02 CG. 2010.250
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den 1. Senat durch den Präsidenten Dr. Gert Delle Karth sowie die Oberstrichter Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Rolf Sele, ferner im Beisein der Schriftführerin Mag. Iris Feuerstein, in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde G, Gemeindevorstehung, ..., vertreten durch Sele Frommelt & Partner, Rechtsanwälte in 9490 Vaduz, wider die beklagte Partei BK, ..., vertreten durch ..., vertreten durch Hoop & Hoop Rechtsanwälte, Rechtsanwälte in 9492 Eschen, wegen Feststellung von Eigentum an Baute (Streitwert: CHF 3'000.00), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 03.03.2011, 02 CG.2010.250, ON 16, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 02.11.2010, ON 7, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revision wird F o l g e gegeben, die Urteile der Untergerichte werden aufgehoben und wird dem Fürstlichen Landgericht aufgetragen, unter Bindung an die Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs und nach Durchführung einer mündlichen Streitverhandlung neuerlich zu entscheiden.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Beide Parteien vertreten die Ansicht, dass die jeweils andere Partei Eigentümerin der von beiden als baufällig und sanierungsbedürftig erachteten Brücke ist.
Am 28.09.2010 begehrte die klagende Partei die Feststellung, dass die beklagte Partei Eigentümerin der von den Grundstücken ... und ... über das Grundstück ... gebauten Brücke sei, soweit diese Brücke sich in vertikaler Richtung über dem Grundstück ... befinde.
2.1. Es begründete seinen Entscheid damit, dass nach § 234 Abs 1 ZPO auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes nur geklagt werden könne, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran habe, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Der vorliegenden Klage fehle es jedoch an der Feststellungsfähigkeit sowie am Feststellungsinteresse. Wenn sich die Parteien um die Eigentümerstellung an der gegenständlichen Brücke streiten würden, dann handle es sich dabei um den Streit über eine abstrakte Rechtsfrage bzw. um den Streit über rechtliche Eigenschaften von Tatsachen und diese Feststellung sei nicht feststellungsfähig. Auch genüge für das Feststellungsinteresse ein bloss wirtschaftliches Interesse nicht. Das rechtliche Interesse an der Feststellung sei nur dann gegeben, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses bestehe und dies sei nur dann der Fall, wenn die Rechtsposition des Klägers gefährdet erscheine, was vorliegend ebenfalls nicht der Fall sei, weshalb die Klage abzuweisen sei.
3.1. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes sei die vorliegende Frage eine konkrete, nämlich ob entweder die Gemeinde G oder BK Eigentümerin an der Brücke "...strasse" sei. Es scheide daher eine Abweisung der Klage mit der Begründung, es handle sich um eine abstrakte Rechtsfrage, aus.
3.2. Die Brücke "...strasse" sei unbestrittenermassen sanierungsbedürftig, weshalb ein aktuelles Interesse daran bestehe, die Eigentümerstellung der Brücke festzustellen. Die Klägerin habe sehr wohl auch ein rechtliches Interesse an der vorliegenden Feststellungsklage. Das Erstgericht habe das rechtliche Interesse zu eng ausgelegt. Die klagende Partei verfüge auch über ein Feststellungsinteresse in Bezug auf das Eigentum an der Brücke.
3.3. Nach Art 47 SR erstrecke sich das Eigentum an Grund und Boden nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse bestehe. Die Brücke sei mit den Grundstücken ... und ... verbunden bzw sei auf diesen Grundstücken errichtet worden. Sie werde daher als Baute vom Akzessionsprinzip nach Art. 47 SR erfasst und stehe daher im Eigentum des Grundstücks, auf dem sie gebaut wurde bzw auf dem sie stehe. Die Brücke stehe daher im Eigentum der Gemeinde G, auf dessen Grund und Boden die Brücke errichtet worden sei. Nichts anderes folge aus Art 56 Abs 1 SR, welcher lediglich für Bauten anwendbar sei, welche auf ein Nachbargrundstück hinüber ragen, in dem Sinne, dass sie mit diesem grenzüberschreitend verbunden sind und eben nicht nur in den Luftraum ragen. Aus Art 47 Abs 1 SR folge lediglich, dass BK eine Eigentumsfreiheitsklage anstreben könne, wenn es den Luftraum über seinem Grundstück für seine Zwecke nutzen wollte. Hingegen sei es nicht so, dass das Eigentum an der im Luftraum des Grundstückes BK liegende Brücke automatisch ins Eigentum des darunterliegenden Grundstückes ... falle. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass BK Eigentümerin der über ihrem Grundstück ... liegenden Brücke sei. Es habe daher bei der Abweisung der Klage, allerdings aus anderen - materiellrechtlichen - Erwägungen zu verbleiben.
Im Wesentlichen und zusammengefasst macht die Revision der klagenden Partei geltend:
4.1. Das Obergericht habe sich offensichtlich nicht mit dem festgestellten Sachverhalt, wonach die Brücke durch insgesamt vier Stützsäulen mit dem Grundstück G Nr. ... BK verbunden sei bzw auf diesem Grundstück errichtet worden sei, auseinandergesetzt.
4.2. Daher habe das Obergericht aktenwidrig einen Sachverhalt unterstellt, der mit dem erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt unvereinbar sei. Diese aktenwidrige Feststellung sei von wesentlicher Bedeutung, zumal das Obergericht diese Feststellung zum Anlass für die unrichtige Schlussfolgerung genommen habe, die Brücke stehe im Eigentum der Gemeinde G, auf deren Grund und Boden sie errichtet worden sei.
4.3. Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens werde gerügt, dass das Obergericht unter Verletzung der Grundsätze der Unmittelbarkeit und der Mündlichkeit des Verfahrens von den erstrichterlichen Feststellungen, die auf unmittelbarer Beweisaufnahme beruhten, ohne Beweiswiederholung abgewichen sei. Dem Berufungsgericht sei es verwehrt, weitere Feststellungen ohne Beweisergänzung zu treffen.
4.4. Unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass die Rechtsansicht des Obergerichts nur kleine und vor allem unselbständige Überbauten wie Erker und Balkone betreffe, nicht aber selbständige Bauwerke wie Brücken, die ein Grundstück vollständig überspannen. Ein selbständiges Bauwerk sei vom Akzessionsprinzip des unterliegenden Grundstücks erfasst.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führt die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei aus:
5.1. Es liege kein Widerspruch zu den erstgerichtlichen Tatsachenangaben vor. Die Schlussfolgerungen des Obergerichts stünden nicht im Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt. Der Umstand, dass die Brücke mit den G Grundstücken ... und ... verbunden sei bzw die Brücke auf diesen Grundstücken errichtet worden sei, ergebe sich ebenfalls völlig eindeutig aus dem Ersturteil. Die Tatsachenfeststellung, dass die Brücke mit insgesamt vier Stützsäulen mit dem Grundstück Nr. ... BK verbunden sei, stelle keinen Widerspruch zu den Schlussfolgerungen und Erwägungen des Berufungsgerichtes dar, wonach die Brücke über das Nachbargrundstück Nr. ... hinüberrage, sie im Luftraum des Grundstücks BK liege und mit den G Grundstücken ... und ... verbunden sei bzw auf diesen Grundstücken errichtet worden sei. Gemäss den Ausserstreitstellungen und den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes führe die Brücke nämlich über das Grundstück Nr. ... und sei mit diesem lediglich durch insgesamt vier Stützsäulen verbunden. Die Stützsäulen würden eine technische Hilfskonstruktion darstellen. Wenn nach den Feststellungen die Brücke über das Grundstück ... führe und auch auf das Grundstück ... rage und mit diesem fest verbunden sei, ergebe sich widerspruchsfrei daraus, dass die Brücke mit den G Grundstücken ... und ... verbunden sei bzw auf diesen Grundstücken errichtet worden sei.
Daher würden weder eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch eine Aktenwidrigkeit vorliegen. Eine Beweiswiederholung wäre nur dann vorzunehmen gewesen, wenn aufgrund einer Beweisrüge Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung und damit gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen vorgelegen wären.
5.2. Zur rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass das Obergericht nicht die Rechtsansicht vertreten habe, dass gem Art 56 SR Bauten, die von einem Grundstück auf ein anderes übertragen und mit dem unterliegenden Grundstück fest verbunden seien, automatisch ins Eigentum des unterliegenden Grundstücks fallen würden. Bauten würden vielmehr als Bestandteil im Eigentum desjenigen Grundstücks verbleiben, von dem sie ausgehen. Auch aus Art 56 Abs 1 SR folge nichts anderes. Überragende Bauteile im Sinne dieser Bestimmung seien lediglich solche grenzüberschreitende Bauteile, die mit dem Nachbargrundstück fest verbunden seien. Lediglich in den Luftraum des Nachbargrundstücks hineinragende grenzüberschreitende Bauteile, wie Erker und Balkone, blieben auch ohne Überbaurecht Bestandteil des Grundstücks, von dem sie ausgehen würden. Die Brücke sei auch kein selbständiges Bauwerk. Brücken seien nach StGH 1998/43 (LES 2002, 1) Bestandteile der Strassen oder Wege, denen sie dienen. Die Brücke diene einzig und allein der Gemeindestrasse auf dem G Grundstück ... und .... Sie sei daher Bestandteil der Gemeindestrasse und gerade nicht ein selbständiges Bauwerk.
Im Übrigen werde eine Brücke "geschlagen", woraus sich folgern lasse, dass es sich bei einer Brücke nie um ein selbständiges Bauwerk handle, sondern mit dem "Brückenschlag" ein Weg bzw eine Strasse verbunden werde.
Die Ausführung der Klägerin, dass die Brücke auf dem Grundstück Nr. ... errichtet worden sei, stelle sohin einen Wunschsachverhalt der Klägerin dar.
6.1. Gem Art 56 Abs 1 SR, der von "überragenden Bauten" handelt, verbleiben Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstück auf ein anderes überragen, "Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat".
6.2. Nach dem von den Untergerichten festgestellten Sachverhalt stehen die Grundstücke Nr. ... und Nr. ..., beide Gemeinde G, im Eigentum der klagenden Partei. Die Beklagte ist grundbücherliche Eigentümerin des unterhalb der Brücke liegenden Grundstücks Gemeinde G Nr. .... Die Brücke "...strasse" (im Folgenden: Brücke) führt über das Grundstück Nr. .... Die Brücke ist mit dem Grundstück Nr. ... durch insgesamt vier Stützsäulen verbunden. Die Brücke ragt auch auf das Grundstück Nr. ... und ist mit diesem fest verbunden.
6.3. Nach diesen Feststellungen ist zunächst davon auszugehen, dass die gegenständliche Brücke im Sinne der Regelung des Art 56 Abs 1 SR von den Grundstücken der Klägerin "ausgeht", und damit grundsätzlich als Bestandteil dieser Grundstücke in Frage kommt. Eine sachenrechtliche Zuordnung zur Klägerin als Liegenschaftseigentümerin kann allerdings nach dieser Bestimmung nur dann erfolgen, wenn die Klägerin als EigentümerinderGrundstücke, von denen die Brücke ausgeht, "auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat".
6.4. Es ist daher entscheidungserheblich, ob die Klägerin bereits ein dingliches Recht an der Brücke erworben hat. Diesfalls ist nämlich davon auszugehen, dass sie auch "auf ihren Bestand" ein dingliches Recht erworben hat. Hat daher die Beklagte etwa eine Dienstbarkeit der Benützung an dieser Brücke erlangt, sei es durch ausdrückliche oder stillschweigende Einräumung, sei es auch durch Ersitzung, dann ist von einer Erfüllung des Tatbestands des Art 56 Abs 1 SR auszugehen. Dies bedeutet, dass das Eigentum der Klägerin an dieser Brücke - sie ist in diesem Fall als Bestandteil der Grundstücke Nr ... und ..., beide im Eigentum der Klägerin anzusehen - feststeht und ihr Klagebegehren in diesem Fall abzuweisen wäre. Hierfür fehlt es allerdings im gegenwärtigen Stadium noch an entscheidungserheblichen Feststellungen.
6.5. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Beklagten, dass das Recht der Klägerin nicht zwingend im Grundbuch aufgenommen sein muss. Eine Dienstbarkeit kann auch ersessen werden, wodurch der Ersitzende ein beschränktes dingliches Recht an der Sache erwirbt (§§ 1460 ff ABGB). Ein solches Recht wäre tatbestandlich iS des Art 56 Abs 1 SR.
6.6. Das Vorbringen der Beklagten lässt Anhaltspunkte auch für das rechtsgeschäftliche Bestehen eines dinglichen Rechts der Klägerin an der Brücke erkennen: Danach wurden sämtliche Bauakten von der Beklagten an die Klägerin übergeben und sei "die Aufgabe der Wartung und Pflege der Brücke vom BK auf die Gemeinde G übertragen worden", und zwar im Einvernehmen der Parteien, wobei eine mündlich getroffene Vereinbarung bestehe (ON 4 Seite 8).
6.7. Soweit im bisherigen Verfahren auch zu Art 47 Abs 1 SR vorgebracht wurde, geht der Fürstliche Oberste Gerichtshof davon aus, dass auch diesbezüglich die Tatsachengrundlage insofern zu verbreitern ist, als Feststellungen darüber, ob im Sinne dieser Vorschrift ein konkretes - nicht bloss theoretisches - Interesse der Beklagten an "der Ausübung des Eigentums" besteht oder nicht, fehlen: Ein solches Interesse der Beklagten ist zwar nach den bisherigen Feststellungen und Beweisergebnissen nicht ersichtlich, dennoch muss eine entsprechende Positiv- oder Negativfeststellung getroffen werden.
6.8. Vor diesen Hintergrund dieser Rechtsansicht werden die Sachverhaltsfeststellungen durch das Erstgericht entsprechend zu verbreitern sein. Dabei ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zu der vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof ausgedrückten Rechtsmeinung ergänzendes Vorbringen zu erstatten.
6.9. Auf die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und den behaupteten Mangel des Berufungsverfahrens ist angesichts der schon allein aus obigen Erwägungen erforderlichen Aufhebung des obergerichtlichen Urteils nicht weiter einzugehen.
Vaduz, am 10. Juni 2011Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat