Die Erheblichkeitsschwelle liegt bei einer Arbeitsunfähigkeit, um als Ursache einer Invalidität zu gelten, bei 20%.
Ob ein ärztlicherseits diagnostiziertes Leiden den Rechtsbegriff der invalidisierenden Krankheit im Sinne von Art 29 Abs 1 IVG erfüllt, und inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage.
Kein invalidisierender Gesundheitsschaden liegt vor, wenn die festgestellte psychische Krankheit ihre hinreichende Erklärung in psychosozialen und soziokulturellen Umständen findet und gleichsam in ihnen aufgeht, und nicht eine eindeutige psychische Störung vorliegt, welche sich von invaliditätsfremden Faktoren verselbständigt hat.
Im Hinblick auf die materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen im Zusammenhang mit der Änderung der Rechtsprechung zu somatoformen Schmerzstörungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgebenden Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann eine punktuelle Ergänzung genügen.
02 CG.2014.275
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn lic. iur. Christian Zingg, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei A, ***, vertreten durch ***, wider die beklagte Partei B, ***, vertreten durch ***, wegen Feststellung/Leistungen wegen eingetretener Invalidität (Streitwert CHF 52'185.60) über die Revision der klagenden Partei vom 16.06.2017, ON 75, gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 05.07.2016, ON 64, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 17.03.2016, ON 54, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Der Revision wird F o l g e gegeben. Das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 17.03.2016, ON 54, und das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 05.07.2016, ON 64, werden aufgehoben und die Rechtssache wird zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen.
II. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. Der Kläger und nunmehrige Revisionswerber war vom 01.06.2003 bis 31.07.2010 über seine damalige Arbeitgeberin C AG, ***, bei der Beklagten und Revisionsgegnerin im Rahmen der betrieblichen Personalvorsorge versichert. Im September 2007 fiel der Kläger während des obgenannten Arbeitsverhältnisses von einem einstürzenden Baugerüst etwa 2 m und verletzte sich nach eigenen Angaben an der linken Schulter; im Mai desselben Jahres sei er auf den rechten Unterarm gefallen. Seit diesen Unfällen habe er unter anhaltenden, sich verstärkenden Schmerzen gelitten und sei schliesslich ab 19.09.2009 zu 100% bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.07.2010 krankgeschrieben worden. Mit Wirkung ab 01.10.2010 erhielt der Kläger von der Invalidenversicherung eine ganze IV-Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100%.
2.1. Am 23.12.2013 brachte der Kläger eine Klage mit dem Klagebegehren ein, es sei festzustellen, dass dem Kläger die nach dem BPVG und nach dem Reglement der Beklagten zugesicherten Leistungen auf Grund der seit 19.09.2009 eingetretenen Invalidität des Klägers zu erbringen, diese Klage wurde am 24.01.2014 zurückgezogen (03 CG.2013.550).
2.2. Mit am 18.07.2014 eingereichter Klage (am 16.09.2015 eingeschränkt) begehrte der Kläger, die Beklagte sei schuldig zu sprechen, CHF 19'630.00 an rückständiger Invalidenrente sowie CHF 3'932.50 an rückständiger Kinderrente (jeweils samt 5% Zinsen p.a. ab 08.07.2013) zu bezahlen sowie ab Juni 2014 jährlich eine Invalidenrente in Höhe von CHF 7'248.00 und eine Kinderrente in Höhe von CHF 1'449.50 auszurichten und es festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger die nach dem BPVG und dem Reglement der Beklagten zugesicherten Leistungen aufgrund der seit 17.09.2009 eingetretenen Invalidität des Klägers zu erbringen.
2.3. Zur Begründung brachte der Kläger vor, mit Schreiben vom 28.08.2013 habe die Beklagte die Ausrichtung reglementarischer Leistungen abgelehnt, da als Ursache der Invalidität ungünstige psychosoziale Kontextfaktoren sowie iatrogene operative Massnahmen vorliegen würden. Die Beklagte übersehe jedoch, dass das Gutachten, welches der genannten IV-Rente zugrunde liege, bereits von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausgegangen sei, und lediglich auf die Frage nach einer Aggravation und/oder Symptomausweitung einen Hinweis auf soziale Kontextfaktoren gegeben habe. Die Beklagte irre also, wenn sie vermeine, dass die beim Kläger festgestellten körperlichen und psychischen Störungen aus objektiver Sicht überwindbar wären. Hierzu würde im gesamten Akt der IV jedweder Hinweis fehlen. Vielleicht erachte die Beklagte Depressionen als nicht medizinisch, was allerdings Art 7 ATSG widerspreche. Die in den genannten Gutachten festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen, nämlich ein Clenched fist-Syndrom links, eine Periarthropathia humeroscapularis links, ein zervikozephales und -brachiales Syndrom sowie Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion seien ohne weiteres gemäss BPVG aber auch ATSG IV-Renten bedingende Gesundheitsstörungen, wenn sie eine Erwerbsunfähigkeit nach sich ziehen würden. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers sei auch objektiv unüberwindbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit März 2010 eine 50%-ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und die derzeitige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit habe ihre Ursache in den Jahren 2004 bis 2009.
3. Mit Urteil vom 17.03.2016 (ON 54) wies das Landgericht das Klagebegehren unter Kostenfolge für den Kläger zur Gänze ab. Es stellte neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest:
"Nach Art 20 Abs 2 des dem obigen Versicherungsverhältnis zugrundliegenden Vorsorgereglements der Beklagten begründet ein Invaliditätsgrad von weniger als 40% keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung. Nach Abs 1 der genannten Bestimmung liegt Invalidität dann vor, wenn eine versicherte Person infolge Krankheit oder unabsichtlicher Körperverletzung (Unfall) invalid ist. Nach Abs 2 der genannten Bestimmung beträgt der Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 40% ein Viertel einer Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% ein Zweitel einer Rente. Nach Art 21 des genannten Reglements haben Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. Bei einer Teil-Invalidenrente besteht Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente in Höhe der entsprechenden Bruchteile nach Art 20 Abs 2 des Vorsorgereglements. Die Höhe der jährlichen Invalidenrente und der Invaliden-Kinderrente ist abhängig vom versicherten Vorsorgeplan der Firma. Eine ganze Invalidenrente der Beklagten für den Kläger beläuft sich auf jährlich CHF 14'496.00, eine ganze jährliche Invaliden-Kinderrente auf CHF 2899.00.
Nach Art 27 Abs 6 des Vorsorgereglements der Beklagten entspricht ihr geschuldeter Verzugszins dem aktuellen Zins der Freizügigkeitskonti der liechtensteinischen Banken. Dieser Zins entspricht derzeit 0.8%. Nach Art 27 Abs 4 des genannten Reglements besteht bei Verschulden des Empfängers kein geschuldeter Verzugszins der Beklagten."
Das Landgericht stellte weiter fest, dass der Kläger, nachdem er im Jahr 2007 von einem einstürzenden Baugerüst etwa 2 m gefallen sei, bis auf einen kurzen unmittelbaren Zeitpunkt nach dem Sturz seinen linken Arm weiterhin bewegen habe können und in der Folge bis zum 17. September 2009 zu 100% bei der C AG gearbeitet habe. Ab dem 19.09.2009 sei er zu 100% krankgeschrieben gewesen. Heute würden folgende Diagnosen, welchen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers hätten, bestehen: Impingement-Syndrom linke Schulter bei moderater AC-Gelenksarthrose und funktionell unbedeutender Teilläsion der Sehne des Musculus supraspinatus (MRI gesichert), und eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11). Aufgrund dieser Diagnosen bestehe beim Kläger heute eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Es könne nicht festgestellt werden, dass beim Kläger eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% vorliege, deren Ursache in der Zeit zwischen dem 01.Juni 2003 und dem 31. Juli 2010 liege.
Dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten könne entnommen werden, dass aus einer gesundheitlichen Beschwerde des Klägers, die ihre Ursache in der Zeit zwischen dem 01. Juni 2003 und dem 31. Juli 2010 habe, seit dem 24. November 2014 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit resultiere, und zwar aufgrund der psychiatrischen Diagnose (ON 24, S 120). Dass aufgrund der Schulterproblematik eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsgipser seit Oktober 2010 bestehe, darauf sei nicht weiter einzugehen, da im Sachverständigengutachten gleichzeitig ausgeführt werde, dass in einer angepassten Tätigkeit aus rein somatischer Sicht eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestehe (ON 24, S 120). Dem psychiatrischen Teilgutachten sei zu entnehmen, dass beim Kläger eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) bestehe, welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (ON 24, S 105). Weiter werde ausgeführt, dass zusätzlich eine chronische Schmerzstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10: F45.41) diagnostiziert werden könne, welche allerdings keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit könne gemäss dem Sachverständigengutachten erst ab dem 24. November 2014 nachgewiesen werden. Dass die Ursachen für eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50% eindeutig in der gegenständlichen Zeitspanne des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu finden seien, könne jedoch dem ganzen Sachverständigengutachten und auch der Stellungnahme der Sachverständigen (ON 37) nicht entnommen werden. Vielmehr sei dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, dass sich im Laufe der letzten Jahre eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom entwickelt habe, die eben ab dem 24. November 2014 in einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit resultiere. Jedenfalls habe diese Entwicklung nach Juni 2011 stattgefunden (ON 24, S 118 und 119). Für den Anspruch auf eine Invalidenrente müsste aber eine mindestens 40%-ige Arbeitsunfähigkeit, welche ihre Ursachen in der Zeit zwischen dem 01. Juni 2003 und dem 31. Juli 2010 hätte, festgestellt werden können. Eine solche Feststellung könne nicht getroffen werden. Das Gericht komme daher zum Schluss, dass in medizinisch fassbarer Weise lediglich eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers, deren Ursache im Zeitraum des festgestellten Arbeitsverhältnisses liege, nachgewiesen werden könne. Da beim Kläger der Grad der Arbeitsunfähigkeit mit dem Invaliditätsgrad gleichzustellen sei und nicht festgestellt werden habe können, dass eine mindestens 40%-ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers ihre Ursache im versicherten Zeitraum habe, bestehe gemäss den Art 20 Abs 2 und 21 des Vorsorgereglements der Beklagten kein Anspruch auf eine Invaliden- bzw Kinderrente.
4. Der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 17.03.2016 (ON 54) gab das Fürstliche Obergericht mit Urteil vom 05.07.2016 (ON 64) keine Folge. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass das Erstgericht zutreffenderweise das Feststellungsbegehren abgewiesen habe und wies ergänzend auf die neuere Judikatur des OGH (LES 2015, 31) hin. Auch wurde das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Zusammenhang mit dem Gutachten ON 24 und der geltend gemachten Widersprüchlichkeit verneint; vom Kläger sei weder ein Antrag auf ein Obergutachten gestellt worden noch sei geltend gemacht worden, dass das Gutachten ohne Einhaltung der im Gesetz niedergelegten Verfahrensvorschriften erstattet worden sei. Die in der Klage geltend gemachte Bindung der beklagten Partei an die im IV-Verfahren ergangene Entscheidung bestehe ungeachtet des Wortlautes von Art 8a Abs 3 BPVG nicht (LES 2010, 191). Auch aus dem Reglement der Beklagten (Beilage H Art 20 Abs 1: "Die versicherte Person, die von der staatlichen Invalidenversicherung als invalid anerkannt wird, gilt in der Regel auch bei der Stiftung ab demselben Datum in im selben Ausmass als invalid.") könne wegen der Formulierung "in der Regel" keine (vertraglich begründete) Bindungswirkung abgeleitet werden.
Da in der Berufung nurmehr auf die psychiatrische Diagnose abgestellt werde, sei dies auch nurmehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Anstelle der Feststellung des Erstgerichts "Es kann nicht festgestellt werden, dass beim Kläger eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % vorliegt, deren Ursache in der Zeit zwischen dem 01.06.2003 und dem 31.07.2010 liegt."traf das Berufungsgericht folgende Ersatzfeststellung:
"Der Kläger litt zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur C AG an einer Anpassungsstörung, welche zu einer 30%-igen Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit führte. Aus dieser Anpassungsstörung entwickelte sich im Lauf der letzten Jahre eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom. Es kann nicht genau festgestellt werden, wann diese Verschlechterung eingetreten ist. Sie führte jedenfalls spätestens zum 24.11.2014 zu einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Anpassungsstörung hat ihre Ursache in ungünstigen psychosozialen Faktoren, nämlich in der Trennung bzw. Scheidung von der (zweiten) Ehegattin und dem Umstand, dass der Kläger, obwohl seit dem Jahre 2003 in der Schweiz aufhältig, kaum ein Wort Deutsch sprach."
Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren - und somit auch in Verfahren nach dem BPVG - gelte das Beweismass der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" (OGH 01.10.2010, 08 CG.2009.86, Erw 12.4, und 06.11.2013, 04 CG.2012.137, Erw 15.6.3). Dass das Erstgericht (möglicherweise) von einem anderen Beweismass ausgegangen sei, sei zufolge der nunmehr getroffenen Feststellungen irrelevant. Das polydisziplinäre Gutachten ON 24 sei schlüssig und nachvollziehbar und den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde zu legen. Aufgrund der Berichte der Klinik D vom 01.03. und 18.05.2010 sowie der Begutachtung des Klägers durch Dr. E im Jahr 2011 und der Begutachtung von den Kliniken F im Jahr 2012 sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die beim Kläger vorgelegene Anpassungsstörung auf die Faktoren Trennung und mangelnde Sprachkenntnis zurückzuführen seien.
Aufgrund der im Berufungsverfahren ergänzend getroffenen Feststellungen sei auch auf die Rechtsrüge nicht weiter einzugehen. Massgeblich sei allein, dass sich die beim Kläger nurmehr vorhandene 50%-ige Arbeitsunfähigkeit letztlich aus der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegenen Anpassungsstörung entwickelt habe, wobei diese jedoch ausschliesslich mit ungünstigen psychosozialen Faktoren und somit mit invaliditätsfremden Gründen zu erklären sei. Invaliditätsfremde Gründe hätten bei der Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit ausser Betracht zu bleiben. Nach der Rechtsprechung würden soziokulturelle Schwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ebenso wie psychosoziale Faktoren keine Beeinträchtigung der Gesundheit darstellen.
5. Diese Entscheidung bekämpft der Kläger und Revisionswerber vollumfänglich und mit dem Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht möge der Revision Folge geben und das angefochtene Urteil im Sinne der vollumfänglichen Klagsstattgebung abändern, in eventu das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes samt bisherigem Verfahren aufheben und die Streitsache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht in eventu an das Fürstliche Landgericht zurückverweisen. In jedem Fall sei der Revisionsgegnerin den Ersatz der dem Revisionswerber entstandenen Verfahrenskosten zu Händen seines Rechtsvertreters auferlegen, dies binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution. Als formelle Revisionsgründe werden Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit, als materielle Revisionsgründe unrichtige rechtliche Beurteilung einschliesslich sekundärer Feststellungsmängel geltend gemacht.
Zur Begründung führt der Kläger und nunmehrige Revisionswerber aus, dass das Verfahren mangelhaft im Sinne des Art 472 Z 2 ZPO sei, nachdem das Berufungsgericht durch seine Ersatzfeststellungen als Basis für seine rechtliche Beurteilung völlig überraschend von der rechtlichen Argumentation des Erstgerichts abgewichen sei, indem es die attestierte psychische Erkrankung des Klägers (basierend auf die neu getroffenen Feststellungen) rechtlich als keine Invalidität begründend qualifiziert habe. Die Vorinstanz sei darauf gar nicht eingegangen, vielmehr hatte es "nur" bemängelt, dass der Zeitpunkt der Ursache des nunmehrigen Krankheitsgeschehens des Klägers nicht in dem relevanten Versicherungszeitraum läge. Das Obergericht habe während der Berufungsverhandlung die neuen rechtlichen Aspekte des angeblichen Nichtvorliegens einer Invalidität im Sinne der Gesetze nicht erörtert. Der Mangel sei relevant, weil er eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet gewesen sei, ohne allerdings eine Nichtigkeit zu bewirken. Schon aus prozessökonomischen Gründen könne es nicht Aufgabe eines Berufungswerbers sein, alle Eventualiter möglicher zukünftiger Feststellungen des Berufungsgerichtes durch ein entsprechendes Vorbringen bzw Beweisanbote zu entkräften. Aus dem vorliegenden Gutachten ON 24 und dem im Akt liegenden Gutachten der Klinik F vom 10.04.2012 gehe in keiner Weise die rein psychosoziale Ursache der heutigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers hervor, weshalb der Kläger auch kein Obergutachten beantragt habe. Das Obergericht habe von sich aus - ohne fundiert medizinische Fachkenntnisse - die überraschenden Feststellungen mit den darauf fussenden rechtlichen Erwägungen getroffen. Bei entsprechender Erörterung jener Punkte anlässlich des Berufungsverfahrens wäre die Einholung eines Obergutachtens unabdingbar gewesen. Da eine Versicherung nach BPVG gesetzlich zwingend vorgeschrieben sei und die Gewährleistung der finanziellen Versorgung im Alter und bei Invalidität gemäss BPVG im öffentlichen Interesse liege, müsse der Amtswegigkeitsgrundsatz greifen. Das Obergericht hätte sowohl aus diesem Grund, aber auch sonst in jedem Fall die beanstandeten Feststellungen mangels eigener Fachkenntnisse nicht ohne Einholung einer entsprechenden medizinischen Fachmeinung treffen dürfen, zumal eben gerade jene mittelgradigen depressiven Störungen mit somatischem Syndrom (wie in ICD-10 F32.ll beschrieben) unzweifelhaft durch einen Gesundheitsschaden und/oder eine Unzumutbarkeit zur Überwindung deren Defizite begründet seien und nicht durch psychosoziale Faktoren. Vorliegend wären durch entsprechende Verfahrensergänzung eben jene Sachverhalte medizinisch abzuklären gewesen, um die Rentenfrage erschöpfend zu beurteilen.
Als Aktenwidrigkeit bekämpft werde die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung: "Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Anpassungsstörung hat ihre Ursache in ungünstigen psychosozialen Faktoren, nämlich in der Trennung bzw. Scheidung von der (zweiten) Ehegattin und dem Umstand, dass der Kläger, obwohl seit dem Jahre 2003 in der Schweiz aufhältig, kaum ein Wort Deutsch sprach." und anstelle dieser Feststellung werde folgende Ersatzfeststellung begehrt: "Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Anpassungsstörung hat ihre Ursache in einem Gesundheitsschaden und/oder in einer Unzumutbarkeit der Überwindung dessen Defizite."
Das Berufungsgericht lege den bekämpften Feststellungen ausschliesslich das Gutachten ON 24 zugrunde. Die getroffenen Feststellungen seien aktenwidrig, weil der Kläger gemäss erstinstanzlichem Urteil an einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom ICD-10 F32.11 leide und laut Gutachten ON 24 S 104, diese schweren Defizite durch einen Gesundheitsschaden und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründet seien. Im Weiteren seien ausdrücklich krankheitsfremde, also psychosoziale Gesichtspunkte im Gutachten ausgeklammert worden (ON 24 S 106). In rechtlicher Hinsicht ergäbe sich bei aktenkonformer Feststellung, dass die 50%-ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers sich aus einer invaliditätsrelevanten Gesundheitsstörung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der C AG entwickelt habe, welche eine Leistungsverpflichtung der Beklagten bedinge, da nicht psychosoziale Faktoren, sondern ein Gesundheitsschaden des Klägers seine Arbeitsunfähigkeit bedinge.
Zur Rechtsrüge führt der Kläger aus, dass gemäss Art 20 Abs 1 des Vorsorgereglements eine Invalidität als gegeben gelte, wenn eine versicherte Person infolge Krankheit oder unabsichtliche Körperverletzung invalid sei. Unbestrittenermassen sei der Kläger derzeit zu 50% arbeitsunfähig bzw invalid. Weiter habe das Obergericht festgestellt, dass die derzeitige Gesundheitsstörung des Klägers auf eine Anpassungsstörung zurückzuführen sei, welche schon bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen habe. Somit seien die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung der hier gegenständlichen klägerischen Ansprüche erfüllt. Die Anpassungsstörung des Klägers sei eine Krankheit, und zwar unabhängig von den Ursachen ihrer Entstehung. Nicht erforderlich sei, dass diese später seine Invalidität auslösende Gesundheitsstörung bereits eine Teilinvalidität darstellen müsse. Das entsprechende Reglement enthalte keine derartige Einschränkung. Mangels anderweitiger Reglementsbestimmungen könnten daher auch invaliditätsfremde Ursachen im Versicherungszeitpunkt einen Rentenanspruch auslösen, wenn sich später daraus eine versicherungstechnisch relevante Invalidität entwickle. Der Kläger sei im Versicherungszeitraum erkrankt und aus dieser Krankheit habe sich später eine versicherungsrelevante Invalidität (durch mittelgradige depressive Störung mit somatischen Syndrom ICD-10: F32.11) entwickelt; ihm stünden daher die prozessgegenständlich begehrten Leistungs- bzw Feststellungsansprüche zu.
6. Die Beklagte und nunmehrige Revisionsgegnerin bestreitet in ihrer fristgerecht eingebrachten Revisionsbeantwortung die geltend gemachten Rechtsmittelgründe und beantragt, der Revision kostenpflichtig keine Folge zu geben.
In formeller Hinsicht führt die Revisionsgegnerin aus, dass die Rechtzeitigkeit der Revision für sie nicht überprüfbar sei, da der Beschluss der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer vom 12.05.2017, mit welchem die Klagsvertreterin zur Verfahrenshelferin des Klägers bestellt worden sei, der Beklagten nicht zugestellt worden sei. Die Rechtzeitigkeit der Revision ON 75 sei von Amtes wegen zu prüfen und gegebenenfalls, falls die Revision verspätet eingereicht worden sein sollte, diese zurück zu weisen.
Zu der vom Kläger behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens führt die Beklagte aus, dass sie bereits in der Klagebeantwortung ausgeführt habe, dass der Kläger offensichtlich aus invaliditätsfremden Gründen keiner Arbeit bzw keinem Erwerb nachgehen wolle, weshalb dem Kläger keine Leistungen nach dem BPVG zustehe. Der Kläger habe daher also bereits im erstinstanzlichen Verfahren davon ausgehen müssen, dass sich das Erstgericht mit dem Argument der invaliditätsfremden Gründe befassen und die Klage allenfalls deshalb abweisen werde. Zudem habe die Beklagte dieses Argument auch in der Berufungsmitteilung erneut vorgetragen. Der Kläger hätte auch aufgrund seiner Rechtsrüge damit rechnen müssen, dass sich das Obergericht im Rahmen des Berufungsverfahrens auch mit dem von der Beklagten vorgetragenen Argument der invaliditätsfremden Gründe befassen und allenfalls auch seine Entscheidung darauf abstellen könnte. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, auf dieses von der Beklagten vorgebrachte Argument anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 05.07.2017 einzugehen und allenfalls anlässlich der Berufungsverhandlung die Einholung eines Obergutachtens zu beantragen. Das angefochtene Urteil sei jedenfalls kein Überraschungsurteil und das Obergericht sei im Übrigen auch nicht verpflichtet gewesen, von Amtes wegen ein Obergutachten einzuholen. Nach Ansicht des Klägers wäre das Obergutachten nur wegen mangelnder fundierter medizinischer Fachkenntnisse des Obergerichts einzuholen gewesen. Das Obergericht habe aber im Wesentlichen nichts anderes gemacht als das Erstgericht, nämlich aus dem Gutachten ON 24 im Rahmen der freien Beweiswürdigung die erforderlichen Schlüsse gezogen.
Streitigkeiten aus dem BPVG seien im Zivilprozess zu klären und damit verfahrensrechtlich die ZPO anwendbar. Aber selbst wenn der Amtswegigkeitsgrundsatz auf das gegenständliche Verfahren durchschlagen würde, wäre das Obergericht weder gehalten gewesen, seine Rechtsansicht mit den Parteien zu erörtern, noch ein Obergutachten einzuholen.
Gelange das Gericht aufgrund von Schlussfolgerungen im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen, liege keine Aktenwidrigkeit vor. Eine Aktenwidrigkeit liege auch dann nicht vor, wenn eine getroffene Feststellung irgendeinem Beweismittel widerspreche. Faktisch liege nichts anderes als eine Beweisrüge vor, welche im Revisionsverfahren jedoch unzulässig sei.
Das Obergericht habe im Zusammenhang mit dieser Ersatzfeststellung eigentlich überhaupt nicht auf das Gutachten ON 24 abgestellt, obwohl sich die Hinweise auf die invaliditätsfremden Gründe auch aus dem Gutachten ON 24 ergeben würden. Zutreffend sei, dass das Erstgericht in der Tat die Feststellung getroffen habe, dass der Kläger an einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom leide. Der Kläger übersehe aber, dass dieselbe (Ersatz-)Feststellung auch das Obergericht im angefochtenen Urteil ON 64 getroffen habe. Wenn aber sowohl das Landgericht wie auch das Obergericht dasselbe festgestellt hätten, nämlich das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom, so sei nicht ersichtlich, weshalb hier eine Aktenwidrigkeit vorliegen solle. Bei der vom Kläger bekämpften Ersatzfeststellung gehe es um die Frage der Ursache der festgestellten Anpassungsstörung bzw der sich daraus entwickelten, mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom. Diese Ursache sehe das Obergericht im Rahmen der nicht revisiblen Beweiswürdigung richtigerweise in den ungünstigen psychosozialen Faktoren, dh in den invaliditätsfremden und damit nicht invaliditätsrelevanten Gründen. Die vom Kläger erwähnte "Ausklammerung der krankheitsfremden, also psychosozialen Gesichtspunkte" stehe dabei nur im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers, nicht aber im Zusammenhang mit der Ursache der Anpassungsstörung bzw der sich daraus entwickelten, mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom.
Das Vorliegen invaliditätsfremder Gründe schliesse invalidenversicherungsrechtliche Leistungen aus oder begrenze diese zumindest, auch wenn dies im IVG selbst so nirgends ausdrücklich festgehalten sei. Dies würde sich aber zwingend aus der Definition der Invalidität, welche ausschliesslich auf gesundheitliche Einbussen (Gesundheitsschaden) abstelle, ergeben. Dasselbe, was für die Invalidenversicherung als 1. Säule (im schweizerischen und liechtensteinischen Sozialsystem) gelte, müsse auch für die betriebliche Personalvorsorge als 2. Säule gelten, dh auch im Rahmen der betrieblichen Personalvorsorge seien nur dann Leistungen zu erbringen, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf gesundheitliche Einbussen beruhe.
Die Anpassungsstörung und damit auch die sich daraus im Lauf der letzten Jahre entwickelte mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom habe ihre Ursache in ungünstigen psychosozialen Faktoren, also in invaliditätsfremden Gründen und damit würden keine gesundheitlichen Einbussen im aufgezeigten Sinne vorliegen. Die Anpassungsstörung im gegenständlichen Fall sei auch keine Krankheit, welche unabhängig von den Ursachen ihrer Entstehung zur Leistungspflicht führe; invaliditätsfremde Gründe, welche zwar innerhalb des relevanten Versicherungszeitraums aufgetreten seien, könnten nie Ursache für eine spätere, versicherungstechnisch relevante Invalidität sein und damit auch keine Rentenansprüche auslösen.
Gemäss der vom Obergericht getroffenen und seitens des Klägers unbekämpft gebliebenen Ersatzfeststellung habe beim Kläger zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur C AG nur eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Nur wenn der Kläger seine damals verbliebene, 70%-ige Arbeitsfähigkeit weiterhin bei der Beklagten versichert hätte, nur dann wäre die Beklagte leistungspflichtig geworden, wenn sich aus der 30%-igen Arbeitsunfähigkeit im Laufe der Zeit eine versicherungstechnisch relevante Invalidität des Klägers entwickelt hätte.
Weiter hält die Beklagte an ihrem Einwand fest, dass die Feststellung der 50%-igen Arbeitsunfähigkeit auf nicht validen Beweisergebnissen beruhe und eine solche nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, weil der Kläger nachweislich aggraviert, möglicherweise sogar simuliert habe.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, Bezug genommen.
8. Die Revision ist berechtigt.
8.1. Zur Rechtzeitigkeit
Die Revision wurde am 16.06.2017 und damit rechtzeitig erhoben, nachdem der Beschluss der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer, mit welcher die Rechtsvertreterin des Klägers zur Verfahrenshelferin bestellt wurde, am 19.05.2017 zugestellt wurde (ON 73).
8.2. Zur Rechtsrüge:
8.2.1. Im Bereich der Sozialversicherung kommt das Drei-Säulenmodell zur Anwendung. Die betriebliche Personalvorsorge als zweite Säule soll zusammen mit der ersten Säule die Fortführung einer angemessenen Lebenshaltung gewährleisten. Sie ist auf betrieblicher Ebene organisiert. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) im Jahre 1989 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer die betriebliche Personalvorsorge durchzuführen. Das BPVG hält die Mindestleistungen für das Alter, im Todesfall und bei Invalidität fest. Die Vorsorgeeinrichtungen können auch über das vom Gesetz geforderte Minimum hinausgehen (BuA Nr. 94/2006).
8.2.2. Art 96 AHVG und die hierzu entwickelte, das Revisionsverfahren nach dem Alters- und Hinterlassenenversicherungsrecht und nach dem Invalidenversicherungsrecht betreffende Rechtsprechung gelten nicht auch für das Revisionsverfahren nach dem Recht über die betriebliche Personalvorsorge. Während sich der Fürstliche Oberste Gerichtshof dort vergewissert, ob das Fürstliche Obergericht die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen hinreichend festgestellt habe und ob die entsprechenden Feststellungen auf hinreichender Beweisgrundlage beruhen, ist es ihm hier verwehrt, auf Feststellungen oder auf die Beweiswürdigung, auf der sie beruhen, zurückzukommen und eigene Feststellungen zu treffen; denn nach den hier geltenden allgemeinen Bestimmungen der ZPO sind behauptete unrichtige Feststellungen kein Revisionsgrund (Entscheidung des OGH vom 2.8.2013 zu 09 CG.2011.99; GE 2013, 433).
8.2.3. Das Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem schweizerischen Bundesgesetz vom 15.06.1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (CH-BVG). Nach mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs soll übernommenes Recht in Liechtenstein so gelten, wie es im Ursprungsland, hier: in der Schweiz, tatsächlich gilt. Vorliegend ist damit auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge abzustellen, soweit keine triftigen Gründe vorliegen, davon abzuweichen.
8.2.4. Ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge besteht nur, wenn der Betroffene bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Invalidenleistungen nach BPVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Dieser Zeitpunkt fällt mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Entscheidend ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E 3.1), unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaften müssen nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität setzt jedoch voraus, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (Urteil Bundesgericht vom 21.01.2005 [B 32/03], E.3.1; LES 2011, 205 mwN; LES 2012, 150). Der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität ist zu bejahen, wenn der der Invalidität zugrundeliegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
Die gleichen Grundsätze gelten, wenn mehrere Gesundheitsschädigungen zur Invalidität beigetragen haben. In einem solchen Fall genügt es nicht, das Weiterbestehen einer Erwerbs- und Arbeitsunfähigkeit festzustellen, welche während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung ihren Anfang genommen hatte, um den Anspruch auf eine Vorsorgeleistung zu begründen. Es muss im Gegenteil hinsichtlich jeder einzelnen Gesundheitsschädigung gesondert geprüft werden, ob die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit bereits während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung eingetreten ist und ob sie Ursache einer Invalidität ist (vgl Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 32/05 vom 24.07.2006 E 6 mit Hinweis, BGE 138 V 409). Dies setzt bei (späterer) Invalidität aus psychischen Gründen voraus, dass sich die Störung während noch bestehender Versicherungsdeckung manifestiert und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitgeprägt hatte (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; Urteil des Eidg. Versicherungsgericht B 37/06 vom 22.09.2006 E. 3.3, vgl auch LES 2011, 205). Der zeitliche Zusammenhang impliziert, dass die Arbeitsunfähigkeit ohne längere Unterbrechung andauerte; sie wird unterbrochen, wenn der Versicherte während einer gewissen Zeit, die je nach den Umständen des Falles unterschiedlich lang sein kann, wieder arbeitsfähig ist. Die zeitliche Konnexität setzt damit auch voraus, dass zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität bzw deren Verschlimmerung keine längere Periode der Arbeitsfähigkeit liegt.
Auch nach dem gemäss Art 16 BPVG von der Beklagten erlassenen Reglement ist bei Invaliditätsleistungen massgebend, ob die Person beim Eintritt der erheblichenArbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Stiftung versichert war (Art 8 Ziff 5 des Vorsorgereglements). Die Erheblichkeitsschwelle liegt bei 20 % (vgl LES 2012, 150; Urteil des Bundesgerichts zu 9C_656/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1 mit Hinweisen)
8.3.1. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage, was auch für die konkrete Beweiswürdigung gilt. Dagegen ist die Beachtung der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfrage; eine frei überprüfbare Rechtsfrage ist auch, ob ein ärztlicherseits diagnostiziertes Leiden den Rechtsbegriff der invalidisierenden Krankheit im Sinne von Art 29 Abs 1 IVG erfüllt. Dabei schliesst die Prüfung die Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt. Wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten (vgl BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil 9C_225/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3). Sind psychosoziale Faktoren vorhanden, schliesst dies jedoch für sich allein einen invalidisierenden Befund nicht aus. Gemäss Rechtsprechung ist dies nur der Fall, wenn die festgestellte psychische Krankheit ihre hinreichende Erklärung in psychosozialen und soziokulturellen Umständen findet und gleichsam in ihnen aufgeht (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299, Urteil vom 30. März 2011 zu 9C_1041/2010) bzw wenn die psychosoziale Belastungssituation nicht zur Entwicklung wie auch zur Aufrechterhaltung eines verselbständigten Gesundheitsschadens beiträgt (Thomas Locher, Die invaliditätsfremden Faktoren in der rechtlichen Anerkennung von Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S 253).
8.3.2. Der prozessrechtliche Untersuchungsgrundsatz ist - anders als im schweizerischen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren - kein allgemeiner Grundsatz des liechtensteinischen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens, sondern kommt nur zur Anwendung, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Im Verfahren über Ansprüche nach dem BPVG fehlt sie (LES 2011, 205). Damit ist die Beweislast im Sinne einer Beweisführungspflicht nicht begriffsnotwendig ausgeschlossen. Die Parteien tragen eine Beweislast (und Behauptungspflicht) insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. So liegt die Beweislast bei anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen demzufolge bei der Partei, die den Anspruch geltend macht. Bei nicht bewiesenen anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen liegt sie bei der Partei, die sich auf das Nichtbestehen des Anspruches beruft (vgl LES 2006,42; LES 2003,139).
8.4. Eine Vorsorgeeinrichtung ist bezüglich des Vorliegens einer Invalidität und des Invaliditätsgrades erst seit 01.01.2017 an die Feststellungen der Liechtensteinischen Invalidenversicherung gebunden (Art 8a Abs 2a BPVG in der seit 01.01.2017 gültigen Fassung). Die vorgängige Regelung in Art 8a Abs 3 BPVG (in der bis 31.12.2016 gültigen Fassung), wonach die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge solange läuft wie der Versicherte im Sinne der staatlichen Invalidenversicherung invalid ist, längstens aber, bis er das Rentenalter erreicht hat, ist nach Auffassung des Staatsgerichtshofes verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass der Versicherer in einem streitigen Verfahren betreffend Invalidenrentenansprüche im Rahmen der 2. Säule in seinem Vorbringen und seinen Beweisanträgen durch das vorangegangene IVG-Verfahren nicht eingeschränkt wird; kurzum, dass letzteres keine Bindungswirkung entfaltet (StGH 2008/123, Urteil vom 30. März 2009).
8.5. Vorliegend macht der Kläger Invalidenleistungen der Beklagten aufgrund des Umstandes, zum massgeblichen Zeitpunkt (Eintritt der Arbeitsunfähigkeit) bei ihr vorsorgeversichert gewesen und nun invalid zu sein, geltend. Das Vorliegen eines Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten ist unbestritten, nicht jedoch die anderen anspruchsbegründenden Tatsachen, namentlich das Vorliegen einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit bzw Invalidität.
8.6.1. Soweit sich die Vorinstanz auf den Entscheid des Bundesgerichts zu 9C_917/2012 vom 14.08.2013 beruft, so gilt zu berücksichtigen, dass dieses Urteil noch unter der früheren Schmerzrechtsprechung, welche mit BGE 141 V 281 eine wesentliche Änderung erlebte, erfolgte. Hingegen gilt es, die Auswirkung der von der Vorinstanz geltend gemachten psychosozialen und soziokulturellen Faktoren zu prüfen.
8.6.2. Die Vorinstanz hält in ihrer Entscheidung fest, dass aufgrund des Gutachtens ON 24 (Seite 118) sich einerseits ergibt, dass (spätestens) zum 24.11.2014 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit ("depressive Störung mit somatischem Syndrom") besteht, und andererseits, dass sich diese Arbeitsunfähigkeit aus der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestandenen Anpassungsstörung (verbunden mit einer 30%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit) entwickelt hat. Damit hält die Vorinstanz mit ihrer Ersatzfeststellung fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur C AG an einer Anpassungsstörung litt, welche damals zu einer 30%-igen Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit führte. Aus dieser Anpassungsstörung entwickelte sich im Lauf der letzten Jahre eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom. Es könne nicht genau festgestellt werden, wann diese Verschlechterung eingetreten ist. Sie führte jedenfalls spätestens zum 24.11.2014 zu einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit des Klägers.
Damit kann vorerst zumindest festgestellt werden, dass der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität zu bejahen ist, da der der fraglichen Invalidität zugrundeliegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
8.6.3. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz stehen die 'ungünstigen psychosozialen Faktoren' der Annahme einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit während des Bestehens eines aufrechten Vorsorgeverhältnisses nicht entgegen. Erst bei der Prüfung des Bestehens einer anspruchsbegründenden Invalidität bleibt zu prüfen, ob die festgestellte psychische Krankheit in diesem Zeitpunkt ihre hinreichende Erklärung (lediglich) in psychosozialen und soziokulturellen Umständen findet und gleichsam in ihnen aufgeht (bzw - wie im von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteil zu 9C_917/2012 vom 14.08.2013 - das klinische Beschwerdebild einzig von belastenden psychosozialen und sozio-kulturellen Faktoren herrührt) oder ob eine eindeutige psychische Störung vorliegt, welche sich von den invaliditätsfremden Faktoren verselbständigt hat (BGE 127 V 299 f Erw 5a). Wie bereits ausgeführt, ist die Frage, ob ein ärztlicherseits diagnostiziertes Leiden den Rechtsbegriff der invalidisierenden Krankheit im Sinne von Art 29 Abs 1 IVG erfüllt, eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Dabei schliesst die Prüfung die Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt. Der Revisionswerber weist diesbezüglich zu Recht auf die Erläuterungen der Gutachter hin, wonach im Gutachten bezüglich der festgestellten Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich krankheitsfremde, also psychosoziale Gesichtspunkte ausgeklammert worden seien (ON 24 S 106); bereits die von der Klinik D und später in F bestätigte Arbeitsunfähigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit erfolgte ohne Berücksichtigung der zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren (ON 24 S 118), womit die festgestellte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der diagnostizierten Anpassungsstörung wie auch die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom offenkundig nicht ausschliesslich auf ungünstige psychosoziale Faktoren zurückzuführen war, sondern eine psychische Störung vorliegt, welche sich von den invaliditätsfremden Faktoren verselbständigt hat.
8.6.4. Zu prüfen bleibt das Vorliegen einer sich aus der erheblichen Arbeitsunfähigkeit (mind. 20%) während des Arbeitsverhältnisses entwickelten Invalidität, was schlussendlich erst zu einem Anspruch auf Leistungen der Beklagten führen kann. Die Gutachter halten eine somatoforme Störung bzw eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom fest, mit einer verminderten tatsächlichen Überwindbarkeit der subjektiv erlebten Defizite und einer 50%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (ON 24 S 117). Aufgrund der ärztlichen Feststellungen ist allein wegen der mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom von einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit bzw Invalidität von mindestens 50% auszugehen.
Bei der somatoformen Schmerzstörung verweisen die Gutachter auf die damals aktuelle Rechtsprechung, wonach daraus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere (ON 24 S 117). Das Gutachten wurde vor der Änderung der Rechtsprechung zu somatoformen Schmerzstörungen erstellt; es entfällt zwischenzeitlich damit die damals geltende Vermutung der Überwindbarkeit. Damit bleibt der Beginn einer anspruchsbegründenden Invalidität auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, dahingehend, ob eine mindestens 50%-ige (oder auch höhere) Arbeits- bzw Erwerbsunfähigkeit auch schon vor dem 24.11.2014 bestanden hat und sich gegebenenfalls nach dem 24.11.2014 zusätzlich zu den festgestellten 50% ausgewirkt hat.
8.6.5. Auch nach der (vom OGH mit Beschluss vom 04.09.2015 zu Sv.2014.48) übernommenen Rechtsprechungsänderung ist von der grundsätzlichen "Validität" (BGE 139 V 547 E 8.1 S 563) der die materielle Beweislast tragenden versicherten Person auszugehen (BGE 141 V 281 E 3.7.2 S 295 f, E 6 S 308). Die zuvor geltende Vermutung der Überwindbarkeit solcher gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie somatoforme Schmerzstörungen wurde jedoch aufgegeben und der Invaliditätswert dieser Beschwerdebilder ist im Rahmen eines ergebnisoffenen Beweisverfahrens anhand von Standardindikatoren zu prüfen. Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Im Hinblick auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist jedoch in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgebenden Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen.
8.6.6. Die Voraussetzung für eine punktuelle Ergänzung ist vorliegend gegeben. Nachdem die Gutachter ausführlich die klassifikatorischen Vorgaben für eine Schmerzstörung diskutiert haben, bleibt im Rahmen einer punktuellen Ergänzung die Frage abzuklären, ob die erwähnte Schmerzstörung (unter Berücksichtigung der auch von der Beklagten geltend gemachten Aggravation und unter Berücksichtigung des strukturierten Beweisverfahrens unter Verwendung der Standardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 E 4.1.3 [vgl auch OGH-Beschluss vom 04.09.2015 zu Sv.2014.48]) die Feststellung einer mindestens 50%-igen (oder auch höheren) Arbeitsunfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit schon vor dem 24.11.2014 und allenfalls eine höhere Arbeitsunfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit ab 24.11.2014 zulässt. Anschliessend ist über das Klagebegehren des Revisionswerbers, ausgehend von einer anspruchsbegründenden Invalidität, neu zu befinden.
9. Der Revision des Klägers ist daher Folge zu geben; die Urteile der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Rechtssache ist (unter Bindung an die in diesem Urteil ausgedrückte Rechtsansicht des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs) zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurück zu verweisen.
10. Der Kostenvorbehalt richtet sich nach § 52 Abs 1 ZPO.