02 CG. 2009.121
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die OberstrichterIn Dr. Helmut Neudorfer, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler sowie lic.iur. Rolf Sele als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Iris Feuerstein in der Rechtssache der klagenden Partei T** Anstalt in Liquidation, vertreten durch Marxer & Partner, Rechtsanwälte in Vaduz, wider die beklagte Partei :E** Est., vertreten durch Batliner Wanger Batliner, Rechtsanwälte AG in Vaduz, wegen EUR** s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 16.12.2010 (ON 58), womit der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 28.07.2010 (ON 50) keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung
zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen die mit CHF 11'769.92 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Die Klägerin fordert von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von Euro** s.A. als restliche Provision, die ihr von der Beklagten im Kooperationsvertrag vom 20.12.2007 für die Vermittlung eines Käufers der Geschäftsanteile an der V** GmbH, Wien (in der Folge kurz: V** GmbH) zugesagt worden sei. Die Klägerin habe als Käuferin die E** GmbH, Wien, (in der Folge kurz: E**) namhaft gemacht, mit der die Beklagte am 21.12.2007 einen Kaufvertrag (Share Purchase Agreement, kurz: SPA) abgeschlossen habe. Nach dem Kooperationsvertrag sei der Klägerin eine Provision von 3 % des Kaufpreises zugesagt worden. Die E** habe aus diesem Kaufvertrag insgesamt EUR** an die Beklagte bezahlt. Daraus errechne sich die vereinbarte Provision mit EUR**. Die Beklagte habe davon EUR** bezahlt, sodass noch ein restliche Provision von EUR** unberichtigt aushafte.
Die beklagte Partei bestritt dieses Vorbringen und wendete zusammengefasst ein:
Das SPA sei zwar unterzeichnet, nachträglich aber einverständlich aufgelöst worden, weil die Vertragsparteien infolge der Wirtschaftskrise nicht mehr in der Lage gewesen seien, den Vertrag zu erfüllen. Die beiderseitigen im Zuge der Vertragserfüllung erbrachten Teilleistungen seien von den jeweiligen Empfängern zurückgestellt worden. Damit sei auch der Provisionsanspruch der Klägerin weggefallen.
Überdies habe die Klägerin der beklagten Partei verschwiegen, dass sie auch für die Käuferin tätig gewesen sei und von dieser Provision empfangen habe. Deshalb sei der Kooperationsvertrag von der Beklagten gekündigt worden.
Überdies sei zwischen Kaufpreiszahlungen und Baufortschrittzahlungen zu unterscheiden. Aufgrund der ersten Kaufpreiszahlung von EUR** habe die beklagte Partei die vereinbarte Provision bezahlt. Weitere Kaufpreiszahlungen habe die Beklagte nicht erhalten. Die monatlichen Baufortschrittzahlungen von EUR** seien nicht an die Beklagte sondern an die Firma I** als Bauträgerin bezahlt worden.
Schliesslich wendete die beklagte Partei noch ihre Forderung auf Rückzahlung der bereits geleisteten Provision in Höhe von EUR** zur Aufrechnung gegen die Klagsforderung ein.
Mit Urteil vom 28.07.2010 stellte das Erstgericht in einem dreigliedrigen Urteilsspruch fest, dass die Klagsforderung zu Recht, die Gegenforderung hingegen nicht zu Recht bestehe und es erkannte die beklagte Partei für schuldig, der klagenden Partei EUR** samt Zinsen und Kosten zu bezahlen.
Das Erstgericht stellte, soweit entscheidungsrelevant, folgenden Sachverhalt fest:
Die beklagte Partei war bis 2008 alleinige Gesellschafterin der V**, deren Geschäftstätigkeit in der Entwicklung und dem Verkauf von Immobilien auf dem Gebiet der russischen Förderation besteht. Die V** GmbH hielt sämtliche Anteile an einer Gesellschaftsstruktur, welche ein grosses Bauprojekt in V** mit einer Bruttofläche von 55.000 m2 betrieb. Die Beklagte beabsichtigte, diese Immobilie bereits im Entwicklungsstadium, dh vor Fertigstellung und Vermietung des Gebäudes, in der Form zu verkaufen, dass der Käufer die Anteile an der V** GmbH erwirbt. Ursprünglich war die russische Gesellschaft I** Eigentümerin der Immobilie. Sie übertrug diese Immobilie an die C** über die die Bezahlungen des Kaufpreises an die I** fliessen sollten.
Die Beklagte suchte für die Geschäftsanteile der V** GmbH einen Käufer. Sie trat mit der Klägerin in Kontakt und schloss mit ihr am 20.12.2007 einen Kooperationsvertrag, worin sie es übernahm, für die Anteile der V** einen Käufer zu finden und die Beklagte ihr für den Erfolgsfall eine Provision von 3 % des Kaufpreises zusagte.
Die entscheidungsrelevante Vertragsbestimmung lautet:
"3. Vergütung
3.1. Die T** Anstalt ist berechtigt, die folgenden Zahlungen als Vergütung für die Vermittlung des Käufers gemäss Abschnitt 1.1. zu erhalten.
a) Eine Vergütung in Höhe von 3 % (drei Prozent) des gesamten vom Käufer oder im Namen des Käufers bezahlten Kaufpreises bis zu einem maximalen Kaufpreis von Euro** (Euro**); und
b) eine Vergütung in Höhe von 10 % (zehn Prozent) des gesamten vom Käufer oder im Namen des Käufers bezahlten Kaufpreises, der über EUR** (Euro**) hinausgeht.
Der gesamte Kaufpreis entspricht dem Gesamtbetrag aller Zahlungen, die durch den oder im Namen des Käufers auf Bankkonten von I** und/oder EAI als Gegenleistung für die Übertragung der Anteile an der V** erfolgen."
Die Klägerin fand einen Käufer für die Geschäftsanteile der V**, und zwar die Firma E**.
Am 21.12.2007 unterzeichneten die Beklagte als Verkäuferin und die E** als Käuferin einen Kaufvertrag (Share Purchase Agreement, kurz: SPA) über die Geschäftsanteile der V** GmbH.
Der Kaufpreis war nach einer komplizierten Formel, abhängig von den erwarteten Mieteinnahmen zu berechnen und in Raten zu bezahlen (siehe Punkt 2.3.5 und Punkt 2.3.6) des Vertrages.
Für den vorliegenden Rechtsstreit sind nur die erste und zweite Ratenzahlung, wie sie in den Punkten 2.3.1 und 2.3.2 des SPA festgelegt wurden, von Bedeutung. Diese Vertragsklauseln lauten:
2.3.1 Der Betrag von EUR** ("Zahlung 1") ist vom Käufer am Abschlusstag gemäß Klausel 6.2 (iii) unten zahlbar.
2.3.2 EUR ** ("Zahlung 2") umfasst folgende Teile: (i) EUR**, was der derzeitigen Verbindlichkeit der Gesellschaft infolge von Zahlungsverpflichtungen gemäß dem Asset Sale Contract, entspricht, sind vom Käufer an die Gesellschaft oder direkt an den Gläubiger der Gesellschaft zu zahlen; und (ii) EUR** sind im Rahmen des Construction Management Agreement und Leasing Agency Agreement, gemäß den Bestimmungen dieser Verträge, an I**, eine Konzerngesellschaft des Verkäufers, zu zahlen.
E** leistete am 11.01.2008 eine Kaufpreiszahlung in der Höhe von EUR** über den Generalunternehmer I** an die Beklagte. Am 18.02.2008 leistete E** eine weitere Zahlung von EUR**. In den Monaten März, April, Mai, Juni, Juli, August, September und Oktober 2008 bezahlte E** jeweils einen Betrag von EUR** an die Beklagte. Insgesamt bezahlte E** demnach EUR** an die Beklagte.
Mit Schreiben vom 08.01.2008 stellte die Klägerin der Beklagten unter Bezugnahme auf den Kooperationsvertrag unter Zugrundelegung bisher geleisteter Zahlungen von EUR** eine Provision von EUR** in Rechnung. Diesen Betrag bezahlte die Beklagte am 04.03.2008.
Die weiteren Provisionsrechnungen der Klägerin über insgesamt EUR** bezahlte die Beklagte nicht. Auf Mahnungen der Klägerin hin ersuchte die Beklagte mit Schreiben vom 15.07.2008 um einen Zahlungsaufschub, da sie zurzeit über keine Mittel zur Bezahlung der Provisionsrechnung verfüge. Die Klägerin erklärte sich mit dem Zahlungsaufschub einverstanden, jedoch entstanden in der Folge Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien darüber, auf welche Rechnungen sich der Zahlungsaufschub bezieht.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt zusammengefasst, wie folgt:
Die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung könne dem Grunde nach schon denklogisch nicht zu Recht bestehen. Entweder stehe der Klägerin ein Provisionsanspruch zu, dann könne die Beklagte keine Forderung auf Rückzahlung der bereits geleisteten Provision geltend machen oder, falls die Forderung der Klägerin nicht zu Recht bestehe, bedürfe es keiner Einwendung der Gegenforderung. Die Klägerin habe die E** als Käuferin der Anteile der V** GmbH namhaft gemacht, der Kaufvertrag sei rechtswirksam unterzeichnet worden. Daher stehe der Klägerin die Provision auf Basis der vom Käufer geleisteten Zahlungen zu.
Der Kooperationsvertrag habe nach der Übung des redlichen Verkehrs gemäss § 914 ABGB von der Klägerin nur so verstanden werden können, dass mit dem Abschluss des Kaufvertrages der Provisionsanspruch fällig werde. Eine spätere Rückabwicklung könne diesen Anspruch nicht aufheben. Ausgehend von einer Zahlung der Käuferin in Höhe von EUR** betrage der Provisionsanspruch der Klägerin EUR**. Davon habe die Beklagte EUR** bezahlt. Sie schulde der Klägerin daher noch die Differenz von EUR**.
Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht nicht statt. Es verwarf die Beweisrüge der Beklagten und bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes in Bezug auf die Auslegung des Kooperationsvertrages und des SPA. Das Berufungsgericht hielt auch die Argumentation der Beklagten, es sei zwischen Kaufpreiszahlungen und nicht provisionspflichtigen Baufortschrittszahlungen zu unterscheiden, für nicht stichhältig, da von Baufortschrittzahlungen im SPA keine Rede sei und das Erstgericht festgestellt habe, dass die E** insgesamt EUR** bezahlt hatte.
Im Fehlen von Feststellungen über die Rückabwicklung des SPA, die nach Ansicht der Beklagten zum Entfall der Provision führe, erblickte das Berufungsgericht keinen Feststellungsmangel, weil der Provisionsanspruch durch eine spätere Vertragsauflösung nicht hinfällig werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge das angefochtene Urteil aufheben und die Streitsache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung durch das Obergericht zurückverweisen; in eventu: Der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge der Revision Folge geben, in der Sache selbst entscheiden und das angefochtene Urteil im Sinne der vollumfänglichen Klagsabweisung abändern; auf jeden Fall aber die Klägerin verpflichten, der Beklagten die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Als Revisionsgrund macht die Beklagte unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und führt dazu zusammengefasst aus:
Entgegen der von den Untergerichten vertretenen Ansicht habe die Rückabwicklung des Kaufvertrages (SPA) sehr wohl den Entfall des Provisionsanspruches der Klägerin zur Folge. Wenn das Berufungsgericht in seiner Urteilsbegründung schon die Rechtsprechung zum österreichischen Maklergesetz heranziehe, so hätte es auch beachten müssen, dass der Provisionsanspruch gemäss § 7 Abs 2 dieses Gesetzes entfalle, wenn und insoweit feststehe, dass der Vertrag aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird. Daher hätten die Untergerichte Feststellungen über die Gründe der einvernehmlichen Auflösung des SPA und dessen Rückabwicklung treffen müssen. Das Fehlen dieser Feststellungen begründe einen sekundären Verfahrensmangel. Liechtenstein verfüge über kein Maklergesetz. Die Gerichte hätten daher die Bestimmungen der Art. 11 Abs 3 zu § 1173a ABGB (Gesetz über den Einzelarbeitsvertrag) und Art. 93 Abs 3 ADHGB betreffend den Handelsvertreter analog auf den vorliegenden Fall anwenden müssen. Art. 11 Abs 3 zu § 1173h ABGB bestimme, dass der Provisionsanspruch des Arbeitnehmers entfalle, wenn das Geschäft vom Arbeitgeber ohne dessen Verschulden nicht ausgeführt wird oder wenn der Dritte seine Verbindlichkeit nicht erfüllt. Nach Art. 93 Abs 3 ADHGB entfalle der Provisionsanspruch des Handelsvertreters im Falle der Nichtausführung des Geschäftes, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Beiden Bestimmungen wohne dieselbe ratio inne: Fällt das Hauptgeschäft nachträglich weg, erlischt auch die Provisionspflicht, wenn dem Auftraggeber kein Verschulden nachgewiesen werden kann.
Zu Unrecht unterscheide das Berufungsgericht nicht zwischen Kaufpreis- und Baufortschrittzahlungen. Die Beklagte habe zwar EUR** erhalten, die jedoch nicht zur Gänze provisionspflichtig seien. Die Zahlung 2 gemäss Punkt 2.2 des SPA habe insgesamt EUR** umfasst. Davon sei lediglich ein Teilbetrag von EUR 34** als provisionspflichtige Kaufpreiszahlung zu werten, während es sich bei den restlichen EUR** um nicht provisionspflichtige Baufortschrittszahlungen handle. Dazu hätten die Untergerichte entsprechende Feststellungen treffen müssen. Die Unterlassung solcher Feststellungen begründe einen weiteren sekundären Verfahrensmangel.
Die Klägerin erstattete eine Revisionsbeantwortung, worin sie die Bestätigung des Berufungsurteils beantragte. Sie führt dazu zusammengefasst aus:
Der von der Beklagten gezogene Analogieschluss aus Art. 11 Abs 3 zu § 1173a ABGB überzeuge nicht, weil die Stellung des Arbeitnehmers mit jener eines Maklers nicht vergleichbar sei. Überdies habe die Beklagte durch die teilweise Bezahlung der Provision bereits zugestanden, dass der Provisionsanspruch der Klägerin dem Grunde nach zu Recht bestehe. Der Verweis auf Art. 93 Abs 3 ADHGB verkenne, dass sich diese Bestimmung auf den Handelsvertreter beziehe. Der Maklervertrag sei jedoch in den Bestimmungen der Art. 66 bis 86 ADHGB geregelt. Nach Art. 82 ADHGB sei die Provisionsforderung entstanden und fällig, sobald das vom Makler vermittelte Geschäft geschlossen wird. Eine dem § 7 Abs 2 des österreichischen Maklergesetzes entsprechende Bestimmung sei dem liechtensteinischen Recht fremd. Es habe daher keiner Feststellungen über die Rückabwicklung des Geschäftes bedurft. In der Unterlassung solcher Feststellungen liege kein sekundärer Verfahrensmangel. Gemäss Punkt 3.1 Abs 2 des Kooperationsvertrages entspreche der gesamte Kaufpreis dem Gesamtpreis aller Zahlungen, die durch den oder im Namen des Käufers auf Bankkonten von I** und/oder EAI für die Übertragung der Anteile an der V** GmbH erfolgen. Die Gerichte hätten festgestellt, dass insgesamt EUR** an die Beklagte bezahlt wurden. Von diesem Betrag sei die der Klägerin zustehende Provision zu berechnen. Nur so könne der Kooperationsvertrag redlicherweise ausgelegt werden. Die Ausführungen der Beklagten liessen nicht genügend erkennen, welche der von ihr genannten Baufortschrittszahlungen nicht kaufpreisrelevant sein sollen.
Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Die Revision und die Revisionsbeantwortung sind zulässig und rechtzeitig eingebracht.
Im Revisionsverfahren sind noch zwei Rechtsfragen zu beantworten: Erstens die Frage nach dem Einfluss der behaupteten einverständlichen Auflösung des Kaufvertrages (SPA) auch den Provisionsanspruch der Klägerin und zweitens die Frage, ob der gesamte von der E** an die Beklagte bezahlte Betrag von EUR** provisionspflichtig ist oder, wie die Beklagte behauptet, dies nur auf einen Teilbetrag von EUR** zutrifft, während es sich bei den restlichen Zahlungen um nicht provisionspflichtige Baufortschrittszahlungen handle.
Zu ersten Frage:
Der von den Streitteilen geschlossene Kooperationsvertrag ist als Mäklervertrag im Sinne des Art. 67 Abs 1 ADHGB zu qualifizieren, dem der Auftrag der Beklagten an die Klägerin, für die Geschäftsanteile der V** GmbH einen Käufer zu finden, zugrunde lag.
Mäklerverträge im Sinne der zitierten Gesetzesstelle sind nach einheitlicher Lehre und Rechtsprechung Verträge sui generis (Fromherz in Jabornegg HGB Rz 47 zu § 19 MaklerG; Griss in Straube HGB Rz 13 nach § 58 HGB). Sie unterscheiden sich vom Bevollmächtigungsvertrag (Auftrag) nach § 1002 ff ABGB und vom Dienstvertrag dadurch, dass keine Verpflichtung des Maklers zum Tätigwerden besteht, vom Arbeitsvertrag dadurch, dass der Arbeitnehmer regelmässig in das Unternehmen des Leistungsempfängers eingegliedert ist (Koziol-Welser II12, 237) und vom Werkvertrag dadurch, dass bei diesem der Unternehmer den vereinbarten Erfolg zu erbringen hat.
Die liechtensteinische Rechtsordnung enthält anders als die der Schweiz (Mäklervertrag Art. 412 ff OR), Deutschland (Mäklervertrag § 652 ff BGB) und Österreich (Maklergesetz 1996) keine speziellen Gesetzesbestimmungen zum Mäklervertrag selbst sondern regelt die Rechtsstellung sowie die Rechte und Pflichten des Handelsmäklers in Art. 66 bis 86 des am 21.10.1997 im LGBl 1997 Nr. 193 kundgemachten Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches (ADHGB) in der Fassung des Gesetzes vom 13.09.2001, LGBl 2001 Nr. 171. Art. 85 ADHGB erweitert den Kreis der Adressaten dieser Gesetzesbestimmungen über die amtlich bestellten Mäkler hinaus auf alle Personen, die, ohne amtlich bestellte Mäkler zu sein, den Auftrag erhalten, gegen eine Vergütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln. Auf diese Gelegenheitsmäkler sind die Bestimmungen über die Handelsmäkler sinngemäss anzuwenden; dies mit den in Art. 85 Abs 2 ADHGB aufgezählten Ausnahmen, zu denen insbesondere die Ordnungsvorschriften über die Schlussnoten und die Führung eines Tagebuches zählen. Für den vorliegenden Rechtsstreit sind diese Ausnahmebestimmungen nicht relevant.
Dem Kreis der nicht amtlich bestellten Mäkler ist die Klägerin zuzuordnen. Sie hat in dem von ihr mit der Beklagten geschlossenen Kooperationsvertrag die Vermittlung eines Wertpapierkaufes im Rahmen ihres primär auf andere Geschäftszwecke gerichteten Handelsgewerbes übernommen.
Gemäss Art. 82 Abs 1 ADHGB kann der Mäkler - dies gilt sowohl für den Handelsmäkler als auch zufolge der Verweisung des Art. 85 Abs 1 ADHGB für den Gelegenheitsmäkler - das Recht, die Mäklergebühr (= Provision) zu fordern, sobald das Geschäft geschlossen wurde. Diese Gesetzesbestimmung entspricht im Schweizer Recht jener des Art. 413 Abs 1 OR, nach der der Mäklerlohn verdient ist, sobald der Vertrag infolge eines Nachweises oder einer Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. Eine sinngemäss gleiche Bestimmung enthält § 6 Abs 1 des öMaklerG und das deutsche Mäklerrecht in § 652 Abs 1 BGB.
Weder das liechtensteinische noch das Schweizer noch das deutsche Maklerrecht regeln die Rechtsfolgen für den Fall, dass der vom Mäkler vermittelte Vertrag zwar geschlossen, jedoch in der Folge nicht ausgeführt wurde. Daraus schliessen die Schweizer sowie die deutsche Lehre und Rechtsprechung, dass die genannten Bestimmungen über die Fälligkeit der Provision (Mäklerlohn) abschliessend sind und der nachträgliche Wegfall des vermittelten Vertrages oder dessen Nichterfüllen aus welchem Grund auch immer, am Provisionsanspruch des Mäklers nichts ändern, denn am Risiko der Nichtdurchführung des von ihm vermittelten Hauptgeschäftes ist der Mäkler nicht beteiligt (Graf von Westphalen HGB, Komm. Rz 41, 61 und 83 vor § 93 HGB; Roth im Münchner Komm. zum BGB, Rz 122, 139 zu § 652 BGB; Ammann im Komm. vom schweizerischen Privatrecht OR I Rz 6 zu Art. 413 OR; BGE 106 II 225 E 4; BGE 71 II 268 E 2).
Eine Regelung über das Schicksal der Maklergebühr im Falle der Nichtdurchführung oder Nichterfüllung des Hauptvertrages trifft nur das österreichische Maklerrecht im § 7 Abs 2 Maklergesetz, wonach der Provisionsanspruch entfällt, wenn und soweit feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird.
Der liechtensteinische Gesetzgeber sah offensichtlich keine Notwendigkeit, eine dieser Bestimmung des österreichischen Maklergesetzes entsprechende Regelung in das liechtensteinische Mäklerrecht des ADHGB aufzunehmen, als er am 21.10.1997 das ADHGB kundmachte und in der Folge mit Landesgesetz vom 13.09.2001 Nr. 171 unter anderem auch das Mäklerrecht des ADHGB abänderte.
Daraus kann zwanglos der Schluss gezogen werden, dass das Schweigen des Gesetzgebers über das Schicksal des Provisionsanspruches bei Nichtausführung des vermittelten und rechtswirksam geschlossenen Vertrages ein "beredtes Schweigen" des Gesetzgebers (Larenz Methodenlehre Seite 354) ist und nicht eine planwidrige Lücke vorliegt, die durch Analogieschluss zu füllen ist. Nur planwidrige Unvollständigkeiten des Gesetzes bzw. der Rechtsordnung sind der Rechtsfortbildung durch Lückenfüllung zugänglich. Voraussetzung hiefür ist ein vom Gesetzgeber offenbar "nicht gewolltes Manko" im Bereich der ausdrücklich gesetzten Rechtsfolgeordnung (LES 1994, 12). Ein solches "Manko" besteht im liechtensteinischen Mäklerrecht nicht.
Der von der Beklagten gezogene Analogieschluss zu den gesetzlichen Regelungen der Provision von Handelsvertretern (Art. 93 Abs 3 ADHGB) und des Arbeitnehmers Art. 11 Abs 3 zu § 1173a ABGB), die einen gänzlichen oder teilweisen Entfall der Provision bei Nichtausführung des vermittelten Geschäftes normieren, ist weder erforderlich noch zulässig, da sich die Rechtsstellung des Handelsvertreters (dauernde Betrauung mit einer Vermittlungstätigkeit) und des Arbeitnehmers (Eingliederung in den Betrieb des Unternehmens) doch sehr deutlich von der des Maklers unterscheiden.
Die im Kooperationsvertrag vereinbarte Pflicht der Beklagten zur Bezahlung der Provision trat mit dem rechtswirksamen Abschluss des SPA ein und fiel durch die nachträgliche Rückabwicklung des Vertrages nicht weg. Es bedurfte daher, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, keinen Feststellungen über die nachträgliche Vertragsauflösung und Rückabwicklung des SPA.
Zur zweiten Frage:
Die Beklagte gesteht in ihrer Revision zu, dass sie EUR** an Zahlungen von E** erhielt. Sie behauptet, davon seien nur EUR** provisionspflichtige Kaufpreiszahlungen, der Rest seien nicht provisionspflichtige Baufortschrittszahlungen gewesen.
Diese Rechtsansicht findet in den massgeblichen Verträgen (Kooperationsvertrag und SPA) keine Stütze.
Das SPA ist ein Kaufvertrag, dessen Kaufgegenstand die Geschäftsanteile an der V** AG waren. Alle Zahlungen, die der Käufer an den Verkäufer leistet, sind grundsätzlich Kaufpreiszahlungen, andere Zahlungsverpflichtungen obliegen dem Käufer, wenn sie nicht speziell vereinbart wurden, nicht.
Von "Baufortschrittszahlungen" ist weder im SPA noch im Kooperationsvertrag die Rede. In Punkt 3.1 des Kooperationsvertrages ist festgehalten, dass der provisionspflichtige Kaufpreis dem Gesamtbetrag aller Zahlungen entspricht, die durch den oder im Namen des Käufers als Gegenleistung für die Übertragung der Anteile an der V** GmbH erfolgen.
Damit ist klargestellt, dass alle Zahlungen die vom Käufer an den Verkäufer geleistet werden, provisionspflichtig sind. Es mag zutreffen, dass die vereinbarten monatlichen Ratenzahlungen an den Baufortschritt gebunden waren; das ändert aber nichts an ihrer Qualifikation als Kaufpreiszahlungen. Die Behauptung der Beklagten, die E** habe nicht nur Kaufpreiszahlungen sondern auch nicht provisionspflichtige Baufortschrittzahlungen zu leisten gehabt, ist weder durch den Kooperationsvertrag noch durch das SPA gedeckt. Ein sekundärer Verfahrensmangel liegt daher auch nicht in der Unterlassung von Feststellungen zur Differenzierung zwischen Kaupreiszahlungen und Baufortschrittzahlungen.
Der Revision muss daher der Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenspruch stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Vaduz, 01.07.2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat