Die Klagseinschränkung als partielle Klagsrücknahme ist deren Regeln zu unterwerfen. Sie ist daher nach der ersten Tagsatzung mangels ausdrücklicher Zustimmung des Beklagten nur unter explizitem Verzicht auf den Anspruchsteil, um den die Klage eingeschränkt wird, möglich. Eine nach der ersten Tagsatzung ohne Zustimmung des Beklagten oder ohne Anspruchsverzicht vorgenommene Klagseinschränkung ist vom Gericht zurückzuweisen (Fortschreibung der Rechtsprechung zu LES 2015,103).
02 CG. 2011.108
OGH. 2018.24
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wolfram Purtscheller, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und Dr. Stefan Becker als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der antragstellenden Partei A Stiftung, vertreten durch B, gegen die Antragsgegnerin C Ltd., vertreten durch D, wegen Ersatzanspruch nach Art 287 Abs 1 EO (Streitwert: CHF 1'513'609.30 s.A.), über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 06.02.2018, 02 CG.2011.108-274, mit dem über Rekurs der Antragstellerin der Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 20.09.2017, 02 CG.2011.108-267, aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird F o l g e gegeben und die angefochtene Entscheidung d a h i n abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts vom 20.09.2017 (ON 267) wiederherstellt wird.
Die Antragstellerin ist schuldig, der Antragsgegnerin binnen vier Wochen die mit CHF 12'085.41 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit CHF 18'252.57 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Mit Beschluss vom 25.07.2003 zu 02 CG.2003.201-5 hatte das Fürstliche Landgericht zur Sicherung des von der C Ltd. (nunmehrige Antragsgegnerin) behaupteten Anspruchs über SEK 85'781'761.00 s.A. nachstehendes Sicherungsbot erlassen (02 CG.2003.201-5):
1. "Der Sicherungsgegnerin und insbesondere den Stiftungsräten Frau E und Frau F wird bis auf weitere gerichtliche Anordnung und bei sonstiger eigener Haftung jede Verfügung über die Vermögenswerte und/oder Ansprüche, welche ihr auch insbesondere gegenüber der Firma C Ltd., vertreten durch Director L, der G Bank AG, Vaduz, und der H Bank AG, Vaduz, zustehen, insbesondere deren Einziehung und Belastung in welcher Form auch immer, bis zur Höhe der geltend gemachten Forderung in Höhe von SEK 85.781.761,-- samt 6% Zinsen seit 01.10.1999 bei sonstiger Ungültigkeit der bezüglichen Rechtshandlungen untersagt. Dies mit Ausnahme derjenigen Beträge, welche zur Aufrechterhaltung der ordentlichen Verwaltung und Vertretung der Sicherungsgegnerin notwendig sind.
2. Der Sicherungsgegnerin und deren Stiftungsräten Frau E und Frau F wird aufgetragen, allfällige bestehende und/oder bereits erteilte Vollmachten, insbesondere die an Messrs I und J erteilte Vollmacht vom 26.06.2003, zur Verfügung über Teilbeträge oder die Gesamtheit des Stiftungsvermögens bis zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs in Höhe von SEK 85.781.760,-- samt 6% Zinsen seit 01.10.1999 umgehend zu widerrufen;
3. Der Sicherungsgegnerin und den Stiftungsräten Frau E und Frau F wird verboten, hinsichtlich allenfalls bestehender Gründer-, Begünstigten- oder anderer vermögenswerter Rechte an der Sicherungsgegnerin bis zur Höhe des geltend gemachten Anspruches von SEK 85.781.761,-- samt 6% seit 01.10.1999 bei sonstiger Ungültigkeit der bezüglichen Rechtshandlungen irgendwelche Verfügungen zu treffen.
4. Dieses Sicherungsbot wird bewilligt bis zum 28. Tag nach dem Zeitpunkt, an dem die Sicherungswerberin aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung im noch einzuleitenden Rechtfertigungsverfahren auf ihre Ansprüche Exekution führen kann.
5. Der Sicherungswerberin wird für die Einbringung der Rechtfertigungsklage eine Frist von 6 Wochen ab Zustellung dieses Sicherungsbots eingeräumt.
6. Die Bewilligung dieses Sicherungsbots wird von der Leistung einer Sicherheit in Höhe von CHF 1.500.000,-- in bar, in Form der Überweisung auf ein Konto des Fürstlichen Landgerichtes, in Form eines Inhabersparbuchs einer inländischen Bank oder einer unbefristeten und unbeschränkten Bankgarantie einer inländischen Bank abhängig gemacht. Die Sicherheitsleistung ist binnen 14 Tagen ab Zustellung des Sicherungsbots zu erlegen.
7. Die Sicherungswerberin haftet im Falle des Nichtbestehens des von ihr behaupteten Anspruchs der Sicherungsgegnerin für alle durch dieses Sicherungsbot allenfalls entstehenden Schäden.
8. Die Kosten des Sicherungsbots sind einstweilen von der Sicherungswerberin zu tragen."
Weitere Sicherungsbote bzw. Ergänzungen dazu erfolgten mit Beschlüssen des Fürstlichen Landgerichtes vom 30.07.2003 (02 CG.2003.201-8) und vom 06.08.2003 (02 CG.2003.201-22). Auf deren Inhalt kann hier verwiesen werden.
Mit Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes zu 02 CG.2003.201-50 vom 24.09.2003 wurden die vorstehenden Beschlüsse des Fürstlichen Landgerichtes in Stattgebung der von der Sicherungsgegnerin A Stiftung (nunmehrige Antragstellerin) erhobenen Rekurse im Wesentlichen mangels hinreichender Anspruchsbescheinigung dahin abgeändert, dass die Anträge der Sicherungswerberin C Ltd. vom 24.07.2003, vom 29.07.2003 und 06.08.2003 kostenpflichtig abgewiesen wurden (02 CG.2003.201-50).
Diese Rekursentscheidung wurde vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 01.04.2004 zu 02 CG.2003.201-76 bestätigt und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes zu 02 CG.2003.201-92 vom 03.09.2004 wurde das Rechtssicherungsverfahren für beendet erklärt und über die diesbezüglichen Einspruchskosten abgesprochen. Die Entscheidung wurde der Antragstellering am 07.09.2004 zugestellt (ON 92).
Bereits am 05.09.2003 hatte die Antragsgegnerin zu 02 CG.2003.201 die auf Zahlung von SEK 85'781'761.00 samt 6 Prozent Zinsen seit 01.10.1999 gerichtete Rechtfertigungsklage eingebracht. Dieses Verfahren wurde im zweiten Rechtsgang zu 02 CG.2011.108 fortgesetzt. In der vom Fürstlichen Landgericht am 16.02.2016 durchgeführten Streitverhandlung schränkte der damalige Klagsvertreter (für die nunmehrige Antragsgegnerin) das Klagebegehren auf "die Kosten dieses Verfahrens" ein. Dem hielt der Beklagtenvertreter (für die nunmehrige Antragstellerin) entgegen, dass diese Klagseinschränkung auf Kosten einen Klagsrückzug darstelle, weil die damalige Klägerin und nunmehrige Antragsgegnerin "diese Ansprüche nach einem Verfahren, welches über 12 Jahre lang geführt wurde, nunmehr endgültig aufgibt". Der Klägerin und nunmehrigen Antragsgegnerin gebühre daher kein Kostenersatzanspruch. Vielmehr habe sie der Gegenpartei die Kosten zu ersetzen. Daraufhin brachte die Klägerin und nunmehrige Antragsgegnerin vor, dass aufgrund der Dauer des Verfahrens die von der Klägerin ursprünglich angebotenen Zeugen und teilweise auch Parteien entweder verstorben oder unbekannt verzogen seien bzw sich an die streitgegenständlichen Sachverhalte nicht mehr erinnern würden, sodass die Klägerin gezwungen sei, ihre zu Recht bestehende Klagsforderung auf Nebengebühren einzuschränken. Dem wurde von der Gegenseite entgegengehalten, dass die für das gegenständliche Verfahren auf Seiten der Klägerin wesentlichen Zeugen weder verstorben noch unbekannten Aufenthaltes seien.
Nach weiteren wechselseitigen Vorträgen schlossen die Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2016 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage nachstehenden "verfahrenserledigenden" Vergleich (ON 236, S. 4 f):
"1. Die klagende Partei verpflichtet sich aus dem beim Fürstlichen Landgericht erliegenden Sicherheitsbetrag einen Betrag von CHF 586'687.00 als Kostenersatz für das gegenständlichen Verfahren zu bezahlen und erklärt gleichzeitig ihr Einverständnis, dass dieser Betrag aus dem Sicherheitserlag an den Beklagtenvertreter überwiesen wird. Die Parteien stimmen zu, dass der genannte Betrag über Anweisung des Gerichts direkt vom Gerichtskonto auf das Konto des Beklagtenvertreters überwiesen werden kann.
Die beklagte Partei verpflichtet sich, das allenfalls noch bestehende Exekutionsverfahren hinsichtlich der Kautionen/Sicherheitsleistungen zurückzuziehen.
2. Der Beklagtenvertreter verpflichtet sich die Dolmetschkosten für die heutige Tagsatzung in Höhe von CHF 1'687.00 und die Zeugengebühren von Herrn K in Höhe von CHF 5'000.00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
3. Die Gerichtsgebühren werden von den Parteien je hälftig getragen."
2. Die Ant ragstellerin(und ehemals Beklagte sowie Sicherungsgegnerin) stellte mit ihrem am 08.04.2016 beim Erstgericht überreichten "Antrag auf Zuerkennung von Schadenersatz gemäss Art 287 EO" (ON 240) das Begehren, es wolle ihr gemäss Art 287 EO (offenbar gemeint zu Lasten der Antragsgegnerin) ein Schadenersatzanspruch in Höhe von CHF 1'513'609.30 zugesprochen werden. Die Antragstellerin brachte dazu zusammengefasst vor, alle drei Sicherungsbote seien über Rechtsmittel der Antragstellerin im Sinne einer Abweisung der Sicherungsanträge abgewiesen worden. Eine von der Antragsgegnerin am 25.07.2003 geleistete Zahlung von SEK 60'506'964.00 sei von der Antragsgegnerin insofern unwirksam gemacht worden, als diese Zahlung durch mehrere einstweilige Verfügungen blockiert worden sei. Eine Disposition über die entsprechenden Vermögenswerte sei daher bis 07.09.2004 nicht möglich gewesen. Das über die Rechtfertigungsklage eingeleitete Verfahren habe nach nahezu 13 Jahren mit der Einschränkung der Klage auf die Frage der Kosten geendet, was in diesem Verfahrensstadium einer Klagszurücknahme gleichkomme. Damit habe die Antragsgegnerin ihren zunächst behaupteten Anspruch nicht gerechtfertigt, sondern letztendlich endgültig aufgegeben. Die Antragsgegnerin haftet daher der Antragstellerin gemäss Art 287 EO für die durch die Beantragung der Sicherungsbote entstandenen Schäden. Insgesamt habe sich das ursprüngliche Begehren zur Rechtfertigung des Sicherungsanspruchs als ungerechtfertigt erwiesen. Die Antragsgegnerin hafte der Antragstellerin im Sinne einer reinen Erfolgshaftung und ohne Verschulden für den dieser entstandenen Schaden.
Mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 04.09.2004 sei das Sicherungsverfahren über Antrag der Antragstellerin trotz des gegenteiligen Standpunktes der Antragsgegnerin für beendet erklärt worden. Diese ihre Zahlungen faktisch bis 09.06.2004 bzw bis zum genannten Beschluss vom 04.09.2004 (zugestellt am 07.09.2004) blockiert, sodass sie bis dahin mit der Zahlung in Verzug gewesen sei. Daher habe die Antragstellerin über die geschuldeten Beträge erstmals ab 07.09.2004 verfügen können. Der daraus resultierende Zinsschaden von CHF 1'285.250.00 werde nunmehr geltend gemacht. Der nach dem damaligen schwedischen Recht massgebliche Zinssatz habe 11 Prozent betragen. Dazu kämen noch im direkten Zusammenhang mit den von der Antragsgegnerin erwirkten Sicherungsmassnahmen Rechtsvertretungskosten sowie sonstige Kosten zur Vorbereitung bzw Rechtsverteidigung im Rechtssicherungsverfahren (insbesondere für notwendige Übersetzungen und die Beiziehung von ausländischen Rechtsanwaltskanzleien). Insgesamt beziffere sich der Schadenersatzanspruch der Antragstellerin mit CHF 1'513'609.30. Entgegen der von der Antragsgegnerin im Vorfeld dieses nunmehrigen Verfahrens vertretenen Fassung seien die Schadenersatzansprüche nach § 287 EO nicht verjährt (ON 240).
3. Die Ant ragsgegnerin(und ursprüngliche Klägerin sowie Sicherungswerberin) erhob mit Schriftsatz vom 17.05.2016 (ON 244) unter anderem mit Hinweis auf ein schwedisches Schiedsurteil die Unzuständigkeitseinrede. Weiters wandte sie die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein. Es wurde begehrt, den Antrag auf Leistung von Schadenersatz kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen. Mit weiterem Antrag vom 07.11.2016 (ON 259) stellte die Antragsgegnerin nochmals die Begehren, den Antrag ON 240 ab-, in eventu zurückzuweisen. Gegen den erhobenen Anspruch wurde unter anderem die Verjährungseinrede erhoben und dieser dem Grunde und der Höhe nach bestritten.
4. Das Für stliche Landgerichtwies mit Beschluss vom 20.09.2017 (ON 267) den auf Art 287 EO gestützten Antrag auf Zuerkennung eines Schadenersatzanspruches von CHF 1'513.609.30 ab. Um einen Schadenersatzanspruch nach Art 287 Abs 1 erster Fall EO geltend zu machen, hätte die Antragstellerin behaupten und unter Beweis stellen müssen, dass der zu sichernde Anspruch schon vor Erlass der Sicherungsbote nicht bestanden habe. Dies sei der Antragstellerin nicht gelungen, sodass das auf Leistung von Schadenersatz gerichtete Begehren schon wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden müsse.
Eine Geltendmachung des Schadenersatzes nach Art 287 Abs 1 zweiter Fall EO sei aufgrund der längst eingetretenen Verjährung nicht möglich. Die Verjährungsfrist habe nämlich mit der rechtskräftigen Aufhebung der Sicherungsbote und der Zustellung des dazu ergangenen Beschlusses des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs am 07. April 2004 zu laufen begonnen.
5. Das Für stliche Obergerichtgab dem gegen die Erstentscheidung ON 267 von der Antragstellerin erhobenen sowie auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Rekurs mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 06.02.2018 (ON 274) im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages Folge und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der angefochtene erstinstanzliche Beschluss wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin nichtig sei, da diese sich zum Antrag der Antragsgegnerin vom 07.11.2016 (ON 259) nicht äussern habe können. Dies falle umso mehr ins Gewicht, als die Antragsgegnerin mit diesem Schriftsatz erstmals die Verjährungseinrede erhoben habe. Schliesslich habe das Erstgericht bei der konkreten Verfahrenslage zu Unrecht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen, worin allenfalls der Nichtigkeitsgrund des § 446 Abs 1 Z 4 ZPO erblickt werden könnte, in jedem Fall aber dadurch ein wesentlicher Verfahrens- und Stoffsammlungsmangel begründet worden sei. Weiters sei bei der gegebenen Verfahrens- und Rechtslage die Ansicht, das Rechtfertigungsverfahren sei nicht durch eine Klagseinschränkung unter Anspruchsverzicht beendet worden, für die Parteien überraschend gewesen. Diese Ansicht sei zudem unrichtig. Der von den Parteien über die Kosten des Verfahrens abgeschlossene Vergleich beinhalte auch einen Verzicht auf die im Rechtfertigungsprozess geltend gemachte Forderung von SEK 85'781.761.00, was in der Hauptsache und im Ergebnis einem vollständigen Unterliegen der Antragsgegnerin entspreche. Die Erledigung des Rechtfertigungsstreits durch den erwähnten Vergleich entspreche einer Zurücknahme der Rechtfertigungsklage unter Anspruchsverzicht und damit der rechtskräftigen Aberkennung des behaupteten Sicherungsanspruchs. Die 3-jährige Verjährungsfrist habe erst mit dem Vergleichsabschluss anlässlich der Verhandlung vom 16.02.2016 zu laufen begonnen, sodass sie eingehalten worden sei. Es treffe hingegen nicht die Ansicht zu, dass diese Verjährungsfrist bereits mit rechtskräftiger Aufhebung der vorausgehenden Sicherungsbote anfangs April 2004 ausgelöst worden sei. Von einer Unschlüssigkeit des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs, der detailliert aufgeschlüsselt und dokumentiert worden sei, könne keine Rede sein. Um die Berechtigung der nunmehr erhobenen Ansprüche abschliessend beurteilen zu können, bedarf es einer tragfähigen Feststellungsgrundlage, die das Erstgericht im zweiten Rechtsgang schaffen müsse.
6. Die Ant ragsgegnerinbekämpft diesen Beschluss vom 06.02.2018 (ON 274) mit ihrem rechtzeitigen Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens. Die Revisionsrekursausführungen münden letztlich in einen Abänderungsantrag dahin, dass dem Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts ON 267 keine Folge gegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Nach Ansicht der Revisionsrekurswerberin sei im erstinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör der Antragstellerin nicht verletzt worden. Dieses habe entgegen der Ansicht des Rekursgerichts auch nicht eine überraschende Rechtsansicht und keinen Stoffsammlungsmangel zu vertreten. Die Rechtsfragen des materiellen Rechts im Zusammenhang mit Art 287 EO habe das Rekursgericht unrichtig gelöst. Zu Unrecht habe das Rekursgericht auch eine Verjährung der strittigen Ansprüche verneint. Unabhängig davon wären einzelne Teile des gesamten geltend gemachten Anspruchs schon nach den bisher vorliegenden Verfahrensergebnissen wegen Spruchreife im Sinne einer Abweisung zu erledigen gewesen.
7. Die Ant ragstellerinerstattete fristgerecht eine Revisionsrekursbeantwortung und beantragt, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben. Zu Recht habe das Rekursgericht eine eklatante Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin und das Vorliegen eines Stoffsammlungsmangels angenommen. Das Erstgericht habe die von ihm letztlich vertretene Rechtsansicht nicht erörtert und damit durch die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Beschluss die Antragstellerin überrascht. Die vom Rekursgericht zur Anwendung des Art 287 Abs 1 erster Fall EO vertretene Rechtsansicht sei zutreffend. Aus Gründen prozessualer Vorsicht werde das Entschädigungsbegehren aber auch auf den zweiten Fall dieser Bestimmung gestützt. Die Verjährungsfrist für Entschädigungsansprüche würde nach beiden Gesetzesstellen erst mit der rechtskräftigen Aberkennung der Hauptforderung zu laufen beginnen, sodass der strittige Anspruch nicht verjährt sei.
8. Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
8.1. Zunächst sei angemerkt, dass das Erstgericht die von der Antragsgegnerin erhobenen Einreden der Unzuständigkeit des Fürstlichen Landgerichts und der Unzulässigkeit des Rechtswegs durch die Fassung einer inhaltlichen Entscheidung implizit verworfen hat. Dies wurde vom Rekursgericht für richtig befunden und im Revisionsrekursverfahren nicht gerügt, sodass der Fürstliche Oberste Gerichtshof dazu nicht mehr Stellung zu nehmen hat.
8.2.1. Der von der Antragstellerin eingebrachte verfahrenseinleitende Schriftsatz ON 240 wurde der Antragsgegnerin zur allfälligen Äusserung binnen 14 Tagen zugestellt. Nach wiederholter Verlängerung dieser Frist und der Zwischenschaltung eines Kautionsverfahrens wendete die Antragsgegnerin zunächst die Unzuständigkeit des angerufenen Erstgerichts und die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, ohne sich in der Sache zu äussern (ON 244). Erstmals mit Schriftsatz vom 07.11.2016 (ON 259) nahm die Antragsgegnerin inhaltlich zum verfahrenseinleitenden Schriftsatz Stellung und erhob unter anderem die Verjährungseinrede. Diese Stellungnahme ON 259 wurde nach der Aktenlage der Antragstellerin erst mit der den verfahrenseinleitenden Beschluss abweisenden Entscheidung des Erstgerichts vom 20.09.2017 (ON 267) zugestellt.
8.2.2. Das Fürstliche Obergericht sah darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich die Antragstellerin zur Stellungnahme der Antragsgegnerin nicht äussern habe können. Dies sei insbesondere deshalb von Bedeutung, weil erstmals mit dieser Stellungnahme die nicht von Amts wegen wahrzunehmende Einrede der Verjährung erhoben worden sei. Damit sei das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt und ein Nichtigkeitsgrund verwirklicht worden. Dagegen wendet sich nunmehr die Revisionsrekurswerberin und trägt dazu vor, sie habe ihre Äusserung ON 259 letztlich fristgerecht erstattet. Die Einrede der Verjährung sei von ihr "bereits im Vorfeld zum Ausdruck gebracht worden". Die Antragstellerin habe in ihrem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung nicht ausgeführt, inwiefern ein darin allenfalls gelegener Verfahrensmangel geeignet gewesen sei, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern.
8.2.3. Zur Chancengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 EMRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör im Sinn dieser Bestimmung wird nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äussern, überhaupt genommen wird, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äussern konnten. Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen. Eine Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien führt noch nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieses ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, und sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äussern können (RIS-Justiz RS0074920; vgl auch LES 2002,162). Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art 31 Abs 1 LV abgeleiteten Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw auf ein faires Verfahren gemäss Art 6 EMRK ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten. Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2015/008 GE 2017, 238 ua).
Art 6 EMRK ist unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem Sicherungsverfahren zu beachten (RIS-Justiz RS0074920). Dies muss insbesondere in einem gemäss Art 287 EO geführten Verfahren gelten, in dem die Vordringlichkeit der Erlassung eines Sicherungsbotes nicht mehr gegeben ist.
8.2.4. Für das Verfahren nach § 287 EO gelten, soweit die Exekutionsordnung keine anderen besonderen Regelungen enthält, primär deren Bestimmungen (Art 297 EO) und subsidiär der überwiegende Teil der ZPO (Art 51 EO). Das Gericht ist an die Anträge und an das Vorbringen der Parteien gebunden; es darf nicht mehr und auch nicht etwas anderes zusprechen. Der Sachverhalt ist - unbeschadet der auch in einem Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz geltenden Behauptungslast und Beweislast der Beteiligten - von Amts wegen zu ermitteln. Auch im Verfahren gemäss Art 287 EO hat der Antragsteller den anspruchsbegründenden Sachverhalt jedenfalls zu behaupten und dem Grunde nach zu bescheinigen (vgl ua LES 2006,162). Mit dem Verfahren nach Art 287 EO steht dem Gegner der gefährdeten Partei ein summarisches Verfahren zur Liquidierung von Schäden zur Verfügung, das dem entspricht, in dem die gefährdete Partei vorläufig ihren Rechtsschutz erlangt hat. Der Gegner der gefährdeten Partei hat seinen Anspruch zu behaupten und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache des Gerichts, von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ein ergänzendes Vorbringen zu dringen. Genügt der Antragsteller seiner Behauptungslast nicht, so ist der Antrag unschlüssig und daher abzuweisen. Auch in einem Verfahren, in dem das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, müssen die Behauptungen jedenfalls so konkret sein, dass die Aufnahme von Bescheinigungsmitteln zielführend ist (vgl RIS-Justiz RS0104479; RS0104480; RS0005452; RS0005732).
8.2.5. Die Frage der Verjährung wurde von der Antragstellerin bereits in ihrem Schriftsatz ON 240 thematisiert. Sie konnte dabei auf die Ergebnisse des gesamten bisher durchgeführten Verfahrens zurückgreifen und diese rechtlich würdigen, sich sohin zu diesem Themenkreis umfassend äussern. § 1501 ABGB stellt nicht auf die Einwendung der Verjährung durch die beklagte Partei (bzw hier durch die Antragsgegnerin) sondern allgemein auf eine solche der Parteien ab. Davon ausgehend hätte das Erstgericht nach den dargestellten Verfahrensgrundsätzen die Frage der Verjährung schon auf Grund der Ausführungen der Antragstellerin prüfen müssen. Bei dieser Verfahrenskonstellation trifft es daher nicht zu, dass die Frage der Verjährung erst über Einrede der Antragsgegnerin aufzugreifen gewesen wäre. Dass die Vorinstanzen ohne zureichenden Einwand die Verjährungsfrage geprüft hätten, wurde nicht geltend gemacht und ist daher auch nicht mehr zu erörtern. Ebenso wenig musste im Hinblick auf die dargestellte Sach- und Rechtslage der Antragstellerin nochmals Gelegenheit gegeben werden, in diesem Zusammenhang zu den Einwendungen der Antragsgegnerin in ON 259 Stellung zu beziehen. Andernfalls könnte damit argumentiert werden, dass auch der Antragsgegnerin wiederum die Möglichkeit eingeräumt hätte werden müssen, sich zu den replikweise vorgetragenen Argumenten der Antragstellerin zu äussern. Dies widerspräche aber dem summarischen Charakter des durchzuführenden Verfahrens und würde dessen Rahmen sprengen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt sohin nicht vor. Ob eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens verwirklicht wurde, ist nicht zu prüfen, weil die Antragstellerin in ihrem Rekurs ON 268 nicht ausführte, inwiefern diese allenfalls geeignet gewesen wäre, sich zu ihrem Nachteil auf die erstinstanzliche Entscheidung auszuwirken. Dies wäre aber Voraussetzung für die gesetzmässige Geltendmachung dieses Rechtsmittelgrunds.
8.3.1. Das Exekutionsverfahren ist an sich ein einseitiges Verfahren. Eine mündliche Verhandlung darf im Allgemeinen nur in den im Gesetz genannten Fällen durchgeführt werden. Die (einseitige) Vernehmung des Gegners oder eines Beteiligten steht, abgesehen von der Entscheidung über den Exekutionsantrag, dem Gericht zwar jederzeit frei; zwingend ist sie aber nur dort vorzunehmen, wo dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Findet ein Beweis- oder Bescheinigungsverfahren statt, kann es nach einem Teil der Literatur ohne Beiziehung der Parteien durchgeführt werden. Daraus ergibt sich der Vorteil einer weitgehenden Vereinfachung und elastischen Gestaltung des Exekutionsverfahrens. Die dargestellten Grundsätze zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sind allerdings einzuhalten (vgl Jakusch in Angst/Oberhammer EO3 § 55 Rz 1).
8.3.2. Nach der Judikatur des Österreichischen Obersten Gerichtshofs zu der hier massgeblichen Rezeptionsvorlage ist für die Entscheidung über einen Antrag nach § 394 öEO (vgl Art 287 EO) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäss § 55 öEO (Art 34 Abs 1 EO) nicht erforderlich (4 Ob 2/95). Dagegen wendet sich die herrschende österreichische Literatur (vgl König Einstweilige Verfügungen5 Rz 5.101; Kodek in Angst/Oberhammer EO3 § 394 EO Rz 14).
8.3.3. Die Exekutionsordnung sieht für die Entscheidung über einen Anspruch nach Art 287 EO eine mündliche Verhandlung nicht vor, untersagt eine solche Vorgangsweise aber auch nicht (vgl Art 34 EO). Dabei muss allerdings im Sinn der vorstehenden Ausführungen einerseits gesichert sein, dass das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt ist, während andererseits aber auch der summarische Charakter des Verfahrens zu beachten ist. Im Einzelfall kann es auch im Rahmen eines derartigen Verfahrens sinnvoll sein, die Aufnahme der für das Verfahren massgeblichen Bescheinigungsmittel in einer mündlichen Verhandlung durchzuführen. Soweit sichergestellt ist, dass im Rahmen des summarischen Verfahrens alle erheblichen Bescheinigungsmittel aufgenommen wurden und dabei das rechtliche Gehör der Beteiligten gewahrt wurde, kann die unterlassene Durchführung einer mündlichen Verhandlung keinen Nichtigkeitsgrund darstellen.
Soweit nun bei der konkreten Verfahrenslage im Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein Verfahrensmangel erblickt werden könnte, wäre dieser jedenfalls vom Rekursgericht nicht aufzugreifen gewesen, weil die Antragstellerin im Rekurs nicht dargelegt hat, inwiefern diese allfällige Mangelhaftigkeit abstrakt geeignet gewesen sei, sich zu ihrem Nachteil auf die angefochtene Entscheidung auszuwirken. Dies wäre aber - wie bereits erwähnt - Voraussetzung für die gesetzmässige Geltendmachung dieses Rechtsmittelgrunds.
8.4. Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz ON 240 nicht die Einvernahme von Zeugen oder Parteien beantragt. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz ON 259 die Einvernahme von mehreren Zeugen und die Durchführung einer "PV" angeboten. Diese Beweise wurden vom Erstgericht nicht aufgenommen, worin das Rekursgericht allenfalls eine Nichtigkeit nach § 446 Abs 1 Z 4 ZPO, in jedem Fall aber einen wesentlichen Verfahrens- und Stoffsammlungsmangel erblickte.
Ein Stoffsammlungsmangel, vermag aber im Allgemeinen und auch bei der hier gegebenen Verfahrenslage nicht den zuletzt zitierten Nichtigkeitsgrund oder einen sonstigen Nichtigkeitsgrund zu verwirklichen (vgl Kodek in Rechberger ZPO4 § 471 Rz 6). Als Verfahrensmangel wurde die unterbliebene Einvernahme der angebotenen Personen im Rekurs der Antragstellerin nicht gerügt. Naturgemäss wäre aber in diesem Zusammenhang nur oder in erster Linie die Antragsgegnerin beschwert. Diese hatte allerdings keine Veranlassung, darauf aufbauend einen Verfahrensmangel zu erblicken, weil sie ja in erster Instanz obsiegte. Allerdings rügt die Antragsgegnerin auch in ihrem Revisionsrekurs nicht, dass die von ihr angebotenen Personen nicht im Rahmen eines Bescheinigungsverfahrens einvernommen wurden. Wenn auch das erstinstanzliche Verfahren weitgehend vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht ist, ändert dies nichts daran, dass das Unterbleiben einer Bescheinigungsaufnahme von der dadurch beschwerten Partei im Rechtsmittelweg geltend zu machen ist, während es nicht Sache der Rechtsmittelgerichte ist, nicht gerügte Stoffsammlungsmängel des erstinstanzlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen. Das bedeutet, dass die unterbliebene Vernehmung der im Schriftsatz ON 259 angebotenen Personen weder zu einer Nichtigkeit noch zu einer Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens führte und damit nicht die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung aus diesem Grund rechtfertigte.
8.5. Das Fürstliche Obergericht teilte in der nunmehr angefochtenen Entscheidung die von der Antragstellerin in ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss vertretene Ansicht, das Erstgericht habe mit seiner Argumentation, die Antragsgegnerin habe im Rechtfertigungsverfahren ihr Begehren nicht unter Anspruchsverzicht zurückgezogen, die Parteien überrascht.
Die Einschränkung der Klage auf Kosten erfolgte in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2016 (ON 236). Daraufhin hat die damalige Beklagte und nunmehrige Antragstellerin die Ansicht vertreten, dass diese Klagseinschränkung auf Kosten einen "Klagsrückzug" darstelle, weil diese Ansprüche nach einem über zwölf Jahre geführten Verfahren nunmehr endgültig aufgegeben würden. Dieser Prozessstandpunkt der Antragstellerin konnte durchaus dahin verstanden werden, dass damit eine Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht behauptet wurde. Sohin lag es nahe, dass die Frage, ob die Klagseinschränkung eine partielle Klagsrücknahme mit oder ohne Verzicht auf den Anspruch darstellte, in der zu fällenden Entscheidung eine tragende Rolle spielen könnte. Die vom Erstgericht dazu vertretene Rechtsansicht konnte daher für die Parteien nicht überraschend kommen, weshalb das Erstgericht keine Veranlassung hatte, im Sinn des Art 51 EO iVm § 182 ZPO diese rechtlichen Erwägungen zu erörtern.
Unabhängig davon hat die Antragstellerin in ihrem Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts ON 267 nicht dargelegt, welches weitere Vorbringen sie erstatten hätte können, wenn das Erstgericht - ausgehend vom Standpunkt der Rekurswerberin - die später von ihm vertretene Rechtsansicht mit den Parteien erörtert hätte. Dies wäre aber Voraussetzung dafür gewesen, dass im Rechtsmittelverfahren geprüft werden kann, ob der angebliche Verfahrensmangel tatsächlich abstrakt geeignet war, sich zum Nachteil der Antragstellerin auf die angefochtene Entscheidung ON 267 auszuwirken. Daher hätte das Fürstliche Obergericht den angeblichen Verfahrensmangel in seinem angefochtenen Beschluss nicht aufgreifen dürfen.
8.6.1. Art 287 Abs 1 EO normiert drei Tatbestände: Dem Sicherungsgegner gebührt für alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz, wenn dem Sicherungswerber der behauptete Anspruch, für den ein Sicherungsbot oder ein Amtsbefehl erlassen worden ist, rechtskräftig aberkannt wird (erster Fall), wenn sein Begehren sich sonst als ungerechtfertigt erweist (zweiter Fall) oder wenn er die zur Rechtfertigung bestimmte Frist versäumt (dritter Fall).
Der dritte Fall scheidet hier aus.
8.6.2. Art 287 Abs 1 EO entspricht inhaltlich weitgehend dem § 394 Abs 1 öEO, sodass zur Auslegung dieser Gesetzesstelle die zur Rezeptionsgrundlage ergangene Rechtsprechung und österreichische Lehre herangezogen werden kann (LES 1987, 25).
8.6.3. Nach König Rz 5.75 sind die Tatbestände, die zu einem derartigen Schadenersatz führen, im Gesetz taxativ umschrieben (ebenso Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner [im Folgenden kurz:Kodek] EO 20. Lfg § 394 Rz 12). Die Tatbestände des Art 287 EO sind zufolge der im Verhältnis zum allgemeinen Schadenersatzrecht erleichterten Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen demnach also weder ausdehnend auszulegen noch durch Analogie erweiterbar (Kodek Rz 12).
Dennoch sehen aber die beiden Autoren (König Rz 5.79 und Kodek Rz 17) in der Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht oder allenfalls auch in der Klagseinschränkung einen prozessualen Sachverhalt, der der rechtskräftigen Aberkennung des Anspruchs gleichzuhalten sei.
8.6.4. Voraussetzung für einen Ersatzanspruch nach der zitierten Gesetzesstelle ist, dass dieser in Gründen gelegen sein muss, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung des Sicherungsbots vorgelegen sind (König 5.76). Mit anderen Worten soll ein Ersatzanspruch nur in jenen Fällen bestehen, in denen das Sicherungsbot von Anfang an zu Unrecht erlassen wurde (Kodek Rz 13; vgl RIS-Justiz RS0005802; 17 Ob 28/07b).
8.6.5. Von einem Teil der Rechtsprechung wird weiters vorausgesetzt, dass eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Verfügung (das Sicherungsbot) zu Unrecht erlassen wurde. Das kann die rechtskräftige Entscheidung im Hauptverfahren sein, die den Anspruch aberkennt, oder die Entscheidung im Sicherungsverfahren, die den Sicherungsantrag beispielsweise mangels Gefährdung oder ausreichender Bescheinigung des Anspruchs abweist (vgl RIS-Justiz RS0122943).
8.6.6. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat in der zu LES 2015, 103 veröffentlichten Entscheidung vom 06.03.2015, 04 CG.2013.430, den Rechtssatz geprägt, dass die Klagseinschränkung als partielle Klagsrücknahme deren Regeln zu unterwerfen ist. Sie ist daher nach der ersten Tagsatzung mangels ausdrücklicher Zustimmung des Beklagten nur unter explizitem Verzicht auf den Anspruchsteil, um den die Klage eingeschränkt wird, möglich. Eine nach der ersten Tagsatzung ohne Zustimmung des Beklagten oder ohne Anspruchsverzicht vorgenommene Klagseinschränkung ist vom Gericht zurückzuweisen. Entgegen dem Standpunkt der Revisionsrekurswerberin handelt es sich bei dieser Entscheidung nicht um einen "Ausreisser". Vielmehr fusst diese auf einer sorgfältig begründeten Rechtsmeinung, die sich an der Schutzbedürftigkeit der beklagten Partei orientiert und daher aufrecht zu erhalten ist.
8.6.7. Die Auslegungsregel des § 914 ABGB gilt auch für gerichtliche Vergleiche (RIS-Justiz RS0017943). Demnach entscheidet der objektive Erklärungswert. Von der Bereinigungswirkung eines gerichtlichen Vergleichs werden auch Ansprüche erfasst, an die eine Partei zwar nicht dachte, wohl aber denken musste und von denen der andere Teil annehmen durfte, dass sie mitbereinigt wurden. Sollen einzelne Ansprüche nicht oder nur unter einer bestimmten Bedingung nicht mitverglichen werden, so bedarf es dazu im Allgemeinen eines klaren Vorbehalts. Mit anderen Worten umfasst die Bereinigungswirkung eines Vergleichs gewöhnlich alle den Parteien bei Vergleichsabschluss bekannten oder erkennbaren Folgen sowie zukünftige, selbst ungewisse Umstände, ausgenommen nur solche, die bei Vergleichsabschluss nicht vorhersehbar waren (LES 2006, 376).
8.6.8. Das Prozessgeschehen in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2016 (ON 236) lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Klagsvertreter schränkte das Klagebegehren auf "die Kosten dieses Verfahrens" ein, worauf die Beklagte vorbrachte, dass dies einen "Klagsrückzug" darstelle, mit dem die damalige Klägerin ihre Ansprüche nunmehr endgültig aufgebe. Demnach habe nicht die damalige Klägerin, sondern die seinerzeitige Beklagte einen Kostenersatzanspruch. In der Folge wurde unterschiedliches Vorbringen dazu erstattet, ob die Klagseinschränkung zu Recht oder zu Unrecht darauf zurückzuführen ist, dass der klagenden Partei infolge der langen Verfahrensdauer relevante Beweismittel nicht mehr zur Verfügung stünden oder nicht. In jedem Fall brachte die damals klagende Partei vor, dass sie aus diesen Gründen "ihre zu Recht bestehende Klagsforderung auf Nebengebühren einzuschränken" habe. In der Folge fassten die Parteien einen "verfahrenserledigenden" Vergleich, mit dem sich die damalige Klägerin im Wesentlichen dazu verpflichtete, der seinerzeitigen Beklagten "als Kostenersatz für das gegenständliche Verfahren CHF 586'687.00 zu bezahlen". Sohin machte die damalige Klägerin hinreichend deutlich, dass ihrer Meinung nach die Klagsforderung an sich zu Recht bestehe, mangels hinreichender Beweismittel aber nicht durchsetzbar sei. Durch die Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten brachte sie zunächst zum Ausdruck, dass als Grundlage für die Kostenentscheidung zu klären sein werde, ob die Klagsforderung ursprünglich zu Recht bestand oder nicht. Auf diese prozessuale Vorgangsweise verzichtete die damalige Klägerin mit Abschluss des nachfolgenden Vergleichs, ohne aber ihre Erklärung über das Zurechtbestehen der Klagsforderung zu widerrufen. Die Beklagte ging nach ihren Prozesserklärungen offenbar auch davon aus, dass das Hauptsachenbegehren von SEK 85'781'761.00 nicht mehr Gegenstand des Verfahrens war.
Das Erstgericht hat damals eine Klarstellung, ob nun die Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht erfolgt oder nicht, nicht herbeigeführt. Es hat die Erklärung über die Klagseinschränkung auch nicht zurückgewiesen (vgl LES 2015, 103).
Sohin resultiert daraus, dass die damaligen Parteien ihre jeweiligen Standpunkte, aus denen nicht hinreichend klar erkennbar war, ob nun die Klagseinschränkung auf Kosten einen Verzicht auf den Hauptsachenanspruch mit sich brachte oder nicht, nicht aufgegeben haben. Sie sind aber nach ihren dargelegten Standpunkten beim nachfolgenden Vergleichsabschluss offenbar beiderseits davon ausgegangen, dass die Hauptsachenforderung nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Bei einer anderen Sichtweise wäre auch nicht verständlich, warum die Parteien in der Folge einen das Verfahren beendenden Vergleich abschlossen, zu dessen Gegenstand sie ausschliesslich die Kosten des bisherigen Verfahrens, nicht aber die Hauptsachenforderung machten. Wäre diese nach Ansicht der Parteien noch Gegenstand des Verfahrens gewesen, so müsste mit Grund angenommen werden, dass auch für diese im Rahmen des Vergleichsabschlusses eine Regelung gefunden worden wäre. Dass die damalige Klägerin mit dem Vergleichsabschluss offenbar zumindest überwiegend zum Kostenersatz verpflichtet wurde, hängt mit der Frage, ob die Klagseinschränkung auf Kosten mit oder ohne Anspruchsverzicht erfolgte, nicht zusammen, weil dies für die Kostenersatzpflicht bei dieser Sach- und Rechtslage nicht weiter von Bedeutung war. Eine Abklärung der Frage, ob die Hauptsachenforderung ursprünglich zu Recht bestand oder nicht, wurde durch den Vergleichsabschluss hinfällig.
Dass nach der gegebenen Sach- und Rechtslage eine partielle Klagsrücknahme nur unter Anspruchsverzicht möglich gewesen wäre, bedeutet nicht, dass von einer solchen unter Verzicht auf den Anspruch auszugehen war. Vielmehr wäre die einzig richtige Konsequenz gewesen, dass das Erstgericht nach Abklärung der entsprechenden Unklarheit gegebenenfalls die partielle Klagszurücknahme zurückweisen hätte müssen.
Zusammengefasst kann nicht unterstellt werden, dass das Rechtfertigungsverfahren durch eine Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht oder in einer dieser vergleichbaren Weise beendet worden war. Unklarheiten gehen zu Lasten der Antragstellerin, da sie anspruchsbegründende Tatsachen betreffen. Es ist auch nicht eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts ergangen, mit der der damaligen Klägerin der Anspruch rechtskräftig aberkannt wurde. Es steht sohin nach dem dargestellten Verfahrensablauf nicht fest, ob der ursprünglich mit der Rechtfertigungsklage erhobene Anspruch der damaligen Klägerin und nunmehrigen Antragsgegnerin ursprünglich berechtigt war oder nicht. Dies ist jedenfalls zum Teil auch von der früheren Beklagten und nunmehrigen Antragstellerin zu vertreten, die sich gegen die Klagseinschränkung auf Kosten aussprechen hätte können, solange nicht klargestellt war, ob diese unter Verzicht auf den Anspruch erfolgt war oder nicht, und die eine entsprechende gerichtliche Entscheidung herbeiführen hätte können. Schliesslich hat die Antragstellerin durch den Vergleichsabschluss selbst zu einer Beendigung des Rechtfertigungsverfahrens ohne rechtskräftige Entscheidung beigetragen. Damit ist jedenfalls der erste Tatbestand des Art 287 Abs 1 EO, der wie erwähnt (Erw 8.6.3.) nicht ausdehnend auszulegen ist, nicht verwirklicht worden.
8.6.9. Die drei seinerzeit erlassenen einstweiligen Verfügungen wurden durch die Instanzgerichte im Wesentlichen mangels hinreichender Bescheinigung des strittigen Anspruchs aufgehoben. Es liegt sohin ein Fall vor, der im Sinn der vorstehenden Ausführungen dadurch geprägt ist, dass die Sicherungsbote von Anfang an zu Unrecht erlassen worden waren.
Es bestehen nun unterschiedliche Ansichten darüber, ob sich der zweite Fall des Art 287 Abs 1 EO, wonach der Ersatzanspruch auch dann berechtigt ist, wenn sich das Begehren des Sicherungswerbers "sonst als ungerechtfertigt erweist", nur auf den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung (des Sicherungsbots) oder auch auf das Begehren über den dieser zugrundeliegenden Hauptanspruch bezieht. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat sich in der zu LES 1987, 25 veröffentlichten Entscheidung unter Hinweis auf SZ 26/201 der zweiten Meinung angeschlossen, wonach unter dem Wort "Ansuchen" (laut § 394 Abs 1 öEO bzw "Begehren" laut Art 287 Abs 1 EO, was jedoch inhaltlich dasselbe ist) nicht nur der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw eines Sicherungsbots, sondern auch das Begehren über den zu sichernden Anspruch zu verstehen ist (ebenso Stotter EO 1989 Art 287 E 4; vgl dazu nicht eindeutig Kodek in Angst/Oberhammer Rz 9 ebenfalls unter Hinweis auf SZ 26/201 und Kodek Rz 15; gegenteilig König Rz 5.81; Kodek Rz 21; 6 Ob 47/99a; 10 Ob 49/14z). Auffallend bei den hiezu vertretenen gegenteiligen Meinungen ist, dass sich diese nicht oder nicht überzeugend mit der zu LES 1987, 25 angestellten Überlegung auseinandersetzen, warum der Gesetzgeber in den zweiten Tatbestand der genannten Bestimmung das Wort "sonst" eingefügt hat, wenn sich dieser zweite Tatbestand nur auf den Sicherungsantrag und nicht auf das Rechtfertigungsbegehren beziehe sollte. Da der Abklärung dieser Frage aber keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt, ist sie hier nicht zu vertiefen. Nach der insbesondere zu Erw 8.6.8. dargestellten Sach- und Rechtslage kann im Hinblick auf den taxativen Charakter des Art 287 EO nämlich nicht unterstellt werden, dass der Hauptanspruch der seinerzeitigen Klägerin und nunmehrigen Antragsgegnerin "sich sonst als ungerechtfertigt" erwiesen hat, während aber der erhobene Anspruch, soweit er überhaupt wirksam auf den zweiten Fall dieser Bestimmung im Sinn der nicht gerechtfertigten Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gestützt wurde, verjährt ist.
8.6.10.1. Nach LES 1987,25 sei der früheste Zeitpunkt für die Erhebung des Antrags auf Schadenersatz dann gegeben, wenn die einstweilige Verfügung bereits als ungerechtfertigt festgestellt worden sei. Dieser vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängige Ersatzanspruch betreffe aber lediglich die Kosten für die Abwehr des Sicherungsantrags während es sich mit Ersatzbeträgen, deren Bestand von der rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits abhängig sei, anders verhalte. Diesfalls könne die Frage, ob und inwieweit das Sicherungsbegehren gerechtfertigt gewesen sei, erst bei rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache beantwortet werden.
In jedem Fall gebieten prozessökonomische Überlegungen, ein Verfahren nach Art 287 EO möglichst zeitnah zu den anspruchsbegründenden Ereignissen durchzuführen, um einerseits vor allem rasch Rechtssicherheit für die Parteien zu schaffen und andererseits auch Schwierigkeiten in der Aufnahme der Bescheinigungsmittel zu vermeiden, die bei einer jahrelangen Verfahrensverzögerung auftreten können, wie dies die gerichtliche Praxis und auch das vorliegende Verfahren in der Sache eindrucksvoll zeigen.
8.6.10.2. Der strittige Schadenersatzanspruch verjährt gemäss § 1489 ABGB in drei Jahren (König Rz 5.73; vgl auch 17 Ob 9/11i). Diese Ansicht vertritt auch Kodek Rz 52. Demnach beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit der Verwirklichung der in Art 287 EO angeführten Tatbestände zu laufen. Dies muss auch für nicht bereits bestimmte Verfahrenskosten gelten, die ja insoweit aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden.
Die Antragstellerin hat in ihrem dieses Verfahren einleitenden Schriftsatz neben Verzugszinsen definitiv und ausschliesslich nur solche Kosten angesprochen, die wegen der Sicherungsmassnahmen zur Rechtsverteidigung aufgelaufen seien (ON 240 Rz 21, 22, 23 und S 17 unten). Diese Kosten sind unabhängig vom Ausgang des Rechtfertigungsverfahrens und nur durch die letztlich erfolglos gebliebenen Sicherungsbegehren entstanden. Es liegt eine geradezu typische Verfahrenslage im Sinn des zweiten Falls des Art 287 Abs 1 EO vor, die mit dem Sicherungsverfahren begonnen hat und noch im Jahr 2004 beendet wurde. Die damit zusammenhängenden Kostenersatzansprüche bestanden unabhängig vom Ausgang des Rechtfertigungsverfahrens, weil in jedem Fall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Sicherungsverfahrens nicht gegeben waren. Der darauf fussende Schadenersatzanspruch war daher im Zeitpunkt der Einbringung des Ersatzbegehrens mit Schriftsatz ON 240 am 08.04.2016 längst verjährt und muss damit erfolglos bleiben.
Auch der von der Antragstellerin angesprochene Ersatz für Verzugszinsen betrifft schon nach ihren Behauptungen lediglich solche, die auf die durch die einstweiligen Verfügungen bewirkten Verzögerungen von Zahlungen bis 07.09.2004 zurückzuführen sind (ON 240 Rz 24). Hätte demnach die Antragsgegnerin die Auszahlung der gegenüber der Antragstellerin bereits fällig gewordenen Forderung nicht durch die Sicherungsbote hinausgezögert, wäre der Antragstellerin nach ihrem Standpunkt kein Zinsschaden bei einem Zinssatz von 11 Prozent entstanden, weil sie dann schon ab Fälligkeit und damit vor dem 07.09.2004 über die Forderung frei verfügen hätte können. Diese Dispositionsmöglichkeit (mit den damit schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung verbundenen und damit nicht gesondert zu behauptenden Gelegenheiten [§ 269 ZPO], Gewinne zu lukrieren oder beispielsweise Liquiditätsschwierigkeiten zu verhindern bzw zu verringern) wäre also der Antragsgegnerin unabhängig vom Ausgang des Rechtfertigungsverfahrens zugekommen.
Hätte sie im Hauptverfahren obsiegt, so hätte es damit ohne Weiteres sein Bewenden. Bei einem Unterliegen hätte die Antragstellerin der Antragsgegnerin und vormaligen Klägerin neben der Hauptsache von SEK 85'781'761.00 an Verzugszinsen laut Klage nur 6 Prozent Zinsen seit 01.10.1999 zahlen müssen während ihre eigene, durch die einstweilige Verfügung blockierte Forderung nach den Behauptungen mit 11 Prozent zu verzinsen gewesen wäre. Darin liegt schon ein Differenzschaden von 5 Prozent, der unabhängig vom Ausgang des Rechtfertigungsverfahrens entstanden ist.
Die Antragsgegnerin hätte aber selbst im Falle ihres Obsiegens im Rechtfertigungsverfahren - ungeachtet der materiellrechtlichen Fälligkeit ihrer Forderung - im Hinblick auf die in § 409 Abs 1 ZPO normierte Leistungsfrist von vier Wochen vor Abschluss dieses Verfahrens keine Möglichkeit gehabt, über den eingeklagten Betrag zu verfügen und von der Antragstellerin einzufordern. Der daraus resultierende Nachteil wäre im Fall des Obsiegens der Antragsgegnerin im Hauptverfahren nur durch die für den Zeitraum ab Eintritt der (materiellrechtlichen) Fälligkeit bis zur tatsächlichen Einbringung der Forderung geschuldeten Verzugszinsen (einigermassen) ausgeglichen worden. Die auf eine Stundung der Exekution abgestellte Bestimmung des § 409 ZPO berechtigt nämlich den Schuldner (hier die Antragstellerin), ungeachtet der bereits in der Vergangenheit eingetretenen Fälligkeit der geschuldeten Leistung die Judikatsschuld in Abweichung von der materiellen Rechtslage erst vor Ablauf der im Urteil vom Gericht festgesetzten Leistungsfrist zu erbringen (vgl dazu 4 Ob 337/78 SZ 51/76). Umgekehrt betrachtet hätte die Antragstellerin diesen Betrag bis zum Ablauf der Leistungsfrist gemäss § 409 Abs 1 ZPO und damit auch nicht bis zum 07.09.2004 bezahlen müssen, sodass ihr insofern bis zu diesem Zeitpunkt ein gewisser finanzieller Spielraum mit den teilweise aufgezeigten Möglichkeiten verblieben und es ihre Sache gewesen wäre, die erst Jahre später zu begleichende Hauptforderung samt Verzugszinsen allenfalls möglichst günstig zu finanzieren. Damit begründet auch der restliche Zinsschaden der Antragsgegnerin eine in seinem Bestand vom Ausgang des Rechtfertigungsverfahrens unabhängige Forderung, die bereits ab Wirksamkeit der Aufhebung der Sicherungsbote, sohin ab dem Jahr 2004 zeitnah einzufordern gewesen wäre und mittlerweile verjährt ist. Insoweit ist die Sach- und Rechtslage nicht mit jenen vergleichbar, die den Entscheidungen LES 1987, 25 und SZ 26/201 zugrunde liegen.
8.6.11. Zusammengefasst erweist sich sohin, dass die in Art 287 Abs 1 1. und (allenfalls) 2. Fall EO normierten Tatbestände nicht verwirklicht wurden, während im Übrigen die Ansprüche, soweit sie überhaupt wirksam auf den 2. Fall gestützt wurden, verjährt sind, sodass auf die weiteren vom Fürstlichen Obergericht und in den Revisionsrekursschriftsätzen aufgeworfenen Rechtsfragen (wie beispielsweise die Schlüssigkeit des Antragsvorbringens) nicht mehr einzugehen ist. Vielmehr war die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses abzuändern.
9. Die Abänderung der Hauptsachenentscheidung bedingt auch eine Neufassung der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz. Diese ist ebenso wie jene für das Verfahren über den Revisionsrekurs in den Art 297, 51 EO, §§ 50, 40, 41 ZPO begründet. Demnach hat die im Ergebnis sowohl im Rekurs- als auch im Revisionsrekursverfahren unterliegende Antragstellerin der Antragsgegnerin die von dieser rechtzeitig verzeichneten Kosten der Rechtsmittelverfahren zu bezahlen. Die für die im Ausland ansässige Antragsgegnerin von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt verrichteten Dienstleistungen gelten jedoch als im Mehrwertsteuerausland erbracht (Art 8 Abs 1 MWSTG), weshalb der Antragsgegnerin die verzeichnete Mehrwertsteuer nicht zuzuerkennen ist (F OGH 01.12.2017 07 HG.2015.100; 06.04.2018 07 HG.2017.138; StGH 2015/111 uva). Die Gerichtsgebühren wurden nicht überhöht verzeichnet.
Vaduz, am 08. Juni 2018