aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanzen zurückzuverweisen. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im wesentlichen und zusammengefasst macht die Revision der Klägerinnen geltend.
7.1. Mangelhaft sei das Berufungsverfahren, weil das Obergericht wesentliche Teile der geltend gemachten Klagegründe übergehe, nämlich die rechtsmissbräuchliche Beschlussfassung und die Verletzung des Stifterwillens. Es sei im Verfahren vorgetragen worden, dass der Wortlaut der Beistatuten vom 10.04.1996 dem Willen und den Anweisungen des wirtschaftlichen Stifters entsprächen. Das Schiedsgericht habe erkannt, dass der angefochtene Beschluss das Resultat eines Vorgehens des Stiftungsrates sei, das es verdiene, vom Prinzip des Verbots des Rechtsmissbrauchs sanktioniert zu werden, da versucht worden sei, dem Schiedsgericht die von der Beklagten vertretene Interpretation auf diesem Wege aufzuzwingen. Das Erstgericht habe lediglich die Aktivlegitimation der Klägerinnen gem Art 178 PGR geprüft. Es habe jedoch weder den hypothetischen Stifterwillen im Wege einer Auslegung der Statuten und Beistatuten geprüft noch habe es sich damit befasst, ob die klagsgegenständlichen Beschlüsse in schikanöser und eigennütziger Weise zur Beeinflussung des Schiedsverfahrens gefasst worden seien. Genau diese Klagegründe hätten die Klägerinnen zu Punkt 3a in ihrer Berufung neuerlich geltend gemacht, nämlich dass die Beschlüsse aus einer reinen Anlassbeschlussfassung resultierten, um Einfluss auf das behängende Schiedsverfahren zu nehmen (Rechtsmissbräuchlichkeit), in Widerspruch zu dem aus den Statuten und hauptsächlich aus den Beistatuten abzuleitenden Stifterwillen stünden (Verstoß gegen zwingendes Stiftungsrecht) und offenkundig die Interessen des Stiftungsrates dienten.
Das Obergericht habe sich dabei überhaupt nicht auf die Verfahrensnorm des § 267 ZPO gestützt worauf die Klägerinnen ihr unbestrittenes erstinstanzliches Vorbringen gestützt hätten.
7.2. Zur Rechtsrüge trägt die Revision vor, dass die Anwendbarkeit der Art 178 f PGR auf das Stiftungsrecht zumindest fraglich sei, da diese Bestimmungen grundsätzlich auf das Oberste Organ von Kapitalgesellschaften zugeschnitten seien. Ein Stiftungsratsbeschluss, der gegen den maßgeblichen Stifterwillen verstoße, dürfe nicht rechtswirksam werden. Diese Nichtigkeit müsse, völlig unabhängig von Art 178 PGR, von jedermann, der ein rechtliches Interesse daran ausweise, geltend gemacht werden können.
Die Klägerinnen hätten vorgebracht und bewiesen, dass die Beklagten diesen Stiftungsratsbeschluss im Schiedsverfahren zur Stützung ihres Standpunktes vorgelegt hätten und das Schiedsgericht daraufhin im Schiedsspruch erkannt habe, dass dieses Vorgehen rechtsmissbräuchlich gewesen sei (sekundäre Feststellungsmängel). Es liege eine die Rechte der Begünstigten einschränkende Anlassbeschlussfassung vor.
7.3. Eine langfristige Existenzsicherung der Beklagten erfordere keineswegs eine Ausschüttungsbegrenzung mit 75% der Nettoerträgnisse. Dies führe zu einer fortlaufenden Kapitalanhäufung. Dies entspreche nicht dem Stifterwillen, sondern höchsten den Interessen des Stiftungsrats. Begrifflich könne "Ertrag" nicht mit "Gewinn" gleichgesetzt werden.
In Absatz 20 der Klage hätten die Klägerinnen berechnet, dass in Anbetracht des Stiftungskapitals bei einer Ausschüttung von 75% der Bruttoerträge rund CHF 140´000,-- jährlich zur Deckung der Verwaltungskosten zur Verfügung stünden. Dieses Vorbringen sei von der Beklagten nie bestritten worden, sodass es gemäß Art 267 ZPO festgestellt hätte werden müssen (sekundärer Feststellungsmangel).
Die Interpretation des Begriffs "Erträgnisse" gemäß angefochtenem Beschluss stehe mit dem aus den Beistatuten abzuleitenden Stifterwillen in klarem Widerspruch.
7.4. Der Begriff "Budget" könne in seinem üblichen Wortlaut ausgelegt werden und würden keine Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Stifterwillen vorliegen. Die Interpretation dieses Begriffs im angefochtenen Beschluss stehe mit dem Stifterwillen in klarem Widerspruch, was wiederum die Beschlussnichtigkeit begründe.
Die Beistatuten würden klar vorsehen, dass die Klägerinnen selbst ihren der Höhe nach klar begrenzten Bedarf festlegen dürften und der Beklagten insoweit keine Kontrollbefugnisse zukämen. Auch der dritte Teil des Stiftungsratsbeschlusses widerspreche dem Stifterwillen und sei deshalb nichtig.
7.5. Die Rechtsansicht im Schiedsspruch widerspreche vielleicht der geltenden Rechtsprechung. Dessen ungeachtet habe das Schiedsgericht zu einer richtigen Interpretation der Statuten und Beistatuten gefunden, da der Stifterwillen in den Beistatuten verankert gewesen sei und die darin zum Ausdruck kommenden Begünstigungsregelungen keineswegs gegen den äußerst möglichen Wortsinn der Beistatuten verstoßen würden. Das Schiedsgericht sei zu einem rechtsrichtigen Ergebnis gelangt.
7.6. Es sei nicht erkennbar, weshalb Begünstigte nach dem Wunsch des Stifters ihren Bedarf an Ausschüttungen nicht selbst festlegen können sollen, zumal es ohnehin klar Obergrenzen, nämlich 75% des Kapitalsertrags und 50% des angemeldeten Bedarfs gebe. Die Klägerinnen seien gemeinnützige und unter der Auffindkontrolle des französischen Innenministeriums stehende Stiftungen.
7.7. Sollte eine Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse nicht erreicht werden, müssten sie zumindest eine Inhaltskontrolle im Wege der Anfechtung unterliegen. Die Aktivlegitimation sei daher zu bejahen. Andernfalls würden die Begünstigten auf Schadenersatzansprüche gegenüber dem Stiftungsrat beschränkt bleiben.
7.8. Zum zweiten Eventualbegehren bringt die Revision vor, dass der rechtsgültige Bestand eines bestimmten Beistatuten Wortlauts feststellungsfähig sei, da damit ein dauerhaftes Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen behandelt werde. Faktisch ändere der gegenständliche Stiftungsratsbeschluss den Wortlaut der Beistatuten, indem zum Beispiel der Begriff "Ertrag" durch den Begriff "Gewinn" ersetzt werde. Die Beklagte habe außerdem auch dieses Eventualbegehren bestritten und kein Anerkenntnis abgegeben, weshalb ein Feststellungsinteresse bestünde.
7.9. Das Obsiegen im schweizerischen Schiedsverfahren habe die rechtsmissbräuchliche Beschlussfassung des Stiftungsrats über die Interpretation von Beistatuten, die gegen den Stifterwillen verstoße nicht aufgehoben, zumal diese Beschlussfassung auch in die weitere Zukunft wirke.
Die Zuständigkeit der ordentliche Gerichte sei von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt bestritten und auch von Amts wegen nicht wahrgenommen worden.
8. Die beklagte Partei hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung überreicht. Darin beantragt sie, der Revision der klagenden Partei keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung der Beklagten aus:
8.1. Die Klägerinnen würden sich in ihrer Revision auf ihre Wiederholungen ihrer nicht nachgewiesenen Klagegründe beschränken. Mit den Behauptungen der Klägerinnen habe sich das Obergericht eingehend und unter Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse auseinandergesetzt. Das Obergericht habe darauf verwiesen, dass selbst bei Unterstellung einer Schädigungsabsicht dies für den Ausgang des Schiedsverfahrens keinen für die klagenden Parteien nachteiligen Einfluss habe, weil das Schiedsgericht mit Schlussurteil vom 05.12.2007 endgültig die Beklagte zur Bezahlung der dort näher bezifferten jährlichen Zuwendungen verurteilt habe.
8.2. Der Stiftungsrat habe, wie das Obergericht zu Recht ausführe, in Pflichtgemäßer Erfüllung seiner Aufgaben und innerhalb seiner gesetzlichen statutarischen Befugnisse gehandelt. Das Obergericht habe zutreffend keine Verletzung von zwingendem Stiftungsrecht oder des Stiftungswillens gesehen.
Die Ausführungen des Obergerichtes würden deutlich zeigen, dass die von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegründe der Rechtsmissbräuchlichkeit, der Verletzung von zwingendem Stiftungsrecht und der Eigennützigkeit eingehend behandelt worden seien.
8.3. Die Rechtsrüge sei nicht gesetzesgemäß ausgeführt, zumal die Ausführungen der Klägerinnen nicht von den unterinstanzlichen Feststellungen ausgingen, sondern sich in der erneuten Darstellung der unrichtigen Ansichten der Klägerinnen erschöpfen würden. Es handle sich um eine unzulässige Beweisrüge.
8.4. Die Begünstigten einer Stiftung seien keine Stimmberechtigten im Sinne des Art 179 f PGR, sodass den Klägerinnen die Aktivlegitimation gem dieser Bestimmung nicht zukomme. Es entstehe trotzdem kein Rechtschutzdefizit, weil ihnen andere Rechtschutzmöglichkeiten zukämen.
8.5. Selbst bei Annahme der Aktivlegitimation zur Beschlussanfechtung würde sich in der Abweisung des Begehrens auf Nichtigerklärung/Aufhebung der Stiftungsratsbeschlüsse nichts ändern, da von vornherein kein ausreichende Beweisergebnisse für die Feststellung hinsichtlich der Rechtsmissbräuchlickeit und des Verstoßes gegen zwingendes Stiftungsrecht vorgelegen hätten. Das Erstgericht habe es zu Recht mit der Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden könne, ob der Stiftungsrat der Beklagten den Termin vom 27.02.2007 absichtlich gewählt habe, um die Klägerinnen zu schädigen, habe bewenden lassen müssen. Die Beweisrüge der Klägerinnen sei erfolglos geblieben, sodass die Negativfeststellung auch vom Obergericht zu übernehmen gewesen sei. Die Rechtsrüge sei in Wirklichkeit eine unzulässige Beweisrüge.
8.6. Die Definition bzw Interpretation der "revenus" in Art III der Beistatuten der Beklagten als "Nettoerträge" entspreche dem Willen des Auftraggebers, wie das Obergericht richtig erkannt habe.
Die Auslegung des Begriffs "Budget" in Art III der Beistatuten als genehmigte Jahresrechnung orientiere sich ebenfalls am Willen des Auftraggebers.
Eine ungeprüfte Stattgebung des Ausschüttungsbegehrens durch den Stiftungsrat, wie von den Klägerinnen gefordert, hätte eine weit überhöhte und durch den Stifterwillen nicht gedeckte Ausschüttung zur Folge gehabt.
Auch die Interpretation und Definition des Begriffs des "Bedarfs" (besoins) in Art II der Beistatuten sei in pflichtgemäßer Erfüllung der Aufgaben des Stiftungsrats erfolgt. Eine ungeprüfte Befolgung von Ausschüttungsbegehren der Klägerinnen wäre mit der statutarischen Stellung des Stiftungsrats der Beklagten als oberstes Organ der Stiftung nicht vereinbar.
8.7. Entsprechend der Rechtsprechung des OGH seien die Beistatuten gemäß zwingenden Rechts subsidiär gegenüber den Statuten und dürften diesen nicht widersprechen. Die Auslegungsergebnisse des Schiedsurteils seien daher zu Recht vom Obergericht relativiert worden.
8.8. Für Begünstigte einer Stiftung bestehe grundsätzliche keine Möglichkeit der Anfechtung von Stiftungsratsbeschlüssen. Für Begünstigte gebe es andere adäquate Rechtsschutzmöglichkeiten (richterliche Aufsicht, Schadenersatz).
Der Wortlaut der ausschließlich in französischer Sprache vorliegenden Beistatuten sei auch nach der bekämpften Schlussfassung unverändert geblieben, sodass dem klägerischen Feststellungsbegehren im zweiten Eventualbegehren das Feststellungsinteresse fehle.
9. Hiezu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
9.1). Zum anwendbaren Stiftungsrecht:
Vorab ist aufgrund des am 1. 4. 2009 mit Gesetz vom 26. Juni 2008 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (LGBl 2008 Nr 220) in Kraft getretenen neuen Stiftungsrechts auf dessen Übergangsbestimmung in II Art 1 Abs 1 hinzuweisen: Danach findet auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Stiftungen ("Altstiftungen") das bisherige Recht Anwendung, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Im gegenständlichen Fall sind die Parteien Stiftungen und bestanden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Stiftungsrechts bereits. Nach dem Grundsatz "altes Recht für Altstiftungen" (Jakob, Die liechtensteinische Stiftung [2009] Rz 603, 606) kommt daher in diesem Fall die alte Rechtslage vor der Novelle LGBl 2008 Nr 220 zur Anwendung.
9.2). Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens:
Zu ihrer Behauptung, das Obergericht habe wesentliche Teile der geltend gemachten Klagegründe (rechtsmissbräuchliche Beschlussfassung aus Anlass des Genfer Schiedsverfahrens, Verletzung des Stifterwillens) übergangen und sei damit eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindert worden, sind die Klägerinnen auf die Behandlung ihrer Rechtsrüge zu verweisen. Schon hier ist aber hervorzuheben, dass infolge der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerinnen zur Anfechtung der Beschlüsse des Stiftungsrats ein Verfahrensmangel wegen angeblichen Übergehens dieser inhaltlichen Ausführungen der Klägerinnen jedenfalls zu verneinen ist.
Weiters rügen die Klägerinnen unter diesem Revisionsgrund die Nichtanwendung bzw Nichtprüfung des § 267 ZPO, weil ihr Vorbringen zur behaupteten "Anlassbeschlussfassung" durch die Stiftungsräte der Beklagten unbestritten geblieben sei. Auch diesbezüglich sind die Revisionswerberinnen aus dem oben angeführten Grund auf die Behandlung ihrer Rechtsrüge zu verweisen.
9.3). Zur behaupteten unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
9.3.1). Die Revision meint - ohne hierfür einen Beleg anzuführen -, dass die Nichtigkeit von Stiftungsratsbeschlüssen unabhängig von Art 178 f PGR, deren Anwendbarkeit auf das Stiftungsrecht freilich "zumindest fraglich" sei, jedermann, der ein rechtliches Interesse daran ausweise, geltend gemacht werden könne. Zu diesen Berechtigten würden insbesondere die aktuellen Begünstigten einer Stiftung zählen, sodass die Klägerinnen zur Geltendmachung einer Nichtigkeit aktiv legitimiert seien.
Zutreffend hieran ist lediglich, dass die Bestimmung der Art 178 f PGR eine Aktivlegitimation der Begünstigten einer Stiftung zur Anfechtung von Beschlüssen des Stiftungsrats nicht herzustellen vermag: Gem Art 178 Abs 1 PGR kann die Verwaltung und, sofern diese nicht selbst klagt, die Kontrollstelle einer Verbandsperson, gegen die Vorschriften des Gesetzes oder der Statuten verstoßende Beschlüsse des obersten oder eines andern Organs, beim Richter des Sitzes mit Klage, Widerklage, Einrede oder Rechtsbot gegen die Verbandsperson anfechten. Gem Art 178 Abs 3 PGR sind eine bestimmte Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern oder einzelne Stimmberechtigte zur Anfechtung berechtigt. Nach Art 179 Abs 1 PGR erlischt das "Anfechtungsrecht der Stimmberechtigten" unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen.
Die Revision räumt nun selbst ein, dass die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf das Stiftungsrecht "zumindest fraglich" sei. Tatsächlich können die Klägerinnen aus dieser Bestimmung ihre Legitimation zur Bekämpfung der Beschlüsse des Stiftungsrats vom 27.02.2007 nicht ableiten. Eine analoge Erweiterung dieses Beschlussanfechtungsrechts auf Begünstigte scheitert schon an der unterschiedlichen Rechtsstellung der "stimmberechtigten" Mitglieder (oder Gesellschafter) einer Verbandsperson gegenüber den Begünstigten einer Stiftung. Begünstigte sind nicht stimmberechtigte Mitglieder einer Stiftung, die Stiftung verfügt vielmehr über Destinatäre bzw einen Destinatärkreis (Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht [2005] 545). Gegenüber der Verbandsperson, etwa einer Aktiengesellschaft, fehlt es an einer körperschaftlichen Willensbildung der Mitglieder, auf welche aber die Bestimmungen der Art 178 f PGR abstellen. Begünstigte sind Zuwendungsempfänger von Stiftungsvermögen, nicht aber mitgliedschaftlich mit der Stiftung verbundene Personen und auch nicht zur Willensbildung in der Stiftung berechtigt. Sie sind daher zu einer Klage auf Anfechtung bzw Aufhebung von Stiftungsratsbeschlüssen nicht aktiv legitimiert.
Mangels einer konkreten subjektiven Anspruchsposition hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof denn auch bereits in LES 2004, 67 das Begehren eines Begünstigungsempfängers auf Herausgabe aller Beschlüsse der Stiftungsorgane abgewiesen. Bereits diese Entscheidung zeigt, dass die Begünstigten auch kein Recht zur Anfechtung der Stiftungsratsbeschlüsse haben, zumal ihnen diese auch nicht herauszugeben sind.
Zutreffend haben daher die Untergerichte das Hauptklagebegehren auf Nichtigerklärung und das erste Eventualbegehren auf Aufhebung der Beschlüsse des Stiftungsrats vom 27.02.2007 mangels Aktivlegitimation der Klägerinnen abgewiesen.
9.3.2). Die von der Revision vorgebrachte Rechtsmeinung, jedermann mit einem rechtlichen Interesse könne Beschlüsse des Stiftungsrats bekämpfen, ist nicht begründbar. Sowohl nach altem (Art 552 Abs 4 PGR aF, § 68 TrUG) wie auch nach neuem Stiftungsrecht (Art 552 § 9 PGR) sind die Rechte der Begünstigten durch Einräumung bestimmter Informations- und Auskunftsrechte konkret im einzelnen definiert. Schon daraus ergibt sich, dass etwa ein Beschlussanfechtungsrecht der Begünstigten hinsichtlich der Beschlüsse des Stiftungsrats vom Gesetzgeber offensichtlich bewusst nicht eingeräumt wurde. Eine "Popularanfechtung" von Stiftungsratsbeschlüssen, wie sie die Revision für ihren Rechtsstandpunkt - freilich ohne jeden Beleg - verficht, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch eine von der Revision gewünschte "Inhaltskontrolle" von Stiftungsratsbeschlüssen setzt allemal einen zur Bekämpfung der Beschlüsse Berechtigten voraus, eine Rechtsqualität, die den Klägerinnen allerdings nicht zukommt.
9.4). Die Klägerinnen rügen, das Obergericht habe das Vorbringen zur materiellen Nichtigkeit der Beschlüsse wegen rechtsmissbräuchlicher Beschlussfassung, Verletzung des Stifterwillens nicht aus den Beweisergebnissen bzw "wegen Art 267 ZPO" abgeleitet. Ein sekundärer Feststellungsmangel liege vor, soweit aufgrund unrichtiger Rechtsansicht das Vorbringen der Klägerinnen und die zugehörigen Beweisergebnisse nicht behandelt worden seien.
Hier ist den Klägerinnen zu entgegnen, dass aufgrund der zutreffenden Verneinung der Aktivlegitimation der Klägerinnen kein Grund für das Obergericht bestand, sich mit diesen materiellen Fragen näher auseinanderzusetzen, zumal schon mangels Aktivlegitimation die Klage im Hauptbegehren und ersten Eventualbegehren abzuweisen war. Wenn daher die Revision auch zu diesem Revisionsgrund abermals auf die von ihr behauptete "Anlassbeschlussfassung" und Rechtsmissbräuchlichkeit zurückkommt, ist sie auf das Fehlen eines Anspruchs der Begünstigten, eine Anfechtungsklage gegen Stiftungsratsbeschlüsse zu erheben, zu verweisen. Dies gilt ebenso für die Ausführungen der Revision in der Rechtsrüge zum angeblichen Widerspruch zwischen der Auslegung des Beistatuts durch den Stiftungsrat und dem Stifterwillen und der behaupteten Nichtanwendung des § 267 ZPO.
9.5). Hinsichtlich der Abweisung des zweiten Eventualbegehrens auf Feststellung, dass die Art II und III der Beistatuten der beklagten Partei in ihrem abschließenden Wortlaut (wie im Begehren zitiert) rechtsgültig bestehen, ist dem Fürstlichen Obergericht zu folgen: Diesbezüglich fehlt den Klägerinnen das rechtliche Interesse an der Feststellung im Sinne des § 234 Abs 1 ZPO. Die Klägerinnen erheben zum Gegenstand ihres Feststellungsbegehrens den - von zwei unwesentlichen Änderungen abgesehen - selben Wortlaut der Artikel II und III, wie ihn die Untergerichte als Inhalt der Beistatuten der Beklagten festgestellt haben, wobei die Klägerinnen allerdings noch ergänzend eine französische Fassung zum Inhalt des Feststellungsbegehrens erheben.
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Stiftungsvorstand mit seinen Beschlüssen vom 27.02.2007 nicht den Wortlaut der Beistatuten geändert hat, sondern vielmehr "Definitionen" von Begriffen dieser Artikel (Erträgnisse, Budget) und die Art der Durchführung der Prüfung des Bedarfs der begünstigten Stiftungen beschlossen hat. Die Revision räumt selbst ein, dass der Wortlaut "formell nicht abgeändert wurde", sie führt aber ins Treffen, dass der gegenständliche Stiftungsratsbeschluss den Wortlaut der Statuten "faktisch ändert". Im Hinblick auf bloß faktische Gegebenheiten besteht aber schon grundsätzlich kein Feststellungsinteresse, da es immer um Rechte oder Rechtsverhältnisse gehen muss, an deren Feststellung ein rechtliches Interesse besteht.
Daher gehen die Feststellungsanträge der Klägerinnen ins Leere, weil sich durch die bekämpften Beschlüsse am Inhalt des Beistatuts nichts geändert hat, sondern vielmehr der Stiftungsrat sich für seine Entscheidungen Auslegungsrichtlinien gegeben hat. Diese vermögen aber ein rechtliches Interesse der Begünstigten an einer Feststellung der im Wortlaut bestehen gebliebenen Beistatuten nicht zu begründen, zumal sich durch eine bloße "Definition" oder Auslegung eines in den Beistatuten enthaltenen Begriffs die Rechtsposition der Klägerinnen als Begünstigte nicht nachteilig beeinflusst wird und daher auch ein rechtliches Interesse zu verneinen ist.
9.6). Auf die Ausführungen der Revision zur Rechtsansicht des Fürstlichen Obergerichts, wonach die Klägerinnen durch das schweizerische Schiedsverfahren ohnehin alles bekommen hätten, so dass ihnen überhaupt das Rechtsschutzbedürfnis fehle, ist nicht mehr einzugehen, weil das Klagebegehren schon aus den angeführten Gründen abzuweisen und daher der Revision keine Folge beschieden ist.
10). Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die vollständig unterliegenden Klägerinnen haben der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Vaduz, 3. September 2009Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 2. Senat