02 CG.2016.113•Zurückziehung der Revision
02 CG.2016.113Li Supreme Court15.12.2021
Zurückziehung der Revision
Die für die Zurücknahme der Berufung geltenden Grundsätze sind auch für die Zurücknahme von Revisionen anzuwenden (Fortsetzung der Judikatur).
Die Zurückziehung der Revision ist bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zunehmen.
02 CG.2016.113
OGH.2021.97
Der Fürstliche Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht hat durch seinen ersten Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten Univ.-Prof.iR Dr. Hubertus Schumacher sowie die OberstrichterIn Dr. Wigbert Zimmermann, Dr. Marie-Theres Frick, Dr. Thomas Hasler und lic. iur. Thomas Ritter als weitere Mitglieder des Senats, ferner im Beisein der Schriftführerin Astrid Wanger, in der Rechtssache der klagenden Partei *****, *****, vertreten durch ***** Rechtsanwälte AG in 9490 Vaduz, und *****, *****, gegen die beklagte Partei *****, *****, vertreten durch ***** in 9494 Schaan, wegen EUR 18‘972‘269.17 s.A. über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 01.07.2021, 02 CG.2016.113-126, mit dem die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 22.02.2019, 02 CG.2016.113-80, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen und im Übrigen der Berufung der beklagten Partei keine Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung (Videokonferenz gem Art 6 Covid-19-VJBG) beschlossen:
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
1. Die beklagte Partei zog ihre Revision mit gemeinsamem Schriftsatz der Streitteile vom 12.10.2021 zurück.
2. Die Zurückziehung der Revision ist nach den §§ 454, 482 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RIS-Justiz RS0118330) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (GE 2019, 116; GE 2019, 9; RIS-Justiz RS0042041 [T 3]; siehe auch Öhri in Schumacher, HB LieZPR Rz 25.116).
Vaduz, am 15. Dezember 2021