02 CG. 2012.175
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Partei A, vertreten durch C, wider die beklagte Partei D, vertreten durch F***, wegen CHF 39.685,85 s.A. und Feststellung (Streitwert CHF 3.000,--; Gesamtstreitwert und Revisionsinteresse EUR 42.685,85 s.A.) über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 26.11.2013, 02 CG.2012.175-48, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 21.6.2013, 02 CG.2012.175-39, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit CHF 2.136,26 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vier Wochen zu ersetzen.
Der am *** geborene Kläger schloss die Versicherung für seinen geleasten Audi TTS (amtliches Kennzeichen FL-) unter Mitwirkung der Beklagten ab. Ihm gegenüber trat für die Beklagte ausschliesslich G auf, der mit der Beklagten einen Zusammenarbeitsvertrag hatte.
Am 24.7.2010 verunglückte der Kläger mit dem genannten PKW in Feldkirch/Österreich schwer. Ohne Fremdeinwirkung geriet sein Fahrzeug aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und abgefahrener Reifen ins Schleudern, rutschte gegen eine Gartenmauer und wurde schliesslich von einem Geländer aufgehalten. Dabei bohrte sich das Geländer so durch die hintere Scheibe des Fahrzeugs, dass ein Mitfahrer und Freund des Klägers ums Leben kam. Auch der mitfahrende Bruder des Klägers wurde bei diesem Unfall verletzt. Am PKW entstand Totalschaden. Der Kläger wurde vom Landesgericht Feldkirch zu 16 Hv 182/10m wegen der Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen sowie der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Der geleaste PKW Audi TTS war das erste Fahrzeug des Klägers, das auf seinen Namen eingelöst war. Das von ihm zuvor genutzte Fahrzeug der Marke Mitsubishi Lancer war auf den Namen seines Vaters, der auch Versicherungsnehmer war, eingelöst und bei der J*** versichert. Bei diesem Versicherungsverhältnis war ein Grobfahrlässigkeitsschutz wie folgt enthalten:
"Verzicht auf das Rückgriffsrecht infolge Grobfahrlässigkeit
Wie verzichten auf das uns gesetzlich zustehende Rückgriffs- bzw Kürzungsrecht gegenüber Ihnen oder Versicherten wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadensereignisses im Sinne des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag oder der Strassenverkehrsgesetzgebung. Der Verzicht gilt für den ganzen Vertrag.
Wir verzichten jedoch nicht, wenn ein Ereignis in alkoholisiertem Zustand (über dem gesetzlich erlaubten Blutalkoholgehalt), unter Drogeneinfluss oder infolge Medikamentenmissbrauch verursacht wurde; wenn ein Ereignis auf ein grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist, welches bei ihnen oder beim Versicherten innerhalb von fünf Jahren wiederholt festgestellt werden musste; wenn ein Diebstahlschaden auf ein grob fahrlässiges Verhalten von Ihnen oder Versicherten zurückzuführen ist."
Zum Abschluss des "Brokerauftrags" zwischen den Streitteilen kam es wie folgt:
Der Kläger und G*** kannten sich privat lose. Der Kläger, der glaubte, dass G*** noch bei der H*** arbeite, wandte sich zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 30.3.2010 betreffend den Abschluss einer Motorfahrzeugversicherung im Hinblick auf das von ihm ins Auge gefasste Leasing telefonisch an diesen. Nachdem der Kläger von seinem Garagisten den Bescheid erhalten hatte, dass sein neues Auto bereit stehe, rief er erneut G*** an und vereinbarte mit ihm einen Besprechungstermin, der dann am 30.3.2010 in den Büroräumlichkeiten der Beklagten stattfand. Dort unterzeichnete der Kläger ein einseitiges Formular "Brokerauftrag", eine ebenfalls einseitiges Formular "Informationspflicht des Versicherungsvermittlers", ein 4-seitiges Formular "Bestandesaufnahme Versicherung Privat" sowie einen 8-seitigen "Antrag Motorfahrzeugversicherung" bei der H***.
Der "Brokerauftrag" sah vor, dass die Beklagte es übernahm, den Kläger in Versicherungsangelegenheiten ständig zu betreuen, dessen Versicherungsverträge und -policen zu verwalten und für diesen "die bestehenden Versicherungsverträge und -policen auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Zweckmässigkeit und optimales Preis-/Leistungsverhältnis" zu überprüfen. Weiter verpflichtete sich die Beklagte gegenüber dem Kläger, den ihr erteilten "Auftrag mit der gebotenen Sorgfalt und Wahrung der Diskretion" auszuführen.
Auf der vierten und letzten Seite des vom Kläger ebenfalls unterzeichneten Formulars der Beklagten "Bestandesaufnahme Versicherung Privat" oben wurde handschriftlich festgehalten, dass "auf Kundenwunsch" die Versicherung "ohne Deckung bei Grobfahrlässigkeit" erfolge. Im "Antrag Motorfahrzeugversicherung", den der Kläger unterzeichnete, wurde bei der "Leistungsübersicht" ebenfalls festgehalten, dass Grobfahrlässigkeit nicht versichert sei. In Entsprechung zu diesem Versicherungsantrag, also insbesondere ohne "Grobfahrlässigkeitsschutz", erstellte die H*** mit Datum vom 16.4.2010 die Versicherungspolice Nr *** für die von ihr mit dem Kläger abgeschlossene Motorfahrzeugversicherung und übermittelte diese an die Beklagte. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der H*** in der Ausgabe 01/2009, auf deren Geltung sowohl im Versicherungsantrag als auch in der Versicherungspolice hingewiesen wurde, enthalten unter anderem folgende Klausel:
"Art 101
Versicherungsumfang
[...]
101.4 Zusatzversicherung
Sofern in der Police vereinbart, gilt zusätzlich folgender Versicherungsschutz.
101.4.1 Grobfahrlässigkeitsschutz
H*** verzichtet auf das ihr aufgrund von Art 65 Abs 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) zustehende Rückgriffsrecht auf Sie oder den Versicherten wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadensereignisses iSv Art 14 Abs 2 und 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen der Lenker das Ereignis in alkoholisiertem Zustand oder unter Drogeneinfluss bzw wegen Medikamenten-missbrauch verursacht hat. Diesen Fällen gleichgestellt ist die vorsätzliche oder eventualvorsätzliche Herbeiführung des Schadensereignisses".
Nach Unterzeichnung des Formulars "Antrag Motorfahrzeugversicherung" wurde dieses von der Beklagten an die H*** geschickt, die sodann Deckungszusage ab dem 1.4.2010 erteilte. Nach Erhalt der Versicherungspolice schickte die Beklagte diese dem Kläger am 27.4.2010 mit Begleitschreiben.
Mit Schreiben vom 14.12.2010 kündigte die Beklagte den mit dem Kläger abgeschlossenen Brokervertrag per 31.12.2010.
Die für das Unfallfahrzeug Audi TTS des Klägers anwendbare Kaskoentschädigung würde CHF 50.185,85 betragen, der Selbstbehalt für diesen Schaden CHF 1.000,-- und der Restwert des PKW CHF 9.500,--. Bei Abschluss einer Versicherung mit Grobfahrlässigkeitsschutz würde dem Kläger als Versicherungsnehmer eine Versicherungssumme für seinen verunfallten PKW in Höhe von CHF 39.685,85 zustehen.
Da kein Grobfahrlässigkeitsschutz abgeschlossen wurde, nahm die H*** zu Lasten des Klägers aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit sowie der abgefahrenen Reifen eine Leistungskürzung von mindestens 30 % vor. Eine Auszahlung von zumindest 75 % des Kasko-Schadensfalls für den verunglückten PKW lehnte sie bislang ab, dies mit dem Argument, dass aufgrund des durch den Unfall ebenfalls entstandenen Personenschadens eine 6-stellige Forderung im Raum stehe, bezüglich der im Umfang von mindestens 30 % auf den Kläger zu regressieren sein werde. Ein solcher durch den Kläger zu bezahlender Regressbetrag in Höhe von mindestens CHF 33.333,-- überschreite jedenfalls den auszuzahlenden Kasko-Versicherungsbetrag für den PKW.
2.1 Mit seiner am 22.6.2011 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Zahlung von CHF 39.685,85 s.A. und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche durch deren Fehlberatung entstehende Schäden. Er brachte dazu zusammengefasst - und so weit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - vor, er habe die Beklagte beauftragt, ihm eine optimale Versicherungslösung für seinen neuen PKW zu vermitteln. Vorrangiges Ziel sei es dabei gewesen, seinen neuen PKW gleich wie das zuvor von ihm genutzte Fahrzeug, das auf den Namen seines Vaters I*** bei der J*** versichert gewesen sei, zu versichern. Im Hinblick darauf, dass es sich um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, sei ihm ein "Rundum-Versicherungsschutz" wichtig gewesen. Eine sofortige Einlösung des Fahrzeugs wäre bei jeder Versicherung möglich gewesen, nicht nur bei der H***. Über die Möglichkeiten eines Grobfahrlässigkeitsschutzes zu gegenständlicher Police, dessen Vor- und Nachteile sowie etwaige dadurch entstehende Zusatzkosten sei zwischen ihm und der Beklagten zu keinem Zeitpunkt gesprochen worden. Es wäre die Pflicht der Beklagten gewesen, ihn darauf aufmerksam zu machen, dass ein Grobfahrlässigkeitsschutz bei der H*** aufgrund seines Alters nicht möglich sei. Weiters wäre die Beklagte aufgrund des Brokerauftrags verpflichtet gewesen, ihn spätestens mit Vollendung seines 25. Lebensjahrs darüber zu informieren, dass nunmehr für einen geringen Aufpreis ein Grobfahrlässigkeitsschutz versichert werden könne. Bei vergleichbaren Versicherungsgesellschaften hätte ein Grobfahrlässigkeitsschutz für ihn nur etwas mehr als CHF 38,-- gekostet.
Wie sich im Rahmen der Schadensabwicklung herausgestellt habe, sei die ihm vermittelte Kfz-Versicherung gerade nicht gleichwertig mit der zuvor bestehenden Versicherung gewesen; es habe nämlich der Grobfahrlässigkeitsschutz gefehlt. Hätte ihm die Beklagte einen gleichwertigen Versicherungsvertrag, der auch einen Grobfahrlässigkeitsschutz umfasse, vermittelt, wäre er heute nicht mit einer Leistungskürzung durch seine neue Versicherung in Höhe von 30 % konfrontiert. Seine neue Versicherung könnte dann nicht Leistungskürzungen vornehmen bzw zwischen der Kasko und der Haftpflicht aufrechnen.
In Bezug auf die strafrechtliche Verurteilung sei auszuführen, dass er sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht damit abgefunden habe, seinen Freund und den ebenfalls mitfahrenden Bruder zu verletzen oder zu töten. Gemäss § 268 ZPO sei das Gericht an den Inhalt des rechtskräftigen Strafurteils des Landesgerichts Feldkirch vom 13.1.2011 gebunden. Die Bindung erstrecke sich insbesondere auf alle den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen, und zwar gleichgültig, ob sie im Spruch oder in den Gründen des Strafurteils enthalten seien.
Schliesslich habe der Kläger auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte für sämtliche nachteiligen Folgen, die das Unterlassen der gewünschten Vermittlung eines Grobfahrlässigkeitsschutzes nach sich ziehe, hafte, weshalb das Feststellungsbegehren gerechtfertigt sei.
2.2 Die Beklagte beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, der Kläger sei mit dem ausdrücklichen Wunsch an sie heran-getreten, eine möglichst günstige Versicherung beinhaltend eine Haftpflicht-, Vollkasko- und Parkschadenversicherung für sein zu leasendes Fahrzeug abzu-schliessen. Die zweite wesentliche Vorgabe des Klägers sei gewesen, dass er sein Fahrzeug sofort, also am nächsten Tag nach Abschluss des Versicherungsantrags, einlösen könne. Eine sofortige Einlösung des Fahrzeugs sei nur bei der H*** möglich gewesen. Aufgrund der zeitlichen Komponente sei es der Kläger selbst gewesen, der unbedingt einen Versicherungsabschluss mit der H*** gewollt habe.
Anlässlich der Besprechung seien mit dem Kläger verschiedene Zusatzoptionen wie Pannenhilfe, Rechtsschutz, Grobfahrlässigkeitsschutz und Reiseeffekten besprochen worden. Diese Zusatzversicherungen seien nicht Bestandteil einer Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung, sondern Optionen im Sinn von Zusatzbausteinen, die auf Wunsch des Versicherungsnehmers zusätzlich mitversichert würden. G*** habe diese Zusatzversicherungen mit dem Kläger besprochen und ihm diese angeboten. Der Kläger habe sie allerdings abgelehnt. G*** sei die Formulare "Bestandesaufnahme Versicherung Privat" und "Antrag Motorfahrzeugversicherung" mit dem Kläger durchgegangen. Dieser habe den Inhalt beider Urkunden durch seine Unterschrift zur Kenntnis genommen.
Der Kläger habe den Verkehrsunfall vom 24.7.2010 unter besonders gefährlichen Verhältnissen, die ausschliesslich er selbst verschuldet habe, herbeigeführt. Bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h sei er vor Einleitung des Bremsprozesses bzw vor dem Eintritt des Schleudervorgangs mit einer Geschwindigkeit von mindestens über 100 km/h gefahren. Er habe gewusst, dass alle vier Reifen des Autos völlig abgefahren gewesen seien. Die Asphaltfahrbahn sei regennass gewesen. Mit alledem habe der Kläger den Tod oder zumindest eine Körperverletzung der Fahrzeuginsassen in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt.
3.1 Das Erstgericht legte seiner Entscheidung über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen zu Grunde (wörtliche Wiedergabe):
"Der Kläger hat G*** gegenüber nicht gesagt, dass er dieselben Versicherungsbedingungen haben möchte wie sein Vater im Versicherungsvertrag mit der J*** für den Mitsubishi Lancer. Er hat G*** explizit gesagt, dass er keinen Grobfahrlässigkeitsschutz will und ebenso wenig den Zusatz Pannenhilfe, Rechtsschutz und Reiseeffekten.
Je nach Versicherungsgesellschaft betragen die Kosten für den Grobfahrlässigkeitsschutz zwischen CHF 10,-- und CHF 50,-- jährlich. Der Grobfahrlässigkeitsschutz bei der *** kostet CHF 38,50 jährlich.
Der Wunsch des Klägers war es, eine ‚super Versicherung' zu einem ‚super Preis' abzuschliessen. Er wünschte ein gutes Preis-/Leistungsverhältnis. So hat er dies G*** gesagt.
Zur Beschränkung des Brokerauftrags auf ‚nur Autoversicherung bei H***' ist es wie folgt gekommen:
G*** erstellte beim Gespräch mit dem Kläger die Auflistung in der Beilage C, Seite 4. Dabei hat sich gezeigt, dass der Kläger seine Versicherung in Österreich abgeschlossen hat. Dort konnte G*** aus rechtlichen Gründen nicht tätig werden, weshalb nur die gegenständliche Autoversicherung zur Betreuung übrig geblieben ist. G*** beurteilte das Produkt der H*** für den Kläger als das Beste, dies vor allem, da der Kläger eine günstige Versicherung wollte und G*** wusste, dass er bei einem Abschluss dieser Art bei der H*** einen Rabatt von 20 % erzielen konnte.
Eine eigentliche Beratung des Klägers über die gegenständliche Versicherung durch G*** hat nicht stattgefunden. Die exakte Dauer des Gesprächs vom 30.3.2010 kann nicht festgestellt werden, es hat jedenfalls nicht länger als eine halbe Stunde gedauert. Am Ende des Gesprächs übergab G*** dem Kläger Kopien des Brokerauftrages und des Versicherungsantrages. Er hat den Kläger nicht über die zusätzlichen Kosten des Grobfahrlässigkeitsschutzes aufgeklärt, insbesondere nicht darüber, dass ein Grobfahrlässigkeitsschutz je nach Versicherung lediglich Mehrkosten in Höhe von CHF 10,-- bis CHF 50,-- und konkret bei der H*** Mehrkosten in Höhe von CHF 38,50 jährlich verursacht. Hätte der Kläger diese Mehrkosten gekannt, hätte er den Grobfahrlässigkeitsschutz mitversichert.
Nach Erhalt der Versicherungspolice hat der Beklagte diese dem Kläger am 27.4.2010 mit Begleitschreiben vom 23.4.2010 geschickt. Dass die Versicherungs-police dem Kläger tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist oder zumindest in dessen Macht - bzw Empfangsbereich gelangte, kann nicht festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger gegenüber G*** oder sonst einem Vertreter der Beklagten den Nichterhalt der Versicherungspolice reklamiert hat."
3.2 In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, G***, dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, habe es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen, den Kläger über die mit der Versicherung eines Grobfahrlässigkeitsschutzes verbundenen Prämienmehrkosten aufzuklären. Die Beklagte hafte daher dem Kläger für den aus dem Entgang des diesbezüglichen Versicherungsschutzes resultierenden Schaden. Sie habe den Kläger so zu stellen, als ob er von Anfang an "richtig" versichert gewesen wäre. Den Kläger treffe kein Mitverschulden. Da die künftigen Kostenfolgen aus dem Verkehrsunfall vom 24.7.2010 vom Kläger insbesondere mit Bezug auf die Höhe des entstandenen Personenschadens nicht abzuschätzen seien, sei das für das Feststellungsbegehren vorausgesetzte rechtliche Interesse des Klägers zu bejahen. Pkt 10.4.1 der AVB greife nicht, weil dem Kläger keine vorsätzliche oder eventualvorsätzliche Herbeiführung des Schadensereignisses vorzuwerfen sei.
4.1 Das Berufungsgericht erachtete die Beweisrüge der Beklagten als erfolglos. Die gerügten Feststellungen seien einerseits nicht entscheidungswesentlich und bestünden dagegen andererseits keine Bedenken.
4.2 In rechtlicher Hinsicht billigte das Berufungsgericht die vom Erstgericht angenommene Haftung der Beklagten infolge schuldhafter Verletzung der Beratungspflicht ihres Mitarbeiters G***, dessen Handeln als Erfüllungsgehilfe sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Gemäss dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Brokervertrag, bei dem es sich um einen Innominatkontrakt mit hauptsächlich auftragsrechtlichen Elementen handle, habe die Beklagte im Sinne einer Fürsorge- und Treuepflicht die berechtigten Interessen des Klägers umfassend wahren müssen. Sie treffe auch ein erhöhter Sorgfaltsmassstab iSd § 1299 ABGB.
Auch ohne den ausdrücklich festgestellten Wunsch des Klägers, er benötige für seinen geleasten PKW eine "super Versicherung" zu einem "super Preis", wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, das für den Kläger günstigste Produktangebot im Sinne eines günstigen Preis-/Leistungsverhältnisses auszuwählen. Dazu hätte die Beklagte den Kläger, auch wenn er den Wunsch geäussert habe, keinen Grob-fahrlässigkeitsschutz zu wollen, darüber aufklären müssen, dass die Mitversicherung des Grobfahrlässigkeitsschutzes jährliche Prämienmehrkosten von nur CHF 38,50, sohin verhältnismässig geringe Mehrkosten verursache. Nur bei entsprechender Aufklärung hätte der Kläger als informierter Versicherungsnehmer seine Wahl des Versicherungsprodukts treffen können. Dass der Beklagte an der entsprechenden Aufklärung des Klägers ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen wäre, wofür der Beklagten die Beweislast obliege (§ 1298 ABGB), habe das Verfahren nicht ergeben. Da der Kläger bei entsprechender Aufklärung den Grobfahrlässig-keitsschutz mitversichert hätte, sei er so zu stellen, als ob ein solcher Versicherungsschutz tatsächlich bestehen würde.
Inwiefern den Kläger an der Nichtaufklärung durch die Beklagte als Sach-verständige in Versicherungsfragen ein Mitverschulden treffen solle, sei nicht ersichtlich. Insbesondere könne es kein Mitverschulden begründen, wenn er sich nicht nach den Prämienmehrkosten des Grobfahrlässigkeitsschutzes, den er gar nicht mitversichern habe wollen, erkundigt habe.
Dem "Neuvorbringen" des Inhalts, dass den Kläger das Alleinverschulden am eingetretenen Schaden treffe, weil er den Abschluss des Grobfahrlässigkeits-schutzes ausdrücklich abgelehnt und sich auch nicht erkundigt habe, was diese zusätzliche Versicherung gekostet hätte, weshalb die ergänzende Anhörung des Zeugen G*** beantragt werde, entgegnete das Obergericht, dass die Frage des Mit- oder Alleinverschuldens eine reine Rechtsfrage darstelle. Dass sich der Kläger nicht nach den Kosten der zusätzlichen Versicherung erkundigt habe, ergebe sich im Übrigen implizit aus der Feststellung, dass G*** den Kläger über diese Kosten nicht aufgeklärt habe.
Der Kläger bestreitet in der ebenfalls rechtzeitigen Revisionsbeantwortung das Vorliegen des geltend gemachten Revisionsgrundes und beantragt, dem Rechtsmittel der Gegenseite kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Die Beklagte führt in ihrer Revision zusammengefasst und im Wesentlichen aus:
5.1 Das Berufungsgericht habe die Frage, ob G*** dem Kläger, der für seine Motorfahrzeugversicherung keinen Grobfahrlässigkeitsschutz mitversichert ge-wünscht habe, darüber hätte aufklären müssen, dass die ein erhebliches Mehr an Versicherungsschutz bietende Zusatzversicherung in Relation zu der auf den gewünschten Versicherungsschutz entfallenden Gesamtjahresprämie nur ganz geringfügig mehr koste, unrichtig beantwortet; es habe einseitig die Interessen des Klägers berücksichtigt und dabei die Interessenlage der Beklagten völlig ausser Acht gelassen.
Der Art 14 Abs 1 VersVermG normiere die Verpflichtung des Versicherungs-vermittlers zu Beratung seiner Klienten, ohne allerdings Umfang und Intensität dieser Beratung zu definieren. Der Abs 2 leg. cit. verpflichte den Versicherungsvermittler, seiner Beratung die vom Versicherungsnehmer gemachten Angaben sowie dessen Wünsche und Bedürfnisse zu Grunde zu legen. Mache der Kunde zu einem bestimmten Versicherungsprodukt keine Angaben und äussere er diesbezüglich keine Wünsche und Bedürfnisse, sondern erkläre er klipp und klar, dieses Versicherungsprodukt nicht zu benötigen und nicht zu wünschen, bringe er damit konkludent zum Ausdruck, dass er diesbezüglich keine Beratung benötige. Das Gesetz verpflichte den Versicherungsvermittler nicht, den Kunden zu etwas zu überreden (im Sinne von "Aufschwätzen"), ebenso wenig dessen Motive zur Ablehnung eines Produkts zu hinterfragen. In diesem Sinn habe auch G*** am ausdrücklichen Wunsch des Klägers nach Ausschluss des Grobfahr-lässigkeitsschutzes nicht zweifeln müssen und den nachvollziehbaren Schluss ziehen dürfen, dass der Kläger diesen Schutz nicht benötige, weil er sich grundsätzlich im Strassenverkehr nicht grob fahrlässig verhalte.
Auf dem vom Kläger unterzeichneten Formular "Bestandesaufnahme Versicherung Privat" sei unter anderem das Risiko der Grobfahrlässigkeit handschriftlich ausgeschlossen worden. Gleichermassen seien auf dem vom Kläger unterzeichneten Antrag "Motorfahrzeugversicherung" die vom Versicherungsvertrag ausgeschlossenen Versicherungsprodukte (unter anderem Grobfahrlässig-keitsschutz) nochmals aufgezählt worden. Welchen Sinn hätte es, die ausgeschlossenen Versicherungsprodukte in den Versicherungsunterlagen zu benennen, wenn alle Ausschlüsse ohnedies wegen - angeblich - ungenügender Beratung unwirksam seien? Die einzelnen Versicherungen und die ausgeschlossenen Leistungen seien bei der Besprechung Punkt für Punkt durchgegangen worden und der Kläger habe zu jedem dieser Punkte eine rechtsgeschäftlich verbindliche Erklärung abgegeben, den jeweiligen Versicherungs-schutz zu wollen oder abzulehnen, ohne sich auch nur mit einem Wort zu erkundigen, wie hoch die Prämie für die abgelehnten Produkte sei.
5.2 Das Berufungsgericht unterliege im Zusammenhang mit der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, der Kläger hätte, wenn er die Mehrkosten für den Grobfahrlässigkeitsschutz gekannt hätte, diesen Schutz mitversichert, einem Rechtsirrtum; dieser Satz beinhalte nämlich keine "tatsächlichen Urteilsannahmen", sondern handle es sich dabei um eine "ex-post aufgestellte Hypothese", also nicht um eine Tatsache im Sinne der ZPO. Eine ex-post-Betrachtung, wie sie das Berufungsgericht vornehme, sei unzulässig. Es sei völlig aus der Luft gegriffen, wenn das Berufungsgericht davon ausgehe, der Kläger hätte bei Kenntnis der verhältnismässig geringen Prämie für den Grobfahrlässigkeitsschutz diesen mitversichert.
5.3 Die Ansicht des Berufungsgerichts, der vom Kläger gewünschte Ausschluss des Grobfahrlässigkeitsschutzes sei nicht ursächlich für den Schadenseintritt gewesen, sei nicht nachvollziehbar. Hätte der Kläger den Grobfahr-lässigkeitsschutz nicht ausgeschlossen, wäre der Schaden nicht eingetreten. Die Kausalkette werde dadurch "verstärkt", dass es der Kläger weder während des Gesprächs mit G*** noch danach für notwendig erachtet habe, sich nach der Prämie für den Grobahrlässigkeitsschutz zu erkundigen. Der Kläger habe die primäre und hauptsächliche Ursache für den Schadenseintritt gesetzt, sodass er das Allein-verschulden zu verantworten habe. Sollte der Oberste Gerichtshof dieser Ansicht nicht folgen, sei das Verschulden im Verhältnis 1:2 zu Lasten des Klägers zu teilen.
5.4 Es sei stossend, die schadenersatzrechtlichen Folgen des kriminellen Fahrverhaltens des Klägers, für das er vom Landesgericht Feldkirch wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden sei, vollständig auf die Beklagte zu überwälzen. Ein solches Ergebnis sei unbillig und würde den Kläger für dessen grob fahrlässiges Verhalten geradezu "belohnen", indem er keinerlei vermögensrechtliche Einbussen aus seinem kriminellen Verhalten erleiden würde.
6.1 Die Revisionswerberin verkenne, dass schon der OGH in seinem Beschluss vom 4.5.2012 ausgeführt habe, die Beklagte hätte den Kläger über die mit der Versicherung eines Grobfahrlässigkeitsschutzes verbundenen Prämien-mehrkosten aufklären müssen, und zwar auch für den Fall, dass sich der Kläger ausdrücklich dahingehend geäussert hätte, keinen Grobfahrlässigkeitsschutz zu benötigen. Es lägen nach der wiederholten Beweisaufnahme durch das Erstgericht keine Tatsachen und Gründe vor, von diesem Rechtsstandpunkt abzurücken. G***, dessen Verhalten der Revisionswerberin zuzurechnen sei, hätte den Kläger als Laien und Kunden eine bestmögliche Beratung zukommen lassen müssen. Diese Beratungspflicht hätte auch die Aufklärung darüber umfassen müssen, dass durch lediglich einen unwesentlichen höheren Betrag von CHF 38,50 bzw 1,67 % des gesamten Prämienvolumens ein sehr viel höherer Versicherungsschutz erworben werden könne.
Dass G*** seine Beratungsleistung vernachlässigt habe, werde auch dadurch untermauert, dass er während des bestehenden Vertragsverhältnisses eine an neue Gegebenheiten angepasste Beratung unterlassen habe. Denn spätestens nach Erreichen des 25. Lebensjahres des Klägers, also wenige Tage nach dem Versicherungsabschluss, wäre G*** gesetzlich verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Möglichkeit eines Abschlusses des Grobfahrlässigkeitsschutzes hinzuweisen (unter Hinweis auf LES 2012, 139), der im Übrigen Standard bei gängigen Kraftfahrzeugversicherungen sei.
Der Kläger habe eine "super Versicherung" zu einem "super Preis" gewünscht. G*** wäre daher verpflichtet gewesen, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers herauszufiltern und ihn über den Inhalt und die Konsequenzen seiner geplanten Entscheidungen aufzuklären. Von einem "Aufschwätzen" könne keine Rede sein.
6.2 Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin handle es sich bei der Feststellung, dass der Kläger, hätte er die Mehrkosten für den Grobfahrlässigkeitsschutz gekannt, diesen Schutz mitversichert, um keine ex-post aufgestellte Hypothese. Die diesbezüglich detaillierte Feststellung beinhalte zutreffend die hypothetische Entscheidungsfindung bei rechtmässiger Beratung.
6.3 Dem Kläger sei auch kein Mitverschulden anzulasten. Worin dieses angesichts der Tatsache, dass die Beklagte als Versicherungsvermittler ihren Aufklärungspflichten nicht nachgekommen sei, bestehen solle, sei nicht nachvollziehbar.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Dazu hat der F OGH erwogen:
8.1.1 Gemäss § 480 Abs 1 ZPO (~ § 511 Abs 1 öZPO) ist das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde, bei der weiteren Behandlung und Entscheidung an die rechtliche Beurteilung gebunden, welche das Revisionsgericht seinem aufhebenden Urteil zu Grunde gelegt hat.
Ein abschliessend erledigter Streitpunkt kann jeden in sich geschlossenen Tatsachenkomplex betreffen, der für die Beurteilung der Berechtigung des Klagegrunds (der Klagegründe) oder erhobener Einwendungen von Bedeutung ist (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 511 ZPO Rz 1). Abschliessend erledigte Streitpunkte können auch rechtliche Beurteilungen im Aufhebungsbeschluss des Berufungs- oder Revisionsgerichts sein (Schumacher, Abschliessend erledigte Streitpunkte im Berufungs- und Revisionsverfahren, Festschrift Delle Karth, 925 ff [930 f]). Solche Streitpunkte können nach einem Aufhebungsbeschluss im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden (RIS-Justiz RS0042104 [T1, 3]; RS0042031 [T9]; RS0042435 [T4, 6]; Kodek in Rechberger³ § 496 ZPO Rz 5 mzN aus der öRspr).
8.1.2 Auch der OGH ist - von einer Änderung der Rechtslage oder einer relevanten Sachverhaltsänderung abgesehen - an seine im Aufhebungsbeschluss ausgedrückte Rechtsansicht gebunden (LES 2005, 29; LES 2008, 126; Klauser/Kodek, ZPO17 [2012] § 511 ZPO E 1; Zechner aaO § 511 Rz 8; Kodek aaO § 511 Rz 1; Schumacher aaO, 930). Ebenso besteht eine Bindung des OGH an die Rechtsansicht in einer einen berufungsgerichtlichen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss überprüfenden Rekursentscheidung (1 Ob 630/92; JBl 1956, 449).
8.1.3 Der OGH hat - im gegenständlichen Verfahren - in seiner den berufungsgerichtlichen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss bestätigenden Entscheidung vom 4.5.2012 die Rechtsansicht geäussert, dass die Beklagte den Kläger über die mit der Versicherung eines Grobfahrlässig-keitsschutzes verbundenen Prämienmehrkosten aufklären hätte müssen, und zwar selbst dann, wenn sich der Kläger dahingehend geäussert hätte, keinen Grobfahrlässigkeitsschutz zu benötigen, weil der Versicherungsvermittler als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens das Preis-/Leistungsverhältnis zu berücksichtigen habe und der "Mehrwert" an Versicherungsschutz einen jährlichen Mehrbetrag von CHF 38,50 jedenfalls aufgewogen hätte und damit ausdrücklich empfohlen hätte werden müssen.
Da es im zweiten Rechtsgang weder zu einer Änderung der Rechtslage noch der Sachlage gekommen ist - die vom OGH noch hypothetisch angenommene Sachverhaltsgrundlage ist tatsächlich festgestellt worden, wobei zwischen der Annahme "keinen Grobfahrlässigkeitsschutz zu benötigen" und der tatsächlich getroffenen Feststellung "keinen Grobfahrlässigkeitsschutz zu wollen" kein relevanter Unterschied besteht - , ist die vom OGH in seiner Revisionsrekursentscheidung vom 4.5.2012 geäusserte Rechtsansicht unter Bedachtnahme auf die gemäss § 480 Abs 1 ZPO bestehende Selbstbindungsnorm (Zechner aaO § 511 ZPO Rz 9) unverändert aufrecht. Damit liegt in Bezug auf die schuldhafte Verletzung der Informations- und Beratungspflichten seitens der Beklagten - sie hat für das Verschulden ihres als Erfüllungsgehilfen handelnden Mitarbeiters G*** einzustehen (vgl LES 2007, 494; RIS-Justiz RS0123055 uva) - ein abschliessend erledigter Streitpunkt vor. Die in der Revision der Beklagten erneut vorgetragenen, ihre Haftung in Abrede stellenden Argumente sind damit nicht zu berücksichtigen.
8.1.4 Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass der Kläger nach der im Verkehr herrschenden Auffassung redlicherweise eine sachkundige Beratung und Aufklärung erwarten durfte (RIS-Justiz RS0119747), auch wenn er (zunächst) erklärt hat, einen Grobfahrlässigkeitsschutz nicht zu wollen. Es darf nicht übersehen werden, dass nach den Urteilsannahmen eine eigentliche Beratung über die Versicherung gar nicht stattgefunden hat. Im Rahmen der Durchführung eines erfolgreichen Risk-Managements (vgl RIS-Justiz RS0118893) sind Beratung und Aufklärung nicht vom Versicherungsnehmer nachzufragen, sondern vom Versicherer bzw Versicherungsvermittler - oder wie hier von seinem Erfüllungsgehilfen - anzubieten (vgl 4 Ob 50/11y). Damit hätte seitens G*** eine Aufklärung und Beratung auch über den Grobfahrlässigkeitsschutz, insbesondere über das diesbezügliche Schwellenalter bei der H***, stattfinden müssen.
8.2.1 Entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin ist die Feststellung, dass der Kläger den Grobfahrlässigkeitsschutz mitversichert hätte, wenn er die Mehrkosten hierfür gekannt hätte, keine "ex-post aufgestellte Hypothese", sondern eine tatsächliche Feststellung.
Zur Tatfrage gehört die Feststellung der den Sachverhalt bildenden Tatsachen einschliesslich aller Schlussfolgerungen (RIS-Justiz RS0111996; LES 2001, 157). So hat die Rechtsprechung die Feststellung eines inneren Seelenzustands, der einem unmittelbaren Beweis nicht zugänglich ist und nur durch Schlussfolgerungen aus äusseren Umständen feststellbar ist, ebenso als tatsächliche Feststellung angesehen, wie den Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Parteienabsicht und die Feststellung der Ernstlichkeit einer Willenserklärung oder des Vertragswillens (Kodek aaO § 498 ZPO Rz 3 mzN aus der öJudikatur; LES 2006, 229). Der Schluss von bestimmten Tatsachen auf weitere - hypothetische - Tatsachen ist eine Tatsachenfeststellung (Klauser/Kodek aaO § 498 ZPO E 43).
Unter Beachtung dieser Rechtssätze ist klargestellt, dass die Frage, ob der Kläger bei entsprechender Aufklärung und Beratung den Grobfahrlässigkeitsschutz mitversichert hätte, eine Tatfrage und sohin die dazu ergangene Urteilsannahme eine tatsächliche Feststellung ist.
8.2.2 Sollte die Revisionswerberin mit ihrer diesbezüglichen Kritik die dieser Feststellung zu Grunde liegende Beweiswürdigung bekämpfen wollen, ist zu entgegnen, dass die Bekämpfung der Beweiswürdigung vor dem Revisionsgericht - selbst in einem (hier nicht vorliegenden) vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren - nicht möglich ist (Klauser/Kodek aaO § 503 ZPO E 59; LES 2008, 431). Der OGH wird ausschliesslich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig (LES 2007, 513; LES 2009, 225; RIS-Justiz RS0123663).
8.3.1 Hat nicht nur der Schädiger, sondern auch der Geschädigte sorglos eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt, so liegt ein Mitverschulden vor und der Ersatzanspruch ist zu kürzen. Da keine Rechtspflicht besteht, eigene Güter zu schützen, handelt es sich dabei um eine Obliegenheitsverletzung (Karner in KBB³§ 1304 Rz 1; Reischauer in Rummel³, § 1304 Rz 1).
8.3.2 Als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens war es Hauptaufgabe der Beklagten, dem Kläger mit Hilfe ihrer Kenntnisse und Erfahrungen den bestmöglichen, seinen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen. Da die Beklagte diesen Vorgaben nicht Rechnung getragen hat, konnte der Kläger gar nicht erkennen, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung bzw Beeinträchtigung seiner Interessenlage bestehen und sich folglich nicht darauf einstellen. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, trifft den Kläger bei dieser Sachlage kein Mitverschulden.
8.4 Der rechtliche Einwand der Revisionswerberin, es sei stossend bzw missbräuchlich iSd Art 2 Abs 2 PGR, die schadenersatzrechtlichen Folgen des kriminellen Fahrverhaltens des Klägers, für das er vom Landesgericht Feldkirch wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, vollständig auf sie abzuwälzen, ist im Berufungsverfahren unterblieben und kann daher im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (LES 2000, 192; Klauser/Kodek aaO § 503 ZPO E 166). Abgesehen davon ist der Argumentation der Revisionswerberin allein deshalb der Boden entzogen, weil sie dabei ihr eigenes vertragswidriges Verhalten völlig ausser Betracht lässt. Dazu kommt, dass sie ihren ursprünglichen Einwand, der Kläger habe den Verkehrsunfall eventualvorsätzlich verursacht, im Revisionsverfahren nicht mehr aufrecht erhält.
8.5 Zusammenfassend bleibt die Revision insgesamt erfolglos.
Vaduz, am 7. März 2014Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat