02 CG. 2012.65
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A, ***, vertreten durch B Rechtsanwalt, ***, wider die beklagte Partei C Stiftung, ***, vertreten durch D Rechtsanwälte AG, ***, wegen CHF 100'000'000.00 s.A. sowie Auskunftserteilung (Streitwert: CHF 10'000.00) über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.05.2015, 02 CG.2012.65, ON 98, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 22.12.2014, 06 CG.2012.65, ON 86, Folge gegeben und das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes dahingehend abgeändert wurde, dass die Klage zur Gänze abgewiesen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und dem Fürstlichen Obergericht aufgetragen über die Berufung der beklagten Partei unter Bindung an die in diesem Beschluss ausgedrückte Rechtsmeinung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes neu zu entscheiden.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1.1. Bereits im Jahre 2001 habe E die J Foundation International gegründet, die in weiterer Folge in die K Stiftung unbenannt worden sei. Dieser Stiftung habe zwar E sein Vermögen, insbesondere seine Unternehmensgruppe zugewendet, doch sei diese Stiftung nur eine Hülle gewesen, weil sich E an dieser Stiftung sämtliche Rechte vorbehalten habe. Die Zuwendung seines Vermögens an die K Stiftung habe sohin nicht den Lauf der Zweijahresfrist gemäss § 785 Abs 3 ABGB ausgelöst.
1.2. Am 26.10.2006 sei die beklagte Partei, sohin die C Stiftung, gegründet worden, auf die direkt oder über die K Stiftung sämtliches Vermögen des E übertragen worden sei. Die Übertragung des Vermögens auf die beklagte Partei sei sohin innerhalb der Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB erfolgt.
1.3. Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin betrage 25 % des gesamten Vermögens des E, da sie neben ihrer Schwester F die einzige gesetzliche Erbin sei. Somit stünden der klagenden Partei an Pflichtteilsansprüchen nicht nur ein Viertel des gesamten Nachlasses zu, sondern auch ein Viertel des gesamten von E unmittelbar oder mittelbar über die K Stiftung in die beklagte Partei eingebrachten Vermögens. All dieses Vermögen sei mit einem Wert von mindestens CHF 400'000'000.00 zu veranschlagen, sodass der Klägerin CHF 100'000'000.00 zustünden, allenfalls nur bei Exekution in die der C Stiftung zugewendeten Beteiligungen und anderen Vermögenswerte. Da die in die beklagte Partei eingebrachten Vermögensgegenstände der klagenden Partei nicht detailliert bekannt seien, habe sie diesbezüglich auch einen Auskunftsanspruch.
2.1. Allfällige Pflichtteilsansprüche der Klägerin seien überdies verjährt. Die Klägerin habe zwar innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist (beginnend mit dem Tod des Erblassers) ein Vermittlungsbegehren gestellt, der dort angeführte Klagsgrund sei aber völlig diffus, sodass das Anbegehren um Vermittlung die Verjährungsfrist nicht habe unterbrechen können.
2.2. Bei der K Stiftung habe es sich um eine selbstständige juristische Person gehandelt, der verschiedene Eigentumsrechte zugestiftet worden seien. Alle diese Zustiftungen seien vor der Zweijahresfrist erfolgt. Die Mitglieder des Stiftungsrates seien nicht an Weisungen des Erblassers gebunden gewesen. Am 10.11.2006 habe der Stiftungsrat der K Stiftung den Beschluss gefasst, das Vermögen dieser Stiftung der C Stiftung zu widmen. Die C Stiftung habe diese Widmung angenommen, wobei es sich um Inhaberzertifikate der L SA Luxemburg und eine Restforderung aus einem Beteiligungsverkauf gehandelt habe. Es seien keine Vermögensgegenstände übertragen worden, die sich im Eigentum des Erblassers befunden hätten. Zwischen den Mitgliedern des Stiftungsrates der C Stiftung und dem Erblasser habe es keinen Mandatsvertrag gegeben. Der Erblasser habe weder die K noch die C Stiftung in einem Ausmass beherrscht, dass davon die Rede sein könne, dass das Vermögensopfer durch die Zuwendung des Vermögens an die K Stiftung noch gar nicht erfolgt sei.
2.3. Über die Klägerin sei vom Bezirksgericht Gmunden/A am 25.02.2010 ein Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eingeleitet worden. Zum Masseverwalter sei RA N bestellt worden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Gmunden vom 08.06.2011 sei der am 06.05.2011 angenommene Zahlungsplan bestätigt worden. Dieser Beschluss sei am 22.06.2011 in Rechtskraft erwachsen, somit sei auch mit letzterem Datum die Prozessfähigkeit der Klägerin wieder eingetreten. Wegen des Konkurses in Österreich habe es der Klägerin ab 25.02.2010 bis zur Aufhebung des Konkurses an der Prozessfähigkeit gemangelt, die auch im Vermittlungsverfahren erforderlich sei. Die Klägerin habe am 01.02.2011 den Antrag auf Durchführung des Vermittlungsverfahrens gestellt, die Vermittlungsverhandlung habe am 02.03.2011 stattgefunden, die Klage sei dann am 15.03.2011 eingereicht worden. Zu all diesen Zeitpunkten habe es der Klägerin an der Prozessfähigkeit gemangelt. Am 08.02.2012 habe die Klägerin einen weiteren Antrag auf Durchführung eines identen Vermittlungsverfahrens gestellt und nach Scheitern der Vermittlung einen zweiten Leitschein erhalten. Diese neuerliche Vermittlung sei nicht zulässig gewesen. Alle von der Klägerin zwischen dem 25.10.2010 und dem 22.06.2011 gesetzten Handlungen könnten weder eine Hemmung geschweige denn eine Unterbrechung der nach § 1487 ABGB normierten dreijährigen Verjährungsfrist herbeiführen. Mit in Rechtskraft erwachsenem Einantwortungsbeschluss des Landgerichtes vom 16.03.2012 sei der Reinnachlass des E mit CHF 981'692.82 aufgrund des Testamentes vom 17. Jänner 2006 samt Abänderungen der Alleinerbin C Stiftung eingeantwortet worden.
2.4. Bei der Tagsatzung am 30.06.2011 brachte die beklagte Partei erstmals ausdrücklich vor, dass sich die Klägerin aufgrund des Schuldenregulierungsverfahrens seit dem 25.02.2010 in Insolvenz befinde. Dieses Schuldenregulierungsverfahren sei noch nicht aufgehoben. Es mangle sohin der Klägerin an der Prozessfähigkeit, weshalb die Zurück- in eventu Abweisung der Klage beantragt werde. Die beklagte Partei erwiderte, dass die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über die Klägerin keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren im Fürstentum Liechtenstein habe. Ausserdem sei die gerichtliche Bestätigung des Zahlungsplanes am 22.06.2011 rechtskräftig geworden, sodass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt jedenfalls wieder prozessfähig sei und sie für den Fall, dass das Schuldenregulierungsverfahren in Österreich Auswirkungen auf das Verfahren in Liechtenstein hätte, die ausdrückliche Zustimmung zur streitgegenständlichen Klage und dem Verfahren gebe.
3.1. Gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes erhob die beklagte Partei einen Revisionsrekurs. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof gab mit Beschluss vom 07. Dezember 2011 dem Revisionsrekurs keine Folge. Zusammengefasst für das gegenständliche Revisionsverfahren von Bedeutung ist nur auszuführen, dass der Fürstliche Oberste Gerichtshof die Ausführungen des Fürstlichen Obergerichtes über die Wirkung des Schuldenregulierungsverfahrens in Österreich auch für das Fürstentum Liechtenstein bestätigte. Er führte aus, dass ein österreichisches Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der Klägerin in Liechtenstein anzuerkennen sei. Nach der österreichischen Rechtslage komme es aber für den Zeitpunkt der Aufhebung des Konkursverfahrens nicht auf den Aufhebungsbeschluss, sondern auf die Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Zahlungsplan bestätigt worden sei, an. Es sei also die Rechtskraft dieses Beschlusses festzustellen. Sollte dieser vor der Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes liegen, sei jedenfalls von einer Genehmigung der Prozessführung durch die Klägerin auszugehen.
3.2 Da diese Voraussetzungen vorlagen, wurde sohin das Verfahren fortgesetzt, wobei die Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin und sohin der Zulässigkeit der Prozessführung endgültig geklärt war.
In einem weiteren selbständigen Verfahren beantragte die beklagte Partei beim VGH, das am 02.03.2011 durchgeführte Vermittlungsverfahren (als Verwaltungsverfahren) für nichtig zu erklären, da die Antragstellerin nicht offengelegt habe, dass beim Bezirksgericht Gmunden ein Schuldenregulierungsverfahren über sie anhängig sei. Mit Urteil vom 01.03.2012 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antrag der beklagten Partei zurück. Eine dagegen erhobene Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wurde ebenfalls zurückgewiesen.
Im gegenständlichen Verfahren erhob dann in weiterer Folge die beklagte Partei die Einrede des Mangels einer ordnungsgemässen und rechtsgültigen Vermittlung und somit der Unzulässigkeit des Rechtsweges zusammengefasst mit der Begründung, dass die klagende Partei mangels Prozessfähigkeit ein Vermittlungsverfahren gar nicht habe einleiten können und somit keine rechtsgültige Vermittlung als Prozessvoraussetzung vorliege. Über diese weitere formelle Einrede wurde in weiterer Folge nicht abgesondert verhandelt.
Mit Teil- und Zwischenurteil vom 22.12.2014 verpflichtete das Fürstliche Landgericht die beklagte Partei, der klagenden Partei über die ihr von E und/oder von der gelöschten K Stiftung gemachten Zuwendungen Auskunft zu erteilen und einen Eid zu leisten, dass ihre Angaben richtig und vollständig sind. Das weitere Hauptbegehren, dass die beklagte Partei schuldig sei, der klagenden Partei einen Betrag in Höhe von CHF 100'000'000.00 s.A. zu bezahlen wurde abgewiesen, hingegen dem Eventualbegehren, dass diese Verpflichtung bei sonstiger Exekution in näher bestimmte Vermögenswerte bestehe, in Form eines Zwischenurteiles dahingehend stattgegeben, dass dieser Anspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe, allerdings mit der Massgabe, dass die klagende Partei sich alle Zahlungen, welche sie aufgrund ihrer Pflichtteils- bzw Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber der Verlassenschaft nach E erhalten hat oder erhalten hätte können und auf die Pflichtteilserhöhung alle von ihr selbst erhaltenen Schenkungen anrechnen lassen müsse.
6.1. Das Erstgericht stellte ausführlich die letztwilligen Verfügungen des E, seine wirtschaftliche Tätigkeit und seine Unternehmen fest. Weiters traf es Feststellungen zur Errichtung der J Foundation International, ***, samt Statuten, zum Mandatsvertrag mit Dr. O und P und der Q AG sowie zu den Beistatuten und zur Umfirmierung dieser J Foundation International in die K Stiftung am 24. Jänner 2005. Das Fürstliche Landgericht traf weitere Feststellungen zur Errichtung der C Stiftung, zu deren Statuten und Beistatuten und der Übertragung des Vermögens der K Stiftung auf die C Stiftung. Feststellungen wurden auch zur Frage der Enterbung der Klägerin und zu Vorempfängen getroffen. Eine nähere Darstellung erübrigt sich.
6.1.1. Zum Fortgang des Verlassenschafts-verfahrens und der gegenständlichen Auseinandersetzung über Pflichtteilsansprüche traf das Fürstliche Landgericht (wörtlich) folgende Feststellungen:
"Am 14.03.2012 hat Rechtsanwalt R sich für die Beklagte, gestützt auf das Testament vom 17.01.2006 samt Abänderung vom August 2006 und 23.11.2006 im zur Aktenzahl 04 VA.2008.27 geführten Verlassenschaftsverfahren nach E, zur Alleinerbin des E erklärt und gleichzeitig um Einantwortung des Nachlasses an die Beklagte als Alleinerbin ersucht. Mit in Rechtskraft erwachsenem Einantwortungsbeschluss des Landgerichts vom 16.03.2012 wurde der Reinnachlass des E mit CHF 981'692.82 der Beklagten als Alleinerbin eingeantwortet. Weder die Klägerin noch ihre Schwester F haben gegen den Nachlass ihres Vaters Pflichtteilsansprüche geltend gemacht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass auch noch in einem anderen Land ausserhalb Liechtensteins ein Verlassenschaftsverfahren hinsichtlich des Nachlasses von E eröffnet wurde.
Das ganze Vermögen, das derzeit von der C Stiftung gehalten wird, mit Ausnahme des ihr eingeantworteten Reinnachlasses nach E, wurde zuvor von der K Stiftung gehalten und stammt ursprünglich von E.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die J Foundation oder die K Stiftung Ausschüttungen an E vornahmen. Allerdings nahmen Unternehmen, die von den genannten Stiftungen gehalten wurden Auszahlungen an E vor, und zwar dann, wenn er sie wollte. Aus der C Stiftung wurden Ausschüttungen vorgenommen. Alle Ausschüttungswünsche wurden von E im Rahmen der Zweckbestimmung der Stiftung formuliert und wurden erfüllt. Die Stiftungsräte der genannten Stiftungen nahmen auf die Entscheidungen in den genannten Unternehmen keinen Einfluss. Er war eine starke Persönlichkeit und lebte nach dem Motto "wer zahlt schafft an".
Nach dem Ableben von E traten die Klägerin und die beklagte Partei in Vergleichsgespräche über die gegenständlichen Forderungen ein, in welchen über Pflichtteilsansprüche und Schenkungsanfechtungsansprüche gegenüber der beklagten Partei gesprochen wurde. Im Rahmen dieser Vergleichsgespräche machte der Stiftungsrat der beklagten Partei, Dr. I, den Klagsvertreter darauf aufmerksam, dass allfällige Pflichtteilsansprüche oder Schenkungsanfechtungsansprüche gegenüber der K Stiftung oder dem Nachlass geltend zu machen seien.
Dr. I hat für die beiden Stiftungen der Klägerin gegenüber nie eine Erklärung auf den Verzicht einer Verjährungseinrede für das gegenständliche Verfahren abgegeben.
Nach dem Scheitern der Vergleichsgespräche begehrte die klagende Partei am 01.02.2011 beim Vermittleramt in Schaan die Anberaumung einer Vermittlungsverhandlung an, wobei das den Gegenstand der Vermittlungsverhandlung bildende Klagebegehren wie folgt lautete:
"1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von CHF 100.000.000,-- samt 5% Zinsen seit dem 02.02.2008 zu bezahlen.
in eventu
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen einen Betrag in Höhe von CHF 100.000.000.00 samt 5% Zinsen seit dem 02.02.2008 zu bezahlen bei sonstiger Exekution in die Aktien bzw. Beteiligungen (Geschäftsanteile) der beklagten Partei (an) der L Invest S.A. (Luxemburg), S S.A. (Luxemburg), T GmbH (Deutschland), U GmbH (Deutschland), V Kft. (Ungarn), W Inc. (Georgia, USA), X GmbH (Deutschland), Y doo (Serbien), Z GmbH (Deutschland), AA SRL (Rumänien), AB AG (Schweiz), AC AG (Schweiz), AD GmbH (Österreich), AE AG (Schweiz), AF AG (Schweiz), AH AG (Schweiz), AI AG (Schweiz), AH GmbH (Deutschland), AJ GmbH (Deutschland), AK SRL (Rumänien), AL Ltd. (Deutschland), AM SRL (Rumänien), AN AG (Schweiz), AO SA (Rumänien) sowie in sämtliche allenfalls weiteren der beklagten Partei von E, geb. am ***, zuletzt wohnhaft gewesen in ***, und/oder von der mittlerweile gelöschten K Stiftung, ***, unmittelbar oder mittelbar (auch wirtschaftlich) im Zuge des Stiftungserrichtungsgeschäftes sowie seit der Errichtung der beklagten Partei bis zum 02.02.2008 gemachten Zuwendungen und Vermögenswidmungen aller Art (Mobilien, Immobilien, Beteiligungen usw.) zu bezahlen.
Die beklagte Partei ist bei sonstiger Exekution schuldig, der klagenden Partei binnen vier Wochen über alle ihr von E, geb. am ***, zuletzt wohnhaft gewesen in ***, und/oder von der (mittlerweile gelöschten) K Stiftung, ***, unmittelbar oder mittelbar (auch wirtschaftlich) im Zuge des Stiftungserrichtungsgeschäftes sowie seit der Errichtung der beklagten Partei bis zum 02.02.2008 gemachten Zuwendungen und Vermögenswidmungen aller Art (Mobilien, Immobilien, Beteiligungen usw.), soweit sie nicht im Eventualbegehren zu Punkt 1. namentlich genannt sind, Auskunft zu erteilen, sowie einen Eid dahin zu leisten, dass ihre Angaben richtig und vollständig sind.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die Prozesskosten zu Händen des Klagsvertreters binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen."
Die Vermittlungsverhandlung wurde am 02.03.2011 abgehalten.
Hinsichtlich der Klägerin ist vom Bezirksgericht Gmunden in Österreich am 25.02.2010 zu 8S6/10x ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden, wobei der Klägerin als Schuldnerin keine eigene Verwaltung bewilligt worden ist. Zum Masseverwalter wurde N bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 08.06.2011 wurde der am 06.05.2011 angenommene Zahlungsplan bestätigt. Dieser Beschluss ist am 22.06.2011 in Rechtskraft erwachsen.
Am 08.02.2012 hat die klagende Partei einen "zweiten" Antrag auf Durchführung eines identen Vermittlungsverfahrens gestellt. Die zweite Vermittlungsverhandlung wurde am 02.03.2012 durchgeführt und ein Leitschein ausgestellt. Diesen hat die Klägerin mit hiergerichts am 02.03.2012 eingelangtem Schriftsatz vom 02.03.2012 beim Landgericht eingereicht."
6.2. Das Fürstliche Landgericht hat keinen eigenen Beschluss über die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges mangels Vermittlung gefasst, aber in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass die Klägerin ihre eigenen Prozesshandlungen, die sie während des anhängigen Schuldregulierungsverfahrens gesetzt habe, genehmigt habe. Von dieser Genehmigung sei auch das dem gegenständlichen Zivilverfahren vorgelagerte Vermittlungsverfahren betroffen. Die geltend gemachte Forderung sei aus diesem Grund und aufgrund der zwischen den Streitparteien vor Prozesseinleitung geführten Vergleichsgespräche nicht verjährt. Des Weiteren wurde vom Fürstlichen Landgericht ausgeführt, dass eine Enterbung der Klägerin nicht erfolgt sei, sodass sie grundsätzlich Pflichtteilsansprüche habe. Der Vermögensübergang vom Erblasser E auf die beklagte Stiftung sei zwar mittelbar über die K Stiftung erfolgt, die Vermögenseinbringung in die K Stiftung sei aber aufgrund des Einflusses des E auf die K Stiftung nicht mit einem Vermögensopfer verbunden gewesen. Er habe sich sohin damals noch nicht seines Vermögens begeben. Die Frist des § 785 ABGB beginne sohin erst mit Einbringung in die C Stiftung zu laufen. Die zweijährige Frist sei beim Tod noch nicht abgelaufen gewesen, sodass grundsätzlich eine Pflichtteilsergänzung von der beschenkten C Stiftung begehrt werden könne. Ausgehend von einem Vermögen der Beklagten von ca. CHF 100'000'000.00 und dem eingeantworteten Reinnachlass in Höhe von CHF 981'692.82 sei der Nachlass zur Deckung des erhöhten Pflichtteils jedenfalls unzureichend. Klagen gemäss § 785 ABGB hätten auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache zu lauten, sodass das uneingeschränkte Hauptbegehren abzuweisen gewesen sei.
Gegen dieses Urteil erhob die beklagte Partei eine Berufung, mit der sie beantragte, das erstgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass in erster Linie die Klage mangels Vorliegens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen werde, hilfsweise wird beantragt, auch das Eventualbegehren zu 2. und das Klagebegehren zu 3. und 4. zur Gänze abzuweisen. Weiters wird hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt. Mit dieser Berufung bekämpfte die beklagte Partei unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einerseits die Verneinung der Verjährung des Klagsanspruches durch das Erstgericht und andererseits die Annahme des Erstgerichtes, dass die Klägerin nicht rechtmässig enterbt wurde und dass das Vermögensopfer erst mit Einbringung des Vermögens über die K Stiftung in die C Stiftung erfolgt sei. Im Rahmen der Bekämpfung der Nichtannahme einer Verjährung führte die beklagte Partei insbesondere aus, dass E am 02.02.2008 verstorben und die Testamentskundmachung am 13.02.2008 erfolgt sei. Die Dreijahresfrist des § 1487 ABGB sei sohin einige Tage nach dem 02.02.2011 verjährt. Die Gerichtsanhängigkeit der Klage am 15.03.2011 habe daher die Verjährung nicht mehr unterbrechen können. Es komme also darauf an, ob die Einreichung des Gesuches um Vermittlung am 01.02.2011 die Verjährung unterbrochen habe. Dieser Leitschein sei aber nichtig, da bei Einleitung des Verfahrens die Klägerin prozessunfähig gewesen sei. Der zweite, nachträglich eingeholte Leitschein (02.03.2012) habe zwar das Verfahren im Hinblick auf die Prozessvoraussetzung der durchgeführten Vermittlung geheilt, aber die Verjährung nicht mehr unterbrechen können, da sie zu diesem Zeitpunkt schon längst eingetreten gewesen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil gab das Fürstliche Obergericht der Berufung, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Prozesseinrede der Unzulässigkeit der Rechtsweges richtete, keine Folge, gab ihr aber im Übrigen Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahingehend ab, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wurde. Die Klägerin wurde schuldig erkannt, der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
8.1. Das Fürstliche Obergericht ergänzte zunächst das Beweisverfahren und stellte ergänzend fest, dass die Kundmachung des letzten Willens des E am 13.02.2008 erfolgt sei.
8.2. Zur Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges (Mangel der vorgängigen Vermittlung) führte das Fürstliche Obergericht aus, dass das Fürstliche Landgericht zwar nicht explizit diese Einrede verworfen habe, dies sich aber aus dem Urteil konkludent ergebe. Das vorgängig am 01.02.2011 eingeleitete Vermittlungsverfahren sei absolut nichtig gewesen, da es der Klägerin an der erforderlichen Prozessfähigkeit gefehlt habe. Im Zeitpunkt der Klagseinreichung am 15.03.2011 sei daher die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht gegeben gewesen. Allerdings sei es möglich, diesen Mangel zu sanieren. Dies sei von Seiten der klagenden Partei auch dadurch geschehen, dass sie nach Eintritt ihrer Prozessfähigkeit im März 2012 ein zweites Vermittlungsverfahren eingeleitet habe. Dieser zweite Leitschein vom 02.03.2012 begründe die Zulässigkeit des Rechtsweges.
8.3. Im Übrigen aber habe die Nichtigkeit des ersten vorgängigen Vermittlungsverfahrens Auswirkungen auf die Verjährung der klägerischen Forderung. Der Schenkungspflichtteil verjähre gegenüber dem Beschenkten gemäss § 1487 ABGB in drei Jahren und zwar vor Inkrafttreten des Ausserstreitgesetzes am 01. Jänner 2011 ab der Testamentskundmachung. Konsequenterweise verjähre in derselben Frist auch der geltend gemachte Manifestationsanspruch des verkürzten Noterben gegenüber dem Beschenkten. Die dreijährige Verjährungsfrist sei daher im gegenständlichen Fall am 13.02.2011 abgelaufen, sodass es darauf ankomme, ob das am 01.02.2011 eingeleitete (erste) Vermittlungsverfahren gemäss § 37 Abs 2 VAG die Verjährung unterbrochen habe, wobei davon auszugehen sei, dass die Klägerin in der Folge die Klage auch binnen der 14-tägigen Frist des § 37 Abs 3 VAG eingebracht habe. Über die Klägerin sei am 25.02.2010 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden, das erst am 22.06.2011 beendet gewesen sei. Dieses österreichische Schuldenregulierungsverfahren sei in Liechtenstein anzuerkennen. Dadurch sei während dieser Zeit der Klägerin die Verfügungsbefugnis über ihr zur Konkursmasse gehörendes Vermögen entzogen worden, damit auch über die Pflichtteilsansprüche. Die Klägerin habe bis zum 22.06.2011 kein zivilgerichtliches Verfahren einleiten können und damit auch nicht das in Liechtenstein zwingend vorgeschaltete Vermittlungsverfahren. Dazu wäre ausschliesslich der gerichtlich bestellte Masseverwalter legitimiert gewesen. Durch das Einreichen eines Vermittlungsbegehrens am 01.02.2011 durch die Klägerin habe der Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1487 ABGB bezüglich der streitgegenständlichen Ansprüche nicht verhindert werden können. Die Handlungen der Klägerin hätten auch im Hinblick auf ein Vermittlungsverfahren keine Rechtswirkungen entfalten können. Somit komme es auf eine allfällige Bindungswirkung des Vermittlungsverfahrens gar nicht an. Zudem wären auch im Vermittlungsverfahren die Mindeststandards eines rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten und die Durchführung eines Verfahrens mit einer nicht prozessfähigen Partei begründe jedenfalls dessen absolute Nichtigkeit. Eine nachträgliche Sanierung des nichtigen Vermittleramtsverfahrens sei unmöglich gewesen, da dies nach Beendigung des Vermittlungsverfahrens grundsätzlich nicht mehr statthaft sei. Eine Genehmigung wäre nur während des hängigen Vermittlungsverfahren noch möglich gewesen. Sofern die Klägerin gegen die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede die Replik der Arglist erhoben habe, da bis zuletzt Vergleichsverhandlungen geführt worden seien und die Beklagte damit konkludent auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet habe, sei dem entgegen zu halten, dass Vergleichsgespräche bis zum Ablauf der Verjährungsfrist eine Ablaufshemmung der Verjährung begründeten. Die Vergleichsgespräche seien noch vor Ablauf der Verjährungsfrist gescheitert und die Klägerin habe auch noch während laufender Verjährungsfrist eine grundsätzlich zur Fristwahrung geeignete Prozesshandlung, nämlich das Anbegehren um Vermittlung gesetzt.
8.4. Zu den weiteren in der Berufung aufgeworfenen Punkten, nämlich zur Frage der Rechtmässigkeit der Enterbung durch das Testament des E und zur Frage, dass die Schenkung an die beklagte Partei einerseits nicht durch E, sondern durch die K Stiftung erfolgte und andererseits die Vermögenszuwendung durch E an die C Stiftung längst vor der Zweijahresfrist erfolgt sei, hat das Fürstliche Obergericht in der Begründung des Berufungsurteiles keine Stellung genommen. Dieser Teil der Berufung blieb unbehandelt, da ja das Fürstliche Obergericht von der Verjährung der Klagsforderung ausging und schon aus diesem Grunde der Berufung zur Gänze Folge gab.
9.1. In der Revision wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
9.1.1. Die Gerichte seien grundsätzlich an das obligatorisch vorgelagerte Vermittleramtsverfahren und den dort ausgestellten Leitschein gebunden. Sie könnten diesen nur ausnahmsweise bei Verletzung von Grundrechten überprüfen. Bei der Prozessunfähigkeit handle es sich um einen behebbaren Mangel und daher nicht um ein Grundrecht.
9.1.2. Es handle sich auch beim gegenständlichen Leitschein nicht um einen absoluten nichtigen Verwaltungsakt. Auch nach den Ausführungen des Staatsgerichtshofes sei der Leitschein eine unanfechtbare Handlung des Vermittlers, die daraus entspringe, dass der Vermittler grundsätzlich keine Kompetenz habe, Entscheide zu fällen. Bei der Ausstellung des Leitscheines handle es sich um reinen Formalakt, der wiederum eine Prozessvoraussetzung für eine Klage darstelle. Der Leitschein zeige nur auf, dass eine Vermittlung bzw ein Vergleich zwischen den Parteien vor Klagseinbringung nicht möglich gewesen sei. Es sei deshalb auch der Leitschein nur dahingehend zu überprüfen, ob er mit dem Klagebegehren in der später eingebrachten Klage übereinstimme. Grundrechte würden nicht durchbrochen. Überdies sei auf § 20 Abs 2 VAG (analog zu § 6 ZPO) zu verweisen, wo auch ausdrücklich die gesetzliche Möglichkeit einer Heilung der mangelnden Prozessfähigkeit vorgesehen sei.
9.1.3. Das Vermittleramtsverfahren könne jedenfalls auch nachträglich noch saniert werden. Gerade im gegenständlichen Verfahren habe im Zwischenstreit über die Einrede der mangelnden Prozessfähigkeit das Fürstliche Obergericht und der Oberste Gerichtshof eine Heilung der bisherigen Prozesshandlungen der klagenden Partei zugelassen und dem Fürstlichen Landgericht aufgetragen, über das Klagebegehren neuerlich zu verhandeln und zu entscheiden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Genehmigung der Klagsführung durch die klagende Partei nicht auch das dem Zivilverfahren vorgeschaltete Vermittlungsverfahren betreffe. Nach ständiger Rechtsprechung trete bei verbesserungsfähigen Mängeln, wie auch bei der Prozessunfähigkeit, bei rechtzeitiger Verbesserung die Unterbrechungswirkung der Verjährung bereits mit der ursprünglichen Klage ein. Dasselbe müsse für das vorgelagerte Vermittleramtsverfahren gelten.
9.1.4. Überdies habe das Fürstliche Obergericht nicht richtig erkannt, dass Vergleichsverhandlungen bis zum Schluss geführt worden seien. Auch wenn die Klägerin über ihre Ansprüche damals nicht hätte verfügen dürfen, hätte dies nur zur Folge gehabt, dass das Vergleichsergebnis vom Masseverwalter zu genehmigen gewesen wäre. Der Fristenlauf. der Verjährung sei sohin durch diese Vergleichsverhandlungen gehemmt gewesen, somit wäre auch bei Wegfall des Vermittlerverfahrens im Hinblick auf die Unterbrechung der Verjährung die Verjährung noch durch die Klagseinbringung am 15. März 2011 unterbrochen worden, da nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen der Klägerin noch eine angemessene Frist zur Einbringung einer Klage gewährt werden müsse und hier ohnehin nur zirka 1 Monat nach Abbruch der Verhandlungen bis zur Einbringung der Klage vergangen sei. Es sei deshalb der Einwand, die Klage sei (unter Ausserachtlassung des Vermittlungsverfahrens) um einen Monat zu spät eingebracht worden, arglistig und rechtsmissbräuchlich.
9.1.5. Schliesslich sei zu bedenken, dass die einem Rechtsanwalt vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens erteilte Prozessvollmacht nicht mit dem Konkurs der Klägerin aufgehoben worden sei. Die Prozessvollmacht sei dem Klagsvertreter am 26.04.2008 erteilt worden, wie sich aus der im Akt erliegenden Originalvollmacht ergebe.
9.2. Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht und beantragt der Revision keine Folge zu geben. Zusammengefasst wird Folgendes ausgeführt:
9.2.1. Zufolge der Ausführungen des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes in der Entscheidung über den Zwischenstreit (ON 43) stehe rechtlich jedenfalls fest, dass der Gemeinschuldner nach Eröffnung des Konkurses ein zivilgerichtliches Verfahren mangels Verfügbarkeit über sein Vermögen gar nicht mehr einleiten könne. Dazu sei lediglich der bestellte Masseverwalter legitimiert. Das in Österreich über das Vermögen der Klägerin eröffnete Schuldenregulierungsverfahren sei in Liechtenstein anzuerkennen. Am 01.02.2011 sei von der Klägerin hinsichtlich der gegenständlichen Klagsforderung beim zuständigen Vermittleramt der Gemeinde Schaan ein Vermittlungsbegehren eingereicht worden, die Vermittlungsverhandlung habe am 02.03.2011 stattgefunden und es sei mit gleichem Datum ein Leitschein ausgestellt worden. Die Klage sei dann am 15.03.2011 beim Fürstlichen Landgericht eingebracht worden. Nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens habe die Klägerin ein zweites Vermittlungsverfahren durchführen lassen. Diesbezüglich sei am 02.03.2012 ein zweiter ergänzender Leitschein vom Vermittler ausgestellt und dem Fürstlichen Landgericht vorgelegt worden.
9.2.2. Absolute Grundvoraussetzung für die Durchführung eines rechtswirksamen Vermittlungsverfahrens in zivilrechtlichen Vermögensangelegenheiten sei jedenfalls, dass derjenige, der ein solches Verfahren anstrenge, berechtigt sein müsse, hinsichtlich des betroffenen Vermögensgegenstandes rechtswirksame Dispositionen zu treffen. Daran habe es aber der Klägerin durch den über sie eröffneten Konkurs gemangelt. Die Klägerin habe zwar die Möglichkeit gehabt - und auch wahrgenommen - das zivilprozessuale Verfahren nach Aufhebung des Konkurses rückwirkend zu sanieren, dies sei aber für das dem Prozessverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren sui generis vor dem Vermittler nicht möglich gewesen, da dieses Verfahren mit Ausstellung des Leitscheines am 02.03.2011 beendet gewesen sei. Die Tatsache, dass die Klägerin von einem Rechtsanwalt vertreten worden sei, ändere daran nichts, da der Vollmachtnehmer nie mehr Rechte besitzen könne, als der Machtgeber. Daher sei das vermittleramtliche Verfahren, das zum Leitschein vom 02.03.2011 geführt habe, ungültig, sodass dadurch auch keine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung habe eintreten können.
9.2.3. Es spiele keine Rolle, ob es sich bei diesem vermittleramtlichen Verfahren um einen absolut nichtigen Verwaltungsakt handle, da dieses Verfahren jedenfalls ungültig sei. Auch der StGH sei in seinem Beschluss von der Ungültigkeit des "ersten" Leitscheines und somit von der Ungültigkeit des "ersten Vermittleramtsverfahrens" ausgegangen. Zur Zeit dieses ersten Vermittlungsverfahrens hätte eben nur der Masseverwalter Verfügungen über das Vermögen und damit über die Pflichtteilsansprüche der Klägerin vornehmen können.
9.2.4. Auch eine nachträgliche Sanierung dieses Verfahrens sei nicht möglich. Im hier entscheidungswesentlichen Vermittlungsverfahren habe weder die Klägerin noch ihr Rechtsvertreter dem Vermittler oder der Beklagten erklärt, dass über die Klägerin ein Schuldenregulierungsverfahren anhängig sei. Wäre die Klägerin ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen, so wäre am 02.03.2011 jedenfalls kein Leitschein vom Vermittler ausgestellt worden. Es sei Aufgabe des Landgerichtes, die Prozessfähigkeit des Antragstellers auch hinsichtlich des Vermittlungsverfahrens zu prüfen, welches sich inhaltlich mit der Prozessfähigkeit im zivilprozessualen Klagsverfahren decke. Bei der Offenlegung des Schuldenregulierungsverfahrens gegenüber dem Vermittler hätte kein Leitschein ausgestellt werden können, woraus sich ergebe, dass die Durchführung des Vermittlungsverfahrens samt Ausstellung des Leitscheines absolut ungültig sei. Eine Sanierung sei damit nicht möglich.
9.2.5. Beim vermittleramtlichen Verfahren handle es sich nicht um einen Teil des später eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens, sondern um ein diesem Prozessverfahren vorgelagertes Verwaltungsverfahren sui generis, welches rechtswirksam durchgeführt werden müsse, widrigenfalls der rechtswirksamen Einleitung des gerichtlichen Verfahrens das Prozesshindernis des nicht durchgeführten vermittleramtlichen Verfahrens entgegenstehe. Somit habe die Sanierung des prozessualen Verfahrens nach Eintritt der vollen Prozessfähigkeit der Klägerin durch sie keine Auswirkungen auf das schon längst abgeschlossene vermittleramtliche Verfahren gehabt. Es sei immer wieder zu betonen, dass die Verantwortung dafür, dass der Vermittler überhaupt das vermittleramtliche Verfahren unter den gegebenen Umständen durchgeführt und hierüber dann ein Leitschein ausgestellt worden sei, ausschliesslich bei der Klägerin liege, die nicht offen gelegt habe, dass zum gegebenen Zeitpunkt ein Schuldenregulierungsverfahren über ihr Vermögen anhängig gewesen sei.
9.2.6. Auch die zwischen den Streitteilen bzw deren Rechtsvertretern geführten Gespräche hätten zu keiner Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist geführt. Die beklagte Partei habe jedenfalls nie auf die Geltendmachung dieses Einwandes verzichtet. Während der Verfügungssperre habe die Klägerin auch nicht mittels Vergleiches über ihr Vermögen, somit über die hier geltend gemachten Ansprüche, verfügen können. Die dem Beklagtenvertreter erteilte Prozessvollmacht ändere daran nichts.
10.1. Im gegenständlichen Verfahren wurden von der beklagten Partei mehrfach Einreden vor allem formeller Natur erhoben, die zur besseren Übersichtlichkeit kurz dargestellt werden: Zunächst hat die beklagte Partei bei der Tagsatzung vom 30.06.2011 vorgebracht, dass über die Klägerin seit dem 25.02.2010 in Österreich ein Schuldenregulierungsverfahren anhängig sei, weshalb die Zurückweisung der Klage beantragt werde. Über diese Einrede der mangelnden Prozessfähigkeit verhandelte das Fürstliche Landgericht und erklärte mit Beschluss vom 30.06.2011, das bisherige Verfahren für nichtig und wies die Klage zurück, kurz mit der Begründung, dass das österreichische Schuldenregulierungsverfahren (Konkursverfahren) auch Wirkung für den liechtensteinischen Rechtsbereich habe und deshalb von der Prozessunfähigkeit der Klägerin auszugehen sei. Dieser Zwischenstreit wurde bis zum Fürstlichen Obersten Gerichtshof weitergezogen, wo sich mit der Entscheidung des OGH vom 07. Dezember 2011 bindend ergab, dass der österreichische Konkurs über die Klägerin auch Wirkung für den liechtensteinischen Rechtsbereich und sohin für die Prozessfähigkeit der Klägerin habe. Andererseits habe die Klägerin mit Eintritt der Rechtskraft der Aufhebung des österreichischen Schuldenregulierungsverfahrens wiederum die Verfügungsberechtigung über ihr Vermögen erlangt. Da die geforderte Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplanes durch das zuständige österreichische Gericht seit 23.06.2011 eingetreten war, war schon bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 30.06.2011 die volle Prozessfähigkeit der Klägerin auch im gegenständlichen Verfahren eingetreten und es führte deshalb die im Protokoll ON 17 erklärte ausdrückliche Zustimmung zur streitgegenständlichen Klage und Fortsetzung des Verfahren zur Heilung der zuvor vorgelegenen Nichtigkeit. Die nunmehr in der angefochtenen Entscheidung herangezogene Begründung des Fürstlichen Obergerichtes, dass zufolge der Prozessunfähigkeit die Klägerin sie gar kein Vermittlungsverfahren als Prozessvoraussetzung für das gegenständliche Verfahren einleiten konnte und es daher auch bis zur Heilung durch ein weiteres Vermittlungsverfahren an dieser weiteren Prozessvoraussetzung gemangelt habe, wurde vom Fürstlichen Obergericht damals von Amts wegen nicht aufgegriffen. Für den Obersten Gerichtshof bestand aus den der Begründung dieser Entscheidung ersichtlichen Gründen kein Anlass zum amtswegigen Aufgreifen der Rechtsfrage der ordnungsgemässen Vermittlung (dazu ist noch festzuhalten, dass damals noch keine Sanierung durch ein zweites Vermittlungsverfahren erfolgt war). In weiterer Folge erhob dann die beklagte Partei mit Schriftsatz vom 22.04.2013 die Einrede des Fehlens der zwingend vorgeschriebenen Vermittlung als Prozessvoraussetzung, weil eben das Vermittlungsverfahren wegen der damaligen Prozessunfähigkeit der Klägerin absolut nichtig sei. Über diese Einrede wurde vom Erstgericht nicht explizit entschieden, doch wurde konkludent vom Fürstlichen Landgericht diese Einrede verworfen. Das Fürstliche Obergericht hat der Berufung der beklagten Partei soweit sie sich gegen die implizite Verwerfung der Prozesseinrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges richtete, keine Folge gegeben und zwar mit der Begründung, dass der zweite Leitschein vom 02.03.2012 die Zulässigkeit des Rechtsweges begründete. Über diese Einrede ist sohin rechtskräftig entschieden. Das Fürstliche Obergericht bestätigte also mit anderen Worten die Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges wegen mangelnder Vermittlung nicht deshalb, weil es das Vermittlungsverfahren im Februar/März 2011 als gültig heranzog, sondern das spätere zweite Vermittlungsverfahren die Zulässigkeit des Rechtsweges begründe. Das Fürstliche Obergericht ging nämlich in seinem Urteil von der absoluten Nichtigkeit des Vermittlungsverfahrens, das von der Klägerin am 01. Februar 2011 anbegehrt wurde, aus und kam zum Schluss, dass mangels einer Hemmung und Unterbrechung der Verjährung durch die Einbringung der Klage innerhalb der vorgesehenen 14-tägigen Frist die Forderung verjährt sei und nahm deshalb auch konsequenterweise zu dem übrigen Vortrag in der Berufung zu den geltend gemachten Ansprüchen der Klägerin an sich keine Stellung.
10.2. Zusammengefasst spielt also bei der Behandlung der Revision die Wertung des von der Klägerin persönlich am 01.02.2011 eingeleiteten und am 02. März 2011 durchgeführten Vermittlungsverfahrens die einzige Rolle. Denn bei Einleitung des Vermittlungsverfahrens am 01.02.2011 war die Verjährungsfrist (§ 37 Abs 3 VAG) jedenfalls noch nicht abgelaufen und die Klage wurde innerhalb der 14-tägigen Frist eingebracht. Blendet man aber das Vermittlungsverfahren aus, so war die Klage bei Gerichtsanhängigkeit am 15.03.2011 verjährt. Insoweit bestehen auch zwischen den Parteien keine rechtlichen Divergenzen.
10.3. Es ist daher näher auf das Wesen des Verfahrens nach dem Gesetz über die Vermittlerämter, LGBl 1916 Nr. 3 einzugehen. Dieses Gesetz ist zwar seit 01.07.2015 aufgehoben (LGBl 2015 Nr. 31), doch mangels diesbezüglicher Übergangsbestimmungen ist das aufgehobene Gesetz im gegenständlichen Falle noch anzuwenden, da sich der diesbezügliche Sachverhalt zur Gänze vor dem 01.07.2015 abspielte. Wesentlich ist zunächst die rechtliche Beurteilung, ob das Prozessgericht überhaupt eine Wertung des dem Zivilprozess vorangehenden Vermittleramtsverfahrens treffen kann oder an den mit der Klage vorgelegten Leitschein, sohin den Beweis, dass ein Vermittlerverfahren stattgefunden hat, gebunden ist. Sollte eine Beurteilung des Vermittleramtsverfahrens durch das Prozessgericht zulässig sein, wäre weiter die Frage zu klären, inwieweit das Prozessgericht an das vorangestellte Vermittleramtsverfahren nicht gebunden ist, es also auf "Gültigkeit" überprüfen kann.
10.4. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat jedenfalls seit der Entscheidung vom 28.11.1994 (LES 1995, 67) die Meinung vertreten, dass es sich beim Verfahren vor dem Vermittler um ein Verwaltungsverfahren handle und dass die vom Gesetz geforderte Prozessvoraussetzung daher bei Einlegung des Leitscheines vorliege und vom Gericht nicht mehr in Frage gestellt werden könne. In der Regel sei das Gericht nicht befugt, korrigierend in das rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren einzugreifen. Eine Ausnahme von dieser Bindungswirkung liege nur im Fall eines "absolut nichtigen Verwaltungsaktes" vor. Als Beispiel eines solchen Aktes wurde in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass dies dann vorläge, wenn die Verwaltungsbehörde, aus welchem Grunde immer, überhaupt keine Entscheidung der in Betracht kommenden Art hätte treffen können (also bspw gar kein Vermittleramt entschieden habe). Dieser Rechtsstandpunkt wurde vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof auch danach konsequent weiter verfolgt (LES 1999, 316; LES 2005, 441; OGH 03.09.2010, 04 CG.2007.231). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat dann in der Entscheidung vom 02.09.2011 (LES 2011, 174) die Überprüfungszulässigkeit über das absolut nichtige Vermittlungsverfahren (Nichtverfahren) hinaus auf den Fall ausgedehnt, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs der beklagten Partei verletzt wurde. Dabei lag dieser Entscheidung ein Fall zugrunde, in dem die beklagte Partei zur Vermittlungsverhandlung an einer Adresse in Wien geladen wurde, wo sie als juristische Person nie ihren Sitz hatte, sondern ihr Sitz immer in Moskau war. Zusammengefasst findet also eine Überprüfung des vor dem Vermittleramt durchgeführten Verfahrens durch das Prozessgericht nur insoweit statt, ob es sich überhaupt um ein Verfahren vor einem ordnungsgemäss bestellten Vermittler handelte und ob das rechtliche Gehör gewahrt wurde. Umgekehrt ist daher festzuhalten, dass alle anderen Fälle, in denen aus zivilprozessualer Sicht ein Fehler im vermittleramtlichen Verfahren stattgefunden hätte, vom Prozessgericht nicht überprüft werden. Für das Prozessgericht läge auch in so einem Fall die Prozessvoraussetzung der durchgeführten Vermittlung vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu noch präzisiert, dass das VAG ein in sich geschlossenes Verfahren, nämlich das Vermittlungsverfahren, abschliessend regelt. Es handle sich beim Vermittlungsverfahren nicht um ein klassisches Verwaltungsverfahren gemäss LVG, sondern um ein Verfahren sui generis (LES 2012, 69). Diese Rechtsansichten des OGH und VGH werden auch vom Staatsgerichtshof gestützt (StGH.2012/41, 10.12.2012 als ON 48 im Akt erliegend).
10.5. Auch wenn das Gesetz über die Vermittlerämter das Verfahren über die Vermittlung autonom regelt und keine Rechtsmittel, somit keine Überprüfung des Verfahrens vorgesehen ist, so führt dies zu keinem Rechtsschutzdefizit. Es ist nämlich zu beachten, dass der Vermittler keinerlei Entscheidungskompetenz hat. Der Vermittler hat nur darauf hinzuwirken, dass sich die Parteien im weitesten Sinne einigen, also ein Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten unterbleiben kann. Der Vermittler ist aber nicht befugt, in irgendeiner Weise über materielle oder formelle Fragen zu entscheiden, also auch nicht darüber, ob eine Partei prozessunfähig ist oder nicht. Er hat nur protokollarisch festzuhalten, ob eine Einigung ganz oder teilweise erfolgte oder nicht. Ist eine Einigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so bildet eben das Protokoll den Leitschein, mit anderen Worten werden dann die Parteien an das ordentliche Gericht zur Lösung ihres Rechtsstreites verwiesen. Davon ausgenommen sind nur Ordnungsbussen gemäss § 17 Abs 1 VAG und Kostenentscheidungen nach § 30 Abs 1 VAG. An der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien ändert also ein Vermittlungsverfahren überhaupt nichts, somit auch nicht bei Mangelhaftigkeit oder gar Nichtigkeit. Auch im Hinblick auf die Auswirkung des vermittleramtlichen Verfahrens auf die Verjährung einer Forderung hat der Vermittler keinerlei Einfluss und schon gar keine Entscheidung zu treffen. Durch den Antrag auf Einleitung eines Vermittlerverfahrens (im gewissen Sinn einer Mediation) wird nur gleich wie bei eingeleiteten ernsthaften Vergleichsverhandlungen für kurze Zeit der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt. Die Unterbrechung der Verjährung tritt ohnehin erst mit der kurz nach Scheitern der Vermittlung (Ausstellung des Leitscheines) einzubringenden Klage ein.
10.6. Wenn man im gegenständlichen Falle fiktiv davon ausginge, dass der beklagten Partei schon beim Vermittlungsverfahren der über die Klägerin eröffnete Konkurs bekannt gewesen wäre und dies vor dem Vermittler vorgebracht worden wäre, so hätte die Frage der Prozessfähigkeit vom Vermittler nur erörtert aber nicht geklärt werden können, insbesondere dann nicht, wenn die klagende Partei wie auch hier im gegenständlichen Prozessverfahren behauptet hätte, dass der österreichische Konkurs keine Auswirkungen auf ihre Prozessfähigkeit in Liechtenstein hat. Das Ergebnis wäre also auch in diesem fiktiven Falle gewesen, dass der Streit unvermittelt blieb und der Vermittler hätte genauso den Leitschein auszustellen gehabt, was immer er auch im Protokoll festgehalten hätte. Die Klärung der Frage der Prozessfähigkeit und allenfalls der Beseitigung des diesbezüglichen Mangels wäre sohin ebenfalls ins Prozessverfahren verschoben gewesen und hätte mit dem Vermittleramtsverfahren nichts zu tun gehabt. Es wäre also auch - wie im gegenständlichen Fall geschehen - im Zivilprozess zu prüfen gewesen, ob für diesen alle Prozessvoraussetzungen vorliegen oder nicht.
10.7. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass das Prozessgericht das zwingend vorgeschaltete Vermittlerverfahren nur darauf prüfen kann, ob es sich bei dem zum Leitschein führenden Verfahren überhaupt um ein "Verfahren" nach dem Vermittleramtsgesetz und vor dem Vermittler handelte und bejahendenfalls, ob das rechtliche Gehör gewahrt wurde. Darüber hinaus ist eine Überprüfung unzulässig und daher die Prozessvoraussetzung der vorgängigen Vermittlung, bewiesen durch den beigelegten Leitschein, als gegeben anzunehmen. Eine nach Ansicht des Prozessgerichtes vorliegende Mangelhaftigkeit oder Nichtigkeit des Vermittleramtsverfahrens macht daher den Rechtsweg nicht unzulässig oder mit anderen Worten gesagt: auch ein fehlerhaftes Vermittleramtsverfahren ist im Hinblick auf die Rechtswegzulässigkeit der nachfolgenden Klage wirksam. Nur ein Nichtverfahren oder ein Verfahren vor einem Nichtvermittler bzw die Verletzung des rechtlichen Gehörs können diese Rechtsfolge nicht auslösen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Zivilprozessordnung zwar "Nichturteile" (ein rechtliches Nichts) aber nicht absolut nichtige Urteile kennt. Auch solche müssen, damit sie wirkungslos sind, zunächst durch die zivilprozessualen Möglichkeiten beseitigt werden (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1571 ff). Eine solche Möglichkeit der Beseitigung eines fehlerhaften Vermittleramtsverfahrens wurde aber mangels entsprechender Vorschriften im Gesetz über die Vermittlerämter auch vom Verwaltungsgerichtshof verneint (LES 2012, 69). Nur beispielsweise sei noch angefügt, dass ein Nichtverfahren rein hypothetisch dann anzunehmen wäre, wenn ein neu gewählter Vermittler schon vor seiner Vereidigung irrtümlich Verhandlungen durchführt und Leitscheine ausstellt oder wenn beispielsweise ein Vermittler einem Freund einen Gefallen tut und ihm über dessen Drängen zu Hause ohne Durchführung eines Verfahrens einen Leitschein ausstellt.
11.1. Schliesslich sei noch hilfsweise erwähnt, dass dann, wenn man das Vermittleramtsverfahren als überprüfbaren vorgeschobenen Teil des zivilprozessualen Verfahren sähe und demnach die Rechtmässigkeit des Verfahrens vom Zivilgericht nach zivilprozessualen Grundsätzen zu überprüfen wäre, auch die Heilungsmöglichkeiten bei gewissen Mängeln und Nichtigkeitsgründen nach der Zivilprozessordnung für das vorgelagerte Vermittleramtsverfahren gelten müssten, gleich ob dies als abgeschlossen angesehen wird oder nicht. Gerade im gegenständlichen Fall würde eine gegenteilige Annahme zu gröbsten Ungleichheiten führen. Einerseits kann, wie hier geschehen, das zivilprozessuale Verfahren, in dem über Ansprüche endgültig entschieden wird, aus guten Gründen, vor allem der Prozessökonomie, im Nachhinein geheilt werden, dies träfe aber für ein vorgelagertes Mediationsverfahren, in dem gar keine Entscheidungen getroffen werden, nicht zu. Dass dies ein Wertungswiderspruch ist, bedarf keiner Erläuterung. Ausserdem würde auch zwischen Streitsachen, bei denen eine vorgängige Vermittlung vorgesehen ist und anderen Streitsachen, die die zwingende vorgängige Anrufung des Vermittleramtes nicht vorsehen, eine völlige Ungleichheit entstehen, da im letzteren Falle bei Prozessunfähigkeit das gesamte Verfahren (auch die materiell rechtliche Unterbrechung der Verjährung durch Klagseinbringung) ohne weiteres saniert werden könnte, bei den ersteren Verfahren aber nie, da ja mit Einleitung des Hauptverfahrens das vorgängige Vermittleramtsverfahren, bliebe man bei der Argumentation des Fürstlichen Obergerichtes, immer schon abgeschlossen wäre. Rein hypothetisch wäre also dann, wenn das Gericht im Hauptprozess auch die Prozessfähigkeit nach der ZPO im vorangehenden Vermittlungsverfahren zu überprüfen hätte, im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass eine Heilung dieses Mangels im Hauptprozess auch das vorgeschaltete Vermittleramtsverfahren erfasste.
12.1. Auf weitere geltend gemachte, allenfalls die Verjährung unterbrechende Tatsachen wie die Wirkung von Vergleichsgesprächen oder die Fortwirkung einer Prozessvollmacht ist sohin nicht einzugehen.
Trotz dieses Ergebnisses kann der Fürstliche Oberste Gerichtshof der Revision der klagenden Partei nicht dahingehend Folge gegeben, dass das erstgerichtliche Urteil (einschliesslich der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des Hauptbegehrens) wiederhergestellt wird. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die beklagte Partei in ihrer Berufung gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes nicht nur die Verneinung der Verjährung bekämpfte, sondern auch zur Sache selbst, insbesondere zur Frage der Enterbung und zur Frage des Zeitpunktes der Schenkung aus Sicht des Erblassers, die Berufung begründete, dass also auch für den Fall der Verneinung der Verjährung der Anspruch nicht zu Recht bestehe. Da sich damit das Fürstliche Obergericht aufgrund seiner Rechtsansicht über die Verjährung der Klagsforderung nicht befasste, ist das obergerichtliche Urteil aufzuheben und dem Fürstlichen Obergericht eine Neuentscheidung im Hinblick auf die Befassung mit der Berufung (mit Ausnahme der Verjährungsfrage) aufzuheben. Dabei ist davon auszugehen, dass die Verjährungsfrage im Rahmen des Vorbringens der Parteien endgültig entschieden ist (vgl LJZ 2015,51).
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
Vaduz, am 02. Oktober 2015