02 CG. 2014.294
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn, Prof. Dr. Anton K. Schnyder, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Partei A, als Vertreter des B, vertreten durch C Rechtsanwälte ***, wider die beklagte Partei 1. D Anstalt, ***, 2. E, ***, beide vertreten durch F Rechtsanwälte, ***, wegen USD 845'000.00 s.A. (dz. CHF 785'000.00 s.A.), über den Revisionsrekurs der beklagten Parteien vom 10.03.2015 (ON 19) gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 24.02.2015 (ON 18), in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zu ungeteilter Hand schuldig, der klagenden Partei die mit CHF 15'187.93 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 4 Wochen zu Handen ihrer Rechtsvertreter zu ersetzen.
1.1. Mit Klage vom 07.08.2014 (ON 1) verlangte A, ***, von den beklagten Parteien Schadenersatz in Höhe von USD 845'000.00 samt 5 % Zinsen seit 01.08.2013 sowie Ersatz der gesamten Prozesskosten. Der Kläger brachte vor, er handle als "Personal Representative" des "B". Die Klage sei identisch mit der unter dem Aktenzeichen 03 CG.2013.423 bereits anhängigen Klage, mit dem Unterschied, dass bei der Letzteren nicht er persönlich, sondern der "B", vertreten durch ihn, klagende Partei sei. Zur Begründung der zweiten Klage führte der Kläger aus, im Erstverfahren sei "ein Zwischenstreit über die - nach liechtensteinischem Zivilprozessrecht fraglos zu bejahende - Parteifähigkeit des (ruhenden) Nachlasses der G entbrannt" (Seite 2 der Klage). Zusammen mit der Klage stellte die klagende Partei den Antrag, das gegenständliche Verfahren mit dem bereits hängigen Verfahren zu 03 CG.2013.423 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Schliesslich wiederholte die klagende Partei ihre im Erstverfahren eingebrachten Anträge auf Verfahrenshilfe sowie gemäss § 60 ZPO.
1.2. Mit Beschluss vom 19.08.2014 gab das Fürstliche Landgericht den Parteien Gelegenheit, "sich zur Frage der Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens nach § 190 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung des hängigen Verfahrens 03 CG.2013.423 zu äussern". Der zuständige Richter war nach zumindest vorläufiger Rechtsansicht der Auffassung, das gegenständliche Verfahren sei gemäss § 190 ZPO von Amtes wegen zu unterbrechen. In ihren Äusserungen sprachen sich die Parteien übereinstimmend gegen eine Unterbrechung des Verfahrens aus. Die Beklagten stellten überdies den Antrag, das Fürstliche Landgericht "möge das bisherige Verfahren für nichtig erklären und die Klage wegen Streitanhängigkeit zurückweisen" (Seite 5 der Äusserung der Beklagten vom 02.09.2014, ON 3). Der Kläger beantragte, die Einrede der Streitanhängigkeit zu verwerfen (ON 6).
1.3. Mit Beschluss vom 19.12.2014 schützte das Fürstliche Landgericht die Einrede der beklagten Parteien und wies die Klage wegen Streitanhängigkeit zurück; das bisherige Verfahren wurde für nichtig erklärt. Das Fürstliche Landgericht betrachtete den Kläger im anhängigen Verfahren als Vertreter des B, somit als Vertreter einer Vermögensmasse. Der Kläger fordere also Schadenersatz nicht aus eigenem Recht, sondern aus dem Recht des B. "Rechtsträger einer parteifähigen Vermögensmasse ist diese selbst, nicht ihr Verwalter oder Vertreter (LES 2014, 54). Das hat für jede Vermögensmasse zu gelten, der das Gesetz Parteifähigkeit zuerkennt." Demzufolge gelangte das Fürstliche Landgericht zu dem Ergebnis, in beiden Verfahren sei Kläger der B. Somit bestehe nicht nur Identität des Streitgegenstandes, sondern auch in der Person der klagenden Partei. Wo ein Vertretungsverhältnis vorliege, sei kein Platz für die Annahme einer Prozessstandschaft. Die Klage war daher aus Sicht des Fürstlichen Landgerichts wegen Streitanhängigkeit zurückzuweisen.
1.4. Gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts erhob die klagende Partei Rekurs beim Fürstlichen Obergericht (ON 12) und stellte den Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Fürstliche Landgericht zurückzuverweisen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Einrede der Streitanhängigkeit verworfen und dem Fürstlichen Landgericht die Durchführung der mündlichen Streitverhandlung aufgetragen werde. Im Wesentlichen machte der Kläger geltend, das Fürstliche Landgericht habe zu Unrecht die Parteifähigkeit der ausländischen Verlassenschaft und die Rechtsstellung der klagenden Partei nach liechtensteinischem Recht beurteilt. Infolgedessen sei auch der Schluss verfehlt, bei Vorliegen eines Vertretungsverhältnisses könne keine Prozessstandschaft angenommen werden. Diese Frage müsse ihrerseits nach dem ausländischen, d.h. dem anwendbaren Erbstatut beurteilt werden.
1.5. In ihrer Rekursbeantwortung führten die beklagten Parteien und Rekursgegner aus, es lägen "nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass A seine Klagebefugnis aus einer Prozessstandschaft ableitet." (ON 14, Seite 3 Erw. 3) Eine solche ergebe sich weder aus den Gesetzen des Staates Florida noch aus dem Bestellungsbeschluss des zuständigen Gerichts in Florida. Die Aufgaben des Klägers entsprächen denen eines Nachlassverwalters, der den ruhenden Nachlass bis zur Verteilung unter die Erben vertrete. Im Übrigen lehnten sowohl das österreichische als auch das liechtensteinische Recht das Institut der Prozessstandschaft grundsätzlich ab. Es liege am liechtensteinischen Recht, über diese verfahrensrechtliche Frage zu befinden.
1.6. Mit Beschluss vom 24.02.2015 (ON 18) gab das Fürstliche Obergericht dem Rekurs Folge, hob den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichts auf und wies das Erstgericht an, das Verfahren unter Abstandnahme vom bisher gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen. Das Fürstliche Obergericht erwog in der Sache (ON 18):
1.7. "Gemäss § 241 Abs. 1 ZPO hat Streitanhängigkeit die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch kein neuer Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Voraussetzung der Streitanhängigkeit ist die Identität der Parteien, wobei sich die Frage, wer Partei ist, nach dem formellen Parteibegriffund nicht nach der materiellen Berechtigung oder Verpflichtung bestimmt (Mayr in Fasching2, § 233 ZPO Rz 4). Danach ist Kläger derjenige, in dessen Namen die Klage (Rechtsschutzbitte) eingebracht wird (Fasching, Lehrbuch2 Rz 321). Damit ist jedoch der Einrede der beklagten Parteien die Grundlage entzogen: Während Kläger im Verfahren 03 CG.2013.423 der ´B` ist, ist Kläger des gegenständlichen Prozesses A (persönlich). Die von den Parteien erörterten Fragen betreffen bloss die allfällige materielle Berechtigung des A, die gegenständliche Klage zu erheben. Die Einrede war somit im Sinne des Eventualantrages zu verwerfen."
1.8. In ihrem gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts rechtzeitig eingereichten Revisionsrekurs vom 10.03.2015 (ON 19) stellen die Beklagten und Revisionsrekurswerber den Antrag, der Fürstliche Oberste Gerichtshof möge dem Revisionsrekurs Folge geben und den angefochtenen Beschluss dahingehend abändern, dass dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes nicht gefolgt werde, unter Kostenfolge zu Lasten der klagenden Partei. Als Rekursgründe werden Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
1.9. Der Kläger macht in seiner Revisionsrekursbeantwortung (ON 21) zur Hauptsache geltend, der Revisionsrekurs der beklagten Parteien sei wegen Unzulässigkeit desselben zurückzuweisen. Eventualiter sei der Revisionsrekurs abzuweisen, da die behaupteten Rekursgründe nicht erfüllt seien, unter Kostenfolge zu Lasten der beklagten Parteien und Revisionsrekurswerber.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht begründet.
2.1. Vorliegend ist über die Rechtsmittelbeschränkung gemäss § 495 Abs 2 ZPO zu befinden. Nach langjähriger, ständiger Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs galt die Rechtsmittelbeschränkung des § 495 Abs 2 ZPO dann nicht, wenn es sich beim Aufhebungsbeschluss des Fürstlichen Obergerichts in Wahrheit um einen abändernden Beschluss handelte (LES 1999, 316). Solche Beschlüsse wurden als sogenannte unechte Aufhebungsbeschlüsse bezeichnet. Es geht dabei um Beschlüsse, die trotz der Einkleidung in die äussere Form eines Aufhebungsbeschlusses in Wirklichkeit abändernde Beschlüsse darstellen (LES 1996, 167). Im vorliegenden Fall ist der obergerichtliche Beschluss, entgegen den Ausführungen in der Revisionsrekursbeantwortung, als unechter Aufhebungsbeschluss zu qualifizieren. Das Fürstliche Landgericht hat die Klage wegen Streitanhängigkeit zurückgewiesen, und das Fürstliche Obergericht hat den Zurückweisungsbeschluss aufgehoben sowie die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom verwendeten Zurückweisungsgrund an das Fürstliche Landgericht zurückverwiesen. Die zweitinstanzliche Entscheidung bedeutet die abschliessende und nicht nur eine vorläufige Entscheidung über die zu beurteilende prozesshindernde Einrede (LES 1996, 167). Trotz des Wortlauts des obergerichtlichen Beschlusses ("der angefochtene Beschluss [wird]
aufgehoben") geht die Vorinstanz offenbar selbst davon aus, dass sie einen abändernden Beschluss gefasst hat. Am Ende ihrer Erwägungen zur Sache hält sie fest: "Die Einrede war somit im Sinne des Eventualantrages zu verwerfen." Letzterer (ON 12) lautete - "in eventu" - , es sei der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Landgerichts dahingehend abzuändern (Hervorhebung in der Rekursschrift), dass die Einrede der Streitanhängigkeit verworfen und dem Fürstlichen Landgericht die Durchführung der mündlichen Streitverhandlung aufgetragen wird. Der Beschluss des Fürstlichen Obergerichts ist daher als unechter Aufhebungsbeschluss zu betrachten, in welchem die Vorinstanz darauf verzichtet hat, einen Rechtskraftvorbehalt anzubringen.
2.2. Mit Beschluss vom 10.06.1999 (3 C 403/98, LES 1999, 343) ist der Fürstliche Oberste Gerichtshof von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen und vertrat nunmehr die Auffassung, in Beachtung der zur relevanten Rechtsfrage ergangenen neueren österreichischen Rechtsprechung sei ein unechter Aufhebungsbeschluss, gleich wie im Berufungsverfahren, nur im Falle eines Rechtskraftvorbehaltes gemäss § 495 Abs 2 ZPO anfechtbar. Fehlte es an diesem Vorbehalt, war ein rekursgerichtlicher Aufhebungsbeschluss nicht anfechtbar.
2.3. Die im Jahr 1999 erfolgte Änderung der Rechtsprechung wurde mit Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs vom 02. November 2006 bestätigt (LES 2007, 351). In diversen neueren Entscheiden ist der Fürstliche Oberste Gerichtshof allerdings zur früheren Praxis zurückgekehrt und hat wiederum zwischen "echten" und "unechten" Aufhebungsbeschlüssen unterschieden. In diesen Entscheiden wurde in der Regel obiter ausgeführt, die Rechtsmittelbeschränkung gemäss § 495 Abs 2 ZPO gelte nicht für unechte Aufhebungsbeschlüsse; in der Sache standen fast ausnahmslos echte Beschlüsse zur Entscheidung (GE 2013, 343 Erw 7.1 und 7.2; GE 2012, 90 Erw 7; LES 2008, 308; LES 2000, 220; LES 2000, 201). Indessen war die Unterscheidung auch in Fällen entscheidrelevant, wo über abändernde, also "unechte" Aufhebungsbeschlüsse zu befinden war, mit der Folge, dass die Rechtsmittelbeschränkung gemäss § 495 Abs 2 ZPO als nicht anwendbar erklärt wurde (LES 2012, 109; GE 2011, 24: mit Bezug auf die Revisionsbeschwerde). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten, sodass der Revisionsrekurs vorliegend zulässig ist.
3.1. Die Revisionsrekurswerber bringen vor, die Wiedergabe des Klagsvorbringens in der Begründung des Rekursgerichts sei aktenwidrig (ON 19 Rz 1 ff): "Ein Vorbringen, wonach A im eigenen Namenauftritt, findet sich in der Klage nicht." (Rz 2) Dem kann nicht gefolgt werden. In Ziff. 1 der Klage wird ausführlich dargetan, warum der Kläger, A, dem "bereits behängenden Verfahren als Partei beitritt". Sollte er nämlich nach dem massgebenden in- oder ausländischen Recht als Prozessstandschafter auftreten können, handelte er, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, im eigenen Namen für ein fremdes Recht (vgl Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht, Erkenntnisverfahren8 [2010] Rz 299; Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny,Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen 2. Bd. 1. Teilbd3 [2015] Rz 119). Das ergibt sich klar aus den Darlegungen in der Klage.
3.2. Alsdann wird dem Revisionsgericht Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorgeworfen, weil es sich mit dem Vorbringen der beklagten Parteien, die Klage sei wegen ihres bedingten Charakters unzulässig, nicht auseinandergesetzt habe. Zunächst ist festzuhalten, dass die Rekursgegner und heutigen Revisionsrekurswerber in ihrer Rekursbeantwortung (ON 14) keinen Antrag des Inhalts gestellt hatten, die Klage sei als unzulässig zu bezeichnen. Allerdings trifft es zu, dass sie auf die Bedingungsfeindlichkeit von Klagen hingewiesen hatten (ON 14 Ziff 2). Indessen erfolgte die Klagserhebung, zusammen mit dem Verbindungsantrag, bedingungslos, was sich klarerweise aus den Akten ergibt. Das Revisionsgericht war daher nicht gehalten, auf die allgemeinen Darlegungen zur Bedingungsfeindlichkeit einzutreten, zumal diese nicht in die Antragstellung der Revisionsrekurswerber eingeflossen waren.
3.3. Schliesslich wird in dem Revisionsrekurs der Vorinstanz unrichtige rechtliche Beurteilung der Streitsache vorgeworfen. Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. In zutreffender Weise ist das Fürstliche Obergericht davon ausgegangen, dass dem liechtensteinischen - ebenso wie dem österreichischen - Recht ein formeller Parteibegriff zugrunde liegt (vgl Rechberger/Simotta, Rz 290 ff; Kodek/Mayr, Zivilprozessrecht2 [2013] Rz 293). Danach sind der "B" und der Kläger A in prozessualer Hinsicht nicht ident. Wem materiell etwaige Schadenersatzansprüche und damit die Aktivlegitimation zustehen, ist dann nicht mehr eine verfahrensrechtliche Frage, die nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen ist. Das anwendbare materielle (Erb-) Recht wird darüber zu befinden haben, ob der B selbst oder der Kläger persönlich, in seiner Funktion als "Representative" des B, anspruchsberechtigt ist. Es ist auch unter diesem Blickwinkel sachlich gerechtfertigt, die beiden im Streit liegenden Verfahren zu verbinden, wie das in der Klage beantragt worden war. Das ergibt sich ebenfalls aus dem angefochtenen Beschluss, worin erwogen wird, es sei die Einrede der Beklagten "im Sinne des Eventualantrages zu verwerfen".
Kostenentscheidung:
Der Revisionsrekursgegner hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit bzw Unbegründetheit des Revisionsrekurses hingewiesen. Ihm sind daher gestützt auf die §§ 41, 50 der ZPO die tarifmässig verzeichneten Kosten in Höhe von CHF 15'187.93 zu ersetzen.
Vaduz, am 02. Oktober 2015