02 CG. 2015.44
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ. Prof. Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei KLÄG 1 vertreten durch VTRA 1 wider die beklagte Partei BEKL 1 vertreten durch VTRA 2 wegen Einstellung einer Invalidenrente nach dem UVersG (Revisionsinteresse CHF 63'252.00) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 11.11.2015, 02 CG.2015.44-18, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 06.06.2015, 02 CG.2015.44-11, keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zur Recht erkannt:
Der Revision wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit CHF 3'005.50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 4 Wochen zu ersetzen.
1.1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die Ablösung der Rente der IV durch die Altersrente der AHV zur (Neu-)Festsetzung der Rente als Komplementärrente Anlass gibt.
1.2. Die Vorinstanzen gingen von folgendem unstrittigem Sachverhalt aus:
Der Kläger war über seine vormalige Arbeitgeberin, die ----------, bei der Beklagten gegen Unfall versichert.
Aufgrund krankheitsbedingter Umstände arbeitete er ab dem Jahre 2002 nur mehr im Ausmass von 25%. Die krankheitsbedingte Einschränkung führte dazu, dass ihm die Liechtensteinische IV-Anstalt seit dem Jahr 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 71% eine ganze Invaliditätsrente ("IV-Rente") ausrichtete.
Der Kläger erlitt am 07.05.2008 einen Arbeitsunfall. Aufgrund dessen sprach ihm die Beklagte mit Verfügung vom 30.05.2011 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100% eine unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente ("UVersG-Rente") in Höhe von CHF 1'757.00 pro Monat zu. Grundlage für die Berechnungen der UVersG-Rente war der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall erzielte Lohn von CHF 26'346.00 (CHF 1'757.00 = CHF 26'346.00 mal 80% : 12).
Am 01.12.2014 erreichte der Kläger das ordentliche AHV-Rentenalter. Er bezieht seither anstelle der IV-Rente eine Altersrente der staatlichen AHV-Anstalt ("AHV-Rente") in Höhe von monatlich CHF 2'212.00. Diesen Umstand nahm die Beklagte zum Anlass, eine Komplementärrentenberechnung vorzunehmen und mit Verfügung vom 17.12.2014 festzustellen, dass der Kläger mit Wirkung ab dem 01.12.2014 keinen Anspruch mehr auf die bis dahin gewährte UVersG-Rente habe.
In der in Form eines Schreibens an den Kläger gerichteten Verfügung heisst es wörtlich:
"Gemäss Verfügung der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung erhalten Sie ab 01.12.2014 eine Altersrente von CHF 2'212.00 pro Monat. Aus diesem Grund muss unsere Rente angepasst werden.
Hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so wird ihm eine Komplementärrente gewährt. Diese entspricht der Differenz zwischen 90% des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag (= Normalrente). Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder AHV angepasst (Art 20 Abs 2 UVersG).
Die Rentenberechnung gestaltet sich per 01.12.2014 wie folgt:
Komplementärrente
Versicherter Verdienst CHF 26'346.00
90% davon als Grenze für die
Komplementärrente CHF 23'711.40
anrechenbare Renten der AHV
(12x CHF 2'212.00) CHF 26'544.00
der monatliche Anspruch der Altersrente der AHV (CHF 2'212.00) ist somit höher als die Grenze für die Zusprechung einer Komplementärrente (CHF 23'711.40 : 12 = CHF 1'975.95). Aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente aus der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVersG."
1.3. Mit seiner am 18.02.2015 eingebrachten Klage begehrte der Kläger, die Verfügung der Beklagten vom 17.12.2014 aufzuheben und die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm ab 01.02.2015 weiterhin eine monatliche Invalidenrente von CHF 1'757.00, jeweils bis zu 5. eines Monats, zu zahlen. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, es sei unzulässig gewesen, die bereits im Jahr 2011 verfügte ordentliche Invalidenrente nach Art 20 Abs 1 UVersG infolge Ablösung durch eine AHV-Rente in eine Komplementärrente zu ändern. Die Beklagte müsse vielmehr die Invalidenrente weiterhin ausrichten.
1.4. Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, sie habe richtigerweise erstmals im Dezember 2014 eine Komplementärrente berechnen können. Nach dieser Berechnung stehe dem Kläger nichts mehr zu.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass erstmals im Dezember 2014 die Voraussetzungen gemäss Art 20 Abs 2 UVersG vorgelegen seien und insoweit die Beklagte damals zu Recht eine Komplementärrentenberechnung vorgenommen habe. Nach der von ihr richtig durchgeführten Berechnung bleibe kein Raum für die Auszahlung einer Komplementärrente.
Es vertrat zusammengefasst folgenden rechtlichen Standpunkt:
Das Schweizerische Bundesgericht, dessen Rechtsprechung gemäss der hier bestehenden Schweizer Rezeptionsgrundlage massgeblich sei, habe in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen, dass die vor Erreichen des AHV-Rentenalters zugesprochene UVersG-Rente beim Zusammentreffen mit der AHV-Rente, die eine ausschliessliche krankheitsbedingte IV-Rente ablöse, als Komplementärrente festzusetzen sei. Dabei gehe Art 20 Abs 2 UVersG von der grundsätzlich vollen Anrechnung der IV-Rente auf die AHV-Rente unabhängig davon aus, ob diese Renten mit dem gemäss UVersG versicherten Unfallereignis in einem Zusammenhang stünden oder nicht. Die vom Kläger für die Komplementärrentenberechnung reklamierte "Hinaufrechnung" des versicherten Verdientes auf eine Vollzeittätigkeit und Gegenüberstellung des hochgerechneten Verdienstes mit der vollen AHV-Rente sei im Gesetz nicht gedeckt. Wenn der Gesetzgeber Versicherte, die infolge Krankheit eine ganze IV-Rente erhalten würden, anders behandle als die Bezüger einer IV-Teilrente, bedeute dies noch nicht Willkür oder Rechtsungleichheit. Vielmehr bewege sich der Gesetzgeber damit noch im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessensspielraums. Im Übrigen sei es allenfalls Sache des Gesetzgebers, das unbefriedigende Ergebnis, dass der Kläger mit Erreichen des AHV-Rentenalters insgesamt weniger verdiene als zuvor, zu korrigieren.
Die Beklagte bestreitet in ihrer ebenfalls fristgerecht eingebrachten Revisionsbeantwortung das Vorliegen des geltend gemachten Rechtsmittelgrundes und beantragt, der Revision kostenpflichtig keine Folge zu geben.
5.1. Die Vorinstanzen seien der Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts BGE 130 V 39 gefolgt, ohne sich dabei mit den liechtensteinischen Gesetzen tiefergehend auseinander zu setzen. Zu Unrecht sei eine Berufung auf eine ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt. Das Bundesgericht habe nämlich erst in zwei Fällen Urteile gefällt, die der Rechtsansicht der Vorinstanzen Deckung gäben. Von einer gefestigten Rechtsprechung könne nicht die Rede sein, zumal die beiden Urteile auch in der Schweiz in massiver Kritik stünden.
In Bezug auf die ebenfalls aus dem Schweizer Recht rezipierte Delegationsnorm in Art 20 Abs 3 UVersG werde übersehen, dass zwischen den Kompetenzen des Bundesrats in der Schweiz und der Regierung in Liechtenstein gravierende Unterschiede bestünde. Da mit Art 20 Abs 3 UVersG dem Verordnungsgeber die Ermächtigung eingeräumt werde, Regelungen in Abweichung von den Grundsätzen des Gesetzes zu schaffen, stelle sich die Frage der Verfassungskonformität. Es werde daher angeregt, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.
5.2. Wenn das Bundesgericht davon ausgehe, dass der vom schweizerischen Bundesrat in der UVV verwendete Terminus "Neuberechnung" unter Bedachtnahme auf dessen weites Ermessen eine alte Berechnung der Komplementärrente voraussetzen würde, könne dies nicht ungesehen für den liechtensteinischen Rechtsraum übernommen werden. Die vom Schweizerischen Bundesgericht vertretene Auffassung, dem schweizerischen Bundesrat kämen gesetzgeberische Kompetenzen zu, sei nach liechtensteinischem Verfassungsverständnis nicht haltbar. Der gegenständliche Fall könne nur auf der Grundlage des Art 20 Abs 2 UVersG entschieden werden. Die Regelungen in der UVersV könnten bestenfalls dazu dienen, diese Gesetzesbestimmung auszulegen, nicht aber dazu, im UVersG oder in der UVersV nicht geregelte Tatbestände zu kreieren.
5.3. Nach Art 20 Abs 2 UVersG sei eine Komplementärrente beim erstmaligen Zusammentreffen der Rente aus der Unfallversicherung mit der Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung festzusetzen, nicht aber in einem späteren Zeitpunkt. Gestützt werde diese Auslegung insbesondere durch Art 38 Abs 1 UVersV. Die an den Kläger ausgerichtete Unfallversicherungsrente der Beklagten sei bereits im Jahr 2011 mit der von der Liechtensteinischen Invalidenversicherung geleisteten IV-Rente zusammengetroffen. Aber auch in diesem Zeitpunkt sei keine Komplementärrente auszurichten gewesen, "womit es sein Bewenden hat". Jedenfalls habe die Umwandlung der bereits im Jahre 2011 ausgerichteten Invalidenrente in eine Altersrente per 01.12.2014 keine Grundlage geboten, eine neuerliche Berechnung einer Komplementärrente im Sinne des Art 20 Abs 2 UVersG vorzunehmen.
5.4. Mit der ab Dezember 2014 ausgerichteten Altersrente werde nicht nur die 25%-ige Tätigkeit des Klägers, sondern seine gesamte Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters abgedeckt. Die solcherart vorgenommene Komplementärrentenberechnung führe dazu, dass ihm ab Dezember 2014 keine Rente mehr auszurichten sei. Dieses Ergebnis sei grob stossend und führe zu gleichheitswidrigen Ergebnissen. Im Sinne eines gerechten Ausgleichs und eines rechtsgleichen Vorgehens müsste bei der Komplementärrentenberechnung dem versicherten Verdienst für eine 25%-ige Berufstätigkeit auch nur jener Teil der Altersrente gegenübergestellt werden, der sich auf 25% der Rentenleistungen beziehe. Andernfalls würden Rentnereinkünfte berücksichtigt, die zum Unfallereignis in keiner Kongruenz stünden. Solche Leistungen, die für gänzlich andere Umstände ausgerichtet würden und mit dem versicherten Ereignis nicht im Zusammenhang stünden, könnten denklogisch nicht berücksichtigt werden.
Die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung des Art 38 UVersV würde die Bezüger, denen von ihrer Unfallversicherung ab Rentenzusprache eine Komplementärrente ausgerichtet werde, gegenüber den ordentlichen Rentenbezügern massiv bevorzugen. Diese hätten nämlich im Falle der Umwandlung der Invalidenrente in eine Altersrente keine Neuberechnung zu gewärtigen, und zwar auch nicht für den Fall, dass die Altersrente die vorher ausgerichtete Invalidenrente übersteigen und diesfalls zu einer Kürzung oder gar Einstellung der Komplementärrente führen würde. Der Kläger, dessen Altersrente im Zuge der Umwandlung vollständig berücksichtigt worden sei, sei im Vergleich zu versicherten Personen, die im Zeitpunkt des Unfallereignisses nur eine Teilinvalidenrente erhielten, die sich durch das Unfallereignis entsprechend erhöhe, benachteiligt. Bei diesen Personen würden nämlich die Rentenleistungen der Invalidenversicherung nur zu einem kongruenten Teil bezogen auf das Unfallereignis angerechnet. Dieses Ergebnis sei gleichheitswidrig.
Sofern beim Kläger durch die Umwandlung der ganzen Invalidenrente in eine Altersrente eine Neuberechnung der Komplementärrente überhaupt möglich sei, müsse diese entsprechend dem Gebot der Gleichheit so vorgenommen werden, dass dem auf Basis einer 25%-igen Teilzeittätigkeit versicherten Verdienst auch nur jener Teil der Altersrente gegenübergestellt werde, der diesem Ausmass entspreche. Zusammengefasst führe die klare Regelung des Art 20 Abs 2 UVersG dazu, dem Kläger seine Rente weiter auszurichten.
6.1. Wie schon in der Klage behaupte der Kläger in seiner Revision, dass eine Komplementärrente beim erstmaligen Zusammentreffen einer Unfallversicherungsrente mit einer IV-Rente oder Altersrente festzusetzen sei und dieses erstmalige Zusammentreffen hier bereits im Jahre 2011 vorgelegen habe. Seine Argumentation gipfle aber nicht, was konsequent wäre, darin, dass im Jahre 2011 eine Komplementärrente auszurichten gewesen wäre. Vielmehr halte er fest, dass auch im Jahre 2011 keine Komplementärrente auszurichten gewesen sei, womit es sein Bewenden habe. Dem Kläger gehe es offensichtlich um eine "Rosinenpickerei zu seinen Gunsten".
6.2. In Bezug auf die behauptete massive Kritik des Klägers an der hier massgeblichen Entscheidung des Bundesgerichts zu BGE 130 V 39 falle auf, dass dazu keine Belegstellen in der Literatur oder in den Gesetzesmaterialien benannt worden seien. Gleiches gelte für die Kritik am angeblichen Willen des liechtensteinischen Gesetzgebers.
6.3. Die Vorinstanzen seien zutreffend davon ausgegangen, dass im Jahre 2011 richtigerweise eine Normalrente berechnet worden sei. Die Voraussetzungen für die Berechnung einer Komplementärrente seien erstmals gegeben gewesen, als am 01.12.2014 die IV-Rente in eine AHV-Rente umgewandelt worden sei. Unbestritten habe der Kläger vor dem im Jahr 2008 erlittenen Arbeitsunfall aus krankheitsbedingten Gründen eine ganze IV-Rente bezogen. Deshalb habe aufgrund des im Jahr 2008 erlittenen Arbeitsunfalls die IV-Rente auch nicht erhöht werden können. Art 37 Abs 1 UVersV habe daher beim theoretisch ersten Zusammentreffen der beiden Renten im Jahre 2011 nicht angewendet werden dürfen und können, weil die vor dem Arbeitsunfall gewährte IV-Rente in Folge des Arbeitsunfalls nicht mehr erhöht hätte werden können. Die Leistungen des AHV- und des UVG-Versicherers ab Erreichen des AHV Alters seien insofern faktisch ereignisbezogen kongruent, als auch die UVG-Rente ab diesem Zeitpunkt nur noch die Funktion und Rolle einer (ergänzenden) Altersrente erfülle. Bei der Altersrente gehe es nicht primär um den Ersatz eines Erwerbsausfalls, sondern um die Sicherstellung der Altersvorsorge. Bei richtiger Betrachtung seien die beiden Renten ab dem Zeitpunkt 01.12.2014 sowohl funktional als auch ereignisbezogen kongruent.
Die Beklagte habe nicht übersehen, dass der Kläger im Jahre 2011 bereits Bezüger einer ganzen IV-Rente gewesen sei. Selbstredend habe sie damals auch geprüft, ob die Rentenberechnung nach Art 20 Abs 1 oder Abs 2 UVersG zu erfolgen habe. Insoweit diese Überprüfung ergeben habe, dass die Voraussetzungen für eine Komplementärrente nach Art 20 Abs 2 UVersG aus den dargelegten Gründen nicht vorgelegen seien, sei darüber in der Verfügung vom 30.05.2011 auch kein Wort zu verlieren gewesen.
6.4. Der Kläger verkenne, dass die Beantwortung der hier strittigen Frage, wann es zum "erstmaligen Zusammentreffen" zwischen IV- bzw AHV-Rente und UVG-Rente im Sinne von Art 20 Abs 2 UVersG komme, auch in der Schweiz nicht auf Verordnungsebene, sondern erst durch die Rechtsprechung (BGE 130 V 39) vorgenommen worden sei. Richtigerweise stehe daher keine gesetzgeberische Delegationsproblematik zur Diskussion.
Im Übrigen sei die Delegationsnorm in Art 20 Abs 3 UVersG - und damit auch Art 37 Abs 1 UVersV - verfassungskonform. Weder die liechtensteinische Landesverfassung noch das UVersG noch sonst ein Gesetz würden es verbieten, über die Berechnung von Komplementärrenten in Sonderfällen nähere Vorschriften zu erlassen. Nichts anderes habe der liechtensteinische Verordnungsgeber mit dem hier relevanten Art 37 Abs 1 UVersV gemacht, wonach vor dem Unfall gewährten IV-Renten bei der Berechnung der Komplementärrente nur soweit berücksichtigt würden, als sie wegen des Unfalls erhöht würden. IV-Renten würden in Folge eines Unfalls dann nicht erhöht, wenn die vor dem Unfall ausgerichtete IV-Rente bereits einer Vollrente entspreche. Würden IV-Renten nach einem Unfall aus den dargelegten Gründen nicht erhöht, könne es in diesem Zeitpunkt auch zu keinem erstmaligen Zusammentreffen im Sinne des Art 20 Abs 2 UVersG kommen.
Mit der Grundsatzbestimmung zu Art 20 Abs 2 UVersG und der entsprechenden Delegationsnorm des Art 20 Abs 3 UVersG habe der Gesetzgeber erkannt, dass es beim Zusammentreffen von Versicherungsleistungen nach dem AHV-IV-Gesetz und nach dem UVersG zu unterschiedlichen Konstellationen kommen könne, die durch den Verordnungsgeber näher zu regeln seien. Damit habe der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber bezogen auf dieses genau umschriebene Sachgebiet die weitreichende Kompetenz eingeräumt, für die unterschiedliche Konstellationen auch unterschiedliche Regelungen vorzusehen. Von einem grob verfehlten, stossenden und nicht nachvollziehbaren Urteil könne nicht die Rede sein. Eine gleichheitswidrige Behandlung des Klägers liege nicht vor.
6.5. Da der liechtensteinische Gesetzgeber das chUVG weitgehend rezipiert habe, sei dieses Recht wie in der Schweiz selbst auszulegen. Entgegen der Meinung des Klägers könne daher auf das in der Schweiz ergangene Urteil U 182/02 = BGE 130 V 39 vorbehaltlos abgestellt werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht sei davon ausgegangen, dass in dem zugrundeliegenden Fall ein erstmaliges Zusammentreffen von Renten im Sinne des Art 20 Abs 2 chUVG erst vorgelegen habe, als sich die UVG-Rente und die Altersrente gegenüber gestanden seien. Diese Rechtsprechung sei mit Urteil des Bundesgerichts vom 26.02.2009 zu 8 C_204/2008 ausdrücklich bestätigt worden, sodass von einer gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden könne. Das Bundesgericht habe auch in der zweiten Entscheidung festgehalten, dass es als unbefriedigend erscheine, wenn der Eintritt in das AHV-Rentenalter und die dadurch ausgelöste Komplementärrentenberechnung zu einer Verringerung der Gesamtleistungen führe. Nach Ansicht des Gerichts genüge dies allerdings nicht, um die geltende Regelung als unhaltbar erscheinen zu lassen und von Gerichts wegen in den weiten Ermessensspielraum des Bundesrats einzugreifen.
Der Kläger vermöge keinen triftigen Grund geltend zu machen, weshalb im konkreten Fall von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Herkunftslandes abgewichen werden solle.
6.6. Aus Art 38 Abs 1 UVersV lasse sich nicht ableiten, ob und wann erstmals eine Komplementärrente zu berechnen sei. Da bisher keine UVersG-Komplementärrente ausgerichtet worden sei, stehe auch keine Neuberechnung zur Diskussion. Art 38 Abs 1 UVersV scheidet daher schon a priori aus. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben habe die Beklagte erstmalig im Zeitpunkt der Umwandlung der IV-Rente in eine AHV-Rente eine Komplementärrente berechnen dürfen.
Der Kläger vermöge nicht aufzuzeigen, worin eine gleichheitswidrige Behandlung bestehen solle. Eine Ungleichbehandlung wäre nur dann gegeben, wenn er darlegen könnte, dass er bei gleichem Sachverhalt anders behandelt würde. Er verkenne, dass das schweizerische ATSG in Liechtenstein generell nicht gelte und somit auch hier nicht zur Anwendung komme. Im Übrigen gelte der Kongruenzgrundsatz von Art 69 ATSG auch in der Schweiz nicht uneingeschränkt. Eine der wichtigsten Ausnahmen bilde gerade die Regelung des Komplementärrentensystems gemäss Art 20 Abs 2 chUVG. Der Kläger habe per 01.12.2014 von der IV-Rente in die AHV-Rente gewechselt, das heisst ab diesem Zeitpunkt stünden sich nur noch Altersleistungen gegenüber, die miteinander zu koordinieren seien. Demzufolge sei eine Aufsplittung in Risiko Alter einerseits und Risiko Unfall andererseits, wie vom Kläger angestrebt, nicht möglich. Eine Komplementärrente nach Art 20 Abs 2 UVersG könne definitionsgemäss nie höher ausfallen als eine Normalrente nach Art 20 Abs 1 UVersG.
6.7. Weder Art 15 Abs 2 UVersG noch Art 28 Abs 4 UVersV sähen vor, dass der Lohn von Teilzeitbeschäftigten auf eine Vollzeitbeschäftigung umzurechnen sei. Eine solche Umwandlung würde dem Gedanken des Unfallversicherungsrechts zuwider laufen, weil Teilzeitbeschäftigte im Falle einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht einfach 80% ihres bis zum Unfall massgeblichen Teilzeitverdienstes als Rente ausgezahlt erhielten, sondern 80% einer umgerechneten Vollzeitbeschäftigung, das heisst im Ergebnis eine gleich hohe Rente erhalten würden wie Vollzeitbeschäftigte und damit ein wesentlich höheres Einkommen hätten als vor dem Unfall.
Auch aus Art 30 Abs 1 UVersV lasse sich die vom Kläger gewünschte Umrechnung auf ein Vollzeitpensum nicht ableiten. Diese Bestimmung regle ausschliesslich den Ausgleich eines vorübergehenden Lohnausfalls bezogen auf das angestammte Arbeitspensum, nicht aber den Ausgleich eines "reduzierten" Lohns aufgrund eines von vornherein geringeren Arbeitspensums. Art 30 Abs 1 UVersV sei daher für diesen Fall ohne Bezug.
Dazu hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof erwogen:
8.1. Die Entscheidungen der Vorinstanzen bedürfen keiner Korrektur. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers sind die berufungsgerichtlichen Ausführungen zutreffend (§§ 469a, 482 ZPO). Ergänzend ist auszuführen:
8.2. Das liechtensteinische System der Sozialen Sicherheit im allgemeinen ist wesentlich durch die enge Anlehnung der diesbezüglichen legislativen Massnahmen an die entsprechenden schweizerischen Vorschriften geprägt. Wesentliche Rezeptionsgrundlage für das hier massgebliche Unfallversicherungsgesetz (UVersG) ist das am 01.01.1984 in der Schweiz in Kraft getretene Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20.03.1981 (Vernehmlassungsbericht zum UVersG, S 12, 13).
8.3. Zur Auslegung der hier massgeblichen Bestimmungen (Art 20 Abs 2 UVersG, Art 38 Abs 1 UVersV) darf und soll daher die schweizerische Lehre und Rechtsprechung beigezogen werden. Durch die Rezeption ausländischer Gesetze gibt der liechtensteinische Gesetzgeber zu erkennen, dass in Liechtenstein im entsprechenden Bereich gleiches gelten soll wie im Ursprungsland. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn die rezipierten Bestimmungen - solange keine triftigen Gründe etwas anderes nahelegen - gleich ausgelegt werden wie im Ursprungsland (LES 2005, 100; siehe auch die Rechtssätze zur Anwendung fremden Rechts wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich: RIS-Justiz RS0113594; RS0009223; LES 1996, 175; LES 1997, 179; LES 2006, 342; LES 2013, 156).
8.4. Art 20 Abs 2 UVG (entspricht Art 20 Abs 2 UVersG) sowie die Art 31 bis 34 UVV (vgl Art 36 bis 38 UVersV) regeln zahlreiche Einzelheiten zum Beispiel zu den Fragen, wann der Unfallversicherer nur die Komplementärrente, das heisst eine reduzierte Rente, zu gewähren hat, wie sie festzusetzen und wann sie zu ändern ist. Als wichtigster Grundsatz gilt, dass die IV/AHV-Renten selbst nicht geändert werden, wenn sie mit einer Invalidenrente gemäss UVG zusammenfallen. Hingegen wird diese unter bestimmten Voraussetzungen geändert, nämlich gekürzt bzw ganz gestrichen, damit eine unerwünschte Überentschädigung vermieden wird. Die AHV/IV-Renten und die UVG-Rente zusammen dürfen 90 % des versicherten Verdientes nicht übersteigen. Abgestellt wird auf den Jahresverdienst, welcher der UVG-Rente zugrunde liegt. Von den 90 % dieses Jahresverdiensts zieht man die AHV/IV-Rente ab. Der daraus resultierende Betrag entspricht der Komplementärrente. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der UVG-Rente mit den AHV-IV-Renten festgesetzt (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht2, 375 f).
Wenn nach der Schweizer Rechtslage ein IV-Rentner, der UVG-Versicherter ist - weil er im Rahmen seiner Invalidität noch arbeitet und verdient - , verunfallt und zusätzlich invalid wird, kann er für diese Invalidität eine UVG-Rente beanspruchen. Die bisherige IV-Rente wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur mit dem Betrag berücksichtigt, um welchen sie wegen des Unfalls erhöht wird. Wenn die bisher bezogene Rente nicht erhöht wird, dann ist die UVG-Rente nach den "normalen" Regeln, das heisst nicht als Komplementärrente, festzusetzen (Maurer, Unfallversicherungsrecht² 377 FN 945; siehe auch das Beispiel bei Geertsen, Das Komplementärrentensystem der Unfallversicherung zur Koordination von UVG-Invalidenrenten mit Rentenleistungen der I. Säule [Art 20 Abs 2 UVG], 301).
8.5. In seiner Leitentscheidung BGE 130 V 39 judizierte das Bundesgericht, dass die vor Eintritt des AHV-Rentenalters zugesprochene UVG-Rente beim Zusammentreffen mit der Altersrente der AHV, die eine ausschliesslich krankheitsbedingte IV-Rente ablöste, erstmals als Komplementärrente gemäss Art 20 Abs 2 UVG festzusetzen und Art 33 Abs 1 UVV nicht anzuwenden sei, weil diese Bestimmung eine laufende Komplementärrente voraussetze. Das Bundesgericht stellte abschliessend klar, dass keine vom Gericht auszufüllende Verordnungslücke vorliege. Es könne auch nicht als willkürlich und mit dem Rechtsgleichheitsgebot als schlechthin unvereinbar bezeichnet werden, wenn versicherte Rentenbezieher der IV, deren Invalidität ausschliesslich krankheitsbedingt sei und die vor Eintritt des AHV-Rentenalters verunfallen, anders behandelt würden als versicherte Personen, die nach Eintritt der AHV-Altersgrenze einen Unfall erleiden würden. Es möge zwar als unbefriedigend erscheinen, dass hier der Eintritt ins AHV-Rentenalter zu einer Reduktion der Gesamtleistungen führe, was aber nicht genüge, um die geltende Regelung als geradezu unhaltbar erscheinen zu lassen; angesichts des dem Bundesrat zustehenden weiten Ermessensspielraums sei es nicht Sache des Sozialversicherungsgerichts, sondern allenfalls des Gesetz- oder Verordnungsgebers, eine andere Regelung zu treffen (BGE 130 V 39 E 4.3. S 47 ff).
Diese Rechtsprechung fand im Urteil des Bundesgerichts vom 26.02.2009, 8 C_204/2008, ihre konsequente Fortsetzung. Auch hier gelangte gemäss festgestelltem Sachverhalt im Zeitpunkt des erstmaligen Zuspruchs einer Rente aus der Unfallversicherung bereits eine krankheitsbedingte Rente der Invalidenversicherung zur Auszahlung, deren Höhe durch das Unfallereignis keine Änderung erfuhr. Nach Ansicht des Bundesgerichts konnte daher keine Komplementärrentensituation entstehen, bevor nicht die Altersrente an die Stelle der Invalidenrente trat. Das Bundesgericht erachtete auch hier den Art 33 Abs 1 UVV für nicht anwendbar, weil dazu eine laufende Komplementärrente notwendig gewesen wäre. Schliesslich griff das Bundesgericht erneut den Kritikpunkt auf, dass es unbefriedigend sei, wenn der Eintritt in das AHV-Rentenalter und die dadurch ausgelöste Komplementärrentenberechnung zu einer Verringerung der Gesamtleistungen führen; dies genüge allerdings nicht, um die geltende Regelung als unhaltbar erscheinen zu lassen und von Gerichts wegen in den weiten Ermessensspielraum des Bundesrats einzugreifen, sodass für eine Änderung dieser Rechtsprechung kein Grund bestehe.
Im Sinne dieser Rechtsprechungslinie judizierte auch das Versicherungsgericht St.Gallen in seinem Entscheid vom 12.07.2011, UV 2010/24. Auch im dort zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Kläger wegen einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 80 % bezogen. Späterhin war er während seiner aufgrund der verbliebenen Arbeitsfähigkeit möglichen Erwerbstätigkeit Opfer eines Verkehrsunfalls geworden, woraufhin ihm eine UVG-Rente ausgerichtet wurde. Anlässlich der Erreichung des 65. Lebensjahrs im Juli 2009 wurde die bisherige IV-Rente in eine AHV-Rente umgewandelt. Die Ersatzkasse UVG stellte sich auf den Standpunkt, es handle sich um das erste Zusammentreffen seiner UVG-Invalidenrente mit einer Rente der IV oder AHV und berechnete dementsprechend die Komplementärrente nach Art 20 Abs 2 UVG.
Das Versicherungsgericht vertrat im Sinne der Entscheidungen des Bundesgerichts die Auffassung, dass es bei dieser Ausgangslage - Ausrichtung einer unkoordinierten UVG-Invalidenrente neben einer vorbestehenden krankheitsbedingten ganzen IV-Rente - bei der Ablösung der IV-Rente durch die Altersrente der AHV zum "erstmaligen Zusammentreffen" mit der UVG-Invalidenrente gemäss Art 20 Abs 2 Satz 2 UVG gekommen sei und auf diesen Zeitpunkt hin die UVG-Komplementärrente zu berechnen gewesen sei. Die Bestimmung des Art 33 Abs 1 UVV betreffe die Neuberechnung der Komplementärrente, setze also eine laufende Komplementärrente voraus und könne daher auf die erstmalige Festsetzung der Komplementärrente nicht Anwendung finden. Der Kritik von Geertsen an der auch vom Bundesgericht zugestandenen unbefriedigend geregelten Konstellation - er fordert aus koordinationsrechtlicher Sicht, dass auf eine Anrechnung der ereignisbezogen inkongruenten AHV-Altersrenten an die UVG-Invalidenrenten verzichtet werde (siehe Geertsen Komplementärrentensystem, 308 ff) - entgegnete das Versicherungsgericht in seinem Entscheid, dass weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber bisher tätig geworden seien.
8.6. Zusammengefasst machen die dargestellten Entscheidungen entgegen der Ansicht des Revisionswerbers deutlich, dass in der Schweiz zur aufgezeigten und auch hier massgeblichen Fragestellung eine ständige Rechtsprechung besteht, die hier bei gleichgelagertem Sachverhalt zugrunde zu legen ist. Anlässlich der Ablösung der dem Kläger ausgerichteten IV-Rente durch eine Altersrente der AHV per 01.12.2014 kam es zum erstmaligen Zusammentreffen mit der UVersG-Rente gemäss Art 20 Abs 2 UVersG, sodass die Beklagte mit Recht die Berechnung der Komplementärrente auf diesen Zeitpunkt hin vornahm. Die Berechnung an sich, dass nämlich die AHV-Altersrente den 90 %-igen Grenzwert für die Komplementärrente übersteigt und daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente aus der obligatorischen Unfallversicherung nach UVersG mehr besteht, wurde vom Revisionswerber nicht in Frage gestellt. Soweit er freilich in seinem Rechtsmittel einfordert, bei der Berechnung der Komplementärrente müsste dem versicherten Verdienst für eine 25 %-ige Berufstätigkeit auch nur jener Teil der Altersrente gegenübergestellt werden, der sich auf 25 % Rentenleistung beziehe, ist darauf zu verweisen, dass gemäss Art 20 Abs 2 UVersG die AHV-Altersrente vollumfänglich zu berücksichtigen ist und insoweit die von ihm gewünschte Berechnungsmethode keine Deckung im Gesetz findet.
8.7. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof pflichtet der in der Leitentscheidung BGE 130 V 39 anklingenden Kritik, es sei unbefriedigend, dass der Eintritt in das AHV-Rentenalter durch den Verlust der UVersG-Rente zu einer Verringerung der Gesamtleistungen führe, bei, bekräftigt aber auch gleichzeitig, dass dieser Umstand nicht genügt, um die geltende Regelung als geradezu unhaltbar anzusehen. Der StGH erlegt sich bei der Beurteilung von Gesetzen aus Gründen der Demokratie und Gewaltenteilung grosse Zurückhaltung auf (StGH 2011/70, Erw 3.2.; StGH 2010/154, Erw 2.4.) und weist in ständiger Rechtsprechung daraufhin, dass bei der Bewertung dessen, was als gleich oder ungleich zu gelten hat und demgemäss mit unterschiedlichen Rechtsfolgen zu verknüpfen ist, dem Gesetzgeber ein hohes Mass an Gestaltungsfreiheit zukommt (StGH 2012/76, Erw 4.7.). Unter diesem Gesichtspunkt ist der Anregung des Revisionswerbers, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, nicht näher zu treten.
8.8. Zusammengefasst haben die Vorinstanzen frei von Rechtsirrtum den Anspruch des Klägers auf Weitergewährung einer UVersG-Rente verneint. Die Revision bleibt erfolglos.
Vaduz, am 01. April 2016