02 CG.2014.107
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A S.A., vertreten durch *** wider die beklagte Partei B AG, vertreten durch *** wegen Paupertätseid (Revisionsrekursinteresse CHF 39'391.20) über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes, 02 CG.2014.107, ON 98, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 20.06.2017, ON 91, Folge gegeben und die klagende Partei zur Leistung des Paupertätseides zugelassen wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 4 Wochen die mit CHF 1'663.20 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
1. Vor Einlassung in die Hauptsache beantragte die beklagte Partei, der klagenden Partei den Erlag einer Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der beklagten Partei in Höhe von CHF 57'585.00 aufzutragen. Nachdem die Rechtsmittel der klagenden Partei gegen den diesem Antrag Folge gebenden Beschluss erfolglos blieben, wurde die Sicherheitsleistung von der klagenden Partei erlegt. Im Laufe des Verfahrens trug das Landgericht der klagenden Partei mit Beschluss vom 07.03.2017 über Antrag der Beklagten den Erlag einer ergänzenden aktorischen Kaution im Betrage von CHF 39'391.20 auf.
1.1. Während der offenen Frist zum Erlag der ergänzenden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten beantragte die klagende Partei am 27.03.2017 die Anberaumung einer Tagsatzung zur eidlichen Bekräftigung der Unfähigkeit zum Erlag der ihr vom Landgericht aufgetragenen ergänzenden Prozesskostensicherheitsleistung. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Antrages.
2. Am 19.06.2017 fand vor dem Fürstlichen Landgericht eine Tagsatzung zum Antrag auf Ablegung des Paupertätseides statt. Es wurden Urkundenbeweise aufgenommen sowie der Verwaltungsrat der klagenden Partei einvernommen. Mit der der schriftlichen Ausfertigung vorbehaltenen Entscheidung vom 20.06.2017 entschied das Fürstliche Landgericht wie folgt: "Der Antrag der Klägerin, eine Tagsatzung zur eidlichen Bekräftigung der Unfähigkeit zum Erlag der aufgetragenen ergänzenden Sicherheitsleistung im Betrage von CHF 39'391.20 anzuberaumen, wird abgewiesen". Die Klägerin wurde überdies schuldig erkannt, der Beklagten die Kosten des Zwischenstreits über die Frage der Zulässigkeit des Paupertätseides zu ersetzen. Inhaltlich wurde sohin vom Fürstlichen Landgericht entschieden, die klagende Partei zum Paupertätseid nicht zuzulassen.
2.1. Dazu stellte das Fürstliche Landgericht Folgendes (wörtlich) fest:
"Bei der Klägerin handelt es sich um eine Sitzgesellschaft nach dem Recht von Panama. Eigene Einkünfte erzielt die Gesellschaft nicht. Es handelt sich also um eine nichttätige Gesellschaft. Die einzigen Gelder, über welche die Gesellschaft verfügt, stammen von deren wirtschaftlich Berichtigten. Zu Beginn des gegenständlichen Verfahrens verfügte die Klägerin über ein Vermögen ca. CHF 62'000.00. Das Vermögen setzte sich dabei aus einem Kontoguthaben bei einer liechtensteinischen Bank im Umfang von ca. CHF 50'000.00 und aus Barmitteln zusammen. Nach Erlag einer ersten aktorischen Kaution von CHF 57'585.00 wurde das genannte Bankkonto aufgelöst. Zum heutigen Zeitpunkt verfügt die Klägerin somit noch über Barmittel von rund CHF 5'000.00 und über eine offene Forderung von ca. CHF 12'000.00-15'000.00, welche derzeit allerdings nicht einbringlich ist, weil die Exekutionsmassnahmen gegenüber der Schuldnerin ins Leere gegangen sind.
C ist nicht wirtschaftlich Berechtigte der Klägerin. C hat die klagsgegenständliche Forderung an die Klägerin abgetreten, da sie selber kein Prozessrisiko mehr eingehen wollte. Zwischen der Klägerin und C besteht eine Vereinbarung dahingehend, dass C beim Obsiegen des gegenständlichen Prozesses einen bestimmten Anteil am Ergebnis erhält. C wohnt an der ***. Das Haus an der *** steht zu 69% im Eigentum von C."
2.2. Rechtlich begründete das Fürstliche Landgericht die Nichtzulassung der klagenden Partei zum Paupertätseid dahingehend, dass die vorgängige Übertragung einer Forderung auf eine vermögenslose kautionspflichtige juristische Person zur Vermeidung eines allfälligen Prozessrisikos bei Einklagung als rechtsmissbräuchlich zu betrachten sei. Dies gelte auch für Sitzgesellschaften, die über keine eigenen Einkünfte verfügten. Wenn Anzeichen dafür bestünden, dass eine Gesellschaft als Klägerin nicht in der Lage sei, einen Prozess finanziell durchzustehen, so dürfe eine Forderung nicht an eine solche Gesellschaft abgetreten werden, um in den Genuss des Paupertätseides zu kommen. Sinn und Zweck der Sicherheitsleistung für Prozesskosten liege im Schutz des Beklagten vor kostenverursachender Rechtsanmassung durch den Kläger.
3. Gegen diesen Beschluss erhob die klagende Partei einen Rekurs mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Klägerin zur Ablegung des Paupertätseides zugelassen werde.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wurde dem Rekurs Folge gegeben und in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die klagende Partei zum Paupertätseid zugelassen. Die beklagte Partei wurde verpflichtet, der klagenden Partei die Kosten des Zwischenstreites erster und zweiter Instanz zu ersetzen.
4.1. Das Fürstliche Obergericht führte zusammengefasst aus, dass eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens der C (der Zedentin der Forderung) nicht erkennbar sei. Es habe dem legitimen Interesse der C entsprochen, die streitgegenständliche Forderung zur Vermeidung weiterer für sie nachteiliger Prozesskostenfolgen zum Inkasso an die klagende Partei abzutreten. Dies vor allem auch deshalb, weil sie schon zwei Prozesse um denselben Tatsachenkomplex verloren und hohe Prozesskostenschulden angehäuft hatte. Es sei zu beachten, dass C ihren Wohnsitz in Österreich habe und daher nicht kautionspflichtig wäre, während die klagende Partei nach § 57a ZPO kautionspflichtig sei. Schon die Abtretung einer Forderung von einer nicht kautionspflichtigen Partei auf eine kautionspflichtige spreche gegen eine Rechtsmissbrauchsabsicht. Darüber hinaus sei zu beachten, dass zum Zeitpunkt der Klagseinbringung im Februar 2014 juristischen Personen die Möglichkeit zur Ablegung des Paupertätseides gar nicht offen gestanden sei. Damit falle jedenfalls die Abtretung der Forderung an die klagende Partei zum Inkasso zum Zwecke der Umgehung der Kautionspflicht (letztlich durch den zu leistenden Paupertätseid) weg. Darüber hinaus habe die klagende Partei die ursprünglich aufgetragene Prozesskostensicherheitsleistung erlegt. Dass diese Kaution nicht ausreiche, könne der klagenden Partei nicht angelastet werden. Die Kaution sei auch der Höhe nach antragsgemäss festgelegt worden. Wenn die beklagte Partei nunmehr vortrage, dass die Zession der Forderung von C an die klagende Partei (aus anderen Gründen als Sittenwidrigkeit) unwirksam sei, so habe dies nichts mit der Kautionspflicht oder Ablegung des Paupertätseids zu tun, sondern spiele allenfalls im Hauptverfahren eine Rolle. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der klagenden Partei mit Bezug auf die von ihr angestrebte eidliche Bekräftigung der Unfähigkeit zum Erlag der ihr aufgetragenen ergänzenden Prozesskostensicherheitsleistung sei nicht erkennbar. Die klagende Partei sei daher zum Paupertätseid zuzulassen.
5. Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Revisionsrekurs der beklagten Partei, der in den Antrag mündet, den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass dem Rekurs der klagenden Partei keine Folge gegeben, sohin die Abweisung des Antrages auf Zulassung zum Paupertätseides bestätigt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Als Revisionsrekursgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
5.1. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass entgegen der Rechtsmittelbelehrung des obergerichtlichen Beschlusses der Rekurs zulässig sei. Es handle sich um disforme Entscheidungen des Fürstlichen Landgerichtes und Fürstlichen Obergerichtes, ein Rechtsmittelausschluss liege daher nicht vor.
5.2. Mangelhaft sei die angefochtene Entscheidung, da sie wesentliche Feststellungen des Erstgerichtes nicht berücksichtige und sohin Begründungsmängel aufweise. Das Rekursgericht habe sich mit der Argumentation, dass auf die wirtschaftliche Fähigkeit einer juristischen Person, der eine Forderung zum Inkasso abgetreten werde, abzustellen sei, also dass diese juristische Person in der Lage sein müsse, den Prozess auch finanziell durchzustehen, nicht auseinandergesetzt. Die Klägerin verfüge über keine eigenen Einkünfte und es zeige sich nun, dass sie nicht imstande sei, den weiteren Prozessverlauf zu finanzieren. Darüber hinaus habe sich das Fürstliche Obergericht mit einem gleichgelagerten Fall im Verfahren 06 CG.2015.435, ON 49, nicht auseinandergesetzt, wo vom Fürstlichen Obergericht die Meinung vertreten worden sei, dass die (dort) theoretische Möglichkeit der Abtretung von Ansprüchen an Mittellose, sofern sie beispielsweise nur zum Inkasso erfolge, immer beachtlich im Sinne einer Verweigerung der Verfahrenshilfe bzw der Eidesleistung sei, wobei dort allerdings keine zedierte Forderung zur Beurteilung anstand, sondern eine "originäre" Forderung geltend gemacht wurde. Hier erfolge gerade eine Abtretung an eine mittellose juristische Person, wobei die Tatsache, dass am Anfang noch die Mittel zur Einleitung des Prozesses vorhanden gewesen seien, keine Rolle spielen dürfe. Das Fürstliche Obergericht entscheide also bei ähnlichem Sachverhalt unbegründet anders.
5.3. Im Rahmen der Rechtsrüge wird vorgetragen, dass auch nach der heranzuziehenden österreichischen Rechtsprechung die Inkassozession an einen Vermögenslosen, nur um das Kostenrisiko abzuwälzen, den guten Sitten widerspreche. Faktum sei, dass die Abtretung der Forderung von C an die panamesische Sitzgesellschaft als Klägerin erfolgt sei, die über keine eigenen Einkünfte verfüge. Auch das Argument, dass eine Abtretung ja von einer kautionsbefreiten Partei an eine kautionspflichtige Partei erfolgt sei, sei deshalb nicht schlagend, weil aufgrund des Vollstreckungsübereinkommens zwischen Liechtenstein und Österreich Prozesskostenforderungen der beklagten Partei für den Fall einer Prozessstandschaft der C von dieser in Österreich hätten eingetrieben werden können. C habe eben versucht, die Gefahr, dass eine negative Prozesskostenentscheidung gegen sie in Österreich hätte vollstreckt werden können, durch die Abtretung der von ihr behaupteten Forderung an eine panamesische Sitzgesellschaft zu umgehen. Diese wiederum versuche nunmehr die Kautionspflicht durch die Leistung des Paupertätseides zu umgehen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin versucht habe, die grundsätzliche Kautionspflicht mit der Behauptung zu umgehen, dass sie über ausreichendes Vermögen im Inland verfüge. Dort habe das Fürstliche Obergericht die unlauteren Absichten der Klägerin erkannt und allein ein Bankguthaben nicht als ausreichend für die Befreiung von der Kautionspflicht angesehen. Der Vorwurf an die Klägerin, sie hätte ja selbst durch ihre Antragstellung vor Einlassung in die Hauptsache dafür sorgen können, dass ihr ein höheres Haftungssubstrat zur Verfügung steht, sei nicht überzeugend, da davon auszugehen sei, dass einem höheren Kautionsantrag vom Erstgericht nicht Folge gegeben worden wäre. Es sei auch zu betonen, dass es nicht nur darum gehe, ob die Zessionarin über ausreichendes Vermögen zum Erlag der zunächst geforderten Kaution verfüge, sondern auch darum, ob dieses Vermögen ausreiche, um den gesamten Prozess finanziell durchzustehen. Dies sei eben zu verneinen. Es würde auch dem Wesen der Inkassozession widersprechen, dass damit das Prozesskostenrisiko unter Berücksichtigung der Ablegung eines Paupertätseides nicht mehr vorhanden wäre. Das Wesen der Inkassozession bestehe darin, dass die Forderung wirtschaftlich weiterhin im Vermögen des Zedenten bleibe und der Zessionar die Forderung zwar im eigenen Namen aber auf Rechnung des Zedenten geltend mache. Hier würde eine an sich vermögende Person ihre Forderung an eine ausländische Sitzgesellschaft, die über keine eigenen Einkünfte verfüge, zum Inkasso abtreten, um ihre vermeintliche Forderung unter Vermeidung jeglichen Prozessrisikos geltend zu machen und der Schutz des Beklagten vor solchen ausländischen Klägern, nämlich die Kautionspflicht, durch den Paupertätseid ausgehebelt würde. Ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich. Schliesslich unterlasse es das Rekursgericht auch, auf die Problematik der Regelung des § 60 Abs 2 ZPO im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz einzugehen, obwohl sich dies hier geradezu aufdränge. Stattdessen wäre es angezeigt gewesen, in einer dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung tragenden Interpretation des Klägerbegriffes auch die wirtschaftlich beteiligte C einzubeziehen. Die planwidrige Lücke des § 60 Abs 2 ZPO sei mit der analogen Anwendung des § 63 Abs 2 ZPO zu schliessen.
6. Die klagende Partei hat eine Revisionsrekursbeantwortung eingebracht und beantragt, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
6.1. Zusammengefasst bringt die klagende Partei vor, dass der Revisionsrekurs unzulässig sei, da der Rechtsmittelausschluss des § 59 Abs 2 ZPO zum Tragen komme, wonach der Beschluss des Kollegiums des Obergerichtes endgültig sei. Für den Fall der materiellen Behandlung des Revisionsrekurses liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zweiter Instanz nicht vor. Die beklagte Partei habe gar nicht dargelegt, welches für ihn günstigere Ergebnis des Verfahrens zu erwarten sei, wenn dieser Verfahrensmangel beseitig werde. Vorweg sei festzuhalten, dass der Vorwurf, dass die Abtretung der Forderung durch C an die Klägerin rechtsmissbräuchlich gewesen sei, am Problem vorbeiziele. Wesentlich sei, ob der Antrag der Klägerin auf Eidesleistung rechtsmissbräuchlich ist oder nicht. Die Inkassozession sei ein Rechtsinstitut, dass europaweit weiteste Verbreitung finde und wo eben der Zessionar für die Übernahme des Kostenrisikos ein entsprechendes Honorar generiere. Die klagende Partei sei auch nicht vermögenslos, sondern habe die ihr zu Beginn des Verfahrens aufgetragene aktorische Kaution erlegen können. Ob sie - nach der Diktion der Beklagten - den Prozess "finanziell durchstehen könne", sei unbeachtlich. Es bleibe schon unklar, was mit dem Begriff "finanziell durchstehen" gemeint sei. Jedenfalls habe die klagende Partei den für die erste Instanz absehbaren Prozessaufwand in Form einer aktorischen Kaution beim Fürstlichen Landgericht erlegt. Ob im Rechtsmittelverfahren von Seiten der Klägerin Sicherheitsleistungen zu erbringen wären, ergebe sich erst nach Vorliegen der Entscheidung erster Instanz. Die klagende Partei gehe davon aus, dass sie obsiegt und sohin von ihr kein Rechtsmittel eingelegt werden müsse. Die von der Revisionsrekurswerberin zitierte Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes zu 06 CG.2015.435 sei schon deshalb nicht einschlägig, da dort von der Zession an eine mittellose Person ausgegangen werde, die klagende Partei aber bei Zession der Forderung nicht mittellos gewesen sei. Weder eine Inkassozession an sich noch im Spezialfall eine Inkassozession an eine Sitzgesellschaft sei per se rechtsmissbräuchlich. Zum Zeitpunkt der Zession und der Klagseinbringung sei überdies der Paupertätseid nur natürlichen Personen offen gestanden, sodass es denkunmöglich sei, dass die Zession an die klagende Partei nur deshalb erfolgt sei, um im Falle des Prozessverlustes die beklagte Partei um die ihr zustehenden Prozesskosten zu verkürzen, weil eine zwangsweise Eintreibung in Panama nicht möglich sei und andererseits zu Folge des Paupertätseides kein Haftungssubstrat in Liechtenstein erliege. Im Gegenteil habe ja die klagende Partei zum Zeitpunkt der Abtretung und der Klagseinbringung davon ausgehen müssen, dass sie jedenfalls Sicherheit für die präsumtive Kostenforderung der beklagten Partei für den Fall des Prozessverlustes beim Fürstlichen Landgericht zu erlegen hat. Dazu komme, dass C an die klagende Partei für die Durchsetzung der ursprünglich ihr zustehenden Forderung de facto ein Honorar zahle, also eine Gegenleistung für die Abwälzung des Prozesskostenrisikos erbringe. Ob C in der Lage wäre, Prozesskostenforderungen der beklagten Partei bei einem fiktiven Prozessverlust zu erfüllen, spiele für die Frage des Rechtsmissbrauches durch den Antrag der klagenden Partei, den Paupertätseid abzulegen, keine Rolle. Nachdem selbst die beklagte Partei zu Beginn des Verfahrens den Prozessaufwand falsch eingeschätzt habe (der überdies weitgehend aus einem Fehlurteil des Erstgerichtes entstanden sei) könne dies umso weniger, was ihre Vermögensverhältnisse betreffe, der klagenden Partei vorgeworfen werden. Sie habe im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung davon ausgehen können, dass sie in der Lage sei, das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu finanzieren und habe ja auch diesen "Finanzierungsbedarf" bei Gericht zum Nutzen der beklagten Partei erlegen müssen. Schliesslich sei auch zu beachten, dass das Problem der Einbringlichkeit von Prozesskostenforderungen auch im Inland und bei natürlichen Personen bestehe. Es entspreche der wirtschaftlichen Realität, dass Verfahrensparteien nach Abschluss von Prozessen nicht in der Lage seien, die dem Gegner zuerkannten Prozesskosten zu bezahlen. Daraus resultiere aber nicht im Rückblick eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage.
7. Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Folgendes ist zu erwägen:
7.1. Der Einwand der beklagten Partei, dass der Revisionsrekurs unzulässig sei, ist nicht stichhältig. § 59 Abs 2 ZPO regelt die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Sicherheitsleistung im erstinstanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren. In § 59 Abs 2 zweiter Satz ZPO wird für die Entscheidung über einen Antrag auf Sicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren eine eigene funktionelle Zuständigkeit (Vorsitzender als Einzelrichter) und ein eigener Rechtsmittelzug (Rekurs an das Kollegium jener Rechtsmittelinstanz, dessen Vorsitzender zuvor als Einzelrichter entschieden hat) normiert. Die Rechtsmittelbeschränkung dahingehend, dass der Beschluss des Kollegiums endgültig ist, bezieht sich nur auf jene Fälle, bei denen zuvor der Vorsitzende der Rechtsmittelinstanz entschieden hat. Jede andere Interpretation würde dem Sinn dieser Bestimmung widersprechen und überdies die Systematik aushebeln, weil in jenem Fall gegen eine Entscheidung des Obergerichtes (durch den Vorsitzenden) theoretisch zwei Rechtsmittelinstanzen (bei divergierenden Entscheidungen des Vorsitzenden und des Kollegiums) systemwidrig offen stünden. Dazu kommt, dass sich die Zuständigkeitsbestimmung des § 59 Abs 2 zweiter Satz ZPO und die weitere Rechtsmittelbeschränkung auf das Kautionsverfahren an sich bezieht, und sich nicht auf das Eidesverfahren im weitesten Sinn beziehen kann, da dies vom Gericht erster Instanz durchzuführen ist (vgl § 60 Abs 2 ZPO, wonach um die Anberaumung einer Tagsatzung zur eidlichen Bekräftigung der Unfähigkeit zu dessen Erlage beim Landgericht anzusuchen ist). Die falsche Rechtsmittelbelehrung schadet im Hinblick auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht (LES 2008, 36; LES 2007, 34 ua).
7.2. Als mangelhaft sieht die Revisionsrekurswerberin die zweitinstanzliche Entscheidung deshalb, weil sie nicht ausreichend begründet sei. Das Fürstliche Obergericht sei auf die Argumentation des Erstgerichtes nicht eingegangen, dass auf die wirtschaftliche Fähigkeit einer juristischen Person, welcher eine Forderung zum Inkasso abgetreten worden sei, abzustellen sei und eine Abtretung nicht erfolgen dürfe, wenn Anzeichen bestünden, dass die juristische Person als Klägerin nicht in der Lage sein werde, den Prozess finanziell durchzustehen. Das Fürstliche Obergericht hat sich mit der Frage des Rechtsmissbrauches durch die klagende Partei - darum geht es auch in den von der Revisionsrekurswerberin zitierten Ausführungen des Fürstlichen Landgerichtes - ausführlich auseinandergesetzt. Das Fürstliche Obergericht hat ausgeführt, dass die Rechtsmissbräuchlichkeit der Beantragung des Paupertätseides durch die klagende Partei zu beurteilen sei und dies nur dann der Fall wäre, wenn die Abtretung der Klagsforderung alleine deshalb erfolgt wäre, um die beklagte Partei insofern zu schädigen, als sie im Fall ihres Obsiegens in der Hauptsache die in diesem Fall zu ihren Gunsten ergehende Kostenentscheidung wegen eines Paupertätseides der klagenden Partei nicht einbringlich machen könnte. Das Fürstliche Obergericht hat dann in weiterer Folge ausführlich begründet, warum eine solche Annahme nicht zu treffen ist. Von einem mangelhaften Eingehen auf die rechtliche Argumentation des Erstgerichtes oder gar von einem Begründungsmangel kann keine Rede sein.
7.3. Wenn weiter als mangelhaft geltend gemacht wird, dass das Fürstliche Obergericht die eigene Entscheidung zu 06 CG.2015.435 nicht beachtet habe, wo es eine andere Rechtsansicht bei gleichem Sachverhalt vertrete, wird keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgezeigt, sondern offenbar eine unrichtige rechtliche Beurteilung, weil das Fürstliche Obergericht nach Ansicht der Revisionsrekurswerberin die gleiche Rechtsmeinung wie im zitierten Fall hätte vertreten müssen. Der Einfachheit halber kann allerdings hier schon dazu Stellung genommen werden. In der Entscheidung 06 CG.2015.435 ging es um die Entscheidung in jenem fortgesetzten Verfahren zur Eidesleistung, dessen erste Entscheidung vom Fürstlichen Obersten Gerichtshof, veröffentlicht zu LES 2017,96, aufgehoben worden war. Dabei war vom Fürstlichen Obergericht aufgrund des Rekurses gegen die neue Entscheidung des Fürstlichen Landgerichtes noch die Frage zu klären, ob bei der Zulassung von juristischen Personen zur Eidesleistung die Bestimmungen des § 63 Abs 2 ZPO analog anzuwenden sind, was vom Fürstlichen Obergericht verneint wurde. Überdies gab es in jenem Verfahren keine Inkassozession, sondern machte die Klägerin eine eigene Forderung gegenüber dem Beklagten geltend. Wenn vom Fürstlichen Obergericht in einem Satz noch von der theoretischen Möglichkeit, dass eine Abtretung von Ansprüchen an Mittellose im Sinne einer Verweigerung der Verfahrenshilfe bzw der Eidesleistung beachtlich wäre, so steht dies damit im Zusammenhang, dass diese Abtretung von vornherein zum Schaden der anderen Partei erfolgen würde, weil der Zessionar mittellos ist. Dieser abschliessende Satz in der Entscheidung des Fürstlichen Obergerichtes vom 28.09.2017, 06 CG.2015.435 war im gegenständlichen Fall auch vom Fürstlichen Obergericht schon deshalb nicht zu erörtern, weil es bei jenem Sachverhalt um etwas ganz anderes ging, jedenfalls die Frage der Zession einer Forderung an eine andere Person im Verfahren gar nicht zur Debatte stand. Überdies sind obiter dicta des Fürstlichen Obergerichtes für den Fürstlichen Obersten Gerichtshof von vornherein nicht bindend und wird zur Frage des Rechtsmissbrauches in der Behandlung der Rechtsrüge Stellung genommen.
7.4. In Behandlung der Rechtsrüge ist zunächst dem Fürstlichen Obergericht beizupflichten, dass es im gegenständlichen Fall konkret darum geht, ob der Antrag der klagenden Partei auf Zulassung zum Paupertätseid rechtsmissbräuchlich ist oder nicht. Allerdings geht es dabei wiederum um die Sittenwidrigkeit der Inkassozession der klagsgegenständlichen Forderung durch C an die Klägerin. Es kann nämlich keine Rolle spielen, ob mangels der Verpflichtung zum Erlag einer aktorischen Kaution durch einen Kläger im Hauptverfahren die Sittenwidrigkeit einer Zession zur Debatte steht oder ob diese Frage zu Folge der Verpflichtung der klagenden Partei eine Prozesskostensicherheit zu leisten und deren Möglichkeit sich davon durch einen Paupertätseid zu befreien, auf diesen Zwischenstreit reduziert wird. So ist die Sittenwidrigkeit der Inkassozession also auch zu prüfen, wenn sie wie hier durch Ablegung des Paupertätseides durch den Zedenten zur Verhinderung des Kosteneinbringlichkeit durch die Beklagte führen kann (RIS-Justiz RS0032586). Es ist der Revisionsrekurswerberin beizupflichten, dass es nach der heranzuziehenden österreichischen Rechtsprechung sittenwidrig ist, nur aus Gründen des Kostenrisikos eine Forderung durch einen Vermögenslosen einklagen zu lassen (öOGH 7 Ob 56/86 VersR 1988, 1088; SZ 38/4 = EvBl 1965/258 S 397 = RZ 1965, 6). Wenn also mit einer Inkassozession der Zweck verfolgt wird, die Forderung nur deswegen von einer vermögenslosen Person einklagen zu lassen, um sich dem Prozesskostenrisiko zu entziehen, so ist diese eben sittenwidrig und führt, wenn dies im Hauptprozess eingewendet wird, zum Fehlen der Aktivlegitimation des Zessionars (Lukas in Kletecka/Schauer ABGB1.02 § 1392 Rz 2; Ertl in Rummel ABGB3 § 1392 Rz 5). Ein solcher Rechtsmissbrauch (der im Verfahren mangels Aktivlegitimation zur Abweisung der Klage führen würde) liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv einer Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf Rechtsmissbrauch beruft, wobei selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zu Gunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag geben, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (öOGH 22.10.2008 7 Ob 206/08g). Genau diese Grundsätze sind auch im gegenständlichen Fall anzuwenden, auch wenn es hier im Zwischenstreit um die Zulassung zum Paupertätseid geht, weil hinter dieser Zulassung die Verpflichtung zum Erlag einer aktorischen Kaution also eines Haftungssubstrats für die Prozesskosten der beklagten Partei steht und für den Fall des Erlages einer Kaution die Problematik einer Schädigung durch die Nichteinbringlichkeit der Kosten von vornherein wegfiele.
7.5. Auf den gegenständlichen Fall übertragen steht zunächst fest, dass die Abtretung der Forderung gegenüber der beklagten Partei an die Klägerin durch C nicht als sittenwidrig per se angesehen werden kann. Immerhin ergibt sich aus der Klage, dass C den (Haupt-)Anspruch in zwei Rechtsstreitigkeiten schon gegen zwei andere Parteien durchzusetzen versuchte, dort unterlegen ist und nach ihren Behauptungen für sie eine Prozesskostenschuld von einmal CHF 105'008.00 und das andere Mal von CHF 169'621.00 entstand. Dass C hier ein Prozesskostenrisiko bei der nunmehr dritten Einklagung der Hauptsache möglichst vermeiden will, kann ihr nicht zur Last fallen. Dazu kommt, dass diese Abtretung der C an die klagende Partei insoweit entgeltlich ist, als sie beim Obsiegen der Klägerin nur einen bestimmten Anteil am Ergebnis erhält. Weiters ist im gegenständlichen Fall von besonderer Bedeutung, dass zum Zeitpunkt der Abtretung der Forderung und zum Zeitpunkt der Klagseinbringung einerseits feststand, dass die Klägerin mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Prozesskostensicherheit zu erlegen hat, andererseits aber zu jenem Zeitpunkt der Klägerin die Abwendung der Verpflichtung zum Erlag der Prozesskostensicherheit durch die Ablegung des Paupertätseides als juristische Person nicht offenstand. Mit anderen Worten konnte nach dem Wissen zum Zeitpunkt der Abtretung und der Klagseinbringung der beklagten Partei, auch wenn sie im Prozess als Beklagte obsiegen sollte, gar kein kostenmässiger Nachteil entstehen, im Gegenteil konnte sie sogar von einem bei Gericht erliegenden Haftungssubstrat in Form einer aktorischen Kaution ausgehen. Es kommt also aus der damaligen Sicht auf die Tatsache, dass es sich bei der Zessionarin um eine panamesische Sitzgesellschaft handelt und auf die Frage, ob sie Vermögen hatte oder nicht, gar nicht an. Aus der damaligen Sichtweise und Gesetzeslage konnte die Klage nur bei entsprechendem Vermögen, das jedenfalls zum Erlage einer Sicherheitsleistung und somit zur voraussichtlichen Deckung der Prozesskosten ausreicht, angestrengt, bzw. bei ergänzender Prozesskostensicherheit fortgesetzt werden. Abgesehen davon, dass nach den Feststellungen die Klägerin Vermögen hatte und die im erstinstanzlichen Verfahren zunächst aufgetragene aktorische Kaution fristgerecht erlegte. Ob gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes von der klagenden Partei Rechtsmittel ergriffen wurden oder nicht, spielt für die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit der Inkassozession keine Rolle, abgesehen davon, dass es in jenem Rechtsmittelverfahren bis zur Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof darum ging, ob ein Aktivsaldo auf einem inländischen Bankkonto in Höhe der begehrten aktorischen Kaution als Befreiungstatbestand ausreicht oder nicht. Aus Sicht der beklagten Partei war nach der Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Klagseinbringung aufgrund der damals geltenden Bestimmungen über die von der klagenden Partei zu erlegende aktorische Kaution im Hinblick auf ihre Kostenforderung für den Fall des Obsiegens die Einklagung durch die panamesische Sitzgesellschaft wesentlich sicherer, als wenn C selbst die Forderung eingeklagt hätte. Denn in letzterem Falle wäre die Vermögenssituation der C zum Zeitpunkt der Geltendmachung einer Prozesskostenforderung gegen ihre Person im Dunkeln gelegen und hätte auch bei Vorliegen eines Vollstreckungsübereinkommens mit Österreich eine Exekution im Ausland durchgeführt werden müssen. Demgegenüber hatte - um es zu wiederholen - durch die Einklagung der Forderung durch die panamesische Gesellschaft die beklagte Partei zu den damaligen gesetzlichen Bestimmungen den Vorteil, dass ihr ein Deckungsfonds im Inland zur Verfügung stehen musste, bevor sie sich überhaupt auf den Rechtsstreit einzulassen hatte und dieser Deckungsfonds gegebenenfalls bei Notwendigkeit erhöht werden konnte.
7.6. Sowohl das Fürstliche Landgericht als auch die Revisionsrekurswerberin blenden aus, dass die Inkassozession nach der Gesetzeslage zum damaligen Zeitpunkt, aber auch noch zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage im Februar 2014, was die Einbringung allfälliger Kosten betrifft, der beklagten Partei überhaupt keine Nachteile, sondern im Gegenteil Vorteile im Verhältnis zu einer direkten Einklagung durch C brachte. Dass sich diese Situation später änderte, kann nicht als Sittenwidrigkeit der Abtretung der klagenden Partei bzw C rückwirkend zur Last gelegt werden. Der Staatsgerichtshof hat die Ablegung des Paupertätseides für juristische Personen mit Entscheidung vom 27.10.2014, StGH 2014/061 mit Wirksamkeit ab 02.12.2015 eröffnet, der Gesetzgeber in der einjährigen Frist für das Wirksamwerden der aufhebenden Entscheidung keine Gesetzesänderung vorgenommen, sodass eben erst danach im gegenständlichen Fall ohnehin nur für eine ergänzende aktorische Kaution, die Ablegung des Paupertätseides für die klagende Partei möglich ist. Jede andere Auslegung würde zum abstrusen Ergebnis führen, dass nunmehr die klagende Partei, obwohl vom Gesetz vorgesehen, um nicht sittenwidrig zu handeln oder um die Zession im Nachhinein nicht sittenwidrig werden zu lassen, keinen Antrag auf Ablegung eines Paupertätseides im Sinne des Gesetzes stellen dürfte.
7.7. Soweit schliesslich die Revisionsrekurswerberin ausführt, dass auch bei der Frage der Zulassung zum Paupertätseid von juristischen Personen, wie bei der Verfahrenshilfe nach § 63 Abs 2 ZPO zur Beurteilung der vorhandenen Mittel wirtschaftlich Beteiligte heranzuziehen wären, sieht der Fürstliche Oberste Gerichtshof keine auszufüllende planwidrige Lücke. Es wäre nämlich nicht verständlich, dass der Gesetzgeber, bei gleichzeitiger Aufhebung des Ausschlusses von juristischen Personen von der Bewilligung der Verfahrenshilfe und von der Ablegung des Paupertätseides nur eine Einschränkung der Zulassung juristischer Personen zur Verfahrenshilfe in Bezug auf die Leistungsfähigkeit wirtschaftlich Beteiligter, nicht aber gleichzeitig bei der Zulassung zum Paupertätseid vorgenommen hätte. Dazu kommt, dass die Bescheinigung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe relativ einfach auch aus dem Ausland durch ein Vermögensverzeichnis möglich ist, während ähnliches beim Verfahren über die Zulassung zum Paupertätseid bedeuten würde, dass für jeden wirtschaftlich Beteiligten vor der Zulassung auch ein Verfahren abzuführen wäre, was allein vom Zeithorizont her gesehen unter ungünstigen Umständen einer Prozessverhinderung gleichkäme. Das Organ der juristischen Person andererseits dazu zu verpflichten, für andere Personen einen Eid darüber zu leisten, dass diese nicht in der Lage sind, die aktorische Kaution zu erlegen, würde den Paupertätseid für juristische Personen ad absurdum führen, weil wohl niemand die Folgen eines falschen Eides für einen anderen übernähme. Das Risiko, dass unter Umständen trotz Prozesskostenzuspruchs dieser Anspruch gegenüber den Prozessgegnern nicht durchsetzbar ist, besteht auch bei Personen, die keine Verfahrenshilfe geniessen oder keinen Paupertätseid abgelegt haben (LES 2017, 96 [98]).
8. Es war daher dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 50, 41 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei hat in diesem Zwischenstreit zur Gänze obsiegt, sodass sie Anspruch auf die Kosten des Revisionsverfahrens hat. Diese wurden mit Ausnahme der Mehrwertsteuer richtig verzeichnet. Eine Mehrwertsteuer fällt nicht an, da die klagende Partei ihren Sitz nicht im Mehrwertsteuerinland hat.