02 CG. 2013.220
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen 1. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten *** sowie die OberstrichterIn , , *** und *** als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin , in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) A, und 2.) C, beide vertreten durch D, wider die beklagte Partei F***, vertreten durch G***, sowie des auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten H***, vertreten durch I***, wegen EUR 551.758,08 über den Revisionsrekurs des Nebenintervenienten gegen den Beschluss des F Obergerichtes vom 5.11.2013, 02 CG.2013.220-16, mit dem der Rekurs des Nebenintervenienten gegen den Beschluss des F Landgerichtes vom 22.2.2013 (ON 2) zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Mit seinem Beschluss vom 22.2.2013 wies das Landgericht eine auf zwei - nicht verfahrensbeendende - Beschlüsse des OGH vom 4.5.2006 und 1.10.2009 in der Rechtssache 02 CG.2006.315 (vormals: 02 CG.2001.317)-389 und 483 bezugnehmende, als "Nichtigkeitsklage des Wiederaufnahmeklägers H***" bezeichnete Eingabe des Nebenintervenienten vom 10.2.2013 aus mehreren hier nicht im Einzelnen darzustellenden Erwägungen als unzulässig zurück. Die Eingabe wurde im Wesentlichen auf die Behauptung gestützt, die Klägerinnen hätten die Beschlüsse des OGH rechtsgrundlos "erschlichen", weil sie unter Vorlage des deutschen Erbscheins fälschlicherweise ihr Erbrecht (einzufügen: nach ihrem Vater J***) behauptet hätten.
Gegen diesen Beschluss richtete sich das als Rekurs bezeichnete E-Mail des Nebenintervenienten vom 14.3.2013 (ON 4, 5).
Mit Beschluss vom 8.4.2013 erteilte das Landgericht hiezu einen mit zwei Wochen befristeten Verbesserungsauftrag durch Unterfertigung der Eingabe durch den Nebenintervenienten oder dessen Vertreterin bei sonstiger Zurückweisung des Rekurses. Dieser Beschluss wurde der Vertreterin des Nebenintervenienten am 24.4.2013 zugestellt (ON 7, 10). Eine Verbesserung erfolgte nicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 5.11.2013 wies das Obergericht den Rekurs "als zur ordnungsgemässen geschäftlichen Behandlung ungeeignet" zurück.
Es begründete diese Entscheidung mit dem Hinweis auf das - hier nicht erfüllte - Formerfordernis der eigenhändigen Unterfertigung eines Schriftsatzes gemäss § 75 Z 3 ZPO. Der Nebenintervenient habe dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen (ON 16).
Gegen diesen Beschluss richtet sich der - handgeschriebene - Revisionsrekurs des Nebenintervenienten, der ihn wegen "absoluter Nichtigkeit" anzufechten erklärt und insbesondere dessen Aufhebung beantragt.
Der Revisionsrekurswerber behauptet in seinem Rechtsmittel ohne weitere Konkretisierung bzw inhaltliche Begründung die gesetzliche Ausgeschlossenheit, schwere Befangenheit, Interessenkollision und rechtsmissbräuchliche Amtsführung des Senatsvorsitzenden des Obergerichtes K***, weil dieser "den Nichtigkeitsgrund für die Erhebung des Wiederaufnahmeverfahrens gelegt habe". Das Obergericht habe vor der Rekursentscheidung auch keine Möglichkeit seiner Ablehnung eröffnet. Sodann folgen die in den Eingaben der Ehegatten H*** und I*** üblichen, schlagwortartigen (inhaltsleeren) Vorhalte der Unzuständigkeit, Verletzung des Rechts auf einen gesetzlichen Richter, der gesetzwidrigen Sperrung des Zugangs zum Gericht, der Verweigerung der Annahme des Rekurses in original unterschriebener Form und des Vorschiebens von arglistigen Hindernissen zwecks Verhinderung des materiellen Rechtsanspruchs etc.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Es ist gerichtsnotorisch, dass der Nebenintervenient seit vielen Jahren in einer unübersehbaren Zahl von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen unsubstantiiert und undifferenziert Pauschalvorwürfe (und Ablehnungsanträge) gegen in seinen Rechts-sachen entscheidende Richter aller Gerichtsinstanzen erhebt, die zunächst als rechts-missbräuchlich zurückgewiesen wurden und die seit längerer Zeit wegen schikanöser Inanspruchnahme der Gerichte keiner Erledigung mehr zugeführt werden.
Auch die gegen den Senatsvorsitzenden des Obergerichtes K*** erhobenen Vorwürfe entbehren jeglicher Begründung. Sollte der Revisionsrekurswerber mit der Behauptung der Ausgeschlossenheit des Genannten die zwar nicht im Revisions-rekurs, jedoch in den vorinstanzlichen Eingaben genannte Bestimmung des § 505 ZPO meinen, so missversteht er diese Gesetzesstelle. Gemäss § 505 ZPO (§ 537 öZPO) sind Richter, wegen deren Beteiligung an einer Entscheidung trotz gesetzlicher Ausgeschlossenheit oder wegen deren strafrechtlich erheblichen Amtspflicht-verletzung eine Rechtsmittelklage erhoben wird, von der Entscheidung hierüber ausgeschlossen. Derartiges wird weder in der Klage noch im Revisionsrekurs behauptet.
Das Vorbringen im Revisionsrekurs, es sei keine Möglichkeit zur Ablehnung des Rekursgerichtes eröffnet worden, ist mutwillig und rechtsmissbräuchlich, zumal es die Vertreterin des Nebenintervenienten war, die - entgegen ihren Beteuerungen in anderen Verfahren - nach dem Bericht des Amtsgerichtes *** vom 17.6.2013 an diesem Tag die Annahme der Senatsmitteilung vom 16.5.2013 verweigert hat (ON 14). Nun kann zwar dahingestellt bleiben, ob damit die Zustellung der Senats-mitteilung rechtswirksam erfolgte (Beschluss des OGH vom 9.1.2014 zu 06 CG.2013.246). Die Rüge des Revisionsrekurswerbers, das Obergericht habe ihm keine Möglichkeit der Ablehnung gegeben, muss jedoch im Zusammenhalt mit der zuvor erfolgten Verweigerung der Entgegennahme der Senatsmitteilung als gravierender Verstoss gegen den auch im Verfahrensrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben unbeachtet bleiben. Dazu kommt, dass auch im Revisionsrekurs kein wie immer gearteter Ablehnungs- oder Ausschliessungsgrund der Senatsmitglieder des Obergerichtes konkret und sachlich überprüfbar behauptet wird.
Aus dem Akt ergibt sich, dass der "E-Mail-Rekurs" vom 14.3.2013 von den Ehegatten H*** und I*** nicht unterfertigt wurde und auch die vom Landgericht gesetzte Verbesserungsfrist ungenützt verstrichen ist. Der Revisionsrekurswerber vermag die behauptete Absendung des "original unterschriebenen" Rekurses auch in keiner Weise zu spezifizieren geschweige durch einen Aufgabeschein der Post zu bescheinigen. Die Behauptung, das Gericht habe die Annahme einer solchen Rechtsmittelschrift verweigert, disqualifiziert sich von selbst.
Dem Revisionsrekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung erübrigte sich schon mangels Verzeichnung von Kosten.
Vaduz, am 7.3.2014 Fürstlicher Oberster Gerichtshof, 1. Senat