02 CG. 2011.382
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) A, vertreten durch 2.) C, 3.) D, 4.) F***, 5.) G*** und 6.) H***, die dritt- bis sechstklagende Partei zu Unrecht vertreten durch die Zweitklägerin, wider die beklagten Parteien 1.) I***, und 2.) J***, wegen 1.) Auskunft und 2.) Zahlung von CHF 35 Mio s.A. über die Revisionsrekurse der klagenden Parteien gegen die Beschlüsse des F Obergerichtes vom 6.6.2012, 02 CG.2011.382-35 (I.), sowie vom 27.6.2013, 02 CG.2011.382-91 (II.), mit denen über die Rekurse der klagenden Parteien gegen die Beschlüsse des F Landgerichtes vom 1.2.2012 (ON 9) sowie vom 5.4.2012 (ON 26) und vom 21.8.2012 (ON 57) in näher bestimmter Weise entschieden wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Zu I.:
Der Revisionsrekurs der klagenden Parteien zu 3.) bis 6.) wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Dem Revisionsrekurs der erst- und zweitklagenden Partei, dessen Kosten sie selbst zu tragen haben, wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagenden Parteien zu 1.) und 2.) sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beiden beklagten Parteien zu Handen ihrer Vertreterin binnen vier Wochen die mit CHF 81.799,50 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Zu II.:
Der Revisionsrekurs der klagenden Parteien zu 3.) bis 6.) wird z u r ü c k - g e w i e s e n .
Auch der Revisionsrekurs der klagenden Parteien zu 1.) und 2.) wird, soweit er sich gegen die Spruchpunkte 1. a), 1. b), 1. c), 2. a), 2. b) und 2. c) der Rekurs-entscheidung richtet, z u r ü c k g e w i e s e n . Dem Revisionsrekurs gegen den Spruchpunkt 3. der Rekursentscheidung wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagenden Parteien zu 1.) und 2.) sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beiden beklagten Parteien zu Handen ihrer Vertreterin binnen vier Wochen die mit CHF 70.940,30 bestimmten Kosten dieses Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Dem gegenständlichen Revisionsrekursverfahren liegt eine am 18.11.2011 eingebrachte Klageschrift zugrunde, in der die aus dem Spruchkopf ersichtlichen klagenden Parteien, laut Klagsbehauptung alle vertreten durch C*** (der Zweit-klägerin), von den beiden Beklagten als Stiftungsräte der Klägerinnen zu 3.) bis 6.) die Zahlung von CHF 35 Mio s.A. an die erst- und zweitklagende Partei aus dem Titel der Verantwortlichkeit begehren. Die Klage wurde mittlerweile mit dem - nicht in Rechts-kraft erwachsenen - Versäumungsurteil des Landgerichtes vom 20.12.2013 abge-wiesen.
Mit dem am 25.1.2012 der angeblichen Bevollmächtigten auch der klagenden Partei zu 3.) bis 6.) bzw der Zweitklägerin zugestellten Beschluss des Landgerichtes vom 27.12.2011 erging an diese - unter Hinweis auf die Bestimmung des § 28 ZPO - der mit zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung der Klage befristete (Ver-besserungs-)Auftrag, ihre Bevollmächtigung durch die Dritt- bis Sechstklägerin nach-zuweisen (ON 5). Diesem Auftrag wurde zu keinem Zeitpunkt entsprochen. Entgegen der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung, dass es sich bei diesem Auftrag vom 27.12.2011 um eine nicht anfechtbare prozessleitende Verfügung gemäss § 85 ZPO handle, bekämpften die klagenden Parteien zu 1.) bis 6.) diesen mit Rekurs vom 27.1.2012.
Mit Beschluss vom 5.4.2012 wies das Landgericht die Klage hinsichtlich der klagenden Parteien zu 3.) bis 6.) in Ermangelung einer Bevollmächtigung für deren behauptete Vertreterin (Zweitklägerin) zurück (Punkt 1.). Weiters wurde der Rekurs vom 27.1.2012 als unzulässig zurückgewiesen (ON 26).
Mit einem weiteren Beschluss des Landgerichtes vom 1.2.2012 erging gemäss den Art 9 und 12 ZustG der Auftrag an den Erstkläger sowie die Zweitklägerin, binnen 14 Tagen einen Zustellungsbevollmächtigten mit einer Abgabestelle in Liechtenstein namhaft zu machen (ON 9). Dieser Beschluss wurde von allen klagenden Parteien (die klagenden Parteien zu 3.) bis 6.) wiederum angeblich vertreten durch C***) mit Rekurs angefochten (ON 14). Mit seinem - nunmehr zu I. bekämpften - Beschluss vom 6.6.2012 wies das Obergericht den Rekurs der dritt- bis sechstklagenden Partei zurück. Es verwies auf den von der Zweitklägerin nicht befolgten Auftrag des Nachweises einer Bevollmächtigung und überdies auf deren mangelnde Beschwer durch den ausschliesslich an die klagenden Parteien zu 1.) und 2.) erteilten Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten. Dem Rekurs des Erst-klägers und der Zweitklägerin wurde unter Hinweis auf die einschlägigen, näher zitierten Vorentscheidungen des OGH und des StGH keine Folge gegeben. Diese Rekursentscheidung wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung des Inhalts versehen, dass nur die Zurückweisung des Rekurses der klagenden Parteien zu 3.) bis 6.) mittels Revisionsrekurses anfechtbar sei (ON 35).
Mit Eingabe je vom 29.7.2012 fochten die klagenden Parteien zu 1.) bis 7.) den Beschluss des Obergerichtes vom 6.6.2012 sowohl mit Revisionsrekurs zum OGH als auch mit Individualbeschwerde zum StGH an. Mit seinem Urteil vom 1.7.2013 zu StGH 2012/124 wies der StGH diese Individualbeschwerde hinsichtlich der Beschwerdeführer (klagende Parteien) zu 3.) bis 6.) mangels Nachweises der Bevollmächtigung zurück und gab dieser Beschwerde im Übrigen (klagende Parteien zu 1.) und 2.)) keine Folge (ON 43, 45, 89).
Ausgehend von diesem Verfahrensverlauf hat somit auch der OGH über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen die Rekursentscheidung vom 6.6.2012 ON 35 zu erkennen (I.).
Vorweg ist festzuhalten, dass der ohnehin mit unzulässigem E-Mail vom 18.3.2014 gestellte, wiederum auf die unsubstantiierten Vorhalte der Befangenheit, Parteilichkeit und Interessenkollision gestützte Ablehnungsantrag der Erst- und Zweit-klägerin mittels Amtsvermerkes erledigt wurde.
Eine Wiedergabe dieses Revisionsrekurses vom 29.7.2012 erübrigt sich, weil dieser zu den hier vom OGH zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen - Fehlen eines Vollmachtsnachweises der Zweitklägerin für die angeblich von ihr vertretenen klagenden Stiftungen zu 3.) bis 6.) sowie Ausschluss eines Revisionsrekurses wegen der Konformitätssperre gemäss § 496 Abs 1 hinsichtlich des Auftrages zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten - keine verständlichen und nachvollziehbaren Ausführungen enthält (ON 43).
Darauf wiesen auch die beiden Beklagten in ihrer Revisionsrekursbeantwortung hin. Sie pochen auf ihre alleinige Vertretungsbefugnis hinsichtlich der klagenden Stiftungen zu 3.) bis 6.), weshalb die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben seien. Im Übrigen sei der Revisionsrekus im Zusammenhang mit der Nam-haftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten unzulässig, was sich auch aus der Abweisung der diesbezüglich an den Staatsgerichtshof gerichteten Individual-beschwerde der Ehegatten A*** ergebe.
Zum Revisionsrekurs gegen die Rekursentscheidung vom 6.6.2012 war zu erwägen:
Nach zutreffender Rechtsmittelbelehrung des Obergerichtes und Rechtsansicht der Revisionsrekursgegner ist die Rekursentscheidung des Obergerichtes insoweit, als damit dem Rekurs gegen den Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellungs-bevollmächtigten keine Folge gegeben wurde, als bestätigende Entscheidung gemäss § 496 Abs 1 ZPO der weiteren Anfechtung entzogen. Nur der Vollständigkeit ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Zweitklägerin - auch im gegen-ständlichen Verfahren - die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit des Auftrags zur Be-stellung eines Zustellungsbevollmächtigten dadurch unter Beweise stellte, dass sie nach dem Bericht des Amtsgerichtes Charlottenburg vom 22.11.2013 an diesem Tag die Annahme einer Ladung zur Tagsatzung am 18.12.2013 verweigerte (ON 142). Ein gleiches Schicksal war der Senatsmitteilung des OGH vom 16.1.2014 beschieden (ON 158).
Offenkundig mutwillig und falsch war auch die Behauptung der Zweitklägerin, sie sei als Vertreterin der Stiftungen zu 3.) bis 6.) zur Einbringung der Verantwortlich-keitsklage gegen die beiden Beklagten als deren Stiftungsräte befugt gewesen. Die Zweitklägerin ist damit als Scheinvertreterin aufgetreten. Die Bestimmung des § 38 ZPO (= § 38 öZPO) ist auf jedwede Form einer Scheinvertretung und somit auch auf das Einschreiten eines Nichtorgans einer Verbandsperson für diese anzuwenden. Die klagenden Parteien zu 1.) und 2.) sind als Ermessensbegünstigte der Stiftungen zu deren Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren nicht befugt. Dies muss zur Zurück-weisung auch des Revisionsrekurses der Scheinvertreterin führen. Überdies ist diese, weil sie fälschlicherweise eine Vertretungsbefugnis behauptete, auch zum Kostener-satz verpflichtet (Obermaier, Kostenhandbuch² Rz 319; Fucik in Rechberger³ § 37 Rz 4; Klauser/Kodek, ZPO17 [2012] § 39 E 19 ff; WR 711; RIS-Justiz RS0108949).
Es war also insoweit wie zu Punkt I. des Tenors zu entscheiden. Die Kosten-entscheidung stützt sich auf die §§ 50, 40, 41, 38 ZPO. Die beiden Beklagten haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung mit CHF 81.799,50 tarifkonform verzeichnet.
Damit ist zum Revisionsrekurs gegen die Rekursentscheidung des Obergerichtes vom 27.6.2013 ON 91 überzuleiten (II.).
Die klagenden Parteien zu 1.) bis 6.) fochten den Beschluss des Landgerichtes vom 5.4.2012 ON 26, mit dem ua die Klage hinsichtlich der klagenden Parteien zu 3.) bis 6.) in Ermangelung einer Vollmacht für die behauptete Vertreterin (Zweitklägerin) zurückgewiesen wurde, mit dem von den Beklagten beantworteten Rekurs an, wobei sie überdies den Antrag stellten, diesem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen Aufschiebungsantrag wies das Landgericht mit seinem Beschluss vom 21.8.2012 mit der wesentlichen Begründung zurück, dass die Voraussetzungen gemäss § 492 Abs 2 ZPO nicht gegeben seien (ON 57).
Mit seinem Beschluss vom 27.6.2013 wies das Obergericht den Rekurs gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 5.4.2012 zurück, soweit er von den klagenden Parteien zu 3.) bis 6.) erhoben wurde. Dem inhaltsgleichen Rekurs der erst- und zweitklagenden Partei wurde keine Folge gegeben (Punkte 1. a), b), c)). Die Kläger zu 1.) und 2.) wurden zum Kostenersatz an die Beklagten verpflichtet. In gleicher Weise wurde über den Rekurs gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 21.8.2012 entschieden. Das Rechtsmittel der klagenden Parteien zu 3.) bis 6.) wurde zurück-gewiesen und jenem der klagenden Parteien zu 1.) und 2.) keine Folge gegeben. Mit dem Spruchpunkt 3. wurde ein Schriftsatz der klagenden Parteien vom 20.8.2012, mit dem diese zur Rekursbeantwortung der Beklagten Stellung nahmen, mit dem Hinweis auf den im Rechtsmittelverfahren geltenden Grundsatz der Einmaligkeit der Rechts-mittelhandlung zurückgewiesen (ON 66).
In seiner Begründung verwies das Obergericht neuerlich insbesondere auf das vollmachtslose Einschreiten der Zweitklägerin für die klagenden Parteien zu 3.) bis 6.), das zu Recht zu deren Klagszurückweisung geführt habe, weil dem Verbesserungs-auftrag nicht entsprochen worden sei. Zutreffend habe das Landgericht auch den unzulässigen Rekurs gegen den Verbesserungsauftrag zurückgewiesen.
Gegen die Rekursentscheidung vom 27.6.2013 richtet sich der nachstehende Revisionsrekurs:
"Eingescannte Beilage kann nicht anonymsisiert werden."
Die Beklagten erstatteten hiezu eine Revisionsrekursbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung des gegnerischen Rechtsmittels beantragen. Sie verzeichnen hiefür an Kosten CHF 70.940,30.
Soweit an den Beginn des Revisionsrekurses ein Ablehnungsantrag mit dem Verlangen gestellt wird, "einen unabhängigen Senat des OGH zum Zweck der gesetzeskonformen Entscheidung zu bestellen", sind die Kläger zu 1.) und 2.) auf den ihnen wohl bekannten Umstand zu verweisen, dass nach der Geschäftsverteilung der gefertigte Senat ausschliesslich zur Entscheidung über das gegenständliche Rechts-mittel berufen ist. Dass dieser Senat bislang in anderen Verfahren Rechtsansichten vertreten hat, die sich nicht mit denen der klagenden Parteien zu 1.) und 2.) decken, stellt keinen Befangenheitsgrund dar. Einzelne Senatsmitglieder wurden nicht, insbe-sondere auch nicht begründet abgelehnt, weshalb sich eine Entscheidung bzw die Anlegung eines Amtsvermerkes erübrigt.
Ein Eingehen auf den übrigen Inhalt des Revisionsrekurses erübrigt sich, weil dieser am Gegenstand der Rekursentscheidung vorbeizielt.
Diese Rekursentscheidung ist nach zutreffender Rechtsmittelbelehrung gemäss § 496 Abs 1 ZPO insoweit der Anfechtung entzogen, als damit die Zurück-weisung der Klage der dritt- bis sechstklagenden Partei bestätigt und der Antrag, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen wurden.
Grundsätzlich zulässig ist dieser Revisionsrekurs nur insoweit, als die Rekurse der klagenden Parteien zu 3.) bis 6.) jeweils zurückgewiesen wurden und auch der Schriftsatz der klagenden Parteien vom 20.8.2012 der Zurückweisung verfiel.
Der Revisionsrekurs enthält keine nachvollziehbaren Ausführungen, die einer Erörterung zugänglich sind.
Da der Rekurs der klagenden Parteien zu 3.) bis 6.) gegen die Beschlüsse des Landgerichtes vom 5.4.2012 und vom 21.8.2012 von deren Scheinvertreterin erhoben wurde, wurde dieser vom Obergericht zu Recht zurückgewiesen. Hiezu kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Das gleiche Schicksal muss dem gegenständlichen Revisionsrekurs dieser Parteien beschieden sein. Den klagenden Parteien zu 1.) und 2.) fehlt hinsichtlich dieses Beschlussteiles die Beschwer, sodass auch ihr Rechtsmittel zurückzuweisen ist.
Zu Recht wurde auch die Äusserung der klagenden Parteien vom 20.8.2012 zur Rekursbeantwortung der Beklagten als gegen den Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittels verstossend zurückgewiesen, welche Maxime der Zweitklägerin aus einer Vielzahl von Entscheidungen bekannt ist. Dem dagegen gerichteten Rekurs war deshalb keine Folge zu geben.
Die Beklagten haben in ihrer Revisionsrekursbeantwortung zu Recht auf die teilweise Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittel sowie dessen Nichtberechtigung hingewiesen, weshalb sie Anspruch auf Ersatz der mit CHF 70.940,30 tarifkonform verzeichneten Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschrift haben.
Es war sohin wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Vaduz, am 11. April 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat