02 CG. 2014.361
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A, 2. B, beide vertreten durch C, wider die beklagte Partei D, vertreten durch E, wegen Übertragung von Miteigentum (Streitwert CHF 182'400.00) über die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes vom 27.10.2016, 02 CG.2014.361-54, mit dem der Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes vom 31. Mai 2016, 02 CG.2014.361-46 in der Hauptsache keine, im Kostenpunkt teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
1. F, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in ***, verheiratet mit G, war Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. ***, mit 1'446 m2 in ***. F verstarb am 05. Juni 2012 und hinterliess an gesetzlichen Erben ihren Ehegatten G und ihre vier Kinder, nämlich J, H, I und D. Im Verlassenschaftsverfahren wurde eine letztwillige Verfügung der Fvom 10.02.1973 einvernehmlich dahingehend ausgelegt, dass die gesetzliche Erbfolge eintreten soll. Mit Einantwortungsbeschluss vom 27.02.2014 wurde der Nachlass nach F dem Witwer G zu 1/3 und den Kindern J, H, Iund D zu je 1/6 aufgrund des Gesetzes eingeantwortet. Das Eigentum am Grundstück Nr. *** wurde allerdings aufgrund eines Erbübereinkommens zwischen einem Teil der gesetzlichen Erben A zu 1/6, I ebenfalls zu 1/6 und D zu 4/6 ins Miteigentum übertragen. Die Klägerinnen A und B sind die Töchter von J, somit die Enkelinnen der Erblasserin. Soweit ist der Sachverhalt ausser Streit bzw ergibt sich aus öffentlichen Urkunden.
2. Die klagenden Parteien brachten vor, dass die Erblasserin am 20.12.2011 ein Schriftstück handschriftlich verfasst und unterfertigt habe, nach dem sie das Grundstück Nr. *** in *** den Klägerinnen schenke. Diese Verfügung, überschrieben mit Schenkungsvertrag, müsse als Vermächtnis qualifiziert werden und erfülle die Formvoraussetzungen. Die Umschreibung des Eigentumsrechtes habe nicht mehr erfolgen können, weil F, die sich nach Verfassung dieses Schriftstückes nach Afrika begeben habe, nach ihrer Rückkehr mehr als zwei Monate später schwer erkrankt und daraufhin auch im Juni 2012 verstorben sei. Wenn der Erblasserin bewusst gewesen wäre, dass sie vor Übergabe des Grundstückes versterben würde, hätte sie das Schriftstück mit "letzter Wille" überschrieben und nicht mit "Schenkungsvertrag". Es bestehe daher ein Anspruch auf Herausgabe der Vermächtnissache, hier des Miteigentumsanteiles an der Liegenschaft. Die weiteren Miteigentümer I und J hätten den Anspruch der Klägerinnen bei der Vermittlung anerkannt. Es sei jedenfalls der Wille von F gewesen, das Grundstück Nr. *** ihren beiden Enkelinnen A und B unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen. Dass sie sich des Wortes "Schenkung" bedient habe, spiele keine Rolle, da es auf den Geschäftswillen ankomme. Wenn fälschlicherweise eine formungültige Schenkung angenommen würde, sei diese in ein rechtswirksames Legat umzudeuten. Wenn ein Rechtsgeschäft unwirksam sei, weil Gültigkeitsvoraussetzungen fehlten, so werde es als ein anderes Rechtsgeschäft angesehen, dessen Voraussetzungen es erfülle, wenn dies dem Willen des Erblassers mehr entspreche als die Ungültigkeit. Auch wenn in Deutschland die Umdeutung eines Rechtsgeschäftes in § 140 dBGB positiv rechtlich geregelt sei, so werde sie im Bereich des öABGB von Lehre und Rechtsprechung gleich angenommen.
2.1. Die beklagte Partei hat dieses Vorbringen bestritten, die kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt und zusammengefasst vorgebracht, dass es sich bei dem der Klage zugrundeliegenden Schriftstück nicht um ein Vermächtnis im Sinne von § 535 ABGB handle. Es gehe hier auch nicht um eine Schenkung, da die Schenkung ein zweiseitiges Rechtsgeschäft sei und das Schriftstück vom 20. Dezember 2011 nur die Unterschrift einer Partei trage. Für jede letztwillige Verfügung sei entscheidend, dass der Verfügende mit einem Testierwillen gehandelt habe. Dieser animus testandi von F fehle im gegenständlichen Fall. F hätte auch nach Kenntnis ihrer Krankheit, die dann zu ihrem Tod geführt habe, noch hinreichend Zeit gehabt, einem allenfalls vorhandenen Testierwillen im Rahmen einer letztwilligen Verfügung Wirkung zu verleihen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Erblasserin von einem generellen "Kaufverbot" bis zu einer allfälligen Umwidmung des Grundstückes in Bauzone geschrieben habe. Diese Einschränkung wäre im Rahmen eines Vermächtnisses gar nicht durchsetzbar gewesen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte nur mit seinem gesetzlichen Erbteil passiv legitimiert sei, dies entspreche 1/6 Miteigentum. Die übrigen 3/6 habe der Beklagte mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden durch einen Kauf im Rahmen eines Erbteilungsübereinkommens von seinem Vater G erworben, nachdem dieser zuerst 1/6 von seinem Sohn H erworben hatte.
3. Mit Urteil vom 31. Mai 2016 wies das Fürstliche Landgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerinnen, der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
3.1. Dazu stellte das Fürstliche Landgericht über den zu 1. dargestellten Sachverhalt hinaus fest, dass dem Einantwortungsbeschluss eine Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 zwischen G, H und D zugrunde lag, wonach G von H dessen 1/6-Anteil am Grundstück Nr. *** erhielt und im Anschluss diesen zusammen mit seinem eigenen 1/3-Anteil an diesem Grundstück für CHF 20'000.00 an D verkaufte. Das von F am 20. Dezember 2011 handschriftlich verfasste und eigenhändig unterschriebene Schriftstück wurde wörtlich wie folgt festgestellt:
"Schenkungsvertrag
Ich, F, geb. xx.xx.xxxx, FL-Bürgerin, whf. in ***,
SCHENKE
meinen Enkelkindern, B, geb. xx.xx.xxxx, whf. ***, und A, geb. xx.xx.xxxx, whf. ***, zu gleichen Teilen:
GRUNDSTÜCK NR. ***
1'426 m2
Bis das Grundstück NR. ***, WIESE, in Bauzone parzelliert wird, besteht ein generelles KAUFVERBOT.
Diese Schenkung mache ich in Vollbesitz meiner geistigen Kräfte, frei u. ungezwungen."
Mit dem genannten Schriftstück habe F ihr Eigentum am Grundstück Nr. *** noch zu ihren Lebzeiten zu gleichen Teilen an die Klägerinnen übertragen wollen. Als F das genannte Schriftstück verfasst habe, habe sie keine Testierabsicht gehabt.
3.2. Rechtlich vertrat das Fürstliche Landgericht den Standpunkt, dass für die Übertragung des Eigentums am Grundstück Nr. *** zu Lebzeiten der F ein gültiger Schenkungsvertrag notwendig gewesen wäre. Das Schriftstück vom 20.12.2011 erfülle diese Voraussetzungen nicht. Dieses Schriftstück könne auch nicht als Vermächtnis qualifiziert werden, da F zum Zeitpunkt der Verfassung dieser Urkunde keine Testierabsicht gehabt habe. Dies wäre aber für die Qualifikation als Vermächtnis unabdingbar.
4. Gegen dieses Urteil erhoben die klagenden Parteien eine Berufung, mit der sie die Abänderung des erstgerichtlichen Urteils in eine vollständige Klagsstattgebung beantragten. Mit der Beweisrüge wurde die Feststellung bekämpft, dass F bei der Verfassung des Schriftstückes keine Testierabsicht gehabt habe und es wurde die Feststellung des Gegenteils beantragt. Im Rahmen der Rechtsrüge wurde vorgetragen, dass das Erstgericht unrichtigerweise nicht berücksichtigt habe, dass F auch bei einem allfälligen überraschenden frühen Tod das Grundstück an die Klägerinnen habe übergeben wollen. Das Erstgericht habe zu dieser rechtlichen Beurteilung keine Feststellungen getroffen. Solche Feststellungen wären notwendig gewesen, da die Konversion formnichtiger Schenkungen unter Lebenden in Vermächtnisanordnungen zu bejahen sei, wenn die Aufrechterhaltung der Verfügung eher dem Willen des Erblassers entspreche (zit B Jud in NZ 2001/10). Die Form für ein Vermächtnis liege jedenfalls vor, sodass einer Umdeutung dieses Schriftstückes in eine letztwillige Verfügung nichts im Wege stehe. Einer Umdeutung des formnichtigen Schenkungsversprechens unter Lebenden in ein Vermächtnis stehe die allenfalls fehlende Testierabsicht nicht entgegen. Unter dem Titel "neues Vorbringen" wird die ergänzende Einvernahme des Zeugen G beantragt, da er nach der letzten Verhandlung gegenüber der Zweitklägerin erklärt habe, dass seine verstorbene Ehegattin das gegenständliche Grundstück im Falle ihres Todes ihr und ihrer Schwester habe übergeben wollen. Diese Aussage ergäbe ein anderes Bild in Bezug auf die Testierabsicht. Ausserdem wurde eine Kostenrüge erhoben.
5. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Fürstliche Obergericht der Berufung in der Hauptsache keine Folge, im Kostenpunkt allerdings teilweise Folge. Das Fürstliche Obergericht verwarf die Beweisrüge und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. In Behandlung der Rechtsrüge führte das Fürstliche Obergericht zusammengefasst aus, dass das Vorbringen, dass F auch bei einem "früheren überraschenden Tod" das Grundstück an die Klägerinnen habe übergeben wollen, unbeachtlich, weil verspätet sei, abgesehen davon, dass F keinen "früheren überraschenden Tod" erlitten habe. Deshalb sei auch eine rechtliche Auseinandersetzung über die Zulässigkeit einer Konversion einer formnichtigen Schenkung in eine letztwillige Verfügung entbehrlich. Das neue Beweisanbot einer ergänzenden Einvernahme von G sei nicht ausreichend präzisiert bzw es wäre an den klagenden Parteien gelegen, bei seiner Einvernahme durch entsprechende Fragestellungen die Absicht der F bei einem "überraschenden frühen Tod" zu erfragen.
6. Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Revision der klagenden Parteien, die in den Antrag mündet, das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obergerichtes dahingehend abzuändern, dass der Berufung der Klägerinnen Folge gegeben und somit dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Als Revisionsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
6.1. Zusammengefasst bringen die Revisionswerberinnen vor, dass die Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes, dass die Rechtsrüge im Hinblick auf die Konversion einer formnichtigen Schenkung in ein Vermächtnis nicht zu behandeln sei, unzutreffend sei. Die Klägerinnen hätten ihre Klagsforderung von Anbeginn des Rechtsstreites auch darauf gestützt, dass Schenkungen unter Lebenden in ein Vermächtnis umzudeuten sind, wenn dies dem Willen des Zuwendenden entspreche. Somit hätte das Erstgericht Feststellungen dazu treffen müssen, ob F das Grundstück bei einem allfälligen "überraschenden früheren Tod" auch an die Klägerinnen hätte übergeben wollen. Jedenfalls hätte sich das Obergericht mit der Rechtsfrage der Umdeutung einer formungültigen Schenkung in ein Vermächtnis befassen müssen. Auch wenn die Konversion von Rechtsgeschäften im ABGB keine ausdrückliche gesetzliche Verankerung habe, sei sie im österreichischen Recht unbestritten. Die österreichische Lehre und Rechtsprechung diskutiere in diesem Zusammenhang auch die deutsche Lehre und Rechtsprechung, die - allerdings bei ausdrücklicher Normierung der Konversion in § 140 dBGB - auch von der Umdeutung eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden in ein Rechtsgeschäft von Todes wegen ausgehe. Gerade im gegenständlichen Fall erreichten die gewollte Schenkung des Grundstückes an die Klägerinnen und eben ein Vermächtnis im Hinblick auf dieses Grundstück denselben Zweck, nämlich, dass dieses Grundstück in das Eigentum der Klägerinnen komme. Es sei deshalb eine Konversion der formnichtigen Schenkung in ein Vermächtnis, dessen Form das Schriftstück erfülle, vorzunehmen.
6.2. Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht und beantragt, der Revision keine Folge zu geben. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass der Rechtsgrund der Konversion zwar in der Rechtsrüge in der Berufung releviert worden sei, allerdings sei die Berufung in Bezug auf diesen Rechtsgrund nicht gesetzmässig ausgeführt worden, weil sie sich auf unzulässige Neuerungen bezogen habe. Dies könne nunmehr in der Revision nicht mehr nachgeholt werden. Es sei auch nicht vorgebracht worden, dass Fkeine Kenntnis von der Formnichtigkeit der Schenkung gehabt habe. Es wäre ein nicht zu rechtfertigender Widerspruch, wenn bei Vorliegen einer eindeutigen und klaren Testierabsicht eine gültige letztwillige Verfügung verneint würde (bei Nichteinhaltung der Form), jedoch bei einem Schriftstück, das allein schon seinem Inhalt nach auf ein Rechtsgeschäft unter Lebenden gerichtet sei und bei dessen Abfassung auch keine Testierabsicht bestanden habe, auf den hypothetischen Willen im Todesfall abgestellt würde. Auch sei die Andeutungstheorie zu beachten. Es wäre ebenfalls ein Widerspruch, wenn entgegen dem Wortlaut des Schriftstückes mit "Schenkungsvertrag" nur ein Abstellen auf den angeblichen hypothetischen Willen in Richtung eines Vermächtnisses gefordert würde. Eine Umdeutung dürfe auch nicht gegen den erklärten Willen der beteiligten Personen erfolgen. Überdies sei die Konversionsbestimmung des § 956 Satz 1 ABGB dahingehend zu verstehen, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Konversion in ein Vermächtnis nur bei Schenkungen auf den Todesfall vorgesehen habe, nicht jedoch bei Schenkungen unter Lebenden habe zulassen wollen. Weiters sei zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Urkunde ein Veräusserungsverbot enthalte, das als unmögliche Bedingung anzusehen sei, da dieses Veräusserungsverbot nicht durchsetzbar gewesen wäre. Schliesslich sei zu beachten, dass der Beklagte nur in Bezug auf 1/6 des Grundstückes für eine Vermächtnisklage passiv legitimiert sei, da er nur zu 1/6 Erbe nach F sei. Die übrigen 3/6 am streitgegenständlichen Grundstück habe der Beklagte durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben.
7. Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat Folgendes erwogen:
Zu formellen Fragen:
8. Das Fürstliche Obergericht hat ausgeführt, dass eine rechtliche Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Konversion einer formnichtigen Schenkung in eine letztwillige Verfügung entbehrlich ist, weil diesbezüglich kein Vorbringen erstattet worden sei bzw ein "Neuvorbringen" in der Berufung nicht zulässig sei. Diesem Standpunkt kann der Fürstliche Oberste Gerichtshof nicht folgen. Einmal sind die als Neuvorbringen bezeichneten Ausführungen, dass F das Grundstück bei einem allfälligen überraschenden früheren Tod an die Klägerinnen hätte übergeben wollen, für sich allein nicht verständlich und damit bedeutungslos. Es mag stimmen, dass im Vorbringen der Klägerinnen kein Unterschied gemacht wird, wie der Wille der F war im Hinblick auf einen "normalen, in der Ferne liegenden Tod" und wie der Wille für einen "allfälligen überraschenden früheren Tod" wäre. In jedem Fall würde es sich um eine Darlegung des Willens der F handeln, der für den Fall ihres Todes gegolten hätte, ob dieser früh und überraschend oder später und nicht überraschend eintritt. Diese Fragen sind aber für die Konversion eines Schenkungsvertrages unter Lebenden in eine letztwillige Verfügung (Vermächtnis) völlig irrelevant, denn - wie noch auszuführen sein wird - ist es geradezu eine Voraussetzung für eine Umdeutung, dass ein anderes Rechtsgeschäft, hier eine Schenkung gewollt war, die per definitionem unter Lebenden erfolgt. Zur Konversion an sich haben aber die Klägerinnen sehr wohl schon in erster Instanz Vorbringen erstattet, wenn auch das Hauptaugenmerk der Klägerinnen in der rechtlichen Darlegung in der Klage darin lag, dass es sich bei der klagsgegenständlichen Urkunde an sich um ein Vermächtnis handelt, dass nur falsch als Schenkungsvertrag bezeichnet worden sei. Vor allem haben sich die Klägerinnen dann in ihrem Schriftsatz ON 11, vorgetragen bei der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 20.11.2014, ausdrücklich auf die Konversion bezogen und unter anderem vorgebracht, dass eine fälschlicherweise angenommene formungültige Schenkung in ein rechtswirksames Legat umzudeuten sei. Es wird ausdrücklich auf die Voraussetzungen der Konversion Bezug genommen und überdies auf die deutsche Bestimmung über die Konversion in § 140 dBGB verwiesen (ON 11 P 10 ff). Es kann also nicht die Rede davon sein, dass sich die Rechtsfrage der Konversion nur auf ein verspätetes Vorbringen in der Berufung stütze. Damit fallen aber auch die Argumente des Revisionsgegners in seiner Revisionsbeantwortung dahin, dass - verkürzt dargestellt - in der Revision keine Rechtsfragen nachgeholt werden können, die in der Rechtsrüge der Berufung nicht releviert worden sind. In der Berufung wurde in der Rechtsrüge ausdrücklich gesetzmässig ausgeführt, dass einer Umdeutung des formnichtigen Schenkungsversprechens unter Lebenden in ein Vermächtnis die allfällig fehlende Testierabsicht (nach den Feststellungen des Erstgerichtes) nicht entgegenstehe.
8.1. Zum Vorwurf des Revisionsgegners, dass die Klägerinnen gar nicht behauptet hätten, dass F keine Kenntnis von der Nichtigkeit der Schenkung gehabt habe, dies aber Voraussetzung für die Möglichkeit der Konversion gewesen wäre, folgendes: Die klagenden Parteien haben den Inhalt der von F hergestellten Urkunde, die auf die Übertragung des Eigentums an der Grundparzelle *** in *** zielt, wörtlich vorgebracht; diese Urkunde ist auch inhaltlich unbestritten. Wenn der Beklagte behaupten würde, dass F trotz des Inhaltes dieser Urkunde (ohne weitere rechtliche Qualifikation) eigentlich gewollt habe, dass das Grundstück *** in ***nicht auf die beiden Klägerinnen übertragen wird (dies ist schliesslich die Konsequenz, wenn F von der Nichtigkeit gewusst haben soll), dann hätte es die beklagte Partei als anspruchsvernichtend, sei es für die Schenkung, sei es für die Konversion in ein Vermächtnis, vorbringen und beweisen müssen und nicht die Klägerinnen.
8.2. Was die Passivlegitimation des Beklagten betrifft, ist dem Revisionsgegner zuzustimmen, dass sich die Vermächtnisklage gegen die Erben zu richten hat, die die Erfüllung des Vermächtnisses schulden. Im gegenständlichen Fall geht es um ein Sachvermächtnis. Die herauszugebende Sache, nämlich das Grundstück Nr. *** in *** wäre den Erben im Rahmen ihrer Erbquoten ins Eigentum einzuantworten gewesen. Ein Teil der Erben hat allerdings hinsichtlich dieses Grundstückes vor der Einantwortung ein Erbteilungsübereinkommen abgeschlossen, das das Miteigentum an der Verlassenschaft bzw an zur Verlassenschaft gehörenden Sachen ganz oder teilweise aufheben oder verändern kann (vgl Eccher in Schwimann/Kodek ABGB4 IV § 793 Rz 5; Welser in Rummel/Lukas ABGB4 § 550 Rz 3). Infolge der vor der Einantwortung abgeschlossenen Erbteilungsvereinbarung wurde dieses Grundstück J und I zu 1/6 und dem Beklagten D zu 4/6 ins Eigentum eingeantwortet. Diese drei Erben sind daher aufgrund der teilweisen Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Erbteilungsvereinbarung zur Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes verpflichtet und bilden daher bei der Vermächtnisklage eine einheitliche Streitgenossenschaft, wobei J und I für sich den Anspruch der Klägerinnen vor Einbringung der Klage vor dem Vermittleramt anerkannten. Die Passivlegitimation des D hinsichtlich 2/3 Miteigentumsanteil am Vermächtnisgegenstand liegt daher vor. Auf den Inhalt des Erbteilungsübereinkommens im Hinblick auf allenfalls weitere gegenseitige Leistungen kommt es nicht an. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass in der Verlassenschaftsabhandlung - vor Abschluss des Erbteilungsübereinkommens - erörtert wurde, dass es sich beim Schriftstück Beilage E um ein Vermächtnis handeln kann, das Grundstück Nr *** also uU herauszugeben sein wird
Zu den materiellen Fragen:
9. Trotz der Auslandsanknüpfung - die beiden Klägerinnen sind in Österreich wohnhaft - wurde die Frage des anzuwendenden materiellen Rechtes zwischen den Parteien und von den Vorinstanzen nicht erörtert. Es wurde liechtensteinisches Recht angewandt. Da die Anwendung liechtensteinischen Rechtes von keiner der Parteien in den Rechtsmittelschriften releviert wurde, kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass sowohl nach dem Formstatut des Art 30 Abs 1 IPRG wie auch nach dem Schuldstatut nach Art 41 IPRG liechtensteinisches Recht zur Anwendung kommt.
9.1. Das Fürstliche Landgericht hat in der rechtlichen Beurteilung einzig die Frage überprüft, ob es sich bei der von F verfassten Urkunde um ein Vermächtnis handelt und dies mangels Testierabsicht verneint. In Bezug auf das Vorliegen einer Schenkung wurde nur ausgeführt, dass es jedenfalls von vornherein an der Form fehle. Ob eine formnichtige Schenkung vorliegt oder nicht, wurde vom Erstgericht aber nicht erörtert und es wurden dazu auch keine Feststellungen getroffen. Das Fürstliche Obergericht hat sich aus formellen Gründen mit den Ausführungen in der Berufung zur Umdeutung der Urkunde von einem Schenkungsversprechen in ein Vermächtnis nicht befasst und bestätigt, dass mangels Testierabsicht kein nur falsch bezeichnetes Vermächtnis vorliege. Die Frage ob eine Umdeutung von Rechtsgeschäften überhaupt zulässig ist und im Besonderen, ob ein allenfalls formnichtiger Schenkungsvertrag in ein Vermächtnis umgedeutet werden kann, wurde somit von beiden Instanzen fälschlicherweise nicht beurteilt.
9.2. In der von F erstellten Urkunde vom 20.12.2011 ist enthalten, dass sie den Enkelkindern B und A, den Klägerinnen, das Grundstück Nr. ***schenkt. Die Urkunde ist überschrieben mit Schenkungsvertrag. Ausserdem führt F aus, dass sie diese Schenkungim Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte frei und ungezwungen mache. Es deutet also aus der Urkunde alles daraufhin, dass mit dieser Urkunde ein Schenkungsversprechen abgegeben wurde, das heisst abstrakt ausgedrückt, das Anbot an A und B den Schenkungsvertrag über das Grundstück Nr. *** in *** mit ihr abzuschliessen. Auf diesem Schriftstück ist allerdings keine Annahmeerklärung in irgendeiner Form durch die Geschenknehmer enthalten. Aus den Feststellungen ergibt sich auch nicht, ob diese Urkunde den vorgesehenen Geschenknehmerinnen B und A ausgehändigt wurde, ob dieses Schenkungsversprechen ihnen auch mündlich gemacht wurde, ob bzw wie die Geschenknehmerinnen darauf reagierten, ob sie diese Schenkung mündlich oder durch schlüssige Handlungen annahmen oder ablehnten, oder ob allenfalls eine Annahmeerklärung auf einem anderen Schriftstück enthalten ist. Gemäss § 943 ABGB bedarf eine Schenkung ohne Übergabe der Form der Schriftlichkeit. Gemäss Art 37 Abs 1 SR bedürfen Verträge, die ein Grundstück zum Gegenstand haben zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Wenn also, wann auch immer, von den Geschenknehmerinnen keine schriftliche Annahmeerklärung im weitesten Sinne vorliegt, so ist dieser Schenkungsvertrag, wenn er auch anders zustande gekommen wäre (durch mündliche Willenserklärung, durch schlüssige Handlungen) wegen Nichteinhaltung der Form nichtig. Für den Vergleich der Lehre und Rechtsprechung nach dem österreichischen Rezeptionsvorbild ist noch zu erwähnen, dass § 943 ABGB wörtlich mit § 943 öABGB übereinstimmt. Allerdings wurde im österreichischen Rechtsbereich schon durch das Gesetz vom 25. Juli 1871 betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte (NotAktsG) gemäss § 1 lit d dieses Gesetzes für Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe die Form des Notariatsaktes eingeführt, also die strengste Form, die das österreichische Recht im Rahmen der Formvorschriften für Verträge kennt. Dies gilt auch gemäss Art 657 Abs 1 chZGB ähnlich im Schweizer Rechtsbereich (öffentliche Beurkundung des Grundgeschäftes).
9.3. Wenn aber - was mangels Feststellungen derzeit nicht beurteilt werden kann - ein formnichtiger Schenkungsvertrag zwischen F und den beiden Klägerinnen betreffend das Grundstück Nr. *** vorliegt, so kommt die Frage der Konversion dieses formnichtigen Vertrages in ein Rechtsgeschäft von Todes wegen, konkret in eine letztwillige Verfügung, in Diskussion. Im Allgemeinen ist das Rechtsinstitut der Konversion im Rezeptionsvorbild, dem österreichischen bürgerlichen Recht, unbestritten, obwohl es nicht eigens - wie im dBGB in § 140 - normiert ist. Unter dem Rechtsinstitut der Konversion wird der Vorgang verstanden, an die Stelle eines unwirksamen Rechtsgeschäftes ein solches treten zu lassen, das dem (zumindest) "hypothetischen" Parteiwillen bzw den von den Parteien verfolgten Geschäftszwecken eher entspricht, als der ersatzlose Entfall des unwirksamen Geschäftes (Vonkilch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Grosskommentar zum ABGB - Klang Kommentar - § 914 ABGB Rz 21). Voraussetzungen für die Vornahme einer Konversion sind die Unwirksamkeit des von den Parteien tatsächlich abgeschlossenen Geschäftes, die Existenz eines konversionstauglichen Ersatzgeschäftes und die Legitimität der Bindung der Parteien auch an das Ersatzgeschäft (Vonkilch Grosskommentar ABGB § 914 Rz 25 ff). Das nichtige Rechtsgeschäft muss also den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäftes entsprechen und es muss anzunehmen sein, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde (vgl § 140 dBGB). Entscheidend ist also, dass die objektiven Voraussetzungen des anderen Rechtsgeschäftes erfüllt sind und natürlich nicht die gleichen Nichtigkeitsgründe eingreifen, wie beim beabsichtigten Geschäft. Auch der hypothetische Parteiwille muss das Ergebnis der Umdeutung decken (Rummel in Rummel/Lukas ABGB4 § 914 Rz 45 mwN). Das Rechtsinstitut der Konversion wurde auch in der liechtensteinischen Rechtsprechung, begründet mit der Rechtsprechung im Rezeptionsland Österreich, bejaht (OGH 06.12.2013, 06 CG.2012.240). Im gegenständlichen Fall werden die objektiven Voraussetzungen, insbesondere auch die Formvorschriften, für ein Kodizill erfüllt. Es ist eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Der gleiche Nichtigkeitsgrund wie beim beabsichtigten Geschäft, nämlich der Formmangel, greift hier nicht ein. Das einseitige Rechtsgeschäft eines Vermächtnisses führt- wenn auch erst von Todes wegen - zum gleichen Ergebnis, das mit der Schenkung gewollt wurde, nämlich zum Eigentumsübergang an dieser Liegenschaft auf die Klägerinnen.
9.4. Im gegenständlichen Fall stellt sich das besondere Problem, dass der Erblasser nach dem klaren Wortlaut eine Verfügung unter Lebenden treffen wollte, die uU aus einem Formmangel nicht wirksam wurde und damit zu klären ist, ob es nun zulässig ist, diese als Verfügung unter Lebenden gewollte Erklärung des Erblassers in eine solche von Todes wegen umzudeuten. Die besondere Frage betrifft also die Zulässigkeit der Konversion einer Verfügung unter Lebenden in eine solche von Todes wegen. Mit dieser Frage hat sich im österreichischen Rechtsbereich B. Jud im Aufsatz Testierabsicht, Form und Konversion, NZ 2001, 10 ausführlich auseinandergesetzt und sich sogar konkret mit der Frage der Umdeutung einer formnichtigen Schenkung unter Lebenden in ein Vermächtnis befasst und vor allem die Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland erörtert, die diese Umdeutung auch heute weiterhin bejaht (Leipold in MüKo BGB7 [2017] § 2084 Rn 153), dies aber auch mit eigenen Überlegungen im österreichischen Rechtsbereich begründet. Sie führt aus, dass das vom Geschenkgeber und späteren Erblasser beabsichtigte wirtschaftliche Ergebnis bei einer Schenkung und bei einem Vermächtnis nahezu identisch ist. Im Vordergrund der Formvorschrift (in Österreich sogar Notariatsakt) steht die Warnung vor der im ersatzlosen Güterverlust liegenden Gefahr der Schenkung. Auch die gesetzlichen Formvorschriften für letztwillige Verfügungen verfolgen den Zweck, den Erblasser vor Übereilung zu schützen. Dazu kommt - nach B. Jud -, dass das Vermächtnis im Gegensatz zur Schenkung jederzeit widerrufbar ist. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof schliesst sich B. Jud vollinhaltlich an. Zu beachten ist nämlich überdies, dass die von B. Jud erörterte allfällige Kritik, nämlich dass es für eine Schenkung ohne Übergabe (in Österreich gleich für bewegliche und unbewegliche Sachen) einer strengeren Form als für ein Vermächtnis bedarf, in Liechtenstein nicht zutrifft, ja sogar umgekehrt von einer strengeren Form beim Vermächtnis auszugehen ist, das nicht nur Schriftlichkeit sondern Eigenhändigkeit verlangt im Gegensatz zur Schenkung ohne Übergabe (oder im Besonderen Schenkungsvertrag über ein Grundstück), die nur der Schriftlichkeit bedarf. Wenn im österreichischen Rechtsbereich als Rezeptionsvorbild trotz der strengeren Form der Schenkung ohne Übergabe im Verhältnis zum Vermächtnis die Konversion eines formnichtigen Schenkungsvertrages in ein Vermächtnis bejaht wird, muss dies umso mehr für Liechtenstein gelten, wo sogar eine strengere Form eingehalten werden muss, damit eine Konversion in ein Vermächtnis möglich ist.
9.5. Wenn sohin ein formungültiger Schenkungsvertrag zwischen F und den Klägerinnen zustande gekommen ist, so wird dieser nichtige Schenkungsvertrag (Beilage E) in ein Vermächtnis der F umzudeuten sein. Es ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Rechtsinstitutes der Konversion sogar voraussetzt, dass kein Testierwille vorlag. Es muss der Wille vorgelegen sein, im konkreten Fall die Liegenschaft den Klägerinnen zu schenken, wobei diese Schenkung mangels Einhaltung der Form nichtig ist. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof ist aber derzeit nicht in der Lage, diese Rechtsfrage der Umdeutung zu lösen, da überhaupt keine Feststellungen über das Schicksal dieses Schenkungsversprechens vorliegen. Es ist nicht einmal festgestellt, ob diese Urkunde den Klägerinnen übergeben wurde, oder ob sie ihnen mündlich mitgeteilt wurde, wie sie darauf reagierten, ob sie mündlich oder durch schlüssige Handlungen diese Schenkung annahmen. Fest steht jedenfalls aus dem Protokoll über die Verlassenschaftsabhandlung, dass die Urkunde Beilage E von der Mutter der Klägerinnen, J, dem Verlassenschaftsgericht übergeben wurde und die Deutung dieser Urkunde in der Verlassenschaftsabhandlung erörtert wurde. Anhaltspunkte ergeben sich auch aus den Zeugen- und Parteieneinvernahmen. Es spricht also vieles dafür, dass die Urkunde Beilage E in die Hände oder zumindest zur Kenntnis der Klägerinnen kam. Im fortgesetzten Verfahren werden daher die Parteien zu einem genaueren diesbezüglichen Vorbringen über das Schicksal dieser Urkunde, über die Gespräche der Parteien uä anzuleiten und dann, so notwendig, die entsprechenden Beweise zu ergänzen und Feststellungen zu treffen sein. Sollte ein formnichtiger Schenkungsvertrag vorliegen, wäre eine Konversion dieses Schenkungsvertrages (Beilage E) in ein Vermächtnis rechtlich der Beurteilung zugrunde zu legen, wenn nicht, fehlt es an jeglichem Anspruch der Klägerinnen auf Übertragung des Grundstückes. Die vom Revisionsgegner ausgeführte Einwendung, dass der Schenkungsvertrag Beilage E gar nicht durchführbar sei, weil ein Verkaufsverbot enthalten sei, ist nicht nachvollziehbar. Umgedeutet in ein Vermächtnis handelt es sich bei dem Veräusserungsverbot bis das Grundstück in Bauzone parzelliert ist um eine negative Auflage, die Gültigkeit hat, gleich ob so ein Veräusserungsverbot verbücherungsfähig ist oder nicht und deren Durchsetzbarkeit sich nach den Regeln bei negativen Auflagen bei Vermächtnissen richtet. Da die Sachverhaltsgrundlage im Bereich des Abschlusses eines formnichtigen Schenkungsvertrages noch zu verbreitern ist und allenfalls weitere oder ergänzende Beweise aufzunehmen sein werden, sind sowohl das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes als auch das Urteil des Fürstlichen Landgerichtes aufzuheben und ist die Rechtssache an die erste Instanz zur Ergänzung des Verfahrens zurückzuverweisen.
10. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
Vaduz, am 02. Juni 2017