02 CG. 2015.239
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsrekursgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Lothar Hagen, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senates, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger in der Rechtssache der Sicherungswerberin SICW 1 vertreten durch VTRA 1 wider die SICG 1 vertreten durch VTRA 2 wegen Sicherstellung eines Leistungsanspruchs (Rekursinteresse USD 7'000'000.00, CHF 6'521'620.00), infolge Revisionsrekurses der Sicherungswerberin gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 23.09.2015, ON 27, mit dem dem Rekurs der Sicherungsgegnerin gegen den Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 17.07.2015, ON 9, teilweise Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Revisionsrekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Die Revisionsrekurswerberin ist schuldig, der Revisionsrekursgegnerin die mit CHF 22.239,50 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 4 Wochen zu Handen der Vertreter der Revisionsrekursgegnerin zu ersetzen.
Über Antrag der Sicherungswerberin erliess das Fürstliche Landgericht (im zweiten Rechtsgang) mit Beschluss vom 17.07.2015 (ON 9) ohne Anhörung der Sicherungsgegnerin ein Sicherungsbot folgenden Inhalts:
Der Sicherungsgegnerin wird verboten, bis zum Höchstbetrag von USD 7'000'000.00 (oder Gegenwert in anderer Währung) über ihr allfälliges Guthaben auf ihrem Konto Nummer ---------- oder anderen Konten oder Depots bei der ---bank , ---, 9490 Vaduz, zu verfügen oder sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung der Sicherungswerberin vereiteln oder erheblich erschweren könnte.
Der Sicherungsgegnerin wird verboten, bis zum Höchstbetrag von USD 7'000'000.00 (oder Gegenwert in anderer Währung) über ihre Forderungen gegenüber den Gesellschaften
a. ---------- Limited, 15, ----------, Nicosia, Cyprus,
b. ---------- Limited, 15, ----------, Nicosia, Cyprus, und
c. ---------- Limited, 15, ----------, Nicosia, Cyprus,
zu verfügen, insbesondere diese weder einzufordern noch abzutreten oder sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung der Sicherungswerberin vereiteln oder erheblich erschweren könnte.
Der ---bank als Drittschuldnerin wird verboten, bis zum Höchstbetrag von USD 7'000'000.00 (oder Gegenwert in anderer Währung) hinsichtlich des Kontos der Sicherungsgegnerin Nummer --- oder ihren anderen Konten oder Depots Verfügungen zu treffen oder sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung der Sicherungswerberin vereiteln oder erheblich erschweren könnte.
Der
a. ---------- Limited, 15, ----------, Nicosia, Cyprus,
b. ---------- Limited, 15, ----------, Nicosia, Cyprus,
c. ----------Limited, 15----------, Nicosia, Cyprus,
als Drittschuldner wird verboten, bis zum Höchstbetrag von USD 7'000'000.00 (oder Gegenwert in anderer Währung) hinsichtlich der Forderungen der Sicherungsgegnerin Verfügungen zu treffen oder sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung der Sicherungswerberin vereiteln oder erheblich erschweren könnte, insbesondere wird den Drittschuldnern verboten, bis zum Höchstbetrag von USD 7'000'000.00 (oder Gegenwert in anderer Währung) Zahlungen an die Sicherungsgegnerin zu leisten.
a. ---------- Limited, 15, ----------, Nicosia, Cyprus,
b. ---------- Limited, 15, ----------, Nicosia, Cyprus,
c. ---------- Limited, 15, --- Street, Nicosia, Cyprus,
und die gerichtliche Hinterlegung von Geld angeordnet, sofern sich die aufgefundenen beweglichen körperlichen Sachen zur Hinterlegung bei Gericht eignen (Wertpapiere, Geld). Der Exekutor wird angewiesen, die entsprechenden Sachen in Verwahrung zu nehmen.
a. ---------- Limited oder der
b. ----------Limited, beide----------, ---, 2560 Nicosia, Zypern
oder ihre direkten oder indirekten Beteiligungen an der
c. ---------- Limited, Zypern, und
d. ---------- Limited, Zypern,
insofern zu verfügen, als dass Beteiligungen veräussert, Gewinne ausgeschüttet, Aktionärsdarlehen eingezogen oder verdeckten Gewinnausschüttungen zugestimmt würde, oder sonst diesbezüglich etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung der Sicherungswerberin vereiteln oder erheblich erschweren könnte.
Das Sicherungsbot wird bewilligt bis zum 30. Tage nach dem Zeitpunkt, an dem die Sicherungswerberin aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung im Rechtfertigungsverfahren über ihre Ansprüche Exekution führen kann.
Der Sicherungswerberin wird eine Frist von 8 Wochen eingeräumt, beginnend mit Rechtskraft der Entscheidung im Sicherungsverfahren, binnen welcher die Sicherungswerberin den Nachweis zu erbringen hat, dass ein Rechtfertigungsverfahren vor einem ordentlichen Gericht oder einem Schiedsgericht eingeleitet worden ist.
Das Sicherungsbot wird auf Kosten der Sicherungswerberin erlassen und durchgeführt, unbeschadet eines ihr allenfalls zustehenden Anspruches auf Ersatz der Kosten.
Wenn der von der Sicherungswerberin behauptete Anspruch für den das Sicherungsbot erlassen wurde rechtskräftig aberkannt wird, wenn das Begehren sich sonst als ungerechtfertigt erweist oder wenn die Sicherungswerberin die zur Rechtfertigung bestimmten Fristen versäumen, so hat die Sicherungswerberin der Sicherungsgegnerin für alle diesen durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten.
Das FürstlicheLandgericht stellte folgenden Sachverhalt als bescheinigt fest:
"Die Sicherungswerberin ist eine Aktiengesellschaft, organisiert nach dem Recht von Belize. Gegründet wurde die Sicherungswerberin am 27. Mai 2010. Seit der Gründung ist Herr ---------- ---------- ihr einziger Direktor.
Die Sicherungsgegnerin ist eine Anstalt nach liechtensteinischem Recht mit ihrem Sitz an der Adresse der ---------- Treuhandanstalt, ----------, ---. Errichtet wurde die Sicherungsgegnerin am 13. September 1993. Vertreten wird die Sicherungsgegnerin seit dem 26. Juni 2004 durch den Verwaltungsrat----------. Die Sicherungsgegnerin betreibt in Liechtenstein kein Gewerbe und verfügt über keine Büroeinrichtung. Es handelt sich bei ihr nach alter Terminologie um eine "Sitzgesellschaft".
Die Sicherungsgegnerin hat am 30. Juli 2010 mit der ----------Corp., ---, British Virgin Islands, einen Darlehensvertrag über USD 24'598'533.67 abgeschlossen. Mit Valuta vom 07. August 2010 hat die ---------- Corp. den gesamten Darlehensbetrag in Höhe von USD 24'598'629.25 zu Lasten ihres Kontos bei der Bank --- Ltd., 8070 Zürich, an die Sicherungsgegnerin auf deren Konto bei der ---bank Nr. ---------- (IBAN: ----------) zugezählt. Die Schuld ist nach dem Recht von Belize aushaftend und fällig.
Mit Abtretungsvertrag (Assignment Agreement) vom 12. Oktober 2011 zwischen der ---------- Corp., der Sicherungswerberin und der Sicherungsgegnerin wurde ein Teilbetrag der ursprünglichen Darlehensforderung im Ausmass von 53.1638% und damit ein Nominalbetrag in Höhe von USD 12'866'002.93 zuzüglich der bis dahin bereits angefallenen Zinsen in Höhe von USD 456'475.06 an die Sicherungswerberin abgetreten. Die Sicherungsgegnerin hat dieser Abtretung ausdrücklich zugestimmt.
Die Sicherungsgegnerin hat sich verpflichtet, alle Rückzahlungen im Ausmass von 53.1638% der ursprünglichen Darlehensschuld ausschliesslich nur mehr an die Sicherungswerberin zu leisten.
Punkt 6. des genannten Abtretungsvertrages lautet wie folgt
"6. Geltendes Recht und Schiedsverfahren
Der Vertrag unterliegt englischem Recht. Alle Streitigkeiten, welche aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag erwachsen, einschliesslich aller Fragen bezüglich seines Bestehens, seiner Gültigkeit oder Kündigung, werden verwiesen an und abschliessend beigelegt durch Schiedsverfahren gemäss den LCIA-Regeln, welche durch Verweis in diese Klausel aufgenommen werden. Die Anzahl der Schiedsmänner beträgt eins. Der Sitz oder Gerichtsstand des Schiedsverfahrens ist London, England, und die im Schiedsverfahren verwendete Sprache ist die englische Sprache."
Nach englischem Recht ist die Abtretung gültig.
Die offene Schuld der Sicherungsgegnerin gegenüber der Sicherungswerberin inklusive Zinsen belief sich per 21. Mai 2015 auf USD 14'257.927,52. Dieser Betrag haftet gegenüber der Sicherungswerberin offen aus und ist fällig.
Die Sicherungsgegnerin hat ihrerseits mehrere Darlehen an zypriotische Gesellschaften gewährt. Diese Darlehensforderungen in folgenden Umfängen sind ebenfalls fällig:
---------- Limited USD 4'311'592.36
---------- Limited USD 1'189'693.33
---------- Limited USD 440'987.63
Gesamt: USD 5'992'273.32
Die Sicherungsgegnerin verfügt weiters über zumindest ein Konto bei der ---bank mit der Nummer----------. Auf dieses Konto wurde ihr am 04. August 2011 das gesamte Darlehen seitens der ---------- Corp. zugezählt und hat die Sicherungsgegnerin am 14. September 2010 zu Lasten dieses Kontos eine Zinszahlung in Höhe von USD 500'040.40 an die ---------- Corp. geleistet.
Die Sicherungsgegnerin hat mehrere Beteiligungen an zypriotischen Gesellschaften. Unter anderem sind dies folgende:
---------- Limited
---------- Limited
---------- Limited
Die Sicherungsgegnerin hält über die Treuhandgesellschaften ---------- Ltd. und ---------- Ltd. Anteile an der ---------- Limited, die wiederum die ---------- Limited hält."
In rechtlicher Hinsicht erwog das Fürstliche Landgericht wörtlich wie folgt:
"Die inländische Zuständigkeit ergibt sich aufgrund des allgemeinen Gerichtsstandes der Sicherungsgegnerin. Ob wie im gegenständlichen Fall zusätzlich eine Schiedsvereinbarung getroffen wurde, spielt nach Ansicht des Fürstlichen Obergerichtes, welche hiermit übernommen wird, diesbezüglich keine Rolle (OG vom 16. Juli 2015, 02 CG.2015.236-7).
Der Anspruch der Sicherungswerberin gegen die Sicherungsgegnerin auf Zahlung des Betrags von mindestens USD 7'000'000.00 ist in rechtlicher Hinsicht bescheinigt.
Nach Art. 274 Abs 2 EO können zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen (Sicherungsbote) erlassen werden, wenn Sicherungsgründe vorliegen. Da es sich bei der Sicherungsgegnerin nach klassischem Verständnis um eine Sitzgesellschaft handelt, liegt nach Art 274 Abs 3 lit c EO ein Sicherungsgrund vor (LES 1985, 130) Soweit die besonderen Voraussetzungen nach Art 274 Abs 3 EO (objektive Gefährdung) erfüllt sind, brauchen die allgemeinen Voraussetzungen nach Art 274 Abs 2 EO (subjektive Gefährdung) nicht auch erfüllt zu sein (LES 2008, 428).
Für die Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens ist gemäss Art 284 Abs 2 EO eine Frist von in der Regel 14 Tagen anzusetzen. Dabei handelt es sich um eine richterliche Frist die auch verlängerbar ist (Angst/Jakusch/Mohr: Exekutionsordnung, Wien 2004 E31 zu § 391). Da im gegenständigen Fall aufgrund abgeschlossenen Schiedsgerichtsvereinbarung uU ein Schiedsgericht in London zu bestellen ist, ist die Rechtfertigungsfrist in casu wie beantragt mit 8 Wochen festzusetzen.
Die verfügten Sicherungsmittel erscheinen im vorliegenden Fall nach Art 275 EO angemessen.
Einstweilige Verfügungen werden nach Art 286 Abs 1 EO stets auf Kosten des Sicherungswerbers erlassen und durchgeführt, unbeschadet eines ihm zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten.
Wenn dem Sicherungswerber der behauptete Anspruch, für den das Sicherungsbot erlassen worden ist, rechtskräftig aberkannt wird, wenn sein Begehren sich sonst als ungerechtfertigt erweist, oder wenn er die zur Rechtfertigung bestimmte Frist versäumt, so hat der Sicherungswerber dem Sicherungsgegner für alle diesem durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten (Art 287 Abs 1 EO). Nach Art 284 Abs 1 lit j) EO ist auf diese allfällige Schadenersatzpflicht des Sicherungswerbers im Sicherungsbot hinzuweisen."
Das Fürstliche Obergericht hat infolge Rekurses der Sicherungsgegnerin den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Landgerichts ON 9 teilweise abgeändert. Es ging dabei von folgenden Erwägungen aus:
1.1. Eine Nichtigkeit liege nicht vor, weil die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sei. Eine vorläufige oder sichernde Massnahme sei ungeachtet einer Schiedsvereinbarung möglich (§ 602 ZPO).
1.2. Zufolge ausreichender Bescheinigung des zu sichernden Anspruchs sei von der Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach Art 283 Abs 1 EO abzusehen.
1.3. Die Frist zur Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens erst mit Rechtskraft der eV beginnen zu lassen, sei allerdings unrichtig. Eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung des Sicherungsbotes zur Einleitung des Rechtfertigungsverfahrens müsse vollauf genügen. Von der Regelfrist des Art 284 Abs 2 EO von 14 Tagen sei deshalb abzuweichen, weil die Rekursgegnerin ihre eV unter Umständen in einem Schiedsverfahren rechtfertigen müsse und die Initiierung eines solchen Schiedsverfahrens einen grösseren zeitlichen Aufwand verursache, als die Einleitung eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten. Eine 4 Wochen übersteigende Frist sei der Rekursgegnerin deswegen nicht einzuräumen, weil sie sich jedenfalls schon bei Beantragung der eV darüber im Klaren habe sein müssen, dass diese zu rechtfertigen sei.
1.4. Mehrere Verfügungen dürften gem Art 285 EO erlassen werden, dies dürfe allerdings nicht zu einer Übersicherung der gefährdeten Partei führen. Aktenmässig ergebe sich aber durch nichts, dass die vom Erstgericht erlassenen Sicherungsmassnahmen zu einer Überbesicherung der Rekursgegnerin führen würden. Von einer Verletzung des Übermassverbotes sei nicht auszugehen.
1.5. Zu Recht rüge die Rekurswerberin, dass das Erstgericht der Rekursgegnerin nicht eine Sicherheitsleistung gem Art 283 Abs 3 EO aufgetragen habe. Die Rekursgegnerin sei eine nach dem Recht von Belize errichtete Gesellschaft. Sie sei infolge Verfügung über Vermögen in Höhe der mutmasslichen Prozesskosten gem § 57a ZPO nicht kautionspflichtig. Eine Sicherheitsleistung nach Art 283 Abs 3 EO diene allerdings lediglich der Sicherstellung der mit der Erlassung der eV verbundenen Verfahrenskosten des Sicherungsgegners (LES 2006, 484). Die Höhe der Sicherheit sei nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen (LES 1999, 136). Unter Berücksichtigung des Streitgegenstandswertes und der anwaltlichen Vertretung der Rekurswerberin sei diese Sicherheit mit CHF 50'000.00 zu bestimmen.
1.6. Der Rekurswerberin sei zuzugeben, dass die vom Erstgericht zu Spruchpunkt 6. erlassene, dem Antrag der Rekursgegnerin entsprechende Verfügung unbestimmt sei, weil sie durch die Verwendung des Wortes "oder" letztlich offen lasse, mit Bezug auf welche der alternativ angeführten Gesellschaften die Rekurswerberin welche Verbote genau zu befolgen habe. Schon das Erstgericht hätte den Sicherungsantrag wegen Unbestimmtheit abweisen müssen, zumal mit Bezug auf verschiedene Dritte alternativ gehäuft beantragte Verfügungsverbote, mit denen es letztlich dem Gericht überlassen bleibe, welchen der mehreren vom Sicherungswerber zur Wahl gestellten Dritten gegenüber die begehrten Verbote einstweilig angeordnet werden sollten, unbestimmt seien. Es wäre verbindlich anzuordnen gewesen, auf welchen Dritten im Einzelnen genau sich die der Rekurswerberin auferlegten Verbote bezögen.
1.7. Die eV sei auch weiter unbestimmt in dem Sinne, als der Rekurswerberin untersagt werde, über "ihre direkten oder indirekten Beteiligungen" zu verfügen, zumal offen bleibe, was darunter zu verstehen sei.
Eine durch das Rekursgericht vorzunehmende deutlichere Fassung sei nicht möglich, weil es an dem hiezu erforderlichen Tatsachensubstrat fehle. Im Provisorialverfahren komme ein Verbesserungsverfahren nicht in Frage.
Im Wesentlichen und zusammengefasst führte der Revisionsrekurs der Sicherungswerberin aus:
2.1. Es sei nicht zutreffend, dass dem Gericht überlassen werde, welchem der mehreren vom Sicherungswerber zur Wahl gestellten Dritten gegenüber die begehrten Verbote einstweilig angeordnet werden sollten. Es sei offenkundig, dass das Verfügungsverbot gegenüber allen angeordnet werden solle. Sollte die Sicherungswerberin das Verfügungsverbot nicht betreffend aller (Tochter-) Gesellschaften wünschen, sei es weit logischer, die (Tochter-) Gesellschaft, hinsichtlich der dies nicht gewünscht werde, gar nicht erst zu nennen. Die Frage, welche Verbote die Sicherungsgegnerin genau zu befolgen habe, sei einfach zu beantworten, da insgesamt nur ein Verfügungsverbot beantragt worden sei, das aber alle genannten (Tochter-) Gesellschaften einschliesse. Es sei möglich, das Wort "oder" unterschiedlich zu verstehen, es sei eine "ausschliessende" Auslegung im Sinne "entweder/oder", aber insbesondere auch eine alternative Verknüpfung denkbar. Im gegenständlichen Fall sei das Wort "oder" im Sinne einer alternativen Verknüpfung zu sehen.
2.2. Es sei insgesamt eindeutig begehrt, dass sich das Verfügungsverbot auf sämtliche der vier genannten Drittfirmen beziehen solle. Lediglich die Verfügungsgewalt der Sicherungsgegnerin basiere auf unterschiedlichen Gründen (Beteiligung, Treugeberrechte).
2.3. Es sei die Auslegung des Fürstlichen Obergerichts ein überspitzter Formalismus. Das Verbot des überspitzten Formalismus sei ein Teilgehalt des Willkürverbotes.
2.4. Bei den Begriffspaaren direkte/indirekte Beteiligung handle es sich um allgemein gebräuchliche Ausdrücke. "Direkt" impliziere, dass der Beteiligte an einem Unternehmen selbst, ohne Einschaltung eines Intermediärs Anteile hält. "Indirekt" sei die Beteiligung dann, wenn ein weiterer Intermediär, sozusagen als eine weitere Ebene, dazwischen geschalten sei. Das Fürstliche Obergericht übersehe, dass mit dem gegenständlichen Antrag ein Verfügungsverbot begehrt werde, welches sich rein an die Sicherungsgegnerin richte. Dass die Sicherungsgegnerin nicht über ihre Beteiligungen frei verfügen und Vermögen verbringen könne, bedeute nicht, dass die Rechtssphäre einer am Verfahren nicht beteiligten dritten Partei betroffen sei.
2.5. Hinsichtlich Spruchpunkt B. stünden im Fall des Stattgebens keine Kosten für den Rekurs zu, da die Sicherungswerberin dann im Rekursverfahren vollumfänglich obsiegt hätte. Es seien für den Antrag auf Sicherheitsleistung keine Kosten verzeichnet worden.
Das Revisionsrekursinteresse sei mit USD 7'000'000.00 (CHF 6'521'620.00) zu bewerten, da auch hinsichtlich Spruchunkt 6. (ON 1 vom 25.06.2015 bzw Spruchpunkt 11. des angefochtenen Beschlusses) ein Verfügungsverbot bezüglich des gesamten Sicherungsinteresses begehrt werde.
Zusammengefasst macht die Sicherungsgegnerin geltend:
3.1. Punkt 6. des Sicherungsantrags sei zu Recht abgewiesen worden. Dementsprechend sei auch der Kostenzuspruch zutreffend. Der Auffassung des Fürstlichen Obergerichts bezüglich der Verwendung des Wortes "oder" sei vollinhaltlich zuzustimmen. Die Sicherungswerberin verstosse gegen das Neuerungsverbot, zumal sie in dritter Instanz erstmals vorbringe, der Sicherungsantrag sei im Sinne von kumulativen Verfügungsverboten zu verstehen. In ihrer Rekursbeantwortung habe sie noch vorgetragen, Punkt 6. des Sicherungsantrags sei "im Sinne einer Verknüpfung oder eine Alternative", sohin alternativ, "zu verstehen" (ON 18, Punkt 39., S 10).
3.2. Zuzustimmen sei auch dem Obergericht darin, dass unbestimmt bleibe, was unter einer direkten oder indirekten Beteiligung konkret zu verstehen sei. Es liege auch kein überspitzter Formalismus vor.
3.3. Zutreffend sei auch, dass mit dem Sicherungsbot gemäss Punkt 6. des Sicherungsantrags unzulässiger Weise in die Rechtssphäre Dritter eingegriffen werde. Das in erster Instanz erlassene Sicherungsbot ziele eindeutig darauf ab, Zahlungen seitens dieser bei den Gesellschaften zu verhindern.
4.1. Zutreffend ist zunächst, dass das Gericht an den Antrag des Sicherungswerbers gebunden ist. Daher muss auch die begehrte Verfügung eindeutig erkennbar sein, also bestimmt sein (LES 2003, 55; Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 § 389 Rz 2). Wenn sich aus dem behaupteten Sachverhalt mehrere Ansprüche ableiten lassen, sind jene, hinsichtlich der die Sicherung oder Regelung begehrt wird, bestimmt zu bezeichnen (öOGH 07 Ob 290/74; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren4 (2012) Rz 6/5).
4.2. Vor diesem Hintergrund hat das Obergericht zu Recht die zu Spruchpunkt 6. erlassene, dem Antrag der Sicherungswerberin entsprechende Verfügung als unbestimmt qualifiziert, weil sie durch die mehrfache Verwendung des Wortes "oder" letztlich offen lässt, mit Bezug auf welche der alternativ angeführten Gesellschaften die Revisionsrekursgegnerin welche Verbote genau zu befolgen hat. Der Spruchpunkt 6. lit a) und lit b) lässt tatsächlich die erforderliche Konkretisierung des Verbotsgegenstands vermissen, was freilich für die Erlassung einer eV unerlässlich ist. Der diesbezügliche Antrag der Sicherungswerberin erweckt vielmehr den Anschein, dass es entweder dem Gericht oder der Sicherungswerberin überlassen bleiben soll, welche der Treugeberrechte gegenüber einer bestimmten Gesellschaft vom verfügungsgegenständlichen Verbot betroffen sein soll. In letzterem Fall wäre dies als eine dem Gläubiger zustehende Wahlschuld (vgl Bollenberger in KBB4 § 906 Rz 1) zu deuten, wofür freilich Vorbringen und Feststellungen fehlen.
Anderseits lässt der Antrag und die Verfügung auch die Deutung zu, dass es in Händen der Sicherungsgegnerin verbleiben solle, über ihre Treugeberrechte entweder gegenüber der zu lit a) oder der zu lit b) genannten Gesellschaft zu verfügen. Diesfalls könnte eine Wahlschuld oder eine Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa), jeweils zugunsten des Schuldners (der Sicherungsgegnerin) gemeint sein, wofür ebenfalls Vorbringen und Feststellungen fehlen.
Angesichts derartiger Unklarheiten und Deutungsmöglichkeiten war diesem Antrag nicht Folge zu geben. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof teilt die Rechtsauffassung des Fürstlichen Obergerichts (Punkt 4.8., Seite 30 ff), sodass darauf verwiesen werden kann (§§ 469a, 482 ZPO).
4.3. Wenn die Sicherungswerberin nunmehr im Revisionsrekurs dahin argumentiert, es sei "offenkundig", dass ein Verfügungsverbot über die Treugeberrechte sowohl hinsichtlich der ----------Trustees auf der einen Seite und im Sinne einer verknüpfenden Auslegung des Wortes "oder" auch ein Verfügungsverbot über die Treugeberrechte der ---------- Limited gemeint sei, so zeigt sich angesichts ihres eigenen Vorbringens das Gegenteil: Während die Sicherungswerberin nun in dritter Instanz eine Auslegung ihres Antrags in Richtung kumulativer Verfügungsverbote geltend macht, hat sie noch in ihrer Rekursbeantwortung (ON 18 Seite 10, Pkt 39) vorgetragen, es bestehe "kein Zweifel" dass das "oder" in Spruchpunkt 6. des Sicherungsantrags "im Sinne einer Verknüpfung oder eine Alternative zu verstehen" sei.
4.4. Von einem "überspitzten Formalismus" kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Vielmehr hat das Fürstliche Obergericht zu Recht darauf verwiesen, dass eine einstweilige Verfügung in dem von ihr ausgesprochenen Gebot bzw Verbot so eindeutig sein muss, dass für die angesprochene Gegnerin der gefährdeten Partei kein Zweifel verbleibt, welche Unterlassungen von ihr verlangt werden. Diesem Bestimmtheitsgebot entsprach Punkt 6. der vom Landgericht ausgesprochenen Verfügung ON 9 nicht. Hier ist vielmehr davon auszugehen, dass das Verbot an die Sicherungsgegnerin, sohin der tenorierte Leistungsinhalt der einstweiligen Verfügung, so umschrieben wurde, dass bei schlichter Wortinterpretation der Leistungsinhalt nicht hinlänglich präzise umschrieben wird. Auch anhand des Tenors selbst war eine klarstellende Auslegung des Sspruchs nicht möglich. Eine Auslegung, die der Sicherungswerberin überlassen bliebe, wäre unzulässig, vielmehr hätte das Erstgericht verbindlich anzuordnen gehabt, auf welche Drittschuldner im einzeln genau sich die Rekurswerberin mit dem begehrten Verbot bezieht, wofür es freilich schon an der Bestimmtheit des Antrags fehlte.
4.5. Der öOGH steht in stRsp auf dem Standpunkt, dass der Antrag auf Erlassung einer wegen Unbestimmtheit des Begehrens nicht vollstreckbaren einstweiligen Verfügung abzuweisen ist. Das Gericht darf den Sicherungsantrag nicht von sich aus spezifizieren, wenn nicht klargestellt ist, welche Verstösse vom Sicherungsantrag erfasst werden sollen (RIS-Justiz RS0004864; OGH 6 Ob 200/14a). Nichts anderes kann für den hier vorliegenden Fall gelten, dass das begehrte, an die Sicherungsgegnerin zu richtende Verbot unbestimmt ist, zumal der vom Rekursgericht aufgehobene Punkt 6. des Spruchs der einstweiligen Verfügung - wie oben ausgeführt - den Umfang des Verbots unklar sein lässt, was aber auch allfällige Verstösse der Sicherungsgegnerin nicht feststellen liesse. Unterlassungsgebote und reine Verbote müssen das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass sie dem Sicherungsgegner als Richtschnur für sein zukünftiges Verhalten dienen können. Diesem Erfordernis genügen nicht näher konkretisierte allgemeine Begriffe nicht (dies ist schon hier hinsichtlich der nicht spezifizierten Begriffe der "direkten" bzw "indirekten" Beteiligung der Sicherungsgegnerin festzuhalten), sondern es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was genau geschuldet wird (RIS-Justiz RS0119807; öOGH 4 Ob 49/06v; 17 Ob 1/10m; 4 Ob 93/10w ua).
4.6. Darüber hinaus ist dem Fürstlichen Obergericht auch darin Recht zu geben, dass die zu Spruchpunkt 6. lit c) und d) antragsgegenständliche Umschreibung einer "direkten oder indirekten Beteiligungen" nicht den erforderlichen Bestimmtheitsgrad für eine einstweilige Verfügung beinhaltet. Zunächst taucht auch diesbezüglich die Unbestimmtheit der "oder"-Verknüpfung auf, zumal das Verhältnis dieses Verbotsantrags zu den in lit a und lit b genannten Verbotsgegenständen unklar bleibt. Es kann dazu auf die obigen Ausführungen betreffend lit a und lit b verwiesen werden. Zum anderen ist es aber auch zutreffend, dass das Begehren betreffend eine "direkte" oder "indirekte" Beteiligung zu unbestimmt ist, um daraus eine verfügungsgegenständliche Unterlassungspflicht ableiten zu können. Wenn die Rekurswerberin meint, es seien dies "allgemein gebräuchliche Ausdrücke", so muss ihr entgegengehalten werden, dass diesbezügliches Vorbringen und damit auch Feststellungen, was konkret unter dieser Bezeichnung zu verstehen ist, fehlen. Ebenso fehlen Feststellungen darüber, welches konkrete Ausmass an Beteiligungen der Sicherungsgegnerin an den genannten Limited gegeben ist, was aber zur Bestimmtheit des Verbots erforderlich wäre.
Auch diesbezüglich kann auf die Begründung des Fürstlichen Obergerichts verwiesen werden (Seite 31, §§ 469a, 482 ZPO).
4.7. Daher war auch hinsichtlich der Verfügungsverbote gem Spruchpunkt 11 lit b und c von einer Unbestimmtheit auszugehen, die der Erlassung der eV entgegenstand.
4.8. Auf die weiteren Einwendungen, die eV greife nicht in die Rechtssphäre der ---------- Limited und der ---------- Limited ein, war daher vor dem Hintergrund obiger Ausführungen zur Unbestimmtheit des Begehrens nicht mehr einzugehen. Bereits diese Ausführungen über die Unbestimmtheit der eV tragen die Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichts.
4.9. Von einem überspitzten Formalismus kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil grundsätzlich Exekutionstitel und nicht weniger einstweilige Verfügungen dem Bestimmtheitsgebot des Art 3 Abs 1 EO zu genügen haben: Danach darf die Exekution nur dann bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind. Eine einstweilige Verfügung, die diesem Erfordernis nicht entspricht, weil sie den Umfang des Gebots bzw Verbots nicht entsprechend bestimmt ausspricht, kann nicht vollzogen werden bzw würde im Vollzugsstadium schwerwiegende Unklarheiten, die zu weiteren Prozessen führen, hervorrufen. Die geschuldete Leistung muss immer dem Exekutionstitel - also der einstweiligen Verfügung - bestimmt entnommen werden können. Eine blosse Bestimmbarkeit aufgrund von Kriterien, die ausserhalb des Titels ermittelt werden müssten, genügt grundsätzlich nicht (öOGH 3 Ob 207/01i NZ 2003, 215). Daher genügt es auch grundsätzlich nicht, wenn eine Forderung nicht bestimmt, sondern nur bestimmbar ist (öOGH SZ 24/294; SZ 25/224 ua). Ob und welche Handlung zu unterlassen ist, muss aus der einstweiligen Verfügung selbst hervorgehen. Für Unterlassungsgebote gilt dies ebenso: Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der gebotenen Unterlassung müssen eindeutig und bestimmt dem Exekutionstitel, sohin auch der einstweiligen Verfügung entnommen werden können (öOGH ÖBl 1991, 105 uva). Unklarheiten darüber, welches Verhalten durch das aus dem Exekutionstitel hervorgehende Gebot oder Verbot noch gedeckt ist, gehen daher stets zu Lasten des betreibenden Gläubigers, hier der gefährdeten Partei (öOGH JBl 1970, 321; RZ 1994/7, 19).
4.10. Die Ausführungen zu Spruchpunkt B. betreffen den Fall, dass dem Revisionsrekurs der Sicherungswerberin Folge gegeben wird. Dies ist nicht der Fall, daher muss nicht weiter darauf eingegangen werden.
Bei einem in Fremdwährung bestehenden Begehren ist zur Ermittlung der Kostenbemessungsgrundlage auf den Umrechnungskurs zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz abzustellen (OGH 08 CG.2007.32; 08 CG.2008.94; 08 CG.2010.97 ua). Dies gilt auch bei Begehren, die nicht in Geld bestehen und in einer Fremdwährung bewertet werden. Gemäss Art 6 RATG (vgl § 6 öRATG) sind Ansprüche in ausländischer Währung nach dem Devisenkurs im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses, falls ein solcher nicht erfolgt, im Zeitpunkt der zu erbringenden Leistung zu bewerten. Dieser Art 6 RATG ist, um unpraktikable Ergebnisse zu vermeiden, dahin auszulegen, dass einerseits der nach dem Prozessrecht massgebliche Schluss der Verhandlung erster Instanz den Umrechnungskurs bestimmt. In einem Verfahren, in dem eine mündliche Streitverhandlung nicht stattfindet, sondern - wie hier - über Antrag entschieden wird, folgerichtig der Zeitpunkt der Entscheidung des Erstrichters maßgebend. Dies ist hier der 17.07.2015 (ON 9). Dieser für das erstinstanzliche Verfahren ermittelte Kurs soll auch für das anschliessende Rechtsmittelverfahren massgebend bleiben. Auch Letzteres entspricht dem System der ZPO, wonach die Sach- und Rechtslage zu dem für die erstinstanzliche Entscheidung massgeblichen Zeitpunkt grundsätzlich auch für das Rechtsmittelverfahren bestimmend bleibt. Damit wird verhindert, dass die Kosten der Rechtsvertretung in verschiedenen Instanzen bei unverändertem Entscheidungsgegenstand je nach der Entwicklung des Wechselkurses steigen oder fallen (OGH 06 CG.2009.162).
Vor diesem Hintergrund war von einer bis Bemessungsgrundlage von CHF 6.741.550 (Umrechnungskurs per 17.7.2015) auszugehen und sind demnach der Sicherungsgegnerin Kosten in Höhe von CHF 20.592,13 zzgl 8 % Mehrwertsteuer von CHF 1.647,37, zusammen sohin CHF 22.239,50 für die Revisionsrekursbeantwortung zuzusprechen.