02 CG. 2009.27
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gert Delle Karth und die Senatsmitglieder Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei U. Gmbh (i.L.), vertreten durch Batliner & Konrad Rechtsanwälte AG in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei G. T., vertreten durch Mayer + Roth Rechtsanwälte AG in 9495 Triesen, wegen EUR 60.711,72 sA (Revisionsinteresse: EUR 48.925,02 zum Kurs von 1.50 = CHF 73.428,03), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 11.03.2010, 02 CG.2009.27, ON 36, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 11.11.2009, ON 28, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin zu Handen der Klagsvertreter die mit CHF 2.421,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1). Die klagende Partei beantragte, die beklagte Partei zu verpflichten, den Betrag von EUR 60.711,72 samt 6 % Zinsen seit dem 30.11.2008 zu bezahlen. Dazu brachte die klagende Partei zusammengefasst vor, dass sich die klagende Partei seit dem 12.08.2004 in Liquidation befinde. Liquidator sei Rechtsanwalt Dr. N. P. Die Klage stütze sich auf einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der Beklagte sei Geschäftsführer der klagenden Partei gewesen und habe zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zum maßgeblichen Zeitpunkt 100 % der Geschäftsanteile an der Muttergesellschaft der klagenden Partei gehalten. Der Beklagte sei auch Geschäftsführer der Muttergesellschaft, der U. G. T. GmbH gewesen.
1.1). Der Beklagte habe der Klägerin im August 1992 ein Darlehen in der Höhe von DEM 33.000,-- und im September 1992 ein weiteres in Höhe von DEM 20.000,-- zu vereinbarten Zinsen von 8 % p.a. gewährt. Zum 31.12.1992 habe daraus eine Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber dem Beklagten in Höhe von DEM 56.110,27 resultiert. Auf dieses Darlehen sei im September 1993 von der Klägerin an den Beklagten ein Betrag von DEM 8.000,-- und im Oktober 1993 ein Betrag in Höhe von DEM 17.000,00 zurückgezahlt worden, sodass unter Berücksichtigung der Zinsen am 31.12.1993 eine Verbindlichkeit der klagenden Partei gegenüber der Beklagten in Höhe von DEM 35.378,90 bestanden habe. Dieser Sachverhalt sei immer in der Buchhaltung der Klägerin auf dem Verrechnungskonto des Beklagten so gebucht worden.
1.2). Am 09.02.1994 habe der Beklagte eine Bankauszahlung an ihn in Höhe von DEM 87.400,-- veranlasst. Als Verwendungszweck sei angegeben worden "Darlehensrückzahlung inklusive Zinsen". Es sei sohin ein höherer Betrag an den Beklagen zurückgezahlt worden, als überhaupt noch geschuldet gewesen sei. Diese Überweisung sei offenbar von F. T., der Tochter des Beklagten, unterfertigt worden. F. T. sei 1994 Geschäftsführerin der Klägerin gewesen. Am 10.12.1997 sei dann gegenüber der Volksbank eG, bei der die Transaktion durchgeführt worden sei, der Beklagte als Geschäftsführer der Klägerin gemeldet worden.
1.3). Nach dieser Barauszahlung von DEM 87.400,-- und nach Belastung der Zinsen in Höhe von DEM 3.804,24 habe das bei der Klägerin geführte Verrechnungskonto zum 31.12.1994 eine Forderung gegenüber dem Beklagten in Höhe von DEM 55.825,34 ausgewiesen. Zuzüglich der Zinsen und unter Berücksichtigung der Umrechnung in EURO am 31.12.2001 habe zum 31.12.2001 eine Forderung der klagenden Partei in Höhe von EUR 40.568,11 bestanden. Dieser Betrag sei zum 31.12.2004 durch die Zinsen auf EUR 48.317,27 angewachsen. Der sich zum Ende eines Jahres ergebende Stand der Forderung der Klägerin sei in der Bilanz zum Ende des jeweiligen Jahres als Forderung ausgewiesen und auch im Anhang zur Bilanz unter "Sonstige Angaben" in der Unterrubrik "Gewährte Vorschüsse und Kredite an Geschäftsführer" aufgeführt worden. Dort habe man jeweils lesen können "Zum Bilanzstichtag besteht eine Forderung gegenüber dem Geschäftsführer in Höhe von TEUR ...". So sei beispielsweise in der Bilanz für das Geschäftsjahr 2003 ausgeführt gewesen, dass eine Forderung gegen den Geschäftsführer in Höhe von TEUR 46.--, für das Geschäftsjahr 2004 von TEUR 48.-- bestehe. In Kenntnis dieser Verbindlichkeit habe der Beklagte als Geschäftsführer der Klägerin am 30.11.2005 die Bilanz für das Geschäftsjahr 2004 unterzeichnet. Damit habe er das Bestehen der Forderung ausdrücklich anerkannt.
1.4). Die sich am 31.12.2004 ergebende Forderung sei dann weiter nur mit 6 % verzinst worden und habe sich zum 31.12.2007 durch die Zinsen auf EUR 57.546,65 erhöht. Bei weiterer Verzinsung habe sich zum 30.11.2008 der Klagsbetrag von EUR 60.711,72 ergeben. Der Beklagte habe durch Unterzeichnung der Bilanzen und Anhänge auch bestätigt und gebilligt, dass das Darlehen mit 8 % verzinst worden sei. Dennoch sei ab 2005 von der klagenden Partei nurmehr eine Verzinsung mit 6 % angenommen worden.
1.5). Am 06.08. 2008 sei der Beklagte durch den Insolvenzverwalter der Muttergesellschaft zum Ausgleich des negativen Verrechnungskontos aufgefordert worden. Auch innerhalb der gewährten letzten Frist zum 30.11.2008 sei eine Zahlung nicht erfolgt, sodass der Beklagte ab diesem Zeitpunkt in Verzug sei.
1.6). Soweit der Beklagte DEM 23.000,-- compensando einwende und von diesem Betrag eine Verzinsung vornehme, sei festzuhalten, dass eine Verzinsung nicht vereinbart und damit nicht zulässig sei. Außerdem wäre eine Verjährung derjenigen Zinsen zu berücksichtigen, die älter als drei Jahre wären. Andererseits sei eine Verjährung der Klagsforderung nicht eingetreten, da der Beklagte durch die Unterzeichnung des Jahresabschlusses zum 31.12.2004 die bis dahin aufgelaufenen Zinsen samt Kapital ausdrücklich anerkannt habe und das Ansuchen um Vermittlung am 23.12.2008 gestellt worden sei.
2). Die beklagte Partei hat dieses Vorbringen bestritten und zusammengefasst vorgebracht, dass ein Betrag von DEM 87.400,-- nicht von der klagenden Partei an den Beklagten überwiesen worden sei. Es sei nicht klar, ob dieser Überweisungsauftrag überhaupt von F. T. unterzeichnet worden sei. Nur ein der klagenden Partei vorgelegtes Dokument aus der Buchhaltung der Klägerin trage seine Unterschrift, und zwar der Anhang für das Geschäftsjahr 2004 vom 30.11.2005. Er bestreite auch, dass diese Unterschrift von ihm stamme. Sollte die Unterschrift von ihm stammen, habe er damit überhaupt nichts anerkannt. Der Beklagte habe mit dem Erstellen der Buchhaltung nie etwas zu tun gehabt. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass er sich beim Leisten der Unterschrift, sollte er damit etwas anerkannt haben, in einem wesentlichen Irrtum befunden habe. Er sei davon ausgegangen, dass die gebuchten Vorgänge den Tatsachen entsprächen. Auch eine Verzinsung von 8 % bis Ende 2004 sei nicht vereinbart worden. Die Klägerin selbst bringe vor, dass mit dem Finanzamt vereinbart gewesen sei, Verrechnungskonten lediglich mit 6 % zu verzinsen.
2.1). Es sei häufig geschehen, dass der Beklagte seiner Tochter F. T. Geld in bar gegeben habe, und zwar mit dem Auftrag, es auf dem Konto der Klägerin einzuzahlen. Im Jahr 1994 sei dies jedenfalls insgesamt fünfmal erfolgt, und es sei ein Gesamtbetrag von DEM 23.000,-- auf das Konto der klagenden Partei in bar einbezahlt worden. Diese Bareinlagen seien irrtümlich dem Konto "Verbindlichkeiten F. T." anstatt dem Konto "Verbindlichkeiten G. T." gutgeschrieben worden. Der Betrag von DEM 23.000,-- werde gegen die Klagsforderung compensando eingewendet. Wenn man diesen Betrag über die vergangenen 15 Jahre mit 8 % verzinse, so ergebe sich ein Betrag von DEM 50.600,--.
2.2). Die Klagsforderung sei überdies verjährt. Mit der Klage werde ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend gemacht, deren Anspruchsgrundlage auf eine angebliche Bankauszahlung im Februar 1994 gestützt werde. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung würden nach § 195 dBGB innert 3 Jahren verjähren. Auch die angebliche Unterzeichnung der Bilanz 2004 datiere vom November 2005, wogegen die Vermittlungsverhandlung erst am 23.12.2008 anbegehrt worden sei.
3). Das Erstgericht stellte zusammengefasst folgendes fest:
3.1). Die klagende Partei befindet sich gemäss Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12.08.2004 in Liquidation, Dr. N. P. ist zum Liquidator bestellt. Bei Errichtung der Gesellschaft (Gesellschaftsvertrag vom 27.07.1992) war neben H. T. auch F. T., die Tochter des Beklagten Geschäftsführerin mit Alleinvertretungsrecht. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 18.08.1997 wurde F. T. als Geschäftsführerin abberufen und der Beklagte zum Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsrecht bestellt. Der Beklagte war sodann bis zum Liquidationsbeschluss einziger Geschäftsführer der Klägerin mit Einzelzeichnungsrecht.
3.2). Die Klägerin hat bei der Volksbank eG das Konto Nr. 451300 0001 unterhalten. Der Beklagte hat der Klägerin im August 1992 ein Darlehen in Höhe von DEM 33.000,-- und im September 1992 ein weiteres Darlehen in Höhe von DEM 20.000,-- gewährt, die mit 8 % Zinsen jährlich verzinst wurden. Zum 31.12.1992 bestand damit eine Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber dem Beklagten in Höhe von DEM 56.110,27. Auf dieses Darlehen hat die Klägerin im September 1993 an den Beklagten den Betrag von DEM 8.000,-- und im Oktober 1993 den Betrag von DEM 17.000,-- zurückbezahlt. Somit ergab sich zum 31.12.1993 auf dem Verrechnungskonto ein Guthaben zugunsten des Beklagten in Höhe von DEM 35.378,90.
3.3). Am 09.02.1994 wurden vom Konto der Klägerin bei der Volksbank eG DEM 87.400,-- an den Beklagten auf ein Konto ebenfalls bei der Volksbank eG bezahlt. Der Überweisungsauftrag wurde von F. T. erteilt. Als Verwendungszweck wurde "Darlehensrückzahlung inkl. Zinsen 6,5 % 18 Monate à DM 80.000,-- " vermerkt. Der Vorgang wurde in der Buchhaltung der klagenden Partei auf dem Verrechnungskonto G. T. gebucht, wo nach Auszahlung dieses Betrags zum 09.02.1994 eine Verbindlichkeit des G. T. in Höhe DEM 52.021,10 bestand.
3.4). Im Jahr 1994 hat der Beklagte seiner Tochter F. T. insgesamt fünfmal Bargeld im Gesamtbetrag von DEM 23.000,-- übergeben mit dem Auftrag, es auf dem Konto der Klägerin einzuzahlen. Diese Bareinlagen wurden irrtümlich dem Konto "Verbindlichkeiten F. T." anstatt dem Verrechnungskonto "Verbindlichkeiten G. T." zugeordnet.
3.5). Das Verrechnungskonto G. T. wurde in der Buchhaltung der klagenden Partei ab 01.01.1995 weitergeführt und es entstand zuzüglich der gebuchten jährlichen Zinsen zum 31.12.2001 ein Saldo zu Lasten des G. T. in Höhe von DEM 79.344,33, nach dem fixen Umrechnungskurs in EUR in Höhe von EUR 40.568,11. Zuzüglich der weiteren Zinsen betrug die Verbindlichkeit des G. T. zum 31.12.2004 EUR 48.317,27.
3.6). Der sich jeweils zum Ende eines Jahres ergebende Stand des Kontos war in der Bilanz zum Ende des jeweiligen Jahres als Forderung ausgewiesen und im Anhang zur Bilanz unter "E. Sonstige Angaben" in der Unterrubrik "Gewährte Vorschüsse und Kredite an Geschäftsführer" aufgeführt. Dort war jeweils der Satz enthalten "Zum Bilanzstichtag besteht eine Forderung gegenüber dem Geschäftsführer in Höhe von ...". So wurde in der Bilanz für das Geschäftsjahr 2003 bzw. in deren Anhang ausgeführt: "Zum Bilanzstichtag besteht eine Forderung gegen den Geschäftsführer in Höhe von TEUR 46." Für das Geschäftsjahr 2004 steht dort: "Zum Bilanzstichtag besteht eine Forderung gegen den Geschäftsführer in Höhe von TEUR 48." Korrespondierend hierzu ist in den Bilanzen der klagenden Parteien diese Verbindlichkeit des Beklagten unter Umlaufvermögen/Forderungen ausgewiesen.
3.7). Die Buchhaltung der Klägerin wurde nicht vom Beklagten geführt, sondern durch Buchhalter. Als Geschäftsführer der klagenden Partei hat der Beklagte die Bilanzen der Klägerin für die Jahre 1996 bis 2004 unterzeichnet. Vor Unterzeichnung der Bilanzen hat er sich diese jeweils genau durchgesehen. Er nahm die Kontrolle ernst und korrigierte was falsch war. Die Unterzeichnung der Bilanz für das Jahr 2004 durch den Beklagten erfolgte am 30.11.2005.
3.8). Bei Unterzeichnung der Bilanzen hat der Beklagte die darin angeführten ihm gegenüber bestehenden Forderungen gesehen. Er war sich bei Unterzeichnung der Bilanzen auch bewusst, dass die gegen ihn geführte Forderung jeweils mit 8 % verzinst wird.
3.9). Zur Bezahlung der Klagssumme wurde den Beklagten eine Frist bis 30.11.2008 gewährt. Eine Zahlung ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 23.12.2008 hat die klagende Partei beim Vermittleramt Schaan das Vermittleramtsbegehren über die Klagsforderung gestellt. Die Vermittlungsverhandlung wurde am 14.09.2009 abgehalten.
3.10). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte über seine Tochter F. T. oder sonstwie über den Gesamtbetrag von DEM 23.000,-- hinaus der Klägerin weitere Beträge zur Verfügung gestellt hat, die dann irrtümlich dem Konto "Verbindlichkeiten F. T." anstatt dem Konto "G. T." gutgeschrieben wurden.
4). Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahingehend, dass sich unter Berücksichtigung einer Rückzahlung von DEM 90,-- und einer Abtretung F. T. in Höhe von DEM 14.680,68 und unter Bedachtnahme auf die offizielle Umrechnung von DEM in EURO zum 31.12.2004 ein Saldo von EUR 48.317,27 zu Lasten des G. T. gegenüber der klagenden Partei ergeben habe. Bei Unterzeichnung der Bilanzen habe der Beklagte die Forderungen jeweils gesehen und sei sich bewusst gewesen, dass diese Forderung mit 8 % verzinst werde. Damit habe er Forderung und Verzinsung anerkannt. Mit Unterzeichnung der Bilanz 2004 habe daher der Beklagte die Forderung in Höhe von EUR 48.317,27 anerkannt. Durch Zurechnung von jährlichen Zinsen sei die Forderung zum 30.11.2008 auf EUR 60.711,72 angestiegen. Die Forderung der klagenden Partei in dieser Höhe bestehe daher zu Recht.
4.1). Die Aufrechnungseinrede bestehe ebenfalls zu Recht. Umgerechnet zum offiziellen Umrechnungskurs DEM in EUR ergebe sich eine Rückzahlung von EUR 11.759,70, die nur irrtümlich dem Konto F. T. gutgeschrieben worden sei. Insoweit bestehe also die Gegenforderung des Beklagten zu Recht. Die vom Beklagten erhobene Einrede des Irrtums sei irrelevant. Nach dem festgestellten Sachverhalt habe der Beklagte eben den Betrag von DEM 87.400,-- ausbezahlt erhalten. Was die Verjährung betreffe, sei von der allgemeinen Verjährung nach § 195 dBGB auszugehen, wonach auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung in drei Jahren verjährten. Der Beklagte habe die Bilanz 2004 am 30.11.2005 unterzeichnet. Sie stelle ein Anerkenntnis dar, sodass die Verjährungsfrist nach § 190 dBGB mit Schluss des Jahres 2005 zu laufen beginne und somit am 31.12.2008 geendet habe. Mit dem Anbegehren um Vermittlung am 23.12.2008 sei die Verjährung unterbrochen worden.
5). Das Fürstliche Obergericht hat der Berufung des Beklagten keine Folge gegeben. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen und zusammengefasst wie folgt begründet:
5.1). Aus dem Vorbringen beider Parteien ergibt sich, dass gem Art 39 Abs 1 IPRG die deutsche Rechtsordnung als maßgebend angenommen werde. Es finde daher auf diesen Rechtsstreit deutsches Recht Anwendung.
5.2). Die Anfechtung wegen Irrtums bei Unterfertigung der Bilanzen scheitere schon daran, dass sich der Beklagte gar nicht im Irrtum befunden habe. Ein Irrtum liege nämlich dann vor, wenn die Erklärung und der Wille (unbewusst) auseinanderfielen. Nach den Feststellungen sei aber der Saldo, den das Verrechnungskonto des Beklagten bei der klagenden Partei ausgewiesen habe, richtig gewesen. Eine falsche Vorstellung von der Wirklichkeit liege nicht vor.
5.3). Zur Verjährung führte das Fürstliche Obergericht aus, die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB (30 Jahre) sei auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Die Änderung des Verjährungsregimes durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung vom 01.01.2002 spiele eine Rolle. Die Forderung der Klägerin wäre ausgehend von der Überzahlung am 09.02.1994 erst im Februar 2024 abgelaufen. Die neuen Verjährungsregeln vom 01.01.2002 seien für alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche maßgebend. Die nach neuem Recht kürzere Verjährungsfrist werde vom 01.01.2002 anberechnet. Im gegenständlichen Fall verjährten also Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung aufgrund der nunmehrigen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB nF) mit Ablauf des 31.12.2004. Soweit sich das Erstgericht bei der Beurteilung der Verjährung darauf stütze, dass die Unterfertigung der Bilanz am 30.11.2005 für den Beginn der Verjährung maßgeblich sei, sei zu beachten, dass zu diesem Zeitpunkt die Verjährung schon eingetreten gewesen wäre, wenn nicht davor der Eintritt der Verjährung durch Hemmung oder Unterbrechung stattgefunden habe. Für die Frage der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sei nach Art 229 § 6 EGBGB nicht das neue Recht, sondern seien die alten Verjährungsvorschriften anzuwenden.
5.4). Gem § 208 BGB aF werde die Verjährung unterbrochen, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkenne. Es bedürfe keines konstitutiven Schuldanerkenntnisses gem § 781 BGB. Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB aF sei das rein tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruches unzweideutig ergebe. Es sei davon auszugehen, dass in den Jahren der Unterzeichnung der Bilanz durch den Beklagten diesem das Bestehen der Schuld gegenüber der klagenden Partei bekannt gewesen sei und die Unterfertigung der Bilanz in diesem Wissen erfolgte. Dies stelle jedenfalls ein tatsächliches Verhalten dar, aus dem sich unzweideutig ergebe, dass der Beklagte im Sinne einer Unterbrechungswirkung der Verjährung die Schuld anerkannte. Da der Beklagte dieses Anerkenntnis jährlich mit der Bilanzunterzeichnung abgegeben habe, sei auch die Verjährung während offener Verjährungsfrist (bis 31.12.2004) unterbrochen worden und habe neu zu laufen begonnen. Somit sei sie auch am 30.11.2005, als der Beklagte die Bilanz 2004 unterfertigt habe, noch offen gewesen. Die Verjährung beginne nämlich gem § 199 Abs 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei.
5.5). Mit dem Antrag vom 23.12.2008 um Anberaumung einer Vermittlerverhandlung sei die Verjährung unterbrochen worden. Auf die Gerichtsanhängigkeit der darauf folgenden Klage beim Fürstlichen Landgericht (28.01.2009) komme es nicht an. Die Klagsforderung sei daher nicht verjährt.
6). Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig überreichte Revision des Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Revision beantragt, das bekämpfte Urteil des Fürstlichen Obergerichts dahingehend abzuändern, dass die Klage vollinhaltlich kostenpflichtig abgewiesen werde. Weiters wird ein Kostenantrag gestellt. Im Wesentlichen und zusammengefasst bringt die Revision des Beklagten vor:
6.1). Der Beklagte habe die Bilanz der Klägerin in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer unterzeichnet. Er habe die Erklärung nicht mit Wirkung für sich selbst abgegeben. Ein Anerkenntnis liege daher nicht vor.
6.2). Der BGH habe in seinem Urteil vom 21.11.1996, IX ZR 159/95 die Unterzeichnung der Bilanz nicht als verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis für eine Forderung des Steuerberaters dargestellt.
6.3). Der Beklagte habe als Geschäftsführer die öffentlich-rechtliche Pflicht gem § 245 dHGB, die Jahresrechnung zu unterzeichnen.
Die Klagsforderung sei daher jedenfalls verjährt.
6.4). Die Verjährungsfrist laufe auf jeden Fall ab 30.11.2005. Die dreijährige Verjährungsfrist sei damit gem § 199 Abs 1 dBGB spätestens am 31.12.2008 abgelaufen.
6.5). Gem § 209 BGB aF komme es darauf an, dass dem Beklagten der Güteantrag innerhalb der Verjährungsfrist zugestellt werde. Andernfalls trete Verjährung ein. Mangels Nachweises einer fristgerechten Zustellung könne von einer solchen auch nicht ausgegangen werden.
6.6). § 37 VAG komme nicht zur Anwendung. Die Streitanhängigkeit werde von § 37 Abs 4 VAG auf den Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung zur Vermittlungsverhandlung verlagert. Aus deutscher Sicht werde die Rechtshängigkeitssperrwirkung durch ausländische Gerichtsverfahren lediglich bei einer positiven Anerkennungsprognose anerkannt. Zwischen Liechtenstein und Deutschland bestehe aber weder ein Anerkennungs- noch ein Vollstreckungsübereinkommen, sodass diese Anerkennungsprognose negativ ausfalle.
Die Gerichtshängigkeit trete gem § 240 Abs 1 Satz 2 ZPO erst mit Überreichung der Klage bei Gericht ein. Da die Verjährungsfrist mit 31.12.2008 abgelaufen sei, sei die Klagsforderung bei Gerichtshängigkeit bereits verjährt gewesen.
7). Die klagende Partei hat rechtzeitig eine Revisionsbeantwortung überreicht, mit der sie beantragt, der Revision des Beklagten keine Folge zu geben. Ein Kostenantrag wird gestellt.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung der Klägerin aus:
7.1). Der vom Revisionswerber vorgelegten Rechtsprechung des BGH liege ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde und sei diese Rechtsprechung auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Der BGH habe in jener Entscheidung lediglich festgehalten, dass mit Unterzeichnung des Jahresabschlusses gegenüber Dritten kein Anerkenntnis bezüglich der im Jahresabschluss aufgelisteten Forderungen zu Lasten des Unterzeichnenden abgegeben werde. Vorliegend gehe es aber um Forderungen der Gesellschaft gegen den Gesellschafter (Revisionswerber), hier sogar gegen den unterzeichnenden Gesellschafts-Geschäftsführer selbst, sodass es sich um Forderungen im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter handle. Der BGH habe im Urteil vom 02.03.2009, II ZR 264/07, zweiter Leitsatz, festgehalten, dass die Feststellung des Jahresabschlusses - nicht anders als bei der Personengesellschaft - auch bei der GmbH die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und auch untereinander habe. Typischer Inhalt einer solchen korporativen Abrede sei auch der Ausschluss bekannter oder mindestens für möglich gehaltener Einwendungen gegenüber bilanzierten Gesellschaftsverbindlichkeiten im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses. Ein Anerkenntnis in diesem Sinne bewirke gem § 212 Abs 1 Z 1 iVm § 781 BGB den Neubeginn der Verjährung des zugrundeliegenden Anspruchs.
7.2). Mit der jährlichen Unterzeichnung der Jahresbilanz habe der Beklagte die bis zum 31.12.2004 offene Verjährungsfrist jeweils unterbrochen, sodass die Verjährungsfrist am 30.11.2005, als der Revisionswerber die Bilanz 2004 unterzeichnet habe, im Sinne von § 199 Abs 1 iVm § 212 BGB noch offen gewesen sei.
7.3). Der Revisionswerber habe als Geschäftsführer und damit gesetzlicher Vertreter der Revisionsgegnerin mit Unterzeichnung des Jahresabschlusses 2004 am 30.11.2005 bestätigt, dass der Jahresabschluss 2004 nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittle. Es sei völlig unerheblich, wie genau sich der Revisionswerber mit der Buchhaltung, dem Jahresabschluss, den Einzelbelegen und Kontodetails der Revisionsgegnerin befasst habe.
7.4). Eine Zustellung sei für die Unterbrechung der Verjährung nicht erforderlich. Es genüge vielmehr die Einreichung des Güteantrags bei der Gütestelle. Dies sei gegenständlich beim Vermittleramt Schaan vor dem 31.12.2008 geschehen. Feststellungen über die Zustellung seien daher nicht zu treffen gewesen.
Abgesehen davon komme es nach deutschem Recht nicht darauf an, ob noch vor Jahresende zugestellt worden sei. Ausreichend sei, dass der Antrag vor Jahresende eingereicht und der Antrag "demnächst" mitgeteilt werde.
Mit dem am 23.12.2008 gestellten Vermittleramtsbegehren sei die Verjährung rechtzeitig unterbrochen worden.
7.5). Es handle sich um einen rein inländischen Prozess, die Frage, wie ein deutsches Gericht die Frage der Verjährung beurteilen würde, stelle sich nicht. Die Thematik der Rechtshängigkeit bzw Rechtshängigkeitssperrwirkung habe mit dem rein innerstaatlichen, liechtensteinischen Zivil- und Vollstreckungsrecht nichts zu tun. Nach dem Grundsatz der lex fori hätten die liechtensteinischen Gerichte liechtensteinisches Prozessrecht bzw liechtensteinisches Vermittleramtsrecht anzuwenden. Die Frage, ob ein deutsches Gericht die Verjährung durch das rechtzeitige Absenden des Vermittleramtsbegehrens nach § 37 Abs 2 und 3 VAG als unterbrochen betrachten würde, stelle sich erst gar nicht. Da der Revisionswerber seinen Wohnsitz in Liechtenstein habe, könne ein gegen ihn in Liechtenstein erwirktes Urteil vollstreckt werden und stelle sich die Problematik einer Anerkennung und Vollstreckung im Ausland überhaupt nicht.
8). Hierzu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
8.1). Zum Anerkenntnis des Beklagten:
8.1.1). Die Revision verweist auf die Entscheidung des BGH vom 21.11.1996, IX ZR 159/59, nach der es gegenüber dem Steuerberater als Gläubiger der Honorarforderung für ein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis nicht ausreiche, dass die Mandanten die Jahresabschlüsse, soweit diese sich auf Forderungen des Klägers und entsprechende Rückstellungen bezogen hatten, unterzeichnet und dem Finanzamt eingereicht hatten. Die Mandanten haben nach dieser Entscheidung "nur ihren entsprechenden handels- und steuerrechtlichen Pflichten nachkommen wollen" (Erw 15).
Diese Entscheidung ist allerdings für den vorliegenden Fall nicht einschlägig: Hier handelt es sich um eine Forderung der in Liquidation befindlichen GmbH gegenüber dem Gesellschafter und (seinerzeitigen) Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsrecht. Damit geht es nicht um eine Frage der verjährungsrechtlich relevanten Anerkennung gegenüber außenstehenden Dritten, sondern vielmehr um die Unterbrechungswirkung eines Anerkenntnisses durch Unterfertigung des Jahresabschlusses durch den Geschäftsführer mit Wirkung gegenüber der von ihm vertretenen Gesellschaft.
8.1.2). Einschlägig ist allerdings vor diesem Hintergrund die Entscheidung des BGH vom 02.03.2009, II ZR 264/07, NZG 2009, 659: Danach hat die Feststellung des Jahresabschlusses bei der GmbH die Bedeutung einer "Verbindlicherklärung der Bilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und auch untereinander." Ein typischer Inhalt einer solchen korporativen Abrede ist auch der Ausschluss bekannter oder mindestens für möglich gehaltener Einwendungen gegenüber bilanzierten Gesellschafterverbindlichkeiten im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses (BGH NZG 2009, 659). Diese Entscheidung des BGH ist aufgrund des von ihr beurteilten Rechtsverhältnisses der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter für den gegenständlichen Fall heranziehbar. Die Entscheidung beurteilte allein die Bedeutung des festgestellten Jahresabschlusses für das "gesellschaftsinterne Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern" (Erw 15 b). Es handle sich insoweit bei der Feststellung des Jahresabschlusses um einen "konstitutiv wirkenden Akt der Billigung des aufgestellten Jahresabschlusses durch die Gesellschafter, mit der diese dessen Richtigkeit anerkennen. Nicht anders als bei den Personengesellschaften ... hat diese Feststellung des Jahresabschlusses auch bei einer GmbH ... die Bedeutung einer Verbindlicherklärung der Bilanz jedenfalls im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und auch untereinander. Dementsprechend ist die Bilanzfeststellung ein Vorgang, aus dem sich im Innenverhältnis auch rechtliche Konsequenzen für die Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Sinne eines - zivilrechtlich verbindlichen - Schuldanerkenntnisses ergeben können" (BGH NZG 2009, 659 Erw 15 b).
Vor diesem Hintergrund ist dem Fürstlichen Obergericht darin zuzustimmen, dass der Beklagte durch Unterzeichnung der Bilanzen das Bestehen der Forderung der Klägerin gem § 208 BGB mit der Wirkung der Unterbrechung der Verjährung anerkannt hat. Durch Abgabe dieses Anerkenntnisses jährlich mit der Bilanzunterzeichnung wurde die Verjährung während offener Verjährungsfrist (bis 31.12.2004) unterbrochen und begann dann neu zu laufen.
Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang (Revision Punkt 5) angestellte Überlegung, "wie eine allfällige Unterschrift zustande gekommen ist" geht nicht von den Feststellungen der Untergerichte aus, wonach es der Beklagte war, der die Bilanzen unterzeichnet hat.
8.1.3). Nach den Feststellungen (Obergericht Seite 7) steht fest, dass der Beklagte als Geschäftsführer der Klägerin deren Bilanzen für die Jahre 1996 bis 2004 unterzeichnet hat und sich diese vor der Unterzeichnung jeweils genau durchgesehen hat. Für das Geschäftsjahr 2004 wies die Bilanz aus: "Zum Bilanzstichtag besteht eine Forderung gegen den Geschäftsführer in Höhe von TEUR 48.". Am 30.11.2005, als der Beklagte die Bilanz 2004 unterfertigte, war die Verjährungsfrist noch offen, sodass eine neue 3-jährige Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres 2005, sohin per 01.01.2006 zu laufen begann und mit 31.12.2008 abgelaufen war. Die Verjährung beginnt gem § 199 Abs 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Damit war die Verjährung aufgrund des Vermittleramtsbegehrens vom 23.12.2008 (hierzu noch näher im Folgenden) rechtzeitig unterbrochen worden.
8.2). Zur Unterbrechungswirkung des Vermittleramtsbegehrens:
Verfehlt ist die Rechtsansicht der Revision zu Punkt 6: Die Revision geht offensichtlich davon aus, dass nicht die Anbringung des Vermittleramtsbegehrens - hier mit Schreiben vom 23.12.2008 - zur Verjährungsunterbrechung führe, sondern erst die Zustellung des Vermittleramtsantrags an den Beklagten. Diese Rechtsansicht ist unzutreffend.
Zunächst: Die Frage, welcher prozessuale Akt in einem vor den liechtensteinischen Gerichten anhängigen Verfahren zur Verjährungsunterbrechung führt, ist nach liechtensteinischem Prozessrecht zu beurteilen, selbst wenn die materiellrechtliche Verjährungsfrage nach einer ausländischen Rechtsordnung zu beurteilen ist. Fragen des Verfahrens sind grundsätzlich nach der lex fori zu beurteilen (vgl Verschraegen in Rummel, ABGB3 II/6 Art 1 EVÜ Rz 32).
Die Verjährung wird allerdings bereits durch die Anbringung des Vermittleramtsbegehrens unterbrochen. Gem § 37 Abs 2 VAG genügt zur Wahrung einer Frist sowie zur Unterbrechung des Ablaufs einer Frist die Überreichung des Vermittlungsbegehrens beim Vermittleramt. Der Verweis dieser Bestimmung auf § 240 Abs 1 ZPO, der zur Fristwahrung die Gerichtshängigkeit verlangt, zeigt überdies den allgemeinen Grundsatz auf, dass eine Frist-Unterbrechungswirkung von einer in Händen des Klägers bzw Antragstellers liegenden Prozesshandlung abhängig zu machen ist, nicht aber von Zustellvorgängen, die nicht in dessen Ingerenz stehen. In den Fällen der Vermittlung bedeutet dies, dass schon durch die Überreichung des Vermittlungsbegehrens beim Vermittleramt die Unterbrechung eines Fristenlaufs bzw die Fristwahrung ausgelöst wird. Auch § 37 Abs 3 VAG spricht ausdrücklich aus, dass die Verjährung bereits mit dem Begehren um Anordnung eines Vergleichsversuchs unterbrochen wird. Diese Regelungen des VAG stehen der Auslegung der Revision, es komme auf die Zustellung an den Antragsgegner an, klar entgegen. Der Beklagte behauptet seinerseits auch nicht, dass der Kläger etwa gegen das Gebot der fristgerechten Klagseinbringung iS des § 37 Abs 3 VAG verstoßen habe.
Auf die Rechtslage des deutschen Güteverfahrens (vgl Pkt 7 und 8 der Revision) kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an, ganz abgesehen davon, dass auch nach deutschem Recht für die Unterbrechung der Verjährung die Zustellung des betreffenden Schriftstücks nicht erforderlich ist (Pallandt, BGB61 [2002] § 209 Rz 17).
8.3). Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die Verjährung der Durchsetzung der Klagsforderung nicht entgegensteht. Der Revision war daher insgesamt keine Folge zu geben.
9). Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Vaduz, 02. Juli 2010Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat